Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Feb. 2016 - X S 38/15 (PKH)
Gericht
Tenor
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Der Antrag wird abgelehnt.
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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
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I. Die Antragsteller wurden in den Streitjahren als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) erließ zunächst Schätzungsbescheide, mit denen er für das Jahr 2006 die Einkommensteuer auf einen positiven Betrag, für die Jahre 2007 und 2008 auf 0 € festsetzte. Dabei war das FA für das Jahr 2007 von einem Verlust ausgegangen, den es in das Jahr 2006 zurücktrug. Nach Eingang der Steuererklärung für 2006 setzte das FA im Rahmen eines Änderungsbescheids vom 30. April 2009 Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 96 € fest.
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Mit der Steuererklärung für 2007 erwies sich der für dieses Jahr geschätzte Verlust als zu hoch. Der Verlustrücktrag entfiel. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 änderte das FA die Einkommensteuer 2006 nochmals und setzte auf der Grundlage eines Teilunterschiedsbetrags von 1.020 € Zinsen in Höhe von 376 € bei einem Zinslaufbeginn 1. April 2009 fest. Bei den Nullfestsetzungen 2007 und 2008 blieb es. Zudem ergingen Abrechnungsbescheide zu den Zinsen zur Einkommensteuer 2006 sowie zur Umsatzsteuer 2009.
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Die Klage gegen diese Bescheide ging am 17. Mai 2014 ein. Das Finanzgericht (FG) nahm als Streitgegenstand Einkommensteuer 2006 bis 2008, Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2009 und Zinsen zur Einkommensteuer 2006 auf. Am 22. Juni 2014 beantragten die Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 lehnte das FG den Antrag ab, da trotz Aufforderung vom 14. November 2014 der Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht sei. Die Antragsteller hatten am 26. November 2014 mitgeteilt, sie hätten auch für das PKH-Verfahren die Beiordnung eines Anwalts beantragt, und Fristverlängerung begehrt.
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Nach einem Erörterungstermin, in dem die Antragsteller insbesondere die Zinsfestsetzung angriffen, lud das FG mit einem Hinweis, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten das Gericht gemäß § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch ohne ihn verhandeln und entscheiden könne, zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Mai 2015. Am 11. Mai 2015 beantragten die Antragsteller per Telefax, eingegangen um 14:10 Uhr, Verlegung des Termins, da sie arbeitsunfähig (Antragsteller) bzw. erwerbsunfähig (Antragstellerin) seien und sich ohne die nachteiligen Auswirkungen ihrer Leistungseinschränkungen zur Sache äußern wollten. Sie übersandten dabei für den Antragsteller einen Beleg für den Empfang von Krankenkassenleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit und ein ärztliches Attest, demzufolge sich der Antragsteller seit 1 1/2 Jahren in schmerztherapeutischer Mitbehandlung befinde und er sich nach eigener Aussage nicht in der Lage fühle, an mündlichen Verhandlungen teilzunehmen. Für die Antragstellerin überreichten sie einen Rentenbescheid wegen voller Erwerbsminderung. Sie trugen zudem vor, der Beschluss zur PKH sei angesichts mehrfach eingesandter Vordrucke und Unterlagen nicht nachvollziehbar.
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Mit Verfügung vom selben Tage lehnte das FG die Terminsverlegung ab, da Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit nicht belegt seien. Der Versuch, die Verfügung per Telefax an diejenige Nummer zu übermitteln, die die Antragsteller auf ihrem Anschreiben angegeben hatten, schlug sowohl um 14:36 Uhr als auch um 14:47 Uhr fehl. Eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des FG legte einen Vermerk nieder, demzufolge sie den Antragstellern unter der auch auf deren Anschreiben angegebenen Nummer auf die Sprachmailbox mitgeteilt habe, dass der Termin nicht aufgehoben werde und sie die Möglichkeit hätten, sie bis 17:00 Uhr zu erreichen. Ferner übermittelte sie den Antragstellern die Verfügung auf eine E-Mail-Adresse, die ebenso wie Telefon- und Telefaxnummer jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt dem Internetauftritt des Betriebs des Antragstellers zu entnehmen ist, allerdings von der E-Mail-Adresse abweicht, die die Antragsteller in früheren Anschreiben angegeben hatten. Der Terminsverlegungsantrag selbst hatte gar keine E-Mail-Adresse mehr enthalten. Schließlich vermerkte die Mitarbeiterin, sie habe um 16:25 Uhr den Antragstellern die Verfügung auf der Sprachmailbox vorgelesen.
