Oberlandesgericht Köln Beschluss, 23. Sept. 2016 - 19 Sch 9/16
Gericht
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 18.04.2016, den durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. Dr. K X, J G I- und X, Q-V2-N, V3-straße X, XXXXX N, erlassenen Schiedsspruch vom 02.03.2016 aufzuheben, durch den die Antragstellerin verurteilt worden ist, an die Antragsgegnerin 63.248,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 25.04.2015 zu zahlen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Aufhebungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten über die Aufhebung des Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. K X, J G I- und X, Q-V2-N, vom 02.03.2016.
4Die Antragstellerin ist mit Beschluss vom 01.01.2015 (Anlage AS 2, AB) zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der B M GmbH (im Folgenden Schuldnerin) bestellt worden, die Mitglied der Antragsgegnerin, eines Zusammenschlusses von Mineralbrunnenunternehmungen in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft war, die Mehrwegsysteme für Mineralwasser organisiert. Nach den Verwendungsbestimmungen der Antragsgegnerin für den Verkehr mit Brunnen-Einheitsflaschen sowie für den Verkehr mit Brunnen-Einheitskunststoffkästen (vgl. Anlage K1, AB), die die Schuldnerin jeweils unterschrieben hatte, endet nach II. Abs. 4 das Recht zum Verkehr mit der Brunnen-Einheitsflasche bzw. den Einheitskunststoffkästen, wenn über das Vermögen des Beteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach III. ist die Übertragung des Eigentums auf Nichtbeteiligte unzulässig, nach VIII. ist Bestandteil der Verwendungsbestimmungen ein jeweils ebenfalls seitens der Schuldnerin unterschriebener Schiedsvertrag, nach dem alle Streitigkeiten aus den Verwendungsbestimmungen oder im Zusammenhang mit ihnen vor einem Schiedsgericht auszutragen sind. Durch Beschluss der Generalversammlung der Antragsgegnerin vom 23.04.1998 wurden die Verwendungsbestimmungen insoweit ergänzt, als ein Mitglied nach Ziff. 2.3 im Falle eines Insolvenzeröffnungsantrags eine sich nach Nullstellung seiner Füllungszahl auf diesen Zeitpunkt zu errechnende Rücknahmeverpflichtung zu erfüllen hat, wovon es sich durch Einzahlung des Pfandwerts in den Fonds befreien kann, wenn nicht die entsprechende Menge innerhalb des folgenden Quartals recycelt wird oder im Falle der Veräußerung des Brunnenbetriebs der Erwerber sich in einer zu schließenden Übergangsvereinbarung zu deren Erfüllung verpflichtet (Anl. K2, AB). Mit Schreiben vom 06.11.2014 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin als bereits vorläufig bestellte Insolvenzverwalterin darauf hin, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht zur Verwendung des Brunnen-Einheitsleerguts ende und kein Leergut gegen Pfandzahlung in den Markt gegeben werden dürfe, nicht mehr benötigtes Leergut mitzuteilen sei und - sofern es nicht von einem anderen Mitglied übernommen werde - zu vernichten sei sowie nach Insolvenzeröffnung entweder neue Verwendungsbestimmungen und Übergangsvereinbarungen zu unterzeichnen seien oder die Abführung einzustellen sei. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte die Antragstellerin den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin ein, lehnte eine Erfüllung sämtlicher zwischen der Antragsgegnerin und der Schuldnerin bestehender Verträge gemäß §§ 103 ff. InsO ab (Anlage B 5, AB) und veräußerte im Februar 2015 den Betriebsteil “Herstellung von Mineralwasser und alkoholfreien Getränken“ mitsamt des Brunnen-Einheitsleerguts.
5Die Antragsgegnerin erhob im September 2015 Schiedsklage auf Zahlung von 63.248,10 € (Pfandwert) nebst Zinsen als Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB i.V.m. Ziff. II Abs. 4 ihrer Verwendungsbestimmungen wegen Übertragung des Brunnen-Einheitsleerguts an einen Erwerber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Schiedsverfahren rügte die Antragstellerin mit der Klagebeantwortung die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, da es sich im Wesentlichen um insolvenzspezifische Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters handele. Bei dem geltend gemachten Schadensersatzspruch handele es sich allenfalls um eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO, da ein Insolvenzverwalter an vertragliche Verpflichtungen, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet habe, nicht gebunden sei.
