Oberlandesgericht München Beschluss, 15. Feb. 2016 - 25 W 1915/15

bei uns veröffentlicht am15.02.2016
vorgehend
Landgericht München I, 24 O 12133/15, 25.09.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 24. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25.09.2015, Az. 24 O 12133/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der zu vollstreckende Betrag CHF 69.000,00 und nicht CHF 69.000,99 beträgt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Auf Antrag des Beschwerdegegners hat der Vorsitzende der 24. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 25.09.2015 angeordnet, dass das Urteil des Bezirksgerichts in CH-8706 Meilen vom 20.November 2013, gerichtliches Aktenzeichen CG 100016-G/U/mj-ke sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich in CH-8001 Zürich vom 18. September 2014, gerichtliches Aktenzeichen LB14004-O/U, durch welche die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt CHF 69.000,99 (EUR 65.825,90; zu 1, CHF 50.000.00; zu 2. CHF 19.000,00) verurteilt worden ist, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sind. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf diese Entscheidung (Bl. 9/12 d.A.) Bezug genommen. Die daraufhin am 30.09.2015 vom dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilte Vollstreckungsklausel (Blatt 14/15 d.A.) wurde der Antragsgegnerin zusammen mit dem Beschluss vom 25.09.2015 nebst einer beglaubigten Abschrift des Schuldtitels und beglaubigter Abschrift des Antrags am 12.10.2015 zugestellt.

Gegen den Beschluss vom 25.09.2015 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.10.2015, eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die titulierte Forderung sei durch die mit Schreiben vom 23.12.2014 (Anlage 1) erklärte Aufrechnung erloschen. Vorsorglich werde ein Verstoß gegen den ordre public eingewandt. Die zu vollstreckenden Entscheidungen würden für die dort getroffenen Kostenentscheidungen keine gesetzliche Grundlage zitieren. Eine solche sei auch nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, welche Erwägungen die vorgenannten Gerichte bei der Kostenentscheidung geleitet hätten. Die festgesetzten Kosten würden im Vergleich zu einem in Deutschland geführten Verfahren das 4,5 fache des Betrages ausmachen. Es bestehe daher ein exorbitantes Missverhältnis. Zudem hätten die Schweizer Gerichte durch die Anwendung der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch geltenden Vorschrift des § 149 Abs. 3 ZPO/ZH gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoßen, indem sie nach der damals geltenden Züricher Prozessordnung bei der durchgeführten Parteieinvernahme nur diejenigen Äußerungen der vernommenen Partei berücksichtigt hätten, welche für die Partei, die hiesige Beschwerdegegnerin und dortige Klägerin nachteilig gewesen seien, während die für die vernommene Partei günstigen Aussagen hätten unberücksichtigt bleiben müssen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 21.10.2015 (Bl. 19/26 d.A.) sowie den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 12.11.2015 (Bl. 28/35 d.A.) Bezug genommen.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen. Der Vortrag der Antragsgegnerin, ihr stünde aufgrund der durchgeführten Operation Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche zu, seien weder neu noch haltbar. Die von der Antragsgegnerin behaupteten Gegenansprüche seien nicht geeignet, die von der Justiz eines anderen Landes rechtskräftig zugesprochene Forderung als durch Verrechnung getätigt zu deklarieren. Ein Verstoß gegen den ordre public liege nicht vor. Die dem damaligen Beklagten zugesprochenen Prozessentschädigungen beruhten auf der in diesem Fall anwendbaren Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich in der Fassung bei Prozesseinleitung 2007 und seien daher gesetzlich ausgewiesen, weshalb es einer näheren Begründung nicht bedürfe. Die Anwendung des zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 149 Abs. 3 ZPO/ZH stelle keinen Verstoß gegen den ordre public dar. Der Rechtsvertreter der Antragsgegnerin verkenne die Natur der Parteibefragung, die im Verfahren vor dem Schweizer Gericht stattgefunden habe. Diese Art der Parteibefragung solle dem Gericht die Möglichkeit geben, den Sachverhalt und die bisherigen Parteidarlegungen zu vervollständigen bzw. allenfalls zu klären.