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Die Antragsteller erschienen zur mündlichen Verhandlung nicht. Das FG führte die mündliche Verhandlung durch und wies unter dem unverändert in das Rubrum aufgenommenen Streitgegenstand die Klage ab. Das Urteil wurde am 3. September 2015 zugestellt.
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Am 3. Oktober 2015 übermittelten die Antragsteller über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Bundesfinanzhofs (BFH) ein mit "Beschwerde", "Antrag auf Wiedereinsetzung", "Antrag auf Zulassung der Revision" und "Antrag auf PKH" überschriebenes elektronisches Dokument. Eine qualifizierte elektronische Signatur i.S. des § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz --SigG--) enthielt es nicht. Die Antragsteller beantragen unter Beifügung der entsprechenden Formulare PKH und beanstanden in der Sache, das FG habe ihren schriftlichen Vortrag zur Zinsfestsetzung und zur Zinsüberhöhung nicht zur Kenntnis genommen und sie unter Missachtung ihrer Krankheit nicht angehört. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht des FA sei mangelhaft. Es sei auch davon auszugehen, dass das FA die Einreichung von Jahresabschlüssen zum Zweck der Zinsfestsetzung absichtlich hinausgeschoben habe. Durch die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 sei die Verteilung von Gewinn und Verlust seit 2004 unklar. Ferner haben die Antragsteller ein augenscheinlich aus dem Internet stammendes Dokument beigefügt, das sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 6 % p.a. befasst und unter Hinweis auf zwei finanzgerichtliche Verfahren Einspruch gegen die Zinsfestsetzungen verbunden mit einem Ruhensantrag empfiehlt, schließlich den Abdruck eines an das FA gerichteten Antrags auf Erlass der Zinsen zur Einkommensteuer 2006 aus Billigkeitsgründen.
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Da eine Wiedereinsetzung im Hinblick auf das Verfahren beim FG in der konkreten Prozesssituation nicht in Betracht kommt, hat der Senat die Eingabe der Antragsteller als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (X B 173/15) sowie als Antrag auf Bewilligung von PKH für die Beschwerde ausgelegt. Das FA hat die Anträge zur Kenntnis erhalten und sich bisher zur Sache nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung --im vorliegenden Falle die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision-- hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
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1. Es steht der Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens allerdings nicht grundsätzlich entgegen, dass die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist entgegen § 62 Abs. 4 FGO nicht von einer vor dem BFH vertretungsberechtigten Person eingelegt wurde. Wird PKH für ein fristgebundenes Rechtsmittel beantragt, dann kommt hinsichtlich der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH geschaffen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011, X S 7/10 (PKH), BFH/NV 2011, 630).
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2. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob der nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene PKH-Antrag den formellen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag entspricht oder ob ggf. in diesem Punkt eine Wiedereinsetzung in Betracht kommen könnte. Grundsätzlich ist ein Antrag auf PKH als Prozesshandlung gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen (hinsichtlich der Schriftform ausdrücklich Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 142 FGO Rz 129; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 7; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 142 Rz 58). § 52a Abs. 1 FGO lässt --anstelle der Schriftform-- die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Nach § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO ist dabei für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vorzuschreiben. Für den BFH hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim BFH vom 26. November 2004 (BGBl I 2004, 3091) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. Allerdings begründet § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO die Obliegenheit zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht unmittelbar, sondern enthält eine Verpflichtung für den Verordnungsgeber. Der II. Senat des BFH geht davon aus, dass der Verordnungsgeber diese Vorgabe bisher nicht umgesetzt hat, da die Verordnung zwar in § 2 Abs. 3 bestimmte Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur stelle, aber keine ausdrückliche Pflicht zur Verwendung einer solchen Signatur begründe (vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFHE 224, 401, BStBl II 2009, 670; a.A., nicht tragend, der VII. Senat des BFH mit Beschluss vom 14. September 2005 VII B 138/05, BFH/NV 2006, 104). Der Senat muss im Streitfall nicht entscheiden, ob er sich der Auslegung des II. Senats, mit der die Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur in § 2 Abs. 3 der Verordnung und damit diese Vorschrift selbst überflüssig werden, anschließen könnte, ob widrigenfalls aber die Antragsteller zumindest Gelegenheit erhalten müssten, insoweit die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu schaffen.
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3. Der Antrag ist jedenfalls in der Sache abzulehnen, weil die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
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a) Nach § 116 Abs. 3 FGO ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils die Beschwerdebegründung beim BFH einzureichen, in der die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen sind. Nach § 115 Abs. 2 FGO wiederum ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Wird PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass innerhalb der für die Beschwerdebegründung geltenden Frist zumindest in laienhafter Weise ein Zulassungsgrund dargelegt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 2012 VII S 19/12, BFH/NV 2012, 1624; vom 18. Juni 2014 X S 13/14, BFH/NV 2014, 1565).
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Nach der Zustellung des Urteils am 3. September 2015 ist die zweimonatige Frist zur Begründung am 3. November 2015, einem Dienstag, abgelaufen. Der Akteninhalt und der Vortrag der Antragsteller können daher abschließend gewürdigt werden, bieten jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Revision zuzulassen sein könnte. Die Beschwerde wäre unbegründet.
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b) Der Vorhalt der Antragsteller, das FG habe ihren schriftlichen Vortrag nicht berücksichtigt und sie nicht angehört, indem es --so versteht der Senat dies-- den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt hat, ist als Rüge von Verfahrensfehlern durch Verletzung rechtlichen Gehörs i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO zu verstehen und bezieht sich als solche auf sämtliche Streitgegenstände. Unter beiden Aspekten liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs jedoch nicht vor.
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aa) Es existiert kein schriftliches Vorbringen, das das FG nicht (angemessen) gewürdigt hätte. Die Antragsteller hatten schriftlich auf die Zinsproblematik hingewiesen. Das FG ist darauf inhaltlich eingegangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet nur, dass das FG den Beteiligten "hören" muss, aber nicht, dass es ihn "erhören", sich also seinen rechtlichen Ansichten anschließen müsste (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2015 X B 127/14, BFH/NV 2015, 809, unter 5.).
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bb) Die Weigerung des FG, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, war ebenfalls kein Verfahrensfehler.
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aaa) Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt werden. Diese Gründe sind glaubhaft zu machen. Erscheint dem Gericht die Begründung des Antrags nicht als ausreichend, hat es den betreffenden Antragsteller zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, wenn der Antrag so rechtzeitig gestellt worden ist, dass die Aufforderung noch vor dem Termin beantwortet werden kann, ggf. auch per Telefon, Telefax oder E-Mail, wenn der Antragsteller auf diese Weise erreichbar ist. Sonst ist die Terminsverlegung nur geboten, wenn die Gründe dafür substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht sind (vgl. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 91 Rz 3, m.w.N.).
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bbb) Soweit die Antragsteller sich auf Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit berufen hatten, waren dies in der vorliegenden Form keine ausreichenden Gründe, den Termin zu verlegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass selbst Krankheit nur dann das Erscheinen zum Termin unzumutbar erscheinen lässt, wenn sie zu Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit führt (vgl. Gräber/Herbert, a.a.O., § 91 Rz 4). Für Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit gilt das erst recht. Beides geht nicht zwingend mit Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit einher, so dass die Antragsteller weiter hätten darstellen müssen, inwiefern sie tatsächlich an der Wahrnehmung des Termins gehindert gewesen sein wollen. Den vorgelegten Bescheinigungen war dies nicht zu entnehmen. Für den Antragsteller war neben der Arbeitsunfähigkeit als solcher zwar belegt, dass eine längerfristige Schmerzbehandlung stattfand, jedoch nicht, dass diese erfolglos, der Antragsteller also tatsächlich wegen dauerhafter Schmerzen "außer Gefecht" gewesen wäre. Soweit dem Antragsteller das eigene Empfinden fehlender Verhandlungsfähigkeit attestiert wurde, belegt dies gerade nicht, dass er tatsächlich nicht verhandlungsfähig war. Bei der Antragstellerin fehlten jenseits der Erwerbsunfähigkeit als solcher konkrete Angaben.
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ccc) Das FG hat den Antragstellern unverzüglich nach Eingang des Terminsverlegungsantrags auf den gebotenen und zur Verfügung stehenden Kommunikationswegen mitgeteilt bzw. mitzuteilen versucht, dass die bisherigen Angaben nicht ausreichten. Es hat ihnen damit ausreichend Gelegenheit gegeben, entweder ihre Angaben zu ergänzen und so ihre Verhinderung doch noch glaubhaft zu machen, oder zum Termin zu erscheinen. Die Antragsteller selbst hatten auf ihrem Terminsverlegungsantrag ihre Telefon- und Telefaxnummer angegeben, die grundsätzlich zur kurzfristigen Kontaktaufnahme geeignet sind. Nach dem Vermerk der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, hat sie sich vergeblich bemüht, die Antragsteller telefonisch zu erreichen und letztlich alle erforderlichen Informationen über die Sprachmailbox übermittelt. Auch die Telefaxübermittlung hat sie versucht. Damit hatte das FG seiner Informationsobliegenheit genügt. Es hätte im Gegenzug den Antragstellern oblegen und das FG durfte davon auch ausgehen, dass sie bei einem am Nachmittag vor der mündlichen Verhandlung und damit überaus kurzfristig gestellten Antrag Telefon und Telefax für die Antwort empfangsbereit halten oder, falls sie dies schon nicht tun, zumindest aber die Sprachmailbox zeitnah abhören, höchst hilfsweise selbst im FG anrufen, um sich zu vergewissern, ob der Termin antragsgemäß aufgehoben wurde oder ob von ihnen hierfür noch etwas verlangt werde. Mehr konnte das FG nach den Umständen nicht tun. Es bedarf keiner Feststellung, ob die Antragsteller die Sprachmailbox tatsächlich abgehört haben, da dies in ihren Verantwortungsbereich fällt und das FG hierauf keinen Einfluss hat. Da die Antragsteller danach auf weitere Glaubhaftmachung verzichtet haben, musste das FG den Termin auch nicht verlegen.
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ddd) Nachdem auf dem Terminsverlegungsantrag selbst keine E-Mail-Adresse mehr angegeben war, war die Übermittlung per E-Mail prinzipiell nicht mehr erforderlich. Der Adressat eines solchen Schreibens, hier das FG, muss bei verständiger Würdigung eines solchen Briefkopfes annehmen, dass der Absender die dort genannten Kontaktmöglichkeiten, aber auch nur diese, zur Verfügung stellt. Das gilt erst recht, wenn zur Reaktion auf den Verlegungsantrag nur noch wenige Stunden zur Verfügung stehen. Das FG muss jedenfalls in einer derartigen Kürze der Zeit nicht von sich aus recherchieren, ob vielleicht noch weitere Kommunikationswege denkbar sind. Es ist daher unschädlich, wenn das FG gleichwohl über das eigentlich Gebotene hinaus die Verfügung zusätzlich an die betriebliche E-Mail-Adresse, aber nicht an die aus früheren Schreiben erkennbare E-Mail-Adresse übermittelt hat.
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cc) Schließlich ist aus der Ablehnung des PKH-Antrages durch das FG und der Fortsetzung des Verfahrens, ohne dass die Antragsteller fachkundig vertreten waren, keine Verletzung rechtlichen Gehörs herzuleiten. Diese Verfahrensweise war korrekt. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO sind für die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zwingend die entsprechenden Formulare zu benutzen. Dies haben die Antragsteller nicht getan, so dass das FG folgerichtig die PKH abgelehnt hat und ablehnen musste. Soweit sie im Rahmen des Terminsverlegungsantrags (erstmals) behauptet haben, sie hätten Vordrucke und Unterlagen mehrfach eingereicht, ist dies den Akten nicht zu entnehmen. Ein Indiz gegen die Richtigkeit dieser Behauptung ist im Übrigen auch die Mitteilung der Antragsteller vom 26. November 2014. Hätten die Antragsteller tatsächlich die Vordrucke eingereicht, hätte es nahegelegen, auf diesen Punkt ausdrücklich hinzuweisen.
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c) Mit dem Hinweis auf die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des FA meinen die Antragsteller wohl deren ungenügende Erfüllung. Der Senat kann den Akten aber weder entsprechende Fehlleistungen des FA entnehmen noch wäre hieraus ein Grund für die Zulassung der Revision abzuleiten. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO müssen Fehler des FG, nicht des FA sein.
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d) Aus denselben Gründen geht der Einwand fehl, das FA habe Jahresabschlüsse verzögert, um Zinsen festsetzen zu können. Die Einreichung von Jahresabschlüssen gehört nach § 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu den Pflichten des Steuerpflichtigen, hier des Antragstellers, nicht des FA. Das FA kann in diesem Punkt nichts verzögern.
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e) Abgesehen davon, dass hierin kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO zu erkennen ist, vermag der Senat auch nicht nachzuvollziehen, inwiefern die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2007 Unklarheiten für die Gewinne und Verluste seit 2004 geschaffen haben soll. In jedem Jahr entsteht ein Gewinn oder Verlust. Für steuerliche Zwecke können Verluste eines Jahres nach Maßgabe von § 10d des Einkommensteuergesetzes in andere Jahre rück- und vorgetragen werden. Sollten sich in noch anhängigen Verfahren in bestimmten Jahren neue oder abweichende Verluste ergeben, sind anschließend ggf. für andere Jahre die entsprechenden Folgerungen zu ziehen. Daraus entstehen aber keine Unklarheiten für die Höhe der in den anderen Jahren entstandenen Gewinne und Verluste.
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f) Unbegründet wäre die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision schließlich im Hinblick auf die bis heute in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgeschriebene Höhe des Zinssatzes von 6 % (0,5 % p.m.) für die verschiedenen Zinstatbestände der §§ 233 ff. AO. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Zinssatzes besitzt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, denn sie ist in der Rechtsprechung des BFH sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bereits geklärt, und zwar mit Erwägungen, die jedenfalls auch für den im Streitfall maßgebenden Zeitraum Geltung beanspruchen. Der Senat verkennt nicht, dass trotzdem auch in der Fachöffentlichkeit die innere Rechtfertigung dieses Zinssatzes angesichts der nun seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase immer wieder beanstandet wird. Diese Kritik beachtet weder die Funktion dieses Zinssatzes noch die einschlägige Rechtsprechung hierzu.
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aa) Mit Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 1 BvR 2539/07 (BFH/NV 2009, 2115, dort unter III.1.b bb) hat das BVerfG entschieden, dass der durch den Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung typisierend auf 0,5 % pro Monat festgesetzte Zinssatz, der immerhin zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen gilt, rechtsstaatlich unbedenklich ist und keinen Verstoß gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot darstellt. Es entspricht gerade der Absicht des Gesetzgebers, dass der konkrete Zinsvorteil oder -nachteil für den Einzelfall nicht ermittelt werden muss. Entsprechend haben sowohl der I. Senat des BFH (Urteil vom 20. April 2011 I R 80/10, BFH/NV 2011, 1654, unter II.2.) als auch der IX. Senat des BFH (Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, dort unter II.2.a bis c; bestätigt durch Urteil vom 14. April 2015 IX R 5/14, BFHE 250, 483, BStBl II 2015, 986) entschieden.
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Der IX. Senat hatte für einen Zinszeitraum bis zum Jahre 2011 sinngemäß näher ausgeführt, dass es zwar unter praktischen Gesichtspunkten unter Einsatz moderner EDV durchaus denkbar sei, eine Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz i.S. des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorzunehmen, dass aber weitere Gesichtspunkte existieren, die die grundsätzliche Abkopplung von diesen beiden Zinsfüßen rechtfertigen und den geltenden Zinssatz von 6 % nicht als so hoch erscheinen lassen wie er auf den ersten Blick scheint. So wäre es unangemessen, als Vergleichsmaßstab lediglich den jeweils aktuellen Zinssatz für Geldanlagen heranzuziehen, da sowohl die bei der Verwendung von Kapital erzielbaren als auch bei der Finanzierung von Steuernachzahlungen aufzubringenden Zinsen bzw. Renditen von individuellen Finanzierungsentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig sind. Das bedeutet, dass bei einer Beurteilung des gesetzlichen Zinssatzes anhand der Marktverhältnisse einerseits die üblichen Zinssätze etwa für Dispositionskredite und andere unbesicherte Konsumentenkredite, andererseits die Renditemöglichkeiten von Anlageformen außerhalb der reinen Geldanlage zu berücksichtigen sind.
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bb) Diese Überlegungen gelten für den hier in Rede stehenden Zeitraum bis 2013 unverändert fort. Es besteht daher kein Anlass, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Zinssatzes für diesen Zeitraum gegen diese höchstrichterliche Rechtsprechung noch einmal aufzuwerfen. Die Abkopplung des gesetzlichen Zinssatzes von dem individuellen Zinsvorteil oder -nachteil ist ein grundlegendes Prinzip, das nicht von dem Zeitraum abhängt, um den es geht. Es zeigt vielmehr, dass der gesetzliche Zinssatz grundsätzlich auch und gerade gerechtfertigt ist, wenn er signifikant von dem Marktzins abweicht, der seinerseits die tatsächlichen Zinsvorteile oder -nachteile prägt. Eine einschneidende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die so weit ginge, dass selbst bei Einbeziehung der für den Kreditnehmer ungünstigsten Sollzinssätze namentlich bei unbesicherten Kreditformen bzw. der für den Vermögensanleger günstigsten Renditen ein Zinsfuß von 6 % p.a. gänzlich markt- und realitätsfremd erschiene, vermag der Senat nicht zu erkennen.
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g) Über den Antrag auf Billigkeitserlass der Zinsen zur Einkommensteuer 2006 entscheidet das FA in einem selbständigen und von dem Ausgang der vorliegenden Beschwerde unabhängigen Verfahren. Einen Grund zur Zulassung der Revision stellt dieser Antrag daher nicht dar.
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h) Das FG hat über die Klage nicht entschieden, soweit sie sich gegen einen Abrechnungsbescheid zu den Zinsen zur Einkommensteuer 2006 richtete.
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aa) Das Rubrum des FG-Urteils erfasst diesen Bescheid ebenso wenig wie er als Streitgegenstand erfasst worden war. In Tatbestand und Entscheidungsgründen ist er ebenfalls nicht genannt. Wenn es im Rubrum heißt "Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2009 und Zinsen zur Einkommensteuer 2006", so ist damit nicht ein Abrechnungsbescheid zu den Zinsen zur Einkommensteuer 2006 gemeint, sondern der Zinsbescheid selbst. Das ergibt sich nicht nur aus der Fassung des Rubrums, die andernfalls hätte lauten müssen "Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 2009 und zu den Zinsen zur Einkommensteuer 2006", was im Übrigen zur Folge gehabt hätte, dass umgekehrt gerade der den Kern des Streits darstellende Zinsbescheid selbst aus der Bezeichnung des Streitgegenstands herausgefallen wäre. Es ergibt sich vielmehr auch aus der Urteilsbegründung, die sich, wie es auch dem inhaltlichen Vortrag der Antragsteller entsprach, recht ausführlich mit dem Zinsbescheid selbst befasste. Von dem dazugehörigen Abrechnungsbescheid war hingegen nicht die Rede.
