Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller, ein eingetragener Sportverein, wendet sich gegen den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ der Antragsgegnerin.

In der Gemeinderatssitzung vom 17. November 2009 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“. Ziel der Planung ist es, die bisherigen Konflikte aus dem Nebeneinander von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung durch geeignete planerische Maßnahmen auszuräumen. Die vorhandenen Nutzungen, die auf Grundlage des vormaligen Bebauungsplans „Gewerbeflächen südlich des Sportgeländes“ genehmigt wurden, sollen dabei in ihrem Bestand gesichert werden. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von etwa 3,46 ha. Der Bereich des Bebauungsplans wird im Norden durch die Sportplatzstraße, im Osten durch die Lindenstraße, im Süden durch das anschließende Wohn- und Mischgebiet sowie im Westen durch die Großostheimer Straße (Kreisstraße MIL 29) begrenzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines nördlich der Sportplatzstraße gelegenen Sportgeländes, das im Wesentlichen aus einem Fußballplatz und einem Sportheim mit Gaststätte und Umkleideräumen besteht. Östlich der Sportgaststätte befindet sich ein Kleinfeldplatz („Bolzplatz“) und in nördlicher Richtung schließt ein Kunstrasenplatz an; diese Plätze stehen überwiegend im Eigentum der Antragsgegnerin. Der Antragsteller betreibt auf diesen Plätzen den Fußballsport. Im weiteren Verlauf der Sportplatzstraße schließt sich in westlicher Richtung das Sportgelände des Turnverein Großwallstadt an.

Südlich der Sportplatzstraße befindet sich im Osten das Grundstück FlNr. 3562, Gemarkung Großwallstadt, auf dem sich ein (ehemaliger) N.-Einkaufsmarkt und im westlichen Bereich der zugehörige Parkplatz befindet. Westlich des Parkplatzes verläuft eine kleine Stichstraße Richtung Süden. Daran anschließend befindet sich das unbebaute Grundstück FlNr. 5858, Gemarkung Großwallstadt. Diese Grundstücke werden im Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ als Mischgebiet festgesetzt. Westlich des Grundstücks FlNr. 5858 Gemarkung Großwallstadt befinden sich ein Kleidermarkt sowie eine Lagerhalle; diese Grundstücke werden als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Auf dem weiter westlich folgenden Grundstück, das als Gewerbegebiet festgesetzt ist, befindet sich ein Wohnhaus sowie ein Omnibusbetrieb mit Kfz-Werkstatt und Tankstelle. Südlich des N.-Einkaufsmarktes befindet sich das Grundstück FlNr. 3510, Gemarkung Großwallstadt, das im östlichen Bereich mit einer ehemaligen Textilfabrik bebaut ist. Die bebaute Teilfläche dieses Grundstücks ist als Mischgebiet, die bislang unbebaute westliche Teilfläche sowie die südlich daran anschließenden Grundstücke als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 18. Januar 2010 bis 18. Februar 2010 statt. Die Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 16. August 2010 bis 16. September 2010, was im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2010 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die Antragsgegnerin beschloss am 29. November 2011 über die eingegangenen Stellungnahmen und die Satzung. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ wurde am 12. März 2012 ausgefertigt und am 15. März 2012 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.

Am 13. März 2013 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan erhoben, der der Antragsgegnerin am 23. März 2013 zugestellt wurde.

Der Antragsteller sei antragsbefugt, da keine abschirmende Bebauung zwischen dem Sportgelände und insbesondere der heranrückenden Wohnbauflächen bestehe, so dass sein Sportbetrieb beeinträchtigt werde. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplans habe der Hinweis gefehlt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Bei dem Bebauungsplan handle es sich um eine Gefälligkeitsplanung zugunsten eines Investors, der auf den noch freien Flächen Wohnbebauung plane. Bei der Festsetzung des Mischgebiets auf FlNr. 5858 Gemarkung Großwallstadt liege ein Etikettenschwindel vor, da vom Investor dort von Anfang an nur Wohnbebauung geplant gewesen sei.

Die Abwägung sei fehlerhaft, weil das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt werde. Durch den Betrieb der Sportanlage würden trotz der festgesetzten Lärmschutzwand die Lärmwerte für ein Mischgebiet überschritten. Das schalltechnische Gutachten der Ingenieurbüro J. GmbH sei teilweise nicht nachvollziehbar, da nicht erkennbar sei, von welchen Betriebszeiten und welcher Zuschauerzahl ausgegangen werde. Der Antragsteller betriebe Fußballsport mit zwölf Mannschaften. Die Vereinbarkeit des Sportplatzbetriebes mit dem Wohngebiet sei nicht gegeben und die heranrückende Wohnbebauung für den Antragsteller unzumutbar. Der N.-Markt strebe eine Verlegung in ein Industriegebiet an, so dass zu erwarten sei, dass dort ebenfalls Wohnbebauung angestrebt werde. Zudem seien die Schallschutzmaßnahmen auch hinsichtlich der Kreisstraße MIL 29 unzureichend.

Der Antragsteller beantragt zuletzt,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ in der Fassung vom 21. November 2011 durch Beschluss vom 29. November 2011 für ungültig zu erklären, soweit er

a) die Grundstücke FlNr. 3562 und 5858 der Gemarkung Großwallstadt als Mischgebiet

und

b) die westliche Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 der Gemeinde Großwallstadt als allgemeines Wohngebiet

ausweist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, da aufgrund der Entfernung und der dazwischen liegenden Straße keine hinreichende Nachbarschaft zum geplanten allgemeinen Wohngebiet auf der westlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 Gemarkung Großwallstadt bestehe. Eine Beeinträchtigung des Antragstellers sei auch aufgrund des dazwischen liegenden N.-Marktes mit Parkplatz nicht denkbar. Der Antragsteller könne auch nicht die Rechte anderer Personen, namentlich von Gästen, Vereinsmitgliedern und Zuschauern, geltend machen. Darüber hinaus fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, da er selbst auf dem Grundstück FlNr. 3551/1 Gemarkung Großwallstadt eine Wohnnutzung betreibe.

Der Antrag sei unbegründet, weil ausreichend dimensionierte Lärmschutzwände sowie planerische Vorgaben bezüglich der räumlichen Gestaltung festgesetzt seien. Das schalltechnische Gutachten sei fehlerfrei und berücksichtige den zum Zeitpunkt der Abwägung ermittelten Umfang des Spielbetriebs des Antragstellers. Im Übrigen habe der Antragsteller die Fehler nicht rechtzeitig geltend gemacht und eventuelle Fehler seien nicht von Einfluss auf das Abstimmungsergebnis.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vorgelegten Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B. v. 14.9.2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10). Der Antragsteller betreibt auf den in seinem Eigentum stehenden Flächen eine lärmemittierende Sportanlage mit Fußballplätzen und einer Gaststätte mit Außengastronomie. Zu den abwägungserheblichen Belangen zählt hier deshalb das Interesse des antragstellenden Sportvereins, vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung, die Nutzungskonflikte hervorrufen und u.U. Einschränkungen zum Nachteil des Antragstellers zur Folge haben kann, verschont zu bleiben (vgl. OVG NW, B. v. 2.5.2005 - 10 B 2280/04.NE - juris Rn. 9). Geräusche anlässlich der bestimmungsgemäßen Nutzung der Sportanlagen sind der Sportanlage des Antragstellers zuzurechnen (vgl. § 2 Abs. 7 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) i. V. m. Nr. 1.1 des Anhangs zur 18. BImSchV). Der Antragsteller macht somit hier auch nicht im Wege einer unzulässigen Prozessstandschaft die Rechte der Zuschauer, der Gäste oder der Vereinsmitglieder geltend, sondern vielmehr eigene Rechte an der Durchführung und Aufrechterhaltung des Trainings-, Spiel- und Sportbetriebs seiner Sportanlagen. Solche Nutzungskonflikte sind hier - wie auch das dem Bebauungsplan zugrundeliegende schalltechnische Gutachten zeigt - nicht offensichtlich ausgeschlossen.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller mit seinen Einwendungen weder präkludiert (§ 47 Abs. 2a VwGO), noch fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar hat der Antragsteller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen erhoben. Er ist jedoch nicht vom Verfahren ausgeschlossen, da in der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung der Hinweis nach § 47 Abs. 2a VwGO bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB fehlte (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.2010 - 4 CN 4.09 - juris Rn. 9; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 52a).

Dem Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Mangels förmlicher Aufhebung des vormaligen Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin und mangels allgemein-verbindlicher Unwirksamkeitserklärung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Dezember 1981 (Az. W 5 K 80 A.1364) verbessert sich jedenfalls die Rechtsstellung des Antragstellers im Falle einer Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2008 - 4 BN 16.08 - juris Rn. 5), da eine in Richtung des Sportgeländes heranrückende Wohnbebauung zumindest nicht den Schutzanspruch eines dadurch festgesetzten allgemeinen Wohngebiets geltend machen könnte. Der Antragsteller übt durch die im Gebäude der Sportgaststätte von ihm vermieteten Wohnungen seine Rechte auch nicht in unzulässiger Weise aus, weil diese Wohnungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Gaststätte und ihrer unmittelbaren Lage innerhalb des Sportgeländes anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen unterliegen als eine in einem allgemeinen Wohngebiet festgesetzte Wohnbebauung.

II.

Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Gewerbegebiet südlich des Sportgeländes“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO insgesamt für unwirksam zu erklären. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Fehler. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil die Festsetzung der Emissionskontingente im Hinblick auf die in Bezug genommene DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm verstoßen.

In dem Bebauungsplan sind für verschiedene Teilflächen des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die Planzeichnung enthält hierzu eine Nutzungsschablone, aus der sich die jeweiligen Emissionskontingente ergeben und deren Inhalt unter Buchst. A) der textlichen (planungsrechtlichen) Festsetzungen näher erläutert wird. Soweit unter Buchst. „F) Hinweise“ in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf die „DIN 45691 - Geräuschkontingentierung“ verwiesen wird, ist dieser Verweis auf die DIN-Vorschrift nicht nur als bloßer Hinweis, sondern als Teil der Festsetzung zu verstehen, was sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan und dem schalltechnischen Gutachten vom 1. April 2010, das als Anlage 1 zum Gegenstand des Bebauungsplans gemacht wurde, ergibt. Andernfalls wäre die Geräuschkontingentierung bereits mangels Angabe der Berechnungsmethode und -grundlagen zu unbestimmt (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2009 - 1 N 07.2977 - BayVBl 2001, 690 = juris Rn. 39; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 1 BauNVO Rn. 32) und führte schon deswegen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil sie hier nach dem Planungsziel der Antragsgegnerin und der Konzeption des Bebauungsplans das wesentliche Element der Bauleitplanung darstellt (vgl. BayVGH, U. v. 21.6.2016 - 9 N 12.218 - juris Rn. 50).

Eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, entspricht nur dann den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (BVerwG, B. v. 18.8.2016 - 4 BN 24.16 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 4.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 7 m. w. N.). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er - wie hier - zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden oder Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 56).

Dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin hat weder in der Bekanntmachung vom 15. März 2013 noch in der Planurkunde darauf hingewiesen, an welcher Stelle die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“, die im Bebauungsplan nicht im Volltext wiedergegeben wird oder diesem als Anlage beigefügt wurde, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.8.2016 - 4 BN - 24.16 - juris Rn. 8). Anders als die ebenfalls in Bezug genommene DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (AllMBl Nr. 10/1991, S. 218) ist die DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ auch nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO veröffentlicht (vgl. OVG NW, U. v. 23.6.2016 - 10 D 84/14.NE - juris Rn. 32). Dieser Fehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der eingeschränkt gestellte Antrag des Antragstellers steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 - juris Rn. 27).

III.

Auf die weiteren Einwendungen des Antragstellers gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Ebenso kann offen bleiben, ob die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zahlreich vorgelegten Schreiben an die Antragsgegnerin nach Erlass des angefochtenen Bebauungsplans, die wohl vorwiegend im Rahmen eines - zwischenzeitlich ruhend gestellten - Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans ergangen sind, überhaupt geeignet sind, hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu wahren. Der Senat hält es jedoch für sachgerecht, auf einige Punkte ergänzend hinzuweisen:

1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, die gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Der Gemeinde steht dabei ein sehr weites planerisches Ermessen zu; es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BayVGH, U. v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Dabei ist von einer Gefälligkeitsplanung auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, B. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593 - juris Rn. 23). Gleiches gilt im Falle eines Etikettenschwindels, d. h. wenn die Planung darauf abzielt, ein eigentlich unzulässiges Planungsziel zu verdecken (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, U. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 - juris Rn. 20).

Die Antragsgegnerin hat hier ein schalltechnisches Gutachten der Ingenieurbüro J. GmbH vom 1. April 2010 zum Gegenstand der Bauleitplanung gemacht, das in Form und Inhalt offensichtlich auf die Errichtung von Wohnbauvorhaben („zweigeschossige Doppelhäuser“) auf bisher gewerblichen Flächen im Plangebiet abstellt. Aus der Planungsgeschichte (vgl. Nr. 3.3 der Begründung des Bebauungsplans) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin bereit war, „nach Vorlage eines schriftlichen Antrags zur Aufstellung eines Bebauungsplans und Vorlage eines Planentwurfs mit Begründung einen förmlichen Aufstellungsbeschluss“ zu fassen. Im Gegensatz zum vormaligen Bebauungsplan, der im deckungsgleichen gesamten Plangebiet ein Gewerbegebiet festsetzte, sieht der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan nur mehr im nordwestlichen Bereich Gewerbeflächen, im südöstlichen Bereich dagegen Wohnbebauung und im Übrigen Mischgebietsflächen vor. Die Wohnbebauung rückt dabei auf der westlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 Gemarkung Großwallstadt näher an das Sportgelände des Antragstellers und quasi in einen bislang am nördlichen Rand des Plangebiets südlich der Sportplatzstraße gewerblich genutzten Streifen hinein.

Zwar dürfen gewichtige private Belange grundsätzlich zum Anlass einer Bauleitplanung unter Orientierung an den „Wünschen“ eines Grundstückseigentümers oder Investors vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.11.2015 - 9 N 12.2592 - juris Rn. 34) oder ein entsprechendes planerisches Konzept vorliegt (vgl. BayVGH, U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593 - juris Rn. 23). Dabei kann auch das generelle Ziel der Vereinbarkeit von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung die planerische Zielsetzung der Minderung des Schutzniveaus für eine Wohnnutzung eine von positiven städtebaulichen Gründen getragene, nicht nur dem privaten Interesse des Investors dienende und damit die Planung rechtfertigende Zielsetzung sein (BVerwG, U. v. 3.6.2014 - 4 CN 6.12 - juris Rn. 19). Im vorliegenden Fall erscheint es danach aber zumindest fraglich, ob die einzig unter Nr. 4 der Begründung des Bebauungsplans genannten Planungsziele, die bisherigen Konflikte aus dem Nebeneinander von gewerblicher und wohnbaulicher Nutzung durch geeignete planerische Maßnahmen ausräumen zu wollen und die vorhandenen Nutzungen, die auf Grundlage des „aufgehobenen“ Bebauungsplans genehmigt wurden, in ihrem Bestand sichern zu wollen, ohne weitere Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans oder der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats insbesondere das Heranrücken von Wohnbebauung auf der Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3510 Gemarkung Großwallstadt an das Sportgelände rechtfertigen können.

2. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung liegt vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die Gemeinde hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere die Folgen der planerischen Ausweisung für das Grundeigentum und seine Nutzungsmöglichkeiten, in die Abwägung einzustellen (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 9 N 12.2303 - juris Rn. 21 m. w. N.). Dabei ist im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung auch der - im allgemein anerkannten Planungsgrundsatz des § 50 BImSchG enthaltene - Trennungsgrundsatz als Abwägungsdirektive zu beachten (BVerwG, B. v. 6.3.2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 4). Eine Bauleitplanung ist danach regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen § 50 BImSchG dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, B. v. 22.6.2006 - 4 BN 17.06 - juris Rn. 5). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Hier wird im schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro J. GmbH vom 1. April 2010 im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV durch die Geräuschimmissionen der Sportanlagen in den Ruhezeiten um 4,6 dB(A) an Werktagen und bis 3,4 dB(A) an Sonntagen prognostiziert. Zudem ergibt sich aus dem Gutachten im allgemeinen Wohngebiet eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um 1 dB(A) tagsüber bereits allein durch die Vorbelastung. Im Abwägungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 29. November 2011 finden sich hierzu keine Ausführungen. Zwar wurde in dieser Gemeinderatssitzung die Stellungnahme des Landratsamts Miltenberg - Immissionsschutz vom 10. September 2010, die ebenfalls auf die Überschreitungen hinweist, behandelt. Diese Stellungnahme wurde jedoch lediglich als Hinweis zur Kenntnis genommen und im Folgenden ausgeführt, dass eine Anordnung von schutzbedürftigen Räumen auf der von den Sportflächen abgewandten Seite nicht immer vermeidbar sein wird und sofern nicht aktiver Lärmschutz greift, folglich passiver Schallschutz anzuwenden ist. Die erforderliche Beachtung der Wertungen der 18. BImschV sowie eine Abwägung der Belange der Bewohner des Wohngebietes auf der einen und des Antragstellers als Betreiber der Sportanlagen auf der anderen Seite ist daraus allerdings nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. BVerwG, B. v. 26.5.2004 - 4 BN 24.04 - juris Rn. 7). Dieser Mangel dürfte auch erheblich sein, da er offensichtlich und mit Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein dürfte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Im Hinblick darauf kommt es auf die vom Antragsteller geltend gemachten inhaltlichen Zweifel an dem schalltechnischen Gutachten vom 1. April 2010 nicht an. Allerdings erscheint unter Berücksichtigung von Bild 5 unter Nr. 5.2 der VDI-Richtlinie 3770 und der fehlenden Angaben zu den zugrunde gelegten Zuschauerzahlen in diesem Gutachten nachvollziehbar, dass für den Sportanlagenlärm möglicherweise höhere Schallleistungspegel anzusetzen sind.

Es erscheint darüber hinaus nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dieser Abwägungsfehler im Abwägungsvorgang zumindest im Hinblick auf das Heranrücken des festgesetzten Wohngebiets an das Sportgelände auch zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führt (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 15).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I. der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - 9 N 13.558 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - 9 N 13.558 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 N 14.2326

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2014 - 9 N 13.1303

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- Euro festgesetzt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2015 - 9 NE 15.2024

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2015 - 9 N 12.2303

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Tenor I. Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Schelmhecke“ ist unwirksam. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2017 - 9 CS 16.883

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 15 N 15.1201

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2017 - 9 N 15.378

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Tenor I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen der Antragsteller zu 1 zwei Fünftel und die Antragstellerin zu 2 drei F

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2018 - 15 ZB 18.190

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf

Referenzen

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Schelmhecke“ ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Schelmhecke“ des Antragsgegners.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... Gemarkung P..., der Antragsteller zu 2. ist Miteigentümer des Grundstücks FlNr. .../... Gemarkung P... und der Antragsteller zu 3. ist Miteigentümer des Grundstücks FlNr. .../... Gemarkung P.... Sämtliche Grundstücke liegen - außerhalb des Bebauungsplans „Schelmhecke“ - im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Einsiedel“ des Antragsgegners vom 15. Oktober 1982, der für diese Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der Bebauungsplans „Schelmhecke“ liegt südlich der Grundstücke der Antragsteller und ist vom Baugebiet „Am Einsiedel“ durch einen Kiefernwaldstreifen auf FlNr. .../... Gemarkung P... getrennt. Das Gewerbegebiet „Schelmhecke“ liegt im Westen von P..., nördlich und südlich des Nordrings (Kreisstraße WUG 3). Südöstlich verläuft zudem die Bahnlinie Treuchtlingen - Nürnberg.

In der Marktgemeinderatssitzung vom 16. September 2009 beschloss der Antragsgegner, den Bebauungsplan für das Gewerbegebiet „Schelmhecke“ im nordöstlichen Teilbereich mit einer Größe von 4,9 ha zu ändern, da die zwischenzeitlich hergestellten Verkehrsanlagen, die hergestellte Parzellierung und eine geplante Erschließungsstraße im Widerspruch zu den bisherigen Plandarstellungen stehen. Ein Regelungsbedarf wurde insbesondere für die festgesetzten Baugrenzen und die geplante Bebauung auf einer Teilfläche der FlNr. .../... Gemarkung P... gesehen. Zudem sollte der Geltungsbereich des Bebauungsplans auf der Teilfläche 411/237 Gemarkung P... um ca. 22 m nach Norden - zu den Grundstücken der Antragsteller hin - erweitert werden. Im nördlichen Anschluss an den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans „Schelmhecke“ ist eine naturnahe Geländemodellierung zur Herstellung eines Lärmschutzwalles vorgesehen. Nördlich der Geländemodellierung soll ein ca. 20 bis 25 m breiter Waldstreifen zum Mischwald aufgeforstet werden.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand vom 8. Dezember 2010 bis 23. Dezember 2010 statt. Hierbei erhob der Antragsteller zu 3. mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 und die Antragsteller zu 1. und 2. mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2010 Einwendungen, die der Antragsgegner in der Sitzung des Marktgemeinderats vom 7. April 2011 behandelte. Vom 9. Mai 2011 bis 15. Juni 2011 erfolgte die öffentliche Auslegung, auf die mit Bekanntmachung vom 1. Mai 2011 hingewiesen wurde. Die Antragsteller zu 1. und 2. wiederholten hierzu mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juni 2011 ihre Einwendungen.

Der Antragsgegner beschloss am 7. Juli 2011 über die Einwendungen und die Satzung. Die Bekanntmachung der 2. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Schelmhecke“ erfolgte am 1. August 2011. Ausweislich der Planurkunde erfolgte die Ausfertigung am 2. August 2011. Der Bebauungsplan enthält u. a. textliche Festsetzungen zum Immissionsschutz.

Am 31. Dezember 2012 haben die Antragsteller Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan erhoben, über die der Senat am 23. März 2015 mündlich verhandelt hat. Sämtliche Beteiligte haben sich in der mündlichen Verhandlung bzw. schriftlich im Nachgang hierzu mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt.

Am 23. April 2015 wurde der Bebauungsplan erneut ausgefertigt und am 1. Mai 2015 bekanntgemacht sowie rückwirkend zum 1. August 2008 in Kraft gesetzt. Am 17. September 2015 beschloss der Marktgemeinderat des Antragsgegners die überarbeitete Version des Bebauungsplans als Satzung. Die daraufhin zweite erneute Ausfertigung erfolgte am 24. September 2015 und die Bekanntmachung mit rückwirkender Inkraftsetzung zum 1. August 2008 am 1. November 2015. Die textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz wurden in Nummern gegliedert und um einige Passagen (im folgenden kursiv dargestellt) ergänzt:

„9. Immissionsschutz

9.1 Für das Bebauungsplangebiet wurde von ..., ..., R... Straße ..., Tel. ... /..., eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Der erarbeitete gutachtliche Bericht Nr. 1811A in der Fassung vom 04.03.2011 liegt der Begründung des Bebauungsplanes bei.

