Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe eine unentgeltliche Zuwendung zwischen Ehegatten vorliegt.

I.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 1983 mit dem Hochbauingenieur EM verheiratet. Ihr rund 15 Jahre älterer Ehemann hat einen Sohn aus erster Ehe sowie einen unehelichen Sohn, die Ehe mit der Klägerin blieb kinderlos. Der Ehemann der Klägerin leistete im Jahr 2000 Unterhaltszahlungen an seinen im Jahr 1966 geborenen Sohn S.

Die Klägerin ist als Sekretärin nichtselbständig beschäftigt, ihr Ehemann bezog als Bauingenieur auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Ingenieurbüro) sowie aus nichtselbständiger Tätigkeit und ab dem Jahr 2004 eine Rente.

Im Jahr 1984 erwarben die Ehegatten gemeinsam das eigengenutzte Grundstück …, …11, welches sie am 01.04.1992 zu einem Preis von 865.000 DM wieder veräußerten. Die Klägerin war und ist (Allein-) Eigentümerin von Grundvermögen, insbesondere des selbstgenutzten Wohnhauses in …, … 10 (Bauantrag 1993, Fertigstellung 1994). In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erklärte die Klägerin für dieses Grundstück – …, … 10 – Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 524.918 DM (Anlage FW: Grund und Boden 158.114 DM, Gebäude 366.804), während des Klageverfahrens in einer Aufstellung vom 01.07.2013 (Blatt 169 der Gerichtsakte) Gesamtherstellungskosten in Höhe von 604.000 DM.

Die Klägerin wurde in den Jahren 2000 und 2003 bis 2010 mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, in den Jahren 2001 und 2002 getrennt. Die Klägerin und ihr Ehemann erklärten dort zunächst Kapitaleinnahmen (unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens) wie folgt:

Jahr   

Klägerin

Ehemann

        

Anlage KAP

Anlage AUS

Gesamt

Anlage KAP

Anlage AUS

Gesamt

2000   

1.382 DM

7.209 DM

8.591 DM

83 DM 

        

83 DM 

2001   

493 DM

8.159 DM

8.652 DM

507 DM

        

507 DM

2002   

112 € 

3.797 €

3.909 €

102 € 

        

102 € 

2003   

186 € 

4.316 €

4.502 €

111 € 

1.517 €

1.628 €

2004   

177 € 

5.348 €

5.525 €

- 1.005 €

1.737 €

732 € 

2005   

142 € 

5.564 €

5.706 €

141 € 

1.463 €

1.604 €

2006   

551 € 

4.314 €

4.865 €

3 €     

        

3 €     

2007   

729 € 

5.156 €

5.885 €

134 € 

        

134 € 

Weiter erklärten die Klägerin und ihr Ehemann Gewinne bzw. Verluste aus Wertpapiergeschäfte in den Veranlagungszeiträumen 2000 (Ehemann), 2001 (Klägerin), 2005 (Ehemann), 2007 und 2008 (Klägerin).

II.

Bereits im Jahr 1984 hatte EM bei der Schweizer Bank (vormals Ex Bank (Schweiz)) in NNN ein auf ihn allein lautendes Konto mit Depot (CIF-Nr. XXX-XXX-1) eröffnet. Mit Datum 03.12.1999 liegt eine „Dokumenterneuerung Ex Bank (Schweiz)“ des Vertrages sowie eine Vollmacht für die Klägerin gegenüber der Bank vor. Der Vermögensstand auf dem Konto mit Depot zum 05.04.2005 betrug 799.674 €.

Am 05.04.2005 bzw. 24.06.2005 eröffnete die Klägerin ein auf ihren Namen lautendes Konto und Depot bei der Schweizer Bank in NNN (CIF-Nr. XXX-XXX-2) und erteilte ihrem Ehemann Vertretungsvollmacht gegenüber der Bank. Der Vermögensstand in Höhe von 799.674 € wurde vom Konto/Depot des Ehemannes bei der Schweizer Bank auf dieses Konto/Depot der Klägerin übertragen.

Im Januar 2008 wurde das gesamte Vermögen in eine Lebensversicherung bei der Schweizer Bank eingebracht.

III.

Das Finanzamt A führte im Jahr 2010 eine Steuerfahndungsprüfung bei der Klägerin und ihrem Ehemann (zunächst wegen Einkommensteuer) durch und erweiterte das Strafverfahren mit Schreiben vom 15.07.2010 wegen Hinterziehung von Schenkungsteuer.

Bei seiner Vernehmung im Strafverfahren am 15.04.2010 sagte der Ehemann EM aus, der Grund für die Anlage in der Schweiz sei gewesen, dass er Erbstreitigkeiten habe vermeiden wollen. Er habe einen Sohn aus erster Ehe und einen unehelichen Sohn. Die Anlage in der Schweiz solle der Altersversorgung seiner Ehefrau dienen. Auf den Inhalt der Niederschrift über die Vernehmung wird verwiesen (Ermittlungsakten Band III, Blatt 10 a.E.). Bei einer Besprechung am 28.07.2010 mit der Steuerfahnderin erklärte EM, das Vermögen auf dem Schweizer Depot habe seinem Empfinden nach beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört. Die Übertragung des Depots auf die Ehefrau sei für ihn lediglich eine Umschreibung auf den Namen seiner Ehefrau gewesen und habe aus Gründen der bereits bekannten erbrechtlichen Problematik stattgefunden. In das Depot habe seine Ehefrau – die Klägerin – auch eigenes Vermögen eingebracht (Immobilienverkäufe/Erbschaften). Auf den Inhalt des Aktenvermerks vom 28.07.2010 wird verwiesen (Schenkungsteuerakte, Blatt 97). Der Prozessbevollmächtigte brachte im Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 13.10.2010 vor, dass sich die Vermögensübertragung nur auf die Hälfte des am 05.04.2005 auf dem fraglichen Konto befindlichen Vermögens bezogen habe, die andere Hälfte habe bereits anteilig entsprechend der wirtschaftliche Vereinbarung der Ehegatten im Innenverhältnis der Ehefrau zugestanden. Auf den Inhalt des Schreibens vom 13.10.2010 wird verwiesen (Ermittlungsakten Band I, Fach 10, Blatt 1). In einer Besprechung am 26.10.2010 mit der Fahndungsprüferin beharrte EM auf einer hälftigen Anrechnung des Vermögens seiner Ehefrau, die Steuerfahndung sah allenfalls einen Vermögensanteil von 1/3 als gerechtfertigt an. Auf den Inhalt des Aktenvermerks vom 26.10.2010 wird verwiesen (Schenkungsteuerakte, Blatt 98).

Mit Schreiben vom 09.12.2010 teilte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts A dem beklagten Finanzamt B die schenkungsteuerrelevanten Feststellungen der Fahndungsprüfung mit; demnach wertete die Fahndungsstelle die Vermögensübertragung vom Juni 2005 als eine in vollem Umfang schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung. Das Finanzamt B forderte die Klägerin am 13.01.2011 zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf; die von der Klägerin unterzeichnete Erklärung ging am 28.03.2011 beim Finanzamt ein. Dort erklärte die Klägerin – wie auch bereits im Rahmen der Fahndungsprüfung durch den Ehemann –, dass eine Hälfte des Vermögens von 799.674 € im Innenverhältnis bereits ihr Vermögen gewesen sei. Das Finanzamt B folgte jedoch den Feststellungen der Fahndungsprüfung und ermittelte mit Bescheid vom 30.03.2011 aus einem Wert des Erwerbs in Höhe von 799.674 € einen steuerpflichtigen Erwerb von 492.600 €. Es setzte bei einem Steuersatz von 15 v.H. Schenkungsteuer in Höhe von 73.890 € fest.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,

- den Schenkungsteuerbescheid vom 30.03.2011 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2011 dahin zu ändern, dass die Schenkungsteuer aus einem Erwerb von 399.837 € wie erklärt niedriger festgesetzt wird, und

-  für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Bereits vor dem 05.04.2005 habe die Hälfte des auf dem Konto des Ehemannes befindlichen Vermögens auf Grund einer internen Absprache ihr zugestanden, die formale Inhaberstellung von EM habe bezüglich dieses Anteils lediglich treuhänderischen Charakter besessen. Die Höhe der Schenkung betrage somit lediglich 399.837 €. Abzüglich des Freibetrages von 307.000 € ergebe sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 92.837 € und eine Schenkungsteuer von 10.212 €.

Ein wesentlicher Teil des vorhandenen Vermögens stamme von ihr selbst. Sie habe keinen Grund gehabt, ihr Vermögen auf ihren wesentlich älteren Ehemann (z.B. im Hinblick auf gemeinsame Erben) zu übertragen.

Von ihr sei insbesondere folgendes Vermögen auf das Schweizer Konto eingezahlt worden:

Gehalt aus dem Architekturbüro EM seit 01.10.1989

52.680,00 DM

Wohnung QQQ (Verkauf 1992)

53.514,00 DM

Haus PPP (Verkauf 1994)

116.970,00 DM

Barabhebungen 1988 und 1989

70.000,00 DM

Schenkung von der Mutter 1993

100.000,00 DM

Insgesamt (ohne Verzinsung)

393.164,00 DM

        

(= 201.021,56 €)

Von ihrem Konto bei der X-Bank (Inland) A seien zudem Bargeldabhebungen in den Jahren 1992 bis 1999 in Höhe von 16.000 DM, 17.500 DM, 10.000 DM und 6.000 DM, 19.500 DM und 19.000 DM, 36.000 DM, 6.000 DM und 27.000 DM getätigt worden, welche auf das Konto des Ehemannes in der Schweiz einbezahlt worden seien.

Die gesetzlichen Vermutungen der §§ 430, 742 BGB entsprächen einer im Zweifel anzunehmenden hälftigen Quote bei gemeinschaftlichem Vermögen zweier Eheleute. Die hälftige Aufteilung entspreche der zivilrechtlichen Rechtslage, die auch für die schenkung-steuerrechtliche Bewertung maßgeblich sei. So wie § 430 BGB letztlich nur eine Auslegungsregel sei für den Fall, dass keine anderweitigen Absprachen im Innenverhältnis bestehen, gelte auch umgekehrt für den Fall, dass ein Einzelkonto auf den Namen eines Ehegatten geführt werde, dass dies noch nicht bedeute, dass das Vermögen auf dem Konto auch nur einem Ehegatten zustehe; vielmehr komme es auch hier auf die konkreten Vereinbarungen im Innenverhältnis an. Nach dem Urteil des BGH vom 19.04.2000 XII ZR 62/98 liege bei derartigen familienrechtlichen Gestaltungen regelmäßig zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß §§ 741 ff. BGB vor, bei welcher im Zweifel anzunehmen sei, dass ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustünden. Nach dem Urteil des BGH vom 11.09.2002 XII ZR 9/01 stünde die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß §§ 741 ff. BGB zu, wenn beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto leisten und Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen. Bestehe zwar nur ein Konto eines Ehegatten, für das dem anderen aber eine umfassende Vollmacht erteilt worden sei, „sei die Stellung dieses anderen Ehegatten gegenüber dem Kreditinstitut weitgehend dieselbe wie bei einem Oder-Konto“ (BFH-Urteil vom 22.08.2007 II R 33/06).

Die tatsächlichen zivilrechtlichen Verhältnisse hätten sich nach den Vereinbarungen zwischen den Eheleuten, die ihren Wohnsitz im Inland hatten, zu richten; ein Auslandssachverhalt liege damit nicht vor. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Ehemann über die hälftigen Anteile an dem Konto bestehe nicht, vielmehr begründe sich ihr hälftiger Anteil schon aus der zivilrechtlichen Lage. Ihr Vertreter habe mit dem Schreiben vom 13.10.2010 dargelegt, dass ihr bereits ein Anteil an dem Vermögen auf dem Schweizer Konto zugestanden habe.

Auf die Urteile des FG Nürnberg vom 25.03.2010 4 K 654/2008 („Oder-Konto“), FG München vom 19.10.2000 4 K 4977/97 und FG Rheinland-Pfalz vom 07.07.1994 4 K 2118/93 und das Urteil des BFH vom 23.11.2011 II R 33/10 (BStBl. II 2012, 473) werde verwiesen.

Für den Fall des Unterliegens sei die Revision zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese sei in der Frage der Beweislast für das Vorliegen einer stillschweigend vereinbarten Bruchteilsberechtigung zwischen Ehegatten hinsichtlich eines Einzelkontos mit Auslandsbezug (§ 90 Abs. 2 AO) zu sehen.

Das Finanzamt beantragt,

· die Klage abzuweisen,

und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung:

Das Datum 05.04.2005 stehe zweifelsfrei als Schenkungszeitpunkt fest. Die Feststellungslast für das Finanzamt gehe nicht über den objektiven Tatbestand hinaus; sprächen die festgestellten Tatsachen und Umstände für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung, träfe den Steuerpflichtigen, der sich auf einen inneren Vorbehalt oder auf ein verdecktes Treuhandverhältnis berufe, dafür die objektive Beweislast. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH könne ein Treuhandverhältnis nur dann der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn es zum einen im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart und zum anderen vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sei. Es müsse zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder in dieser Eigenschaft und nicht für eigene Rechnung tätig geworden sei. Die Klägerin habe weder das behauptete Treuhandverhältnis, die behauptete Ehegatteninnengesellschaft noch ihre behaupteten Einzahlungen auf das Konto des Ehemannes nachgewiesen. Treuhandvereinbarungen oder periodische Rechenschaftslegungen seien nicht vorhanden. Aus dem Schreiben vom 13.10.2010 ergebe sich nicht zwingend, dass die darin aufgeführten Beträge auf das fragliche Konto einbezahlt worden seien. Wahrscheinlich habe sie mit diesen Beträgen auch die Baukosten für das im Jahr 1993 errichtete Einfamilienhaus auf dem 1992 erworbenen Grundstück finanziert.

Verfügungs- oder Kontovollmachten würden die maßgebliche Zivilrechtslage nicht ändern. Für die Zurechnung eines Kontos sei grundsätzlich nicht entscheidend, aus wessen Vermögensbereich das Guthaben ursprünglich stamme.

Die Klägerin widerspreche sich, wenn sie zum einen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses anführe und zum anderen als Grund für die Transaktion die Vermeidung von etwaigen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen oder Erbstreitigkeiten angebe. Hätte sie solche Probleme befürchtet, hätte sie doch von Anfang an nicht Einzahlungen auf ein Konto ihres Ehemannes vorgenommen, sondern „ihr“ Vermögen strikt vom Vermögen des Ehemannes getrennt.

IV.

1. Weiter hat die Klägerin beim Finanzamt eine Änderung des Schenkungsteuerbescheids mit der Begründung beantragt, dass die Bemessungsgrundlage um die ihrem Ehemann darlehensweise zur Verfügung gestellten Mittel zur Begleichung der auf ihn entfallenden Einkommensteuerschulden für die Jahre 1998 bis 2005 einschließlich Zinsen in Höhe von 189.838,90 € zu mindern sei. Mit Bescheid vom 06.02.2012 lehnte das Finanzamt eine solche Änderung des Bescheides ab.

2. Das Gericht hat bereits am 28.02.2013 eine mündliche Verhandlung in der Streitsache durchgeführt und einen Vorschlag zur einvernehmlichen Lösung unterbreitet. Das Finanzamt B hat den Lösungsvorschlag in der Folgezeit schriftlich abgelehnt. Nach weiterem Vorbringen der Klägerin ist der Senat wieder in die mündliche Verhandlung eingetreten.

3. Dem Gericht liegen die Schenkungsteuerakte vom Finanzamt B (S-EM xxx/xx), 5 Bände Einkommensteuerakten des Finanzamts A für die Jahre 2000 bis 2010 (xxx/xxx/xxx und xxx/xxx/xxx) sowie 3 Ordner Ermittlungsakten des Finanzamts A (xxx/xx) vor.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht das Guthaben auf dem Schweizer Konto in (voller) Höhe von 799.674 € bis zur Übertragung auf die Klägerin im Jahr 2005 allein dem Ehemann zugerechnet und als Zuwendung an die Klägerin der Schenkungsteuer unterworfen. Die Klägerin hat die Feststellungslast zu tragen dafür, dass ihr bereits vor der Übertragung im Jahr 2005 – wie von ihr angegeben – die Hälfte des Guthabens auf dem Schweizer Konto des Ehemannes zugestanden hat. Dies ergibt sich einerseits bei Betrachtung als Alleininhaberkonto mit behaupteter Treuhandschaft bzw. Herausgabeanspruch aus § 159 AO; die Klägerin konnte im Streitfall nicht nachweisen, dass sie ihrem Ehemann einen Teil ihres Vermögens treuhänderisch überlassen hat bzw. einen Herausgabeanspruch gegen ihn besaß . Aber auch bei Anwendung der vom BFH aufgestellten Grundsätze zum Oder-Konto liegen objektive Tatsachen vor, welche Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung begründen und so die Feststellungslast umkehren; im Streitfall ergeben sich aus der Handhabung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten durch die Eheleute sowie deren beruflicher, familien- und erbrechtlicher Situation erhebliche Zweifel an einer hälftigen Beteiligung der Klägerin an dem Alleininhaberkonto des Ehemannes und die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass ein Teil des auf dem Konto des Ehemannes vorhandenen Vermögens ihr zuzurechnen war. Hierfür trägt sie die Feststellungslast.

1. Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

a. Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473; BFH-Urteil vom 30.11.2009 II R 70/06, BFH/NV 2010, 900). Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.

Danach kann auch ein Übertrag von einem Konto eines Ehegatten auf ein Konto des anderen Ehegatten – ebenso wie auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) beider Ehegatten – eine Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den anderen Ehegatten sein. Eine Bereicherung des anderen Ehegatten ist jedoch nur dann gegeben, wenn und soweit dieser im Verhältnis zum übertragenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das übertragene Guthaben verfügen kann und die Zuwendung unentgeltlich ist (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473 m.w.N.). Maßgebend hierfür ist ausschließlich die Zivilrechtslage und nicht, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473 m.w.N.; BFH-Urteil vom 25.01.2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908).

Der Zuwendungsgegenstand wird dabei verkörpert durch die Vermögensmehrung, die durch die Erhöhung des Vermögensbestandes beim Empfänger eintritt (Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rn. 57). Der nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen ermittelte Wert des Zuwendungsgegenstandes bestimmt den Umfang der freigebigen Zuwendung.

b. Im Streitfall ist unbestritten, dass das Guthaben auf dem auf die Klägerin lautenden Konto und Depot (CIF-Nr. XXXX-XXXXX-2) in voller Höhe von 799.674 € ab 05.04.2005 alleine der Klägerin zustand. Maßgebend für den Umfang des Zuwendungsgegenstandes ist nun, in welcher Höhe das übertragene Vermögen vor diesem Zeitpunkt der Klägerin bzw. ihrem Ehemann zuzurechnen war. Dieses war damals sowohl unter der Prämisse, dass der Ehemann zuvor Alleininhaber des Kontos/Depots in der Schweiz gewesen war und die Klägerin einen Herausgabeanspruch gegen den Ehemann behauptet (s.u. 2.), als auch unter Anwendung der von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zum sog. „Oder-Konto“ (s.u. 3.) in vollem Umfang dem Ehemann EM zuzurechnen.

2. Betrachtet man das Konto/Depot bei der Schweizer Bank (CIF-Nr. XXXX-XXXXX-1) bis 05.04.2005 als Alleininhaberkonto des Ehemannes, hat die Klägerin die Feststellungslast dafür zu tragen, dass ein Teil des darauf befindlichen Vermögens – wie von ihr behauptet – nicht dem Ehemann als Kontoinhaber, sondern ihr aufgrund eines Herausgabeanspruchs beispielsweise als Treugeberin zuzurechnen ist.

a. Lautet ein Bankkonto allein auf einen Namen, ist derjenige im Zweifel auch Kontoinhaber und als solcher Gläubiger des ausgewiesenen Guthabens (Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rn. 23). Der Inhaber eines Einzelkontos ist damit im Regelfall nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank, sondern ihm steht regelmäßig auch im Innenverhältnis der Ehegatten das Guthaben alleine zu (BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702). Daran ändert auch die Erteilung einer Kontovollmacht nichts.

Zwar obliegt dem Finanzamt grundsätzlich die Beweislast für die schenkungsteuerbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 AO allerdings hat derjenige, der behauptet, dass er auf seinen Namen lautende Rechte oder Sachen in seinem Besitz nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Diese Vorschrift basiert auf dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der sich auf einen vom äußeren Anschein abweichenden Sachverhalt beruft, diesen Sachverhalt zu beweisen hat, wenn er keinen Rechtsnachteil erleiden will (Pahlke/Cöster, AO, § 159 Rn. 1 mit Hinweis auf BT-Drs. VI/1982, 146). Es handelt sich bei § 159 Abs. 1 S. 1 AO in erster Linie um eine Beweislastregelung (BT-Drs. VI/1982, 146). Die Regelung als steuerrechtliche Beweisführungslastregelung greift nur dann nicht ein, wenn die Person nachgewiesen wird, der das Recht oder die Sache tatsächlich zuzurechnen ist (BFH-Beschluss vom 15.07.2008 II B 54/07, juris; BFH-Urteil vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638); die Entscheidung über die Zurechnung ist dann in das pflichtgemäße Ermessen des Finanzamts gestellt. § 159 ist im Rahmen der Erbschaftsteuer anwendbar (Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 159 Rn. 5; Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Anh AO Rn. 11). Von § 159 Abs. 1 S. 1 AO erfasst sind auch Forderungen wie z.B. die Zurechnung von Bankguthaben auf einem Konto, das auf den Namen eines Steuerpflichtigen lautet (Pahlke/Cöster, AO, § 159 Rn. 9; Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 159 Rn. 7: ein „Hauptanwendungsfall“ von § 159 AO).

Demnach soll die Feststellungslast demjenigen obliegen, der sich auf einen vom äußeren Anschein abweichenden Sachverhalt beruft. Denn eine Abweichung vom Regelfall beruht regelmäßig auf (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Vereinbarungen der Steuerpflichtigen im Innenverhältnis zueinander. Käme in diesen Fällen der Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO zur Anwendung, könnte die Sachverhaltsermittlung für das Finanzamt übermäßig erschwert sein, auch wenn den Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 AO träfen. Denn es ginge um Umstände, die in der Sphäre des Steuerschuldners liegen; das Finanzamt könnte wohl nur in den seltensten Fällen eine Unwahrheit der Erklärungen der Steuerpflichtigen nachweisen (Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 159 Rn. 3). Die Aufklärung eines unklaren Sachverhalts hat daher vor allem Sache desjenigen zu sein, der dem Sachverhalt am nächsten steht, weshalb ihn auch der Nachteil treffen soll, wenn ein solcher Sachverhalt nicht restlos aufgeklärt wird (BFH-Urteil vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638). Bereits Enno Becker erläuterte, dass eine Überspannung dessen, was den Steuerbehörden billigerweise zugemutet werden könne, darin liege, dass es deren Sache sei, die Unwahrheit der Behauptung eines Treuhand- oder Vertretungsverhältnisses nachzuweisen (Becker, RAO, 7. Auflage 1930, § 166 Rn. 1). Auch nach Weinmann (in Moench/Weinmann, ErbStG, § 7 Rn. 131a) hat ein Ehegatte, der sich auf ein verdecktes Treuhandverhältnis bei Überlassung eines Geldbetrages beruft, obwohl die Tatsachen für eine freigebige Zuwendung sprechen, die objektive Feststellungslast für das behauptete Treuhandverhältnis zu tragen.

b. Im Streitfall hat die Klägerin die Feststellungslast für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses bzw. Herausgabeanspruchs daraus zu tragen. Das Finanzamt hat dem Ehemann der Klägerin ermessensfehlerfrei und in einer im Ergebnis zu billigenden Weise das Guthaben auf seinem Konto in der Schweiz vor der Übertragung des Guthabens in voller Höhe zugerechnet.

(1) Die Klägerin hat das behauptete Treuhandverhältnis bzw. einen Herausgabeanspruch gegenüber ihrem Ehemann weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen. So hat die Klägerin weder eine Treuhandvereinbarung noch periodische Abrechnungen oder zeitnahe Aufstellungen/Quittungen über das dem Ehemann zur Gutschrift auf dem Konto/Depot in der Schweiz (angeblich) überlassene Vermögen vorgelegt. Mit den Aufstellungen vom Juli 2013 – und auch zeitlich früheren Aufstellungen – über Barabhebungen von Konten der Klägerin, Lohnzahlungen aus einer geringfügigen Beschäftigung beim Ehemann, diverser Immobilienverkäufe sowie einer Erbschaft behauptet die Klägerin lediglich eine mögliche Mittelherkunft, weist dadurch jedoch nicht deren Übertragung auf den Ehemann bzw. eine (von ihr behauptete) Einzahlung auf dessen Konto in der Schweiz nach. Insbesondere scheint der Klägerin und ihrem Ehemann eine zahlenmäßige Bestimmung des Herausgabeanspruchs aus dem von ihnen behaupteten Treuhandverhältnis nicht möglich zu sein: zum einen äußert der Ehemann EM in einer Besprechung am 28.07.2010, dass das Vermögen „seinem Empfinden nach beiden Ehegatten je zur Hälfte“ gehört habe. Ein „Empfinden“ stellt keinen Nachweis dar. Zum anderen ermittelte die Klägerin in der Neuaufstellung vom Juli 2013 einen Betrag „ohne Anrechnung einer ca. 6 % jährlichen Verzinsung“ in Höhe von 201.021,56 € (= 393.164,00 DM) sowie weitere Barauszahlungen in Höhe von 157.000 DM von ihrem Konto, während sie in einer dem Schreiben vom 13.10.2010 beigefügten Aufstellung einen von ihr seit 1989 auf dem Schweizer Bankkonto (angeblich) angesammelten Vermögensstamm zum 31.12.2004 bereits in Höhe von 464.812 € (einschließlich Verzinsung mit 6 v.H. jährlich) auflistet und hierbei Barabhebungen von ihrem inländischen Konto in Höhe von 157.000 DM unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus führt die Klägerin in den Aufstellungen vom Juli 2013 und auch früheren Aufstellungen eine Mittelherkunft aus Immobilienverkäufen in den Jahren 1992 (QQQ) und 1994 (PPP) an, die Zusammenstellung weist jedoch den rechnerischen „Gewinn“ im Verkaufszeitpunkt aus und stellt nicht auf den tatsächlichen zu diesen Zeitpunkten erfolgten Kapitalfluss ab; ungeklärt bleibt, ob die Barauszahlungen vom 25.09.1992 (16.000 DM) und 25.08.1994 (17.500 DM) und weitere Barauszahlungen damit doppelt erfasst wären. Bei den Buchungen auf dem Konto bei der Schweizer Bank handelt es sich zudem um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug, bei welchem das Finanzamt zu Lasten der Klägerin nachteilige Folgen bei Nichterfüllung der Nachweispflichten ziehen kann (§ 90 Abs. 2 AO).

(2) Die Zurechnungsentscheidung des Finanzamts weist keinen Ermessensfehler auf. Die Aufstellungen vom Juli 2013 über eine Vermögenseinbringung (ohne Anrechnung einer ca. 6 % jährlichen Verzinsung) in Höhe von 393.164 DM (= 201.021,56 €) und zusätzliche Bargeldabhebungen in den Jahren 1992 bis 1999 in Höhe von 157.000 DM bzw. die Auflistung vom Oktober 2010 über 464.812 € zeigen lediglich eine Möglichkeit der Vermögensherkunft des Guthabens auf dem Schweizer Konto/Depot auf. Daran, dass die Klägerin vermögend war (und ist) und deshalb Vermögen an den Ehemann zur Anlage auf dessen Konto in der Schweiz hätte weiterreichen können, bestehen keine Zweifel. Der Rückschluss auf eine solche Weiterreichung ist jedoch nicht zwingend und auch nicht naheliegend, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin in den Jahren 1993/1994 das selbstgenutzte Wohnhaus Straße 10 in Ort errichtete und hierfür Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 524.918 DM bzw. 604.000 DM aufgebracht wurden, ein Großteil der in den Steuererklärungen von beiden Ehegatten erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen der Klägerin zugeordnet wurde und demgegenüber Vermögen des Ehemannes nicht erkennbar ist, obwohl auch dieser erwerbstätig gewesen war und Einkünfte erzielt hat.

3. Aber auch bei Anwendung der vom BFH in seinem Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10 (BStBl. II 2012, 473) dargelegten Grundsätze zur Feststellungslast beim „Oder-Konto“ auf das Konto/Depot des Ehemannes in der Schweiz in den Jahren bis 2005 ergibt sich im Streitfall eine solche zu Lasten der Klägerin.

a. Ehegatten können zivilrechtlich und auch stillschweigend eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren (BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702; Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.09.2010 10 UF 15/10, FamRZ 2011, 114; Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rn. 24). Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt nach der Rechtsprechung des BGH von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702). Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen und besteht Einvernehmen, dass die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß §§ 741 ff. BGB zu (BGH-Urteil vom 19.04.2000 XII ZR 62/98, NJW 2000, 2347; BGH-Urteil vom 11.09.2002 XII ZR 9/01, NJW 2002, 3702). Nur der im Innenverhältnis auf den übertragenden Ehegatten entfallende hälftige Anteil kann dann Schenkungsgegenstand sein (Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rn. 24).

b. Nach der Rechtsprechung des BFH zum Oder-Konto (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473 m.w.N. zu § 430 BGB) kann hinsichtlich der Gestaltung des Innenverhältnisses während einer intakten Ehe einer übereinstimmenden Darstellung durch die Eheleute regelmäßig gefolgt werden,wenn nicht objektive Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung begründen. Fehlen dagegen schriftliche oder mündliche Vereinbarungen der Eheleute über das Innenverhältnis, ist dieses vornehmlich aus dem Verhalten der Eheleute zu erschließen. Maßgeblich ist, wie die Eheleute das Konto tatsächlich handhaben, und damit auch nach der Rechtsprechung des BFH letztlich die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles.

Das Finanzgericht hat dazu den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind (§ 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO; BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473). Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. Die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten kann, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen betrifft, sogar dazu führen, dass aus seinem Verhalten für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473).

Kann der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, ist unter Anwendung der Grundsätze zur Feststellungslast zu entscheiden, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit von maßgeblichen Tatsachen geht (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473).

Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Feststellungslast für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Merkmale des Zuwendungstatbestandes (also der steuerbegründenden Tatsachen) beim Finanzamt, und die Feststellungslast für das Vorliegen steuermindernder Tatsachen beim Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 02.03.2006 II R 57/04, BFH/NV 2006, 1480).

Demnach hat nach der Rechtsprechung des BFH zum Oder-Konto das Finanzamt die Feststellungslast zu tragen für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind, wenn sich trotz Mitwirkung des zur Schenkungsteuer herangezogenen Ehegatten nicht aufklären lässt, wie sich das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten in Bezug auf das Kontoguthaben gestaltet (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10, BStBl. II 2012, 473). Hierzu gehört auch die Frage des Zuwendungsgegenstandes und damit des Umfangs der freigebigen Zuwendung.

c. Im Streitfall haben die Klägerin und ihr Ehemann übereinstimmend erklärt, dass das Vermögen in der Schweiz vor dem 05.04.2005 beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen sei. Auch erklärten sie, sie seien in der Regel gemeinsam in die Schweiz gefahren und hätten gemeinsam die Bank aufgesucht; über eine konkrete Vermögensanlage habe dann nach Absprache derjenige entschieden, dessen Guthaben betroffen gewesen sei. Einer solchen übereinstimmenden Darstellung während der intakten Ehe der Klägerin und ihres Ehemannes wäre grundsätzlich zu folgen; das Finanzamt hätte dann die Feststellungslast zu tragen.

Allerdings liegen im Streitfall objektive Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin und ihres Ehemannes begründen. Diese ergeben sich aus Folgendem:

(1) Aus der im Strafverfahren durchgeführten BaFIn-Abfrage geht hervor, dass die Klägerin und ihr Ehemann eine Vielzahl von Konten bei verschiedenen Banken unterhalten (haben). Sämtliche Konten wurden als Einzelkonten geführt, bei verschiedenen dieser Konten ist eine Kontovollmacht für den jeweils anderen Ehegatten eingeräumt. Gemeinschaftliche Konten („Oder-Konten“) beider Ehegatten sind nicht vorhanden. Die ausschließliche Einrichtung von Einzelkonten teilweise mit Verfügungsberechtigung für den anderen Ehegatten lässt eher den Schluss auf eine Trennung der Vermögenssphären der Ehegatten dem Grunde nach als auf eine gemeinsame Vermögensstruktur zu.

(2) Gemeinsames Vermögen der Ehegatten ist auch im Übrigen weitgehend nicht ersichtlich. So steht auch das Vermögen auf dem Schweizer Konto nach dessen Übertragung im Jahr 2005 einem der Ehegatten – der Klägerin – im Außen- wie Innenverhältnis alleine statt gemeinsam zu. Die Klägerin ist Alleineigentümerin des eigengenutzten Familienwohnheims und war Alleineigentümerin weiteren Grundvermögens. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen flossen – entsprechend den Angaben in den Einkommensteuererklärungen – zum Großteil der Klägerin zu, eine hälftige Aufteilung von Kapitaleinnahmen auf beide Ehegatten erfolgte nicht. Soweit ersichtlich besaß der Ehemann der Klägerin mit Ausnahme des Kontos in der Schweiz kein nennenswertes auf seinen Namen lautendes Vermögen.

(3) Die familien- und erbrechtliche Situation der Ehegatten weckt ebenfalls erhebliche Zweifel an der von der Klägerin vorgetragenen hälftigen Beteiligung: Die Klägerin ist kinderlos, allein der Ehemann EM hat ein Kind aus erster Ehe sowie ein weiteres uneheliches Kind. Er allein konnte daher unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüchen der Nachkommen sowie möglicherweise auch unterhaltsrechtlichen Ansprüchen seiner geschiedenen Ehefrau aus erster Ehe ausgesetzt sein. So hat er auch bei seiner Vernehmung am 15.04.2010 ausgesagt, er wolle Erbstreitigkeiten vermeiden, und die Anlage in der Schweiz solle der Altersversorgung der Klägerin dienen. Im Jahr 2000 leistete der Ehemann Unterhaltszahlungen an seinen Sohn S. Nicht nachvollziehbar in diesem Zusammenhang ist, dass die Klägerin „ihr“ gehörendes Vermögen beispielsweise aus Immobilienverkäufen oder Erbschaften auf den Namen des Ehemannes ohne entsprechenden eindeutigen Nachweis über die Eigentumsverhältnisse angelegt haben will, wenn dieser Unterhaltsansprüchen ausgesetzt ist. Auch wäre behauptetes Vermögen der Klägerin so möglicherweise in eine Erbmasse nach einem eventuellen Ableben des – wesentlich älteren – Ehemannes eingeflossen und Ansprüchen der Söhne bzw. Erbstreitigkeiten ausgesetzt gewesen.

(4) Aus der beruflichen Situation der Ehegatten ergeben sich ebenfalls Zweifel an einer Vermögensbeteiligung der Klägerin an dem Schweizer Konto vor 2005. Der Ehemann war als Hochbauingenieur selbständig tätig und aus dieser Tätigkeit Haftungsrisiken ausgesetzt, während die Klägerin eine nichtselbständige Tätigkeit als Sekretärin ausübte. Eine solche Risikoverteilung der Tätigkeiten der Eheleute spricht im Allgemeinen nicht dafür, dass die Klägerin – ohne entsprechenden eindeutigen Nachweis – ihr gehörendes Vermögen auf den Namen ihres Ehemannes angelegt haben will.

d. Die Feststellungslast dafür, dass der Umfang der unentgeltlichen Zuwendung nur die Hälfte des Betrages von 799.674 € betragen habe, trägt damit die Klägerin (Umkehr der Feststellungslast).

e. Die Klägerin hat jedoch nicht ausreichend nachgewiesen, dass ihr vor der Übertragung im Jahr 2005 bereits ein (hälftiger) Teil des Guthabens auf dem Konto/Depot in der Schweiz zustand. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.b. (s.o.) verwiesen.

3. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, wie die Beweislast für das Vorliegen einer stillschweigend vereinbarten Bruchteilsberechtigung bzw. Treuhandberechtigung zwischen Ehegatten hinsichtlich eines Einzelkontos mit Auslandsbezug (§ 90 Abs. 2 AO) zu sehen ist, sowie im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 23.11.2011 II R 33/10 (BStBl. II 2012, 473).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 15. Mai 2014 - 4 K 1390/11 zitiert 14 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Abgabenordnung - AO 1977 | § 39 Zurechnung


(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentüme

Abgabenordnung - AO 1977 | § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten


(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen un

Abgabenordnung - AO 1977 | § 88 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 7 Schenkungen unter Lebenden


(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten1.jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;2.was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 1 Steuerpflichtige Vorgänge


(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen;2. die Schenkungen unter Lebenden;3. die Zweckzuwendungen;4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien er

Abgabenordnung - AO 1977 | § 159 Nachweis der Treuhänderschaft


(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; an

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 742 Gleiche Anteile


Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger


Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2002 - XII ZR 9/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 9/01 Verkündet am: 11. September 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2000 - XII ZR 62/98

bei uns veröffentlicht am 19.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL XII ZR 62/98 Verkündet am: 19. April 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Bundesfinanzhof Urteil, 29. Juni 2016 - II R 41/14

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2014  4 K 1390/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
XII ZR 62/98 Verkündet am:
19. April 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 430, 741 ff., 1375 Abs. 2, 1379, 1384
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen
Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines
Auskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (Anschluß
an BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442).
BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - OLG Düsseldorf
AG Geldern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1998 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern vom 5. Juni 1997 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Mit Urteil vom 11. Januar 1996, rechtskräftig seit 20. Februar 1996, wurde die Ehe der Parteien auf den am 31. August 1995 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin geschieden. Während der Ehe hatten die Parteien, die bei-
de berufstätig waren, ein gemeinsames Girokonto unterhalten und hiervon laufend Beträge auf zwei auf den Namen des Beklagten lautende Sparkonten überwiesen. Die angesparten Beträge hatten sie für gemeinsame Anschaffungen wie Hausrat, Pkw und anderes verwendet. Eine nach der Trennung im August 1994 von den Anwälten der Klägerin vorgeschlagene Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, wonach der Beklagte unter anderem die Hälfte der Sparguthaben von ca. 25.000 DM an die Klägerin auszahlen sollte, scheiterte am endgültig verweigerten Einverständnis des Beklagten. Im Rahmen der Vorbereitung des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft über den Wert seiner Lebensversicherung und über das Girokonto, welches am Stichtag für das Endvermögen einen Negativsaldo aufwies, und teilte mit, daß sich kein Zugewinn ergebe. Mit ihrer daraufhin erhobenen Stufenklage verlangte die Klägerin Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten zum 31. August 1995 einschließlich gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnender Beträge und forderte unter anderem Vorlage der beiden auf ihn lautenden Sparbücher. Das Amtsgericht wies durch Teilurteil das Auskunftsbegehren ab, weil der Beklagte bereits Auskunft erteilt habe, ein Anspruch auf Vorlage der Sparbücher zu Kontrollzwecken nicht bestehe und für eine illoyale Vermögensminderung nichts Ausreichendes dargetan sei. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst für die Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995 Auskunft über Verbleib und Verwendung
a) der beiden Sparguthaben nebst Vorlage von Ablichtungen der Sparbücher,
b) des Guthabens auf dem Girokonto nebst Vorlage der Kontoauszüge ver-
langt, den Antrag hinsichtlich des Girokontos aber zurückgenommen hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten entsprechend ihrem Antrag verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen aus den Bestimmungen des Zugewinnausgleichs ergibt und auch illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB erfaßt. Es hat vielmehr ein Vertragsverhältnis eigener Art gemäß § 305 BGB angenommen, aus dem sich gemäß § 242 BGB wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe entsprechend den Vorschriften der §§ 666, 675, 681 BGB ein eigener Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen ergebe. Dazu hat es ausgeführt, zwar könne mit Blick auf die Behandlung der Sparguthaben nicht von einer Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen werden, da die Parteien keinen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Auch habe die Klägerin dem Beklagten insoweit keine unbenannten Zuwendungen gemacht. Ebensowenig liege ein Auftragsverhältnis vor, da der Beklagte das auf seine Sparkonten geflossene Geld nicht treuhänderisch habe verwalten sollen. Indessen sei nach der Interessenlage der Parteien eine besondere vermögensrechtliche Beziehung anzunehmen, die derjenigen bei Einzahlungen auf ein Oderkonto entspreche. Dafür sprächen die tatsächliche Handhabung der Konten und die damit verbundenen Vorstellungen der Parteien. Beide Gehälter der Parteien (das der Klägerin mit rund 1.600 DM, das des Beklagten mit rund 2.500 DM) seien zunächst auf das Gemeinschaftskonto geflossen, um daraus die laufenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Die sodann per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung auf die Sparkonten des Beklagten abgezweigten Gelder seien entsprechend dem Lebensplan der Parteien für besondere gemeinsame Anschaffungen verwendet worden. Beide Parteien seien dabei stillschweigend davon ausgegangen, daß ihnen die Sparguthaben wie bei einem Oderkonto gemeinschaftlich zustehen sollten. Geschäftsgrundlage dieses stillschweigend zustande gekommenen Vertrages sei die Vorstellung gewesen, daß die eingezahlten Beträge der weiteren Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollten. Nachdem diese Geschäftsgrundlage mit der endgültigen Trennung entfallen sei, habe die Klägerin einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Teilhabe der zum Zeitpunkt der Trennung am (richtig) 29. August 1994 vorhandenen Sparguthaben. Da die
Guthaben nach der Trennung auseinanderzusetzen und nur für Ausgaben betreffend Gemeinschaftszwecke einzusetzen seien, habe die Klägerin auch ein Interesse daran, zu erfahren, in welcher Weise der Beklagte das Geld inzwischen verbraucht habe. Dazu gehöre auch die Vorlage von Kopien der Sparbücher. Vorrangige Vorschriften des ehelichen Güterrechts ständen dem Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht entgegen, weil sich an dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag 31. August 1995 mangels noch vorhandener Sparguthaben kein dem Zugewinnausgleich unterliegendes Vermögen des Beklagten mehr ergeben habe. Zum Endvermögen der Klägerin zähle möglicherweise nur ihre sich aus der Auskunft ergebende Teilhabeforderung. Das hindere aber nicht die Geltendmachung allgemeiner vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten außerhalb des Zugewinnausgleichs.

III.

Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die Berufung der Klägerin gegen das die Auskunftsklage abweisende amtsgerichtliche Urteil sei schon deshalb unzulässig, weil der Wert des Auskunftsanspruchs mit weniger als 1.500 DM zu bemessen sei. Für den Beschwerdewert der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend. Legt - wie hier - der Auskunftskläger nach Unterliegen in der Vorinstanz das Rechtsmittel ein, dann bestimmt sich der Wert seines Auskunftsanspruchs nach seinem wirtschaftlichen Interesse, das er an der Erteilung der Auskunft hat. Dafür bildet der Leistungsanspruch, zu
dessen Durchsetzung die Auskunft gefordert wird, die Grundlage der nach §§ 2, 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung. Dabei ist anhand des Tatsachenvortrags des Klägers zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemißt sich nach einem Bruchteil dieses Leistungsanspruchs, da er dessen Geltendmachung erst vorbereiten und erleichtern soll. Die Rechtsprechung geht dabei üblicherweise von einer Spanne von 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs aus (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22). Im vorliegenden Fall kommt es daher - unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht den Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend als Teilhabeanspruch eigener Art entsprechend der Teilhabe an einem Oderkonto eingeordnet hat oder ob es sich um den Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1375 Abs. 2, 1378 BGB handelt - darauf an, welche Vorstellungen die Klägerin von der Höhe des ihr angeblich zustehenden Zahlungsanspruches hat. Sie hat in ihrer Berufung, in der sie zunächst Auskunft über Verbleib und Verwendung der auf den beiden Sparkonten des Beklagten und auf dem gemeinsamen Girokonto befindlichen Guthaben in der Zeit ab der Trennung (29. August 1994) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) verlangt hatte, die Auffassung vertreten, daß sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs hälftig an den zum Zeitpunkt der Trennung noch vorhandenen Guthaben von 25.000 DM und 9.000 DM zu beteiligen sei, weil die Annahme nahe liege, daß der Beklagte die Gelder "illoyal verschwendet" habe und sie daher gemäß § 1375 Abs. 2 BGB seinem Endvermögen zuzurechnen seien. Das ergibt nach ihren Vorstellungen einen Leistungsanspruch von (25.000 DM + 9.000 DM = 34.000 DM : 2 =) 17.000 DM. Diesen hat auch das Oberlandesgericht seinem begründeten Streitwertbeschluß vom 5. Dezember 1997 zugrunde gelegt und den Wert des Auskunftsanspruchs - rechtlich be-
denkenfrei - nach seinem Ermessen mit rund 20 %, nämlich aufgerundet 3.500 DM bemessen. Damit ist die Berufungssumme überschritten und die Berufung zulässig. Nichts anderes ergäbe sich aber auch dann, wenn man mit der Revision davon ausginge, daß bei dem vom Oberlandesgericht angenommenen Teilhabeanspruch eigener Art gemäß § 430 BGB kein hälftiger Ausgleich, sondern nur eine Beteiligungsquote entsprechend dem Umfang ihrer beiderseitigen Beiträge (gemessen an ihren Einkommen) in Betracht kommen könne. Dann würde zwar die Klägerin bei den Einkommensverhältnissen der Parteien, wie die Revision anführt, mit rund 40 % bzw. 33 %, somit mit 13.600 DM bzw. 11.220 DM, an den Guthaben beteiligt. Der sich danach ergebende Wert des Auskunftsanspruchs in Höhe von 20 % dieser Beträge übersteigt aber immer noch die Berufungssumme. 2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, unbegründet.
a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß zwischen den Parteien weder eine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft, noch eine Treuhandabrede oder ein Auftragsverhältnis bestand, noch von unbenannten Zuwendungen der Klägerin an den Beklagten auszugehen ist.
b) Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines Ausgleichsanspruchs eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto. Sind Ehegatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des § 428 BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht eines Ehegatten nach § 430 BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Guthaben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausge-
staltung des Innenverhältnisses zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89 - FamRZ 1990, 370 f.). Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16). Ein Oderkonto unterhielten die Parteien aber nur in Gestalt des laufenden Girokontos, um das es hier nicht mehr geht. Die Sparguthaben lauteten dagegen allein auf den Beklagten. Es begegnet Bedenken, gleichwohl in einem derartigen Fall, in dem die Ehegatten das einem von ihnen gehörende Konto gemeinsam zur Ansparung von Geldmitteln nutzen, um daraus ehegemeinsame Anschaffungen zu tätigen, eine dem Oderkonto vergleichbare Lage anzunehmen , aus der nach Scheitern der Ehe gemäß § 242 BGB ein vom Zugewinnausgleich unabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 430 BGB hergeleitet werden könne. Ein Rückgriff auf diese Konstruktion erscheint entbehrlich. Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, besteht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß § 741 ff. BGB, bei der im Zweifel anzunehmen ist, daß ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB; BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442 ff.; Staudinger / Langhein BGB 13. Bearb. 1996, § 741 Rdn. 38). Im übrigen ist zu fragen, ob nicht in den Fällen, in denen die Eheleute lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart
haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen ausreichenden Interessenausgleich bewirkt, indem er dem anderen Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch zubilligt. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Teilhabe an den Sparguthaben bedarf es keiner Kenntnis über den Verbleib oder die Verwendung der Gelder im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung. Denn der Anspruch wäre auf Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien noch bestehenden Guthaben von 25.000 DM gerichtet. Er hängt weder davon ab, daß, noch wie der Beklagte das Geld verbraucht hat. Entscheidend ist nur, daß der Beklagte mehr erhalten hat, als ihm im Innenverhältnis zusteht. Da die Klägerin den Guthabensstand zum maßgebenden Zeitpunkt bereits kennt, fehlt ihrer Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wo die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (MünchKomm-ZPO/Lüke § 254 Rdn. 6; Musielak/Foerste ZPO Kommentar § 254 Rdn. 3; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 2 und

6).


c) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs ist die Stufenklage zwar zulässig, da erst das Wissen darum, welche Beträge an Vermögensminderungen dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind, die Klägerin zur Bezifferung ihres Leistungsanspruchs befähigt. Die Klage ist aber unbegründet. Denn der Klägerin steht nur ein Auskunftsanspruch über das Endvermögen des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) zu (§§ 1379 Abs. 1, 1384 BGB). Hierüber hat
der Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft dergestalt erteilt, daß nur noch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.372 DM und das Girokonto mit einem Minussaldo von 8.686,38 DM vorhanden sei. Insoweit hat die Klägerin ihren Anspruch auch nicht weiterverfolgt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der Sparguthaben in der Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995, den die Klägerin auf den Verdacht illoyaler Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB stützt, besteht nicht. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB nicht auf die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen. Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der Kläger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ 82, 132, 138; Senatsurteil vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803; Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.N.). Für Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht im übrigen ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse nicht aus. Außerdem muß die Benachteiligungsabsicht im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 gegenüber dem anderen Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein (Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1375 Rdn. 22, 23). Diesen Kriterien genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie begründet ihren Verdacht allein mit dem Umstand, daß der Beklagte neben seinem laufenden Einkommen binnen Jahresfrist das Sparguthaben von 25.000 DM, das laufende Guthaben von 9.000 DM und zusätzlich rund 8.600 DM (Minussaldo)
verbraucht habe, was angesichts seines bisherigen Finanzgebarens nicht nachvollziehbar sei. Der Beklagte hat demgegenüber dargelegt, daß er Prozeßkosten für zwei Unterhaltsverfahren mit der Klägerin, nämlich Trennungsund Kindesunterhalt, sowie für eine notwendig gewordene Vaterschaftsfeststellungsklage aufbringen mußte, weil die Klägerin noch in der Ehe ein (scheineheliches) Kind zur Welt gebracht habe. Außerdem habe er in der trennungsbedingt schwierigen Zeit nach Weggang der Klägerin Urlaube mit seinem Sohn, Wochenendfahrten und sonstige Freizeitvergnügungen unternommen, die er nicht einzeln belegen könne, die sich aber situationsangemessen im Rahmen eines üblichen Konsumverhaltens hielten. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Daher war das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Teilurteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Wagenitz

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 9/01 Verkündet am:
11. September 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf Sparkonten des anderen
Ehegatten, auf denen letzterer Mittel angespart hat, die überwiegend aus den Einkünften
seines Ehegatten stammen (Anschluß an Senatsurteil vom 19. April 2000
- XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948).
BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 9/01 - OLG Hamm
LG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe hälftiger Kontenguthaben geltend. Die Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die im Jahre 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 bezieht sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 geborene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eine Barentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der Beklagten. Später wurden seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der Beklagten überwie-
sen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberechtigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Kläger die Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war. Sie bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten sowie die weiteren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf verschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt worden waren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die Entlassung aus dem Krankenhaus zog er zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief die Beklagte die Verfügungsberechtigung des Klägers über ihr Girokonto. Nach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhandenen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, die sich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hat geltend gemacht, daß er die Beklagte mit der Verwaltung seines Einkommens und Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus seinen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon sei im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitberechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin der Konten sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögensverwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage der Ersparnisse auf ihren Namen habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der wegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabt habe und froh gewesen sei, daß sie sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nach den güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein
Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen auf Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 DM monatlich beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, daß sie seit Juli 1999 u.a. zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehoben habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat angenommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Da die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch auf einen isolierten Ausgleich der Konten verneint, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs des Zugewinn- ausgleichs im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich keine anderen Ausgleichsregelungen in Betracht kämen und hier keine der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle vorläge. Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers fehle jeder tatsächliche Anhalt für ein rechtsgeschäftlich begründetes Treuhandverhältnis oder einen Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch die Beklagte. Es habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Abreden der Parteien darüber gegeben, in welcher Weise die Beklagte mit den ihr im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zufließenden Geldern habe verfahren sollen. Deshalb könne nicht von einer Übernahme vertraglicher Pflichten der Beklagten aus einer für den Kläger übernommenen Vermögensverwaltung ausgegangen werden. Ein Auftragsanspruch folge auch nicht aus einer Ehegatteninnengesellschaft , da die Parteien nach dem Vorbringen des Klägers keinen über den normalen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum sogenannten Oderkonto komme ebensowenig in Betracht, denn die im Streit befindlichen Konten hätten allein auf den Namen der Beklagten gelautet. Wegen der bei Einzelkonten einerseits und Oderkonten andererseits unterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellung der Ehegatten im Verhältnis zur Bank sei es auch nicht gerechtfertigt, eine dem Oderkonto vergleichbare Situation anzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Ehegatten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen gegenüber den Geldinstituten ergebe sich ein Ausgleichsanspruch nicht. Eine im Innenverhältnis bestehende Bruchteilsmitberechtigung des anderen Ehegatten könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Hier fehle es
jedoch bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien bestanden habe, aus dem die Entstehung einer solchen Rechtsgemeinschaft hergeleitet werden könne. Deshalb würde die Annahme einer Mitberechtigung des Klägers auf einer bloßen Fiktion beruhen. Hinzu komme, daß sich nach dem Vortrag des Klägers auch keine gemeinsame Zweckbestimmung hinsichtlich der Ersparnisse feststellen lasse. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, den von der Beklagten behaupteten Zweck, die Parteien hätten dem nichtehelichen Sohn der Beklagten ebenso wie bereits dem gemeinsamen Sohn finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, zu bestreiten. Selbst bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sei der geltend gemachte Anspruch jedoch im Hinblick auf das bei einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung von im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten grundsätzlich geltende Ausschließlichkeitsprinzip des güterrechtlichen Ausgleichs ausgeschlossen. Durch diesen könne - gegebenenfalls im Wege des vorzeitigen Zugewinnausgleichs - ein hinreichender Ausgleich bewirkt werden.

III.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Klageanspruch nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergibt. Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirt-
schaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel ganz überwiegend aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten herrühren. Denn eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung , Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Annahme eines solchen Vertragsschlusses der Parteien nicht gerechtfertigt. Denn es gab zu keiner Zeit konkrete Abreden darüber, wie die Beklagte mit den vereinnahmten Geldern zu verfahren habe, so daß von einem auf Eingehung eines Auftragsverhältnisses gerichteten Rechtsbindungswillen nicht ausgegangen werden kann. 2. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, im Verhältnis der Parteien zueinander habe keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen sie mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen. Indizien für eine entsprechend zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, Umfang
und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153 f.), hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - nicht festzustellen vermocht. 3. Schließlich ist das Berufungsgericht auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto nicht in Betracht kommt. Die Konten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken begegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949). Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. 4. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Parteien in Ansehung der Kontenforderungen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft keinen Ausgleich beanspruchen, beanstandet die Revision zu Recht. Die betreffenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto
und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu (BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996 § 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch hier vergleichbare Umstände vor. Die Einkünfte des Klägers flossen, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt der Parteien verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der Beklagten, die ihrerseits - nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 - erst wieder seit dem Jahr 1988 über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrer Rente verfügte. Daß der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden Beträge der Beklagten in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen Zusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr angeführten Schreibschwierigkeiten des Klägers, die ihm Probleme im Umgang mit den Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, daß die Konten sämtlich auf den Namen der Beklagten lauteten, vermögen jedenfalls nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß er sein gesamtes verbleibendes Vermögen auf die Beklagte übertragen wollte und insoweit, auch im Innenverhältnis , völlig rechtlos gestellt bzw. von deren Wohlwollen abhängig gewesen wäre, wenn er auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zwecke beansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen , daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten.
Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen kon- kreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so daß die Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ihrer Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, daß die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen begründen wollten und begründet haben.
c) Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß § 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall auszugehen. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Einen vertraglichen Ausschluß dieses Rechts hat die Beklagte nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Deshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen. 5. Die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs ist nicht durch die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu seiner - gegenteiligen - Auffassung ausgeführt : Nachdem durch die endgültige Trennung der Parteien das Scheitern der Ehe indiziert werde, sei eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich allein nach den Regelungen des Zugewinnausgleichsverfahrens durchzuführen , da das Gesetz den Ehegatten hiermit ein ausgewogenes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Auch der Kläger werde durch die Notwendigkeit einer güterrechtlichen Abwicklung nicht rechtlos gestellt. Die Inhaberschaft bezüglich eines Einzelkontos und die daraus resultie-
rende Gläubigerstellung gegenüber der Bank sei ebenso wie das Alleineigentum an einem Grundstück eine eindeutige dingliche Zurechnung, die zur Einbeziehung der gesamten Forderung in das Endvermögen des Kontoinhabers führe. Durch die Regelungen über mögliche Hinzurechnungen zum Endvermögen biete das Gesetz Schutz vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Die Vorschriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich eröffneten die Möglichkeit, auch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens eine Vermögensauseinandersetzung herbeizuführen. Gründe, die eine Heranziehung anderer Ausgleichsregelungen zur Korrektur eines schlechthin untragbaren Ergebnisses erforderlich machten, seien nicht ersichtlich. Ob diesen Ausführungen grundsätzlich zu folgen ist, erscheint zweifelhaft. Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrechtlichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Betracht , wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933). Von einer Zuwendung des Klägers kann nach den vorstehenden Ausführungen im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch im Umfang des Klagebegehrens nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob in den Fällen, in denen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen Interessenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO S. 949 f.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch ein Zugewinnausgleichsverfahren könnte der Kläger selbst
dann keinen Ausgleich erreichen, wenn die Guthabenbeträge zu dem maßgeblichen Stichtag noch in vollem Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - dem Endvermögen der Beklagten gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zuzurechnen wären. Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen. Außer den Bankguthaben haben die Parteien kein Endvermögen dargelegt. Da sie unstreitig über kein Anfangsvermögen verfügten, stellt ihr Endvermögen zugleich ihren Zugewinn dar (§ 1373 BGB). Mit Rücksicht auf die jeweils hälftige Teilhabe an den Guthaben ist die formale Rechtsposition der Beklagten gegenüber den Banken mit dem hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers belastet, so daß sich auf beiden Seiten ein gleich hohes Endvermögen und damit keine auszugleichende Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB) ergibt. 6. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das über die Höhe des Ausgleichsan-
spruchs unter Berücksichtigung der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung zu befinden haben wird. Hahne Bundesrichter Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Fuchs

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

1.
der Erwerb von Todes wegen;
2.
die Schenkungen unter Lebenden;
3.
die Zweckzuwendungen;
4.
das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 9/01 Verkündet am:
11. September 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf Sparkonten des anderen
Ehegatten, auf denen letzterer Mittel angespart hat, die überwiegend aus den Einkünften
seines Ehegatten stammen (Anschluß an Senatsurteil vom 19. April 2000
- XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948).
BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 9/01 - OLG Hamm
LG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe hälftiger Kontenguthaben geltend. Die Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die im Jahre 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 bezieht sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 geborene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eine Barentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der Beklagten. Später wurden seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der Beklagten überwie-
sen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberechtigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Kläger die Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war. Sie bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten sowie die weiteren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf verschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt worden waren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die Entlassung aus dem Krankenhaus zog er zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief die Beklagte die Verfügungsberechtigung des Klägers über ihr Girokonto. Nach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhandenen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, die sich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hat geltend gemacht, daß er die Beklagte mit der Verwaltung seines Einkommens und Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus seinen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon sei im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitberechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin der Konten sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögensverwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage der Ersparnisse auf ihren Namen habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der wegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabt habe und froh gewesen sei, daß sie sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nach den güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein
Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen auf Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 DM monatlich beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, daß sie seit Juli 1999 u.a. zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehoben habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat angenommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Da die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch auf einen isolierten Ausgleich der Konten verneint, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs des Zugewinn- ausgleichs im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich keine anderen Ausgleichsregelungen in Betracht kämen und hier keine der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle vorläge. Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers fehle jeder tatsächliche Anhalt für ein rechtsgeschäftlich begründetes Treuhandverhältnis oder einen Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch die Beklagte. Es habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Abreden der Parteien darüber gegeben, in welcher Weise die Beklagte mit den ihr im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zufließenden Geldern habe verfahren sollen. Deshalb könne nicht von einer Übernahme vertraglicher Pflichten der Beklagten aus einer für den Kläger übernommenen Vermögensverwaltung ausgegangen werden. Ein Auftragsanspruch folge auch nicht aus einer Ehegatteninnengesellschaft , da die Parteien nach dem Vorbringen des Klägers keinen über den normalen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum sogenannten Oderkonto komme ebensowenig in Betracht, denn die im Streit befindlichen Konten hätten allein auf den Namen der Beklagten gelautet. Wegen der bei Einzelkonten einerseits und Oderkonten andererseits unterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellung der Ehegatten im Verhältnis zur Bank sei es auch nicht gerechtfertigt, eine dem Oderkonto vergleichbare Situation anzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Ehegatten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen gegenüber den Geldinstituten ergebe sich ein Ausgleichsanspruch nicht. Eine im Innenverhältnis bestehende Bruchteilsmitberechtigung des anderen Ehegatten könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Hier fehle es
jedoch bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien bestanden habe, aus dem die Entstehung einer solchen Rechtsgemeinschaft hergeleitet werden könne. Deshalb würde die Annahme einer Mitberechtigung des Klägers auf einer bloßen Fiktion beruhen. Hinzu komme, daß sich nach dem Vortrag des Klägers auch keine gemeinsame Zweckbestimmung hinsichtlich der Ersparnisse feststellen lasse. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, den von der Beklagten behaupteten Zweck, die Parteien hätten dem nichtehelichen Sohn der Beklagten ebenso wie bereits dem gemeinsamen Sohn finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, zu bestreiten. Selbst bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sei der geltend gemachte Anspruch jedoch im Hinblick auf das bei einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung von im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten grundsätzlich geltende Ausschließlichkeitsprinzip des güterrechtlichen Ausgleichs ausgeschlossen. Durch diesen könne - gegebenenfalls im Wege des vorzeitigen Zugewinnausgleichs - ein hinreichender Ausgleich bewirkt werden.

III.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Klageanspruch nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergibt. Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirt-
schaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel ganz überwiegend aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten herrühren. Denn eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung , Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Annahme eines solchen Vertragsschlusses der Parteien nicht gerechtfertigt. Denn es gab zu keiner Zeit konkrete Abreden darüber, wie die Beklagte mit den vereinnahmten Geldern zu verfahren habe, so daß von einem auf Eingehung eines Auftragsverhältnisses gerichteten Rechtsbindungswillen nicht ausgegangen werden kann. 2. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, im Verhältnis der Parteien zueinander habe keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen sie mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen. Indizien für eine entsprechend zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, Umfang
und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153 f.), hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - nicht festzustellen vermocht. 3. Schließlich ist das Berufungsgericht auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto nicht in Betracht kommt. Die Konten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken begegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949). Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. 4. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Parteien in Ansehung der Kontenforderungen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft keinen Ausgleich beanspruchen, beanstandet die Revision zu Recht. Die betreffenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto
und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu (BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996 § 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch hier vergleichbare Umstände vor. Die Einkünfte des Klägers flossen, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt der Parteien verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der Beklagten, die ihrerseits - nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 - erst wieder seit dem Jahr 1988 über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrer Rente verfügte. Daß der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden Beträge der Beklagten in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen Zusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr angeführten Schreibschwierigkeiten des Klägers, die ihm Probleme im Umgang mit den Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, daß die Konten sämtlich auf den Namen der Beklagten lauteten, vermögen jedenfalls nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß er sein gesamtes verbleibendes Vermögen auf die Beklagte übertragen wollte und insoweit, auch im Innenverhältnis , völlig rechtlos gestellt bzw. von deren Wohlwollen abhängig gewesen wäre, wenn er auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zwecke beansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen , daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten.
Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen kon- kreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so daß die Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ihrer Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, daß die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen begründen wollten und begründet haben.
c) Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß § 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall auszugehen. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Einen vertraglichen Ausschluß dieses Rechts hat die Beklagte nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Deshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen. 5. Die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs ist nicht durch die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu seiner - gegenteiligen - Auffassung ausgeführt : Nachdem durch die endgültige Trennung der Parteien das Scheitern der Ehe indiziert werde, sei eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich allein nach den Regelungen des Zugewinnausgleichsverfahrens durchzuführen , da das Gesetz den Ehegatten hiermit ein ausgewogenes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Auch der Kläger werde durch die Notwendigkeit einer güterrechtlichen Abwicklung nicht rechtlos gestellt. Die Inhaberschaft bezüglich eines Einzelkontos und die daraus resultie-
rende Gläubigerstellung gegenüber der Bank sei ebenso wie das Alleineigentum an einem Grundstück eine eindeutige dingliche Zurechnung, die zur Einbeziehung der gesamten Forderung in das Endvermögen des Kontoinhabers führe. Durch die Regelungen über mögliche Hinzurechnungen zum Endvermögen biete das Gesetz Schutz vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Die Vorschriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich eröffneten die Möglichkeit, auch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens eine Vermögensauseinandersetzung herbeizuführen. Gründe, die eine Heranziehung anderer Ausgleichsregelungen zur Korrektur eines schlechthin untragbaren Ergebnisses erforderlich machten, seien nicht ersichtlich. Ob diesen Ausführungen grundsätzlich zu folgen ist, erscheint zweifelhaft. Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrechtlichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Betracht , wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933). Von einer Zuwendung des Klägers kann nach den vorstehenden Ausführungen im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch im Umfang des Klagebegehrens nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob in den Fällen, in denen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen Interessenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO S. 949 f.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch ein Zugewinnausgleichsverfahren könnte der Kläger selbst
dann keinen Ausgleich erreichen, wenn die Guthabenbeträge zu dem maßgeblichen Stichtag noch in vollem Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - dem Endvermögen der Beklagten gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zuzurechnen wären. Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen. Außer den Bankguthaben haben die Parteien kein Endvermögen dargelegt. Da sie unstreitig über kein Anfangsvermögen verfügten, stellt ihr Endvermögen zugleich ihren Zugewinn dar (§ 1373 BGB). Mit Rücksicht auf die jeweils hälftige Teilhabe an den Guthaben ist die formale Rechtsposition der Beklagten gegenüber den Banken mit dem hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers belastet, so daß sich auf beiden Seiten ein gleich hohes Endvermögen und damit keine auszugleichende Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB) ergibt. 6. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das über die Höhe des Ausgleichsan-
spruchs unter Berücksichtigung der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung zu befinden haben wird. Hahne Bundesrichter Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Fuchs

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 9/01 Verkündet am:
11. September 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf Sparkonten des anderen
Ehegatten, auf denen letzterer Mittel angespart hat, die überwiegend aus den Einkünften
seines Ehegatten stammen (Anschluß an Senatsurteil vom 19. April 2000
- XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948).
BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 9/01 - OLG Hamm
LG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe hälftiger Kontenguthaben geltend. Die Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die im Jahre 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 bezieht sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 geborene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eine Barentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der Beklagten. Später wurden seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der Beklagten überwie-
sen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberechtigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Kläger die Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war. Sie bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten sowie die weiteren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf verschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt worden waren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die Entlassung aus dem Krankenhaus zog er zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief die Beklagte die Verfügungsberechtigung des Klägers über ihr Girokonto. Nach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhandenen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, die sich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hat geltend gemacht, daß er die Beklagte mit der Verwaltung seines Einkommens und Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus seinen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon sei im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitberechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin der Konten sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögensverwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage der Ersparnisse auf ihren Namen habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der wegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabt habe und froh gewesen sei, daß sie sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nach den güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein
Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen auf Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 DM monatlich beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, daß sie seit Juli 1999 u.a. zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehoben habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat angenommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Da die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch auf einen isolierten Ausgleich der Konten verneint, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs des Zugewinn- ausgleichs im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich keine anderen Ausgleichsregelungen in Betracht kämen und hier keine der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle vorläge. Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers fehle jeder tatsächliche Anhalt für ein rechtsgeschäftlich begründetes Treuhandverhältnis oder einen Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch die Beklagte. Es habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Abreden der Parteien darüber gegeben, in welcher Weise die Beklagte mit den ihr im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zufließenden Geldern habe verfahren sollen. Deshalb könne nicht von einer Übernahme vertraglicher Pflichten der Beklagten aus einer für den Kläger übernommenen Vermögensverwaltung ausgegangen werden. Ein Auftragsanspruch folge auch nicht aus einer Ehegatteninnengesellschaft , da die Parteien nach dem Vorbringen des Klägers keinen über den normalen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum sogenannten Oderkonto komme ebensowenig in Betracht, denn die im Streit befindlichen Konten hätten allein auf den Namen der Beklagten gelautet. Wegen der bei Einzelkonten einerseits und Oderkonten andererseits unterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellung der Ehegatten im Verhältnis zur Bank sei es auch nicht gerechtfertigt, eine dem Oderkonto vergleichbare Situation anzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Ehegatten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen gegenüber den Geldinstituten ergebe sich ein Ausgleichsanspruch nicht. Eine im Innenverhältnis bestehende Bruchteilsmitberechtigung des anderen Ehegatten könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Hier fehle es
jedoch bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien bestanden habe, aus dem die Entstehung einer solchen Rechtsgemeinschaft hergeleitet werden könne. Deshalb würde die Annahme einer Mitberechtigung des Klägers auf einer bloßen Fiktion beruhen. Hinzu komme, daß sich nach dem Vortrag des Klägers auch keine gemeinsame Zweckbestimmung hinsichtlich der Ersparnisse feststellen lasse. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, den von der Beklagten behaupteten Zweck, die Parteien hätten dem nichtehelichen Sohn der Beklagten ebenso wie bereits dem gemeinsamen Sohn finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, zu bestreiten. Selbst bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sei der geltend gemachte Anspruch jedoch im Hinblick auf das bei einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung von im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten grundsätzlich geltende Ausschließlichkeitsprinzip des güterrechtlichen Ausgleichs ausgeschlossen. Durch diesen könne - gegebenenfalls im Wege des vorzeitigen Zugewinnausgleichs - ein hinreichender Ausgleich bewirkt werden.

