Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2007 - III ZR 35/07

published on 01/08/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2007 - III ZR 35/07
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Landgericht Würzburg, 64 O 2874/04, 12/05/2006
Oberlandesgericht Bamberg, 4 U 189/06, 22/01/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 35/07
vom
1. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Januar 2007 - 4 U 189/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000 €

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Der von der Beschwerdeführerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Fall ZPO liegt nicht vor.
3
Zurückverweisung Die des Rechtsstreites an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Landgericht zu Unrecht die von der Beklagten benannten Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beschwerdeführerin von der mangelnden Genehmigung ab Sommer 2001, vermittelt durch ihre Mitarbeiter, nicht erhoben hat. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffen deshalb nicht mehr entscheidungserhebliche Gesichtspunkte und können eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
4
Landgericht Das hat ausgeführt, dass der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert und deshalb die Beweisaufnahme unzulässig sei, da sie nicht angegeben habe, auf welche Weise die von ihr benannten Zeugen die behauptete Kenntnis erlangt haben sollten.
5
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02 - BGH-Report 2005, 1303; vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - NJW 1995, 2111) ist der Sachvortrag der Beklagten hinreichend substantiiert, wovon auch das Landgericht ausgeht, da es lediglich die Beweisaufnahme als unzulässig angesehen hat.
6
Soweit das Landgericht für die Zulässigkeit der Beweisaufnahme die konkrete Angabe verlangt, woher die Zeugen die Kenntnis hätten, gehen die Anforderungen des Landgerichts an die Substantiierung des Beweisantritts zu weit. Die Beklagte hat nämlich im Prozess die Zeugen nicht zum Beweis einer inneren Tatsache von dritten Personen benannt, sondern zum Beweis für die eigene Kenntnis.
7
substantiierter Ein Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt nicht voraus, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen habe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87 - NJW-RR 1988, 1529). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung lediglich dann, wenn ein Zeuge über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden soll, da innere Vorgänge einer direkten Wahrnehmung durch eine andere Person entzogen sind, denn in einem solchen Fall kann der Zeuge nur äußere Umstände begründen, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen; es handelt sich deshalb um einen Indizienbeweis (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1988 aaO.; vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489).
8
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Zeugenbeweisantritt der Beklagten zur eigenen Kenntnis der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin hinreichend substantiiert und die Zurückweisung des Beweisantritts fehlerhaft. Dies stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die nicht zwischen den Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des Tatsachenvortrags und des Beweisantritts unterscheidet, auch einen Verfahrensfehler dar (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01 - BGHR ZPO § 373 Tatsache, innere

3).


9
Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, da eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist. Wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat, ist eine Mehrzahl von Zeugen zu vernehmen. Das Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensmangel , da eine Kenntnis von dem Fehlen der Genehmigung die Ansprüche der Beschwerdeführerin ausschließen kann. Das Berufungsgericht hat auch erkannt, dass es ein Ermessen hinsichtlich der Aufhebung und Zurückverweisung hat, und hat dieses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
10
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.05.2006 - 64 O 2874/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.01.2007 - 4 U 189/06 -
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06/04/2009 17:02

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.