Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Aug. 2015 - 1 K 2807/13

bei uns veröffentlicht am27.08.2015

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 04.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2013 verpflichtet, das Ruhegehalt des Klägers unter Berücksichtigung einer Promotionszeit von zwei Jahren, zurückgerechnet vom 28.11.1980, neu zu berechnen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der im Jahr 1948 geborene Kläger, der mit Ablauf des 30.09.2012 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 LBG antragsgemäß in den Ruhestand versetzt wurde, begehrt die Anerkennung eines anderen als des berücksichtigten Promotionszeitraums als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Nach Abschluss seines Studiums mit der Diplomprüfung am 09.11.1976 wurde der Kläger an der Universität ... promoviert. Am 08.07.1982 erfolgte der Abschluss des Promotionsverfahrens durch die Disputation. Im Zeitraum 01.07.1980 bis 31.12.1988 arbeitete der Kläger hauptberuflich als Referent für Steuerangelegenheiten und Betriebswirtschaft bei der IHK ... Vom 01.01.1989 bis zur Versetzung in den Ruhestand war er als Hochschullehrer an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg am Standort ... tätig.
Mit Bescheid vom 04.09.2012 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem LBeamtVGBW mit einem Ruhegehaltssatz von 65,98 v.H. festgesetzt. Danach wurden für den Zeitraum zwischen Abschluss des grundständigen Studiums (Erlangung des Diploms am 09.11.1976) und dem Abschluss des Promotionsstudiums mit der Disputation am 08.07.1982 folgende Zeiten als ruhegehaltfähig anerkannt:
01.02.77 - 31.03.77
Zeit der vorgeschriebenen
berufspraktischen Qualifikation
(ruhegehaltfähig höchstens 5 Jahre)
§ 74
LBeamtVGBW
59,00 Tage
12.12.77 - 14.03.78
Zeit der vorgeschriebenen berufspraktischen
Qualifikation (begrenzt ruhegehaltfähig)
9,00 / 13,00
§ 74
LBeamtVGBW
64,38 Tage
24.11.78 - 03.04.79
Zeit der vorgeschriebenen berufspraktischen
Qualifikation (begrenzt ruhegehaltfähig)
10,00 / 18,00
§ 74
LBeamtVGBW
72,78 Tage
01.07.80 - 08.07.80
Dienstzeit im privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 10
BeamtVG F. 2006
8,00 Tage
09.07.80 - 08.07.82
Zeit der Vorbereitung auf die Promotion
(ruhegehaltfähig höchstens 2 Jahre)
§ 74
LBeamtVGBW
2 Jahre
Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 26.09.2012 Widerspruch gegen den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 04.09.2012 erheben, welcher auf die Anerkennung eines anderen als des berücksichtigten Promotionszeitraums als ruhegehaltfähige Dienstzeit abzielt. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass es Sinn und Zweck des § 74 LBeamtVGBW sei, diejenigen Zeiten, in denen besondere Fachkenntnisse oder auch die Mindestvoraussetzungen für die Einstellung als Professor erworben worden seien, zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der unmittelbar vor der mündlichen Doktorprüfung liegenden zwei Jahre als Promotionsphase führe zur Einbeziehung eines Zeitraums, in dem tatsächlich keine für die Promotion relevante Arbeitsleistung erbracht worden sei. Zwischen der Einreichung der Dissertation und der Ablegung der mündlichen Prüfung vergingen regelmäßig mehrere Monate, während die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung selbst regelmäßig nur wenige Wochen in Anspruch nehme. Es erscheine folglich realitätsnäher, denjenigen Zeitraum als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, in dem tatsächlich promotionsvorbereitende Tätigkeiten stattgefunden hätten. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Begutachtungszeit sich aufgrund des Todes des Zweitkorrektors verlängert habe und der zeitnahe Abschluss des Promotionsverfahrens außerhalb des Einflussbereichs des Klägers gelegen habe. Die Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 23.04.1981 enthalte zwar keine Härtefallvorschrift. Dennoch müssten im Einzelfall Ausnahmen zulässig sein. Ferner wirke sich die Berücksichtigung der unmittelbar vor dem Rigorosum liegenden zwei Jahre als Promotionsphase auch negativ zulasten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und damit zulasten der Gemeinschaft der Versicherten aus, was verfassungsrechtlich zu beanstanden sein dürfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, der Umfang der Anerkennung der Promotionsphase als ruhegehaltfähige Dienstzeit bestimme sich aus dem Zeitpunkt der Ausgabe des Dissertationsthemas einerseits und der mündlichen Prüfung andererseits. Lägen zwischen Beginn und Ende mehr als zwei Jahre und könne der Beamte kalendermäßig nicht mehr nachweisen, wann er sich innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraums auf die Promotion vorbereitet habe, obliege es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, den anzuerkennenden Zeitraum festzulegen. Im Fall des Klägers sei zwar der Nachweis hinsichtlich des Datums der mündlichen Prüfung erbracht, nicht jedoch der Nachweis über das Datum der Ausgabe des Dissertationsthemas. Auch der datumsmäßige Nachweis des Endtermins der Dissertation sei nur teilweise gelungen, da der spätere Abgabetermin der druckreifen Dissertation ebenso wenig nachgewiesen worden sei wie die zur Vorbereitung der mündlichen Prüfung benötigte Zeit. Aufgrund der fehlenden Datumsnachweise sei im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens - entsprechend der nach wie vor geltenden Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums vom 23.04.1981 - der als ruhegehaltfähig anzuerkennende Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitraum des Rigorosums am 08.07.1982 zurückgerechnet und auf den 09.07.1980 festgesetzt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Berechnungsweise seien nicht ersichtlich.
Am 12.08.2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt er vor, das Thema seiner Dissertation sei ihm unter dem 21.10.1976 bekannt gegeben worden. Dies ergebe sich aus dem Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 09.10.1989, in welchem auf die im Rahmen eines früheren Widerspruchsverfahrens eingereichten universitären Bescheinigungen vom 10.03.1989 und vom 07.04.1989 Bezug genommen werde. Der Kläger habe nach der erstmaligen Abgabe an den Erstkorrektor am 28.11.1980 keine signifikanten Veränderungen an der Dissertation vorgenommen. Eine Dissertation sei regelmäßig in dem Moment abgeschlossen, in dem sie eingereicht werde. Denn notwendige Korrekturen seien zu diesem Zeitpunkt bereits durch den betreuenden Professor aufgezeigt und sodann vom Doktoranden berücksichtigt worden. Eine geringfügige Überarbeitung, die primär vor der Drucklegung zu korrigierende Schreibfehler betreffe, sei vom Kläger nach der erstmaligen Abgabe vorgenommen worden. Ohnehin erfolge aber auch die Drucklegung der Dissertation regelmäßig erst nach der mündlichen Prüfung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 04.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sein Ruhegehalt unter Berücksichtigung einer Promotionszeit von zwei Jahren, zurückgerechnet vom 28.11.1980, neu zu berechnen,
10 
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist er zunächst umfassend auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheids und macht geltend, dass kein Anspruch auf anderweitige Berücksichtigung der Promotionszeit bestehe. Weitergehend führt er aus, das Schreiben der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität ... vom 02.03.1989 bestätige zwar die Themenbekanntgabe unter dem 21.10.1976, lasse aber keinen Rückschluss darauf zu, wann die hauptsächliche Vorbereitung auf die Promotion stattgefunden habe.
14 
In der Replik vom 16.12.2013 führt der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, der Beklagte habe den Kläger hinsichtlich des Umfangs der anrechenbaren Zeiten bereits unter dem 09.10.1989 bestandskräftig verbeschieden. Gegenstand des seinerzeitigen Widerspruchsverfahrens seien die zu berücksichtigenden Promotionszeiten gewesen, sodass insoweit Vertrauensschutz bestehen dürfte. Die Hauptbearbeitungszeit der Dissertation habe im Zeitraum vom 21.10.1976 bis zum 30.06.1980 stattgefunden. In dieser Zeit sei der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität ... mit einer Wochenarbeitszeit von lediglich acht Stunden beschäftigt gewesen und habe somit an fünf Wochentagen an der Dissertation gearbeitet. Es sei völlig sachfremd, unverrückbar vom Zeitpunkt der mündlichen Prüfung zurückzurechnen, im vorliegenden Fall jedenfalls insofern, als hinreichende, auch bestandskräftig festgestellte Anhaltspunkte zur Verfügung stünden. Das Rundschreiben des Finanzministeriums unterscheide nicht zwischen Beendigung der Promotion durch Rigorosum oder Disputation, obgleich das Rigorosum gewöhnlich weitaus mehr Vorbereitungszeit erfordere. Der Kläger selbst habe ausweislich des Schreibens der Universität ... vom 25.07.2012 lediglich eine Disputation absolviert. Die Vorbereitung für eine Disputation nehme in der Regel nur wenige Tage in Anspruch und könne als untergeordnete Tätigkeit angesehen werden.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte sein Ruhegehalt unter Berücksichtigung einer Promotionszeit von zwei Jahren, zurückgerechnet vom 28.11.1980, neu berechnet (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gilt das sog. Versorgungsfallprinzip, wonach zur Beurteilung der Versorgungsbezüge grundsätzlich maßgeblich auf die Rechtslage abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Versorgungsfalls gilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2014 - 2 A 10965/13 -, juris). Die im maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung anwendbare Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten findet sich in § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW. Danach gilt für die besondere Beamtengruppe der in § 74 LBeamtVGBW eingegrenzten wissenschaftlich tätigen Beamten auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Welcher Zeitraum im Fall einer Promotionsdauer, die die maximal anrechnungsfähige Zeit von zwei Jahren überschreitet, anrechnungsfähig ist, regelt § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW nicht. Gemäß Nr. 2 des Rundschreibens des Finanzministeriums vom 23.04.1981, welches sich auf den damals geltenden § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG bezieht, muss der Zeitraum von zwei Jahren „vom Tag der Beendigung der Promotion“ zurückgerechnet werden, wenn die tatsächliche Promotionszeit mehr als zwei Jahre beträgt, wobei der „Tag der Beendigung der Promotion“ vom Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis mit dem Tag der mündlichen Promotionsprüfung gleichgesetzt wird. Ob die auf dem Rundschreiben des Finanzministeriums beruhende Verwaltungspraxis, an der sich unter Geltung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW nichts geändert hat, den Zeitraum der ruhegehaltfähigen Promotionsphase in Anknüpfung an den Tag der mündlichen Prüfung zu bestimmen, bereits grundsätzlich rechtlichen Bedenken begegnet, bedarf hier keiner Entscheidung. Einerseits ist allgemein davon auszugehen, dass die intensivste Phase der Promotion mit der Abgabe der Dissertation beim Erstgutachter abgeschlossen ist. In der Regel entzieht sich der zeitliche Ablauf des Promotionsverfahrens nach der Erstabgabe dem Einflussbereich des Doktoranden. Die im weiteren Verlauf erforderliche Einarbeitung von Ergänzungen und Korrekturen, die Überarbeitung des Fußnotenapparats sowie die Vorbereitung der Drucklegung sind zeitintensiv, erfolgen aber mit Blick auf die fehlende Planbarkeit des weiteren zeitlichen Verlaufs und der Intensität der Überarbeitung des Erstentwurfs meist nebenberuflich. Damit wäre eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation beim Erstgutachter realitätsnäher. Andererseits könnte es aus Rechtssicherheits- und Praktikabilitätsgründen durchaus rechtmäßig sein, regelmäßig pauschal die letzten zwei Jahre vor dem Tag der mündlichen Promotionsprüfung zu berücksichtigen. Angesichts dessen, dass der konkrete Zeitraum der Vorbereitung einer Promotion häufig nicht durch entsprechende Nachweise dokumentiert wird und der Beginn der Promotionsphase bereits begrifflich unklar ist - Anknüpfungspunkt kann sowohl die Themensuche als auch der Beginn der Bearbeitung des letztlich gewählten Themas sein -, besteht auch ein Bedürfnis für eine pauschalierende Verwaltungspraxis. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die zur Ausübung des Ermessens berufene Behörde trotz der im Rahmen einer Ermessensentscheidung grundsätzlich gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls nicht gehindert ist, ihr Ermessen für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten auszuüben und sich insoweit durch eine bestimmte Verwaltungspraxis oder aber durch Richtlinien zu binden mit der Folge, dass Ausnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, jedenfalls aber nur unter besonderen Umständen möglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1966 - VI C 165.62 -, Buchholz 234 § 4a G 131 Nr. 1; VG Ansbach, Urteil vom 12.03.2013 - AN 1 K 09.02298 -, juris). Ob die Verwaltungspraxis, pauschal die letzten zwei Jahre vor dem Tag der mündlichen Promotionsprüfung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, rechtmäßig ist, kann vorliegend dahinstehen. Sofern allerdings im Einzelfall plausibel vorgetragen und in geeigneter Weise - z.B. durch Nachweis des Abgabedatums - belegt wird, dass die Hauptarbeit an der Promotion nicht in dem Zeitraum von zwei Jahren vor deren Beendigung geleistet wurde, muss in Abweichung von Nr. 2 des Rundschreibens des Finanzministeriums vom 23.04.1981 der Zeitraum, in dem tatsächlich schwerpunktmäßig an der Promotion gearbeitet wurde, im von § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Ein starres Festhalten an der Rückrechnung vom Tag der mündlichen Doktorprüfung im Fall einer zeitlich abweichenden Promotionsvorbereitung ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG vereinbar (ebenso VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2013 - W 1 K 11.625 -, juris, zu § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift gilt die zur Vorbereitung der Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Eine formale Anknüpfung an das Verfahrensende des Promotionsverfahrens lässt sich daraus nicht ableiten. Eine starre Anknüpfung an den Tag der mündlichen Prüfung wäre auch sinnwidrig, da § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW darauf abzielt, wissenschaftliche Qualifikationszeiten voll als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich zur Erlangung der wissenschaftlichen Qualifikation gedient haben und als Mindestvoraussetzung für die eigeschlagene wissenschaftliche Laufbahn erforderlich waren (vgl. zu § 67 Abs. 2 S. 2 BeamtVG, Plog/Wiedeck, BBG, § 67 BeamtVG, 67.2.3). Indem das Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1981 eine starre Anknüpfung an den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung vorsieht, widerspricht es dieser Vorschrift und entfaltet folglich keine Bindungswirkung. Denn der Beklagte kann sich nur dann mit Erfolg auf die vorgetragene Selbstbindung durch Verwaltungsvorschrift berufen, wenn diese ihrerseits rechtmäßig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 Rn. 73; Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 Bf 56/11 -, juris).
18 
Der Kläger hat plausibel vorgetragen und belegt, dass er schwerpunktmäßig zwischen dem 21.10.1976 und dem 28.11.1980 an der Vorbereitung der Promotion gearbeitet hat. Der Beginn der Promotion ergibt sich dabei hinreichend aus der unter dem 02.03.1989 ausgestellten Bescheinigung des Dekanats der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität ... Es ist naheliegend, dass die Anfertigung der Dissertation mit dem Zeitraum der promotionsbegleitenden universitären Tätigkeit vom 01.09.1976 bis zum 31.03.1980 zusammenfällt, während dem Kläger ab dem 01.07.1980 nach Antritt der Vollzeitstelle als Referent für die IHK ... deutlich weniger Zeit für die Anfertigung der Dissertation zur Verfügung gestanden haben dürfte. Auch der Endpunkt der Promotionsvorbereitung ergibt sich hinreichend aus der vorgelegten Bescheinigung des Dekanats der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ... vom 25.07.2012, in der die erstmalige Einreichung der Dissertation am 28.11.1980 bestätigt wird.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung und seinen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Kläger bei Verfahren der vorliegend zu beurteilenden Art, das Rechtsfragen aufwarf, die für einen Laien keineswegs leicht zu beantworten sind, sich der Hilfe eines Rechtsbeistandes bedienen durfte.
21 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 11.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte sein Ruhegehalt unter Berücksichtigung einer Promotionszeit von zwei Jahren, zurückgerechnet vom 28.11.1980, neu berechnet (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gilt das sog. Versorgungsfallprinzip, wonach zur Beurteilung der Versorgungsbezüge grundsätzlich maßgeblich auf die Rechtslage abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Versorgungsfalls gilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2014 - 2 A 10965/13 -, juris). Die im maßgeblichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung anwendbare Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten findet sich in § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW. Danach gilt für die besondere Beamtengruppe der in § 74 LBeamtVGBW eingegrenzten wissenschaftlich tätigen Beamten auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Welcher Zeitraum im Fall einer Promotionsdauer, die die maximal anrechnungsfähige Zeit von zwei Jahren überschreitet, anrechnungsfähig ist, regelt § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW nicht. Gemäß Nr. 2 des Rundschreibens des Finanzministeriums vom 23.04.1981, welches sich auf den damals geltenden § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG bezieht, muss der Zeitraum von zwei Jahren „vom Tag der Beendigung der Promotion“ zurückgerechnet werden, wenn die tatsächliche Promotionszeit mehr als zwei Jahre beträgt, wobei der „Tag der Beendigung der Promotion“ vom Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis mit dem Tag der mündlichen Promotionsprüfung gleichgesetzt wird. Ob die auf dem Rundschreiben des Finanzministeriums beruhende Verwaltungspraxis, an der sich unter Geltung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW nichts geändert hat, den Zeitraum der ruhegehaltfähigen Promotionsphase in Anknüpfung an den Tag der mündlichen Prüfung zu bestimmen, bereits grundsätzlich rechtlichen Bedenken begegnet, bedarf hier keiner Entscheidung. Einerseits ist allgemein davon auszugehen, dass die intensivste Phase der Promotion mit der Abgabe der Dissertation beim Erstgutachter abgeschlossen ist. In der Regel entzieht sich der zeitliche Ablauf des Promotionsverfahrens nach der Erstabgabe dem Einflussbereich des Doktoranden. Die im weiteren Verlauf erforderliche Einarbeitung von Ergänzungen und Korrekturen, die Überarbeitung des Fußnotenapparats sowie die Vorbereitung der Drucklegung sind zeitintensiv, erfolgen aber mit Blick auf die fehlende Planbarkeit des weiteren zeitlichen Verlaufs und der Intensität der Überarbeitung des Erstentwurfs meist nebenberuflich. Damit wäre eine Anknüpfung an den Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation beim Erstgutachter realitätsnäher. Andererseits könnte es aus Rechtssicherheits- und Praktikabilitätsgründen durchaus rechtmäßig sein, regelmäßig pauschal die letzten zwei Jahre vor dem Tag der mündlichen Promotionsprüfung zu berücksichtigen. Angesichts dessen, dass der konkrete Zeitraum der Vorbereitung einer Promotion häufig nicht durch entsprechende Nachweise dokumentiert wird und der Beginn der Promotionsphase bereits begrifflich unklar ist - Anknüpfungspunkt kann sowohl die Themensuche als auch der Beginn der Bearbeitung des letztlich gewählten Themas sein -, besteht auch ein Bedürfnis für eine pauschalierende Verwaltungspraxis. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die zur Ausübung des Ermessens berufene Behörde trotz der im Rahmen einer Ermessensentscheidung grundsätzlich gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls nicht gehindert ist, ihr Ermessen für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten auszuüben und sich insoweit durch eine bestimmte Verwaltungspraxis oder aber durch Richtlinien zu binden mit der Folge, dass Ausnahmen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, jedenfalls aber nur unter besonderen Umständen möglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1966 - VI C 165.62 -, Buchholz 234 § 4a G 131 Nr. 1; VG Ansbach, Urteil vom 12.03.2013 - AN 1 K 09.02298 -, juris). Ob die Verwaltungspraxis, pauschal die letzten zwei Jahre vor dem Tag der mündlichen Promotionsprüfung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, rechtmäßig ist, kann vorliegend dahinstehen. Sofern allerdings im Einzelfall plausibel vorgetragen und in geeigneter Weise - z.B. durch Nachweis des Abgabedatums - belegt wird, dass die Hauptarbeit an der Promotion nicht in dem Zeitraum von zwei Jahren vor deren Beendigung geleistet wurde, muss in Abweichung von Nr. 2 des Rundschreibens des Finanzministeriums vom 23.04.1981 der Zeitraum, in dem tatsächlich schwerpunktmäßig an der Promotion gearbeitet wurde, im von § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG vorgesehenen Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. Ein starres Festhalten an der Rückrechnung vom Tag der mündlichen Doktorprüfung im Fall einer zeitlich abweichenden Promotionsvorbereitung ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG vereinbar (ebenso VG Würzburg, Urteil vom 12.03.2013 - W 1 K 11.625 -, juris, zu § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift gilt die zur Vorbereitung der Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Eine formale Anknüpfung an das Verfahrensende des Promotionsverfahrens lässt sich daraus nicht ableiten. Eine starre Anknüpfung an den Tag der mündlichen Prüfung wäre auch sinnwidrig, da § 74 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVGBW darauf abzielt, wissenschaftliche Qualifikationszeiten voll als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich zur Erlangung der wissenschaftlichen Qualifikation gedient haben und als Mindestvoraussetzung für die eigeschlagene wissenschaftliche Laufbahn erforderlich waren (vgl. zu § 67 Abs. 2 S. 2 BeamtVG, Plog/Wiedeck, BBG, § 67 BeamtVG, 67.2.3). Indem das Rundschreiben des Finanzministeriums vom 23.04.1981 eine starre Anknüpfung an den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung vorsieht, widerspricht es dieser Vorschrift und entfaltet folglich keine Bindungswirkung. Denn der Beklagte kann sich nur dann mit Erfolg auf die vorgetragene Selbstbindung durch Verwaltungsvorschrift berufen, wenn diese ihrerseits rechtmäßig ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 Rn. 73; Hamburgisches OVG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 Bf 56/11 -, juris).
18 
Der Kläger hat plausibel vorgetragen und belegt, dass er schwerpunktmäßig zwischen dem 21.10.1976 und dem 28.11.1980 an der Vorbereitung der Promotion gearbeitet hat. Der Beginn der Promotion ergibt sich dabei hinreichend aus der unter dem 02.03.1989 ausgestellten Bescheinigung des Dekanats der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität ... Es ist naheliegend, dass die Anfertigung der Dissertation mit dem Zeitraum der promotionsbegleitenden universitären Tätigkeit vom 01.09.1976 bis zum 31.03.1980 zusammenfällt, während dem Kläger ab dem 01.07.1980 nach Antritt der Vollzeitstelle als Referent für die IHK ... deutlich weniger Zeit für die Anfertigung der Dissertation zur Verfügung gestanden haben dürfte. Auch der Endpunkt der Promotionsvorbereitung ergibt sich hinreichend aus der vorgelegten Bescheinigung des Dekanats der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ... vom 25.07.2012, in der die erstmalige Einreichung der Dissertation am 28.11.1980 bestätigt wird.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung und seinen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Kläger bei Verfahren der vorliegend zu beurteilenden Art, das Rechtsfragen aufwarf, die für einen Laien keineswegs leicht zu beantworten sind, sich der Hilfe eines Rechtsbeistandes bedienen durfte.
21 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Aug. 2015 - 1 K 2807/13

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W


(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hint

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 40


(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Dez. 2014 - 2 A 10965/13

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der fes
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2017 - 3 B 15.238

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids der F …Universität E … vom 18. August 2008 und ihres Widerspruchsbescheids

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(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines höheren Statusamtes.

2

Die Klägerin, die als Rechtspflegerin beschäftigt war, trat mit Ablauf des 30. Juni 2011 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Sie war zuletzt mit Wirkung vom 1. Mai 2010 zur Justizoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13) ernannt worden.

3

Mit Bescheid vom 8. Juli 2011 wurde das Ruhegehalt auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 12 auf 2.742,59 € festgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach der hier anwendbaren Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVGErgG - scheide eine Berücksichtigung der zuletzt erfolgten Beförderung aus, da die Klägerin ihre Bezüge aus dem letzten Amt nicht zwei Jahre lang bezogen habe.

4

Gegen den Festsetzungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2011 Widerspruch. Sie machte geltend, eine Berechnung ihres Ruhegehalts auf Grundlage des vorletzten Amtes verstoße gegen Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG -. Nach dem Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt müsse sich eine mehr als zweijährige höherwertige Tätigkeit auf das Ruhegehalt auswirken. Das müsse auch dann gelten, wenn die formale Wartefrist seit der letzten Beförderung nicht erfüllt sei. Ausschließliches Kriterium für die Verfassungsmäßigkeit einer Wartefrist sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Erbringung der dem Amt entsprechenden angemessenen Leistung. Der Gesetzgeber habe trotz der Einheitlichkeit der Ämter von Richtern und Rechtspflegern für die Rechtspfleger keine eigene Besoldungsordnung geschaffen. Bei den Rechtspflegern führe dies dazu, dass trotz jahrzehntelanger Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten eine Beförderung nicht in Betracht komme. So sei mit ihrer Beförderung im Jahr 2010 ihre Tätigkeit als Abteilungsleiterin des größten Registergerichts im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts und insbesondere die erfolgreiche Organisation der Umstellung des Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregisters auf den elektronischen Rechtsverkehr honoriert worden. Darüber hinaus habe sie die Einarbeitung in die nahezu zeitgleich übertragenen richterlichen Aufgaben im Bereich des Handelsregisters erfolgreich administriert. Trotz einer deshalb erfolgten Anhebung der Beurteilung habe sie im Jahr 2009 überraschend nicht befördert werden können, weil die einzige zur Verfügung stehende Planstelle im Justizverwaltungsbereich besetzt worden sei. Die geltende Rechtslage, nach der die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten vor der Ernennung nicht mehr auf eine Wartezeit bis zur Versorgungswirksamkeit der Bezüge angerechnet würde, führe zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen, wenn der Beamte sich bereits vor der Beförderung bewährt habe und dies in der Beurteilung und einer nachfolgenden Beförderung seinen Niederschlag gefunden habe. Sie beantrage daher die Festsetzung ihres Ruhegehalts auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13, gegebenenfalls unter Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Besoldungsgruppen.

5

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, § 2 Abs. 1 BeamtVGErgG habe § 5 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - in der Fassung bis zum 31.08.2006 ersetzt. Da die Widerspruchsführerin die nunmehr vorgesehene Wartefrist von zwei Jahren noch nicht erfüllt habe, sei das Ruhegehalt anhand der ihr aus dem vorher bekleideten Amt zustehenden Dienstbezügen zu berechnen. Die Berücksichtigung der Wahrnehmung höherwertiger Funktionen des übertragenen Amtes seien nur in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des § 5 Abs. 3 BeamtVG enthalten gewesen und auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar. Sofern die Widerspruchsführerin sinngemäß die Auffassung vertrete, sie sei bereits während des aktiven Dienstes zu niedrig alimentiert worden, sei dieser Einwand verspätet erhoben worden.

6

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. April 2011 und zum 1. Januar 2012 bei der Zahlung der Versorgungsbezüge versehentlich nicht berücksichtigt worden sei. Mit Bescheid vom 29. Mai 2012 erfolgte die Neufestsetzung des Ruhegehalts zum 1. Juli 2011 (Beginn des Ruhestands der Klägerin) in Höhe von 2.768,24 € und zum 1. Januar 2012 in Höhe von 2.795,14 €.

7

Mit ihrer am 21. Mai 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin das Begehren weiterverfolgt. Dabei hat sie klargestellt, dass sie keinen Anspruch auf höhere Besoldung im aktiven Dienst geltend macht, sondern über den Weg der Gewährung einer versorgungswirksamen Zulage nur eine Möglichkeit aufzeigen wollte, das geltende Recht verfassungskonform anzuwenden.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2011 in der geänderten Fassung vom 29. Mai 2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge neu festzusetzen und dabei als ruhegehaltsfähiges Grundgehalt die Endstufe der Besoldung A 13 zugrunde zu legen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat erneut auf die geltende Rechtslage verwiesen, die die Berücksichtigung der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten vor der Ernennung oder die Gewährung einer (fiktiven) Zulage nicht zulasse.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. September 2012 abgewiesen. Die geltende rheinland-pfälzische Rechtslage sehe eine zweijährige Wartefrist vor und stehe der Berücksichtigung von so genannten Einrechnungszeiten entgegen. Ein Rückgriff auf die zuvor geltende Rechtslage oder ein Anspruch der Klägerin auf höhere Versorgungsbezüge durch die Anrechnung von fiktiven Zulagen gemäß §§ 42 oder 46 BBesG komme ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit gelte der Gesetzesvorbehalt, nach dem die Alimentation nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden könne. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar ausgeführt, dass grundsätzlich Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit der Bezüge des Ruhestandsbeamten das von ihm zuletzt bekleidete Amt sei. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 sei so zu verstehen, dass das Gericht eine Wartefrist von zwei Jahren ohne Berücksichtigung von Zeiten, in denen das höherwertige Amt tatsächlich ausgeübt worden sei, akzeptiert habe.

14

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie betont nochmals, dass sie die Beförderungsvoraussetzungen bereits zum 18. Mai 2009 erfüllt habe. Sinn und Zweck einer Wartezeit sei, Gefälligkeitsbeförderungen kurz vor Eintritt in den Ruhestand, bei denen der Beamte für keinen ernst zu nehmenden Zeitraum höherwertige Tätigkeiten ausgeübt habe, nicht versorgungswirksam werden zu lassen. Vorliegend habe sie demgegenüber lange vor ihrer Beförderung höherwertige Tätigkeiten ausgeübt. Es fehlten einleuchtende Gründe, ihr strukturelle Umstände wie die Planstellensituation entgegenzuhalten, die nichts mit ihren Leistungen zu tun hätten. Da schon in § 109 BBG vom 14. Juli 1953 die Berücksichtigung von Einrechnungszeiten vorgesehen gewesen sei, gehörten diese zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

15

Die Klägerin beantragt,

16

den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Bescheids vom 8. Juli 2011 in der geänderten Fassung vom 29. Mai 2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2012 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge neu festzusetzen und dabei als ruhegehaltsfähiges Grundgehalt die Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 zugrunde zu legen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er ist der Auffassung, nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Wartezeit von zwei Jahren auch ohne die Berücksichtigung von Einrechnungszeiten nicht zu beanstanden. Den Gesetzgeber verpflichten zu wollen, auf die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten abzustellen, wäre systemfremd und würde die im Beamtenrecht geläufige Unterscheidung zwischen laufbahnrechtlicher Bewährungszeit und versorgungsrechtlichen Regelungen einebnen.

Entscheidungsgründe

20

Nach übereinstimmendem Verzicht der Beteiligten kann der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

21

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Berechnung ihrer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des zuletzt ausgeübten Amtes hat. Nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Rechtslage sind Dienstbezüge erst dann ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre lang bezogen worden sind, ohne dass es auf vor der Beförderung ausgeübte Tätigkeiten ankommt (I.). Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (II.).

I.

22

1. Nach dem im Beamtenversorgungsrecht geltenden Versorgungsfallprinzip ist für die Berechnung der Versorgungsbezüge das Recht anzuwenden, das sich zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls Geltung beimisst (Strötz in GKÖD, BeamtVG Bund, Lfg. 7/03, RdNr. 9 zu § 5). Vorliegend ist dies § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 - BeamtVGErgG -, das durch Artikel 4 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 eingeführt worden ist (GVBl. 2007, 283 [285]).

23

Die Vorschrift lautet:

24

§ 2 BeamtVGErgG
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

25

(1) In Ersetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind für jene, die aus einem Amt in den Ruhestand getreten sind, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten haben, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 und 5 BeamtVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
[…]

26

Das Landesrecht nimmt somit auf das gemäß Artikel 125a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG - fortgeltende Bundesrecht in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Bezug. Die in Bezug genommene bundesrechtliche Norm hat folgenden Wortlaut (BGBl. 1999 I S. 322 [325] in der Fassung vom 16.02.2002, BGBl. I 686 [691]):

27

§ 5 BeamtVG 1999

28

(...)
(3) 1Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. 2Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. 3In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

29

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

30

(5) 1Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens drei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. 2Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. 3Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

31

Damit hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber in Wahrnehmung der ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zukommenden Gesetzgebungskompetenz eine Regelung geschaffen, die vorsieht, dass ein Beförderungsamt mindestens zwei Jahre lang ausgeübt werden muss, bis dessen Dienstbezüge ruhegehaltswirksam werden. Die Berücksichtigung von Zeiten, in denen die Aufgaben des später übertragenen Amtes bereits tatsächlich wahrgenommen wurden (so genannte Einrechnungszeiten) ist nicht vorgesehen. Im Ergebnis bestand zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits die Rechtslage, die nunmehr auch das rheinland-pfälzische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. 2013, 157 [212]) vorsieht:

32

§ 12 BeamtVG RP
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

33

[…]
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das kein Einstiegsamt ihrer oder seiner Zugangsvoraussetzung gemäß § 25 Abs. 1 LBesG oder ein laufbahnfreies Amt ist, und standen die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre zu, so sind ruhegehaltfähig nur die Dienstbezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher kein Amt bekleidet, so setzt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest.
[…]

34

2. Die zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts bestehende Rechtslage ist eindeutig und auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Nur zur Klarstellung ist deshalb festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung eine andere Interpretation des Landesgesetzes nicht in Betracht kommt. Die Problematik erschließt sich vor folgendem Hintergrund:

35

§ 109 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551 [565]) sah eine einjährige Wartezeit bis zur Versorgungswirksamkeit der Dienstbezüge des zuletzt ausgeübten Amtes vor und berücksichtigte außerdem Zeiten, in denen die Obliegenheiten des später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen worden waren, als Einrechnungszeiten in diese Wartezeit.

36

Nachdem die Wartezeit schon durch Artikel 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091 [3095]) auf zwei Jahre verlängert worden war, bestimmte auch § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485 [2486]), der § 109 BBG mit Wirkung vom 1. Januar 1977 ablöste, eine zweijährige Wartezeit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben. Das Bundesverfassungsgericht erachtete die zweijährige Mindestfrist für noch verfassungsgemäß (Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. -, BVerfGE 61, 43).

37

Im Jahr 1999 verlängerte der Gesetzgeber die Wartezeit auf drei Jahre und strich zugleich die Möglichkeit, die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben in diese Frist einzurechnen (§ 5 Abs. 3 BeamtVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. März 1999, BGBl. I S. 322). Diese Regelung erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372) für mit Artikel 33 Abs. 5 GG unvereinbar. In der Folge entstand Streit über die Frage, ob - nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem Tenor seines Beschlusses nur § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG für nichtig erklärt hatte - lediglich die Verlängerung der Wartezeit oder auch die Abschaffung der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten von dem Ausspruch betroffen war. Mit Urteil vom 26. September 2012 (- 2 C 48/11 -, NVwZ-RR 2013, 325) entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die frühere Wartefrist von zwei Jahren mit den darauf bezogenen Ausnahme- und Anrechnungsregeln, also auch mit der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten, übergangsweise weitergilt.

38

Diese Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Berücksichtigung der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten durch die Vorgängernorm auch in die Verweisung des Landesgesetzgebers auf das Beamtenversorgungsgesetz hineinzulesen wäre. Vorliegend geht es nämlich nicht um die von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedene Frage, welche Normteile von der Nichtigerklärung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, sondern von welcher Textfassung der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber bei seiner Verweisung ausgegangen ist und mit welchem Inhalt er folglich das Landesrecht erlassen hat. Dies lässt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch dem Wortlaut des Landesgesetzes eindeutig beantworten. § 1 BeamtVGErG stellt klar, dass die Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz zum hier maßgeblichen Zeitpunkt durch das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der Fassung vom 16. März 1999, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006, nach Maßgabe der landesrechtlichen Sondervorschriften geregelt wird. Schon deshalb kann sich der Verweis in § 2 BeamtVGErgG nur auf die Gesetzesfassung des BeamtVG 1999 beziehen. Abgesehen davon ergäbe die Ersetzung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG andernfalls keinen Sinn, da in der Vorgängerregelung ohnehin eine Zwei-Jahres-Frist vorgesehen war. Schließlich ginge die angeordnete Modifizierung der Fristen in den Folgeabsätzen ins Leere, da die Vorgängerregelung diese Fristen noch nicht kannte. Nach alldem bezieht sich die Verweisung des Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes auf das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung aus dem Jahr 1999, das eine Berücksichtigung von Einrechnungszeiten nicht mehr vorsah.

39

3. Steht somit fest, dass die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Rechtslage für die Versorgungswirksamkeit der Besoldung aus dem letzten Amt eine Wartefrist von zwei Jahren ohne Berücksichtigung von Einrechnungszeiten anordnete, kommt ein Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung der Bezüge auch nicht unter anderen Gesichtspunkten in Betracht. Sofern die Klägerin zunächst noch die Berücksichtigung einer (fiktiven) Zulage beantragt hatte, ist eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren nicht ersichtlich. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO).

II.

40

Die landesrechtliche Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es gehört zwar zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass das Ruhegehalt des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten von ihm bekleideten Amtes zu berechnen ist (1). Modifizierender Bestandteil dieses Bemessungsprinzips ist allerdings, dass der Beamte die Dienstbezüge für eine gewisse Zeit erhalten hat (2). Eine Wartefrist von zwei Jahren ist dabei verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten vor der Ernennung keine Berücksichtigung findet (3).