6Durch Schiedsspruch vom 02.03.2016 wurde der Schiedsklage stattgegeben. Das Schiedsverfahren sei zulässig, da der Insolvenzverwalter grundsätzlich an eine vom Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Schiedsabrede gebunden sei. Das gelte zwar nicht, wenn es um Rechte des Insolvenzverwalters gehe, die sich nicht unmittelbar aus einem vom Insolvenzschuldner abgeschlossenen Vertrag ergäben, sondern die auf der Insolvenzordnung beruhten und insolvenzspezifisch seien, was bei dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO der Fall sei. Hier stellten die Verwendungsbestimmungen der Antragsgegnerin keinen gegenseitigen Vertrag im Sinne von § 103 InsO dar, sondern hätten einen rein korporationsrechtlichen Charakter. Das ergebe sich daraus, dass die Verwendungsbestimmungen nach § 30 lit. q) der Satzung "erlassen" würden und nicht mit jedem einzelnen Mitglied vertraglich vereinbart würden, zudem die Verwendungsbestimmungen weder die Bezeichnung "Lizenzvertrag" noch andere Vertragsbezeichnungen enthielten und auch nicht von Vertragsparteien, sondern "Beteiligten" im Sinne von Poolmitgliedern die Rede sei. Das reibungslose Funktionieren des Flaschen- und Getränkekastenpools setze das Bestehen und das Einhalten von Pflichten im Verhältnis der einzelnen Poolmitglieder zueinander voraus. Solche horizontalen Pflichten könnten nur schwer durch vertikale Lizenzverträge zwischen der Schiedsklägerin und einzelnen Poolmitgliedern konstruiert werden. Die geforderte Gegenzeichnung - die auch in Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Schiedsvertrags stehe - solle offenbar zum Zwecke der Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des Poolverkehrs die Kenntnis des Mitglieds sicherstellen, eine Berufung auf Unkenntnis ausschließen und diene der Feststellung, ab welchem Zeitpunkt ein Mitglied berechtigt sei, am Verkehr mit Einheitsleergut teilzunehmen. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters sei daher weder unmittelbar noch als entscheidungserhebliche Vorfrage betroffen. Der Schiedsklägerin stehe in der Sache ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu, da die Mitgliedschaft in den Flaschen- und Kästenpools ein Schuldverhältnis sowohl zwischen den einzelnen beteiligten Brunnenbetrieben als auch ein Schuldverhältnis zwischen jedem Poolmitglied und der Schiedsklägerin als Organisatorin und Verwalterin des Pools begründe. Die Klägerin habe gegen II Abs. 4 der jeweiligen Verwendungsbestimmungen verstoßen. Obwohl das "Recht zum Verkehr" an Einheitsflaschen bzw. Einheitskästen mit Insolvenzeröffnung geendet habe, habe die Schiedsbeklagte diese in den Verkehr gebracht, indem sie das Leergut an ein Unternehmen veräußert habe, das nicht Mitglied des Pools sei, was nach Sinn und Zweck von der Regelung umfasst sei. Es habe auch keine Berechtigung zur Veräußerung bestanden, weil die Insolvenzschuldnerin aufgrund der Vermischung des Leerguts und des Poolprinzips der freien Austauschbarkeit nur Miteigentümerin gem. § 947 Abs.1 BGB des Leerguts gewesen sei und sich die Verwaltung nach § 745 BGB nach den Verwendungsbestimmungen richte. Die Schiedsbeklagte habe sich hinsichtlich ihres Verschuldens nicht entlastet, hinsichtlich der Höhe werde der Bestand mangels Mitteilung der Daten zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf die Höhe des Bestands der Mitteilung vom 06.11.2014 geschätzt. Bei dem Schadensersatzanspruch handele es sich auch um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da die Unternehmensveräußerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenzverwalterin erfolgt sei. Aufgrund des korporationsrechtlichen Charakters würden die Verwendungsbestimmungen einen Insolvenzverwalter ebenso wie das betreffende insolvente Poolmitglied binden. Auch dem Insolvenzverwalter seien keine den Pool belastenden Maßnahmen gestattet, die den Poolmitgliedern statutarisch untersagt seien. Es handele sich auch nicht um die Nichterfüllung der Rücknahmeverpflichtung zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung, bei der es sich tatsächlich um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO handele, sondern um die Verletzung von II Abs. 4 der Verwendungsbestimmungen durch eine unstatthafte Veräußerung des Leerguts, das aus dem Handel bereits gegen Pfandgeldzahlung zurückgenommen worden sei. Das Risiko, dass ein Brunnen nach Auslieferung von Vollgut an den Handel gegen Erhalt von Pfandgeld insolvent werde und keine Rücknahme von Leergut gegen Zahlung von Pfandgeld mehr erfolgen könne, trage der Pool, nicht aber das Risiko, dass bereits aus dem Handel zurückgenommenes Leergut nach Verfahrenseröffnung als Folge einer nicht statthaften Weiterveräußerung gegen Entzug von Pfandgeld wieder in den Poolkreislauf gelange. In der Anmeldung einer Forderung i.H.v. 82.963,50 € zur Insolvenztabelle sei kein Verzicht der Klägerin auf die Masseforderung zu sehen, da diese Anmeldung auf die Rücknahmeverpflichtung der Insolvenzschuldnerin zum Stichtag 31.12.2014 abstelle und damit nicht auf den erst nach Insolvenzeröffnung erfolgten Verkauf des Leerguts. Die Klägerin sei als Organisatorin der Poolsysteme und treuhänderische Verwalterin des Pfandgeldfonds nach Ziff. 3 der Ergänzungsregeln und Ziff. 4 der Verwendungsbestimmungen berechtigt, im eigenen Namen Ansprüche zu Gunsten des Pools geltend zu machen.
7Im vorliegenden Verfahren begehrt die Schiedsbeklagte die Aufhebung des Schiedsspruchs. Sie ist der Auffassung, der Schiedsspruch verstoße gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c) ZPO, da das Schiedsgericht für die Entscheidung über die streitgegenständlichen Ansprüche nicht zuständig gewesen sei. Das Schiedsgericht habe nur formale juristische Argumente berücksichtigt und den materiell-rechtlichen Gehalt der Verwendungsbestimmungen, die das Recht zur Nutzung des Brunnen-Einheitsleerguts regelten und deshalb mit einem Lizenzvertrag vergleichbar seien, unberücksichtigt gelassen. Bei den Regelungen der Verwendungsbestimmungen handele es sich auch um im Synallagma stehende gegenseitige Verpflichtungen, wobei die Genossenschaft den einzelnen Mitgliedern das Recht gewähre, das Leergut zu nutzen, während sich das einzelne Mitgliedsunternehmen verpflichte, das Leergut in einer dem Füllungsumsatz entsprechenden Menge zu beziehen. Auch wenn die Verwendungsbestimmungen einseitig von der Generalversammlung der Antragsgegnerin erlassen würden, erlangten diese doch erst durch schriftliche Erklärung der einzelnen Mitglieder diesen gegenüber Gültigkeit, worin letztendlich eine Annahmeerklärung liege, die zum Zustandekommen des Vertrages erforderlich sei. Zumindest sei eine analoge Anwendung von § 103 InsO gerechtfertigt. Unabhängig von der Anwendbarkeit des § 103 InsO habe das Schiedsgericht verkannt, dass Kern des Rechtsstreits insolvenzspezifische Fragen seien, da der Schuldner keine Schiedsabrede für Streitigkeiten abschließen könne, die Handlungen des Insolvenzverwalters nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO beträfen.
8Weiter verstoße der Schiedsspruch gegen die öffentliche Ordnung gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO, da der Schiedsspruch dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger widerspräche. Bei den streitgegenständlichen Ansprüchen der Antragsgegnerin handele sich lediglich um einfache Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO und nicht um privilegierte Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs.1 Nr. 1 InsO. Denn handele der Insolvenzverwalter einer Unterlassungspflicht zuwider, die vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Vertrag begründet worden sei, entstehe lediglich eine Insolvenzforderung, weil eine Vertragspflicht den Verwalter nicht binde. Auch wenn es sich bei den Verwendungsbestimmungen um körperschaftliche Bestimmungen handele, seien auch solche Bestimmungen gesellschaftsrechtliche Regelungen, und für gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftspflichten sehe die Insolvenzordnung gerade keine bevorzugte Befriedigung vor. Die Pflicht nach Ziffer II Abs. 4 der Verwendungsbestimmungen, das Leergut nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zu verwenden, stelle eine bloße Insolvenzforderung dar, deren Nichterfüllung keine Masseverbindlichkeit begründen könne. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO hafte die Insolvenzmasse nur für die Verletzung von Pflichten aus solchen Verträgen, die der Insolvenzverwalter selbst abgeschlossen habe oder deren Erfüllung er nach § 103 Abs. 1 InsO gewählt habe. Auch schuldrechtliche Unterlassungsansprüche begründeten lediglich Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO. Ein Zahlungsanspruch stehe der Antragsgegnerin nicht zu, sie könne allenfalls die Feststellung ihrer Ansprüche zur Insolvenztabelle verlangen.
9Die Antragstellerin beantragt,
10den durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. Dr. K X, J G I- und X, Q-V2-N,, V3-straße X, XXXXX N, erlassenen Schiedsspruch vom 02.03.2016 aufzuheben, mit dem die Antragstellerin verurteilt worden ist, an die Antragsgegnerin 63.248,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 25.04.2015 zu zahlen.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag zurückzuweisen.
13Die Antragsgegnerin verteidigt den Schiedsspruch. Die Verwendungsbestimmungen würden nicht deshalb unterschrieben, um ein bilaterales Rechtsverhältnis zu begründen, sondern es handele sich bei den Verwendern und der Antragsgegnerin um eine BGB-Gesellschaft, da es für jede Brunnen-Einheitsflasche gesonderte Pools, d.h. gesonderte BGB-Gesellschaften gebe. Deshalb träten die Mitglieder der Antragsgegnerin nur denjenigen Pools bei, deren Brunnen-Einheitsleergut sie verwenden wollten. Die in den Verwendungsbestimmungen geregelten Verpflichtungen würden nicht im Interesse der Antragsgegnerin, sondern im wechselseitigen Interesse aller Beteiligten eines Pools vereinbart. Deshalb führe die Unterzeichnung der Verwendungsbestimmungen durch ein Mitglied nicht zu einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Verwender einerseits und (nur) der Antragsgegnerin andererseits, sondern jedes Mitglied erwerbe Rechte und Pflichten gegenüber den anderen Teilnehmern des Pools. Die Antragsgegnerin habe nur die vertragliche Verpflichtung, die der Pool-Gemeinschaft zustehenden Rechte und Pflichten gegenüber jedem einzelnen Mitglied geltend zu machen. Der Kern des Rechtsstreits habe das Regelungswerk der Verwendungsbestimmungen und nicht Vorschriften der Insolvenzordnung betroffen, insbesondere als § 103 InsO keine Anwendung finde. Bei der Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 54, 55 InsO vorlägen, handele es sich nicht um einen Bestandteil der öffentlichen Ordnung, sondern um eine Rechtsauslegung, die dem Anwendungsbereich von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO entzogen sei. Die Antragstellerin habe auch nicht gegen eine Unterlassungspflicht verstoßen, sondern eine Handlung vorgenommen, indem sie das Brunnen-Einheitsleergut in den Verkehr gebracht habe, so dass es nicht um die Unterscheidung zwischen Regelungen mit korporativen Charakter oder bilateralen Verträgen gehe.
14Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
15II.
16Der zulässige Antrag der Antragstellerin ist unbegründet, weil in Bezug auf den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. X der Q-V2-N kein zur Aufhebung führender Grund im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt.
171. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken, da der am 18.04.2016 eingegangene Aufhebungsantrag rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Schiedsspruchs vom 02.03.2016 und damit auch nach Zustellung des Schiedsspruchs gestellt wurde und der Schiedsspruch auch noch nicht für vollstreckbar erklärt wurde (§ 1059 Abs. 3 ZPO).
182. Der Aufhebungsgrund der Kompetenzüberschreitung des § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 c) ZPO liegt nicht vor, da die Schiedsabrede den vorliegenden Streit erfasst.
19Die Antragstellerin ist mit dieser Rüge nicht präkludiert, da sie die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts bereits im Schiedsverfahren nach § 1040 Abs. 2 S. 1 ZPO mit der Klagebeantwortung vorgebracht hat.
20Die grundsätzliche Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Schiedsabrede gilt nicht, soweit es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Schuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen; zu diesen selbstständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Rechten gehört auch das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO (vergleiche BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - III ZB 59/10 - nach juris). Allerdings ist das Schiedsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Wahlrecht der Antragstellerin als Insolvenzverwalterin aus § 103 InsO weder unmittelbar noch als entscheidungserhebliche Vorfrage betroffen ist. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO bezieht sich nur auf gegenseitige Verträge im Sinne der §§ 320 ff. BGB, bei denen Leistung und Gegenleistung synallagmatisch verknüpft sind, also jeder Teil dem anderen Teil deshalb eine Leistung schuldet, weil die andere geschuldet wird (vgl. BGH, Urt. vom 22.01.2009 - IX ZR 66/07 - nach juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können wirtschaftliche Austauschbeziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern entweder individualrechtlicher oder korporationsrechtlicher Art sein. Beruht danach der Geschäftsverkehr der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft auf vertraglicher Grundlage, spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses ab und es entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen; das Mitglied tritt seiner Korporation wie ein außenstehender Dritter gegenüber. Hat das Rechtsverhältnis dagegen die Satzung zur Grundlage, so gehört es, auch wenn es auf den Austausch von Leistungen gerichtet ist, der korporationsrechtlichen Sphäre an, es sei denn, die an objektiven Maßstäben auszurichtende Auslegung der Satzung ergibt, dass es sich lediglich um eine nur äußerlich in die Satzung aufgenommene vorformulierte Regelung allgemeiner schuldrechtlicher Beziehungen ohne materiellen Satzungscharakter handelt. Zulässige Regelungsgegenstände der genossenschaftlichen Satzung sind nicht nur die Mitgliedschaftsrechte und Pflichten im engeren Sinne, sondern das Statut kann den Mitgliedern auch darüber hinausgehende genossenschaftliche (Sonder–)Pflichten auferlegen, die als solche der Geltung des reinen Schuldrechts entzogen sind. Ein Kennzeichen dieser Pflichten ist, dass sie unmittelbar auf der Satzung beruhen und mit der Mitgliedschaft in der Gesellschaft stehen und fallen, während vertraglich begründete Verpflichtungen einen zusätzlichen Vertragsschluss voraussetzen und nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung mit Ablauf der für sie abgemachten festen Laufzeit oder einer Kündigungsregelung enden (vgl. BGH, Urt. vom 08.02.1988 – II ZR 228/87 – nach juris). Die Verwendungsbestimmungen und insbesondere II. Abs. 4 der Verwendungsbestimmungen stellen entgegen dem von der Antragstellerin verfochtenen Standpunkt keinen gegenseitigen Vertrag dar. Wie im Schiedsspruch ausgeführt unterliegt der Beschlussfassung der Generalversammlung der Antragsgegnerin nach § 30 q) ihrer Satzung die Einführung von Brunnen-Einheitsverpackungen aller Art und die Vorschriften zur Verwendung derselben sowie die Einräumung des Rechts zur Einführung von Brunnen-Einheitsverpackungen innerhalb eines bestehenden Poolsystems auf die Verwender. Danach wurden die Verwendungsbestimmungen nach § 30 q) der Satzung durch die Generalversammlung „erlassen“, haben also ihre Grundlage in der Satzung. Gleiches gilt für die ergänzende Beschlussfassung der Generalversammlung vom 23.04.1998. Nach § 12 a) der Satzung hat jedes Mitglied u.a. die Pflicht, den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen. Nach § 2 Abs. 2 a) der Satzung ist Gegenstand des Unternehmens die Entwicklung, Herstellung und der Großhandel mit allen für die Mitgliedsbetriebe zur Herstellung und zum Vertrieb benötigten Waren, Produktionsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen, nach § 2 Abs. 2 b) die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen der Teilnehmer am Verkehr mit Brunnen-Einheitsflaschen und Brunnen-Einheitskästen sowie sonstigen Verpackungen und Transportmitteln, die sich aus der Beteiligung an diesem Emballagenpool ergeben, gegenüber Teilnehmern und Dritten. Die Verwendungsbestimmungen sind zudem nicht mit den jeweiligen Mitgliedern vereinbart. Es fehlt eine Bezeichnung als Vertrag, die