Sie gehöre ihrer Natur nach zum Hauptverfahren, in welchem die Parteien den Sachverhalt und ihren Prozessstandpunkt darlegen, und nicht zum eigentlichen Beweisverfahren. Es sei also logisch, dass in einer solchen Art der Parteibefragung die eigene Aussage nicht Beweiswert erhalte, worauf § 149 Abs. 3 ZPO/ZH ausdrücklich hinweise. Die Befragung der Antragsgegnerin vor dem Schweizer Gericht sei daher nicht mit einer Beweisaussage zu verwechseln. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf dessen Schriftsätze vom 17.11.2015 (Blatt 37/40 d.A.) und vom 5.1.2016 (Blatt 45/47 d.A.) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 2.2.2016 (Blatt 49/69 d.A.) Stellung genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Aktenfundstellen samt Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Das vorliegende Verfahren richtet sich nach den Art. 38 bis 52 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen - LugÜ) sowie nach dem AVAG. Die Vorschriften des LugÜ 2007 sind nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, sofern die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder einer öffentlichen Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist (Art. 63 Absatz 1 LugÜ 2007). Das LugÜ 2007 ist für Deutschland am 01. Januar 2010 und für die Schweiz am 01. Januar 2011 in Kraft getreten. Die Antragsgegnerin hat ihre Klage gegen den Antragssteller am 03. Juli 2007 (vgl. S. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen) und damit vor Inkrafttreten des LugÜ 2007 in der Schweiz, bei dem Bezirksgericht Meilen eingereicht.

Ist die Klage im Ursprungsstaat vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens erhoben worden, so werden nach diesem Zeitpunkt erlassene Entscheidungen (hier: Urteile vom 20.November 2012 - Bezirksgericht Meilen und vom 18. September 2014 - Obergericht des Kantons Zürich) nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen, wenn die Klage im Ursprungsstaat erhoben wurde, nachdem das Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ 1988) sowohl im Ursprungsstaat als auch in dem ersuchten Staat in Kraft getreten war (Artikel 63 Absatz 2 a LugÜ 2007); das LugÜ 1988 ist in der Schweiz am 01.01.1992 und in Deutschland am 01.03.1995 in Kraft getreten. Damit ist für die Vollstreckbarerklärung der hier in Rede stehenden Schweizer Entscheidung das LugÜ 2007 anzuwenden.

2. Die rechtzeitig eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, sie ist jedoch lediglich hinsichtlich eines redaktionellen Versehens des Erstgerichts bezüglich eines Betrages in Höhe von CHF 0,99 begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Nach Art. 45 Absatz 1 Satz 1 LugÜ darf die Vollstreckbarerklärung von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 LugÜ befassten Gericht nur aus einem der in den Artikel 34 LugÜ und 35 LugÜ aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden.

2.1. Die Antragsgegnerin kann im vorliegenden Verfahren nicht einwenden, der von den Schweizer Gerichten titulierte Anspruch sei durch die mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2014 (Anlage 1 zur Beschwerdeschrift vom 21.10.2015) mit Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen erklärten Aufrechnung erloschen. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschl. vom 22.01.2015 - I-3 W 221/13, BeckRS 2015, 02725) an, wonach in dem der EuGVVO nachgebildeten Verfahren nach dem LugÜ 2007 Einwendungen gegen den Anspruch, die sich nicht aus einem der in den Art. 34 und 35 LugÜ 2007 aufgeführten Gründe herleiten lassen (hier: materielle Einwendungen, namentlich der Einwand der Aufrechnung), ebenso wie im Verfahren nach der EuGVVO ausgeschlossen sind (a.a.O., Leitsatz 1).

Das OLG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 10. Oktober 2013 (IX ZB 87/11 - BeckRS 2013, 18480 im Anschluss an EuGH, NJW 2011, 3506;) zutreffend darauf hingewiesen, dass für das Exequaturverfahren nach EuGVVO inzwischen anerkannt sei, dass alle nicht von Art. 34 und Artikel 35 EuGVVO genannten Einwendungen nicht berücksichtigungsfähig seien. Auch wenn die Auslegungs- bzw. Entscheidungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs sich nicht unmittelbar auf das LugÜ erstrecke, so gehe doch der Wille der Vertragsstaaten des LugÜ 2007 eindeutig in die Richtung einer Akzeptanz der Auslegung des EuGH auch für den Bereich des LugÜ. In dessen Präambel werde nämlich der Überzeugung Ausdruck verliehen, dass „die Ausdehnung der Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 auf die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens die rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit verstärken wird“ sowie der Wunsch geäußert, „eine möglichst einheitliche Auslegung des Übereinkommens sicherzustellen“. Diese lasse sich indes nur durch eine weitestgehende Akzeptanz der (Auslegungs-) Entscheidungen des EuGH sicherstellen. Die Rechtsprechung des EuGH zum Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sei zudem nach den Erklärungen der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer Übereinkommens (BGBl II, 1999, BGBL Jahr 1999 II Seite 2700) schon zuvor bei dessen Auslegung zu berücksichtigen. Hiernach spreche nichts dagegen, sondern vielmehr alles dafür, dass in dem der EuGVVO nachgebildeten Verfahren nach dem LugÜ 2007 Einwendungen gegen den Anspruch, die sich nicht aus einem der in den Artikel 34 LugÜ und 35 LugÜ aufgeführten Gründe herleiten lassen, ebenso wie im Verfahren nach der EuGVO, ausgeschlossen seien. Dies gelte insbesondere für materielle Einwendungen gegen den Anspruch, namentlich für den Einwand der nachträglichen Erfüllung oder - wie hier - der Aufrechnung. Dem schließt sich der Senat an.

2.2. Soweit die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen den ordre public daraus ableiten will, dass die im Verfahren vor den Schweizer Gerichten festgesetzten Kosten im Vergleich zu einem in Deutschland geführten Verfahren das 4,5 fache des Betrages ausmachen würden, ist ein solcher Verstoß damit nicht ansatzweise dargetan. Gemäß Art. 27 Nr. 1 LuGÜ wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde.

Für den Verstoß eines ausländischen Urteils gegen den ordre public ist maßgebend, dass das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Zugang zum Gericht sowie zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1221, Rdz. 5, 6 m.w.N.). Hierfür bestehen angesichts der von der Antragsgegnerin dargelegten unterschiedlichen Kostenbelastungen in Deutschland und in der Schweiz, - insbesondere aufgrund der gerichtsbekannt deutlich abweichenden Einkommensverhältnisse und des deutlich abweichenden Preisniveaus - keinerlei Anhaltspunkte. Das in der Schweiz in Vergleich zu Deutschland deutlich höhere Kostenrisiko hat die Antragsgegnerin im Übrigen auch ganz offensichtlich nicht von einer Klage gegen den Antragssteller in der Schweiz abgehalten.

Soweit die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen den ordre public darin sieht, dass die zu vollstreckenden Entscheidungen für die dort getroffenen Kostenentscheidungen keine gesetzliche Grundlage zitieren würden, überzeugt dies ebenfalls nicht. Der Antragssteller hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kosten in Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kantons Zürich in der Fassung bei Prozesseinleitung 2007 festgesetzt worden seinen, weshalb eine nähere Begründung dieser gesetzlich ausgewiesenen Kosten nicht erforderlich sei. Im Übrigen trifft der Einwand der Antragsgegnerin so auch nicht zu. Wie sich aus den Ausführungen unter Ziff. IV der Urteilsgründe des Bezirksgerichts Meilen vom 20.11.2013 (S. 30/31) ergibt, enthält das Urteil eine Begründung der Kostenentscheidung auch bezüglich der Festsetzung der Prozessentschädigung (a.a.O, Ziff. IV.3.) Soweit die Antragsgegnerin insoweit ausführt (Schriftsatz vom 02.02.2016, S. 14, Bl. 62 d.A.), zwar könne für anhand des § 3 der genannten Verordnung der vom Obergericht Zürich festgesetzte Betrag von CHF 19.000,00 nachvollzogen werden, nicht jedoch der für die erste Instanz festgesetzte Betrag von CHF 50.000,00, könnte in der von der Antragsgegnerin behaupteter fehlerhafter Anwendung der Verordnung jedenfalls kein Verstoß gegen den ordre public, sondern allenfalls ein einfachrechtlicher Verstoß gegen Schweizer Recht gesehen werden, welcher der Nachprüfung durch den Senat im Exequaturverfahren gemäß Art. 45 Abs. 2 LugÜ entzogen ist.

Im Übrigen erscheint ein solcher - einfachrechtlicher - Verstoß nicht einmal naheliegend. Die rechnerischen Erwägungen der Antragsgegnerin (S. 14 des Schriftsatzes vom 2.2.2016; Bl. 62 d.A.) berücksichtigen nicht, dass sich der auf CHF 50.000,- festgesetzte Betrag aus zwei Einzelbeträgen in Höhe von CHF 38.000,00 für das erstinstanzliche Verfahren und auf CHF 12.000,00 für das erste Berufungsverfahren, welches zu einem Rückverweisungsbeschluss führte, zusammensetzt.

2.3. Auch in der Anwendung des § 149 Abs. 3 ZPO/ZH a.F. vermag der Senat keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public erkennen. Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaats kann nicht schon deshalb die Anerkennung versagt werden, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Nur dies und nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche Richter gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts verstoßen hätte, bildet den Maßstab dafür, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international verstoßen hat. Der Schutz des rechtlichen Gehörs erstreckt sich nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung. Bei der Anwendung des verfahrensrechtlichen ordre public international ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Absatz I GG schützen will. Dies ist einmal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte. Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Menschenwürde, dass ein Beteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen (vgl. BGH NJW 2016, 160).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass das Bezirksgericht Meilen den Klagevortrag der Antragsgegnerin zur unterlassenen Aufklärung durch den Antragsgegner und zur Verweigerung der Zustimmung zur Operation bei ordnungsgemäßer Aufklärung keinesfalls ausgeblendet, sondern, wie sich aus S. 13/14 des Urteils vom 20.11.2013 (unter Ziff. 1.2.) ergibt, sehr wohl zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat. Zutreffend ist, dass das Bezirksgericht Meilen, wie sich aus S.11 des Urteils vom 20.11.2013 ergibt, § 149 Abs. 3 ZPO/ZH a.F. in diesem Verfahren angewandt hat. Wie sich aus S. 21 und S. 23 des Urteils ergibt, betrifft dies die vom Bezirksgericht Meilen u.a. für entscheidungsrelevant erachteten indiziellen Umstände für eine mutmaßliche Einwilligung, nämlich der Frage, ob die Antragsgegnerin bei Beginn der Behandlung durch den Antragssteller unter immer noch anhaltenden Schmerzen litt, und der Frage, ob sie dem Urteil des Antragsstellers vertraut hatte. Beides hat die Antragsgegnerin offensichtlich im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung bejaht. Diese Umstände wurden im Rahmen der Entscheidungsfindung zu ihrem Nachteil verwertet. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Anhörung ihr günstiges Klagevorbringen bestätigt hat, wurde dem offensichtich kein Beweiswert zugemessen. Dass ein solches prozessuales Vorgehen sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann, vermag der Senat nicht festzustellen. Zwar enthalten nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1995, 1432) Erklärungen einer Partei im Rahmen der Parteivernehmung kein Geständnis, sondern sind vom Gericht nach § 286 ZPO frei zu würdigen, wie sich aus der zitierten Entscheidung aber auch ergibt, wurde erst im Jahre 1995 eine gegenteilige Rechtsprechung des BGH ausdrücklich aufgegeben, was die Vertretbarkeit einer solchen Auffassung im deutschen Verfahrensrecht belegt. Im Übrigen ist festzustellen, dass die vorgenannten Umstände nur zwei Mosaiksteine der Urteilsbegründung darstellen und das Bezirksgericht Meilen seine Überzeugungsbildung auch auf weitere Umstände, insbesondere die Aussagen des vernommenen Zeugen Dr. W. gestützt hat. Soweit den der Klägerin günstigen Angaben im Rahmen der Parteianhörung kein Beweiswert zugemessen wurde, während diese nach deutschem Prozessrecht gemäß § 286 ZPO frei zu würdigen wären (s.o.), sieht der Senat insoweit zwar einen deutlichen Unterschied der Prozessrechtsordnungen, dies rechtfertigt indessen nicht den Schluss, die für vollstreckbar zu erklärenden Urteile seien nicht in einem geordneten rechtstaatlichen Verfahren ergangen.

Nach alledem hat die Antragsgegnerin auch insoweit keinen Verstoß gegen den ordre Public aufgezeigt.

Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1. ZPO analog.

Eine Entscheidung über den Gegenstandswert ist entbehrlich.

Eine Entscheidung über die zulässige Rechtsbeschwerde ist wegen § 15 Abs. 1 AVAG nicht veranlasst.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat


(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. (2) Das Geric

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 15 Statthaftigkeit und Frist


(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. (3) Die Rechtsbeschwerdefri

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(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.

(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Absatz 3).