41

1. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze, die Art. 33 Abs. 5 GG im Hinblick auf die Berechnung des Ruhegehalts aufstellt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend geklärt. Danach gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien, die das Berufsbeamtentum maßgeblich prägen, das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten lebenslang, also auch nach Beendigung des aktiven Dienstes, angemessen zu alimentieren. Die Alimentation ist grundsätzlich amts- und nicht personenbezogen. Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit der Bezüge ist daher das vom Beamten ausgeübte oder - im Fall des Ruhestandsbeamten - zuletzt ausgeübt Amt. Bei dieser Ausprägung des Alimentationsprinzips handelt es sich um einen eigenständigen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Die mit der Berufung in ein höheres Amt verliehene statusrechtliche Position, mit der die fachliche Leistung des Bediensteten sowie seine Eignung anerkannt worden sind, darf später grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben. Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt, in dem sich das Alimentations- und das Leistungsprinzip überschneiden, prägt folglich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört deshalb zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums beruht. Er ist vom Gesetzgeber nicht zu nur berücksichtigen, sondern zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris Rn. 32 bis 40 m.w.N.).

42

2. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Einengungen kannte vielmehr bereits das Versorgungsrecht im traditionsbildenden Zeitraum. Die Rechtfertigung dieser Modifikation liegt einerseits in dem Ziel, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen. Andererseits soll mit der Einschränkung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine kurze Dienstzeit es dem in Reichweite des Ruhestands Beförderten oft nicht mehr ermöglichen wird, noch eine dem neuen Amt entsprechende Leistung zu erbringen. Voraussetzung der Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ist daher ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung. Hieraus folgt aber nicht, dass die Wartefrist beliebig verlängerbar wäre. Die im traditionsbildenden Zeitraum entwickelte Karenzzeit beträgt ein Jahr und ist als solche modifizierender Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes amtsgemäßer Versorgung. Weitere Einschränkungen sind daher an den im traditionsbildenden Zeitraum entwickelten Strukturprinzipien zu messen (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris Rn. 41 ff. m.w.N.).

43

3. Nach Überzeugung des Senats begegnet die vorliegend zur Überprüfung gestellte Rechtslage einer Wartezeit von zwei Jahren ohne Berücksichtigung von Einrechnungszeiten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Berücksichtigung der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben vor der Übertragung des Statusamtes stellt keinen notwendigen Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt dar. Der Gesetzgeber darf daher grundsätzlich auf sie verzichten (a). Er war auch angesichts der konkret angeordneten Wartefrist von zwei Jahren nicht gezwungen, die Möglichkeit von Einrechnungszeiten vorzusehen, da kein verfassungsrechtliches Gebot besteht, die tatsächliche Wahrnehmung von Aufgaben vor Übertragung des entsprechenden Statusamtes beamtenrechtlich zu berücksichtigen (b).

44

a) Art. 33 Abs. 5 GG schützt mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums den Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Gemessen daran verlangt der hergebrachte Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung nicht schon für sich genommen die Berücksichtigung von Zeiten, in denen Aufgaben des später übertragenen Beförderungsamtes bereits wahrgenommen worden sind.

45

Während die Versorgungsbezüge der Beamten seit jeher auf Grundlage der Dienstbezüge ihres letzten Amtes festgesetzt wurden, kannten die bis 1933 geltenden reichsbeamtenrechtlichen Vorschriften nur vereinzelt die Anordnung einer Wartezeit. § 35 Reichsbeamtengesetz - RBG - bestimmte, dass der Reichskanzler, der Präsident des Reichskanzler-Amtes, der Chef der Kaiserlichen Admiralität und der Staatssekretär im Auswärtigen Amt jederzeit ihre Entlassung fordern oder erhalten konnten, eine Pension aber nur dann erhielten, wenn sie mindestens zwei Jahre im Amt gewesen waren (RGBl. 1873, S. 61 [67]). Außerdem bestimmte § 58 Abs. 1 RBG für den Sonderfall, in dem ein Pensionär in eine zur Pension berechtigende Stellung wieder eingetreten war, dass er den Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens berechneten Pension nur dann erwarb, wenn die Dienstzeit wenigstens ein Jahr betrug (RGBl. 1873 S. 61, [72]). In Sachsen (§ 38 des Civilstaatsdienergesetzes vom 7. März 1835 in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 1876, GVBl S. 239 [247]) und Württemberg (Art. 45 des Staatsbeamtengesetzes vom 28. Juni 1876, RegBl. S. 211 [225]) wurden der Festsetzung der Pension die Bezüge zugrunde gelegt, die dem Beamten innerhalb des letzten Jahres vor der Pensionierung zustanden. Diese Bestimmungen wurden allerdings später denen des Reichs und der anderen Länder angeglichen (Sachsen: § 20 des Gesetzes über die Besoldung der Staatsbeamten und Lehrer in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1924, GBl. S. 134 [140]; Württemberg: Art. 45 des Staatsbeamtengesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. August 1907, RegBl S. 243 [251]). Für Offiziere schrieb § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere vom 31. Mai 1906 (RGBl. S. 565 [567]) vor, dass der Offizier die Dienststelle, aus welcher er das den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Diensteinkommen bezog, mindestens ein Jahr innegehabt haben musste. Eine entsprechende Regelung enthielt § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Ingenieurskorps der Luftwaffe vom 18. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1248). Für das allgemeine Beamtenrecht bestimmte erst § 80 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes – DBG – vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39 [54]), dass sich die Pension eines Beamten, der die Bezüge aus einem Beförderungsamt nicht mindestens ein Jahr erhalten hatte, aus dem Diensteinkommen des zuvor bekleideten Amtes berechnete.

46

In keiner dieser Vorschriften war die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben vor der Ernennung berücksichtigt. Erstmals § 109 Abs. 3 des BundesbeamtengesetzesBBG – vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) bestimmte, dass die Wartefrist keine Anwendung auf den Beamten fand, der die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hatte (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerwGE 117, 372, juris Rn. 15 ff.).

47

Damit lässt sich festhalten, dass im traditionsbildenden Zeitraum eine Reihe von Regelungen eine Wartezeit von einem Jahr kannte, ohne Einrechnungszeiten vorzusehen. Eine entsprechende Berücksichtigung der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben gehört daher jedenfalls nicht schon für sich genommen zu dem hergebrachten Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt.

48

b) Die Berücksichtigung von Einrechnungszeiten ist auch angesichts der konkret angeordneten Wartefrist von zwei Jahren verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten.

49

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besitzt der Gesetzgeber bei der Regelungen des Besoldungs- wie Versorgungsrechts einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. -, juris Rn. 54 m.w.N.). Er ist daher befugt, für den Fall, in dem Beamte die Aufgaben eines neuen Statusamtes erst nach ihrer Beförderung wahrnehmen, eine Wartezeit von zwei Jahren bis zur Versorgungswirksamkeit ihrer Bezüge anzuordnen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 -, juris Rn. 51). Ein verfassungsrechtliches Gebot, die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben schon vor der Ernennung zu berücksichtigen, würde die Pflicht des Gesetzgebers voraussetzen, Zeiten der Wahrnehmung statusfremder Aufgaben mit solchen der Wahrnehmung statusentsprechender Aufgaben gleichzusetzen. Nur unter dieser Voraussetzung „verlängerte“ sich die Wartezeit bis zur Versorgungswirksamkeit der aktuellen Besoldung durch die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten auch im Rechtssinne auf eine Zeitspanne, die mit dem Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt nicht mehr vereinbar wäre. Eine solche Pflicht ist dem Beamtenrecht, das in vielerlei Hinsicht an das Amt im statusrechtlichen Sinne anknüpft, aber fremd.

50

Die Rechtsstellung des Beamten wird seit jeher durch das Amt im statusrechtlichen Sinne nach Amtsbezeichnung, Besoldungsgruppe und Laufbahn gekennzeichnet. Wie der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 18 Rdnr. 6 Fn. 19 m. w. N.) geht das Beamtenrecht umgekehrt davon aus, dass mit der Übertragung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne regelmäßig die Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne verknüpft ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 – 2 BvL 16/82 –, BVerfGE 70, 251-270, juris Rn. 45). Auch der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation knüpft daher an das Amt im statusrechtlichen Sinne an. Dieser verpflichtet den Dienstherr, den Beamten nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – und damit unabhängig von der Bewertung der individuellen Leistung – einen seinem Amt angemessenen Unterhalt zu gewähren. Die Amtsangemessenheit der Alimentation bestimmt sich allein nach dem Inhalt des übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris Rn. 36 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung vermittelt selbst die langjährige Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben weder einen Anspruch auf Ausbringung einer höherwertigen Planstelle, noch auf Beförderung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117/07 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Eine erfolgte Beförderung wirkt sich besoldungsrechtlich nur auf die Zukunft, nicht auf die Vergangenheit aus, und zwar unabhängig davon, wie lange die Tätigkeit des neuen Amtes zuvor bereits wahrgenommen worden war.

51

Die so beschriebene Statusamtsbezogenheit trägt wesentlich zur Rechtssicherheit bei, auf die das Besoldungs- und Versorgungsrecht in besonderem Maße angewiesen ist. Während die Wertigkeit des Statusamtes sowie der Zeitpunkt einer beamtenrechtlichen Ernennung feststehen, gilt dies für die tatsächliche Wahrnehmung bestimmter Tätigkeiten nicht in gleichem Maße. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Anerkennung der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten auch unter der alten Rechtslage grundsätzlich die Übertragung eines entsprechend höher bewerteten Dienstpostens voraussetzte (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 2 B 129/11 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Gerade der vorliegende Fall, in dem die Klägerin auf gebündelten Dienstposten ohne Ämterbewertung eingesetzt wurde, zeigt aber, welche Schwierigkeiten die Beantwortung der Frage bereiten kann, ob und zu welchem Zeitpunkt Tätigkeiten eines höherwertigen Dienstpostens übertragen worden sind.

52

Dass das Beamtenrecht bei der hier vorliegenden Frage überhaupt die Berücksichtigung der Wahrnehmung tatsächlicher Aufgaben kennt, hat historische Gründe: Es handelte sich um eine Abmilderung der Ausnahme von dem hergebrachten Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt. Eine solche Rückausnahme ist zweifellos zulässig, auch wenn sie ihrerseits den Grundsatz der Statusamtbezogenheit aufweicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 -, juris Rn. 58 und Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris Rn. 47). Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, im Widerspruch zu den sonstigen beamtenrechtlichen Grundsätzen und insbesondere zu dem Besoldungsrecht die tatsächliche Wahrnehmung statusfremder Aufgaben zu berücksichtigen, ist der Verfassung nach Überzeugung des Senats aber nicht zu entnehmen (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 3 BV 08.1947 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Mai 2011 - 3 LB 20/10 -, nicht veröffentlicht; VG des Saarlandes, Urteil vom 13. August 2013 - 2 K 1758/11 -, juris).

III.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

54

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

55

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sowohl das geltende rheinland-pfälzische Beamtenversorgungsrecht, als auch das Versorgungsrecht weiterer Bundesländer und der Bundesrepublik kennt die Anordnung einer zweijährigen Wartezeit ohne Berücksichtigung von Einrechnungszeiten. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesen Vorschriften liegt noch nicht vor.

56

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 7.135,20 € festgesetzt (§ 52 Abs. 5 GKG i.V.m. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.


Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines höheren Statusamtes.

2

Die Klägerin, die als Rechtspflegerin beschäftigt war, trat mit Ablauf des 30. Juni 2011 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Sie war zuletzt mit Wirkung vom 1. Mai 2010 zur Justizoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13) ernannt worden.

3

Mit Bescheid vom 8. Juli 2011 wurde das Ruhegehalt auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 12 auf 2.742,59 € festgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach der hier anwendbaren Vorschrift des § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVGErgG - scheide eine Berücksichtigung der zuletzt erfolgten Beförderung aus, da die Klägerin ihre Bezüge aus dem letzten Amt nicht zwei Jahre lang bezogen habe.

4

Gegen den Festsetzungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2011 Widerspruch. Sie machte geltend, eine Berechnung ihres Ruhegehalts auf Grundlage des vorletzten Amtes verstoße gegen Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG -. Nach dem Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt müsse sich eine mehr als zweijährige höherwertige Tätigkeit auf das Ruhegehalt auswirken. Das müsse auch dann gelten, wenn die formale Wartefrist seit der letzten Beförderung nicht erfüllt sei. Ausschließliches Kriterium für die Verfassungsmäßigkeit einer Wartefrist sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Erbringung der dem Amt entsprechenden angemessenen Leistung. Der Gesetzgeber habe trotz der Einheitlichkeit der Ämter von Richtern und Rechtspflegern für die Rechtspfleger keine eigene Besoldungsordnung geschaffen. Bei den Rechtspflegern führe dies dazu, dass trotz jahrzehntelanger Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten eine Beförderung nicht in Betracht komme. So sei mit ihrer Beförderung im Jahr 2010 ihre Tätigkeit als Abteilungsleiterin des größten Registergerichts im Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts und insbesondere die erfolgreiche Organisation der Umstellung des Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregisters auf den elektronischen Rechtsverkehr honoriert worden. Darüber hinaus habe sie die Einarbeitung in die nahezu zeitgleich übertragenen richterlichen Aufgaben im Bereich des Handelsregisters erfolgreich administriert. Trotz einer deshalb erfolgten Anhebung der Beurteilung habe sie im Jahr 2009 überraschend nicht befördert werden können, weil die einzige zur Verfügung stehende Planstelle im Justizverwaltungsbereich besetzt worden sei. Die geltende Rechtslage, nach der die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten vor der Ernennung nicht mehr auf eine Wartezeit bis zur Versorgungswirksamkeit der Bezüge angerechnet würde, führe zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen, wenn der Beamte sich bereits vor der Beförderung bewährt habe und dies in der Beurteilung und einer nachfolgenden Beförderung seinen Niederschlag gefunden habe. Sie beantrage daher die Festsetzung ihres Ruhegehalts auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13, gegebenenfalls unter Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Besoldungsgruppen.

5

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, § 2 Abs. 1 BeamtVGErgG habe § 5 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - in der Fassung bis zum 31.08.2006 ersetzt. Da die Widerspruchsführerin die nunmehr vorgesehene Wartefrist von zwei Jahren noch nicht erfüllt habe, sei das Ruhegehalt anhand der ihr aus dem vorher bekleideten Amt zustehenden Dienstbezügen zu berechnen. Die Berücksichtigung der Wahrnehmung höherwertiger Funktionen des übertragenen Amtes seien nur in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des § 5 Abs. 3 BeamtVG enthalten gewesen und auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar. Sofern die Widerspruchsführerin sinngemäß die Auffassung vertrete, sie sei bereits während des aktiven Dienstes zu niedrig alimentiert worden, sei dieser Einwand verspätet erhoben worden.

6

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Erhöhung der Versorgungsbezüge zum 1. April 2011 und zum 1. Januar 2012 bei der Zahlung der Versorgungsbezüge versehentlich nicht berücksichtigt worden sei. Mit Bescheid vom 29. Mai 2012 erfolgte die Neufestsetzung des Ruhegehalts zum 1. Juli 2011 (Beginn des Ruhestands der Klägerin) in Höhe von 2.768,24 € und zum 1. Januar 2012 in Höhe von 2.795,14 €.

7

Mit ihrer am 21. Mai 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin das Begehren weiterverfolgt. Dabei hat sie klargestellt, dass sie keinen Anspruch auf höhere Besoldung im aktiven Dienst geltend macht, sondern über den Weg der Gewährung einer versorgungswirksamen Zulage nur eine Möglichkeit aufzeigen wollte, das geltende Recht verfassungskonform anzuwenden.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Juli 2011 in der geänderten Fassung vom 29. Mai 2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge neu festzusetzen und dabei als ruhegehaltsfähiges Grundgehalt die Endstufe der Besoldung A 13 zugrunde zu legen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat erneut auf die geltende Rechtslage verwiesen, die die Berücksichtigung der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten vor der Ernennung oder die Gewährung einer (fiktiven) Zulage nicht zulasse.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. September 2012 abgewiesen. Die geltende rheinland-pfälzische Rechtslage sehe eine zweijährige Wartefrist vor und stehe der Berücksichtigung von so genannten Einrechnungszeiten entgegen. Ein Rückgriff auf die zuvor geltende Rechtslage oder ein Anspruch der Klägerin auf höhere Versorgungsbezüge durch die Anrechnung von fiktiven Zulagen gemäß §§ 42 oder 46 BBesG komme ebenfalls nicht in Betracht. Insoweit gelte der Gesetzesvorbehalt, nach dem die Alimentation nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden könne. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar ausgeführt, dass grundsätzlich Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit der Bezüge des Ruhestandsbeamten das von ihm zuletzt bekleidete Amt sei. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 sei so zu verstehen, dass das Gericht eine Wartefrist von zwei Jahren ohne Berücksichtigung von Zeiten, in denen das höherwertige Amt tatsächlich ausgeübt worden sei, akzeptiert habe.

14

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie betont nochmals, dass sie die Beförderungsvoraussetzungen bereits zum 18. Mai 2009 erfüllt habe. Sinn und Zweck einer Wartezeit sei, Gefälligkeitsbeförderungen kurz vor Eintritt in den Ruhestand, bei denen der Beamte für keinen ernst zu nehmenden Zeitraum höherwertige Tätigkeiten ausgeübt habe, nicht versorgungswirksam werden zu lassen. Vorliegend habe sie demgegenüber lange vor ihrer Beförderung höherwertige Tätigkeiten ausgeübt. Es fehlten einleuchtende Gründe, ihr strukturelle Umstände wie die Planstellensituation entgegenzuhalten, die nichts mit ihren Leistungen zu tun hätten. Da schon in § 109 BBG vom 14. Juli 1953 die Berücksichtigung von Einrechnungszeiten vorgesehen gewesen sei, gehörten diese zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

15

Die Klägerin beantragt,

16

den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Bescheids vom 8. Juli 2011 in der geänderten Fassung vom 29. Mai 2012 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2012 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge neu festzusetzen und dabei als ruhegehaltsfähiges Grundgehalt die Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 zugrunde zu legen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er ist der Auffassung, nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Wartezeit von zwei Jahren auch ohne die Berücksichtigung von Einrechnungszeiten nicht zu beanstanden. Den Gesetzgeber verpflichten zu wollen, auf die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten abzustellen, wäre systemfremd und würde die im Beamtenrecht geläufige Unterscheidung zwischen laufbahnrechtlicher Bewährungszeit und versorgungsrechtlichen Regelungen einebnen.

Entscheidungsgründe

20

Nach übereinstimmendem Verzicht der Beteiligten kann der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

21

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Berechnung ihrer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des zuletzt ausgeübten Amtes hat. Nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Rechtslage sind Dienstbezüge erst dann ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre lang bezogen worden sind, ohne dass es auf vor der Beförderung ausgeübte Tätigkeiten ankommt (I.). Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (II.).

I.

22

1. Nach dem im Beamtenversorgungsrecht geltenden Versorgungsfallprinzip ist für die Berechnung der Versorgungsbezüge das Recht anzuwenden, das sich zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls Geltung beimisst (Strötz in GKÖD, BeamtVG Bund, Lfg. 7/03, RdNr. 9 zu § 5). Vorliegend ist dies § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 - BeamtVGErgG -, das durch Artikel 4 des Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 eingeführt worden ist (GVBl. 2007, 283 [285]).

23

Die Vorschrift lautet:

24

§ 2 BeamtVGErgG
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

25

(1) In Ersetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind für jene, die aus einem Amt in den Ruhestand getreten sind, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten haben, nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4 und 5 BeamtVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
[…]

26

Das Landesrecht nimmt somit auf das gemäß Artikel 125a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG - fortgeltende Bundesrecht in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung Bezug. Die in Bezug genommene bundesrechtliche Norm hat folgenden Wortlaut (BGBl. 1999 I S. 322 [325] in der Fassung vom 16.02.2002, BGBl. I 686 [691]):

27

§ 5 BeamtVG 1999

28

(...)
(3) 1Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. 2Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest; die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. 3In die Dreijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

29

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

30

(5) 1Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens drei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. 2Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. 3Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

31

Damit hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber in Wahrnehmung der ihm nach Art. 70 Abs. 1 GG zukommenden Gesetzgebungskompetenz eine Regelung geschaffen, die vorsieht, dass ein Beförderungsamt mindestens zwei Jahre lang ausgeübt werden muss, bis dessen Dienstbezüge ruhegehaltswirksam werden. Die Berücksichtigung von Zeiten, in denen die Aufgaben des später übertragenen Amtes bereits tatsächlich wahrgenommen wurden (so genannte Einrechnungszeiten) ist nicht vorgesehen. Im Ergebnis bestand zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits die Rechtslage, die nunmehr auch das rheinland-pfälzische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. 2013, 157 [212]) vorsieht:

32

§ 12 BeamtVG RP
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

33

[…]
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das kein Einstiegsamt ihrer oder seiner Zugangsvoraussetzung gemäß § 25 Abs. 1 LBesG oder ein laufbahnfreies Amt ist, und standen die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre zu, so sind ruhegehaltfähig nur die Dienstbezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher kein Amt bekleidet, so setzt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest.
[…]

34

2. Die zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts bestehende Rechtslage ist eindeutig und auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Nur zur Klarstellung ist deshalb festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung eine andere Interpretation des Landesgesetzes nicht in Betracht kommt. Die Problematik erschließt sich vor folgendem Hintergrund:

35

§ 109 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551 [565]) sah eine einjährige Wartezeit bis zur Versorgungswirksamkeit der Dienstbezüge des zuletzt ausgeübten Amtes vor und berücksichtigte außerdem Zeiten, in denen die Obliegenheiten des später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen worden waren, als Einrechnungszeiten in diese Wartezeit.

36

Nachdem die Wartezeit schon durch Artikel 3 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091 [3095]) auf zwei Jahre verlängert worden war, bestimmte auch § 5 Abs. 3 und 4 BeamtVG vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485 [2486]), der § 109 BBG mit Wirkung vom 1. Januar 1977 ablöste, eine zweijährige Wartezeit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben. Das Bundesverfassungsgericht erachtete die zweijährige Mindestfrist für noch verfassungsgemäß (Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. -, BVerfGE 61, 43).

37

Im Jahr 1999 verlängerte der Gesetzgeber die Wartezeit auf drei Jahre und strich zugleich die Möglichkeit, die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben in diese Frist einzurechnen (§ 5 Abs. 3 BeamtVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. März 1999, BGBl. I S. 322). Diese Regelung erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2007 (- 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372) für mit Artikel 33 Abs. 5 GG unvereinbar. In der Folge entstand Streit über die Frage, ob - nachdem das Bundesverfassungsgericht in dem Tenor seines Beschlusses nur § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG für nichtig erklärt hatte - lediglich die Verlängerung der Wartezeit oder auch die Abschaffung der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten von dem Ausspruch betroffen war. Mit Urteil vom 26. September 2012 (- 2 C 48/11 -, NVwZ-RR 2013, 325) entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die frühere Wartefrist von zwei Jahren mit den darauf bezogenen Ausnahme- und Anrechnungsregeln, also auch mit der Berücksichtigung von Einrechnungszeiten, übergangsweise weitergilt.

38

Diese Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Berücksichtigung der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten durch die Vorgängernorm auch in die Verweisung des Landesgesetzgebers auf das Beamtenversorgungsgesetz hineinzulesen wäre. Vorliegend geht es nämlich nicht um die von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedene Frage, welche Normteile von der Nichtigerklärung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, sondern von welcher Textfassung der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber bei seiner Verweisung ausgegangen ist und mit welchem Inhalt er folglich das Landesrecht erlassen hat. Dies lässt sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch dem Wortlaut des Landesgesetzes eindeutig beantworten. § 1 BeamtVGErG stellt klar, dass die Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz zum hier maßgeblichen Zeitpunkt durch das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes in der Fassung vom 16. März 1999, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006, nach Maßgabe der landesrechtlichen Sondervorschriften geregelt wird. Schon deshalb kann sich der Verweis in § 2 BeamtVGErgG nur auf die Gesetzesfassung des BeamtVG 1999 beziehen. Abgesehen davon ergäbe die Ersetzung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG andernfalls keinen Sinn, da in der Vorgängerregelung ohnehin eine Zwei-Jahres-Frist vorgesehen war. Schließlich ginge die angeordnete Modifizierung der Fristen in den Folgeabsätzen ins Leere, da die Vorgängerregelung diese Fristen noch nicht kannte. Nach alldem bezieht sich die Verweisung des Beamtenversorgungsergänzungsgesetzes auf das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung aus dem Jahr 1999, das eine Berücksichtigung von Einrechnungszeiten nicht mehr vorsah.

39

3. Steht somit fest, dass die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Rechtslage für die Versorgungswirksamkeit der Besoldung aus dem letzten Amt eine Wartefrist von zwei Jahren ohne Berücksichtigung von Einrechnungszeiten anordnete, kommt ein Anspruch der Klägerin auf Neufestsetzung der Bezüge auch nicht unter anderen Gesichtspunkten in Betracht. Sofern die Klägerin zunächst noch die Berücksichtigung einer (fiktiven) Zulage beantragt hatte, ist eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren nicht ersichtlich. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO).

II.

40

Die landesrechtliche Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es gehört zwar zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, dass das Ruhegehalt des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten von ihm bekleideten Amtes zu berechnen ist (1). Modifizierender Bestandteil dieses Bemessungsprinzips ist allerdings, dass der Beamte die Dienstbezüge für eine gewisse Zeit erhalten hat (2). Eine Wartefrist von zwei Jahren ist dabei verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten vor der Ernennung keine Berücksichtigung findet (3).

41

1. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze, die Art. 33 Abs. 5 GG im Hinblick auf die Berechnung des Ruhegehalts aufstellt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend geklärt. Danach gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien, die das Berufsbeamtentum maßgeblich prägen, das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten lebenslang, also auch nach Beendigung des aktiven Dienstes, angemessen zu alimentieren. Die Alimentation ist grundsätzlich amts- und nicht personenbezogen. Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit der Bezüge ist daher das vom Beamten ausgeübte oder - im Fall des Ruhestandsbeamten - zuletzt ausgeübt Amt. Bei dieser Ausprägung des Alimentationsprinzips handelt es sich um einen eigenständigen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Die mit der Berufung in ein höheres Amt verliehene statusrechtliche Position, mit der die fachliche Leistung des Bediensteten sowie seine Eignung anerkannt worden sind, darf später grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben. Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt, in dem sich das Alimentations- und das Leistungsprinzip überschneiden, prägt folglich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört deshalb zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums beruht. Er ist vom Gesetzgeber nicht zu nur berücksichtigen, sondern zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris Rn. 32 bis 40 m.w.N.).

42

2. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Einengungen kannte vielmehr bereits das Versorgungsrecht im traditionsbildenden Zeitraum. Die Rechtfertigung dieser Modifikation liegt einerseits in dem Ziel, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen. Andererseits soll mit der Einschränkung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine kurze Dienstzeit es dem in Reichweite des Ruhestands Beförderten oft nicht mehr ermöglichen wird, noch eine dem neuen Amt entsprechende Leistung zu erbringen. Voraussetzung der Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ist daher ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung. Hieraus folgt aber nicht, dass die Wartefrist beliebig verlängerbar wäre. Die im traditionsbildenden Zeitraum entwickelte Karenzzeit beträgt ein Jahr und ist als solche modifizierender Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes amtsgemäßer Versorgung. Weitere Einschränkungen sind daher an den im traditionsbildenden Zeitraum entwickelten Strukturprinzipien zu messen (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris Rn. 41 ff. m.w.N.).

43

3. Nach Überzeugung des Senats begegnet die vorliegend zur Überprüfung gestellte Rechtslage einer Wartezeit von zwei Jahren ohne Berücksichtigung von Einrechnungszeiten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Berücksichtigung der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben vor der Übertragung des Statusamtes stellt keinen notwendigen Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt dar. Der Gesetzgeber darf daher grundsätzlich auf sie verzichten (a). Er war auch angesichts der konkret angeordneten Wartefrist von zwei Jahren nicht gezwungen, die Möglichkeit von Einrechnungszeiten vorzusehen, da kein verfassungsrechtliches Gebot besteht, die tatsächliche Wahrnehmung von Aufgaben vor Übertragung des entsprechenden Statusamtes beamtenrechtlich zu berücksichtigen (b).

44

a) Art. 33 Abs. 5 GG schützt mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums den Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Gemessen daran verlangt der hergebrachte Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung nicht schon für sich genommen die Berücksichtigung von Zeiten, in denen Aufgaben des später übertragenen Beförderungsamtes bereits wahrgenommen worden sind.

45

Während die Versorgungsbezüge der Beamten seit jeher auf Grundlage der Dienstbezüge ihres letzten Amtes festgesetzt wurden, kannten die bis 1933 geltenden reichsbeamtenrechtlichen Vorschriften nur vereinzelt die Anordnung einer Wartezeit. § 35 Reichsbeamtengesetz - RBG - bestimmte, dass der Reichskanzler, der Präsident des Reichskanzler-Amtes, der Chef der Kaiserlichen Admiralität und der Staatssekretär im Auswärtigen Amt jederzeit ihre Entlassung fordern oder erhalten konnten, eine Pension aber nur dann erhielten, wenn sie mindestens zwei Jahre im Amt gewesen waren (RGBl. 1873, S. 61 [67]). Außerdem bestimmte § 58 Abs. 1 RBG für den Sonderfall, in dem ein Pensionär in eine zur Pension berechtigende Stellung wieder eingetreten war, dass er den Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung bezogenen Diensteinkommens berechneten Pension nur dann erwarb, wenn die Dienstzeit wenigstens ein Jahr betrug (RGBl. 1873 S. 61, [72]). In Sachsen (§ 38 des Civilstaatsdienergesetzes vom 7. März 1835 in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juni 1876, GVBl S. 239 [247]) und Württemberg (Art. 45 des Staatsbeamtengesetzes vom 28. Juni 1876, RegBl. S. 211 [225]) wurden der Festsetzung der Pension die Bezüge zugrunde gelegt, die dem Beamten innerhalb des letzten Jahres vor der Pensionierung zustanden. Diese Bestimmungen wurden allerdings später denen des Reichs und der anderen Länder angeglichen (Sachsen: § 20 des Gesetzes über die Besoldung der Staatsbeamten und Lehrer in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1924, GBl. S. 134 [140]; Württemberg: Art. 45 des Staatsbeamtengesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. August 1907, RegBl S. 243 [251]). Für Offiziere schrieb § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere vom 31. Mai 1906 (RGBl. S. 565 [567]) vor, dass der Offizier die Dienststelle, aus welcher er das den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Diensteinkommen bezog, mindestens ein Jahr innegehabt haben musste. Eine entsprechende Regelung enthielt § 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Ingenieurskorps der Luftwaffe vom 18. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1248). Für das allgemeine Beamtenrecht bestimmte erst § 80 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes – DBG – vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39 [54]), dass sich die Pension eines Beamten, der die Bezüge aus einem Beförderungsamt nicht mindestens ein Jahr erhalten hatte, aus dem Diensteinkommen des zuvor bekleideten Amtes berechnete.

46

In keiner dieser Vorschriften war die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben vor der Ernennung berücksichtigt. Erstmals § 109 Abs. 3 des BundesbeamtengesetzesBBG – vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) bestimmte, dass die Wartefrist keine Anwendung auf den Beamten fand, der die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hatte (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerwGE 117, 372, juris Rn. 15 ff.).

47

Damit lässt sich festhalten, dass im traditionsbildenden Zeitraum eine Reihe von Regelungen eine Wartezeit von einem Jahr kannte, ohne Einrechnungszeiten vorzusehen. Eine entsprechende Berücksichtigung der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben gehört daher jedenfalls nicht schon für sich genommen zu dem hergebrachten Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt.

48

b) Die Berücksichtigung von Einrechnungszeiten ist auch angesichts der konkret angeordneten Wartefrist von zwei Jahren verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten.

49

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besitzt der Gesetzgeber bei der Regelungen des Besoldungs- wie Versorgungsrechts einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u.a. -, juris Rn. 54 m.w.N.). Er ist daher befugt, für den Fall, in dem Beamte die Aufgaben eines neuen Statusamtes erst nach ihrer Beförderung wahrnehmen, eine Wartezeit von zwei Jahren bis zur Versorgungswirksamkeit ihrer Bezüge anzuordnen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 -, juris Rn. 51). Ein verfassungsrechtliches Gebot, die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben schon vor der Ernennung zu berücksichtigen, würde die Pflicht des Gesetzgebers voraussetzen, Zeiten der Wahrnehmung statusfremder Aufgaben mit solchen der Wahrnehmung statusentsprechender Aufgaben gleichzusetzen. Nur unter dieser Voraussetzung „verlängerte“ sich die Wartezeit bis zur Versorgungswirksamkeit der aktuellen Besoldung durch die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten auch im Rechtssinne auf eine Zeitspanne, die mit dem Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt nicht mehr vereinbar wäre. Eine solche Pflicht ist dem Beamtenrecht, das in vielerlei Hinsicht an das Amt im statusrechtlichen Sinne anknüpft, aber fremd.

50

Die Rechtsstellung des Beamten wird seit jeher durch das Amt im statusrechtlichen Sinne nach Amtsbezeichnung, Besoldungsgruppe und Laufbahn gekennzeichnet. Wie der Beamte grundsätzlich in Ausübung seines Amtes nur solche Tätigkeiten zu verrichten braucht, die seinem Status entsprechen (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 18 Rdnr. 6 Fn. 19 m. w. N.) geht das Beamtenrecht umgekehrt davon aus, dass mit der Übertragung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne regelmäßig die Verleihung des diesen Funktionen zugeordneten Amtes im statusrechtlichen Sinne verknüpft ist (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 – 2 BvL 16/82 –, BVerfGE 70, 251-270, juris Rn. 45). Auch der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation knüpft daher an das Amt im statusrechtlichen Sinne an. Dieser verpflichtet den Dienstherr, den Beamten nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – und damit unabhängig von der Bewertung der individuellen Leistung – einen seinem Amt angemessenen Unterhalt zu gewähren. Die Amtsangemessenheit der Alimentation bestimmt sich allein nach dem Inhalt des übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris Rn. 36 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung vermittelt selbst die langjährige Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben weder einen Anspruch auf Ausbringung einer höherwertigen Planstelle, noch auf Beförderung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117/07 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Eine erfolgte Beförderung wirkt sich besoldungsrechtlich nur auf die Zukunft, nicht auf die Vergangenheit aus, und zwar unabhängig davon, wie lange die Tätigkeit des neuen Amtes zuvor bereits wahrgenommen worden war.

51

Die so beschriebene Statusamtsbezogenheit trägt wesentlich zur Rechtssicherheit bei, auf die das Besoldungs- und Versorgungsrecht in besonderem Maße angewiesen ist. Während die Wertigkeit des Statusamtes sowie der Zeitpunkt einer beamtenrechtlichen Ernennung feststehen, gilt dies für die tatsächliche Wahrnehmung bestimmter Tätigkeiten nicht in gleichem Maße. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Anerkennung der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten auch unter der alten Rechtslage grundsätzlich die Übertragung eines entsprechend höher bewerteten Dienstpostens voraussetzte (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 2 B 129/11 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Gerade der vorliegende Fall, in dem die Klägerin auf gebündelten Dienstposten ohne Ämterbewertung eingesetzt wurde, zeigt aber, welche Schwierigkeiten die Beantwortung der Frage bereiten kann, ob und zu welchem Zeitpunkt Tätigkeiten eines höherwertigen Dienstpostens übertragen worden sind.

52

Dass das Beamtenrecht bei der hier vorliegenden Frage überhaupt die Berücksichtigung der Wahrnehmung tatsächlicher Aufgaben kennt, hat historische Gründe: Es handelte sich um eine Abmilderung der Ausnahme von dem hergebrachten Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt. Eine solche Rückausnahme ist zweifellos zulässig, auch wenn sie ihrerseits den Grundsatz der Statusamtbezogenheit aufweicht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 -, juris Rn. 58 und Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, juris Rn. 47). Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, im Widerspruch zu den sonstigen beamtenrechtlichen Grundsätzen und insbesondere zu dem Besoldungsrecht die tatsächliche Wahrnehmung statusfremder Aufgaben zu berücksichtigen, ist der Verfassung nach Überzeugung des Senats aber nicht zu entnehmen (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 3 BV 08.1947 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Mai 2011 - 3 LB 20/10 -, nicht veröffentlicht; VG des Saarlandes, Urteil vom 13. August 2013 - 2 K 1758/11 -, juris).

III.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

54

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

55

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sowohl das geltende rheinland-pfälzische Beamtenversorgungsrecht, als auch das Versorgungsrecht weiterer Bundesländer und der Bundesrepublik kennt die Anordnung einer zweijährigen Wartezeit ohne Berücksichtigung von Einrechnungszeiten. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesen Vorschriften liegt noch nicht vor.

56

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf 7.135,20 € festgesetzt (§ 52 Abs. 5 GKG i.V.m. Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.