Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2017 - 3 B 15.238
vorgehend
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
II. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids der F …Universität E … vom 18. August 2008 und ihres Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2009 verpflichtet, den Antrag des Klägers über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
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(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
(weggefallen)
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin veranstaltet das Fernsehprogramm Sat.1. Sie wendet sich gegen die Beanstandung zweier Einblendungen (Werbetrenner), durch die sie jeweils auf eine spätere Sendung hinwies und die bevorstehende Ausstrahlung eines Werbeblocks ankündigte.
- 2
-
Am 2. Dezember 2011 strahlte der Sender Sat.1 im Vorabendprogramm während der Unterbrechung einer Folge der Serie "Anna und die Liebe" nacheinander mehrere Programmhinweise aus, zuletzt die ungefähr vier Sekunden dauernde Ankündigung, dass am selben Tag ein Boxkampf übertragen würde. Zu sehen war ein den gesamten Bildschirm ausfüllender brennender Boxring, vor dem sich in der rechten Bildschirmhälfte einer der Kämpfer auf die Kamera zubewegte. In der Mitte des Bildschirms war ein schwarzer Kreis mit den Buchstaben "FR", links daneben war in ungefähr gleicher Größe der Schriftzug "HEUTE 22.15 STURM VS. MURRAY" eingeblendet. Nach zwei Sekunden verwandelte sich der schwarze Kreis in einen sich drehenden farbigen Ball, den sogenannten Sat.1-Ball. Gleichzeitig wurde der Hinweis auf den Boxkampf durch den Schriftzug "WERBUNG" ersetzt. Das Szenario wurde durch das aus vier Tönen bestehende "Soundlogo" des Senders Sat.1 akustisch unterlegt. Zwei Sekunden nach der Einblendung des Schriftzugs begann der erste Werbespot.
- 3
-
Ungefähr eine Stunde später strahlte der Sender im Vorabendprogramm während der Unterbrechung einer Folge der Serie "K 11" erneut nacheinander mehrere Programmhinweise aus, zuletzt die ungefähr vier Sekunden dauernde Ankündigung, dass am selben Tag eine Folge der "Casting-Show" "The Voice of Germany" zu sehen sein würde. Den Bildschirm füllte ein Bild der Mitglieder der Jury dieser Sendung aus, das durch den rechts unten eingeblendeten Hinweis "The Voice of Germany HEUTE" überlagert wurde. Ein Sprecher nannte den Titel der Sendung. Danach erschien in der Mitte der unveränderten Einblendung der sogenannte Sat.1-Ball, einen Moment später rechts daneben für ungefähr zwei Sekunden der Schriftzug "WERBUNG". Während dessen war das "Soundlogo" von Sat.1 zu hören. Danach begann der erste Werbespot.
- 4
-
Aufgrund eines Beschlusses der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), der auf Votum und Begründung der von ihr eingesetzten Prüfgruppe Bezug nahm, stellte die Beklagte durch Bescheid vom 17. April 2012 fest, dass die Klägerin durch beide Einblendungen Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) für die Ausstrahlung geschäftlicher Werbung verletzt habe, und forderte sie auf, derartige Verstöße künftig zu unterlassen.
- 5
-
Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil mit im Wesentlichen folgenden Erwägungen zurückgewiesen: Die ZAK habe ihren Beschluss durch die Bezugnahme hinreichend begründet. Die beanstandeten Einblendungen verstießen gegen § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV, wonach Werbung dem Medium angemessen durch ein optisches oder akustisches Mittel eindeutig von anderen Sendungsteilen abzusetzen sei. Unter anderen Sendungsteilen seien auch Programmhinweise des Senders zu verstehen. Fernsehen sei auf visuelle Wahrnehmung angelegt und werde durch die optische Dominanz der Darstellung gekennzeichnet. Daher könne hier die Werbung dem Medium angemessen nur durch ein optisches Mittel, nämlich durch die Einblendung des Schriftzugs "Werbung" unmittelbar vor Beginn des ersten Werbespots, vom Programm abgesetzt werden. Der Einsatz eines akustischen Mittels könne den durchschnittlichen Fernsehzuschauer nicht wirkungsvoll davor schützen, Programm und Werbung zu verwechseln. Die Notwendigkeit, Programm und Werbung eindeutig zu trennen, schließe es aus, den Schriftzug "Werbung" mit optischen Elementen des Programms zu verbinden. Demgegenüber habe die Klägerin den Schriftzug eingeblendet, während Programmhinweise liefen. Hinzu komme die überaus kurze Dauer der Einblendung des Schriftzugs. Diese Gestaltung sei auch in mehrfacher Hinsicht nicht mit der gemeinsamen Werberichtlinie Fernsehen der Landesmedienanstalten zu vereinbaren. Daher könne dahingestellt bleiben, ob diese Richtlinie einen Beurteilungsspielraum für die Auslegung des Trennungsgebots nach § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV konkretisiere.
- 6
-
Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin unter anderem geltend: Die Fernsehzuschauer würden hinreichend vor Irreführung geschützt, wenn sie Werbung als solche erkennen und aus diesem Grund vom Programm unterscheiden könnten. Ihnen müsse deutlich gemacht werden, dass Werbung ausgestrahlt werde. Es bleibe dem Veranstalter überlassen, ob er optische, akustische oder räumliche Gestaltungsmöglichkeiten wähle, um dieses Ziel zu erreichen. Zusätzliche Anforderungen seien nicht geboten; sie ließen außer Acht, dass das Unionsrecht, das der Rundfunkstaatsvertrag umgesetzt habe, Werbebeschränkungen im Fernsehen generell gelockert habe. Insbesondere sei es nicht notwendig, das Programm durch eine optische Zäsur wie den bildschirmfüllenden Hinweis "Werbung" von der als solcher erkennbaren Werbung zu trennen. Daher sei die Werberichtlinie Fernsehen nicht mit § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 RStV zu vereinbaren. Den Landesmedienanstalten stehe kein Beurteilungsspielraum zu. Die Werbetrenner hätten hinreichend herausgestellt, dass im Anschluss daran Werbung gesendet werde. Die Programmhinweise, der Schriftzug "Werbung" und der erste Werbespot seien hintereinander abgespielt worden; jede Einblendung habe eine eigenständige Szenerie und einen eigenständigen Ton gehabt. Die Einblendungen hätten sich deutlich von den unterbrochenen Sendungen unterschieden; auf die Unterbrechungen sei ausdrücklich hingewiesen worden.
- 7
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Berufungsurteil beruht weder auf der Verletzung von Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags in der hier anwendbaren Fassung des 13. Änderungsvertrags - RStV -, die nach § 48 RStV revisibel sind, noch auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte die Programm- und Werbeankündigungen der Klägerin beanstanden durfte, weil sie gegen das Gebot der eindeutigen Absetzung der Werbung vom Fernsehprogramm nach § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV verstießen (§ 144 Abs. 4 VwGO).
- 9
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Dem Gebot der Absetzung der Werbung vom Programm (Trennungsgebot) des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV kommt eine eigenständige inhaltliche Bedeutung neben dem Gebot der leichten Erkennbarkeit der Werbung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV zu (unter 1.). Das Trennungsgebot verlangt eine Zäsur zwischen Programm und Werbung; hierfür muss im Fernsehen nicht zwingend ein optisches Mittel verwendet werden (unter 2.). Die Trennung ist eindeutig im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV, wenn sich dem aufmerksamen, aber nicht hoch konzentrierten Zuschauer aufgrund der Gestaltung des als Zäsur eingesetzten Mittels und der sonstigen Umstände der Eindruck aufdrängen muss, dass als nächstes Werbung ausgestrahlt wird. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein optisches Mittel mit optischen Elementen des der Werbung vorangehenden Fernsehprogramms verbunden wird (unter 3.). Die Befugnis der Landesmedienanstalten, nach § 46 RStV gemeinsame Richtlinien für die Durchführung des § 7 RStV zu erlassen, begründet keinen Beurteilungsspielraum für die Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 RStV (unter 4.).
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1. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV müssen Werbung und Teleshopping im Rundfunk als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein (Erkennbarkeitsgebot). Nach Satz 3 müssen Werbung und Teleshopping auch bei Einsatz neuer Werbetechniken dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein (Trennungsgebot).
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a) Erkennbarkeits- und Trennungsgebot verfolgen dieselben Ziele: Sie dienen vor allem dem Schutz des Publikums vor Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV ist Werbung dadurch gekennzeichnet, dass sie den entgeltlichen Absatz von Waren und Dienstleistungen fördern soll. Die Werbetreibenden entscheiden über den Inhalt und die Gestaltung der Werbespots, deren Ausstrahlung sie beim Rundfunkveranstalter gegen Entgelt in Auftrag geben. Aufgrund der Zielrichtung bezahlter Werbung gilt es zu vermeiden, dass das Publikum sie mit dem Programm des Senders verwechselt. Zum Programm gehören auch Hinweise auf später ausgestrahlte Sendungen (§ 45 Abs. 2 RStV). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass das Publikum Berichterstattung und Meinungsäußerungen im Programm aufgeschlossener gegenübersteht und ihnen größere Beachtung schenkt als den Aussagen geschäftlicher Werbung (BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 <291>).
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Daneben sollen Erkennbarkeits- und Trennungsgebot dazu beitragen, die Unabhängigkeit der Programmgestaltung und die Neutralität der Rundfunkveranstalter zu bewahren. Es soll nicht der Eindruck entstehen, der Rundfunk lasse geschäftliche Interessen Dritter in die Programmgestaltung einfließen oder bevorzuge bestimmte Wettbewerber auf andere Weise, weil sie hierfür bezahlen (BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 <289 f.>; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 43; Goldbeck, in: Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl. 2012, § 7 RStV Rn. 87; Kreile, in: Hartstein u.a., Rundfunkstaatsvertrag, § 7 Rn. 27).
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Um diese Ziele zu erreichen, stellen das Erkennbarkeitsgebot nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV und das Trennungsgebot nach § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV inhaltlich unterschiedliche Anforderungen an die Herausstellung der Werbung gegenüber dem Programm. Ihre eigenständige Bedeutung wird dadurch belegt, dass sie in gesonderten Regelungen mit eigenen Tatbestandsmerkmalen aufgeführt sind. Das Trennungsgebot konkretisiert zugleich die Anforderungen des in Satz 1 angeführten Erfordernisses der Unterscheidbarkeit der Werbung vom redaktionellen Inhalt, wenn dieses nicht auf das Erkennbarkeitsgebot nach Satz 1 bezogen wird (vgl. Castendyk, in: Wandtke, Medienrecht Praxishandbuch Teil 3, Kapitel 3 - Rundfunkwerberecht, Rn. 33 ff.; Matzneller, MMR 2014, 638 <639>). Die Unterscheidung zwischen der Erkennbarkeit der Werbung als solcher und deren Absetzung vom Programm wird für die Fernsehwerbung auch durch Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie 89/552/EWG in der Fassung von Art. 1 Nr. 13 der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 - AVM-Richtlinie - (ABl. Nr. L 332 S. 27) vorgegeben (vgl. nunmehr Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 - AVMD - Richtlinie, ABl. Nr. L 95 S. 1). Nach der amtlichen Begründung zum 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sollten mit dem neuen § 7 Abs. 3 die Bestimmungen des Art. 10 der AVM-Richtlinie in das deutsche Rundfunkrecht umgesetzt werden (LT-Drs. Rheinland-Pfalz 15/4081 S. 18).
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b) Wie die Formulierung "als solche leicht erkennbar" zeigt, stellt das Erkennbarkeitsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 1 RStV Anforderungen an die Gestaltung geschäftlicher Werbung. Dem Fernsehpublikum muss sich beim Zusehen erschließen, dass gerade Werbung läuft. Das Erkennbarkeitsgebot steht programmintegrierter Werbung, d.h. der Einbeziehung von Werbung in das redaktionelle Programm, nicht entgegen, solange nur hervorgehoben wird, dass gerade Werbung gesendet wird (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 3 und 4 RStV).
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c) Demgegenüber enthält das Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV mit seiner Forderung nach einer Absetzung der Werbung vom Programm Anforderungen an den Sendeplatz der Werbung, d.h. an Ort und Zeit ihrer Ausstrahlung. Das Trennungsgebot ordnet eine Zweiteilung des Sendegeschehens in Werbung und Programm an. Werbung darf nicht mit dem Programm verbunden, sondern muss auf eigens dafür vorgesehenen Sendeplätzen ausgestrahlt werden. Auch reicht es nicht aus, dass Programm und Werbung zeitlich hintereinander gesendet werden, d.h. dass etwa auf das letzte Bild des Programms das erste Bild der Werbung folgt. Denn nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV muss Werbung durch ein optisches oder akustisches Mittel oder räumlich vom Programm abgesetzt werden. Das bedeutet, dass zwischen Programm und Werbung eine Zäsur liegen muss. Dies gilt auch für die räumliche Absetzung der Werbung, wie der Wortlaut des - durch § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV umgesetzten - Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der AVM-Richtlinie belegt. Inhaltlich muss das Mittel in einem Hinweis darauf bestehen, dass unmittelbar im Anschluss Werbung folgt. Die notwendige Zäsur muss dies eindeutig herausstellen.
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d) Allerdings kann das Trennungsgebot zwangsläufig nicht für Formen der programmintegrierten Werbung gelten. Mit deren erweiterter Zulassung, insbesondere der Zulassung der Produktplatzierung durch § 7 Abs. 7, §§ 15, 44 RStV aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der AVM-Richtlinie, ist jedoch keine generelle Lockerung des Trennungsgebots verbunden. Vielmehr belegen Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der AVM-Richtlinie und die Nachfolgeregelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der AVMD-Richtlinie, dass das Unionsrecht an dem Trennungsgebot festhält. Dementsprechend weisen die Erwägungsgründe 8 und 11 der AVM-Richtlinie darauf hin, dass die Grundsätze der Richtlinie 89/552/EWG (Fernsehrichtlinie) ungeachtet der strukturellen Veränderungen und technologischen Entwicklungen vollständig gewahrt bzw. weiterhin gültig bleiben. Ein solcher Grundsatz ist das Trennungsgebot (vgl. Art. 10 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989, ABl. Nr. L 298 S. 23). Es beansprucht unverändert Geltung, wenn keiner der im Rundfunkstaatsvertrag geregelten Ausnahmetatbestände eingreift. Dies ist der Fall, wenn wie hier auf eine beendete oder unterbrochene Sendung oder auf einen Programmhinweis ein Werbeblock folgt.
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2. Da das Fernsehen auf visuelle Wahrnehmung angelegt und durch die optische Dominanz der Darstellung gekennzeichnet ist, wird das Trennungsgebot in diesem Medium in der Regel durch den Einsatz eines optischen Mittels erfüllt werden. Allerdings schreibt § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV nicht zwingend eine optische Zäsur zwischen Programm und Werbung vor; vielmehr stehen dem Rundfunkveranstalter grundsätzlich alle drei genannten Mittel (optisch, akustisch, räumlich) zur Verfügung.
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Für dieses Normverständnis spricht, dass die Mittel in § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV keinem Medium mehr zugeordnet sind. Demgegenüber hatte die Vorgängerregelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 RStV in der Fassung des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags für das Fernsehen den Einsatz eines optischen Mittels und für den Hörfunk den Einsatz eines akustischen Mittels vorgeschrieben. Hinzu kommt, dass Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AVM-Richtlinie für die Absetzung der Fernsehwerbung ausdrücklich alle drei Mittel zulässt ("durch optische und/oder akustische und/oder räumliche Mittel"; vgl. Matzneller, MMR 2014, 638 <639 f.>; zum österreichischen Recht: Bundeskommunikationssenat, Bescheide vom 23. Juni 2006 - 611.001/0024-BKS/2005 - S. 9 und vom 18. Oktober 2007 - 611.009/0020-BKS/2007 - S. 5).
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Aufgrund dessen kann das zusätzliche Tatbestandsmerkmal "dem Medium angemessen" in § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Notwendigkeit, ein optisches Mittel für die Trennung zu verwenden, für das Fernsehen beibehalten werden sollte. Vielmehr bezieht sich dieses Merkmal auf die eigens erwähnten neuen Werbetechniken. In Anbetracht des stetigen technischen Fortschritts, insbesondere durch die Digitalisierung, soll klargestellt werden, dass auch der Einsatz noch unbekannter oder noch nicht verwendeter Werbetechniken ohne Einschränkungen am Trennungsgebot zu messen ist (Kreile, in: Hartstein u.a., Rundfunkstaatsvertrag, § 7 Rn. 30a; Goldbeck, in: Paschke/Berlit/Meyer, Gesamtes Medienrecht, 2. Aufl. 2012, § 7 RStV Rn. 95; Ladeur, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. § 7 RStV Rn. 29a).
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3. a) Das Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV verlangt, dass die Absetzung der Werbung von anderen Sendungsteilen, d.h. vom Programm des Senders einschließlich der Programmhinweise, eindeutig ist. Es ist zwar erforderlich, aber nicht ausreichend, dass die Werbung durch eine Zäsur in Gestalt eines optischen, akustischen oder räumlichen Mittels vom Programm getrennt wird. Hinzukommen muss, dass die durch das Mittel herbeigeführte Absetzung der Werbung eindeutig ist.
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Das Erfordernis der eindeutigen Trennung gilt ungeachtet der Stellung des Wortes "eindeutig" am Satzende nach "räumlich" auch für das Absetzen der Werbung durch ein optisches oder akustisches Mittel. Diese nach dem Wortlaut ohne weiteres mögliche Auslegung entspricht dem umgesetzten Unionsrecht: Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der dem Wort "eindeutig" entsprechende Begriff in der englischen, französischen, italienischen und spanischen Fassung des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AVM-Richtlinie vor der Auflistung der drei Trennungsmittel steht. Ein solches Verständnis ist auch aufgrund des Normzwecks des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV geboten: Das Publikum, dessen Schutz vor Irreführung die Notwendigkeit einer eindeutigen Absetzung der Werbung dient, ist beim Einsatz eines optischen oder akustischen Mittels nicht weniger schutzwürdig als bei einer räumlichen Absetzung.
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Allerdings ist der Begriff "eindeutig" zu unbestimmt, um daraus detaillierte Anforderungen an die Beschaffenheit der Zäsur zwischen Programm und Werbung herleiten zu können. Durch § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV wird weder eine bestimmte optische oder akustische Gestaltung des Mittels noch die Dauer seiner Einblendung zwingend vorgegeben. Daher muss darauf abgestellt werden, ob das verwendete Mittel aufgrund des Gesamteindrucks zu einer eindeutigen Zäsur führt. Dies eröffnet dem Rundfunkveranstalter Gestaltungsmöglichkeiten. Dieser ist grundsätzlich nicht gehindert, im Fernsehen ein optisches Mittel, d.h. den Hinweis auf die Werbung, mit dem der Werbung vorangehenden Programmbeitrag zu verbinden.
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Nach dem Wortsinn ist der Begriff "eindeutig" im Sinne von "klar", "deutlich", "zweifelsfrei" zu verstehen. Daraus folgt, dass den Zuschauern bereits vor Beginn der Werbung hinreichend deutlich gemacht werden muss, dass deren Ausstrahlung unmittelbar bevorsteht. Ihnen muss sich aufdrängen, dass als nächstes Werbung gesendet wird. Dies ist anzunehmen, wenn die Zuschauer aufgrund der Gestaltung des eingesetzten Mittels, der Dauer seiner Einblendung und des Sendeumfeldes durch bloßes Hinsehen ohne Nachdenken zu dem Schluss kommen können, dass als nächstes Werbung zu erwarten ist. Es reicht nicht aus, dass sie hierfür das Sendegeschehen mit erhöhter Aufmerksamkeit verfolgen müssen (zum österreichischen Recht: Bundeskommunikationssenat, Bescheide vom 23. Juni 2006 - 611.001/0024-BKS/2005 - S. 10 f., vom 18. Oktober 2007 - 611.009/0020-BKS/2007- S. 5 f. und vom 27. Juni 2008 - 611.941/0001-BKS/2008 - S. 22 f.).
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Dem Normzweck des Publikumsschutzes trägt ein Maßstab für die Beurteilung der Eindeutigkeit Rechnung, der für das Fernsehen auf einen durchschnittlichen, nicht übermäßig konzentrierten Zuschauer abstellt, der das Programm an sich vorbeiziehen lässt. Für das Nachmittags- und Vorabendprogramm sind jugendliche und alte Zuschauer einzubeziehen.
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b) Bei dem optischen Mittel für die Absetzung der Werbung im Fernsehen wird es sich regelmäßig um die Einblendung des Schriftzugs "Werbung" handeln. Ein optisches Mittel, das keinen schriftlichen Hinweis auf die bevorstehende Werbung enthält, ist nur dann geeignet, diese eindeutig abzusetzen, wenn der durchschnittliche Zuschauer seine Funktion kennt. Hierfür muss das Mittel als spezifischer Hinweis auf die Werbung eingeführt und bekannt gemacht sein.
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Der für die eindeutige Trennung maßgebende Gesamteindruck wird durch die Gestaltung des Hinweises auf die Werbung geprägt. Je mehr dieser Hinweis, in der Regel der Schriftzug "Werbung", den Bildschirm optisch dominiert, desto eher ist der Schluss auf die Eindeutigkeit der Trennung gerechtfertigt. Die Dominanz hängt davon ab, ob der Hinweis die gesamte oder doch die überwiegende Fläche des Bildschirms ausfüllt. Daneben spielt eine Rolle, an welcher Stelle des Bildschirms (zentral oder am Rand) der Hinweis platziert wird. Neben der optischen Gestaltung ist entscheidend, wie lange der Werbehinweis eingeblendet wird. Je mehr der Werbehinweis optisch zurücktritt, desto länger muss er eingeblendet werden, um die nachfolgende Werbung eindeutig absetzen zu können. Die Einblendung während eines kurzen Augenblicks wird auch bei optischer Dominanz des Hinweises regelmäßig nicht ausreichen. Schließlich kann die Eindeutigkeit der Trennung dadurch in Frage gestellt werden, dass die Einblendung des Werbehinweises angesichts des vorangehenden Sendegeschehens überraschend kommt. Dies kommt in Betracht, wenn nach der Unterbrechung einer Sendung zunächst mehrere Programmhinweise hintereinander ausgestrahlt werden, deren letzter optisch mit dem Hinweis kombiniert wird.
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An die Eindeutigkeit der Trennung sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, wenn die Bilder des Programms während der Einblendung des Hinweises auf die Werbung weiterlaufen. Hier wird die Aufmerksamkeit der Zuschauer bei Einblendung des Hinweises auf das Programm gerichtet sein. Dies kann sich durch die Einblendung allenfalls ändern, wenn der Hinweis die laufenden Bilder des Programms weitgehend überdeckt oder er für einen längeren Zeitraum eingeblendet wird.
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Akustische Elemente können in die Beurteilung des optischen Geschehens einfließen, wenn sie bekanntermaßen eigens für die Ankündigung der Werbung eingesetzt werden. Dies ist bei dem akustischen Erkennungszeichen eines Senders nicht der Fall, weil ihm der spezifische Bezug zur Werbung fehlt.
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c) Das so verstandene Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV ist mit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit privater Rundfunkveranstalter vereinbar; diese umfasst auch die Finanzierung des Programms durch Werbung (BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - 1 BvR 147, 478/86 - BVerfGE 74, 297 <342>). Das Trennungsgebot ist geeignet und erforderlich, um die Ziele des Publikumsschutzes vor Irreführung sowie der Wettbewerbsneutralität der Veranstalter und der Unabhängigkeit der Programmgestaltung zu erreichen (vgl. oben unter 1.a)). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass es die Finanzierungsmöglichkeiten privater Rundfunkveranstalter übermäßig einschränkt; auch die Klägerin hat hierzu nichts vorgetragen. Eine solche Annahme liegt schon deshalb fern, weil das Trennungsgebot nicht darauf gerichtet ist, den zeitlichen Anteil der Werbung zu begrenzen.
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d) Die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich als im Ergebnis mit § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV vereinbar. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen waren die beanstandeten Werbetrenner offensichtlich nicht geeignet, den nachfolgenden Werbeblock eindeutig von den vorangehenden Programmhinweisen als anderen Sendungsteilen im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 RStV abzusetzen.
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An einer eindeutigen Trennung von Programmhinweisen und Werbeblöcken fehlte es schon deshalb, weil der Schriftzug "Werbung" als das hierfür eingesetzte optische Mittel offensichtlich nicht geeignet war, die Aufmerksamkeit durchschnittlicher Zuschauer des Vorabendprogramms zu gewinnen. Es war nur hoch konzentrierten Zuschauern möglich, den Schriftzug überhaupt wahrzunehmen. Die Zuschauer sahen nach der Unterbrechung der Serienfolgen jeweils mehrere Programmhinweise; erst in den letzten wurde der Schriftzug "Werbung" eingeblendet. Dieser hatte sowohl wegen seiner geringen Größe als auch wegen der sehr kurzen Dauer der Einblendungen von jeweils nur etwa zwei Sekunden nur untergeordnete Bedeutung gegenüber den Programmhinweisen. Hinzu kam beim ersten Werbetrenner, dass der Werbehinweis in die laufenden Bilder des Programmhinweises auf die Boxübertragung eingeblendet wurde. Beim zweiten Werbetrenner wurde die Dominanz des Programmhinweises auf die "Casting-Show" durch einen akustischen Hinweis auf diese Sendung verstärkt. Die akustischen Untermalungen der Werbetrenner durch das sogenannte Soundlogo des Senders waren für den Gesamteindruck ohne Bedeutung, weil die Töne nicht nur für die Ankündigung von Werbung, sondern als allgemeines Erkennungszeichen verwendet werden.
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4. Es kommt nicht darauf an, ob die beanstandeten Einblendungen mit der gemeinsamen Werberichtlinie Fernsehen der Landesmedienanstalten vereinbar sind. Hierbei handelt es sich nicht um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, die einen Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalten für die Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 RStV ausfüllen.
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Bei der Eröffnung eines Beurteilungsspielraums liegt die Befugnis für die letztverbindliche Auslegung der Tatbestandsmerkmale einer Rechtsnorm bei der Verwaltung. Diese kann ihr Normverständnis durch abstrakt-generelle Regelungen (normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften) festlegen, die von den Gerichten wie Rechtsnormen auszulegen sind (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 - BVerwGE 107, 338 <340 f.>). Die Gerichte sind vor allem auf die Prüfung beschränkt, ob die Verwaltung bei ihrer Normauslegung von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Begriffs ausgegangen und nicht von gesetzlichen oder allgemein gültigen Wertungen abgewichen ist (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 Rn. 43).
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Die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums bedarf einer besonderen Rechtfertigung, weil die Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Verwaltungstätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen haben. Damit ist den Gerichten die Befugnis zugewiesen, den Bedeutungsgehalt von Rechtsnormen durch deren Auslegung nach den herkömmlichen Methoden ohne Bindung an die Rechtsauffassung der Verwaltung zu bestimmen. Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften entfalten gegenüber Gerichten keine Bindungswirkung (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - BVerfGE 103, 142 <156 f.>; BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 Rn. 42).
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Ein ausnahmsweise bestehender Beurteilungsspielraum muss im Gesetz angelegt sein, d.h. sich durch dessen Auslegung ermitteln lassen. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gesetz die Zuständigkeit für Verwaltungsentscheidungen, denen in hohem Maße wertende Elemente anhaften, Verwaltungsorganen mit besonderer fachlicher Legitimation, insbesondere einem pluralistisch zusammengesetzten Kollegialorgan, überträgt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 27 und vom 28. Mai 2009 - 2 C 33.08 - BVerwGE 134, 108 Rn. 10 f.). Ein Beurteilungsspielraum besteht auch, wenn sich Entscheidungen einer Steuerung durch ein abstrakt-generelles Regelwerk weitgehend entziehen, weil sie zwangsläufig von individuellen Einschätzungen und Erfahrungen geprägt sind (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <49 f.>).
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Der Erlass der Werberichtlinie Fernsehen beruht auf § 46 Satz 1 RStV. Danach erlassen die Landesmedienanstalten gemeinsame Satzungen oder Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 7a, 8, 8a, 44, 45 und 45a RStV. Dies bedeutet, dass sie sich über den Inhalt der Richtlinien verständigen müssen. Nach der inneren Organisation der Landesmedienanstalten sind hierfür die Aufsichtsgremien zuständig, die überwiegend mit Vertretern gesellschaftlich relevanter Gruppen besetzt sind (vgl. § 40 Abs. 1 und Abs. 2, § 42 Nr. 3 des Landesmediengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 4. Februar 2005, GVBl. S. 23).
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Die pluralistische Zusammensetzung dieser Gremien reicht aber für sich genommen nicht aus, um die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums für die Auslegung und Anwendung von § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 RStV im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG rechtfertigen zu können. Es fehlt an der zusätzlich erforderlichen besonderen Komplexität der Entscheidungsfindung. Entscheidungen über die Beachtung des Erkennbarkeits- und des Trennungsgebots setzen weder eine Expertise voraus, die sich ein Gericht auch mit sachverständiger Hilfe nicht verschaffen kann, noch beruhen sie auf individuellen, nicht generell steuerbaren Erfahrungen und Einschätzungen. Wie unter 3. dargelegt, setzt die Anwendung des maßgebenden gesetzlichen Erfordernisses der Eindeutigkeit der Absetzung der Werbung vom Programm voraus, dass fallbezogen die Bedeutung einer begrenzten Zahl von Bewertungsfaktoren ermittelt und in ein Verhältnis zueinander gesetzt wird. Es genügt, die Gestaltung des eingesetzten Mittels, im Fernsehen regelmäßig des Schriftzugs "Werbung", dessen räumliche Dominanz auf dem Bildschirm und die Dauer seiner Einblendung im Verhältnis zu anderen optischen und akustischen Elementen, sowie den Wirkungen des vorangehenden Sendegeschehens festzustellen und zu würdigen. An der fehlenden Komplexität vermag auch nichts zu ändern, dass die Entwicklung neuer Werbetechniken rasch voranschreitet. Die Dynamik des technischen Fortschritts lässt für sich genommen keine Aussage über die Komplexität der sich daraus ergebenden rechtlichen Fragestellungen zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 04.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2013 verpflichtet, das Ruhegehalt des Klägers unter Berücksichtigung einer Promotionszeit von zwei Jahren, zurückgerechnet vom 28.11.1980, neu zu berechnen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
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Der 1938 geborene Kläger stand als Professor an der ... Universität A von April 1986 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Ende September 2005 im Dienst des Beklagten. Zuvor war er fast 20 Jahre in den USA beschäftigt (von Juni 1966 bis Juni 1979 an der Universität B und von Juli 1979 bis März 1986 an der Universität C).
- 3
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Für die Beschäftigungszeiten in den USA waren für den Kläger Rentenansprüche begründet worden. An die US-amerikanische Sozialversicherungsverwaltung (Social Security Administration) wurden im Jahr 1966, von 1978 bis 1986 und vereinzelt für spätere Jahre Versicherungsbeiträge gezahlt: Die Beiträge wurden bei nicht selbständiger Tätigkeit hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer, bei ebenfalls der Rentenversicherungspflicht unterliegender freiberuflicher Tätigkeit vom Kläger allein getragen. Insgesamt wurden auf das Rentenkonto des Klägers 21.813 US-Dollar von ihm selbst und 16.216 US-Dollar vom Arbeitgeber eingezahlt. Hieraus erhält der Kläger eine monatliche Rente von 706 US-Dollar. Zudem bestehen für den Kläger Altersversicherungsverträge bei dem amerikanischen Pensionsfonds TIAA-CREF (Teachers Insurance and Annuity Association). Die Teilnahme an dieser Versicherung war freiwillig und beruhte auf einer Vereinbarung mit der jeweiligen Universität. Die Einzahlungen erfolgten gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in etwa gleicher Höhe. Seit dem 1. Januar 2004 erhält der Kläger aus diesem Pensionsfonds monatliche Leistungen von 1.779 US-Dollar.
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Im Versorgungsfestsetzungsbescheid wurden die in den USA verbrachten Beschäftigungszeiten mit insgesamt fünf Jahren berücksichtigt. Dies betraf die Zeit zur Vorbereitung der Promotion und die vorgeschriebene Mindestzeit für die Habilitation (August 1973 bis August 1978). Bei den übrigen Zeiten sei davon auszugehen, dass dem Kläger hierfür Leistungen aus amerikanischen Versicherungen zustünden.
- 5
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Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil, über die Berücksichtigung auch der übrigen Beschäftigungszeiten des Klägers seit November 1968 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Daraufhin lehnte die Beklagte die Berücksichtigung der weiteren Beschäftigungszeiten in den USA als ruhegehaltfähig erneut ab, weil der Kläger neben der Beamtenversorgung von § 55 BeamtVG nicht erfasste Renten beziehe und die Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähig eine Gesamtversorgung zur Folge hätte, die über der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG läge. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben.
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Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt: Die Ermessenausübung des Beklagten werde den bindenden Vorgaben des vorangegangenen Bescheidungsurteils gerecht. Zweck des § 55 BeamtVG sei, diejenigen Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter ein Beamtenverhältnis eingehen, versorgungsrechtlich den "Nur-Beamten" annähernd gleichzustellen und ihnen deshalb diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie schon während der vordienstlichen Tätigkeit Beamte gewesen wären. Eine Überschreitung der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG würde statt einer Gleichstellung eine Besserstellung bewirken, was der Beklagte ermessensfehlerfrei habe vermeiden dürfen.
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Mit seiner Revision beantragt der Kläger,
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die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2010 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 7. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2010 zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten des Klägers an der Universität B (USA) vom 26. November 1968 bis 17. August 1973 und vom 18. August 1978 bis 30. Juni 1979 sowie an der Universität C (USA) vom 1. Juli 1979 bis 31. März 1986 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen und zugunsten des Klägers den Ruhegehaltssatz ohne Anrechnung der Leistungen der amerikanischen Grundversicherung Social Security und des amerikanischen Pensionsfonds TIAA-CREF auf 74,75 % festzusetzen,
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sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit oder auf eine erneute Ermessensentscheidung hierüber. Nach §§ 10 bis 12 und § 67 Abs. 2 BeamtVG können zwar bestimmte Vordienstzeiten bei der Versorgung von Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (1.). Im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine solche Berücksichtigung ist aber dem Zweck dieser Bestimmungen Rechnung zu tragen, der darin besteht, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (2.). Der Zweck der Gleichstellung mit einem "Nur-Beamten" steht einer Besserstellung durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten entgegen, aus denen der Beamte einen Versorgungsanspruch erworben hat, der nicht zu einem entsprechenden Ruhen seiner Versorgung als Beamter führt (3.).
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1. Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Ruhegehaltfähig sind die im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten und die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG). Nach der Gesamtdauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bestimmt sich der prozentuale Anteil der Dienstbezüge, den der Beamte als Ruhegehalt erhält (Ruhegehaltssatz). Somit wirken sich Entscheidungen über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig unmittelbar auf den Ruhegehaltssatz und damit auf die Höhe des Ruhegehalts aus.
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Da das Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, ist das Ruhegehalt nach § 85 BeamtVG in der bei Eintritt in den Ruhestand geltenden Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zu bestimmen. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG 2001 bleibt der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt, wobei die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu berechnen sind. Damit wird der Versorgungsstand gewährleistet, den die Beamten unter Geltung des alten Rechts erreicht haben. Somit ist auch die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten nach der Rechtslage am 31. Dezember 1991 zu beurteilen. Maßgebend sind daher die Berücksichtigungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a.F. - (BGBl. I S. 570; vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2, vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 12 ff.).
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Nach § 67 Abs. 1 BeamtVG a.F. richtet sich die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen vorrangig nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 dieser Vorschrift. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. soll die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung unter anderem zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Derartige Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können (BVerwG, Urteile vom 14. März 2002 - 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5, vom 28. Februar 2007 a.a.O. und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 16). § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. schließt die Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. nicht aus, sondern eröffnet zusätzliche Möglichkeiten der Berücksichtigung von Vordienstzeiten (BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 19 und vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 19).
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-
2. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG). Insoweit unterliegt die Ermessensausübung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (§ 114 Satz 1 VwGO). Danach muss eine Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 13 Rn. 19 m.w.N.).
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Der Zweck der Berücksichtigungsvorschriften nach §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. besteht darin, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9, vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 12 und vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 20).
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Für § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. gilt nichts anderes. Diese zusätzliche Berücksichtigungsmöglichkeit trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie darauf zugeschnittene Vordienstzeiten für ruhegehaltfähig erklärt (BVerwG, Urteile vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 12). Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, Vordienstzeiten auch dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Berücksichtigung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 20).
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Diesem Zweck der gesetzlichen Berücksichtigungsvorschriften entspricht eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, eine versorgungsrechtliche Gleichstellung mit "Nur-Beamten" zu erreichen. Folgerichtig wird das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten abgelehnt wird, weil der Beamte andernfalls eine höhere Gesamtversorgung aus dem Ruhegehalt und aus einem anderen System der Alterssicherung erhalten würde, als wenn er diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätte. Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine Ermessenspraxis, die eine Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" bewusst in Kauf nimmt (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O., vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 24).
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Will der Dienstherr die Besserstellung eines Beamten, der durch vordienstliche Tätigkeiten einen anderen Anspruch auf Versorgung aus öffentlichen Mitteln erworben hat, gegenüber "Nur-Beamten" verhindern, so muss er eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die dadurch erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG a.F., so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 f. und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 27). Nur in diesem Rahmen - also unterhalb der Kappungsgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG - kann Raum dafür sein, im Rahmen der Ermessensausübung besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zugunsten des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 26).
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Allerdings darf die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten nicht deshalb ganz oder teilweise abgelehnt werden, weil der Beamte neben dem Ruhegehalt eine Versorgungsleistung erhält, die er ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat. Das Ruhegehalt ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 Rn. 10 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28). Daraus folgt auch, dass der Dienstherr gehindert ist, den Beamten durch die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten schlechter zu stellen, weil er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 28).
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3. Eine Besserstellung spätberufener Beamter wird regelmäßig bereits durch die Ruhensregelungen in § 55 BeamtVG vermieden. Liegen dagegen die Ruhensvoraussetzungen des § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. nicht vor, muss dem gesetzgeberischen Zweck der Vermeidung einer Besserstellung spätberufener Beamter im Rahmen der Berücksichtigungsentscheidung nach §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. Rechnung getragen werden.
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Bei der vorgenannten Entscheidung muss eine doppelte Berücksichtigung der betroffenen Vordienstzeiten vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21). Dies wird regelmäßig durch die Ruhensregelungen gewährleistet, wenn es sich um eine von § 55 BeamtVG erfasste Rentenleistung handelt. Hier wird die Gesamtalimentierung bei der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG gekappt. Hat die Vordienstzeit dagegen zu einer Rentenleistung geführt, die wegen des Fehlens eines entsprechenden zwischen- oder überstaatlichen Abkommens nicht nach § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. zu einem entsprechenden Ruhen der Versorgung führt, versagt der Ausgleichsmechanismus der Ruhensvorschriften. Wenn eine Besserstellung dieser "nachträglichen" Beamten vermieden werden soll, muss die Korrektur daher bereits bei der Entscheidung über die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. vorgenommen werden (vgl. Strötz, in: GKÖD, § 11 BeamtVG Rn. 55).
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Ein Wertungswiderspruch zu § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. entsteht hierdurch nicht.
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Die Ruhensvorschriften in § 55 BeamtVG regeln, welche Auswirkungen der Bezug einer Rente auf die Versorgungsbezüge hat. Grundgedanke ist dabei die "Einheit der öffentlichen Kassen" (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 8); der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten. Im Grundsatz erfolgt deshalb eine Kappung der Gesamtalimentierung auf im Einzelnen festgelegte Höchstgrenzen, sofern es sich um von der öffentlichen Hand mitfinanzierte "Renten" im Sinne der Vorschrift handelt. § 55 BeamtVG knüpft damit an tatsächlich bestehende Ansprüche oder Anwartschaften an und begrenzt in bestimmten Konstellationen deren insgesamt zu gewährende Höhe.
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Die §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. regeln dagegen die vorgelagerte Frage, welche nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können. Es geht daher stets um Fiktionen, weil diese Zeiten tatsächlich nie im Beamtenverhältnis "erdient" worden sind. Die Berücksichtigung bewirkt eine fiktive Behandlung der außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachten Arbeitszeit als "Beamten-Dienstzeit" in versorgungsrechtlicher Sicht. Damit soll eine Altersversorgung ermöglicht werden, die derjenigen entspricht, die der Beamte erhalten hätte, wenn er auch diese Vordienstzeiten bereits im Beamtenverhältnis verbracht hätte.
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Wäre der Betroffene schon in dieser Phase Beamter gewesen, hätte er indes keine anderweitigen Rentenansprüche erwerben können. Für eine "Doppelberücksichtigung" der nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Vordienstzeiten ist ein Sachgrund aber nicht ersichtlich.
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Nach § 55 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 BeamtVG a.F. werden Versorgungsbezüge neben wiederkehrenden Geldleistungen, die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden, nur bis zur Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. gezahlt. Solche Geldleistungen führen mithin zu einem anteiligen Ruhen der Versorgungsbezüge. Damit wird eine Doppelversorgung aus (deutschen) öffentlichen Kassen vermieden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die in § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. genannten Abkommen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit abgeschlossen werden, so dass bei einer Gesamtbetrachtung entsprechende Leistungen des ausländischen Versicherungsträgers mittelbar zu einer Belastung deutscher öffentlicher Kassen führen (Kümmel, BeamtVG, § 55 Rn. 223). Das ist ein anderer Aspekt als der Zweck der Gleichstellung des später in das Beamtenverhältnis Gelangten mit dem "Nur-Beamten".
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Deshalb führt der Umstand, dass eine ausländische Versorgungsleistung nicht dem § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. unterfällt, nicht dazu, dass die entsprechenden Auslandsvordienstzeiten im Rahmen der §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. berücksichtigt werden müssten, obwohl sie eine über die Höchstversorgung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. hinausgehende Gesamtversorgung bewirken würden. Andernfalls käme man zwingend zu einer Besserstellung der Beamten mit solchen ausländischen Pensionsansprüchen gegenüber den "Nur-Beamten": Die ausländischen Pensionsansprüche bleiben bei der Frage des Ruhens außer Betracht, die zugrunde liegenden Zeiten müssten aber - ihre Förderlichkeit vorausgesetzt, die in den Fällen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. in aller Regel zu bejahen ist - stets berücksichtigt werden, die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG wäre nicht einschlägig. Eine derartige Privilegierung von Beamten mit ausländischen Versorgungsansprüchen durch die Kombination von Nichteinbeziehung in die Ruhensregelung und Berücksichtigung der entsprechenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig ist aber nicht gerechtfertigt (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967 - 2 C 56.64 - BVerwGE 27, 275 <279>, vom 6. November 1973 - 2 C 8.73 - Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2 S. 12, vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 S. 4 f.; Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5 S. 3 f.).
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Somit kommt § 55 Abs. 8 BeamtVG keine Sperrwirkung für die nach §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. zu treffende Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zu. An der gegenteiligen Aussage im Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - (Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 26; in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 32) hält der Senat nicht fest.
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Bei der Vergleichsberechnung im Rahmen der §§ 10 bis 12 und § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. können deshalb nur Pensionsleistungen außer Betracht bleiben, die ganz oder weit überwiegend mit eigenen Mitteln des nunmehrigen Versorgungsempfängers erworben worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N. und vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - a.a.O. Rn 27 f. m.w.N.). In den anderen Fällen sind die Versorgungsansprüche, die der Versorgungsempfänger im Ausland erworben hat, und diejenigen, die er in dieser Zeit im Beamtenverhältnis erworben hätte, gegenüberzustellen. Bleiben erstere hinter letzteren zurück, ist die Vordienstzeit entsprechend anteilig zu berücksichtigen. Gehen sie darüber hinaus, sind sie nicht zu berücksichtigen.
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4. Danach war im vorliegenden Fall die Versagung der Berücksichtigung weiterer Zeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. ermessensgerecht und ist das die Ermessensbetätigung des Beklagten billigende Berufungsurteil nicht zu beanstanden.
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) übersteigt die vom Kläger ohne Berücksichtigung der streitigen Vordienstzeiten erdiente Versorgung zusammen mit den in diesen Zeiten erworbenen Versorgungsansprüchen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. Die anderweitigen Versorgungsansprüche sind auch nicht ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mittel finanziert, sondern aufgrund gesetzlicher Regelung bzw. einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Wesentlichen hälftig vom jeweiligen Arbeitgeber mitfinanziert worden und deshalb einer gesetzlichen Rente bzw. einer Betriebsrente nach deutschem Recht vergleichbar.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
- 1.
- a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder - b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder - c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder - d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder - 2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder - 3.
- a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder - b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob
- 1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und - 2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
- 2
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Der 1938 geborene Kläger stand als Professor an der ... Universität A von April 1986 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Ende September 2005 im Dienst des Beklagten. Zuvor war er fast 20 Jahre in den USA beschäftigt (von Juni 1966 bis Juni 1979 an der Universität B und von Juli 1979 bis März 1986 an der Universität C).
- 3
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Für die Beschäftigungszeiten in den USA waren für den Kläger Rentenansprüche begründet worden. An die US-amerikanische Sozialversicherungsverwaltung (Social Security Administration) wurden im Jahr 1966, von 1978 bis 1986 und vereinzelt für spätere Jahre Versicherungsbeiträge gezahlt: Die Beiträge wurden bei nicht selbständiger Tätigkeit hälftig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer, bei ebenfalls der Rentenversicherungspflicht unterliegender freiberuflicher Tätigkeit vom Kläger allein getragen. Insgesamt wurden auf das Rentenkonto des Klägers 21.813 US-Dollar von ihm selbst und 16.216 US-Dollar vom Arbeitgeber eingezahlt. Hieraus erhält der Kläger eine monatliche Rente von 706 US-Dollar. Zudem bestehen für den Kläger Altersversicherungsverträge bei dem amerikanischen Pensionsfonds TIAA-CREF (Teachers Insurance and Annuity Association). Die Teilnahme an dieser Versicherung war freiwillig und beruhte auf einer Vereinbarung mit der jeweiligen Universität. Die Einzahlungen erfolgten gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in etwa gleicher Höhe. Seit dem 1. Januar 2004 erhält der Kläger aus diesem Pensionsfonds monatliche Leistungen von 1.779 US-Dollar.
- 4
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Im Versorgungsfestsetzungsbescheid wurden die in den USA verbrachten Beschäftigungszeiten mit insgesamt fünf Jahren berücksichtigt. Dies betraf die Zeit zur Vorbereitung der Promotion und die vorgeschriebene Mindestzeit für die Habilitation (August 1973 bis August 1978). Bei den übrigen Zeiten sei davon auszugehen, dass dem Kläger hierfür Leistungen aus amerikanischen Versicherungen zustünden.
- 5
-
Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil, über die Berücksichtigung auch der übrigen Beschäftigungszeiten des Klägers seit November 1968 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
- 6
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Daraufhin lehnte die Beklagte die Berücksichtigung der weiteren Beschäftigungszeiten in den USA als ruhegehaltfähig erneut ab, weil der Kläger neben der Beamtenversorgung von § 55 BeamtVG nicht erfasste Renten beziehe und die Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltfähig eine Gesamtversorgung zur Folge hätte, die über der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG läge. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben.
- 7
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Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt: Die Ermessenausübung des Beklagten werde den bindenden Vorgaben des vorangegangenen Bescheidungsurteils gerecht. Zweck des § 55 BeamtVG sei, diejenigen Beamten, die erst im vorgerückten Lebensalter ein Beamtenverhältnis eingehen, versorgungsrechtlich den "Nur-Beamten" annähernd gleichzustellen und ihnen deshalb diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie schon während der vordienstlichen Tätigkeit Beamte gewesen wären. Eine Überschreitung der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG würde statt einer Gleichstellung eine Besserstellung bewirken, was der Beklagte ermessensfehlerfrei habe vermeiden dürfen.
- 8
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Mit seiner Revision beantragt der Kläger,
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die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2010 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 7. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2010 zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten des Klägers an der Universität B (USA) vom 26. November 1968 bis 17. August 1973 und vom 18. August 1978 bis 30. Juni 1979 sowie an der Universität C (USA) vom 1. Juli 1979 bis 31. März 1986 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen und zugunsten des Klägers den Ruhegehaltssatz ohne Anrechnung der Leistungen der amerikanischen Grundversicherung Social Security und des amerikanischen Pensionsfonds TIAA-CREF auf 74,75 % festzusetzen,
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sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit oder auf eine erneute Ermessensentscheidung hierüber. Nach §§ 10 bis 12 und § 67 Abs. 2 BeamtVG können zwar bestimmte Vordienstzeiten bei der Versorgung von Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (1.). Im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine solche Berücksichtigung ist aber dem Zweck dieser Bestimmungen Rechnung zu tragen, der darin besteht, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (2.). Der Zweck der Gleichstellung mit einem "Nur-Beamten" steht einer Besserstellung durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten entgegen, aus denen der Beamte einen Versorgungsanspruch erworben hat, der nicht zu einem entsprechenden Ruhen seiner Versorgung als Beamter führt (3.).
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1. Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Ruhegehaltfähig sind die im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten und die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG). Nach der Gesamtdauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bestimmt sich der prozentuale Anteil der Dienstbezüge, den der Beamte als Ruhegehalt erhält (Ruhegehaltssatz). Somit wirken sich Entscheidungen über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig unmittelbar auf den Ruhegehaltssatz und damit auf die Höhe des Ruhegehalts aus.
- 12
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Da das Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, ist das Ruhegehalt nach § 85 BeamtVG in der bei Eintritt in den Ruhestand geltenden Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zu bestimmen. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG 2001 bleibt der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt, wobei die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht zu berechnen sind. Damit wird der Versorgungsstand gewährleistet, den die Beamten unter Geltung des alten Rechts erreicht haben. Somit ist auch die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten nach der Rechtslage am 31. Dezember 1991 zu beurteilen. Maßgebend sind daher die Berücksichtigungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 - BeamtVG a.F. - (BGBl. I S. 570; vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2, vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 16 Rn. 22 und vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 12 ff.).
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Nach § 67 Abs. 1 BeamtVG a.F. richtet sich die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen vorrangig nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 dieser Vorschrift. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. soll die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung unter anderem zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Derartige Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können (BVerwG, Urteile vom 14. März 2002 - 2 C 4.01 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 14 S. 5, vom 28. Februar 2007 a.a.O. und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 16). § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. schließt die Anwendung der §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. nicht aus, sondern eröffnet zusätzliche Möglichkeiten der Berücksichtigung von Vordienstzeiten (BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 19 und vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 19).
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2. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG). Insoweit unterliegt die Ermessensausübung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (§ 114 Satz 1 VwGO). Danach muss eine Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 13 Rn. 19 m.w.N.).
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Der Zweck der Berücksichtigungsvorschriften nach §§ 10 bis 12 BeamtVG a.F. besteht darin, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9, vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 12 und vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 20).
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Für § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. gilt nichts anderes. Diese zusätzliche Berücksichtigungsmöglichkeit trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie darauf zugeschnittene Vordienstzeiten für ruhegehaltfähig erklärt (BVerwG, Urteile vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 - Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 8 S. 14, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 25 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 12). Darin erschöpft sich die Anreizfunktion des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. Der Zweck, geeignete Bewerber als Fachhochschulprofessoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, Vordienstzeiten auch dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht zu einer annähernden oder vollständigen Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber "Nur-Beamten" führen. Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung eines beamteten Professors oder eines anderen Hochschulangehörigen durch die Berücksichtigung sogenannter förderlicher Vordienstzeiten in ihrer Gesamtheit über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21, vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 20).
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Diesem Zweck der gesetzlichen Berücksichtigungsvorschriften entspricht eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, eine versorgungsrechtliche Gleichstellung mit "Nur-Beamten" zu erreichen. Folgerichtig wird das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten abgelehnt wird, weil der Beamte andernfalls eine höhere Gesamtversorgung aus dem Ruhegehalt und aus einem anderen System der Alterssicherung erhalten würde, als wenn er diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätte. Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine Ermessenspraxis, die eine Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" bewusst in Kauf nimmt (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O., vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 26 und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 24).
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Will der Dienstherr die Besserstellung eines Beamten, der durch vordienstliche Tätigkeiten einen anderen Anspruch auf Versorgung aus öffentlichen Mitteln erworben hat, gegenüber "Nur-Beamten" verhindern, so muss er eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die dadurch erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG a.F., so muss die Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung ausgeglichen wird (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 f. und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 27). Nur in diesem Rahmen - also unterhalb der Kappungsgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG - kann Raum dafür sein, im Rahmen der Ermessensausübung besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zugunsten des Beamten Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 26).
