Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2013 - IX ZB 179/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 24. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die weitere Beteiligte zu 2 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Mit Eigenantrag vom 3. März 2009 beantragte der Schuldner beim Amtsgericht Charlottenburg die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 30. März 2009 wurde für das Eröffnungsverfahren ein Gutachter bestellt. Der Schuldner nahm am 16. April 2009 seinen Eigenantrag zurück.
- 2
- Auf weiteren Eigenantrag des Schuldners vom 2. März 2009 eröffnete das Amtsgericht Spandau mit Beschluss vom 14. April 2009 über das Vermögen des Schuldners ein Verbraucherinsolvenzverfahren.
- 3
- Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2009 hat die weitere Beteiligte zu 2, ein Kreditinstitut , die als Gläubigerin eine Forderung in Höhe von 5.479.168 € verfolgt, beantragt, das Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren überzuleiten und das Verfahren an das für Regelinsolvenzverfahren zuständige Amtsgericht Charlottenburg zu verweisen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2009 hat das Amtsgericht Spandau diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2010 das Verfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet und das Verfahren an das für Regelinsolvenzverfahren zuständige Amtsgericht Charlottenburg verwiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.
- 5
- Voraussetzung hierfür ist nach § 7 aF InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 82; vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, ZVI 2007, 268 Rn. 4; vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04, WM 2007, 1074 Rn. 3). Dies gilt nicht nur dann, wenn er selbst die Beschwerde erhoben hatte, sondern auch, wenn diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegt war. Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4; vom 26. April 2007, aaO). Dies war hier der Fall.
- 6
- 1. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens steht dem Schuldner das Recht zur Beschwerde zu. Die für das allgemeine Verfahren maßgebliche Bestimmung des § 34 Abs. 1 InsO, welche für den Schuldner als Antragsteller die Beschwerdebefugnis gegen die Zurückweisung des Eigenantrags einräumt, gilt aufgrund der Verweisung in § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, ZInsO 2009, 2262 Rn. 4; OLG Celle, ZIP 2000, 802, 803; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 304 Rn. 14; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 304 Rn. 10).
- 7
- 2. Wird - wie im Streitfall - der Eröffnungsantrag des Schuldners nicht zurückgewiesen, sondern das Verfahren nach Eröffnung als Verbraucherinsolvenz in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet, so ist für den Schuldner hiergegen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet.
- 8
- a) Nach ganz überwiegender Ansicht ist das Insolvenzgericht an die vom Schuldner gewählte Verfahrensart gebunden; es darf das Verfahren nicht in einer anderen als der beantragten Verfahrensart eröffnen (OLG Köln, ZInsO 2000, 612, 613; LG Göttingen, ZInsO 2007, 166, 167; MünchKomm-InsO/ Ganter, 2. Aufl., § 5 Rn. 6; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 304 Rn. 34; Braun/Buck, InsO, 5. Aufl., § 304 Rn. 17; FK-InsO/Kothe/Busch, 7. Aufl., § 304 Rn. 53; HK-InsO/Landfermann, aaO Rn. 14; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 5; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 304 Rn. 56; Wenzel in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 2013, § 304 Rn. 7; Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl., § 304 Rn. 14; Gottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechts-Handbuch 4. Aufl., § 9 Rn. 9; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape/Sietz, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 16 Rn. 22; Henckel, ZIP 2000, 2045, 2052). Bei einem Verstoß gegen diese Bindung ist für den Schuldner, der an seiner Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren festhalten will, nach ganz überwiegender Ansicht auch das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet (OLG Celle, ZIP 2000, 802, 803; OLG Schleswig, NZI 2000, 164; LG Göttingen, aaO; noch offengelassen von BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 16; HK-InsO/Landfermann, aaO Rn. 14; FK-InsO/Kothe/Busch, aaO; HKInsO /Kirchhof, aaO, § 34 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Streck, aaO Rn. 10; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 56; Graf-Schlicker/Sabel, InsO, 3. Aufl., § 304 Rn. 4; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 34 Rn. 51; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 8; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape/Sietz, aaO Rn. 22; aA MünchKomm-InsO/Schmahl, aaO, § 34 Rn. 67). Nur vereinzelt wird die Auffassung vertreten, das Insolvenzgericht müsse in einem solchen Fall den Antrag von Amts wegen analog § 17a GVG in das als zulässig erachtete Regelinsolvenzverfahren überführen (Bork, ZIP 1999, 301, 303; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, 2011, § 304 Rn. 26).
- 9
- b) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend. Die Eröffnung in der anderen Verfahrensart beschwert den antragstellenden Schuldner ebenso wie die Überleitung des antragsgemäß eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Regelinsolvenzverfahren im Hinblick auf die strukturellen Unterschiede zwischen beiden Verfahrensarten.
- 10
- aa) Die Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beruht auf der Erwägung, für Kleininsolvenzen ein vereinfachtes, flexibles und nicht zuletzt kostensparendes Verfahren zu schaffen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 15; FK-InsO/Kothe/Busch, aaO Rn. 2). Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren zeichnet sich das Verbraucherinsolvenzverfahren dadurch aus, dass ihm ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren vorgeschaltet ist, das gegebenenfalls auch im eröffneten Verfahren fortgesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 233/07, ZInsO 2008, 1324 Rn. 9). Bei der Eröffnung eines vereinfachten Verfahrens ist anstelle eines Insolvenzverwalters (§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO) ein Treuhänder zu ernennen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Ihm obliegen allerdings grundsätzlich die im Regelinsolvenzverfahren von dem Insolvenzverwalter wahrzunehmenden Aufgaben (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ebenso wie der Insolvenzverwalter hat er die Insolvenzmasse einschließlich des Neuerwerbs in Besitz zu nehmen, zu sichern und im Interesse der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu verwerten (§ 159 InsO). Eine wesentliche Begrenzung der Amtsbefugnisse des Treuhänders im Vergleich zu einem Insol- venzverwalter sieht dagegen § 313 Abs. 2 und 3 InsO bei der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und bei der Verwertung mit Absonderungsrechten belasteter Gegenstände vor. Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren bilden daher einander ausschließende, unterschiedlich strukturierte Verfahrensarten (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, aaO Rn. 16; FK-Kothe/Busch, aaO § 304 Rn. 50; HmbKomm-InsO/Streck, aaO § 304 Rn. 9; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 6). Liegen die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens vor, darf kein Verbraucherinsolvenzverfahren und umgekehrt unter den Voraussetzungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden.
- 11
- bb) Wird ein auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gerichteter Antrag mit der Begründung abgewiesen, es lägen die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens vor, ist der Schuldner gemäß § 34 Abs. 1 InsO beschwerdeberechtigt. Aus welchem Grund die Antragszurückweisung erfolgt, ist für die Frage der Beschwerdebefugnis unerheblich.
- 12
- Wird nicht die Verfahrenseröffnung abgelehnt, sondern nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren ausgesprochen, ist die Beschwerdeberechtigung des Schuldners ebenfalls zu bejahen. Nach der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist eine Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren nach der Systematik des Gesetzes ausgeschlossen, sobald die im Eröffnungsbeschluss getroffene Entscheidung , welche Verfahrensart eingreift, mit Ablauf der Beschwerdefrist unanfechtbar geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008, aaO Rn. 16; vom 24. März 2011 - IX ZB 80/11, ZInsO 2011, 932 Rn. 8). Verstößt das Insolvenzgericht oder - wie hier - das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht gegen diesen Grundsatz, so kann der Schuldner sein Beschwerderecht auch gegen die verfahrenswidrige Überleitung ausüben.
III.
- 13
- Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil das vom Landgericht geübte Verfahren an einem Fehler leidet.
- 14
- 1. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NZI 2004, 166; vom 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447; vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZVI 2007, 90 Rn. 6; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rn. 8). War die sofortige Beschwerde statthaft, aber unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich beschieden, und sei es durch Zurückweisung, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO; vom 21. Dezember 2006, aaO; vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 7).
- 15
- 2. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. war unstatthaft. Dieser stand als Gläubigerin kein Beschwerderecht gegen die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu. Das Verfahren wurde auf Eigenantrag des Schuldners eröffnet; mithin war die weitere Beteiligte keine Antragstellerin im Sinne des § 34 Abs. 1 InsO. Nach unanfechtbarer Eröffnung des Verfahrens als Verbraucherinsolvenzverfahren bestand, worauf das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat, ohnehin kein Beschwerderecht zu Gunsten der Gläubigerin. Damit ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf die zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 6).
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Spandau, Entscheidung vom 24.06.2009 - 38 IK 70/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2010 - 85 T 130/09 -
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(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:
- 1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners; - 2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters; - 3.
die Stunde der Eröffnung; - 4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen; - 5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.
(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.
Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.