Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2017 - I ZR 205/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:180517BIZR205.16.0
published on 18/05/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2017 - I ZR 205/16
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Landgericht Köln, 83 O 56/14, 12/11/2015
Oberlandesgericht Köln, 15 U 211/15, 11/08/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 205/16
vom
18. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:180517BIZR205.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.098,26 € festgesetzt (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Gründe:

1
I. Die Parteien streiten in den Rechtsmittelinstanzen noch über die Frage, ob die mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Juni 2013 gegründete und am 2. Juli 2013 als Unternehmen für die Beratung von Logistikunternehmen, den Betrieb eines Logistikunternehmens, den Betrieb eines Fuhrparks, den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, den An- und Verkauf von Immobilien sowie deren Vermietung in das Handelsregister eingetragene Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht oder auch aus eigenem Recht für die Zeit von März 2013 bis Dezember 2014 20.944 € für Beratungsleistungen nebst Zinsen verlangen kann. Hilfsweise verlangt die Klägerin eine umsatzabhängige Provision in Höhe von 13.154,26 €.
2
Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.
3
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 und 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
4
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe den Abschluss der von ihr behaupteten Pauschalhonorarabrede weder für Februar /März 2013 noch im Zuge von Ende Juni 2013 geführten "Nachverhandlungen" hinreichend substantiiert und schlüssig dargetan. Die Klägerin habe zwar mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28. Juli 2016 unter Vorlage einer entsprechenden Abtretungsvereinbarung vom 7. Juli 2016 einen auf sie übergegangenen Vergütungsanspruch aus einer behaupteten Vereinbarung im Februar/März 2013 vorgetragen. Es fehle aber weiterhin an substantiiertem Vorbringen der Klägerin zum rechtsverbindlichen Abschluss dieser Vereinbarung. Die Klägerin habe auch keinen plausiblen Grund angegeben, weshalb die angeblich getroffene mündliche Vereinbarung von ihr selbst erst mehrere Monate später schriftlich fixiert worden sei, wenn sie doch bereits im März 2013 verbindlich getroffen worden sei und sogar ab Februar/März 2013 begonnen haben sollte. Außerdem stehe der von der Klägerin zur Akte gereichte E-Mail-Schriftwechsel der Annahme entgegen, die Beklagte habe mit ihrer Vorgründungsgesellschaft oder gar mit dem Zeugen P. persönlich eine Vergütungsvereinbarung in Bezug auf das Frachtgeschäft geschlossen. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aufgrund des weiteren Vorbringens der Klägerin, der Zeuge P. habe stets zum Ausdruck gebracht, dass für seine Beratungs- und Vermittlungstätigkeit eine Vergütung zu zahlen sei, ohne dass die Geschäftsführerin der Beklagten dem widersprochen habe. Zum Abschluss einer rechtsverbindlichen Vereinbarung bei den von der Klägerin behaupteten "Nachverhandlungen" fehlten nähere Angaben der Klägerin zu den konkreten Umständen und zum Inhalt des Gesprächs, die der Beklagten ein konkretes Bestreiten ermöglichten und darauf schließen ließen, dass die Parteien dabei tatsächlich eine rechtsverbindliche Einigung erzielt hätten.
5
Soweit die Klägerin ihren Anspruch in Höhe von 13.154,26 € hilfsweise auf eine Vermittlungsprovision für zwei Frachtaufträge stütze, könne nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge P. bei dieser Vermittlungstätigkeit nicht für die U. GmbH & Co. Speditions KG, sondern als Mitarbeiter der Klägerin oder deren Vor(gründungs)gesellschaft oder aber auch persönlich tätig geworden sei. Noch weniger könne angenommen werden, dass dies auch für die Beklagte erkennbar gewesen sei.
6
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht mit Recht eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG darin, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Hauptvorbringens der Klägerin deren unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag zu einer im Februar/März 2013 getroffenen Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die Beratungsleistungen des Zeugen P. als so wenig konkret angesehen hat, dass er schon nicht einlassungsfähig war und es daher nicht mehr auf die vom Landgericht verneinte Frage ankam, ob das einfache Bestreiten dieser Vorgänge durch die Beklagte seinerseits erheblich war.