III.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Klageanspruch nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergibt. Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirt-
schaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel ganz überwiegend aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten herrühren. Denn eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung , Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Annahme eines solchen Vertragsschlusses der Parteien nicht gerechtfertigt. Denn es gab zu keiner Zeit konkrete Abreden darüber, wie die Beklagte mit den vereinnahmten Geldern zu verfahren habe, so daß von einem auf Eingehung eines Auftragsverhältnisses gerichteten Rechtsbindungswillen nicht ausgegangen werden kann. 2. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, im Verhältnis der Parteien zueinander habe keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen sie mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen. Indizien für eine entsprechend zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, Umfang
und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153 f.), hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - nicht festzustellen vermocht. 3. Schließlich ist das Berufungsgericht auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto nicht in Betracht kommt. Die Konten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken begegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949). Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. 4. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Parteien in Ansehung der Kontenforderungen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft keinen Ausgleich beanspruchen, beanstandet die Revision zu Recht. Die betreffenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto
und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu (BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996 § 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch hier vergleichbare Umstände vor. Die Einkünfte des Klägers flossen, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt der Parteien verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der Beklagten, die ihrerseits - nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 - erst wieder seit dem Jahr 1988 über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrer Rente verfügte. Daß der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden Beträge der Beklagten in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen Zusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr angeführten Schreibschwierigkeiten des Klägers, die ihm Probleme im Umgang mit den Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, daß die Konten sämtlich auf den Namen der Beklagten lauteten, vermögen jedenfalls nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß er sein gesamtes verbleibendes Vermögen auf die Beklagte übertragen wollte und insoweit, auch im Innenverhältnis , völlig rechtlos gestellt bzw. von deren Wohlwollen abhängig gewesen wäre, wenn er auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zwecke beansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen , daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten.
Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen kon- kreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so daß die Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ihrer Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, daß die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen begründen wollten und begründet haben.
c) Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß § 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall auszugehen. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Einen vertraglichen Ausschluß dieses Rechts hat die Beklagte nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Deshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen. 5. Die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs ist nicht durch die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu seiner - gegenteiligen - Auffassung ausgeführt : Nachdem durch die endgültige Trennung der Parteien das Scheitern der Ehe indiziert werde, sei eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich allein nach den Regelungen des Zugewinnausgleichsverfahrens durchzuführen , da das Gesetz den Ehegatten hiermit ein ausgewogenes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Auch der Kläger werde durch die Notwendigkeit einer güterrechtlichen Abwicklung nicht rechtlos gestellt. Die Inhaberschaft bezüglich eines Einzelkontos und die daraus resultie-
rende Gläubigerstellung gegenüber der Bank sei ebenso wie das Alleineigentum an einem Grundstück eine eindeutige dingliche Zurechnung, die zur Einbeziehung der gesamten Forderung in das Endvermögen des Kontoinhabers führe. Durch die Regelungen über mögliche Hinzurechnungen zum Endvermögen biete das Gesetz Schutz vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Die Vorschriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich eröffneten die Möglichkeit, auch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens eine Vermögensauseinandersetzung herbeizuführen. Gründe, die eine Heranziehung anderer Ausgleichsregelungen zur Korrektur eines schlechthin untragbaren Ergebnisses erforderlich machten, seien nicht ersichtlich. Ob diesen Ausführungen grundsätzlich zu folgen ist, erscheint zweifelhaft. Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrechtlichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Betracht , wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933). Von einer Zuwendung des Klägers kann nach den vorstehenden Ausführungen im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch im Umfang des Klagebegehrens nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob in den Fällen, in denen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen Interessenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO S. 949 f.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch ein Zugewinnausgleichsverfahren könnte der Kläger selbst
dann keinen Ausgleich erreichen, wenn die Guthabenbeträge zu dem maßgeblichen Stichtag noch in vollem Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - dem Endvermögen der Beklagten gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zuzurechnen wären. Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen. Außer den Bankguthaben haben die Parteien kein Endvermögen dargelegt. Da sie unstreitig über kein Anfangsvermögen verfügten, stellt ihr Endvermögen zugleich ihren Zugewinn dar (§ 1373 BGB). Mit Rücksicht auf die jeweils hälftige Teilhabe an den Guthaben ist die formale Rechtsposition der Beklagten gegenüber den Banken mit dem hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers belastet, so daß sich auf beiden Seiten ein gleich hohes Endvermögen und damit keine auszugleichende Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB) ergibt. 6. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das über die Höhe des Ausgleichsan-
spruchs unter Berücksichtigung der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung zu befinden haben wird. Hahne Bundesrichter Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Fuchs

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
XII ZR 62/98 Verkündet am:
19. April 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 430, 741 ff., 1375 Abs. 2, 1379, 1384
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen
Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines
Auskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (Anschluß
an BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442).
BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - OLG Düsseldorf
AG Geldern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1998 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern vom 5. Juni 1997 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Mit Urteil vom 11. Januar 1996, rechtskräftig seit 20. Februar 1996, wurde die Ehe der Parteien auf den am 31. August 1995 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin geschieden. Während der Ehe hatten die Parteien, die bei-
de berufstätig waren, ein gemeinsames Girokonto unterhalten und hiervon laufend Beträge auf zwei auf den Namen des Beklagten lautende Sparkonten überwiesen. Die angesparten Beträge hatten sie für gemeinsame Anschaffungen wie Hausrat, Pkw und anderes verwendet. Eine nach der Trennung im August 1994 von den Anwälten der Klägerin vorgeschlagene Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, wonach der Beklagte unter anderem die Hälfte der Sparguthaben von ca. 25.000 DM an die Klägerin auszahlen sollte, scheiterte am endgültig verweigerten Einverständnis des Beklagten. Im Rahmen der Vorbereitung des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft über den Wert seiner Lebensversicherung und über das Girokonto, welches am Stichtag für das Endvermögen einen Negativsaldo aufwies, und teilte mit, daß sich kein Zugewinn ergebe. Mit ihrer daraufhin erhobenen Stufenklage verlangte die Klägerin Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten zum 31. August 1995 einschließlich gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnender Beträge und forderte unter anderem Vorlage der beiden auf ihn lautenden Sparbücher. Das Amtsgericht wies durch Teilurteil das Auskunftsbegehren ab, weil der Beklagte bereits Auskunft erteilt habe, ein Anspruch auf Vorlage der Sparbücher zu Kontrollzwecken nicht bestehe und für eine illoyale Vermögensminderung nichts Ausreichendes dargetan sei. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst für die Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995 Auskunft über Verbleib und Verwendung
a) der beiden Sparguthaben nebst Vorlage von Ablichtungen der Sparbücher,
b) des Guthabens auf dem Girokonto nebst Vorlage der Kontoauszüge ver-
langt, den Antrag hinsichtlich des Girokontos aber zurückgenommen hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten entsprechend ihrem Antrag verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen aus den Bestimmungen des Zugewinnausgleichs ergibt und auch illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB erfaßt. Es hat vielmehr ein Vertragsverhältnis eigener Art gemäß § 305 BGB angenommen, aus dem sich gemäß § 242 BGB wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe entsprechend den Vorschriften der §§ 666, 675, 681 BGB ein eigener Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen ergebe. Dazu hat es ausgeführt, zwar könne mit Blick auf die Behandlung der Sparguthaben nicht von einer Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen werden, da die Parteien keinen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Auch habe die Klägerin dem Beklagten insoweit keine unbenannten Zuwendungen gemacht. Ebensowenig liege ein Auftragsverhältnis vor, da der Beklagte das auf seine Sparkonten geflossene Geld nicht treuhänderisch habe verwalten sollen. Indessen sei nach der Interessenlage der Parteien eine besondere vermögensrechtliche Beziehung anzunehmen, die derjenigen bei Einzahlungen auf ein Oderkonto entspreche. Dafür sprächen die tatsächliche Handhabung der Konten und die damit verbundenen Vorstellungen der Parteien. Beide Gehälter der Parteien (das der Klägerin mit rund 1.600 DM, das des Beklagten mit rund 2.500 DM) seien zunächst auf das Gemeinschaftskonto geflossen, um daraus die laufenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Die sodann per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung auf die Sparkonten des Beklagten abgezweigten Gelder seien entsprechend dem Lebensplan der Parteien für besondere gemeinsame Anschaffungen verwendet worden. Beide Parteien seien dabei stillschweigend davon ausgegangen, daß ihnen die Sparguthaben wie bei einem Oderkonto gemeinschaftlich zustehen sollten. Geschäftsgrundlage dieses stillschweigend zustande gekommenen Vertrages sei die Vorstellung gewesen, daß die eingezahlten Beträge der weiteren Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollten. Nachdem diese Geschäftsgrundlage mit der endgültigen Trennung entfallen sei, habe die Klägerin einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Teilhabe der zum Zeitpunkt der Trennung am (richtig) 29. August 1994 vorhandenen Sparguthaben. Da die
Guthaben nach der Trennung auseinanderzusetzen und nur für Ausgaben betreffend Gemeinschaftszwecke einzusetzen seien, habe die Klägerin auch ein Interesse daran, zu erfahren, in welcher Weise der Beklagte das Geld inzwischen verbraucht habe. Dazu gehöre auch die Vorlage von Kopien der Sparbücher. Vorrangige Vorschriften des ehelichen Güterrechts ständen dem Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht entgegen, weil sich an dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag 31. August 1995 mangels noch vorhandener Sparguthaben kein dem Zugewinnausgleich unterliegendes Vermögen des Beklagten mehr ergeben habe. Zum Endvermögen der Klägerin zähle möglicherweise nur ihre sich aus der Auskunft ergebende Teilhabeforderung. Das hindere aber nicht die Geltendmachung allgemeiner vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten außerhalb des Zugewinnausgleichs.

III.

Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die Berufung der Klägerin gegen das die Auskunftsklage abweisende amtsgerichtliche Urteil sei schon deshalb unzulässig, weil der Wert des Auskunftsanspruchs mit weniger als 1.500 DM zu bemessen sei. Für den Beschwerdewert der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend. Legt - wie hier - der Auskunftskläger nach Unterliegen in der Vorinstanz das Rechtsmittel ein, dann bestimmt sich der Wert seines Auskunftsanspruchs nach seinem wirtschaftlichen Interesse, das er an der Erteilung der Auskunft hat. Dafür bildet der Leistungsanspruch, zu
dessen Durchsetzung die Auskunft gefordert wird, die Grundlage der nach §§ 2, 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung. Dabei ist anhand des Tatsachenvortrags des Klägers zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemißt sich nach einem Bruchteil dieses Leistungsanspruchs, da er dessen Geltendmachung erst vorbereiten und erleichtern soll. Die Rechtsprechung geht dabei üblicherweise von einer Spanne von 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs aus (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22). Im vorliegenden Fall kommt es daher - unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht den Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend als Teilhabeanspruch eigener Art entsprechend der Teilhabe an einem Oderkonto eingeordnet hat oder ob es sich um den Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1375 Abs. 2, 1378 BGB handelt - darauf an, welche Vorstellungen die Klägerin von der Höhe des ihr angeblich zustehenden Zahlungsanspruches hat. Sie hat in ihrer Berufung, in der sie zunächst Auskunft über Verbleib und Verwendung der auf den beiden Sparkonten des Beklagten und auf dem gemeinsamen Girokonto befindlichen Guthaben in der Zeit ab der Trennung (29. August 1994) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) verlangt hatte, die Auffassung vertreten, daß sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs hälftig an den zum Zeitpunkt der Trennung noch vorhandenen Guthaben von 25.000 DM und 9.000 DM zu beteiligen sei, weil die Annahme nahe liege, daß der Beklagte die Gelder "illoyal verschwendet" habe und sie daher gemäß § 1375 Abs. 2 BGB seinem Endvermögen zuzurechnen seien. Das ergibt nach ihren Vorstellungen einen Leistungsanspruch von (25.000 DM + 9.000 DM = 34.000 DM : 2 =) 17.000 DM. Diesen hat auch das Oberlandesgericht seinem begründeten Streitwertbeschluß vom 5. Dezember 1997 zugrunde gelegt und den Wert des Auskunftsanspruchs - rechtlich be-
denkenfrei - nach seinem Ermessen mit rund 20 %, nämlich aufgerundet 3.500 DM bemessen. Damit ist die Berufungssumme überschritten und die Berufung zulässig. Nichts anderes ergäbe sich aber auch dann, wenn man mit der Revision davon ausginge, daß bei dem vom Oberlandesgericht angenommenen Teilhabeanspruch eigener Art gemäß § 430 BGB kein hälftiger Ausgleich, sondern nur eine Beteiligungsquote entsprechend dem Umfang ihrer beiderseitigen Beiträge (gemessen an ihren Einkommen) in Betracht kommen könne. Dann würde zwar die Klägerin bei den Einkommensverhältnissen der Parteien, wie die Revision anführt, mit rund 40 % bzw. 33 %, somit mit 13.600 DM bzw. 11.220 DM, an den Guthaben beteiligt. Der sich danach ergebende Wert des Auskunftsanspruchs in Höhe von 20 % dieser Beträge übersteigt aber immer noch die Berufungssumme. 2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, unbegründet.
a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß zwischen den Parteien weder eine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft, noch eine Treuhandabrede oder ein Auftragsverhältnis bestand, noch von unbenannten Zuwendungen der Klägerin an den Beklagten auszugehen ist.
b) Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines Ausgleichsanspruchs eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto. Sind Ehegatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des § 428 BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht eines Ehegatten nach § 430 BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Guthaben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausge-
staltung des Innenverhältnisses zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89 - FamRZ 1990, 370 f.). Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16). Ein Oderkonto unterhielten die Parteien aber nur in Gestalt des laufenden Girokontos, um das es hier nicht mehr geht. Die Sparguthaben lauteten dagegen allein auf den Beklagten. Es begegnet Bedenken, gleichwohl in einem derartigen Fall, in dem die Ehegatten das einem von ihnen gehörende Konto gemeinsam zur Ansparung von Geldmitteln nutzen, um daraus ehegemeinsame Anschaffungen zu tätigen, eine dem Oderkonto vergleichbare Lage anzunehmen , aus der nach Scheitern der Ehe gemäß § 242 BGB ein vom Zugewinnausgleich unabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 430 BGB hergeleitet werden könne. Ein Rückgriff auf diese Konstruktion erscheint entbehrlich. Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, besteht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß § 741 ff. BGB, bei der im Zweifel anzunehmen ist, daß ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB; BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442 ff.; Staudinger / Langhein BGB 13. Bearb. 1996, § 741 Rdn. 38). Im übrigen ist zu fragen, ob nicht in den Fällen, in denen die Eheleute lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart
haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen ausreichenden Interessenausgleich bewirkt, indem er dem anderen Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch zubilligt. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Teilhabe an den Sparguthaben bedarf es keiner Kenntnis über den Verbleib oder die Verwendung der Gelder im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung. Denn der Anspruch wäre auf Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien noch bestehenden Guthaben von 25.000 DM gerichtet. Er hängt weder davon ab, daß, noch wie der Beklagte das Geld verbraucht hat. Entscheidend ist nur, daß der Beklagte mehr erhalten hat, als ihm im Innenverhältnis zusteht. Da die Klägerin den Guthabensstand zum maßgebenden Zeitpunkt bereits kennt, fehlt ihrer Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wo die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (MünchKomm-ZPO/Lüke § 254 Rdn. 6; Musielak/Foerste ZPO Kommentar § 254 Rdn. 3; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 2 und

