Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - I ZB 44/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:220316BIZB44.15.0
22.03.2016
vorgehend
Amtsgericht Koblenz, 142 C 2279/13, 06.08.2014
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 6 S 9/15, 27.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 44/15
vom
22. März 2016
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gestörter Musikvertrieb
Abs. 1; ZivilZustV RP § 6 Abs. 2
Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentration
nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen und erteilt das erstinstanzliche
Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren
zuständige Gericht, kann die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung
angeführten Gericht fristwahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen Zuständigkeit
für das Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht gegeben ist.
BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 - LG Frankenthal
AG Koblenz
ECLI:DE:BGH:2016:220316BIZB44.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.383,60 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin betreibt unter ihrer Internetadresse eine Plattform für den Digitalvertrieb, auf der sie Künstler deren Musiktitel vertreiben lässt.
2
Der Beklagte ist ein Sänger, der sich am 3. Oktober 2010 als Nutzer im Internetportal der Klägerin anmeldete. Am 7. Oktober 2011 stellte er die Aufnahme des Musiktitels "Holger Krüger: Aloha Heya He 2011" in das Internetportal ein. Am 31. Januar 2013 fertigte die Klägerin eine sogenannte Kompilation, die diesen Musiktitel enthielt. Nach Veröffentlichung der Kompilation ließ der Beklagte am 13. Mai 2013 die Amazon EU sarl und die Deutsche Telekom AG als Betreiberin des Internetportals "Musicload" wegen angeblicher rechtswidriger Verbreitung seines Musiktitels im Rahmen der von der Klägerin erstellten Kompilation abmahnen. Die Klägerin, die Vertriebspartnerin der beiden vom Beklagten abgemahnten Unternehmen ist, beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt , die vom Beklagten mit seiner Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zurückzuweisen. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie den Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf Ersatz der ihr dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
3
Das von der Klägerin angerufene Amtsgericht Koblenz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Beklagte die Rechtslage in fahrlässiger Weise verkannt und sich damit wegen eines Eingriffs in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht habe. Dem Urteil ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Danach ist die Berufung gegen das Urteil beim Landgericht Koblenz einzulegen.
4
Die Klägerin hat gegen das ihr am 8. August 2014 zugestellte Urteil des Amtsgerichts am 8. September 2014 Berufung eingelegt, die sie an das Landgericht Koblenz gerichtet und nach entsprechender Fristverlängerung am 10. November 2014 begründet hat. Der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts Koblenz hat die Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Sache um eine Urheberrechtsstreitsache handele, für die nach § 6 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22. November 1985 (GVBl. 1985, S. 267 - ZivilZustV RP) im zweiten Rechtszug das Landgericht Frankenthal zuständig sei. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, der An- sicht entgegengetreten, es liege eine Urheberrechtsstreitsache vor; zugleich haben sie hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankenthal und weiter hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Berufungskammer des Landgerichts Koblenz hat hierauf mit Schreiben ihres Vorsitzenden vom - richtig - 29. Dezember 2014 darauf hingewiesen, dass sie derzeit keine Erforderlichkeit sehe, bereits jetzt vor dem Landgericht Frankenthal einen mit einer Berufungseinlegung verbundenen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 hat sich das Landgericht Koblenz für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal verwiesen. Dieses hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss als unzulässig verworfen und den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17. Dezember 2014 als unzulässig zurückgewiesen.
5
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Frankenthal und die Zurückverweisung der Sache, hilfsweise unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung und weiter hilfsweise auch unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung wegen der versäumten Fristen beantragt.
6
II. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt :
7
Die für die Einlegung der Berufung einzuhaltende Monatsfrist sei durch die Einlegung des Rechtsmittels bei dem für Berufungen in Urheberrechtsstreitsachen funktionell nicht zuständigen Landgericht Koblenz nicht gewahrt worden. Der Umstand, dass sich die Unzuständigkeit des Landgerichts Koblenz erst aus der besonderen Zuweisung der funktionellen Zuständigkeit in Urheber- rechtsstreitsachen ergebe, erlaube keine Abweichung von dem Grundsatz, dass die Einlegung der Berufung beim unzuständigen Gericht nicht fristwahrend sei. Die der Klägerin erteilte falsche Rechtsmittelbelehrung sei unerheblich, weil es Sache des Prozessbevollmächtigten einer Partei sei, die Voraussetzungen einer Berufung und die Zuständigkeit des dabei anzurufenden Gerichts zu prüfen.
8
Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zulässig, weil es an dem dafür erforderlichen fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag gegenüber dem erkennenden Gericht fehle. Mit dem Hinweis in dem Schreiben vom 29. Dezember 2014 habe die Berufungskammer des Landgerichts Koblenz lediglich eine unverbindliche und vorläufige Rechtsansicht geäußert, die angesichts ihres eindeutigen Hinweises in dem Schreiben ihres Vorsitzenden vom 11. Dezember 2014 nicht geeignet gewesen sei, ein Vertrauen in die Fristwahrung der Berufungseinlegung beim unzuständigen Gericht zu schaffen.
9
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig (dazu unter III 1) und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht Frankenthal hat im angefochtenen Beschluss zwar mit Recht angenommen, dass es sich bei der vorliegenden Sache um eine Urheberrechtsstreitsache handelt (dazu unter III 2). Gleichwohl hat die Klägerin mit der Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts und seiner nachfolgenden Begründung bei dem Landgericht Koblenz die Fristen zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels gewahrt (dazu unter III 3).
10
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig , weil der Sache aufgrund der nachfolgenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
11
2. Bei der vorliegenden Sache handelt es sich um eine Urheberrechtsstreitsache im Sinne von § 104 Satz 1 UrhG, für die in der Berufungsinstanz nach § 105 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 6 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung vom 22. November 1985 das Landgericht Frankenthal funktionell zuständig ist.
12
a) Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung werden die Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte dem Amtsgericht Koblenz für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz und dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) für den Bezirk des Oberlandesgerichts Zweibrücken zugewiesen. § 6 Abs. 2 der Verordnung sieht vor, dass die Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) für die Bezirke der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken zugewiesen werden. Die Voraussetzungen der Zuständigkeit des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) nach § 6 Abs. 2 der Verordnung sind im Streitfall erfüllt, weil es sich um eine Berufung gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz in einer Urheberrechtsstreitsache handelt.
13
b) Urheberrechtsstreitsachen sind nach der Legaldefinition des § 104 Satz 1 UrhG alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg (§ 104 Satz 1 UrhG) und der Ermächtigung zur Konzentration solcher Streitsachen bei bestimmten Amtsgerichten (§ 105 Abs. 2 UrhG) und Landgerichten (§ 105 Abs. 1 UrhG) ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtsstreiten spezialisierten Gerichts (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 194/12, GRUR 2013, 757 Rn. 7 = WRP 2013, 811 mwN). Wegen dieses Zwecks ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen (BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 7; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 104 UrhG Rn. 3; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheber- recht, 11. Aufl., § 104 UrhG Rn. 1; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 104 Rn. 2). Unter den Begriff fallen daher außer Streitigkeiten über Anspruchsgrundlagen aus dem Urheberrechtsgesetz, aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und aus dem Verlagsgesetz auch Streitigkeiten über Angelegenheiten aus anderen Gesetzen oder Rechtsquellen, die unter Anwendung der genannten drei Gesetze zu entscheiden sind, so dass urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest mittelbare Relevanz zukommt (vgl. BGH, GRUR 2013, 757 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03, GRUR 2004, 622 zum Begriff der Kennzeichenstreitsache in § 140 Abs. 1 MarkenG; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 104 UrhG Rn. 1 mwN).
14
c) Nach diesem Maßstab handelt es sich bei der vorliegenden Sache um eine Urheberrechtsstreitsache, auch wenn die Klägerin den Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auf Ersatz der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Anspruch nimmt.
15
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug und mit der Berufungsbegründung geltend gemacht, dass für die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Abmahnungen die Beauftragung der Klägerin mit der Auswertung der Aufnahme des Beklagten im Wege der digitalen Distribution und Verbreitung nach Nr. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich sei. Nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 und Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe der Beklagte der Klägerin zu diesem Zweck das ausschließliche und übertragbare Recht, seine Musikaufnahmen für den digitalen Download durch den Endverbraucher im Internet in den digitalen Verkaufsplattformen anzubieten, in den hierzu erforderlichen Datenbanken abzuspeichern und zum Abruf bereitzustellen , sowie das Recht übertragen, alle eingestellten Files und Bundles, das heißt alle vom Lizenzgeber angebotenen und eingestellten Musikaufnahmen in jeder Art und Weise zu veröffentlichen oder mit anderen Projekten (z.B. Kompilation) zu kombinieren. Nach diesem Vortrag der Klägerin war die Klage begründet, weil die vom Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen eine rechtswidrige Reaktion auf ein urheberrechtskonformes Verhalten der Klägerin darstellten und diese dadurch einen Schaden erlitten hatte, den der Beklagte unter dem Gesichtspunkt eines schuldhaften Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu ersetzen hatte.
16
3. Die von der Klägerin danach gegenüber dem Landgericht Frankenthal einzuhaltenden Fristen zur Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 1 ZPO) und zu deren Begründung (§ 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO) sind vorliegend durch die Einreichung der Berufung und der Berufungsbegründung bei dem funktionell unzuständigen Landgericht Koblenz gewahrt.
17
a) In der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, ZUM-RD 2001, 392, 393; LG München I, UFITA 87 [1980], 338, 340; aA LG Hechingen, GRUR-RR 2003, 168; LG Mannheim, Beschluss vom 5. November 2008 - 2 S 3/08, InstGE 11, 52 = juris Rn. 32 ff.) und im Schrifttum (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 105 Rn. 7; Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 105 UrhG Rn. 7) wird die Ansicht vertreten, dass die Rechtsmittelfristen bei einer aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung wie der des § 105 Abs. 1 UrhG in einer (landesrechtlichen) Vorschrift bestimmten Spezialzuständigkeit auch durch die rechtzeitige Einreichung der Schriftsätze bei dem ohne diese Spezialzuständigkeit zuständigen Gericht eingehalten werden. Dies wird damit begründet, dass es sich bei den nach § 105 UrhG zulässigen Konzentrationsregelungen nicht um gesetzliche Zuständigkeitsregelungen handelt, sondern - wie bei der Konzentration von Kartellsachen - um eine von den einzelnen Ländern unterschiedlich wahrgenommene Ermächtigung zur Konzentration. Es gehe zu weit, einer Partei die Unkenntnis einer speziellen Zuständigkeitsregelung anzulasten, die einer Geschäftsverteilung gleichkomme, und deshalb dürfe eine fristwahrende Verwei- sung nicht abgelehnt werden (Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 104 UrhG Rn. 7).
18
b) Eine solche Sichtweise ist in Fällen gerechtfertigt, in denen die gesetzliche Regelung der Zuständigkeit für das Rechtsmittel nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen lässt, ob über das Rechtsmittel das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht oder aber das Rechtsmittelgericht zu entscheiden hat, das nach einer Spezialregelung zuständig ist, durch die die Zuständigkeit bei einem bestimmten Rechtsmittelgericht konzentriert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - KZR 12/77, BGHZ 71, 367, 371 ff. zu § 92 Satz 2 GWB aF). Wenn dagegen die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist, kann die Berufung fristwahrend nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - III ZR 73/99, NJW 2000, 1574, 1576 zu der nordrhein-westfälischen Regelung, mit der die Berufungszuständigkeit in Baulandsachen beim Oberlandesgericht Hamm konzentriert worden ist; Zöller/ Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 519 Rn. 7).
19
c) Die Regelung zur Zuständigkeit für die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung in Urheberrechtsstreitsachen ließ nicht hinreichend erkennen , ob über das Rechtsmittel der von der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegten Berufung das Landgericht Koblenz oder - was nach den Ausführungen zu vorstehend III 2 zutrifft - das Landgericht Frankenthal zu entscheiden hatte. Mit der Frage, ob eine Urheberrechtsstreitsache vorliegt, können schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein. Diese können dazu führen , dass für die Parteien die Beurteilung, bei welchem Gericht Berufung einzulegen ist, zweifelhaft erscheinen kann. Eine Partei kann sich deshalb in einem Fall, in dem die Zuständigkeit nach § 105 UrhG in Verbindung mit landesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften in Rede steht, grundsätzlich darauf verlassen, dass die vom erstinstanzlichen Gericht erteilte Rechtsmittelbelehrung zutreffend ist. Dementsprechend sind mit den von der Klägerin innerhalb der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels und innerhalb der - verlängerten - Frist zu dessen Begründung beim Landgericht Koblenz eingereichten Schriftsätzen diese Fristen nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, juris Rn. 3), als gewahrt anzusehen.
20
aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht Koblenz bereits in der Verfügung vom 10. Oktober 2013, mit der es nach Eingang der Anspruchsbegründung die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens angeordnet hat, darauf hingewiesen hat, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823, 678 BGB sei keine Urheberrechtsstreitigkeit im Sinne von § 104 UrhG, sondern sei nur die mittelbare Folge einer derartigen Verletzung , so dass eine (örtliche) Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz nicht gegeben erscheine. In Übereinstimmung damit hat das Amtsgericht in der Rechtsmittelbelehrung in seinem Urteil das Landgericht Koblenz als für die Entscheidung über eine Berufung zuständiges Rechtsmittelgericht bezeichnet.
21
bb) In dem der Klägerin am 15. Dezember 2014 zugestellten Schreiben des Vorsitzenden der Berufungskammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2014 wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Sache um eine Urheberrechtsstreitsache handelte, für die nach der einschlägigen landesrechtlichen Regelung im zweiten Rechtszug das Landgericht Frankenthal zuständig war; dieser Umstand sei bei der Terminsbestimmung gemäß Verfügung vom 5. Dezember 2014 übersehen worden. Zugleich wurde in dem Schreiben vom 11. Dezember 2014 bei der Klägerin angefragt, ob sie die Verweisung der Sache an das Landgericht Frankenthal beantrage.
22
Nachdem die Klägerin mit am 17. Dezember 2014 beim Landgericht Koblenz eingegangenem Schreiben vom selben Tag der Ansicht entgegengetreten war, dass eine Urheberrechtsstreitsache vorlag, und hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankenthal und weiter hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte, hat die Berufungskammer des Landgerichts Koblenz mit Schreiben ihres Vorsitzenden vom 29. Dezember 2014 der Klägerin mitgeteilt, dass sie derzeit kein Erfordernis sehe, bereits jetzt vor dem Landgericht Frankenthal einen mit einer Berufungseinlegung verbundenen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 hat das Landgericht Koblenz den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal verwiesen, wo die Akten am 20. Januar 2015 eingegangen sind.
23
cc) Unter den vorstehend dargestellten Umständen ließ die gesetzliche Regelung der Rechtsmittelzuständigkeit im Streitfall nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, bei welchem Gericht die Klägerin Berufung einlegen müsste. Ursächlich hierfür sind der unrichtige Hinweis und die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts und die Schwierigkeiten, die mit der Einordnung einer Urheberrechtsstreitsache verbunden sein können. Diese vom Berufungsgericht der Klägerin angesonnene Verfahrensweise, nach dem Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer des Landgerichts Koblenz, beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) Berufung einzulegen und Wiedereinsetzung zu beantragen, hätte zu zwei Berufungsverfahren geführt, von denen eines unzulässig gewesen wäre. Für eine derartige Handhabung der Verfahrensvorschriften zu Lasten der Klägerin bestand in Anbetracht der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts nach dem bei der Einordnung des Rechtsstreits als Urheberrechtsstreitsache bestehenden Zweifelsfragen kein Anlass. Da die Einlegung und Begründung der Berufung beim Landgericht Koblenz die Rechtsmittelfristen wahrte, kommt es nicht mehr darauf an, dass andernfalls der von der Klägerin vor dem Landgericht Koblenz am 17. Dezember 2014 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als fristwahrend und damit zulässig sowie als begründet hätte angesehen werden müssen. Ein durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hervorgerufener Rechtsirrtum einer anwaltlich vertretenen Partei ist als nicht schuldhaft anzusehen , wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar und verständlich ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11 und 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 11; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13, NJW-RR 2014, 517 Rn. 20, jeweils mwN). Davon ist vorliegend auszugehen.
24
IV. Nach allem kann der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss des Landgerichts keinen Bestand haben; er ist deshalb aufzuheben.
25
Da davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet hat, wird das Landgericht im Weiteren zu prüfen haben, ob dieses Rechtsmittel in der Sache Erfolg hat.
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanzen:
AG Koblenz, Entscheidung vom 06.08.2014 - 142 C 2279/13 -
LG Frankenthal, Entscheidung vom 27.04.2015 - 6 S 9/15 -

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) u. (5) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) u. (5) (weggefallen)

Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) u. (5) (weggefallen)

7
Selbst wenn eine Prüfungskompetenz des Senats bestünde, ergäbe sich nichts anderes; denn bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich nicht um eine Urheberrechtsstreitsache im Sinne des § 105 UrhG. Urheberrechtsstreitsachen sind nach der Legaldefinition des § 104 Satz 1 UrhG alle Rechtsstreitigkeiten , durch die ein Anspruch aus einem der im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg (§ 104 Satz 1 UrhG) und der Ermächtigung zur Konzentration solcher Streitsachen bei bestimmten Landgerichten (§ 105 Abs. 1 UrhG) und Amtsgerichten (§ 105 Abs. 2 UrhG) ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtssachen spezialisierten Gerichts (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 801/87, ZUM 1990, 35). Im Blick auf diesen Zweck ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache zwar weit auszulegen (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 104 Rn. 2; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 104 UrhG Rn. 3; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 104 UrhG Rn. 1, jeweils mwN). Betrifft das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis jedoch ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale , für deren Beurteilung das Gericht auch bei summarischer Betrachtung keines solchen Sachverstands bedarf, ist eine Ausdehnung der Zuständigkeit des für Urheberrechtsstreitsachen zuständigen Gerichts sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. zum Begriff der Patentstreitsache BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 9 f. - Patentstreitsache; vgl. weiter OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 6).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 50/03
vom
4. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwälte beizuordnen, wird abgelehnt, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:


I. Das Landgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, die Internet-Domain "ritter.de" auf die Klägerin zu übertragen und der Umschreibung auf diese gegenüber der DENIC zuzustimmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe zwar die geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Ansprüche nicht schlüssig vorgetragen, aber einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung der Domain. Die Frage, ob namensrechtliche Ansprüche bestehen, hat das Landgericht dahinstehen lassen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts im Ergebnis und in der Begründung bestätigt.

II. Die Beklagte will mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend ma- chen, daß die Behandlung der Rechtssache durch die für Markensachen zuständigen Gerichte und Spruchkörper anstelle der ihrer Auffassung nach zuständigen Gerichte und Spruchkörper für "Vertragssachen" gegen die in Art. 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG niedergelegten Grundsätze verstoße, wonach Ausnahmegerichte unzulässig seien und niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe.