7
a) Nach ständiger Rechtsprechung verstößt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10; Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 16, jeweils mwN). Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Das Gericht verschließt sich in einem solchen Fall der Erkenntnis, dass eine Partei ihrer Darlegungslast schon dann genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 9 mwN). Bei einem Beweisantritt ist die Angabe näherer Einzelheiten nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des Tatsachenvortrags der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Wenn das Parteivorbringen diesen Anforderungen genügt, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter dann in die Beweisaufnahme eintreten, um dort gegebenenfalls weitere Einzelheiten zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 212/13, BGHZ 207, 1 Rn. 39 mwN).
8
b) Entsprechend diesen Grundsätzen darf der Vortrag einer Klagepartei, der den vorstehend dargestellten Anforderungen entspricht, auch nicht als unschlüssig und daher keiner Einlassung bedürftig abgetan werden. Das gilt in besonderem Maße für Vorgänge, an denen die Klagepartei nicht beteiligt war.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag, das heißt einem Werkvertrag oder - wie nach dem Vortrag der Klägerin im Streitfall - einem Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§ 675 BGB), nach § 632 Abs. 1, § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Geschäftsbesorgung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, und nach § 632 Abs. 2, § 612 Abs. 2 BGB beim Bestehen einer Taxe die taxmäßige und andernfalls die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist.
9
c) Nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen hätte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, dass es bereits an einem hinreichend substantiierten und schlüssigen Vortrag der Klägerin zum Abschluss der von ihr im Rahmen ihres Hauptvorbringens behaupteten Pauschalhonorarabrede fehlte. Es hätte daher auch nicht davon absehen dürfen zu prüfen, ob die Beklagte zu ihrer Verteidigung einen erheblichen Gegenvortrag gehalten hatte; vielmehr hätte es die von der Klägerin für die Richtigkeit ihrer Sachdarstellung angebotenen Beweise erheben müssen. In diesem Zusammenhang hätte es berücksichtigen müssen, dass die Klägerin, soweit sie ihren Klageanspruch auf eine nach ihrem Vortrag im Februar/März 2013 zustande gekommene Pauschalhonorarabrede stützt, aus abgetretenem Recht vorgeht und zur damaligen Zeit selbst noch nicht bestanden hatte, womit sie in ihren Möglichkeiten, das damalige Geschehen vorzutragen, von vornherein beschränkt war. Außerdem stellt das Gesetz selbst bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag, der eine Dienstleistung zum Gegenstand hat, an das Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 1 BGB nur geringe Anforderungen.
10
d) Die Beschwerde ist nicht deshalb zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus den von diesem weiterhin angenommenen Gründen - die Klägerin habe nicht plausibel dargelegt, weshalb die angeblich im Februar/März 2013 getroffene mündliche Vereinbarung erst mehrere Monate später schriftlich fixiert worden sei; der von der Klägerin selbst zur Akte gereichte E-Mail-Schriftwechsel spreche gegen die Annahme einer bereits damals getroffenen verbindlichen Vereinbarung - als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung zwar auch Gründe angegeben , die gegen die Plausibilität und Richtigkeit der von der Klägerin gegebenen Sachdarstellung sprechen könnten. Es hat aber nicht festgestellt, dass diese Gründe die Abweisung der Klage bereits für sich gesehen selbständig tragend rechtfertigten. Im Übrigen hätte eine solche auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage getroffene Feststellung eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung dargestellt und die Klägerin daher ebenfalls in ihrem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
11
3. Soweit das Berufungsgericht den von der Klägerin in Höhe von 13.154,26 € hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf eine Provision für die Vermittlung von zwei Frachtaufträgen im Frühjahr ebenfalls verneint hat, hat es gehörswidrig unberücksichtigt gelassen, dass die U. GmbH & Co. KG ihren Geschäftsbetrieb unstreitig bereits im Dezember 2012 eingestellt und die Beklagte , die deren ehemaligen Geschäftsräume übernommen hatte, davon bei der Vermittlung der Frachtaufträge Kenntnis hatte. Bei diesen Gegebenheiten konnte die Beklagte entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht annehmen , dass der Zeuge P. bei dieser Vermittlungstätigkeit nicht für die Klägerin oder deren Vor(gründungs)gesellschaft oder für sich selbst tätig geworden ist und den Anspruch dann an die Klägerin abgetreten hat, sondern für die U. GmbH & Co. KG gehandelt hat.
Büscher Schaffert Koch
Löffler Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.11.2015 - 83 O 56/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.08.2016 - 15 U 211/15 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
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Annotations

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.