Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Feb. 2011 - XI S 29/10

bei uns veröffentlicht am07.02.2011

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2

1. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO).

3

2. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) greift mit ihrer Anhörungsrüge den Senatsbeschluss vom 23. November 2010 XI B 67/09 an, durch den der Senat die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen hat.

4

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält der Beschluss eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung; insoweit greift ihre Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht durch.

5

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) bei seiner Beschwerdeentscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614; vom 12. Mai 2006 VIII S 12/06, BFH/NV 2006, 1849). Daran fehlt es hier.

6

b) Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Beschwerdevorbringen der Klägerin berücksichtigt. Er hat seinen Beschluss begründet und zusätzlich ausgeführt, gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO werde von einer weiteren Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet sei, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen sei (S. 4 des Beschlusses). Der gerügte Senatsbeschluss gibt aus Sicht des Senats die für die Entscheidung wesentlichen Erwägungen wieder.

7

Im Übrigen kann im Hinblick auf § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO nicht davon ausgegangen werden, dass der BFH bei seiner Entscheidung über die Revisionszulassung im Beschluss nicht erörtertes Vorbringen nicht erwogen hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1849). Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. März 1977  1 BvR 815/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1977, 255; BFH-Beschlüsse vom 3. Mai 2005 I S 10/05, BFH/NV 2005, 1600; vom 2. September 2005 I S 11/05, BFH/NV 2006, 97, m.w.N.; in BFH/NV 2006, 1849).

8

Aus dem Umstand, dass die Beschlussgründe keine detaillierte Befassung mit sämtlichen Erwägungen der --hier mehrere 100 Seiten umfassenden-- Beschwerdebegründung enthalten, kann nicht darauf geschlossen werden, der Senat habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Dezember 1995  1 BvR 1463/89, HFR 1996, 153; BFH-Beschlüsse vom 25. März 2010 I S 7/10, BFH/NV 2010, 1297; vom 13. Juli 2010 V S 10/10, BFH/NV 2011, 47).

9

4. Die übrigen Rügen der Klägerin entsprechen nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO.

10

a) Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren XI B 67/09) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N.; vom 14. Oktober 2010 XI S 24/10, BFH/NV 2011, 63). Zudem muss er u.a. vortragen, inwiefern dadurch die mit der Anhörungsrüge angefochtene Entscheidung --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- anders hätte ausfallen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2007 IV S 6/07, juris; vom 14. Oktober 2010 X S 24/10, BFH/NV 2011, 279). Daran fehlt es im Streitfall.

11

b) Mit dem Vorbringen, der Tatbestand des Urteils des Finanzgerichts (FG) sei unrichtig, hat die Klägerin nach gefestigter Rechtsprechung des BFH keinen Revisionszulassungsgrund geltend gemacht.

12

Diese Rüge ist zur Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ungeeignet, denn damit wendet sich die Klägerin nicht gegen das vom FG gehandhabte Verfahren (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2007 XI B 71/06, BFH/NV 2007, 1685, unter 2.d). Eine etwaige falsche Darstellung tatsächlicher Entscheidungsgrundlagen kann nicht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden, sondern ist mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO geltend zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2004 VII B 350/03, BFH/NV 2004, 1543; vom 16. Mai 2006 VII B 259/05, BFH/NV 2006, 1885, unter II.4.; vom 29. November 2007 III B 21/07, juris, unter 4.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 81, m.w.N.). Auch mit dem Hinweis auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 108 Abs. 1 FGO wird kein Zulassungsgrund geltend gemacht (vgl. BFH-Beschluss vom 6. April 2005 IX B 174/04, BFH/NV 2005, 1354). Das Gleiche gilt für den Vortrag der Klägerin, es sei eine auf Richtigstellung des Tatbestands zielende Urteilsergänzung beantragt worden.

13

Deshalb konnte der Senat insoweit in seinem Beschluss vom 23. November 2010 XI B 67/09 von einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit dieser Rüge gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO absehen.

14

c) Soweit die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge (sinngemäß) geltend macht, der Senat hätte seine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bis nach einer Bescheidung ihrer Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung durch das FG zurückstellen müssen, behauptet die Klägerin zwar einen Verfahrensfehler des Senats, aber nicht schlüssig, dass der Senat ihr Vorbringen nicht zu Kenntnis genommen habe.

15

Im Übrigen hat die Klägerin die Vorgreiflichkeit einer Entscheidung des FG über ihre Anträge nicht dargelegt, denn sie hat nicht vorgetragen, bei welchem der von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe die Berücksichtigung des ihrer Meinung nach zutreffenden Tatbestands entscheidungserheblich ist.

16

d) Soweit die Klägerin ferner rügt, das FG habe ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt, hat sie nicht dargelegt, inwieweit eine vollständige Akteneinsicht Bedeutung für den angefochtenen Senatsbeschluss gehabt hätte.

17

e) Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, sie habe in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde umfangreich einen Sachaufklärungsmangel gerügt, hat sie lediglich behauptet, dass bei Durchführung einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme und Sachaufklärung das FG eine für sie günstigere Entscheidung getroffen hätte. Das genügt den dargelegten Begründungsanforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO nicht.

18

Im Übrigen könnte die Klägerin mit einer Rüge gegen die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Senats, ohne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend zu machen, im Anhörungsrügeverfahren nicht gehört werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2006 VI S 5/06, BFH/NV 2006, 1337; vom 16. Juni 2009 XI S 4/09, juris).

19

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO ab.

20

6. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --Kostenverzeichnis--).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 108


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschl

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO oder wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.

2

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

3

Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung daraus herzuleiten sucht, dass der Berichterstatter des entscheidenden Senats des Finanzgerichts (FG) im Erörterungstermin zum Ausdruck gebracht habe, die Klage werde Erfolg haben, während der Senat des FG die Klage anschließend abgewiesen habe, so ergibt sich die behauptete Äußerung des Berichterstatters nicht aus der Niederschrift zu dem Erörterungstermin.

4

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass grundsätzlich keine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt, wenn das FG in der abschließenden Entscheidung von der Rechtsauffassung des Berichterstatters abweicht, die dieser im Erörterungstermin geäußert hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. August 2009 III B 205/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R1024; vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220).

5

2. Die Revision kann auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zugelassen werden.

6

Die behauptete Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 21. Mai 1971 V R 117/67 (BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540) liegt nicht vor. Das FG ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von dem Rechtssatz "Die Arbeitsgemeinschaft kann keine Unternehmerin sein, wenn die tatsächliche Durchführung des Vertrages durch die Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft erfolgt" ausgegangen.

7

3. Auch eine Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO scheidet aus.

8

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III. A., m.w.N.).

9

Die zahlreichen von der Klägerin als Verfahrensmängel gerügten Fehler sind entweder keine Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO oder sie wurden nicht entsprechend den vorstehenden Anforderungen dargelegt oder sie liegen offensichtlich nicht vor.

10

4. Mit dem Vorbringen, das FG habe zu Unrecht die Steuerschuldnerschaft der Klägerin bejaht, es sei entgegen der Auffassung des FG Festsetzungsverjährung eingetreten und das FG habe Fehler bei der Beweiswürdigung begangen, macht die Klägerin keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend. Denn eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall gehört nicht zu den dort aufgezählten Zulassungsgründen.

11

5. Gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO wird von einer weiteren Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 7. Mai 2010 V B 148/09 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 27. November 2009  16 K 11/09 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Senatsbeschluss wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

Entscheidungsgründe

2

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb gemäß § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Die geltend gemachten Verstöße gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegen nicht vor.

3

Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO ist die Zulässigkeit einer solchen Rüge an die substantiierte Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidung (hier: Beschluss betreffend Nichtzulassung der Revision) gebunden. Demgemäß sind schlüssige Ausführungen dazu erforderlich, welches Vorbringen des Klägers für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) --unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe-- der beschließende Senat bei der Beschwerdeentscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat; zudem bedurfte es der nachvollziehbaren Erläuterung, dass die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. August 2005 XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232; vom 5. März 2008 IV S 13/07, juris).

4

1. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Beschwerdevorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen. Die ablehnende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde soll gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO "kurz" begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Diesen Erfordernissen wird der gerügte Senatsbeschluss, der die aus Sicht des Senats für die Entscheidung wesentlichen Erwägungen wiedergibt, gerecht. Aus dem Umstand, dass die Beschlussgründe keine detaillierte Befassung mit sämtlichen Erwägungen der Beschwerdebegründung enthalten, kann mithin nicht darauf geschlossen werden, der Senat habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1995  1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153).

5

2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Kläger den Umstand, ob er eine Steuerhinterziehung begangen hat, für eine anspruchsbegründende Tatsache halte, da der Senat in seinem Beschluss ausgeführt habe, steueranspruchsbegründende Tatsache sei nur der Nachweis der Vereinnahmung, nicht aber auch die Versteuerung der vereinnahmten Zahlung. Der Senat ist vielmehr unter Berücksichtigung dieses Vortrags des Klägers davon ausgegangen, dass die vom Kläger insoweit geltend gemachte Divergenz zu den von ihm angeführten Gerichtsentscheidungen nicht vorliegt.

6

3. Die Rechtsbehelfsschrift beschränkt sich im Übrigen im Kern auf Äußerungen dazu, aus welchen Gründen das vom FG gefundene Ergebnis fehlerhaft sei und der beschließende Senat über die hiergegen erhobene Beschwerde falsch entschieden habe. Der Kläger lässt damit außer Acht, dass er mit einem solchen Vorbringen im Verfahren nach § 133a FGO nicht (mehr) gehört werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2007 X S 19/07, juris). Darüber hinaus hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Berücksichtigung des seiner Ansicht nach nicht hinreichend gewürdigten Vortrags --ausgehend von den mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründen-- zu einer Zulassung der Revision hätte führen müssen.

7

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

8

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben (vgl. Nr. 6400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes --Kostenverzeichnis--).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO oder wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.

2

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

3

Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung daraus herzuleiten sucht, dass der Berichterstatter des entscheidenden Senats des Finanzgerichts (FG) im Erörterungstermin zum Ausdruck gebracht habe, die Klage werde Erfolg haben, während der Senat des FG die Klage anschließend abgewiesen habe, so ergibt sich die behauptete Äußerung des Berichterstatters nicht aus der Niederschrift zu dem Erörterungstermin.

4

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass grundsätzlich keine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt, wenn das FG in der abschließenden Entscheidung von der Rechtsauffassung des Berichterstatters abweicht, die dieser im Erörterungstermin geäußert hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. August 2009 III B 205/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R1024; vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220).

5

2. Die Revision kann auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zugelassen werden.

6

Die behauptete Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 21. Mai 1971 V R 117/67 (BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540) liegt nicht vor. Das FG ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von dem Rechtssatz "Die Arbeitsgemeinschaft kann keine Unternehmerin sein, wenn die tatsächliche Durchführung des Vertrages durch die Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft erfolgt" ausgegangen.

7

3. Auch eine Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO scheidet aus.

8

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III. A., m.w.N.).

9

Die zahlreichen von der Klägerin als Verfahrensmängel gerügten Fehler sind entweder keine Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO oder sie wurden nicht entsprechend den vorstehenden Anforderungen dargelegt oder sie liegen offensichtlich nicht vor.

10

4. Mit dem Vorbringen, das FG habe zu Unrecht die Steuerschuldnerschaft der Klägerin bejaht, es sei entgegen der Auffassung des FG Festsetzungsverjährung eingetreten und das FG habe Fehler bei der Beweiswürdigung begangen, macht die Klägerin keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend. Denn eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall gehört nicht zu den dort aufgezählten Zulassungsgründen.

11

5. Gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO wird von einer weiteren Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 30. Juni 2010 XI B 84/09 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 6. August 2009  5 K 254/07 als unzulässig verworfen.

2

Mit ihrer Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wendet sich die Rügeführerin gegen den vorgenannten Senatsbeschluss. Sie macht geltend, bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde sei das Versagen rechtlichen Gehörs gerügt worden. In dem Beschluss des Senats, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden sei, würden dieses Recht und ihre Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen. Im Wesentlichen bringt sie unter Bezug auf das finanzgerichtliche Verfahren vor, die Begründungen im angefochtenen Urteil des FG seien nie Gegenstand einer vorherigen Erörterung gewesen. Sie habe zu Auffassungen des FG nicht Stellung nehmen können.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Anhörungsrüge führt nicht zum Erfolg.

4

1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO entspricht.

5

Nach dieser Bestimmung hätte die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren XI B 84/09 nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen in diesem Verfahren das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Rügeführerin dies meint, folgern zu können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N., und vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299, m.w.N.).

6

Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen der Rügeführerin erschöpfen sich im Kern in einer erneuten Darlegung ihrer Auffassung, dass das rechtliche Gehör im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem FG verletzt worden sei. Soweit die Rügeführerin darüber hinaus in pauschaler Form behauptet, im Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 werde eben dieses Recht nicht zur Kenntnis genommen, geht sie mit keinem Wort auf die Begründung des vorgenannten Beschlusses ein. Ein Gehörsverstoß i.S. des Art. 103 Abs. 1 GG wird mit ihrem Vorbringen jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO oder wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.

2

1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

3

Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung daraus herzuleiten sucht, dass der Berichterstatter des entscheidenden Senats des Finanzgerichts (FG) im Erörterungstermin zum Ausdruck gebracht habe, die Klage werde Erfolg haben, während der Senat des FG die Klage anschließend abgewiesen habe, so ergibt sich die behauptete Äußerung des Berichterstatters nicht aus der Niederschrift zu dem Erörterungstermin.

4

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass grundsätzlich keine unzulässige Überraschungsentscheidung vorliegt, wenn das FG in der abschließenden Entscheidung von der Rechtsauffassung des Berichterstatters abweicht, die dieser im Erörterungstermin geäußert hat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. August 2009 III B 205/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R1024; vom 18. September 2009 IV B 140/08, BFH/NV 2010, 220).

5

2. Die Revision kann auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zugelassen werden.

6

Die behauptete Divergenz zu dem BFH-Urteil vom 21. Mai 1971 V R 117/67 (BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540) liegt nicht vor. Das FG ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von dem Rechtssatz "Die Arbeitsgemeinschaft kann keine Unternehmerin sein, wenn die tatsächliche Durchführung des Vertrages durch die Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft erfolgt" ausgegangen.

7

3. Auch eine Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO scheidet aus.

8

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501, unter III. A., m.w.N.).

9

Die zahlreichen von der Klägerin als Verfahrensmängel gerügten Fehler sind entweder keine Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO oder sie wurden nicht entsprechend den vorstehenden Anforderungen dargelegt oder sie liegen offensichtlich nicht vor.

10

4. Mit dem Vorbringen, das FG habe zu Unrecht die Steuerschuldnerschaft der Klägerin bejaht, es sei entgegen der Auffassung des FG Festsetzungsverjährung eingetreten und das FG habe Fehler bei der Beweiswürdigung begangen, macht die Klägerin keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend. Denn eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall gehört nicht zu den dort aufgezählten Zulassungsgründen.

11

5. Gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO wird von einer weiteren Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.