Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 9 N 12.2303

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. September 2015

9. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Änderung eines Bebauungsplans;

Einzelhandelsausschluss;

unklare Wahl der Verfahrensart;

Widerspruch zwischen Festsetzung und Planungsziel

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ... vertreten durch den ersten Bürgermeister,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Unwirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet ...“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Laser aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. September 2015 am 24. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ der Antragsgegnerin, öffentlich bekannt gemacht am 19. Oktober 2011, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 727/43 Gemarkung H., das mit einem - nach Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 14 B 10.194 - juris) - durch Baugenehmigung vom 24. Februar 2011 genehmigten Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von nahezu 800 m2 bebaut ist. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 727/72 Gemarkung H.; dieses Grundstück sowie das dort vorhandene Gebäude werden durch ein südwestlich angrenzendes Bauunternehmen als Lager- und Abstellfläche genutzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ vom 5. Juli 1997, der für die o. g. Grundstücke ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 festsetzt.

Das Plangebiet liegt in der Pegnitzaue südlich des Ortsteils H. der Antragsgegnerin und nördlich der Bundesstraße ... östlich der Stadt H.. In dem Plangebiet befinden sich bereits über 40 Einzelhandels- bzw. Dienstleistungsbetriebe, die im Rahmen ihrer Außendarstellung und -werbung gemeinsam unter dem Oberbegriff „P.“ (...) auftreten.

In der Gemeinderatssitzung vom 26. Mai 2011 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen werden. In der Begründung wurde angegeben, dass die Änderung „im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB“ erfolge und die Planung der Innenentwicklung diene, weshalb der Bebauungsplan „gem. § 13a BauGB aufgestellt“ werde. Weiter wurde ausgeführt, dass das ... ein Einkaufszentrum darstelle, das nach Bauplanungsrecht sowie nach Landesplanungsrecht formal unzulässig sei, weil es sich bei der Gemeinde P. nur um ein Kleinzentrum handle. Nachdem das ... jedoch schon bestehe, solle mit einer geordneten Bauleitplanung lenkend eingegriffen und einer nicht gesteuerten Entwicklung entgegengewirkt werden. Um eine abgestimmte Gemeindepolitik sichtbar zu machen, sollte die weitere Entwicklung des Gebiets um das ... auf gewerbliche Betriebe ausgelegt werden, was dadurch erreicht werden könne, dass im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ eine Festsetzung „Ausschluss von Einzelhandelsnutzung“ aufgenommen werde. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 14. Juli 2011 bekanntgemacht; die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 25. Juli 2011 bis 27. August 2011.

Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. August 2011 Einwendungen und beanstandeten im Wesentlichen, dass einziges Ziel der Planung der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sei. Der beabsichtigte Ausschluss sei rechtsfehlerhaft, da keine Anpassungspflicht an die überörtliche Planung bestehe, weil der bestehende Bebauungsplan großflächigen Einzelhandel oder gar ein Einkaufszentrum schon gar nicht gestatte. Die Änderung sei nicht erforderlich, nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt und im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der privaten Belange der Grundstückseigentümer abwägungsfehlerhaft.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 22. September 2011 über die Einwendungen und die Satzung. Im Rahmen der Abwägung wurde zur Frage der ausreichenden Berücksichtigung der Belange der Antragsteller unter anderem Folgendes ausgeführt: „Erweiterungen und Nutzungsänderungen im Gewerbegebiet sollen auch für die bestehenden Betriebe weiterhin mit der Maßgabe möglich sein, dass keine neue Verkaufsfläche entstehen darf. Erweiterungen und Änderungen, die durch die bestehenden Baugenehmigungen abgedeckt sind, sind weiterhin möglich. Damit ist auch die vernünftige wirtschaftliche Nutzung des Gewerbegebietes weiterhin möglich“.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ wurde am 18. Oktober 2011 ausgefertigt und am 20. Oktober 2011 bekanntgemacht, wobei jeweils Hinweise auf das „vereinfachte Verfahren“ bzw. „§13 BauGB“ enthalten sind. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 haben die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin materielle Mängel der Bebauungsplanänderung geltend gemacht.

Mit ihren Normenkontrollanträgen vom 22. Oktober 2012 berufen sich die Antragsteller ebenfalls auf materielle Fehler.

Die Festsetzung eines Gewerbegebiets im Ursprungsbebauungsplan sei funktionslos geworden, da es sich bei dem ... um ein gewachsenes Einkaufszentrum handle. Angesichts der verfestigten Situation mit ca. 30-40 Einzelhandelsbetrieben sei die Schaffung rechtssicherer Zustände durch die getroffene Festsetzung auf absehbare Zeit nicht möglich. Dem Änderungsbebauungsplan fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Ein Bedarf an gewerblich nutzbaren Flächen sei nicht belegt. Auch die Behauptung, es gebe keine Alternativstandorte, sei nicht nachgewiesen. Ein beabsichtigter Schutz des Mittelzentrums H. greife nicht, da die Festsetzung keinen Einfluss auf die Existenz des ... und die zugehörigen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe habe. Die Realisierung von Dienstleistungsbetrieben werde nicht ausgeschlossen und ein Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm (LEP) bestehe nicht, da der Ursprungsbebauungsplan großflächigen Einzelhandel bzw. ein Einkaufszentrum gar nicht gestatte. Mangels städtebaulicher Gründe lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht vor. Der Änderungsbebauungsplan leide zudem an Abwägungsfehlern. Die Notwendigkeit der Vorhaltung von Flächen zur Ansiedelung klassischen Gewerbes sei ebenso wenig nachgewiesen wie die Beeinträchtigung künftiger Einzelhandelsansiedelungen in H.. Die Belange privater Grundstückseigentümer seien nicht ausreichend berücksichtigt, da ein Fortbestand der im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzungen nur noch im Rahmen des passiven Bestandsschutzes möglich sei. Die Antragsgegnerin verkenne gravierende Auswirkungen des festgesetzten Einzelhandelsausschlusses, da nicht nur die Neuerrichtung oder Vergrößerung entsprechender Betriebe untersagt werde, sondern auch Änderungen des Betriebskonzepts (z. B. Sortimentsänderungen) oder bauliche Änderungen aufgrund geänderten Konsumverhaltens (z. B. die Errichtung von Pfandrückgabestellen und Backwareneinrichtungen oder die Umwandlung von Verkaufsflächen in Nichtverkaufsflächen). Diesem Änderungsbedarf sei durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO Rechnung zu tragen. Durch den einschränkungslosen Einzelhandelsausschluss widerspreche der objektive Regelungsgehalt des Änderungsbebauungsplans dem Planungsziel der Antragsgegnerin, wonach Erweiterungen bzw. Nutzungsänderungen für bestehende Betriebe zulässig sein sollten.

Die Antragsteller beantragen,

die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Ursprungsbebauungsplan sei nicht funktionslos und der Einzelhandelsausschluss entfalte bereits seit Inkraftsetzung der Bebauungsplanänderung Wirkungen. In dem Gebiet sei die weitere Ansiedelung von Einzelhandel zu befürchten, so dass die geringere Attraktivität aufgrund des Einzelhandelsausschlusses gerade städtebaulich gewünscht sei. Da das Gewerbegebiet schon bestehe, sei ein Bedarfsnachweis oder eine Alternativenprüfung nicht nötig. Hinsichtlich der Einzelhandelsbetriebe bestehe eine städtebaulich nicht zufriedenstellende, da nicht fußläufig erreichbare, Lage ohne Nahverkehrshaltepunkt. Die planerischen Erfordernisse seien auch im Zusammenhang mit dem demographischen Wandel und der Verbesserung der Nahversorgung im Ortskern gemäß dem Rahmenkonzept Ortskernsanierung vom Juli 2010 zu sehen. Da der Einzugsbereich des ... weit über das Gebiet der Antragsgegnerin hinausgehe, sei hinsichtlich des Ausschlusses auch das interkommunale Abstimmungsgebot und das Landesentwicklungsprogramm zu berücksichtigen. Hinsichtlich der klägerischen Grundstücke bestehe die Gefahr einer räumlichen und funktionalen Eingliederung in das ... Das Gutachten der ... GmbH aus den Jahren 2000/2001 belege einen deutlichen Kaufkraftverlust der Stadt H. zugunsten P. Die Belange der privaten Grundstückseigentümer seien ausreichend berücksichtigt worden, da eine Vergrößerung des Lebensmittelmarktes des Antragstellers zu 1 sowohl bauplanungsrechtlich als auch landesplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Nutzungen im räumlich funktionalen Zusammenhang mit dem gewachsenen Einkaufszentrum seien von der Genehmigungsbehörde zu prüfen. Die Antragsgegnerin sei sich der Wirkungen bewusst gewesen. Bei der Regelung des § 1 Abs. 10 BauNVO handle es sich um eine Kannbestimmung, so dass deren Nichtanwendung auch nicht zu einem Abwägungsfehler führen könne, was im Übrigen gerade wegen des vorhandenen Ausmaßes an Einzelhandelseinrichtungen planerisch nachvollziehbar sei.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt, stellt aber keinen eigenen Antrag.

Die Grundstücke der Kläger lägen außerhalb des gewachsenen ..., so dass der Ursprungsbebauungsplan insoweit bereits nicht funktionslos sein könne. Im Übrigen sei das Einkaufszentrum nur in einem Teilbereich entstanden und eine singuläre planwidrige Nutzung könne nicht zur Funktionslosigkeit des Gesamtbebauungsplans führen. Eine nur faktische Verbindung einzelner Geschäfte zu einem Einkaufszentrum könne sich nicht gegen die Festsetzung eines Gewerbegebietes durchsetzen. Bauplanungsrechtlich sei der nachträgliche Ausschluss von Einzelhandel möglich. Auch lägen hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange und eine planerische Konzeption vor. Konkrete Nachweise für einen Bedarf seien nicht erforderlich, da es zulässig sei, die planerischen Voraussetzungen für eine sich künftig abzeichnende Bedarfslage zu schaffen. Das Einkaufszentrum stehe im Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm und könnte als Sondergebiet nicht festgesetzt werden, da es der Regionalplanung widerspreche. Die Planung steuere deshalb einer städtebaulichen und landesplanerischen Fehlentwicklung entgegen.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die gewählte Verfahrensart nicht einheitlich angegeben sei und sich hieraus unterschiedliche Fehlerfolgen ergeben könnten. Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin vertritt hierzu die Auffassung, dass von der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gewollt war und Umnutzungsbebauungspläne, die einzig die Art der baulichen Nutzung ändern, unabhängig von ihrer räumlichen Ausdehnung bzw. Größe der zulässigen Grundfläche, die sie überplanen, im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

1. Der Änderungsbebauungsplan leidet an einem erheblichen Fehler des Abwägungsvorgangs.

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29; BayVGH, U. v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 21). Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung liegt nur vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 29). Die Gemeinde hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere Art, Ausmaß und Gewicht der Beeinträchtigung des Grundeigentums und die Folgen der planerischen Ausweisung für das Grundeigentum und seine Nutzungsmöglichkeiten, in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B. v. 21.2.1991 - 4 NB 16/90 - NVwZ 1991, 873 = juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 21). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Nach diesen Maßstäben leidet der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang.

a) Die nachträgliche Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses im Änderungsbebauungsplan findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO (vgl. BVerwG, B. v. 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 1.7.2013 - 4 BN 11/13 - juris Rn. 4). Danach sind mit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans Einzelhandelsbetriebe im bisher festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig. Die Antragsgegnerin hat damit die bestehenden Einzelhandelsbetriebe „auf den Bestandsschutz gesetzt“. Das bedeutet, dass die vorhandenen Betriebe im bisherigen Umfang in den für diese Nutzung genehmigten Räumen bzw. Gebäuden fortgeführt werden können, der Ausschluss aber bei einer baulichen Änderung oder Nutzungsänderung, die nach § 29 BauGB zu beurteilen sind, relevant wird. Denn der herkömmliche Bestandsschutz ist - abgesehen von der Fortführung der bisherigen Nutzung - auf Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen beschränkt (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.1999 - 14 N 98.3623 - juris Rn. 21; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 47 sowie Söfker, a. a. O., § 35 Rn. 181). Veränderungen, die vom Bestandsschutz nicht gedeckt sind und die Variationsbreite der bisherigen Genehmigung verlassen, unterliegen dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss.

Aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans ergibt sich, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ ein sukzessive gewachsenes Einkaufszentrum ausgebildet hat und eine bauleitplanerische Legalisierung aus landesplanerischen Gründen nicht möglich ist. Eine weitere Einzelhandelsentwicklung wird aber von der Antragsgegnerin als kritisch gesehen. Deshalb soll vermieden werden, dass sich die Einzelhandelsentwicklung im „Gewerbegebiet H.“ weiter forciert und räumlich die Überhand gewinnt. Angesichts der beschränkten Entwicklungsmöglichkeiten für neue gewerbliche Bauflächen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sollen vielmehr die verbleibenden freien Flächen für produzierendes Gewerbe, Handwerk oder Dienstleistungen vorgehalten werden. In der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22. September 2011 wird ausgeführt, dass nach Vorstellung des Gemeinderats Erweiterungen und Nutzungsänderungen im Gewerbegebiet auch für die bestehenden Betriebe weiterhin mit der Maßgabe möglich sein sollen, dass keine neue Verkaufsfläche entstehen darf. Gleichzeitig wurde allerdings auf die Festsetzung eines erweiterten Bestandsschutzes nach § 1 Abs. 10 BauNVO für die bestehenden Einzelhandelsbetriebe seitens der Antragsgegnerin bewusst verzichtet. Damit hat die Antragsgegnerin aber das von ihr formulierte Planungsziel nicht mit dem objektiven Regelungsgehalt der von ihr beschlossenen Zulassungsbeschränkung in Einklang gebracht, was einen Fehler im Abwägungsvorgang darstellt.

Die getroffene Festsetzung eines vollständigen Einzelhandelsausschlusses im gesamten Bebauungsplangebiet, mit dem die bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen wie oben ausgeführt „auf den Bestandsschutz gesetzt“ werden, widerspricht dem formulierten Ziel, lediglich die weitere Forcierung und „Überhandnahme“ einer Einzelhandelsentwicklung zu vermeiden und Erweiterungen und Nutzungsänderungen bestehender Betriebe, soweit dadurch keine neue Verkaufsfläche entsteht, unberührt zu lassen. Insbesondere im Hinblick auf die Einwendungen der Kläger ist auch nicht ersichtlich, dass Fragen der Änderung des Betriebskonzepts, eines (teilweisen) Sortimentswechsels oder baulicher Änderungen der bestehenden Betriebe aufgrund geänderten Konsumverhaltens von der Antragsgegnerin mit der von ihr gewollten planerischen Zielvorstellung abgeglichen wurden. Daran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägungsentscheidung unter Nr. 3.2.4 weiter ausgeführt hat, „Erweiterungen und Änderungen, die durch die bestehenden Baugenehmigungen abgedeckt sind, sind weiterhin möglich“. Denn damit erfolgt allenfalls ein Hinweis auf die Rechtslage des Art. 69 Abs. 1 BayBO. Für das oben genannte Ziel, Erweiterungen und Nutzungsänderungen zulässig zu belassen, wenn sie keine Vergrößerung der Verkaufsfläche nach sich ziehen, genügt dies aber nicht. Die Antragsgegnerin hat zudem auch die Voraussetzungen einer Befreiung für (weitergehende) Veränderungswünsche im Rahmen ihrer Abwägung weder dargestellt noch untersucht.

Gleiches gilt für die Entscheidung der Antragsgegnerin, von der Regelung des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO insgesamt keinen Gebrauch zu machen. Zwar steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, ob sie Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO trifft, die Fehlerfreiheit der Entscheidung ist jedoch von einer ordnungsgemäßen Abwägung abhängig (vgl. VGH BW, U. v. 29.4.2015 - 3 S 1122/14 - juris Rn. 59). Die Abwägungsentscheidung ist jedoch im vorliegenden Fall insoweit fehlerhaft, als ein vollständiger und für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans geltender Verzicht auf die Regelung des § 1 Abs. 10 BauNVO im Widerspruch zu dem oben genannten Planungsziel steht. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans (Nr. 4) unter Hinweis auf das Ortsentwicklungskonzept weiter ergibt, sollte aber gerade nur „die weitere Entwicklung des Gebietes um das ... auf gewerbliche Betriebe ausgelegt werden“. Auch die angeführte Gefahr des Funktionsloswerdens des bestehenden Bebauungsplans und einer „Überhandnahme“ von Einzelhandelsnutzung bei weiteren Einzelhandelsansiedelungen bei einem angenommenen derzeitigen Verhältnis von 50:50 zu anderen Nutzungen, wie in Nr. 4 der Begründung ausgeführt, zeigt, dass der von der Antragsgegnerin festgesetzte vollständige Einzelhandelsausschluss im gesamten Gewerbegebiet nicht mit ihren Planungszielen in Einklang steht. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil die Festsetzung eines vollständigen und umfassenden Einzelhandelsausschlusses nicht von der darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, U. v. 18.3.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 120, 239 - juris Rn. 16; BayVGH, U. v. 22.11.1999 - 14 N 98.3623 - juris Rn. 25; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Aufl. 2015, Rn. 1698).

b) Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich, weil er aus einem Vergleich der Festsetzungen des Änderungsplans und dessen Begründung sowie der zugrundeliegenden Abwägungsentscheidung unmittelbar hervorgeht. Er war auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, da hier jedenfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 214 Rn. 22). Wäre dem Gemeinderat der Antragsgegnerin die oben genannte Problematik des Bestandsschutzes und der Reichweite des vollständigen Einzelhandelsausschlusses aufbereitet worden, so wäre angesichts des Planungsziels, Erweiterungen und Nutzungsänderungen unberührt zu lassen, soweit keine neue Verkaufsfläche entsteht, damit zu rechnen gewesen, dass von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 10 BauNVO zumindest teilweise oder für bestimmte Bereiche des Bebauungsplans Gebrauch gemacht worden wäre. Die Antragsteller haben diesen Mangel auch innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltend gemacht.

2. Damit kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Änderungsbebauungsplan an weiteren Fehlern leidet, die zu seiner Ungültigkeit führen.

