Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2017 - 3 ZB 17.1413

bei uns veröffentlicht am11.12.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.217,20 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Widerspruch vom 18. September 2015 gegen den das Ruhegehalt festsetzenden Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 31. August 2015 unter Berücksichtigung der Kann-Vordienstzeiten des Klägers ohne Anrechnung der privaten betrieblichen Altersversorgung ermessensfehlerfrei zu verbescheiden, zu Recht abgewiesen. Der Kläger, der als Professor (BesGr C3 kw) an der Hochschule A. im Dienst des Beklagten stand und am 30. September 2015 in den Ruhestand getreten ist, hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte seine Beschäftigungszeiten bei der Siemens AG (17.3.1975 bis 31.8.1975, 1.11.1975 bis 31.8.1976, 1.7.1981 bis 30.6.1991 und 1.7.1991 bis 28.2.1995) berücksichtigt, weil er aufgrund dieser Tätigkeit nicht nur eine gesetzliche Altersrente, sondern auch eine private Betriebsrente erworben hat, die zusammen mit der erdienten Versorgung zu einer Gesamtversorgung führen, die der eines sog. „Nur-Beamten“ entspricht.

1.1 Der Beklagte hat die fraglichen Vordienstzeiten nach Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG ermessensfehlerfrei (Art. 40 BayVwVfG, § 114 VwGO) nicht als wissenschaftliche Qualifikationszeiten (Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG) berücksichtigt, weil die monatliche Gesamtversorgung des Klägers, der neben dem Ruhegehalt in Höhe von 3.478,25 € eine gesetzliche Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1.006,37 € sowie eine private Betriebsrente der Siemens AG in Höhe von 482,87 € bezieht, die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG in Höhe von 4.743,67 € übersteigt und der Kläger daher auch ohne Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten eine Versorgung erhält, die der eines „Nur-Beamten“ entspricht. Zu den Einzelheiten der Berechnung, gegen die der Kläger keine Einwendungen erhoben hat, wird auf die Anlage zum Bescheid vom 31. August 2015 „Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auf Grund von Ermessensvorschriften“ Bezug genommen.

Nach Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor liegende Zeit einer haupt-beruflichen Tätigkeit i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie als Mindestvoraussetzung für die Einstellung gefordert wird; im Übrigen kann eine nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Die Berücksichtigungsmöglichkeiten des Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG tragen den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie darauf zugeschnittene Vordienstzeiten für ruhegehaltfähig erklären. Die Vorschrift dient in erster Linie dazu, geeignete Bewerber als Professoren zu gewinnen; darin erschöpft sich zugleich ihre Anreizfunktion (BayVGH, U.v. 5.4.2017 – 3 B 15.238 – juris Rn. 28). Die Bestimmung ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet, um eine Doppelversorgung von Professoren zu vermeiden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 467). Sie räumt der zuständigen Behörde ein Ermessen ein, Kann-Vordienstzeiten, in denen wissenschaftliche Qualifikationen für das Amt als Hochschulprofessor erworben wurden, in einem bestimmten Umfang als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Ein Anspruch hierauf besteht i.d.R. nicht, sondern lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BayVGH, B.v. 1.6.2017 – 3 ZB 14.1030 – juris Rn. 6).

Im Rahmen der Ermessensausübung nach den Art. 19, 20 und 22 Sätze 3 bis 5 BayBeamtVG ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtversorgung aus den dort genannten Tätigkeiten hervorgehenden Versorgungsleistungen und den nach diesem Gesetz zu leistenden Versorgungsbezügen die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG nicht übersteigen soll (Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG). Diese Vorschrift entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis, Kann-Vordienstzeiten i.d.R. nur insoweit zu berücksichtigen, als die Gesamtversorgung die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht überschreitet. Nach den Ermessensrichtlinien 2002 (vgl. Teil 6 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht - BayVV-Versorgung - vom 4.12.2002 StAnz 2003 Nr. 5, zuletzt geändert durch Bek. vom 14.5.2004 FMBl. S. 97) war eine Einschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Kann-Vorschriften der §§ 11, 12 und § 67 Abs. 2 BeamtVG dann geboten, wenn dem Versorgungsempfänger neben Versorgungsbezügen andere Versorgungsleistungen als die von § 55 BeamtVG erfassten Renten zustehen und diese zusammen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG übersteigen. Mit der Aufnahme dieses Grundsatzes in Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG als Regelvorbehalt („soll“) sollte diese Verwaltungspraxis gesetzlich kodifiziert und dadurch eine Gleichbehandlung aller Ruhestandsbeamten sichergestellt werden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 469).

Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zur Ausübung des Ermessens bei der Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten. Danach muss die Ermessensentscheidung bei Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind (BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 C 22.14 – juris Rn. 14). Der Zweck von §§ 10 bis 12 BeamtVG bzw. Art. 18 bis 20 BayBeamtVG besteht darin, Mischlaufbahn-Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (BVerwG a.a.O. Rn. 15). Damit wird eine (annähernde) Gleichstellung dieser Beamten mit sog. „Nur-Beamten“ bezweckt. Nichts anderes gilt für § 67 Abs. 2 BeamtVG bzw. Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG. Die hinter dieser Vorschrift stehende Intention des Gesetzgebers, geeignete Bewerber als Professoren zu gewinnen, rechtfertigt nicht, solche Vordienstzeiten auch dann als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht nur zu einer (annähernden) Gleichstellung, sondern zu einer Besserstellung gegenüber „Nur-Beamten“ führen (BVerwG a.a.O. Rn. 16).

Dies wäre der Fall, wenn die Altersversorgung durch Berücksichtigung derartiger Vordienstzeiten über das Ruhegehalt hinausginge, das der Beamte erreicht hätte, wenn er die Zeiten im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Dem Zweck der genannten Vorschriften entspricht eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, eine versorgungsrechtliche Gleichstellung mit „Nur-Beamten“ zu erreichen. Folgerichtig wird das Ermessen dann rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten abgelehnt wird, weil der Beamte andernfalls eine höhere Gesamtversorgung aus dem Ruhegehalt und einem anderen System der Alterssicherung erhalten würde, als wenn er diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätte. Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den ihm gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine Praxis, die eine Schlechterstellung von Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber „Nur-Beamten“ bewusst in Kauf nimmt (BVerwG a.a.O. Rn. 17). Will der Dienstherr die Besserstellung eines Beamten, der durch Vordiensttätigkeiten einen anderen Anspruch auf Versorgung erworben hat, gegenüber „Nur-Beamten“ verhindern, so muss er daher eine Vergleichsberechnung anstellen. Das Ermessen wird dabei im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die in diesen Zeiten erworbene andere Versorgung eine entsprechende Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf aber nicht niedriger ausfallen als das bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten erreichbare Ruhegehalt. Deshalb muss die zuständige Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG bzw. des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der Höchstgrenze ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine anderweitige Versorgung ausgeglichen wird. Nur in diesem Rahmen - also unterhalb der Höchstgrenze - kann auch Raum dafür sein, im Rahmen der Ermessensausübung den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls zugunsten des Beamten Rechnung zu tragen (BVerwG a.a.O. Rn. 18). Allerdings darf die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten nicht deshalb – ganz oder teilweise – abgelehnt werden, weil der Beamte neben seinem Ruhegehalt noch eine andere Versorgungsleistung erhält, die er ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat. Der Dienstherr ist gehindert, Vordienstzeiten im Rahmen von Kann-Vorschriften unberücksichtigt zu lassen, wenn und soweit der Beamte mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (BVerwG a.a.O. Rn. 19).

Vor diesem Hintergrund ist es, auch wenn die Tätigkeit des Klägers bei der Siemens AG als wissenschaftliche Qualifikationszeit i.S.d. Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG gelten sollte, rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diese Vordienstzeiten nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt hat, weil der Kläger aufgrund dieser Tätigkeit eine gesetzlichen Altersrente und eine private Betriebsrente erworben hat, die zusammen mit der von ihm erdienten Versorgung zu einer Gesamtversorgung führen, die die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG übersteigt. Da der Versorgungsbezug ohne Anrechnung der Vordienstzeiten mit 3.478,25 € höher ist als der höchstens erreichbare Versorgungsbezug in Höhe von 3.321,44 €, ist die Berücksichtigung der Vordienstzeiten nicht geboten, um eine Gleichstellung des Klägers mit einem „Nur-Beamten“ zu erreichen. Die Berücksichtigung der Vordienstzeiten würde vielmehr zu einer Besserstellung des Klägers gegenüber einem „Nur-Beamten“ führen.

Der Kläger hat diesbezüglich auch keine besonderen Umstände dargetan, die der Beklagte zu seinen Gunsten bei der Ermessensausübung beachten hätte müssen. Die Berufung darauf, dass es sich bei den von ihm geltend gemachten Zeiten um wissenschaftliche Qualifikationszeiten i.S.d. Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG handle, aufgrund derer der Kläger besondere Fachkenntnisse erworben habe, die für die Wahrnehmung seines Amtes an der Hochschule A. Voraussetzung bzw. förderlich gewesen seien, genügt hierfür nicht. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, dass die Betriebsrente ausschließlich privat finanziert worden sei. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der vom Kläger bezogenen Versorgung nicht um eine durch seinen damaligen Arbeitgeber finanzierte Betriebsrente i.e.S., sondern um eine Versorgungsleistung handelt, die ausschließlich bzw. weit überwiegend vom Kläger aus eigenen Mitteln finanziert worden wäre. Vielmehr ist nach Angaben des Klägers davon auszugehen, dass die Betriebsrente durch die Siemens AG finanziert wurde (vgl. Schriftsatz vom 11. August 2017 S. 9 unten). Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, dass er eigene Zahlungen i.S.v. Beiträgen hierzu geleistet hätte. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte die Vordienstzeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt hat. Vielmehr entspricht es dem Zweck des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG, im Regelfall („soll“) Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen, aufgrund derer der Beamte eine Altersversorgung erworben hat, die zusammen mit der erdienten Versorgung die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG übersteigt. Einer weitergehenden Begründung hierfür bedarf es nicht.

1.2 Die vom Kläger hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

(1) Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Nichtberücksichtigung der fraglichen Kann-Vordienstzeiten im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 22 Satz 4 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG weder eine Verletzung der Bindungswirkung noch eine unzulässige Umgehung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungs-gerichtshofs vom 11. Februar 2015 (Vf. 1-VII-13 – BayVBl 2015, 558) dar, mit der die Vorschrift des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG, die eine Anrechnung von sonstigen Versorgungsleistungen, die - wie insbesondere private Betriebsrenten - aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des oder der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, auf die Versorgungsbezüge vorsah, als unvereinbar mit dem Alimentationsprinzip (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) und deshalb für nichtig erklärt wurde.

Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung der Entscheidung i.S.d. Art. 29 Abs. 1 VfGHG scheidet schon deshalb aus, weil der Verfassungsgerichtshof darin lediglich über die Vereinbarkeit von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG mit Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV zu befinden hatte. Dementsprechend enthalten die tragenden Gründe der Entscheidung auch keine Gerichte und Behörden bindenden Aussagen hinsichtlich Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG, die eine Anwendung dieser Vorschrift im Fall des Klägers verbieten würden.

In der Nichtberücksichtigung der fraglichen Kann-Vordienstzeiten nach Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG liegt aber auch keine unzulässige Umgehung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, weil der Normzweck der Ruhensvorschriften des Art. 85 BayBeamtVG einerseits und der Berücksichtigungsvorschriften der Art. 19, 20 und 22 Sätze 3 bis 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG andererseits nicht identisch ist. Zwar wird eine Besserstellung von Mischlaufbahn-Beamten regelmäßig bereits durch die Ruhensregelungen vermieden. Liegen deren Voraussetzungen aber nicht vor, muss dem Ziel der Vermeidung einer Besserstellung von Mischlaufbahn-Beamten im Rahmen der Berücksichtigungsvorschriften der Art. 19, 20 und 22 Sätze 3 bis 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG Rechnung getragen werden (vgl. zu §§ 10-12, § 67 Abs. 2 BeamtVG BVerwG, U.v. 19.11.2015 a.a.O. Rn. 20).

Ein Wertungswiderspruch zu Art. 85 BayBeamtVG entsteht hierdurch nicht (BVerwG, U.v. 19.11.2015 a.a.O. Rn. 22). Die Ruhensvorschriften des Art. 85 BayBeamtVG regeln, welche Auswirkungen der Bezug einer Rente i.S.d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG auf die Versorgungsbezüge hat. Grundgedanke ist dabei die Einheit der öffentlichen Kassen. Der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten. Im Grundsatz erfolgt deshalb eine Kappung der Gesamtalimentierung auf im Einzelnen festgelegte Höchstgrenzen, sofern es sich dabei um von der öffentlichen Hand mitfinanzierte Renten i.S.d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG handelt. Art. 85 BayBeamtVG knüpft damit an tatsächlich bestehende Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften an und begrenzt deren insgesamt zu gewährende Höhe (BVerwG a.a.O. Rn. 23). Art. 19, 20 und 22 Sätze 3 bis 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG regeln dagegen die vorgelagerte Frage, welche nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können. Es geht dabei aber stets um Fiktionen, weil diese Zeiten tatsächlich nie im Beamtenverhältnis erdient worden sind. Die Berücksichtigung im Rahmen von Kann-Vorschriften führt zur Anrechnung der außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachten Arbeitszeiten als Dienstzeit in versorgungsrechtlicher Sicht. Damit soll eine Altersversorgung ermöglicht werden, die derjenigen entspricht, die der Beamte erhalten hätte, wenn er diese Vordienstzeiten bereits im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwG a.a.O. Rn. 24). Wäre der Betroffene schon in dieser Phase Beamter gewesen, hätte er indes i.d.R. aber keine anderweitigen Rentenansprüche erwerben können. Für die Doppelberücksichtigung der nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Vordienstzeiten ist ein Sachgrund aber nicht ersichtlich (BVerwG a.a.O. Rn. 25). Hingegen bezweckt Art. 85 BayBeamtVG die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen. Dies ist ein anderer Gesichtspunkt als die Gleichstellung des Mischlaufbahn-Beamten mit „Nur-Beamten“ (BVerwG a.a.O. Rn. 26).

Daran ändert nichts, dass die Betriebsrente des Klägers laut Gesetzesbegründung zu Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 468 f.) der Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG unterlegen wäre, da - wie dargelegt - mit Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG ein anderer Gesetzeszweck als mit Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG verfolgt wird. Die Behauptung, Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG würde ausschließlich Versorgungsleistungen aus EU-Mitgliedstaaten erfassen, trifft nicht zu, da es sich hierbei - wie die Bezugnahme auf die bisherige Verwaltungspraxis zeigt - nur um einen beispielhaft genannten Anwendungsfall für die Vorschrift handelt.

Durch Nichtberücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten, aufgrund derer der Beamte private Versorgungsleistungen erhält, die zusammen mit der übrigen Versorgung die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG übersteigen, wird das Alimentationsprinzip auch nicht verfassungswidrig eingeschränkt. Die Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, die sich versorgungserhöhend auswirkt, ohne dass insoweit eine Gegenleistung durch den Beamten erbracht wird, ist verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten. Demgemäß konnte der Gesetzgeber die Anrechenbarkeit von Kann-Vordienstzeiten als Ermessensregelung ausgestalten, die nach Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG zudem unter dem Regelvorbehalt („soll“) der Nichtüberschreitung der Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG durch die Gesamtversorgung des Beamten steht (BayVerfGH, E.v. 6.12.2017 – Vf. 15-VII-13 – Rn. 54). Zwar ist der durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV geschützte Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln müssen, verletzt, wenn der Beamte wegen der Anrechnung anderer privater Versorgungsleistungen weniger als 100% der von ihm erdienten Versorgung vom Dienstherrn erhält, weil Zeiten bei privaten Arbeitgebern nicht ruhegehaltserhöhend berücksichtigt werden (BayVerfGH, E.v. 11.2.2015 a.a.O. juris Rn. 57). Dies ist - wie unter 1.1 ausgeführt - hier aber nicht der Fall. Der Kläger wird infolge der Anrechnung der privaten Betriebsrente im Rahmen des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG lediglich so gestellt wie ein „Nur-Beamter“, der sich eine entsprechende Versorgung erdient hat.

(2) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt Art. 85 BayBeamtVG auch keine „Sperrwirkung“ zu, wonach Vorsorgeleistungen, die von Art. 85 BayBeamtVG nicht erfasst sind, auch im Rahmen des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG nicht berücksichtigt werden dürften. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. November 2015 (a.a.O. Rn. 28) vielmehr ausdrücklich nicht an der gegenteiligen Aussage im Urteil vom 26. Januar 2012 (Az. 2 C 49.10 – juris Rn. 26) festgehalten. Damit ist auch die vom Kläger herangezogene entgegenstehende Rechtsprechung (OVG NRW, U.v. 12.12.2012 – 3 A 533/10; VG München, U.v. 21.12.2015 – 12 K 14.5686) überholt. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass es in den Fällen zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen könne, in denen der private Arbeitgeber dem Beamten eine höhere Vergütung zahle, um diesem den Aufbau einer privaten Altersvorsorge zu ermöglichen (vgl. OVG NRW a.a.O. Rn. 92), ist ihm entgegen zu halten, dass es sich auch in diesen Fällen um eine durch den Arbeitgeber finanzierte private Altersversorgung handeln würde, die zu berücksichtigen wäre.

2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten werden mit dem pauschalen Hinweis darauf, dass die Rechtsfrage,

ob im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 19, 20 und 22 Sätze 3 bis 5 BayBeamtVG grundsätzlich anrechenbare Vordienstzeiten eines Beamten deshalb nicht angerechnet werden, da in dieser Zeit Ansprüche auf private Versorgungsleistungen erworben wurden, die über Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen,

ungeklärt sei, nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügenden Weise geltend gemacht. Im Übrigen ist diese Frage nach dem unter 1. Ausgeführten in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

3. Gleiches gilt für die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob es rechtlich zutrifft,

dass im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 19, 20 und 22 Sätze 3 bis 5 BayBeamtVG grundsätzlich anrechenbare Vordienstzeiten eines Beamten deshalb nicht angerechnet werden, da in dieser Zeit Ansprüche auf private Versorgungsleistungen erworben wurden, die über Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog (zweifacher Jahresbetrag des Unterschieds zwischen gewährtem und begehrtem Ruhegehalt, wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - 3 ZB 14.1030

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.286,- € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2017 - 3 B 15.238

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids der F …Universität E … vom 18. August 2008 und ihres Widerspruchsbescheids

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2013 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids der F …Universität E … vom 18. August 2008 und ihres Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2009 verpflichtet, den Antrag des Klägers über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

In der Sache geht es um die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten im Wege der Vorwegentscheidung für den am … 1968 geborenen Kläger, einen Universitätsprofessor der BesGr. W 3 für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit an der Universität E … (Universität).

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 18. August 2008 (in der Fassung des Schreibens vom 9. Februar 2009) berücksichtigte die Universität im Einvernehmen mit dem Landesamt für Finanzen (Landesamt) u.a. den Zeitraum vom 7. Oktober 1998 bis 1. Februar 2000 (Vorbereitung auf die Promotion) als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Zur Begründung führte die Universität unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Landesamts vom 5. Februar 2009 aus: Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gelte die zur Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Beginn und Ende der Vorbereitungszeit ergäben sich aus dem Zeitpunkt der Ausgabe des Dissertationsthemas einerseits und der Bekanntgabe der Ergebnisse der mündlichen Prüfung andererseits. Soweit zwischen Beginn und Ende mehr als zwei Jahre lägen, und der Beamte - was regelmäßig der Fall sein werde - nicht mehr kalendermäßig nachweisen könne, wann er sich innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraums auf die Promotion vorbereitet habe, müsse der Zeitansatz pauschaliert werden. Gängiger Verwaltungspraxis entspreche es insoweit, die letzten zwei Jahre vor der Promotion zu berücksichtigen, wenn nicht der Beamte einen Nachweis über die Ausgabe des Dissertationsthemas erbringe. Hierbei sei zu beachten, dass die Höchstzeit von zwei Jahren entweder ab der Ausgabe des Promotionsthemas oder rückwirkend ab der Promotion berücksichtigt werden könne; ein Mix aus beiden Varianten sei nicht möglich. Da der Kläger den Zeitpunkt der Aushändigung des Promotionsthemas nicht nachgewiesen habe, seien - der gängigen Verwaltungspraxis folgend - die letzten beiden Jahre vor der Promotion herangezogen worden. Der Kläger habe am 1. Februar 2000 promoviert, somit sei die Zeit vom 2. Februar 1998 bis 1. Februar 2000 grundsätzlich als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Sei jedoch die in Betracht kommende Zeit auch nach anderen Vorschriften ruhegehaltfähig, sei nur eine einmalige Berücksichtigung möglich. Nachdem der Kläger seine Zeit als Rechtsreferendar (1.9.1996 - 6.10.1998) im Beamtenverhältnis zurückgelegt habe und diese Zeit gemäß § 6 BeamtVG als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sei, könne für die Promotionszeit nach § 67 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG lediglich die Zeit vom 7. Oktober 1998 bis 1. Februar 2000 herangezogen werden.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2009 Widerspruch ein und verwies auf die von ihm bereits im Rahmen der Berufungsverhandlungen mit der Hochschule vorgelegten Arbeitsverträge vom 20. September 1995 (für die Zeit vom 1.9.1995 bis 31.3.1996 mit dem Ziel der Promotion mit dem Thema „Vollstreckungsrecht“) und vom 12. März 1996 (für die Zeit vom 1.4.1996 bis 30.9.1996 mit dem Ziel der Promotion „Regress im Zivilrecht“). Die bislang als Promotionszeit berücksichtigte Zeit vom 7. Oktober 1998 bis zum 1. Februar 2000 sei als weitere Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben worden seien, anzuerkennen, soweit der 2-Jahres-Zeitraum für die Anrechnung der Promotionszeit überschritten werde. In dieser Zeit sei er als Rechtsanwalt tätig gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2009 wies die Universität den Widerspruch des Klägers zurück. Die Aushändigung des maßgeblichen Dissertationsthemas lasse sich letztendlich nicht genau nachweisen, da anhand der vorliegenden Arbeitsverträge ein Wechsel des Dissertationsthemas nicht ausgeschlossen werden könne. Als Vorbereitung auf die Promotion mit dem Thema „Regressfiguren im Zivilrecht“ (s. Promotionsurkunde vom 1.2.2000) könne somit allenfalls die Zeit vom 1. April 1996 bis 31. August 1996 herangezogen werden. Die Zeit als Rechtsreferendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf vom 1. September 1996 bis 6. Oktober 1998 sei bereits als sog. Soll-Zeit gemäß § 6 BeamtVG zu berücksichtigen. Die Zeit als Rechtsanwalt vom 1. November 1998 bis 1. Februar 2000 könne nicht als Zeit für den Erwerb besonderer Fachkenntnisse nach § 67 Abs. 2 Satz 4, 2. HS BeamtVG berücksichtigt werden, da nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (Staatsministerium) in dieser unmittelbar vor der Promotion liegenden Zeit allgemeine Berufs- und Fachkenntnisse, nicht jedoch besondere Fachkenntnisse erworben werden könnten.

