Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2014  4 K 1390/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Ehemann (E) der seit 1983 verheirateten Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eröffnete im Jahr 1984 bei einer Schweizer Bank (B) ein auf ihn allein lautendes Konto und Depot (Konto/Depot E). Der Vermögensstand auf dem Konto/Depot E betrug zum 5. April 2005 ... €. Die Klägerin besaß eine Vollmacht für das Konto/Depot E.

2

Am 5. April 2005/24. Juni 2005 eröffnete die Klägerin ebenfalls bei B ein auf sie allein lautendes Konto und Depot (Konto/Depot K) und erteilte E hierfür Vollmacht. Der Vermögensstand des Kontos/Depots E in Höhe von ... € wurde vollständig auf das Konto/Depot K übertragen.

3

Nach einer Fahndungsprüfung und anschließenden Aufforderung durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt --FA--) zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung erklärte die Klägerin einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von ... €, da die Hälfte des Vermögens auf dem Konto/Depot E bereits vor der Übertragung ihr zugestanden habe. Das FA hingegen legte dem Schenkungsteuerbescheid vom 30. März 2011 den gesamten übertragenen Konto- und Depotwert in Höhe von ... € als Wert des Erwerbs zu Grunde.

4

Einspruch und Klage blieben erfolglos. In seinem --in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1698 veröffentlichten-- Urteil ging das Finanzgericht (FG) davon aus, dass E der Klägerin den gesamten Vermögensstand des Kontos/Depots E freigebig zugewendet habe. Zwar trage das FA die Beweislast für die schenkungsteuerbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Sowohl aus § 159 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) als auch den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 2011 II R 33/10 (BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473) sei jedoch zu entnehmen, dass im Streitfall die Klägerin die Feststellungslast für eine vor der Übertragung bestehende Beteiligung am Vermögensstand des Kontos/Depots E treffe. Sie habe aber nicht nachgewiesen, dass zwischen ihr und E ein Treuhand- oder Ehegatteninnenverhältnis bestanden habe, aus welchem sich ihre hälftige Beteiligung am Konto/Depot E bereits vor dem 5. April 2005 ergeben habe.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das FG habe zu strenge Anforderungen an den Nachweis eines Treuhandverhältnisses bzw. einer anteiligen Berechtigung von Ehegatten an einem Einzelkonto gestellt. Hinsichtlich der Verteilung der Feststellungslast für den Nachweis eines Treuhandverhältnisses sei ein Rückgriff auf § 159 Abs. 1 AO nicht zulässig. Sie --die Klägerin-- und E würden im gesetzlichen Güterstand leben. Bereits vor 2005 hätten sie vereinbart bzw. als selbstverständlich vorausgesetzt, dass das Vermögen auf dem Konto/Depot E abweichend von der formalen Inhaberschaft beiden Eheleuten je zur Hälfte zustehe.

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom 30. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. September 2011 dahingehend abzuändern, dass der steuerpflichtige Erwerb um ... € herabgesetzt wird.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht bei der Klägerin durch die freigebige Zuwendung des E eine Bereicherung in Höhe von ... € angenommen.

9

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (BFH-Urteil vom 27. August 2014 II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 37, m.w.N.). Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (BFH-Urteil vom 18. September 2013 II R 29/11, BFHE 243, 385, BStBl II 2014, 261, Rz 11).

10

a) Für die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind (§ 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO). Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO). Die erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten --insbesondere § 90 Abs. 2 AO-- gelten entsprechend (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO; BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 II B 109/06, BFH/NV 2008, 1163).

11

Kann der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, ist unter Anwendung der Beweislastregeln zu entscheiden, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit von maßgeblichen Tatsachen geht. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für steuerbegründende Tatsachen beim Steuergläubiger und für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473, Rz 26, m.w.N.).

12

Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind. Demgegenüber trägt der Bedachte die Feststellungslast für die Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen (BFH-Urteil vom 23. Juni 2015 II R 52/13, BFHE 250, 215, BStBl II 2015, 960). Gibt es zum Beispiel bei einem Gemeinschaftskonto von Ehegatten (sog. Oder-Konto) hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (BFH-Urteil in BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473).

13

Bei einem Einzelkonto zählen zu den Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen, auch solche, die belegen sollen, dass dem Bedachten das Guthaben, das er vom Einzelkonto oder Einzeldepot seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis bereits vor der Übertragung vollständig oder teilweise zuzurechnen war. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Kontoinhaber für seinen Ehegatten Teile am Konto/Depot nur als Treuhänder gehalten hat (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). Insoweit trifft den Bedachten die Feststellungslast.

14

b) Werden ein Konto und ein Depot unter derselben Bankverbindung unterhalten, dient das Depot dazu, Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen sowie die Wertpapiere zu verwahren. Erträge aus den Wertpapieren werden dem Konto zugeschrieben und Überweisungen über das Konto getätigt. Das Konto enthält den Gesamtvermögensstand aus den Wertpapieren und dem sonstigen Guthaben. Dies gilt für ein inländisches Konto ebenso wie für ein solches in der Schweiz.

15

aa) Im Hinblick auf das Konto/Depot E --ebenso wie das Konto/ Depot K-- richten sich die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen E und B sowie der Klägerin und B nach Schweizer Recht als dem Recht des Staates, in dem die Konten/Depots belegen sind und dadurch die engste Verbindung zu diesem Staat aufweisen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch i.d.F. bis 17. Dezember 2009). Mit der Kontoeröffnung begründen Kunde und Bank eine Geschäftsverbindung, deren Rechtsnatur in der Schweiz überwiegend als Rahmenvertrag angesehen wird (Weber in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl. 2009, § 78 Rz 35).

16

Wie das deutsche Recht kennt auch das Schweizer Recht verschiedene Kontoarten (Gemeinschaftskonto, Treuhandkonto), u.a. auch das Einzelkonto. Auch im Schweizer Recht sind im Rahmen der Kontoeröffnung u.a. die Verfügungs- und Vertretungsmacht über das Konto (Bankvollmacht oder organschaftliche Vertretung) zu regeln (vgl. Weber in Derleder/Knops/Bamberger, a.a.O., § 78 Rz 39).

17

Bei einem Einzelkonto --wie im Streitfall-- ist der Inhaber nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis alleine zu (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 7. April 1966 II ZR 275/63, Wertpapier-Mitteilungen 1966, 679, und vom 11. September 2002 XII ZR 9/01, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 3702). Diese zu einem inländischen Einzelgirokonto aufgestellten Grundsätze sind aufgrund der gleichen Struktur auch auf ein Schweizer Einzelgirokonto anwendbar.

18

bb) Auch die dingliche Eigentumslage der im Depot befindlichen Wertpapiere ist nach Schweizer Recht zu bestimmen. Nach Art. 43 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Schweiz) unterliegen Rechte --auch an beweglichen Sachen-- dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden. Für die Eigentumslage depotverwahrter Wertpapiere stellt Art. 930 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches --wie § 1006 Abs. 1 BGB-- eine Vermutung auf. Danach wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist.

19

cc) Bei einem Einzelkonto mit Depot ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Kontoinhaber der Vermögensstand auf dem Konto --bestehend aus den Wertpapieren und dem sonstigen Guthaben-- allein zusteht.

20

Dies gilt auch bei Ehegatten. Aus einer Vollmacht für den Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, ergibt sich nichts anderes. Sie gibt dem bevollmächtigten Ehegatten lediglich im Außenverhältnis gegenüber der Bank eine Verfügungsbefugnis über das Konto (vgl. BGH-Urteil vom 13. Januar 1988 IVb ZR 110/86, NJW 1988, 1208).

21

Die Ehegatten können aber im Innenverhältnis --auch stillschweigend-- eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto und besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen zu (vgl. BGH-Urteile vom 19. April 2000 XII ZR 62/98, NJW 2000, 2347, und in NJW 2002, 3702).

22

c) Diese --aus zivilrechtlichen Grundsätzen folgende-- Verteilung der Feststellungslast entspricht den durch den BFH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Feststellungslast und weicht --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auch nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 237, 179, BStBl II 2012, 473 ab. Der dort zu entscheidende Sachverhalt betraf kein Einzelkonto, sondern ein --den Ehegatten gemeinschaftlich zustehendes-- (inländisches) Oder-Konto. Das Oder-Konto unterscheidet sich vom Einzelkonto dadurch, dass beim Oder-Konto --im Gegensatz zum Einzelkonto-- die Ehegatten grundsätzlich Gesamtgläubiger sind, mit der Folge, dass sie im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 430 BGB).

23

Auch für diesen Fall hat der BFH entschieden, dass im Regelfall, wenn hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind und die Feststellungslast für eine hiervon abweichende Beteiligung der Ehegatte zu tragen hat, der sich darauf beruft. Das Urteil trifft lediglich eine Entscheidung zu der Frage, wie die Beweislast hinsichtlich der Berechtigung von Ehegatten an einem Gemeinschaftskonto vor dem Hintergrund einer freigebigen Zuwendung verteilt ist, wenn nur einer der Ehegatten das Guthaben eingezahlt hat. Es ändert --entgegen der Ansicht der Klägerin-- nicht die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beweislastverteilung bei Treuhandverhältnissen, nach der bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BFH-Urteile vom 4. Dezember 2007 VIII R 14/05, BFH/NV 2008, 745, und vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4) und dies auch bei Ehegatten gilt (BFH-Urteil vom 5. März 1980 II R 148/76, BFHE 130, 198, BStBl II 1980, 402; BFH-Beschluss vom 18. November 2004 II B 176/03, BFH/NV 2005, 355).

24

2. Das FG hat die Rechtsprechungsgrundsätze zur Verteilung der Feststellungslast zutreffend angewendet.

25

Es war aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens überzeugt, dass der Vermögensstand des Kontos/Depots E in Höhe von ... € vor dem 5. April 2005 E als Einzelinhaber des Kontos allein zuzurechnen war, und hat dies ausführlich begründet. Daraus folgerte das FG, dass die Klägerin die Feststellungslast für ihre hälftige Berechtigung am Vermögensstand des Kontos/Depots E vor dem 5. April 2005 trug, weil sie behauptete, dass E die Hälfte des Vermögensstands seines Kontos für sie lediglich treuhänderisch verwaltet und ihr und E nach Absprache während ihrer intakten Ehe das Vermögen auf dem Konto/Depot E jeweils zur Hälfte zugestanden habe.

26

Dass das FG für die Verteilung der Feststellungslast --neben den Rechtsprechungsgrundsätzen-- auch noch die Beweislastregel des § 159 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach der Treuhänder seine Treuhandstellung nachweisen muss, herangezogen hat, führt ebenfalls nicht zur Begründetheit der Revision. Zwar befreit § 159 Abs. 1 AO das FG nicht von der Pflicht des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460). Im Streitfall hat das FG jedoch seine Überzeugungsbildung hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Treuhandverhältnisses --wie aus der Begründung ersichtlich-- im Grunde auf die allgemeinen Regeln der Feststellungslast gestützt, dass bei einem Treuhandverhältnis derjenige, der behauptet, dass er in seinem Besitz befindliche Sachen entgegen der Eigentumsvermutung des Art. 930 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches als Treuhänder für einen anderen hält, diese von der Grundregel abweichende Rechtsstellung nachweisen muss, wenn er nicht möchte, dass die Sachen ihm zugerechnet werden. Im Hinblick auf § 159 Abs. 1 AO hat das FG dann zusätzlich ausgeführt, dass die durch das FA getroffene Ermessensentscheidung, nach dieser Vorschrift den Vermögensstand des Kontos/Depots E allein E zuzurechnen, keinen Ermessensfehler aufweise. Beide Begründungen des FG sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

27

3. Das FG ist schließlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin am 5. April 2005 durch die Übertragung des Vermögens des Kontos/Depots E auf ihr Konto/Depot K um ... € unentgeltlich bereichert wurde.

28

Dem FG als Tatsacheninstanz obliegt die Entscheidung, ob die Klägerin darlegen konnte, dass die tatsächliche Ausgestaltung und Handhabung des Einzelkontos/Depots E durch sie und E vor dem 5. April 2005 eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz der Zurechnung des Vermögensstands an den Einzelkontoinhaber rechtfertigt. Diese Entscheidung ist im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung. Der BFH kann solche Tatsachenwürdigungen nur daraufhin überprüfen, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind und mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen im Einklang stehen. Ist das --wie im Streitfall-- zu bejahen, so ist die Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Beispiel BFH-Urteil vom 17. Dezember 2015 V R 13/15, BFH/NV 2016, 534, Rz 23).

29

Das FG hat bei seiner Entscheidung angenommen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Feststellungslast nicht den Nachweis erbracht hat, dass ihr vor dem 5. April 2005 ... € von dem Vermögensstand des Kontos/Depots E zuzurechnen waren. Dabei hat es zum einen berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass E die Hälfte des Vermögensstands des Kontos/Depots E für sie nur treuhänderisch verwaltet habe. Zum anderen legte das FG seiner Würdigung die Feststellungen zu Grunde, dass die Angaben der Klägerin zu den behaupteten Einzahlungen auf dem Konto/Depot E nach Barabhebungen von ihren Konten im Inland widersprüchlich seien.

30

Das FG hat aufgrund dieser festgestellten Tatsachen den Schluss gezogen, dass die Klägerin zwar unstreitig vermögend sei und E grundsätzlich Mittel aus ihrem Vermögen für die Anlage auf dem Konto/Depot E habe weiterreichen können. Der Rückschluss auf die Weiterreichung sei aber nicht zwingend, da die Klägerin in den Jahren 1993/1994 auch höhere Aufwendungen für das selbstgenutzte Wohnhaus geleistet habe, sodass ihre Mittel auch dafür hätten verwendet werden können.

31

Diese Würdigung des FG ist möglich. Dass die Klägerin ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Ausführungen des FG eine andere Würdigung des Sachverhalts bevorzugt, ist unerheblich.

32

4. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 29. Juni 2016 - II R 41/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 29. Juni 2016 - II R 41/14

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Juni 2016 - II R 41/14 zitiert 17 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Abgabenordnung - AO 1977 | § 39 Zurechnung


(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentüme

Abgabenordnung - AO 1977 | § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 7 Schenkungen unter Lebenden


(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten1.jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;2.was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer


(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei

Abgabenordnung - AO 1977 | § 159 Nachweis der Treuhänderschaft


(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; an

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger


Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | Art 43Rechte an einer Sache


(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. (2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staate

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Juni 2016 - II R 41/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Juni 2016 - II R 41/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 15. Mai 2014 - 4 K 1390/11

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, in welcher Höhe eine unentgeltliche Zuwendu
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Urteil, 29. Juni 2016 - II R 41/14.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 12. Juni 2018 - 3 K 77/17

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Mitnahme auf eine fünfmonatige Kreuzfahrt samt Kostenübernahme für Anreise, Ausflüge und Verpflegung der Schenkungsteuer unterfällt. 2 Vom ... bis ... unternahm der Kläger gemeinsam m

Referenzen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe eine unentgeltliche Zuwendung zwischen Ehegatten vorliegt.

I.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 1983 mit dem Hochbauingenieur EM verheiratet. Ihr rund 15 Jahre älterer Ehemann hat einen Sohn aus erster Ehe sowie einen unehelichen Sohn, die Ehe mit der Klägerin blieb kinderlos. Der Ehemann der Klägerin leistete im Jahr 2000 Unterhaltszahlungen an seinen im Jahr 1966 geborenen Sohn S.

Die Klägerin ist als Sekretärin nichtselbständig beschäftigt, ihr Ehemann bezog als Bauingenieur auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Ingenieurbüro) sowie aus nichtselbständiger Tätigkeit und ab dem Jahr 2004 eine Rente.

Im Jahr 1984 erwarben die Ehegatten gemeinsam das eigengenutzte Grundstück …, …11, welches sie am 01.04.1992 zu einem Preis von 865.000 DM wieder veräußerten. Die Klägerin war und ist (Allein-) Eigentümerin von Grundvermögen, insbesondere des selbstgenutzten Wohnhauses in …, … 10 (Bauantrag 1993, Fertigstellung 1994). In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte die Klägerin für dieses Grundstück – …, … 10 – Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 524.918 DM (Anlage FW: Grund und Boden 158.114 DM, Gebäude 366.804), während des Klageverfahrens in einer Aufstellung vom 01.07.2013 (Blatt 169 der Gerichtsakte) Gesamtherstellungskosten in Höhe von 604.000 DM.

Die Klägerin wurde in den Jahren 2000 und 2003 bis 2010 mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, in den Jahren 2001 und 2002 getrennt. Die Klägerin und ihr Ehemann erklärten dort zunächst Kapitaleinnahmen (unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens) wie folgt:

Jahr   

Klägerin

Ehemann

        

Anlage KAP

Anlage AUS

Gesamt

Anlage KAP

Anlage AUS

Gesamt

2000   

1.382 DM

7.209 DM

8.591 DM

83 DM 

        

83 DM 

2001   

493 DM

8.159 DM

8.652 DM

507 DM

        

507 DM

2002   

112 € 

3.797 €

3.909 €

102 € 

        

102 € 

2003   

186 € 

4.316 €

4.502 €

111 € 

1.517 €

1.628 €

2004   

177 € 

5.348 €

5.525 €

- 1.005 €

1.737 €

732 € 

2005   

142 € 

5.564 €

5.706 €

141 € 

1.463 €

1.604 €

2006   

551 € 

4.314 €

4.865 €

3 €     

        

3 €     

2007   

729 € 

5.156 €

5.885 €

134 € 

        

134 € 

Weiter erklärten die Klägerin und ihr Ehemann Gewinne bzw. Verluste aus Wertpapiergeschäfte in den Veranlagungszeiträumen 2000 (Ehemann), 2001 (Klägerin), 2005 (Ehemann), 2007 und 2008 (Klägerin).

II.

Bereits im Jahr 1984 hatte EM bei der Schweizer Bank (vormals Ex Bank (Schweiz)) in NNN ein auf ihn allein lautendes Konto mit Depot (CIF-Nr. XXX-XXX-1) eröffnet. Mit Datum 03.12.1999 liegt eine „Dokumenterneuerung Ex Bank (Schweiz)“ des Vertrages sowie eine Vollmacht für die Klägerin gegenüber der Bank vor. Der Vermögensstand auf dem Konto mit Depot zum 05.04.2005 betrug 799.674 €.

Am 05.04.2005 bzw. 24.06.2005 eröffnete die Klägerin ein auf ihren Namen lautendes Konto und Depot bei der Schweizer Bank in NNN (CIF-Nr. XXX-XXX-2) und erteilte ihrem Ehemann Vertretungsvollmacht gegenüber der Bank. Der Vermögensstand in Höhe von 799.674 € wurde vom Konto/Depot des Ehemannes bei der Schweizer Bank auf dieses Konto/Depot der Klägerin übertragen.

Im Januar 2008 wurde das gesamte Vermögen in eine Lebensversicherung bei der Schweizer Bank eingebracht.

III.

Das Finanzamt A führte im Jahr 2010 eine Steuerfahndungsprüfung bei der Klägerin und ihrem Ehemann (zunächst wegen Einkommensteuer) durch und erweiterte das Strafverfahren mit Schreiben vom 15.07.2010 wegen Hinterziehung von Schenkungsteuer.

Bei seiner Vernehmung im Strafverfahren am 15.04.2010 sagte der Ehemann EM aus, der Grund für die Anlage in der Schweiz sei gewesen, dass er Erbstreitigkeiten habe vermeiden wollen. Er habe einen Sohn aus erster Ehe und einen unehelichen Sohn. Die Anlage in der Schweiz solle der Altersversorgung seiner Ehefrau dienen. Auf den Inhalt der Niederschrift über die Vernehmung wird verwiesen (Ermittlungsakten Band III, Blatt 10 a.E.). Bei einer Besprechung am 28.07.2010 mit der Steuerfahnderin erklärte EM, das Vermögen auf dem Schweizer Depot habe seinem Empfinden nach beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört. Die Übertragung des Depots auf die Ehefrau sei für ihn lediglich eine Umschreibung auf den Namen seiner Ehefrau gewesen und habe aus Gründen der bereits bekannten erbrechtlichen Problematik stattgefunden. In das Depot habe seine Ehefrau – die Klägerin – auch eigenes Vermögen eingebracht (Immobilienverkäufe/Erbschaften). Auf den Inhalt des Aktenvermerks vom 28.07.2010 wird verwiesen (Schenkungsteuerakte, Blatt 97). Der Prozessbevollmächtigte brachte im Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 13.10.2010 vor, dass sich die Vermögensübertragung nur auf die Hälfte des am 05.04.2005 auf dem fraglichen Konto befindlichen Vermögens bezogen habe, die andere Hälfte habe bereits anteilig entsprechend der wirtschaftliche Vereinbarung der Ehegatten im Innenverhältnis der Ehefrau zugestanden. Auf den Inhalt des Schreibens vom 13.10.2010 wird verwiesen (Ermittlungsakten Band I, Fach 10, Blatt 1). In einer Besprechung am 26.10.2010 mit der Fahndungsprüferin beharrte EM auf einer hälftigen Anrechnung des Vermögens seiner Ehefrau, die Steuerfahndung sah allenfalls einen Vermögensanteil von 1/3 als gerechtfertigt an. Auf den Inhalt des Aktenvermerks vom 26.10.2010 wird verwiesen (Schenkungsteuerakte, Blatt 98).

Mit Schreiben vom 09.12.2010 teilte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts A dem beklagten Finanzamt B die schenkungsteuerrelevanten Feststellungen der Fahndungsprüfung mit; demnach wertete die Fahndungsstelle die Vermögensübertragung vom Juni 2005 als eine in vollem Umfang schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung. Das Finanzamt B forderte die Klägerin am 13.01.2011 zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf; die von der Klägerin unterzeichnete Erklärung ging am 28.03.2011 beim Finanzamt ein. Dort erklärte die Klägerin – wie auch bereits im Rahmen der Fahndungsprüfung durch den Ehemann –, dass eine Hälfte des Vermögens von 799.674 € im Innenverhältnis bereits ihr Vermögen gewesen sei. Das Finanzamt B folgte jedoch den Feststellungen der Fahndungsprüfung und ermittelte mit Bescheid vom 30.03.2011 aus einem Wert des Erwerbs in Höhe von 799.674 € einen steuerpflichtigen Erwerb von 492.600 €. Es setzte bei einem Steuersatz von 15 v.H. Schenkungsteuer in Höhe von 73.890 € fest.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,

- den Schenkungsteuerbescheid vom 30.03.2011 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2011 dahin zu ändern, dass die Schenkungsteuer aus einem Erwerb von 399.837 € wie erklärt niedriger festgesetzt wird, und

-  für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Bereits vor dem 05.04.2005 habe die Hälfte des auf dem Konto des Ehemannes befindlichen Vermögens auf Grund einer internen Absprache ihr zugestanden, die formale Inhaberstellung von EM habe bezüglich dieses Anteils lediglich treuhänderischen Charakter besessen. Die Höhe der Schenkung betrage somit lediglich 399.837 €. Abzüglich des Freibetrages von 307.000 € ergebe sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 92.837 € und eine Schenkungsteuer von 10.212 €.

Ein wesentlicher Teil des vorhandenen Vermögens stamme von ihr selbst. Sie habe keinen Grund gehabt, ihr Vermögen auf ihren wesentlich älteren Ehemann (z.B. im Hinblick auf gemeinsame Erben) zu übertragen.

Von ihr sei insbesondere folgendes Vermögen auf das Schweizer Konto eingezahlt worden:

Gehalt aus dem Architekturbüro EM seit 01.10.1989

52.680,00 DM

Wohnung QQQ (Verkauf 1992)

53.514,00 DM

Haus PPP (Verkauf 1994)

116.970,00 DM

Barabhebungen 1988 und 1989

70.000,00 DM

Schenkung von der Mutter 1993

100.000,00 DM

Insgesamt (ohne Verzinsung)

393.164,00 DM

        

(= 201.021,56 €)

Von ihrem Konto bei der X-Bank (Inland) A seien zudem Bargeldabhebungen in den Jahren 1992 bis 1999 in Höhe von 16.000 DM, 17.500 DM, 10.000 DM und 6.000 DM, 19.500 DM und 19.000 DM, 36.000 DM, 6.000 DM und 27.000 DM getätigt worden, welche auf das Konto des Ehemannes in der Schweiz einbezahlt worden seien.

Die gesetzlichen Vermutungen der §§ 430, 742 BGB entsprächen einer im Zweifel anzunehmenden hälftigen Quote bei gemeinschaftlichem Vermögen zweier Eheleute. Die hälftige Aufteilung entspreche der zivilrechtlichen Rechtslage, die auch für die schenkung-steuerrechtliche Bewertung maßgeblich sei. So wie § 430 BGB letztlich nur eine Auslegungsregel sei für den Fall, dass keine anderweitigen Absprachen im Innenverhältnis bestehen, gelte auch umgekehrt für den Fall, dass ein Einzelkonto auf den Namen eines Ehegatten geführt werde, dass dies noch nicht bedeute, dass das Vermögen auf dem Konto auch nur einem Ehegatten zustehe; vielmehr komme es auch hier auf die konkreten Vereinbarungen im Innenverhältnis an. Nach dem Urteil des BGH vom 19.04.2000 XII ZR 62/98 liege bei derartigen familienrechtlichen Gestaltungen regelmäßig zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß §§ 741 ff. BGB vor, bei welcher im Zweifel anzunehmen sei, dass ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustünden. Nach dem Urteil des BGH vom 11.09.2002 XII ZR 9/01 stünde die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß §§ 741 ff. BGB zu, wenn beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto leisten und Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen. Bestehe zwar nur ein Konto eines Ehegatten, für das dem anderen aber eine umfassende Vollmacht erteilt worden sei, „sei die Stellung dieses anderen Ehegatten gegenüber dem Kreditinstitut weitgehend dieselbe wie bei einem Oder-Konto“ (BFH-Urteil vom 22.08.2007 II R 33/06).

Die tatsächlichen zivilrechtlichen Verhältnisse hätten sich nach den Vereinbarungen zwischen den Eheleuten, die ihren Wohnsitz im Inland hatten, zu richten; ein Auslandssachverhalt liege damit nicht vor. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Ehemann über die hälftigen Anteile an dem Konto bestehe nicht, vielmehr begründe sich ihr hälftiger Anteil schon aus der zivilrechtlichen Lage. Ihr Vertreter habe mit dem Schreiben vom 13.10.2010 dargelegt, dass ihr bereits ein Anteil an dem Vermögen auf dem Schweizer Konto zugestanden habe.

Auf die Urteile des FG Nürnberg vom 25.03.2010 4 K 654/2008 („Oder-Konto“), FG München vom 19.10.2000 4 K 4977/97 und FG Rheinland-Pfalz vom 07.07.1994 4 K 2118/93 und das Urteil des BFH vom 23.11.2011 II R 33/10 (BStBl. II 2012, 473) werde verwiesen.

Für den Fall des Unterliegens sei die Revision zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese sei in der Frage der Beweislast für das Vorliegen einer stillschweigend vereinbarten Bruchteilsberechtigung zwischen Ehegatten hinsichtlich eines Einzelkontos mit Auslandsbezug (§ 90 Abs. 2 AO) zu sehen.

Das Finanzamt beantragt,

· die Klage abzuweisen,

und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung:

Das Datum 05.04.2005 stehe zweifelsfrei als Schenkungszeitpunkt fest. Die Feststellungslast für das Finanzamt gehe nicht über den objektiven Tatbestand hinaus; sprächen die festgestellten Tatsachen und Umstände für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung, träfe den Steuerpflichtigen, der sich auf einen inneren Vorbehalt oder auf ein verdecktes Treuhandverhältnis berufe, dafür die objektive Beweislast. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH könne ein Treuhandverhältnis nur dann der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn es zum einen im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart und zum anderen vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sei. Es müsse zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder in dieser Eigenschaft und nicht für eigene Rechnung tätig geworden sei. Die Klägerin habe weder das behauptete Treuhandverhältnis, die behauptete Ehegatteninnengesellschaft noch ihre behaupteten Einzahlungen auf das Konto des Ehemannes nachgewiesen. Treuhandvereinbarungen oder periodische Rechenschaftslegungen seien nicht vorhanden. Aus dem Schreiben vom 13.10.2010 ergebe sich nicht zwingend, dass die darin aufgeführten Beträge auf das fragliche Konto einbezahlt worden seien. Wahrscheinlich habe sie mit diesen Beträgen auch die Baukosten für das im Jahr 1993 errichtete Einfamilienhaus auf dem 1992 erworbenen Grundstück finanziert.

Verfügungs- oder Kontovollmachten würden die maßgebliche Zivilrechtslage nicht ändern. Für die Zurechnung eines Kontos sei grundsätzlich nicht entscheidend, aus wessen Vermögensbereich das Guthaben ursprünglich stamme.

Die Klägerin widerspreche sich, wenn sie zum einen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses anführe und zum anderen als Grund für die Transaktion die Vermeidung von etwaigen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen oder Erbstreitigkeiten angebe. Hätte sie solche Probleme befürchtet, hätte sie doch von Anfang an nicht Einzahlungen auf ein Konto ihres Ehemannes vorgenommen, sondern „ihr“ Vermögen strikt vom Vermögen des Ehemannes getrennt.

IV.

1. Weiter hat die Klägerin beim Finanzamt eine Änderung des Schenkungsteuerbescheids mit der Begründung beantragt, dass die Bemessungsgrundlage um die ihrem Ehemann darlehensweise zur Verfügung gestellten Mittel zur Begleichung der auf ihn entfallenden Einkommensteuerschulden für die Jahre 1998 bis 2005 einschließlich Zinsen in Höhe von 189.838,90 € zu mindern sei. Mit Bescheid vom 06.02.2012 lehnte das Finanzamt eine solche Änderung des Bescheides ab.

2. Das Gericht hat bereits am 28.02.2013 eine mündliche Verhandlung in der Streitsache durchgeführt und einen Vorschlag zur einvernehmlichen Lösung unterbreitet. Das Finanzamt B hat den Lösungsvorschlag in der Folgezeit schriftlich abgelehnt. Nach weiterem Vorbringen der Klägerin ist der Senat wieder in die mündliche Verhandlung eingetreten.

3. Dem Gericht liegen die Schenkungsteuerakte vom Finanzamt B (S-EM xxx/xx), 5 Bände Einkommensteuerakten des Finanzamts A für die Jahre 2000 bis 2010 (xxx/xxx/xxx und xxx/xxx/xxx) sowie 3 Ordner Ermittlungsakten des Finanzamts A (xxx/xx) vor.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht das Guthaben auf dem Schweizer Konto in (voller) Höhe von 799.674 € bis zur Übertragung auf die Klägerin im Jahr 2005 allein dem Ehemann zugerechnet und als Zuwendung an die Klägerin der Schenkungsteuer unterworfen. Die Klägerin hat die Feststellungslast zu tragen dafür, dass ihr bereits vor der Übertragung im Jahr 2005 – wie von ihr angegeben – die Hälfte des Guthabens auf dem Schweizer Konto des Ehemannes zugestanden hat. Dies ergibt sich einerseits bei Betrachtung als Alleininhaberkonto mit behaupteter Treuhandschaft bzw. Herausgabeanspruch aus § 159 AO; die Klägerin konnte im Streitfall nicht nachweisen, dass sie ihrem Ehemann einen Teil ihres Vermögens treuhänderisch überlassen hat bzw. einen Herausgabeanspruch gegen ihn besaß . Aber auch bei Anwendung der vom BFH aufgestellten Grundsätze zum Oder-Konto liegen objektive Tatsachen vor, welche Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung begründen und so die Feststellungslast umkehren; im Streitfall ergeben sich aus der Handhabung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten durch die Eheleute sowie deren beruflicher, familien- und erbrechtlicher Situation erhebliche Zweifel an einer hälftigen Beteiligung der Klägerin an dem Alleininhaberkonto des Ehemannes und die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass ein Teil des auf dem Konto des Ehemannes vorhandenen Vermögens ihr zuzurechnen war. Hierfür trägt sie die Feststellungslast.

1. Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

a. Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473; BFH-Urteil vom 30.11.2009 II R 70/06, BFH/NV 2010, 900). Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.

Danach kann auch ein Übertrag von einem Konto eines Ehegatten auf ein Konto des anderen Ehegatten – ebenso wie auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) beider Ehegatten – eine Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den anderen Ehegatten sein. Eine Bereicherung des anderen Ehegatten ist jedoch nur dann gegeben, wenn und soweit dieser im Verhältnis zum übertragenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das übertragene Guthaben verfügen kann und die Zuwendung unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473 m.w.N.). Maßgebend hierfür ist ausschließlich die Zivilrechtslage und nicht, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473 m.w.N.; BFH-Urteil vom 25.01.2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908).

Der Zuwendungsgegenstand wird dabei verkörpert durch die Vermögensmehrung, die durch die Erhöhung des Vermögensbestandes beim Empfänger eintritt (Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rn. 57). Der nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen ermittelte Wert des Zuwendungsgegenstandes bestimmt den Umfang der freigebigen Zuwendung.

b. Im Streitfall ist unbestritten, dass das Guthaben auf dem auf die Klägerin lautenden Konto und Depot (CIF-Nr. XXXX-XXXXX-2) in voller Höhe von 799.674 € ab 05.04.2005 alleine der Klägerin zustand. Maßgebend für den Umfang des Zuwendungsgegenstandes ist nun, in welcher Höhe das übertragene Vermögen vor diesem Zeitpunkt der Klägerin bzw. ihrem Ehemann zuzurechnen war. Dieses war damals sowohl unter der Prämisse, dass der Ehemann zuvor Alleininhaber des Kontos/Depots in der Schweiz gewesen war und die Klägerin einen Herausgabeanspruch gegen den Ehemann behauptet (s.u. 2.), als auch unter Anwendung der von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zum sog. „Oder-Konto“ (s.u. 3.) in vollem Umfang dem Ehemann EM zuzurechnen.

2. Betrachtet man das Konto/Depot bei der Schweizer Bank (CIF-Nr. XXXX-XXXXX-1) bis 05.04.2005 als Alleininhaberkonto des Ehemannes, hat die Klägerin die Feststellungslast dafür zu tragen, dass ein Teil des darauf befindlichen Vermögens – wie von ihr behauptet – nicht dem Ehemann als Kontoinhaber, sondern ihr aufgrund eines Herausgabeanspruchs beispielsweise als Treugeberin zuzurechnen ist.

a. Lautet ein Bankkonto allein auf einen Namen, ist derjenige im Zweifel auch Kontoinhaber und als solcher Gläubiger des ausgewiesenen Guthabens (Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rn. 23). Der Inhaber eines Einzelkontos ist damit im Regelfall nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank, sondern ihm steht regelmäßig auch im Innenverhältnis der Ehegatten das Guthaben alleine zu (BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702). Daran ändert auch die Erteilung einer Kontovollmacht nichts.

Zwar obliegt dem Finanzamt grundsätzlich die Beweislast für die schenkungsteuerbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 AO allerdings hat derjenige, der behauptet, dass er auf seinen Namen lautende Rechte oder Sachen in seinem Besitz nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Diese Vorschrift basiert auf dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der sich auf einen vom äußeren Anschein abweichenden Sachverhalt beruft, diesen Sachverhalt zu beweisen hat, wenn er keinen Rechtsnachteil erleiden will (Pahlke/Cöster, AO, § 159 Rn. 1 mit Hinweis auf BT-Drs. VI/1982, 146). Es handelt sich bei § 159 Abs. 1 S. 1 AO in erster Linie um eine Beweislastregelung (BT-Drs. VI/1982, 146). Die Regelung als steuerrechtliche Beweisführungslastregelung greift nur dann nicht ein, wenn die Person nachgewiesen wird, der das Recht oder die Sache tatsächlich zuzurechnen ist (BFH-Beschluss vom 15.07.2008 II B 54/07, juris; BFH-Urteil vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638); die Entscheidung über die Zurechnung ist dann in das pflichtgemäße Ermessen des Finanzamts gestellt. § 159 ist im Rahmen der Erbschaftsteuer anwendbar (Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 159 Rn. 5; Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Anh AO Rn. 11). Von § 159 Abs. 1 S. 1 AO erfasst sind auch Forderungen wie z.B. die Zurechnung von Bankguthaben auf einem Konto, das auf den Namen eines Steuerpflichtigen lautet (Pahlke/Cöster, AO, § 159 Rn. 9; Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 159 Rn. 7: ein „Hauptanwendungsfall“ von § 159 AO).

Demnach soll die Feststellungslast demjenigen obliegen, der sich auf einen vom äußeren Anschein abweichenden Sachverhalt beruft. Denn eine Abweichung vom Regelfall beruht regelmäßig auf (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Vereinbarungen der Steuerpflichtigen im Innenverhältnis zueinander. Käme in diesen Fällen der Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO zur Anwendung, könnte die Sachverhaltsermittlung für das Finanzamt übermäßig erschwert sein, auch wenn den Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 AO träfen. Denn es ginge um Umstände, die in der Sphäre des Steuerschuldners liegen; das Finanzamt könnte wohl nur in den seltensten Fällen eine Unwahrheit der Erklärungen der Steuerpflichtigen nachweisen (Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 159 Rn. 3). Die Aufklärung eines unklaren Sachverhalts hat daher vor allem Sache desjenigen zu sein, der dem Sachverhalt am nächsten steht, weshalb ihn auch der Nachteil treffen soll, wenn ein solcher Sachverhalt nicht restlos aufgeklärt wird (BFH-Urteil vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638). Bereits Enno Becker erläuterte, dass eine Überspannung dessen, was den Steuerbehörden billigerweise zugemutet werden könne, darin liege, dass es deren Sache sei, die Unwahrheit der Behauptung eines Treuhand- oder Vertretungsverhältnisses nachzuweisen (Becker, RAO, 7. Auflage 1930, § 166 Rn. 1). Auch nach Weinmann (in Moench/Weinmann, ErbStG, § 7 Rn. 131a) hat ein Ehegatte, der sich auf ein verdecktes Treuhandverhältnis bei Überlassung eines Geldbetrages beruft, obwohl die Tatsachen für eine freigebige Zuwendung sprechen, die objektive Feststellungslast für das behauptete Treuhandverhältnis zu tragen.

b. Im Streitfall hat die Klägerin die Feststellungslast für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses bzw. Herausgabeanspruchs daraus zu tragen. Das Finanzamt hat dem Ehemann der Klägerin ermessensfehlerfrei und in einer im Ergebnis zu billigenden Weise das Guthaben auf seinem Konto in der Schweiz vor der Übertragung des Guthabens in voller Höhe zugerechnet.

(1) Die Klägerin hat das behauptete Treuhandverhältnis bzw. einen Herausgabeanspruch gegenüber ihrem Ehemann weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen. So hat die Klägerin weder eine Treuhandvereinbarung noch periodische Abrechnungen oder zeitnahe Aufstellungen/Quittungen über das dem Ehemann zur Gutschrift auf dem Konto/Depot in der Schweiz (angeblich) überlassene Vermögen vorgelegt. Mit den Aufstellungen vom Juli 2013 – und auch zeitlich früheren Aufstellungen – über Barabhebungen von Konten der Klägerin, Lohnzahlungen aus einer geringfügigen Beschäftigung beim Ehemann, diverser Immobilienverkäufe sowie einer Erbschaft behauptet die Klägerin lediglich eine mögliche Mittelherkunft, weist dadurch jedoch nicht deren Übertragung auf den Ehemann bzw. eine (von ihr behauptete) Einzahlung auf dessen Konto in der Schweiz nach. Insbesondere scheint der Klägerin und ihrem Ehemann eine zahlenmäßige Bestimmung des Herausgabeanspruchs aus dem von ihnen behaupteten Treuhandverhältnis nicht möglich zu sein: zum einen äußert der Ehemann EM in einer Besprechung am 28.07.2010, dass das Vermögen „seinem Empfinden nach beiden Ehegatten je zur Hälfte“ gehört habe. Ein „Empfinden“ stellt keinen Nachweis dar. Zum anderen ermittelte die Klägerin in der Neuaufstellung vom Juli 2013 einen Betrag „ohne Anrechnung einer ca. 6 % jährlichen Verzinsung“ in Höhe von 201.021,56 € (= 393.164,00 DM) sowie weitere Barauszahlungen in Höhe von 157.000 DM von ihrem Konto, während sie in einer dem Schreiben vom 13.10.2010 beigefügten Aufstellung einen von ihr seit 1989 auf dem Schweizer Bankkonto (angeblich) angesammelten Vermögensstamm zum 31.12.2004 bereits in Höhe von 464.812 € (einschließlich Verzinsung mit 6 v.H. jährlich) auflistet und hierbei Barabhebungen von ihrem inländischen Konto in Höhe von 157.000 DM unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus führt die Klägerin in den Aufstellungen vom Juli 2013 und auch früheren Aufstellungen eine Mittelherkunft aus Immobilienverkäufen in den Jahren 1992 (QQQ) und 1994 (PPP) an, die Zusammenstellung weist jedoch den rechnerischen „Gewinn“ im Verkaufszeitpunkt aus und stellt nicht auf den tatsächlichen zu diesen Zeitpunkten erfolgten Kapitalfluss ab; ungeklärt bleibt, ob die Barauszahlungen vom 25.09.1992 (16.000 DM) und 25.08.1994 (17.500 DM) und weitere Barauszahlungen damit doppelt erfasst wären. Bei den Buchungen auf dem Konto bei der Schweizer Bank handelt es sich zudem um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug, bei welchem das Finanzamt zu Lasten der Klägerin nachteilige Folgen bei Nichterfüllung der Nachweispflichten ziehen kann (§ 90 Abs. 2 AO).

(2) Die Zurechnungsentscheidung des Finanzamts weist keinen Ermessensfehler auf. Die Aufstellungen vom Juli 2013 über eine Vermögenseinbringung (ohne Anrechnung einer ca. 6 % jährlichen Verzinsung) in Höhe von 393.164 DM (= 201.021,56 €) und zusätzliche Bargeldabhebungen in den Jahren 1992 bis 1999 in Höhe von 157.000 DM bzw. die Auflistung vom Oktober 2010 über 464.812 € zeigen lediglich eine Möglichkeit der Vermögensherkunft des Guthabens auf dem Schweizer Konto/Depot auf. Daran, dass die Klägerin vermögend war (und ist) und deshalb Vermögen an den Ehemann zur Anlage auf dessen Konto in der Schweiz hätte weiterreichen können, bestehen keine Zweifel. Der Rückschluss auf eine solche Weiterreichung ist jedoch nicht zwingend und auch nicht naheliegend, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin in den Jahren 1993/1994 das selbstgenutzte Wohnhaus Straße 10 in Ort errichtete und hierfür Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 524.918 DM bzw. 604.000 DM aufgebracht wurden, ein Großteil der in den Steuererklärungen von beiden Ehegatten erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen der Klägerin zugeordnet wurde und demgegenüber Vermögen des Ehemannes nicht erkennbar ist, obwohl auch dieser erwerbstätig gewesen war und Einkünfte erzielt hat.

3. Aber auch bei Anwendung der vom BFH in seinem Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10 (BStBl. II 2012, 473) dargelegten Grundsätze zur Feststellungslast beim „Oder-Konto“ auf das Konto/Depot des Ehemannes in der Schweiz in den Jahren bis 2005 ergibt sich im Streitfall eine solche zu Lasten der Klägerin.

a. Ehegatten können zivilrechtlich und auch stillschweigend eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren (BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702; Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.09.2010 10 UF 15/10, FamRZ 2011, 114; Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rn. 24). Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt nach der Rechtsprechung des BGH von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702). Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen und besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß §§ 741 ff. BGB zu (BGH-Urteil vom 19.04.2000 XII ZR 62/98, NJW 2000, 2347; BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702). Nur der im Innenverhältnis auf den übertragenden Ehegatten entfallende hälftige Anteil kann dann Schenkungsgegenstand sein (Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rn. 24).

b. Nach der Rechtsprechung des BFH zum Oder-Konto (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473 m.w.N. zu § 430 BGB) kann hinsichtlich der Gestaltung des Innenverhältnisses während einer intakten Ehe einer übereinstimmenden Darstellung durch die Eheleute regelmäßig gefolgt werden,wenn nicht objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung begründen. Fehlen dagegen schriftliche oder mündliche Vereinbarungen der Eheleute über das Innenverhältnis, ist dieses vornehmlich aus dem Verhalten der Eheleute zu erschließen. Maßgeblich ist, wie die Eheleute das Konto tatsächlich handhaben, und damit auch nach der Rechtsprechung des BFH letztlich die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles.

Das Finanzgericht hat dazu den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind (§ 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO; BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473). Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. Die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten kann, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen betrifft, sogar dazu führen, dass aus seinem Verhalten für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473).

Kann der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, ist unter Anwendung der Grundsätze zur Feststellungslast zu entscheiden, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit von maßgeblichen Tatsachen geht (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473).

Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Feststellungslast für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Merkmale des Zuwendungstatbestandes (also der steuerbegründenden Tatsachen) beim Finanzamt, und die Feststellungslast für das Vorliegen steuermindernder Tatsachen beim Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 02.03.2006 II R 57/04, BFH/NV 2006, 1480).

Demnach hat nach der Rechtsprechung des BFH zum Oder-Konto das Finanzamt die Feststellungslast zu tragen für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind, wenn sich trotz Mitwirkung des zur Schenkungsteuer herangezogenen Ehegatten nicht aufklären lässt, wie sich das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten in Bezug auf das Kontoguthaben gestaltet (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473). Hierzu gehört auch die Frage des Zuwendungsgegenstandes und damit des Umfangs der freigebigen Zuwendung.

c. Im Streitfall haben die Klägerin und ihr Ehemann übereinstimmend erklärt, dass das Vermögen in der Schweiz vor dem 05.04.2005 beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen sei. Auch erklärten sie, sie seien in der Regel gemeinsam in die Schweiz gefahren und hätten gemeinsam die Bank aufgesucht; über eine konkrete Vermögensanlage habe dann nach Absprache derjenige entschieden, dessen Guthaben betroffen gewesen sei. Einer solchen übereinstimmenden Darstellung während der intakten Ehe der Klägerin und ihres Ehemannes wäre grundsätzlich zu folgen; das Finanzamt hätte dann die Feststellungslast zu tragen.

Allerdings liegen im Streitfall objektive Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin und ihres Ehemannes begründen. Diese ergeben sich aus Folgendem:

(1) Aus der im Strafverfahren durchgeführten BaFIn-Abfrage geht hervor, dass die Klägerin und ihr Ehemann eine Vielzahl von Konten bei verschiedenen Banken unterhalten (haben). Sämtliche Konten wurden als Einzelkonten geführt, bei verschiedenen dieser Konten ist eine Kontovollmacht für den jeweils anderen Ehegatten eingeräumt. Gemeinschaftliche Konten („Oder-Konten“) beider Ehegatten sind nicht vorhanden. Die ausschließliche Einrichtung von Einzelkonten teilweise mit Verfügungsberechtigung für den anderen Ehegatten lässt eher den Schluss auf eine Trennung der Vermögenssphären der Ehegatten dem Grunde nach als auf eine gemeinsame Vermögensstruktur zu.

(2) Gemeinsames Vermögen der Ehegatten ist auch im Übrigen weitgehend nicht ersichtlich. So steht auch das Vermögen auf dem Schweizer Konto nach dessen Übertragung im Jahr 2005 einem der Ehegatten – der Klägerin – im Außen- wie Innenverhältnis alleine statt gemeinsam zu. Die Klägerin ist Alleineigentümerin des eigengenutzten Familienwohnheims und war Alleineigentümerin weiteren Grundvermögens. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen flossen – entsprechend den Angaben in den Einkommensteuererklärungen – zum Großteil der Klägerin zu, eine hälftige Aufteilung von Kapitaleinnahmen auf beide Ehegatten erfolgte nicht. Soweit ersichtlich besaß der Ehemann der Klägerin mit Ausnahme des Kontos in der Schweiz kein nennenswertes auf seinen Namen lautendes Vermögen.

(3) Die familien- und erbrechtliche Situation der Ehegatten weckt ebenfalls erhebliche Zweifel an der von der Klägerin vorgetragenen hälftigen Beteiligung: Die Klägerin ist kinderlos, allein der Ehemann EM hat ein Kind aus erster Ehe sowie ein weiteres uneheliches Kind. Er allein konnte daher unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüchen der Nachkommen sowie möglicherweise auch unterhaltsrechtlichen Ansprüchen seiner geschiedenen Ehefrau aus erster Ehe ausgesetzt sein. So hat er auch bei seiner Vernehmung am 15.04.2010 ausgesagt, er wolle Erbstreitigkeiten vermeiden, und die Anlage in der Schweiz solle der Altersversorgung der Klägerin dienen. Im Jahr 2000 leistete der Ehemann Unterhaltszahlungen an seinen Sohn S. Nicht nachvollziehbar in diesem Zusammenhang ist, dass die Klägerin „ihr“ gehörendes Vermögen beispielsweise aus Immobilienverkäufen oder Erbschaften auf den Namen des Ehemannes ohne entsprechenden eindeutigen Nachweis über die Eigentumsverhältnisse angelegt haben will, wenn dieser Unterhaltsansprüchen ausgesetzt ist. Auch wäre behauptetes Vermögen der Klägerin so möglicherweise in eine Erbmasse nach einem eventuellen Ableben des – wesentlich älteren – Ehemannes eingeflossen und Ansprüchen der Söhne bzw. Erbstreitigkeiten ausgesetzt gewesen.

(4) Aus der beruflichen Situation der Ehegatten ergeben sich ebenfalls Zweifel an einer Vermögensbeteiligung der Klägerin an dem Schweizer Konto vor 2005. Der Ehemann war als Hochbauingenieur selbständig tätig und aus dieser Tätigkeit Haftungsrisiken ausgesetzt, während die Klägerin eine nichtselbständige Tätigkeit als Sekretärin ausübte. Eine solche Risikoverteilung der Tätigkeiten der Eheleute spricht im Allgemeinen nicht dafür, dass die Klägerin – ohne entsprechenden eindeutigen Nachweis – ihr gehörendes Vermögen auf den Namen ihres Ehemannes angelegt haben will.

d. Die Feststellungslast dafür, dass der Umfang der unentgeltlichen Zuwendung nur die Hälfte des Betrages von 799.674 € betragen habe, trägt damit die Klägerin (Umkehr der Feststellungslast).

e. Die Klägerin hat jedoch nicht ausreichend nachgewiesen, dass ihr vor der Übertragung im Jahr 2005 bereits ein (hälftiger) Teil des Guthabens auf dem Konto/Depot in der Schweiz zustand. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.b. (s.o.) verwiesen.

3. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie die Beweislast für das Vorliegen einer stillschweigend vereinbarten Bruchteilsberechtigung bzw. Treuhandberechtigung zwischen Ehegatten hinsichtlich eines Einzelkontos mit Auslandsbezug (§ 90 Abs. 2 AO) zu sehen ist, sowie im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 23.11.2011 II R 33/10 (BStBl. II 2012, 473).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.

(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.

(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.