9.2 Die Ermittlung der flächenbezogenen Schallleistungspegel erfolgt auf Grundlage der DIN 18005, Teil I:2002-07,“ Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hinweise für die Planung“ in Verbindung mit DIN 18005-1 Beiblatt 1, Ausgabe: 1987-05 „Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren; schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung“.

Für einwirkenden Gewerbelärm sind nach dem Beiblatt 1 die Orientierungswerte (ORW) für Wohnbebauung heranzuziehen, die sinngemäß den Immissionsrichtwerte der TA Lärm/02/entsprechen und zukünftig bei der konkreten Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der gewerblichen Nutzung nicht überschritten werden dürfen.

9.3 Auf den Parzellen im Änderungsbereich sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren Schallemissionen die in den Nutzungsschablonen enthaltenen immissionswirksamen, flächenbezogenen Schallleistungspegel LWA“ nicht überschreiten, soweit nicht im Rahmen bestehender Baugenehmigungen Anderes festgelegt wurde.

9.4 Anhand schalltechnischer Gutachten ist beim Genehmigungsantrag von jedem anzusiedelnden Betrieb auf der Grundlage der Beurteilungsvorschrift Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998 nachzuweisen, dass die Immissionsrichtwertanteile nicht überschritten werden, die sich aus den festgesetzten immissionswirksamen, flächenbezogenen Schallleistungspegeln (Flächenkontingente) unter Anwendung des in Ziffer 5 der schalltechnischen Untersuchung des Büro ... angegebenen Berechnungsverfahren ergeben.

Das schalltechnische Gutachten ist bei jedem Genehmigungsantrag auch bei Genehmigung im Freistellungsverfahren beizulegen.

Unabhängig von den Festlegungen der Flächenkontingente dürfen die Geräuschimmissionen eines Betriebes auf den benachbarten Grundstücken die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet nach Ziffer 6.1, Buchstabe b) TA Lärm von 65 /50 dB(A) tags /nachts in Summe mit den weiteren Betrieben an den nächstgelegenen schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nicht überschreiten.

9.5 Die baulichen Anlagen sind so zu errichten, dass keine Gefahren, vermeidbare Nachteile oder Belästigungen durch chemische oder physikalische Einwirkungen entstehen.

9.6 Auf den Parzellen im Änderungsbereich sind nur Anlagen und Betriebe zulässig, deren Schallemissionen die in den Nutzungsschablonen enthaltenen imissionswirksamen, flächenbezogenen Schallleistungspegel LWA“ nicht überschreiten.

Bild

Mit Schriftsätzen vom 21. Mai 2015 und 3. Dezember 2015 haben die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge jeweils auf die neu bekanntgemachte zweite Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Schelmhecke“ erweitert. Antragsgegenstand sei nicht nur der Änderungsbebauungsplan, sondern inzident auch der Ursprungsbebauungsplan in der Fassung seiner ersten Änderung, weil die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans als Vorfrage für die Gültigkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans zu prüfen sei. Die bloße Änderung eines unwirksamen Bebauungsplans gehe ohne vollständigen Neuerlass des gesamten Regelungswerkes ins Leere. Sowohl der Ursprungsbebauungsplan als auch der Änderungsbebauungsplan litten an erheblichen Mängeln.

So sei bereits hinsichtlich der Bezugsflächen für die immissionswirksamen Schallleistungspegel unklar, ob es sich um die Betriebsflächen oder um die bebaubaren Flächen handle. Zudem lasse sich nicht eindeutig feststellen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen sei. Der Bebauungsplan müsse selbst sicherstellen, dass klare Vorgaben bestünden und dass das Lärmkontingent nicht überschritten werde. Dies dürfe nicht erst im Genehmigungsverfahren erfolgen. Der Verweis auf die Berechnungsmethode im gutachtlichen Bericht Nr. 1102/1811A der ... (...) vom 4. März 2011 sei nicht ausreichend. Die zugrundeliegende DIN-Vorschrift liege nicht aus, so dass ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot gegeben sei.

Ferner liege ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vor. Der Ursprungsbebauungsplan sei unwirksam, da es keinen Flächennutzungsplan des Antragsgegners gegeben habe, denn dessen Planungshoheit sei insoweit 1972 auf den Zweckverband Brombachsee übergegangen. Auch der Änderungsbebauungsplan sei nicht aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden. Der maßgebliche Änderungsflächennutzungsplan aus dem Jahr 2009 sei unwirksam, da er die Bedeutung der Waldfläche verkenne, ein Biotop nicht beachte und hinsichtlich des Interesses an Photovoltaik an einem Abwägungsdefizit leide.

Weiter lägen erhebliche Abwägungsmängel vor, da der sparsame Umgang mit Grund und Boden sowie die Umwidmungsklausel missachtet worden seien. Vorrangig seien vorhandene Baulandreserven zu mobilisieren; dem Antragsgegner stünden umfangreiche gewerbliche Flächen zur Verfügung. Der Belang der schädlichen Umwelteinwirkungen werde verkannt, da der Schutz entsprechender Wohnnutzung durch die Vernichtung von Waldflächen ausgehöhlt werde. Der gutachtliche Bericht der ... vom 4. März 2011 verkenne, dass das Waldgebiet sehr wohl geeignet sei, als Lärmabstandsfläche zu dienen. Der Wald wirke wie eine „Mauer“ zur gewerblichen Nutzung, der Straße Nordring und der Bahnanlage. Die Geländemodellierung sowie die Aufforstung seien nicht Gegenstand des Bebauungsplans und daher unbeachtlich.

Schließlich sei der ursprüngliche Bebauungsplan funktionslos, da die zwischenzeitlich hergestellten Verkehrsanlagen, die Parzellierung und die Erschließungsstraßen im Widerspruch zu den Festsetzungen stünden. Der Antragsgegner selbst gehe insoweit von einem Änderungsbedarf aus.

Die Antragsteller beantragen zuletzt,

die 2. Änderung des Bebauungsplans für das Baugebiet „Schelmhecke“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Anträge seien unzulässig, da die Grundstücke der Antragsteller außerhalb des Bebauungsplangebiets lägen und die Nutzbarkeit der Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht eingeschränkt werde. Die Grundstücke seien vom Bebauungsplangebiet durch ein Waldstück getrennt. Der Antragsteller zu 3. habe darüber hinaus keine Einwendungen erhoben.

Der ursprüngliche Bebauungsplan sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Inzidentprüfung komme nur in Betracht, wenn die angegriffene Änderung nicht für sich genommen eine städtebauliche Ordnung schaffe und auf dem Ursprungsbebauungsplan aufbaue. Die verfahrensgegenständliche 2. Änderung des Bebauungsplans „Schelmhecke“ sei jedoch auch ohne den Ausgangsplan denkbar. Der Ursprungsplan sei nicht funktionslos, da es eine stetige Ansiedelung von Gewerbebetrieben gegeben habe und ein Gewerbegebiet nach wie vor städtebaulich gewünscht sei.

Der Bebauungsplan sei auch nicht unbestimmt; die Berechnungsparameter für die immissionswirksamen Schallleistungspegel seien durch den gutachtlichen Bericht der ... vom 4. März 2011 genau bestimmt. Die Prüfung, ob der Lärmschutz durch ein konkretes geplantes Vorhaben tatsächlich erreicht werde, sei im Baugenehmigungsverfahren möglich. Der Verweis auf ein klar bezeichnetes Gutachten sei zulässig; es handle sich hierbei nicht um den Fall des Verweises auf eine DIN-Vorschrift. Der fehlende Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit der DIN-Vorschriften sei durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 17. September 2015 und die Neubekanntmachungen geheilt worden.

Der Ursprungsbebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan 1966 und der Änderungsbebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan 2009 entwickelt worden. Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel seien im Übrigen unbeachtlich. Es lägen auch keine Abwägungsfehler vor, da das Baugebiet bereits 1966 im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt gewesen sei und einen Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung habe. Schädliche Umwelteinwirkungen lägen nicht vor, da die gerodeten und aufgeforsteten Flächen bei den gutachterlichen Berechnungen berücksichtigt worden seien. Im Übrigen seien schädliche Umwelteinwirkungen durch naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen. Da die Lärmschutzwerte an den Anwesen der Antragsteller auch ohne Lärmschutzwall eingehalten seien, sei der außerhalb des Bebauungsplans gelegene Lärmschutzwall auch nicht Gegenstand des gutachtlichen Berichts der ... vom 4. März 2011.

Die Beigeladenen haben keine Stellungnahmen abgegeben und keine Anträge gestellt.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Planakten des Antragsgegners verwiesen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge haben Erfolg.

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2015 erklärten Einverständnisses der Antragsteller und des Antragsgegners sowie der Schriftsätze der Beigeladenen vom 9. und 11. Februar 2016 kann der Senat über die Normenkontrollklage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden. Dass seit der Einverständniserklärung der Antragsteller und des Antragsgegners nahezu ein Jahr vergangen ist, steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 22 ff. m. w. N.).

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den angegriffenen Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt werden (BVerwG, B.v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnender Grundstückseigentümer geht (mittelbar Betroffene). Auch insoweit reicht es aus, dass die Antragsteller Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Wer sich als nicht unmittelbar betroffener Grundstückseigentümer gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Sind nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegenden Gewicht berührt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vornherein aus. Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung aber nicht aus (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3).

Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt, da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass sie aufgrund des Heranrückens des Gewerbegebiets „Schelmhecke“ an ihre Wohngrundstücke in abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes berührt sind. Lärmschutzbelange sind in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung - wie hier - infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 - 4 BN 39/12 - juris Rn. 6). Die geltend gemachten Interessen der Antragsteller sind auch nicht objektiv geringwertig. Hier ergibt sich zwar aus dem gutachtlichen Bericht der ... vom 4. März 2011, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) an ihren Anwesen einhaltbar sind. Unter Berücksichtigung der festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel liegen die Beurteilungspegel im Bereich der Wohnbebauung der Antragsteller zwischen 50,3 dB(A) tags am Immissionsort 3 (EG) und 54,7 dB(A) tags am Immissionsort 1 (OG). Die Antragsteller befinden sich deshalb nach Nr. 2.2, 6.1 Buchst. d TA Lärm zumindest im Einwirkungsbereich der im Gewerbegebiet zulässigen Betriebe (vgl. VGH BW, U.v. 19.9.2002 - 5 S 113/00 - juris Rn. 17). Eine Regel dahingehend, dass nur bei Erreichen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm eine planbedingte Zunahme vom Lärm abwägungsrelevant ist, besteht nicht (BayVGH, B.v. 11.3.1998 - 2 NE 97.3184 - juris Rn. 25). Zudem wird von den Antragstellern gerade die Unwirksamkeit der Festsetzungen zur Lärmkontingentierung, die die Richtwerteinhaltung erst sicherstellen sollen, eingewandt.

2. Die Antragsteller sind auch nicht präkludiert (§ 47 Abs. 2a VwGO). Dies folgt hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. bereits daraus, dass sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 9. Mai 2011 bis 15. Juni 2011 mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. Juni 2011 Einwendungen erhoben haben.

Der Antragsteller zu 3. hat zwar im Rahmen des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen erhoben; die Einwendungen im Verfahren der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sind insoweit nicht ausreichend (vgl. OVG NW, U.v. 3.2.2012 - 2 D 92/10 - juris Rn. 27). Er ist jedoch nicht vom Verfahren ausgeschlossen, da der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO davon abhängt, dass die ortsübliche Bekanntmachung formell und materiell fehlerfrei erfolgt ist, woran es hier mangels Angaben zu umweltbezogenen Informationen in der Bekanntmachung vom 1. Mai 2011 fehlt (BVerwG, U.v. 11.9.2014 - 4 CN 3/14 - juris Rn. 12). Zwar enthalten die Begründung zum Änderungsbebauungsplan und die textlichen Festsetzungen den Hinweis, dass der gutachtliche Bericht Nr. 1102/1811A in der Fassung vom „7. Februar 2011“ (gemeint ist wohl die Fassung vom 4.3.2011 als Ergebnis des Auftrags vom 7.2.2011; in den textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans ist das korrekte Datum enthalten) der Begründung zum Änderungsbebauungsplan beiliegt (vgl. Nr. 6 der Begründung des Änderungsbebauungsplans und Nr. 9 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen). Dieser gutachtliche Bericht der ... vom 4. März 2011 lag dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung am 1. Mai 2011 bereits vor. Er war zudem Bestandteil der Planunterlagen und aufgrund seiner Bedeutung für die Beurteilung der Lärmschutzbelange als umweltbezogene Information zu bewerten (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2015, § 3 Rn. 35). Aus den Planakten ist nicht ersichtlich, dass der gutachtliche Bericht der ... vom 4. März 2011 als umweltbezogene Information entsprechend der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bekanntmachung angeführt worden ist.

II.

Die Normenkontrollanträge sind auch begründet.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Schelmhecke“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist Gegenstand der Normenkontrolle ausschließlich die 2. Änderung des Bebauungsplans „Schelmhecke“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2015, nicht auch der Ursprungsbebauungsplan vom 21. April 1984. Zwar kann auch eine frühere Fassung eines Bebauungsplans zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 4 NB 30/96 - juris Rn. 9). Allerdings müssen auch insoweit die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein (BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 4 BN 10/06 - juris Rn. 6), also auch die Einhaltung der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, woran es bereits fehlt. Die Rechtmäßigkeit des Ursprungsbebauungsplans kann ferner als Vorfrage inzident im Rahmen einer Normenkontrolle zu überprüfen sein, soweit hiervon die Rechtmäßigkeit einer nachfolgenden Änderung abhängt (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 - juris Rn. 18). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass entweder ein untrennbarer Zusammenhang oder ein Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Änderungs- und Ursprungsbebauungsplan besteht (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 - a. a. O. - juris Rn. 17, 21). Beides liegt hier jedoch nicht vor. Zum einen kann der Ursprungsbebauungsplan auch ohne den Änderungsbebauungsplan bestehen, ergibt auch allein eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB und ist die bisherige Planungsabsicht eines Gewerbegebiets vom Antragsgegner nach wie vor auch so gewollt, was sich ohne Weiteres aus den Planunterlagen des Änderungsbebauungsplanverfahrens entnehmen lässt (vgl. z. B. Begründung Nr. 1 zum Bebauungsplan und Aufstellungsbeschluss vom 16.9.2010). Zum anderen schafft der Änderungsbebauungsplan für sich genommen - unabhängig vom Ursprungsbebauungsplan - eine vollständige städtebauliche Ordnung, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Änderung ins Leere geht, weil sie auf einem Regelungswerk aufbaut und dieses voraussetzt, welches seinerseits unwirksam ist und dementsprechend keine wirksame Grundlage für die Änderung darstellen kann (vgl. OVG NW, U.v. 12.12.2005 - 10 D 27/03 - juris Rn. 71, 73). Bei der 2. Änderung des Bebauungsplans „Schelmhecke“ handelt es sich um einen eigenständigen, qualifizierten Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB, zumal der Ursprungsbebauungsplan für den Änderungsbereich vollständig aufgehoben und ersetzt wird (Nr. 10.1 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans). Prüfungsmaßstab im vorliegenden Normenkontrollverfahren ist daher ausschließlich die Wirksamkeit des Änderungsbebauungsplans.

2. Die Festsetzung der Emissionskontingente (immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel) durch die 2. Änderung des Bebauungsplans „Schelmhecke“ ist nicht hinreichend bestimmt. Daraus ergibt sich hier die Gesamtunwirksamkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans „Schelmhecke“.

a) Ein Bebauungsplan muss als Rechtsnorm dem aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Es muss - gegebenenfalls nach entsprechender Auslegung - hinreichend konkret und klar zu erkennen sein, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen. Die Gemeinde hat dabei die Wahl zwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung; sie kann beide Elemente auch kombinieren (BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris Rn. 50). Diesen Anforderungen wird die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln durch die 2. Änderung des Bebauungsplans „Schelmhecke“ nicht gerecht.

Lärmemissionskontingente sind grundsätzlich ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, die nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in einem Bebauungsplan festgesetzt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 9.3.2015 - 4 BN 26.14 - juris Rn. 5). Sie bezeichnen den Pegel der Schallleistung, die bei gleichmäßiger Verteilung sowie bei ungehinderter Abstrahlung und ungehinderter verlustloser Schallausbreitung je Quadratmeter höchstens abgestrahlt werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2012 - 15 N 09.693 - juris Rn. 37). Dabei muss der Bebauungsplan aber u. a. eindeutig bestimmen, welche Bezugsflächen für die „Umrechnung“ der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrundezulegen sind (vgl. Wahlhäuser in Bönker/Bischopink, BauNVO, 1. Aufl. 2014, ImmSchR Rn. 124; Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 1 BauNVO Rn. 32; BayVGH, U.v. 14.9.2009 - 1 N 07.2977 - juris Rn. 39). Die hinreichende Bestimmtheit kann sich auch durch Auslegung der planerischen Festsetzungen (Text und Zeichnung) unter Rückgriff auf die Planbegründung oder in Bezug genommene Gutachten ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2012 - 15 N 09.693 - juris Rn. 39). Im vorliegenden Fall sind die Bezugsflächen jedoch weder aus dem Änderungsbebauungsplan selbst noch aus dem von ihm in Bezug genommenen gutachtlichen Bericht der ... vom 4. März 2011 zweifelsfrei zu ermitteln.

Hier enthält die Planzeichnung zwar eine Schablone, aus der sich die Emissionskontingente ergeben. Auch sind die Baufenster und die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen dargestellt. Es bleibt aber unklar, ob sich die Emissionskontingente nur auf den Bereich innerhalb der Baugrenzen, auf die Gesamtfläche des jeweiligen Baugebiets oder nur auf die Betriebsflächen beziehen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Schablone im Bereich der neuen Gewerbeflächen 1 bis 3 auch die blau dargestellte Baugrenze erfasst. Zum anderen werden in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und in der Begründung sowie im gutachtlichen Bericht der ... vom 4. März 2011 unterschiedliche Bezeichnungen verwendet. Während in den textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans unter Nr. 9.3 von „Parzellen im Änderungsbereich“ die Rede ist, sind in der Begründung des Bebauungsplans unter Nr. 6 die Begriffe „Gewerbeflächenelement“ und „(Betriebs-) Fläche“ enthalten. Im gutachtlichen Bericht der ... vom 4. März 2011 werden neben den bereits angeführten Begriffen noch weitere Bezeichnungen verwendet (z. B. „Gewerbeflächen“ und „Flächenparzellen“ unter Nr. 6.1; „Parzellen im Änderungsbereich“ unter Nr. 7 oder „Flächenparzellen im Änderungsbereich“ unter Nr. 9). Da die gewählten Begriffe nicht gleichgesetzt werden können und auch nicht inhaltlich identisch sind, ist nicht ersichtlich, auf welche Flächen sich die Emissionskontingente tatsächlich beziehen (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 - 9 N 10.2478 - juris Rn. 71; VGH BW, U.v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - juris Rn. 45).

Soweit die jeweiligen Flächengrößen in Nr. 9.6 der textlichen Festsetzungen und im gutachterlichen Bericht der ... vom 4. März 2011 in m2 angegeben werden, ist aus der bloßen Flächenangabe aber ohne nähere Beschreibung der Zusammensetzung oder Berechnung dieser - nur ungenau („ca.“) angegebenen - Flächengröße auch nicht ersichtlich, ob sich diese Angabe auf die überbaubare Fläche, die Gesamtfläche oder die Grundstücksgröße bezieht. Eine Definition der Flächenbasis in den textlichen Festsetzungen, der Begründung oder im gutachtlichen Bericht der ... vom 4. März 2011 fehlt ebenfalls (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris Rn. 51). Unabhängig davon, ob die gutachtliche Stellungnahme 1811B der ... vom 21. März 2012 (Bl. 326 der Gerichtsakte), die während des Normenkontrollverfahrens erstellt wurde, überhaupt zur Auslegung herangezogen werden kann, da sie nicht Gegenstand der Planunterlagen ist, ergibt sich auch aus dieser - entgegen dem Vorbringen der Bevollmächtigten des Antragsgegners - nicht, welche Flächen gemeint sind und wie sich die genannten Flächengrößen zusammensetzen. Denn auch in dieser Stellungnahme ist die Bezeichnung „GE-Flächen bzw. Parzellengrößen“ nicht eindeutig, bezieht sich der Gutachter im Übrigen auf seine bisherigen Ausführungen, die unterschiedliche Begriffe verwenden und wird nicht ausgeführt, wie sich die Flächengrößen oder Parzellengrößen zusammensetzen bzw. berechnet werden. Aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnungen und Angaben kann daher auch nicht einfach auf die gesamte Gewerbegebietsfläche abgestellt werden (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2012 - 15 N 09.693 - juris Rn. 40).

b) Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan ist im Ganzen unwirksam.

Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 19).

Aus den Planunterlagen ergibt sich hier, dass die schalltechnische Verträglichkeit des Gewerbegebiets gegenüber der angrenzenden Wohngebietsnutzung über die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln geregelt werden sollte (vgl. Nr. 6 der Begründung des Änderungsbebauungsplans). Diese hier - wie oben ausgeführt - nicht hinreichend bestimmte und damit unwirksame Festsetzung betraf damit eine zentrale Frage der Gesamtplanung, insbesondere gerade im Hinblick auf die Erweiterung des Gewerbegebiets nach Norden und ein Heranrücken an die vorhandene Wohnbebauung. Zwar enthält der Änderungsbebauungsplan bezüglich der Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse (vgl. Nr. 1 der Begründung des Änderungsbebauungsplans) Festsetzungen, die nach dem mutmaßlichen Willen des Antragsgegners wohl auch ohne die unwirksamen Festsetzungen zu den immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln erlassen worden wären. Gerade wegen des vom Antragsgegner festgestellten Regelungsbedarfs der geplanten Bebauung einer Teilfläche der FlNr. .../... Gemarkung P... und der nicht auf den Erweiterungsbereich getrennten und trennbaren Festsetzungen zum Immissionsschutz führt der festgestellte Mangel jedoch zur Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans im Ganzen, da die nicht zu beanstandenden Regelungen angesichts der Bedeutung und Tragweite des Immissionsschutzes hier für sich genommen nicht die Grundlage für eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bilden können (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 - 9 N 10.1373 - juris Rn. 78).

3. Auf die weiteren Einwendungen der Antragsteller gegen die Gültigkeit des Änderungsbebauungsplans kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Der Senat hält es jedoch für sachgerecht, auf einige Punkte ergänzend hinzuweisen:

a) Der vom Antragsgegner gefertigte Umweltbericht beschränkt sich vorliegend auf die Erweiterungsfläche der Änderungsplanung, bezieht sich jedoch nicht auf den gesamten Änderungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans „Schelmhecke“, der auch noch einen Teil des Ursprungsbebauungsplans umfasst. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB legt die Gemeinde fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Maßstab hierbei ist das Ermittlungsgebot gemäß § 2 Abs. 3 BauGB (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, a. a. O., § 2 Rn. 54). Vorliegend dürfte daher der Änderungsbereich zumindest hinsichtlich der geänderten Festsetzungen insgesamt relevant sein. Eine Beschränkung auf den bloßen Erweiterungsbereich erscheint nicht angemessen, zumal der Änderungsbebauungsplan den bisherigen Ursprungsbebauungsplan vollständig ersetzt (Nr. 10.1 der textlichen Festsetzungen). Zumindest hinsichtlich der Lärmschutzbelange und der Frage, ob die Emissionskontingente möglicherweise bereits durch vorhandene Betriebe ausgeschöpft werden, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein Ermittlungsdefizit insoweit auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

b) Fraglich erscheint, ob im vorliegenden Fall aufgrund der textlichen Änderungen der Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans in der Bekanntmachung vom 1. Mai 2015 bzw. 1. November 2015 gegenüber der Bekanntmachung vom 1. August 2011 eine Pflicht zur erneuten Auslegung ausgelöst worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2010 - 4 BN 42/09 - juris Rn. 12). Selbst wenn die Ergänzungen in den Nrn. 9.2 und 9.6 der textlichen Festsetzungen im Hinblick auf die bisher bereits vorhandenen Bezugnahmen auf den gutachtlichen Bericht der ... vom 4. März 2011 lediglich klarstellenden Charakter haben sollten, ist anzumerken, dass sich die Ergänzung in Nr. 9.4 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auch bisher nicht aus diesem gutachtlichen Bericht der ... vom 4. März 2011 ergibt oder daraus ersichtlich ist.

c) Fraglich erscheint weiter, ob die Abwägung des Antragsgegners im Hinblick auf die Bewertung der Waldfläche auf FlNr. .../... Gemarkung P... fehlerfrei erfolgt ist. Nach der Abwägung des Antragsgegners und der Begründung (Nr. 3) zum Änderungsbebauungsplan wurde der Wald als „Wald mit besonderer Schutzfunktion nach Waldfunktionsplan mit besonderer Bedeutung für die Erholung der Intensitätsstufe I“ berücksichtigt. Aus der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14. Dezember 2012 und dem geltenden Waldfunktionsplan ergibt sich allerdings, dass es sich bei dem Wald um „Wald mit besonderer Bedeutung für Lärmschutz und Erholung der Stufe I“ handelt. Unabhängig davon sind auch die Ausführungen im gutachtlichen Bericht der ... vom 4. März 2011 zu den Auswirkungen und zur Berücksichtigung der gerodeten Flächen und der Aufforstung sowie zur Geländemodellierung außerhalb des Bebauungsplans (vgl. Nr. 5 und Nr. 9 dieses Berichts) im Hinblick auf die Lärmschutzbelange der Antragsteller nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. Nr. 2 der gutachtlichen Stellungnahme der ... vom 21.3.2012).

d) Eine Transformation der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel aus den vorherigen Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplans ist grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2002 - 4 BN 20/02 - juris Rn. 14). Es erscheint jedoch problematisch, dass der Antragsgegner nur die planerische Vorbelastung, nicht dagegen die tatsächlich vorhandene Vorbelastung bei der Umsetzung berücksichtigt hat. Da im bisherigen Gewerbegebiet „Schelmhecke“ bereits Gewerbe vorhanden war, erscheint eine Prüfung dahingehend erforderlich, ob die vorhandenen Betriebe die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel nicht bereits vollständig ausschöpfen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2010 - 15 NE 10.2377 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris Rn. 74). In der fehlenden Schutzeignung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel aufgrund der fehlenden Bestimmtheit sowie aufgrund der fehlenden ausreichenden Prüfung der Vorbelastung liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB, wenn der Bebauungsplan die ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt hat (VGH BW, U.v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - juris Rn. 41). Ein solcher Mangel dürfte hier auch Einfluss auf das Ergebnis gehabt haben (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladenen nicht am Verfahren beteiligt haben, erscheint es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I. Der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro (10.000, - Euro je privaten Antragsteller) festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet Vorganggelände“ des Antragsgegners wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro (10.000 Euro je Antragsteller) festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 u. a. - juris Rn. 12).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegend dringend geboten.

1. Der Bebauungsplan leidet bereits an einem formellen Mangel. Denn die in Teil B der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung zum Immissionsschutz verstößt gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - juris Rn. 13 und B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 55 f., B. v. 30.10.2014 - 1 NE 14.1548 - juris Rn. 12, U. v. 20.5.2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 30 f.). Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Bebauungspläne sind als Satzungen und damit förmlich gesetzte Rechtsnormen durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB); im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB). Nach der genannten Rechtsprechung stehen diese Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen einer Verweisung auf nicht öffentlich-rechtliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Verweist eine Festsetzung im Bebauungsplan jedoch auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - juris Rn. 13). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen er im Einzelnen an die Zulassung und Nutzung von Gebäuden stellt (BVerwG, a. a. O. - juris Rn. 13).

Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht. Er enthält zwar in Teil B der textlichen Festsetzungen zu den Immissionskontingenten (LEK) nach DIN 45691 und weist dort darauf hin, dass die Prüfung deren Einhaltung nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 erfolgt. Entgegen den oben dargestellten Grundsätzen fehlt es jedoch an einem Hinweis in der Bebauungsplanurkunde darauf, dass diese DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten wird. Auch die Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB) enthält keinen solchen Hinweis (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 56 m. w. N.).

2. Aus Sicht des Senats besteht Anlass auf folgende, auch nach überschlägiger Prüfung ohne weiteres erkennbare Bedenken im Hinblick auf die festgesetzte Verkehrserschließung des Plangebiets hinzuweisen, ohne dass diese allerdings Anspruch auf Vollständigkeit hinsichtlich eventueller weiterer Bedenken gegen die materielle Wirksamkeit des Bebauungsplans vermitteln sollten bzw. könnten:

Zwar findet die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung eines „Einfahrtsbereichs für eine zentrale Zufahrt“ zum Plangebiet von der A... Straße/St ... aus eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. Nr. 6.4 der Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanZV). Danach sind Festsetzungen über den Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen ausdrücklich zugelassen, und zwar einerseits - positiv - durch die Art und Lage des vorgeschriebenen Anschlusses sowie andererseits - negativ - durch die Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt. Hier hat der Antragsgegner nur von der positiven Festsetzung eines „Einfahrtsbereichs für eine zentrale Zufahrt“ Gebrauch gemacht. Diese positive Festsetzung legt die Annahme nahe, dass keine weitere Zufahrt zum Plangebiet erfolgen darf und mit dem Gebot zugleich eine Ausschlusswirkung verbunden sein soll. Allerdings gilt diese Beschränkung nach den textlichen Festsetzungen ausschließlich entlang der St .... Dies kann nur dahingehend verstanden werden, dass eine Zufahrt zum Plangebiet vom B...weg aus, dessen nördlicher Teil in der Planzeichnung ausdrücklich als Straßenverkehrsfläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen wurde, nicht ausgeschlossen wird, zumal dort keine Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt erfolgt ist. Dieses Ergebnis steht allerdings im Widerspruch zu den Ausführungen zur Verkehrserschließung des Plangebiets in Nr. 2.2 der Begründung des Bebauungsplans, wo davon ausgegangen wird, dass im Bebauungsplan festgesetzt wird, dass „in einem beschränkten Einfahrtsbereich an der St ... eine (einzige) zentrale Zufahrt möglich ist“. Auch in den Abwägungsvorschlägen für die Sitzung des Gemeinderats des Antragsgegners vom 29. April 2015, in dem der streitgegenständliche Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde, wird in Auseinandersetzung mit den Einwendungen, insbesondere auch der Antragsteller, darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan nur eine zentrale Zufahrt von der A... Straße/St ... aus zulässt. Insoweit erscheint zweifelhaft, ob die Zulassung einer weiteren Zufahrt zum Plangebiet vom B...weg aus mit den Planungszielen des Antragsgegners in Einklang steht und von der darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist, woraus sich ein Abwägungsfehler ergeben würde (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2015 - 9 N 12.2303 - juris Rn. 25 m. w. N.).

3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten. Wie die Antragsteller unwidersprochen vorgetragen haben, sind beim Landratsamt bereits Bauanträge zur Umsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans eingereicht worden. Mit der Erteilung der Baugenehmigungen könnten insbesondere auch im Hinblick auf die Verkehrserschließung des Plangebiets vollendete Tatsachen entstehen, die den von den Antragstellern nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die beantragten Baugenehmigungen im Hinblick auf diese Verkehrserschließung mit Erfolg angefochten werden oder die durch die Umsetzung des Bebauungsplans geschaffene Verkehrssituation auf der St ... und insbesondere dem B...weg im Nachhinein mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen auf ein für die Antragsteller zumutbares Maß beschränkt werden könnte. Mangels Festlegung von Details der inneren Erschließung des Plangebiets kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in den gegen die jeweilige Baugenehmigung gerichteten gerichtlichen (Eil-)Verfahren alles - einschließlich einer inzidenten Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans - erreichen können, was zur (vorläufigen Wahrung) ihrer Rechte erforderlich scheint (vgl. BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 9 NE 15.377 - juris Rn. 25). Eine solche Situation erfordert den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (vgl. BVerwG, B. v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 u. a. - juris Rn. 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 9.8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel vom Antragsgegner in derselben Weise zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Der Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungsplan Nummer 2 mit Grünordnungsplan für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“. Dieser Bebauungsplan wurde von der Verbandsversammlung des Antragsgegners am 5. April 2011 als Satzung beschlossen sowie am 13. April 2011 ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Der Antragsgegner ist ein Zweckverband, in dem sich die Städte Feuchtwangen und Schillingsfürst, die Märkte Dombühl und Schopfloch sowie die Gemeinden Diebach, Schnelldorf, Wettringen und Wörnitz zur Ausweisung eines Industrie- und Gewerbeparks zusammengeschlossen haben. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für eine Ansiedlung von großflächigen Industrie- und Logistikbetrieben mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen im strukturschwachen Raum Westmittelfranken geschaffen werden. Das Plangebiet liegt in der Nähe des Autobahnkreuzes Feuchtwangen/Crailsheim und umfasst eine Fläche von ca. 81 Hektar. Als Art der Nutzung ist ein „Sonstiges Sondergebiet“ im Sinn des § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ festgesetzt. Der Mindestflächenbedarf wird auf fünf Hektar festgesetzt. Das Plangebiet wurde mittels Emissionskontingenten gegliedert. In Nr. 9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es zum Immissionsschutz auszugsweise wie folgt:

„9. Immissionsschutz

Vom Baugebiet dürfen keine Emissionen ausgehen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB 6, der BAB 7 und der Kr AN 4 - neu beeinträchtigen können.

Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.

Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5

….

Bis zur Fertigstellung der nach der Schalltechnischen Untersuchung für die „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“ vom 20.07.2010 in Oberampfrach erforderlichen Maßnahmen des Lärmschutzes an der Kreisstraße AN 4 dürfen im Plangebiet nur solche gewerblichen Nutzungen zugelassen werden, die das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße AN 4 im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrain) bis maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) erhöhen. Davon abweichend dürfen Gewerbe- und Industriebetriebe im Plangebiet auch schon vorher errichtet werden, wenn jeweils der Einzelnachweis geführt wird, dass unter Einbeziehung der jeweils bereits genehmigten Gewerbe- und Industriebetriebe das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrain) maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) nicht übersteigt bzw. dieser Verkehr die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht übersteigt.“

Für die innere Erschließung des Plangebiets sind drei Stichstraßen geplant, die an die geplante Kreisstraße AN 4 - neu anschließen sollen. Diese Kreisstraße, die außerhalb des Plangebiets liegt, ist Gegenstand des Bebauungsplans Nummer 3 des Antragsgegners „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“, der von der Verbandsversammlung des Antragsgegners ebenfalls am 5. April 2011 beschlossen sowie am 13. April 2011 ausgefertigt und bekannt gemacht wurde. Auch gegen diesen Bebauungsplan haben die Antragssteller Normenkontrollklagen (8 N 11.1291 u. a.) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller zu 1 ist ein landesweit tätiger Umweltverband und eine anerkannte Umweltvereinigung. Er ist außerdem Eigentümer des im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 3 gelegenen Grundstücks FlNr. 2520/1 Gemarkung Breitenau. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 2462 und 2463 Gemarkung Wörnitz, die teilweise im Plangebiet liegen, sowie Eigentümer mehrerer Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks FlNr. 2254 Gemarkung Breitenau, das derzeit als Wiese genutzt wird, und Pächter des ebenfalls landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. 2291 Gemarkung Wörnitz im Plangebiet. Der Antragsteller zu 4 ist Eigentümer eines Hofgrundstücks auf den FlNrn. 260, 261 und 268 Gemarkung Oberampfrach. Diese Flächen liegen außerhalb des Plangebiets.

Der Antragsteller zu 1 hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 sowie im ergänzenden Auslegungsverfahren mit Schreiben vom 17. März 2011 Einwendungen unter anderem auch gegen die Planung durch den Bebauungsplan Nummer 2 erhoben. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung haben auch der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 19. Dezember 2010, der Antragsteller zu 3 mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 und der Antragsteller zu 4 mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 Einwendungen erhoben. Der Antragsteller zu 4 hat zudem im ergänzenden Auslegungsverfahren mit Schreiben vom 16. März 2011 Einwendungen erhoben. Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat sich mit den Einwendungen der Antragssteller in ihren öffentlichen Sitzungen vom 26./27. Oktober 2010, vom 7./8. Februar 2011 sowie vom 5. April 2011 befasst.

Mit ihren Normenkontrollanträgen vom 30. Mai 2011 machen die Antragsteller formelle und materielle Fehler des Bebauungsplans geltend. Der Bebauungsplan verstoße gegen das grundgesetzliche Zitiergebot, weil teilweise auf veraltete gesetzliche Grundlagen Bezug genommen werde. Die Verbandssatzung des Antragsgegners sowie die Zweckvereinbarung mit der Gemeinde Wörnitz und der Stadt Feuchtwangen seien unwirksam, weil der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands nicht eindeutig geregelt sei und dem Antragsgegner durch § 4 der Satzung alle im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung eines Industrie- und Gewerbeparks stehenden hoheitlichen Aufgaben übertragen worden seien.

Dem Bebauungsplan fehle es mangels Erforderlichkeit an der Planrechtfertigung. Es sei nicht ersichtlich, dass eine konkrete Nachfrage nach den hier ausgewiesenen Industrieflächen und Flächen für Logistik bestehe. Die Planung gründe sich deshalb auf nicht mehr als die bloße Vermutung oder Hoffnung, dass Interessenten für die Baugebiete gefunden werden könnten. In unmittelbarer Umgebung des Plangebiets befänden sich bereits mehrere hundert Hektar ausgewiesene und zum Teil auch erschlossene Industrie- und Gewerbeflächen. Es seien auch nicht die tatsächlichen und bereits konkretisierten Planungsabsichten des Antragsgegners zur Grundlage des Bebauungsplans gemacht worden, weil der Antragsgegner nach seinem Gesamtkonzept letztlich ein Sondergebiet mit einer Fläche von 250 Hektar schaffen wolle. Die Festsetzung eines Sondergebiets genüge nicht den Anforderungen des § 11 BauNVO. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 2 mit dem Bebauungsplan Nr. 3 begründe dessen fehlende Erforderlichkeit auch die fehlende Planrechtfertigung für den Bebauungsplan Nr. 2.

Der Bebauungsplan verstoße gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB), weil er in Widerspruch zu mehreren Zielvorgaben des Landesentwicklungsprogramms Bayern und des Regionalplans der Region Westmittelfranken, vor allem zur Reduzierung des Flächenverbrauchs, zur Anbindung an Siedlungsstrukturen und zur Erholung stehe. Angesichts der tatsächlichen Planung des Antragsgegners hätte ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden müssen. Im Hinblick auf die Dimensionierung des Vorhabens und wegen des fehlenden Bedarfs gewährleiste der Bebauungsplan keine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und genüge nicht den allgemeinen Planungsleitlinien und Optimierungsgeboten des § 1 Abs. 5 BauGB.

Der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern. Der Antragsgegner habe das Gebot der Konfliktbewältigung durch die fehlerhafte Festlegung des Planumgriffs missachtet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan stehe mit dem Bebauungsplan Nr. 3 in einem untrennbaren Zusammenhang, so dass sich die vom Antragsgegner vorgenommene „künstliche“ Aufspaltung des Vorhabens in zwei Bebauungsplane verbiete. Im Hinblick auf die geplante Verlegung des Gewässers Bräuning fehle es an einer eigenständigen Abwägungsentscheidung durch den Antragsgegner. Angesichts des Vorhandenseins mehrerer hundert Hektar ausgewiesener und zum Teil erschlossener Industrie- und Gewerbeflächen in den Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners und in der Region habe der Antragsgegner sich aufdrängende Alternativen missachtet und gleichzeitig das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nach § 1a Abs. 2 BauGB verletzt. Die Bedürfnisse der Bevölkerung nach Erholung seien ebenfalls nicht in abwägungsfehlerfreier Art und Weise berücksichtigt worden. Missachtet worden seien in der Abwägung zudem die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Durch die Festsetzungen hinsichtlich der Höhe der baulichen Anlagen (Geländeoberkante max. 30,0 m) werde eine einschneidende Veränderung des Landschaftsbildes bewirkt.

Weiterhin verstoße der Bebauungsplan gegen § 1a Abs. 4 BauGB, weil bei seiner Aufstellung die Erhaltungsziele und der Schutzzweck von Natura 2000-Gebieten sowie des Biotop-Artenschutzes missachtet worden seien. Es werde insoweit auf die Ausführungen der Antragsteller in ihren Einwendungsschreiben verwiesen. Die Planung verstoße gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gemäß § 13 ff. BNatSchG. Der Umweltbericht sei zum Teil nicht nachvollziehbar, wobei auch insoweit auf die Ausführungen in den Einwendungsschreiben verwiesen werde. Zwischen den Ausgleichsflächen und dem Eingriffsort bestehe keinerlei räumlicher und funktionaler Zusammenhang, wie er naturschutzrechtlich erforderlich sei. Die Schutzgüter Wasser und Boden seien fehlerhaft bewertet worden. Insbesondere verliere der Boden durch die Versiegelung und Überbauung in Teilen seine Funktionen im Naturhaushalt. Die geplante Wasserrückhaltung werde den örtlichen Erfordernissen insbesondere im Hinblick auf die Belange des Hochwasserschutzes nicht gerecht. Die vorgesehenen kostenintensiven Baumaßnahmen zur Gewährleistung der Niederschlagsentwässerung durch die Regenrückhaltebecken stellten einen gravierenden Standortnachteil dar.

Die Verkehrsuntersuchung der Firma M. vom 9. Juni 2010 zur Beurteilung der Frage, welche Verkehrsbelastungen vom geplanten Sondergebiet ausgehen würden, sei methodisch fehlerhaft, weil sie von falschen Voraussetzungen ausgehe. Gleiches gelte für das „Gutachten Logistikstandort InterFranken, Stand November 2010“ der Firma F... Über eine feste Anbindung an Straße und Schiene verfüge das Sondergebiet derzeit nicht, insbesondere bestehe noch kein direkter Autobahnanschluss. Zweifelhaft sei, ob der zugrunde gelegte Bedarf an weiteren Logistikarbeitsplätzen vorhanden sei und damit das angenommene Entwicklungspotenzial bestehe. Insbesondere sei der zugrunde gelegte Ansatz von dreißig LKW pro ha Bruttobaulandfläche nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei mit der doppelten Zahl von Fahrzeugbewegungen in Höhe von 60 LKW pro ha Bruttobaulandfläche zu rechnen. Die Verkehrsprognose lege ihrer Bewertung die Nordumfahrung der St 2222 zugrunde, ohne zu berücksichtigen, dass sich diese erst in der Planung mit ungewissem Ausgang befinde. Aus dieser Fehlerhaftigkeit resultiere auch die Fehlerhaftigkeit der schalltechnischen Untersuchung der Firma H. GmbH vom 20. Juli 2010, weil das zugrunde gelegte Verkehrsaufkommen zu niedrig angesetzt sei. Hinsichtlich der ergänzenden Festsetzungen im Bebauungsplan bezüglich der in Oberampfrach zu erwartenden Verkehrslärmbelastung liege ein weiterer Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor.

Wegen der übrigen Einzelheiten der Begründung der Normenkontrollanträge der Antragsteller wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2011, vom 1. Oktober 2012, vom 13. Oktober 2014 und vom 17. Oktober 2014 Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

die Normenkontrollanträge abzuweisen.

Der Antrag des Antragstellers zu 4, dessen Grundstücke sich nicht im Plangebiet befänden, sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Der Antragsteller zu 3 sei zwar antragsbefugt, aber mit seinem Vorbringen präkludiert, weil sich aus der Sammeleinwendung des „Bürgerforums Wörnitztal mit Zukunft - Allianz für eine lebenswerte Heimat e.V.“ vom 4. Oktober 2010, an der er sich beteiligt habe, nicht einmal eine Andeutung der eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Betroffenheit durch die angegriffene Planung ergebe. Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 in seiner Eigenschaft als anerkannte Vereinigung im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes sei nach diesem Gesetz nur insoweit gegeben, als die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht werde, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können. In seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer sei er nicht antragsbefugt.

Die Anträge seien auch unbegründet. Der Antrag des Antragstellers zu 1 als einer anerkannten Umweltvereinigung löse nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz abweichend von § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur eine beschränkte gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Bebauungsplans aus. Eine Anwendung des Zitiergebots aus Art. 80 Abs. 1 GG auf Satzungen des BauGB scheide aus. Zweckvereinbarung und Verbandssatzung verstießen nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen verletzt. Für die Erforderlichkeit einer Planung sei eine konkrete Nachfrage nicht zu verlangen. Es genüge, wenn der Plan bei vernünftiger Betrachtung geboten sei und wenn bei vorausschauender Betrachtung der Bedarf in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden könne, was von der planerischen Konzeption des Plangebers abhänge. Mit dem Ziel der Bündelung der Gewerbeplanung im Verbandsgebiet bestehe ein vernünftiger Anlass zur Planung. Nach den im Vorfeld der Planung durchgeführten Marktuntersuchungen empfehle sich für den Standort West-mittelfranken die Ansiedlung von Logistikbetrieben. Die von den Antragstellern aufgeführten anderen verfügbaren Gewerbeflächen wiesen in ihren Merkmalen relevante Unterschiede zur Konzeption des Antragsgegners vor allem hinsichtlich der nicht entsprechenden Grundstücksgrößen für die Bedürfnisse von großen Logistikbetrieben auf.

Ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Bebauungsplan Nr. 2 und dem Bebauungsplan Nr. 3 bestehe nicht. Das Sondergebiet im Bebauungsplan Nr. 2 werde zwar durch die Planung der Kreisstraße AN 4 - neu gefördert und erfahre hierdurch eine verbesserte Anbindung an das Straßennetz. Gleichwohl sei das Plangebiet auch ohne die neue Kreisstraße - wenn auch nicht optimal - an das Straßennetz angebunden. Da der Bebauungsplan Nr. 3 der Neuordnung des Kreisstraßennetzes diene, sei diese Planung auch selbstständig gerechtfertigt, selbst wenn das Sondergebiet nicht oder später oder in anderer Form verwirklicht werde. Es sei bauleitplanerisch nicht zu beanstanden, wenn verschiedene Städtebauprojekte zeitnah parallel, aber in selbstständigen Planungen verwirklicht würden und deshalb auch in einer inhaltlichen Abstimmung und Ergänzung zueinander stünden. Der in der Zukunft mögliche und angestrebte Autobahnanschluss sei nicht das tragende Element der Planung. Allein durch das mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet mit einer Fläche von 81 Hektar werde ein solcher nicht erforderlich. Eine Täuschung über die wahren Planungsabsichten sei nicht erfolgt. Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 2 sei lediglich ein Sondergebiet mit einer Fläche von 81 Hektar, weil es für ein größeres Plangebiet derzeit an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehle. Die Festsetzung als „Sonstiges Sondergebiet“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO sei nicht zu beanstanden, weil die gewollte Nutzung im Plangebiet wesentlich von den Zwecksetzungen für die Regelplangebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO abweiche.

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht gegeben, wie sich bereits aus der landesplanerischen Beurteilung der Regierung von Mittelfranken ergebe. Es sei im Übrigen zweifelhaft, ob die von den Antragstellern angeführten Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern und des Regionalplans Westmittelfranken die ausreichende Zielqualität im Sinne einer abschließend abgewogenen Vorgabe erfüllen würden. Zudem stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht im Widerspruch zu den von den Antragstellern angeführten landesplanerischen Regelungen.

Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie die Verträglichkeitsprüfung mit dem Vogelschutz seien fachlich einwandfrei durchgeführt worden. Es sei weder erforderlich noch geboten, die Untersuchungen auf solche Arten auszudehnen, die im konkreten Planbereich weder nachgewiesen noch konkret zu vermuten seien. Da das Plangebiet nicht im Geltungsbereich eines festgesetzten FFH-Gebiets liege, finde die Eingriffsverträglichkeitsprüfung nur statt, soweit sich Auswirkungen auf solche Gebiete aufdrängen würden. Die Vorschriften der Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG würden in der Bauleitplanung nicht unmittelbar gelten, sondern fänden nur über § 1a Abs. 3 BauGB Anwendung und seien im Grundsatz der planerischen Abwägung unterworfen. Die Verlegung der Bräuning und alle damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Gesichtspunkte seien Inhalt eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes habe der Plangeber zu Recht auf die bereits bestehende Vorbelastung des Gebiets hingewiesen.

Der Bebauungsplan sei auch nicht hinsichtlich der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt abwägungsfehlerhaft. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, welchen Einwand die Antragsteller gegen die Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 als Grundlage der prognostizierten Verkehrsauswirkungen und der Verkehrslärmimmissionsprognose vorbringen wollten. Soweit die Antragsteller einzelne Eingangsdaten der Verkehrsuntersuchung in Zweifel ziehen würden, fehle es an einem substantiierten Vortrag. Hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionsprognose wäre es schon nicht erforderlich gewesen, die Lärmauswirkungen auf diejenigen Straßen aufzunehmen, die vom Planungsvorhaben selbst nicht durch einen Ausbau oder eine grundlegende Funktionsänderung betroffen seien. Es sei aber vorgesehen, bis zur Verwirklichung von verkehrslenkenden Maßnahmen oder der Schaffung von Ortsumgehungen den Ausbau des Sondergebiets zeitlich zu staffeln. Hierfür sei das gewählte Instrument einer Bedingung sachgerecht und geeignet.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag, hält aber die Anträge ebenfalls für unbegründet. Dem Bebauungsplan fehle es nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Vielmehr werde damit ein schlüssiges Konzept verfolgt, das auch zeitnah verwirklicht werden könne. Wie anhand der Planungsunterlagen erkennbar sei, habe sich der Antragsgegner mit dem Bedarf an Gewerbeflächen für großflächige Industrie- und Logistikbetriebe auseinander gesetzt. Hinsichtlich der Festsetzung eines Sondergebiets komme es bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Abweichung zu den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO vorliege, auf eine wertende Gesamtbetrachtung an, die der Antragsgegner vorgenommen habe.

Die Bebauungspläne Nr. 2 und Nr. 3 seien getrennt voneinander zu prüfen, weil aufeinander abgestimmte städtebauliche Maßnahmen nicht stets in einem einzigen Bebauungsplan zusammengefasst werden müssten. Vielmehr seien sowohl Planungen in räumlichen Abschnitten als auch Teilplanungen in sachlicher Hinsicht grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Insbesondere habe sich der Antragsgegner bei der Planung mit dem Flächenverbrauch sowie der nachhaltigen Siedlungsentwicklung auseinandergesetzt. Mit den Einwendungen der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Biotop- und Artenschutz sowie dem Schutz von Natura 2000-Gebieten habe sich der Antragsgegner ebenfalls bereits im Planungsverfahren auseinandergesetzt und die maßgeblichen Belange abgewogen. Die Planung verstoße auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, da dieses eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausschließe. In einem Bebauungsplan könnten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch textliche Festsetzungen in Bezug auf den Schallschutz getroffen werden, wonach bauliche Anlagen erst nach Errichtung bestimmter schallschützender Maßnahmen zulässig seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Gründe

Die Normenkontrollanträge haben Erfolg. Sie sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Die Anträge sind zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

a) Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B. v. 13.11.2012 - 4 BN 23/12 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind hier bei den Antragstellern zu 2 und 3 erfüllt. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 2462 und 2463 Gemarkung Wörnitz, die teilweise im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegen. Das Grundstück FlNr. 2254 Gemarkung Breitenau des Antragstellers zu 3 liegt ebenfalls im Plangebiet. Die Antragsteller wenden sich unter anderem gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans für diese Grundstücke.

b) Der Antragsteller zu 4 ist als Eigentümer der außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke FlNrn. 260, 261 und 268 Gemarkung Oberampfrach antragsbefugt, weil er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen kann. Auch insoweit reicht es für seine Antragsbefugnis aus, dass er als mittelbar Betroffener Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4). Der Antragsteller beruft sich hier unter anderem auf eine erhebliche Zunahme des Straßenverkehrs mit einer unzumutbaren Steigerung der Lärm- und Schadstoffbelastung auf der Kreisstraße AN 4 - alt durch die Ansiedlung von Industrie- und Logistikbetrieben im Plangebiet, von denen er als Anlieger an dieser Kreisstraße betroffen ist.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 - 4 BN 19/04 - juris Rn. 6). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das betroffene Grundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 - 4 BN 16/07 u. a. - juris Rn. 5). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten, es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.9.2010 - 1 N 07.3403 - juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller zu 4 antragsbefugt. Nach der Bebauungsplanbegründung (S. 68) ist auf der AN 4 im Bereich Oberampfrach und damit im Bereich seines Anwesens bei voller Ausbaustufe des geplanten Sondergebiets ein durchschnittliches Verkehrsaufkommen von 1.300 Lkw/Tag zu erwarten. Dabei beträgt die dortige planbedingte Erhöhung der Lkw-Verkehrsbelastung nach der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 1.200 Lkw/Tag. Es steht damit außer Frage, dass die planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung für das Grundstück des Antragstellers zu 4 nicht als geringfügig anzusehen und damit bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. Eine fehlerhafte Behandlung dieses erheblichen privaten Belangs des Antragstellers zu 4 erscheint hier auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13/13 - juris Rn. 4). Ob die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners hinsichtlich dieses Belangs im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist, ist nicht im Rahmen der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, sondern erst bei der Begründetheitsprüfung des Normenkontrollantrags zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2013 a. a. O.).

c) Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 ergibt sich sowohl aus seiner Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2520/1 Gemarkung Breitenau als auch aus seiner Stellung als anerkannte Umweltvereinigung.

aa) Das Grundstück FlNr. 2520/1 Gemarkung Breitenau liegt zwar nicht im Geltungsbereich des hier angegriffenen Bebauungsplans, sondern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“ des Antragsgegners. Das Interesse des Antragstellers zu 1, von einer Inanspruchnahme seines Grundeigentums für den Neubau der Kreisstraße AN 4 - neu als Haupterschließungsstraße des im hier angefochtenen Bebauungsplan Nr. 2 festgesetzten Sondergebiets verschont zu bleiben, ist aber ein abwägungsrelevanter Belang, der bereits bei der Planung dieses Gebiets zu berücksichtigen war.

Auch dem Plannachbarn steht gegenüber dem Plangeber ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, U. v. 16.6.2011 - 4 CN 1/10 - BVerwGE 140, 41 - juris Rn. 19). Diese Rechtsprechung, die sich auf Konstellationen bezieht, in denen die Beeinträchtigung eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks allein von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans und den dadurch ermöglichten Vorhaben ausgeht, lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht ohne Weiteres übertragen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers zu 1 für die verkehrliche Erschließung des Sondergebiets zwar in einem mittelbaren Zusammenhang mit den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans, nämlich der Ausweisung eines Sondergebiets, steht, die planerischen Grundlagen für die Beeinträchtigung des Grundstücks aber erst durch einen weiteren Bebauungsplan geschaffen werden sollen, der die Kreisstrasse AN 4 - neu rechtssatzmäßig festsetzt und damit Inhalt und Schranken des Grundeigentums des Antragstellers zu 1 unmittelbar ausgestaltet. Insoweit geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Plangeber grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen kann, die sich unmittelbar erst in anderen (regelmäßig späteren) Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen. Eine Ausnahme davon wird allerdings dann als geboten anerkannt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts des Plangebers ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck seiner planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den der Plangeber erkennbar abstellt und der Grundlage seiner Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht des Plangebers bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt. Auch hier muss der Plangeber konsequenterweise die sich daraus im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.2011 a. a. O. juris Rn. 22).

Hier ist hinsichtlich des vorliegend angefochtenen Bebauungsplans Nr. 2 „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ und dem Bebauungsplan Nr. 3 „Kreisstraße Kr AN 4 - neu“ des Antragsgegners das Kriterium eines solchen engen konzeptionellen Zusammenhangs erfüllt. Wie sich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2 entnehmen lässt, stellt der Antragsgegner in seinem Verkehrskonzept für das Sondergebiet unter Hinweis auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 vor allem darauf ab, dass die Kreisstraße AN 4 - neu als Ersatzmaßnahme für die bisherigen Kreisstraßen AN 4 und AN 5 die stärkste Verkehrsbelastung, insbesondere mit Schwerlastverkehr, erfahren wird und die Erreichbarkeit des Sondergebiets, insbesondere aus Richtung Norden und Osten sicherstellt, ohne dass Ortschaften zu durchfahren sind (vgl. S. 54 ff.). Auch in der schalltechnischen Abschätzung zum Bebauungsplan Nr. 2 des Büros H. GmbH vom 12. August 2010 wird die gesamte Kreisstraße AN 4 einschließlich des geplanten Neubaus bei der Abschätzung mitberücksichtigt, ob die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an der anliegenden Bebauung eingehalten werden und dazu auf die schalltechnische Untersuchung „Kreisstraße Kr AN 4 - neu - Neubau von der St 2419 bis zur BAB 7-Brücke über die AN 4“ vom 20. Juli 2010 durch das selbe Büro verwiesen. Daraus wird deutlich, dass eine funktionsfähige Verkehrserschließung des Sondergebiets durch die Kreisstraße AN 4 - neu Grundlage der Abwägung des Antragsgegners war.

Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Grundstück um ein sogenanntes „Sperrgrundstück“ handelt, dessen Erwerb ausschließlich zur Bekämpfung der abgelehnten Planung und nicht wenigstens auch zur Ausübung sonstiger Eigentümerbefugnisse erfolgt ist. Dass dem Antragsteller zu 1 lediglich eine Rechtsstellung übertragen worden ist, die auf eine „formale Hülle“ ohne substantiellen Inhalt hinausläuft, lässt sich dem von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Grundstücksüberlassungsvertrag vom 28. November 2007 nicht entnehmen. Dem Antragsteller zu 1 ist dadurch vollumfänglich Eigentum übertragen worden. Es ist auch anhand der konkreten Umstände nicht ohne Weiteres erkennbar, dass beim Antragsteller zu 1 an der erworbenen Rechtsstellung kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2012 - 9 A 6/10 - juris Rn. 13). Der Grundstücksüberlassungsvertrag wurde bereits drei Jahre vor Beginn des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 2 abgeschlossen. Ein von Anfang an fehlendes Gebrauchsinteresse des Antragstellers zu 1 und eine ausschließliche Verhinderungsmotivation bezüglich der abgelehnten Planung ergibt sich auch nicht aus dahingehenden Erklärungen des Antragstellers zu 1 im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Es gehört zu den von der Rechtsordnung gebilligten Zielen, ein Grundstück für Zwecke des Naturschutzes oder der Landschaftspflege zu nutzen und gegen konkurrierende Nutzungsansprüche zu verteidigen (vgl. BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE, 131, 274/286 - juris Rn. 42).

bb) Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Der Antragsteller zu 1 ist unbestritten eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich auch um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Erfasst sind davon insbesondere Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a UmwRG). Zu diesen Entscheidungen gehören auch Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 HalbsUVPGUVPG). Der angegriffene Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens. Die Planung des Sondergebiets für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf mit einer Gesamtgröße von 81 ha und einer festgesetzten GRZ von 0,8 unterliegt nach Nr. 18.5.1 der Anlage 1 zum UVPG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 94) der UVP-Pflicht („Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt 100.000 m² oder mehr“). Am Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG bestehen keine Zweifel.

2. Die Antragsteller sind auch nicht präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist ein Normenkontrollantrag, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn der Antragsteller nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder nur verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

a) Der Antragsteller zu 1 hat im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 (Bd. V. S. 2917 ff. der Aufstellungsakten) und im Rahmen der erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Schreiben vom 17. März 2011 (Bd. XIII, S. 8597 ff.) umfangreiche Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er im Normenkontrollverfahren wiederholt.

b) Der Antragsteller zu 2 hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2010 (Bd. X, S. 6661 ff.) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen erhoben. Dass diese Einwendungen auf den Verkehrslärm und den Feinstaub beschränkt waren, führt nicht zur Präklusion der vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren erhobenen weiteren Einwendungen. Denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO („nur“) kann der von einem Bebauungsplan Betroffene im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO auch Einwendungen geltend machen, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet erhoben hatte, wenn er zugleich zumindest eine Einwendung erhebt, die er rechtzeitig geltend gemacht hatte (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2011 - 15 N 11.343 - juris Rn. 25).

Unschädlich ist, dass der Antragsteller zu 2 im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen vorgebracht hat. Wenn der Entwurf eines Bebauungsplans wegen einer Ergänzung oder Änderung nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 BauGB nochmals ausgelegt und - wie hier - bestimmt wird, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, muss ein Betroffener zwar grundsätzlich Einwendungen gegen die sein Grundstück betreffenden Änderungen oder Ergänzungen erheben, wenn er mit ihnen nicht einverstanden ist und sich die Möglichkeit eines Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO offenhalten möchte (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2014 - 4 C N 1/13 - juris Rn. 14). Hier betrafen die Ergänzungen aber gerade nicht das Grundstück des Antragstellers zu 2 im Plangebiet, sondern bezogen sich auf Festsetzungen zum Lärmschutz im Bereich Oberampfrach und das Monitoring im Umweltbericht. Insoweit kann aus Sicht des Antragsgegners jedenfalls kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Abwehrwille des Antragstellers zu 2, der im Rahmen der vorhergehenden öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zulässigerweise Einwendungen gegen die Planung erhoben hatte, auch gegen die geänderte Planung fortbesteht, die seine bisherigen Einwendungen unberührt gelassen hat.

Gleiches gilt für den Antragsteller zu 3, der mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 (Bd. VI, S. 4297 ff.) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls Einwendungen erhoben hat.

c) Auch die vom Antragsteller zu 4 im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (Bd. XIII, S. 8361 ff.) und im Rahmen der erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB mit Schreiben vom 16. März 2011 (Bd. XIII, S. 8610 ff.) erhobenen Einwendungen genügen den Anforderungen, die § 47 Abs. 2a VwGO, § 3 Abs. 2 Satz 2 HalbsBauGBauGB an eine „Einwendung“ stellen. Denn der Antragsteller weist im Schreiben vom 20. Dezember 2010 unter Nr. XIV (Bd. XIII, S. 8408 f.) zusätzlich zu den vorherigen allgemeinen Einwendungen „ganz persönlich“ noch auf Beeinträchtigungen seiner Rechte durch den angefochtenen Bebauungsplan hin. Er schildert dort unter anderem die befürchtete weitere Einschränkung der Lebensqualität wegen der Lärmbeeinträchtigungen durch den zusätzlichen Schwerlastverkehr auf der AN 4 als Zubringer zum geplanten Industriegebiet neben der bereits bestehenden Lärmbelastung durch die nahe Bahnlinie Stuttgart-Nürnberg und die Autobahn A 6. Im Rahmen des § 3 Abs. 2 BauGB brauchte er als Einwendungsführer nicht seine Antragsbefugnis im Sinn des § 47 Abs. 2 VwGO zu begründen (vgl. BayVGH, U. v. 8.11.2011 - 15 N 11.343 - juris Rn. 25).

B. Die Anträge sind auch begründet.

Der Bebauungsplan Nr. 2 mit Grünordnungsplan für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Auch hinsichtlich des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 1 ergibt sich der Maßstab der Begründetheitsprüfung aus dieser allgemeinen Regelung und nicht aus der abweichenden Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, weil er sich hier nicht nur auf seine Stellung als eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung berufen kann, sondern auch auf sein abwägungsrelevantes Grundeigentum.

1. Der Bebauungsplan leidet bereits an einem zu seiner (vollständigen) Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, weil der Verweis in Nr. 9 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen, dass die Prüfung der Einhaltung der dort angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691, Abschnitt 5 erfolgt, den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügt.

Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen, wozu auch Bebauungspläne als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) gehören, verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfG, U. v. 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283/291; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21/10 - juris Rn. 9). Bei Bebauungsplänen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Wegen dieser Sonderform der Bekanntmachung gelten bei der Bezugnahme auf allgemein nicht ohne Weiteres zugängliche Regelungswerke wie DIN-Vorschriften besondere Anforderungen (vgl. BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - juris Rn. 4).

Zwar steht es der Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht entgegen, wenn in den textlichen Festsetzungen auf DIN-Vorschriften verwiesen wird, ohne dass diese in ihrer vollständigen Fassung in den Festsetzungen wiedergegeben oder dem Plan als Anlage beigefügt werden. Weder dem Rechtsstaatsgebot noch der die Bekanntmachung von Bebauungsplänen betreffenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 BauGB lässt sich entnehmen, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss (vgl. BVerfG, B. v. 25.2.1988 - 2 BvL 26/84 - BVerfGE 78, 32/35; BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21/10 - juris Rn. 11). Die planende Gemeinde muss aber für den Fall, dass eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2010 a. a. O. Rn. 9 und 12; B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - juris Rn. 4). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er - wie hier - zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden oder Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Eine den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende Bekanntmachung kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde oder in der Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB) hinweist (vgl. BayVGH, U. v. 20.5.2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 31; U. v. 4.4.2011 - 9 N 10.1124 - juris Rn. 71; Hess VGH, U. v. 20.3.2014 - 4 C 448/12 N - juris Rn. 59 f., m. w. N.). Das ist hier nicht geschehen. Der Antragsgegner hat weder in der Bekanntmachung vom 13. April 2011 noch in der Planurkunde darauf hingewiesen, an welcher Stelle die „DIN 45691, Geräuschkontingentierung, Stand: Dezember 2006“, die im Bebauungsplan nicht im Volltext wiedergegeben wird oder diesem als Anlage beigefügt wurde, für die Betroffenen zu finden oder einzusehen ist.

2. Der Bebauungsplan verstößt auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht.

a) Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Plangebiet ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ im Sinne des § 11 BauNVO fest; der Mindestflächenbedarf wird auf 5 ha festgesetzt. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier indes nicht erfüllt. Zudem ist die Festsetzung eines Mindestflächenbedarfs nicht hinreichend bestimmt.

aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der Gebietstypen nach den §§ 2 bis 10 BauNVO zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt. Entscheidendes Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet, ist die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets. Zu vergleichen sind die konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen „abstrakten“ allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps. Können die mit der Planung verbundenen Zielsetzungen mit der allgemeinen Zweckbestimmung der anderen Baugebiete nicht zur Deckung gebracht werden, unterscheiden sie sich von ihnen wesentlich und ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO damit entsprochen. Dagegen scheidet die Festsetzung eines Sondergebiets aus, wenn die planerische Zielsetzung des Plangebers durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die insoweit begrenzt sind, als die festgesetzte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.2009 - 4 CN 2/08 - BVerwGE 134, 117 - juris Rn. 10; B. v. 30.6.2014 - 4 BN 38/13 - juris Rn. 10).

Hier unterscheidet sich die Zweckbestimmung des Sondergebiets für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf nicht wesentlich von der abstrakten Zweckbestimmung eines Industriegebiets nach § 9 BauNVO. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets wird in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 10 BauNVO geregelt (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2009 - 4 CN 5/07 - juris Rn. 9). Industriegebiete dienen gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Demgegenüber dienen Gewerbegebiete gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - juris Rn. 20). Wie sich aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ergibt, sind alle Arten von Gewerbebetrieben zulässig; der Begriff des Industriebetriebs ist der BauNVO unbekannt (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 9 Rn. 6).

Nach der Begründung zum Bebauungsplan und dem Vorbringen des Antragsgegners entspricht es seiner Planungsabsicht, mit entsprechender baulicher Flexibilität Gewerbebetriebe mit besonders großem Flächenbedarf zu ermöglichen. Vorrangig solle solches Gewerbe angesiedelt werden, welches verkehrliche Ansprüche stelle (z. B. Logistikbetriebe). Damit werde eine Charakterisierung der Gebietsnutzung vorgegeben und gewinne das Plangebiet das Gepräge einer gewerblichen Monokulturlandschaft, die sich einengend von der Zwecksetzung eines Industriegebiets nach § 9 Abs. 1 BauNVO wesentlich unterscheide. Soweit der Antragsgegner damit auf das Merkmal der Großflächigkeit der Gewerbeansiedlung als wesentlichen Unterschied zu einem Industriegebiet verweist, ist zwar anerkannt, dass der Plangeber in einem auf der Grundlage des § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO eröffnen, konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen kann, die ihm am besten geeignet erscheinen, um das von ihm verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5/01 - juris Rn. 21; B. v. 21.12.2012 - 4 BN 32/12 - juris Rn. 8).

Die „Großflächigkeit“ der Gewerbeansiedlung allein kann aber kein geeignetes Unterscheidungsmerkmal zu einem Industriegebiet begründen, weil dort ohne weiteres auch großflächige Industrie- und Logistikbetriebe rechtlich zulässig sind. Zulässig sind in einem Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auch Tankstellen, die nach § 1 der textlichen Festsetzungen ebenfalls im hier festgesetzten Sondergebiet als Nutzungsart zugelassen werden. Nicht außer Betracht bleiben kann zudem, dass Industriegebiete tatsächlich die Standorte für großflächige und flächenintensive Gewerbebetriebe sind, wenn sich auch daraus keine Einschränkungen gegenüber anderen Gewerbebetrieben im Industriegebiet ergeben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.7.2014, § 9 BauNVO Rn. 8). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich das hier festgesetzte Sondergebiet bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von dem durch die allgemeine Zwecksetzung bestimmten typischen Erscheinungsbild eines Industriegebiets wesentlich abhebt (vgl. BVerwG, U. v. 28.5.2009 - 4 CN 2/08 - BVerwGE 134, 117 - juris Rn. 10). Es kommt hinzu, dass die Verwendung des Begriffs des „Industriebetriebs“ dafür spricht, dass im festgesetzten Sondergebiet entsprechend der Gebietsbezeichnung des § 9 BauNVO nur erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die - wie bereits oben ausgeführt wurde - in Gewerbegebieten als Störfaktor unzulässig sind. Eine Fokussierung auf Logistikbetriebe, die dem Sondergebiet durch ihre gebündelte Zusammenfassung innerhalb des Plangebiets eine entsprechende einseitige Nutzungsstruktur vermitteln könnte, ist gerade nicht erfolgt.

bb) Die Festsetzung eines Mindestflächenbedarfs von 5 ha im Sondergebiet ist nicht hinreichend bestimmt. Zwar können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2012 - 4 BN 32/12 - juris Rn. 4). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 14.12.1995 - 4 N 2/95 - juris Rn. 14). Danach kann hier zwar kein Zweifel daran bestehen, dass nach dem Willen des Normgebers im Sondergebiet nur großflächige Industrie- und Logistikbetriebe zugelassen werden sollen. Eine Mindestgröße der Betriebe, worauf z. B. auch im Landesplanungsrecht abgestellt wird (vgl. 3.3 der Anlage 1 zu § 1 Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP 2013), ist jedoch nicht festgesetzt. Dass ein Mindestflächenbedarf eines Betriebs mit einer Mindestgröße gleichgesetzt werden kann, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Während die festgesetzte Mindestgröße eines Betriebs bereits zum Zeitpunkt der Einreichung eines Bauantrags feststehen muss, kann demgegenüber ein über 5 ha hinausgehender Flächenbedarf eines Betriebs auch erst in der Zukunft entstehen. Insoweit bleibt unklar, ob und gegebenenfalls unter welchen (weiteren) Voraussetzungen ein solcher Betrieb im Sondergebiet zulässig ist. Nicht ersichtlich ist zudem, ob sich der Mindestflächenbedarf auf die Grundstücksfläche insgesamt oder nur auf die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche bezieht.

b) Die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägung hinsichtlich des Verkehrslärmschutzes genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB.

aa) Nach Nr. 9 Abs. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dürfen im Plangebiet bis zur Fertigstellung der nach der schalltechnischen Untersuchung für die „Kreisstraße KR AN 4 - neu“ vom 20. Juli 2010 in Oberampfrach erforderlichen Maßnahmen des Lärmschutzes an der Kreisstraße AN 4 nur solche gewerbliche Nutzungen zugelassen werden, die das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße AN 4 im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrein) bis maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) erhöhen. Davon abweichend dürfen Gewerbe- und Industriebetriebe im Plangebiet auch schon vorher errichtet werden, wenn jeweils der Einzelnachweis geführt wird, dass unter Einbeziehung der jeweils bereits genehmigten Gewerbe- und Industriebetriebe das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Bereich Oberampfrach (Am Eichenrein) maximal 1.125 Kfz normalwerktäglicher Gesamtverkehr (Kfz/24h) mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr (Lkw > 3,5 t + Lz/24h) nicht übersteigt bzw. dieser Verkehr die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht übersteigt.

Nach der Begründung des Bebauungsplans soll mit dieser Festsetzung einer aufschiebenden Bedingung erreicht werden, dass die Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben im Plangebiet so gesteuert wird, dass vor Durchführung der Schallschutzmaßnahmen an der Kreisstraße AN 4 das induzierte durchschnittliche Verkehrsaufkommen an Lkw/24h so begrenzt wird, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Zugleich bleibe möglich, dass auf jedem Plangrundstück auch vor Durchführung der Schallschutzmaßnahmen an der Kreisstraße AN 4 eine gewerbliche Nutzung erfolgen könne, soweit durch Einzelnachweis sichergestellt werde, dass das Gesamtverkehrsaufkommen aller bestehenden bzw. genehmigten Betriebe unterhalb der Schwelle bleibe, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV führen würde.

(1) Unklar bleibt bei dieser Festsetzung bereits, ob und welchen unterschiedlichen Regelungsgehalt beide Sätze aufweisen. Satz 1 stellt darauf ab, dass bis zur Fertigstellung der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen nur solche gewerblichen Nutzungen im Sondergebiet zugelassen werden dürfen, die das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der Kreisstraße AN 4 im Bereich Oberampfrach bis maximal 1.125 Kfz normal werktäglicher Gesamtverkehr mit 175 Lkw als Güterschwerverkehr erhöhen. Diese Bedingung mag zwar unter Heranziehung der Planbegründung dahingehend auslegungsfähig sein, dass es - entgegen dem missverständlichen Wortlaut - nicht auf eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens „bis“ zum Erreichen einer maximalen Anzahl von Kfz- bzw. Lkw-Fahrten ankommt, sondern auf eine „durch“ das Plangebiet verursachte Erhöhung um die dort genannte maximale Anzahl von Pkw- bzw. Lkw-Fahrten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Festsetzung ohne Kenntnis des aktuell vorhandenen Verkehrsaufkommens und ohne den Nachweis des durch den jeweiligen Betrieb verursachten zusätzlichen Verkehrsaufkommens geprüft werden kann. Deswegen ist nicht nachvollziehbar, warum nach Satz 2 der Festsetzung „davon abweichend“ Gewerbe- und Industriebetriebe im Plangebiet auch schon vorher errichtet werden dürfen, wenn der Einzelnachweis geführt wird, dass das durchschnittliche Verkehrsaufkommen unter Einbeziehung der jeweils bereits genehmigten Gewerbe- und Industriebetriebe das festgesetzte maximale Verkehrsaufkommen nicht übersteigt.

(2) Die Abwägung hinsichtlich der festgesetzten Bedingung bleibt defizitär. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Gegenstand einer solchen Festsetzung kann die Gesamtheit der in einem Baugebiet zulässigen Nutzungen und Anlagen sein. Soweit durch Festsetzung eines Sondergebiets die Zulässigkeit bestimmter Nutzungen und Anlagen festgesetzt wird, kann die Festsetzung auch darauf bezogen werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.7.2014, § 9 Rn. 240h).

Unabhängig von der Frage, ob hier städtebaulich relevante Umstände für eine aufschiebende Bedingung und ein besonderer Fall im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB vorliegen, unterliegt eine Bedingung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB in besonderer Weise den Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. Söfker, a. a. O. Rn. 241 c). Bei der Festsetzung einer solchen aufschiebenden Bedingung muss der Plangeber im Rahmen der Abwägung besonders beachten, dass einerseits die geplante Nutzung erst bei Eintritt der Bedingung zulässig ist, andererseits die Festsetzungen des Bebauungsplans jeder anderen als der festgesetzten Nutzung entgegenstehen und für die betroffenen Grundstückseigentümer eine faktische Bausperre begründen können. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, ob der Antragsgegner unter hinreichender Beachtung der objektiv gegebenen Interessenlage der betroffenen Grundstückseigentümer bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran hat, das erst künftig - aufschiebend bedingt - wirksam werdende Bau- oder Nutzungsrecht vorzeitig verbindlich festzusetzen. Begründungsbedürftig ist zudem, warum nicht ohne Abstriche an dem städtebaulich motivierten Planziel schlicht das Inkrafttreten des Bebauungsplans verschoben und der Eintritt der Bedingung abgewartet werden kann. Dies gilt hier umso mehr, als bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung nur zwei Betriebe im Sondergebiet angesiedelt werden können, wenn man die in der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010 für das Sondergebiet enthaltenen Annahmen für den Lkw-Verkehr (30 Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche und eine Verkehrsverteilung von jeweils 50% nach Westen und Osten) zugrunde legt. Zudem kann nicht außer Betracht bleiben, dass die (niedrige) Anzahl der angesetzten Lkw-Fahrten in dieser Untersuchung auf der Annahme beruht, dass nur Betriebe mit höherwertigen Logistik-Aufgaben und Industriebetriebe angesiedelt werden sollen. Wie die Antragsteller zu Recht vorbringen, lässt sich aber eine Ansiedlung von solchen Logistikbetrieben - ungeachtet der Unbestimmtheit des Begriffs „höherwertige Logistik-Aufgaben“ - jedenfalls nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans rechtlich steuern. Den Aufstellungsakten lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Antragsgegner diese Aspekte bei seiner Abwägung berücksichtigt hat. Wenn demgegenüber nur Industriebetriebe mit einer geringeren Anzahl von Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche angesiedelt werden würden, würde dies aber der Intention der Schaffung gerade eines Logistikparks, die dem Bebauungsplan nach seiner Begründung zugrunde legt, widersprechen.

Im Übrigen ist umstritten, ob der Eintritt der Bedingung vom Eigentümer in gewissem Umfang beeinflussbar sein muss (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 9 Rn. 128 und 129). Ebenfalls kann von Bedeutung sein, ob der Plangeber den Eintritt oder Nichteintritt des betreffenden Umstands selbst hinreichend beeinflussen kann (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 9 Rn. 168). Hier beruht der maßgebliche Umstand - die Fertigstellung der nach der schalltechnischen Untersuchung vom 20. Juli 2010 in Oberampfrach erforderlichen Maßnahmen des Lärmschutzes an der Kreisstraße AN 4 - aber auf der Handlung des Landkreises Ansbach als Straßenbaulastträger und damit eines Dritten.

bb) Hinsichtlich der planbedingten Verkehrslärmzunahme an verschiedenen „Brennpunkten“ außerhalb der Kreisstraße AN 4 hat der Antragsgegner die schalltechnische Abschätzung des Büros H. GmbH vom 12. August 2010 zur Grundlage seiner Abwägungsentscheidung gemacht. Mit dieser Abschätzung sollen diejenigen Fälle außerhalb der gesamten Kreisstraße AN 4 identifiziert werden, bei denen es zu einer deutlichen Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen als „äußere Folge“ des Bebauungsplans kommt. Abgestellt wird insoweit darauf, ob der Bebauungsplan als erheblicher baulicher Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 der 16. BImschV angesehen werden kann, weil sich der Beurteilungspegel durch den dem Bebauungsplan zuzurechnenden Verkehrslärm um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts erhöht. Danach ergeben sich große Pegelerhöhungen durch das geplante Sondergebiet von ca. 3,5 dB(A) und 5,3 dB(A) im Bereich der Staatsstraße 2222 bei Bergnerzell und von ca. 5,3 dB(A) und 7,0 dB(A) im Bereich dieser Staatsstraße bei Unterampfrach. Gleichzeitig wird im Bereich Wörnitz-Siedlung an der Staatsstraße 2419 der Grenzwert von 60 dB(A) nachts im Planfall überschritten bzw. erreicht. Für diese Bereiche ist nach der Abschätzung eine separate schalltechnische Betrachtung erforderlich, um die entsprechenden passiven Schallschutzmaßnahmen zu dimensionieren (S. 12 der Abschätzung). In der Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend dieser Abschätzung darauf abgestellt, dass genauere Betrachtungen bzw. Dimensionierungen zum möglichen Lärmschutz in diesen Bereichen in einer schalltechnischen Untersuchung durchgeführt werden können. Diese Untersuchung und der ermittelte Lärmschutz sind danach dann erforderlich, wenn nach Errichtung der ersten Betriebe im geplanten Baugebiet ca. 25 bis 30% der Fläche bebaut sind (S. 66, 67 der Begründung).

(1) Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner die mit der Verwirklichung des Bebauungsplans einhergehenden Immissionsbelastungen durch Verkehrslärm dem Grunde nach zutreffend ermittelt hat. Die schalltechnische Abschätzung des Büros H. GmbH vom 12. August 2010 beruht hinsichtlich der Prognose für den Planfall (Neuordnung des Kreisstraßennetzes und Sondergebiet mit 81 ha im Jahr 2025) auf der Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom 9. Juni 2010. Allerdings stellt diese Untersuchung hinsichtlich des aus dem Plangebiet zu erwartenden Lkw-Verkehrs auf eine Häufigkeit von 30 Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche ab und begründet diese Annahme mit der geplanten Ansiedlung von Betrieben mit höherwertigen Logistik-Aufgaben. Wie bereits oben ausgeführt wurde, lässt sich aber eine Ansiedlung solcher Betriebe rechtlich nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steuern. Ohne diese Einschränkung dürfte nach den sonstigen Angaben in der Untersuchung aber von einer höheren Anzahl von Lkw-Fahrten/ha Bruttobaulandfläche auszugehen sein.

(2) Es bleibt zudem unklar, ob der Antragsgegner im Rahmen der Abwägungsentscheidung davon ausgegangen ist, dass die durch die deutliche Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen an verschiedenen „Brennpunkten“ ausgelösten Immissionskonflikte durch die Zuerkennung aktiven (Bereich Wörnitz-Siedlung, St. 2419) und passiven Lärmschutzes (Bereiche Unterampfrach-West, St. 2222 und Bergnerzell-Ost und West, St. 2222) bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gelöst werden sollen oder ob dies späteren Entscheidungen vorbehalten bleiben soll. Zwar wird in der Planbegründung (S. 66) ausgeführt, dass bei einem Überschreiten der Grenzen des enteignenden Eingriffs bzw. der Gesundheitsgefährdung oder bei einer Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts auf den bezeichneten Staatsstraßen entsprechende Aussagen zu einem möglichen Lärmschutz zu treffen seien. Hinsichtlich genauerer Betrachtungen bzw. Dimensionierungen zum möglichen Lärmschutz wird aber auf eine spätere schalltechnische Untersuchung verwiesen, die ebenso wie der ermittelte Lärmschutz nach Errichtung der ersten Betriebe im geplanten Sondergebiet mit einer Bebauung von ca. 25 bis 30% der Fläche erforderlich seien (Planbegründung S. 66 unten und S. 67 oben). Auch in den Ausführungen der Planbegründung zu den einzelnen „Brennpunkten“ ist nur von Möglichkeiten für eine Lärmvorsorge durch Maßnahmen nach dem Straßenverkehrsrecht (Wörnitz-Siedlung) oder durch Ortsumfahrungen (Bergnerzell und Unterampfrach) die Rede. Ansonsten bliebe nur eine Verbesserung durch passiven Lärmschutz, der in einer schalltechnischen Untersuchung für die einzelnen Anwesen genauer zu ermitteln sei (Planbegründung S. 69, 70). Will der Plangeber einem durch den Erschließungsverkehr für ein geplantes Baugebiet Lärmbetroffenen ein bestimmtes Schutzniveau (hier die Einhaltung der Grenzen einer wesentlichen Änderung nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV) gewährleisten, muss sich seine Planung aber - ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit der normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV auf den anlagenbezogenen Zu- und Abgangsverkehr im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - juris Rn. 5 ff.) - an dieser „eigenen Vorgabe“ messen lassen (vgl. VGH BW, U. v. 8.3.2005 - 5 S 551/02 - juris Rn. 20).

cc) Das Abwägungsdefizit ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 3 Satz 2 HalbsBauGBauGB. Aus den Niederschriften über die Abwägung und aus den Normaufstellungsakten ist ersichtlich, mit welchen Gesichtspunkten sich der Antragsgegner auseinandergesetzt hat und mit welchen nicht. Hätte er Erwägungen zu den oben angesprochenen Punkten angestellt, so besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung anders ausgefallen wäre.

Die Antragsteller haben den Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde am 13. April 2011 bekanntgemacht, die Begründung zum Normenkontrollantrag vom 25. Oktober 2011, in der die Abwägungsmängel beanstandet werden, wurde dem Antragsgegner am 2. November 2011 übermittelt.

3. Auf die weiteren Einwendungen der Antragsteller gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

a) Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung (u. a.) erörterte Frage, ob der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, hält es der Senat aber für sachgerecht darauf hinzuweisen, dass das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltende Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP - vom 8. August 2006 (GVBl S. 471) mittlerweile durch das am 1. September 2013 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm vom 22. August 2013 - LEP 2013 (GVBl S. 550) abgelöst worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB nicht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Im Falle der Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist daher für die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen; er ist diesem vielmehr rechtlich vorgelagert. Die Ziele der Raumordnung enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. Daraus folgt, dass die Regelung in § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend ist, nicht heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2006 - 4 BN 56/05 - juris Rn. 7; B. v. 14.5.2007 - 4 BN 8/07 - juris Rn. 4). Nach dieser Rechtsprechung ist hier nur die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit den Zielen des LEP 2013 von Bedeutung. Diese Prüfung unter Beteiligung der Landesplanungsbehörden ist bisher durch den Antragsgegner unterblieben.

b) Fraglich erscheint auch, ob der Bebauungsplan den Anforderungen des § 1a Abs. 4 BauGB genügt. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden, soweit ein Natura 2000-Gebiet (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Hier lässt sich der Natura 2000-Verträglichkeitsschätzung zum angefochtenen Bebauungsplan durch das Büro H. GmbH (Erläuterungsbericht, Fassung vom 7.5.2008/12.8.2010) aber nicht entnehmen, ob bei der Erheblichkeitseinschätzung auch die Auswirkungen berücksichtigt wurden, die vom Bebauungsplan Nr. 3 des Antragsgegners auf die dort genannten Natura 2000-Gebiete ausgehen können. Allerdings nimmt § 36 Satz 2 BNatSchG Bauleitpläne explizit von der Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus, der eine Summationsbetrachtung mit anderen Plänen fordert. Unter welchen Voraussetzungen andere Bebauungspläne in eine Summationsbetrachtung einzubeziehen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - soweit ersichtlich - noch nicht geklärt.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

4. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 12. Juni 2012 als Satzung beschlossenen und am 1. Juli 2012 ortsüblich bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. III/1K „F.-weg/A.-straße“, mit dem der Bebauungsplan Nr. III/1A „Am B.“ des Antragsgegners geändert wird.

In der Sitzung vom 25. Oktober 2007 fasste der Gemeinderat des Antragsgegners den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. III/... „Am B.“ im Bereich F.-weg/A.-straße zwischen E.-straße und L.-straße. Der Änderungsbereich liegt nahe dem westlichen Ortsrand des Marktes H. Westlich des Gebiets befindet sich landschaftsprägender Waldbestand. Das Areal ist allseitig von Wohnbebauung umgeben, im Norden und Süden grenzen Erschließungsstraßen des Wohngebiets direkt an den Änderungsbereich.

Mit der Änderung soll nach der Planbegründung u. a. die im Ausgangsbebauungsplan vorgesehene Erschließung des Baugebiets angepasst werden. Während bisher eine Durchführung der A.-straße von der nördlich des Plangebiets gelegenen L.-straße zur südlich gelegenen E.-straße vorgesehen war, sieht der Änderungsplan nunmehr eine Erschließung des Gebiets über einen Straßenbügel vor, der an zwei Stellen an die L.-straße anbindet. Die südliche Erschließung über den F.-weg ist nach dem Erschließungskonzept von untergeordneter Bedeutung und soll deshalb nur in einer Breite von 4,50 m ausgebaut werden, während die sonstige Straßenbreite im Plangebiet 6,50 m betragen soll. Der bereits bestehende F.-weg soll neu befestigt und in seinem Gefälle abgeschwächt werden.

Das im Eigentum der Antragstellerin befindliche, unbebaute Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung H. ist über 1.200 m2 groß und grenzt im Süden an die E.-straße, im Westen und mit der westlichen Hälfte der Nordseite an den F.-weg, mit der östlichen Hälfte der Nordseite an die unbebaute Fl. Nr. 10.../3 und im Osten an die unbebaute Fl. Nr. .../4 jeweils Gemarkung H. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. III/1A „Am B.“ aus dem Jahr 1983. Dieser sieht für das Grundstück der Antragstellerin eine Durchquerung mit der geplanten A.-straße vor. Das Grundstück der Antragstellerin steigt von Süden nach Norden hin an.

Der Änderungsbebauungsplan wurde insgesamt viermal öffentlich ausgelegt, zuletzt im Zeitraum 10. April 2012 bis 24. April 2012. Die Antragstellerin erhob jeweils Einwendungen, zuletzt mit Schreiben vom 23. April 2012 und führte u. a. aus, dass der F.-weg zur Erschließung des nördlichen Baugebiets nicht erforderlich sei. Auch das vorgesehene Sichtdreieck sei nicht erforderlich, insoweit könne durch andere technische Ausstattungen mit wesentlich weniger Aufwand mehr erreicht werden.

Mit ihrem Normenkontrollantrag vom 20. Juni 2013 macht die Antragstellerin materielle Fehler des Bebauungsplans geltend.

Ihr Grundstück werde an der westlichen Grundstücksgrenze mit einer Verkehrsfläche überplant, wobei mindestens 31 m2 und weitere 39 m2 als vorübergehender Arbeitsbereich in Anspruch genommen würden. Der Ausbau des F.-wegs sei nicht erforderlich, da die Erschließung des Baugebiets von Norden aus erfolge und die derzeitigen Grundstücke entlang des F.-wegs ausschließlich über die vorhandene Breite von 3,5 m erschlossen würden. Zudem könne ein verbreiterter F.-weg auch mit kleineren Böschungen, ohne das Grundstück der Antragstellerin in Anspruch nehmen zu müssen, befestigt werden. Es bedürfe keiner Inanspruchnahme des Grundstücks, da es sich nur um die Einmündung einer untergeordneten Verbindung handle. Die öffentlichen Belange seien gegenüber den privaten Eigentümerinteressen zu stark gewichtet worden. Die Mängel seien auch erheblich, da sie offensichtlich seien und Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt hätten. Da die ursprüngliche Planung der A.-straße bereits 2005 aufgegeben worden sei und nicht erst mit der Änderungsplanung, liege keine Verbesserung der Situation der Antragstellerin vor. Die Festsetzung der A.-straße sei funktionslos geworden. Die Bebauung auf der Westseite des F.-wegs sei unerheblich, da der vorhandene Straßengrund ausreiche. So weise z. B. der Jagdweg als alleinige Erschließungsstraße nur ca. 3 m Gesamtbreite bei einer Fahrbahnbreite von 1,70 m auf. Wesentliche Einwendungen der Antragstellerin zur Verwendung von L-Steinen oder der Aufstellung eines Verkehrsspiegels seien nicht berücksichtigt und nicht abgewogen worden.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. III/1K „F.-weg/A.-straße“ - Änderung des Bebauungsplans Nr. III/... „Am B.“ im Bereich F.-weg und A.-straße nördlich der E.-straße und südlich der L.-straße, Gemarkung H., beschlossen am 12. Juni 2012, bekannt gemacht am 1. Juli 2012, insoweit für unwirksam zu erklären, als er den Ausbau des F.-wegs im südwestlichen Teil und das Grundeigentum der Antragstellerin betrifft.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Festsetzung der Verkehrsfläche sei vernünftigerweise geboten, da sie eine geeignete Anbindung des F.-wegs an die E.-straße darstelle. Der F.-weg werde bestandsorientiert ausgebaut, da die bestehende Ausbausituation technisch unzulänglich sei und der Ausbau als Ersatz für die nicht weiterverfolgte Trasse der A.-straße diene. Der Eingriff in das Grundeigentum der Antragstellerin sei mit 31 m2 sowie der Böschung gering. Zu beachten sei, dass auf der Westseite des F.-wegs bereits Bebauung vorhanden sei, weshalb ein Eingriff auf der Ostseite geringer sei. Die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin werde nicht eingeschränkt. Darüber hinaus sei ein Eingriff im Falle der Errichtung einer Stützmauer wegen der notwendigen Fundamente größer als bei einer Böschung. Ein völliger Verzicht auf den Ausbau sei wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse nicht möglich. Die jetzige Planung führe für die Antragstellerin gegenüber dem Bebauungsplan Nr. III/... „Am B.“ zu Verbesserungen, da zwei private Eichen erhalten werden könnten und die Durchschneidung des Grundstücks durch die A.-straße vermieden werde.

Der Lageplanausschnitt mit der Darstellung der Schleppkurve für ein dreiachsiges Müllfahrzeug zeige, dass die Befahrbarkeit des F.-wegs mit dem hierfür notwendigen Radius geprüft worden sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass öffentliche Wege auch von behinderten oder älteren Personen sowie von Fußgängern mit Kinderwagen benutzt würden und eine gleichzeitige Benutzung mit Fahrzeugführern möglich sein sollte. Ein Ausweichen in den Seitenbereich sei bei beidseitigen Stützwänden nicht möglich.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Gründe

Die Antragstellerin hat mit dem in der mündlichen Verhandlung zuletzt gestellten Antrag ihr mit der Normenkontrolle verfolgtes Begehren in zulässiger Weise auf die ihr Grundstück im Zusammenhang mit dem Ausbau des F.-wegs betreffenden Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans beschränkt. Dieser zulässige Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2013 - 4 C 13/13 - BVerwGE 146, 137 - juris Rn. 9). Was in diesem Sinn erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, die gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.12.1988 - 4 NB 1/88 - NVwZ 1989, 664 = juris Rn. 54). Der Gemeinde steht dabei ein sehr weites planerisches Ermessen zu (vgl. BayVGH, U. v. 11.8.2005 - 2 N 03.3286 - juris Rn. 14 m. w. N.); es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1993 - 8 C 46/91 - BVerwGE 92, 8 = juris Rn. 21). Ein zwingendes Erfordernis ist daher nicht nötig. Die Grundsätze der Enteignung sind im Rahmen der Festsetzung von Flächen für eine öffentliche Nutzung auch nicht bereits auf die Zulässigkeit der Planung anzuwenden (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar, Stand: Juli 2014, § 1 Rn. 18 und Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2014, § 1 Rn. 32 jeweils m. w. N.). Diesen Maßstäben wird der vorliegende Bebauungsplan gerecht.

Bei den angegriffenen Festsetzungen der Verkehrsfläche des F.-wegs und den Böschungen auf dem Grundstück der Antragstellerin handelt es sich um zulässige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB i. V. m. Nr. 15.9 PlanzeichenVO. Zwar berechtigt der Bebauungsplan den zuständigen Straßenbaulastträger nicht unmittelbar zur Inanspruchnahme des betroffenen Grundstücks und zur tatsächlichen Herstellung, gleichwohl sind derartige Festsetzungen - wie hier zur Verkehrsfläche und zu Straßenböschungen - auch auf Privatgrundstücken möglich (vgl. BVerwG, U. v. 27.8.2009 - 4 CN 1/08 - BRS 74 Nr. 20 = juris Rn. 19 f). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit gilt dabei für jede einzelne Festsetzung (vgl. BayVGH, U. v. 11.8.2005 - 2 N 03.3286 - juris Rn. 14).

Soweit der Antragsgegner bei den Ausbauüberlegungen für den F.-weg, der bislang nicht den Anforderungen einer endgültig hergestellten Erschließungsanlage genügt, darauf abstellt, den F.-weg als untergeordnete Erschließung erhalten zu wollen und ihn insoweit nur mit den Mindestanforderungen gemäß der Richtlinie für die Anlage von Erschließungsanlagen (RASt 06) herzustellen, sowie eine Erreichbarkeit für Feuerwehr und Müllfahrzeuge sicherzustellen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 11. Abs. 7), handelt es sich um zulässige Überlegungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Gleiches gilt für die planerische Entscheidung des Antragsgegners, den Einmündungsbereich aus verkehrssicherheitsrechtlichen Überlegungen heraus um Sichtdreiecke zu verbreitern. Insoweit begegnen auch finanzielle Überlegungen zu Ausbau- oder Erschließungsbeitragspflichten und den unterschiedlichen Kostenfaktoren im Rahmen der Erforderlichkeit keinen Bedenken (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rn. 197). Anhaltspunkte dafür, dass die Überplanung lediglich ein Vorwand ist, das Grundstück der Antragstellerin zum Zwecke der nachfolgenden Enteignung in Anspruch nehmen zu können, liegen angesichts Umfang, Lage, Ausgestaltung der Festsetzungen und der Gemeinderatsbeschlüsse nicht vor. Die Entscheidung des Antragsgegners, den bestehenden, aber nicht ausgebauten F.-weg als untergeordnete (weitere) Erschließungsanlage vorzuhalten, ist nicht unvernünftig und stellt keinen offensichtlichen planerischen Missgriff dar. Ausweislich der Abwägungsbegründung des Antragsgegners liegen den Ausbauüberlegungen insbesondere verkehrssicherheitsrechtliche Aspekte sowie die Topografie und der Fahrbahnverlauf zugrunde. Dementsprechend liegt die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vor.

2. Der Bebauungsplan leidet hinsichtlich der Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin auch nicht an Abwägungsfehlern.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wobei die Abwägung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung liegt nur vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 29). Die Gemeinde hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere Art, Ausmaß und Gewicht der Beeinträchtigung des Grundeigentums und die Folgen der planerischen Ausweisung für das Grundeigentum und seine Nutzungsmöglichkeiten, in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B. v. 21.2.1991 - 4 NB 16/90 - NVwZ 1991, 873 = juris Rn. 3; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 1 Rn. 124). Die strengen Voraussetzungen der Enteignung sind allerdings im Rahmen der Abwägung - wie auch bereits im Rahmen der Erforderlichkeit - nicht zu verlangen (Battis, a. a. O., § 1 Rn. 124). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Danach führen die von der Antragstellerin geltend gemachten Abwägungsfehler hier nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags.

Vorliegend hat der Antragsgegner die Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin und eine Belastung durch ein späteres Umlegungsverfahren in der Abwägung behandelt und im Verlauf des Planungsprozesses auch verschiedene Maßnahmen zur Eingriffsminimierung durch Reduzierung der notwendigen Flächengröße getroffen. Dies zeigen insbesondere die Beschlüsse des Bauausschusses des Antragsgegners vom 8. November 2011, 6. März 2012 und 12. Juni 2012. In die Abwägung wurden auch die auf der Westseite des F.-wegs bebauten Grundstücke einbezogen. Dabei konnte zulässigerweise berücksichtigt werden, dass sich ausweislich der Lagepläne teilweise in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze auf den Grundstücken Fl. Nrn. 10.../2 und 10.../15 Gemarkung H. bauliche Nebengebäude befinden. Zudem zeigen die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Lichtbilder, dass sich auf der Westseite des F.-wegs Sockel mit Einfriedungen und Böschungen befinden, so dass die Überlegungen des Antragsgegners, demgegenüber die - ausweislich der Lichtbilder nicht gleichartig betroffene unbebaute - Grundstücksseite der Antragstellerin für den Ausbau des F.-wegs in Anspruch zu nehmen, nicht abwägungsfehlerhaft ist. Zwar befindet sich im Bereich der Einmündung des F.-wegs in die E.-straße an der Westseite des Grundstücks der Antragstellerin eine kleine Stützmauer, die Entscheidung, diese gegenüber einer möglichen Beeinträchtigung der baulichen Anlagen auf der Westseite des F.-wegs zurücktreten zu lassen, ist jedoch nicht zu beanstanden. Differenzierungen bei unterschiedlicher Betroffenheit sind zulässig (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rn. 206) und bedingen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Gleiches gilt im Hinblick auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten zum als Vergleichsfall genannten Jagdweg.

Es führt auch zu keinem Abwägungsfehler, dass der Antragsgegner nicht ausdrücklich und wörtlich auf den von der Antragstellerin benannten Verkehrsspiegel als Ersatz für die Errichtung des Sichtdreiecks im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin eingegangen ist. Der Plangeber hat sich im Laufe des Verfahrens mit Planungsalternativen zum Ausbau des F.-wegs auseinandergesetzt und die Einwendungen der Antragstellerin mehrfach behandelt. Dabei ist ein Abstellen auf den Umfang des Eingriffs in die verschiedenen Grundstücke und den Umfang der baulichen Maßnahmen bei Verwirklichung der einzelnen Varianten zulässig (vgl. BayVGH, U. v. 27.10.1998 - 1 N 96.497 - juris Rn. 25) und in der Abwägungsentscheidung erfolgt (vgl. Sitzung des Bauausschusses vom 12.6.2012, Bl. 386 der Planungsakte). Abgesehen davon, dass dem Antragsgegner ein planerisches Ermessen hinsichtlich Umfang und Notwendigkeit einer weiteren Erschließung des Baugebiets über den - bereits vorhandenen, aber nicht endgültig hergestellten - F.-weg zusteht, ist zunächst maßgeblich, dass der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung alle von der Antragstellerin vorgetragenen Aspekte zur Kenntnis genommen hat. Ausweislich der Niederschrift über die o. g. Bauausschusssitzung, in der die Einwendungen der Antragstellerin auch hinsichtlich eines Verkehrsspiegels wiedergegeben sind, war das hier der Fall. Der Niederschrift lässt sich weiterhin entnehmen, dass der Antragsgegner eine Gewährleistung ausreichender Sichtverhältnisse bei der Einmündung des F.-wegs in die E.-straße ausdrücklich in die Abwägung eingestellt hat. Eine detaillierte Benennung sämtlichen Vorbringens der Antragstellerin ist darüber hinaus nicht erforderlich. Die Antragstellerin übersieht zudem, dass sich der vorgeschlagene Verkehrsspiegel außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden würde und es sich bei der Aufstellung eines Verkehrsspiegels nicht um eine planerische Entscheidung im Rahmen der Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern vielmehr um eine (zusätzliche) Verkehrssicherungsmaßnahme handelt, die in den Zuständigkeitsbereich des Trägers der Straßenbaulast fällt.

Auch der Einwand, der Antragsgegner müsse die vollständige Grundstücksbreite des F.-wegs für die Herstellung des Straßenkörpers verwenden, führt zu keinem Abwägungsfehler. Denn unabhängig davon, ob der vollständige Anbau des F.-wegs an die Ostgrenze der Grundstücke Fl. Nrn. 10.../2, 10.../15 und an die Südostgrenze der Fl. Nr. 105.../4 Gemarkung H. technisch möglich wäre, ist jedenfalls die Abwägung im Hinblick auf die sich aus den Lichtbildern ergebende tatsächliche Geländesituation, die vorhandene Bebauung, die Beschränkung auf Minimalanforderungen der Herstellung und die im Straßenquerschnitt dargestellte Böschungssicherung unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner beanspruchten Fläche von 31 m2 nicht fehlerhaft. Da sich eine Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragstellerin auch bei einem solchen Ausbau nicht vollständig vermeiden ließe, ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen der baulichen Anlagen auf der Westseite des F.-wegs durchzuführen, um die Belastung der Antragstellerin noch weiter zu reduzieren als geschehen. Für das von der Antragstellerin geltend gemachte private Interesse, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, ist in der bauleitplanerischen Abwägung ohnehin grundsätzlich kein Raum (vgl. VGH BW, U. v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 50).

Die Festsetzung von Böschungen auf privatem Grund enthält über eine nutzungsbeschränkende Wirkung hinaus keine weiteren unmittelbaren Belastungen für den Grundstückseigentümer (vgl. BVerwG, U. v. 27.8.2009 - 4 CN 1/08 - BRS 74 Nr. 20 = juris Rn. 18, 23). Eine Nutzung des Grundstücks als Garten-, Pflanz- oder Freizeitfläche ist durch die Festsetzung von Böschungen nicht ausgeschlossen. Das Eigentum verbleibt hier bei der Antragstellerin, so dass es sich auch gegenüber einem Vollrechtsentzug - wie bei der Verkehrsfläche - um die schonendere Festsetzung handelt (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 23).

Schließlich liegt auch hinsichtlich der festgesetzten Straßenbreite von 4,5 m, die den Minimalanforderungen einer untergeordneten Straße nach den Richtlinien für die Anlage von Erschließungsstraßen entspricht, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der betroffenen Belange kein Abwägungsfehler vor (vgl. BayVGH, U. v. 27.10.1998 - 1 N 96.497 - juris Rn. 27 zu einer 5,5 m breiten Straße). Die Entscheidung des Antragsgegners, den F.-weg als weitere Erschließungsstraße beizubehalten und auszubauen, entspricht der planerischen Gestaltungsfreiheit des Antragsgegners. Die betroffene Grundstücksfläche der Antragstellerin (31 m2 Verkehrsfläche und 39 m2 Arbeitsraum/Böschungen) ist im Verhältnis zur Grundstücksgröße mit über 1.200 m2 nicht unverhältnismäßig und befindet sich im äußersten, baulich nicht nutzbaren Randbereich des Grundstücks der Antragstellerin. Damit liegen sachgerechte, das heißt an den Planungszielen orientierte und hinreichend gewichtige Gründe für das Zurücktreten der Belange der Antragstellerin vor.

Nach alldem bleibt der Antrag ohne Erfolg.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Spielhallen mit je 100 m2 Nutzfläche auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Würzburg.

Mit Unterlagen vom 23. Februar 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung von bisher gewerblich genutzten Räumen in zwei Spielhallen mit je 100 m2 Nutzfläche im Erdgeschoss des Gebäudes N. Straße 76. Im Obergeschoss des Gebäudes befinden sich bereits drei kerngebietstypische Spielstätten. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4.6.3 der Beklagten vom 26. August 1981 in der Fassung der 3. Änderung des Bebauungsplans N. Straße vom 19. Juni 2002, der für das Grundstück ein Gewerbegebiet festsetzt.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22. Juni 2010 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2011 ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen. Soweit die Klägerin dieses Ergebnis in Frage stellt und geltend macht, der Bebauungsplan sei wegen Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung und des Trennungsgrundsatzes im Hinblick auf die Festsetzung eines Mischgebiets für das bebaute Grundstück FlNr. 3938/2 der Gemarkung Würzburg unwirksam, ist dem nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass hier der Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe nicht ausnahmslos gilt, da es sich um die Überplanung einer bestehenden Gemengelage handelte. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Grundsatz zum Einen nicht uneingeschränkt gilt und zum Anderen nicht bisher unbebaute Flächen betroffen sind (BVerwG, U. v. 30.6.1989 - 4 C 16/88 - BRS 49 Nr. 30 = juris Rn. 21). Der Vortrag, im Plangebiet befänden sich „Gebäude jüngeren Datums“ ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass der Hinweis auf ein „jüngeres Baudatum“ nichts über einen vorhandenen und evtl. später beseitigten oder fehlenden Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aussagt, sind im Ausgangsbebauungsplan auf den hier maßgeblichen Flächen zahlreiche Bestandsgebäude eingezeichnet und Gebäudefunktionen sowie Firmennamen eingetragen. Die Planungsunterlagen und Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren, die übereinstimmend anführen, dass die meisten Grundstücke bebaut seien, werden damit jedenfalls nicht in Frage gestellt.

Bei der Planung handelt es sich auch nicht um einen Etikettenschwindel. Denn es ist nichts ersichtlich, was auf eine Verdeckung eines eigentlich unzulässigen Planungsziels (vgl. OVG NW, U. v. 11.2.2014 - 2 D 15/13.NE - juris Rn. 86; BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5/01 - NVwZ 2002, 1114 = juris Rn. 32) hindeutet. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - bei einer vorhandenen Gemengelage der Trennungsgrundsatz keine strikte Geltung beansprucht (BVerwG, B. v. 13.5.2004 - 4 BN 15/04 - juris Rn. 4), hat der Plangeber hier auch die nach der Baunutzungsverordnung vorgesehene Stufenfolge, wonach ein Mischgebiet neben einem Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig ist, eingehalten (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Auflage 2013, § 1 Rn. 107). Im Hinblick auf eine vorhandene Gemengelage können daher auch andere planerische Mittel - wie hier immissionsschutzrechtliche Vorgaben - ergriffen werden, so dass ein Bebauungsplan, der bestehende Nutzungen in eine zulässige abgestimmte Gebietseinstufung übernimmt, nicht grundsätzlich zu beanstanden ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 1 Rn. 239). Auch der Hinweis der Klägerin auf die Notwendigkeit einer Verbesserung verfängt hier nicht. Zwar muss sich der Plangeber um Verbesserungen bemühen und möglichst Verbesserungen anstreben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rn. 240), die Verbesserung ist jedoch eine konkret-einzelfallbezogene und weitgehend der planerischen Abwägung überantwortete Frage (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, a. a. O., § 1 Rn. 108). Damit kommt es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Unbeachtlichkeit mit dem Gebot der Konkfliktbewältigung und dem Trennungsgrundsatz eventuell zusammenhängender Abwägungsfehler nicht an.

Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Bebauungsplan funktionslos ist. Eine Funktionslosigkeit von Festsetzungen liegt vor, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf absehbare Zeit ausschließt und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B. v. 22.7.2013 - 7 BN 1/13 - NVwZ 2013, 1547 = juris Rn. 6). Maßgeblich sind dabei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Verhältnisse auf den einzelnen Grundstücken; entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Festsetzung muss unabhängig davon, ob sie punktuell noch durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 = juris Rn. 8). Danach ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann zur Begründung eines Kerngebiets nicht auf Spielhallen und Nutzungen abgestellt werden, die in der gesamten N. Straße und der G... Straße außerhalb des maßgeblichen Baugebiets und sogar außerhalb des Bebauungsplans liegen. Neben drei kerngebietstypischen Spielstätten auf dem Baugrundstück im Obergeschoss eines Gebäudeteils und einem Tanzclub auf FlNr. 3936 Gemarkung Würzburg befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weitere, nicht kerngebietstypische Nutzungen im Gewerbegebiet, wie z. B. ein Asia-Shop, ein Matratzen-Outlet, eine Druckertankstelle und ein Autohändler (vgl. Behördenakte Bl. 36). Diesen Feststellungen wird im Zulassungsantrag nicht entgegengetreten.

Dementsprechend richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und somit nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO 1977. Kerngebietstypische Spielhallen sind danach in einem Gewerbegebiet nicht allgemein zulässig (BVerwG, B. v. 28.7.1988 - 4 B 119/88 - DÖV 1989 = juris Rn. 3 f.). Das Verwaltungsgericht hat das Vorhaben der Klägerin auch zutreffend als kerngebietstypische Spielhalle eingestuft. Die Frage, ob es sich um eine kerngebietstypische Spielhalle handelt, hängt von der Größe des Betriebs unter Berücksichtigung des Schwellenwerts von 100 m2 und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 9 B 10.363 - juris Rn. 30; BayVGH, B. v. 9.2.2011 - 9 ZB 10.162 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 27). Das Verwaltungsgericht hat hier zu Recht eine bauliche Einheit der Spielhallen 4 und 5 i. S. e. Funktionseinheit angenommen. Zwar kann dies nicht schon daraus geschlossen werden, dass sie sich in einem Gebäude befinden; auch der einheitliche Antrag stellt insoweit nur ein Indiz dar (vgl. OVG NW, U. v. 29.10.2012 - 2 A 2809/11 - juris Rn. 66). Das Verwaltungsgericht hat jedoch ebenfalls darauf abgestellt, dass die beiden Vergnügungsstätten - wie sich aus den dem Bauvorbescheidsantrag beiliegenden Plan ergibt - über einen gemeinsamen Eingang und Flur (von der Klägerin später als - gemeinsame - „Raucherzone“ bezeichnet) verfügen, so dass jedenfalls der Eingang in beide Spielhallen über eine allgemein zugängliche Fläche innerhalb des Gebäudes erfolgt. Die gegenständlichen Spielhallen verfügen zudem über einen gemeinsamen Lagerraum und gemeinsame Besuchertoiletten (vgl. VG München, U. v. 16.2.2009 - M 8 K 08.4626 - juris Rn. 36 und nachfolgend BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 28). Zudem ist nach den baulichen Gegebenheiten, wie sie sich aus den Plänen ergeben, ein Hin- und Herwechseln der Besucher innerhalb des Gebäudes möglich und es besteht ein gemeinsamer Aufsichtsbereich, so dass insgesamt von einer betrieblich-funktionellen Einheit (vgl. BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 9 B 10.363 - juris Rn. 32; VGH BW, B. v. 15.3.2013 - 8 S 2073 /12 - juris Rn. 6) und einer organisatorischen Zusammenfassung zum Zweck der Führung eines Betriebes (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - DÖV 1994, 214 = juris Rn. 15) auszugehen ist. Der von der Klägerin angeführte Fall einer Agglomeration, wie er beispielsweise bei Einkaufszentren vorliegen könnte, kommt hier nicht in Betracht, da es bereits an der betrieblich-funktionalen Trennung fehlt und die Anlagen angesichts der baulichen Zustände, wie sie sich aus dem eingereichten Plan und dem Gebäude ergeben, unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien nicht als ein Nebeneinander einzelner selbstständiger Betriebe erscheinen (vgl. OVG NW, U. v. 29.10.2012 - 2 A 2809/11 - juris Rn. 62 ff.). Maßgeblich ist hier gerade nicht der Eingang in die Spielhallen, sondern in das Gebäude (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - DÖV 1994, 214 = juris Rn. 15). Im Übrigen sind von der als „Raucherzone“ bezeichneten Fläche auch keine weiteren Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes als die beiden Spielhallen 4 und 5 zu erreichen.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB verneint, da die Grundzüge der Planung betroffen sind. Die Klägerin trägt vor, dass es sich um eine Vergnügungsstätte an einer überregionalen Verbindungsstraße handle und bereits zahlreiche weitere Vergnügungsstätten vorhanden seien. Zwar ist es möglich, dass eine Vergnügungsstätte an einer überregionalen Verbindungsstraße in einem Gewerbegebiet unter Würdigung der maßgeblichen Planungssituation die Grundzüge der Planung nicht betrifft (vgl. BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 34), dies ist jedoch anders zu beurteilen, wenn eine (weitere) Befreiung zu einer anderen Prägung des Gebiets führen würde (vgl. OVG RP, B. v. 25.4.2012 - 8 A 10046/12 - ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 15). Die Gefahr eines Umkippens des Gewerbegebiets und ein sog. „Trading down“-Effekt ist jedenfalls bei bereits drei vorhandenen kerngebietstypischen Vergnügungsstätten - unabhängig von einer konkreten Schwellenbestimmung, wie sie die Klägerin fordert - nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 9 B 10.2279 - juris Rn. 19; OVG RP, B. v. 25.4.2012 - 8 A 10046/12 - ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 13), zumal es sich hier bei den maßgeblichen Flächen südlich der N. Straße um ein vergleichsweise kleines Gewerbegebiet handelt. Auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB und eventuelle Ermessenserwägungen kommt es daher nicht weiter an (vgl. BVerwG, B. v. 1.11.1999 - 4 B 3/99 - DÖV 2000, 474 = juris Rn. 13; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 31 Rn. 35).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 28, 32). Auch liegen keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten vor, da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist bzw. aus den Akten ersichtlich ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Situation entlang der gesamten N. Straße und der G... Straße nach obigen Ausführungen nicht relevant; die Vergnügungsstätten, auf die sich die Argumentation der Klägerin bezieht, liegen überwiegend außerhalb des maßgeblichen Baugebiets und außerhalb des Bebauungsplans. Die vorhandenen Nutzungen ergeben sich aus den Akten und wurden von der Klägerin auch nicht angegriffen. Die Merkmale zur Bestimmung einer betrieblichen Einheit ergeben sich aus den vorgelegten Planunterlagen.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer betrieblichen Einheit geplanter, benachbarter Spielstätten auszugehen ist, ist - wie oben ausgeführt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - DÖV 1994, 214 = juris Rn. 15). Weitergehender Klärungsbedarf lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 40, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Verwaltungsgericht).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 9 N 12.2592

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 26. November 2015

9. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Normenkontrolle

(Teil-)Aufhebung eines Bebauungsplans

vereinfachtes Verfahren

ergänzendes Verfahren

Umweltprüfung

Planrechtfertigung

Abwägungsgebot

Gebietsgewährleistungsanspruch

Gebot der Rücksichtnahme

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Markt W., vertreten durch den ersten Bürgermeister,

- Antragsgegner -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses, ...

wegen Teilaufhebung des Bebauungsplans Seeflur für den Bereich des Grundstücks FlNr. .../21;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Laser, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer ohne mündliche Verhandlung am 26. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich in diesem Verfahren - nach der mit Beschluss vom 26. August 2015 erfolgten Abtrennung der Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ - gegen den Bebauungsplan „Teilaufhebung des Bebauungsplanes Seeflur für den Bereich des Grundstücks FlNr. 1942/21“ des Antragsgegners. Der Aufhebungsbereich beschränkt sich auf dieses unbebaute, ca. 1.455 m² große Grundstück, das im Eigentum des Beigeladenen steht. Mit Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans werden für das Plangebiet die Festsetzungen des Bebauungsplans „Seeflur“ vom 7. November 1981, der das Grundstück als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO festsetzt, aufgehoben.