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheids vom 18. August 2008 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2009 zu verpflichten, über seinen Antrag

1. seine Promotionszeit vom 23. August 1995 bis 31. August 1996 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, ferner

2. die berücksichtigte Promotionszeit vom 7. Oktober 1998 bis 1. Februar 2000 als weitere Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben worden seien, anzuerkennen, soweit der Zwei-Jahres-Zeitraum für die Anrechnung der Promotionszeit überschritten werde,

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. März 2013 abgewiesen. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Vorwegentscheidung richte sich nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz vom 5. August 2010. Die Universität habe das ihr bei der Anerkennung der zur Vorbereitung der Promotion benötigten Zeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit insoweit eingeräumte Ermessen sachgerecht und ohne Ermessensfehler ausgeübt und beim Kläger zu Recht lediglich den Zeitraum vom 7. Oktober 1998 bis zum 1. Februar 2000, dem Tag des Rigorosums, als ruhegehaltfähig anerkannt. Der sich vom Tag des Rigorosums, des Abschlusses der Promotion, zwei Jahre zurück zu rechnende Zeitraum bis 2. Februar 1998 sei um den bereits anderweitig - wegen der vom Kläger im Beamtenverhältnis (auf Widerruf) absolvierten Referendarzeit - (als Dienstzeit) berücksichtigten Zeitraum bis zu dem das Ende der Referendarzeit bildenden Abschluss der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 6. Oktober 1998 zu kürzen.

Soweit die Universität dem darüber hinaus gehenden Begehren des Klägers, den (einjährigen) Zeitraum seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität M … vom 1. September 1995 bis 31. August 1996, den er tatsächlich zur Vorbereitung auf die Promotion benutzt habe, als Promotionszeit anzuerkennen und die diesbezügliche Anerkennung des Zeitraums zwischen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung und der Promotion (7.10.1998 - 1.2.2000) wegen der insoweit auf zwei Jahre begrenzten Anerkennung auf ein weiteres Jahr bis 6. Oktober 1999 zu beschränken und die so verbleibende Zeit (7.10.1999 bis 1.2.2000) - wie den sich daran anschließenden Zeitraum - bis 1. Februar 2003 wegen des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse als ruhegehaltfähig anzuerkennen, abgelehnt habe, könne dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Entscheidung der Universität entspreche nicht nur den zwischenzeitlich erlassenen Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht, sie entspreche auch der (bereits zuvor ausgeübten) einheitlichen Verwaltungspraxis der als Pensionsbehörden zuständigen Landesämter für Finanzen, in deren Einvernehmen die Vorwegentscheidungen zu treffen seien. Dass die frühere Praxis, statt der letzten zwei Jahre vor der Promotion ausnahmsweise, sofern dies kalendermäßig angegeben werden könne, vom Beginn des Promotionsverfahrens, dem Zeitpunkt der Ausgabe des Dissertationsthemas an gerechnet maximal zwei Jahre zu berücksichtigen, mit Schreiben des Staatsministeriums vom 20. Mai 2011 aufgegeben und dementsprechend auch nicht in die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Versorgungsrecht übernommen worden sei, sei nicht zu beanstanden. Die mit Schreiben des Staatsministeriums vom 20. Mai 2011 geänderte Verwaltungspraxis, die in den Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht ihren Niederschlag gefunden habe, begegne keinen durchgreifenden Bedenken.

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Januar 2015 zugelassene Berufung eingelegt und zuletzt beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. März 2013 den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheids vom 18. August 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2009 über seinen Antrag auf Anerkennung ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht gehe - zu Unrecht - von der Prämisse aus, dass die zur Vorbereitung der Promotion benötigte Zeit nur zusammenhängend berücksichtigt werden könne. Es gebe für diese Annahme weder eine rechtlich verbindliche Gesetzesgrundlage noch eine entsprechende Verwaltungsvorschrift. Das angefochtene Urteil sei auch deshalb unzutreffend, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass der Universität bei der Anerkennung der zur Vorbereitung für die Promotion benötigten Zeit als ruhegehaltfähige Zeit ein Ermessensspielraum eingeräumt sei. Weder aus dem Wortlaut des Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG noch aus anderen gesetzlichen Regelungen ergebe sich die Eröffnung eines Ermessensspielraums. Fehlerhaft sei das Verwaltungsgericht daher zu der Auffassung gelangt, dass beim Kläger zu Recht lediglich der Zeitraum vom 7. Oktober 1998 bis zum 1. Februar 2000, dem Tag des Rigorosums, als ruhegehaltfähig anerkannt worden sei. Hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten des Erwerbs besonderer Fähigkeiten seien die Universität und das Verwaltungsgericht der Auffassung des Staatsministeriums gefolgt, dass in der unmittelbar vor der Promotion liegenden Zeit allgemeine Berufs- und Fachkenntnisse, nicht aber besondere Fachkenntnisse im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 4, 2. HS BeamtVG erworben werden könnten. Diese Annahme sei nicht zwingend.

Der Beklagte verteidigte das angegriffene Urteil und beantragte mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger vertiefte sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 9. Februar 2017.

Der Senat hat am 5. April 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Auf die hierzu gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten, weil die Universität zum einen unzutreffend davon ausgegangen ist, als Promotionszeit sei nur die unmittelbar vor dem Rigorosum liegende Zeit zu berücksichtigen (1.), und zum anderen noch keine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anerkennung der klägerischen Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Zeit vor dem Rigorosum getroffen hat (2.) Demnach waren der Bescheid vom 18. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2009 abzuändern und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2013 aufzuheben. Die erneute Bescheidung des klägerischen Antrags hat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erfolgen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Bescheidungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist daher die seit 1. Januar 2011 in Kraft befindliche Bestimmung des Art. 22 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Dieses Gesetz ersetzt das bislang als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Inhaltliche Unterschiede zwischen der nunmehrigen Rechtslage und der früher maßgeblichen Bestimmung des § 67 BeamtVG bestehen in Bezug auf den vorliegenden Fall nicht.

1. Gemäß Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG gilt die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Die amtliche Begründung (LT-Drs. 16/3200, S. 467) enthält keine Ausführungen zum sachlichen Inhalt dieser Vorschrift. Eine entsprechende Regelung enthielt erstmals § 51 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vom 26. Januar 1976 (BGBl. S. 185/199). Nach der amtlichen Begründung hierzu (BT-Drs. 7/1328 S. 70) war es im Interesse der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses für die Forschung und Lehre an den Hochschulen notwendig, die Promotionszeit ohne besonderen Nachweis bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Auch die Kommentarliteratur (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2016, § 67 BeamtVG Rn. 47) geht davon aus, dass die Zeit der Vorbereitung ohne besonderen Nachweis darüber, wie sich der Beamte auf die Promotion vorbereitet hat, angerechnet wird. Die Formulierung „gilt als“ bringt zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung bedarf und es sich mithin um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt. Da die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf maximal zwei Jahre beschränkt ist, hat der Beamte Beginn und Ende der Vorbereitungszeit nachzuweisen, also den Zeitpunkt der Ausgabe des Dissertationsthemas einerseits und der Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung andererseits (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O.). Wann er innerhalb des maßgeblichen Zeitraums mit welcher Intensität an der Promotion gearbeitet hat, ist hingegen - ausweislich der Gesetzesbegründung - nicht darzulegen.

Welcher Zeitraum im Fall einer Promotionsdauer, die die maximal anrechnungsfähige Zeit von zwei Jahren überschreitet, anrechnungsfähig ist, regelt Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG nicht. Die Bestimmung verhält sich auch nicht zur Frage, ob der Zwei-Jahres-Zeitraum nur zusammenhängend zu berücksichtigen ist. Diese letztlich offenen Fragen werden durch die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) vom 20. September 2012 geregelt. Danach ist als Promotionszeit die unmittelbar vor dem Rigorosum liegende Zeit zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 22.1.2 Satz 2 i.V.m. Ziff. 20.1.13 Satz 3 BayVV-Versorgung). Diese Vorschrift ist - mangels eingeräumten Ermessens - nicht ermessenslenkend, sondern hat norminterpretierende Wirkung, indem sie der Verwaltung eine Hilfestellung für die praktische Anwendung der Vorschrift gibt. Die Gerichte sind an die Interpretationsvorgaben der Verwaltung nicht gebunden. Sie müssen ihren Entscheidungen vielmehr eine eigenständige Auslegung der Gesetze zu Grunde legen. Das folgt unmittelbar aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes. Auch eine ständige Verwaltungspraxis kann das Gesetz nicht modifizieren (vgl. Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2016, 314/315; BVerwG, U.v. 14.10.2015 - 6 C 17/14 - juris Rn. 34 m.w.N.; BayVGH, U.v. 23.3.2011 - 7 BV 09.2517 - juris Rn. 35; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 58).

Die hier einschlägige Verwaltungsvorschrift bindet den Senat deshalb nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift gilt die zur Vorbereitung der Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Eine formale Anknüpfung an das Verfahrensende des Promotionsverfahrens lässt sich daraus nicht ableiten. Indem die Verwaltungsvorschrift eine ausnahmslose Anknüpfung an den Zeitpunkt des Rigorosums vorsieht, widerspricht sie dem objektiven Recht und ist damit rechtswidrig (vgl. insoweit auch VG Stuttgart, U.v. 27.8.2015 - 1 K 2807/13 - juris Rn. 17). Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorbereitungszeit nur zusammenhängend zu gewähren ist. Aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich das Gebot der nur zusammenhängenden Berücksichtigung jedenfalls nicht entnehmen, sodass die Verwaltungsvorschrift auch insoweit dem objektiven Recht widerspricht. Verwaltungsvorschriften, zu deren Erlass Art. 116 BayBeamtVG ermächtigt, müssen sich im Rahmen der durch das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz gesetzten Rechtsnormen halten. Es ist weder eine Erweiterung noch eine Einengung möglich (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. § 107 BeamtVG Erl. 1). Die Verwaltungsvorschrift ist daher unwirksam.

Die angefochtenen Bescheide sind daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit der zur Vorbereitung der Promotion benötigten Zeit rechtswidrig, weshalb sie insoweit aufzuheben waren und der Beklagte zur Neuentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten war.

Bei der Neuentscheidung wird der Beklagte auch zu berücksichtigen haben, dass der Kläger bislang nicht nachweisen konnte, wann er sich mit seinem Doktorvater auf das Promotionsthema „Regress im Zivilrecht“ abschließend verständigt hat. Für das Datum „23. August 1995“, wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt, ist der Kläger bislang jeden Nachweis schuldig geblieben. Ob es gerechtfertigt ist, den Beginn der anzuerkennenden Vorbereitungszeit auf die Promotion auf den 1. September 1995 festzulegen, wird die Universität zu prüfen haben. Diese wird zu berücksichtigen haben, dass einerseits das Thema erstmals im Arbeitsvertrag vom 12. März 1996 Erwähnung fand, andererseits aber Prof. Dr. K … unter dem 31. März 2009 bestätigt hat, dass der Kläger in der Zeit vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1996 an dem von ihm geleiteten Institut für Römisches Recht der W … Universität in M … als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt und während dieser Zeit mit der Erstellung seiner Doktorarbeit beschäftigt war. Für den Fall, dass der Kläger aus Sicht der Universität keinen entsprechenden Nachweis für die Ausgabe des Dissertationsthemas führen können sollte, erscheint dem Senat das Anknüpfen an das Promotionsende ausnahmsweise ein probates Mittel, um den Grundsätzen der materiellen Beweislastverteilung zu genügen, ohne Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG „leer“ laufen zu lassen.

Schließlich wird zu Universität zu beachten haben, dass die in Betracht kommende nachgewiesene Zeit nur einmalig berücksichtigt werden kann, wenn diese auch ganz oder teilweise nach anderen Vorschriften ruhegehaltfähig ist. Dabei geht Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG Kann- und Sollvorschriften vor (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. § 67 BeamtVG Rn. 47).

2. Nach Art. 22 Satz 4, 2. Halbsatz BayBeamtVG kann eine nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Die Berücksichtigungsmöglichkeit des Art. 22 Satz 4, 2. Halbsatz BayBeamtVG trägt den Besonderheiten des Hochschuldienstes Rechnung, indem sie darauf zugeschnittene Vordienstzeiten für ruhegehaltfähig erklärt (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 22/14 - juris Rn. 16). Die Bestimmung ist als „Kann-Vorschrift“ ausgebildet, sodass von einer Ermessensvorschrift auszugehen ist. Weil die Universität ausgehend von einem unzutreffenden Verständnis der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht bislang kein Ermessen ausgeübt hat, sind der Bescheid vom 18. August 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2009 insoweit wegen Ermessensausfalls (§ 114 Satz 1 VwGO) rechtswidrig. Die Universität ist davon ausgegangen, dass in der unmittelbar vor der Promotion liegenden Zeit nur allgemeine Berufs- und Fachkenntnisse, nicht aber besondere Fachkenntnisse erworben werden können. Eine eigenständige Prüfung hat sie nicht vorgenommen, obwohl nach der zugrundeliegenden Erlasslage zwar „in der Regel“ allenfalls allgemeine Berufs- und Fachkenntnisse erworben werden, gleichwohl aber eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (vgl. Ziff. 22.1.4.2 Sätze 5 und 6 der BayVV-Versorgung). Da die Universität mithin bereits das Tatbestandsmerkmal „Erwerb besonderer Fachkenntnisse“ wegen einer (fälschlicherweise) angenommenen Bindung durch die Verwaltungsvorschrift verneint hat, ist von einem Ermessensausfall auszugehen (vgl. Decker in Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: Jan. 2017, § 114 Rn. 17).

Der Beklagte war daher auch insoweit zu einer erneuten Entscheidung zu verpflichten. Hierbei wird die Universität - abhängig von der zur Vorbereitung für die Promotion benötigten anerkannten Zeit bzw. Zeiten - Folgendes in ihre Ermessenentscheidung einbeziehen müssen:

Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren einen Anstellungsvertrag vom 3. November 1998 vorgelegt, wonach er seit dem 1. November 1998 - und somit nach Ende seines Hochschulstudiums am 21. August 1995 - als Rechtsanwalt mit 18 Wochenstunden beschäftigt war. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich der Kläger dahin eingelassen, er sei bereits am 20. November 1998 als Rechtsanwalt zugelassen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Hauptberuflichkeit einer vordienstlichen Tätigkeit voraus, dass sie nach ihrem zeitlichen Umfang auch von Beamten im Hauptamt ausgeübt und demzufolge auch ruhegehaltfähig sein kann. Dies folgt aus dem Zweck der Anrechnungsvorschriften, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten versorgungsrechtlich „Nur-Beamten“ möglichst gleichzustellen. Danach kann eine vordienstliche Tätigkeit nicht hauptberuflich sein, wenn sie die Arbeitskraft eines Beamten nur nebenbei beansprucht oder von diesem neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung wahrgenommen werden kann (vgl. U.v. 24.6.2008 - 2 C 5/07 - juris Rn. 12 zu §§ 10, 11 BeamtVG). Danach ist der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung die zeitliche Untergrenze für die Hauptberuflichkeit. Der gesetzliche Begriff der Hauptberuflichkeit knüpft an die Entwicklung des Arbeitszeitrechts für Beamte an. Je niedriger der Gesetzgeber den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung festlegt, desto geringer sind die zeitlichen Anforderungen an die Hauptberuflichkeit vordienstlicher Tätigkeiten. Daher wirken sich Änderungen des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung vordienstlicher Tätigkeiten als hauptberuflich aus. Daraus folgt, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten ist, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 a.a.O. Rn. 13). Für die hier zu entscheidende Streitigkeit ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Mit Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG wird das Ausmaß der Teilzeit auf mindestens acht Stunden festgelegt, sodass der Kläger mit seinem Beschäftigungsumfang von 18 Stunden wöchentlich den zeitlichen Mindestumfang der Hauptberuflichkeit erfüllt (vgl. in diesem Sinne auch Ziff. 24.3.4.1 BayVV-Versorgung; vgl. zur hauptberuflichen Tätigkeit auch Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. § 67 BeamtVG Rn. 63 ff.).

Der Kläger trägt vor, seine Berufung an die Universität sei maßgeblich davon getragen gewesen, dass er über eine langjährige anwaltliche Berufserfahrung verfügt habe; die Universität habe ein Institut für Anwaltsrecht und Anwaltspraxis, als dessen Geschäftsführer er zwischenzeitlich habe fungieren dürfen. Ob damit bereits besondere Fachkenntnisse erworben wurden, muss von der personalverwaltenden Dienststelle abschließend beurteilt werden. Gleiches gilt für die Frage der Förderlichkeit für die Wahrnehmung des Amtes (vgl. hierzu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer a.a.O. § 67 BeamtVG Rn. 74). Derartige Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie dem späteren Beamten bei der Ausübung des ersten übertragenen Amtes von Nutzen sein können (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 22/14 - juris Rn. 13).

Sind die Tatbestandsmerkmale („…eine nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind…“) zu bejahen, besteht hinsichtlich der Rechtsfolge ein Ermessen. Hierbei wird die Universität die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermessensausübung bei der Berücksichtigung von wissenschaftlichen Qualifikationszeiten (vgl. U.v. 19.11.2015 - 2 C 22/14 - juris Rn. 14 ff. zur bundesrechtlichen Vorgängernorm des Art. 22 Abs. 4, 2. Halbsatz BayBeamtVG) und deren Verhältnis zur Ruhensregelung des Art. 85 BayBeamtVG zu berücksichtigen haben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 VwGO und § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.286,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten zu verpflichten, die Zeit vom 29. Februar 1989 bis 7. Januar 1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, zu Recht abgewiesen. Der Kläger, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 15. März 2007 als Professor (BesGr C 3 BBesO) an der Fachhochschule A. im Fachbereich Architektur und Bauingenieurwesen im Dienst des Beklagten stand, hat keinen Anspruch, dass diese Zeit, in der er Arbeitslosenunterstützung bezog und daneben freiberuflich als bildender Künstler tätig war, als ruhegehaltfähig anerkannt wird. Die auf Antrag des Klägers vom 26. Januar 2012 mit Bescheid vom 4. April 2012 in Gestalt des Widerspruchssowie Änderungsbescheids vom 21. Mai 2013 erfolgte Neuberechnung der mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. März 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. Juni 2007 festgesetzten Versorgungsbezüge ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.

1.1 Der 1942 geborene Kläger machte in der ehemaligen DDR von 1962 bis 1968 eine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Architektur an der TU D. und wurde 1974 zum Dr.-Ing. promoviert; von 1963 bis 1973 absolvierte er zudem eine künstlerische Ausbildung an der TU D. und an der Kunstakademie D. Von 1968 bis 1984 arbeitete er als Architekt und betätigte sich daneben auch künstlerisch. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 9. Februar 1989 wurde er als Flüchtling anerkannt. In der Folgezeit war er freiberuflich als bildender Künstler tätig und nahm mit seinen Arbeiten an Ausstellungen teil; seit September 1989 ist er Mitglied im Bundesverband Bildender Künstler. In dieser Zeit bezog er Arbeitslosenhilfe; nach seinen Angaben erzielte er daneben auch Einnahmen aus dem Verkauf einzelner Arbeiten. Seit 1. Oktober 1989 nahm er außerdem einen Lehrauftrag im Fach „Freies Gestalten“ an der Fachhochschule A. mit zunächst vier Semesterwochenstunden wahr. Vom 8. Januar 1990 bis 31. Januar 1992 war er als Architekt in einem Büro in A. beschäftigt. Am 1. März 1992 wurde er als Professor im Angestelltenverhältnis an der Fachhochschule A. im Fachbereich Architektur und Bauingenieurwesen, Studiengang Architektur, für das Fach „Freies Gestalten und Bauen in alter Umgebung“ eingestellt. Am 1. November 1993 wurde in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zum Professor (BesGr C 2 BBesO) ernannt. Am 22. April 1994 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Am 1. April 1998 wurde er zum Professor (BesGr C 3 BBesO) ernannt. Dieses Amt hatte er bis zum Eintritt in den Ruhestand inne. Mit Bescheid vom 12. März/25. Juni 2007 wurden seine Versorgungsbezüge festgesetzt; dabei blieben seine Vordienstzeiten in der DDR gemäß § 12b BeamtVG unberücksichtigt. Neben seiner Pension bezieht der Kläger seit 1. April 2007 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

1.1.1 Ein Anspruch auf Anerkennung der fraglichen Zeit als ruhegehaltfähig ergibt sich nicht aus Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG. Danach kann die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie als Mindestvoraussetzung für die Einstellung gefordert wird; im Übrigen kann eine nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Der beantragten Verpflichtung des Beklagten auf Anerkennung der fraglichen Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit steht insoweit schon entgegen, dass nach Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG kein Rechtsanspruch auf Anerkennung von Vordienstzeiten besteht, sondern dieser den Beklagten lediglich ermächtigt, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen über die Berücksichtigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden („kann“). Dies gilt nicht nur für Art. 22 Satz 4 Hs. 2 BayBeamtVG (dazu BayVGH, U.v. 5.4.2017 - 3 B 15.238 - juris Rn. 28), sondern auch für Art. 22 Satz 4 Hs. 1 BayBeamtVG. Dieser wurde gegenüber § 67 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 BeamtVG (in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG) inhaltlich insoweit geändert, als auch die Berücksichtigung der Zeiten nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG nunmehr durch eine Kann-Vorschrift erfolgt, um eine Doppelversorgung von Professoren zu vermeiden (LT-Drs. 16/3200 S. 467). Professoren sollen demnach zwar nicht schlechter, aber auch nicht besser als sog. „Nur-Beamte“ gestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2012 - 2 C 49.10 - juris Rn. 24; U.v. 19.11.2015 - 2 C 22.14 - juris Rn. 16). Anhaltspunkte dafür, dass das dem Beklagten zustehende Ermessen vorliegend auf Null reduziert wäre, sind nicht ersichtlich. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Vordienstzeiten des Klägers in der DDR nach § 12b BeamtVG bzw. Art. 21 BayBeamtVG lediglich rentenrechtlich berücksichtigt werden, zumal die fragliche Zeit laut Rentenbescheid vom 10. April 2007 (dort Anlage 2 S. 3 sowie Anlage 4 S. 3 f.) als beitragsfreie Ersatzzeit wegen Vertreibung/Flucht bewertet und bei der Höhe der Altersrente berücksichtigt wurde.

Darüber hinaus liegen jedenfalls auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es hinsichtlich der vom Kläger in der fraglichen Zeit ausgeübten freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit bereits am Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit fehlt. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit nach der Legaldefinition des Art. 24 Abs. 3 BayBeamtVG, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch die Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und deren Beschäftigungsumfang im gleichen Zeitraum auch im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, im Nebenamt oder als Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 25.5.2005 - 2 C 20.04 - juris Rn. 19; U.v. 24.6.2008 - 2 C 5.07 - juris Rn. 12).

Das Erstgericht hat offen gelassen, ob die künstlerische Tätigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum im Hinblick auf ihren zeitlichen Umfang dem einer Beschäftigung entsprochen hat, wie er im gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre. Diesbezüglich ist der Kläger allerdings jeden Nachweis dafür schuldig geblieben, dass seine Tätigkeit einen Umfang von mindestens der Hälfte der seinerzeit für bayerische Beamte geltenden wöchentlichen Arbeitszeit von 40 bzw. (ab 1. April 1989) 39 Stunden erreicht hat (Nr. 24.3.4.1 BayVV-Versorgung). Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die Tätigkeit den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte. Dies ist allerdings schon deshalb auszuschließen, weil der Kläger im selben Zeitraum Arbeitslosenunterstützung erhielt, so dass er die künstlerische Tätigkeit lediglich als Nebenbeschäftigung ausgeübt haben kann. Das Verwaltungsgericht ist zudem zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass und ggf. in welcher Höhe er aus dem Verkauf von Kunstwerken Einnahmen erzielt hat. Vielmehr hat der Kläger erklärt, hierzu keine Angaben machen zu können, so dass es am Nachweis der Entgeltlichkeit der Tätigkeit fehlt. Daran ändert auch nichts, dass er mit Werken an Ausstellungen teilgenommen hat. Die künstlerische Tätigkeit des Klägers entspricht auch nicht dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild, da der Kläger in der DDR hauptberuflich als Architekt gearbeitet hat und lediglich nebenbei auch künstlerisch tätig war.

Darüber hinaus scheitert eine Anerkennung nach Art. 22 Satz 4 Hs. 1 BayBeamtVG daran, dass die künstlerische Tätigkeit des Klägers nicht als Mindestvoraussetzung für seine Einstellung als Professor für Architektur gefordert wurde. Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG sind - entsprechend der bisherigen Regelung in § 44 Nr. 4 c) HRG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchLG - mindestens Voraussetzung für die Einstellung von Professoren an Fachhochschulen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschul-studiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Beim Kläger wurde die danach vorgeschriebene Berufspraxis für das Amt eines Professors im Bereich Architektur ausweislich der Personalakte (Besetzungsvorgänge vom 15.2.1992 und 13.10.1993) durch seine berufliche Tätigkeit als Architekt in der DDR (in und außerhalb des Hochschulbereichs) nachgewiesen; eine (zusätzliche) Berufspraxis als bildender Künstler war demnach nicht (Mindest-) Voraussetzung für seine Einstellung.

Eine Anerkennung nach Art. 22 Satz 4 Hs. 2 BayBeamtVG scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er durch seine Tätigkeit als Künstler besondere Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich waren. Darunter sind nur solche Kenntnisse zu verstehen, die über die an wissenschaftlichen Hochschulen oder Fachschulen vermittelten allgemeinen oder weiterbildenden Kenntnisse hinausgehen. Zwar können nicht nur inhaltlich neue Spezialkenntnisse i.S.e. beruflichen Spezialisierung über die derart vermittelten Kenntnisse hinausgehen, sondern auch eine auf praktischer Übung und Erfahrung beruhende - wesentliche - Erweiterung oder Vertiefung der Kenntnisse solcher Sachgebiete, die schon die Hochschulen oder Fachschulen vermitteln. Es muss sich allerdings um Kenntnisse handeln, die sich deutlich von den Kenntnissen abheben, die bereits durch die Fach- bzw. Hochschule als Voraussetzung für die betreffende Laufbahn vermittelt werden (BVerwG, U.v. 26.5.1966 - II C 43.63 - juris Rn. 28). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht den Erwerb besonderer Fachkenntnisse, die deutlich über die dem Kläger bereits durch seine künstlerische Ausbildung vermittelten Kenntnisse auf künstlerischem Gebiet hinausgehen, durch bloße Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit nicht als nachgewiesen angesehen hat, sondern davon ausgegangen ist, dass der Kläger seine vorhandene Befähigung nur vorübergehend genutzt hat. Da es bereits am Nachweis des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse fehlt, kann auch offen bleiben, ob die künstlerische Betätigung für das Amt förderlich war (BVerwG, U.v. 26.1.2012 a.a.O. Rn. 17).

Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht auch den Beweisantrag, Prof. Dr. H. als Zeugen dazu zu vernehmen, dass das künstlerische Profil des Klägers maßgeblich für seine Berufung gewesen sei, zu Recht als unerheblich abgelehnt.

1.1.2 Aus dem eben Ausgeführten folgt zugleich, dass der Kläger die Anerkennung der fraglichen Zeit auch nicht nach Art. 19 Nr. 3 a) BayBeamtVG beanspruchen kann. Danach kann u.a. die Zeit, während der ein Beamter auf künstlerischem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Denn auch insoweit steht die Anerkennung im Ermessen des Dienstherrn und fehlt es am Nachweis besonderer Fachkenntnisse. Zudem war die künstlerische Tätigkeit auch nicht notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Professorenamts im Fach Architektur i.S.d. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

1.2.1 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe der von ihm ausgeübten künstlerischen Tätigkeit aufgrund angeblich fehlender Entgeltlichkeit zu Unrecht die Hauptberuflichkeit i.S.d. Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG abgesprochen, hat er auch im Berufungszulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass und ggf. in welcher Höhe er im fraglichen Zeitraum aus dem Verkauf von Kunstwerken Einkünfte erzielt hat. Mit der von ihm am 26. Mai 2014 erstellten „Auflistung von Einnahmen seit dem 07.02.1989 bis zum 31.01.1990 durch Verkäufe/Inzahlungnahme von grafischen und druckgrafischen Werken“ wird der Verkauf der dort benannten Werke zu den dort angegebenen Preisen nicht glaubhaft gemacht. Hierzu hätte der Kläger vielmehr Rechnungen, Steuerbescheide o.ä. Unterlagen vorlegen müssen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die Verkäufe so stattgefunden haben. Der Rechtsmittelführer ist zwar nicht gehindert, im Berufungszulassungsverfahren Tatsachen vorzubringen, die er schon im erstinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können. Dabei genügt es allerdings nicht, neue Tatsachen nur zu behaupten. Zur Erfüllung seiner Darlegungsverpflichtung muss der Rechtsmittelführer neuen Tatsachenvortrag vielmehr substantiieren und glaubhaft machen. Dabei sind an die Glaubhaftmachung umso höhere Anforderungen zu stellen, je weniger nachvollziehbar ein Unterlassen des Vorbringens in der ersten Instanz ist (BayVGH, B.v. 26.2.2015 - 4 ZB 13.822 - juris Rn. 5). Mit seinem nunmehrigen Vorbringen setzt sich der Kläger nicht nur in offensichtlichen Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vortrag, er könne die Höhe der Einnahmen aus dem Verkauf der Kunstwerke nicht angeben. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie er sich nach über 25 Jahren nunmehr an diese Details der von ihm behaupteten Verkäufe erinnert haben will, nachdem er zunächst überhaupt keine Angaben hierzu machen konnte.

Im Übrigen lässt sich der Auflistung nur entnehmen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum die darin näher bezeichneten Kunstwerke zu den dort genannten Preisen verkauft haben will, nicht jedoch, dass er sie in dieser Zeit auch geschaffen hat, so dass damit kein Nachweis geführt werden kann, dass er in dieser Zeit hauptberuflich künstlerisch tätig war. So datiert ein Werk ersichtlich aus 1986, die anderen tragen - bis auf das Porträt A. M. - kein Erstellungsdatum. Deshalb ist auch unerheblich, ob der Kläger hieraus den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten konnte.

Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass er im fraglichen Zeitraum mit seinen Werken an zahlreichen Ausstellungen teilgenommen hat, kann hieraus weder der Schluss gezogen werden, dass er die dort ausgestellten Werke in dieser Zeit geschaffen und verkauft hat, noch dass die künstlerische Betätigung den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellte, durch die seine Arbeitskraft über ein bloßes nebenberufliches Maß hinaus in Anspruch genommen wurde.

1.2.2 Soweit der Kläger behauptet, bei der künstlerischen Tätigkeit habe es sich um eine Mindestvoraussetzung für seine Einstellung als Professor für Architektur i.S.d. Art. 22 Satz 4 Hs. 1 BayBeamtVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG (§ 67 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 BeamtVG i.V.m. § 44 Nr. 4 c) HRG, Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchLG) gehandelt, vermag dieses Vorbringen schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils zu begründen, weil das Verwaltungsgericht die Klageabweisung selbständig tragend auf den fehlenden Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit gestützt hat. Im Übrigen trifft diese Behauptung nach dem unter 1.1.1 Ausgeführten nicht zu. Die hiernach vorgeschriebene Berufspraxis für die Einstellung als Professor für Architektur wurde beim Kläger durch seine berufliche Tätigkeit als Architekt erfüllt; eine Berufspraxis als bildender Künstler war hingegen nicht Mindestvoraussetzung für die Einstellung. Darüber hinaus würde durch eine künstlerische Tätigkeit dem Tatbestand des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchLG) hinsichtlich der erforderlichen „Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden“ nicht genügt, weil diese Voraussetzungen schon begrifflich nicht durch eine rein künstlerische Tätigkeit erfüllt werden können. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts verbietet sich insoweit auch eine entsprechende Anwendung, auch wenn an Fachhochschulen mit Fakultäten für Design und für Architektur beide Fachbereiche gelehrt werden und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Kunst und Wissenschaft gleichberechtigt nebeneinander stellt. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BayHSchPG (Art. 11 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BayHSchLG) in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichend von Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchLG) auch eingestellt werden kann, wer zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. Denn Art. 22 Satz 4 Hs. 1 BayBeamtVG nimmt allein auf Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG und nicht auch auf Art. 7 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BayHSchPG Bezug. Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann nicht durch eine entsprechende Anwendung auf künstlerische Leistungen konterkariert werden.

Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang weiter behauptet, seine künstlerische Tätigkeit im fraglichen Zeitraum bzw. sein künstlerisches Profil sei maßgeblich für die Berufung als Professor für Architektur im Fach „Freies Gestalten und Bauen in alter Umgebung“ gewesen, findet sich hierfür kein Anhaltspunkt in den Akten. Es trifft zwar zu, dass der Kläger im Rahmen seiner Lehre im Fach „Freies Gestalten und Bauen in alter Umgebung“ - ebenso wie bereits im Rahmen seines Lehrauftrags im Fach „Freies Gestalten“- auch Veranstaltungen mit künstlerischem Bezug (gestalterische Grundlagen, Freihandzeichnen, Farbenlehre, plastisches Gestalten und Kreativitätslehre) anbot. Dies ändert aber nichts daran, dass er eine Professur für Architektur im Fach „Freies Gestalten und Bauen in alter Umgebung“ und nicht für Kunst/Design innehatte, für die seine berufliche Tätigkeit als Architekt und nicht die Nebentätigkeit als bildender Künstler ausschlaggebend war. Der Kläger wies in seiner Bewerbung vom März 1990 zwar ausdrücklich darauf hin, dass er die ausgeschriebene Stelle im Fach „Freies Gestalten und Bauen in alter Umgebung“ als Architekt und Künstler ausfüllen wolle. Ausweislich der Personalakte (Besetzungsvorgänge vom 15.2.1992 und 13.10.1993) war aber seine berufliche Tätigkeit als Architekt und nicht seine künstlerische Referenz nach der Übersiedlung aus der DDR Voraussetzung für seine Berufung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der späteren Berufung auf eine C3-Professur auf der gleichen Stelle. Unabhängig davon, dass es insoweit allein auf die erstmalige Berufung als Professor ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2012 a.a.O. Rn. 17), kann auch dem zugehörigen Besetzungsvorschlag vom 4. Dezember 1997 nicht entnommen werden, dass hierfür die künstlerische Befähigung des Klägers maßgebend gewesen wäre. Mit der unsubstantiierten Behauptung, die Personalakte sei insoweit unvollständig, wird ebenfalls kein Nachweis geführt, dass die Berufung des Klägers maßgeblich auf dessen künstlerisches Profil zurückzuführen gewesen wäre; im Übrigen kann der Personalakte die behauptete Unvollständigkeit auch nicht entnommen werden. Die Behauptung, die Zeit vom 29. Februar 1989 bis 7. Januar 1990 sei dem Kläger als einstellungsrelevante Zeit der anwendungsbezogenen fachspezifischen Betätigung auf akademischem Niveau außerhalb des Hochschulbereichs anerkannt worden, trifft angesichts des Inhalts der Personalakte zweifellos nicht zu. Der hierzu erneut angebotene Zeugenbeweis durch Einvernahme von Prof. Dr. H., dem im Verfahren auf Zulassung der Berufung schon deshalb nicht nachzugehen ist, weil dort keine Beweisaufnahme in Betracht kommt, stellt darüber hinaus mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für die vom Kläger aufgestellte Behauptung auch einen Ausforschungsbeweis dar.

1.2.3 Soweit der Kläger meint, mit seiner künstlerischen Tätigkeit seien jedenfalls förderliche berufspraktische Fachkenntnisse einhergegangen, so dass die fragliche Zeit nach Art. 22 Satz 4 Hs. 2 BayBeamtVG anzuerkennen sei, kann dieser Vortrag ebenfalls schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils begründen, weil das Verwaltungsgericht die Klageabweisung selbständig tragend bereits auf den fehlenden Nachweis der hauptberuflichen Tätigkeit gestützt hat. Im Übrigen fehlt es nach dem unter 1.1.1 Ausgeführten auch am Nachweis des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse durch die Tätigkeit als Künstler. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Kläger im fraglichen Zeitraum im Rahmen seines Lehrauftrags erstmals unmittelbar mit den pädagogisch-didaktischen Anforderungen einer Lehrtätigkeit auseinandersetzen musste. Die bloße Anwendung pädagogischer Grundsätze und Methoden, wie sie bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen zum Tragen kommt, führt nicht zum Erwerb besonderer, wissenschaftlich vertiefter Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Pädagogik (OVG NRW, U.v. 25.1.1995 - 12 A 2270/92 - juris Rn. 6). Auch wenn es sich bei der pädagogischen Eignung gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchPG um eine eigenständige Einstellungsvoraussetzung für Fachhochschulprofessoren handelt, wird die Zeit, die hierfür aufgewendet werden muss, nicht von Art. 22 Satz 4 BayBeamtVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG erfasst. Der Hinweis darauf, dass Kenntnisse, die außerdem normativ als Einstellungsvoraussetzung gefordert sind, stets als förderlich einzustufen sind (BVerwG, U.v. 26.1.2012 a.a.O. Rn. 17), liegt insoweit neben der Sache. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass die künstlerische Tätigkeit ein höchst kreativer Prozess durch „learning by doing“ gewesen sei, wird ebenfalls kein Erwerb von Kenntnissen dargelegt, die sich wesentlich von den Kenntnissen abheben, die er bereits durch seine künstlerische Ausbildung erworben hat.

2. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(1) Die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.