Bundesfinanzhof Beschluss, 27. Apr. 2012 - III B 241/11

bei uns veröffentlicht am27.04.2012

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) trennte die auf Feststellung, dass etwaige Säumniszuschläge zu erlassen seien, gerichtete Klage von der Klage gegen die die Säumniszuschläge ausweisenden Abrechnungsbescheide ab und wies den abgetrennten Teil als unzulässige Feststellungsklage ab.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe überwiegend bereits nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt; ansonsten liegen sie jedenfalls nicht vor.

3

1. Soweit der Kläger sich gegen die erfolgte Abtrennung wendet und insofern die Frage aufwirft, ob es mit der FGO vereinbar sei, dass ein Gericht in einem Verfahren einen Hilfsantrag isoliere und abtrenne, damit es diesen Antrag sodann als unzulässige Klage abweisen könne, ist bereits nicht erkennbar, ob er die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) begehrt. Eine Zulassung kommt indes weder aus dem einen noch aus dem anderen Grund in Betracht.

4

a) Allein das Formulieren einer abstrakten Rechtsfrage genügt nicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

5

b) Da Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 73 FGO) nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und daher nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO), kann auch eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf eine angeblich fehlerhafte Verfahrenstrennung gestützt werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2006 X B 138/05, BFH/NV 2006, 972).

6

Derartige Anordnungen begründen allenfalls dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das FG sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (vgl. etwa BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353; BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329, m.w.N.).

7

aa) Dass er durch die Abtrennung prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wurde, macht der Kläger nicht geltend; dies ist auch nicht ersichtlich.

8

bb) Anders als der Kläger meint, ist aber auch eine willkürliche Trennung der Verfahren durch das FG nicht gegeben. So hatte der Kläger die Klage ausdrücklich sowohl wegen der die Säumniszuschläge zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag 2001 und 2002 ausweisenden Abrechnungsbescheide als auch "wegen Erlass der Säumniszuschläge" erhoben. Insoweit hatte er ausdrücklich den von dem FG im abgetrennten Verfahren 11 K 1046/11 beschiedenen --und auch nach Ergehen des Trennungsbeschlusses von ihm weiter aufrechterhaltenen-- Feststellungsantrag gestellt.

9

Dass es sich bei diesem Feststellungsantrag nach seinem Willen lediglich um einen Hilfsantrag handeln sollte, hat der Kläger zweifelsfrei erstmals in der Beschwerdebegründung klargestellt. Verfolgt ein Kläger --wie hier-- in einer Klage mehrere Klagebegehren, so muss das FG ggf. im Wege der Auslegung ermitteln, ob eine kumulative oder nur eine eventuelle Klagenhäufung gewollt ist (vgl. hierzu z.B. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 43 FGO Rz 63).

10

Vorliegend ist das FG ersichtlich von einer kumulativen Klagenhäufung ausgegangen. Es sah sich deshalb zunächst zu einer Trennung des Verfahrens über die Abrechnungsbescheide einerseits und des Verfahrens auf Feststellung des Erlasses von Säumniszuschlägen andererseits sowie weiter zu einer Entscheidung über den abgetrennten Teil berechtigt an.

11

Da das Verfahren über einen Abrechnungsbescheid i.S. des § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und das Billigkeitsverfahren über den Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO zudem selbständig nebeneinander stehen können (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 VIII B 42/05, BFH/NV 2007, 2305), musste sich dem FG auch nicht aufdrängen, dass es sich nach dem Willen des Klägers in Bezug auf den Erlass offenbar nur um einen Hilfsantrag handeln sollte. Vielmehr konnte es den Kläger --wie geschehen-- auch dahin verstehen, dass er beide Begehren gleichrangig nebeneinander geltend machen wollte. Zu berücksichtigen ist hierbei zum einen, dass der Kläger auf eine richterliche Nachfrage hinsichtlich seines "Erlassbegehrens" nicht reagiert hat. Zum anderen hat er auch auf den Trennungsbeschluss seinen Willen nicht zweifelsfrei klargestellt, sondern den Trennungsbeschluss vielmehr lediglich als "nicht hilfreich und nicht sinnvoll" bemängelt, um dann weiter auszuführen, für den Fall, dass er mit seinem Begehren hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge keinen (vollständigen) Erfolg habe, werde "schon" die Feststellung begehrt, dass die verbleibenden Säumniszuschläge zu erlassen seien.

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Insoweit kann die Verfahrenstrennung im Streitfall nicht als willkürlich angesehen werden, da ein solches Verständnis der von dem Kläger geäußerten Begehren jedenfalls möglich war.

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Die Abtrennung einer subsidiären und deshalb unzulässigen Feststellungsklage (§ 41 Abs. 2 FGO) kann auch ansonsten nicht als willkürlich angesehen werden.

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2. Eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kommt auch darüber hinaus nicht in Betracht.

15

a) Soweit der Kläger in seiner Beschwerdebegründung einleitend geltend macht, er sei in dem Verfahren vor dem FG mit seinem eigentlichen Vortrag nicht gehört, Beweis- und Verfahrensanträge, insbesondere nach § 74 FGO, seien übergangen, das Recht auf Akteneinsicht (nach Zuziehung von Akten) sei verweigert und über zugezogene Akten sei er nicht informiert worden, fehlt es in der Folge an weiteren Ausführungen zu den --nach Ansicht des Klägers gegebenen-- Verfahrensfehlern.

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Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Hierzu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit darlegt. Die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensmangel ergeben sollen, sind dabei konkret und schlüssig zu bezeichnen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26). Dem genügt das bloße Aufzählen der angeblich von dem FG begangenen Verfahrensfehler nicht.

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b) Soweit es sich --wie bei dem Übergehen von Beweisanträgen und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO)-- um verzichtbare Verfahrensmängel handelt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 101, m.w.N.), fehlt es zudem an Ausführungen, warum der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Kläger sein Rügerecht nicht verloren hat (zum Verlust des Rügerechts des ordnungsgemäß geladenen, aber nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen Klägers vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1999 III B 32/99, BFH/NV 2000, 580; vom 2. März 2005 VII B 142/04, BFH/NV 2005, 1576).

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Hieran ändert auch der "zum Gegenstand und Inhalt" der Beschwerdebegründung gemachte Schriftsatz des Klägers vom 4. Mai 2011 nichts. In diesem Schriftsatz, der im Übrigen nicht nur zu dem Verfahren 11 K 1046/11, sondern auch zu den Verfahren 11 K 4401/05 sowie 11 K 4400/08 erging, beantragte der Kläger vor dem FG u.a. die Zuziehung einer Vielzahl von Akten, (insbesondere der Steuer- und Verfahrensakten des Beklagten und Beschwerdegegners --Finanzamt--, der FG-Akten in mehreren anderen Verfahren, etlicher Akten des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft … sowie diverser Akten des Finanzamts für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen …), die Vernehmung zweier Zeugen, die Einholung sowohl eines "arbeitspsychologischen" als auch eines "umfassenden forensischen" Gutachtens sowie --"so es darauf nach Ansicht des Gerichts noch ankommen" könne-- eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens. Des Weiteren beantragte der Kläger, ihm nach Zuziehung Akteneinsicht zu gewähren, das abgetrennte Verfahren 11 K 1046/11 wegen Vorgreiflichkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im verbleibenden Verfahren 11 K 4401/05 nach § 74 FGO auszusetzen sowie den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen.

19

Abschließend führte er aus,

"1. das Übergehen von Beweisanträgen, wie bereits gestellt

oder noch zu stellen, ohne den damit zu beweisenden Tatsachenvortrag dem Urteil zu unterlegen,

2. das Übergehen von Anträgen auf Aktenzuziehung, wie bereits beantragt oder noch zu beantragen,

3. das Übergehen von Anträgen auf Akteneinsicht nach --ggf. jeweils- Zuziehung von Akten,

4. das Übergehen von Anträgen auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO,

5. das Übergehen des gestellten Vertagungsantrags zum Zweck, das bzw. die Verfahren entsprechend Sinn und Zweck des § 76 FGO vorzubereiten",

"vorsorglich wie ausdrücklich" zu rügen.

20

Eine solche pauschale und im Vorhinein erklärte Rüge genügt indes nicht, um einen fehlenden Rügeverzicht konkret und schlüssig darzulegen.

21

c) Weiter ist auch ein --durch das Unterlassen der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO möglicher-- Verfahrensfehler durch die bloße Behauptung der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Da es sich bei § 74 FGO um eine Ermessensvorschrift handelt ("kann"), hätte der Kläger schon angesichts der vom FG im Urteil auf Seite 10 angestellten Erwägungen schlüssig dartun müssen, weshalb das dem FG eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll, die Aussetzung des Verfahrens mithin aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92, m.w.N.). Dies ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 4. Mai 2011.

22

3. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das Urteil des FG verstoße gegen Gesetze der Logik sowie gegen Denkgesetze und sei deshalb "schlicht falsch", wendet er sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Hiermit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht begründet werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2010 VII B 60/10, BFH/NV 2011, 869).

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig. (2) Der Beurteilung der Revision

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Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Der Beurteilung der Revision unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) meldete zwischen Januar 2007 und September 2008 aus Drittländern eingeführte TFT-Farbmonitore mit Flüssigkristallanzeigen (LCD) unter der Unterpos. 8528 51 00 (Zollsatz: frei) der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

2

Auf eine Zollanmeldung vom 12. September 2008 hin untersuchte die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt X die Monitore und kam in einem Gutachten vom 1. Dezember 2008 zu dem Ergebnis, dass die Waren in die Unterpos. 8528 59 90 KN (Zollsatz: 14 %) einzureihen seien. Deshalb erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) mit zwei Bescheiden vom 12. Dezember 2008 den Zoll nach.

3

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin gegen die Nacherhebung Klage. Weil die Mehrzahl der angemeldeten Monitore doch in die Unterpos. 8528 51 00 KN einzureihen seien, erließ das HZA in der Folge insoweit den Zoll; die Hauptsache wurde insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

4

Bei den streitig gebliebenen Farbmonitoren handelt es sich um Flachbildschirme, die eine Bildschirmdiagonale von 21, 24, 26 oder 27 Zoll sowie ein Bildschirmformat von 16:10 aufweisen. Sie haben eine Auflösung von 1 920 x 1 200 bzw. 1 680 x 1 050 Pixel. Sie verfügen teilweise über eine PiP-Funktion (Bild in Bild-Darstellung) sowie über Audioanschlüsse und eingebaute Lautsprecher. Die Monitore sind mit Anschlussmöglichkeiten ausgestattet, die es gestatten, sowohl von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Geräten, wie z.B. einem DVD-Abspielgerät, stammende Bilder wiederzugeben. Über einen Anschluss zur Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen sie nicht. Einige Modelle sind in der Lage, über analoge Videoschnittstellen unter bestimmten Übertragungsfrequenzstandards zu arbeiten. Sämtliche noch in Rede stehenden Monitore haben geringe elektromagnetische Feldemissionen, verstellbare Drehgelenke und spiegelungsfreie Oberflächen, die eine flimmerfreie Darstellung ermöglichen.

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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und hob die Nachforderungsbescheide auf. Die fraglichen Monitore seien zwar nicht von der ausschließlich, aber von der hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art im Sinne der Unterpos. 8528 51 KN. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Februar 2009 C-376/07 --Kamino-- (Slg. 2009, I-1167, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2009, 217) hielt es das FG für unschädlich, dass die Monitore sowohl von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Geräten, wie z.B. einem DVD-Abspielgerät, stammende Bilder wiedergeben könnten. Auch die Art und die Anzahl der Anschlüsse seien nicht allein ausschlaggebend. Für die Entscheidung, ob Monitore hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet würden, seien weitere technische Merkmale zu berücksichtigen. Im Einzelnen überprüfte das FG die Monitore anhand der vom EuGH gewürdigten und in den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu Pos. 8528 aufgeführten Merkmale. Insbesondere stünden danach die Audioanschlüsse und eingebauten Lautsprecher der Einreihung in die Unterpos. 8528 51 00 KN nicht entgegen.

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Mit der Beschwerde will das HZA die Zulassung der Revision erreichen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordere und die Rechtssache darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung habe. Zu klären sei die Rechtsfrage, welche Kriterien für die Einreihung von Monitoren relevant seien. Insbesondere sei das Vorhandensein eines Audioschaltkreises ein entscheidendes Kriterium, wie die Europäische Kommission im Rahmen der 17. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 2. Oktober 2009 bestätigt habe. Klärungsbedarf bestehe deshalb, weil der EuGH sich zwar mit der Einreihung von Monitoren als Einheiten von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art auseinandergesetzt, aber keine verbindlichen Aussagen über die Einreihungsrelevanz der hier in Rede stehenden Einreihungskriterien getroffen habe und weil aufgrund der Ausführungen der Kommission im Rahmen der 17. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex davon auszugehen sei, dass die Anwendung dieser Kriterien zu einer unterschiedlichen Einreihungspraxis innerhalb der Europäischen Union führe.

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Das FG habe entgegen der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden ErlHS zu Pos. 8528 (A) nicht sämtliche, sondern nur einzelne der dort aufgeführten Merkmale gewürdigt, während es die übrigen als nicht tarifierungserheblich bezeichnet habe. Bei gehöriger Prüfung (insbesondere der Anschlussmöglichkeit zur Wiedergabe von Fernsehsignalen, des Vorhandenseins von Audioschaltkreisen und bestimmter Übertragungsfrequenz-Standards, des Bildformats, der Auflösung und der Bildschirmgröße) sei aber gerade nicht festzustellen, dass es sich bei den Monitoren um solche handele, die hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet werden, sondern lediglich, dass die Monitore mehrere Funktionen erfüllen können. Das FG habe versäumt, zur Frage der Hauptsächlichkeit bei mehreren Funktionsmöglichkeiten Stellung zu nehmen.

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Die Klägerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die aufgeworfenen Fragen sind weder von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch bedarf es insoweit der Rechtsfortbildung.

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1. Geht es --wie im Streitfall-- allein darum, ob die Zollverwaltung die betreffende Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht hat, beschränkt sich also die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt, wie der beschließende Senat in seinem Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 136/01 (BFHE 198, 242, ZfZ 2002, 229) ausgeführt hat, der Klärungsbedürftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer Klärungsfähigkeit entscheidende Bedeutung zu.

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2. Das HZA will mit der Zulassung der Revision erreichen, dass der Senat die Einreihungsrelevanz der hier in Rede stehenden Einreihungskriterien --insbesondere die Anschlussmöglichkeit zur Wiedergabe von Fernsehsignalen, das Vorhandensein von Audioschaltkreisen und bestimmter Übertragungsfrequenz-Standards, das Bildformat, die Auflösung und die Bildschirmgröße-- rechtsverbindlich und allgemein klärt, um zu vermeiden, dass die Anwendung dieser Kriterien zu einer unterschiedlichen Einreihungspraxis innerhalb der Europäischen Union führt.

