Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - IX ZB 62/05

bei uns veröffentlicht am21.02.2008
vorgehend
Amtsgericht Eutin, 3 IK 12/03, 17.11.2004
Landgericht Lübeck, 7 T 532/04, 18.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 62/05
vom
21. Februar 2008
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners
ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt.
Wird der Treuhänder von dem Insolvenzgericht nach dem Tod des Schuldners nicht
zum Nachlassinsolvenzverwalter ernannt, kann er lediglich die Vergütung eines
Treuhänders beanspruchen. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung des Treuhänders
kommt in Betracht, wenn er nach dem Tod des Schuldners Tätigkeiten entfaltet
, die typischerweise in den Aufgabenbereich eines Nachlassinsolvenzverwalters
fallen.
BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05 - LG Lübeck
AG Eutin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 21. Februar 2008

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. Januar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.659,77 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
In dem am 26. Februar 2003 über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren wurde die Beteiligte zur Treuhänderin bestellt. Die Schuldnerin verstarb am 25. April 2004. Das Amtsgericht teilte der Beteiligten am 28. Mai 2004 mit, durch den Tod der Schuldnerin sei das Verfah- ren in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet worden. Nach ordnungsgemäßem Nachweis der Erbfolge werde ein entsprechender Überleitungsbeschluss erlassen. Durch Schreiben vom 14. Juli 2004 zeigte die Beteiligte gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.
2
Die Beteiligte beantragt entsprechend den für ein Regelinsolvenzverfahren maßgeblichen Sätzen die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 3.105,09 €. Das Amtsgericht hat die Vergütung nach den Maßstäben eines Verbraucherinsolvenzverfahrens auf 1.445,35 € festgesetzt. Diese Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Begehren weiter.

II.


3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unter dem gerügten Aspekt der grundsätzlichen Bedeutung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist begründet und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
Das Landgericht hat ausgeführt, die Vergütung der im vereinfachten Insolvenzverfahren als Treuhänderin bestellten Beteiligten berechne sich nach § 13 InsVV und nicht nach § 2 InsVV. Die Beteiligte sei zu keinem Zeitpunkt zur Insolvenzverwalterin über den Nachlass der verstorbenen Schuldnerin bestellt worden. Versterbe der Schuldner, gehe zwar ein Regelinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren über. Handele es sich dagegen um ein Verbraucherinsolvenzverfahren , könne es wegen der unterschiedlichen Zwecke beider Verfahren beim Tode des Schuldners nur dann in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet werden, wenn der Erbe einen entsprechenden Antrag stelle. Ein Beschluss des Amtsgerichts, das Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren weiterzuführen, sei zwar angekündigt worden, tatsächlich aber nicht erlassen worden.

III.


