Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Jan. 2012 - II S 9/11 (PKH)
Gericht
Tatbestand
- 1
-
I. Der Antragsteller beantragte in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) ausweislich der Niederschrift (§ 94 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. §§ 159 ff. der Zivilprozessordnung --ZPO--),
- 2
-
"1. den Abrechnungsbescheid vom 22.11.2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2005 dahingehend zu ändern, daß die Säumniszuschläge aufgehoben werden
- 3
-
2. die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 2000 dahingehend zu ändern, daß die Vorsteuerbeträge laut Betriebsprüfung 1998 anerkannt werden.
- 4
-
3. die Gewinnfeststellungsbescheide 1994 bis 2000 dahingehend zu ändern, daß die Zinszahlungen bzw. Rückstellungen anerkannt werden."
- 5
-
In der Niederschrift heißt es ferner u.a., die Beteiligten seien sich darüber einig, dass über den Antrag auf Erlass (der Säumniszuschläge) in dem beim 1. Senat anhängigen Verfahren 1 K 1511/08 zu entscheiden sei. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 beantragte der Antragsteller, die Niederschrift insoweit zu ändern. Zur Begründung führte er einerseits aus, über den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge sei im Verfahren 1 K 1512/06 zu entscheiden (Abschn. 1 des Schreibens), und andererseits, die in der Niederschrift zitierte Einigkeit habe nicht bestanden, "da in der Klage der Antrag auch die Anerkennung der Unbilligkeit auf die Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer festgelegt" gewesen sei (Abschn. 9 des Schreibens). Die Einzelrichterin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juni 2011 mit, sie sehe keine Veranlassung für eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls.
- 6
-
Das FG wies die Klage ausgehend von den in der Niederschrift angegebenen Klageanträgen ab.
- 7
-
Der Antragsteller beantragt, ihm für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Das FG habe zu Unrecht nicht über den bereits in der Klageschrift gestellten Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge entschieden. Dieser Antrag sei nicht Gegenstand des Verfahrens 1 K 1511/08. Der somit gegebene Verfahrensmangel müsse zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG führen.
Entscheidungsgründe
- 8
-
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg.
- 9
-
1. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
- 10
-
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
- 11
-
a) Der Antragsteller kann mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht rügen, das FG habe den auf Erlass der Säumniszuschläge gerichteten Antrag zu Unrecht im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des Urteils übergangen. Der Antragsteller hätte vielmehr innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils eine entsprechende Berichtigung des Urteilstatbestands gemäß § 108 Abs. 1 FGO beantragen müssen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240, und vom 31. Januar 2006 XI B 18/05, BFH/NV 2006, 1113). Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands eines aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen FG-Urteils können nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht werden; sie müssen vielmehr zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 Abs. 1 FGO) gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824, unter 4.b; vom 30. Juni 2011 VII B 124/10, BFH/NV 2011, 2112, unter II.4., und vom 10. August 2011 X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098, unter 2.b, je m.w.N.). Zum Tatbestand i.S. § 108 Abs. 1 FGO gehören auch die von den Beteiligten gestellten Anträge (§ 105 Abs. 3 Satz 1 FGO; BFH-Beschluss vom 27. November 2003 VI B 261/00, BFH/NV 2004, 364; Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 108 Rz 26; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 108 FGO Rz 9; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 108 FGO Rz 4; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 108 Rz 3).
- 12
-
b) Im Übrigen kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers für die Entscheidung über eine Klage nach mündlicher Verhandlung nicht auf die schriftsätzlich formulierten Klageanträge, sondern auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge an (§ 92 Abs. 3 FGO; BFH-Urteile vom 14. Juni 1994 IX R 36/89, BFH/NV 1995, 218, und vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a; BFH-Beschluss vom 30. Januar 2004 XI S 21/03, BFH/NV 2004, 802; Lange, a.a.O., § 96 FGO Rz 182).
- 13
-
c) Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann eine Protokollberichtigung nicht erreicht werden (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2010 II B 3/10, BFH/NV 2011, 415, unter 2.c, und vom 8. Juli 2011 III B 7/10, BFH/NV 2011, 1895, unter 1.).
- 14
-
d) Über die Frage, ob Säumniszuschläge (§ 240 der Abgabenordnung --AO--) nach § 227 AO zu erlassen sind, ist nicht im Rahmen eines Abrechnungsbescheids (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO), sondern in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden (Grundsatz der Zweigleisigkeit; BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2007 VIII B 8/06, BFH/NV 2007, 2069; vom 31. Juli 2007 VIII B 42/05, BFH/NV 2007, 2305, und vom 21. Dezember 2010 V B 16/09 u.a., BFH/NV 2011, 565).
- 15
-
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtskosten fallen nicht an.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.
(2) Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.
(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.
(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.