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bb) Dies war fehlerhaft, ermöglicht die Zulassung der Revision gleichwohl nicht. Der Senat muss nicht entscheiden, ob das Übergehen des Antrags überhaupt Gegenstand der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Gestalt einer Verletzung der aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO folgenden Pflicht des FG, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu schöpfen (Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten) oder nur der Urteilsergänzung nach § 109 Abs. 1 FGO sein könnte. Danach setzt zwar die Ergänzung eines Urteils hinsichtlich eines übergangenen Antrags voraus, dass ein "nach dem Tatbestand" gestellter Antrag übergangen wurde. Ist der Antrag aber, wie im Streitfall, im Tatbestand ebenfalls nicht erwähnt, so ist dieser Mangel grundsätzlich zunächst durch Antrag auf Berichtigung des Tatbestands nach § 108 Abs. 1 FGO zu beheben (vgl. zum Zusammentreffen von § 108 FGO und § 109 FGO BFH-Beschluss vom 1. August 2014 V S 16/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1768, unter II.2.b aa). Ob Letzteres wiederum auch gilt, wenn ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen ist (so etwa BFH-Beschluss vom 27. April 2009 II B 173/08, BFH/NV 2009, 1272, unter II.2.; Lange in HHSp, § 108 FGO Rz 5; kritisch Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 108 FGO Rz 2), ob es weiter dann gilt, wenn zwar, wie hier, eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, der betreffende Beteiligte daran aber nicht teilgenommen hat, kann offenbleiben. Die Antragsteller haben das Übergehen des Antrags noch nicht einmal ansatzweise gerügt und damit selbst den abgesenkten Anforderungen, die an die Darlegung des Zulassungsgrundes durch den noch nicht beratenen Antragsteller im PKH-Verfahren zu stellen sind, nicht genügt.
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cc) Auch wenn es hierauf nicht ankommt, weist der Senat die Antragsteller in der Sache darauf hin, dass ein Streit über einen Abrechnungsbescheid generell nicht die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Steuerfestsetzungen zum Gegenstand hat. Das FG hat dies unter II.2. der Entscheidungsgründe für den Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer zutreffend erläutert. Dieses Prinzip gilt aber für den Abrechnungsbescheid zum Zinsbescheid gleichermaßen.
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4. Der Senat stellt die unter X B 173/15 zu treffende Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bis einen Monat nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses zurück. Die Antragsteller haben damit Gelegenheit, im eigenen Interesse die Beschwerde zurückzunehmen. Nach Nr. 6500, 6501 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes ermäßigen sich die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren bei Rücknahme der Beschwerde um die Hälfte.
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Der Senat weist die Antragsteller ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde schon deshalb keinen Erfolg mehr wird haben können, weil sie nicht durch eine postulationsfähige Person eingelegt wurde (s.o. unter 1.) und allein eine positive Entscheidung über die PKH darüber hätte hinweghelfen können.
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5. Die Entscheidung über die PKH ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Annotations
(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.
(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.
(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.
(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.
(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.
(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, - 3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse, - 4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes, - 5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes, - 6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 52b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1)1Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des Gesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach § 5b Abs. 2 des Gesetzes verzichtet wird.2Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen.
(2)1Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen.2Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.
(3)1Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen.2Bei der Gewinnermittlung nach § 5a des Gesetzes ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 des Gesetzes der Steuererklärung beizufügen.
(4)1Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.3§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.
(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
(3) (weggefallen)
(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.
(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.
(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.
(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.
(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.