Mitglieder werden als „Beteiligte“ und nicht als Vertragsparteien bezeichnet. Entsprechend § 30 q) der Satzung handelt es sich auch um „Vorschriften“ zur Verwendung, was wiederum gegen einen Vertrag spricht. Nach der Einleitung der Verwendungsbestimmungen wurden die Verwendungsbestimmungen zum Schutz der Einheitsflaschen/Einheitskunststoffkästen und zur Unterbindung einer missbräuchlichen Verwendung durch Dritte eingeführt, was für eine korporationsrechtliche Regelung und gegen einen Vertragszweck spricht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Schiedsgericht davon ausgegangen ist, dass das Unterschriftserfordernis (vgl. II. der Verwendungsbestimmungen: „Die Beteiligung am Verkehr mit dieser Brunnen-Einheitsflasche [bzw. Brunnen-Einheitskunststoffkästen] steht jedem Mitglied des Verbandes Deutscher Mineralbrunnen e.V. frei, das diese Verwendungsbestimmungen durch eine verbindliche schriftliche Erklärung gegenüber der Genossenschaft Deutscher Brunnen eG anerkennt (Beteiligter)“) nicht zwecks Vertragsabschlusses i.S.e. Annahmeerklärung, sondern zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des Poolverkehrs durch Kenntnis der Mitglieder von den Verwendungsbestimmungen und Festlegung eines Datums der Teilnahme besteht bzw. - worauf die Antragsgegnerin verweist - zwecks Klarstellung, welches Leergut-Pool genutzt wird. Die Teilnahme am Poolsystem ist auch an eine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin geknüpft. Gem. § 11 a) der Satzung hat jedes Mitglied das Recht, die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen, worunter auch die Teilnahme am Pfandsystem zu verstehen ist, ebenso steht die Teilnahme nach II. Abs. 1 der Verwendungsbestimmungen den die Verwendungsbestimmungen anerkennenden Mitgliedern frei. Entgegen des Vorwurfs der Antragstellerin hat das Schiedsgericht auch nicht nur formale juristische Argumente berücksichtigt, sondern ist auch auf den materiell-rechtlichen Gehalt eingegangen, indem es darauf verweist, dass in den Verwendungsbestimmungen letztlich nicht gegenseitige Verpflichtungen zwischen der Schiedsklägerin und einzelnen Poolmitgliedern geregelt würden, sondern horizontale Pflichten im Verhältnis der einzelnen Poolmitglieder untereinander. Soweit die Antragstellerin nunmehr meint, im Synallagma stehende Pflichten ergäben sich daraus, dass die Genossenschaft den Mitgliedern das Recht gewähre, das Leergut zu nutzen, während sich das einzelne Mitgliedsunternehmen verpflichte, das Leergut in einer dem Füllungsumsatz entsprechenden Menge zu beziehen (vgl. III. bzw. IV. der jeweiligen Verwendungsbestimmungen), kommt es darauf letztlich nicht entscheidend an. Denn nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch bei auf den Austausch von Leistungen gerichteten Rechtsverhältnissen diese der korporationsrechtlichen Sphäre angehören, wenn sie in der Satzung ihre Grundlage haben. Im Übrigen handelt es sich bei der Pflicht, Leergut in einer dem Füllungsumsatz entsprechenden Menge zu beziehen, eher um eine Pflicht hinsichtlich der Art bzw. Ausübung der Benutzung als um eine gegenseitigen Verträgen üblicherweise anhaftende Gegenleistung im Sinne einer Vergütung. Dass eine Vergütung für eine Teilnahme am Pfandsystem nicht geschuldet ist, spricht wieder für die korporationsrechtliche Regelung.
21Es besteht auch keine Vergleichbarkeit zu einem Lizenzvertrag, also einem Vertrag, mit dem der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts die vollständige oder teilweise Auswertung des Schutzrechts einem Dritten gegen Zahlung von Lizenzgebühren überlässt. Denn bei Lizenzverträgen handelt es sich schon dem Namen nach um einen Vertrag, zudem wird regelmäßig eine Vergütung für die Nutzung der Schutzrechte gezahlt, womit Nutzungsrecht und Vergütungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Auch bestehen nur bilaterale Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.
22Für eine analoge Anwendung des § 103 InsO, die bei Rückgewährschuldverhältnissen diskutiert wird, sofern die beiderseitigen Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, und die damit begründet wird, dass es sich bei einem Rückabwicklungsschuldverhältnis um die Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses in modifizierter Form handele (vgl. Wegener in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 103 Rn. 95; BGH, ZIP 2009, 428), sieht der Senat keinen Anlass, da es eben nicht um vertragliche Pflichten geht.
