Bundesfinanzhof Urteil, 29. März 2012 - IV R 18/08

bei uns veröffentlicht am29.03.2012

Tatbestand

1

I. Der Kläger X ist Kommanditist der … KG, der Beigeladenen zu 2. im Klageverfahren und Revisionsklägerin zu 2. (KG). Die KG war im Jahre 1969 vom Vater des X (V) als persönlich haftendem Gesellschafter sowie der Mutter Y, dem Bruder Z (Beigeladener zu 1. im Klageverfahren und Revisionskläger zu 1.) und X als Kommanditisten gegründet worden. Nach dem Tod des V im Jahre 1979 wurde Z Komplementär der KG. X schied im Jahre 1982 aus der KG aus. Am … Dezember 2000 verstarb die Mutter Y und wurde von X und seinem Bruder Z zu gleichen Teilen beerbt. Seitdem ist X wieder Kommanditist der KG.

2

Nach § 3 des Gesellschaftsvertrags waren V mit einer Einlage von 80.000 DM, Y mit 30.000 DM sowie Z und X mit je 20.000 DM an der Gesellschaft beteiligt. Nach § 5 Abs. 1 des Vertrags wird für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto geführt, das seinem Gesellschaftsanteil entspricht. Nach § 5 Abs. 3 des Vertrags ist daneben ein Privatkonto vorhanden, auf dem insbesondere Tätigkeitsvergütungen und Gewinne verbucht werden.

3

Nach § 6 Abs. 2 des Vertrags erhält der persönlich haftende Gesellschafter --zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags V-- für seine Tätigkeit eine Vergütung von 2.500 DM monatlich. Nach § 8 Abs. 1 des Vertrags sind die Gesellschafter an dem Gewinn und Verlust der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Kapitalanteile beteiligt. Nach § 11 Abs. 1 des Vertrags wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und den Erben oder Vermächtnisnehmern des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt.

4

Neben der Gewinnverteilung nach Kapitalanteilen wurden Z jährlich eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von 600.000 DM sowie die von der KG erzielten Provisionen für Handelsvertretertätigkeit und bestimmte Vergütungen für Wareneinkäufe als Vorabgewinn zugewiesen und in den Jahresabschlüssen der KG unter Ergebnisverwendung dargestellt. Im Rahmen der Kapitalkontenentwicklung von Z wurde der Zugang als bewegliches Kapital des Komplementärs abgebildet.

5

Z erklärte auch diese zusätzlichen Zuweisungen in den Feststellungserklärungen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm die Gewinnverteilung jeweils erklärungsgemäß vor. Sie wurde auch im Rahmen der laufenden Betriebsprüfungen, die für alle Streitjahre durchgeführt wurden, nicht beanstandet.

6

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für die Jahre 1991 bis 1999 sind mindestens seit dem 31. Dezember 2004 bestandskräftig. Nach Durchführung der Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung im Feststellungsbescheid 2000 auf. Einspruch wurde hiergegen nicht erhoben.

7

Nach dem Tod seiner Mutter erwirkte X mehrere Urteile gegen Z, die u.a. die Zuweisung des Vorabgewinns an Z als nicht dem Gesellschaftsvertrag entsprechend beurteilten.

8

Die Zivilgerichte entschieden dahingehend, dass Z weder die Provisionen aus Handelsvertretertätigkeit oder Vergütungen für Wareneinkäufe als Vorabgewinn hätten zugewiesen werden noch eine höhere Tätigkeitsvergütung habe angesetzt werden dürfen. Eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von 300.000 DM gestand X dem Z im Rahmen der zivilgerichtlichen Verfahren zu.

9

Im November 2006 beantragte Z im Namen der KG, die Gewinnfeststellungsbescheide entsprechend der sich aus den zivilgerichtlichen Urteilen ergebenden Gewinnverteilung zu ändern. Das FA entsprach diesem Antrag und erließ im März 2007 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide. Die hiergegen gerichteten Einsprüche des X wies es mit Einspruchsentscheidung vom 10. August 2007 als unbegründet zurück.

10

Mit der Klage wandte sich X gegen die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO lägen nicht vor, weil die zivilgerichtlichen Urteile den zuvor verwirklichten Sachverhalt nicht nachträglich verändert hätten. Es sei vielmehr lediglich festgestellt worden, wozu die Gesellschafter aufgrund der getroffenen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen verpflichtet gewesen wären.

11

Mit der Revision rügen Z und die KG im Wesentlichen die Verletzung von § 41 Abs. 1 Satz 1 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

12

So habe das FG § 41 AO deshalb unrichtig angewandt, weil es zutreffend erkannt habe, dass die Beteiligten so gehandelt hätten, als ob eine wirksame Gewinnverteilungsabrede vorgelegen hätte. Damit seien sowohl Z und die KG als auch das FA von zutreffenden steuerlichen Konsequenzen ausgegangen, indem Z seine Einkünfte unter Einschluss der ihm zugewiesenen Vorabgewinne und der erhöhten Tätigkeitsvergütung deklariert und das FA entsprechende Bescheide erlassen habe.