Es kann offen bleiben, ob der Änderungsbebauungsplan bereits deshalb unwirksam ist, weil sich aus den Aufstellungsunterlagen nicht entnehmen lässt, ob der Änderungsbebauungsplan hier als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB oder im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt worden ist. Die Antragsgegnerin hat sich weder verfahrensrechtlich noch inhaltlich überhaupt mit den Voraussetzungen der jeweiligen Norm auseinandergesetzt. In der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats und dem Satzungsbeschluss jeweils vom 22. September 2011 findet sich überhaupt kein Hinweis auf die gewählte Verfahrensart oder die einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen. Demgegenüber werden in der Begründung des Änderungsbebauungsplans systemlos und ohne jede weitere Erläuterung beide Verfahrensarten angeführt. Auch in den sonstigen Aufstellungsunterlagen wird die gewählte Verfahrensart uneinheitlich benannt. Aus diesem Grund ergibt auch eine Auslegung kein Ergebnis. Die gewählte Verfahrensart dürfte jedoch maßgebliche Auswirkungen auf die Anwendung der Vorschriften der Planerhaltung gemäß §§ 214, 215 BauGB, insbesondere im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht, haben (vgl. EuGH, U. v. 18.4.2013 - C-463/11 - ABl. EU 2013, Nr. C 164, 4 - zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a. F.; BVerwG, U. v. 4.8.2009 - 4 CN 4/08 - BVerwGE 134, 264 und OVG NW, U. v. 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE - juris - jeweils zu § 13 BauGB; VGH BW, U. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - juris - zu § 214 Abs. 2a Nr. 2, § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Es kann auch dahinstehen, ob hier - wie von der Antragsgegnerin vertreten (vgl. Franßen, Umnutzungsbebauungspläne im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, NVwZ 2015, 1262) - trotz Überschreitung der Flächengröße des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB überhaupt die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens in Betracht kommen kann oder ob bei - unterstellter - Durchführung eines vereinfachten Verfahrens auch bei einem vollständigen Einzelhandelsausschluss - wie hier - die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 4 C 16/07 - BVerwGE 133, 98; OVG NW, U. v. 7.5.2007 - 7 D 64/06.NE und U. v. 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE - jeweils juris).

Es muss vorliegend auch nicht entschieden werden, ob ein vollständiger Einzelhandelsausschluss im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB und die angeführten landesplanerischen Belange auch ohne aktuelle Prüfung der konkreten Beeinträchtigung der Stadt H. als Mittelzentrum den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2003 - 4 C 14/01 - BVerwGE 119, 25) und ob das im Rahmen der Flächennutzungsplanung erstellte Ortsentwicklungskonzept einen vollständigen Einzelhandelsausschluss ohne weitere Differenzierung rechtfertigen kann (vgl. OVG HH, U. v. 31.10.2012 - 2 E 7/11 - juris Rn. 58).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I. der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 40.000,- Euro (20.000,- Euro je Antragsteller) festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2015 - 9 N 12.2303 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2015 - 9 N 12.2303 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2014 - 9 N 13.1303

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Si

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2015 - 9 N 12.2303

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 9 N 12.2303 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 9. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Änderung eines Bebauungsplans;

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Apr. 2015 - 3 S 1122/14

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 20.7.2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Lienzinger Str

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Juli 2013 - 4 BN 11/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2013

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Apr. 2013 - 8 S 1974/10

bei uns veröffentlicht am 03.04.2013

Tenor Der Bebauungsplan „Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Baden-Baden vom 27. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen. Ta
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2015 - 9 N 12.2303.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 10. Mai 2016 - 9 N 14.2674

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor I. Der Bebauungsplan „An der Brachgasse - Abschnitt 2“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - 9 N 13.558

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Tenor I. Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - 9 NE 15.2024

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Tenor I. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet Vorganggelände“ des Antragsgegners wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfah

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2015 - 9 N 12.2303

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Referenzen

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 12. Juni 2012 als Satzung beschlossenen und am 1. Juli 2012 ortsüblich bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. III/1K „F.-weg/A.-straße“, mit dem der Bebauungsplan Nr. III/1A „Am B.“ des Antragsgegners geändert wird.

In der Sitzung vom 25. Oktober 2007 fasste der Gemeinderat des Antragsgegners den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. III/... „Am B.“ im Bereich F.-weg/A.-straße zwischen E.-straße und L.-straße. Der Änderungsbereich liegt nahe dem westlichen Ortsrand des Marktes H. Westlich des Gebiets befindet sich landschaftsprägender Waldbestand. Das Areal ist allseitig von Wohnbebauung umgeben, im Norden und Süden grenzen Erschließungsstraßen des Wohngebiets direkt an den Änderungsbereich.

Mit der Änderung soll nach der Planbegründung u. a. die im Ausgangsbebauungsplan vorgesehene Erschließung des Baugebiets angepasst werden. Während bisher eine Durchführung der A.-straße von der nördlich des Plangebiets gelegenen L.-straße zur südlich gelegenen E.-straße vorgesehen war, sieht der Änderungsplan nunmehr eine Erschließung des Gebiets über einen Straßenbügel vor, der an zwei Stellen an die L.-straße anbindet. Die südliche Erschließung über den F.-weg ist nach dem Erschließungskonzept von untergeordneter Bedeutung und soll deshalb nur in einer Breite von 4,50 m ausgebaut werden, während die sonstige Straßenbreite im Plangebiet 6,50 m betragen soll. Der bereits bestehende F.-weg soll neu befestigt und in seinem Gefälle abgeschwächt werden.

Das im Eigentum der Antragstellerin befindliche, unbebaute Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung H. ist über 1.200 m2 groß und grenzt im Süden an die E.-straße, im Westen und mit der westlichen Hälfte der Nordseite an den F.-weg, mit der östlichen Hälfte der Nordseite an die unbebaute Fl. Nr. 10.../3 und im Osten an die unbebaute Fl. Nr. .../4 jeweils Gemarkung H. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. III/1A „Am B.“ aus dem Jahr 1983. Dieser sieht für das Grundstück der Antragstellerin eine Durchquerung mit der geplanten A.-straße vor. Das Grundstück der Antragstellerin steigt von Süden nach Norden hin an.

Der Änderungsbebauungsplan wurde insgesamt viermal öffentlich ausgelegt, zuletzt im Zeitraum 10. April 2012 bis 24. April 2012. Die Antragstellerin erhob jeweils Einwendungen, zuletzt mit Schreiben vom 23. April 2012 und führte u. a. aus, dass der F.-weg zur Erschließung des nördlichen Baugebiets nicht erforderlich sei. Auch das vorgesehene Sichtdreieck sei nicht erforderlich, insoweit könne durch andere technische Ausstattungen mit wesentlich weniger Aufwand mehr erreicht werden.

Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 20. Juni 2013 macht die Antragstellerin materielle Fehler des Bebauungsplans geltend.

Ihr Grundstück werde an der westlichen Grundstücksgrenze mit einer Verkehrsfläche überplant, wobei mindestens 31 m2 und weitere 39 m2 als vorübergehender Arbeitsbereich in Anspruch genommen würden. Der Ausbau des F.-wegs sei nicht erforderlich, da die Erschließung des Baugebiets von Norden aus erfolge und die derzeitigen Grundstücke entlang des F.-wegs ausschließlich über die vorhandene Breite von 3,5 m erschlossen würden. Zudem könne ein verbreiterter F.-weg auch mit kleineren Böschungen, ohne das Grundstück der Antragstellerin in Anspruch nehmen zu müssen, befestigt werden. Es bedürfe keiner Inanspruchnahme des Grundstücks, da es sich nur um die Einmündung einer untergeordneten Verbindung handle. Die öffentlichen Belange seien gegenüber den privaten Eigentümerinteressen zu stark gewichtet worden. Die Mängel seien auch erheblich, da sie offensichtlich seien und Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt hätten. Da die ursprüngliche Planung der A.-straße bereits 2005 aufgegeben worden sei und nicht erst mit der Änderungsplanung, liege keine Verbesserung der Situation der Antragstellerin vor. Die Festsetzung der A.-straße sei funktionslos geworden. Die Bebauung auf der Westseite des F.-wegs sei unerheblich, da der vorhandene Straßengrund ausreiche. So weise z. B. der Jagdweg als alleinige Erschließungsstraße nur ca. 3 m Gesamtbreite bei einer Fahrbahnbreite von 1,70 m auf. Wesentliche Einwendungen der Antragstellerin zur Verwendung von L-Steinen oder der Aufstellung eines Verkehrsspiegels seien nicht berücksichtigt und nicht abgewogen worden.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. III/1K „F.-weg/A.-straße“ - Änderung des Bebauungsplans Nr. III/... „Am B.“ im Bereich F.-weg und A.-straße nördlich der E.-straße und südlich der L.-straße, Gemarkung H., beschlossen am 12. Juni 2012, bekannt gemacht am 1. Juli 2012, insoweit für unwirksam zu erklären, als er den Ausbau des F.-wegs im südwestlichen Teil und das Grundeigentum der Antragstellerin betrifft.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Festsetzung der Verkehrsfläche sei vernünftigerweise geboten, da sie eine geeignete Anbindung des F.-wegs an die E.-straße darstelle. Der F.-weg werde bestandsorientiert ausgebaut, da die bestehende Ausbausituation technisch unzulänglich sei und der Ausbau als Ersatz für die nicht weiterverfolgte Trasse der A.-straße diene. Der Eingriff in das Grundeigentum der Antragstellerin sei mit 31 m2 sowie der Böschung gering. Zu beachten sei, dass auf der Westseite des F.-wegs bereits Bebauung vorhanden sei, weshalb ein Eingriff auf der Ostseite geringer sei. Die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin werde nicht eingeschränkt. Darüber hinaus sei ein Eingriff im Falle der Errichtung einer Stützmauer wegen der notwendigen Fundamente größer als bei einer Böschung. Ein völliger Verzicht auf den Ausbau sei wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse nicht möglich. Die jetzige Planung führe für die Antragstellerin gegenüber dem Bebauungsplan Nr. III/... „Am B.“ zu Verbesserungen, da zwei private Eichen erhalten werden könnten und die Durchschneidung des Grundstücks durch die A.-straße vermieden werde.

Der Lageplanausschnitt mit der Darstellung der Schleppkurve für ein dreiachsiges Müllfahrzeug zeige, dass die Befahrbarkeit des F.-wegs mit dem hierfür notwendigen Radius geprüft worden sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass öffentliche Wege auch von behinderten oder älteren Personen sowie von Fußgängern mit Kinderwagen benutzt würden und eine gleichzeitige Benutzung mit Fahrzeugführern möglich sein sollte. Ein Ausweichen in den Seitenbereich sei bei beidseitigen Stützwänden nicht möglich.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Gründe

Die Antragstellerin hat mit dem in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellten Antrag ihr mit der Normenkontrolle verfolgtes Begehren in zulässiger Weise auf die ihr Grundstück im Zusammenhang mit dem Ausbau des F.-wegs betreffenden Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans beschränkt. Dieser zulässige Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2013 - 4 C 13/13 - BVerwGE 146, 137 - juris Rn. 9). Was in diesem Sinn erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, die gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.1988 - 4 NB 1/88 - NVwZ 1989, 664 = juris Rn. 54). Der Gemeinde steht dabei ein sehr weites planerisches Ermessen zu (vgl. BayVGH, U. v. 11.8.2005 - 2 N 03.3286 - juris Rn. 14 m. w. N.); es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1993 - 8 C 46/91 - BVerwGE 92, 8 = juris Rn. 21). Ein zwingendes Erfordernis ist daher nicht nötig. Die Grundsätze der Enteignung sind im Rahmen der Festsetzung von Flächen für eine öffentliche Nutzung auch nicht bereits auf die Zulässigkeit der Planung anzuwenden (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar, Stand: Juli 2014, § 1 Rn. 18 und Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2014, § 1 Rn. 32 jeweils m. w. N.). Diesen Maßstäben wird der vorliegende Bebauungsplan gerecht.

Bei den angegriffenen Festsetzungen der Verkehrsfläche des F.-wegs und den Böschungen auf dem Grundstück der Antragstellerin handelt es sich um zulässige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB i. V. m. Nr. 15.9 PlanzeichenVO. Zwar berechtigt der Bebauungsplan den zuständigen Straßenbaulastträger nicht unmittelbar zur Inanspruchnahme des betroffenen Grundstücks und zur tatsächlichen Herstellung, gleichwohl sind derartige Festsetzungen - wie hier zur Verkehrsfläche und zu Straßenböschungen - auch auf Privatgrundstücken möglich (vgl. BVerwG, U. v. 27.8.2009 - 4 CN 1/08 - BRS 74 Nr. 20 = juris Rn. 19 f). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit gilt dabei für jede einzelne Festsetzung (vgl. BayVGH, U. v. 11.8.2005 - 2 N 03.3286 - juris Rn. 14).

Soweit der Antragsgegner bei den Ausbauüberlegungen für den F.-weg, der bislang nicht den Anforderungen einer endgültig hergestellten Erschließungsanlage genügt, darauf abstellt, den F.-weg als untergeordnete Erschließung erhalten zu wollen und ihn insoweit nur mit den Mindestanforderungen gemäß der Richtlinie für die Anlage von Erschließungsanlagen (RASt 06) herzustellen, sowie eine Erreichbarkeit für Feuerwehr und Müllfahrzeuge sicherzustellen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 11. Abs. 7), handelt es sich um zulässige Überlegungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Gleiches gilt für die planerische Entscheidung des Antragsgegners, den Einmündungsbereich aus verkehrssicherheitsrechtlichen Überlegungen heraus um Sichtdreiecke zu verbreitern. Insoweit begegnen auch finanzielle Überlegungen zu Ausbau- oder Erschließungsbeitragspflichten und den unterschiedlichen Kostenfaktoren im Rahmen der Erforderlichkeit keinen Bedenken (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rn. 197). Anhaltspunkte dafür, dass die Überplanung lediglich ein Vorwand ist, das Grundstück der Antragstellerin zum Zwecke der nachfolgenden Enteignung in Anspruch nehmen zu können, liegen angesichts Umfang, Lage, Ausgestaltung der Festsetzungen und der Gemeinderatsbeschlüsse nicht vor. Die Entscheidung des Antragsgegners, den bestehenden, aber nicht ausgebauten F.-weg als untergeordnete (weitere) Erschließungsanlage vorzuhalten, ist nicht unvernünftig und stellt keinen offensichtlichen planerischen Missgriff dar. Ausweislich der Abwägungsbegründung des Antragsgegners liegen den Ausbauüberlegungen insbesondere verkehrssicherheitsrechtliche Aspekte sowie die Topografie und der Fahrbahnverlauf zugrunde. Dementsprechend liegt die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vor.

2. Der Bebauungsplan leidet hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin auch nicht an Abwägungsfehlern.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wobei die Abwägung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung liegt nur vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 29). Die Gemeinde hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere Art, Ausmaß und Gewicht der Beeinträchtigung des Grundeigentums und die Folgen der planerischen Ausweisung für das Grundeigentum und seine Nutzungsmöglichkeiten, in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B. v. 21.2.1991 - 4 NB 16/90 - NVwZ 1991, 873 = juris Rn. 3; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 1 Rn. 124). Die strengen Voraussetzungen der Enteignung sind allerdings im Rahmen der Abwägung - wie auch bereits im Rahmen der Erforderlichkeit - nicht zu verlangen (Battis, a. a. O., § 1 Rn. 124). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Danach führen die von der Antragstellerin geltend gemachten Abwägungsfehler hier nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags.

Vorliegend hat der Antragsgegner die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin und eine Belastung durch ein späteres Umlegungsverfahren in der Abwägung behandelt und im Verlauf des Planungsprozesses auch verschiedene Maßnahmen zur Eingriffsminimierung durch Reduzierung der notwendigen Flächengröße getroffen. Dies zeigen insbesondere die Beschlüsse des Bauausschusses des Antragsgegners vom 8. November 2011, 6. März 2012 und 12. Juni 2012. In die Abwägung wurden auch die auf der Westseite des F.-wegs bebauten Grundstücke einbezogen. Dabei konnte zulässigerweise berücksichtigt werden, dass sich ausweislich der Lagepläne teilweise in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze auf den Grundstücken Fl. Nrn. 10.../2 und 10.../15 Gemarkung H. bauliche Nebengebäude befinden. Zudem zeigen die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Lichtbilder, dass sich auf der Westseite des F.-wegs Sockel mit Einfriedungen und Böschungen befinden, so dass die Überlegungen des Antragsgegners, demgegenüber die - ausweislich der Lichtbilder nicht gleichartig betroffene unbebaute - Grundstücksseite der Antragstellerin für den Ausbau des F.-wegs in Anspruch zu nehmen, nicht abwägungsfehlerhaft ist. Zwar befindet sich im Bereich der Einmündung des F.-wegs in die E.-straße an der Westseite des Grundstücks der Antragstellerin eine kleine Stützmauer, die Entscheidung, diese gegenüber einer möglichen Beeinträchtigung der baulichen Anlagen auf der Westseite des F.-wegs zurücktreten zu lassen, ist jedoch nicht zu beanstanden. Differenzierungen bei unterschiedlicher Betroffenheit sind zulässig (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rn. 206) und bedingen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Gleiches gilt im Hinblick auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten zum als Vergleichsfall genannten Jagdweg.

Es führt auch zu keinem Abwägungsfehler, dass der Antragsgegner nicht ausdrücklich und wörtlich auf den von der Antragstellerin benannten Verkehrsspiegel als Ersatz für die Errichtung des Sichtdreiecks im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin eingegangen ist. Der Plangeber hat sich im Laufe des Verfahrens mit Planungsalternativen zum Ausbau des F.-wegs auseinandergesetzt und die Einwendungen der Antragstellerin mehrfach behandelt. Dabei ist ein Abstellen auf den Umfang des Eingriffs in die verschiedenen Grundstücke und den Umfang der baulichen Maßnahmen bei Verwirklichung der einzelnen Varianten zulässig (vgl. BayVGH, U. v. 27.10.1998 - 1 N 96.497 - juris Rn. 25) und in der Abwägungsentscheidung erfolgt (vgl. Sitzung des Bauausschusses vom 12.6.2012, Bl. 386 der Planungsakte). Abgesehen davon, dass dem Antragsgegner ein planerisches Ermessen hinsichtlich Umfang und Notwendigkeit einer weiteren Erschließung des Baugebiets über den - bereits vorhandenen, aber nicht endgültig hergestellten - F.-weg zusteht, ist zunächst maßgeblich, dass der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung alle von der Antragstellerin vorgetragenen Aspekte zur Kenntnis genommen hat. Ausweislich der Niederschrift über die o. g. Bauausschusssitzung, in der die Einwendungen der Antragstellerin auch hinsichtlich eines Verkehrsspiegels wiedergegeben sind, war das hier der Fall. Der Niederschrift lässt sich weiterhin entnehmen, dass der Antragsgegner eine Gewährleistung ausreichender Sichtverhältnisse bei der Einmündung des F.-wegs in die E.-straße ausdrücklich in die Abwägung eingestellt hat. Eine detaillierte Benennung sämtlichen Vorbringens der Antragstellerin ist darüber hinaus nicht erforderlich. Die Antragstellerin übersieht zudem, dass sich der vorgeschlagene Verkehrsspiegel außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden würde und es sich bei der Aufstellung eines Verkehrsspiegels nicht um eine planerische Entscheidung im Rahmen der Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern vielmehr um eine (zusätzliche) Verkehrssicherungsmaßnahme handelt, die in den Zuständigkeitsbereich des Trägers der Straßenbaulast fällt.

Auch der Einwand, der Antragsgegner müsse die vollständige Grundstücksbreite des F.-wegs für die Herstellung des Straßenkörpers verwenden, führt zu keinem Abwägungsfehler. Denn unabhängig davon, ob der vollständige Anbau des F.-wegs an die Ostgrenze der Grundstücke Fl. Nrn. 10.../2, 10.../15 und an die Südostgrenze der Fl. Nr. 105.../4 Gemarkung H. technisch möglich wäre, ist jedenfalls die Abwägung im Hinblick auf die sich aus den Lichtbildern ergebende tatsächliche Geländesituation, die vorhandene Bebauung, die Beschränkung auf Minimalanforderungen der Herstellung und die im Straßenquerschnitt dargestellte Böschungssicherung unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner beanspruchten Fläche von 31 m2 nicht fehlerhaft. Da sich eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin auch bei einem solchen Ausbau nicht vollständig vermeiden ließe, ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen der baulichen Anlagen auf der Westseite des F.-wegs durchzuführen, um die Belastung der Antragstellerin noch weiter zu reduzieren als geschehen. Für das von der Antragstellerin geltend gemachte private Interesse, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, ist in der bauleitplanerischen Abwägung ohnehin grundsätzlich kein Raum (vgl. VGH BW, U. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50).

Die Festsetzung von Böschungen auf privatem Grund enthält über eine nutzungsbeschränkende Wirkung hinaus keine weiteren unmittelbaren Belastungen für den Grundstückseigentümer (vgl. BVerwG, U. v. 27.8.2009 - 4 CN 1/08 - BRS 74 Nr. 20 = juris Rn. 18, 23). Eine Nutzung des Grundstücks als Garten-, Pflanz- oder Freizeitfläche ist durch die Festsetzung von Böschungen nicht ausgeschlossen. Das Eigentum verbleibt hier bei der Antragstellerin, so dass es sich auch gegenüber einem Vollrechtsentzug - wie bei der Verkehrsfläche - um die schonendere Festsetzung handelt (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 23).

Schließlich liegt auch hinsichtlich der festgesetzten Straßenbreite von 4,5 m, die den Minimalanforderungen einer untergeordneten Straße nach den Richtlinien für die Anlage von Erschließungsstraßen entspricht, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der betroffenen Belange kein Abwägungsfehler vor (vgl. BayVGH, U. v. 27.10.1998 - 1 N 96.497 - juris Rn. 27 zu einer 5,5 m breiten Straße). Die Entscheidung des Antragsgegners, den F.-weg als weitere Erschließungsstraße beizubehalten und auszubauen, entspricht der planerischen Gestaltungsfreiheit des Antragsgegners. Die betroffene Grundstücksfläche der Antragstellerin (31 m2 Verkehrsfläche und 39 m2 Arbeitsraum/Böschungen) ist im Verhältnis zur Grundstücksgröße mit über 1.200 m2 nicht unverhältnismäßig und befindet sich im äußersten, baulich nicht nutzbaren Randbereich des Grundstücks der Antragstellerin. Damit liegen sachgerechte, das heißt an den Planungszielen orientierte und hinreichend gewichtige Gründe für das Zurücktreten der Belange der Antragstellerin vor.

Nach alldem bleibt der Antrag ohne Erfolg.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

2

1. Mit den Rügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt.

3

1.1 Die Frage,

Ist die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für einen allgemeinen Einzelhandelsausschluss in einem Gewerbegebiet zu bejahen, wenn der Plangeber Ausnahmen nach § 1 Abs. 9 BauNVO vom allgemeinen Einzelhandelsausschluss zulässt, obwohl er mit der Planung das Ziel verfolgt, die Flächen dem produzierenden Gewerbe vorzuhalten?,

lässt sich, soweit sie überhaupt einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres bejahen.

4

Wie die Beschwerde selbst ausgeführt hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es grundsätzlich zulässig ist, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe festzusetzen (Beschlüsse vom 3. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16, vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 und vom 25. April 2002 - BVerwG 4 BN 20.02 - juris Rn. 6). Für die Abweichung von den nach der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen bedarf es in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die Abweichung rechtfertigt. Ebenso ist geklärt, dass der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen werden kann. Insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 13). Diese Grundsätze gelten generell, also auch für den Fall, dass die Gemeinde mit der Planung das städtebauliche Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe verfolgt. Ob sich die von den Gemeinden festgesetzten Ausnahmen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO - wie im vorliegenden Fall vom Oberverwaltungsgericht angenommen (UA S. 27 - 51) - rechtfertigen lassen, ist im Lichte des Planungskonzepts mit Blick auf die konkrete Planungssituation zu beurteilen und entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung.

5

1.2 Die Frage, welche Anforderungen an die Darstellung der Bedarfssituation im Rahmen der Abwägung gestellt werden, verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung.

6

Die Frage, in welchem Umfang die Gemeinde ihre städtebaulichen Ziele darlegen, insbesondere, inwieweit sie ihre städtebauliche Konzeption mit hinreichend belegten Tatsachen oder Prognosen untermauern muss, lässt sich fallübergreifend nicht beantworten, sondern hängt ebenfalls maßgebend von den tatsächlichen Umständen der jeweiligen Planungssituation ab. Das gilt nicht nur bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern auch wenn es um die Gewichtung mit ggf. entgegenstehenden privaten Belangen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geht.

7

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht auf den Einwand der Antragstellerin, es bestehe kein Bedarf an Gewerbeflächen, unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses (vgl. dazu Urteil vom 27. März 2013 - BVerwG 4 C 13.11 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen - juris Rn. 8) ausgeführt, das Eingeständnis des Plangebers, für eine Prognose der Gesamtnachfrage nach gewerblichen Bauflächen über einen Zeitraum von 15 Jahren gebe es (bislang) keine detaillierte und verlässliche Datengrundlage, sei unschädlich. Denn die Antragsgegnerin könne für die Notwendigkeit des Einzelhandelsausschlusses darauf verweisen, dass sie gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln habe, der die Änderungsbereiche im Plangebiet des Bebauungsplans als gewerbliche Bauflächen darstelle. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan werde insoweit ausgeführt, dass die jährliche Nachfrage nach privaten und städtischen gewerblichen Bauflächen in Hamburg voraussichtlich deutlich über 30 ha liegen werde (UA S. 34). Danach liegen Angaben zur Bedarfslage vor. Ob es sich dabei um aussagekräftige Angaben handelt, ist eine Frage, die der Tatrichter zu beurteilen hat.

8

1.3 Hinsichtlich der Frage, ob das Interesse am erweiterten Bestandsschutz je nachdem, ob das Grundstück durch den Eigentümer selbst genutzt werde oder nicht, unterschiedlich zu gewichten sei, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie die Anmerkung "Hinzu kommt" deutlich macht (UA S. 44) - lediglich ergänzend darauf verwiesen, dass die Antragstellerin als bloße Grundstückseigentümerin, die das Geschäft der Immobilienverwaltung betreibe, wirtschaftlich nur mittelbar in ihrem Verwertungsinteresse an dem Grundstück betroffen werde. Entscheidend für das Oberverwaltungsgericht ist, dass die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2008 nur allgemein auf die Möglichkeit zur Festsetzung eines erweiterten Bestandsschutzes nach § 1 Abs. 10 BauNVO hingewiesen und ein konkretes betriebliches Bedürfnis des auf ihrem Grundstück niedergelassenen Lebensmittel-Discountmarktes für diese Festsetzung nicht aufgezeigt habe (UA S. 43).

9

1.4 Schließlich dient auch die Frage, ob eine planende Gemeinde, wenn der Planbetroffene hierzu nicht umfassend vorgetragen hat, das Interesse am erweiterten Bestandsschutz von sich aus als Belang in das Abwägungsmaterial einbeziehen müsse, letztlich nur dazu, im Gewand der Grundsatzrüge einzelfallbezogen Kritik zu üben. Seit der Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301) ist es gefestigte Rechtsprechung, dass das Abwägungsgebot verletzt ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, hat die Antragstellerin in ihrer von der Antragsgegnerin gewürdigten Stellungnahme vom 4. August 2008 kein konkretes betriebliches Bedürfnis des auf ihrem Grundstück niedergelassenen Lebensmittel-Discountmarktes für diese Festsetzung aufgezeigt (UA S. 43). Danach bestand nach Lage der Dinge kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. Gründe, warum sich die Antragstellerin gehindert gesehen hätte, substantiiert zu ihrer Situation vorzutragen, sind dem Oberverwaltungsgericht nicht vorgetragen worden. Auch die Beschwerde erschöpft sich in der schlichten Behauptung, eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO hätte zu einer Verbesserung der städtebaulichen Situation geführt.

10

2. Die Divergenzrüge unter II. genügt nicht den Darlegungsanforderungen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

11

Zunächst wird nicht beachtet, dass der von der Beschwerde zitierte Rechtssatz aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 S. 32) erkennbar nicht entscheidungstragend ist, sondern zu den Hinweisen gehört, die der Senat aufgrund der Zurückverweisung zur Beachtung bei der weiteren Behandlung der Sache gegeben hat. Unabhängig davon fehlt es an der Benennung eines Rechtssatzes des Oberverwaltungsgerichts, der in Widerspruch zu dem zitierten Rechtssatz steht. Der von der Beschwerde zitierte Rechtssatz auf S. 43 des angefochtenen Urteils steht nicht im Widerspruch zu dem in Bezug genommenen Rechtssatz des Senats, sondern zu den Schlussfolgerungen, die die Beschwerde hieraus sieht. Eine Aussage zu § 3 Abs. 2 BauGB findet sich weder in dem Urteil vom 16. April 1971 noch in dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss vom 8. September 1988 - BVerwG 4 NB 15.88 - (Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 34).

