Finanzgericht Nürnberg Urteil, 15. Mai 2014 - 4 K 1390/11
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
|
Klägerin |
Ehemann | ||||
|
Anlage KAP |
Anlage AUS |
Gesamt |
Anlage KAP |
Anlage AUS |
Gesamt |
2000 |
1.382 DM |
7.209 DM |
8.591 DM |
83 DM |
|
83 DM |
2001 |
493 DM |
8.159 DM |
8.652 DM |
507 DM |
|
507 DM |
2002 |
112 € |
3.797 € |
3.909 € |
102 € |
|
102 € |
2003 |
186 € |
4.316 € |
4.502 € |
111 € |
1.517 € |
1.628 € |
2004 |
177 € |
5.348 € |
5.525 € |
- 1.005 € |
1.737 € |
732 € |
2005 |
142 € |
5.564 € |
5.706 € |
141 € |
1.463 € |
1.604 € |
2006 |
551 € |
4.314 € |
4.865 € |
3 € |
|
3 € |
2007 |
729 € |
5.156 € |
5.885 € |
134 € |
|
134 € |
II.
III.
|
52.680,00 DM |
Wohnung QQQ (Verkauf 1992) |
53.514,00 DM |
Haus PPP (Verkauf 1994) |
116.970,00 DM |
Barabhebungen 1988 und 1989 |
70.000,00 DM |
Schenkung von der Mutter 1993 |
100.000,00 DM |
Insgesamt (ohne Verzinsung) |
393.164,00 DM |
|
(= 201.021,56 €) |
IV.
Gründe
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Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Mit Urteil vom 11. Januar 1996, rechtskräftig seit 20. Februar 1996, wurde die Ehe der Parteien auf den am 31. August 1995 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin geschieden. Während der Ehe hatten die Parteien, die bei-de berufstätig waren, ein gemeinsames Girokonto unterhalten und hiervon laufend Beträge auf zwei auf den Namen des Beklagten lautende Sparkonten überwiesen. Die angesparten Beträge hatten sie für gemeinsame Anschaffungen wie Hausrat, Pkw und anderes verwendet. Eine nach der Trennung im August 1994 von den Anwälten der Klägerin vorgeschlagene Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, wonach der Beklagte unter anderem die Hälfte der Sparguthaben von ca. 25.000 DM an die Klägerin auszahlen sollte, scheiterte am endgültig verweigerten Einverständnis des Beklagten. Im Rahmen der Vorbereitung des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft über den Wert seiner Lebensversicherung und über das Girokonto, welches am Stichtag für das Endvermögen einen Negativsaldo aufwies, und teilte mit, daß sich kein Zugewinn ergebe. Mit ihrer daraufhin erhobenen Stufenklage verlangte die Klägerin Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten zum 31. August 1995 einschließlich gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnender Beträge und forderte unter anderem Vorlage der beiden auf ihn lautenden Sparbücher. Das Amtsgericht wies durch Teilurteil das Auskunftsbegehren ab, weil der Beklagte bereits Auskunft erteilt habe, ein Anspruch auf Vorlage der Sparbücher zu Kontrollzwecken nicht bestehe und für eine illoyale Vermögensminderung nichts Ausreichendes dargetan sei. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst für die Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995 Auskunft über Verbleib und Verwendung
a) der beiden Sparguthaben nebst Vorlage von Ablichtungen der Sparbücher,
b) des Guthabens auf dem Girokonto nebst Vorlage der Kontoauszüge ver-
langt, den Antrag hinsichtlich des Girokontos aber zurückgenommen hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten entsprechend ihrem Antrag verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.I.
Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.II.
Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen aus den Bestimmungen des Zugewinnausgleichs ergibt und auch illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB erfaßt. Es hat vielmehr ein Vertragsverhältnis eigener Art gemäß § 305 BGB angenommen, aus dem sich gemäß § 242 BGB wegenWegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe entsprechend den Vorschriften der §§ 666, 675, 681 BGB ein eigener Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen ergebe. Dazu hat es ausgeführt, zwar könne mit Blick auf die Behandlung der Sparguthaben nicht von einer Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen werden, da die Parteien keinen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Auch habe die Klägerin dem Beklagten insoweit keine unbenannten Zuwendungen gemacht. Ebensowenig liege ein Auftragsverhältnis vor, da der Beklagte das auf seine Sparkonten geflossene Geld nicht treuhänderisch habe verwalten sollen. Indessen sei nach der Interessenlage der Parteien eine besondere vermögensrechtliche Beziehung anzunehmen, die derjenigen bei Einzahlungen auf ein Oderkonto entspreche. Dafür sprächen die tatsächliche Handhabung der Konten und die damit verbundenen Vorstellungen der Parteien. Beide Gehälter der Parteien (das der Klägerin mit rund 1.600 DM, das des Beklagten mit rund 2.500 DM) seien zunächst auf das Gemeinschaftskonto geflossen, um daraus die laufenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Die sodann per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung auf die Sparkonten des Beklagten abgezweigten Gelder seien entsprechend dem Lebensplan der Parteien für besondere gemeinsame Anschaffungen verwendet worden. Beide Parteien seien dabei stillschweigend davon ausgegangen, daß ihnen die Sparguthaben wie bei einem Oderkonto gemeinschaftlich zustehen sollten. Geschäftsgrundlage dieses stillschweigend zustande gekommenen Vertrages sei die Vorstellung gewesen, daß die eingezahlten Beträge der weiteren Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollten. Nachdem diese Geschäftsgrundlage mit der endgültigen Trennung entfallen sei, habe die Klägerin einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Teilhabe der zum Zeitpunkt der Trennung am (richtig) 29. August 1994 vorhandenen Sparguthaben. Da die
Guthaben nach der Trennung auseinanderzusetzen und nur für Ausgaben betreffend Gemeinschaftszwecke einzusetzen seien, habe die Klägerin auch ein Interesse daran, zu erfahren, in welcher Weise der Beklagte das Geld inzwischen verbraucht habe. Dazu gehöre auch die Vorlage von Kopien der Sparbücher. Vorrangige Vorschriften des ehelichen Güterrechts ständen dem Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht entgegen, weil sich an dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag 31. August 1995 mangels noch vorhandener Sparguthaben kein dem Zugewinnausgleich unterliegendes Vermögen des Beklagten mehr ergeben habe. Zum Endvermögen der Klägerin zähle möglicherweise nur ihre sich aus der Auskunft ergebende Teilhabeforderung. Das hindere aber nicht die Geltendmachung allgemeiner vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten außerhalb des Zugewinnausgleichs.
