Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2012 - III ZR 104/11

bei uns veröffentlicht am12.07.2012
vorgehend
Landgericht Dresden, 6 O 3339/08, 23.09.2010
Oberlandesgericht Dresden, 6 U 1657/10, 20.04.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 104/11
Verkündet am:
12. Juli 2012
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Reichweite der Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden gemäß § 31
Abs. 2 VermG, wenn der die Restitution begehrende Antragsteller sowohl Ansprüche
auf Rückübertragung eines Unternehmens als auch auf Rückübertragung
einzelner Vermögensgegenstände anmeldet, die zum Vermögen des
Unternehmens gehörten.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - III ZR 104/11 - OLG Dresden
LG Dresden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann
, Wöstmann, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. April 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt die Beklagten unter dem Vorwurf der Verletzung ihrer Pflichten nach dem Vermögensgesetz aus Amtshaftung als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Kläger ist Alleinerbe nach seiner Mutter, die ihrerseits einen der beiden Mitinhaber des Bankhauses B. & F. OHG in D. allein beerbt hatte. Das Bankhaus war Eigentümer eines im Grundbuch von D. - S. verzeichneten Grundstücks. Im Zuge der so genannten Arisierung wurde der (jüdische) Erblasser 1937 gezwungen, seinen (hälftigen) Anteil an dem Bankhaus auf den anderen Gesellschafter zu übertragen. 1942 erwarb das Deutsche Reich das Eigentum an dem Grundstück. Das Bankhaus wurde nach dem Krieg liquidiert. Das aus dem Grundstück im Wege der Teilung hervorgegangene Grundstück mit der Flurstück-Nr. 147/20 wurde später in Volkseigentum überführt. Rechtsträger war der VEB B. K. , der auf der Grundlage des Treuhandgesetzes von Gesetzes wegen in die B. K. GmbH D. umgewandelt wurde.
3
Am 10. November 1990 und 9. September 1991 meldeten der Kläger und seine Mutter beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Landeshauptstadt Dresden (Beklagte zu 2) Ansprüche auf Rückübertragung des Bankhauses an. Mit Anwaltsschriftsätzen vom 1. November 1991 und 27. Februar 1992 präzisierten sie ihre Anträge. In dem Schriftsatz vom 1. November 1991 heißt es unter anderem: "Es wird nunmehr in Fortführung der bereits durch…und durch mich dem Grunde nach, erfolgten Anmeldung der Vermögensansprüche nunmehr die Ansprüche für das Areal V. -S. angemeldet. Das Fuhrwerk Seidnitz bestand 1938 in der Flur 16 L an der B. Str. aus: … - dem Flurstück 147, … … Das muß an dieser Stelle einschränkend beigefügt werden, daß unter Beachtung der Vielzahl und vielschichtigen Eigentumsverhältnissen, die Möglichkeit besteht, daß hier die Antragstellung nicht vollständig ist. Es wird fürsorglich darauf hingewiesen, und für die ebenfalls sich ehemals im Besitz befindlichen, mit Vermögensrückübertragungsansprüchen behafteten Flurstücke ebenfalls der Antrag gestellt wird."
4
In dem Schriftsatz vom 27. Februar 1992 heißt es unter anderem: "Eine von meiner Mandantschaft erstellte Liste ist beigefügt. Daraus ergeben sich die Gesamtgrundstücke, auf die vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet worden sind."
5
In der dem Schreiben vom 27. Februar 1992 beigefügten Liste ist unter anderem das Flurstück Nr. 147/20 verzeichnet.
6
Das (Sächsische) Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (SLRV) des beklagten Landes (Beklagter zu 1) zog das Verfahren über die Entscheidung dieser Anträge an sich. Die Beklagten teilten der aus dem VEB B. K. hervorgegangenen B. K. GmbH D. nicht mit, dass von dem Kläger und seiner Mutter Rückübertragungsansprüche geltend gemacht wurden. Der Kläger wies die B. K. GmbH D. mit Schreiben vom 7. März 1992 unter Benennung auch des Flurstückes Nr. 147/20 auf die von ihm geltend gemachten Restitutionsansprüche hin.
7
Im Zuge eines von anderen Antragstellern angestrengten Verfahrens der Unternehmensrestitution wurde am 21. Dezember 1992 aufgrund eines Eintragungsersuchens des Landesamts "gemäß § 34 Abs. 2 VermG" die B. K. GmbH D. als Eigentümerin des Grundstücks mit der FlurstückNr. 147/20 im Grundbuch eingetragen. Anfang 1994 bestellte die B. K. GmbH D. drei am 17. Februar 1994 in das Grundbuch eingetragene Grundschulden zu je 2 Mio. DM, die sie zur Besicherung von Darlehen an das Bankhaus L. & Co. abtrat. Die Abtretungen wurden am 13. Oktober 1994 und 7. Februar 1995 im Grundbuch eingetragen.
8
Die Anträge des Klägers wurden, soweit sie sich auf die Rückgabe des ehemaligen Bankhauses B. & F. OHG bezogen, durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 (3 K 1913/93, juris) abgelehnt. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. November 2004 (12 K 2693/02, juris) wurde dem Kläger ein Anspruch auf Auskehr des hälftigen Erlöses zugebilligt, der aus dem - nach zwischenzeitlicher Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der B. K. GmbH D. - im Dezember 1997 erfolgten Verkauf des Grundstücks erzielt worden war. In dem sich hieran anschließenden Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Dresden schloss der Kläger mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter am 15. September 2009 einen Vergleich über einen an ihn zu zahlenden Betrag von 100.000 €.
9
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 zu, weil dieEintragung der B. K. GmbH D. als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch nicht aufgrund § 34 Abs. 2 VermG, sondern nach § 11 Abs. 2 TreuhG hätte erfolgen müssen. Ohne die fehlerhafte Eintragung gemäß § 34 Abs. 2 VermG hätte die spätere Grundschuldgläubigerin einer Abtretung der Grundschulden als Kreditsicherheit nicht zugestimmt. Darüber hinaus schuldeten die Beklagten Schadensersatz , weil sie es unterlassen hätten, gemäß § 31 Abs. 2 VermG die B. K. GmbH D. auf das Vorliegen eines Rückübertragungsanspruchs betreffend das Flurstück Nr. 147/20 hinzuweisen. Bei entsprechender Mitteilung wären die Grundschulden nicht bestellt worden.
10
Die Beklagten haben geltend gemacht, durch die Eintragung der B. K. GmbH D. als Eigentümerin des Grundstücks auf Ersuchen des Beklagten zu 1 gemäß § 34 Abs. 2 VermG sei das Grundbuch nicht unrichtig geworden, da die B. K. GmbH D. Eigentümerin gewesen sei. Auch nehme der Eintragungsgrund nicht an dem Gutglaubensschutz des Grundbuchs teil. Ihnen habe keine Mitteilungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 VermG oblegen. Die vom Kläger geltend gemachten unternehmensbezogenen Restitutionsansprüche seien von vornherein unbegründet gewesen. Es habe deshalb an einer wirksamen Anmeldung gefehlt. Zudem hätte die Unterrichtung über die angemeldeten Restitutionsansprüche durch die Behörden keine weitergehende Bedeutung als die seitens des Klägers erfolgte Unterrichtung der B. K. GmbH D. gehabt.
11
Bei der Berechnung eines etwaigen Schadens des Klägers sei die Anrechnungsvorschrift des § 2 Satz 3 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS-VEntschG) zu berücksichtigen. Der Anspruch des Klägers scheitere jedenfalls an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil er in dem Vergleich mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter auf die von ihm behaupteten weitergehenden Schadensersatzansprüche verzichtet habe.
12
Das Landgericht hat der auf einen Teilbetrag von 100.000 € nebst Zinsen gerichteten Klage in Bezug auf die Hauptforderung stattgegeben und die Klage hinsichtlich eines Teils der Zinsen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Die Berufung der Beklagten hat zur vollständigen Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht geführt.
13
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


14
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


15
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , es habe schon keine Mitteilungspflicht der Beklagten bestanden, weil nicht der Kläger, sondern allenfalls das Unternehmen restitutionsberechtigt gewesen sei. Die unterlassene Mitteilung habe sich aber jedenfalls nicht ursächlich auf den geltend gemachten Schaden ausgewirkt. Denn der Kläger habe weit vor der Bestellung der Grundschulden und der Veräußerung des Grundstücks die B. K. GmbH D. auf die Restitutionsansprüche hingewiesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die spätere Gemeinschuldnerin die Belastung mit Grundschulden beziehungsweise deren spätere Abtretung unterlassen hätte, wenn sie darüber hinaus eine amtliche Mitteilung erhalten hätte. Selbst wenn aber eine amtliche Mitteilung beachtliche Skrupel bei der Gemeinschuldnerin erzeugt hätte, sei dieser ursächliche Zusammenhang mit der Kenntnis der rechtskräftig erfolgten Ablehnung der Anträge auf Rückübertragung des Bankhauses B. & F. OHG jedenfalls überholt gewesen. Die Gemeinschuldnerin sei rechtmäßige Grundstückseigentümerin gewesen und habe die Grundschulden rechtswirksam bestellen können. Der - unterstellt - fehlerhafte Verweis auf § 34 Abs. 2 VermG im Grundbuch führe zu keinem anderen Ergebnis, da er von den Wirkungen des § 892 BGB nicht umfasst sei.

II.