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 20.7.2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Lienzinger Straße/Vordere Industriestraße“ der Antragsgegnerin.
Der Bebauungsplan umfasst ein bereits bebautes, am Rand der Innenstadt der Antragsgegnerin gelegenes Gebiet. Das ca. 1,96 ha große, sowohl mit gewerblich genutzten Gebäuden als auch mit Wohnhäusern bebaute Gebiet erstreckt sich auf Flächen nördlich und südlich der Industriestraße und wird im Norden von der Lienzinger Straße, im Westen von dem Isolde-Kurz-Weg und im Süden von einem von dieser Straße abzweigenden Fußweg begrenzt. Ziel des Bebauungsplans ist es, den Gewerbestandort zu erhalten und die bestehenden gewerblichen Nutzungen vor einer heranrückenden Wohnbebauung und dem „Hereinsickern" von gewerbegebietsuntypischen Nutzungen zu schützen. Mit dem Plan sollen außerdem die vorhandenen Immissionskonflikte gemindert sowie die Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin umgesetzt werden, nach der die Ansiedlung bestimmter Vergnügungsstätten, wie Spielhallen, Wettbüros und Internetcafés in der Innenstadt konzentriert und in den angrenzenden Bereichen sowie in den Gewerbegebieten ausgeschlossen werden soll.
Der Bebauungsplan beschränkt sich auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Er weist den westlichen, 1,24 ha großen Teil des Plangebiets beiderseits der Industriestraße als Mischgebiet und den östlichen, 0,58 ha großen Teil - ebenfalls beiderseits der Industriestraße - als eingeschränktes Gewerbegebiet aus.
In dem als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Bebauungsplans sind nicht zulässig:
1. Spielhallen (Automaten-, Video- und Computerspielhallen, Spielcasinos, Spielbanken),
2. Wettbüros bzw. Wettannahmestellen soweit diese nicht eine untergeordnete Nebennutzung eines Einzelhandelbetriebes darstellen,
3. Internetcafés mit Schwerpunkt Spielen und Wetten,
4. Nachtlokale (Nacht- und Tanzbars, Großstadtvarietes und Stripteaselokale),
5. Kinos, in denen Film- und Videovorführungen sexuellen Charakters gezeigt werden (Sexkinos),
6. (sonstige) Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Dienstleistungen bzw. Waren, zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbieten (Sexkinos, Peepshows, Bordelle, bordellartige Betriebe, Swingerclubs usw.) und
7. Großkinos (Multiplex).
In dem als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Bebauungsplans sind zulässig:
1. Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören,
2. Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören,
3. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
4. Tankstellen sowie
5. Anlagen für sportliche Zwecke.
Nicht zulässig sind:
1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind,
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3. Spielhallen (Automaten-, Video- und Computerspielhallen, Spielcasinos, Spielbanken),
4. Wettbüros bzw. Wettannahmestellen,
5. Internetcafés mit Schwerpunkt Spielen und Wetten,
6. Nachtlokale (Nacht- und Tanzbars, Großstadtvarietés und Stripteaselokale),
7. Kinos, in denen Film- und Videovorführungen sexuellen Charakters gezeigt werden (Sexkinos),
8. (sonstige) Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Dienstleistungen bzw. Waren, zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbieten (Sexkinos, Peepshows, Bordelle, bordellartige Betriebe, Swingerclubs usw.) und
9. Großkinos (Multiplex).
10 
Für das eingeschränkte Gewerbegebiet trifft der Bebauungsplan ferner - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - folgende Festsetzung:
11 
„Innerhalb der eingeschränkten Gewerbegebiete sind Büroräume, Sozialräume und andere, für ruhige Tätigkeiten bestimmten Aufenthaltsräume an den östlichen Gebäudefassaden nicht zulässig. Hiervon kann nach § 31 Abs. 2 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Büroräume, Sozialräume und andere, für ruhige Tätigkeiten bestimmte Aufenthaltsräume so organisiert werden, dass diese durch Fenster in andere Richtungen belüftet werden können und die Fenster an den Fassaden in Richtung Osten nicht öffenbar sind und ausschließlich der Belichtung dienen.“
12 
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke Flst.Nr. ... (...), ... (...) und ... (...-...). Das Grundstück Flst.Nr. ... befindet sich zum größten Teil innerhalb des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Teils des Plangebiets. Der übrige Teil des Grundstücks sowie die beiden anderen Grundstücke der Antragstellerin liegen innerhalb des als Mischgebiet ausgewiesenen Teilbereichs. Auf dem Grundstück Flst.Nr. ... befinden sich mehrere, zum Teil aneinander gebaute Gebäude, die ursprünglich als Fabrikations-, Lager- und Verwaltungsgebäude für den ca. 1980 nach Lienzingen ausgesiedelten Betrieb einer Schraubenfabrik errichtet wurden. Die Gebäude sind derzeit an verschiedene Gewerbetreibende vermietet. In ihnen befinden sind u.a. ein größerer Möbeleinzelhandel, ein Vertrieb von Kompressoren, ein Küchenstudio, ein Industriehandel, ein Dienstleistungsbetrieb, ein Tonstudio, ein Tafelladen, eine Werkzeugbaufirma, ein Spielcasino/Internetcafé, eine Videothek, eine Tanzschule, ein Fitnessstudio und ein Lager. Das Grundstück Flst.Nr. ... ist mit einem Wohnhaus, das Grundstück Flst.Nr. ... mit einem Wohnhaus, mehreren Garagen und anderen Nebengebäuden bebaut.
13 
Dem als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 19.5.2009 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Gegen den Entwurf des Bebauungsplans, der in der Zeit vom 11.2. bis 11.3.2013, vom 2.4. bis 19.4.2013 sowie vom 6.5. bis 6.6.2013 dreimal öffentlich ausgelegt wurde, erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 8.3.2013, 19.4.2013 und 22.5.2013 Einwendungen, die sie u. a. damit begründete, sie vermisse eine Darlegung, wie die Umsetzung der Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet gewährleistet werden solle. Auch sehe sie nicht, dass den Interessen der auf dem ihr gehörenden Grundstück Flst.Nr. ... vorhandenen Vergnügungsstätten ausreichend Rechnung getragen würde. Sofern die Antragsgegnerin die - zugegebenermaßen überaus schwierige - städtebauliche Ausgangssituation angehen wolle, müsse sie sich auch mit dem erhebliche Immissionen verursachenden Betrieb der Fa. ...-... beschäftigen und auch weitere Flächen entlang der Industriestraße in das Plangebiet einbeziehen. Die weitgehenden Einschränkungen durch die für das Grundstück Flst.Nr. ... getroffenen Festsetzungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB seien nicht hinnehmbar.
14 
Der Bebauungsplan wurde am 16.7.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde am 20.7.2013 öffentlich bekannt gemacht.
15 
Die Antragstellerin hat am 6.6.2014 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht sie geltend, der Bebauungsplan sei sowohl aus formellen als auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Nach dem Bebauungsplan sei der Aufstellungsbeschluss am 22.1.2013 und dessen öffentliche Bekanntmachung am 22.2.2013 erfolgt. Tatsächlich sei aber der Planaufstellungsbeschluss am 19.5.2009 und die öffentliche Bekanntmachung am 30.5.2009 erfolgt. Die Einberufung zu der Gemeinderatssitzung vom 16.7.2013, in der der Satzungsbeschluss gefasst worden sei, sei entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO nicht in angemessener Frist erfolgt. Die Einladungen zu der Sitzung seien auf Donnerstag, den 11.7.2013 datiert. Die Gemeinderatsmitglieder hätten die Einladung somit vermutlich erst am Samstag, den 13.7.2013, oder erst am Montag, den 15.7.2013, erhalten. Dieser Verfahrensfehler sei auch nicht konkludent durch Abstimmung der Gemeinderatsmitglieder ohne Beanstandung der zu kurz bemessenen Ladungsfrist geheilt worden, da an der Sitzung nicht alle Gemeinderäte teilgenommen hätten. Der erste Entwurf des Bebauungsplans sei nach seiner Auslegung geändert und die geplante Festsetzung eines Mischgebiets zum Teil durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets ersetzt worden. Angesichts dieser sehr weitgehenden Änderungen des Entwurfs hätte bei der danach erfolgten zweiten Auslegung die Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht verkürzt werden dürfen.
16 
Der Bebauungsplan leide außerdem an einem Ermittlungsdefizit. Um die bestehenden Immissionskonflikte im Plangebiet zu lösen, hätte die Antragsgegnerin sich nicht auf die Betrachtung der Lärmimmissionen beschränken dürfen, sondern sich gemäß § 2 Abs. 3 BauGB auch mit den übrigen Immissionen, die von der an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden Betriebsfläche der Fa. ... auf die Umgebung ausgingen, beschäftigen müssen.
17 
Der Bebauungsplan solle dazu dienen, die Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin umzusetzen. Die Ansiedlung bestimmter Vergnügungsstätten solle danach auf die Innenstadt konzentriert und ansonsten ausgeschlossen werden. Die Umsetzung dieses Planungsziels sei aller Voraussicht nach nicht möglich. Eine Darlegung dahin, wie die Umsetzung trotz der unterbliebenen Einbeziehung der unmittelbar benachbarten Grundstücke an der Industriestraße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Stadtgebiet „flächendeckend“ gewährleistet werden solle, fehle. Der Existenz der auf ihrem eigenen Grundstück vorhandenen Vergnügungsstätten sei zudem nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung keinen Bedarf für einen erweiterten Bestands-schutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO gesehen und dies damit begründet, dass ein sogenannter erweiterter Bestandsschutz nicht in der Vergnügungsstättenkonzeption vorgesehen sei. Dem Argument könne nicht gefolgt werden, da in der Konzeption auch sonst Ausnahmeregelungen enthalten seien. Der angefochtene Bebauungsplan sei im Wesentlichen nur deshalb aufgestellt worden, um die Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin umzusetzen. Dies könne aber nicht dazu führen, dass man - überspitzt formuliert - beliebig Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung treffe. Ihre eigenen Grundstücke seien ersichtlich allein deshalb in das Planverfahren einbezogen worden, weil man in Verfolgung des eigentlichen Planziels beabsichtige, die auf einem der Grundstücke befindlichen Vergnügungsstätten zu erfassen und deren Zulässigkeit auszuschließen. Eine umfassende Behandlung der komplexen städtebaulichen Ausgangssituation hätte es erfordert, auch weitere Flä-chen entlang der Industriestraße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. Dies gelte auch für die unmittelbar östlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke, auf denen sich der Betrieb der Fa. ...- ... befinde, da nur durch deren Einbeziehung eine sachgerechte Lösung des Immissionskonflikts möglich sei.
18 
Als verfehlt müsse ferner die Abgrenzung des eingeschränkten Gewerbegebiets und des Mischgebiets angesehen werden. Die Grenze laufe willkürlich mitten durch eines ihrer Grundstücke, ohne dass die Antragsgegnerin den Blick auf eine mögliche und sinnvolle zukünftige bauliche Entwicklung gerichtet hätte. Diese ersichtlich allein im Hinblick auf die Interessen der Fa. ...-... vorgenommene Grenzziehung führe dazu, dass große Flächen des Grundstücks im südlichen Bereich gewissermaßen von einer baulichen Entwicklung abgeschnitten würden. Der vorhandene Gebäudebestand auf dem Grundstück biete sich nach wie vor insbesondere für gewerbliche Nut-zungen an, wie sie allgemein in Gewerbegebieten zulässig seien.
19 
Die auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffenen Festsetzungen von nachträglichen Einschränkungen für den vorhandenen Bau- und Nutzungsbestand auf ihrem Grundstück, um die unzulässigen Immissionen der Fa. ... zu legitimieren, sei nicht hinnehmbar. Es sei zudem zu bezweifeln, ob solche Festsetzungen in Ansehung des ohnedies von der Fa. ... zu beachtenden Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme erforderlich seien. Denn die Firma sei schon jetzt zu emissionsmindernden Maßnahmen verpflichtet, selbst wenn man etwa in Ansehung der Ansätze der TA Lärm bzw. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogenannte Mittelwerte ansetzen müsste.
20 
Die Antragstellerin beantragt,
21 
den Bebauungsplan „Lienzinger Straße/Vordere Industriestraße“ der Antragsgegnerin vom 16.7.2013 für unwirksam zu erklären.
22 
Die Antragsgegnerin beantragt,
23 
den Antrag abzuweisen.
24 
Sie erwidert: Soweit die Antragstellerin rüge, die auf dem Bebauungsplan enthaltenen Verfahrensvermerke seien bezüglich des Planaufstellungsbeschlusses unrichtig, handele es sich um keinen in § 214 Abs. 1 BauGB genannten Fehler, weshalb ein solcher Verstoß unbeachtlich sei. Ein etwaiger Fehler bei der Auslegung des geänderten Planentwurfs sei, sofern er vorliegen sollte, geheilt. Denn auf die von der Antragstellerin beanstandete erneute Auslegung sei eine weitere Auslegung erfolgt, die vom 6.5. bis 6.6.2013 gedauert habe. Zu der Sitzung des Gemeinderats am 16.7.2013 sei bereits mit Schreiben vom 5.7. 2013 förmlich korrekt eingeladen worden. Dem Schreiben habe die Gemeinderatsvorlage Nr. 167/2013 beigelegen, so dass ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Sitzung vorhanden gewesen sei. Die weitere Einladung vom 12.7.2013 sei nur aufgrund einer Änderung der Tagesordnung erfolgt.
25 
Soweit die Antragstellerin rüge, der Gemeinderat habe sich nicht ausreichend mit der Immissionssituation auseinandergesetzt, bleibe unklar, welche formelle Rüge sie damit erheben wolle. Unterstellt, es gehe ihr darum, einen Mangel im Abwägungsvorgang zu rügen, sei nicht erkennbar, was hier „offensichtlich“ weiter hätte ermittelt werden müssen und inwieweit sich der Mangel auf das Ergebnis des Verfahrens hätte auswirken können. Die Antragstellerin sehe anscheinend einen Abwägungsfehler darin, dass die Vergnügungsstättenkonzeption nicht für das gesamte Konzeptionsgebiet verbindlich umgesetzt worden sei. Zu einer solchen Umsetzung bestehe jedoch kein Anlass. Die Konzeption dürfe vielmehr auch nur „anlassbezogen“ umgesetzt werden. Im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans habe - schon wegen der vorhandenen Vergnügungsstätten - ein Handlungsdruck bestanden, weshalb es geboten gewesen sei, die bauleitplanerischen Steuerungsinstrumente für diesen Bereich einzusetzen. Soweit die Antragstellerin rüge, dass den bereits bestehenden Vergnügungsstätten auf ihrem Grundstück durch eine Fremdkörperfestsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO eine Entwicklungsmöglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, verkenne sie, dass die planende Gemeinde auch berechtigt sei, Vergnügungsstätten „wegzuplanen“, wenn sie der städtebaulichen Konzeption widersprächen. Von dieser Möglichkeit sei im vorliegenden Fall bewusst Gebrauch gemacht und die bestehenden Vergnügungsstätten seien auf deren Bestandsschutz reduziert worden.
26 
Der Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nur die Um-setzung der Vergnügungsstättenkonzeption und nicht die darüber hinausgehende städtebauliche Entwicklung im Auge gehabt, sei ebenfalls unberechtigt. Um die städtebauliche Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans festlegen zu können, sei es nicht erforderlich gewesen, das Gelände der Fa. ... in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. Die für das Plangebiet getroffenen Festsetzungen lösten auf dem außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Gelände dieser Firma keine Konflikte aus, die es erforderlich machten, für dieses Gelände ebenfalls bauleitplanerische Festsetzungen zu treffen.
27 
Die Begrenzung des eingeschränkten Gewerbegebiets südlich der Industriestraße orientiere sich an der vorhandenen Bebauung und schaffe einen Flächenzuschnitt, der eine sinnvolle gewerbliche Entwicklung ermögliche. Die Festsetzung eines Mischgebiets in dem angrenzenden Bereich schließe nicht aus, dass auch dort im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet gewerbliche Nutzungen aufgenommen bzw. fortgeführt würden. Dabei seien die Belange der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden, da die auf ihren Grundstücken vorhandenen Nutzungen auch weiterhin zulässig blieben. Mit den getroffenen Lärmschutzfestsetzungen werde vorgesorgt, dass der östlich anschließende Betrieb wegen seiner räumlichen Nähe zu dem eingeschränkten Gewerbegebiet nicht in seiner Existenz gefährdet werde. Die für das eingeschränkte Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen seien zumutbar, weil sie erst dann „griffen“, wenn bodenrechtlich relevante Errichtungs-, Änderungs- oder Nutzungsänderungsvorhaben durchgeführt werden sollten.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
30 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst unbedenklich zulässig. Die Antragstellerin besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich (u. a.) gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar ihre eigenen Grundstücke betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -ZfBR 1998, 205). Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen auch im Hinblick auf § 47 Abs. 2a VwGO keine Bedenken.
II.
31 
Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
32 
1. Der Bebauungsplan ist form- und verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
33 
a) Der Bebauungsplan leidet nicht deshalb an einem für seine Wirksamkeit beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler, weil die auf der Urkunde des Bebauungsplans aufgedruckten Verfahrensvermerke teilweise unrichtig sind.
34 
Nach den auf dem Bebauungsplan befindlichen Verfahrensvermerken wurde der Aufstellungsbeschluss am 22.1.2013 gefasst und der Beschluss am 22.2.2013 öffentlich bekanntgemacht. Wie die Antragstellerin zu Recht bemerkt, wurde der Aufstellungsbeschluss aber tatsächlich bereits am 19.5.2009 gefasst und der Beschluss am 30.5.2009 öffentlich bekanntgemacht. Dieser Fehler lässt jedoch die Wirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans unberührt. Bei den genannten Verfahrensvermerken handelt es sich um bloße Hinweise, die am Regelungsgehalt des Bebauungsplans nicht teilnehmen.
35 
b) Der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO liegt nicht vor.
36 
Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe bei der Einberufung zu der Gemeinderatssitzung vom 16.7.2013, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO verstoßen, da die Gemeinderatsmitglieder die am 11.7.2013 fertiggestellte Einladung zu der Sitzung vermutlich erst am Samstag, den 13.7.2013, oder sogar erst am Montag, den 15.7.2013, erhalten hätten. Die Einberufung des Gemeinderats sei deshalb nicht in angemessener Frist erfolgt.
37 
Das trifft nicht zu. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen wurden die Mitglieder des Gemeinderats zu der Sitzung vom 16.7.2013 bereits mit Schreiben vom 5.7.2013 geladen. Die den angefochtenen Bebauungsplan betreffende Gemeinderatsvorlage Nr. 167/2013 lag diesem Schreiben bei. Mit dem weiteren Schreiben vom 12.7.2013, auf das die Antragstellerin sich bezieht, wurden die Mitglieder des Gemeinderats nur über eine - diesen Tagesordnungspunkt nicht betreffende - Änderung der Tagesordnung informiert. Was die hier allein interessierende Beschlussfassung über den angefochtenen Bebauungsplan betrifft, ist die Ladung zu der Sitzung am 16.7.2013 danach mit angemessener Frist erfolgt.
38 
§ 34 Abs. 1 Satz 1 GemO dient im Übrigen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderats. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann deshalb ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn - wie hier - die Mitglieder des Gemeinderats ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abgestimmt haben, da mit einer solchen Abstimmung konkludent auf eine längere Vorbereitungszeit verzichtet wird. Dies gilt auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend waren, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 6.4.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153).
39 
c) Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen.
40 
Der ursprüngliche Entwurf des Bebauungsplans, der eine Ausweisung des gesamten Plangebiets als Mischgebiet vorsah, wurde nach seiner Auslegung vom 11.2. bis 11.3.2013 geändert. Um das von der Fa. ... befürchtete weitere Heranrücken von Wohnbebauung an ihren Betrieb zu vermeiden, wurde in dem geänderten Entwurf der unmittelbar an das Betriebsgelände dieser Firma grenzende Bereich als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde daraufhin noch einmal ausgelegt, wobei die Auslegungsfrist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB von der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehenen Frist von einem Monat auf 18 Tage verkürzt wurde. Die Frage, ob die Verkürzung der Frist dieser zweiten Auslegung noch als angemessen im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen ist, kann dahinstehen, da es bei dieser Auslegung zu einem anderen Fehler gekommen ist und die Antragsgegnerin sich deshalb dazu entschlossen hat, die Auslegung des geänderten Entwurfs zu wiederholen. Die in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehene Frist von einem Monat wurde bei dieser erneuten (insgesamt dritten) Auslegung, die in der Zeit vom 6.5. bis 6.6.2013 stattfand, nicht verkürzt.
41 
d) Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem - seit dem Inkrafttreten des EAG Bau als Verfahrensfehler zu betrachtenden - Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB.
42 
Nach dieser Vorschrift, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung vermag der Senat nicht zu erkennen.
43 
aa) Das der Antragstellerin gehörende Grundstück Flst.Nr. ... wird aus-schließlich gewerblich, die dem Grundstück gegenüber liegenden Grundstücke auf der anderen Seite der Industriestraße werden zumindest ganz überwiegend gewerblich genutzt. Der sich nach Westen an das Grundstück der Antragstellerin anschließende Bereich wird sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt, wobei die Wohnnutzung insgesamt überwiegt. Auf dem unmittelbar nach Osten an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Grundstück Flst.Nr. ... befindet sich der Betrieb der Fa. ...-... Fischer, in dem Aluminiumgussteile hergestellt werden. Nach Süden und Südwesten schließt sich an das Plangebiet dagegen eine - soweit ersichtlich - reine Wohnbebauung an. Es handelt sich somit um eine sogenannte Gemengelage, d.h. einen Bereich, in dem Nutzungen unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen. Die Gemeinde hat sich bei der Überplanung eines solchen Bereichs um eine Beseitigung der bereits vorhandenen Nutzungskonflikte zu bemühen; ihre Abwägung ist fehlerhaft, wenn die Konfliktlage weiter verschärft wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.4.1994 - 8 S 3075/93 - Juris; Beschl. v. 27.2.1991 - 3 S 557/90 - BRS 52 Nr. 3).
44 
bb) Zur Klärung der Frage, welches Ausmaß die Schallimmissionen erreichen, die von dem Betrieb der Fa. ... ausgehen und auf das Plangebiet einwirken, hat die Antragstellerin eine schalltechnische Untersuchung veranlasst. Die Untersuchung vom März 2013 wurde für fünf Immissionsorte durchgeführt, von denen sich zwei (A und D) direkt an der Grenze zwischen dem Betriebsgelände und dem der Antragstellerin gehörenden Grundstück Flst.Nr. ..., ein dritter (B) ungefähr in der Mitte dieses Grundstücks und die beiden übrigen (C und E) an anderen Stellen innerhalb des Plangebiets befinden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind danach im Allgemeinen eingehalten. Eine Ausnahme gilt allerdings für die Immissionsorte A und D, die sich beide an der östlichen Außenfassade der Gebäude auf dem der Antragstellerin gehörenden Grundstück Flst.Nr. ... befinden. Im Hinblick darauf schließt der Bebauungsplan in dem als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können, generell aus. Für das eingeschränkte Gewerbegebiet enthält der Plan ferner - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - eine Festsetzung, die Büroräume, Sozialräume und andere, für ruhige Tätigkeiten bestimmte Aufenthaltsräume an den östlichen Gebäudefassaden für grundsätzlich unzulässig erklärt.
45 
cc) Der Umstand, dass die Antragsgegnerin außer der genannten schalltechnischen Untersuchung keine weiteren Untersuchungen der vorhandenen Immissionssituation veranlasst hat, begründet entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen Ermittlungsfehler.
46 
Nach Ansicht der Antragstellerin hätte die Antragsgegnerin nicht bei der Betrachtung der Lärmimmissionen des Betriebs der Fa. ... stehen bleiben dürfen, sondern sich zur Lösung der bestehenden Immissionskonflikte auch mit der „weitergehend vorhandenen Immissionssituation“, insbesondere auch mit den von der Firma auf das Plangebiet ausgehenden Luftverunreinigungen beschäftigen müssen. Sie meint deshalb, der Bebauungsplan leide an einem offensichtlichen Ermittlungsdefizit.
47 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und in welchem Umfang die Fa. ... Luftschadstoffe emittiert, dürfte schon deshalb zu verneinen sein, weil der angefochtene Bebauungsplan nicht dazu führt, dass sich ein insoweit etwa bestehendes Problem verschärft. Der Betrieb sowie die in seiner unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung, zu der insbesondere die nach Süden angrenzende, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende Wohnbebauung nördlich der Schillerstraße gehört, sind bereits vorhanden. Neue Baumöglichkeiten, die die mit der vorhandenen Gemengelage verbundenen Probleme verschärften, werden durch den Bebauungsplan verglichen mit der bisherigen Rechtslage nicht eröffnet. Die im Hinblick auf die Schallimmissionen des Betriebs getroffene Entscheidung, den nach Westen an das Betriebsgelände grenzenden Bereich als eingeschränktes Gewerbegebiet auszuweisen und in diesem Gebiet jegliches Wohnen zu untersagen, dürfte vielmehr auch insoweit zu einer Entschärfung der mit der vorhandenen Situation verbundenen Probleme beitragen.
48 
Das kann jedoch letztlich dahin stehen. Denn zu dem genannten Umstand kommt hinzu, dass während des Aufstellungsverfahrens weder von der Antragstellerin noch von anderer Seite eingewandt wurde, dass die von der Fa. ... emittierten Luftschadstoffe die Grenzen des der Nachbarschaft Zumutbaren überschritten. Von der Antragstellerin wurde in ihrem Einwendungsschreiben vom 19.4.2013 lediglich geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, sich auch mit den Luftschadstoffen zu beschäftigen, die „möglicherweise“ von dem Betrieb dieser Firma auf die Umgebung ausgingen. Die Vertreter der Antragstellerin haben auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet, dass es wegen der Emission von Luftschadstoffen durch die Fa. ... in der Vergangenheit zu Problemen gekommen sei. In ihrer Antwort auf die vom Senat gestellten Fragen haben sie sich stattdessen auf bloße Mutmaßungen beschränkt. Angesichts der von der Antragsgegnerin erwähnten im Jahre 1988 durchgeführten Schornsteinhöhenberechnung und der dabei erfolgten Behandlung der Emission von Luftschadstoffen musste sich der Antragsgegnerin das Vorhandensein unzumutbarer Verhältnisse, die ein planungsrechtliches Tätigwerden notwendig gemacht hätten, auch nicht von sich aus aufdrängen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch mit den von der Firma auf das Plangebiet ausgehenden Luftverunreinigungen zu beschäftigen, ist somit nicht zu erkennen.
49 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellrechtlichen Mängeln.
50 
a) Der Einwand der Antragstellerin, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da er nur dazu dienen solle, die Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin umzusetzen, und dieses Ziel aller Voraussicht nach nicht erreicht werden könne, ist ebenfalls unbegründet.
51 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 -VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich aus diesem Grund maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind deshalb nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 -BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - Juris).
52 
Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Nach der Begründung des Bebauungsplans verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Plan in erster Linie das Ziel, die bestehenden gewerblichen Nutzungen vor einer heranrückenden Wohnbebauung und dem „Hereinsickern“ von gewerbegebietsuntypischen Nutzungen zu schützen. Mit dem Plan sollen außerdem die vorhandenen Immissionskonflikte gemindert werden sowie die Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin umgesetzt werden. Dafür, dass die zuerst genannten Ziele nur vorschoben wären und es der Antragsgegnerin tatsächlich nur darum ginge, ihre Vergnügungsstättenkonzeption umzusetzen, sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte. Die Umsetzung dieser Konzeption ist danach nur eines von mehreren Zielen, denen der angefochtene Bebauungsplan dienen soll.
53 
Die generelle Erforderlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans für das von ihm erfasste Gebiet ist mit Blick auf die in der Begründung des Bebauungsplans genannten Ziele ohne weiteres zu bejahen. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob ein Erfordernis auch für die in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen besteht, die gerade der Umsetzung der Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin dienen. Gegen den Bebauungsplan bestehen jedoch auch insoweit keine Bedenken.
54 
Die von der Antragsgegnerin erarbeitete Vergnügungsstättenkonzeption hat zum Ziel, Rahmenbedingungen für die „angemessene Entwicklung“ von Vergnügungsstätten zu setzen, die die negativen städtebaulichen Folgewirkungen in engen Grenzen halten. Unter Vergnügungsstätten werden dabei nicht nur Vergnügungsstätten im planungsrechtlichen Sinne, sondern alle Betriebe verstanden, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, das Nutzungsgefüge und die Nutzungsqualität zu beeinträchtigen oder zu stören oder die sonstige negative städtebaulichen Auswirkungen mit sich bringen können, wie insbe-sondere Einzelhandelsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Dienstleistungen bzw. Waren zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbieten, Wettbüros oder Internetcafés. Dazu sollen einerseits Flächen zur Befriedigung der Nachfrage nach dieser Dienstleistung „definiert“ und andererseits die mit Vergnügungsstätten an kritischen Standorten einhergehenden negativen Folgewirkungen minimiert werden. Die Konzeption sieht dazu außerhalb eines sogenannten Versorgungsbereichs „Vergnügungsstätten und ähnliche Betriebe“ den Ausschluss von Vergnügungsstätten (mit Ausnahme von Diskotheken in Gewerbegebieten) vor. Zur rechtlichen Umsetzung dieses Ziels sollen alle Bebauungspläne mit den Nutzungsarten MI, GE und MK auf einen Ausschluss von Vergnügungsstätten hin überprüft werden. Im unbeplanten Innenbereich sollen bei Bedarf Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt werden (S. 31 der Konzeption).
55 
Gründe, die eine Umsetzung dieses Konzepts ausschlössen, sind nicht zu erkennen. Auch dem Vorbringen der Antragstellerin kann dazu nichts entnommen werden.
56 
b) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem sonstigen, nicht unter § 2 Abs. 3 BauGB fallenden Abwägungsfehler.
57 
aa) Der Bebauungsplan schließt in Umsetzung der erwähnten Vergnü-gungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin (u.a.) Spielhallen (Automaten-, Video- und Computerspielhallen, Spielcasinos, Spielbanken) sowie Internetcafés mit Schwerpunkt Spielen und Wetten im gesamten Plangebiet aus. Nach Ansicht der Antragstellerin wird mit diesem Ausschluss den vorhandenen Vergnügungsstätten auf ihrem Grundstück nicht ausreichend Rechnung getragen. Das Fehlen von näheren Bestimmungen über Erweiterungs- und Erneuerungsmöglichkeiten stelle einen Abwägungsfehler dar.
58 
Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der baulichen Nutzung auch bei der Überplanung des Gebiets weiterhin zugelassen werden müsste. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben (vgl. Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37). Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung einer rechtlichen Überprüfung standhält (BVerwG, Beschl. v. 26.8.2009 - 4 BN 35.09 - BauR 2010, 54; Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41).
59 
Aus § 1 Abs. 10 BauNVO ergibt sich nichts anderes. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann für den Fall, dass bei der Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Regelung steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und verfolgt im Wesentlichen das Ziel, für eine erhöhte Planungs- und Investitionssicherheit zu sorgen. Die Gemeinde wird zu diesem Zweck dazu ermächtigt, in einen Bebauungsplan Festsetzungen aufzunehmen, mit denen Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen im Plangebiet vorhandener baulicher Anlagen ermöglicht werden, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665; Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -NVwZ 1999, 1338). Ob die Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, steht jedoch in ihrem planerischen Ermessen und ist damit allein von einer ordnungsgemäßen Abwägung abhängig.
60 
Das in den Bebauungsplan aufgenommene Verbot von (u.a.) Spielhallen sowie Internetcafés mit Schwerpunkt Spielen und Wetten ist unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Ausgeschlossen wird damit nur eine von einer Vielzahl anderer denkbarer gewerblicher Nutzungen. Die Beeinträchtigung der Eigentümerinteressen wiegt dementsprechend nur gering. Dem Verbot stehen andererseits gewichtige städtebauliche Interessen gegenüber, die in der Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin eingehend dargestellt werden. Ein Anlass, den vorhandenen Betrieben auf dem Grundstück der Antragstellerin einen erweiterten Bestandsschutz zu gewähren, ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.
61 
bb) Die Einwände der Antragstellerin gegen den „Zuschnitt“ des Plangebiets sind ebenfalls unbegründet.
62 
Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin einerseits vor, dass das ihr gehörende Grundstück Flst.Nr. ... allein deshalb in das Plangebiet einbezogen worden sei, weil man in Verfolgung des eigentlichen Planziels beabsichtigt habe, die auf dem Grundstück befindlichen Vergnügungsstätten zu erfassen und deren Zulässigkeit auszuschließen bzw. zu beschränken. Sie beanstandet andererseits, dass nicht auch das unmittelbar an ihr Grundstück angrenzende Grundstück Flst.Nr. ..., auf dem sich der Betrieb der Fa. ...-... GmbH befindet, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden sei. Ein Abwägungsfehler lässt sich jedoch weder unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkt feststellen.
63 
Die Behauptung der Antragstellerin, dass das ihr gehörende Grundstück Flst.Nr. ... allein deshalb in das Plangebiet einbezogen worden sei, um die Zulässigkeit der auf dem Grundstück befindlichen Vergnügungsstätten auszuschließen, ist aus der Luft gegriffen. Wie bereits dargestellt, verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Plan in erster Linie das Ziel, die im Plangebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen vor einer heranrückenden Wohnbebauung und dem „Hereinsickern" von gewerbegebietsuntypischen Nutzungen zu schützen. Mit dem Plan sollen außerdem die vorhandenen Immissionskonflikte gemindert werden. Die Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist mit Blick auf diese Ziele zwingend.
64 
Eine Notwendigkeit, auch das Betriebsgelände der Fa. ... GmbH in das Plangebiet einzubeziehen, vermag der Senat dagegen nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin möchte den vorhandenen Betrieb an dieser Stelle erhalten und hat deshalb zu seinem Schutz die bereits erwähnten Regelungen in den Plan aufgenommen, die ein weiteres Heranrücken von Wohnbebauung an den Betrieb verhindern sollen. Eine Überplanung auch des Grundstücks der Fa. ... war dazu nicht erforderlich. Eine Überplanung auch dieses Grundstücks und seine Ausweisung als Industriegebiet oder (uneingeschränktes) Gewerbegebiet hätte im Übrigen weder der Antragstellerin einen Vorteil gebracht noch die Situation in anderer Hinsicht verändert.
65 
cc) Die von der Antragstellerin ferner kritisierte Grenzziehung zwischen dem Mischgebiet im Westen und dem eingeschränkten Gewerbegebiet im Osten des Plangebiets kann ebenfalls nicht als abwägungsfehlerhaft angesehen werden.
66 
Die Antragsgegnerin hat sich aus den bereits genannten Gründen dazu entschieden, den östlichen Teil des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet auszuweisen, das als Puffer zwischen dem Mischgebiet im Westen und dem (faktischen) Industrie- oder Gewerbegebiet in dem sich nach Osten an das Plangebiet anschließenden Bereich dienen soll. In dem eingeschränkten Gewerbegebiet sind zulässig Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Nicht zulässig sind u.a. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Spielhallen, Wettbüros bzw. Wettannahmestellen, Internetcafés mit Schwerpunkt Spielen und Wetten.
67 
Die Unterteilung des Plangebiets in ein eingeschränktes Gewerbegebiet und ein Mischgebiet entspricht der derzeit tatsächlich vorhandenen Nutzung, da der als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Plangebiets nahezu ausschließlich gewerblich genutzt wird, während der als Mischgebiet ausgewiesene Teil sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Unterteilung ist danach ohne weiteres als sachgerecht anzusehen.
68 
Der Umstand, dass die Grenze zwischen dem eingeschränkten Gewerbegebiet und dem Mischgebiet das ihr gehörende Grundstück Flst.Nr. ... „durchschneidet“, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine andere Beurteilung. Die Grenzziehung zwischen den beiden Baugebieten ist keineswegs willkürlich, wie dies die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung mehrfach geltend gemacht hat, sondern folgt den beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten. Dadurch, dass der größere Teil des Grundstücks der Antragstellerin als eingeschränktes Gewerbegebiet und der übrige Teil als Mischgebiet ausgewiesen wird, wird der im Mischgebiet gelegene Teil nicht von einer baulichen Entwicklung abgeschnitten. Verglichen mit einer Ausweisung des gesamten Grundstücks als eingeschränktes Gewerbegebiet werden die baulichen Nutzungsmöglichkeiten vielmehr erweitert, da auf diesem Teil des Grundstücks außer das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben auch Wohngebäude sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke errichtet werden können, die in dem als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets nicht zulässig sind.
69 
dd) Die in den Bebauungsplan aufgenommene Festsetzung von Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen kann schließlich ebenfalls nicht als abwägungsfehlerhaft beanstandet werden.
70 
Zum Schutz vor den von der Fa. ... ausgehenden Lärmimmissionen erklärt der Bebauungsplan Büroräume, Sozialräume und andere, für ruhige Tätigkeiten bestimmte Aufenthaltsräume innerhalb der eingeschränkten Gewerbegebiete an den östlichen Gebäudefassaden für nicht zulässig. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, „wenn die Büroräume, Sozialräume und andere, für ruhige Tätigkeiten bestimmte Aufenthaltsräume so organisiert werden, dass diese durch Fenster in andere Richtungen belüftet werden können und die Fenster an den Fassaden in Richtung Osten nicht öffenbar sind und ausschließlich der Belichtung dienen.“ Gegen diese Regelung bestehen mit Blick auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 3. Alt. BauGB keine grundsätzlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift können in einem Bebauungsplan „bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Immissionsschutzgesetzes“ festgesetzt werden. Unter die auf dieser Grundlage festsetzungsfähigen Vorkehrungen fallen außer aktiven Schallschutzmaßnahmen, d.h. Maßnahmen an den emittierenden Anlagen, auch Maßnahmen des passiven Schallschutzes, wie der Einbau von Doppel- oder Schallschutzfenstern, bestimmte Bedingungen für die Grundstücksgestaltung oder die Anordnung der Aufenthaltsräume, eine immissionshemmende Ausführung der Außenwände und ähnliches (BVerwG, Beschl. v. 7.9.1988 - 4 N 1.87 - NJW 1989, 467; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 208). Die in den Bebauungsplan aufgenommene Festsetzung ist danach als eine Vorkehrung im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich zulässig.
71 
Die Antragstellerin hält die Festsetzung jedoch deshalb für rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin „im Rahmen des Konfliktbewältigungsgebots“ verpflichtet sei, „die vom Bebauungsplan aufgeworfenen Konflikte auch im selbigen (zu) lösen“. Sie meint außerdem, dass sie durch die Festsetzung einseitig benachteiligt werde. Der Senat hält auch diese Einwände für nicht begründet.
72 
Das von der Antragstellerin zitierte Gebot der Konfliktbewältigung spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf also nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24; Beschl. v. 20.4.2010 - 4 BN 17.10 - BRS 76 Nr. 21). Darum geht es hier nicht. Das Problem, dass von dem Betrieb der Fa. ... bei maximaler Schallabstrahlung Schallimmissionen verursacht werden, die direkt an der Grundstücksgrenze die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Gewerbegebiet deutlich überschreiten, ist kein von dem Plan hervorgerufenes oder ihm sonst zurechenbares Problem, sondern resultiert aus der bereits vorhandenen Situation. Die Antragsgegnerin steht dem Problem zudem nicht gleichgültig gegenüber, sondern versucht es (u.a.) dadurch zu entschärfen, dass sie bestimmte, besonders lärmempfindliche Nutzungen in dem betreffenden Bereich, d.h. an der östlichen Außenwand der auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Gebäude, für unzulässig erklärt.
73 
Die Frage kann deshalb nur sein, ob diese Anordnung die Antragstellerin im Hinblick auf die Möglichkeit, auch das Grundstück der Fa. ... in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen und auf diesem Grundstück emissionsmindernde Vorkehrungen anzuordnen, unzulässig benachteiligt. Die Frage ist jedoch nach Ansicht des Senats zu verneinen. Die Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin wurden nach ihrer eigenen Darstellung für den um 1980 nach Lienzingen ausgesiedelten Betrieb einer Schraubenfabrik errichtet. Geschehen ist dies 1930, während der Betrieb der Fa. ... bereits 1918 errichtet wurde. Das direkte Nebeneinander der Gebäude dürfte damals kein Problem dargestellt haben, da die Schraubenfabrik auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht weniger Lärm verursacht haben dürfte als der Betrieb der Fa. ... Wenn die Antragsgegnerin - mit Verspätung - auf das durch die Umsiedelung der Fabrik entstandene Problem damit reagiert, dass sie auf dem Grundstück im Bereich der östlichen Außenfassade bestimmte, besonders lärmempfindliche Nutzungen für unzulässig erklärt, kann das angesichts der Vorgeschichte nicht beanstanden werden.
74 
Von dem Verbot betroffene Nutzungen finden in den Gebäuden der Antragstellerin zudem derzeit nicht statt. In die Betrachtung einzubeziehen ist ferner, dass von dem Verbot unter den genannten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden können. Im Hinblick darauf ist zu berücksichtigen, dass die Außenwand der an der Grenze zum Grundstück der Fa. ... vorhandenen Gebäude nach der übereinstimmenden Darstellung der Beteiligten über keine Fensteröffnungen verfügt. Die mit der Festsetzung verbundenen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse der Antragstellerin wiegen danach insgesamt nur gering.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
76 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
77 
Beschluss
78 
Der Streitwert wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG). Die Antragstellerin wehrt sich als Eigentümerin zweier Wohnhausgrundstücke und eines großen gewerblich genutzten Grundstücks gegen den Bebauungsplan (vgl. Nr. 9.8.1 Streitwertkatalog 2013).
79 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
29 
Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
30 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst unbedenklich zulässig. Die Antragstellerin besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich (u. a.) gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar ihre eigenen Grundstücke betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -ZfBR 1998, 205). Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen auch im Hinblick auf § 47 Abs. 2a VwGO keine Bedenken.
II.
31 
Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
32 
1. Der Bebauungsplan ist form- und verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
33 
a) Der Bebauungsplan leidet nicht deshalb an einem für seine Wirksamkeit beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler, weil die auf der Urkunde des Bebauungsplans aufgedruckten Verfahrensvermerke teilweise unrichtig sind.
34 
Nach den auf dem Bebauungsplan befindlichen Verfahrensvermerken wurde der Aufstellungsbeschluss am 22.1.2013 gefasst und der Beschluss am 22.2.2013 öffentlich bekanntgemacht. Wie die Antragstellerin zu Recht bemerkt, wurde der Aufstellungsbeschluss aber tatsächlich bereits am 19.5.2009 gefasst und der Beschluss am 30.5.2009 öffentlich bekanntgemacht. Dieser Fehler lässt jedoch die Wirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans unberührt. Bei den genannten Verfahrensvermerken handelt es sich um bloße Hinweise, die am Regelungsgehalt des Bebauungsplans nicht teilnehmen.
35 
b) Der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO liegt nicht vor.
36 
Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe bei der Einberufung zu der Gemeinderatssitzung vom 16.7.2013, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO verstoßen, da die Gemeinderatsmitglieder die am 11.7.2013 fertiggestellte Einladung zu der Sitzung vermutlich erst am Samstag, den 13.7.2013, oder sogar erst am Montag, den 15.7.2013, erhalten hätten. Die Einberufung des Gemeinderats sei deshalb nicht in angemessener Frist erfolgt.
37 
Das trifft nicht zu. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen wurden die Mitglieder des Gemeinderats zu der Sitzung vom 16.7.2013 bereits mit Schreiben vom 5.7.2013 geladen. Die den angefochtenen Bebauungsplan betreffende Gemeinderatsvorlage Nr. 167/2013 lag diesem Schreiben bei. Mit dem weiteren Schreiben vom 12.7.2013, auf das die Antragstellerin sich bezieht, wurden die Mitglieder des Gemeinderats nur über eine - diesen Tagesordnungspunkt nicht betreffende - Änderung der Tagesordnung informiert. Was die hier allein interessierende Beschlussfassung über den angefochtenen Bebauungsplan betrifft, ist die Ladung zu der Sitzung am 16.7.2013 danach mit angemessener Frist erfolgt.
38 
§ 34 Abs. 1 Satz 1 GemO dient im Übrigen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderats. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann deshalb ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn - wie hier - die Mitglieder des Gemeinderats ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abgestimmt haben, da mit einer solchen Abstimmung konkludent auf eine längere Vorbereitungszeit verzichtet wird. Dies gilt auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend waren, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 6.4.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153).
39 
c) Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen.
40 
Der ursprüngliche Entwurf des Bebauungsplans, der eine Ausweisung des gesamten Plangebiets als Mischgebiet vorsah, wurde nach seiner Auslegung vom 11.2. bis 11.3.2013 geändert. Um das von der Fa. ... befürchtete weitere Heranrücken von Wohnbebauung an ihren Betrieb zu vermeiden, wurde in dem geänderten Entwurf der unmittelbar an das Betriebsgelände dieser Firma grenzende Bereich als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde daraufhin noch einmal ausgelegt, wobei die Auslegungsfrist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB von der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehenen Frist von einem Monat auf 18 Tage verkürzt wurde. Die Frage, ob die Verkürzung der Frist dieser zweiten Auslegung noch als angemessen im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen ist, kann dahinstehen, da es bei dieser Auslegung zu einem anderen Fehler gekommen ist und die Antragsgegnerin sich deshalb dazu entschlossen hat, die Auslegung des geänderten Entwurfs zu wiederholen. Die in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehene Frist von einem Monat wurde bei dieser erneuten (insgesamt dritten) Auslegung, die in der Zeit vom 6.5. bis 6.6.2013 stattfand, nicht verkürzt.
41 
d) Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem - seit dem Inkrafttreten des EAG Bau als Verfahrensfehler zu betrachtenden - Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB.
42 
Nach dieser Vorschrift, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung vermag der Senat nicht zu erkennen.
43 
aa) Das der Antragstellerin gehörende Grundstück Flst.Nr. ... wird aus-schließlich gewerblich, die dem Grundstück gegenüber liegenden Grundstücke auf der anderen Seite der Industriestraße werden zumindest ganz überwiegend gewerblich genutzt. Der sich nach Westen an das Grundstück der Antragstellerin anschließende Bereich wird sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt, wobei die Wohnnutzung insgesamt überwiegt. Auf dem unmittelbar nach Osten an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Grundstück Flst.Nr. ... befindet sich der Betrieb der Fa. ...-... Fischer, in dem Aluminiumgussteile hergestellt werden. Nach Süden und Südwesten schließt sich an das Plangebiet dagegen eine - soweit ersichtlich - reine Wohnbebauung an. Es handelt sich somit um eine sogenannte Gemengelage, d.h. einen Bereich, in dem Nutzungen unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen. Die Gemeinde hat sich bei der Überplanung eines solchen Bereichs um eine Beseitigung der bereits vorhandenen Nutzungskonflikte zu bemühen; ihre Abwägung ist fehlerhaft, wenn die Konfliktlage weiter verschärft wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.4.1994 - 8 S 3075/93 - Juris; Beschl. v. 27.2.1991 - 3 S 557/90 - BRS 52 Nr. 3).
44 
bb) Zur Klärung der Frage, welches Ausmaß die Schallimmissionen erreichen, die von dem Betrieb der Fa. ... ausgehen und auf das Plangebiet einwirken, hat die Antragstellerin eine schalltechnische Untersuchung veranlasst. Die Untersuchung vom März 2013 wurde für fünf Immissionsorte durchgeführt, von denen sich zwei (A und D) direkt an der Grenze zwischen dem Betriebsgelände und dem der Antragstellerin gehörenden Grundstück Flst.Nr. ..., ein dritter (B) ungefähr in der Mitte dieses Grundstücks und die beiden übrigen (C und E) an anderen Stellen innerhalb des Plangebiets befinden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind danach im Allgemeinen eingehalten. Eine Ausnahme gilt allerdings für die Immissionsorte A und D, die sich beide an der östlichen Außenfassade der Gebäude auf dem der Antragstellerin gehörenden Grundstück Flst.Nr. ... befinden. Im Hinblick darauf schließt der Bebauungsplan in dem als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können, generell aus. Für das eingeschränkte Gewerbegebiet enthält der Plan ferner - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - eine Festsetzung, die Büroräume, Sozialräume und andere, für ruhige Tätigkeiten bestimmte Aufenthaltsräume an den östlichen Gebäudefassaden für grundsätzlich unzulässig erklärt.
45 
cc) Der Umstand, dass die Antragsgegnerin außer der genannten schalltechnischen Untersuchung keine weiteren Untersuchungen der vorhandenen Immissionssituation veranlasst hat, begründet entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen Ermittlungsfehler.
46 
Nach Ansicht der Antragstellerin hätte die Antragsgegnerin nicht bei der Betrachtung der Lärmimmissionen des Betriebs der Fa. ... stehen bleiben dürfen, sondern sich zur Lösung der bestehenden Immissionskonflikte auch mit der „weitergehend vorhandenen Immissionssituation“, insbesondere auch mit den von der Firma auf das Plangebiet ausgehenden Luftverunreinigungen beschäftigen müssen. Sie meint deshalb, der Bebauungsplan leide an einem offensichtlichen Ermittlungsdefizit.
47 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und in welchem Umfang die Fa. ... Luftschadstoffe emittiert, dürfte schon deshalb zu verneinen sein, weil der angefochtene Bebauungsplan nicht dazu führt, dass sich ein insoweit etwa bestehendes Problem verschärft. Der Betrieb sowie die in seiner unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung, zu der insbesondere die nach Süden angrenzende, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende Wohnbebauung nördlich der Schillerstraße gehört, sind bereits vorhanden. Neue Baumöglichkeiten, die die mit der vorhandenen Gemengelage verbundenen Probleme verschärften, werden durch den Bebauungsplan verglichen mit der bisherigen Rechtslage nicht eröffnet. Die im Hinblick auf die Schallimmissionen des Betriebs getroffene Entscheidung, den nach Westen an das Betriebsgelände grenzenden Bereich als eingeschränktes Gewerbegebiet auszuweisen und in diesem Gebiet jegliches Wohnen zu untersagen, dürfte vielmehr auch insoweit zu einer Entschärfung der mit der vorhandenen Situation verbundenen Probleme beitragen.
48 
Das kann jedoch letztlich dahin stehen. Denn zu dem genannten Umstand kommt hinzu, dass während des Aufstellungsverfahrens weder von der Antragstellerin noch von anderer Seite eingewandt wurde, dass die von der Fa. ... emittierten Luftschadstoffe die Grenzen des der Nachbarschaft Zumutbaren überschritten. Von der Antragstellerin wurde in ihrem Einwendungsschreiben vom 19.4.2013 lediglich geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, sich auch mit den Luftschadstoffen zu beschäftigen, die „möglicherweise“ von dem Betrieb dieser Firma auf die Umgebung ausgingen. Die Vertreter der Antragstellerin haben auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet, dass es wegen der Emission von Luftschadstoffen durch die Fa. ... in der Vergangenheit zu Problemen gekommen sei. In ihrer Antwort auf die vom Senat gestellten Fragen haben sie sich stattdessen auf bloße Mutmaßungen beschränkt. Angesichts der von der Antragsgegnerin erwähnten im Jahre 1988 durchgeführten Schornsteinhöhenberechnung und der dabei erfolgten Behandlung der Emission von Luftschadstoffen musste sich der Antragsgegnerin das Vorhandensein unzumutbarer Verhältnisse, die ein planungsrechtliches Tätigwerden notwendig gemacht hätten, auch nicht von sich aus aufdrängen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch mit den von der Firma auf das Plangebiet ausgehenden Luftverunreinigungen zu beschäftigen, ist somit nicht zu erkennen.
49 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellrechtlichen Mängeln.
50 
a) Der Einwand der Antragstellerin, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da er nur dazu dienen solle, die Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin umzusetzen, und dieses Ziel aller Voraussicht nach nicht erreicht werden könne, ist ebenfalls unbegründet.
51 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 -VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich aus diesem Grund maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind deshalb nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 -BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - Juris).
52 
Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Nach der Begründung des Bebauungsplans verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Plan in erster Linie das Ziel, die bestehenden gewerblichen Nutzungen vor einer heranrückenden Wohnbebauung und dem „Hereinsickern“ von gewerbegebietsuntypischen Nutzungen zu schützen. Mit dem Plan sollen außerdem die vorhandenen Immissionskonflikte gemindert werden sowie die Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin umgesetzt werden. Dafür, dass die zuerst genannten Ziele nur vorschoben wären und es der Antragsgegnerin tatsächlich nur darum ginge, ihre Vergnügungsstättenkonzeption umzusetzen, sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte. Die Umsetzung dieser Konzeption ist danach nur eines von mehreren Zielen, denen der angefochtene Bebauungsplan dienen soll.
53 
Die generelle Erforderlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans für das von ihm erfasste Gebiet ist mit Blick auf die in der Begründung des Bebauungsplans genannten Ziele ohne weiteres zu bejahen. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob ein Erfordernis auch für die in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen besteht, die gerade der Umsetzung der Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin dienen. Gegen den Bebauungsplan bestehen jedoch auch insoweit keine Bedenken.
54 
Die von der Antragsgegnerin erarbeitete Vergnügungsstättenkonzeption hat zum Ziel, Rahmenbedingungen für die „angemessene Entwicklung“ von Vergnügungsstätten zu setzen, die die negativen städtebaulichen Folgewirkungen in engen Grenzen halten. Unter Vergnügungsstätten werden dabei nicht nur Vergnügungsstätten im planungsrechtlichen Sinne, sondern alle Betriebe verstanden, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, das Nutzungsgefüge und die Nutzungsqualität zu beeinträchtigen oder zu stören oder die sonstige negative städtebaulichen Auswirkungen mit sich bringen können, wie insbe-sondere Einzelhandelsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Dienstleistungen bzw. Waren zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbieten, Wettbüros oder Internetcafés. Dazu sollen einerseits Flächen zur Befriedigung der Nachfrage nach dieser Dienstleistung „definiert“ und andererseits die mit Vergnügungsstätten an kritischen Standorten einhergehenden negativen Folgewirkungen minimiert werden. Die Konzeption sieht dazu außerhalb eines sogenannten Versorgungsbereichs „Vergnügungsstätten und ähnliche Betriebe“ den Ausschluss von Vergnügungsstätten (mit Ausnahme von Diskotheken in Gewerbegebieten) vor. Zur rechtlichen Umsetzung dieses Ziels sollen alle Bebauungspläne mit den Nutzungsarten MI, GE und MK auf einen Ausschluss von Vergnügungsstätten hin überprüft werden. Im unbeplanten Innenbereich sollen bei Bedarf Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt werden (S. 31 der Konzeption).
55 
Gründe, die eine Umsetzung dieses Konzepts ausschlössen, sind nicht zu erkennen. Auch dem Vorbringen der Antragstellerin kann dazu nichts entnommen werden.
56 
b) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem sonstigen, nicht unter § 2 Abs. 3 BauGB fallenden Abwägungsfehler.
57 
aa) Der Bebauungsplan schließt in Umsetzung der erwähnten Vergnü-gungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin (u.a.) Spielhallen (Automaten-, Video- und Computerspielhallen, Spielcasinos, Spielbanken) sowie Internetcafés mit Schwerpunkt Spielen und Wetten im gesamten Plangebiet aus. Nach Ansicht der Antragstellerin wird mit diesem Ausschluss den vorhandenen Vergnügungsstätten auf ihrem Grundstück nicht ausreichend Rechnung getragen. Das Fehlen von näheren Bestimmungen über Erweiterungs- und Erneuerungsmöglichkeiten stelle einen Abwägungsfehler dar.
58 
Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der baulichen Nutzung auch bei der Überplanung des Gebiets weiterhin zugelassen werden müsste. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben (vgl. Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37). Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung einer rechtlichen Überprüfung standhält (BVerwG, Beschl. v. 26.8.2009 - 4 BN 35.09 - BauR 2010, 54; Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41).
59 
Aus § 1 Abs. 10 BauNVO ergibt sich nichts anderes. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann für den Fall, dass bei der Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Regelung steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und verfolgt im Wesentlichen das Ziel, für eine erhöhte Planungs- und Investitionssicherheit zu sorgen. Die Gemeinde wird zu diesem Zweck dazu ermächtigt, in einen Bebauungsplan Festsetzungen aufzunehmen, mit denen Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen im Plangebiet vorhandener baulicher Anlagen ermöglicht werden, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665; Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -NVwZ 1999, 1338). Ob die Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, steht jedoch in ihrem planerischen Ermessen und ist damit allein von einer ordnungsgemäßen Abwägung abhängig.
60 
Das in den Bebauungsplan aufgenommene Verbot von (u.a.) Spielhallen sowie Internetcafés mit Schwerpunkt Spielen und Wetten ist unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Ausgeschlossen wird damit nur eine von einer Vielzahl anderer denkbarer gewerblicher Nutzungen. Die Beeinträchtigung der Eigentümerinteressen wiegt dementsprechend nur gering. Dem Verbot stehen andererseits gewichtige städtebauliche Interessen gegenüber, die in der Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin eingehend dargestellt werden. Ein Anlass, den vorhandenen Betrieben auf dem Grundstück der Antragstellerin einen erweiterten Bestandsschutz zu gewähren, ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.
61 
bb) Die Einwände der Antragstellerin gegen den „Zuschnitt“ des Plangebiets sind ebenfalls unbegründet.
62 
Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin einerseits vor, dass das ihr gehörende Grundstück Flst.Nr. ... allein deshalb in das Plangebiet einbezogen worden sei, weil man in Verfolgung des eigentlichen Planziels beabsichtigt habe, die auf dem Grundstück befindlichen Vergnügungsstätten zu erfassen und deren Zulässigkeit auszuschließen bzw. zu beschränken. Sie beanstandet andererseits, dass nicht auch das unmittelbar an ihr Grundstück angrenzende Grundstück Flst.Nr. ..., auf dem sich der Betrieb der Fa. ...-... GmbH befindet, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden sei. Ein Abwägungsfehler lässt sich jedoch weder unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkt feststellen.
63 
Die Behauptung der Antragstellerin, dass das ihr gehörende Grundstück Flst.Nr. ... allein deshalb in das Plangebiet einbezogen worden sei, um die Zulässigkeit der auf dem Grundstück befindlichen Vergnügungsstätten auszuschließen, ist aus der Luft gegriffen. Wie bereits dargestellt, verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Plan in erster Linie das Ziel, die im Plangebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen vor einer heranrückenden Wohnbebauung und dem „Hereinsickern" von gewerbegebietsuntypischen Nutzungen zu schützen. Mit dem Plan sollen außerdem die vorhandenen Immissionskonflikte gemindert werden. Die Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist mit Blick auf diese Ziele zwingend.
64 
Eine Notwendigkeit, auch das Betriebsgelände der Fa. ... GmbH in das Plangebiet einzubeziehen, vermag der Senat dagegen nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin möchte den vorhandenen Betrieb an dieser Stelle erhalten und hat deshalb zu seinem Schutz die bereits erwähnten Regelungen in den Plan aufgenommen, die ein weiteres Heranrücken von Wohnbebauung an den Betrieb verhindern sollen. Eine Überplanung auch des Grundstücks der Fa. ... war dazu nicht erforderlich. Eine Überplanung auch dieses Grundstücks und seine Ausweisung als Industriegebiet oder (uneingeschränktes) Gewerbegebiet hätte im Übrigen weder der Antragstellerin einen Vorteil gebracht noch die Situation in anderer Hinsicht verändert.
65 
cc) Die von der Antragstellerin ferner kritisierte Grenzziehung zwischen dem Mischgebiet im Westen und dem eingeschränkten Gewerbegebiet im Osten des Plangebiets kann ebenfalls nicht als abwägungsfehlerhaft angesehen werden.
66 
Die Antragsgegnerin hat sich aus den bereits genannten Gründen dazu entschieden, den östlichen Teil des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet auszuweisen, das als Puffer zwischen dem Mischgebiet im Westen und dem (faktischen) Industrie- oder Gewerbegebiet in dem sich nach Osten an das Plangebiet anschließenden Bereich dienen soll. In dem eingeschränkten Gewerbegebiet sind zulässig Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Nicht zulässig sind u.a. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Spielhallen, Wettbüros bzw. Wettannahmestellen, Internetcafés mit Schwerpunkt Spielen und Wetten.
67 
Die Unterteilung des Plangebiets in ein eingeschränktes Gewerbegebiet und ein Mischgebiet entspricht der derzeit tatsächlich vorhandenen Nutzung, da der als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Plangebiets nahezu ausschließlich gewerblich genutzt wird, während der als Mischgebiet ausgewiesene Teil sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Unterteilung ist danach ohne weiteres als sachgerecht anzusehen.
68 
Der Umstand, dass die Grenze zwischen dem eingeschränkten Gewerbegebiet und dem Mischgebiet das ihr gehörende Grundstück Flst.Nr. ... „durchschneidet“, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine andere Beurteilung. Die Grenzziehung zwischen den beiden Baugebieten ist keineswegs willkürlich, wie dies die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung mehrfach geltend gemacht hat, sondern folgt den beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten. Dadurch, dass der größere Teil des Grundstücks der Antragstellerin als eingeschränktes Gewerbegebiet und der übrige Teil als Mischgebiet ausgewiesen wird, wird der im Mischgebiet gelegene Teil nicht von einer baulichen Entwicklung abgeschnitten. Verglichen mit einer Ausweisung des gesamten Grundstücks als eingeschränktes Gewerbegebiet werden die baulichen Nutzungsmöglichkeiten vielmehr erweitert, da auf diesem Teil des Grundstücks außer das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben auch Wohngebäude sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke errichtet werden können, die in dem als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets nicht zulässig sind.
69 
dd) Die in den Bebauungsplan aufgenommene Festsetzung von Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen kann schließlich ebenfalls nicht als abwägungsfehlerhaft beanstandet werden.
70 
Zum Schutz vor den von der Fa. ... ausgehenden Lärmimmissionen erklärt der Bebauungsplan Büroräume, Sozialräume und andere, für ruhige Tätigkeiten bestimmte Aufenthaltsräume innerhalb der eingeschränkten Gewerbegebiete an den östlichen Gebäudefassaden für nicht zulässig. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, „wenn die Büroräume, Sozialräume und andere, für ruhige Tätigkeiten bestimmte Aufenthaltsräume so organisiert werden, dass diese durch Fenster in andere Richtungen belüftet werden können und die Fenster an den Fassaden in Richtung Osten nicht öffenbar sind und ausschließlich der Belichtung dienen.“ Gegen diese Regelung bestehen mit Blick auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 3. Alt. BauGB keine grundsätzlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift können in einem Bebauungsplan „bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Immissionsschutzgesetzes“ festgesetzt werden. Unter die auf dieser Grundlage festsetzungsfähigen Vorkehrungen fallen außer aktiven Schallschutzmaßnahmen, d.h. Maßnahmen an den emittierenden Anlagen, auch Maßnahmen des passiven Schallschutzes, wie der Einbau von Doppel- oder Schallschutzfenstern, bestimmte Bedingungen für die Grundstücksgestaltung oder die Anordnung der Aufenthaltsräume, eine immissionshemmende Ausführung der Außenwände und ähnliches (BVerwG, Beschl. v. 7.9.1988 - 4 N 1.87 - NJW 1989, 467; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 208). Die in den Bebauungsplan aufgenommene Festsetzung ist danach als eine Vorkehrung im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich zulässig.
71 
Die Antragstellerin hält die Festsetzung jedoch deshalb für rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin „im Rahmen des Konfliktbewältigungsgebots“ verpflichtet sei, „die vom Bebauungsplan aufgeworfenen Konflikte auch im selbigen (zu) lösen“. Sie meint außerdem, dass sie durch die Festsetzung einseitig benachteiligt werde. Der Senat hält auch diese Einwände für nicht begründet.
72 
Das von der Antragstellerin zitierte Gebot der Konfliktbewältigung spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf also nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24; Beschl. v. 20.4.2010 - 4 BN 17.10 - BRS 76 Nr. 21). Darum geht es hier nicht. Das Problem, dass von dem Betrieb der Fa. ... bei maximaler Schallabstrahlung Schallimmissionen verursacht werden, die direkt an der Grundstücksgrenze die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Gewerbegebiet deutlich überschreiten, ist kein von dem Plan hervorgerufenes oder ihm sonst zurechenbares Problem, sondern resultiert aus der bereits vorhandenen Situation. Die Antragsgegnerin steht dem Problem zudem nicht gleichgültig gegenüber, sondern versucht es (u.a.) dadurch zu entschärfen, dass sie bestimmte, besonders lärmempfindliche Nutzungen in dem betreffenden Bereich, d.h. an der östlichen Außenwand der auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Gebäude, für unzulässig erklärt.
73 
Die Frage kann deshalb nur sein, ob diese Anordnung die Antragstellerin im Hinblick auf die Möglichkeit, auch das Grundstück der Fa. ... in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen und auf diesem Grundstück emissionsmindernde Vorkehrungen anzuordnen, unzulässig benachteiligt. Die Frage ist jedoch nach Ansicht des Senats zu verneinen. Die Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin wurden nach ihrer eigenen Darstellung für den um 1980 nach Lienzingen ausgesiedelten Betrieb einer Schraubenfabrik errichtet. Geschehen ist dies 1930, während der Betrieb der Fa. ... bereits 1918 errichtet wurde. Das direkte Nebeneinander der Gebäude dürfte damals kein Problem dargestellt haben, da die Schraubenfabrik auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht weniger Lärm verursacht haben dürfte als der Betrieb der Fa. ... Wenn die Antragsgegnerin - mit Verspätung - auf das durch die Umsiedelung der Fabrik entstandene Problem damit reagiert, dass sie auf dem Grundstück im Bereich der östlichen Außenfassade bestimmte, besonders lärmempfindliche Nutzungen für unzulässig erklärt, kann das angesichts der Vorgeschichte nicht beanstanden werden.
74 
Von dem Verbot betroffene Nutzungen finden in den Gebäuden der Antragstellerin zudem derzeit nicht statt. In die Betrachtung einzubeziehen ist ferner, dass von dem Verbot unter den genannten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden können. Im Hinblick darauf ist zu berücksichtigen, dass die Außenwand der an der Grenze zum Grundstück der Fa. ... vorhandenen Gebäude nach der übereinstimmenden Darstellung der Beteiligten über keine Fensteröffnungen verfügt. Die mit der Festsetzung verbundenen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse der Antragstellerin wiegen danach insgesamt nur gering.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
76 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
77 
Beschluss
78 
Der Streitwert wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG). Die Antragstellerin wehrt sich als Eigentümerin zweier Wohnhausgrundstücke und eines großen gewerblich genutzten Grundstücks gegen den Bebauungsplan (vgl. Nr. 9.8.1 Streitwertkatalog 2013).
79 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

Tenor

Der Bebauungsplan „Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Baden-Baden vom 27. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan „Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften der Antragsgegnerin.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegt am Siedlungsrand zu Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet hin und umfasst eine Größe von 78.654,4 m². Er wird im Westen von der Hahnhofstraße, im Norden und Südosten vom Außenbereich und im Süden von dem Falkenbächel begrenzt. Im Plangebiet galt bislang der „Straßen- und Baufluchtenplan Falkenhalde“ aus dem Jahr 1964, der u. a. Baufluchten, jedoch keine Maßzahlen der baulichen Nutzung festsetzt. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Ferner trifft er Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Gestalt der maximalen Grundfläche, der maximalen Zahl der Vollgeschosse und der maximalen Höhe der baulichen Anlagen. Teilweise wird die höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten begrenzt. Ferner ist im Rahmen örtlicher Bauvorschriften festgelegt, dass nur Formdächer (geneigte Dächer) mit einer Dachneigung von mindestens 7 Grad zulässig sind. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ... ... ..., das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Auch im Übrigen ist das Plangebiet im Wesentlichen mit ein- bis dreigeschossigen Wohnhäusern bebaut.
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Am 15.11.2006 beschloss der Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans als teilweise Änderung und Erweiterung des „Straßen- und Baufluchtenplans Falkenhalde“. In der Beschlussvorlage hierzu heißt es u.a., dass die städtebauliche Zielsetzung im weiteren Bebauungsplanverfahren sein werde, den planungsrechtlichen Rahmen für Ein- und Zweifamilienhäuser zu bilden. Im weiteren sollten Regelungen zur Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten auf maximal zwei sowie eine Beschränkung der Bebauungstiefe aufgenommen werden. Ohne derartige Planungen bestehe die Gefahr, dass städtebauliche Fehlentwicklungen einträten und sich der Gebietscharakter verändere. Dieser Beschluss wurde am 30.11.2006 in den „Badischen Neuesten Nachrichten“ und dem „Badischen Tageblatt“ bekannt gemacht.
Am 19.09.2007 beschloss der Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin „städtebauliche Kenndaten“ für das weitere Bebauungsplanverfahren. In der Beschlussvorlage hierzu heißt es u.a., dass das Plangebiet dreigeteilt betrachtet werden müsse; in den unterschiedlichen Bereichen sei die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten unterschiedlich zu treffen und es seien unterschiedliche Grundflächen und Geschossflächenzahlen festzusetzen.
Am 17.06.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin für das Plangebiet eine Veränderungssperre als Satzung. In einer unter dem 07./10.12.2008 gefertigten Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Verwaltung der Antragsgegnerin heißt es, dass es „aufgrund anhaltender Anwohnerproteste“ erforderlich sei, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Da der zu überplanende Bereich in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet liege, die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans den sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich veränderten und die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet 20.000 m² nicht überschreite, solle das weitere Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Hierbei werde von einer Umweltprüfung, vom Umweltbericht sowie von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgesehen.
Seitens der Antragsgegnerin wurden am 08.01.2009 - mit der Bürgerinitiative „Interessengemeinschaft Falkenhalde“ - und am 17.02.2009 - mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet - Informationsveranstaltungen durchgeführt. Eine Niederschrift über diese Veranstaltungen wurde nicht gefertigt; in der mündlichen Verhandlung konnten die Vertreter der Antragsgegnerin auf Frage des Senats auch nicht mitteilen, welche Themen hierbei im Einzelnen erörtert wurden und ob auch das Absehen von der Umweltprüfung angesprochen wurde.
Mit Beschluss vom 04.05.2009 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss dessen öffentliche Auslegung. In der Beschlussvorlage (Drucksache 09-127) hierzu heißt es, dass von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB habe abgesehen werden können, weil die Planänderung im beschleunigten Verfahren durchgeführt werde. Gleichwohl habe die Verwaltung eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Die Ergebnisse aus der Erörterung seien in den Planentwurf eingeflossen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Antragsgegnerin ausgeführt, dass Mehrfertigungen dieser Beschlussvorlage für die Öffentlichkeit im Sitzungssaal auslagen; möglicherweise sei die Beschlussvorlage auch auf die Internetseite der Antragsgegnerin gestellt worden.
Der Beschluss über die Auslegung wurde am 09.05.2009 öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 15.05.2009 bis 15.06.2009.
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Mit Schreiben vom 12.06.2009 erhob die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Einwendungen gegen die vorgesehene Planung.
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Die Antragsgegnerin gab im Folgenden auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der betroffenen Öffentlichkeit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme, die die Antragstellerin auch wahrnahm.
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Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften am 27.07.2009 als Satzung. In der Beschlussvorlage hierzu erfolgte eine Auseinandersetzung mit den Anregungen der Antragstellerin, die teilweise berücksichtigt, teilweise nicht berücksichtigt werden. Der Satzungsbeschluss wurde am 10.10.2009 öffentlich bekannt gemacht.
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Die Antragstellerin hat am 23.08.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zu dessen Begründung trägt sie unter teilweiser Wiederholung ihres Vorbringens im Planaufstellungsverfahren Folgendes vor: Der Beschluss des Gemeinderats am 27.07.2009 sei rechtswidrig, da die Amtszeit dieses Gemeinderats an diesem Tage bereits abgelaufen gewesen sei. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO ende die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfänden. Diese Wahl habe am 07.06.2009 stattgefunden. Nach § 30 Abs. 2 Satz 3 GemO führe der bisherige Gemeinderat zwar bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats die Geschäfte weiter. Angesichts dieser Formulierung sei jedoch davon auszugehen, dass der bisherige Gemeinderat nicht sein „Amt“ weiterführe. § 30 Abs. 2 GemO vermittle lediglich eine beschränkte demokratische Legitimation, die für die hier zu treffende Abwägungsentscheidung nicht ausreiche. Ferner fehle es an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch den Gemeinderat auch deswegen, weil keine frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden habe. Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass und wann der Gemeinderat förmlich beschlossen habe, dass das Aufstellungsverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB betrieben werden solle. Es gebe zwar einen Beschluss zur Durchführung bzw. Fortführung des Planungsverfahrens in dem beschleunigten Verfahren. Dieser sei jedoch lediglich vom Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin und nicht von deren Gemeinderat gefasst worden. Dies stehe mit § 39 Abs. 2 GemO nicht im Einklang. Auf den Bau- und Umweltausschuss der Beklagten sei allenfalls der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB, nicht jedoch der Beschluss über die Einleitung eines beschleunigten Verfahrens übertragen. Insoweit fehle es auch an einer ortsüblichen Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB. In der Sache lägen die Voraussetzungen des § 13a BauGB nicht vor. Hier habe das Gegenteil einer Nachverdichtung stattgefunden. Auch inhaltlich sei der Bebauungsplan fehlerhaft. Der Antragstellerin gehe es darum, dass ihr Grundstück in gleicher Weise bebaut werden könne, wie die massive und verdichtete Bebauung auf den Nachbargrundstücken ...-Straße ... und ...). Die dort erst vor kurzem realisierte Neubebauung sei trotz Veränderungssperre auf der Grundlage von § 33 BauGB genehmigt worden. Dies stelle inhaltlich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu ihren Lasten dar. Insoweit habe es die Antragsgegnerin zu Unrecht unterlassen, zu ihren Gunsten vergleichbar großzügige Festsetzungen zu treffen. Das gelte im Hinblick auf die Grundflächenzahl und auf die Geschossflächenzahl. Fehlerhaft sei es auch, keine Flachdächer zuzulassen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan „Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Baden-Baden vom 27.07.2009 für ungültig zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie führt aus: Es treffe zu, dass der Bebauungsplan am 27.07.2009 vom „alten“ Gemeinderat beschlossen worden sei, obwohl die Amtszeit der Gemeinderäte am 30.06.2009 abgelaufen sei. Dies führe nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses vom 27.07.2009. Aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 Satz 3 GemO sei die entsprechende Entscheidungskompetenz zu folgern, da die Regelung sonst sinnlos wäre. Der Aufstellungsbeschluss und der Bekräftigungsbeschluss hätten vom Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin getroffen werden können. Auch ein Beschluss über einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB liege vor, da der Gemeinderat dieses Verfahren im Billigungs- und Offenlagebeschluss gebilligt habe. Selbst wenn ein ausdrücklicher Beschluss hierüber fehlte, mache dies den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan nicht unwirksam. Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung lägen vor. Das überplante Gebiet sei zuvor nach § 34 BauGB in Verbindung mit dem übergeleiteten Straßen- und Baufluchtenplan zu beurteilen gewesen. Die nunmehr im Bebauungsplan zugelassene Grundfläche betrage 13.085 m². Auch die sonstigen Voraussetzungen lägen vor. Es handle sich um Maßnahmen der Innenentwicklung. Dies seien solche, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienten oder auch Nachverdichtungen zuließen. Hierbei sei davon auszugehen, dass Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung nicht abschließend für derartige Maßnahmen seien. Darunter fielen somit alle Maßnahmen der Anpassung solcher Bereiche an heutige Nutzungsanforderungen bzw. Maßnahmen, die die vorhandene städtebauliche Struktur bauplanungsrechtlich sichern sollten oder auch die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelung ändern oder anpassen sollten. Ziel des Bebauungsplans sei die Bestandssicherung unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes sowie die Erhaltung spezifischer örtlicher Blickbeziehungen. Dabei sollten Möglichkeiten maßvoller Nachverdichtung unter Berücksichtigung der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ermöglicht werden. Der planungsrechtliche Rahmen für Ein- und Zweifamilienhäuser solle dort gebildet werden, wo solche homogene Strukturen im Bestand vorhanden seien. Auch sollten Regelungen zur Höhenbegrenzung, zur Zahl der Wohneinheiten sowie zur Bebauungstiefe getroffen werden. Der Bebauungsplan lasse auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Erhöhung der Grundfläche im Verhältnis zum aktuellen Bestand zu. Gegenwärtig betrage die Grundfläche des Bestandes etwa 220 m²; der Bebauungsplan lasse nunmehr eine Grundfläche von 250 m² zu. Dies gelte auch in anderen Bereichen des Plangebiets. Darin sei eine Nachverdichtung, jedenfalls aber eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung zu sehen. Einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung habe es nicht bedurft. Im Übrigen würde deren Unterlassen auch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Im Übrigen habe eine Beteiligung der Bürger am 08.01.2009 und am 17.02.2009 stattgefunden. Der Bebauungsplan weise auch keine inhaltlichen Mängel auf. Er sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. In dem Gebiet solle unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes durch zeitgemäßes Baurecht die Möglichkeit einer maßvollen Nachverdichtung geschaffen werden. Auch dem Abwägungsgebot sei Rechnung getragen. In die Abwägung seien die betroffenen öffentlichen und privaten Belange eingestellt worden. Der in der Abwägung zu berücksichtigende öffentliche Belang, sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen, stehe dem beschlossenen Plankonzept nicht entgegen, sondern werde durch den Bebauungsplan gewährleistet. Die privaten Belange der Antragstellerin seien nicht unangemessen und unvertretbar zurückgesetzt worden. Ziel des Bebauungsplans sei es u. a., insbesondere das ruhige Wohngebiet der inneren ...-Straße zu erhalten, eine maßvolle Nachverdichtung zuzulassen und die Zahl der Wohneinheiten zu beschränken. Entsprechend den Vorgaben seien im Bebauungsplanverfahren für die vorhandene Bebauung bestandssichernde Festsetzungen getroffen worden, um eine maßvolle bauliche Entwicklung des Bestandes zu ermöglichen. Auf der Grundlage der Festsetzung sei auch für das Grundstück der Antragstellerin eine zulässige Grundfläche von 250 m² sowie eine Gebäudehöhe von 7 m und zwei Vollgeschosse für ein Einzelhaus möglich, indem zwei Wohnungen zulässig seien. Diese Festsetzungen gälten für den gesamten Straßenzug (Gebäude ...-Straße ...-...). Insgesamt könne auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Wohngebäude mit mindestens 500 m² Geschossfläche entstehen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten - einschließlich der Akten der Verfahren 3 S 3109/08, 3 S 3110/08, 3 S 369/09 und 3 S 370/09 - vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
21 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben hat.
II.
22 
Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27.06.2001 (ABl. Nr. L 197 S. 30; im Folgenden: Richtlinie). Da es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt (unten 1.), war die Antragsgegnerin nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verpflichtet, ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Diese Bekanntmachung ist unterblieben (unten 2.). Der Rechtsverstoß ist weder nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da diese Vorschrift unionsrechtskonform einschränkend auszulegen ist (unten 3.), noch nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden (unten 4.).
23 
1. Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auf die Frage, ob die vom nationalen Recht (§ 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB) vorgesehene weitgehende Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen diese Vorschrift mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139), kommt es daher nicht an (dazu jetzt EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 -, abrufbar unter http://curia.europa.eu).
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Hierzu führt die Antragsgegnerin zutreffend aus, dass der Bebauungsplan das Ziel einer maßvollen Nachverdichtung in einem (einschließlich der im Landschaftschutzgebiet gelegenen Grundstücke) bebauten und teilweise überplanten Gebiet verfolgt und im Übrigen andere Maßnahmen der Innenentwicklung - wie etwa eine Homogenisierung und Erhaltung gegebener Strukturen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - vorsieht. Der Auffassung der Antragstellerin, es habe „das Gegenteil einer Nachverdichtung“ stattgefunden, kann namentlich im Hinblick auf die festgesetzten großen Baufenster nicht gefolgt werden; im Übrigen beanstandet sie an anderer Stelle gerade, dass auf anderen Grundstücken eine Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten (damit aber der Sache nach eine Nachverdichtung) zugelassen worden sei. Die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind - unstreitig - gegeben, da eine zulässige Grundfläche von 13.085 m² zugelassen wird. Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen nicht vor.
25 
2. Der Bebauungsplan verstößt gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ihrer Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, unterlassen. Diese Vorschrift findet auf das hier durchgeführte Verfahren Anwendung.
26 
a) Allerdings trafen die vorgenannten Pflichten die Antragsgegnerin noch nicht zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und seiner öffentlichen Bekanntmachung im November 2006, weil § 13a BauGB seinerzeit noch nicht in Kraft war. Diese Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in das Baugesetzbuch eingefügt wurde, ist nach Art. 4 des erwähnten Gesetzes erst am 01.01.2007 in Kraft getreten.
27 
Doch konnte die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nach dem 01.01.2007 auf der Grundlage von § 13a BauGB fortführen. Da das Baugesetzbuch für das beschleunigte Verfahren keine besondere Verfahrensvorschrift enthält, kommt die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 233 BauGB zur Anwendung (vgl. Krautzberger, in: Ernst, u. a., BauGB, § 13a Rn. 95). Ist - so § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Eine solche Überleitung auf das neue Verfahren ist hier erfolgt, wie sich aus der unter dem 07./10.12.2008 gefertigten Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Beschlussvorlage (Drucksache 09-127) für den Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 04.05.2009 ergibt.
28 
Eines ausdrücklichen Gemeinderatsbeschlusses für diese Überleitung in das beschleunigte Verfahren bedurfte es nicht. Einen solchen Beschluss sieht das Baugesetzbuch weder in § 13a oder § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch in einer anderen Vorschrift vor. Sein Fehlen ist daher für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.
29 
b) Auf die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung durfte die Antragsgegnerin aber nicht im Hinblick auf § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB verzichten. Das wäre nur dann der Fall, wenn diese ortsübliche Bekanntmachung einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 13a BauGB bereits abgeschlossenen Verfahrensschritt zuzuordnen wäre, der dann - dies ist der Sinn des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - nicht unter Beachtung der Neuregelungen zu wiederholen gewesen wäre (vgl. Söfker, in: Ernst u.a., a.a.O., § 233 Rn. 9). Abgeschlossen war aber zum 01.01.2007 lediglich die Fassung des Aufstellungsbeschlusses und dessen ortsübliche Bekanntmachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB ist indessen nicht oder jedenfalls nicht allein diesem Verfahrensschritt zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen und ist zu einer derartigen Verbindung nicht verpflichtet, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich etwa auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zum Abschluss durch den Satzungsbeschluss.
30 
c) Die damit von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB gebotene ortsübliche Bekanntmachung ist, wie die Antragsgegnerin auch nicht bestreitet, zu keiner Zeit erfolgt.
31 
3. Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch nicht nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unbeachtlich. Diese Vorschrift ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit des Verstoßes nur dann eintritt, wenn dem Regelungsziel des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie dadurch Rechnung getragen wird, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Das Unionsrecht setzt den innerstaatlichen Verfahrensmodalitäten für Klagen gegen Pläne im Sinne der Richtlinie Grenzen (unten a). Der insoweit geltende Effektivitätsgrundsatz macht die genannte einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB erforderlich (unten b). Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht (unten c). Dieser Rechtsverstoß ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich (unten d).
32 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 28.02.2012 - C-41/11 - Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - NVwZ 2012, 553 Rn. 44 f. m.w.N.) sind die Mitgliedstaaten aufgrund des in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtwidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehören auch die nationalen Gerichte, wenn sie mit Klagen gegen einen nationalen Rechtsakt in Gestalt eines Plans oder Programms im Sinne der Richtlinie befasst werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die für derartige Klagen, die gegen solche Pläne oder Programme erhoben werden können, geltenden Verfahrensmodalitäten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz).
33 
Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass sämtliche für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gelten, die auf die Verletzung von Unionsrecht gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützt sind. Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, steht zwar das Unionsrecht nicht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die unter bestimmten Umständen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, doch darf eine solche Möglichkeit nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, und die Ausnahme bleibt. So kommt beispielsweise die Heilung eines Verfahrensverstoßes bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.01.2013 - C-416/10 - Križan u.a. - NuR 2013, 113 Rn. 86 ff.). Wenn ein Plan im Sinne der Richtlinie vor seiner Verabschiedung einer Umweltprüfung gemäß den Anforderungen der Richtlinie zu unterziehen gewesen wäre, sind die nationalen Gerichte, bei denen eine Klage auf Nichtigkeit eines solchen Plans anhängig gemacht wird, verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 28.02.2012 a.a.O. Rn. 44 ff. sowie jetzt auch Urteil vom 19.04.2013 a.a.O. Rn. 43).
34 
b) Gemessen an diesen Maßstäben macht es der Effektivitätsgrundsatz erforderlich, § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit nur dann eintritt, wenn die planende Gemeinde zwar nicht die Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, aber doch wenigstens die Vorgaben von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie erfüllt hat. Andernfalls hätte es die Gemeinde in der Hand, den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht nachzukommen und damit das Unionsrecht zu umgehen.
35 
Nach Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie getroffenen Schlussfolgerungen - betreffend erhebliche Umweltauswirkungen von Plänen -, einschließlich der Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. § 13a Abs. 3 BauGB dient auch der Umsetzung dieser Regelung (vgl. BT-Drucks. 16/2496 S. 15), die wie die Umsetzung der Richtlinie insgesamt nach deren Art. 13 Abs. 1 bis zum 21. Juli 2004 zu erfolgen hatte.
36 
Zwar folgt aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht die Notwendigkeit, die Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung gerade durch einen Hinweis der in § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Art aktiv bekannt zu geben, wie es etwa die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie für die Annahme des Plans vorschreibt, die zudem ausdrücklich zwischen Bekanntgabe und „Zugänglichmachen“ unterscheidet. Ausreichend ist, wenn die planende Gemeinde, sofern der Hinweis nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterbleibt, in anderer Weise dafür sorgt, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit „zugänglich“ gemacht werden (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 a.a.O., Rn. 159).
37 
Ein solches Zugänglichmachen ist damit aber mindestens erforderlich, um dem Regelungsziel von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie Rechnung zu tragen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach den Materialien zu § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB (vgl. BT-Drucks. 16/2932, S. 5) rechtfertigt sich die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit des fehlenden oder fehlerhaften Hinweises daraus, dass den Bürgern im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. im Rahmen der Betroffenenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Planentwurf nebst Begründung zugänglich ist. Aus der Begründung zum Planentwurf - so heißt es weiter - ist erkennbar, dass hierzu eine förmliche Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, so dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. der Betroffenen insoweit gewahrt bleibt. Die von § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB vorgesehene Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wurde daher vom Gesetzgeber in der Erwartung angeordnet, dass dem unmittelbar aus der Richtlinie folgenden Gebot der Zugänglichmachung Rechnung getragen wird. Dies spricht ebenfalls für eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift, nach der die in ihr vorgesehene Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn wenigstens eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie erfolgt ist.
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Fehlt es indessen an einer solchen Zugänglichmachung, so ist das auch vom nationalen Gesetzgeber ausdrücklich anerkannte Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder der Betroffenen gerade nicht gewahrt. Wäre diese Rechtsverletzung unbeachtlich, so würden ihre Folgen in einer dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widersprechenden Weise nicht behoben.
39 
c) Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zugänglich gemacht. Die Öffentlichkeit hatte keine Möglichkeit, von diesen Gründen Kenntnis zu nehmen und auf sie zu reagieren.
40 
aa) Die unter dem 07./10.12.2008 gefertigte Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Antragsgegnerin, in der das Absehen von der Umweltprüfung ausdrücklich angesprochen wird, findet sich nur in den Akten der Antragsgegnerin, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.
41 
bb) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Planbegründung enthält keinerlei Aussage zum Unterbleiben der Umweltprüfung und auch nicht zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens.
42 
cc) Ferner lässt sich nicht feststellen, dass die erforderliche Zugänglichmachung im Rahmen der bereits erwähnten Informationsveranstaltungen im Januar und Februar 2009 erfolgte, in denen die von der Planung Betroffenen im Einzelnen über die vorgesehene Planung informiert wurden. Die bei diesen Veranstaltungen erörterten Gegenstände sind nicht mehr zu ermitteln, da eine Niederschrift hierüber nicht gefertigt wurde und die Vertreter der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hierzu ebenfalls keine näheren Angaben machen konnten.
43 
dd) Schließlich wurde den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie auch nicht dadurch Rechnung getragen, dass die Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 04.05.2009 (Drucksache 09-127) jedenfalls vor dem Sitzungssaal auslag und möglicherweise auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin zugänglich war. Dabei muss der Senat nicht im Einzelnen klären, ob eine solche Auslegung oder eine Veröffentlichung im Internet eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie darstellen. Denn die Beschlussvorlage enthält nicht die gebotenen Informationen. Dort heißt es zwar, dass wegen der entsprechenden Geltung von § 13 Abs. 2 und 3 BauGB von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB hätte abgesehen werden können; gleichwohl habe die Verwaltung eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie in zwei Veranstaltungen die Öffentlichkeit aus dem betroffenen Gebiet unterrichtet und Gelegenheit zur Erörterung geboten. Diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass wegen der Durchführung des beschleunigten Verfahrens auch von einer Umweltprüfung abgesehen werde. Insoweit entfaltete die Beschlussvorlage keine Informations- und Anstoßfunktion hinsichtlich des Verzichts auf eine Umweltprüfung und war daher nicht geeignet, für eine Zugänglichmachung im Sinne des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zu sorgen.
44 
d) Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich. Zwar könnte bei isolierter Betrachtung dieser Vorschrift der Eindruck entstehen, nur ein Verstoß gegen die dort ausdrücklich aufgeführten Normen, zu denen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht gehört, führe zu Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Bei der gebotenen systematischen Betrachtung ist aber der Verwendung des Wortes „ergänzend“ in § 214 Abs. 2a BauGB zu entnehmen, dass Nummer 2 dieses Absatzes eine gegenüber den übrigen Absätzen des § 214 BauGB eine spezielle Regelung in dem Sinne trifft, dass sich die Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB allein aus § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB ergibt.
45 
4. Der Rechtsverstoß ist schließlich auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die vorliegende Fallgestaltung überhaupt anwendbar ist. Denn auch wenn dies zu bejahen wäre, führte dies nicht zur Unbeachtlichkeit des Fehlers, da die Antragstellerin ihn innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2010 (der Antragsgegnerin am selben Tage per Fax übermittelt) gerügt hat. Dort wird ausdrücklich beanstandet, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des § 13a Abs. 3 BauGB nicht eingehalten habe.
46 
Einer Entscheidung der sonstigen von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
49 
Beschluss vom 26. März 2013
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
21 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben hat.
II.
22 
Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27.06.2001 (ABl. Nr. L 197 S. 30; im Folgenden: Richtlinie). Da es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt (unten 1.), war die Antragsgegnerin nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verpflichtet, ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Diese Bekanntmachung ist unterblieben (unten 2.). Der Rechtsverstoß ist weder nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da diese Vorschrift unionsrechtskonform einschränkend auszulegen ist (unten 3.), noch nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden (unten 4.).
23 
1. Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auf die Frage, ob die vom nationalen Recht (§ 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB) vorgesehene weitgehende Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen diese Vorschrift mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139), kommt es daher nicht an (dazu jetzt EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 -, abrufbar unter http://curia.europa.eu).
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Hierzu führt die Antragsgegnerin zutreffend aus, dass der Bebauungsplan das Ziel einer maßvollen Nachverdichtung in einem (einschließlich der im Landschaftschutzgebiet gelegenen Grundstücke) bebauten und teilweise überplanten Gebiet verfolgt und im Übrigen andere Maßnahmen der Innenentwicklung - wie etwa eine Homogenisierung und Erhaltung gegebener Strukturen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - vorsieht. Der Auffassung der Antragstellerin, es habe „das Gegenteil einer Nachverdichtung“ stattgefunden, kann namentlich im Hinblick auf die festgesetzten großen Baufenster nicht gefolgt werden; im Übrigen beanstandet sie an anderer Stelle gerade, dass auf anderen Grundstücken eine Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten (damit aber der Sache nach eine Nachverdichtung) zugelassen worden sei. Die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind - unstreitig - gegeben, da eine zulässige Grundfläche von 13.085 m² zugelassen wird. Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen nicht vor.
25 
2. Der Bebauungsplan verstößt gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ihrer Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, unterlassen. Diese Vorschrift findet auf das hier durchgeführte Verfahren Anwendung.
26 
a) Allerdings trafen die vorgenannten Pflichten die Antragsgegnerin noch nicht zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und seiner öffentlichen Bekanntmachung im November 2006, weil § 13a BauGB seinerzeit noch nicht in Kraft war. Diese Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in das Baugesetzbuch eingefügt wurde, ist nach Art. 4 des erwähnten Gesetzes erst am 01.01.2007 in Kraft getreten.
27 
Doch konnte die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nach dem 01.01.2007 auf der Grundlage von § 13a BauGB fortführen. Da das Baugesetzbuch für das beschleunigte Verfahren keine besondere Verfahrensvorschrift enthält, kommt die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 233 BauGB zur Anwendung (vgl. Krautzberger, in: Ernst, u. a., BauGB, § 13a Rn. 95). Ist - so § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Eine solche Überleitung auf das neue Verfahren ist hier erfolgt, wie sich aus der unter dem 07./10.12.2008 gefertigten Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Beschlussvorlage (Drucksache 09-127) für den Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 04.05.2009 ergibt.
28 
Eines ausdrücklichen Gemeinderatsbeschlusses für diese Überleitung in das beschleunigte Verfahren bedurfte es nicht. Einen solchen Beschluss sieht das Baugesetzbuch weder in § 13a oder § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch in einer anderen Vorschrift vor. Sein Fehlen ist daher für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.
29 
b) Auf die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung durfte die Antragsgegnerin aber nicht im Hinblick auf § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB verzichten. Das wäre nur dann der Fall, wenn diese ortsübliche Bekanntmachung einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 13a BauGB bereits abgeschlossenen Verfahrensschritt zuzuordnen wäre, der dann - dies ist der Sinn des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - nicht unter Beachtung der Neuregelungen zu wiederholen gewesen wäre (vgl. Söfker, in: Ernst u.a., a.a.O., § 233 Rn. 9). Abgeschlossen war aber zum 01.01.2007 lediglich die Fassung des Aufstellungsbeschlusses und dessen ortsübliche Bekanntmachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB ist indessen nicht oder jedenfalls nicht allein diesem Verfahrensschritt zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen und ist zu einer derartigen Verbindung nicht verpflichtet, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich etwa auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zum Abschluss durch den Satzungsbeschluss.
30 
c) Die damit von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB gebotene ortsübliche Bekanntmachung ist, wie die Antragsgegnerin auch nicht bestreitet, zu keiner Zeit erfolgt.
31 
3. Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch nicht nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unbeachtlich. Diese Vorschrift ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit des Verstoßes nur dann eintritt, wenn dem Regelungsziel des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie dadurch Rechnung getragen wird, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Das Unionsrecht setzt den innerstaatlichen Verfahrensmodalitäten für Klagen gegen Pläne im Sinne der Richtlinie Grenzen (unten a). Der insoweit geltende Effektivitätsgrundsatz macht die genannte einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB erforderlich (unten b). Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht (unten c). Dieser Rechtsverstoß ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich (unten d).
32 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 28.02.2012 - C-41/11 - Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - NVwZ 2012, 553 Rn. 44 f. m.w.N.) sind die Mitgliedstaaten aufgrund des in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtwidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehören auch die nationalen Gerichte, wenn sie mit Klagen gegen einen nationalen Rechtsakt in Gestalt eines Plans oder Programms im Sinne der Richtlinie befasst werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die für derartige Klagen, die gegen solche Pläne oder Programme erhoben werden können, geltenden Verfahrensmodalitäten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz).
33 
Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass sämtliche für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gelten, die auf die Verletzung von Unionsrecht gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützt sind. Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, steht zwar das Unionsrecht nicht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die unter bestimmten Umständen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, doch darf eine solche Möglichkeit nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, und die Ausnahme bleibt. So kommt beispielsweise die Heilung eines Verfahrensverstoßes bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.01.2013 - C-416/10 - Križan u.a. - NuR 2013, 113 Rn. 86 ff.). Wenn ein Plan im Sinne der Richtlinie vor seiner Verabschiedung einer Umweltprüfung gemäß den Anforderungen der Richtlinie zu unterziehen gewesen wäre, sind die nationalen Gerichte, bei denen eine Klage auf Nichtigkeit eines solchen Plans anhängig gemacht wird, verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 28.02.2012 a.a.O. Rn. 44 ff. sowie jetzt auch Urteil vom 19.04.2013 a.a.O. Rn. 43).
34 
b) Gemessen an diesen Maßstäben macht es der Effektivitätsgrundsatz erforderlich, § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit nur dann eintritt, wenn die planende Gemeinde zwar nicht die Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, aber doch wenigstens die Vorgaben von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie erfüllt hat. Andernfalls hätte es die Gemeinde in der Hand, den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht nachzukommen und damit das Unionsrecht zu umgehen.
35 
Nach Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie getroffenen Schlussfolgerungen - betreffend erhebliche Umweltauswirkungen von Plänen -, einschließlich der Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. § 13a Abs. 3 BauGB dient auch der Umsetzung dieser Regelung (vgl. BT-Drucks. 16/2496 S. 15), die wie die Umsetzung der Richtlinie insgesamt nach deren Art. 13 Abs. 1 bis zum 21. Juli 2004 zu erfolgen hatte.
36 
Zwar folgt aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht die Notwendigkeit, die Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung gerade durch einen Hinweis der in § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Art aktiv bekannt zu geben, wie es etwa die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie für die Annahme des Plans vorschreibt, die zudem ausdrücklich zwischen Bekanntgabe und „Zugänglichmachen“ unterscheidet. Ausreichend ist, wenn die planende Gemeinde, sofern der Hinweis nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterbleibt, in anderer Weise dafür sorgt, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit „zugänglich“ gemacht werden (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 a.a.O., Rn. 159).
37 
Ein solches Zugänglichmachen ist damit aber mindestens erforderlich, um dem Regelungsziel von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie Rechnung zu tragen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach den Materialien zu § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB (vgl. BT-Drucks. 16/2932, S. 5) rechtfertigt sich die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit des fehlenden oder fehlerhaften Hinweises daraus, dass den Bürgern im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. im Rahmen der Betroffenenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Planentwurf nebst Begründung zugänglich ist. Aus der Begründung zum Planentwurf - so heißt es weiter - ist erkennbar, dass hierzu eine förmliche Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, so dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. der Betroffenen insoweit gewahrt bleibt. Die von § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB vorgesehene Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wurde daher vom Gesetzgeber in der Erwartung angeordnet, dass dem unmittelbar aus der Richtlinie folgenden Gebot der Zugänglichmachung Rechnung getragen wird. Dies spricht ebenfalls für eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift, nach der die in ihr vorgesehene Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn wenigstens eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie erfolgt ist.
38 
Fehlt es indessen an einer solchen Zugänglichmachung, so ist das auch vom nationalen Gesetzgeber ausdrücklich anerkannte Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder der Betroffenen gerade nicht gewahrt. Wäre diese Rechtsverletzung unbeachtlich, so würden ihre Folgen in einer dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widersprechenden Weise nicht behoben.
39 
c) Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zugänglich gemacht. Die Öffentlichkeit hatte keine Möglichkeit, von diesen Gründen Kenntnis zu nehmen und auf sie zu reagieren.
40 
aa) Die unter dem 07./10.12.2008 gefertigte Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Antragsgegnerin, in der das Absehen von der Umweltprüfung ausdrücklich angesprochen wird, findet sich nur in den Akten der Antragsgegnerin, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.
41 
bb) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Planbegründung enthält keinerlei Aussage zum Unterbleiben der Umweltprüfung und auch nicht zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens.
42 
cc) Ferner lässt sich nicht feststellen, dass die erforderliche Zugänglichmachung im Rahmen der bereits erwähnten Informationsveranstaltungen im Januar und Februar 2009 erfolgte, in denen die von der Planung Betroffenen im Einzelnen über die vorgesehene Planung informiert wurden. Die bei diesen Veranstaltungen erörterten Gegenstände sind nicht mehr zu ermitteln, da eine Niederschrift hierüber nicht gefertigt wurde und die Vertreter der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hierzu ebenfalls keine näheren Angaben machen konnten.
43 
dd) Schließlich wurde den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie auch nicht dadurch Rechnung getragen, dass die Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 04.05.2009 (Drucksache 09-127) jedenfalls vor dem Sitzungssaal auslag und möglicherweise auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin zugänglich war. Dabei muss der Senat nicht im Einzelnen klären, ob eine solche Auslegung oder eine Veröffentlichung im Internet eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie darstellen. Denn die Beschlussvorlage enthält nicht die gebotenen Informationen. Dort heißt es zwar, dass wegen der entsprechenden Geltung von § 13 Abs. 2 und 3 BauGB von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB hätte abgesehen werden können; gleichwohl habe die Verwaltung eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie in zwei Veranstaltungen die Öffentlichkeit aus dem betroffenen Gebiet unterrichtet und Gelegenheit zur Erörterung geboten. Diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass wegen der Durchführung des beschleunigten Verfahrens auch von einer Umweltprüfung abgesehen werde. Insoweit entfaltete die Beschlussvorlage keine Informations- und Anstoßfunktion hinsichtlich des Verzichts auf eine Umweltprüfung und war daher nicht geeignet, für eine Zugänglichmachung im Sinne des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zu sorgen.
44 
d) Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich. Zwar könnte bei isolierter Betrachtung dieser Vorschrift der Eindruck entstehen, nur ein Verstoß gegen die dort ausdrücklich aufgeführten Normen, zu denen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht gehört, führe zu Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Bei der gebotenen systematischen Betrachtung ist aber der Verwendung des Wortes „ergänzend“ in § 214 Abs. 2a BauGB zu entnehmen, dass Nummer 2 dieses Absatzes eine gegenüber den übrigen Absätzen des § 214 BauGB eine spezielle Regelung in dem Sinne trifft, dass sich die Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB allein aus § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB ergibt.
45 
4. Der Rechtsverstoß ist schließlich auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die vorliegende Fallgestaltung überhaupt anwendbar ist. Denn auch wenn dies zu bejahen wäre, führte dies nicht zur Unbeachtlichkeit des Fehlers, da die Antragstellerin ihn innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2010 (der Antragsgegnerin am selben Tage per Fax übermittelt) gerügt hat. Dort wird ausdrücklich beanstandet, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des § 13a Abs. 3 BauGB nicht eingehalten habe.
46 
Einer Entscheidung der sonstigen von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
49 
Beschluss vom 26. März 2013
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.