13

Zudem sei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO unzutreffend angewandt worden. Das Urteil des Landgerichts (LG) A vom 7. September 2006 enthalte eine Verurteilung zur Zustimmung zu bestimmten Gewinnverwendungsbeschlüssen. Dies bedeute, dass es sich um geänderte Gesellschafterbeschlüsse handele. Diese Beschlüsse führten auch zu geänderten variablen Kapitalkonten. Das Urteil beinhalte die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung. § 894 der Zivilprozessordnung (ZPO) sehe vor, dass die Willenserklärung als abgegeben gelte, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt habe. Entsprechend dieser gesetzlichen Fiktion ersetze das Urteil die Erklärung in der für sie erforderlichen Form und seien die geänderten Bilanzfeststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse sowie die Änderung der variablen Gesellschafter-Kapitalkonten erst nach Rechtskraft des Urteils wirksam geworden. Damit handele es sich aber um ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

14

Z und die KG beantragen, das Urteil des FG Düsseldorf vom 4. April 2008 (Az. 18 K 3366/07 F) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

16

X beantragt, die Revision zurückzuweisen.

17

Er macht geltend, die Revision der KG sei unzulässig, weil die angefochtenen Änderungsbescheide die Verteilung des Gewinns auf die Gesellschafter zum Gegenstand hätten, sich hingegen nicht auf den Gesamtgewinn auswirkten. In materieller Hinsicht habe das FG die in Streit stehenden Vorschriften zutreffend angewandt.

Entscheidungsgründe

18

II. 1. Die Revision ist zulässig.

19

a) Soweit sie durch die KG eingelegt wurde, folgt die Klagebefugnis aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können. Hierbei handelt es sich um einen Fall gesetzlicher Prozessstandschaft. Die Personengesellschaft erhebt --ihrerseits vertreten durch ihre Geschäftsführung-- als Prozessstandschafterin Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 IV B 233/03, BFH/NV 2005, 1831). Daneben können einzelne Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 FGO klagebefugt sein.

20

b) Auch die von X erhobene Klage war zulässig.

21

Für die Streitjahre 1991 bis 1999 sowie den überwiegenden Teil des Jahres 2000 erhob X als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kommanditistin Y Klage. Rechtsnachfolger der Y waren Z und X als Miterben einer Erbengemeinschaft. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO kann, wenn zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder Klagebevollmächtigte nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte Klage erheben. Bei einer Erbengemeinschaft ist grundsätzlich kein zur Vertretung berufener Geschäftsführer vorhanden (BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 49/02, BFHE 206, 168, BStBl II 2004, 929; BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2009 VIII B 190/08, BFH/NV 2010, 224). Im Streitfall war die Erbengemeinschaft offensichtlich zerstritten und ein Empfangs- oder Klagebevollmächtigter nicht bestellt worden. Entsprechend konnte jeder Miterbe nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO Klage erheben.

22

Betreffend die Zeit nach dem Tod von Y am … Dezember 2000 folgt die Klagebefugnis des X aus § 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO. Kommanditanteile sind nach § 177 des Handelsgesetzbuchs (HGB) grundsätzlich vererblich. Mehrere Erben werden allerdings nicht in Erbengemeinschaft Kommanditisten; vielmehr geht der Kommanditanteil auf den einzelnen Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge in der Weise über, dass er entsprechend seiner Erbquote einen Anteil erwirbt (vgl. z.B. Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 30. Mai 2000  1 W 931/99, Der Betrieb 2000, 2011; Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 177 Rz 3).

23

2. Die Revision ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des FG sowie zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat für die Streitjahre zu Unrecht die Änderbarkeit der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der KG nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO verneint.

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a) Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Das nachträglich, d.h. nach Erlass des Steuerbescheids eintretende Ereignis muss zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei ihrer Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat. Bei dem Ereignis muss es sich um einen Umstand handeln, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigen konnte, weil er --insbesondere bei einem künftigen Ereignis-- noch nicht bekannt oder nicht vorhersehbar war. Die Sachverhaltsbezogenheit dieses Merkmals schließt es somit aus, eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorzunehmen, wenn sich nur die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts geändert hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1988 II R 55/86, BFHE 154, 493, BStBl II 1989, 75; vom 19. August 1999 IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18). Das Ereignis muss sich steuerlich vielmehr für die Vergangenheit mit der Folge auswirken, dass der Steuerbescheid, der vor Eintritt des Ereignisses rechtmäßig war, durch dessen Eintritt rechtswidrig wird (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 VI R 2/03, BFH/NV 2006, 1045). Zivilgerichtlichen Urteilen kann deshalb Rückwirkung i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zukommen, wenn der Tatbestand, an den ein Steuergesetz anknüpft, rückwirkend verändert wird (BFH-Urteil vom 3. August 1988 I R 115/84, BFH/NV 1989, 482).

25

b) So liegt auch der Streitfall, in welchem die Feststellungsbescheide nach der insoweit maßgeblichen objektiven Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens der zivilrechtlichen Urteile zunächst rechtmäßig waren (dazu aa) und nachträglich rechtswidrig wurden (dazu bb).

26

aa) Der Senat kann es offenlassen, ob die Feststellungsbescheide vor dem Ergehen der zivilrechtlichen Urteile mit Blick auf den objektiv zu verteilenden Gewinn deshalb rechtmäßig waren, weil die Gesellschafter nachträglich eine vom Gesellschaftsvertrag vom 1. Januar 1969 abweichende Gewinnverteilung vereinbart haben oder weil sie das wirtschaftliche Ergebnis eines unwirksamen Rechtsgeschäfts i.S. des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO eintreten und bestehen ließen. Entsprechend braucht er auch der Frage nicht weiter nachzugehen, ob das FG i.S. des § 118 Abs. 2 FGO bindende Feststellungen dazu getroffen hat, dass keine über die Regelungen des Gesellschaftsvertrags vom 1. Januar 1969 hinausgehenden Vereinbarungen zur Gewinnverteilung zwischen Y und Z getroffen wurden.

27

aaa) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile der Gesellschafter festzustellen. Der Gewinnanteil ist der Anteil am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft, der auf der Grundlage der aus der Handelsbilanz abgeleiteten Steuerbilanz ermittelt und nach dem handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssel den Gesellschaftern (Mitunternehmern) zugerechnet wird (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691; BFH-Urteil vom 29. Mai 2001 VIII R 10/00, BFHE 195, 486, BStBl II 2001, 747). Der handelsrechtlich maßgebliche Gewinnverteilungsschlüssel ergibt sich entweder aus dem Gesetz (vgl. zur KG § 168 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 1 und Abs. 2 HGB) oder --wie im Streitfall-- aus gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. November 1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164). Es ist insoweit zwar richtig, dass im Gesellschaftsvertrag vom 1. Januar 1969 eine Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn entsprechend ihren Kapitalanteilen vorgesehen wurde und zusätzlich dem persönlich haftenden Gesellschafter für seine Tätigkeit eine Vergütung zu zahlen war. Für eine über diesen Umfang hinausgehende Zuweisung von Gewinnen an Z könnte allerdings sprechen, dass Y eine von den Regelungen des Gesellschaftsvertrags abweichende Gewinnverteilung bereits seit 1984 geduldet hat. Zwar hat das LG aus diesem Umstand keine einvernehmliche Feststellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses feststellen können, weil der aufgrund des zivilgerichtlichen Beibringungsgrundsatzes beweisbelastete Revisionskläger einen entsprechenden Nachweis schuldig geblieben ist. Unter der Geltung des finanzgerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes hätte der Senat aber der Frage von Amts wegen weiter nachzugehen, ob Y nicht durch Duldung einer abweichenden Gewinnverteilung konkludent einer solchen Verteilung zugestimmt hat.

28

bbb) Darauf kommt es indessen nicht an, denn selbst wenn keine abweichende Gewinnverteilung vereinbart worden sein und damit Z die Zuweisung zusätzlicher Gewinne alleine veranlasst haben sollte, ergibt sich die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Feststellungsbescheide aus § 41 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach bleibt ein unwirksames Rechtsgeschäft für die Besteuerung erheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Die Regelung bringt zum Ausdruck, dass es für Zwecke der Besteuerung auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt und nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung ankommt, soweit und solange die Beteiligten aus der anfänglichen oder späteren Unwirksamkeit keine Folgerungen ziehen und das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen, den Vollzug also nicht rückgängig machen (BFH-Urteil vom 10. August 2010 VIII R 44/07, BFH/NV 2011, 20).

29

(1) Im Streitfall waren die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO --bezogen auf die Rechtslage bei Erlass der ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheide-- erfüllt. Insoweit machen Z und die KG zu Recht geltend, indem Z ein höherer Gewinnanteil zugewiesen worden sei als zunächst vertraglich vereinbart, hätten die Gesellschafter so gehandelt, als hätte eine wirksame geänderte Gewinnverteilungsabrede vorgelegen. Dass dies tatsächlich der Fall war, hat zwar das FG nicht festgestellt, es ergibt sich aber zwingend aus dem Umstand, dass Z durch das LG A zur Zustimmung zu Bilanzfeststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüssen verurteilt und damit im Ergebnis zur Rückzahlung entsprechend überhöhter Gewinnzuweisungen verpflichtet wurde, weil das LG mangels Erweislichkeit einer abweichenden Gewinnverteilungsabrede von der im Gesellschaftsvertrag vom 1. Januar 1969 vereinbarten Gewinnverteilung ausgehen musste. Dies setzt aber notwendig voraus, dass Z zuvor auch wirklich --aus Sicht des LG überhöhte-- Gewinne zugewiesen wurden und er die entsprechenden Zahlungen auch erhalten hat.

30

(2) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass Z nach den Feststellungen des FG in den Jahresabschlüssen der KG unter Ergebnisverwendung sowie im Rahmen der Kapitalkontenentwicklung die streitige Tätigkeitsvergütung und die weiteren als Vorabgewinn behandelten Beträge zugewiesen wurden und er alleine die entsprechenden Jahresabschlüsse und Steuererklärungen unterschrieben und beim FA eingereicht hat. Der Anwendung des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO steht dieser Umstand nicht entgegen. Denn als Mitunternehmerin hatte Y die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Kontrollrechte von der Handhabung in den Jahresabschlüssen Kenntnis zu nehmen. Als Kommanditistin standen Y mangels entgegenstehender Regelungen im Gesellschaftsvertrag die Kontrollrechte nach § 166 HGB zu. Diese Rechte vermittelten Mitunternehmerinitiative (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1997 IV R 75/96, BFHE 184, 418, BStBl II 1998, 137; vom 21. Juli 2010 IV R 63/07, BFH/NV 2011, 214, m.w.N.) und setzten Y in die Lage, der Ergebnisverwendung zu widersprechen und damit die Wirkung des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO nicht eintreten zu lassen.

31

bb) Durch das Einreichen seiner Klage vor dem LG A hat X als Rechtsnachfolger der Y nach außen erkennbar dokumentiert, dass er mit der aus seiner Sicht einseitig von Z vorgenommenen Gewinnverteilung nicht (mehr) einverstanden war. In Bezug auf § 41 Abs. 1 Satz 1 AO hat X damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er nunmehr aus der anfänglichen oder späteren Unwirksamkeit Folgerungen ziehen und das wirtschaftliche Ergebnis gerade nicht mehr eintreten und bestehen lassen wollte. Dieses faktische Abstandnehmen vom Eintreten- bzw. Bestehenlassen der Folgerungen des tatsächlich realisierten Sachverhalts wirkt jedenfalls dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurück, wenn später durch rechtskräftiges Urteil die Unwirksamkeit des zunächst nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO der Besteuerung zugrunde zu legenden Rechtsgeschäfts bestätigt wird und deshalb der rechtswidrige Zustand nicht mehr fortbesteht. Ob sich eine Rückwirkung über diesen Einzelfall hinaus auch aus § 894 Satz 1 ZPO ergeben könnte, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

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3. Da das FG nach den vorstehenden Ausführungen die vom FA auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung der Feststellungsbescheide für die Streitjahre zu Unrecht als rechtswidrig angesehen hat, war sein Urteil aufzuheben und die gegen die Änderung gerichtete Klage abzuweisen.

33

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 und § 139 Abs. 4 FGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese das Revisionsverfahren durch einen umfangreichen Schriftsatz gefördert und durch Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko getragen haben (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 10/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63).

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(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

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2.
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In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.

(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.

(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Vater und Sohn. Der Vater (V) ist als Steuerberater zugelassen, sein Sohn (S) ist Diplom-Kaufmann und Steuerfachgehilfe.

2

V führte als Steuerberater eine Einzelpraxis. Zum ... 1995 gründete er mit S eine Sozietät. S hatte behauptet, im zweiten Versuch die Steuerberaterprüfung bestanden zu haben. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wurde nicht geschlossen. Eine Anzeige der Sozietätsgründung bei der Steuerberaterkammer erfolgte nicht.

3

Ab dem Veranlagungszeitraum 1995 bis einschließlich 1999 gaben die Kläger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab. Sie bezeichneten sich darin als "X Partner", erklärten gemeinschaftliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die sie nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten und gaben an, dass V mit einem Gewinnanteil in Höhe von 60 % und S mit einem Gewinnanteil von 40 %, ab 1999 beide Gesellschafter mit jeweils 50 % an der Gesellschaft beteiligt seien. Im Außenverhältnis firmierten die Kläger auf ihrem gemeinsamen Briefbogen ebenfalls als "X Partner".

4

Nachdem sich im Jahr 2002 im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen gegen S herausgestellt hatte, dass dieser die Berufsbezeichnung Steuerberater zu Unrecht führte, da er die Prüfung nicht bestanden hatte, erklärte V die Zusammenarbeit mit seinem Sohn für beendet und zeigte dies seinen Mandanten und der Steuerberaterkammer an.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß. Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass die Kläger Mitunternehmer seien und --mangels der Bestellung aller Mitunternehmer zu Steuerberatern-- Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielten.

6

Das FA erließ geänderte Feststellungsbescheide für die Streitjahre 1996, 1997, 1998 und 1999. Für die Streitjahre 2000 und 2001, für die keine Feststellungserklärungen mehr abgegeben worden waren, schätzte das FA den Gewinn der Sozietät.

7

Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch und beantragten, die Gewinnfeststellungsbescheide aufzuheben und die Einkünfte des V in dessen Einkommensteuerveranlagungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu behandeln.

8

Während des Einspruchsverfahrens legten die Kläger eine zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung vor, die nicht datiert ist. Unter Ziffer 1 wird festgelegt, dass S an V die ihm in den Jahren 1995 bis 2001 zugewiesenen Gewinnanteile zurückzuzahlen hat. Der Anspruch des V beträgt 436.652,91 € (854.018,86 DM). Nach Ziffer 2 der Vereinbarung hat S einen Gegenanspruch aus Bereicherungsrecht für die Jahre 1995 bis 2001 in Höhe von 454.470,88 € (= 768.616,98 DM Vergütungen zuzüglich 120.250,80 DM [= 61.483,26 €] Umsatzsteuer). Nach Abtretung von Vorsteuererstattungsansprüchen und Aufrechnung der Restbeträge verblieb ein Restsaldo in Höhe von 43.665,29 € zu Gunsten von V, der am 31. Dezember 2002 fällig sein sollte.

9

Die gegen die Änderungsbescheide in der Form der Einspruchsentscheidung erhobene Klage hatte keinen Erfolg. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) hatten die Kläger erklärt, bei der Bemessung des Wertersatzes aus Bereicherungsrecht für S seien sie von einem 10 %-Abschlag von den Gewinnanteilen ausgegangen, da hierin der übliche Zuschlag für das Unternehmerrisiko bestehe. Im Übrigen sei S auch Diplom-Kaufmann gewesen und habe der Sozietät wegen seiner Tätigkeit bei einem Sportverein Aufträge verschafft. Das Urteil des FG Köln vom 17. Januar 2007 (Az. 4 K 4321/04) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1085 veröffentlicht.

10

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Der Steueranspruch sei rückwirkend entfallen, da dem Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz sowie der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung steuerliche Rückwirkung i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zukomme. Die zivilrechtlich anerkannten Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft fänden keine Anwendung. Die Nichtigkeit des Gesellschaftsverhältnisses sei steuerrechtlich gemäß § 41 AO maßgebend, da die Kläger das Geschäft vollständig rückabgewickelt hätten. V habe daher weiterhin Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG erzielt, während S Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG erzielt habe. Steuerrechtlich sei S kein Mitunternehmer gewesen, da ihm die Zulassung zum Steuerberater gefehlt habe und er daher nicht leitend und eigenverantwortlich habe tätig sein können.

11

Die Kläger beantragen,

das Urteil des FG Köln vom 17. Januar 2007  4 K 4321/04 sowie die Gewinnfeststellungsbescheide für 1996 bis 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 2004 ersatzlos aufzuheben.

12

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

14

Im Ergebnis hat das FG die Einkünfte der Kläger zutreffend als Mitunternehmereinkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

15

1. Geht ein Angehöriger eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit einer berufsfremden Person eine Mitunternehmerschaft ein, so erzielt diese gewerbliche Einkünfte (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 1956 I 84/55 U, BFHE 62, 277, BStBl III 1956, 103; vom 11. Juni 1985 VIII R 254/80, BFHE 144, 62, BStBl II 1985, 584; vom 9. Oktober 1986 IV R 235/84, BFHE 148, 42, BStBl II 1987, 124; vom 8. April 2008 VIII R 73/05, BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681). Wegen der besonderen persönlichen Eigenschaften, die mit der Ausübung eines freien Berufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG verbunden sind, ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft nur dann als "freiberuflich" zu beurteilen, wenn alle Mitunternehmer die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllen. Erfüllt nur ein Mitunternehmer diese Voraussetzungen nicht, erzielen alle Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

16

Der berufsfremde Gesellschafter übt auch keine einem freien Beruf ähnliche Tätigkeit aus. Die ohne Zulassung entfaltete Tätigkeit kann der Tätigkeit in einem der Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht ähnlich sein, wenn für dessen Ausübung eine besondere Zulassung erforderlich ist (BFH-Urteile vom 6. Juni 1973 V R 88/72, BFHE 110, 66, BStBl II 1975, 522; vom 14. März 1975 IV R 207/72, BFHE 115, 265, BStBl II 1975, 576; vom 17. November 1981 VIII R 121/80, BFHE 135, 421, BStBl II 1982, 492). Dies ergibt sich daraus, dass die gesetzlich geforderte Zulassung als besonderes charakteristisches Merkmal der Berufstätigkeit anzusehen ist. Der Gesetzgeber entscheidet darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als freiberuflich zu qualifizieren ist (zum Fall einer Steuerberaterpraxis bereits ausführlich BFH-Urteil in BFHE 148, 42, BStBl II 1987, 124). Eine Aufteilung der Einkünfte in solche des Freiberuflers nach § 18 EStG und solche des Berufsfremden aus Gewerbebetrieb ist nicht möglich (BFH-Urteile in BFHE 148, 42, BStBl II 1987, 124; in BFHE 221, 238, BStBl II 2008, 681).

17

2. Nach diesen Maßstäben haben die Kläger gemeinschaftlich gewerbliche Einkünfte erzielt.

18

Die Kriterien der steuerrechtlichen Mitunternehmerschaft --Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative--, die nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, 440, BStBl II 1984, 751, 769) im Einzellfall zwar mehr oder weniger ausgeprägt sein können, jedoch beide vorliegen müssen, sind im Streitfall anhand der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu bejahen. Die Kläger haben sich auf eine gemeinsame Einkünfteerzielung durch Steuerberatungsleistungen geeinigt, eine zwischen ihnen geltende Gewinnverteilung beschlossen und diese Vereinbarungen in den Streitjahren auch tatsächlich vollzogen.

19

Der Einwand der Kläger, S habe Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG erzielt, weil ihm die Zulassung zum Steuerberater gefehlt habe und er deshalb nicht leitend und eigenverantwortlich tätig geworden sei, greift nicht durch. Nach den Feststellungen des FG und dem eigenen Vorbringen der Kläger ist S nicht, wie es § 19 EStG voraussetzt, weisungsabhängig für V tätig geworden, sondern hat mit V gemeinsam Steuerberatung betrieben. Als ohne Zulassung tätiger Gesellschafter erzielte er originär gewerbliche Einkünfte, so dass die Mitunternehmerschaft insgesamt keine freiberuflichen, sondern nur gewerbliche Einkünfte erzielen konnte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 148, 42, BStBl II 1987, 124).