6).


c) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs ist die Stufenklage zwar zulässig, da erst das Wissen darum, welche Beträge an Vermögensminderungen dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind, die Klägerin zur Bezifferung ihres Leistungsanspruchs befähigt. Die Klage ist aber unbegründet. Denn der Klägerin steht nur ein Auskunftsanspruch über das Endvermögen des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) zu (§§ 1379 Abs. 1, 1384 BGB). Hierüber hat
der Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft dergestalt erteilt, daß nur noch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.372 DM und das Girokonto mit einem Minussaldo von 8.686,38 DM vorhanden sei. Insoweit hat die Klägerin ihren Anspruch auch nicht weiterverfolgt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der Sparguthaben in der Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995, den die Klägerin auf den Verdacht illoyaler Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB stützt, besteht nicht. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB nicht auf die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen. Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der Kläger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ 82, 132, 138; Senatsurteil vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803; Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.N.). Für Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht im übrigen ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse nicht aus. Außerdem muß die Benachteiligungsabsicht im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 gegenüber dem anderen Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein (Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1375 Rdn. 22, 23). Diesen Kriterien genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie begründet ihren Verdacht allein mit dem Umstand, daß der Beklagte neben seinem laufenden Einkommen binnen Jahresfrist das Sparguthaben von 25.000 DM, das laufende Guthaben von 9.000 DM und zusätzlich rund 8.600 DM (Minussaldo)
verbraucht habe, was angesichts seines bisherigen Finanzgebarens nicht nachvollziehbar sei. Der Beklagte hat demgegenüber dargelegt, daß er Prozeßkosten für zwei Unterhaltsverfahren mit der Klägerin, nämlich Trennungsund Kindesunterhalt, sowie für eine notwendig gewordene Vaterschaftsfeststellungsklage aufbringen mußte, weil die Klägerin noch in der Ehe ein (scheineheliches) Kind zur Welt gebracht habe. Außerdem habe er in der trennungsbedingt schwierigen Zeit nach Weggang der Klägerin Urlaube mit seinem Sohn, Wochenendfahrten und sonstige Freizeitvergnügungen unternommen, die er nicht einzeln belegen könne, die sich aber situationsangemessen im Rahmen eines üblichen Konsumverhaltens hielten. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Daher war das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Teilurteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Wagenitz

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 9/01 Verkündet am:
11. September 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf Sparkonten des anderen
Ehegatten, auf denen letzterer Mittel angespart hat, die überwiegend aus den Einkünften
seines Ehegatten stammen (Anschluß an Senatsurteil vom 19. April 2000
- XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948).
BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 9/01 - OLG Hamm
LG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe hälftiger Kontenguthaben geltend. Die Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die im Jahre 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 bezieht sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 geborene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eine Barentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der Beklagten. Später wurden seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der Beklagten überwie-
sen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberechtigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Kläger die Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war. Sie bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten sowie die weiteren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf verschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt worden waren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die Entlassung aus dem Krankenhaus zog er zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief die Beklagte die Verfügungsberechtigung des Klägers über ihr Girokonto. Nach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhandenen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, die sich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hat geltend gemacht, daß er die Beklagte mit der Verwaltung seines Einkommens und Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus seinen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon sei im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitberechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin der Konten sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögensverwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage der Ersparnisse auf ihren Namen habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der wegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabt habe und froh gewesen sei, daß sie sich um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nach den güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein
Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen auf Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 DM monatlich beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, daß sie seit Juli 1999 u.a. zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehoben habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat angenommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Da die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch auf einen isolierten Ausgleich der Konten verneint, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs des Zugewinn- ausgleichs im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich keine anderen Ausgleichsregelungen in Betracht kämen und hier keine der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle vorläge. Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers fehle jeder tatsächliche Anhalt für ein rechtsgeschäftlich begründetes Treuhandverhältnis oder einen Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch die Beklagte. Es habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Abreden der Parteien darüber gegeben, in welcher Weise die Beklagte mit den ihr im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zufließenden Geldern habe verfahren sollen. Deshalb könne nicht von einer Übernahme vertraglicher Pflichten der Beklagten aus einer für den Kläger übernommenen Vermögensverwaltung ausgegangen werden. Ein Auftragsanspruch folge auch nicht aus einer Ehegatteninnengesellschaft , da die Parteien nach dem Vorbringen des Klägers keinen über den normalen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum sogenannten Oderkonto komme ebensowenig in Betracht, denn die im Streit befindlichen Konten hätten allein auf den Namen der Beklagten gelautet. Wegen der bei Einzelkonten einerseits und Oderkonten andererseits unterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellung der Ehegatten im Verhältnis zur Bank sei es auch nicht gerechtfertigt, eine dem Oderkonto vergleichbare Situation anzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Ehegatten bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen gegenüber den Geldinstituten ergebe sich ein Ausgleichsanspruch nicht. Eine im Innenverhältnis bestehende Bruchteilsmitberechtigung des anderen Ehegatten könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Hier fehle es
jedoch bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß überhaupt ein rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien bestanden habe, aus dem die Entstehung einer solchen Rechtsgemeinschaft hergeleitet werden könne. Deshalb würde die Annahme einer Mitberechtigung des Klägers auf einer bloßen Fiktion beruhen. Hinzu komme, daß sich nach dem Vortrag des Klägers auch keine gemeinsame Zweckbestimmung hinsichtlich der Ersparnisse feststellen lasse. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, den von der Beklagten behaupteten Zweck, die Parteien hätten dem nichtehelichen Sohn der Beklagten ebenso wie bereits dem gemeinsamen Sohn finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, zu bestreiten. Selbst bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sei der geltend gemachte Anspruch jedoch im Hinblick auf das bei einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung von im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten grundsätzlich geltende Ausschließlichkeitsprinzip des güterrechtlichen Ausgleichs ausgeschlossen. Durch diesen könne - gegebenenfalls im Wege des vorzeitigen Zugewinnausgleichs - ein hinreichender Ausgleich bewirkt werden.

III.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Klageanspruch nicht aus einem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergibt. Regeln Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirt-
schaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB, wenn die verfügbaren Mittel ganz überwiegend aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten herrühren. Denn eine solche Überlassung der Vermögensverwaltung setzt einen Vertrag voraus, der zwar auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung , Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages keine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 m.w.N.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Annahme eines solchen Vertragsschlusses der Parteien nicht gerechtfertigt. Denn es gab zu keiner Zeit konkrete Abreden darüber, wie die Beklagte mit den vereinnahmten Geldern zu verfahren habe, so daß von einem auf Eingehung eines Auftragsverhältnisses gerichteten Rechtsbindungswillen nicht ausgegangen werden kann. 2. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, im Verhältnis der Parteien zueinander habe keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an, welche Zielvorstellungen sie mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen. Indizien für eine entsprechend zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, Umfang
und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153 f.), hat das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - nicht festzustellen vermocht. 3. Schließlich ist das Berufungsgericht auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto nicht in Betracht kommt. Die Konten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken begegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 949). Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen. 4. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Parteien in Ansehung der Kontenforderungen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft keinen Ausgleich beanspruchen, beanstandet die Revision zu Recht. Die betreffenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubiger einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto
und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen, so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß den §§ 741 ff. BGB zu (BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442, 443; Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO; vgl. auch Staudinger/Langbein BGB 13. Bearb. 1996 § 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch hier vergleichbare Umstände vor. Die Einkünfte des Klägers flossen, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt der Parteien verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der Beklagten, die ihrerseits - nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 - erst wieder seit dem Jahr 1988 über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrer Rente verfügte. Daß der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden Beträge der Beklagten in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen Zusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der Beklagten auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr angeführten Schreibschwierigkeiten des Klägers, die ihm Probleme im Umgang mit den Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, daß die Konten sämtlich auf den Namen der Beklagten lauteten, vermögen jedenfalls nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß er sein gesamtes verbleibendes Vermögen auf die Beklagte übertragen wollte und insoweit, auch im Innenverhältnis , völlig rechtlos gestellt bzw. von deren Wohlwollen abhängig gewesen wäre, wenn er auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zwecke beansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen , daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten.
Denn wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen kon- kreten Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des Alters oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so daß die Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ihrer Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, daß die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen begründen wollten und begründet haben.
c) Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß § 741 BGB nach den Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft. Nach § 742 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall auszugehen. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Einen vertraglichen Ausschluß dieses Rechts hat die Beklagte nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Deshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen. 5. Die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs ist nicht durch die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat zu seiner - gegenteiligen - Auffassung ausgeführt : Nachdem durch die endgültige Trennung der Parteien das Scheitern der Ehe indiziert werde, sei eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich allein nach den Regelungen des Zugewinnausgleichsverfahrens durchzuführen , da das Gesetz den Ehegatten hiermit ein ausgewogenes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Auch der Kläger werde durch die Notwendigkeit einer güterrechtlichen Abwicklung nicht rechtlos gestellt. Die Inhaberschaft bezüglich eines Einzelkontos und die daraus resultie-
rende Gläubigerstellung gegenüber der Bank sei ebenso wie das Alleineigentum an einem Grundstück eine eindeutige dingliche Zurechnung, die zur Einbeziehung der gesamten Forderung in das Endvermögen des Kontoinhabers führe. Durch die Regelungen über mögliche Hinzurechnungen zum Endvermögen biete das Gesetz Schutz vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Die Vorschriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich eröffneten die Möglichkeit, auch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens eine Vermögensauseinandersetzung herbeizuführen. Gründe, die eine Heranziehung anderer Ausgleichsregelungen zur Korrektur eines schlechthin untragbaren Ergebnisses erforderlich machten, seien nicht ersichtlich. Ob diesen Ausführungen grundsätzlich zu folgen ist, erscheint zweifelhaft. Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrechtlichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Betracht , wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933). Von einer Zuwendung des Klägers kann nach den vorstehenden Ausführungen im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch im Umfang des Klagebegehrens nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob in den Fällen, in denen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen Interessenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der Senat bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - aaO S. 949 f.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch ein Zugewinnausgleichsverfahren könnte der Kläger selbst
dann keinen Ausgleich erreichen, wenn die Guthabenbeträge zu dem maßgeblichen Stichtag noch in vollem Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - dem Endvermögen der Beklagten gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zuzurechnen wären. Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen. Außer den Bankguthaben haben die Parteien kein Endvermögen dargelegt. Da sie unstreitig über kein Anfangsvermögen verfügten, stellt ihr Endvermögen zugleich ihren Zugewinn dar (§ 1373 BGB). Mit Rücksicht auf die jeweils hälftige Teilhabe an den Guthaben ist die formale Rechtsposition der Beklagten gegenüber den Banken mit dem hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers belastet, so daß sich auf beiden Seiten ein gleich hohes Endvermögen und damit keine auszugleichende Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB) ergibt. 6. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das über die Höhe des Ausgleichsan-
spruchs unter Berücksichtigung der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung zu befinden haben wird. Hahne Bundesrichter Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Fuchs

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.