Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2015 - XI ZR 119/13

published on 11/05/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2015 - XI ZR 119/13
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Landgericht Berlin, 21 O 438/10, 15/11/2011
Kammergericht, 24 U 175/11, 18/02/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR119/13
vom
11. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. April 2015 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Zur Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger - wie er selbst mitteilt - zwar in dem Parallelverfahren XI ZR 458/13 bereits am 13. April 2014 unter Berufung auf den Beschluss des IX. Zivilsenats vom 25. April 2013 (IX ZB 179/10) die Zulassung einer Revision zur Rechtsfortbildung beantragt hat, im vorliegenden Rechtsstreit aber unter Berufung auf diese Entscheidung erst am 10. Juni 2014 zur Geltendmachung eines entsprechenden Zulassungsbegehrens Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt hat.
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2011 - 21 O 438/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.02.2013 - 24 U 175/11 -
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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw
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published on 25/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 179/10 vom 25. April 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 34 Abs. 1, § 304 Abs. 1 Satz 1 Wird das auf Antrag des Schuldners eröffnete Verbraucherinsolvenzv
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Annotations

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.