Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 103f Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung
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Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102 § 7 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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03/11/2014 16:50
Zuständig für die Insolvenzverfahrenseröffnung ist damit das Mitgliedstaatengericht, in dem zum Einstellungszeitpunkt der gesellschaftliche Interessenmittelpunkt lag.
SubjectsInsolvenzrecht
07/01/2014 16:41
Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen sind mit der Regelvergütung abgegolten.
SubjectsInsolvenzrecht
28/08/2013 17:36
Der eine Restschuldbefreiung anstrebende Schuldner ist nicht verpflichtet, ein abhängiges Dienstverhältnis einzugehen.
SubjectsInsolvenzrecht
11/06/2013 12:19
zu den Voraussetzungen des Absehens vom angebotenen Zeugenbeweis-BGH vom 11.04.13-Az:IX ZB 170/11
SubjectsInsolvenzrecht
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(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginn
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published on 21/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 209/10 vom 21. März 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 8 Abs. 3; InsVV §§ 3, 8 Abs. 3, §§ 10, 13 Ist dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder das Zustellun
published on 03/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 15/13 vom 3. April 2013 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Apr
published on 11/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 256/11 vom 11. April 2013 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 14 Abs. 1 Satz 2 Der Gläubiger muss das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann gl
published on 11/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 170/11 vom 11. April 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 5 Abs. 1, §§ 97, 290 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Hat der Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gema
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