Zivilprozessordnung - ZPO | § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.
(2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn
- 1.
der Kläger - a)
es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen und kein Fall des § 1048 Abs. 4 vorliegt, oder - b)
seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder
- 2.
die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder - 3.
die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.
(3) Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058, 1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.
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(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,1.wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dassa)eine der Parteien, di
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen u
(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne
(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,1.Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;2.bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;3.einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche
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published on 29/01/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 88/07 vom 29. Januar 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 2b; § 1060 Abs. 1; InsO § 181 a) Ein nach Eröffnu
published on 03/01/2014 00:00
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Laufzeit eines zwischen ihnen am 6.11.1986 abgeschlossenen Pachtvertrages, dessen Gegenstand der Betrieb eines Thermalbads ist; dieses hat die Antragstellerin der Antragsgegnerin, einer ni
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(1) Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger seinen Anspruch und die Tatsachen, auf die sich dieser Anspruch stützt, darzulegen und der Beklagte hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien können dabei alle...
(1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
(2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis...
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur...
(1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen,1.Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;2.bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen;3.einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen...
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,1.wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dassa)eine der Parteien, die eine...