23Soweit die Antragstellerin meint, die Schuldnerin habe keine Schiedsabrede für Streitigkeiten abschließen dürfen, die Handlungen des Insolvenzverwalters nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO beträfen, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass durch den Schiedsvertrag Rechte des Insolvenzverwalters aus § 55 InsO beschränkt würden. Der Bundesgerichtshof hat seine oben zitierte Rechtsprechung (Beschluss vom 30.06.2011 - III ZB 59/10 - nach juris), nach der eine Schiedsabrede den Insolvenzverwalter soweit nicht bindet, als es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die auf der Insolvenzordnung beruhen und daher insolvenzspezifisch sind, damit begründet, dass der Gemeinschuldner nicht befugt sei, über diese Rechte zu verfügen oder darauf Einfluss zu nehmen, wann, in welcher Weise und bei welcher Stelle entsprechende Rechte geltend gemacht würden. Nach dem Bundesgerichtshof dürfen das Recht zur Insolvenzanfechtung und auch das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO nicht berührt sein, weil es sich insoweit nicht um Befugnisse handelt, die ursprünglich der Gemeinschuldnerin zugestanden hätten, und die deshalb Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen und einer entsprechenden Schiedsabrede haben sein können. Die Möglichkeit, Masseverbindlichkeiten zu begründen, wird durch den Schiedsvertrag aber nicht tangiert, was sich schon daraus ergibt, dass die Antragstellerin aufgrund eigener Entscheidung das Leergut veräußert hat.
243. Auch der Aufhebungsgrund des Verstoßes gegen den ordre public des § 1059 Abs. 2 Ziff. 2 b) ZPO liegt nicht vor.
25Das Verbot der révision au fond, nach der die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Verfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Entscheidung den ordre public verletzt, also zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, d.h. wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008, Az. III ZB 17/08 – nach juris). Der Einwand des Verstoßes gegen den ordre public greift daher nur in extremen Ausnahmefällen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - III ZB 40/13 – nach juris). Bei der Prüfung des Schiedsspruchs im Hinblick auf die wesentlichen Grundsätze des materiellen Rechts geht es nicht um die der gerichtlichen Kontrolle entzogene Rechtsanwendung des Schiedsgerichts, sondern darum, ob das Ergebnis des Schiedsspruchs bei dessen Anerkennung den grundlegenden Rechtssätzen offenbar zuwiderläuft (vgl. Voit in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 1059 Rn. 29). In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die gleichmäßige und gemeinschaftliche Befriedigung aller Insolvenzgläubiger aus dem begrenzten Schuldnervermögen zum Kern des Insolvenzrechts gehört, weshalb der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit, in einem gerichtlichen Verfahren verfolgte Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, auch für das Schiedsverfahren als erforderlich erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2009 – III ZB 88/07 – nach juris). Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor, weil die Schiedsklägerin eine Masseforderung geltend gemacht hat, die das Schiedsgericht auch angenommen hat, so dass keine Anmeldepflicht bestand. Hier geht der Streit letztlich darum, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch um eine einfache Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO handelt oder um eine privilegierte Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Schiedsrichter hat beide Vorschriften erörtert und im Ergebnis eine Masseforderung mit einer – mindestens – vertretbaren Argumentation angenommen. Selbst wenn sich diese Auslegung als falsch erweisen würde, beträfe dies letztlich eine Frage der zutreffenden Rechtsauslegung und damit einer revision au fond. Von einer offensichtlichen Verletzung einer Norm oder einer offensichtlich mit deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch stehenden Entscheidung kann hier nicht ausgegangen werden. Da es grundsätzlich Insolvenzforderungen und Masseforderungen gibt, widerspricht der Schiedsspruch auch nicht der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger.
26III.
27Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
28Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung des Schiedsspruchs und ist mit bis zu 80.000 € zu bemessen (Verurteilung i.H.v. 63.248,10 € sowie Kosten des Schiedsverfahrens von 9.091,39 €).
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Annotations
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Kosten des Insolvenzverfahrens sind:
- 1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren; - 2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
- 1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass - a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder - b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder - c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder - d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
- 2.
wenn das Gericht feststellt, dass - a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder - b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.
(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
- 1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass - a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder - b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder - c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder - d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
- 2.
wenn das Gericht feststellt, dass - a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder - b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.