5
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist mit dem Tod der Schuldnerin nahtlos ohne Unterbrechung in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergegangen. Allerdings kann die Beteiligte mangels einer förmlichen Bestellung in dieses Amt nicht die Vergütung einer Nachlassinsolvenzverwalterin beanspruchen. Vielmehr wird das Beschwerdegericht nach der Zurückverweisung der Sache darüber zu befinden haben, ob der Beteiligten für die nach dem Tod der Schuldnerin erbrachten Tätigkeiten ein Vergütungszuschlag zu gewähren ist.
6
1. Das eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ebenso wie ein Regelinsolvenzverfahren (BGHZ 157, 350, 354) automatisch als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff InsO) fortgesetzt.
7
Das a) Verbraucherinsolvenzverfahren mündet nach dem Tod des Schuldners nicht in ein den Bestimmungen des Kleinverfahrens unterliegendes Nachlassinsolvenzverfahren. Die Begrenzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf einen bestimmten Personenkreis und sein vornehmlich auf eine Schul- denbereinigung gerichteter Verfahrenszweck verbieten seine Durchführung als Nachlassinsolvenzverfahren.
8
aa) Der Anwendungsbereich des in §§ 304 ff InsO geregelten Verbraucher - und Kleininsolvenzverfahren beschränkt sich unter Ausschluss juristischer Personen auf natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben (§ 304 Abs.1 Satz 1 InsO). Für - grundsätzlich nicht erfasste - frühere Selbständige eröffnet § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO die Erleichterung eines Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahrens unter den einengenden Voraussetzungen, dass ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren würde bereits scheitern, sofern der Erbe oder einer der Erben als Schuldner des Nachlassinsolvenzverfahrens (BGH, Urt. v. 16. Mai 1969 - V ZR 86/68, NJW 1969, 1349) im Unterschied zu dem Erblasser diese persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er eine unternehmerische Tätigkeit ausübt oder es sich bei ihm um eine juristische Person handelt. Wegen dieser im Einzelfall nicht ausschließbaren Verfahrenskomplikation kann das Nachlassinsolvenzverfahren nicht als Kleinverfahren betrieben werden (Siegmann ZEV 2000, 345, 347; a.A. Nöll, Der Tod des Schuldners in der Insolvenz 2005 Rn. 218 ff, 228 ff, 231; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 1 Rn. 11).
9
bb) Auch die unterschiedlichen Verfahrenszwecke stehen einer Fortführung des Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahrens als Nachlassinsolvenzverfahren entgegen.
10
(1) Wie § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zum Ausdruck bringt, ist das Verbraucher - und Kleininsolvenzverfahren in erster Linie auf eine zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu vereinbarende einverständliche Schuldenbereinigung gerichtet. Aus diesem Grund ruht das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ohne dass es in diesem Stadium der Prüfung eines Insolvenzgrundes bedarf (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 306 Rn. 4), bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Durch die Annahme des Schuldenbereinigungsplanes gilt der Insolvenzantrag gemäß § 308 Abs. 2 InsO als zurückgenommen. Dieser Regelungszusammenhang verdeutlicht, dass die Vorschriften der §§ 304 ff InsO auf eine Vermeidung der Insolvenzeröffnung (Siegmann aaO) und nicht auf eine Haftungsbeschränkung des Erben (MünchKomm-InsO/Siegmann, 1. Aufl. Rn. 5 vor §§ 315 bis 331) zielen.
11
(2) Im Gegensatz dazu dient das Nachlassinsolvenzverfahren neben der Befriedigung der Nachlassgläubiger insbesondere auch der Verwirklichung einer Haftungsbeschränkung des Erben. Den gleichermaßen zu beachtenden Interessen von Gläubigern und Erben kann nur durch eine von der Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans unabhängige, möglichst rasche, noch vor Annahme der Erbschaft zulässige (§ 316 Abs. 1 InsO) Verfahrenseröffnung Rechnung getragen werden. Führt die Annahme des Schuldenbereinigungsplans zur Rücknahme des Antrags (§ 308 Abs. 2 InsO), könnte der Erbe mangels Durchführung eines Insolvenzverfahrens keine Haftungsbeschränkung erlangen (Siegmann ZEV 2000, 345, 347; Gottwald/Döbereiner, InsolvenzrechtsHandbuch 3. Aufl. § 112 Rn. 26; a.A. Nöll aaO Rn. 480 i.V.m. Rn. 218 ff). Selbst bei Eröffnung des Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahrens würde eine Haftungsbefreiung des Erben scheitern, weil der von § 1989 BGB neben der Schlussverteilung geforderte Insolvenzplan im vereinfachten Verfahren nach § 312 Abs. 2 InsO nicht zulässig ist (MünchKomm-InsO/Siegmann aaO).
12
b) Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird - gleich ob es sich im Stadium der Schuldenbereinigung befindet oder bereits in das vereinfachte Verfahren übergegangen ist - mit dem Tod des Schuldners ebenso wie ein Regelinsolvenzverfahren ohne Zäsur in ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff InsO) umgewandelt.
13
Besteht keine rechtliche Möglichkeit, das Verbraucherinsolvenzverfahren als Nachlassinsolvenzverfahren zu führen, so folgt daraus nicht etwa im Gegenschluss , dass das Verbraucherinsolvenzverfahren - wie das Beschwerdegericht meint - nach dem Tod des Schuldners unzulässig wird und nur auf Antrag des Erben als Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt werden kann (in diesem Sinne ebenfalls Siegmann ZEV 2000, 345, 347; Gottwald/Döbereiner, aaO; Nerlich/Römermann/Riering, InsO § 315 Rn. 57). Diese Auffassung liefe auf die Anerkennung einer Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod des Schuldners hinaus (§ 239 ZPO), die nur mit Hilfe eines Antrages des Erben überwunden werden könnte. Die Verweisung des § 4 InsO erstreckt sich im Fall des Todes eines Schuldners jedoch nicht auf § 239 ZPO, weil eine Verfahrensunterbrechung mit der Eilbedürftigkeit des auf rasche Befriedigung der Gläubiger gerichteten Insolvenzverfahrens unvereinbar wäre (MünchKommInsO /Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 15; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 4 Rn. 25). Knüpfte man die Fortsetzung an einen Antrag des Erben, bliebe das Verfahren auf unabsehbare Zeit in der Schwebe, wenn der Erbe nicht ermittelt werden kann oder berufene Erben die Erbschaft ausschlagen. Entsprechendes würde gelten, wenn der Erbe - aus beliebigen Gründen - keinen Antrag auf Überleitung in das Nachlassinsolvenzverfahren stellt. Jede Einflussnahme des Erben auf den Fortgang des Verfahrens wäre indessen auch mit § 316 InsO unvereinbar, der eine Verfahrenseröffnung schon vor Annahme der Erbschaft gestattet. Scheidet aus diesen Erwägungen eine Verfahrensunterbrechung aus, muss das Verbraucherinsolvenzverfahren übergangslos in ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren münden (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO; HK-InsO/Kirchhof aaO; HmbKomm-InsO/Rüther, 2. Aufl. § 4 Rn. 57; HmbKomm-InsO/Böhm, aaO Rn. 16 vor § 315; MünchKomm-InsO/Siegmann, aaO Rn. 5 vor § 315).
14
Die 2. selbsttätige Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt jedoch nicht, dass die Beteiligte allein infolge der Verfahrensumgestaltung aus der Funktion der Treuhänderin in die einer Nachlassinsolvenzverwalterin einrückt. Wird der Treuhänder nach dem Tod des Schuldners von dem Insolvenzgericht nicht zum Nachlassinsolvenzverwalter bestellt, kann er weiterhin nur die Vergütung eines Treuhänders verlangen.
15
a) Die Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beruht auf der Erkenntnis, für Kleininsolvenzen ein vereinfachtes, flexibles und nicht zuletzt kostensparendes Verfahren zu schaffen (FK-InsO/Kothe, 4. Aufl. § 304 Rn. 2). Bei der Eröffnung eines vereinfachten Verfahrens ist anstelle eines Insolvenzverwalters (§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO) ein Treuhänder zu ernennen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Ihm obliegen grundsätzlich die im Regelinsolvenzverfahren von dem Insolvenzverwalter wahrzunehmenden Aufgaben (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ebenso wie der Insolvenzverwalter hat er die Insolvenzmasse einschließlich des Neuerwerbs in Besitz zu nehmen, zu sichern und im Interesse der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu verwerten (§ 159 InsO). Eine wesentliche Beschneidung der Amtsbefugnisse des Treuhänders im Vergleich zu einem Insolvenzverwalter sieht allerdings § 313 Abs. 2 und 3 InsO bei der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und bei der Verwertung mit Absonderungsrechten belasteter Gegenstände vor. Der reduzierte Aufgabenkreis rechtfertigt es, die Vergütung eines Treuhänders geringer als die eines Insol- venzverwalters zu bemessen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 13 Rn. 1).
16
b) Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren bilden einander ausschließende, unterschiedlich strukturierte Verfahrensarten (FK-Kothe, aaO § 304 Rn. 48; HmbKomm-InsO/Streck, aaO § 304 Rn. 9; Kübler /Prütting/Wenzel, InsO § 304 Rn. 6). Liegen die Voraussetzungen eines Regelinsolvenzverfahrens vor, darf kein Verbraucherinsolvenzverfahren und umgekehrt unter den Voraussetzungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden. Dabei kann dahin stehen, ob das Insolvenzgericht einen auf die falsche Verfahrensart bezogenen Antrag als unzulässig zurückzuweisen oder das Verfahren von Amts wegen in der gegebenen Verfahrensart zu eröffnen hat (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 5 Rn. 6; Römermann in Nerlich/Römermann, aaO § 304 Rn. 36 ff). Die im Eröffnungsbeschluss getroffene Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche Verfahrensart eingreift, ist - sofern die Verfahrenswahl überhaupt der Anfechtung unterliegt (vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 304 Rn. 8) - jedenfalls mit Ablauf der Beschwerdefrist unangreifbar (vgl. BGHZ 113, 216, 218). Demzufolge kann nachträglich weder ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren noch ein Regelinsolvenzverfahren in ein Verbraucherinsolvenzverfahren umgewandelt werden.
17
c) Die Ernennung eines Treuhänders im Eröffnungsbeschluss verlautbart die allgemeinverbindliche Einstufung des Verfahrens als vereinfachtes Insolvenzverfahren. Infolge der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses wird bindend festgestellt, dass der Treuhänder den Beschränkungen des § 313 Abs. 2 und 3 InsO unterliegt und die Gläubiger die dort genannten besonderen Rechte haben (MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. §§ 27-29 Rn. 36). Die Ernennung eines Treuhänders erwächst in materielle Rechtskraft, weil von der rechtswirksamen Bestellung des Treuhänders die Gültigkeit seines Handelns abhängt (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84, ZIP 1986, 319, 322). Der Hoheitsakt der Bestellung eines Treuhänders kann nur in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt werden und bleibt, solange dies nicht geschehen ist, wirksam (vgl. RGZ 129, 390, 392; BGHZ 113, 216, 218).
18
Der d) rechtsbeständig ernannte Treuhänder kann nur die Vergütung eines Treuhänders beanspruchen, selbst wenn das Verfahren, weil der Schuldner etwa bis zur Antragstellung selbständig tätig war, richtigerweise als Regelinsolvenzverfahren hätte geführt werden müssen. Dies folgt zum einen aus dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren und damit korrespondierend die Bestellung eines Treuhänders zum Gegenstand hat. Einer Vergütung nach den Sätzen eines Insolvenzverwalters würde zum anderen entgegenstehen, dass der Treuhänder nach seinem Amt lediglich die durch § 313 Abs. 2 und 3 InsO geminderten Befugnisse wahrnehmen durfte.
19
e) In Einklang mit diesen Grundsätzen steht einem Treuhänder nach dem Tod des Schuldners nicht die Vergütung eines Insolvenzverwalters zu. Zwar wird das Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Tod des Schuldners in ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet. Jedoch wirkt auch in diesem Fall - vergleichbar dem Übergang vom vereinfachten Verfahren in die Wohlverhaltensperiode (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35) - die rechtskräftige Bestellung zum Treuhänder fort, zumal im Eröffnungsbeschluss anders als in den Fällen einer Kollision zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren die zutreffende Verfahrensart gewählt worden war.

20
f) Freilich ist das Insolvenzgericht durch die Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses nicht gehindert, den Treuhänder nachträglich zum Insolvenzverwalter zu ernennen, weil der nach Verfahrenseröffnung eingetretene Tod des Schuldners eine neue, nicht durch die Rechtskraft präkludierte Tatsache bildet (vgl. BGHZ 83, 278, 280; 94, 29, 33). Im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung wird das Insolvenzgericht statt eines Treuhänders einen Insolvenzverwalter bestellen, wenn der Schuldner noch im Stadium der Schuldenbereinigung verstirbt. Ist bereits die Phase des vereinfachten Verfahrens erreicht, wird eine Bestellung des Treuhänders zum Insolvenzverwalter vor allem in Erwägung zu ziehen sein, wenn sich die Abwicklung des Verfahrens infolge des Todes des Schuldners besonders arbeitsintensiv gestaltet, weil beispielsweise eine Vielzahl von Masseverbindlichkeiten (§ 324 InsO) zu berücksichtigen ist.
21
f) Im Streitfall hat das Amtsgericht lediglich angekündigt, das Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren überzuleiten, diese Absicht aber nicht durch einen dahinlautenden Beschluss verwirklicht. Folglich kann die Beteiligte nicht die Vergütung einer Nachlassinsolvenzverwalterin verlangen.
22
3. Die Sache ist jedoch an das Beschwerdegericht zur Entscheidung darüber zurückzuweisen, ob der Beteiligten ein Zuschlag zu gewähren ist.
23
a) Der Treuhänder erhält gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV im vereinfachten Insolvenzverfahren als Vergütung in der Regel 15 % der Insolvenzmasse. § 13 Abs. 2 InsVV erklärt durch den Ausschluß des § 3 InsVV lediglich die dortigen Regelfälle für unanwendbar, ohne in besonders gelagerten Ausnahmefällen Zu- und Abschläge zu verbieten. Der Regelsatz für die Vergütung des Treu- händers kann folglich erhöht werden, wenn erhebliche Abweichungen von dem Tätigkeitsbild vorliegen, wie es typischerweise beim Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760 f).
24
b) Eine Erhöhung der Vergütung ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn der Treuhänder nach dem Tod des Schuldners Tätigkeiten entfaltet, die typischerweise in den Aufgabenbereich eines Nachlassinsolvenzverwalters fallen. Davon könnte im Streitfall nach dem Vortrag der Beteiligten auszugehen sein, die im Anschluss an den Tod der Schuldnerin eine Reihe von Maßnahmen zur Abwicklung des Nachlasses getroffen hat. Die abschließende Würdigung, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag gerechtfertigt ist, bleibt der Entscheidung des Beschwerdegerichts vorbehalten.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen:
AG Eutin, Entscheidung vom 17.11.2004 - 3 IK 12/03 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 18.01.2005 - 7 T 532/04 -

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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.

(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluß fest. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.

(2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.

(3) Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die Forderung.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig.

(3) Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

(1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluß fest. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.

(2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.

(3) Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die Forderung.

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig.

(3) Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3.
die Stunde der Eröffnung;
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 458/02
vom
24. Juli 2003
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 24. Juli 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 21. August 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.500

Gründe:


Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert , § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
Den von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Daß die Entlassung des Treuhänders auch dann einen wichtigen Grund voraussetzt, wenn dieser sie selbst beantragt, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 313 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Das Beschwerdegericht ist rechtlich
zutreffend davon ausgegangen, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung der Interessen der Verfahrensbeteiligten und der Zweck- und Rechtmäßigkeit der Verfahrensdurchführung festzustellen ist. Seinen die Entscheidung tragenden Erwägungen kommt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob zwischen dem Treuhänder des vereinfachten Verfahrens und dem des Restschuldbefreiungsverfahrens Personenidentität bestehen muß (so die überwiegende Meinung, vgl. Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO § 291 Rn. 3 m.w.N.) oder ob für das Restschuldbefreiungsverfahren ein neuer Treuhänder bestellt werden kann (so die Gegenmeinung , vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 313 Rn. 3 m.w.N.), ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Treuhänder hier bereits in dem Eröffnungsbeschluß vom 27. April 2000 auch für die "Wohlverhaltensperiode" mit den in § 292 InsO beschriebenen Aufgaben bestellt worden und in dem Beschluß vom 5. November 2001 über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) keine neue Bestellung erfolgt, sondern lediglich das Bestehen des Amtes festgestellt worden sei; es habe daher auch nicht mehr der Annahme des Amtes bedurft, da dieses bereits zwei Jahre zuvor übertragen und auch ausgeübt worden sei. Daß dieselbe Person bereits im Eröffnungsbeschluß als Treuhänder sowohl für das vereinfachte Insolvenzverfahren als auch für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt werden kann und dies nach der Vorstellung des Gesetzgebers sogar den Regelfall darstellen soll, folgt aus § 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, daß bei Kleininsolvenzen zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Kostengründen nur eine Person für die
Wahrnehmung der Verwalter- und Treuhänderaufgaben bestellt wird (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302 S. 193). Enthält die Bestellung zum Treuhänder im Eröffnungsbeschluß wie hier keine Einschränkung, so umfaßt sie folglich das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß und aus welchen Gründen gerade im vorliegenden Fall den Beschlüssen vom 27. April 2000 und vom 5. November 2001 eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende Treuhänderbestellung zu entnehmen sein sollte und die Auffassung des Beschwerdegerichts deshalb auf Rechtsfehlern beruht.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 237/06
vom
15. November 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Bestellung eines Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren wirkt für
die "Wohlverhaltensperiode" fort (Festhaltung an BGH, Beschl. v. 17. Juni 2004
- IX ZB 92/03).