Das Plangebiet liegt nördlich der Seeflurstraße gegenüber dem südlich der Seeflurstraße gelegenen ...-Markt des Beigeladenen (FlNr. 1942/13 Gemarkung W.), der nach Aktenlage eine Nettoverkaufsfläche von ca. 1.450 m² hat. Im Osten und Süden grenzt das Plangebiet an den Bebauungsplan „Seeflur - Änderung von MI-Gebiet in SO-Gebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ vom 6. März 1992 an, in dem auch der vorgenannte ...-Markt liegt. Die westlich angrenzenden Grundstücke liegen in dem durch den Bebauungsplan „Seeflur“ (v. 7.11.1981) festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Nördlich grenzen an das Plangebiet die nicht förmlich überplanten Flächen eines ehemaligen Sägewerks (FlNr. 1942/2) an.

Die Antragsteller sind Eigentümer des an das Plangebiet unmittelbar westlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 1942/22, das mit einem Wohnhaus bebaut ist und in dem durch den Bebauungsplan Seeflur festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt.

Eine Anfrage des Beigeladenen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Parkplatzes mit 48 Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 1942/21 hatte das zuständige Landratsamt im Februar 2008 dahingehend beantwortet, dass wegen der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne des § 4 BauNVO für das Grundstück FlNr. 1942/21 Stellplätze nur in dem durch die zugelassene Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet verursachten Bedarf zulässig seien. Der Betrieb des ...-Markts sei nicht dem allgemeinen Wohngebiet, sondern dem hierfür ausgewiesenen Sondergebiet zuzurechnen; demzufolge sei die Bereithaltung von Stellplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet zugunsten des Einkaufsmarkts in einem Sondergebiet nicht zulässig.

Daraufhin hatte der Antragsgegner den Bebauungsplan Seeflur im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB dahingehend geändert, dass er für das Grundstück FlNr. 1942/21 ein „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ festsetzte. Die von den Antragstellern gegen diesen Bebauungsplan erhobene Normenkontrollklage hatte vor dem erkennenden Senat Erfolg (U. v. 3.11.2010 - 9 N 08.2593); auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.

Der Marktgemeinderat des Antragsgegners beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2011 zum einen die verfahrensgegenständliche „Teilaufhebung des Bebauungsplanes Seeflur für das Grundstück FlNr. 1942/21“ sowie ferner die Änderung des Bebauungsplans Seeflur dahingehend, das Grundstück FlNr. 1942/21 als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Parkplatz für Ladenzentrum auszuweisen. Die entsprechenden Beschlüsse wurden jeweils im amtlichen Mitteilungsblatt des Antragsgegners vom 11. November 2011 bekannt gemacht. Die Antragsteller erhoben gegen beide Planentwürfe mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2011 Einwendungen. Beide Bebauungsplanentwürfe wurden mit den seinerzeit vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (schallimmissionsschutztechnische Untersuchung und Beurteilung des Ingenieurbüros für Bauphysik ... GmbH v. 21.12.2011) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 6. Februar 2012 bis 16. März 2012 öffentlich ausgelegt. Innerhalb dieser Frist erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. März 2012 gegen beide Planungen Einwendungen.

In seiner Sitzung vom 26. April 2012 beschloss der Marktgemeinderat des Antragsgegners beide Bebauungspläne als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung beider Bebauungspläne erfolgte jeweils im Amtsblatt des Antragsgegners vom 13. Juli 2012.

Mit Bescheid vom 8. November 2012 erteilte das Landratsamt K... dem Beigeladenen die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. 1942/21. Nach der Betriebsbeschreibung entstehen auf dem Grundstück 48 Stellplätze für Kunden und Personal des Lebensmittelmarkts auf dem Grundstück FlNr. 1942/13. Über die beim Verwaltungsgericht eingereichte Klage der Antragsteller gegen diese Baugenehmigung ist im Hinblick auf die beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahren noch nicht entschieden.

Am 30. November 2012 haben die Antragsteller gegen beide Bebauungspläne Normenkontrollklage eingelegt, über die der Senat am 6. Oktober 2014 mündlich verhandelt hat. Zur Frage der Anforderungen an die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinsichtlich der umweltbezogenen Informationen hat der Senat in dieser Sitzung sowie ergänzend in einem Schreiben des Berichterstatters vom 12. November 2014 auf diverse aktuelle Entscheidungen (insbesondere) des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen.

Bereits am 5. Juni 2014 hatte der Antragsgegner zum verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan einen erneuten Auslegungsbeschluss gefasst und die (erneute) öffentliche Auslegung in der Ausgabe seines Amtsblatts vom 20. Juni 2014 bekanntgemacht. In der Sitzung des Marktgemeinderats vom 18. September 2014 wurde der Bebauungsplan erneut beschlossen und im Amtsblatt des Antragsgegners vom 3. Oktober 2014 öffentlich bekanntgemacht.

Die Antragsteller halten den streitgegenständlichen Bebauungsplan nach wie vor für unwirksam. Der ursprüngliche Bekanntmachungsmangel sei zwar im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens durch die Bekanntmachung des erneuten Auslegungsbeschlusses im Amtsblatt vom 20. Juni 2014 geheilt worden, so dass der Bebauungsplan aus diesem Grund nicht als unwirksam bezeichnet werden könne. Ungeachtet dessen verbleibe es jedoch beim bisherigen Sachvortrag hinsichtlich der fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

Die Antragsteller haben in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 beantragt,

den Bebauungsplan „Teilaufhebung des Bebauungsplanes Seeflur für den Bereich des Grundstücks FlNr. 1942/21“ des Antragsgegners vom 26. April 2012 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. September 2014 gemäß Amtsblatt Nr. 40/2014 vom 3. Oktober 2014 für unwirksam zu erklären,

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen jeweils,

den Antrag abzulehnen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich ohne eigene Antragstellung als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Normaufstellungsakten des Antragsgegners und die Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2014 sowie die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftsätze, Bezug genommen. Zum Verfahren beigezogen waren auch die Bebauungsplanakten des Antragsgegners betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ und die Gerichtsakten betreffend das Normenkontrollverfahren 9 N 08.2593.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nach der Abtrennung der Normenkontrollklage gegen den Bebauungsplan „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ der am 3. Oktober 2014 mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getretene Bebauungsplan „Teilaufhebung des Bebauungsplanes Seeflur für den Bereich des Grundstücks FlNr. 1942/21“ des Antragsgegners.

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2014 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat über die Normenkontrollklage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden. Dass seit dieser Einverständniserklärung mehr als ein Jahr vergangen ist, steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - Rn. 22 ff. m. w. N.). Auch sonstige Gründe, die für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollklage ist zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den angegriffenen Bebauungsplan in einem subjektiven Recht verletzt wird (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - juris; BVerwG, B. v. 11.8.2015 - 4 B 12.15 ZfBR 2015, 783). Diese Voraussetzungen liegen vor. Unter Zugrundelegung ihres Vorbringens erscheint die von den Antragstellern gerügte Verletzung abwägungsrelevanter Belange (Gebietserhaltungsanspruch, Gebot der Rücksichtnahme) zumindest als möglich.

Die Normenkontrollklage ist aber unbegründet. Der am 18. September 2014 als Satzung beschlossene und am 3. Oktober 2014 mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getretene Bebauungsplan leidet an keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln.

1. Der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan weist keine entscheidungsrelevanten formellen Fehler auf.

Die in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob das Verfahren den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung über die Angaben zu den Arten der umweltbezogenen Informationen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB genügt, stellt sich aufgrund des vom Antragsgegner durchgeführten ergänzenden Verfahrens nicht mehr. Denn in der im Amtsblatt Nr. 27 vom 4. Juli 2014 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung der erneuten Auslegung sind die sich aus dem Umweltbericht und aus den Stellungnahmen von Fachbehörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange oder Bürgern für die jeweiligen Schutzgüter ergebenden umweltrelevanten Informationen im Einzelnen aufgeführt. Der Antragsgegner ist damit seiner sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ergebenden Verpflichtung, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren, ungeachtet dessen, ob in diesen Stellungnahmen und Unterlagen auch Umweltinformationen enthalten sind, die er für unwesentlich hält, im gebotenen Umfang nachgekommen (vgl. BVerwG, U. v. 11.9.2014 - 4 CN 1.14 = ZfBR 2015, 159; U. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 = BVerwGE 147, 206). Dies wird auch von den Antragstellern nicht mehr in Frage gestellt.

Der Bebauungsplan ist ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Bebauungsplanurkunde enthält den am 29. September 2014 (und damit vor der ortsüblichen Bekanntmachung) vom ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk über den vom Marktgemeinderat am 18. September 2014 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan in der Fassung vom 19. Januar 2012. Dies genügt den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur ordnungsgemäßen Ausfertigung eines Bebauungsplans.

2. Der Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellrechtlichen Mängeln. Ihm fehlt weder die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) noch liegt ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) vor.

a) Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans besteht - wie § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ausdrücklich bestimmt - kein Anspruch. Entsprechendes gilt auch, wenn es - wie hier - um die (Teil-) Aufhebung eines Bebauungsplans geht (§ 1 Abs. 8 BauGB).

„Ob“ und „wie“ die Gemeinde plant, liegt damit grundsätzlich in deren planerischem Ermessen, wobei das Maß der planerischen Gestaltungsfreiheit, das die Gemeinde im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB in Anspruch nehmen kann, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2007 - 4 BN 9/07 - juris Rn. 6; v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 - juris Rn. 10). Danach kann auch die Aufstellung oder Änderung eines auf ein einzelnes Grundstück beschränkten Bebauungsplans für die Lenkung der städtebaulichen Entwicklung sinnvoll und damit rechtlich zulässig sein (vgl. BVerwG, B. v. 16.8.1993 - juris Rn. 3); für die Aufhebung eines Bebauungsplans gilt nichts anderes. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist nach der Rechtsprechung u. a. eine Planung, deren Verwirklichung nachhaltig (z. B. aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen) nicht möglich ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 28). Insgesamt setzt der Begriff der städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung aber nur eine erste Schranke, die „lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt“ (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - juris Rn. 9 = BVerwGE 146, 137).

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt kein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz vor.

Ausweislich der Bebauungsplanbegründung (vgl. Buchstabe F.1 der Begründung i. d. F. v. 19.1.2012) ist es Ziel und Zweck der Planung, die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne des § 4 BauNVO für das bislang unbebaute Grundstück FlNr. 1942/21 aufzuheben, weil eine derartige Gebietsausweisung nicht mehr den städtebaulichen Zielen des Antragsgegners entspricht. Diese städtebauliche Zielsetzung wird auch bei der Behandlung der gegen die Planung gerichteten Einwendungen der Antragsteller durch den Marktgemeinderat deutlich. Wenn dort u. a. unter Hinweis auf die Aufstellung des Bebauungsplans „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ ausgeführt wird, es sei Ziel des Antragsgegners, für diesen Bereich eine Nutzung festzusetzen, die sich faktisch bereits in der Vergangenheit abgezeichnet habe und vom Antragsgegner gewünscht werde (vgl. S. 2/3 der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats vom 26.4.2012), stellt dies die städtebauliche Rechtfertigung für die verfahrensgegenständliche Teilaufhebung des Bebauungsplans nicht in Frage.

Denn die Verfahrensvorgeschichte zeigt deutlich, dass der Antragsgegner schon seit geraumer Zeit an der seinerzeit mit der Aufstellung des Bebauungsplans Seeflur (v. 7.11.1981) verfolgten Zielsetzung, auch auf dem Grundstück FlNr. 1942/21 nur eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung zu verwirklichen, nicht mehr festhält. Der Antragsgegner unterstützt vielmehr seit Jahren mit Nachdruck das Bestreben des Beigeladenen, das Grundstück als weitere Parkplatzstellfläche für den in einem benachbarten Sondergebiet gelegenen ...-Markt zu nutzen, um diesen Einkaufsmarkt an dem vom Antragsgegner gewünschten Standort zu halten. Eine derartige Parkplatznutzung ist aber - wie das zuständige Landratsamt dem Antragsgegner bereits im Februar 2008 zu Recht mitgeteilt hat - in einem allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich unzulässig. Auch das im Anschluss an diese Auskunft vom Antragsgegner betriebene Bebauungsplanänderungsverfahren, welches das Grundstück als „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ festgesetzt hat, macht deutlich, dass der Antragsgegner an seiner ursprünglichen Wohngebietsfestsetzung nicht mehr festhält.

Angesichts der vorgegebenen Grundstückssituation sind die Bestrebungen des Antragsgegners zur Aufhebung der Wohngebietsfestsetzung für das Grundstück FlNr. 1942/21 auch durchaus nachvollziehbar. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu dem jenseits der Seeflurstraße gelegenen ...-Markt würde die von den Antragstellern auf dem planbetroffenen Grundstück offensichtlich gewünschte Wohnnutzung den anscheinend bestehenden Nutzungskonflikt zwischen der im Bebauungsplan „Seeflur“ verwirklichten Wohnbebauung und der im benachbarten Bebauungsplan „Seeflur - Änderung von MI-Gebiet in SO-Gebiet mit Zweckbestimmung Ladenzentrum“ betriebenen gewerblichen Nutzung im Grundsatz noch verschärfen. Das planbetroffene Grundstück aber auf Dauer gewissermaßen als „Brachfläche“ baulich ungenutzt zu lassen, ist in dem gegebenen innerörtlichen Bereich städtebaulich ebenfalls nicht erwünscht. Durch die Aufhebung der Gebietsfestsetzung für das Grundstück FlNr. 1942/21 wird daher im Zusammenhang mit den sich nördlich anschließenden Grundstücksflächen des ehemaligen Sägewerks ein durchgehender unbeplanter Bereich geschaffen, der quasi einen „Puffer“ zwischen der Wohnbebauung im Westen und der gewerblichen Nutzung im Osten bildet.

Die vom Antragsgegner verfolgte städtebauliche Zielsetzung lässt sich mit dem hier gewählten Mittel einer Herausnahme des Plangebiets aus dem Bebauungsplan Seeflur (v. 7.9.1981) verwirklichen. Die Herausnahme hat zum einen zur Folge, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Bebauung des Grundstücks - wie schon in der Bebauungsplanbegründung (siehe dort F.3.1) ausgeführt - künftig am Maßstab des § 34 BauGB zu beurteilen ist. Sie bewirkt des Weiteren, dass - unabhängig von der Verwirklichung des Bebauungsplans „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ - die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans Seeflur (v. 7.9.1981), insbesondere die WA-Ausweisung für das Grundstück FlNr. 1941/21, nicht wieder aufleben. Der angegriffene Bauleitplan trifft aber selbst keine rechtsverbindliche Aussage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens auf diesem Grundstück. Diese Frage ist vielmehr anhand der sich aus § 34 BauGB ergebenden Maßstäbe zu beurteilen. Dabei erscheint angesichts der gegebenen - inhomogenen - Grundstückssituation die vom Antragsgegner primär angestrebte Nutzung des Plangebiets als (zusätzlicher) Parkplatz für den benachbarten ...-Markt möglich. Andererseits ist aber auch nicht jegliche in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässige Nutzungsart ausgeschlossen. Denn mit dem im Begriff des Einfügens enthaltenen planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme bietet § 34 BauGB ein hinreichendes rechtliches Instrumentarium, um in dem durch Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung geprägten Umfeld den latenten Nutzungskonflikt wechselseitig nachbarverträglich zu lösen. Ob § 34 BauGB im konkreten Fall überhaupt faktische Relevanz entfaltet oder die planungsrechtliche Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens - im Hinblick auf die vom Antragsgegner parallel zum verfahrensgegenständlichen Aufhebungsverfahren betriebene Aufstellung des Bebauungsplans „Seeflur Sondergebiet Parkplatz für Ladenzentrum“ - gemäß § 30 bzw. § 33 BauGB an den Festsetzungen dieses Bebauungsplans zu messen ist, ist für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Aufhebungsplanung ohne Belang.

Angesichts dessen liegt hier entgegen der Ansicht der Antragsteller auch keine mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbare „Gefälligkeitsplanung“ vor. Dass Anlass für die verfahrensgegenständliche Teilaufhebung des Bebauungsplans zweifellos der Wunsch des Beigeladenen ist, auf dem in seinem Eigentum stehenden Plangebiet einen Parkplatz für den von ihm in unmittelbarer Nachbarschaft betriebenen ...-Markt zu schaffen, reicht für die Annahme einer Gefälligkeitsplanung nicht aus. Denn auch gewichtige private Belange dürfen - wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 3. November 2010 ausgeführt hat - durchaus zum Anlass für eine Bauleitplanung unter Orientierung an den „Wünschen“ eines Grundstückseigentümers vorgenommen werden, wenn zugleich - wie dargelegt - städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden.

b) Der angefochtene Bebauungsplan ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) unwirksam. Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die angefochtene Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn entweder eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr.; vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309).

Unter Zugrundelegung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ist hier ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat - wie sich aus den Anlagen zur Niederschrift über die maßgebliche Sitzung des Marktgemeinderats vom 18. September 2014 (Bl. 23 ff. des Gehefts Original-Akten Bebauungspläne Akten-Nr. 4) ergibt - ersichtlich die von den Antragstellern selbst und durch ihren Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf die entsprechenden Einwendungen in früheren Schriftsätzen (v. 14.12.2011 und 14.3.2012) erhobenen Einwendungen zur Kenntnis genommen und in seine Abwägung eingestellt. Er hat insbesondere erkannt, dass er bei einer Änderungs- oder Aufhebungsplanung die durch die Erstplanung vorgegebene rechtliche Situation des überplanten Grundstücks nicht ignorieren darf und deshalb das Interesse der Antragsteller als Grundstücksnachbarn des planbetroffenen Grundstücks an der Beibehaltung des bisherigen Zustands in die Abwägung einzustellen hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.10.2006 - 4 BN 20/06 - juris Rn. 10). Er hat des Weiteren auch den Gebietsbewahrungsanspruch, auf den sich die Antragsteller u. a. berufen, als einen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abwägungserheblichen Belang (vgl. BayVGH, U. v. 26.5.2008 - 1 N 07.3143, 1 N 08.1 N 08.439 - juris Rn. 25) in die Abwägung eingestellt.

Die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Aus dem Gebietsbewahrungsanspruch folgt lediglich ein Anspruch der Antragsteller, dass das Bewahrungsinteresse, das ihnen als Eigentümer eines im selben allgemeinen Wohngebiet gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks zusteht, in dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanverfahren wegen seiner (negativen) Auswirkungen auf den Gebietsbewahrungsanspruch angemessen berücksichtigt wird (in diesem Sinne wohl auch: Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 47 Rn. 64). Ebenso wie die Antragsteller keinen Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans haben (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB), haben sie aber auch keinen Anspruch darauf, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt unverändert bleibt. Die vom Antragsgegner für die Herausnahme des Grundstücks FlNr. 1942/21 angeführten Gründe sowie die von ihm bei der Behandlung der Einwendungen der Antragsteller gegen die Planung angestellten Erwägungen (vgl. S. 1 - 9 der Anlage „Abwägung zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB - Stand: 22.08.2014“ zur Sitzungsniederschrift v. 18.9.2014) halten einer rechtlichen Überprüfung auch am Maßstab des Abwägungsgebots stand. Entsprechendes gilt auch für die Erwägungen zum Einwand der Antragsteller, die Planung entziehe ihnen den Schutz des durch § 15 BauNVO vermittelten Rücksichtnahmegebots. Der Antragsgegner verweist insoweit zu Recht darauf, dass sich die Antragsteller auch nach der Teilaufhebung auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen können, weil dieses Gebot in der Vorschrift des § 34 BauGB - nämlich im Erfordernis des „Sich-Einfügens“ - angesiedelt ist, insoweit die Antragsteller also weiterhin hinreichend in ihren nachbarlichen Interessen geschützt sind.

Was die von den Antragstellern selbst (mit Schreiben vom 11.8.2014) erhobenen Einwendungen betrifft, verweist der Antragsgegner bei der Behandlung dieser Einwendungen (vgl. S. 10 der zitierten Anlage zur Sitzungsniederschrift v. 18.9.2014) zu Recht darauf, dass diese Einwendungen im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Verfahrens nicht relevant sind. Die vorgetragenen Lärmbeeinträchtigungen durch den bestehenden ...-Markt und die Befürchtung, diese Belästigungen würden sich durch die Nutzung des planbetroffenen Grundstücks als Parkplatz für diesen ...-Markt weiter erhöhen, sind - soweit sie entscheidungserheblich sind - im Rahmen der Normenkontrolle gegen die Ausweisung des Sondergebiets Parkplatz für Ladenzentrum (Verfahren 9 N 15.1896) bzw. im Baugenehmigungsverfahren für ein solches Parkplatzvorhaben zu prüfen.

Nach all dem hat die Klage daher keinen Erfolg.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner gemäß § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, ihnen auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und überdies die hier gegebene Sachverhaltskonstellation einem baurechtlichen Nachbarstreit vergleichbar ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird bis zur Abtrennung des Normenkontrollverfahrens Az. 9 N 15.1896 auf 30.000 Euro, danach auf 10.000 Euro festgesetzt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 9 N 12.2303

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. September 2015

9. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Änderung eines Bebauungsplans;

Einzelhandelsausschluss;

unklare Wahl der Verfahrensart;

Widerspruch zwischen Festsetzung und Planungsziel

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ... vertreten durch den ersten Bürgermeister,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Unwirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet ...“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Priegl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Laser aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. September 2015 am 24. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ der Antragsgegnerin, öffentlich bekannt gemacht am 19. Oktober 2011, ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 727/43 Gemarkung H., das mit einem - nach Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (BayVGH, U. v. 7.10.2010 - 14 B 10.194 - juris) - durch Baugenehmigung vom 24. Februar 2011 genehmigten Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von nahezu 800 m2 bebaut ist. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 727/72 Gemarkung H.; dieses Grundstück sowie das dort vorhandene Gebäude werden durch ein südwestlich angrenzendes Bauunternehmen als Lager- und Abstellfläche genutzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ vom 5. Juli 1997, der für die o. g. Grundstücke ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1990 festsetzt.

Das Plangebiet liegt in der Pegnitzaue südlich des Ortsteils H. der Antragsgegnerin und nördlich der Bundesstraße ... östlich der Stadt H.. In dem Plangebiet befinden sich bereits über 40 Einzelhandels- bzw. Dienstleistungsbetriebe, die im Rahmen ihrer Außendarstellung und -werbung gemeinsam unter dem Oberbegriff „P.“ (...) auftreten.

In der Gemeinderatssitzung vom 26. Mai 2011 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ dahingehend zu ändern, dass Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen werden. In der Begründung wurde angegeben, dass die Änderung „im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB“ erfolge und die Planung der Innenentwicklung diene, weshalb der Bebauungsplan „gem. § 13a BauGB aufgestellt“ werde. Weiter wurde ausgeführt, dass das ... ein Einkaufszentrum darstelle, das nach Bauplanungsrecht sowie nach Landesplanungsrecht formal unzulässig sei, weil es sich bei der Gemeinde P. nur um ein Kleinzentrum handle. Nachdem das ... jedoch schon bestehe, solle mit einer geordneten Bauleitplanung lenkend eingegriffen und einer nicht gesteuerten Entwicklung entgegengewirkt werden. Um eine abgestimmte Gemeindepolitik sichtbar zu machen, sollte die weitere Entwicklung des Gebiets um das ... auf gewerbliche Betriebe ausgelegt werden, was dadurch erreicht werden könne, dass im Bereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ eine Festsetzung „Ausschluss von Einzelhandelsnutzung“ aufgenommen werde. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 14. Juli 2011 bekanntgemacht; die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 25. Juli 2011 bis 27. August 2011.

Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. August 2011 Einwendungen und beanstandeten im Wesentlichen, dass einziges Ziel der Planung der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans sei. Der beabsichtigte Ausschluss sei rechtsfehlerhaft, da keine Anpassungspflicht an die überörtliche Planung bestehe, weil der bestehende Bebauungsplan großflächigen Einzelhandel oder gar ein Einkaufszentrum schon gar nicht gestatte. Die Änderung sei nicht erforderlich, nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt und im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der privaten Belange der Grundstückseigentümer abwägungsfehlerhaft.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 22. September 2011 über die Einwendungen und die Satzung. Im Rahmen der Abwägung wurde zur Frage der ausreichenden Berücksichtigung der Belange der Antragsteller unter anderem Folgendes ausgeführt: „Erweiterungen und Nutzungsänderungen im Gewerbegebiet sollen auch für die bestehenden Betriebe weiterhin mit der Maßgabe möglich sein, dass keine neue Verkaufsfläche entstehen darf. Erweiterungen und Änderungen, die durch die bestehenden Baugenehmigungen abgedeckt sind, sind weiterhin möglich. Damit ist auch die vernünftige wirtschaftliche Nutzung des Gewerbegebietes weiterhin möglich“.

Die 3. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H.“ wurde am 18. Oktober 2011 ausgefertigt und am 20. Oktober 2011 bekanntgemacht, wobei jeweils Hinweise auf das „vereinfachte Verfahren“ bzw. „§13 BauGB“ enthalten sind. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012 haben die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin materielle Mängel der Bebauungsplanänderung geltend gemacht.

Mit ihren Normenkontrollanträgen vom 22. Oktober 2012 berufen sich die Antragsteller ebenfalls auf materielle Fehler.

Die Festsetzung eines Gewerbegebiets im Ursprungsbebauungsplan sei funktionslos geworden, da es sich bei dem ... um ein gewachsenes Einkaufszentrum handle. Angesichts der verfestigten Situation mit ca. 30-40 Einzelhandelsbetrieben sei die Schaffung rechtssicherer Zustände durch die getroffene Festsetzung auf absehbare Zeit nicht möglich. Dem Änderungsbebauungsplan fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Ein Bedarf an gewerblich nutzbaren Flächen sei nicht belegt. Auch die Behauptung, es gebe keine Alternativstandorte, sei nicht nachgewiesen. Ein beabsichtigter Schutz des Mittelzentrums H. greife nicht, da die Festsetzung keinen Einfluss auf die Existenz des ... und die zugehörigen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe habe. Die Realisierung von Dienstleistungsbetrieben werde nicht ausgeschlossen und ein Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm (LEP) bestehe nicht, da der Ursprungsbebauungsplan großflächigen Einzelhandel bzw. ein Einkaufszentrum gar nicht gestatte. Mangels städtebaulicher Gründe lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht vor. Der Änderungsbebauungsplan leide zudem an Abwägungsfehlern. Die Notwendigkeit der Vorhaltung von Flächen zur Ansiedelung klassischen Gewerbes sei ebenso wenig nachgewiesen wie die Beeinträchtigung künftiger Einzelhandelsansiedelungen in H.. Die Belange privater Grundstückseigentümer seien nicht ausreichend berücksichtigt, da ein Fortbestand der im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzungen nur noch im Rahmen des passiven Bestandsschutzes möglich sei. Die Antragsgegnerin verkenne gravierende Auswirkungen des festgesetzten Einzelhandelsausschlusses, da nicht nur die Neuerrichtung oder Vergrößerung entsprechender Betriebe untersagt werde, sondern auch Änderungen des Betriebskonzepts (z. B. Sortimentsänderungen) oder bauliche Änderungen aufgrund geänderten Konsumverhaltens (z. B. die Errichtung von Pfandrückgabestellen und Backwareneinrichtungen oder die Umwandlung von Verkaufsflächen in Nichtverkaufsflächen). Diesem Änderungsbedarf sei durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO Rechnung zu tragen. Durch den einschränkungslosen Einzelhandelsausschluss widerspreche der objektive Regelungsgehalt des Änderungsbebauungsplans dem Planungsziel der Antragsgegnerin, wonach Erweiterungen bzw. Nutzungsänderungen für bestehende Betriebe zulässig sein sollten.

Die Antragsteller beantragen,

die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Ursprungsbebauungsplan sei nicht funktionslos und der Einzelhandelsausschluss entfalte bereits seit Inkraftsetzung der Bebauungsplanänderung Wirkungen. In dem Gebiet sei die weitere Ansiedelung von Einzelhandel zu befürchten, so dass die geringere Attraktivität aufgrund des Einzelhandelsausschlusses gerade städtebaulich gewünscht sei. Da das Gewerbegebiet schon bestehe, sei ein Bedarfsnachweis oder eine Alternativenprüfung nicht nötig. Hinsichtlich der Einzelhandelsbetriebe bestehe eine städtebaulich nicht zufriedenstellende, da nicht fußläufig erreichbare, Lage ohne Nahverkehrshaltepunkt. Die planerischen Erfordernisse seien auch im Zusammenhang mit dem demographischen Wandel und der Verbesserung der Nahversorgung im Ortskern gemäß dem Rahmenkonzept Ortskernsanierung vom Juli 2010 zu sehen. Da der Einzugsbereich des ... weit über das Gebiet der Antragsgegnerin hinausgehe, sei hinsichtlich des Ausschlusses auch das interkommunale Abstimmungsgebot und das Landesentwicklungsprogramm zu berücksichtigen. Hinsichtlich der klägerischen Grundstücke bestehe die Gefahr einer räumlichen und funktionalen Eingliederung in das ... Das Gutachten der ... GmbH aus den Jahren 2000/2001 belege einen deutlichen Kaufkraftverlust der Stadt H. zugunsten P. Die Belange der privaten Grundstückseigentümer seien ausreichend berücksichtigt worden, da eine Vergrößerung des Lebensmittelmarktes des Antragstellers zu 1 sowohl bauplanungsrechtlich als auch landesplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Nutzungen im räumlich funktionalen Zusammenhang mit dem gewachsenen Einkaufszentrum seien von der Genehmigungsbehörde zu prüfen. Die Antragsgegnerin sei sich der Wirkungen bewusst gewesen. Bei der Regelung des § 1 Abs. 10 BauNVO handle es sich um eine Kannbestimmung, so dass deren Nichtanwendung auch nicht zu einem Abwägungsfehler führen könne, was im Übrigen gerade wegen des vorhandenen Ausmaßes an Einzelhandelseinrichtungen planerisch nachvollziehbar sei.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt, stellt aber keinen eigenen Antrag.

Die Grundstücke der Kläger lägen außerhalb des gewachsenen ..., so dass der Ursprungsbebauungsplan insoweit bereits nicht funktionslos sein könne. Im Übrigen sei das Einkaufszentrum nur in einem Teilbereich entstanden und eine singuläre planwidrige Nutzung könne nicht zur Funktionslosigkeit des Gesamtbebauungsplans führen. Eine nur faktische Verbindung einzelner Geschäfte zu einem Einkaufszentrum könne sich nicht gegen die Festsetzung eines Gewerbegebietes durchsetzen. Bauplanungsrechtlich sei der nachträgliche Ausschluss von Einzelhandel möglich. Auch lägen hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange und eine planerische Konzeption vor. Konkrete Nachweise für einen Bedarf seien nicht erforderlich, da es zulässig sei, die planerischen Voraussetzungen für eine sich künftig abzeichnende Bedarfslage zu schaffen. Das Einkaufszentrum stehe im Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm und könnte als Sondergebiet nicht festgesetzt werden, da es der Regionalplanung widerspreche. Die Planung steuere deshalb einer städtebaulichen und landesplanerischen Fehlentwicklung entgegen.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2015 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die gewählte Verfahrensart nicht einheitlich angegeben sei und sich hieraus unterschiedliche Fehlerfolgen ergeben könnten. Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin vertritt hierzu die Auffassung, dass von der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gewollt war und Umnutzungsbebauungspläne, die einzig die Art der baulichen Nutzung ändern, unabhängig von ihrer räumlichen Ausdehnung bzw. Größe der zulässigen Grundfläche, die sie überplanen, im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können.

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Planakten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

1. Der Änderungsbebauungsplan leidet an einem erheblichen Fehler des Abwägungsvorgangs.

Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind nach § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung von Bebauungsplänen. Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29; BayVGH, U. v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 21). Eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung liegt nur vor, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn Belange in die Abwägung nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 29). Die Gemeinde hat hierzu das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere Art, Ausmaß und Gewicht der Beeinträchtigung des Grundeigentums und die Folgen der planerischen Ausweisung für das Grundeigentum und seine Nutzungsmöglichkeiten, in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, B. v. 21.2.1991 - 4 NB 16/90 - NVwZ 1991, 873 = juris Rn. 3; BayVGH, U. v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 21). Maßgeblich für die Abwägung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Mängel sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Nach diesen Maßstäben leidet der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan an einem Fehler im Abwägungsvorgang.

a) Die nachträgliche Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses im Änderungsbebauungsplan findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO (vgl. BVerwG, B. v. 11.5.1999 - 4 BN 15/99 - juris Rn. 3; BVerwG, B. v. 1.7.2013 - 4 BN 11/13 - juris Rn. 4). Danach sind mit Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplans Einzelhandelsbetriebe im bisher festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig. Die Antragsgegnerin hat damit die bestehenden Einzelhandelsbetriebe „auf den Bestandsschutz gesetzt“. Das bedeutet, dass die vorhandenen Betriebe im bisherigen Umfang in den für diese Nutzung genehmigten Räumen bzw. Gebäuden fortgeführt werden können, der Ausschluss aber bei einer baulichen Änderung oder Nutzungsänderung, die nach § 29 BauGB zu beurteilen sind, relevant wird. Denn der herkömmliche Bestandsschutz ist - abgesehen von der Fortführung der bisherigen Nutzung - auf Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen beschränkt (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.1999 - 14 N 98.3623 - juris Rn. 21; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 47 sowie Söfker, a. a. O., § 35 Rn. 181). Veränderungen, die vom Bestandsschutz nicht gedeckt sind und die Variationsbreite der bisherigen Genehmigung verlassen, unterliegen dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss.

Aus der Begründung des Änderungsbebauungsplans ergibt sich, dass die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Gewerbegebiet H.“ ein sukzessive gewachsenes Einkaufszentrum ausgebildet hat und eine bauleitplanerische Legalisierung aus landesplanerischen Gründen nicht möglich ist. Eine weitere Einzelhandelsentwicklung wird aber von der Antragsgegnerin als kritisch gesehen. Deshalb soll vermieden werden, dass sich die Einzelhandelsentwicklung im „Gewerbegebiet H.“ weiter forciert und räumlich die Überhand gewinnt. Angesichts der beschränkten Entwicklungsmöglichkeiten für neue gewerbliche Bauflächen im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sollen vielmehr die verbleibenden freien Flächen für produzierendes Gewerbe, Handwerk oder Dienstleistungen vorgehalten werden. In der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22. September 2011 wird ausgeführt, dass nach Vorstellung des Gemeinderats Erweiterungen und Nutzungsänderungen im Gewerbegebiet auch für die bestehenden Betriebe weiterhin mit der Maßgabe möglich sein sollen, dass keine neue Verkaufsfläche entstehen darf. Gleichzeitig wurde allerdings auf die Festsetzung eines erweiterten Bestandsschutzes nach § 1 Abs. 10 BauNVO für die bestehenden Einzelhandelsbetriebe seitens der Antragsgegnerin bewusst verzichtet. Damit hat die Antragsgegnerin aber das von ihr formulierte Planungsziel nicht mit dem objektiven Regelungsgehalt der von ihr beschlossenen Zulassungsbeschränkung in Einklang gebracht, was einen Fehler im Abwägungsvorgang darstellt.

Die getroffene Festsetzung eines vollständigen Einzelhandelsausschlusses im gesamten Bebauungsplangebiet, mit dem die bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen wie oben ausgeführt „auf den Bestandsschutz gesetzt“ werden, widerspricht dem formulierten Ziel, lediglich die weitere Forcierung und „Überhandnahme“ einer Einzelhandelsentwicklung zu vermeiden und Erweiterungen und Nutzungsänderungen bestehender Betriebe, soweit dadurch keine neue Verkaufsfläche entsteht, unberührt zu lassen. Insbesondere im Hinblick auf die Einwendungen der Kläger ist auch nicht ersichtlich, dass Fragen der Änderung des Betriebskonzepts, eines (teilweisen) Sortimentswechsels oder baulicher Änderungen der bestehenden Betriebe aufgrund geänderten Konsumverhaltens von der Antragsgegnerin mit der von ihr gewollten planerischen Zielvorstellung abgeglichen wurden. Daran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägungsentscheidung unter Nr. 3.2.4 weiter ausgeführt hat, „Erweiterungen und Änderungen, die durch die bestehenden Baugenehmigungen abgedeckt sind, sind weiterhin möglich“. Denn damit erfolgt allenfalls ein Hinweis auf die Rechtslage des Art. 69 Abs. 1 BayBO. Für das oben genannte Ziel, Erweiterungen und Nutzungsänderungen zulässig zu belassen, wenn sie keine Vergrößerung der Verkaufsfläche nach sich ziehen, genügt dies aber nicht. Die Antragsgegnerin hat zudem auch die Voraussetzungen einer Befreiung für (weitergehende) Veränderungswünsche im Rahmen ihrer Abwägung weder dargestellt noch untersucht.

Gleiches gilt für die Entscheidung der Antragsgegnerin, von der Regelung des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO insgesamt keinen Gebrauch zu machen. Zwar steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, ob sie Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO trifft, die Fehlerfreiheit der Entscheidung ist jedoch von einer ordnungsgemäßen Abwägung abhängig (vgl. VGH BW, U. v. 29.4.2015 - 3 S 1122/14 - juris Rn. 59). Die Abwägungsentscheidung ist jedoch im vorliegenden Fall insoweit fehlerhaft, als ein vollständiger und für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans geltender Verzicht auf die Regelung des § 1 Abs. 10 BauNVO im Widerspruch zu dem oben genannten Planungsziel steht. Wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans (Nr. 4) unter Hinweis auf das Ortsentwicklungskonzept weiter ergibt, sollte aber gerade nur „die weitere Entwicklung des Gebietes um das ... auf gewerbliche Betriebe ausgelegt werden“. Auch die angeführte Gefahr des Funktionsloswerdens des bestehenden Bebauungsplans und einer „Überhandnahme“ von Einzelhandelsnutzung bei weiteren Einzelhandelsansiedelungen bei einem angenommenen derzeitigen Verhältnis von 50:50 zu anderen Nutzungen, wie in Nr. 4 der Begründung ausgeführt, zeigt, dass der von der Antragsgegnerin festgesetzte vollständige Einzelhandelsausschluss im gesamten Gewerbegebiet nicht mit ihren Planungszielen in Einklang steht. Darin liegt ein Abwägungsfehler, weil die Festsetzung eines vollständigen und umfassenden Einzelhandelsausschlusses nicht von der darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist (BVerwG, U. v. 18.3.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 120, 239 - juris Rn. 16; BayVGH, U. v. 22.11.1999 - 14 N 98.3623 - juris Rn. 25; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Aufl. 2015, Rn. 1698).

b) Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich, weil er aus einem Vergleich der Festsetzungen des Änderungsplans und dessen Begründung sowie der zugrundeliegenden Abwägungsentscheidung unmittelbar hervorgeht. Er war auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, da hier jedenfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 214 Rn. 22). Wäre dem Gemeinderat der Antragsgegnerin die oben genannte Problematik des Bestandsschutzes und der Reichweite des vollständigen Einzelhandelsausschlusses aufbereitet worden, so wäre angesichts des Planungsziels, Erweiterungen und Nutzungsänderungen unberührt zu lassen, soweit keine neue Verkaufsfläche entsteht, damit zu rechnen gewesen, dass von der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 10 BauNVO zumindest teilweise oder für bestimmte Bereiche des Bebauungsplans Gebrauch gemacht worden wäre. Die Antragsteller haben diesen Mangel auch innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltend gemacht.

2. Damit kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Änderungsbebauungsplan an weiteren Fehlern leidet, die zu seiner Ungültigkeit führen.

Es kann offen bleiben, ob der Änderungsbebauungsplan bereits deshalb unwirksam ist, weil sich aus den Aufstellungsunterlagen nicht entnehmen lässt, ob der Änderungsbebauungsplan hier als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB oder im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt worden ist. Die Antragsgegnerin hat sich weder verfahrensrechtlich noch inhaltlich überhaupt mit den Voraussetzungen der jeweiligen Norm auseinandergesetzt. In der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats und dem Satzungsbeschluss jeweils vom 22. September 2011 findet sich überhaupt kein Hinweis auf die gewählte Verfahrensart oder die einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen. Demgegenüber werden in der Begründung des Änderungsbebauungsplans systemlos und ohne jede weitere Erläuterung beide Verfahrensarten angeführt. Auch in den sonstigen Aufstellungsunterlagen wird die gewählte Verfahrensart uneinheitlich benannt. Aus diesem Grund ergibt auch eine Auslegung kein Ergebnis. Die gewählte Verfahrensart dürfte jedoch maßgebliche Auswirkungen auf die Anwendung der Vorschriften der Planerhaltung gemäß §§ 214, 215 BauGB, insbesondere im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht, haben (vgl. EuGH, U. v. 18.4.2013 - C-463/11 - ABl. EU 2013, Nr. C 164, 4 - zu § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a. F.; BVerwG, U. v. 4.8.2009 - 4 CN 4/08 - BVerwGE 134, 264 und OVG NW, U. v. 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE - juris - jeweils zu § 13 BauGB; VGH BW, U. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - juris - zu § 214 Abs. 2a Nr. 2, § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Es kann auch dahinstehen, ob hier - wie von der Antragsgegnerin vertreten (vgl. Franßen, Umnutzungsbebauungspläne im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB, NVwZ 2015, 1262) - trotz Überschreitung der Flächengröße des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB überhaupt die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens in Betracht kommen kann oder ob bei - unterstellter - Durchführung eines vereinfachten Verfahrens auch bei einem vollständigen Einzelhandelsausschluss - wie hier - die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 4 C 16/07 - BVerwGE 133, 98; OVG NW, U. v. 7.5.2007 - 7 D 64/06.NE und U. v. 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE - jeweils juris).

Es muss vorliegend auch nicht entschieden werden, ob ein vollständiger Einzelhandelsausschluss im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB und die angeführten landesplanerischen Belange auch ohne aktuelle Prüfung der konkreten Beeinträchtigung der Stadt H. als Mittelzentrum den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2003 - 4 C 14/01 - BVerwGE 119, 25) und ob das im Rahmen der Flächennutzungsplanung erstellte Ortsentwicklungskonzept einen vollständigen Einzelhandelsausschluss ohne weitere Differenzierung rechtfertigen kann (vgl. OVG HH, U. v. 31.10.2012 - 2 E 7/11 - juris Rn. 58).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I. der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 40.000,- Euro (20.000,- Euro je Antragsteller) festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.