16
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Begründung des Berufungsurteils trägt eine Ablehnung der Haftung der Beklagten nicht.
17
1. Die Bediensteten der Beklagten haben die Mitteilungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG, die ihnen als nach §§ 24, 25 VermG zuständige Behörden als Amtspflicht im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 1 Abs. 1 StHG oblag, verletzt (siehe zur Fortgeltung des Staatshaftungsgesetzes für Rechtsverhältnisse , die zum 30. April 1998 bereits entstanden waren, § 4 des Sächsischen Rechtsbereinigungsgesetzes vom 17. April 1998, GVBl. S. 151). Die Revision beanstandet insofern mit Recht die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe keine Mitteilungspflicht der Beklagten gemäß § 31 Abs. 2 VermG im Hinblick auf die Anträge des Klägers und seiner Mutter bestanden.
18
a) Von dem Kläger und seiner Mutter wurden Ansprüche nicht nur im Hinblick auf die Rückübertragung des Bankhauses B. & F. OHG, sondern auch bezüglich einzelner Vermögenswerte, insbesondere bezüglich des Eigentums an dem Grundstück mit der Flurstück - Nr. 147/20 geltend gemacht. Aus den Anwaltsschreiben des Klägers und seiner Mutter vom 1. November 1991 und 27. Februar 1992 geht hervor, dass nicht nur Angaben zum Vermögen des Unternehmens getätigt werden sollten, sondern dass für die benannten Flurstücke "ebenfalls der Antrag gestellt wird" beziehungsweise "vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet" werden sollen. Hieraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass neben der Unternehmensrestitution - zumindest hilfsweise - in Bezug auf die bezeichneten einzelnen Vermögenswerte eine Singularrestitution angestrebt wurde.
19
b) Den Beklagten oblag in Bezug auf den Antrag und die vorbezeichneten Schreiben des Klägers und seiner Mutter eine Mitteilungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG unabhängig von der Berechtigung der angemeldeten Ansprüche (zur Drittgerichtetheit der Mitteilungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 VermG vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - III ZR 95/10, VersR 2011, 672 Rn. 7 mwN).
20
Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG hat die Behörde die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung zu informieren. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung legt nahe, dass eine Mitteilungspflicht nicht nur dann besteht, wenn der Antrag eines restitutionsberechtigten Antragstellers vorliegt. Zu informieren ist danach "über die Antragstellung". Eine Einschränkung auf berechtigte Anträge ist dem nicht zu entnehmen. Auch Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht gebieten ein entsprechendes Verständnis von § 31 Abs. 2 Satz 1 VermG. Danach soll die Mitteilung den Verfügungsberechtigten veranlassen, keine Verfügung im Sinne des Unterlassungsgebots des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vorzunehmen, bis über den Rückübertragungsanspruch zumindest bestandskräftig entschieden ist (Unterrichtung der Bundesregierung zum Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen als Anlage zum Einigungsvertrag, BT-Drucks. 11/7831, S. 14). Sie soll ihre Wirkung gerade in dem Zeitraum entfalten, der der Entscheidung über die Berechtigung des Restitutionsanspruchs vorausgeht. Daraus folgt, dass die Berechtigung des Anspruchs nicht ihrerseits Voraussetzung für die Mitteilungspflicht sein kann.
21
Soweit das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG im Ausnahmefall eines offensichtlich unbegründeten Restitutionsantrags keine Geltung beansprucht (BGH, Urteil vom 15. April 1994 - V ZR 79/93, BGHZ 126, 1, 9; Redeker/Hirtschulz/Tank in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 3 Rn. 216 ff [Stand: Mai 2010]), erscheint es allerdings unter Schutzzweckgesichtspunkten fraglich, auch in solchen Fällen das Unterlassen der Mit- teilung als Amtspflichtverletzung zu werten (vgl. zum Zusammenhang zwischen Unterlassungsgebot und Unterrichtungspflicht der Behörde Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 aaO). Die Frage braucht vorliegend nicht vertieft zu werden. Denn der Antrag des Klägers und seiner Mutter auf Singularrestitution war nicht offensichtlich unbegründet. Zwar fehlte zum Zeitpunkt der Antragstellung eine § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG entsprechende Regelung, die dem Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen in Höhe seiner früheren Unternehmensbeteiligung einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an solchen Vermögengegenständen gibt, die einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 VermG zurückzugebenden oder bereits zurückgegebenen Unternehmen gehörten. Aufgrund der offensichtlichen Unvollständigkeit der Regelungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zum Zeitpunkt der Antragstellung war jedoch damit zu rechnen, dass derartige Lücken noch vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch korrigierendes Eingreifen des Gesetzgebers oder durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden würden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gesetzlich noch nicht geregelte Ansprüche auf Singularrestitution im Falle der Schädigung eines Unternehmens oder des Entzugs von Unternehmensanteilen. Ein derartiger Anspruch wurde erstmals durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) in das Vermögensgesetz eingefügt und durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) auf den Fall der "Anteilsschädigung" erstreckt. Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auch schon vor dem Inkrafttreten des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes am 24. Juli 1997 im Sinne des durch dieses Gesetz eingefügten zweiten Halbsatzes ausgelegt (Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53/96, VIZ 1997, 687).
22
2. Die Revision beanstandet des Weiteren mit Recht die - das Berufungsurteil selbstständig tragenden - Ausführungen des Berufungsgerichts, die unterlassene Mitteilung habe sich jedenfalls nicht ursächlich auf den geltend gemachten Schaden ausgewirkt.
23
a) Der Schaden des Klägers besteht in der Entwertung seines Restitutionsanspruchs auf Übertragung des Bruchteilseigentums an dem Grundstück gemäß § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG durch Belastung des Grundstücks mit den von der B. K. GmbH D. eingetragenen und an das Bankhaus L. & Co. abgetretenen Grundschulden. Denn der Restitutionsanspruch des Klägers war nach Bestellung und Abtretung der Grundschulden gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VermG (nur noch) auf Übertragung des Bruchteilseigentums an dem Grundstück mit den zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bestehenden und den Grundstückswert ausschöpfenden Grundschulden gerichtet (vgl. hierzu Plesse in Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 16 VermG Rn. 22).
24
b) Die Revision rügt insofern zutreffend die Feststellung des Berufungsgerichts , es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die B. K. GmbH D. die Bestellung beziehungsweise die spätere Abtretung der Grundschulden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tatsächlich unterlassen hätte, hätte sie über das Schreiben des Klägers vom 7. März 1992 hinaus eine amtliche Mitteilung erhalten. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft (§ 286 Abs. 1 ZPO) den Beweisantritt des Klägers zu dessen Vortrag übergangen , dass die Grundschulden seinerzeit nicht bestellt worden wären, wenn eine amtliche Mitteilung nach § 31 Abs. 2 VermG erfolgt wäre.
25
Der Kläger hat, wie die Revision zu Recht geltend macht, bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19. Februar 2010 unter Benennung der früheren Geschäftsführerin und des früheren Prokuristen der B. K. GmbH D. als Zeugen vorgetragen, bei einer mit einem Hinweis auf die Unterlassungspflicht verbundenen amtlichen Mitteilung hätte die B. K. GmbH D. die Grundschulden nicht bestellt. Er hat darauf mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010 erneut hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 15. März 2011 hat er den entsprechenden Beweisantritt in der Berufungsinstanz nochmals wiederholt.
26
Diesem Beweisantritt hätte das Berufungsgericht folgen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden , ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (BGH, Urteile vom 17. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889 und vom 21. Januar 1999 - VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859, 1860; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - VII ZR 125/11, NJW 2012, 382; Urteil vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, WM 2012, 990 Rn. 17). Ein substantiierter Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt nicht voraus, dass der Beweis- führer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist lediglich dann gegeben, wenn ein Zeuge über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden soll, denn innere Vorgänge sind einer direkten Wahrnehmung durch eine andere Person entzogen, so dass der Zeuge nur äußere Umstände bekunden kann, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen. Es handelt sich deshalb um einen Indizienbeweis (Senat, Beschluss vom 1. August 2007 - III ZR 35/07, juris Rn. 7).
27
Gemessen an diesen Grundsätzen waren der Sachvortrag und Beweisantritt des Klägers zur Ursächlichkeit der unterbliebenen amtlichen Benachrichtigung für die Belastung des Grundstücks beachtlich. Eine amtliche Mitteilung gemäß § 31 Abs. 2 VermG gibt grundsätzlich in stärkerem Maße Anlass, die eigene Verfügungsbefugnis zu überdenken, als die Mitteilung durch eine dem Verfügungsberechtigten unbekannte Privatperson, bei der keine Gewähr dafür besteht, dass tatsächlich ein die Rechtsposition des Verfügungsberechtigten beeinträchtigender Restitutionsantrag vorliegt. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sich eine Partei auch bei sicherer Kenntnis der ein Unterlassungsgebot begründenden Umstände über dieses hinweggesetzt hätte. Der Hinweis des Klägers an die B. K. GmbH D. auf seinen Restitutionsantrag schließt die Ursächlichkeit der seitens der Beklagten unterbliebenen Mitteilung somit nicht aus und macht die Erhebung der seitens des Klägers angebotenen Beweise nicht überflüssig.
28
Gegenstand des Beweisantritts des Klägers war auch nicht die Vernehmung eines Zeugen über innere Vorgänge einer anderen Person, sondern über das hypothetische Verhalten der für die B. K. GmbH D. han- delnden Zeugen selbst. Zwar kann auch der Beweis dieses hypothetischen Verhaltens letztlich nur über Indizien, nämlich das Verhalten der Zeugen in ähnlichen Fällen, ihre grundsätzlichen Auffassungen oder ihre heutige Einschätzung ihres damaligen hypothetischen Alternativverhaltens geführt werden. Die Substantiierungsanforderungen würden jedoch überspannt, verlangte man vom Kläger Vortrag zu der inneren Haltung der ihm nicht nahe stehenden Zeugen.
29
3. Die Revision rügt des Weiteren zutreffend die Feststellung des Berufungsgerichts , ein ursächlicher Zusammenhang einer (unterstellten) Mitteilung seitens der Beklagten sei mit der Kenntnis der durch Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 (3 K 1913/93, juris) - rechtskräftig - erfolgten Ablehnung der Anträge auf Rückübertragung des Bankhauses B. & F. OHG jedenfalls überholt gewesen.
30
Auch insofern hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die vorstehend (zu Ziffer 2.) bezeichneten Beweisantritte des Klägers übergangen. Diese waren auch in vorliegendem Zusammenhang beachtlich. Es war insgesamt im Rahmen einer Beweisaufnahme zu klären, ob entsprechend dem hinreichend substantiierten Vorbringen des Klägers die Verantwortlichen der B. K. GmbH D. bei einer amtlichen Mitteilung gemäß § 31 Abs. 2 VermG - unter Berücksichtigung auch der Mitteilung des Klägers vom 7. März 1992 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 - von einer Grundschuldbestellung abgesehen hätten.
31
Im Rahmen der somit nachzuholenden Beweisaufnahme wird zu berücksichtigen sein, dass die Grundschulden - zunächst als Eigentümergrundschulden - bereits am 17. Februar 1994 und damit noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 in das Grundbuch eingetragen worden waren. Die Darlehensverträge, in denen bereits die Grundschulden als Sicherungsmittel aufgeführt waren, datieren vom 6. Juni 1994 und 1. August 1994 und damit noch vor dem Erlass des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 1994 (7 B 179/94, juris), mit dem die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde eines Beteiligten zurückgewiesen wurde. Gleiches gilt für die am 13. Oktober 1994 in das Grundbuch eingetragene Abtretung einer der Grundschulden. Die vom Berufungsgericht ohne Durchführung einer Beweisaufnahme angenommene "Überholung" eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer unterstellten Mitteilung der Beklagten gemäß § 31 Abs. 2 VermG und hieraus resultierenden, vom Berufungsgericht in seiner Hilfserwägung angenommenen "Skrupeln" der B. K. GmbH D. findet angesichts dieser zeitlichen Abfolge in dem festgestellten Sachverhalt keine hinreichende Tatsachengrundlage.
32
Anderes könnte allenfalls gelten, wenn in zeitlicher Hinsicht nicht auf die tatsächlich erfolgte Grundschuldbestellung und -abtretung abgestellt wird, sondern - bei zunächst anzunehmender Fortdauer der "Skrupel" - auf einen hypothetischen Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994. Aber auch in diesem Fall ist zu berücksichtigen , dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden nicht die vom Kläger und seiner Mutter geltend gemachte Rückübertragung auch von einzelnen Vermögensgegenständen einschließlich des Flurstücks Nr. 147/20 betraf. Auch nach Kenntniserlangung von dem Urteil hätte die B. K. GmbH D. daher, wäre sie von den Beklagten über die Anträge des Klägers und seiner Mutter zutreffend informiert worden, nicht sicher sein können, das (vollständige ) Grundstück zu behalten. Eine "überholende" Wirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 1994 ist daher auch unter diesem Aspekt in Frage gestellt.
33
4. Darüber hinaus greift die Rüge der Revision durch, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers befasst, dass ohne das fehlerhaft auf § 34 Abs. 2 VermG gestützte Eintragungsersuchen des Beklagten zu 1 vom 27. November 1992 das Bankhaus L. & Co. die (ihm abgetretenen) Grundschulden nicht als Kreditsicherheit akzeptiert hätte.
34
a) Revisionsrechtlich ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass das auf § 34 Abs. 2 VermG gestützte Eintragungsersuchen fehlerhaft war, weil das Grundstückseigentum der B. K. GmbH D. nicht erst gemäß § 34 VermG, sondern bereits gemäß § 11 Abs. 1, 2 TreuhG zugefallen war. Auch handelte es sich bei der Restitution, aufgrund derer die Mitteilung des Landesamtes vom 27. November 1992 erfolgte, nicht um eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 VermG, sondern um eine Unternehmensrestitution ("Rückgabe von GmbH-Geschäftsanteilen"), die keine Änderung der eigentumsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks bedingte.
35
b) Der Kläger hat bereits erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom 11. Mai 2010 vorgetragen, dass ohne das fehlerhafte Eintragungsersuchen des Landesamts vom 27. November 1992 gemäß § 34 Abs. 2 VermG das Bankhaus L. & Co. einer Abtretung der Grundschulden als Kreditsicherheit nicht zugestimmt hätte, und hierzu einen Bankdirektor des Bankhauses L.
& Co. namentlich als Zeugen benannt. Er hat seinen Vortrag und Beweisantritt in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 15. März 2011 wiederholt.
36
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers zu dem Eintragungsersuchen des Beklagten zu 1 gemäß § 34 Abs. 2 VermG als einer selbständigen und für den Schaden des Klägers kausalen Pflichtverletzung rechtsfehlerhaft übergangen. Soweit es beiläufig ausgeführt hat, der - unterstellt - fehlerhafte Verweis auf § 34 Abs. 2 VermG führe zu keinem anderen Ergebnis, da er von den Wirkungen des § 892 BGB nicht umfasst werde, trifft dies nicht den Kern des Vortrags des Klägers. Vorliegend ist nicht der gute Glaube des Grundbuchs gemäß § 892 BGB von Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob im Rahmen der anzustellenden Kausalitätserwägungen die aus dem Grundbuch ersichtliche Eintragung auf Ersuchen des Beklagten zu 1 gemäß § 34 VermG vom 27. November 1992 das Bankhaus L. & Co. dazu bewogen hat, der Abtretung der Grundschulden zuzustimmen.
37
Das Berufungsgericht hätte in Anwendung der vorstehend (zu Ziffer 2.) ausgeführten Grundsätze zur Schlüssigkeit des Sachvortrags und Beachtlichkeit der mit ihm verbundenen Beweisangebote dem Beweisantritt des Klägers folgen und den von ihm benannten Zeugen vernehmen müssen. Der Sachvortrag des Klägers zur Ursächlichkeit des Eintragungsersuchens des Beklagten zu 1 vom 27. November 1992 gemäß § 34 Abs. 2 VermG für die Zustimmung des Bankhauses L. & Co. zur Abtretung der bestellten Grundschulden als Kreditsicherheit und der mit ihm verbundene Beweisantritt waren beachtlich. Aufgrund dieser (fehlerhaften) Eintragung bestand die erhöhte Gefahr, dass ein Kreditgeber geltend gemachte Restitutionsansprüche für "erledigt" ansah und das betreffende Grundstück als nicht mehr "restitutionsbefangen" einstufte. Demgegenüber kann nicht angenommen werden, dass ein Kreditgeber in Be- zug auf die erforderliche Besicherung des von ihm gewährten Kredits ohne Weiteres Grundschulden auf einem Grundstück akzeptiert, dessen Restitutionsbefangenheit aus seiner Sicht noch ungeklärt ist. Damit ist aber eine Ursächlichkeit des auf § 34 Abs. 2 VermG gestützten Eintragungsersuchens des Beklagten zu 1 für die Abtretung der Grundschulden und die damit einhergehende endgültige Entwertung des Grundstücks nicht ausgeschlossen.
38
5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich ein Amtshaftungsanspruch des Klägers insbesondere auch nicht wegen des Bestehens anderweitiger Ersatzmöglichkeiten im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 3 Abs. 3 StHG verneinen.
39
a) Entgegen der in der Revisionserwiderung geäußerten Auffassung des Beklagten zu 1 kann ein schuldhaftes Versäumen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht ohne Weiteres darin gesehen werden, dass der Kläger sich in dem mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter geführten Zivilprozess zum Abschluss eines Vergleichs bereitgefunden und sich so der Möglichkeit begeben hat, weiter gehende Ansprüche durchzusetzen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91, BGHZ 118, 368, 370). Schon im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der insolventen B. K. GmbH D. spricht vieles dafür, dass der Abschluss des Vergleichs mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter nicht als schuldhafte freiwillige Aufgabe einer anderweitigen, alsbald zu verwirklichenden Ersatzmöglichkeit zu werten ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 13/01, NJW 2002, 1266, 1267).
40
b) Ein etwaiger Entschädigungsanspruch des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG wegen des Ausschlusses der Rückgabe des Anteils an der Bankhaus B. & F. OHG stellte schon deshalb keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB und des § 3 Abs. 3 StHG dar, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Subsidiaritätsklausel dann nicht anwendbar ist, wenn sich ein aus dem gleichen Sachverhalt ergebender anderweitiger Ersatzanspruch gegen die öffentliche Hand richtet. Es soll verhindert werden, dass der geschädigte Bürger mit seinen Ansprüchen von einer öffentlichen Stelle an eine andere verwiesen wird. Die öffentliche Hand wird daher, auch wenn es sich um unterschiedliche Rechtsträger handelt, als "ein Ganzes" angesehen (vgl. nur Senat, Urteil vom 10. April 2003 - III ZR 38/02, VersR 2004, 604, mwN).
41
Allerdings müsste sich der Kläger, wenn und soweit der ihm zuerkannte oder gegebenenfalls noch zuzuerkennende Entschädigungsbetrag deshalb höher ausgefallen ist oder ausfallen sollte, weil die Einräumung von (unbelastetem ) Bruchteilseigentum an dem Grundstück infolge der Amtspflichtverletzungen der Beklagten gescheitert ist und daher ein Abzug gemäß § 2 Satz 3 NS-VEntschG unterbleibt, den Unterschiedsbetrag im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd anrechnen lassen.
42
6. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die noch fehlenden Feststellungen zur Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für den Schaden des Klägers nachzuholen hat. Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass dem Kläger im Bereich der hier betroffenen haftungsausfüllenden Kausalität die Be- weiserleichterungen des § 287 ZPO zugutekommen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 154/03, NVwZ-RR 2005, 5, 6).
Schlick Herrmann Wöstmann
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 23.09.2010 - 6 O 3339/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.04.2011 - 6 U 1657/10 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2012 - III ZR 104/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2012 - III ZR 104/11 zitiert 22 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Vermögensgesetz - VermG | § 3 Grundsatz


(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Ans

Vermögensgesetz - VermG | § 6 Rückübertragung von Unternehmen


(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichba

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit


Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Vermögensgesetz - VermG | § 16 Übernahme von Rechten und Pflichten


(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu besti

Vermögensgesetz - VermG | § 34 Eigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über die staatliche Verwaltung


(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn 1. die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und2. der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt

Treuhandgesetz - TreuhG | § 11


(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktie

Vermögensgesetz - VermG | § 31 Pflichten der Behörde


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG | § 1 Grundsätze der Entschädigung


(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung ge

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz - NS-VEntschG | § 2 Höhe der Entschädigung


Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des v

Vermögensgesetz - VermG | § 25 Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen


(1) Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 6, 6a, 6b und über Grund und Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 ist das Landesamt zuständig. Das Landesamt kann Verfa

Vermögensgesetz - VermG | § 24 Untere Landesbehörden


Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. Ein solches Amt kann auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit geb

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 38/02 Verkündet am: 10. April 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Cb, Fe;

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(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.

(1a) Vergleiche sind zulässig.

(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.

(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.

(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.

(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.

(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.

(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.

(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.

(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.

(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

-
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
-
Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben,
-
volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.

(1a) Vergleiche sind zulässig.

(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.

(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.

(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.

(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.

(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.

(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.

(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.

(1a) Vergleiche sind zulässig.

(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.

(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.

(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.

(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.

(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.

(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.

(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.

Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Hat der Berechtigte Bruchteilseigentum an einem Vermögensgegenstand, den anteiligen Verkehrswert oder eine entsprechende Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10 des Vermögensgesetzes erlangt, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1 Satz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Restitution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung einer entsprechenden Beteiligung an einem Unternehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschädigung für das Unternehmen keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt, wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädigungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert vor der Vervierfachung hinzuzurechnen; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem Zeitraum eingetreten sind, bereits im Rahmen anderer Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Synagogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbeweglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereinigung standen, bemisst sich die Entschädigung für das Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wertes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen Vermögenswerten bemisst sich die Entschädigung nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Entschädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.

(1a) Vergleiche sind zulässig.

(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.

(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.

(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.

(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.

(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.

(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.

(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.

Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. Ein solches Amt kann auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden. Die gilt auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städte übertragen wurden.

(1) Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet. Für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 6, 6a, 6b und über Grund und Höhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 ist das Landesamt zuständig. Das Landesamt kann Verfahren, die bei einem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung offener Vermögensfragen anhängig sind, an sich ziehen. Es teilt dies dem Amt mit, das mit Zugang der Mitteilung für das Verfahren nicht mehr zuständig ist und vorhandene Vorgänge an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 oder nach Satz 3 zuständige Landesämter können bei Sachzusammenhang vereinbaren, dass die Verfahren bei einem Landesamt zusammengefasst und von diesem entschieden werden.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf das jeweils örtlich zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen für die Fälle zu übertragen, in denen das zurückzugebende Unternehmen im Zeitpunkt der Schädigung nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte oder den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen gewerblichen Unternehmens oder den der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.

(1a) Vergleiche sind zulässig.

