vorgehend
Oberlandesgericht Karlsruhe, 16 EK 4/18, 13.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 41/18
vom
31. Januar 2019
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2019:310119BIIIZA41.18.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 25. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 16. Zivilsenat - vom 13. September 2018 - 16 EK 4/18 - wird abgelehnt.

Gründe:


1
1. Das Ablehnungsgesuch vom 25. Oktober 2018 gegen diejenigen Richter, die an dem Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2014 (III ZR 472/13, WM 2015, 852) mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.
2
Soweit es sich gegen den damaligen Vizepräsidenten Sch. und den Richter W. richtet, geht es ins Leere, da beide Richter dem Senat nicht mehr angehören (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847). Hinsichtlich der Richter Dr. H. , S. und R. enthält das Gesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorange- gangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, das einen anderen Beschwerdeführer betraf, kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO offensichtlich ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass der Senat dort zu § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO eine andere Rechtsauffassung eingenommen hat, als der Kläger sie in dem vorliegenden Fall vertritt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 - 2 BvR 198/17 und vom 18. Dezember 2018 - 2 BvR 1265/18; MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 42 Rn. 20; Musielak/Heinrich , ZPO, 15. Aufl., § 42 Rn. 14; jeweils mwN).
3
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern, soweit sie dem Senat noch angehören, entschieden werden.
4
2. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wäre unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nach den eigenen Angaben des Antragstellers den Betrag von 1.200 € nicht übersteigt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG i.V.m. § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
5
a) § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG entsprechend anwendbar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff; vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13, WM 2015, 852 Rn. 7).

6
b) Im vorliegenden Fall will sich der Antragsteller mit der Revision gegen die Abweisung seiner Entschädigungsklage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach seinem Interesse an einer Verurteilung des Beklagten. Das Oberlandesgericht ist von einem Streitwert von 500 € ausgegangen. Der Antragsteller selbst legt einen Streitwert von 1.200 € zugrunde. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt somit in keinem Fall die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
7
c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht aus § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO. Danach werden Urteile eines Berufungsgerichts, durch die die Berufung als unzulässig verworfen wird, vom Anwendungsbereich der Übergangsregelung ausgenommen. Es handelt sich um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung. Auf die Abweisung der Entschädigungsklage (als unzulässig) durch das erstinstanzlich entscheidende Oberlandesgericht (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13, WM 2015, 852). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Entschädigungsklage anzusehen ist und das Oberlandesgericht die Klage deshalb als unzulässig hätte abweisen müssen.
8
Da das Gesetz mit § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO das Ziel verfolgt, einen Gleichlauf des Rechtsschutzes ohne Bindung an eine Wertgrenze herbeizuführen , wenn die Berufung durch Beschluss (Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) oder durch Urteil (Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO) als unzulässig verworfen wird, bestehen weder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung (insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG) noch Bedenken im Hinblick auf Art. 13 EMRK (vgl. MüKoZPO/Gruber , 5. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 6; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 39. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 26 EGZPO Rn. 15b).
9
Der Antragsteller wird - wie bereits in dem Verfahren III ZA 6/17 - darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.
Herrmann Seiters Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.09.2018 - 16 EK 4/18 -

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7
1. Die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG entsprechend anwendbar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde , wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013- III ZR 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff und vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 137/00
vom
29. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kayser,
Neško Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
am 29. Januar 2003

beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft und die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Dr. Bergmann werden zurückgewiesen.

Gründe:


I.


Der Antragsteller begehrt von den beklagten Rechtsanwälten, die ihn in zahlreichen Rechtsangelegenheiten vertreten haben, die Auszahlung vereinnahmter Beträge, die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels und die Herausgabe eines Edelsteins. Die Beklagten zu 1 bis 5 und 7 wenden sich mit der Revision gegen ihre Verurteilung als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 161.539,52 DM nebst Zinsen. Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom 5. August 2002 angenommen.
Mit Schriftsatz des Patentanwalts T. vom 14. Dezember 2002, ergänzt durch Schriftsatz vom 24. Dezember 2002, hat der Antragsteller neben
Richtern anderer Zivilsenate des Bundesgerichtshofs die eingangs genannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht, ein Teil der abgelehnten Richter einschließlich des Vorsitzenden des IX. Zivilsenats sowie die Antragsgegner seien Mitglieder der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR). Dieser Verein vertrete die Interessen u.a. der Antragsgegner. Der abgelehnte Richter Dr. Ganter habe - wie andere Mitglieder des IX. Zivilsenats, die nicht dem Verein angehörten - das Verhalten des Senatsvorsitzenden über Jahre geduldet. Im übrigen sei das Revisionsverfahren durch den IX. Zivilsenat verschleppt worden.
Die abgelehnten Richter haben sich dienstlich geäußert. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft hat erklärt, er sei bis zum Jahresende 2001 Mitglied in der Vereinigung GRUR gewesen. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bergmann hat angegeben, dem Verein schon seit der Zeit vor seiner Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof anzugehören. Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel haben erklärt, daß ihnen vor dem Eingang des Befangenheitsgesuchs nicht bekannt gewesen sei, daß Vorsitzender Richter Dr. Kreft dem GRUR-Verein angehört habe, und sie sich hierüber keine Gedanken gemacht hätten. Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof hat ergänzend angeführt, daß er das vorliegende Verfahren gegenüber den restlichen Eingängen des Jahres 1999 bevorzugt zum 5. August 2002 für die Annahmeberatung bearbeitet habe.
Mit weiteren Eingaben des Patentanwalts hat der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch auf sämtliche Straf- und Zivilrichter des Bundesgerichtshofs
erstreckt und beantragt, die Ablehnungsgesuche dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

II.


Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung berufen, weil die Ablehnung sämtlicher Richter des Bundesgerichtshofs rechtsmißbräuchlich und daher unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984). Schon deshalb besteht keine Veranlassung zur Vorlage der Sache an den EuGH.
1. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter ist unzulässig. Nach gesicherter Rechtsauffassung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis zur Ablehnung eines Richters, wenn dieser mit der Sache nicht, nicht mehr oder nicht wieder befaßt werden kann (BFH NJW-RR 1996, 57 f; Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 42 Rn. 7). Dies ist hier der Fall. Denn der abgelehnte Richter gehört nach den beschlossenen Mitwirkungsgrundsätzen des Senats nicht der Sitzgruppe an, die über die Revision der Antragsgegner zu entscheiden hat.
Im übrigen ist das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch aus den nachfolgenden Erwägungen auch unbegründet.
2. Die übrigen Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei
vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 14. Mai 2002 - XI ZR 322/01 -, vgl. Besprechung Vollkommer EWiR 2003, 41 f). Das ist hier nicht der Fall.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, daß der abgelehnte Richter Dr. Bergmann Mitglied in der Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) ist. Die bloße Mitgliedschaft eines Richters in einem prozeßbeteiligten Verein mit einer größeren Mitgliederzahl ist für sich allein grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vgl. BGH, Beschl. v. 5. März 2001 - I ZR 58/00 - BGH-Report 2001, 432, 433). Der Verein GRUR hat mehrere tausend Mitglieder. Daß der abgelehnte Richter Dr. Bergmann in diesem Verein oder anderweitig in einer Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigenden Weise tätig geworden sei, zeigt der Antragsteller nicht auf. Im übrigen ist der GRUR-Verein nicht einmal Prozeßbeteiligter. Für den Fall, daß dem Antragsteller in dem Prozeß nicht der Verein selbst, sondern nur einzelne seiner Mitglieder gegenüberstehen, gelten keine engeren Maßstäbe.
Aus den gleichen Erwägungen bleiben die gegen die übrigen abgelehnten Richter des IX. Zivilsenats, die dem GRUR-Verein nicht oder nicht mehr angehören, gestellten Ablehnungsanträge ohne Erfolg.
Schließlich besteht für eine Verzögerung der Entscheidung des Revisionsgerichts aus sachfremden Gründen, die auf eine Voreingenommenheit der mitwirkenden Richter schließen könnte, kein Anhalt.
Kayser Fuchs Ahlt Vézina

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung und Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Huber und die Richterinnen Kessal-Wulf und König wird verworfen, ohne dass es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter bedürfte und diese von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen wären (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>). Denn es ist offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich ebenso wenig begründen, wie der Umstand, dass in dem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

6
Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG entsprechend anwendbar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde , wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli2013 - III ZR 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff; vgl. in diesem Sinn auch Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 11 i.V.m. § 133 Rn. 11; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlan- gen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 201 GVG Rn. 34; MüKoZPO/ Zimmermann, 4. Aufl., § 201 GVG Rn. 19; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 24; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 198 GVG Rn. 12).
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1. Die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG entsprechend anwendbar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde , wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013- III ZR 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff und vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff).

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

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1. Die Übergangsvorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG entsprechend anwendbar. Solche Urteile unterliegen daher nur dann der Nichtzulassungsbeschwerde , wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013- III ZR 400/12 und III ZR 413/12, BeckRS 2013, 14571 und NJW 2013, 2762 jeweils Rn. 3 ff und vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff).

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 6/17
vom
1. Juni 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:010717BIIIZA6.17.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 23. Mai 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 20. April 2017, soweit sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2017 zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe


1
Das Ablehnungsgesuch vom 24. Mai 2017 gegen den Vorsitzenden Richter Dr. H. , die Richter T. , Dr. R. und R. sowie die Richterinnen P. und Dr. A. ist offensichtlich unzulässig. Es enthält keine ernsthaften und nachvollziehbaren Ausführungen, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die in deren persönlichen Beziehungen zu den Parteien oder zur Streitsache liegen. Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich in dem aus der Luft gegriffenen Vorwurf , die abgelehnten Richter wollten den Justizgewährungsanspruch missachten und hätten deshalb unter anderem das Faxempfangsgerät des Bundesge- richtshofs abschalten lassen. Ein ernsthafter und nachvollziehbarer Bezug zu dem Inhalt der Senatsbeschlüsse vom 16. März und 20. April 2017 ist nicht feststellbar. Die Ausführungen des Antragstellers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden.
2
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 20. April 2017 ist schon deshalb unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung genügt nicht. Die Anhörungsrüge zeigt kein Vorbringen auf, das der Senat übergangen haben könnte. Vielmehr erschöpft sie sich in der (wiederholten) Darlegung einer abweichenden Rechtsauffassung. Da die Anhörungsrüge bereits aus diesem Grund unzulässig ist, kann dahinstehen, ob die Rügefrist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO gewahrt ist und dem Antragsteller gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.
3
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnlose Rechthaberei und rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfül- lung seiner Aufgaben unverhältnismäßig behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 93/16 Rn. 1).
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl