Abgabenordnung - AO 1977 | § 159 Nachweis der Treuhänderschaft
(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
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Abgabenordnung - AO 1977 | § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
(1) Die Auskunft können ferner verweigern: 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist,2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer...