Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2017 - 3 B 15.238

published on 05/04/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2017 - 3 B 15.238
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 K 09.2298, 12/03/2013

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2013 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids der F …Universität E … vom 18. August 2008 und ihres Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2009 verpflichtet, den Antrag des Klägers über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

In der Sache geht es um die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten im Wege der Vorwegentscheidung für den am … 1968 geborenen Kläger, einen Universitätsprofessor der BesGr. W 3 für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit an der Universität E … (Universität).

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 18. August 2008 (in der Fassung des Schreibens vom 9. Februar 2009) berücksichtigte die Universität im Einvernehmen mit dem Landesamt für Finanzen (Landesamt) u.a. den Zeitraum vom 7. Oktober 1998 bis 1. Februar 2000 (Vorbereitung auf die Promotion) als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Zur Begründung führte die Universität unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Landesamts vom 5. Februar 2009 aus: Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gelte die zur Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Beginn und Ende der Vorbereitungszeit ergäben sich aus dem Zeitpunkt der Ausgabe des Dissertationsthemas einerseits und der Bekanntgabe der Ergebnisse der mündlichen Prüfung andererseits. Soweit zwischen Beginn und Ende mehr als zwei Jahre lägen, und der Beamte - was regelmäßig der Fall sein werde - nicht mehr kalendermäßig nachweisen könne, wann er sich innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraums auf die Promotion vorbereitet habe, müsse der Zeitansatz pauschaliert werden. Gängiger Verwaltungspraxis entspreche es insoweit, die letzten zwei Jahre vor der Promotion zu berücksichtigen, wenn nicht der Beamte einen Nachweis über die Ausgabe des Dissertationsthemas erbringe. Hierbei sei zu beachten, dass die Höchstzeit von zwei Jahren entweder ab der Ausgabe des Promotionsthemas oder rückwirkend ab der Promotion berücksichtigt werden könne; ein Mix aus beiden Varianten sei nicht möglich. Da der Kläger den Zeitpunkt der Aushändigung des Promotionsthemas nicht nachgewiesen habe, seien - der gängigen Verwaltungspraxis folgend - die letzten beiden Jahre vor der Promotion herangezogen worden. Der Kläger habe am 1. Februar 2000 promoviert, somit sei die Zeit vom 2. Februar 1998 bis 1. Februar 2000 grundsätzlich als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Sei jedoch die in Betracht kommende Zeit auch nach anderen Vorschriften ruhegehaltfähig, sei nur eine einmalige Berücksichtigung möglich. Nachdem der Kläger seine Zeit als Rechtsreferendar (1.9.1996 - 6.10.1998) im Beamtenverhältnis zurückgelegt habe und diese Zeit gemäß § 6 BeamtVG als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sei, könne für die Promotionszeit nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG lediglich die Zeit vom 7. Oktober 1998 bis 1. Februar 2000 herangezogen werden.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2009 Widerspruch ein und verwies auf die von ihm bereits im Rahmen der Berufungsverhandlungen mit der Hochschule vorgelegten Arbeitsverträge vom 20. September 1995 (für die Zeit vom 1.9.1995 bis 31.3.1996 mit dem Ziel der Promotion mit dem Thema „Vollstreckungsrecht“) und vom 12. März 1996 (für die Zeit vom 1.4.1996 bis 30.9.1996 mit dem Ziel der Promotion „Regress im Zivilrecht“). Die bislang als Promotionszeit berücksichtigte Zeit vom 7. Oktober 1998 bis zum 1. Februar 2000 sei als weitere Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben worden seien, anzuerkennen, soweit der 2-Jahres-Zeitraum für die Anrechnung der Promotionszeit überschritten werde. In dieser Zeit sei er als Rechtsanwalt tätig gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2009 wies die Universität den Widerspruch des Klägers zurück. Die Aushändigung des maßgeblichen Dissertationsthemas lasse sich letztendlich nicht genau nachweisen, da anhand der vorliegenden Arbeitsverträge ein Wechsel des Dissertationsthemas nicht ausgeschlossen werden könne. Als Vorbereitung auf die Promotion mit dem Thema „Regressfiguren im Zivilrecht“ (s. Promotionsurkunde vom 1.2.2000) könne somit allenfalls die Zeit vom 1. April 1996 bis 31. August 1996 herangezogen werden. Die Zeit als Rechtsreferendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf vom 1. September 1996 bis 6. Oktober 1998 sei bereits als sog. Soll-Zeit gemäß § 6 BeamtVG zu berücksichtigen. Die Zeit als Rechtsanwalt vom 1. November 1998 bis 1. Februar 2000 könne nicht als Zeit für den Erwerb besonderer Fachkenntnisse nach § 67 Abs. 2 Satz 4, 2. HS BeamtVG berücksichtigt werden, da nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (Staatsministerium) in dieser unmittelbar vor der Promotion liegenden Zeit allgemeine Berufs- und Fachkenntnisse, nicht jedoch besondere Fachkenntnisse erworben werden könnten.

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 18. August 2008 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2009 zu verpflichten, über seinen Antrag

1. seine Promotionszeit vom 23. August 1995 bis 31. August 1996 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, ferner

2. die berücksichtigte Promotionszeit vom 7. Oktober 1998 bis 1. Februar 2000 als weitere Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben worden seien, anzuerkennen, soweit der Zwei-Jahres-Zeitraum für die Anrechnung der Promotionszeit überschritten werde,

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. März 2013 abgewiesen. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Vorwegentscheidung richte sich nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010. Die Universität habe das ihr bei der Anerkennung der zur Vorbereitung der Promotion benötigten Zeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit insoweit eingeräumte Ermessen sachgerecht und ohne Ermessensfehler ausgeübt und beim Kläger zu Recht lediglich den Zeitraum vom 7. Oktober 1998 bis zum 1. Februar 2000, dem Tag des Rigorosums, als ruhegehaltfähig anerkannt. Der sich vom Tag des Rigorosums, des Abschlusses der Promotion, zwei Jahre zurück zu rechnende Zeitraum bis 2. Februar 1998 sei um den bereits anderweitig - wegen der vom Kläger im Beamtenverhältnis (auf Widerruf) absolvierten Referendarzeit - (als Dienstzeit) berücksichtigten Zeitraum bis zu dem das Ende der Referendarzeit bildenden Abschluss der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 6. Oktober 1998 zu kürzen.

Soweit die Universität dem darüber hinaus gehenden Begehren des Klägers, den (einjährigen) Zeitraum seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität M … vom 1. September 1995 bis 31. August 1996, den er tatsächlich zur Vorbereitung auf die Promotion benutzt habe, als Promotionszeit anzuerkennen und die diesbezügliche Anerkennung des Zeitraums zwischen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung und der Promotion (7.10.1998 - 1.2.2000) wegen der insoweit auf zwei Jahre begrenzten Anerkennung auf ein weiteres Jahr bis 6. Oktober 1999 zu beschränken und die so verbleibende Zeit (7.10.1999 bis 1.2.2000) - wie den sich daran anschließenden Zeitraum - bis 1. Februar 2003 wegen des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse als ruhegehaltfähig anzuerkennen, abgelehnt habe, könne dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Entscheidung der Universität entspreche nicht nur den zwischenzeitlich erlassenen Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht, sie entspreche auch der (bereits zuvor ausgeübten) einheitlichen Verwaltungspraxis der als Pensionsbehörden zuständigen Landesämter für Finanzen, in deren Einvernehmen die Vorwegentscheidungen zu treffen seien. Dass die frühere Praxis, statt der letzten zwei Jahre vor der Promotion ausnahmsweise, sofern dies kalendermäßig angegeben werden könne, vom Beginn des Promotionsverfahrens, dem Zeitpunkt der Ausgabe des Dissertationsthemas an gerechnet maximal zwei Jahre zu berücksichtigen, mit Schreiben des Staatsministeriums vom 20. Mai 2011 aufgegeben und dementsprechend auch nicht in die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Versorgungsrecht übernommen worden sei, sei nicht zu beanstanden. Die mit Schreiben des Staatsministeriums vom 20. Mai 2011 geänderte Verwaltungspraxis, die in den Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht ihren Niederschlag gefunden habe, begegne keinen durchgreifenden Bedenken.

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Januar 2015 zugelassene Berufung eingelegt und zuletzt beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2013 den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheids vom 18. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2009 über seinen Antrag auf Anerkennung ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht gehe - zu Unrecht - von der Prämisse aus, dass die zur Vorbereitung der Promotion benötigte Zeit nur zusammenhängend berücksichtigt werden könne. Es gebe für diese Annahme weder eine rechtlich verbindliche Gesetzesgrundlage noch eine entsprechende Verwaltungsvorschrift. Das angefochtene Urteil sei auch deshalb unzutreffend, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass der Universität bei der Anerkennung der zur Vorbereitung für die Promotion benötigten Zeit als ruhegehaltfähige Zeit ein Ermessensspielraum eingeräumt sei. Weder aus dem Wortlaut des Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG noch aus anderen gesetzlichen Regelungen ergebe sich die Eröffnung eines Ermessensspielraums. Fehlerhaft sei das Verwaltungsgericht daher zu der Auffassung gelangt, dass beim Kläger zu Recht lediglich der Zeitraum vom 7. Oktober 1998 bis zum 1. Februar 2000, dem Tag des Rigorosums, als ruhegehaltfähig anerkannt worden sei. Hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten des Erwerbs besonderer Fähigkeiten seien die Universität und das Verwaltungsgericht der Auffassung des Staatsministeriums gefolgt, dass in der unmittelbar vor der Promotion liegenden Zeit allgemeine Berufs- und Fachkenntnisse, nicht aber besondere Fachkenntnisse im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 4, 2. HS BeamtVG erworben werden könnten. Diese Annahme sei nicht zwingend.