b) Der Beschluss, mit dem für die Wohlverhaltensperiode ein neuer Treuhänder bestellt
wird, enthält zugleich schlüssig die Entlassung des zuvor für das vereinfachte
Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders. Gegen diesen Beschluss steht dem
entlassenen Treuhänder die sofortige Beschwerde zu.
BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06 - LG Göttingen
AG Göttingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill
am 15. November 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 1. Dezember 2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die statthafte (§§ 7, 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor.
2
1. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis den Umfang der Rechtskraftwirkung nicht verkannt.
3
In seinem Beschluss vom 4. September 2006 hatte das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Juli 2006 als unzulässig verworfen, weil ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Bestellung des neuen Treuhänders für die Wohlverhaltensperiode nicht vorgesehen sei. Insbesondere folge die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht aus § 59 Abs. 2 InsO, weil das Amtsgericht den früheren Treuhänder weder ausdrücklich noch konkludent aus dem Amt des Treuhänders entlassen habe. Einer solchen Entlassung habe es nicht bedurft, weil mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung das Amt des Treuhänders für das vereinfachte Insolvenzverfahren geendet habe.
4
Mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 4. September 2006 ist der amtsgerichtliche Beschluss vom 11. Juli 2006 insgesamt in Rechtskraft erwachsen.
5
Da für die Dauer der Wohlverhaltensperiode vom Amtsgericht gemäß § 291 Abs. 2 InsO nur ein Treuhänder bestellt werden kann, nicht zwei Treuhänder , die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben , war in der Bestellung eines neuen Treuhänders die schlüssige Entlassung des zuvor bestellten Treuhänders enthalten, sofern dessen Bestellung fortbestand. Deshalb ist ihm auch die Entscheidung vom 11. Juli 2006 zugestellt worden. Gegen diese Entscheidung hätte dem entlassenen Treuhänder gemäß § 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde zugestanden. Gegen die getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts wäre die Rechtsbeschwerde statthaft und zulässig gewesen. Von diesem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht.
6
Mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts vom 11. Juli 2006 steht damit fest, dass der neue Treuhänder rechtswirksam bestellt wurde und der Beschwerdeführer, sofern sein Amt nicht ohnehin beendet war, wirksam entlassen ist. Dies war dem Rechtsbeschwerdeführer auch bewusst, denn er hatte in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2006 selbst angeführt, er sei mit dem Beschluss vom 11. Juli 2006 abberufen.
7
Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht darauf berufen, er sei nach wie vor im Amt. Er hat seine Bestellungsurkunde zurückzugeben und den Vorgang mit dem neuen Treuhänder abzuwickeln. Da er diesen Pflichten innerhalb der gesetzten Fristen und trotz Androhung von Zwangsgeld nicht nachgekommen ist, wurde das Zwangsgeld zu Recht festgesetzt.
8
2. Die Frage, ob der Treuhänder, wenn nichts Gegenteiliges erklärt wird, zunächst nur für das vereinfachte Verfahren und nicht auch für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt wird, wie dies Amts- und Landgericht angenommen haben, ist nicht entscheidungserheblich. Mit der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 11. Juli 2006 steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt ist. Dass die Frage anders als vom Amtsgericht und vom Landgericht beantwortet zu entscheiden ist, ist im Übrigen geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 17.Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544). Der Rechtsbeschwerdeführer hat jedoch die gegenteiligen Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen lassen.
Fischer Ganter Kayser
Gehrlein Vill
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 07.11.2006 - 74 IK 328/05 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 01.12.2006 - 10 T 121/06 -

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:

1.
die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;
2.
die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3.
die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4.
die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
5.
die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6.
die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.

(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.