(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.

(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.

(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.

(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.

(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.

(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.

(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.

7
1. Wie der Senat entschieden hat, wird mit der durch § 31 Abs. 2 VermG begründeten Pflicht zur Unterrichtung der Rechtsträger, staatlicher Verwalter und Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Restitutionsverfahrens berührt werden können, über den verfahrensrechtlichen Aspekt hinaus (vgl. hierzu auch § 13 Abs. 2 VwVfG) der Zweck verfolgt, dem mit der Anmeldung und der Stellung eines Rückgabeantrags verknüpften Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG Wirksamkeit zu verschaffen. Da das Unterlassungsgebot die rechtlichen Möglichkeiten des Verfügungsberechtigten im Verhältnis zu Dritten nicht beschneidet, ihm vielmehr der Vermögenswert bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheids zugeordnet bleibt, hängt nämlich der mit dem Unterlassungsgebot bezweckte Schutz des Berechtigten im praktischen Ergebnis weitgehend davon ab, dass der Verfügungsberechtigte von der Stellung eines Rückgabeantrags Kenntnis erhält. Der Senat hat deshalb angenommen , dass die Unterrichtungspflicht des § 31 Abs. 2 VermG eine Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB ist, die in erster Linie den Schutz des Restitutionsberechtigten , aber auch denjenigen des Verfügungsberechtigten bezweckt, der vor Aufwendungen bewahrt werden soll, für die er nach dem Regelungskonzept des § 3 Abs. 3 VermG nur in Ausnahmefällen Ersatz verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Oktober 1999 - III ZR 130/98, BGHZ 143, 18, 23 f mwN; vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03, WM 2005, 618, 619).

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.

(1a) Vergleiche sind zulässig.

(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.

(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.

(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.

(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.

(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.

(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.

(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.

(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staatlichen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der Aufhebung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude wird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an einem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäude werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a bezeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die zu deren Sicherung begründet werden. Verliert der Nutzungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungsrechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten die Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ein.

(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.

(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in dem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu übernehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen Tilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung zwischen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer und dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Vertreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann etwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Berechtigte nach, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.

(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des Grundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu entscheiden. In diesem Fall ersucht das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die das Grundbuch führende Stelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten. Wird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen beendet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht Begünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmenden Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu bestimmen. Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in § 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die Beschränkungen der Übernahmepflicht nach Absatz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Fall nur berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet. Der Bescheid ergeht gemeinsam für sämtliche auf dem Grundstück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtigten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbständig anfechtbar.

(9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichbares Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges Grundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Der Berechtigte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht von ihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners der dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Forderung. § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte die Schuld nicht nach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die Forderung, wenn sie durch den staatlichen Verwalter oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten einer natürlichen Person begründet worden ist. In diesem Falle erlischt auch der bereits entstandene Zinsanspruch. Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen, für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind, so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden Regelung angemessen zu entschädigen.

(10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung, wenn das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird. Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grundpfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In diesem Fall hat der Berechtigte gegen denjenigen, der das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfandrechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entstehenden Schadens zu bewilligen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.

(1a) Vergleiche sind zulässig.

(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.

(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.

(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.

(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.

(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.

(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.

(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.

17
bb) Ebenso wenig durfte das Berufungsgericht von einer Beweisaufnahme absehen, weil der Beklagte die mündliche Absprache über die Formbedürf- tigkeit der Garantievereinbarung behauptete, ohne nähere Einzelheiten darzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen; unerheblich ist, ob die Darstellung der Partei wahrscheinlich ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6; Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1056 Rn. 23; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, WM 2005, 1847, 1848; Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711). Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht gefordert werden. Vielmehr muss der Tatrichter in die Beweisaufnahme eintreten; dabei muss er gegebenenfalls durch entsprechende Nachfrage nähere Einzelheiten klären, soweit er ihnen für die Wahrscheinlichkeit der Behauptung Bedeutung zumisst.
7
substantiierter Ein Beweisantrag zur Vernehmung eines Zeugen setzt nicht voraus, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen habe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87 - NJW-RR 1988, 1529). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung lediglich dann, wenn ein Zeuge über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden soll, da innere Vorgänge einer direkten Wahrnehmung durch eine andere Person entzogen sind, denn in einem solchen Fall kann der Zeuge nur äußere Umstände begründen, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen; es handelt sich deshalb um einen Indizienbeweis (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 1988 aaO.; vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 - NJW 1992, 2489).

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.

(1a) Vergleiche sind zulässig.

(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.

(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.

(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.

(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.

(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.

(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.

(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt.

(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft.

(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

-
Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,
-
die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,
-
Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,
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Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben,
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volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 13/01
Verkündet am:
10. Januar 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Darlegung der Unmöglichkeit, anderweiten
Ersatz zu erlangen, bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung
(hier: durch Inanspruchnahme der Baufirma wegen Planungsfehlers).
BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 13/01 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger erwarb im Januar 1991 ein Grundstück, um es mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen. Den Bauvertrag hatte er zuvor mit einer H. G. M. GmbH abgeschlossen. Am 20. Juni 1991 erteilte ihm die Kreisverwaltung die Baugenehmigung. Auf Widerspruch zweier Nachbarn wurde diese jedoch mit Bescheid der Kreisverwaltung vom 24. März 1992 aufgehoben, nachdem das Verwaltungsgericht zuvor die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
angeordnet hatte. Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage des Klägers blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Der Kläger ist der Auffassung, die Kreisverwaltung habe - insoweit als Behörde des beklagten Landes - mit der Erteilung der ursprünglichen Baugenehmigung eine Amtspflichtverletzung zu seinen Lasten begangen. Er verlangt von dem beklagten Land Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens. Das Landgericht hat die Schadensberechnung des Klägers um diejenigen Aufwendungen bereinigt, die er nicht im Vertrauen auf die Baugenehmigung getätigt hatte, und hat ihm von dem danach verbleibenden Betrag von 377.283,28 DM unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von einem Drittel 251.522,19 DM nebst Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage als "zur Zeit unbegründet" abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, der sich das beklagte Land angeschlossen hat. Der Kläger erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, das beklagte Land die Umwandlung der vorläufigen Klageabweisung in eine endgültige.

Entscheidungsgründe


Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des beklagten Landes führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Kläger und das beklagte Land machen
übereinstimmend und zutreffend geltend, daß die Abweisung der Klage als "zur Zeit unbegründet" keinen Bestand haben kann.

I.


Die Revision des Klägers:
1. Das Berufungsgericht läßt den Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) daran scheitern, daß der Kläger das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen seine seinerzeitige Vertragspartnerin des Bauvertrages , die G. M. GmbH., wegen einer möglicherweise fehlerhaften Planung des Bauvorhabens nicht ausgeräumt habe. Daran ist richtig, daß die Unmöglichkeit , anderweit Ersatz zu erlangen, einen Teil des Tatbestandes bildet, aus dem der Amtshaftungsanspruch hergeleitet wird. Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen (Senatsurteil BGHZ 113, 164, 167). Bestand eine Ersatzmöglichkeit vor der Klageerhebung, ist sie aber bei Klageerhebung nicht mehr vorhanden, so muß der Geschädigte - entsprechend dem Grundsatz des § 254 Abs. 2 BGB - nachweisen, daß er die frühere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat (Staudinger/Schäfer BGB 12. Aufl. 1986 § 839 Rn. 415 m.zahlr.w.N.).
2. Mit Recht rügen jedoch sowohl die Revision als auch die Anschluûrevision , daû die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Möglichkeit des Bestehens einer derartigen anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht ausgeräumt , die Grenzen des dem Tatrichter bei der freien Beweiswürdigung zustehenden Beurteilungsspielraums überschreitet und § 286 ZPO verletzt.

a) Mit der Abweisung der Amtshaftungsklage als "zur Zeit unbegründet" wird dem Kläger praktisch zugemutet, noch jetzt eine vorrangige anderweitige Schadensersatzklage gegen die G. M. GmbH zu erheben. Nach dem Ergebnis der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat eine solche Klage indessen keinerlei Erfolgsaussichten, insbesondere hinsichtlich der Vollstreckung eines etwaigen obsiegenden Urteils. Aus der Aussage des Zeugen H. H. G., des Geschäftsführers der GmbH, ergibt sich, daû diese mit der G. O. GmbH hatte verschmolzen werden sollen. Der Geschäftsführer war daraufhin der Meinung gewesen, daû sie im Sog des Konkursverfahrens jener anderen Firma untergegangen sei. Erst Jahre später erfuhr er, daû dies nicht der Fall gewesen sei und die G. M. GmbH immer noch existiere und er deren Geschäftsführer geblieben sei. Allerdings hat die G. M. GmbH unstreitig schon seit 1994 keine Geschäfte mehr getätigt. Als Stichzeitpunkt, von dem ab eine Inanspruchnahme der G. M. GmbH wegen eines möglichen Planungsfehlers in Betracht kam, ist indessen frühestens der Eintritt der Rechtskraft des im Verwaltungsprozeû ergangenen Berufungsurteils vom 3. März 1994 einzusetzen. Denn erst durch dieses Urteil hatte sich endgültig entschieden, daû die ursprüngliche Baugenehmigung rechtswidrig gewesen war und die im Vertrauen auf sie getätigten Aufwendungen des Klägers unrentierlich gewesen waren. Dementsprechend kann aus dem Umstand, daû die G. M. GmbH in den Jahren 1992 und 1993 noch tätig gewesen war und Auûenstände einzuziehen ver-
sucht hatte, kein Rückschluû auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gezogen werden.

b) Die Revision führt hierzu eingehend und zutreffend folgendes aus: Das wesentliche Vermögen der H. G. M. GmbH bestand in einer Forderung von 1 Mio. DM gegen die D.-P. GbR. Der Prozeû der G. M. GmbH gegen jene Firma konnte nicht zu Ende geführt werden, weil die notwendigen Anwaltsvorschüsse nicht aufgebracht werden konnten. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet, aufgrund dessen die G. M. GmbH 50.000 DM erhielt. Dieser Betrag war zur Schuldentilgung der G. M. GmbH verwendet worden. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daû eine Beweiswürdigung, welche bei dieser Sachlage eine realistische Vollstreckungsmöglichkeit bei der G. M. GmbH annimmt , wirklichkeitsfremd und mit § 286 ZPO nicht zu vereinbaren ist. Wenn ein Schuldner die notwendigen Anwaltsvorschüsse für einen erfolgversprechenden Prozeû nicht aufbringen kann, ist erst recht nicht anzunehmen, daû ein Gläub iger , welcher die Einzelheiten der Vermögenslage des Schuldners nicht kennt, erfolgreich vollstrecken kann. Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme einer Schuldnerin, die nicht einmal mehr Anwaltsvorschüsse für erfolgversprechende Prozesse leisten kann, keine zumutbare Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Das Berufungsgericht entnimmt der Aussage des Zeugen G. ferner, daû gegen eine Familie L. ein Auûenstand von 150.000 DM erfolgreich eingeklagt worden sei. Zugleich stellt das Berufungsgericht aber auch fest, daû der gezahlte Betrag nie in das Vermögen der Schuldnerin gelangt ist. Es ist deshalb nicht anzunehmen, daû dem Kläger der Zugriff auf diesen Betrag gelungen wäre. Die Realisierung dieser Forderung fiel zudem, ebenso wie diejenige aus
einer Bürgschaft, in den Zeitraum vor Erlaû des verwaltungsgerichtlichen Berufungsurteils.
Schlieûlich hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daû die G. M. GmbH bei der R. E.-B. erheblich verschuldet war. Es kann dahingestellt bleiben , ob ihre Auûenstände an die R. abgetreten waren, was naheliegend erscheint. Jedenfalls ist anzunehmen, daû eventuell eingehende Beträge zur Rückführung dieser Verbindlichkeiten verwendet worden wären, so daû ein Vollstreckungszugriff des Klägers gescheitert wäre.

c) Rechtsfehlerhaft ist schlieûlich die Annahme des Berufungsgerichts, gegen die Zahlungsunfähigkeit der G. M. GmbH spreche der Umstand, daû kein Konkurs- oder Insolvenzantrag gestellt worden sei. Der Zeuge G. konnte schon deshalb keinen Konkurs- oder Insolvenzantrag stellen, weil er davon ausging, die G. M. GmbH sei mit der G. O. GmbH verschmolzen worden. Weiter hat der Zeuge G. angegeben, daû die vermeintliche Verschmelzung der Firmen nach auûen hin kundgemacht wurde. Wenn aber nach auûen hin nur noch die G. O. GmbH tätig war, bestand für die Gläubiger kein Grund, gegen die (in Vergessenheit geratene) G. M. GmbH Konkurs- oder Insolvenzantrag zu stellen. Der Umstand, daû die R. E.-B. trotz der Kontokorrentverbindlichkeit von 450.000 DM einen Konkurs- oder Insolvenzantrag nicht gestellt hat, ist bei realistischer Betrachtung ein aussagekräftiges Indiz dafür, daû die M. GmbH vermögenslos war. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht angedeutete Vermutung, daû die im Jahr 1993 eingezogenen Beträge noch im Jahre 1995 vorhanden gewesen seien, ist ebenfalls wirklichkeitsfremd.

d) Das beklagte Land erkennt diese Erwägungen ausdrücklich als zutreffend an und fügt hinzu, daû etwaige werkvertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die G. M. GmbH inzwischen auch verjährt sein dürften (§ 638 BGB).
3. Substanzhaltige Feststellungen, daû der Kläger eine frühere erfolgversprechende Inanspruchnahme der G. M. GmbH schuldhaft versäumt hat, trifft das Berufungsgericht ebenfalls nicht. Denn dann hätte es die Amtshaftungsklage als endgültig unbegründet abweisen müssen. Auûerdem relativiert es seine Ausführungen zur Haftung der G. M. GmbH, wenn letztlich in der Schwebe bleibt, ob die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schäden durch Planungsfehler jener Firma verursacht worden sind.
4. Im übrigen ist der Sachverhalt nicht so weit aufgeklärt, daû der Senat die Klageabweisung aus anderen Gründen aufrechterhalten könnte (§ 563 ZPO). Insbesondere kann der Senat nicht von sich aus das vom Berufungsgericht angezweifelte Verschulden der handelnden Amtsträger verneinen. Immerhin hatte das Landgericht nämlich ein solches Verschulden unter Anlegung des objektivierten Sorgfaltsmaûstabs bejaht und ist auch das Berufungsgericht noch in seinem Beschluû vom 24. Mai 2000 davon ausgegangen, daû die Kreisverwaltung die - nach zutreffender Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz rechtswidrige - Baugenehmigung vom 20. Juni 1991 unter schuldhaftem Verstoû gegen ihre Amtspflichten erteilt habe.
5. Soweit das Berufungsgericht meint, gegen die dem Kläger vom Landgericht unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils zuerkannten Schadenspositionen bestünden erhebliche Kausalitätsbedenken, weil der Kläger
jedenfalls keinen Ersatz für die Schäden beanspruchen könne, die er in Kenntnis des Nachbarwiderspruchs gegen die Baugenehmigung selbst verursacht habe, ist auf die Grundsätze der Senatsrechtsprechung zum Mitverschulden im Falle einer Drittanfechtung zu verweisen: Wenn und soweit eine Genehmigung geeignet ist, schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten in ihren Bestand zu begründen, so kommt diese Vertrauensgrundlage im Falle der Anfechtung des Bescheids durch Dritte jedenfalls dann nicht ohne weiteres völlig in Wegfall (vorbehaltlich einer Risikoüberwälzung auf den Genehmigungsinhaber nach § 254 BGB), wenn und solange der Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist. Aus § 50 VwVfG, der in Fällen, in denen bereits ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist, den Widerruf oder die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts erleichtert, kann nicht der generelle Rückschluû gezogen werden, daû mit der Anfechtung das in den Bestand des Verwaltungsakts gesetzte Vertrauen nunmehr auch haftungsrechtlich in vollem Umfang entfällt und daher nachfolgende Investitionen sich nicht mehr im Schutzbereich der Amtspflicht halten. Allerdings wird doch ab dem Vorliegen von Drittanfechtungen grundsätzlich eine gröûere Eigenverantwortung des Bauherrn oder des Unternehmers unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein. Ist zulässigerweise Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, verbunden mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der Unternehmer die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung jedenfalls dann ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Setzt der Unternehmer in einer solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort, ohne die Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Drittanfechtung liegende Risiko bewuût auf sich. Lehnt das Gericht der Hauptsache
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, so können sich aus der Begründung der gerichtlichen Entscheidung Anhaltspunkte dafür ergeben, ob der Unternehmer noch davon ausgehen kann, sein Vorhaben ohne übermäûiges Risiko ausführen zu können (Schlick in Schlick/Rinne NVwZ-Beilage II/2000 S. 21, 28; Senatsurteile vom 16. Januar 1997 - III ZR 117/95 = WM 1997, 375, 393, insoweit in BGHZ 134, 268 nicht abgedruckt; vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 = BauR 2001, 1566; vom 5. Juli 2001 - III ZR 11/00 = BauR 2001, 1570).

II.


Die Anschluûrevision des beklagten Landes:
Der Erfolg der Anschluûrevision liegt darin, daû auch sie mit Recht geltend machen kann, daû die Klage nicht als "zur Zeit unbegründet" hätte abge-
wiesen werden dürfen. Die Aufhebung des Berufungsurteils eröffnet daher dem beklagten Land den Weg, seine Einwände gegen den Amtshaftungsanspruch, die diesen endgültig zu Fall bringen sollen, weiterzuverfolgen.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rückübertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist.

(1a) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 steht einer Organisation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Vermögensgesetzes auch dann zu, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist nach § 30a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes eine nur allgemein umschriebene Anmeldung einreicht und zu dieser Anmeldung unter Beschränkung auf Entschädigung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem 8. September 2005 (Ausschlussfrist) einen bestimmten Vermögenswert benennt. Hat die Organisation vor dem 8. September 2005 einen bestimmten Vermögenswert benannt, kann sie den Antrag auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2007, unter den weiteren Voraussetzungen des Satzes 1 auf Entschädigung beschränken. In den Fällen des Satzes 1 beginnt die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs abweichend von § 2 Satz 9 ab dem Kalendermonat nach der Benennung des Vermögenswertes bei der zuständigen Behörde.

(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten hat.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 38/02
Verkündet am:
10. April 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb, Fe; § 852 Abs. 1 a.F.; VermG § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1;
DDR: StHG §§ 1, 4, 5 Abs. 1

a) Zur Haftung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen, wenn der
spätere Käufer eines im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses mit der
Treuhandanstalt bereits bestandskräftig restituierten Grundstücks die
unzutreffende Auskunft erhalten hat, über die Anmeldung vermögensrechtlicher
Ansprüche sei nichts bekannt.

b) Zur Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB und des
Staatshaftungsanspruchs aus § 1 StHG in einem solchen Falle.
BGH, Urteil vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers zu 2 gegen das Schlußurteil des Landgerichts Leipzig - 8. Zivilkammer - vom 28. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu 2 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger zu 2 macht aus eigenem und abgetretenem Recht des früheren Klägers zu 1 gegen den beklagten Landkreis Schadensersatzansprüche wegen einer Falschauskunft geltend.
Die Kläger beabsichtigten, auf dem von der früheren Treuhandanstalt (seit dem 1. Januar 1995: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ; im folgenden nur: Treuhandanstalt) zum Verkauf angebotenen, in der sächsischen Gemeinde B. gelegenen Grundstück mit der Flurstücksnummer 144 ökologische Landwirtschaft zu betreiben. Auf Vorsprache des Klägers zu 1, bei der er seine Kaufabsichten offenlegte, teilte ihm das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises L. , des Rechtsvorgängers des Beklagten, am 14. August 1992 mit, daß bezüglich dieses Grundstücks Ansprüche gemäß der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche "zur Zeit nicht erkennbar" seien.
Am 12. März 1993 schlossen die Kläger mit der Treuhandanstalt einen notariellen Kaufvertrag über dieses im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstück ab. Gemäß § 8 des Vertrags konnte für den Fall, daß vor Eigentumsumschreibung Anmeldungen im Sinne des Vermögensgesetzes nachträglich bekannt werden sollten, jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn (unter anderem) "etwaige auf dem Vermögensgesetz beruhende Hindernisse für den Eigentumsübergang nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden der Anmeldung" ausgeräumt seien.
Bereits vor Abschluß des Kaufvertrags, nämlich am 22. Juli 1992, war ein am 16. Juni 1992 zugunsten der Alteigentümer ergangener Rückgabebescheid des auskunftsgebenden Amts zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises L. bestandskräftig geworden, den die früheren Eigentümer des 1970 in Volkseigentum überführten Kaufgrundstücks beantragt hatten.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 teilte der Urkundsnotar den Klä- gern mit, daß das Grundstück bestandskräftig restituiert worden sei. Im Laufe des Jahres 1994 versuchten die Kläger vergeblich, mit den Restitutionsgläubigern eine Einigung über den Erwerb des Grundstücks zu erzielen. Mit Schreiben vom 2. Mai 1995 trat die Treuhandanstalt vom Kaufvertrag zurück.
Der Kläger zu 2 verlangt von dem Beklagten Ersatz der von ihm und dem Kläger zu 1 in Erwartung des künftigen Erwerbs des Kaufgrundstücks getätigten - vergeblichen - Aufwendungen von insgesamt 190.000 DM.
Bereits am 4. August 1994 hatte der spätere Prozeßbevollmächtigte der Kläger Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Landkreis L. geltend gemacht , die der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 8. März 1995 abgelehnt hatte. Nachdem auf ein weiteres Schreiben des Rechtsanwalts vom 28. Juli 1995, in dem der Landkreis zum Erlaß einer nach § 5 des Staatshaftungsgesetzes beschwerdefähigen Entscheidung aufgefordert worden war, keine Reaktion erfolgt war, haben die Kläger am 19. Februar 1996 vor dem Verwaltungsgericht L. mit dem Ziel Klage erhoben, daß über ihr Begehren "durch rechtsmittelfähigen Bescheid entschieden" werde. Nach Verweisung des Rechtsstreits hat das Landgericht durch - rechtskräftiges - Teilurteil vom 18. Dezember 1997 diese Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1997 gestellte und später nur noch von dem Kläger zu 2 aufrechterhaltene Antrag, für die Erhebung einer Zahlungsklage in Höhe von 190.000 DM nebst Zinsen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist vom Landgericht durch Beschluß vom 10. Mai 1999 wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden. Noch vor der - teilweise stattgebenden - Entscheidung des Oberlan-
desgerichts über die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Kläger zu 2 mit Schriftsatz vom 4. Juni 1999 Zahlungsklage gegen den Beklagten erhoben. Das Landgericht hat die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers zu 2 hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch unter Vorbehalt der Entscheidung über das mitwirkende Verschulden der Kläger zu 1 und 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß die im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen tätigen Bediensteten des Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängers dadurch, daß sie dem Kläger zu 1 am 14. August 1992 die Auskunft erteilten, bezüglich des Grundstücks Flurstücksnummer 144 seien Restitutionsansprüche "zur Zeit nicht erkennbar", schuldhaft Amtspflichten verletzt haben, die ihnen gegenüber den Klägern als geschützten "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen.
Die Amtspflicht, eine Auskunft richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponie-
ren kann, besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - III ZR 191/00 - NVwZ 2002, 373, 374 m.w.N.). Die Anfrage des Klägers zu 1 hatte erkennbar zum Ziel abzuklären, ob einem käuflichen Erwerb des im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragenen Grundstücks in den Vorschriften des Vermögensgesetzes angelegte Hindernisse entgegenstehen. Der Erwerb förmlich noch als Volkseigentum ausgewiesenen Grundbesitzes war aber ersichtlich nicht nur dann in Frage gestellt, wenn noch nicht verbeschiedene Restitutionsanträge anhängig waren, sondern auch dann, wenn - wie hier - derartigen Anträgen zwar schon bestandskräftig stattgegeben worden war, die Umschreibung des Eigentumsübergangs im Grundbuch aber noch nicht vollzogen war.
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellte die dem Kläger zu 1 erteilte Auskunft - vorbehaltlich der näheren Prüfung eines Mitverschuldens - eine ausreichende "Verläßlichkeitsgrundlage" für die umfangreichen, im Vorgriff auf den erwarteten Eigentumserwerb getätigten Aufwendungen (u.a. Erdarbeiten , Errichtung von Bauwerken) der Kläger dar. Diese Auffassung begegnet Bedenken.

a) Nach dem im Zeitpunkt des notariellen Kaufvertragsschlusses geltenden Recht bedurften die Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber einer behördlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1477). Konnte die Genehmigung nicht sofort erteilt werden, weil ein Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks nach § 30 VermG anhängig war, war nach § 1 Abs. 5 GVO das
Genehmigungsverfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Restitutionsantrag auszusetzen.
Die Amtspflicht, bei Vorliegen einer Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche die notwendige Genehmigung des Kaufvertrags nicht sogleich zu erteilen, bestand nach der Rechtsprechung des Senats auch gegenüber den Käufern eines restitutionsbelasteten Grundstücks. Diese sollten davor bewahrt werden, im Vertrauen darauf, daß zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung kein Restitutionsverfahren anhängig war und deshalb gegen die Gültigkeit bzw. Durchführbarkeit des Kaufvertrags keine Bedenken bestanden, Aufwendungen zu machen und Dispositionen zu treffen, die sich später als nutzlos oder schädlich herausstellen (Senatsurteil vom 4. März 1999 - III ZR 29/98 - WM 1999, 1124, 1126 f).

b) Diese Zusammenhänge dürfen bei der Prüfung der Frage, inwieweit die am Kauf eines Grundstücks interessierten Kläger in schutzwürdiger Weise auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit der über vorliegende Anmeldungen oder Verbescheidungen vermögensrechtlicher Ansprüche erteilten Negativ-Auskunft vertrauen und diese zur Grundlage von Vermögensdispositionen machen durften, nicht außer acht gelassen werden. Der Umstand, daß das Gesetz ein besonderes förmliches Verfahren bereit hält, das dem Käufer eines Grundstücks in Gestalt einer Grundstücksverkehrsgenehmigung die notwendige Planungssicherheit gewähren soll, führt dazu, daß der durch die allgemeine Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte gewährte Schutz entsprechend eingeschränkt wird. Dies ist nicht erst, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine Frage des mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB, sondern eine solche der objektiven Reichweite des durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermö-
gensschutzes (vgl. Senatsurteile BGZ 117, 83, 90; 134, 268, 283 ff; 149, 50,

53).



c) Ob und inwieweit nach dem Gesagten die den Käufern gegebene Falschauskunft überhaupt eine Ersatzpflicht hinsichtlich der geltend gemachten Schadenspositionen zu begründen vermochte, kann dahinstehen, da das Berufungsurteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.

II.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein auf die den Klägern erteilte Falschauskunft gestützter Amtshaftungsanspruch nicht verjährt, weil erst durch den von der Treuhandanstalt erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag das Scheitern dieses Vertrags endgültig festgestanden und damit nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begonnen habe; die Verjährung sei dadurch, daß die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27. November 1997 Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Zahlungsklage gestellt hätten, rechtzeitig nach § 203 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt worden.
Dem ist nicht zu folgen.
1. Die dreijährige Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Solche Kenntnis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, vorhanden,
wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - zu erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen Erfolgsaussicht hat (Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252 ff und vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - NJW 2000, 3358, 3360).
2. Den Klägern war, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht erst nach dem Vertragsrücktritt der Treuhandanstalt, sondern bereits nach Erhalt der Mitteilung, daß das Kaufgrundstück bestandskräftig an die Alteigentümer restituiert worden war, also bereits im Dezember 1993, die Erhebung einer Feststellungsklage zumutbar. Denn bereits zu diesem frühen Zeitpunkt stand endgültig fest, daß der Kaufvertrag vom 12. März 1993 gescheitert war.

a) Ein Kaufvertrag, der bis zur Erteilung einer behördlichen Genehmigung , etwa nach den Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes, schwebend unwirksam ist, wird erst mit der rechtsbeständigen Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam mit der Folge, daß das Scheitern des Vertrags grundsätzlich erst zu diesem Zeitpunkt feststeht. Solange nicht wenigstens ein Vertragsteil eine gestaltende Erklärung des Inhalts, daß er am Vertrag nicht mehr festhalten wolle, abgibt, ist dabei aus Gründen der Rechtsklarheit ohne Belang, wie lange dieser Schwebezustand andauert und wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich - etwa mit Blick auf die behördliche Praxis bei inhaltlich vergleichbaren Verträgen - es ist, daß die Genehmigung erteilt oder versagt wird. Das bedeutet, daß selbst dann, wenn mit der Versagung der nachgesuchten Genehmigung zu rechnen ist, bis zur bestandskräftigen Verweigerung der Genehmigung oder bis zum Rücktritt vom Vertrag erst eine Vermögensge-
fährdung vorliegt, die zivilrechtlich noch nicht einem Schaden gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 650 f).
Wendet man die Grundsätze, die in der vom Berufungsgericht als Beleg für die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des IX. Zivilsenats zum Schadenseintritt bei genehmigungsbedürftigen Grundstücksgeschäften entwickelt worden sind, auf die Kaufverträge an, die nach der Grundstücksverkehrsordnung genehmigt werden mußten, so bedeutet dies: Verkauft ein Verfügungsberechtigter ein in seinem Eigentum stehendes "restitutionsbelastetes" Grundstück, so kann von einem endgültigen Scheitern des genehmigungsbedürftigen Vertrags und damit vom Eintritt eines Schadens erst dann ausgegangen werden, wenn dem Restitutionsantrag bestandskräftig stattgegeben bzw. die Genehmigung nach § 1 GVO bestandskräftig versagt wird oder - was hier allein in Frage kommt - vor der Entscheidung der Behörde eine Vertragspartei von dem ihr gerade für diesen Fall eingeräumten vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Dies ist grundsätzlich auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage die Kaufvertragsparteien mit der Rückgabe des Grundstücks und der anschließenden Versagung der Genehmigung rechnen mußten.

b) Die vorliegend zu beurteilende Konstellation ist indes, wie die Revision zu Recht geltend macht, entscheidend anders gelagert.
Im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses war das von den Alteigentümern in Gang gesetzte Restitutionsverfahren bereits zu ihren Gunsten bestandskräftig abgeschlossen. Mit Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids am 16. Juni 1992 hatten die Restitutionsgläubiger nach § 34 Abs. 1
VermG ungeachtet der noch ausstehenden Berichtigung des Grundbuchs das Eigentum am Grundstück erworben. Demnach hat die Treuhandanstalt durch den notariellen Vertrag vom 12. März 1993 nicht ein eigenes Grundstück mit der Maßgabe verkauft, daß die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags und die Durchführbarkeit des dinglichen Vollzugsgeschäfts (Übereignung) vom Ausgang eines Restitutionsverfahrens abhing; Kaufgegenstand war vielmehr ein fremdes Grundstück. An dieser rechtlichen Bewertung hätte auch die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nichts ändern können.

c) Nach § 6 Nr. 2 des notariellen Vertrags hatten die Kaufvertragsparteien - rechtlich bedenkenfrei - die Sach- und Rechtsmängelhaftung und damit auch die an sich bei anfänglichem Unvermögen bestehende "Verkäufergarantiehaftung" (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 306 [a.F.] Rn. 9 f) ausgeschlossen. Ausgehend von dieser Vertragslage traf die Treuhandanstalt von vornherein keine Pflicht zur (Wieder-)Beschaffung des restituierten Kaufgrundstücks. Es bedurfte daher nicht erst des Rücktritts vom Vertrag, um einen unter der Rechtsbedingung der Erteilung der behördlichen Genehmigung stehenden , gegen die Treuhandanstalt gerichteten Anspruch auf Übereignung des Grundeigentums zu Fall zu bringen.
Das haben im übrigen die Kläger zunächst ebenso gesehen, da sie bereits mit Schreiben vom 4. August 1994, also geraume Zeit vor dem Rücktritt der Treuhandanstalt vom Vertrag, ihre Amtshaftungsansprüche angemeldet hatten.

d) Die erforderliche Kenntnis vom endgültigen Scheitern des Kaufvertrags hatten die Kläger bereits mit Erhalt der Mitteilung über die bestandskräfti-
ge Restitution des Grundstücks und nicht erst, wie das Landgericht gemeint hat, nachdem die mit den Restitutionsgläubigern durchgeführten Einigungsversuche ergebnislos abgebrochen worden waren. Da der Treuhandanstalt, wie erwähnt, keine Verschaffungspflichten hinsichtlich des Eigentums am Kaufgrundstück oblagen, war es - entsprechend dem tatsächlichen Geschehensablauf - allein Sache der Kläger, eine Verständigung mit den in ihre frühere Rechtsposition wieder eingerückten Alteigentümern zu erreichen. Die diesbezüglichen Bemühungen der Kläger zielten daher im Kern, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht darauf ab, den Vertrag mit der Treuhandanstalt doch noch "zu retten", sondern waren darauf gerichtet, das Grundstück von dem tatsächlichen Eigentümer käuflich zu erwerben. Hätten diese Ankaufsbemühungen Erfolg gehabt, so hätte damit allenfalls nur eine bereits als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage im Nachhinein wieder beseitigt werden können (vgl. BGHZ 100, 228, 231 f m.w.N.).
Wenn insoweit die - anwaltlich vertretenen - Kläger die Rechtslage anders beurteilt haben sollten, spielte dies für den Beginn der Verjährung keine Rolle. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann Rechtsunkenntnis nur ausnahmsweise den Verjährungsbeginn hinausschieben (Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252 und vom 23. März 2000 aaO). Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor.

e) Eine etwaige Haftung der Treuhandanstalt aus culpa in contrahendo, die die Kläger von Anfang an für nicht gegeben erachtet haben, würde, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Haftung des Landkreises nicht berühren. Die Haftung der Treuhandanstalt wäre keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, da insoweit die öffentli-
che Hand - und zwar auch und gerade dann, wenn die Haftung mehrerer öf- fentlich-rechtlicher Körperschaften in Rede steht - wirtschaftlich als "ein Ganzes" anzusehen ist und danach eine aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene öffentliche Körperschaft den Geschädigten nicht auf einen anderen , gleich wie gearteten Anspruch gegen die öffentliche Hand verweisen kann, der demselben Tatsachenkreis entspringt (vgl. Senatsurteile BGHZ 62, 394, 396 f; 135, 354, 368 sowie MünchKomm-BGB/Papier, 3. Aufl., § 839 Rn. 306). Es bedurfte daher nicht erst der Abklärung der im Verhältnis zur Treuhandanstalt bestehenden Haftungslage, um den Klägern die für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. notwendige Kenntnis zu verschaffen (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 121, 65, 71 m.w.N.).

III.


Das Berufungsurteil kann mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Es ist aufzuheben. Ausgehend davon, daß die Verjährung der Schadensersatzansprüche der Kläger im Dezember 1993 mit dem Erhalt der Mitteilung, daß das Kaufgrundstück bestandskräftig restituiert worden ist, begonnen hat, ist die Sache im Sinne des Beklagten entscheidungsreif; die von diesem erhobene Einrede der Verjährung greift durch.
1. Grundlage einer Haftung des Beklagten wegen der erteilten Falschauskunft bezüglich der "Restitutionslage" des Kaufgrundstücks sind sowohl § 839 BGB, Art. 34 GG als auch § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes der DDR in der Fassung des Einigungsvertrags (StHG; vgl. Senatsurteile BGHZ 142, 259, 273 f; 143, 18, 23). Zwar ist das Staatshaftungsgesetz in Sachsen nach § 2 Abs. 1 des sächsischen Rechtsbereinigungsgesetzes vom 17. April 1998 (GVBl. S. 151) mit Ablauf des 30. April 1998 außer Kraft getreten; dies betrifft aber nach § 4 des Gesetzes nicht solche Rechtsverhältnisse, die - wie hier - zum Stichzeitpunkt bereits entstanden waren.
Beide miteinander konkurrierenden Ansprüche sind freilich hinsichtlich der Frage der Verjährung unterschiedlich zu beurteilen.
2. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG die Verjährung nach § 203 Abs. 2 BGB a.F. durch die Stellung eines Prozeßkostenhilfeantrags im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27. November 1997 gehemmt wurde. Die weitere - vom Berufungsgericht offengelassene -
Frage, ob die Verjährung durch die Erhebung der "Verbescheidungsklage" vom 19. Februar 1996 vor dem Verwaltungsgericht nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen worden ist, ist zu verneinen.
Ziel dieses in Form einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO geltend gemachten Begehrens war es, einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" über den Schadensersatzanspruch der Kläger zu erlangen. Ein derartiges behördliches Vorverfahren ist jedoch nur im Staatshaftungsgesetz vorgesehen (§ 5 StHG). Demgemäß konnte diese auf Erlaß eines Verwaltungsakts gerichtete Klage ihrem Streitgegenstand nach nur die Verjährung des Anspruchs aus § 1 Satz 1 StHG unterbrechen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 183/98 - NJW 2000, 2678, 2679).

b) Ob, was das Berufungsgericht ebenfalls offengelassen hat, aufgrund des Schreibens der Kläger vom 4. August 1994 gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. die Verjährung des Anspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG gehemmt worden ist, braucht nicht entschieden zu werden. Die Hemmung der Verjährung wäre jedenfalls bereits Anfang März 1995 wieder entfallen, weil der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 8. März 1995 die Schadensregulierung endgültig abgelehnt hatte, und hätte deshalb die Anspruchsverjährung nicht verhindert:
Bei einem Beginn der Verjährung im Dezember 1993 wäre ohne ein die Verjährung hemmendes Ereignis die Verjährung im Dezember 1996 eingetreten. Bei einem Stillstand der Verjährung von sieben Monaten (Anfang August 1994 bis Anfang März 1995) wäre die Verjährungsfrist im Juli 1997 abgelaufen.
Folglich war bei Anbringung des Prozeßkostenhilfegesuchs am 27. November 1997 in jedem Fall die Verjährung bereits eingetreten.
3. Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG verjährt gemäß § 4 Abs. 1 StHG innerhalb eines Jahres. Die Verjährung, für die im übrigen die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, wird nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG durch Stellung eines Antrags auf Schadensersatz gemäß § 5 Abs. 1 StHG unterbrochen.

a) Eine Unterbrechung der Verjährung nach dieser besonderen Bestimmung des Staatshaftungsgesetzes ist, was das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht zu prüfen brauchte, durch das Schreiben vom 4. August 1994, mit dem die Kläger durch einen Rechtsanwalt "Haftpflichtansprüche wegen Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB" anmeldeten , nicht erfolgt.
Dieses Schreiben ist seinem klaren Wortlaut nach nur auf den Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG beschränkt. Eine derartige Begrenzung des Anspruchsverlangens ist durchaus sinnvoll. Wenn - wie hier - Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG und § 1 StHG nebeneinander in Betracht kommen, liegt es vielfach im Interesse des Geschädigten, gleich auf einer Schadensregulierung auf der ausschließlichen Grundlage des bürgerlich-rechtlichen Amtshaftungsrechts zu bestehen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind beide Anspruchsgrundlagen zwar im wesentlichen gleichwertig; ein Vorgehen (auch) auf der Grundlage des Staatshaftungsgesetzes ist jedoch wegen des insoweit vorgeschriebenen "Verwaltungsvorverfahrens" (Antrag auf
Schadensersatz, Beschwerde gegen die ablehnende Verwaltungsentschei- dung, Klage bei Zurückweisung der Beschwerde) umständlich und zeitraubend.
Richtet daher bei dieser Sachlage ein anwaltlich vertretener Geschädigter an eine passivlegitimierte Körperschaft ein ausschließlich auf § 839 BGB, Art. 34 GG gestütztes Schadensersatzbegehren, so kann, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, bei verständiger Würdigung dieses Schreibens aus Sicht der Behörde nicht von der Stellung eines Schadensersatzantrags im Sinne des § 5 StHG ausgegangen werden.
Der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nach Zurückweisung des Schadensersatzbegehrens durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten nicht - wie es aufgrund des Schreibens vom 4. August 1994 allein konsequent gewesen wäre - sogleich Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten erhoben, sondern - ausgehend vom Regelungskonzept des Staatshaftungsgesetzes - zunächst unter Hinweis auf § 5 StHG eine beschwerdefähige Entscheidung verlangt und anschließend "Verbescheidungsklage" erhoben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

b) Da das Schreiben vom 4. August 1994 die Verjährung des Anspruchs aus § 1 Abs. 1 StHG nicht unterbrochen hatte, war dieser Anspruch bereits
verjährt, als der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 1995 den Beklagten zum Erlaß einer beschwerdefähigen Entscheidung aufforderte.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Einheitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Hat der Berechtigte Bruchteilseigentum an einem Vermögensgegenstand, den anteiligen Verkehrswert oder eine entsprechende Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 10 des Vermögensgesetzes erlangt, so ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1 Satz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädigung des Unternehmens abzuziehen. Ist die Restitution von Bruchteilseigentum, die Zahlung des anteiligen Verkehrswertes oder die Einräumung einer entsprechenden Beteiligung an einem Unternehmen ausgeschlossen, wird zu der Entschädigung für das Unternehmen keine gesonderte Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt, wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Unternehmens berücksichtigt wird. § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; in den Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädigungsgesetzes ist der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert vor der Vervierfachung hinzuzurechnen; § 3 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem Zeitraum eingetreten sind, bereits im Rahmen anderer Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Synagogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbeweglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereinigung standen, bemisst sich die Entschädigung für das Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wertes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen Vermögenswerten bemisst sich die Entschädigung nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides wird der Entschädigungsbetrag verzinst. Der Zinssatz beträgt monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung festgesetzt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 154/03
Verkündet am:
22. Juli 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 (Fm); SGB VI § 16 F: 18.12.1989
Zu den Amtspflichten eines Rehabilitationsberaters des Trägers der gesetzlichen
Rentenversicherung gegenüber einem Versicherten im Zusammenhang
mit der Erlangung einer Arbeitsstelle.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 154/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 11. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger, der im Jahr 1997 eine Arbeitsstelle suchte und wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen von der Beklagten, seinem Rentenversicherungsträger , berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach §§ 16 ff SGB VI beanspruchen konnte, führte am 10. November 1997 mit dem Geschäftsführer der I. GmbH ein Vorstellungsgespräch. Dem Kläger wurde die Bereitschaft zu einer Einstellung zum 1. Januar 1998 mitgeteilt ; zugleich wurde darauf hingewiesen, es sei von Vorteil, wenn er zuvor eine externe Schulung im Verkaufstraining ableiste. Der Kläger setzte sich daraufhin
mit dem für ihn zuständigen Rehabilitationsberater K. der Beklagten in Verbindung , der Anfang Dezember mit dem Arbeitgeber telefonischen Kontakt aufnahm und ihn dahin informierte, es komme sowohl die Übernahme der Kosten von Verkaufsschulungen als auch die Teilübernahme des Gehalts in Betracht, sofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werde. Zum Abschluß eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger kam es indes nicht. Vielmehr wurde der Arbeitsplatz zum 1. Januar 1998 anderweit vergeben.
Der Kläger, der erst mit Wirkung zum 16. September 19 98 eine Arbeitsstelle fand, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Verdienstes in Höhe von 56.776,30 DM (= 29.029,26 €) nebst Zinsen mit der Behauptung in Anspruch, der Rehabilitationsberater der Beklagten habe sich um den Abschluß des Arbeitsvertrages kümmern wollen und habe ihn kurz vor Weihnachten 1997 darüber informiert, daß der Arbeitsvertrag stehe und nur noch die schriftliche Zusage der Beklagten für die Schulungsmaßnahme fehle. Da der Rehabilitationsberater die ihm gegenüber übernommene Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeführt habe, sei ihm die Arbeitsstelle zum 1. Januar 1998 entgangen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils un d zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Landgericht hat den Rehabilitationsberater K. der Beklagten und den MitarbeiterT. des Arbeitsamts H. Zeugen als vernommen. Nach deren Aussagen hat das Landgericht eine Amtspflichtverletzung verneint, weil die Behauptung des Klägers, der Zeuge K. werde sich um alles, insbesondere auch den Abschluß eines Arbeitsvertrages, kümmern und der Kläger brauche sich dementsprechend nicht selbst hierum zu bemühen, von den Zeugen nicht bestätigt worden sei. In der Berufungsinstanz hat der Kläger vor allem gerügt, das Landgericht habe sich nicht mit der Bestätigung des Herrn I. auseinandergesetzt und diesen und seine, des Klägers, Ehefrau nicht als Zeugen vernommen. In deren Wissen hatte er unter anderem gestellt, der Zeuge K. habe nach einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Zeugen I. klären wollen, ob der Kläger geschult und ein Teil des Gehalts übernommen werden könne. Weil sich der Berater nicht mehr beim Zeugen I. gemeldet habe, sei dieser davon ausgegangen, daß der Kläger an der Erlangung des Arbeitsplatzes kein Interesse mehr habe. Aus dem in das Wissen der Zeugin Ku. gestellten Anruf kurz vor Weihnachten 1997 ergebe sich ferner, daß der Zeuge K. ihm nicht mitgeteilt habe, daß er sich um den Abschluß eines Arbeitsvertrages kümmern müsse. Schon gar nicht sei er auf die Möglichkeit hingewiesen worden, daß der Arbeitsvertrag unter der Bedingung der Gewährung von Förderungsleistungen der Beklagten geschlossen werden könne.
2. Da das Berufungsgericht diesen Beweisanträgen nicht nachgegangen ist, ist zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren von dessen Sachdarstellung auszugehen. Danach ließe sich eine Amtspflichtverletzung des Rehabilitationsberaters der Beklagten nicht verneinen.
Der Kläger konnte von der Beklagten nach § 16 Abs. 1 SG B VI in der ursprünglichen Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; § 16 Abs. 1 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1998 geändert durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998) berufsfördernde Leistungen beanspruchen, namentlich um einen Arbeitsplatz zu erlangen, der auf seine gesundheitliche Situation Rücksicht nahm. Hier ging es, wie die Beklagte im einzelnen dargelegt hat, insbesondere um die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 20 der Vereinbarung über berufliche Rehabilitation zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vom 30. März 1994 (abgedruckt in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 16 SGB VI Anhang 2), die nach Absatz 1 in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber einem Behinderten die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt oder einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. Es ist Aufgabe des Rehabilitationsberaters, dafür zu sorgen, daß diese Förderungsmöglichkeiten für den Versicherten erreichbar werden. Das schließt zwar nicht ein, daß der Rehabilitationsberater dem Versicherten einen bestimmten Arbeitsplatz verschaffen oder den ins Auge gefaßten Arbeitsvertrag "abschlußreif" vorbereiten muß und die Beklagte hierfür einzustehen hätte. Seine Betreuung des Versicherten muß jedoch dahin gehen, daß er die Voraussetzungen für eine Förderung klärt, den Versicherten zutreffend darüber informiert, welche Schritte dieser selbst gehen muß, und daß er auch - je nach Lage des Falles - Kontakt mit dem ins Auge gefaßten Arbeitgeber aufnimmt, um abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Förderung für den Versicherten möglich erscheint. Im Rahmen dieser Kontaktaufnahme wird es ihm auch gegenüber einem Arbeitgeber, der nur bei der Gewährung von Eingliederungshilfe zu einer Einstellung bereit ist, oblie-
gen, ihn und den Versicherten auf die Möglichkeit eines - nach den Angaben der Beklagten den Üblichkeiten entsprechenden - Abschlusses des Arbeitsvertrages unter der Bedingung einer Leistungsgewährung durch die Beklagte aufmerksam zu machen. Hält der Berater den Versicherten vom Abschluß eines Arbeitsvertrages ab, weil er - wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet hat - sich darum selbst zu kümmern verspricht, verletzt er seine Amtspflichten, wenn er in dieser Richtung untätig bleibt und den Versicherten nicht zeitgerecht über die Notwendigkeit dessen eigener Mitwirkung unterrichtet.
3. a) Das Berufungsgericht, das die Verletzung einer Amtspflicht offenläßt, verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil es an der Darlegung eines hierauf beruhenden Schadens fehle. Maßgebend sei, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde , wofür der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trage. Nach dessen Vortrag sei es ungewiß, ob sich Herr I. auf den Abschluß eines Arbeitsvertrages unter der Bedingung der Leistungsgewährung der Beklagten eingelassen hätte. Dagegen spreche vor allem, daß der Kläger am 26. Januar 1998 an die Beklagte geschrieben habe, Herr I. habe nicht so lange warten können, bis die Beklagte eine schriftliche Entscheidung getroffen habe. Ungewiß sei der Abschluß eines Arbeitsvertrages auch dann, wenn der Rehabilitationsberater versucht hätte, den Vertrag für den Kläger auszuhandeln. Denn Herrn I. sei es darauf angekommen, daß die Beklagte die Kosten eines Verkaufstrainings sowie einen Großteil seines Gehalts übernommen hätte. Eine derartige Leistungsgewährung habe jedoch kurz vor Weihnachten 1997, als der Rehabilitationsberater dem Kläger nach dessen Vortrag den Abschluß eines Arbeitsvertrages als sicher hingestellt habe, noch nicht festgestanden. Selbst wenn Herrn
I. zu diesem Zeitpunkt die Leistungsgewährung zugesagt worden wäre, fehle es an Darlegungen des Klägers, ob der Arbeitsplatz noch nicht anderweitig besetzt gewesen sei. Entsprechendes gelte, wenn sich der Kläger kurz vor Weihnachten 1997 selbst um den Abschluß eines Arbeitsvertrages bemüht hätte.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Prüfung für die Frage, ob der eingetretene Schaden auf der (unterstellten) Amtspflichtverletzung beruht, zugrunde, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde. Insoweit obliegt dem Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 226, 232 f). Dabei kommen dem Geschädigten im Bereich der hier betroffenen haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute, die auch die Anforderungen an die Darlegung verringern (vgl. Senatsurteil aaO S. 233 m.w.N.). Zu einer weitergehenden Beweislastumkehr kann es kommen, wenn die Amtspflichtverletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung feststehen, sofern nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang sprechen (vgl. Senatsurteil aaO).
bb) Ob im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr in B etracht zu ziehen ist, was die Revisionserwiderung mit der Überlegung in Abrede stellt, für das Verhalten des Arbeitgebers lasse sich keine Lebenserfahrung anführen, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht überspannt die Darle-
gungslast des Klägers und läßt insbesondere wesentliches, auch unter Beweis gestelltes Vorbringen unberücksichtigt.
Nach dem Vorbringen des Klägers bestand im Zeitpunkt de s Vorstellungsgesprächs am 10. November 1997 jedenfalls die grundsätzliche Bereitschaft des Arbeitgebers zu einer Einstellung des Klägers zum 1. Januar 1998, wobei eine externe Schulung im Verkaufstraining als vorteilhaft bezeichnet wurde. Übereinstimmender Vortrag der Parteien ist es, daß der Rehabilitationsberater K. Anfang Dezember 1997 mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnahm und die Förderungsmöglichkeiten mit diesem erörterte. Nach dem Vorbringen der Beklagten sicherte ihr Berater sowohl dem Kläger als auch dem Arbeitgeber die Förderung - unter der Bedingung des Abschlusses des Arbeitsvertrages - zu. Daß der Arbeitgeber im Zeitpunkt dieses für die Beurteilung maßgeblichen Gesprächs Anfang Dezember 1997 nicht bereit gewesen wäre, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag zu schließen, bzw. daß er den Arbeitsplatz zu diesem Zeitpunkt bereits anderweit vergeben hätte, ist nicht erkennbar. Hiergegen spricht vor allem die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vom 15. Juli 1998, in der ausgeführt wird, er habe einen anderen Arbeitnehmer eingestellt, weil sich der Berater nach dem ersten Gespräch nicht mehr mit ihm in Verbindung gesetzt habe. Auch die Aussage des ZeugenK. und sein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 10. November 1998 geben keinen Hinweis darauf, daß der Arbeitsplatz für den Kläger im Zeitpunkt seiner Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber Anfang Dezember 1997 nicht erlangbar gewesen wäre. Es kommt hinzu, daß der Kläger sein Vorbringen insoweit in das Wissen des Zeugen I. gestellt hat.
Hing damit letztlich die von der Beklagten den Beteili gten in Aussicht gestellte Förderung von dem baldigen Abschluß eines Arbeitsvertrages ab, ergibt sich die Ursächlichkeit der dem Berater angelasteten Amtspflichtverletzung für den nachfolgenden Schaden in einer den Anforderungen des § 287 ZPO genügenden Weise. Denn nach dem Vorbringen des Klägers wurde er vom Abschluß eines Arbeitsvertrages nur deshalb abgehalten, weil der Berater ihm zugesagt hatte, er werde sich darum kümmern. Auf die - möglicherweise richtigen - Erwägungen des Berufungsgerichts, ob der Arbeitsplatz noch kurz vor Weihnachten 1997 zu besetzen gewesen sei, kommt es dann nicht an.
4. Im weiteren Verfahren besteht Gelegenheit, das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung und eines hierauf beruhenden Schadens anhand des unter Beweis gestellten Vorbringens festzustellen.
Schlick Wurm Streck
Dörr Galke