Die Beklagte berücksichtigt dabei allerdings nicht, daß der in der hier einschlägigen Zuständigkeitsvorschrift des § 140 Abs. 1 MarkenG legaldefinierte Begriff der Kennzeichenstreitsachen ("alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird") im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift weit auszulegen ist (vgl. KG GRUR 2000, 803; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 140 Rdn. 5 m.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Bezug zum Markengesetz dergestalt, daß das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. Dementsprechend fallen unter § 140 Abs. 1 MarkenG außer den unmittelbar aus den Bestimmungen des Markengesetzes abgeleiteten gesetzlichen Ansprüchen (vgl. dort §§ 14-19, 44, 55 [49, 51], 101, 128, 135) auch alle Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen und Vereinbarungen, die - wie z.B. Streitigkeiten aus Übertragungen, Belastungen, Gestattungen oder Lizenzen nach den §§ 27-31 MarkenG - im Markengesetz, sei es auch nur teilweise, geregelt sind. Gleiches gilt für Ansprüche aus im Markengesetz nicht ausdrücklich geregelten Rechtsgeschäften über geschäftliche Beziehungen, die - wie etwa Abgrenzungsvereinbarungen oder Vergleichsverträge zur Beilegung von Verletzungsprozessen - an das Entstehen und/oder den Inhalt des Kennzeichenrechts nach
den Regelungen des Markengesetzes anknüpfen. Dementsprechend sind alle Streitigkeiten aus vertraglichen Vereinbarungen, deren Gegenstand die Inhaberschaft an oder die Rechte aus einem Kennzeichenrecht bilden, Kennzeichenstreitsachen i.S. des § 140 Abs. 1 MarkenG (Ingerl/Rohnke aaO § 140 Rdn. 5). Maßgeblich ist dabei die objektiv-rechtliche Einordnung der insoweit als zutreffend zu unterstellenden tatsächlichen Behauptungen des Klägers, nicht dagegen, ob sich für die gerichtliche Entscheidung kennzeichenrechtliche Fragen letztendlich als erheblich erweisen (Ingerl/Rohnke aaO § 140 Rdn. 6 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen waren das von der Klägerin angerufene Landgericht und das Berufungsgericht als Kennzeichenstreitgerichte zur Entscheidung über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche berufen. Die Klägerin hatte in der Klageschrift vom 23. Juni 2000 unter anderem vorgetragen, sie sei Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 399 09 876 eingetragenen Marke "Ritter" und könne auch aus dieser die Freigabe der im Streit befindlichen Domain "ritter.de" verlangen. Sie hat diesen Vortrag in ihrem weiteren, bei Gericht am 19. Dezember 2000 eingegangenen Schriftsatz wiederholt und ergänzt, wobei sie den Klageanspruch nunmehr zugleich auch auf § 15 MarkenG gestützt hat. Die Klägerin hat die Klage in schlüssiger Weise auch auf eine kennzeichenrechtliche Grundlage gestellt.
III. Aus den Ausführungen zu vorstehend II. folgt zugleich, daß der beschließende Senat gemäß der Nr. 2 seiner geschäftsverteilungsplanmäßigen Zuständigkeit ("Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes , soweit sie nicht dem X. Zivilsenat zugewiesen sind") zur Entscheidung der vorliegenden Streitsache berufen ist.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) u. (5) (weggefallen)

Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.

(1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) u. (5) (weggefallen)

3
Im Streitfall ergibt die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, dass die Zulassung der Revision auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche begrenzt ist und nicht die ebenfalls im Streit befindlichen urheberrechtlichen Ansprüche erfasst. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Revision sei “hinsichtlich der Frage der zeitlichen Befristung von ergänzenden wettbewerbli- chen Leistungsschutzansprüchen“ zuzulassen. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche sind nur von der Klägerin zu 1 - als Mitbewerberin der Beklagten - geltend gemacht worden, während die Kläger zu 2 und 3 ihr Klagebegehren lediglich auf urheberrechtliche Ansprüche gestützt haben. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist damit eindeutig so zu verstehen, dass das Berufungsgericht die Revision nur der Klägerin und auch nur insoweit eröffnet hat, als sie einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten verfolgt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.

20
der Senat entschieden, dass grundsätzlich auch ein Rechtsanwalt auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen darf (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 9). Da aber gleichwohl von ihm erwartet werden kann, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, kann er das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwaltes geführt hat (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 9 mwN).