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Allerdings darf die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten nicht deshalb ganz oder teilweise abgelehnt werden, weil der Beamte neben dem Ruhegehalt eine Versorgungsleistung erhält, die er ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat. Das Ruhegehalt ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 Rn. 10 und vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28). Daraus folgt auch, dass der Dienstherr gehindert ist, den Beamten durch die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten schlechter zu stellen, weil er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. und vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 28).
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3. Eine Besserstellung spätberufener Beamter wird regelmäßig bereits durch die Ruhensregelungen in § 55 BeamtVG vermieden. Liegen dagegen die Ruhensvoraussetzungen des § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. nicht vor, muss dem gesetzgeberischen Zweck der Vermeidung einer Besserstellung spätberufener Beamter im Rahmen der Berücksichtigungsentscheidung nach §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. Rechnung getragen werden.
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Bei der vorgenannten Entscheidung muss eine doppelte Berücksichtigung der betroffenen Vordienstzeiten vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21). Dies wird regelmäßig durch die Ruhensregelungen gewährleistet, wenn es sich um eine von § 55 BeamtVG erfasste Rentenleistung handelt. Hier wird die Gesamtalimentierung bei der Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG gekappt. Hat die Vordienstzeit dagegen zu einer Rentenleistung geführt, die wegen des Fehlens eines entsprechenden zwischen- oder überstaatlichen Abkommens nicht nach § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. zu einem entsprechenden Ruhen der Versorgung führt, versagt der Ausgleichsmechanismus der Ruhensvorschriften. Wenn eine Besserstellung dieser "nachträglichen" Beamten vermieden werden soll, muss die Korrektur daher bereits bei der Entscheidung über die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. vorgenommen werden (vgl. Strötz, in: GKÖD, § 11 BeamtVG Rn. 55).
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Ein Wertungswiderspruch zu § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. entsteht hierdurch nicht.
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Die Ruhensvorschriften in § 55 BeamtVG regeln, welche Auswirkungen der Bezug einer Rente auf die Versorgungsbezüge hat. Grundgedanke ist dabei die "Einheit der öffentlichen Kassen" (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 8); der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten. Im Grundsatz erfolgt deshalb eine Kappung der Gesamtalimentierung auf im Einzelnen festgelegte Höchstgrenzen, sofern es sich um von der öffentlichen Hand mitfinanzierte "Renten" im Sinne der Vorschrift handelt. § 55 BeamtVG knüpft damit an tatsächlich bestehende Ansprüche oder Anwartschaften an und begrenzt in bestimmten Konstellationen deren insgesamt zu gewährende Höhe.
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Die §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. regeln dagegen die vorgelagerte Frage, welche nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können. Es geht daher stets um Fiktionen, weil diese Zeiten tatsächlich nie im Beamtenverhältnis "erdient" worden sind. Die Berücksichtigung bewirkt eine fiktive Behandlung der außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachten Arbeitszeit als "Beamten-Dienstzeit" in versorgungsrechtlicher Sicht. Damit soll eine Altersversorgung ermöglicht werden, die derjenigen entspricht, die der Beamte erhalten hätte, wenn er auch diese Vordienstzeiten bereits im Beamtenverhältnis verbracht hätte.
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Wäre der Betroffene schon in dieser Phase Beamter gewesen, hätte er indes keine anderweitigen Rentenansprüche erwerben können. Für eine "Doppelberücksichtigung" der nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Vordienstzeiten ist ein Sachgrund aber nicht ersichtlich.
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Nach § 55 Abs. 8 i.V.m. Abs. 1 BeamtVG a.F. werden Versorgungsbezüge neben wiederkehrenden Geldleistungen, die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden, nur bis zur Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. gezahlt. Solche Geldleistungen führen mithin zu einem anteiligen Ruhen der Versorgungsbezüge. Damit wird eine Doppelversorgung aus (deutschen) öffentlichen Kassen vermieden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die in § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. genannten Abkommen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit abgeschlossen werden, so dass bei einer Gesamtbetrachtung entsprechende Leistungen des ausländischen Versicherungsträgers mittelbar zu einer Belastung deutscher öffentlicher Kassen führen (Kümmel, BeamtVG, § 55 Rn. 223). Das ist ein anderer Aspekt als der Zweck der Gleichstellung des später in das Beamtenverhältnis Gelangten mit dem "Nur-Beamten".
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Deshalb führt der Umstand, dass eine ausländische Versorgungsleistung nicht dem § 55 Abs. 8 BeamtVG a.F. unterfällt, nicht dazu, dass die entsprechenden Auslandsvordienstzeiten im Rahmen der §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. berücksichtigt werden müssten, obwohl sie eine über die Höchstversorgung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. hinausgehende Gesamtversorgung bewirken würden. Andernfalls käme man zwingend zu einer Besserstellung der Beamten mit solchen ausländischen Pensionsansprüchen gegenüber den "Nur-Beamten": Die ausländischen Pensionsansprüche bleiben bei der Frage des Ruhens außer Betracht, die zugrunde liegenden Zeiten müssten aber - ihre Förderlichkeit vorausgesetzt, die in den Fällen des § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. in aller Regel zu bejahen ist - stets berücksichtigt werden, die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG wäre nicht einschlägig. Eine derartige Privilegierung von Beamten mit ausländischen Versorgungsansprüchen durch die Kombination von Nichteinbeziehung in die Ruhensregelung und Berücksichtigung der entsprechenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig ist aber nicht gerechtfertigt (vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967 - 2 C 56.64 - BVerwGE 27, 275 <279>, vom 6. November 1973 - 2 C 8.73 - Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2 S. 12, vom 11. Februar 1982 - 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 S. 4 f.; Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 5 S. 3 f.).
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Somit kommt § 55 Abs. 8 BeamtVG keine Sperrwirkung für die nach §§ 10 - 12, § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. zu treffende Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zu. An der gegenteiligen Aussage im Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - (Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 26; in diese Richtung auch BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 32) hält der Senat nicht fest.
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Bei der Vergleichsberechnung im Rahmen der §§ 10 bis 12 und § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. können deshalb nur Pensionsleistungen außer Betracht bleiben, die ganz oder weit überwiegend mit eigenen Mitteln des nunmehrigen Versorgungsempfängers erworben worden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 a.a.O. Rn. 28 m.w.N. und vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - a.a.O. Rn 27 f. m.w.N.). In den anderen Fällen sind die Versorgungsansprüche, die der Versorgungsempfänger im Ausland erworben hat, und diejenigen, die er in dieser Zeit im Beamtenverhältnis erworben hätte, gegenüberzustellen. Bleiben erstere hinter letzteren zurück, ist die Vordienstzeit entsprechend anteilig zu berücksichtigen. Gehen sie darüber hinaus, sind sie nicht zu berücksichtigen.
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4. Danach war im vorliegenden Fall die Versagung der Berücksichtigung weiterer Zeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG a.F. ermessensgerecht und ist das die Ermessensbetätigung des Beklagten billigende Berufungsurteil nicht zu beanstanden.
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) übersteigt die vom Kläger ohne Berücksichtigung der streitigen Vordienstzeiten erdiente Versorgung zusammen mit den in diesen Zeiten erworbenen Versorgungsansprüchen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG a.F. Die anderweitigen Versorgungsansprüche sind auch nicht ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mittel finanziert, sondern aufgrund gesetzlicher Regelung bzw. einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Wesentlichen hälftig vom jeweiligen Arbeitgeber mitfinanziert worden und deshalb einer gesetzlichen Rente bzw. einer Betriebsrente nach deutschem Recht vergleichbar.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) (Änderungsvorschrift)
(2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und § 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.