Der Beklagte verteidigte das angegriffene Urteil und beantragte mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger vertiefte sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 9. Februar 2017.

Der Senat hat am 5. April 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Auf die hierzu gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten, weil die Universität zum einen unzutreffend davon ausgegangen ist, als Promotionszeit sei nur die unmittelbar vor dem Rigorosum liegende Zeit zu berücksichtigen (1.), und zum anderen noch keine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anerkennung der klägerischen Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Zeit vor dem Rigorosum getroffen hat (2.) Demnach waren der Bescheid vom 18. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2009 abzuändern und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2013 aufzuheben. Die erneute Bescheidung des klägerischen Antrags hat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erfolgen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Bescheidungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist daher die seit 1. Januar 2011 in Kraft befindliche Bestimmung des Art. 22 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Dieses Gesetz ersetzt das bislang als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Inhaltliche Unterschiede zwischen der nunmehrigen Rechtslage und der früher maßgeblichen Bestimmung des § 67 BeamtVG bestehen in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht.

1. Gemäß Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG gilt die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Die amtliche Begründung (LT-Drs. 16/3200, S. 467) enthält keine Ausführungen zum sachlichen Inhalt dieser Vorschrift. Eine entsprechende Regelung enthielt erstmals § 51 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl. S. 185/199). Nach der amtlichen Begründung hierzu (BT-Drs. 7/1328 S. 70) war es im Interesse der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Forschung und Lehre an den Hochschulen notwendig, die Promotionszeit ohne besonderen Nachweis bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Auch die Kommentarliteratur (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2016, § 67 BeamtVG Rn. 47) geht davon aus, dass die Zeit der Vorbereitung ohne besonderen Nachweis darüber, wie sich der Beamte auf die Promotion vorbereitet hat, angerechnet wird. Die Formulierung „gilt als“ bringt zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung bedarf und es sich mithin um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt. Da die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf maximal zwei Jahre beschränkt ist, hat der Beamte Beginn und Ende der Vorbereitungszeit nachzuweisen, also den Zeitpunkt der Ausgabe des Dissertationsthemas einerseits und der Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung andererseits (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O.). Wann er innerhalb des maßgeblichen Zeitraums mit welcher Intensität an der Promotion gearbeitet hat, ist hingegen - ausweislich der Gesetzesbegründung - nicht darzulegen.

Welcher Zeitraum im Fall einer Promotionsdauer, die die maximal anrechnungsfähige Zeit von zwei Jahren überschreitet, anrechnungsfähig ist, regelt Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG nicht. Die Bestimmung verhält sich auch nicht zur Frage, ob der Zwei-Jahres-Zeitraum nur zusammenhängend zu berücksichtigen ist. Diese letztlich offenen Fragen werden durch die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) vom 20. September 2012 geregelt. Danach ist als Promotionszeit die unmittelbar vor dem Rigorosum liegende Zeit zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 22.1.2 Satz 2 i.V.m. Ziff. 20.1.13 Satz 3 BayVV-Versorgung). Diese Vorschrift ist - mangels eingeräumten Ermessens - nicht ermessenslenkend, sondern hat norminterpretierende Wirkung, indem sie der Verwaltung eine Hilfestellung für die praktische Anwendung der Vorschrift gibt. Die Gerichte sind an die Interpretationsvorgaben der Verwaltung nicht gebunden. Sie müssen ihren Entscheidungen vielmehr eine eigenständige Auslegung der Gesetze zu Grunde legen. Das folgt unmittelbar aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes. Auch eine ständige Verwaltungspraxis kann das Gesetz nicht modifizieren (vgl. Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2016, 314/315; BVerwG, U.v. 14.10.2015 - 6 C 17/14 - juris Rn. 34 m.w.N.; BayVGH, U.v. 23.3.2011 - 7 BV 09.2517 - juris Rn. 35; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 58).

Die hier einschlägige Verwaltungsvorschrift bindet den Senat deshalb nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift gilt die zur Vorbereitung der Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Eine formale Anknüpfung an das Verfahrensende des Promotionsverfahrens lässt sich daraus nicht ableiten. Indem die Verwaltungsvorschrift eine ausnahmslose Anknüpfung an den Zeitpunkt des Rigorosums vorsieht, widerspricht sie dem objektiven Recht und ist damit rechtswidrig (vgl. insoweit auch VG Stuttgart, U.v. 27.8.2015 - 1 K 2807/13 - juris Rn. 17). Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorbereitungszeit nur zusammenhängend zu gewähren ist. Aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich das Gebot der nur zusammenhängenden Berücksichtigung jedenfalls nicht entnehmen, sodass die Verwaltungsvorschrift auch insoweit dem objektiven Recht widerspricht. Verwaltungsvorschriften, zu deren Erlass Art. 116 BayBeamtVG ermächtigt, müssen sich im Rahmen der durch das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz gesetzten Rechtsnormen halten. Es ist weder eine Erweiterung noch eine Einengung möglich (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. § 107 BeamtVG Erl. 1). Die Verwaltungsvorschrift ist daher unwirksam.

Die angefochtenen Bescheide sind daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit der zur Vorbereitung der Promotion benötigten Zeit rechtswidrig, weshalb sie insoweit aufzuheben waren und der Beklagte zur Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten war.

Bei der Neuentscheidung wird der Beklagte auch zu berücksichtigen haben, dass der Kläger bislang nicht nachweisen konnte, wann er sich mit seinem Doktorvater auf das Promotionsthema „Regress im Zivilrecht“ abschließend verständigt hat. Für das Datum „23. August 1995“, wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt, ist der Kläger bislang jeden Nachweis schuldig geblieben. Ob es gerechtfertigt ist, den Beginn der anzuerkennenden Vorbereitungszeit auf die Promotion auf den 1. September 1995 festzulegen, wird die Universität zu prüfen haben. Diese wird zu berücksichtigen haben, dass einerseits das Thema erstmals im Arbeitsvertrag vom 12. März 1996 Erwähnung fand, andererseits aber Prof. Dr. K … unter dem 31. März 2009 bestätigt hat, dass der Kläger in der Zeit vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1996 an dem von ihm geleiteten Institut für Römisches Recht der W … Universität in M … als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt und während dieser Zeit mit der Erstellung seiner Doktorarbeit beschäftigt war. Für den Fall, dass der Kläger aus Sicht der Universität keinen entsprechenden Nachweis für die Ausgabe des Dissertationsthemas führen können sollte, erscheint dem Senat das Anknüpfen an das Promotionsende ausnahmsweise ein probates Mittel, um den Grundsätzen der materiellen Beweislastverteilung zu genügen, ohne Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG „leer“ laufen zu lassen.

Schließlich wird zu Universität zu beachten haben, dass die in Betracht kommende nachgewiesene Zeit nur einmalig berücksichtigt werden kann, wenn diese auch ganz oder teilweise nach anderen Vorschriften ruhegehaltfähig ist. Dabei geht Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG Kann- und Sollvorschriften vor (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. § 67 BeamtVG Rn. 47).

2. Nach Art. 22 Satz 4, 2. Halbsatz BayBeamtVG kann eine nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Die Berücksichtigungsmöglichkeit des Art. 22 Satz 4, 2. Halbsatz BayBeamtVG trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie darauf zugeschnittene Vordienstzeiten für ruhegehaltfähig erklärt (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 22/14 - juris Rn. 16). Die Bestimmung ist als „Kann-Vorschrift“ ausgebildet, sodass von einer Ermessensvorschrift auszugehen ist. Weil die Universität ausgehend von einem unzutreffenden Verständnis der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht bislang kein Ermessen ausgeübt hat, sind der Bescheid vom 18. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2009 insoweit wegen Ermessensausfalls (§ 114 Satz 1 VwGO) rechtswidrig. Die Universität ist davon ausgegangen, dass in der unmittelbar vor der Promotion liegenden Zeit nur allgemeine Berufs- und Fachkenntnisse, nicht aber besondere Fachkenntnisse erworben werden können. Eine eigenständige Prüfung hat sie nicht vorgenommen, obwohl nach der zugrundeliegenden Erlasslage zwar „in der Regel“ allenfalls allgemeine Berufs- und Fachkenntnisse erworben werden, gleichwohl aber eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (vgl. Ziff. 22.1.4.2 Sätze 5 und 6 der BayVV-Versorgung). Da die Universität mithin bereits das Tatbestandsmerkmal „Erwerb besonderer Fachkenntnisse“ wegen einer (fälschlicherweise) angenommenen Bindung durch die Verwaltungsvorschrift verneint hat, ist von einem Ermessensausfall auszugehen (vgl. Decker in Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: Jan. 2017, § 114 Rn. 17).

Der Beklagte war daher auch insoweit zu einer erneuten Entscheidung zu verpflichten. Hierbei wird die Universität - abhängig von der zur Vorbereitung für die Promotion benötigten anerkannten Zeit bzw. Zeiten - Folgendes in ihre Ermessenentscheidung einbeziehen müssen:

Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren einen Anstellungsvertrag vom 3. November 1998 vorgelegt, wonach er seit dem 1. November 1998 - und somit nach Ende seines Hochschulstudiums am 21. August 1995 - als Rechtsanwalt mit 18 Wochenstunden beschäftigt war. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich der Kläger dahin eingelassen, er sei bereits am 20. November 1998 als Rechtsanwalt zugelassen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Hauptberuflichkeit einer vordienstlichen Tätigkeit voraus, dass sie nach ihrem zeitlichen Umfang auch von Beamten im Hauptamt ausgeübt und demzufolge auch ruhegehaltfähig sein kann. Dies folgt aus dem Zweck der Anrechnungsvorschriften, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten versorgungsrechtlich „Nur-Beamten“ möglichst gleichzustellen. Danach kann eine vordienstliche Tätigkeit nicht hauptberuflich sein, wenn sie die Arbeitskraft eines Beamten nur nebenbei beansprucht oder von diesem neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung wahrgenommen werden kann (vgl. U.v. 24.6.2008 - 2 C 5/07 - juris Rn. 12 zu §§ 10, 11 BeamtVG). Danach ist der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung die zeitliche Untergrenze für die Hauptberuflichkeit. Der gesetzliche Begriff der Hauptberuflichkeit knüpft an die Entwicklung des Arbeitszeitrechts für Beamte an. Je niedriger der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung festlegt, desto geringer sind die zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit vordienstlicher Tätigkeiten. Daher wirken sich Änderungen des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung vordienstlicher Tätigkeiten als hauptberuflich aus. Daraus folgt, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten ist, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 a.a.O. Rn. 13). Für die hier zu entscheidende Streitigkeit ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Mit Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG wird das Ausmaß der Teilzeit auf mindestens acht Stunden festgelegt, sodass der Kläger mit seinem Beschäftigungsumfang von 18 Stunden wöchentlich den zeitlichen Mindestumfang der Hauptberuflichkeit erfüllt (vgl. in diesem Sinne auch Ziff. 24.3.4.1 BayVV-Versorgung; vgl. zur hauptberuflichen Tätigkeit auch Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. § 67 BeamtVG Rn. 63 ff.).

Der Kläger trägt vor, seine Berufung an die Universität sei maßgeblich davon getragen gewesen, dass er über eine langjährige anwaltliche Berufserfahrung verfügt habe; die Universität habe ein Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis, als dessen Geschäftsführer er zwischenzeitlich habe fungieren dürfen. Ob damit bereits besondere Fachkenntnisse erworben wurden, muss von der personalverwaltenden Dienststelle abschließend beurteilt werden. Gleiches gilt für die Frage der Förderlichkeit für die Wahrnehmung des Amtes (vgl. hierzu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. § 67 BeamtVG Rn. 74). Derartige Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 22/14 - juris Rn. 13).

Sind die Tatbestandsmerkmale („…eine nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind…“) zu bejahen, besteht hinsichtlich der Rechtsfolge ein Ermessen. Hierbei wird die Universität die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermessensausübung bei der Berücksichtigung von wissenschaftlichen Qualifikationszeiten (vgl. U.v. 19.11.2015 - 2 C 22/14 - juris Rn. 14 ff. zur bundesrechtlichen Vorgängernorm des Art. 22 Abs. 4, 2. Halbsatz BayBeamtVG) und deren Verhältnis zur Ruhensregelung des Art. 85 BayBeamtVG zu berücksichtigen haben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 VwGO und § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

17 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/11/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. 2
published on 14/10/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin veranstaltet das Fernsehprogramm Sat.1. Sie wendet sich gegen die Beanstandung zweier Einblendungen (Werbetrenner), durch die sie jeweils auf e
published on 27/08/2015 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 04.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2013 verpflichtet, das Ruhegehalt des Klägers unter Berücksichtigung einer Promotionszei
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 11/12/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.217,20 € festgesetzt. Gründe
published on 01/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.286,- € festgesetzt. Gründe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.