Abgabenordnung - AO 1977 | § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.
(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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163 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 41 AO 1977.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2011 - 1 StR 274/11
12.07.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
1 StR 274/11
vom
12. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 beschlossen:
Die Revision der Angeklagte
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2013 - 1 StR 318/12
19.03.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 318/12
vom
19. März 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
19. März 201
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2013 - 1 StR 586/12
09.04.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 586/12
vom
9. April 2013
BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
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AO § 35, § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 25 Abs. 2
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2017 - 1 StR 33/17
23.08.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
1 StR 33/17
vom
23. August 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung
ECLI:DE:BGH:2017:230817B1STR33.17.0
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöru