Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | Art 43
Rechte an einer Sache
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - BGBEG | Art 43<br>Rechte an einer Sache
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Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Inhaltsverzeichnis
(1) Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet.
(2) Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.
(3) Ist ein Recht an einer Sache, die in das Inland gelangt, nicht schon vorher erworben worden, so sind für einen solchen Erwerb im Inland Vorgänge in einem anderen Staat wie inländische zu berücksichtigen.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/01/2017 00:00
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 15. Januar 2014 10 K 2321/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 19/01/2017 00:00
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. Dezember 2015 3 K 304/14 aufgehoben.
published on 29/06/2016 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2014 4 K 1390/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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