III.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die Berufung der Klägerin gegen das die Auskunftsklage abweisende amtsgerichtliche Urteil sei schon deshalb unzulässig, weil der Wert des Auskunftsanspruchs mit weniger als 1.500 DM zu bemessen sei. Für den Beschwerdewert der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend. Legt - wie hier - der Auskunftskläger nach Unterliegen in der Vorinstanz das Rechtsmittel ein, dann bestimmt sich der Wert seines Auskunftsanspruchs nach seinem wirtschaftlichen Interesse, das er an der Erteilung der Auskunft hat. Dafür bildet der Leistungsanspruch, zudessen Durchsetzung die Auskunft gefordert wird, die Grundlage der nach §§ 2, 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung. Dabei ist anhand des Tatsachenvortrags des Klägers zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemißt sich nach einem Bruchteil dieses Leistungsanspruchs, da er dessen Geltendmachung erst vorbereiten und erleichtern soll. Die Rechtsprechung geht dabei üblicherweise von einer Spanne von 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs aus (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22). Im vorliegenden Fall kommt es daher - unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht den Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend als Teilhabeanspruch eigener Art entsprechend der Teilhabe an einem Oderkonto eingeordnet hat oder ob es sich um den Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1375 Abs. 2, 1378 BGB handelt - darauf an, welche Vorstellungen die Klägerin von der Höhe des ihr angeblich zustehenden Zahlungsanspruches hat. Sie hat in ihrer Berufung, in der sie zunächst Auskunft über Verbleib und Verwendung der auf den beiden Sparkonten des Beklagten und auf dem gemeinsamen Girokonto befindlichen Guthaben in der Zeit ab der Trennung (29. August 1994) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) verlangt hatte, die Auffassung vertreten, daß sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs hälftig an den zum Zeitpunkt der Trennung noch vorhandenen Guthaben von 25.000 DM und 9.000 DM zu beteiligen sei, weil die Annahme nahe liege, daß der Beklagte die Gelder "illoyal verschwendet" habe und sie daher gemäß § 1375 Abs. 2 BGB seinem Endvermögen zuzurechnen seien. Das ergibt nach ihren Vorstellungen einen Leistungsanspruch von (25.000 DM + 9.000 DM = 34.000 DM : 2 =) 17.000 DM. Diesen hat auch das Oberlandesgericht seinem begründeten Streitwertbeschluß vom 5. Dezember 1997 zugrunde gelegt und den Wert des Auskunftsanspruchs - rechtlich be-
denkenfrei - nach seinem Ermessen mit rund 20 %, nämlich aufgerundet 3.500 DM bemessen. Damit ist die Berufungssumme überschritten und die Berufung zulässig. Nichts anderes ergäbe sich aber auch dann, wenn man mit der Revision davon ausginge, daß bei dem vom Oberlandesgericht angenommenen Teilhabeanspruch eigener Art gemäß § 430 BGB kein hälftiger Ausgleich, sondern nur eine Beteiligungsquote entsprechend dem Umfang ihrer beiderseitigen Beiträge (gemessen an ihren Einkommen) in Betracht kommen könne. Dann würde zwar die Klägerin bei den Einkommensverhältnissen der Parteien, wie die Revision anführt, mit rund 40 % bzw. 33 %, somit mit 13.600 DM bzw. 11.220 DM, an den Guthaben beteiligt. Der sich danach ergebende Wert des Auskunftsanspruchs in Höhe von 20 % dieser Beträge übersteigt aber immer noch die Berufungssumme. 2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, unbegründet.
a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß zwischen den Parteien weder eine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft, noch eine Treuhandabrede oder ein Auftragsverhältnis bestand, noch von unbenannten Zuwendungen der Klägerin an den Beklagten auszugehen ist.
b) Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines Ausgleichsanspruchs eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto. Sind Ehegatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des § 428 BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht eines Ehegatten nach § 430 BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Guthaben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausge-
staltung des Innenverhältnisses zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89 - FamRZ 1990, 370 f.). Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16). Ein Oderkonto unterhielten die Parteien aber nur in Gestalt des laufenden Girokontos, um das es hier nicht mehr geht. Die Sparguthaben lauteten dagegen allein auf den Beklagten. Es begegnet Bedenken, gleichwohl in einem derartigen Fall, in dem die Ehegatten das einem von ihnen gehörende Konto gemeinsam zur Ansparung von Geldmitteln nutzen, um daraus ehegemeinsame Anschaffungen zu tätigen, eine dem Oderkonto vergleichbare Lage anzunehmen , aus der nach Scheitern der Ehe gemäß § 242 BGB ein vom Zugewinnausgleich unabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 430 BGB hergeleitet werden könne. Ein Rückgriff auf diese Konstruktion erscheint entbehrlich. Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, besteht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß § 741 ff. BGB, bei der im Zweifel anzunehmen ist, daß ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB; BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442 ff.; Staudinger / Langhein BGB 13. Bearb. 1996, § 741 Rdn. 38). Im übrigen ist zu fragen, ob nicht in den Fällen, in denen die Eheleute lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart
haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen ausreichenden Interessenausgleich bewirkt, indem er dem anderen Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch zubilligt. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Teilhabe an den Sparguthaben bedarf es keiner Kenntnis über den Verbleib oder die Verwendung der Gelder im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung. Denn der Anspruch wäre auf Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien noch bestehenden Guthaben von 25.000 DM gerichtet. Er hängt weder davon ab, daß, noch wie der Beklagte das Geld verbraucht hat. Entscheidend ist nur, daß der Beklagte mehr erhalten hat, als ihm im Innenverhältnis zusteht. Da die Klägerin den Guthabensstand zum maßgebenden Zeitpunkt bereits kennt, fehlt ihrer Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wo die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (MünchKomm-ZPO/Lüke § 254 Rdn. 6; Musielak/Foerste ZPO Kommentar § 254 Rdn. 3; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 2 und
6).
c) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs ist die Stufenklage zwar zulässig, da erst das Wissen darum, welche Beträge an Vermögensminderungen dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind, die Klägerin zur Bezifferung ihres Leistungsanspruchs befähigt. Die Klage ist aber unbegründet. Denn der Klägerin steht nur ein Auskunftsanspruch über das Endvermögen des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) zu (§§ 1379 Abs. 1, 1384 BGB). Hierüber hat
der Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft dergestalt erteilt, daß nur noch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.372 DM und das Girokonto mit einem Minussaldo von 8.686,38 DM vorhanden sei. Insoweit hat die Klägerin ihren Anspruch auch nicht weiterverfolgt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der Sparguthaben in der Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995, den die Klägerin auf den Verdacht illoyaler Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB stützt, besteht nicht. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB nicht auf die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen. Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der Kläger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ 82, 132, 138; Senatsurteil vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803; Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.N.). Für Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht im übrigen ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse nicht aus. Außerdem muß die Benachteiligungsabsicht im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 gegenüber dem anderen Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein (Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1375 Rdn. 22, 23). Diesen Kriterien genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie begründet ihren Verdacht allein mit dem Umstand, daß der Beklagte neben seinem laufenden Einkommen binnen Jahresfrist das Sparguthaben von 25.000 DM, das laufende Guthaben von 9.000 DM und zusätzlich rund 8.600 DM (Minussaldo)
verbraucht habe, was angesichts seines bisherigen Finanzgebarens nicht nachvollziehbar sei. Der Beklagte hat demgegenüber dargelegt, daß er Prozeßkosten für zwei Unterhaltsverfahren mit der Klägerin, nämlich Trennungsund Kindesunterhalt, sowie für eine notwendig gewordene Vaterschaftsfeststellungsklage aufbringen mußte, weil die Klägerin noch in der Ehe ein (scheineheliches) Kind zur Welt gebracht habe. Außerdem habe er in der trennungsbedingt schwierigen Zeit nach Weggang der Klägerin Urlaube mit seinem Sohn, Wochenendfahrten und sonstige Freizeitvergnügungen unternommen, die er nicht einzeln belegen könne, die sich aber situationsangemessen im Rahmen eines üblichen Konsumverhaltens hielten. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Daher war das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Teilurteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Wagenitz
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe hälftiger Kontenguthaben geltend. Die Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die im Jahre 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 bezieht sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 geborene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eine Barentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der Beklagten. Später wurden seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der Beklagten überwie-sen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberechtigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Kläger die Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war. Sie bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten sowie die weiteren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf verschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt worden waren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die Entlassung aus dem Krankenhaus zog er zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief die Beklagte die Verfügungsberechtigung des Klägers über ihr Girokonto. Nach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhandenen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, die sich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hat geltend gemacht, daß er die Beklagte mit der Verwaltung seines Einkommens und Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus seinen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon sei im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitberechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin der Konten sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögensverwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage der Ersparnisse auf ihren Namen habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der wegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabt habe und froh gewesen sei, daß sie sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nach den güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein
Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen auf Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 DM monatlich beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, daß sie seit Juli 1999 u.a. zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehoben habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat angenommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.I.
Da die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.II.
Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch auf einen isolierten Ausgleich der Konten verneint, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs des Zugewinn- ausgleichs im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich keine anderen Ausgleichsregelungen in Betracht kämen und hier keine der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle vorläge. Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers fehle jeder tatsächliche Anhalt für ein rechtsgeschäftlich begründetes Treuhandverhältnis oder einen Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch die Beklagte. Es habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Abreden der Parteien darüber gegeben, in welcher Weise die Beklagte mit den ihr im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zufließenden Geldern habe verfahren sollen. Deshalb könne nicht von einer Übernahme vertraglicher Pflichten der Beklagten aus einer für den Kläger übernommenen Vermögensverwaltung ausgegangen werden. Ein Auftragsanspruch folge auch nicht aus einer Ehegatteninnengesellschaft , da die Parteien nach dem Vorbringen des Klägers keinen über den normalen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum sogenannten Oderkonto komme ebensowenig in Betracht, denn die im Streit befindlichen Konten hätten allein auf den Namen der Beklagten gelautet. Wegen der bei Einzelkonten einerseits und Oderkonten andererseits unterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellung der Ehegatten im Verhältnis zur Bank sei es auch nicht gerechtfertigt, eine dem Oderkonto vergleichbare Situation anzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Ehegatten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen gegenüber den Geldinstituten ergebe sich ein Ausgleichsanspruch nicht. Eine im Innenverhältnis bestehende Bruchteilsmitberechtigung des anderen Ehegatten könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Hier fehle esjedoch bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien bestanden habe, aus dem die Entstehung einer solchen Rechtsgemeinschaft hergeleitet werden könne. Deshalb würde die Annahme einer Mitberechtigung des Klägers auf einer bloßen Fiktion beruhen. Hinzu komme, daß sich nach dem Vortrag des Klägers auch keine gemeinsame Zweckbestimmung hinsichtlich der Ersparnisse feststellen lasse. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, den von der Beklagten behaupteten Zweck, die Parteien hätten dem nichtehelichen Sohn der Beklagten ebenso wie bereits dem gemeinsamen Sohn finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, zu bestreiten. Selbst bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sei der geltend gemachte Anspruch jedoch im Hinblick auf das bei einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung von im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten grundsätzlich geltende Ausschließlichkeitsprinzip des güterrechtlichen Ausgleichs ausgeschlossen. Durch diesen könne - gegebenenfalls im Wege des vorzeitigen Zugewinnausgleichs - ein hinreichender Ausgleich bewirkt werden.
III.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Klageanspruch nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergibt. Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirt-schaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel ganz überwiegend aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten herrühren. Denn eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung , Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Annahme eines solchen Vertragsschlusses der Parteien nicht gerechtfertigt. Denn es gab zu keiner Zeit konkrete Abreden darüber, wie die Beklagte mit den vereinnahmten Geldern zu verfahren habe, so daß von einem auf Eingehung eines Auftragsverhältnisses gerichteten Rechtsbindungswillen nicht ausgegangen werden kann. 2. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, im Verhältnis der Parteien zueinander habe keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen sie mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen. Indizien für eine entsprechend zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, Umfang
und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153 f.), hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - nicht festzustellen vermocht. 3. Schließlich ist das Berufungsgericht auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto nicht in Betracht kommt. Die Konten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken begegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949). Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. 4. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Parteien in Ansehung der Kontenforderungen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft keinen Ausgleich beanspruchen, beanstandet die Revision zu Recht. Die betreffenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto
und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu (BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996 § 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch hier vergleichbare Umstände vor. Die Einkünfte des Klägers flossen, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt der Parteien verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der Beklagten, die ihrerseits - nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 - erst wieder seit dem Jahr 1988 über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrer Rente verfügte. Daß der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden Beträge der Beklagten in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen Zusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr angeführten Schreibschwierigkeiten des Klägers, die ihm Probleme im Umgang mit den Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, daß die Konten sämtlich auf den Namen der Beklagten lauteten, vermögen jedenfalls nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß er sein gesamtes verbleibendes Vermögen auf die Beklagte übertragen wollte und insoweit, auch im Innenverhältnis , völlig rechtlos gestellt bzw. von deren Wohlwollen abhängig gewesen wäre, wenn er auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zwecke beansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen , daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten.
Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen kon- kreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so daß die Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ihrer Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, daß die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen begründen wollten und begründet haben.
c) Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß § 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall auszugehen. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Einen vertraglichen Ausschluß dieses Rechts hat die Beklagte nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Deshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen. 5. Die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs ist nicht durch die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu seiner - gegenteiligen - Auffassung ausgeführt : Nachdem durch die endgültige Trennung der Parteien das Scheitern der Ehe indiziert werde, sei eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich allein nach den Regelungen des Zugewinnausgleichsverfahrens durchzuführen , da das Gesetz den Ehegatten hiermit ein ausgewogenes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Auch der Kläger werde durch die Notwendigkeit einer güterrechtlichen Abwicklung nicht rechtlos gestellt. Die Inhaberschaft bezüglich eines Einzelkontos und die daraus resultie-
rende Gläubigerstellung gegenüber der Bank sei ebenso wie das Alleineigentum an einem Grundstück eine eindeutige dingliche Zurechnung, die zur Einbeziehung der gesamten Forderung in das Endvermögen des Kontoinhabers führe. Durch die Regelungen über mögliche Hinzurechnungen zum Endvermögen biete das Gesetz Schutz vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Die Vorschriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich eröffneten die Möglichkeit, auch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens eine Vermögensauseinandersetzung herbeizuführen. Gründe, die eine Heranziehung anderer Ausgleichsregelungen zur Korrektur eines schlechthin untragbaren Ergebnisses erforderlich machten, seien nicht ersichtlich. Ob diesen Ausführungen grundsätzlich zu folgen ist, erscheint zweifelhaft. Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrechtlichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Betracht , wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933). Von einer Zuwendung des Klägers kann nach den vorstehenden Ausführungen im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch im Umfang des Klagebegehrens nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob in den Fällen, in denen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen Interessenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO S. 949 f.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch ein Zugewinnausgleichsverfahren könnte der Kläger selbst
dann keinen Ausgleich erreichen, wenn die Guthabenbeträge zu dem maßgeblichen Stichtag noch in vollem Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - dem Endvermögen der Beklagten gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zuzurechnen wären. Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen. Außer den Bankguthaben haben die Parteien kein Endvermögen dargelegt. Da sie unstreitig über kein Anfangsvermögen verfügten, stellt ihr Endvermögen zugleich ihren Zugewinn dar (§ 1373 BGB). Mit Rücksicht auf die jeweils hälftige Teilhabe an den Guthaben ist die formale Rechtsposition der Beklagten gegenüber den Banken mit dem hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers belastet, so daß sich auf beiden Seiten ein gleich hohes Endvermögen und damit keine auszugleichende Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB) ergibt. 6. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das über die Höhe des Ausgleichsan-
spruchs unter Berücksichtigung der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung zu befinden haben wird. Hahne Bundesrichter Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Fuchs
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen
- 1.
der Erwerb von Todes wegen; - 2.
die Schenkungen unter Lebenden; - 3.
die Zweckzuwendungen; - 4.
das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten
- 1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; - 2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; - 3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden; - 4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt; - 5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird; - 6.
(weggefallen) - 7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt; - 8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist; - 9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt; - 10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.
(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.
(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.
(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.
(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
- 1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. - 2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe hälftiger Kontenguthaben geltend. Die Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die im Jahre 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 bezieht sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 geborene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eine Barentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der Beklagten. Später wurden seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der Beklagten überwie-sen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberechtigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Kläger die Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war. Sie bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten sowie die weiteren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf verschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt worden waren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die Entlassung aus dem Krankenhaus zog er zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief die Beklagte die Verfügungsberechtigung des Klägers über ihr Girokonto. Nach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhandenen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, die sich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hat geltend gemacht, daß er die Beklagte mit der Verwaltung seines Einkommens und Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus seinen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon sei im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitberechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin der Konten sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögensverwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage der Ersparnisse auf ihren Namen habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der wegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabt habe und froh gewesen sei, daß sie sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nach den güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein
Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen auf Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 DM monatlich beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, daß sie seit Juli 1999 u.a. zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehoben habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat angenommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.I.
Da die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.II.
Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch auf einen isolierten Ausgleich der Konten verneint, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs des Zugewinn- ausgleichs im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich keine anderen Ausgleichsregelungen in Betracht kämen und hier keine der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle vorläge. Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers fehle jeder tatsächliche Anhalt für ein rechtsgeschäftlich begründetes Treuhandverhältnis oder einen Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch die Beklagte. Es habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Abreden der Parteien darüber gegeben, in welcher Weise die Beklagte mit den ihr im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zufließenden Geldern habe verfahren sollen. Deshalb könne nicht von einer Übernahme vertraglicher Pflichten der Beklagten aus einer für den Kläger übernommenen Vermögensverwaltung ausgegangen werden. Ein Auftragsanspruch folge auch nicht aus einer Ehegatteninnengesellschaft , da die Parteien nach dem Vorbringen des Klägers keinen über den normalen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum sogenannten Oderkonto komme ebensowenig in Betracht, denn die im Streit befindlichen Konten hätten allein auf den Namen der Beklagten gelautet. Wegen der bei Einzelkonten einerseits und Oderkonten andererseits unterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellung der Ehegatten im Verhältnis zur Bank sei es auch nicht gerechtfertigt, eine dem Oderkonto vergleichbare Situation anzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Ehegatten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen gegenüber den Geldinstituten ergebe sich ein Ausgleichsanspruch nicht. Eine im Innenverhältnis bestehende Bruchteilsmitberechtigung des anderen Ehegatten könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Hier fehle esjedoch bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien bestanden habe, aus dem die Entstehung einer solchen Rechtsgemeinschaft hergeleitet werden könne. Deshalb würde die Annahme einer Mitberechtigung des Klägers auf einer bloßen Fiktion beruhen. Hinzu komme, daß sich nach dem Vortrag des Klägers auch keine gemeinsame Zweckbestimmung hinsichtlich der Ersparnisse feststellen lasse. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, den von der Beklagten behaupteten Zweck, die Parteien hätten dem nichtehelichen Sohn der Beklagten ebenso wie bereits dem gemeinsamen Sohn finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, zu bestreiten. Selbst bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sei der geltend gemachte Anspruch jedoch im Hinblick auf das bei einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung von im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten grundsätzlich geltende Ausschließlichkeitsprinzip des güterrechtlichen Ausgleichs ausgeschlossen. Durch diesen könne - gegebenenfalls im Wege des vorzeitigen Zugewinnausgleichs - ein hinreichender Ausgleich bewirkt werden.
III.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Klageanspruch nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergibt. Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirt-schaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel ganz überwiegend aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten herrühren. Denn eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung , Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Annahme eines solchen Vertragsschlusses der Parteien nicht gerechtfertigt. Denn es gab zu keiner Zeit konkrete Abreden darüber, wie die Beklagte mit den vereinnahmten Geldern zu verfahren habe, so daß von einem auf Eingehung eines Auftragsverhältnisses gerichteten Rechtsbindungswillen nicht ausgegangen werden kann. 2. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, im Verhältnis der Parteien zueinander habe keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen sie mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen. Indizien für eine entsprechend zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, Umfang
und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153 f.), hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - nicht festzustellen vermocht. 3. Schließlich ist das Berufungsgericht auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto nicht in Betracht kommt. Die Konten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken begegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949). Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. 4. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Parteien in Ansehung der Kontenforderungen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft keinen Ausgleich beanspruchen, beanstandet die Revision zu Recht. Die betreffenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto
und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu (BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996 § 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch hier vergleichbare Umstände vor. Die Einkünfte des Klägers flossen, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt der Parteien verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der Beklagten, die ihrerseits - nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 - erst wieder seit dem Jahr 1988 über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrer Rente verfügte. Daß der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden Beträge der Beklagten in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen Zusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr angeführten Schreibschwierigkeiten des Klägers, die ihm Probleme im Umgang mit den Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, daß die Konten sämtlich auf den Namen der Beklagten lauteten, vermögen jedenfalls nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß er sein gesamtes verbleibendes Vermögen auf die Beklagte übertragen wollte und insoweit, auch im Innenverhältnis , völlig rechtlos gestellt bzw. von deren Wohlwollen abhängig gewesen wäre, wenn er auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zwecke beansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen , daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten.
Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen kon- kreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so daß die Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ihrer Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, daß die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen begründen wollten und begründet haben.
c) Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß § 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall auszugehen. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Einen vertraglichen Ausschluß dieses Rechts hat die Beklagte nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Deshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen. 5. Die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs ist nicht durch die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu seiner - gegenteiligen - Auffassung ausgeführt : Nachdem durch die endgültige Trennung der Parteien das Scheitern der Ehe indiziert werde, sei eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich allein nach den Regelungen des Zugewinnausgleichsverfahrens durchzuführen , da das Gesetz den Ehegatten hiermit ein ausgewogenes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Auch der Kläger werde durch die Notwendigkeit einer güterrechtlichen Abwicklung nicht rechtlos gestellt. Die Inhaberschaft bezüglich eines Einzelkontos und die daraus resultie-
rende Gläubigerstellung gegenüber der Bank sei ebenso wie das Alleineigentum an einem Grundstück eine eindeutige dingliche Zurechnung, die zur Einbeziehung der gesamten Forderung in das Endvermögen des Kontoinhabers führe. Durch die Regelungen über mögliche Hinzurechnungen zum Endvermögen biete das Gesetz Schutz vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Die Vorschriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich eröffneten die Möglichkeit, auch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens eine Vermögensauseinandersetzung herbeizuführen. Gründe, die eine Heranziehung anderer Ausgleichsregelungen zur Korrektur eines schlechthin untragbaren Ergebnisses erforderlich machten, seien nicht ersichtlich. Ob diesen Ausführungen grundsätzlich zu folgen ist, erscheint zweifelhaft. Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrechtlichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Betracht , wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933). Von einer Zuwendung des Klägers kann nach den vorstehenden Ausführungen im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch im Umfang des Klagebegehrens nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob in den Fällen, in denen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen Interessenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO S. 949 f.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch ein Zugewinnausgleichsverfahren könnte der Kläger selbst
dann keinen Ausgleich erreichen, wenn die Guthabenbeträge zu dem maßgeblichen Stichtag noch in vollem Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - dem Endvermögen der Beklagten gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zuzurechnen wären. Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen. Außer den Bankguthaben haben die Parteien kein Endvermögen dargelegt. Da sie unstreitig über kein Anfangsvermögen verfügten, stellt ihr Endvermögen zugleich ihren Zugewinn dar (§ 1373 BGB). Mit Rücksicht auf die jeweils hälftige Teilhabe an den Guthaben ist die formale Rechtsposition der Beklagten gegenüber den Banken mit dem hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers belastet, so daß sich auf beiden Seiten ein gleich hohes Endvermögen und damit keine auszugleichende Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB) ergibt. 6. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das über die Höhe des Ausgleichsan-
spruchs unter Berücksichtigung der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung zu befinden haben wird. Hahne Bundesrichter Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Fuchs
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten
- 1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; - 2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; - 3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden; - 4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt; - 5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird; - 6.
(weggefallen) - 7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt; - 8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist; - 9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt; - 10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.
(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.
(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.
(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.
(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.
(2) § 102 bleibt unberührt.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe hälftiger Kontenguthaben geltend. Die Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die im Jahre 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 bezieht sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 geborene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eine Barentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der Beklagten. Später wurden seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der Beklagten überwie-sen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberechtigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Kläger die Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war. Sie bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten sowie die weiteren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf verschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt worden waren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die Entlassung aus dem Krankenhaus zog er zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief die Beklagte die Verfügungsberechtigung des Klägers über ihr Girokonto. Nach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhandenen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, die sich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hat geltend gemacht, daß er die Beklagte mit der Verwaltung seines Einkommens und Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus seinen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon sei im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitberechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin der Konten sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögensverwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage der Ersparnisse auf ihren Namen habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der wegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabt habe und froh gewesen sei, daß sie sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nach den güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein
Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen auf Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 DM monatlich beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, daß sie seit Juli 1999 u.a. zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehoben habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat angenommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.I.
Da die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.II.
Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch auf einen isolierten Ausgleich der Konten verneint, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs des Zugewinn- ausgleichs im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich keine anderen Ausgleichsregelungen in Betracht kämen und hier keine der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle vorläge. Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers fehle jeder tatsächliche Anhalt für ein rechtsgeschäftlich begründetes Treuhandverhältnis oder einen Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch die Beklagte. Es habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Abreden der Parteien darüber gegeben, in welcher Weise die Beklagte mit den ihr im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zufließenden Geldern habe verfahren sollen. Deshalb könne nicht von einer Übernahme vertraglicher Pflichten der Beklagten aus einer für den Kläger übernommenen Vermögensverwaltung ausgegangen werden. Ein Auftragsanspruch folge auch nicht aus einer Ehegatteninnengesellschaft , da die Parteien nach dem Vorbringen des Klägers keinen über den normalen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum sogenannten Oderkonto komme ebensowenig in Betracht, denn die im Streit befindlichen Konten hätten allein auf den Namen der Beklagten gelautet. Wegen der bei Einzelkonten einerseits und Oderkonten andererseits unterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellung der Ehegatten im Verhältnis zur Bank sei es auch nicht gerechtfertigt, eine dem Oderkonto vergleichbare Situation anzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Ehegatten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen gegenüber den Geldinstituten ergebe sich ein Ausgleichsanspruch nicht. Eine im Innenverhältnis bestehende Bruchteilsmitberechtigung des anderen Ehegatten könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Hier fehle esjedoch bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien bestanden habe, aus dem die Entstehung einer solchen Rechtsgemeinschaft hergeleitet werden könne. Deshalb würde die Annahme einer Mitberechtigung des Klägers auf einer bloßen Fiktion beruhen. Hinzu komme, daß sich nach dem Vortrag des Klägers auch keine gemeinsame Zweckbestimmung hinsichtlich der Ersparnisse feststellen lasse. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, den von der Beklagten behaupteten Zweck, die Parteien hätten dem nichtehelichen Sohn der Beklagten ebenso wie bereits dem gemeinsamen Sohn finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, zu bestreiten. Selbst bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sei der geltend gemachte Anspruch jedoch im Hinblick auf das bei einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung von im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten grundsätzlich geltende Ausschließlichkeitsprinzip des güterrechtlichen Ausgleichs ausgeschlossen. Durch diesen könne - gegebenenfalls im Wege des vorzeitigen Zugewinnausgleichs - ein hinreichender Ausgleich bewirkt werden.
III.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Klageanspruch nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergibt. Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirt-schaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel ganz überwiegend aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten herrühren. Denn eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung , Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Annahme eines solchen Vertragsschlusses der Parteien nicht gerechtfertigt. Denn es gab zu keiner Zeit konkrete Abreden darüber, wie die Beklagte mit den vereinnahmten Geldern zu verfahren habe, so daß von einem auf Eingehung eines Auftragsverhältnisses gerichteten Rechtsbindungswillen nicht ausgegangen werden kann. 2. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, im Verhältnis der Parteien zueinander habe keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen sie mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen. Indizien für eine entsprechend zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, Umfang
und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153 f.), hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - nicht festzustellen vermocht. 3. Schließlich ist das Berufungsgericht auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto nicht in Betracht kommt. Die Konten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken begegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949). Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. 4. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Parteien in Ansehung der Kontenforderungen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft keinen Ausgleich beanspruchen, beanstandet die Revision zu Recht. Die betreffenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto
und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu (BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996 § 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch hier vergleichbare Umstände vor. Die Einkünfte des Klägers flossen, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt der Parteien verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der Beklagten, die ihrerseits - nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 - erst wieder seit dem Jahr 1988 über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrer Rente verfügte. Daß der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden Beträge der Beklagten in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen Zusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr angeführten Schreibschwierigkeiten des Klägers, die ihm Probleme im Umgang mit den Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, daß die Konten sämtlich auf den Namen der Beklagten lauteten, vermögen jedenfalls nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß er sein gesamtes verbleibendes Vermögen auf die Beklagte übertragen wollte und insoweit, auch im Innenverhältnis , völlig rechtlos gestellt bzw. von deren Wohlwollen abhängig gewesen wäre, wenn er auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zwecke beansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen , daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten.
Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen kon- kreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so daß die Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ihrer Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, daß die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen begründen wollten und begründet haben.
c) Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß § 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall auszugehen. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Einen vertraglichen Ausschluß dieses Rechts hat die Beklagte nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Deshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen. 5. Die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs ist nicht durch die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu seiner - gegenteiligen - Auffassung ausgeführt : Nachdem durch die endgültige Trennung der Parteien das Scheitern der Ehe indiziert werde, sei eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich allein nach den Regelungen des Zugewinnausgleichsverfahrens durchzuführen , da das Gesetz den Ehegatten hiermit ein ausgewogenes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Auch der Kläger werde durch die Notwendigkeit einer güterrechtlichen Abwicklung nicht rechtlos gestellt. Die Inhaberschaft bezüglich eines Einzelkontos und die daraus resultie-
rende Gläubigerstellung gegenüber der Bank sei ebenso wie das Alleineigentum an einem Grundstück eine eindeutige dingliche Zurechnung, die zur Einbeziehung der gesamten Forderung in das Endvermögen des Kontoinhabers führe. Durch die Regelungen über mögliche Hinzurechnungen zum Endvermögen biete das Gesetz Schutz vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Die Vorschriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich eröffneten die Möglichkeit, auch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens eine Vermögensauseinandersetzung herbeizuführen. Gründe, die eine Heranziehung anderer Ausgleichsregelungen zur Korrektur eines schlechthin untragbaren Ergebnisses erforderlich machten, seien nicht ersichtlich. Ob diesen Ausführungen grundsätzlich zu folgen ist, erscheint zweifelhaft. Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrechtlichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Betracht , wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933). Von einer Zuwendung des Klägers kann nach den vorstehenden Ausführungen im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch im Umfang des Klagebegehrens nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob in den Fällen, in denen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen Interessenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO S. 949 f.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch ein Zugewinnausgleichsverfahren könnte der Kläger selbst
dann keinen Ausgleich erreichen, wenn die Guthabenbeträge zu dem maßgeblichen Stichtag noch in vollem Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - dem Endvermögen der Beklagten gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zuzurechnen wären. Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen. Außer den Bankguthaben haben die Parteien kein Endvermögen dargelegt. Da sie unstreitig über kein Anfangsvermögen verfügten, stellt ihr Endvermögen zugleich ihren Zugewinn dar (§ 1373 BGB). Mit Rücksicht auf die jeweils hälftige Teilhabe an den Guthaben ist die formale Rechtsposition der Beklagten gegenüber den Banken mit dem hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers belastet, so daß sich auf beiden Seiten ein gleich hohes Endvermögen und damit keine auszugleichende Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB) ergibt. 6. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das über die Höhe des Ausgleichsan-
spruchs unter Berücksichtigung der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung zu befinden haben wird. Hahne Bundesrichter Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Fuchs
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Mit Urteil vom 11. Januar 1996, rechtskräftig seit 20. Februar 1996, wurde die Ehe der Parteien auf den am 31. August 1995 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin geschieden. Während der Ehe hatten die Parteien, die bei-de berufstätig waren, ein gemeinsames Girokonto unterhalten und hiervon laufend Beträge auf zwei auf den Namen des Beklagten lautende Sparkonten überwiesen. Die angesparten Beträge hatten sie für gemeinsame Anschaffungen wie Hausrat, Pkw und anderes verwendet. Eine nach der Trennung im August 1994 von den Anwälten der Klägerin vorgeschlagene Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, wonach der Beklagte unter anderem die Hälfte der Sparguthaben von ca. 25.000 DM an die Klägerin auszahlen sollte, scheiterte am endgültig verweigerten Einverständnis des Beklagten. Im Rahmen der Vorbereitung des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft über den Wert seiner Lebensversicherung und über das Girokonto, welches am Stichtag für das Endvermögen einen Negativsaldo aufwies, und teilte mit, daß sich kein Zugewinn ergebe. Mit ihrer daraufhin erhobenen Stufenklage verlangte die Klägerin Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten zum 31. August 1995 einschließlich gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnender Beträge und forderte unter anderem Vorlage der beiden auf ihn lautenden Sparbücher. Das Amtsgericht wies durch Teilurteil das Auskunftsbegehren ab, weil der Beklagte bereits Auskunft erteilt habe, ein Anspruch auf Vorlage der Sparbücher zu Kontrollzwecken nicht bestehe und für eine illoyale Vermögensminderung nichts Ausreichendes dargetan sei. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst für die Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995 Auskunft über Verbleib und Verwendung
a) der beiden Sparguthaben nebst Vorlage von Ablichtungen der Sparbücher,
b) des Guthabens auf dem Girokonto nebst Vorlage der Kontoauszüge ver-
langt, den Antrag hinsichtlich des Girokontos aber zurückgenommen hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten entsprechend ihrem Antrag verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.I.
Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.II.
Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen aus den Bestimmungen des Zugewinnausgleichs ergibt und auch illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB erfaßt. Es hat vielmehr ein Vertragsverhältnis eigener Art gemäß § 305 BGB angenommen, aus dem sich gemäß § 242 BGB wegenWegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe entsprechend den Vorschriften der §§ 666, 675, 681 BGB ein eigener Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen ergebe. Dazu hat es ausgeführt, zwar könne mit Blick auf die Behandlung der Sparguthaben nicht von einer Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen werden, da die Parteien keinen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Auch habe die Klägerin dem Beklagten insoweit keine unbenannten Zuwendungen gemacht. Ebensowenig liege ein Auftragsverhältnis vor, da der Beklagte das auf seine Sparkonten geflossene Geld nicht treuhänderisch habe verwalten sollen. Indessen sei nach der Interessenlage der Parteien eine besondere vermögensrechtliche Beziehung anzunehmen, die derjenigen bei Einzahlungen auf ein Oderkonto entspreche. Dafür sprächen die tatsächliche Handhabung der Konten und die damit verbundenen Vorstellungen der Parteien. Beide Gehälter der Parteien (das der Klägerin mit rund 1.600 DM, das des Beklagten mit rund 2.500 DM) seien zunächst auf das Gemeinschaftskonto geflossen, um daraus die laufenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Die sodann per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung auf die Sparkonten des Beklagten abgezweigten Gelder seien entsprechend dem Lebensplan der Parteien für besondere gemeinsame Anschaffungen verwendet worden. Beide Parteien seien dabei stillschweigend davon ausgegangen, daß ihnen die Sparguthaben wie bei einem Oderkonto gemeinschaftlich zustehen sollten. Geschäftsgrundlage dieses stillschweigend zustande gekommenen Vertrages sei die Vorstellung gewesen, daß die eingezahlten Beträge der weiteren Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollten. Nachdem diese Geschäftsgrundlage mit der endgültigen Trennung entfallen sei, habe die Klägerin einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Teilhabe der zum Zeitpunkt der Trennung am (richtig) 29. August 1994 vorhandenen Sparguthaben. Da die
Guthaben nach der Trennung auseinanderzusetzen und nur für Ausgaben betreffend Gemeinschaftszwecke einzusetzen seien, habe die Klägerin auch ein Interesse daran, zu erfahren, in welcher Weise der Beklagte das Geld inzwischen verbraucht habe. Dazu gehöre auch die Vorlage von Kopien der Sparbücher. Vorrangige Vorschriften des ehelichen Güterrechts ständen dem Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht entgegen, weil sich an dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag 31. August 1995 mangels noch vorhandener Sparguthaben kein dem Zugewinnausgleich unterliegendes Vermögen des Beklagten mehr ergeben habe. Zum Endvermögen der Klägerin zähle möglicherweise nur ihre sich aus der Auskunft ergebende Teilhabeforderung. Das hindere aber nicht die Geltendmachung allgemeiner vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten außerhalb des Zugewinnausgleichs.
III.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die Berufung der Klägerin gegen das die Auskunftsklage abweisende amtsgerichtliche Urteil sei schon deshalb unzulässig, weil der Wert des Auskunftsanspruchs mit weniger als 1.500 DM zu bemessen sei. Für den Beschwerdewert der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend. Legt - wie hier - der Auskunftskläger nach Unterliegen in der Vorinstanz das Rechtsmittel ein, dann bestimmt sich der Wert seines Auskunftsanspruchs nach seinem wirtschaftlichen Interesse, das er an der Erteilung der Auskunft hat. Dafür bildet der Leistungsanspruch, zudessen Durchsetzung die Auskunft gefordert wird, die Grundlage der nach §§ 2, 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung. Dabei ist anhand des Tatsachenvortrags des Klägers zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemißt sich nach einem Bruchteil dieses Leistungsanspruchs, da er dessen Geltendmachung erst vorbereiten und erleichtern soll. Die Rechtsprechung geht dabei üblicherweise von einer Spanne von 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs aus (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22). Im vorliegenden Fall kommt es daher - unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht den Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend als Teilhabeanspruch eigener Art entsprechend der Teilhabe an einem Oderkonto eingeordnet hat oder ob es sich um den Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1375 Abs. 2, 1378 BGB handelt - darauf an, welche Vorstellungen die Klägerin von der Höhe des ihr angeblich zustehenden Zahlungsanspruches hat. Sie hat in ihrer Berufung, in der sie zunächst Auskunft über Verbleib und Verwendung der auf den beiden Sparkonten des Beklagten und auf dem gemeinsamen Girokonto befindlichen Guthaben in der Zeit ab der Trennung (29. August 1994) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) verlangt hatte, die Auffassung vertreten, daß sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs hälftig an den zum Zeitpunkt der Trennung noch vorhandenen Guthaben von 25.000 DM und 9.000 DM zu beteiligen sei, weil die Annahme nahe liege, daß der Beklagte die Gelder "illoyal verschwendet" habe und sie daher gemäß § 1375 Abs. 2 BGB seinem Endvermögen zuzurechnen seien. Das ergibt nach ihren Vorstellungen einen Leistungsanspruch von (25.000 DM + 9.000 DM = 34.000 DM : 2 =) 17.000 DM. Diesen hat auch das Oberlandesgericht seinem begründeten Streitwertbeschluß vom 5. Dezember 1997 zugrunde gelegt und den Wert des Auskunftsanspruchs - rechtlich be-
denkenfrei - nach seinem Ermessen mit rund 20 %, nämlich aufgerundet 3.500 DM bemessen. Damit ist die Berufungssumme überschritten und die Berufung zulässig. Nichts anderes ergäbe sich aber auch dann, wenn man mit der Revision davon ausginge, daß bei dem vom Oberlandesgericht angenommenen Teilhabeanspruch eigener Art gemäß § 430 BGB kein hälftiger Ausgleich, sondern nur eine Beteiligungsquote entsprechend dem Umfang ihrer beiderseitigen Beiträge (gemessen an ihren Einkommen) in Betracht kommen könne. Dann würde zwar die Klägerin bei den Einkommensverhältnissen der Parteien, wie die Revision anführt, mit rund 40 % bzw. 33 %, somit mit 13.600 DM bzw. 11.220 DM, an den Guthaben beteiligt. Der sich danach ergebende Wert des Auskunftsanspruchs in Höhe von 20 % dieser Beträge übersteigt aber immer noch die Berufungssumme. 2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, unbegründet.
a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß zwischen den Parteien weder eine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft, noch eine Treuhandabrede oder ein Auftragsverhältnis bestand, noch von unbenannten Zuwendungen der Klägerin an den Beklagten auszugehen ist.
b) Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines Ausgleichsanspruchs eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto. Sind Ehegatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des § 428 BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht eines Ehegatten nach § 430 BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Guthaben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausge-
staltung des Innenverhältnisses zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89 - FamRZ 1990, 370 f.). Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16). Ein Oderkonto unterhielten die Parteien aber nur in Gestalt des laufenden Girokontos, um das es hier nicht mehr geht. Die Sparguthaben lauteten dagegen allein auf den Beklagten. Es begegnet Bedenken, gleichwohl in einem derartigen Fall, in dem die Ehegatten das einem von ihnen gehörende Konto gemeinsam zur Ansparung von Geldmitteln nutzen, um daraus ehegemeinsame Anschaffungen zu tätigen, eine dem Oderkonto vergleichbare Lage anzunehmen , aus der nach Scheitern der Ehe gemäß § 242 BGB ein vom Zugewinnausgleich unabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 430 BGB hergeleitet werden könne. Ein Rückgriff auf diese Konstruktion erscheint entbehrlich. Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, besteht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß § 741 ff. BGB, bei der im Zweifel anzunehmen ist, daß ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB; BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442 ff.; Staudinger / Langhein BGB 13. Bearb. 1996, § 741 Rdn. 38). Im übrigen ist zu fragen, ob nicht in den Fällen, in denen die Eheleute lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart
haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen ausreichenden Interessenausgleich bewirkt, indem er dem anderen Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch zubilligt. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Teilhabe an den Sparguthaben bedarf es keiner Kenntnis über den Verbleib oder die Verwendung der Gelder im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung. Denn der Anspruch wäre auf Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien noch bestehenden Guthaben von 25.000 DM gerichtet. Er hängt weder davon ab, daß, noch wie der Beklagte das Geld verbraucht hat. Entscheidend ist nur, daß der Beklagte mehr erhalten hat, als ihm im Innenverhältnis zusteht. Da die Klägerin den Guthabensstand zum maßgebenden Zeitpunkt bereits kennt, fehlt ihrer Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wo die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (MünchKomm-ZPO/Lüke § 254 Rdn. 6; Musielak/Foerste ZPO Kommentar § 254 Rdn. 3; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 2 und
6).
c) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs ist die Stufenklage zwar zulässig, da erst das Wissen darum, welche Beträge an Vermögensminderungen dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind, die Klägerin zur Bezifferung ihres Leistungsanspruchs befähigt. Die Klage ist aber unbegründet. Denn der Klägerin steht nur ein Auskunftsanspruch über das Endvermögen des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) zu (§§ 1379 Abs. 1, 1384 BGB). Hierüber hat
der Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft dergestalt erteilt, daß nur noch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.372 DM und das Girokonto mit einem Minussaldo von 8.686,38 DM vorhanden sei. Insoweit hat die Klägerin ihren Anspruch auch nicht weiterverfolgt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der Sparguthaben in der Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995, den die Klägerin auf den Verdacht illoyaler Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB stützt, besteht nicht. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB nicht auf die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen. Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der Kläger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ 82, 132, 138; Senatsurteil vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803; Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.N.). Für Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht im übrigen ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse nicht aus. Außerdem muß die Benachteiligungsabsicht im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 gegenüber dem anderen Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein (Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1375 Rdn. 22, 23). Diesen Kriterien genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie begründet ihren Verdacht allein mit dem Umstand, daß der Beklagte neben seinem laufenden Einkommen binnen Jahresfrist das Sparguthaben von 25.000 DM, das laufende Guthaben von 9.000 DM und zusätzlich rund 8.600 DM (Minussaldo)
verbraucht habe, was angesichts seines bisherigen Finanzgebarens nicht nachvollziehbar sei. Der Beklagte hat demgegenüber dargelegt, daß er Prozeßkosten für zwei Unterhaltsverfahren mit der Klägerin, nämlich Trennungsund Kindesunterhalt, sowie für eine notwendig gewordene Vaterschaftsfeststellungsklage aufbringen mußte, weil die Klägerin noch in der Ehe ein (scheineheliches) Kind zur Welt gebracht habe. Außerdem habe er in der trennungsbedingt schwierigen Zeit nach Weggang der Klägerin Urlaube mit seinem Sohn, Wochenendfahrten und sonstige Freizeitvergnügungen unternommen, die er nicht einzeln belegen könne, die sich aber situationsangemessen im Rahmen eines üblichen Konsumverhaltens hielten. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Daher war das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Teilurteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Wagenitz
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe hälftiger Kontenguthaben geltend. Die Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die im Jahre 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 bezieht sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 geborene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eine Barentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der Beklagten. Später wurden seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der Beklagten überwie-sen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberechtigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Kläger die Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war. Sie bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten sowie die weiteren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf verschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt worden waren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die Entlassung aus dem Krankenhaus zog er zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief die Beklagte die Verfügungsberechtigung des Klägers über ihr Girokonto. Nach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhandenen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, die sich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hat geltend gemacht, daß er die Beklagte mit der Verwaltung seines Einkommens und Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus seinen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon sei im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitberechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin der Konten sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögensverwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage der Ersparnisse auf ihren Namen habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der wegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabt habe und froh gewesen sei, daß sie sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nach den güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein
Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen auf Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 DM monatlich beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, daß sie seit Juli 1999 u.a. zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehoben habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat angenommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.I.
Da die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.II.
Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch auf einen isolierten Ausgleich der Konten verneint, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs des Zugewinn- ausgleichs im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich keine anderen Ausgleichsregelungen in Betracht kämen und hier keine der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle vorläge. Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers fehle jeder tatsächliche Anhalt für ein rechtsgeschäftlich begründetes Treuhandverhältnis oder einen Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch die Beklagte. Es habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Abreden der Parteien darüber gegeben, in welcher Weise die Beklagte mit den ihr im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zufließenden Geldern habe verfahren sollen. Deshalb könne nicht von einer Übernahme vertraglicher Pflichten der Beklagten aus einer für den Kläger übernommenen Vermögensverwaltung ausgegangen werden. Ein Auftragsanspruch folge auch nicht aus einer Ehegatteninnengesellschaft , da die Parteien nach dem Vorbringen des Klägers keinen über den normalen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum sogenannten Oderkonto komme ebensowenig in Betracht, denn die im Streit befindlichen Konten hätten allein auf den Namen der Beklagten gelautet. Wegen der bei Einzelkonten einerseits und Oderkonten andererseits unterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellung der Ehegatten im Verhältnis zur Bank sei es auch nicht gerechtfertigt, eine dem Oderkonto vergleichbare Situation anzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Ehegatten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen gegenüber den Geldinstituten ergebe sich ein Ausgleichsanspruch nicht. Eine im Innenverhältnis bestehende Bruchteilsmitberechtigung des anderen Ehegatten könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Hier fehle esjedoch bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien bestanden habe, aus dem die Entstehung einer solchen Rechtsgemeinschaft hergeleitet werden könne. Deshalb würde die Annahme einer Mitberechtigung des Klägers auf einer bloßen Fiktion beruhen. Hinzu komme, daß sich nach dem Vortrag des Klägers auch keine gemeinsame Zweckbestimmung hinsichtlich der Ersparnisse feststellen lasse. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, den von der Beklagten behaupteten Zweck, die Parteien hätten dem nichtehelichen Sohn der Beklagten ebenso wie bereits dem gemeinsamen Sohn finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, zu bestreiten. Selbst bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sei der geltend gemachte Anspruch jedoch im Hinblick auf das bei einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung von im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten grundsätzlich geltende Ausschließlichkeitsprinzip des güterrechtlichen Ausgleichs ausgeschlossen. Durch diesen könne - gegebenenfalls im Wege des vorzeitigen Zugewinnausgleichs - ein hinreichender Ausgleich bewirkt werden.
III.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Klageanspruch nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergibt. Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirt-schaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel ganz überwiegend aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten herrühren. Denn eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung , Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Annahme eines solchen Vertragsschlusses der Parteien nicht gerechtfertigt. Denn es gab zu keiner Zeit konkrete Abreden darüber, wie die Beklagte mit den vereinnahmten Geldern zu verfahren habe, so daß von einem auf Eingehung eines Auftragsverhältnisses gerichteten Rechtsbindungswillen nicht ausgegangen werden kann. 2. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, im Verhältnis der Parteien zueinander habe keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen sie mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen. Indizien für eine entsprechend zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, Umfang
und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153 f.), hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - nicht festzustellen vermocht. 3. Schließlich ist das Berufungsgericht auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto nicht in Betracht kommt. Die Konten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken begegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949). Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. 4. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Parteien in Ansehung der Kontenforderungen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft keinen Ausgleich beanspruchen, beanstandet die Revision zu Recht. Die betreffenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto
und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu (BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996 § 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch hier vergleichbare Umstände vor. Die Einkünfte des Klägers flossen, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt der Parteien verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der Beklagten, die ihrerseits - nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 - erst wieder seit dem Jahr 1988 über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrer Rente verfügte. Daß der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden Beträge der Beklagten in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen Zusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr angeführten Schreibschwierigkeiten des Klägers, die ihm Probleme im Umgang mit den Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, daß die Konten sämtlich auf den Namen der Beklagten lauteten, vermögen jedenfalls nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß er sein gesamtes verbleibendes Vermögen auf die Beklagte übertragen wollte und insoweit, auch im Innenverhältnis , völlig rechtlos gestellt bzw. von deren Wohlwollen abhängig gewesen wäre, wenn er auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zwecke beansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen , daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten.
Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen kon- kreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so daß die Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ihrer Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, daß die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen begründen wollten und begründet haben.
c) Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß § 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall auszugehen. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Einen vertraglichen Ausschluß dieses Rechts hat die Beklagte nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Deshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen. 5. Die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs ist nicht durch die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu seiner - gegenteiligen - Auffassung ausgeführt : Nachdem durch die endgültige Trennung der Parteien das Scheitern der Ehe indiziert werde, sei eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich allein nach den Regelungen des Zugewinnausgleichsverfahrens durchzuführen , da das Gesetz den Ehegatten hiermit ein ausgewogenes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Auch der Kläger werde durch die Notwendigkeit einer güterrechtlichen Abwicklung nicht rechtlos gestellt. Die Inhaberschaft bezüglich eines Einzelkontos und die daraus resultie-
rende Gläubigerstellung gegenüber der Bank sei ebenso wie das Alleineigentum an einem Grundstück eine eindeutige dingliche Zurechnung, die zur Einbeziehung der gesamten Forderung in das Endvermögen des Kontoinhabers führe. Durch die Regelungen über mögliche Hinzurechnungen zum Endvermögen biete das Gesetz Schutz vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Die Vorschriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich eröffneten die Möglichkeit, auch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens eine Vermögensauseinandersetzung herbeizuführen. Gründe, die eine Heranziehung anderer Ausgleichsregelungen zur Korrektur eines schlechthin untragbaren Ergebnisses erforderlich machten, seien nicht ersichtlich. Ob diesen Ausführungen grundsätzlich zu folgen ist, erscheint zweifelhaft. Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrechtlichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Betracht , wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933). Von einer Zuwendung des Klägers kann nach den vorstehenden Ausführungen im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch im Umfang des Klagebegehrens nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob in den Fällen, in denen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen Interessenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO S. 949 f.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch ein Zugewinnausgleichsverfahren könnte der Kläger selbst
dann keinen Ausgleich erreichen, wenn die Guthabenbeträge zu dem maßgeblichen Stichtag noch in vollem Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - dem Endvermögen der Beklagten gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zuzurechnen wären. Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen. Außer den Bankguthaben haben die Parteien kein Endvermögen dargelegt. Da sie unstreitig über kein Anfangsvermögen verfügten, stellt ihr Endvermögen zugleich ihren Zugewinn dar (§ 1373 BGB). Mit Rücksicht auf die jeweils hälftige Teilhabe an den Guthaben ist die formale Rechtsposition der Beklagten gegenüber den Banken mit dem hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers belastet, so daß sich auf beiden Seiten ein gleich hohes Endvermögen und damit keine auszugleichende Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB) ergibt. 6. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das über die Höhe des Ausgleichsan-
spruchs unter Berücksichtigung der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung zu befinden haben wird. Hahne Bundesrichter Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Fuchs
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.