20

3. Eine gewerbliche Mitunternehmerschaft zwischen V und S besteht im Streitfall selbst dann, wenn der zwischen ihnen stillschweigend geschlossene Gesellschaftsvertrag bürgerlich-rechtlich unwirksam ist.

21

Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen, ob der Gesellschaftsvertrag wegen Verstoßes gegen Berufsrecht und damit gegen ein gesetzliches Verbot (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. März 1986 II ZR 75/85, BGHZ 97, 243; BGH-Beschluss 28. September 1995 II ZR 257/94, Deutsches Steuerrecht 1995, 1722; BGH-Urteil vom 16. Dezember 2002 II ZR 109/01, BGHZ 153, 214) oder aufgrund einer erklärten Anfechtung durch V von Anfang an bürgerlich-rechtlich unwirksam war, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Es bedarf im Streitfall auch keiner Entscheidung, ob eine von Anfang an gegebene bürgerlich-rechtliche Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags die Existenz einer steuerrechtlichen Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausschließt (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272).

22

Die bürgerlich-rechtliche Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrags zwischen V und S wäre jedenfalls steuerrechtlich gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 AO unerheblich, weil die Kläger das wirtschaftliche Ergebnis des gemeinsamen Betriebs der Steuerberaterpraxis nicht vollständig rückgängig gemacht haben.

23

a) Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO bleibt ein unwirksames Rechtsgeschäft für die Besteuerung erheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

24

Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass es für Zwecke der Besteuerung auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt und nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung ankommt, soweit und solange die Beteiligten aus der anfänglichen oder späteren Unwirksamkeit keine Folgerungen ziehen und das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen, den Vollzug also nicht rückgängig machen (BFH-Urteil vom 17. Februar 2004 VIII R 28/02, BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 41 AO Rz 2, m.w.N.). Der Tatbestand der Einkünfteerzielung kann dabei grundsätzlich nicht ungeschehen gemacht werden (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 40 AO Rz 13; Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 19. Juli 1993 GrS 1/92, BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894; GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897).

25

b) Die Kläger haben mit der im Einspruchsverfahren vorgelegten Vereinbarung nicht das wirtschaftliche Ergebnis ihres Handelns nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO mit steuerlicher Wirkung beseitigt. Die Vereinbarung bedeutete keine Rückabwicklung wie unter fremden Dritten. Die Kläger nahmen bei der Bemessung des Wertansatzes für S lediglich einen geringen Abschlag für das Unternehmerrisiko vor und berücksichtigten im Übrigen ausdrücklich die Gewinnung von Aufträgen durch S. Damit haben sie im wirtschaftlichen Ergebnis an der gemeinsamen Einkünfteerzielung im Rahmen der Praxisgemeinschaft festgehalten und S weiterhin die aus der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen erwirtschafteten Gewinnanteile im Wesentlichen zugewiesen. Eine solche lediglich auf die Vermeidung von Steuerfolgen gerichtete Vereinbarung vermag das wirtschaftliche Ergebnis nicht mit steuerlicher Wirkung zu beseitigen.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Tatbestand

1

I. Die A-KG (KG) wurde durch Vertrag vom 1. Januar 1985 gegründet. Komplementärin war eine GmbH, Kommanditistin zunächst die Beigeladene.

2

Die KG war bis zum Jahr 1987 eine reine Vorratsgesellschaft. Danach diente sie der Bebauung einer größeren Grundstücksfläche mit gewerblichen Anlagen (Gewerbepark).

3

Mit Wirkung zum 1. September 1987 veräußerte die Beigeladene ihre Kommanditbeteiligung an S, der diese sofort durch Treuhandvertrag vom selben Tag zu treuen Händen zurück übertrug. Im Treuhandvertrag verpflichtete sich die Beigeladene, mit der Kommanditbeteiligung und den damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Befugnissen nur nach Weisung des S zu verfahren und alles, was sie aus der Beteiligung erhielt, an S herauszugeben. S verpflichtete sich, der Beigeladenen alle Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung als Kommanditistin zu erstatten.

4

Am 12. Januar 1988 schlossen S, K sowie der Kläger und Revisionskläger (Kläger) eine Vereinbarung. Danach übertrug S alle ihm zustehenden Rechte aus dem Treuhandvertrag vom 1. September 1987 zu 91 % auf K und zu 9 % auf den Kläger. Die Abtretung nahmen K und der Kläger "jeder für sich" an und traten im Verhältnis ihrer Rechtserwerbe in alle Verpflichtungen von S aus diesem Vertrag ein. K und der Kläger verpflichteten sich, S von allen Forderungen in diesem Zusammenhang freizustellen und etwaige Aufwendungen zu erstatten. Hinsichtlich des Kaufpreises in Höhe des Nominalwerts der Kommanditanteile wurde vereinbart, dass K und der Kläger erfüllungshalber die Pflicht übernehmen, die Beigeladene "wegen der insoweit getätigten Einlage zu befriedigen". § 6 der Vereinbarung vom 12. Januar 1988 lautet:

5

K und der Kläger "vereinbaren hinsichtlich ihrer Rechtsgemeinschaft, daß die unternehmerische Verantwortung und Entscheidung ausschließlich bei Herrn K... liegt," der Kläger "daher nur am Vermögen beteiligt ist. Seine Beteiligung am Verlust ist daher ausgeschlossen. Seine Rechte, insbesondere auf Information, nimmt er nur in den Gesellschaftsversammlungen wahr; §§ 164, 166 HGB sind daher ausgeschlossen. Nach Übernahme des KG-Anteils werden die Parteien den Gesellschaftsvertrag entsprechend ändern. Die Rechtsstellung" des Klägers "soll hinsichtlich seiner Befugnisse und Pflichten so ausgestaltet werden, als sei er an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, wobei eine Änderung der Gesellschaftsform und Überführung der Anwartschaft in eine Beteiligung an eine Kapitalgesellschaft nicht ausgeschlossen ist."

6

Am 18. Februar 1988 wurde der Kläger von der KG bevollmächtigt, diese bei den Verhandlungen zur Realisierung einer Bebauung im Bereich des Gewerbeparks zu vertreten. Die dem Kläger erteilte Vollmacht berechtigte diesen zur Abgabe aller erforderlichen Rechtserklärungen, die einer Realisierung dieses Projektes dienlich sein sollten. Der Kläger wurde auch bevollmächtigt, die Gesellschaft beim Abschluss der erforderlichen Verträge für eine Projektentwicklung bzw. eine spätere Generalübernehmerschaft zu vertreten.

7

Am 11. August 1989 veräußerte der Kläger 6 % seiner "Rechtsbeteiligung" an die D GmbH & Co. OHG (D-OHG). Das zwischen dem Kläger und der Beigeladenen weiterhin bestehende Treuhandverhältnis hinsichtlich Anteilen in Höhe von 3 % sollte von diesem Vertrag unberührt bleiben.

8

In derselben Urkunde veräußerte K 41 % seiner "Rechtsbeteiligung" an die D-OHG. Ferner bot er der A-AG die übrigen Anteile (50 %) an. Die A-AG nahm das Angebot später an. Sowohl der D-OHG als auch der A-AG trat K seine Rechte u.a. aus der Treuhandvereinbarung vom 1. September 1987 und der Vereinbarung vom 12. Januar 1988 ab.

9

Die Beigeladene trat ihre Kommanditanteile entsprechend der Veräußerungen an die D-OHG und die A-AG ab.

10

Mit Vertrag vom 27. Juli 1992 veräußerte der Kläger schließlich seine verbliebene "Rechtsbeteiligung" (3 %) an die X-GmbH; die Beigeladene trat ihre Kommanditanteile (3 %) an die X-GmbH ab. Hieraus ergab sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.031.943,85 DM.

11

Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) u.a. die Auffassung, der Kläger habe im Streitjahr (1992) einen Veräußerungsgewinn nach § 16 des Einkommensteuergesetzes erzielt.

12

Das FA erließ durch Einzelbekanntgabe (§ 183 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) dementsprechend nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für das Streitjahr.

13

Dabei stellte das FA mit Bescheid vom 28. Januar 2000 zunächst auf einer ersten Stufe einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 60.851.725,85 DM fest. In der "Feststellung zweiter Stufe (Treuhandverhältnis)" stellte das FA einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.031.943,85 DM fest und ordnete diesen ausschließlich dem Kläger zu.

14

Der Kläger vertrat in seinem Einspruch gegen die Feststellung zweiter Stufe die Auffassung, er sei aufgrund der Beschränkung in § 6 der Vereinbarung vom 12. Januar 1988 kein Mitunternehmer gewesen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

15

Die Klage blieb erfolglos. Zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 429 veröffentlichten Urteils führte das Finanzgericht (FG) aus, der Kläger könne bei der Anfechtung der Feststellungen zweiter Stufe nicht einwenden, er sei nicht Mitunternehmer; dies sei bereits auf der ersten Stufe bestandskräftig festgestellt worden.

16

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

17

Er beantragt sinngemäß, das angefochtene FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung und den Bescheid vom 28. Januar 2000 hinsichtlich der Feststellungen zweiter Stufe aufzuheben.

18

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des Klägers ist jedenfalls im Ergebnis unbegründet und ist daher zurückzuweisen (vgl. § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

20

Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob der Kläger --wie das FG ausgeführt hat-- aus formellen Gründen gehindert ist, geltend zu machen, er sei kein Mitunternehmer. Er war jedenfalls im Streitjahr Mitunternehmer.

21

1. Mitunternehmer ist derjenige Gesellschafter, der kumulativ Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Die eine Mitunternehmerstellung kennzeichnenden Merkmale müssen auch beim Treugeber vorliegen. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie z.B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen. Ausreichend ist indes schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechen. Mitunternehmerrisiko trägt, wer gesellschaftsrechtlich oder diesem Status wirtschaftlich vergleichbar am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens teilnimmt. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.b cc und C.V.3.c der Gründe; vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 IV R 40/03, BFH/NV 2005, 1994, unter 1. der Gründe).

22

2. Der Kläger trug im Streitfall Mitunternehmerrisiko.

23

a) Ursprünglich vereinbarten S und die Beigeladene am 1. September 1987 ein Treuhandverhältnis.

24

b) Diese Treugeberstellung hat S zu 9 % auf den Kläger mit Vertrag vom 12. Januar 1988 wirksam übertragen. Der Kläger ist im Verhältnis seines "Rechtserwerbs" in alle Verpflichtungen des S aus dem Treuhandverhältnis eingetreten. Der Kaufpreis wurde durch die Verpflichtung erfüllt, die Beigeladene wegen der geleisteten Einlage zu befriedigen.

25

c) Der Kläger war demnach am Gewinn und an den stillen Reserven der KG beteiligt. Ferner trug der Kläger das Risiko, in Höhe des eingesetzten Kapitals einen Verlust zu erleiden. Denn er hatte die Beigeladene für die geleistete Einlage zu befriedigen und ist der Verpflichtung beigetreten, die Beigeladene von allen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung entsprechend seinem Anteil freizustellen. Dem steht § 6 der Vereinbarung vom 12. Januar 1988 nicht entgegen. Zwar ist danach für den Kläger die "Beteiligung am Verlust ... ausgeschlossen". Der Senat kann offenlassen, was damit gemeint war. Jedenfalls bedeutet dies nicht, dass dem Kläger das Risiko des Verlusts seiner "Kapitalbeteiligung" abgenommen werden sollte. Denn der Kläger sollte nach der Vereinbarung im Verhältnis zwischen K und dem Kläger die Stellung eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft haben. Ein solcher trägt aber stets --wie ein Kommanditist-- das Risiko, das eingesetzte Kapital zu verlieren.

Daher stand der Kläger einem Gesellschafter gleich, der am Gewinn, an den stillen Reserven und am Verlust in Höhe seiner Einlage beteiligt ist. Dies entspricht der Stellung eines Kommanditisten und reicht daher für das Mitunternehmerrisiko aus (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c cc (2) der Gründe).

26

d) An dieser Beurteilung hat sich auch durch die Vereinbarung vom 11. August 1989 nichts geändert. Denn danach bestand das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen in Höhe von 3 % der Kommanditbeteiligung fort (Nr. 11 dieser Vereinbarung).

27

3. Der Kläger hatte auch Mitunternehmerinitiative.

28

a) Dabei kann der Senat offenlassen, wie sich § 6 der Vereinbarung vom 12. Januar 1988 auswirkt, wonach der Kläger sich gegenüber K verpflichtet, von seinen über die Beigeladene zustehenden Gesellschafterrechten keinen Gebrauch zu machen.

29

b) Denn jedenfalls vermittelt dem Kläger die ihm am 18. Februar 1988 erteilte Vollmacht die erforderliche Mitunternehmerinitiative. Danach hat der Kläger umfassende Vertretungsmacht für das einzige von der KG betriebene Projekt und damit für ihren gesamten Geschäftsbereich. Die Stellung des Klägers ähnelt damit der eines Geschäftsführers oder eines anderen leitenden Angestellten. Ohne Bedeutung ist, ob --wie der Kläger vorträgt-- ihm die Vollmacht in seiner Funktion als Rechtsanwalt erteilt worden ist. Denn die Mitunternehmerstellung ist --wie der Kläger an anderer Stelle zutreffend ausführt-- unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.c cc der Gründe). Zudem spielt keine Rolle, ob der Kläger im Innenverhältnis weisungsgebunden war. Denn dies trifft auch auf leitende Angestellte zu; der diesem Personenkreis zustehende Einfluss reicht aber für die Annahme einer Mitunternehmerinitiative aus (vgl. oben zu II.1.). Dementsprechend vermittelt auch die im Innenverhältnis weisungsgebundene Vertretungsmacht eines Komplementärs Mitunternehmerinitiative (BFH-Urteil vom 11. Juni 1985 VIII R 252/80, BFHE 144, 357, BStBl II 1987, 33, unter 2.a der Gründe). Der BFH hat zwar im Fall eines Komplementärs, der weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist, für die Annahme einer Mitunternehmerstellung darauf abgestellt, dass dem Komplementär --anders als dem Kläger im Streitfall-- die Vertretungsmacht aufgrund der Regelung des § 170 HGB nicht entzogen werden kann (BFH-Urteile vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BFHE 213, 358, BStBl II 2006, 595, unter II.2. der Gründe; vom 10. Mai 2007 IV R 2/05, BFHE 218, 152, BStBl II 2007, 927, unter II.B.3.b der Gründe). Demgegenüber ist aber im vorliegenden Fall das Mitunternehmerrisiko des Klägers ---wie dargelegt-- nicht schwach ausgeprägt.

30

c) Für die Mitunternehmerinitiative ist schließlich nicht von Bedeutung, ob der Kläger von seiner Vollmacht tatsächlich Gebrauch gemacht hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95, BFH/NV 1998, 947, unter 2. der Gründe).

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.