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Insoweit besteht kein Klärungsbedarf, weil durch die Entscheidung des EuGH in Slg. 2009, I-1167, ZfZ 2009, 217 sowie durch das Senatsurteil vom 23. September 2009 VII R 42/07 (BFHE 226, 570, ZfZ 2010, 51) klargestellt ist, dass Monitore, die sowohl Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine als auch von anderen Quellen darstellen können, Einheiten von der "hauptsächlich" in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art im Sinne der Unterpos. 8528 51 KN (Unterpos. 8471 60 90 KN in der vom EuGH anzuwendenden Fassung) sein können. Eine dem widersprechende Auslegung der ErlHS zu Pos. 8528 (damals zu 8471 KN) dahin, dass sie eine Einreihung aller solcher Monitore in die Unterpos. 8471 60 90 KN ausschließt, müsse --so der EuGH-- zum Anwendungsausschluss dieser ErlHS führen, weil diese Auslegung eine Einschränkung der Tragweite der Anmerkung 5 C (damals 5 B Buchst. a) zu Kap. 84 KN bewirke. Konkretisierend führt der EuGH dazu aus, dass die Anzahl und die Art der Anschlussmöglichkeiten, mit denen solche Monitore ausgestattet sind, nicht die allein ausschlaggebenden Kriterien für die Tarifierung sein können; bei dieser Tarifierung seien sowohl der Grad der Fähigkeit der Monitore, mehrere Funktionen auszuführen, als auch das von ihnen in Ausführung dieser Funktionen erreichte Leistungsniveau auch im Vergleich zu anderen Kriterien und unter Berücksichtigung ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zu prüfen, wobei die ErlHS zu Pos. 8471 (im vorliegenden Streitzeitraum ErlHS zu Pos. 8528 (A), heranzuziehen seien.

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Verallgemeinert und zusammengefasst heißt das: Die Feststellung, ob ein Monitor von der hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art ist, hängt von einer Einzelfallbewertung der verschiedenen Funktionen und Merkmale ab, die nach den genannten Anmerkungen und Erläuterungen zu den Pos. 8471 und 8528 KN maßgeblich sind, wobei eine nicht der automatischen Datenverarbeitung dienende Funktion nicht von vornherein dazu führen darf, dass ein Gerät nicht als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen wird.

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Auch die Kommission geht ausweislich des vom HZA vorgelegten Ausschussprotokolls davon aus, dass sich die Tarifierung eines auch in der Datenverarbeitung einsetzbaren Monitors nicht zwingend durch Abarbeitung einer den ErlHS zu entnehmenden "check-list" ergibt. Vielmehr sei eine umfassende Einzelfallbeurteilung der Ware "case by case" notwendig, wobei das Vorhandensein eines Audioschaltkreises nur eines unter mehreren Parametern darstelle, die jeder für sich genommen die Datenverarbeitungsfunktion weder bestimme noch ausschließe.

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Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche grundsätzlichen Erwägungen der Senat zu dieser weitgehend auf den Einzelfall gerichteten Betrachtung hinzufügen könnte. Nach alledem ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu bejahen und es ist auch kein Rechtsfortbildungsbedarf ersichtlich.

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3. Mit dem Vorbringen, das FG habe einzelne Kriterien, die nach den ErlHS bei der Tarifierung der Monitore zu beurteilen gewesen seien, außer Acht gelassen (die Anschlussmöglichkeit zur Wiedergabe von Fernsehsignalen, das Vorhandensein von Audioschaltkreisen und bestimmter Übertragungsfrequenz-Standards, das Bildformat, die Auflösung und die Bildschirmgröße) legt das HZA keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dar, sondern rügt in der Art einer Revisionsbegründung fehlerhafte Rechtsanwendung des FG. Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils einschließlich der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls sind revisionsrechtlich aber grundsätzlich unbeachtlich. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

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Im Übrigen ist der Vorhalt nicht gerechtfertigt. Das FG hat ausdrücklich festgestellt, dass die Monitore nicht über einen Anschluss zur Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen. Mit den übrigen genannten Kriterien hat es sich mit der Feststellung befasst, dass sämtliche Merkmale auch bei den vom EuGH beurteilten Monitoren vorgelegen und dort nicht zur Ausweisung aus der Unterpos. 8471 60 90 KN --im Streitzeitraum Unterpos. 8528 51 00 KN-- geführt hätten (FG-Urteil S. 7, 8).