Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2015 - 22 A 14.40037

bei uns veröffentlicht am13.10.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 A 14.40037

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Oktober 2015

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 480

Hauptpunkte:

Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung eines Bahnübergangs und Schaffung einer Ersatzzuwegung; Anliegerin eines Bahnübergangs mit beidseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken; Verlust der fußläufigen direkten Wegebeziehung; Verweis auf Ersatzzuwegung; Festsetzung einer Ausgleichszahlung für einen ansonsten unzumutbaren Mehrweg; getrennte Planfeststellung für mehrere Bahnübergänge.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch das ...-Bundesamt, Außenstelle M., A-str. ..., M.,

- Beklagte -

beigeladen: ...

vertreten durch den Vorstand, ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz ohne weitere mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Anliegerin gegen die Beseitigung eines Bahnübergangs.

Auf Antrag der Beigeladenen stellte das Eisenbahnbundesamt (im Folgenden: EBA) mit streitgegenständlichem Planfeststellungsbeschluss (im Folgenden: PFB) vom 22. September 2014 für die Bahnstrecke ... L. - B. ... das Vorhaben Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“ und Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km ... „T.“ mit ersatzweisem Ausbau eines vorhandenen Längsweges zum Bahnübergang in Bahn-km ... „O.“ fest. Bereits mit Plangenehmigung vom 13. Dezember 2010 war die Erneuerung eines weiteren höhengleichen Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ plangenehmigt worden (VGH-Akte Bl. 93 ff.).

Die Strecke ist nach der Vorhabensbeschreibung (PFB S. 14 f.) eingleisig und elektrifiziert und verläuft am Anwesen der Klägerin in west-östlicher Richtung. Nördlich der Bahnstrecke verläuft im Abstand von ca. 400 m etwa parallel die BAB A ..., südlich etwa in demselben Abstand parallel die St ... Die Klägerin ist mit ihrem südlich des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“ gelegenen Wohnanwesen Fl.Nr. 469 und den Grundstücken Fl.Nrn. 460/3 und 469 der Gemarkung O. sowie ihren nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken Fl.Nrn. 473 und 475 derselben Gemarkung Anliegerin der K.-straße, eines asphaltierten Wegs, der die Bahnlinie an diesem Bahnübergang höhengleich kreuzt. Der Bahnübergang ist durch eine Anrufschranke (elektrische Vollschrankenanlage mit Selbstbedienungseinrichtungen) technisch gesichert. Lichtzeichen sind nicht angebracht. Dieser Bahnübergang soll aufgelassen und als Ersatz ein zur Bahnstrecke parallel verlaufender öffentlicher Feld- und Waldweg von Bahn-km ... bis ... (FlNrn. 1046, 1046/1, 1047 der Gemarkung O.) zum westlich gelegenen Bahnübergang in Bahn-km ... „O.“ ausgebaut werden (PFB, S. 14).

Die Klägerin hat zunächst Einwendungen gegen die Planung und später Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben mit dem Antrag:

Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin der Rückbau des Bahnübergangs „W...“ in Bahn-km ... festgestellt wird.

Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, soweit er den Rückbau des Bahnübergangs „W...“ in Bahn-km ... feststellt.

Die Klägerin macht im Wesentlichen den Verlust der fußläufig direkten Verbindung von ihrem südlich der Bahnstrecke gelegenen Wohnanwesen Fl.Nr. 469 über den Bahnübergang zu ihren nördlich gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken Fl.Nrn. 473 und 475 geltend. Rechtsmissbräuchlich sei die Aufspaltung der Vorhaben in die isolierte Erneuerung eines vergleichbaren Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ (Plangenehmigung vom 13.12.2010, VGH-Akte Bl. 93 ff.) und die jetzt planfestgestellte Auflassung u. a. ihres benachbarten Bahnübergangs, statt alle drei Bahnübergänge einer Vergleichsbetrachtung und einheitlichen Entscheidung zuzuführen. Die Auflassung zwinge sie zu unzumutbaren Umwegen; der geplante Ersatzweg nördlich der Bahnlinie sei nicht öffentlich gewidmet und nicht befahrbar.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen.

Sie tragen im Wesentlichen vor, die Klägerin habe keinen eigentumsrechtlich geschützten Anspruch auf Erhalt der für sie günstigen Verkehrsbeziehung. Ihre Belange seien ordnungsgemäß abgewogen worden. Die unterschiedliche formelle und materielle Behandlung der Bahnübergänge sei sachlich gerechtfertigt, denn der zu erneuernde Bahnübergang in Bahn-km ... sei die einzige Zuwegung eines landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsanwesens. Im Falle seiner Auflassung hätten Ersatzwege zulasten Dritter mit erheblichen, außer Verhältnis zur geringen verkehrlichen Bedeutung des Bahnübergangs stehenden Kosten geschaffen werden müssen, während die rings um den Bahnübergang in Bahn-km ... gelegenen Grundstücke der Klägerin durch ein vorhandenes Wegenetz erschlossen seien. Die Umwege für die Klägerin würden durch eine Nutzungsentschädigung abgegolten (Nr. A. 4.10.3 des PFB S. 12); der geplante Ersatzweg sei öffentlich gewidmet und werde ausgebaut.

Am 19. Juni 2015 verhandelte der Verwaltungsgerichtshof mündlich. Darin erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden und baten, diese erst nach der Entscheidung über die Klage der Gemeinde im Parallelverfahren (BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036) zu treffen, um den Beteiligten noch Gespräche über einen Grundstückskauf zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof beschloss daraufhin, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 277 f.).

Nach Scheitern dieser Gespräche und Wechsel ihres Bevollmächtigten beantragte die Klägerin, den Beschluss über eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufzuheben. Sie trug vor, der Bahnübergang in Bahn-km ... sei nicht mit Holzbohlen belegt, sondern entspreche dem neuesten Stand der Technik, die Grundstücke des nördlich geplanten Ersatzwegs seien nicht gewidmet und mangels Befestigung nicht befahrbar, ihre nördlichen Grundstücke seien landwirtschaftlichen Nutzflächen gleichzustellen, und die Klägerin verliere ein altrechtliches Überfahrtsrecht.

Die Beklagte und die Beigeladene traten dem Antrag entgegen; die Beigeladene legte Widmungsnachweise für die Wegegrundstücke FlNrn. 1046, 1046/1, 1047 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich mit einer solchen Verfahrensgestaltung einverstanden erklärt haben (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 277) und der im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 28. August 2015 erfolgte Widerruf des Einverständnisses unwirksam ist.

Es kann dahinstehen, ob ein solcher Widerruf überhaupt zulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7/15 - juris Rn. 4 m. w. N.), da eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines erklärten Verzichts im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs für erforderlich erachtet wird, wenn sich die Prozesslage wesentlich geändert hat und dies von der Verzichtserklärung nicht erfasst wird, also die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen sonst nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Widerruf erlaubt wird (BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7/15 - juris Rn. 4). Die Voraussetzungen einer solchen Änderung ergeben sich jedoch aus den Einwänden der Klägerin (Belegung des Bahnübergangs „W...“ nicht mit Holzbohlen, fehlende Widmung und Befahrbarkeit des Ersatzwegs, entfallende Wendemöglichkeit für Fahrzeuge, Einstufung der nördlichen Grundstücke, Überfahrtsrecht) nicht.

Wie der Bahnübergang tatsächlich belegt ist, ist nicht entscheidungserheblich. Die Widmung der Ersatzweggrundstücke als öffentliche Wege entspricht den vom Verwaltungsgerichtshof und den Beteiligten insofern bisher zugrunde gelegten Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 14) und wird durch die von der Beigeladenen vorgelegten Widmungsunterlagen allenfalls zusätzlich bestätigt (VGH-Akte Bl. 313 ff.). Ihre derzeitige Befahrbarkeit ist nicht entscheidungserheblich, denn sie sollen erst im Vollzug des strittigen Planfeststellungsbeschlusses ausgebaut werden (PFB S. 14) Die entfallende südliche Wendemöglichkeit für Fahrzeuge ist keine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene Tatsache, sondern war den Beteiligten in dieser Verhandlung bereits bekannt (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 17.12.2014, VGH-Akte Bl. 72/87) und motivierte gerade die Gespräche über einen etwaigen Grundstückskauf. Die Einstufung der nördlichen Grundstücke der Klägerin und ihrer Nutzungsart war ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Niederschrift a. a. O., VGH-Akte Bl. 276) und ist eine vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Wertungsfrage; sie betrifft keine nachträglich eingetretene Tatsache. Ein altrechtliches Überfahrtsrecht hat die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung nur behauptet, aber nicht durch entsprechenden neuen Tatsachenvortrag substantiiert; zudem wäre sie damit präkludiert (dazu II.2. a)). Es kann also nicht davon gesprochen werden, mit den von der Klägerin angeführten Umständen sei gleichsam die „Geschäftsgrundlage“ für die Zustimmung zu einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung weggefallen.

Dies gilt erst recht für das der mündlichen Verhandlung zeitlich nachfolgende Urteil im Parallelverfahren (BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036), denn mit Blick auf dessen Erlass haben die Beteiligten hier dem schriftlichen Verfahren zugestimmt, um nach Ergehen der Parallelentscheidung eventuelle Chancen eines Grundstückserwerbs durch die Klägerin südlich der Bahnstrecke nutzen zu können. Die Klageabweisung im Parallelverfahren und das Scheitern der Grundstücksverhandlungen hielten sich im Rahmen des bisherigen Prozessverlaufs und der Thematik, zu deren Abklärung der Übergang ins schriftliche Verfahren erfolgt ist.

II. Die Anfechtungsklage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 22. September 2014 nur hinsichtlich der Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“. Die Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „T.“ wird nicht angegriffen. Die Klägerin geht insofern von der rechtlichen Teilbarkeit des planfestgestellten Vorhabens aus. Dagegen wurden Bedenken weder von den anderen Beteiligten geltend gemacht, noch sind solche Bedenken für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar.

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 22 Abs. 2 AEG betroffen ist, hat sie keinen Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung, sondern kann sich nur auf das Fehlen der Planrechtfertigung oder auf eine Verletzung des Abwägungsgebots durch eine mangelnde Berücksichtigung oder Fehlgewichtung ihrer Belange berufen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 18 m. w. N.). Eine Enteignungsbetroffenheit liegt auch nicht im Hinblick auf ein altrechtliches Überfahrtsrecht vor, weil ein solches nicht nachweisbar ist.

1. Die Planrechtfertigung liegt vor.

Die eisenbahnrechtliche Planung ist rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen des Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 43 m. w. N.). Hier liegen die Voraussetzungen einer derartigen Planrechtfertigung vor.

Die Planfeststellungsbehörde weist zutreffend darauf hin (PFB S. 19 f., 46), dass die Auflassung des strittigen Bahnübergangs zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Schiene beiträgt. Jeder höhengleiche Kreuzungspunkt von Straße und Schiene stellt grundsätzlich ein erhöhtes Gefahrenpotential dar. Dies kommt auch in den Regelungen des § 2 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKreuzG) und § 12 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) zum Ausdruck. Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sind danach grundsätzlich als Überführungen herzustellen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die mit der Auflassung einhergehende Reduzierung der potentiellen Störungsstellen zu einer Beschleunigung des Eisenbahnverkehrs und damit zu einer Verbesserung der Attraktivität des öffentlichen Schienenverkehrs beiträgt, zumal wenn die Streckengeschwindigkeit von 140 km/h auf 160 km/h angehoben werden kann. Diese Erhöhung ist trotz der Beibehaltung der anderen Bahnübergänge möglich, wenn diese - wie geplant - mit automatischen Schranken statt der vorhandenen Anrufschranken ausgerüstet werden (PFB S. 20).

2. Die Klägerin ist auch nicht in ihrem Recht auf gerechte Abwägung (§ 18 Satz 2 AEG) verletzt.

Die fachplanerische Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG verlangt, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens alle abwägungserheblichen Belange in die Abwägung eingestellt werden, drittens die Bedeutung der eingestellten Belange richtig erkannt wird und viertens zwischen konkurrierenden Belangen ein sachgerechter Ausgleich gefunden wird; zur Sammlung des Abwägungsmaterials gehört auch die Ermittlung etwaiger Planungsalternativen einschließlich der „Null-Variante“ (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 29 f. m. w. N.). Eine Alternativenprüfung ist freilich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die tatsächlich gefundene Lösung nicht zwingend ist; vielmehr muss sie sich objektiv als unverhältnismäßig erweisen, weil die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen zu verwirklichen wären. Andererseits dürfen nach einer Art Grobanalyse bereits in einem frühen Planungsstadium solche Planungsalternativen ausgeschieden werden, die nicht ernsthaft in Betracht kommen. Die Planfeststellungsbehörde muss insofern die vom Vorhabensträger aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit getroffene Abwägungsentscheidung - als planerische Entscheidung - abwägend nachvollziehen; sie darf und braucht nicht selbst zu planen, und sie hat kein Versagungsermessen, wenn das Vorhaben den strikten Vorgaben und dem Abwägungsgebot genügt. Die nachzuvollziehende Abwägung ist ein - unter Beachtung der in § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG normierten Beschränkungen auf offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Fehler - gerichtlich voll überprüfbarer Vorgang der Rechtsanwendung (BVerwG, U.v. 19.7.2001 - 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 ff., juris Rn. 18 ff.).

Gemessen an diesen Kriterien hat das EBA die Interessen der Klägerin im Rahmen der Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG ohne abwägungserhebliche Fehler berücksichtigt und gewichtet.

a) Zutreffend geht das EBA davon aus, dass der Klägerin - auch aus dem Anliegergebrauch - kein Recht auf Beibehaltung des Bahnübergangs zusteht.

Der Anliegergebrauch gewährt auch unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor Wegfall einer bestimmten Wegeverbindung. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden günstigen Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt (BVerwG, U.v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang. Der strittige Bahnübergang stellt für die Klägerin lediglich eine günstige Verkehrslage als kürzeste Verbindung zwischen ihrem Wohnanwesen und ihren Garten- und Freizeitgrundstücken dar.

Hinsichtlich eines neuerdings behaupteten altrechtlichen Überfahrts- oder Übergangsrechts hat die Klägerin sachlich ihre Behauptung nicht belegt. Aus den Verfahrensakten ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf ein solches Recht. Abgesehen davon ist die Klägerin mit diesem Vortrag materiell präkludiert. Die formellen Voraussetzungen für eine Präklusion liegen vor. Die Planunterlagen lagen im Gemeindegebiet des Marktes E... vom 23. November 2009 bis 22. Dezember 2009 zur Einsichtnahme aus. Somit waren Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 18 Satz 3 AEG i.V. mit § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu erheben, worüber durch öffentliche Bekanntmachung belehrt worden war (vgl. Mitteilung des Marktes E... vom 9. November 2009, Verfahrensordner EBA). Einwände gegen die Geeignetheit der Planunterlagen als Voraussetzung einer hierauf bezogenen Präklusion sind weder erhoben noch sonst ersichtlich. Die materiellen Voraussetzungen einer Präklusion liegen für den behaupteten Belang einer altrechtlichen Rechtsposition vor, da die Klägerin auch nicht in ihrem Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2009 hierzu Einwände erhoben hatte. Daraus folgt ein materiell-rechtlicher Rechtsverlust (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1996 - 4 A 38/95 - NVwZ 1997, 171/172; BVerwG, U.v. 24.5.1996 - 4 A 38/95 - NVwZ 1997, 489; BayVGH, U.v. 4.4.2013 - 22 A 12.40048 - UPR 2013, 312/313 Rn. 21; BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036 - Rn. 25). Zudem wäre auch die Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG nicht eingehalten und würde der Verwaltungsgerichtshof verspätetes Vorbringen zu einem altrechtlichen Überfahrts- oder Übergangsrecht, hinsichtlich dessen die Verspätung - wie hier - nicht genügend entschuldigt wäre, zurückweisen (§ 87b Abs. 3 VwGO).

b) Hat die Klägerin danach kein selbstständiges Recht auf Aufrechterhaltung der ihr günstigen Bahnüberquerung, so heißt dies nicht, dass ihre Anliegerinteressen rechtlich in keiner Weise zu Buche schlagen. Die mit der Beseitigung des strittigen Bahnübergangs verbundenen Erschwernisse ihres Weges zu ihren jenseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 18 m. w. N.). Hiervon ist das EBA zutreffend ausgegangen (PFB S. 45 ff.).

aa) Das EBA ist ohne Abwägungsfehler davon ausgegangen, dass die von der Klägerin in der Alternativenprüfung geforderte Nullvariante einer Beibehaltung des derzeitigen Zustands wegen der Gefahren für den Eisenbahn- und Straßenverkehr und die Alternative einer Ertüchtigung des Bahnübergangs mit moderner Sicherheitstechnik wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht in Betracht kommen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Variantenauswahl als Abwägungsentscheidung nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 48 m. w. N.; BayVGH, U.v. 20.5.2014 - 22 A 12.40062 - Rn. 36). Solche Abwägungsmängel sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt worden.

Zur Nullvariante einer Beibehaltung des Status quo hat das EBA überzeugend ausgeführt, die hier installierten Anrufschranken mit Selbstbedienungseinrichtung seien ursprünglich im Rahmen eines Pilotprojekts durch eine Ausnahmegenehmigung zugelassen worden, doch habe nicht sichergestellt werden können, dass Benutzer des Bahnübergangs an der Selbstbedienungseinheit stehen blieben, wenn die Schranken noch vom vorherigen Benutzer offen stünden. Schlössen sich die Schranken, während der nachfolgende Verkehr in den Bahnübergang einfahre, könne die Selbstbedienungseinrichtung nicht mehr betätigt und der Bahnübergang nicht mehr geräumt werden, so dass es zwangsläufig zu einem Unfall komme. Zudem könnten die Anrufschranken nicht in die geplante neue Stellwerkstechnik eingebunden werden. Daher sei entweder eine Ausrüstung des betreffenden Bahnübergangs mit automatischen Schranken oder seine Auflassung erforderlich, um die Gesamtstrecke in ihrer Streckengeschwindigkeit von 140 km/h auf 160 km/h zu beschleunigen (PFB S. 20, 22).

Zu Recht ist das EBA der Variante einer Aufrüstung des Bahnübergangs in Bahn-km ... mit einer dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechenden Sicherungsanlage angesichts seiner geringen verkehrlichen Bedeutung nicht näher getreten, weil dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und die Gefahrenquelle der höhengleichen Kreuzung auch bei verbesserter Technik fortbestehe (PFB S. 21 f.), insbesondere der nötige Räumbereich südlich nicht herstellbar sei (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 276 f.). Die Beigeladene hat hierzu Verkehrszählungsdaten aus dem Jahr 2011 vorgelegt, wonach der Bahnübergang von 20 bis 30 Fahrzeugen täglich benutzt werde und seine verkehrliche Bedeutung daher gering sei (VGH-Akte Bl. 228, 231 ff.).

Soweit die Klägerin darauf hinweist, mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 1993 (VGH-Akte Bl. 210) sei eine Ertüchtigung dieses Bahnübergangs mit Halbschranken bereits genehmigt worden, hat die Beklagte gezeigt, dass diese Lösung nicht umgesetzt worden ist und die Planung heute ein anderes Planungsziel verfolgt. In diesem Sinne ist der Planfeststellungsbeschluss nach § 36 BBahnG a. F. vom 14. April 1993, der ausweislich seiner Begründung auf eine Novellierung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung hin erging und damit - anders als das streitgegenständliche Vorhaben - vorrangig der Sicherung des Bahnübergangs und nicht der Ertüchtigung der Bahnstrecke für schnelleren Zugverkehr durch Anhebung der Streckengeschwindigkeit sowie einer wirtschaftlicheren Bedienung der Verbindungen diente, mittlerweile außer Kraft getreten (vgl. § 75 Abs. 4 VwVfG). Ob die Klägerin mit dem Vortrag zum Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 1993 wegen Präklusion nach § 18e Abs. 5 AEG ausgeschlossen ist, wie die Beigeladene meint, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben.

Gleiches gilt auch für die Variante einer Einbahnstraßenregelung unter Ertüchtigung des Feldwegenetzes oder einer zusätzlich vorgeschalteten Ampelanlage, für welche zudem die räumlichen Voraussetzungen fehlen (PFB S. 22). Auch eine Umlaufsperre als Querungsmöglichkeit nur für Fußgänger musste sich dem EBA schon wegen der dann nur noch verringerten erlaubten Streckengeschwindigkeit von 120 km/h statt bisher von 140 km/h nicht aufdrängen (PFB S. 22); zudem beseitigt auch sie die Gefahrenquelle der höhengleichen Kreuzung nicht.

Die Alternative einer Straßenüberführung westlich der K.-straße statt dieses Bahnübergangs scheitert am fehlenden und vom Eigentümer nicht zur Verfügung gestellten Grundstück; eine Realisierung östlich der K.-straße verursachte nach Angaben des EBA geschätzte Kosten von mindestens 1 Mio. Euro. Zudem wäre eine Straßenüberführung aufgrund der Steigung und des fehlenden Gehweges eher für den motorisierten Verkehr geeignet, der jedoch ebenso gut über den geplanten Ersatzweg geführt werden könnte, so dass die erwarteten Kosten den zu erwartenden Nutzen weit überstiegen (PFB S. 24 f., 55).

bb) Kein Abwägungsfehler liegt auch in der von der Klägerin als fehlerhaft gerügten Aufspaltung in die isolierte Plangenehmigung für die Erneuerung des Bahnübergangs in Bahn-km ... einerseits und die hier strittige Planfeststellung andererseits.

Die Klägerin ist durch die vorgenommene Aufspaltung in zwei getrennte Verfahren nicht in ihren Rechten verletzt, auch nicht in ihrem Anspruch auf sachgerechte Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG. Bei der Auflassung oder Erneuerung von Bahnübergängen handelt es sich grundsätzlich um voneinander getrennte Vorhaben (Betriebsanlagen), die voneinander unabhängig verwirklicht werden können und sollen. Dem steht nicht entgegen, dass sich das EBA von der Beigeladenen eine Art Gesamtplanung hat vorlegen lassen (vgl. Anlage 4 der Unterlagen zum strittigen PFB). Ein solches Gesamtkonzept macht aus dem gesamten von ihm erfassten Bereich nicht ein einziges Vorhaben (eine einzige Betriebsanlage). Demgemäß enthält Anlage 4 der Unterlagen zum strittigen PFB zutreffend den Vermerk: „nur zur Information“. Jeder Bahnübergang kann und soll grundsätzlich unabhängig von anderen Bahnübergängen modernisiert oder aufgelassen werden dürfen, weil jeder einzelne von ihnen eine singuläre Gefahrenquelle für die Verkehrssicherheit darstellt, nicht erst im Zusammenwirken mit den übrigen Bahnübergängen. Insofern ist die Sach- und Rechtslage vergleichbar der Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen in einer Gemeinde beim Vorliegen eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts für die am gleichen Fluss liegenden Gemeinden (vgl. VGH BW, B.v. 23.9.2014 - 3 S 784/14 - NuR 2015, 488/489). Ungeachtet dessen hat die Planfeststellungsbehörde zwar die Möglichkeit, mehrere selbstständige Vorhaben in einem Planfeststellungsbeschluss zu behandeln, auch wenn die Voraussetzungen des § 78 VwVfG nicht gegeben sind. Rechte Dritter bestehen diesbezüglich aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 8 CS 15.2026 - Rn. 12).

Selbst wenn man bei allen Bahnübergängen an einer Eisenbahnstrecke von einem einheitlichen Vorhaben, einer einheitlichen Betriebsanlage ausginge, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Dann wären nämlich die Grundsätze für die planerische Abschnittsbildung anzuwenden.

Dritte haben grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Eine Abschnittsbildung kann aber Rechte Dritter verletzen, wenn die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung durch das Gesamtvorhaben nicht gerecht wird oder wenn ein Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt oder den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236/243; BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/14 f.; BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 7 A 4/12 - juris Rn. 50). Gegen diese Anforderungen hat das EBA nicht verstoßen.

Die getrennte Planfeststellung für beide Bahnübergänge nimmt der Klägerin nicht ihren durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz, denn durch die Erneuerung des Bahnübergangs in Bahn-km... wird sie nicht - auch nicht mittelbar - belastet oder in eigenen Rechten verletzt, während sie gegen die sie berührende streitgegenständliche Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... vollen Rechtsschutz genießt. Eine willkürlich unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Bahnübergänge kann in jedem Fall eingewandt, vom EBA gewürdigt und vom Verwaltungsgerichtshof geprüft werden. Die Problembewältigung wird durch die getrennte Behandlung nicht erschwert; jeder Bahnübergang kann für sich betrachtet werden. Eine eigene sachliche Rechtfertigung liegt in der Beseitigung einer Gefahrenquelle.

cc) Die von der Klägerin geltend gemachten Erschwernisse ihres Zugangs zu den nördlich der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken wiegen nach abwägungsfehlerfreier Einschätzung des EBA nicht so schwer, dass sie eine Beibehaltung des Bahnübergangs erforderlich machten.

Das EBA hat den wesentlich verlängerten Zugang zu den Garten- und Freizeitgrundstücken nördlich der Bahnstrecke für unzumutbar gehalten (PFB S. 14), aber den Nachteil mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung in Höhe des Bodenwerts der Grundstücke (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 275 Rückseite) für verhältnismäßig gehalten. Ob diese Einschätzung als ohne finanziellen Verhältnismäßigkeitsausgleich unzumutbar rechtlich zutreffend ist, kann offen bleiben. Ein etwaiger Fehler wäre auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss und somit rechtlich unerheblich gewesen (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Jedenfalls im Zusammenhang mit dem finanziellen Verhältnismäßigkeitsausgleich kann nicht von Unzumutbarkeit ausgegangen werden.

Die Klägerin ist nicht aus betrieblichen Gründen auf die Nutzung ihrer nördlich gelegenen Grundstücke angewiesen, sondern lediglich zur Erholung und Haushaltung (Gemüse- und Obstanbau, Brennholz- und Kompostlagerung, VGH-Akte Bl. 74), wodurch ihr Belang von geringerem Gewicht ist. Denn dürfen auf die betriebliche Nutzung ihrer über einen Bahnübergang erschlossenen Grundstücke existenziell angewiesene Landwirte auf neue Wegeverbindungen zu ihren Betriebsgrundstücken verwiesen werden, soweit diese trotz der damit verbundenen Umwege zumutbar sind, und müssen verbleibende Nachteile wie zusätzliche Kostenbelastungen und etwaige Minderungen des Verkehrswerts der Hofstelle oder der zu bewirtschaftenden Grundstücke im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hingenommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 26), so kann im Ergebnis für die nicht betrieblich betroffene Klägerin nichts Anderes gelten. Die Nachteile einer Änderung der bisherigen günstigen Verkehrslage sind hinzunehmen, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen. Dies ist der Fall, denn ein Ersatzweg ist nicht erst ausreichend, wenn er der bisherigen Zuwegung in allen Belangen mindestens gleichwertig ist. Ausreichend ist vielmehr eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603 ff.).

Zutreffend ist die Rechtsauffassung des EBA, dass eine Umweglänge von rund 2.000 m einfache Strecke (PFB S. 57) als solche nicht unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit der Umwegstrecken unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit ist nicht nur ein Belang des Allgemeinwohls, sondern auch ein der Rechtssphäre der Klägerin zuzurechnender Belang, da sie als Verkehrsteilnehmerin von erhöhten Unfallgefahren auf dem Umweg betroffen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 28). Der Umweg ist aber aus diesem Grund nicht unzumutbar, selbst wenn das Einbiegen in die Staatsstraße St ... Verkehrsgefahren hervorrufen kann, wenn gleichzeitig die vom höhengleichen, nicht mehr aktueller Sicherheitstechnik entsprechenden Bahnübergang ausgehenden Verkehrsgefahren im Gegenzug entfallen, wie das EBA gewürdigt hat (PFB S. 56 f.). Eine solche Bewertung ist nicht zu beanstanden, wenn bisher bestehende Gefährdungen für den Straßenverkehr entfallen und zum anderen künftig eintretende Gefährdungen für den Straßenverkehr weder im Vergleich zu jenen noch für sich genommen besonderes Gewicht haben (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 29), wie es hier der Fall ist. Dass der als Ersatz vorgesehene Bahnübergang eine Tonnagebeschränkung auf 8 t Gesamtgewicht der Fahrzeuge hat, der entfallende Bahnübergang aber nicht, wie die Klägerin geltend macht (VGH-Akte Bl. 88), bedeutet keine Unzumutbarkeit des Umwegs für die Klägerin, denn sie hat nicht aufgezeigt, dass sie für die Nutzung ihrer nördlich gelegenen Grundstücke auf die Benutzung von schwereren Fahrzeugen angewiesen wäre. Dass Lieferanten mit schweren Fahrzeugen möglicherweise diesen Umweg nicht nutzen können, ist kein von der Klägerin geltend zu machender Belang. Anlieferungen zu ihren Grundstücken können von Süden oder Norden bis an die Grundstücke der Klägerin hin erfolgen, wenn auch ggf. mit einem großräumigeren Umweg.

Zur Forderung der Klägerin nach einer Wendemöglichkeit hat das EBA zu Recht darauf hingewiesen, dass die K...straße bereits jetzt als Sackgasse beschildert ist und der Bahnübergang von Fahrzeugen mit einer Gesamtlänge von mehr als 8 m nicht befahren werden darf, also die Wendemöglichkeit auch nur für kürzere Fahrzeuge ausgelegt sein muss. Auch das Müllfahrzeug dürfe wegen seiner Fahrzeuglänge von 9,45 m den Bahnübergang und die K...straße bereits jetzt nicht befahren, so dass sich die verkehrliche Erschließung nicht verschlechtere. Die Anlage einer weiteren Wendefläche sei nicht erforderlich (PFB S. 54). Sollten die Grundstücke der Klägerin bisher unter Missachtung der Längenbeschränkung angefahren worden sein, wie die Beigeladene vorhält (VGH-Akte Bl. 160), ändert sich diese Bewertung nicht. Denn eine unter Verstoß gegen verkehrsordnungsrechtliche Beschränkungen tatsächlich ausgeübte Nutzung eines Bahnübergangs oder Weges kann nicht als abwägungserheblich angesehen werden.

dd) Die Abwägungsentscheidung des EBA enthält auch keine willkürliche Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn man die Ertüchtigung des Bahnübergangs „M.“ in Betracht zieht:

Zunächst ist die Erschließung und räumliche Lage der Grundstücke unterschiedlich: Der Bahnübergang in Bahn-km ... ist für das nördlich gelegene landwirtschaftliche Wohn- und Betriebsanwesen die einzige Querungsmöglichkeit nach Süden mit Anschluss an das öffentliche Straßennetz und die Staatsstraße St ... Dem gegenüber hat die Klägerin für ihr südlich der Bahnstrecke gelegenes Wohngrundstück Fl.Nr. 469 und ihre südlich gelegenen Grundstücke Fl. Nrn. 460/3 und 470 die Zuwegung über den südlichen Teil der K-straße und für ihre nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücke Fl.Nrn. 473 und 475 eine Zuwegung über den nördlichen Teil der K-straße als Teil des öffentlichen Straßennetzes. Der Bahnübergang in Bahn-km ... bietet ihr zusätzlich noch den direkten und von ihr genutzten Zugang vom südlich gelegenen Wohngrundstück zu ihren nördlich gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken. Demgemäß verlören die Betroffenen bei einer Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... ihre einzige Verbindung zum öffentlichen Straßennetz, während die Klägerin bei der planfestgestellten Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... lediglich einen direkten Zugang zu ihren unbewohnten Grundstücken verliert.

Zudem kann eine Ersatzzuwegung für die Anlieger des Bahnübergangs in Bahn-km ... nur wesentlich aufwändiger hergestellt werden als für die Klägerin bei der planfestgestellten Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km .... Wie die Beigeladene ausführt, kann ein Ersatzweg nördlich des Bahnübergangs in Bahn-km ... nicht ohne weiteres hergestellt werden, weil nur ein - nicht durchgängig gewidmeter - Gras- und Grünweg existiert (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 1.6.2015, VGH-Akte Bl. 226/230 und Email vom 9.6.2015 mit Anlagen, Schriftsatz der Klägerin vom 15.6.2015, VGH-Akte Bl. 257/260 f. mit Anlagen), während der als Ersatzweg für die Klägerin vorgesehene Weg auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1046, 1046/1 und 1047 bereits angelegt und durchgängig gewidmet ist (vgl. Schriftsätze der Beigeladenen vom 11.9.2015 und 25.9.2015 mit Anlagen). Baulich müsste an Stelle des Bahnübergangs in Bahn-km ... möglicherweise die straßenbegleitende westliche Grabenverrohrung der Kreisstraße ... zur Querung des M.baches durch schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge erst als Brücke ertüchtigt und jedenfalls der Gras- und Grünweg als Ersatzweg befestigt und hergestellt werden. Dem gegenüber kann der zu den nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken der Klägerin führende Feldweg entsprechend der Planfeststellung ausgebaut werden.

Schließlich kann bei einer Ertüchtigung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ auch ein erforderlicher 25 m langer und 5,50 m breiter Räumbereich im Kreuzungsbereich durch Verbreiterung der Straße hergestellt werden, während dies am Bahnübergang in Bahn-km ... nicht ohne Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke an der K...straße möglich ist, wie auch die Klägerin einräumt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 276 f.).

Angesichts der unterschiedlichen Situation beider Bahnübergänge liegen rechtfertigende Gründe für ihre unterschiedliche Behandlung vor.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 A 14.40036

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 23. Juni 2015

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 480

Hauptpunkte:

eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung zweier Bahnübergänge; gemeindliches Selbstverwaltungsrecht; keine Geltendmachung der Belange Privater durch eine Gemeinde; wehrfähige Rechtspositionen einer Gemeinde; abwägungserhebliche Veränderung der gemeindlichen Verkehrsinfrastruktur; abwägungserhebliche Beeinträchtigung gemeindlicher Einrichtungen.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch: Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle München -, Arnulfstr. 9 - 11, 80335 München,

- Beklagte -

beigeladen: ...

vertreten durch den Vorstand,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz ohne mündliche Verhandlung am 23. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich als Gemeinde, durch deren Gebiet die Bahnstrecke 5634 Landshut - Bayerisch Eisenstein führt, gegen einen auf Antrag der Beigeladenen ergangenen Planfeststellungsbeschluss (im Folgenden: PFB) des Eisenbahnbundesamts (im Folgenden: EBA) vom 22. September 2014 für das Vorhaben „Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km 12,952 (Wattenbacherau) und Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km 13.383 (Taxishof) mit ersatzweisem Ausbau eines vorhandenen Längsweges zum Bahnübergang in Bahn-km 12,267 (Oberwattenbach)“.

Die Strecke ist nach der Vorhabensbeschreibung (PFB S. 14 f.) eingleisig und elektrifiziert; sie durchschneidet in west-östlicher Richtung das Gemeindegebiet; nördlich von ihr verläuft etwa parallel die BAB A 92, südlich parallel die St 2074 (Landshuter Straße bzw. Deggendorfer Straße). Im Bereich der östlich gelegenen Ortsteile Wattenbacherau und Taxishof soll je ein Bahnübergang aufgelassen und als Ersatz ein zur Bahnstrecke parallel verlaufender Längsweg zum westlich gelegenen Bahnübergang im Ortsteil Oberwattenbach ausgebaut werden.

Am Bahnübergang Wattenbacherau kreuzt ein asphaltierter Weg die Bahnstrecke höhengleich. Der Kreuzungsbereich ist mit Holzbohlen ausgelegt. Die beiderseits daran anschließenden Wegabschnitte sind bituminös befestigt. Die Straßenbreite beträgt im Kreuzungsbereich 3,5 m. Der Bahnübergang ist durch eine Anrufschranke technisch gesichert. Diese besteht aus einer elektrischen Vollschrankenanlage und den Masten mit den Selbstbedienungseinrichtungen. Lichtzeichen sind nicht angebracht. Die Benutzung des Bahnübergangs ist nur für Fahrzeuge von max. 8 m Gesamtlänge zugelassen.

Am Bahnübergang Taxishof kreuzt ein unbefestigter Feldweg die Bahnstrecke höhengleich. Der Kreuzungsbereich ist ebenfalls mit Holzbohlen ausgelegt, an den beiderseits unbefestigte Wegeabschnitte anschließen. Die Straßenbreite beträgt hier ca. 3,7 m. Der Bahnübergang wird durch eine Anrufschrankenanlage technisch gesichert. Diese besteht aus einer elektrischen Vollschrankenanlage mit zwei Andreaskreuzen und den Masten mit den Selbstbedienungseinrichtungen. Lichtzeichen sind nicht angebracht. Der Bahnübergang ist ausschließlich für Fahrzeuge des landwirtschaftlichen Verkehrs zugelassen.

Die Beigeladene plant, diese Bahnübergänge aufzulassen. Die bislang darüber erschlossenen Grundstücke nördlich der Bahnlinie sollen über den bereits vorhandenen bahnparallelen öffentlichen Feld- und Waldweg von Bahn-km 12,267 bis 12,952 erschlossen werden, der dazu entsprechend den Richtlinien für den ländlichen Wegebau auf eine Fahrbahnbreite von 3 m sowie jeweils 0,50 m Bankett, also auf eine Kronenbreite von 4 m, ausgebaut werden soll.

Der Kläger hat Einwendungen gegen die Planung und Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben mit dem Antrag:

Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 wird aufgehoben.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Planfeststellungsbeschluss verletze ihn in seinem Selbstverwaltungsrecht dadurch, dass sich aufdrängende Alternativen abwägungsfehlerhaft nicht in Erwägung gezogen, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht sorgfältig untersucht, unzumutbare Bewirtschaftungserschwernisse für betroffene Landwirte, unbillige Härten für einen Anlieger sowie unzumutbare Erschwernisse der Müllentsorgung mit daraus resultierenden Einschränkungen der Siedlungsstruktur und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ungenügend berücksichtigt sowie Verkehrsverlagerungen und Unterbrechungen von Wegebeziehungen falsch abgewogen worden seien.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen.

Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig, der Kläger im Übrigen auch nicht in eigenen Rechten verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.

Ob der Kläger klagebefugt und seine Anfechtungsklage zulässig ist, kann dahinstehen, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil ihn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 nicht in seinen Rechten, auch nicht in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner wehrfähigen Belange, verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten einschließlich seines Rechts auf gerechte Abwägung (§ 18 Satz 2 AEG) kommt nur in Betracht, soweit er gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben eine wehrfähige Rechtsposition im Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (gemeindliches Selbstverwaltungsrecht) oder eine ihm in sonstiger Weise Drittschutz vermittelnde Rechtsstellung hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

I.

Der Kläger kann nicht in eigenen Rechten verletzt sein, soweit er seine Klage auf Belange Dritter oder Allgemeinbelange stützt, weil er insoweit keine eigene wehrfähige Rechtsposition innehat.

Einer Gemeinde kommen nicht schon dann eigene wehrfähige Rechte zu, wenn nach ihrer Ansicht einzelnen Privatpersonen ein Schaden droht (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1990 - 7 C 37.89 - BVerwGE 87, 228/231; BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 9 VR 12/08 - NVwZ 2008, 1237 m. w. N.; BayVGH, U.v. 16.3.2011 - 22 A 09.40041 - juris Rn. 17), sondern diese haben ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Deren Belange kann die Gemeinde nicht als Sachwalter fremder privater Interessen ins Feld führen. Dies betrifft die vom Kläger behaupteten unzumutbaren Bewirtschaftungserschwernisse für Landwirte und unbillige Härten für Anlieger des Anwesens Kastlstraße 32.

Ebenso wenig ist der Kläger als Gemeinde befugt, sich als Sachwalter öffentlicher Belange an Stelle der zu ihrer Wahrung befugten staatlichen Behörden zu betätigen. Gemeinden sind nicht dazu berufen, sich allgemein der Wahrung der Verkehrssicherheit, des Landschaftsbilds oder des Naturschutzes anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 - NVwZ-RR 1999, 554/555; BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - ZUR 2014, 288 ff., juris Rn. 24). Ebenso wenig kann der Kläger seiner Einschätzung nach unzureichende naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen geltend machen. Auch eine etwaige Zunahme des landwirtschaftlichen Verkehrs auf der Staatsstraße St 2074 ist kein dem Kläger zugewiesener Belang, denn für die Verkehrssicherheit auf dieser Straße ist nicht er verantwortlich (vgl. Art. 3 Abs. 1, Art. 4 ZustGVerk) und ein durch die Verkehrszunahme etwa erhöhter Unterhaltsaufwand fällt ihm nicht zur Last, denn die Straßenbaulast trägt nicht er, sondern nach Art. 41 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG der Freistaat Bayern. Einen Straßenbaulastwechsel nach Art. 42 BayStrWG hat der Kläger weder aufgezeigt, noch liegen dessen Voraussetzungen wegen seiner Einwohnerzahl vor. Erforderlich wären mehr als 25.000 Einwohner; der Kläger hat jedoch nur rund 11.300 Einwohner (Stand: 1.1.2014, www.essenbach.de, Zahlen & Fakten, Abruf vom 18.3.2015).

II.

Der Kläger ist auch nicht in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner eigenen wehrfähigen Belange (§ 18 Satz 2 AEG) verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist nicht erkennbar, dass derartige abwägungserhebliche Belange des Klägers in rechtserheblicher Weise betroffen sind.

Das durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde vermittelt gegen die Entscheidung überörtlicher Verwaltungsträger nur dann eine wehrfähige Rechtsposition, wenn das Vorhaben nachhaltig eine hinreichend konkrete Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - UPR 2014, 223/224 Rn. 19). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Einrichtung erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301/305 m. w. N.). Dies gilt auch für eine Veränderung der verkehrlichen Infrastruktur (BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 9 VR 12/08 - NVwZ 2008, 1237). Die Planungshoheit verleiht einer Gemeinde aber keinen Anspruch darauf, dass ihre Verkehrsinfrastruktur unangetastet bleibt (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.2008 - 9 VR 5/07 - NuR 2008, 502 ff., juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 29.1.2010 - 22 A 09.40005 - Rn. 24). Eine Veränderung wäre für den Kläger erheblich, wenn sie Gemeindegebietsteile nachhaltig betreffen und die künftige Entwicklung der Gemeinde beeinflussen könnte (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 10.12.2008 - 9 A 19/08 - Rn. 28). Daran fehlt es hier.

Dass das Vorhaben konkrete und verfestigte Planungen des Klägers störte oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzöge oder gemeindliche Einrichtungen des Klägers erheblich beeinträchtigte, ist weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert aufgezeigt worden.

Der Kläger ist auch nicht dadurch in seinem Selbstverwaltungsrecht verletzt, dass Erholungssuchende Umwege in Kauf nehmen müssen. Dass das Naherholungsgebiet seine Funktion verlöre und der Kläger dadurch schwer beeinträchtigt wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Vielmehr wird der Ausbau landwirtschaftlicher Wege abseits der häufig genutzten Verkehrsachsen noch stärker Fahrzeug- sowie Fußgänger- und Radfahrverkehr trennen, was der Erholung letzterer Verkehrsteilnehmer nicht abträglich sein dürfte. Begegnungsverkehr dort insbesondere mit landwirtschaftlichen Gespannen ist einer so landwirtschaftlich geprägten Gegend nicht fremd und kann wegen der flachen Geländestruktur mit weitem Sichtfeld ohne Gefährdung - insbesondere über die anzulegenden Ausweichstellen - abgewickelt werden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die durch die Schließung des Bahnübergangs bedingte Veränderung der Verkehrsinfrastruktur, die bisherige Benutzer des Bahnübergangs wie einzelne Fußgänger und Fahrzeugführer sowie Müllentsorgungsfahrzeuge zur Inkaufnahme von Umwegen oder zum Wenden vor dem Bahnübergang zwingt, für den Kläger erheblich sein könnte. Sowohl die südlich des Bahnübergangs gelegenen Ortsteile behalten ihren Anschluss an die südlich verlaufende Staatsstraße St 2074 und damit an das örtliche und überörtliche Straßennetz als auch einzelne nördlich gelegene landwirtschaftliche Anwesen ihren Anschluss an vorhandene und im Zuge des Vorhabens auszubauende Wege. Sie werden nicht von den übrigen Ortsteilen abgeschnitten. Dass einzelne Fahrzeugführer und wenige Fußgänger künftig Umwege in Kauf nehmen müssen, um zu ihren - vom Standort ihres Anwesens aus gesehen - jenseits der Bahngleise gelegenen, gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu gelangen, wird die künftige Entwicklung der Gemeinde und ihrer Gemeindeteile nicht nachhaltig behindern.

Ebenso wenig beeinträchtigt das Vorhaben dadurch eine gemeindliche Einrichtung des Klägers, dass Müllfahrzeuge den Bahnübergang in Bahn-km 12,952 (Wattenbacherau) künftig tatsächlich nicht mehr queren können. Aus den Einwendungen des Klägers ergibt sich zum Einen nicht, dass er als kreisangehörige Gemeinde entgegen Art. 3 Abs. 1 BayAbfG an Stelle des Landkreises Träger der Aufgabe des Einsammelns und Beförderns der in seinem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle wäre (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 BayAbfG). Zum Anderen kann beim Verlust einer nur tatsächlich bestehenden Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge in einer Nebenstraße nicht davon gesprochen werden, dass dadurch die Funktionsfähigkeit der Entsorgungseinrichtung erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden würde. Der Verlust der tatsächlichen Wendemöglichkeit kann zudem keine Rolle spielen, wenn diese rechtlich ohnehin nicht bestanden hat. Wie die Beigeladene unwidersprochen aufgezeigt hat, besteht bereits heute wegen der zu kurzen Räumstrecke von ca. 8 m mit einer Räumbreite von 5,50 m eine straßenverkehrsrechtliche Längenbeschränkung, d. h. ein Benutzungsverbot für Fahrzeuge von mehr als 8 m Gesamtlänge. Derartige Fahrzeuge müssen südlich wenden, wollen sie nicht verbotenerweise den Bahnübergang queren, um nördlich davon zu wenden. Wie der Kläger selbst eingeräumt hat, haben dreiachsige Müllfahrzeuge eine Gesamtlänge von mindestens ca. 9,45 m (vom Kläger vorgelegtes Schreiben der Beigeladenen vom 10.2.2011 mit Schleppkurvenberechnungen, VGH-Akte Bl. 25 ff.). Die Beibehaltung einer tatsächlich bestehenden, aber rechtlich unzulässigen Nutzungsmöglichkeit kann kein abwägungserheblicher Belang sein. Im Gegenteil würde es im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG für die Auflassung eines höhengleichen Bahnübergangs sprechen, wenn dessen Gefahrenpotential dadurch erhöht wäre, dass eine aus Sicherheitsgründen notwendige Verkehrsbeschränkung tatsächlich nicht beachtet würde. Etwaige Mehrkosten, die der Kläger durch den Verlust der tatsächlichen Wendemöglichkeit befürchtet, müssten aufgrund der rechtlich bestehenden Längenbeschränkung schon bisher aufgebracht werden und werden nicht erst durch das strittige Vorhaben veranlasst. Diesbezüglich bedarf es daher auch nicht der angeregten Beweiserhebung. Dass künftig auch kürzere Fahrzeuge wenden oder rückwärts die am Bahnübergang gelegenen Grundstücke anfahren müssen, ist bei einer tatsächlichen Straßenbreite von ca. 3,50 m (vgl. PFB S. 46 und VGH-Akte Bl. 62) und einer höchstzulässigen Gesamtbreite für Pkw und Lkw von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nrn. 1, 5 StVZO) nicht unzumutbar.

Da wehrfähige Belange des Klägers, die durch die Auflassung des strittigen Bahnübergangs betroffen sein könnten, nicht erkennbar sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen zutreffend ist, dass andere technische Lösungsmöglichkeiten vom EBA zu Recht abgelehnt worden sind.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.3, 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen

1.
für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 A 14.40036

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 23. Juni 2015

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 480

Hauptpunkte:

eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung zweier Bahnübergänge; gemeindliches Selbstverwaltungsrecht; keine Geltendmachung der Belange Privater durch eine Gemeinde; wehrfähige Rechtspositionen einer Gemeinde; abwägungserhebliche Veränderung der gemeindlichen Verkehrsinfrastruktur; abwägungserhebliche Beeinträchtigung gemeindlicher Einrichtungen.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch: Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle München -, Arnulfstr. 9 - 11, 80335 München,

- Beklagte -

beigeladen: ...

vertreten durch den Vorstand,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz ohne mündliche Verhandlung am 23. Juni 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich als Gemeinde, durch deren Gebiet die Bahnstrecke 5634 Landshut - Bayerisch Eisenstein führt, gegen einen auf Antrag der Beigeladenen ergangenen Planfeststellungsbeschluss (im Folgenden: PFB) des Eisenbahnbundesamts (im Folgenden: EBA) vom 22. September 2014 für das Vorhaben „Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km 12,952 (Wattenbacherau) und Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km 13.383 (Taxishof) mit ersatzweisem Ausbau eines vorhandenen Längsweges zum Bahnübergang in Bahn-km 12,267 (Oberwattenbach)“.

Die Strecke ist nach der Vorhabensbeschreibung (PFB S. 14 f.) eingleisig und elektrifiziert; sie durchschneidet in west-östlicher Richtung das Gemeindegebiet; nördlich von ihr verläuft etwa parallel die BAB A 92, südlich parallel die St 2074 (Landshuter Straße bzw. Deggendorfer Straße). Im Bereich der östlich gelegenen Ortsteile Wattenbacherau und Taxishof soll je ein Bahnübergang aufgelassen und als Ersatz ein zur Bahnstrecke parallel verlaufender Längsweg zum westlich gelegenen Bahnübergang im Ortsteil Oberwattenbach ausgebaut werden.

Am Bahnübergang Wattenbacherau kreuzt ein asphaltierter Weg die Bahnstrecke höhengleich. Der Kreuzungsbereich ist mit Holzbohlen ausgelegt. Die beiderseits daran anschließenden Wegabschnitte sind bituminös befestigt. Die Straßenbreite beträgt im Kreuzungsbereich 3,5 m. Der Bahnübergang ist durch eine Anrufschranke technisch gesichert. Diese besteht aus einer elektrischen Vollschrankenanlage und den Masten mit den Selbstbedienungseinrichtungen. Lichtzeichen sind nicht angebracht. Die Benutzung des Bahnübergangs ist nur für Fahrzeuge von max. 8 m Gesamtlänge zugelassen.

Am Bahnübergang Taxishof kreuzt ein unbefestigter Feldweg die Bahnstrecke höhengleich. Der Kreuzungsbereich ist ebenfalls mit Holzbohlen ausgelegt, an den beiderseits unbefestigte Wegeabschnitte anschließen. Die Straßenbreite beträgt hier ca. 3,7 m. Der Bahnübergang wird durch eine Anrufschrankenanlage technisch gesichert. Diese besteht aus einer elektrischen Vollschrankenanlage mit zwei Andreaskreuzen und den Masten mit den Selbstbedienungseinrichtungen. Lichtzeichen sind nicht angebracht. Der Bahnübergang ist ausschließlich für Fahrzeuge des landwirtschaftlichen Verkehrs zugelassen.

Die Beigeladene plant, diese Bahnübergänge aufzulassen. Die bislang darüber erschlossenen Grundstücke nördlich der Bahnlinie sollen über den bereits vorhandenen bahnparallelen öffentlichen Feld- und Waldweg von Bahn-km 12,267 bis 12,952 erschlossen werden, der dazu entsprechend den Richtlinien für den ländlichen Wegebau auf eine Fahrbahnbreite von 3 m sowie jeweils 0,50 m Bankett, also auf eine Kronenbreite von 4 m, ausgebaut werden soll.

Der Kläger hat Einwendungen gegen die Planung und Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben mit dem Antrag:

Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 wird aufgehoben.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Planfeststellungsbeschluss verletze ihn in seinem Selbstverwaltungsrecht dadurch, dass sich aufdrängende Alternativen abwägungsfehlerhaft nicht in Erwägung gezogen, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht sorgfältig untersucht, unzumutbare Bewirtschaftungserschwernisse für betroffene Landwirte, unbillige Härten für einen Anlieger sowie unzumutbare Erschwernisse der Müllentsorgung mit daraus resultierenden Einschränkungen der Siedlungsstruktur und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ungenügend berücksichtigt sowie Verkehrsverlagerungen und Unterbrechungen von Wegebeziehungen falsch abgewogen worden seien.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen.

Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig, der Kläger im Übrigen auch nicht in eigenen Rechten verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.

Ob der Kläger klagebefugt und seine Anfechtungsklage zulässig ist, kann dahinstehen, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil ihn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 nicht in seinen Rechten, auch nicht in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner wehrfähigen Belange, verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten einschließlich seines Rechts auf gerechte Abwägung (§ 18 Satz 2 AEG) kommt nur in Betracht, soweit er gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben eine wehrfähige Rechtsposition im Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (gemeindliches Selbstverwaltungsrecht) oder eine ihm in sonstiger Weise Drittschutz vermittelnde Rechtsstellung hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

I.

Der Kläger kann nicht in eigenen Rechten verletzt sein, soweit er seine Klage auf Belange Dritter oder Allgemeinbelange stützt, weil er insoweit keine eigene wehrfähige Rechtsposition innehat.

Einer Gemeinde kommen nicht schon dann eigene wehrfähige Rechte zu, wenn nach ihrer Ansicht einzelnen Privatpersonen ein Schaden droht (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1990 - 7 C 37.89 - BVerwGE 87, 228/231; BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 9 VR 12/08 - NVwZ 2008, 1237 m. w. N.; BayVGH, U.v. 16.3.2011 - 22 A 09.40041 - juris Rn. 17), sondern diese haben ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Deren Belange kann die Gemeinde nicht als Sachwalter fremder privater Interessen ins Feld führen. Dies betrifft die vom Kläger behaupteten unzumutbaren Bewirtschaftungserschwernisse für Landwirte und unbillige Härten für Anlieger des Anwesens Kastlstraße 32.

Ebenso wenig ist der Kläger als Gemeinde befugt, sich als Sachwalter öffentlicher Belange an Stelle der zu ihrer Wahrung befugten staatlichen Behörden zu betätigen. Gemeinden sind nicht dazu berufen, sich allgemein der Wahrung der Verkehrssicherheit, des Landschaftsbilds oder des Naturschutzes anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 - NVwZ-RR 1999, 554/555; BVerwG, U.v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - ZUR 2014, 288 ff., juris Rn. 24). Ebenso wenig kann der Kläger seiner Einschätzung nach unzureichende naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen geltend machen. Auch eine etwaige Zunahme des landwirtschaftlichen Verkehrs auf der Staatsstraße St 2074 ist kein dem Kläger zugewiesener Belang, denn für die Verkehrssicherheit auf dieser Straße ist nicht er verantwortlich (vgl. Art. 3 Abs. 1, Art. 4 ZustGVerk) und ein durch die Verkehrszunahme etwa erhöhter Unterhaltsaufwand fällt ihm nicht zur Last, denn die Straßenbaulast trägt nicht er, sondern nach Art. 41 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG der Freistaat Bayern. Einen Straßenbaulastwechsel nach Art. 42 BayStrWG hat der Kläger weder aufgezeigt, noch liegen dessen Voraussetzungen wegen seiner Einwohnerzahl vor. Erforderlich wären mehr als 25.000 Einwohner; der Kläger hat jedoch nur rund 11.300 Einwohner (Stand: 1.1.2014, www.essenbach.de, Zahlen & Fakten, Abruf vom 18.3.2015).

II.

Der Kläger ist auch nicht in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner eigenen wehrfähigen Belange (§ 18 Satz 2 AEG) verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist nicht erkennbar, dass derartige abwägungserhebliche Belange des Klägers in rechtserheblicher Weise betroffen sind.

Das durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde vermittelt gegen die Entscheidung überörtlicher Verwaltungsträger nur dann eine wehrfähige Rechtsposition, wenn das Vorhaben nachhaltig eine hinreichend konkrete Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - UPR 2014, 223/224 Rn. 19). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Einrichtung erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301/305 m. w. N.). Dies gilt auch für eine Veränderung der verkehrlichen Infrastruktur (BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 9 VR 12/08 - NVwZ 2008, 1237). Die Planungshoheit verleiht einer Gemeinde aber keinen Anspruch darauf, dass ihre Verkehrsinfrastruktur unangetastet bleibt (vgl. BVerwG, B.v. 18.3.2008 - 9 VR 5/07 - NuR 2008, 502 ff., juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 29.1.2010 - 22 A 09.40005 - Rn. 24). Eine Veränderung wäre für den Kläger erheblich, wenn sie Gemeindegebietsteile nachhaltig betreffen und die künftige Entwicklung der Gemeinde beeinflussen könnte (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 10.12.2008 - 9 A 19/08 - Rn. 28). Daran fehlt es hier.

Dass das Vorhaben konkrete und verfestigte Planungen des Klägers störte oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzöge oder gemeindliche Einrichtungen des Klägers erheblich beeinträchtigte, ist weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert aufgezeigt worden.

Der Kläger ist auch nicht dadurch in seinem Selbstverwaltungsrecht verletzt, dass Erholungssuchende Umwege in Kauf nehmen müssen. Dass das Naherholungsgebiet seine Funktion verlöre und der Kläger dadurch schwer beeinträchtigt wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Vielmehr wird der Ausbau landwirtschaftlicher Wege abseits der häufig genutzten Verkehrsachsen noch stärker Fahrzeug- sowie Fußgänger- und Radfahrverkehr trennen, was der Erholung letzterer Verkehrsteilnehmer nicht abträglich sein dürfte. Begegnungsverkehr dort insbesondere mit landwirtschaftlichen Gespannen ist einer so landwirtschaftlich geprägten Gegend nicht fremd und kann wegen der flachen Geländestruktur mit weitem Sichtfeld ohne Gefährdung - insbesondere über die anzulegenden Ausweichstellen - abgewickelt werden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die durch die Schließung des Bahnübergangs bedingte Veränderung der Verkehrsinfrastruktur, die bisherige Benutzer des Bahnübergangs wie einzelne Fußgänger und Fahrzeugführer sowie Müllentsorgungsfahrzeuge zur Inkaufnahme von Umwegen oder zum Wenden vor dem Bahnübergang zwingt, für den Kläger erheblich sein könnte. Sowohl die südlich des Bahnübergangs gelegenen Ortsteile behalten ihren Anschluss an die südlich verlaufende Staatsstraße St 2074 und damit an das örtliche und überörtliche Straßennetz als auch einzelne nördlich gelegene landwirtschaftliche Anwesen ihren Anschluss an vorhandene und im Zuge des Vorhabens auszubauende Wege. Sie werden nicht von den übrigen Ortsteilen abgeschnitten. Dass einzelne Fahrzeugführer und wenige Fußgänger künftig Umwege in Kauf nehmen müssen, um zu ihren - vom Standort ihres Anwesens aus gesehen - jenseits der Bahngleise gelegenen, gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu gelangen, wird die künftige Entwicklung der Gemeinde und ihrer Gemeindeteile nicht nachhaltig behindern.

Ebenso wenig beeinträchtigt das Vorhaben dadurch eine gemeindliche Einrichtung des Klägers, dass Müllfahrzeuge den Bahnübergang in Bahn-km 12,952 (Wattenbacherau) künftig tatsächlich nicht mehr queren können. Aus den Einwendungen des Klägers ergibt sich zum Einen nicht, dass er als kreisangehörige Gemeinde entgegen Art. 3 Abs. 1 BayAbfG an Stelle des Landkreises Träger der Aufgabe des Einsammelns und Beförderns der in seinem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle wäre (vgl. dazu Art. 5 Abs. 1 BayAbfG). Zum Anderen kann beim Verlust einer nur tatsächlich bestehenden Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge in einer Nebenstraße nicht davon gesprochen werden, dass dadurch die Funktionsfähigkeit der Entsorgungseinrichtung erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden würde. Der Verlust der tatsächlichen Wendemöglichkeit kann zudem keine Rolle spielen, wenn diese rechtlich ohnehin nicht bestanden hat. Wie die Beigeladene unwidersprochen aufgezeigt hat, besteht bereits heute wegen der zu kurzen Räumstrecke von ca. 8 m mit einer Räumbreite von 5,50 m eine straßenverkehrsrechtliche Längenbeschränkung, d. h. ein Benutzungsverbot für Fahrzeuge von mehr als 8 m Gesamtlänge. Derartige Fahrzeuge müssen südlich wenden, wollen sie nicht verbotenerweise den Bahnübergang queren, um nördlich davon zu wenden. Wie der Kläger selbst eingeräumt hat, haben dreiachsige Müllfahrzeuge eine Gesamtlänge von mindestens ca. 9,45 m (vom Kläger vorgelegtes Schreiben der Beigeladenen vom 10.2.2011 mit Schleppkurvenberechnungen, VGH-Akte Bl. 25 ff.). Die Beibehaltung einer tatsächlich bestehenden, aber rechtlich unzulässigen Nutzungsmöglichkeit kann kein abwägungserheblicher Belang sein. Im Gegenteil würde es im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG für die Auflassung eines höhengleichen Bahnübergangs sprechen, wenn dessen Gefahrenpotential dadurch erhöht wäre, dass eine aus Sicherheitsgründen notwendige Verkehrsbeschränkung tatsächlich nicht beachtet würde. Etwaige Mehrkosten, die der Kläger durch den Verlust der tatsächlichen Wendemöglichkeit befürchtet, müssten aufgrund der rechtlich bestehenden Längenbeschränkung schon bisher aufgebracht werden und werden nicht erst durch das strittige Vorhaben veranlasst. Diesbezüglich bedarf es daher auch nicht der angeregten Beweiserhebung. Dass künftig auch kürzere Fahrzeuge wenden oder rückwärts die am Bahnübergang gelegenen Grundstücke anfahren müssen, ist bei einer tatsächlichen Straßenbreite von ca. 3,50 m (vgl. PFB S. 46 und VGH-Akte Bl. 62) und einer höchstzulässigen Gesamtbreite für Pkw und Lkw von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nrn. 1, 5 StVZO) nicht unzumutbar.

Da wehrfähige Belange des Klägers, die durch die Auflassung des strittigen Bahnübergangs betroffen sein könnten, nicht erkennbar sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen zutreffend ist, dass andere technische Lösungsmöglichkeiten vom EBA zu Recht abgelehnt worden sind.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.3, 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1926 der Gemarkung G., A.-straße 1 in G. Das Grundstück wird im Südwesten durch einen Grünstreifen und anschließend den sog. S.-weg begrenzt. Jenseits des S.-wegs befinden sich ein weiterer Grünstreifen und daran anschließend die Eisenbahnstrecke München-Augsburg (Nr. 5503).

Die Beigeladene beantragte beim Eisenbahnbundesamt (ab hier: EBA) die Genehmigung eines Plans für die Lärmsanierung an Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes, hier für den Neubau von insgesamt fünf Lärmschutzwänden an den Eisenbahnstrecken München - Augsburg (Nr. 5503) und Olching - München - Nord (Nrn. 5560/5561) im Ortsbereich G.... Eine dieser Lärmschutzwände, die sog. Lärmschutzwand 1 (ab hier: LSW 1) soll nordöstlich der Eisenbahnstrecke Nr. 5503 errichtet werden, und zwar zwischen km 15,075 und km 17,240, u. a. südwestlich des S.-wegs. Die LSW 1 soll im Bereich ab km 16,5 auch südwestlich des klägerischen Grundstücks verlaufen, ohne dass dieses hierfür in Anspruch genommen werden müsste. Die LSW 1 soll eine Höhe von 3 m über der Schienenoberkante besitzen. Dies kann wegen der Dammlage der Bahnstrecke eine Höhe von 4 m bis 4,5 m über dem angrenzenden Gelände bedeuten. Die LSW 1 soll gemäß einer Tekturplanung vom 18. Januar/3. Februar 2012 in Teilabschnitten, so auch im Bereich des klägerischen Grundstücks, in Gabionenbauweise (aufeinander gestapelte Steinkörbe) errichtet werden (Nr. 4.3 des Erläuterungsberichts). Von der Lärmsanierung durch die LSW 1 sollen insgesamt 147 Anwesen profitieren, auch in den Bereichen der A.-straße und der sog. E.-straße.

Die Klägerin und ihr Ehemann lehnten die Errichtung der geplanten LSW 1 im Bereich ihres Grundstücks ab. Zumindest forderten sie für den Bereich ihres Grundstücks transparente Elemente statt Gabionen.

Mit Bescheid vom 2. August 2012 erteilte das EBA die beantragte Plangenehmigung. Die Einwendungen der Klägerin und ihres Ehemanns wurden zurückgewiesen (S. 12 und 29). Das EBA führte aus, dass insbesondere bei tiefstehender Sonne in den Wintermonaten und bei Laubabwurf auf dem klägerischen Grundstück dessen Besonnung verkürzt werde. Aufgrund des bestehenden Abstands des klägerischen Anwesens von der Eisenbahnstrecke Nr. 5503 seien die nachteiligen Wirkungen jedoch geringfügig und hielten sich im ortsüblichen Maß. Ansprüche auf die geforderten transparenten Wandelemente oder gar auf Entschädigung wegen einer Minderung des Grundstückswerts bestünden nicht. Das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens sei höher zu bewerten als das Interesse der Klägerin und ihres Ehemanns an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands.

Die Klägerin erhob innerhalb offener Frist Teilanfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Sie beantragt - nach Klarstellungen in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 - nunmehr die Aufhebung der Plangenehmigung vom 2. August 2012, soweit diese die Errichtung der LSW 1 an der Eisenbahnstrecke Nr. 5503 von km 16,558 (Querung des A.) bis km 16,975 (Westende des Brückenbauwerks E.-straße) zum Gegenstand hat.

Hilfsweise: Von km 16,558 (Querung des A.) bis km 16,620.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, dass ferner eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen und dass das Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange nicht ordnungsgemäß hergestellt worden sei.

Die Lärmbelastung durch die Eisenbahnstrecke Nr. 5503 sei im Bereich der A.-straße relativ gering. Die Klägerin empfinde den Eisenbahnlärm seit der Ableitung der Güterzüge nach München-Nord nicht mehr als besonders störend. In ihrem Wohnhaus würden die Schlafzimmer auf der bahnabgewandten Nordseite liegen. Die Sanierungsgrenzwerte für die Nachtzeit würden nur noch bei ca. zehn Anwesen überschritten, und zwar nur noch um 1 bis 5 dB(A).

Die Gabionenwand werde im Bereich des klägerischen Anwesens mit einer Gesamthöhe von ca. 4,50 m wie eine Gefängniswand wirken; eine Begrünung sei nicht vorgesehen. Die Gabionenwand werde zudem erfahrungsgemäß mit Graffiti beschmutzt werden. Insgesamt handle es sich bei der Gabionenwand um eine unerträgliche visuelle, ästhetische und psychische Zumutung.

Das Anwesen der Klägerin sei zudem geprägt durch den kilometerweiten freien Blick über die Bahngleise hinweg auf Wiesen und Felder im Süden. Dieser Anblick würde durch den Bau der LSW 1 völlig zerstört. Der Wohnwert des klägerischen Anwesens werde deutlich sinken.

Die Beklagte habe zudem die optischen Auswirkungen der LSW 1 auf das Ortsbild nicht ausreichend berücksichtigt. Im S-Bahnhof G... sei die Klägerin beim Warten auf die S-Bahn unmittelbar psychisch beeinträchtigt, weil sie dabei eine geschlossene, graffitiverschmierte Wand anschauen müsse. Die Beklagte habe auch die Auswirkungen der LSW 1 auf die Verkehrssicherheit nicht ausreichend berücksichtigt. An der sog. E.-Unterführung (km 16,920 bis km 16,975) würden versetzt zwei Gabionenwände die ohnehin schmale Straße noch mehr einengen. Radfahrer und Fußgänger hätten dort keine Ausweichmöglichkeiten mehr. Die Klägerin sei als häufige Verkehrsteilnehmerin in diesem Bereich unmittelbar betroffen. Schließlich habe die Beklagte den Schutz größerer Wildtiere beim Wildwechsel nicht beachtet.

Die Beklagte habe ferner nicht berücksichtigt, dass die LSW 1 den Pkw-Lärm vom S.-weg reflektieren werde. Der Pkw-Verkehr auf dem S.-weg werde künftig zunehmen. Schließlich könne die mit dem Bau der Gabionenwand einhergehende Bodenversiegelung nicht mehr als vernachlässigbar angesehen werden. Da weniger Versickerungsfläche verfügbar sei, werde das Oberflächenwasser über die Fahrbahn des S.-wegs auf das klägerische Grundstück abfließen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen die Abweisung der Klage.

Bei Lärmschutzwänden handle es sich um Betriebsanlagen der Bahn i. S. von § 18 Satz 1 AEG. Es habe durch Plangenehmigung entschieden werden dürfen, weil ein direkter Zugriff auf fremde Rechte nicht vorgesehen sei. Das fachplanerische Abwägungsgebot werde nicht verletzt. Die Klägerin könne nur verlangen, dass ihre eigenen schutzwürdigen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt würden. Sie könne weder eine Beeinträchtigung des Ortsbilds von G. noch eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Bereich der sog. E.-Unterführung noch Belange des Naturschutzes geltend machen. Die Änderung des Ausblicks auf die unverbaute Moorlandschaft sei kein privates Interesse von solchem Gewicht, dass es in die Abwägung eingestellt werden müsste. Eine optisch erdrückende Wirkung der geplanten LSW 1 auf das klägerische Anwesen sei nicht zu befürchten. Lärmreflexionen durch Gabionenwände seien ebenfalls nicht zu befürchten; diese würden beidseitig hochabsorbierend ausgeführt. Eine Erhöhung der Überschwemmungsgefahr sei ebenfalls nicht zu befürchten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die (Teil-)Anfechtungsklage ist im Haupt- wie im Hilfsantrag unbegründet, weil die angefochtene Plangenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Eine Rechtsverletzung ergibt sich zum Einen nicht aus verfahrensrechtlichen Vorschriften.

a) Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Selbst wenn das EBA verkannt hätte, dass im vorliegenden Fall eine Planfeststellung geboten gewesen wäre, so ließe sich hieraus allein kein Aufhebungsgrund herleiten (BVerwG, U.v. 10.12.2003 - 9 A 73/02, NVwZ 2004, 613/614; vgl. ferner BayVGH, U.v. 9.7.2004 - 22 A 03.40057, S. 6 des UA). Das Gebot gerechter fachplanerischer Abwägung (§ 18 Satz 2 AEG) gilt sowohl im Planfeststellungsverfahren als auch im Plangenehmigungsverfahren. Die Planungsbehörde hat abwägungserheblichen Belangen Dritter im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens sogar besondere Aufmerksamkeit zu schenken, weil kein Anhörungsverfahren stattfindet und deswegen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Planungsbehörde diese Belange bereits aufgrund der Initiative der Betroffenen bekannt werden (BVerwG, U.v. 28.3.2007 - 9 A 17.06 -UPR 2007, 386/387).

b) Die Klägerin hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht ebenfalls kein Recht darauf, dass die Träger öffentlicher Belange ordnungsgemäß beteiligt werden. Es handelt sich nicht um eine Verfahrensvorschrift, die den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt ist.

c) Zu Unrecht macht die Klägerin sinngemäß geltend, dass die nach Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG fehlerhaft durchgeführt worden sei, nämlich, dass die Vorgaben von § 3c UVPG nicht eingehalten worden seien und dass das Ergebnis nicht nachvollziehbar sei (§ 3a Satz 4 UVPG). Dies trifft nicht zu. Die Tekturplanung vom 18. Januar/3. Februar 2012 betreffend die teilweise Errichtung u. a. der LSW 1 in Gabionenbauweise hat daran nichts geändert, wie das EBA zutreffend erkannt hat (vgl. S. 19 der Plangenehmigung). Der landschaftspflegerische Begleitplan, der als Anlage Nr. 7 Bestandteil der plangenehmigten Unterlagen ist, war insofern zu berücksichtigen (§ 3c Satz 3 UVPG); damit waren auch die dort vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in die Vorprüfung einzubeziehen (a. a. O. S. 12).

2. An der Planrechtfertigung bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel.

Auch eine hoheitliche Planung findet ihre Rechtfertigung nicht etwa schon in sich selbst, sie ist vielmehr für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig. Die eisenbahnrechtliche Planung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz hat demnach Bestand nur, wenn sie - gemessen an den Zielen gerade dieses Fachplanungsgesetzes - erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 43 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Wenn auch § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 5 Nr. 3, §§ 41 ff. BImSchG sowie die 16. BImSchV Lärmschutz nur für den Fall des Baus oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen (Schienenwegen) vorsehen, also keine Rechtsansprüche auf Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen begründen, so dient es doch dem Schutz der menschlichen Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), wenigstens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf die Einhaltung der Lärmsanierungsgrenzwerte nach § 4 Abs. 3 der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes vom 7.3.2005 - ab hier: Förderrichtlinie - hinzuwirken (in Wohngebieten 70 dB(A) zur Tagzeit und 60 dB(A) zur Nachtzeit) und sie womöglich in Richtung auf die fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenzen der 16. BImSchV zu unterschreiten (§ 1 Abs. 1 und 2 der Förderrichtlinie). Die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze für Wohngebiete liegt mit 59/49 dB(A) wesentlich niedriger (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV). Es geht hierbei nicht um private Sonderinteressen, sondern um den Schutz einer größeren Zahl von Anwesen (von der Lärmsanierung durch die LSW 1 sollen 147 Anwesen profitieren); es geht hierbei auch um den Schutz einer entsprechenden Siedlungsstruktur.

3. Die Plangenehmigung leidet auch nicht unter Abwägungsmängeln, die Rechte der Klägerin verletzen (§ 18 Satz 2 AEG).

a) Für den Anspruch der Klägerin auf gerechte Abwägung gelten hier folgende Maßgaben: Die Klägerin hat als nicht enteignungsbetroffene Dritte keinen Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung. Sie ist darauf beschränkt, sich auf die Verletzung drittschützender Rechte zu berufen, insbesondere auf das Fehlen der Planrechtfertigung (BVerwG, U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - NVwZ 2007, 445/447, vgl. oben 2.) oder auf eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 18 Satz 2 AEG) im Hinblick auf ihre eigenen Belange (BVerwG, B.v. 23.1.2009 - 9 VR 1/09 - NVwZ-RR 2009, 753; BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 08.40041, Rn. 17). Aus dem Abwägungsgebot ergibt sich für nicht enteignungsbetroffene Dritte ein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer planungsrechtlich relevanten privaten Belange. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um subjektive Rechtspositionen handelt. Planungsrechtlich irrelevant und mithin nicht abwägungserheblich ist ein Belang, wenn er -objektiv - geringwertig oder - generell oder in gegebenem Zusammenhang - nicht schutzwürdig ist. Nicht schutzwürdig ist ein Belang nicht nur dann, wenn er mit der Rechtsordnung nicht in Einklang steht, sondern auch, wenn sein Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Veränderungen einstellen musste und deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durfte (BVerwG, U.v. 28.3.2007 -9 A 17.06 -UPR 2007, 386/387).

b) Nach alledem kann sich die Klägerin nicht auf Belange berufen, die der kommunalen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) in Gestalt des kommunalen Selbstgestaltungsrechts zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.1999 - 4 VR 18/98 -NVwZ-RR 1999, 554/555). Derartige Belange hätten allenfalls im Rahmen einer Klage der Gemeinde G... geltend gemacht werden können; die Gemeinde hat im vorliegenden Fall aber keine Klage erhoben. Die Klägerin kann sich somit nicht auf Fragen der Ortsgestaltung, z. B. im Bereich des S-Bahnhofs G... berufen.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Belang der Verkehrssicherheit von Ortsstraßen, hier im Bereich der sog. E.-Unterführung, berufen. Insoweit trägt die Gemeinde die Straßenbaulast (Art. 47 Abs. 1, Art. 46 Nr. 2 BayStrWG). Es obliegt gegebenenfalls der Gemeinde, sich auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Ortsstraßen als kommunalen öffentlichen Einrichtungen zu berufen (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 11.3.2005 - 22 A 04.40063 - UA S. 13).

Die Klägerin kann sich auch nicht auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, z. B. auf den Schutz größerer Wildtiere beim Wildwechsel, berufen, auch nicht auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG.

c) Den von der Klägerin geltend gemachten eigenen Belangen des Schutzes vor einem hässlichen Anblick oder des Schutzes der bestehenden freien Aussicht nach Süden kommt eine besondere Schutzwürdigkeit zum Einen deshalb nicht zu, weil die Klägerin in Anbetracht der bestehenden Lärmsituation mit Lärmsanierungsmaßnahmen in Gestalt von Lärmschutzwänden im Südwesten ihres Grundstücks früher oder später rechnen musste.

Zudem kann angesichts der hier bestehenden Entfernungen zwischen dem Wohnhaus der Klägerin im Nordosten ihres Grundstücks und der 4 bis 4,5 m hohen (ab Schienenoberkante 3 m hohen) Lärmschutzwand im Südwesten des S.-wegs sowie angesichts der Begrünung des klägerischen Anwesens nicht von einer erdrückenden Wirkung der LSW 1 gesprochen werden. Von erdrückender Wirkung in dem üblicherweise verstandenen Sinn einer rücksichtslosen Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung eines Anwesens (VGH BW, U.v. 11.2.2004 -5 S 384/03 - Rn. 215) ist nicht auszugehen. Die Klägerin hat der Einschätzung auf Seite 29 der angefochtenen Plangenehmigung, die tageszeitliche Verkürzung der Besonnung des klägerischen Anwesens in den Wintermonaten falle nur äußerst geringfügig aus, nicht widersprochen. Das Anwesen der Klägerin ist mindestens 20 m von der Eisenbahnstrecke Nr. 5503 entfernt.

Soweit sich die Klägerin auf eine Beeinträchtigung ihrer außergewöhnlichen Wohnlage beruft und den Verlust des bisher unverbauten kilometerweiten freien Blicks über die Bahngleise hinweg über Wiesen und Felder nach Süden beklagt, mag dies zwar verständlich und auch ein berücksichtigungsfähiger privater Belang sein; diesem kommt allerdings in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsposition lediglich eine geringe Schutzwürdigkeit zu. Die geltend gemachte besonders werthaltige Lage des Grundstücks vermittelt für sich genommen keine subjektiv öffentlich-rechtliche Rechtsposition und kann nur in Ausnahmefällen ein abwägungserheblicher Belang sein; wann die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschritten ist, kann hierbei nicht generell beantwortet werden (BVerwG, B. v. 22.8.2000 - 4 BN 38/00 - NVwZ 2000, 1413/1414; BayVGH, B.v. 13.3.2012 - 22 AS 10.40042 - Rn. 4). Hier spricht entscheidend gegen eine besondere Schutzwürdigkeit, dass - wie ausgeführt - mit Lärmsanierungsmaßnahmen früher oder später vernünftigerweise gerechnet werden musste.

Die Errichtung der LSW 1 mag zu Wertminderungen des klägerischen Grundstücks führen; einen rechtlich garantierten Schutz vor Wertminderungen des eigenen Grundstücks durch Infrastrukturvorhaben gibt es aber nicht (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 09.40010 - Rn. 33 f. m. w. N.). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Plangenehmigungsbehörde den Belangen der Lärmsanierung Vorrang vor derart wenig schutzwürdigen privaten Belangen eingeräumt hat. Selbst wenn die Abwägung insofern Lücken aufwiese, so wären etwaige Abwägungsfehler auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen und damit unerheblich (§ 18e Abs. 6 Satz 1 AEG).

d) Für die Befürchtungen der Klägerin, es könne durch die Reflexion von Pkw-Lärm auf dem S...weg zu einer Verlärmung ihres Anwesens kommen, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Gabionenwand muss beidseitig hochabsorbierend ausgeführt werden, wie dem plangenehmigten Erläuterungsbericht (sog. Anlage 0, Nr. 4.5, S. 8) für Bereiche, wo die Lärmschutzwand zwischen den Gleisen verläuft bzw. eine Straße parallel verläuft, zu entnehmen ist. Die gefüllten und verdichteten Steinkörbe der Gabionenwände müssen mit integriertem Absorbersystem und Fugenverschluss im Verband errichtet werden (Erläuterungsbericht Nr. 4.5, S. 9 oben). An der technischen Realisierbarkeit haben sich insofern in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel ergeben (vgl. das von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 vorgelegte Schreiben der DB Netz AG Technologiemanagement vom 7.2.2014). Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 zugesichert (S. 3 der Niederschrift), dass dies sich auch auf die südwestlich des S...wegs zu errichtende Lärmschutzwand bezieht; hiervon geht auch das EBA aus. Mit dem Einwand, die Beigeladene werde sich nicht an die Vorgaben der Plangenehmigung halten, kann die Klägerin nicht gehört werden. Es ist Sache der Eisenbahnaufsicht (§ 5 AEG), diese Vorgaben gegebenenfalls durchzusetzen. Dies wird vom EBA ebenso gesehen, wie in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 zum Ausdruck kam (S. 3 der Niederschrift).

e) Es gibt auch keine begründeten Zweifel daran, dass die Bodenversiegelung im vorliegenden Fall vernachlässigenswert gering ist und insbesondere die Gefahr der Überschwemmung des klägerischen Grundstücks mit Oberflächenwasser nicht zunimmt. Der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts M... vom 13. Oktober 2011 im Plangenehmigungsverfahren zufolge sind keine Auswirkungen auf die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers zu erwarten. Durch die teilweise Ausführung der LSW 1 als Gabionenwand (Tekturplanung vom 18. Januar/3. Februar 2012) hat sich hieran nichts Wesentliches geändert. Nach dem Erläuterungsbericht (Nr. 8.2, Seite 12) kann das Oberflächenwasser im Bereich der Gabionenwände durch die wasserdurchlässigen Schotterkörbe bzw. in die wasserdurchlässigen angrenzenden Böden versickern. Parallel zur Gabionenwand auf der gleiszugewandten Seite verläuft insofern eine Tiefenentwässerung, die das Niederschlagswasser von den Gleisanlagen und der Gabionenwand ableitet (Anlage Nr. 3.3 zur Plangenehmigung, Blatt 3 Querprofil IV a km 16,7). In der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 hat der Projektleiter der Beigeladenen darauf hingewiesen, dass durch die Gründung der Gabionenwand auf einem 1 m breiten Stahlbetonbalken zwar Sickerfläche verloren gehe, dies aber dadurch ausgeglichen werde, dass s...wegseitig ebenfalls eine Verfüllung mit nichtbindigem und wasserdurchlässigem Material erfolge; vorgesehen sei dies zwar nicht schon in der Plangenehmigung, aber in der Ausführungsplanung und werde zugesichert. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Für den Schutz der Klägerin entscheidend ist vor allem, dass es sich hier um Böschungsgelände und nicht um eine Flutmulde handelt, ferner dass der Gemeinde G. als Straßenbaulastträgerin im Hinblick auf den S.-weg die Aufgabe der schadlosen Beseitigung des dortigen Oberflächenwassers obliegt und dass der Grünstreifen nordöstlich des S.-wegs ebenfalls zur Aufnahme von Oberflächenwasser geeignet ist. Der Verwaltungsgerichtshof stützt sich hierbei auf die überzeugenden Ausführungen des bautechnischen Beamten des EBA in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014. Zweifel hieran wurden von Seiten der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Eine etwaige Verbreiterung des Stahlbetonbalkens auf 1,40 m ist nicht Gegenstand der angefochtenen Plangenehmigung und daher im jetzigen Zeitpunkt nicht zu beurteilen.

4. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das EBA die technische Alternative des Einbaus transparenter Elemente in der LSW 1 im Bereich der A.straße nicht gefordert hat. Das EBA hat die diese technische Alternative verwerfende Planung der Beigeladenen ohne Rechtsfehler gebilligt.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei der Variantenauswahl bei mehreren technischen Bauvarianten die diesbezügliche Auswahl als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. dazu BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 48 m. w. N.). Derartige Abwägungsmängel sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

Die Erforderlichkeit einer Höhe der LSW 1 von 3 m über Schienenoberkante ist in der der Plangenehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung (Anlage 9) nachgewiesen. Eine niedrigere LSW wäre nicht vergleichbar wirksam, schon gar nicht, wenn eine deutliche Unterschreitung der Sanierungsgrenzwerte in Richtung auf die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle angestrebt wird. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 angedachte Einsatz niedrigerer und dafür schallquellennäherer Lärmschutzwände, der unter Umständen gleichermaßen wirksam sein könnte wie der Einsatz der strittigen Gabionenwände, ist technisch noch nicht hinreichend erprobt und kommt daher nicht in Betracht. Dies hat das EBA in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 nachvollziehbar dargelegt (S. 6 der Niederschrift).

§ 2 Abs. 2 Satz 3 der Förderrichtlinie sieht zwar die von der Klägerin gewünschte technische Alternative des Einsatzes transparenter Elemente ausdrücklich vor. Danach können bei höheren Lärmschutzwänden (in der Regel über 2 m) zur Verminderung von Sichteinschränkungen transparente Aufsätze in Betracht kommen. Eine Präferenz für eine derartige technische Alternative kommt in dieser Formulierung allerdings nicht zum Ausdruck. Die Abwägung im Einzelfall wird nicht determiniert.

Die Beigeladene und das EBA haben sich zum einen von der Erwägung leiten lassen, dass die Gemeinde G. in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2011 zum Schutz des Ortsbilds die Ausführung der LSW 1 in Gabionenbauweise in Wandabschnitten gefordert hat, in denen es technisch und aufgrund der Platzverhältnisse möglich ist (Plangenehmigung S. 25). Soweit die Klägerin Erörterungen über eine fehlerhafte Meinungsbildung im Gemeinderat angestellt hat, können diese keine rechtserheblichen Abwägungsmängel begründen, weil bei derartigen subjektiven Umständen keine Offensichtlichkeit im Sinn von § 18e Abs. 6 Satz 1 AEG vorliegt (vgl. dazu Kopp/Ramsauer VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 75 Rn. 16 m. w. N.).

Die Beigeladene und das EBA haben sich ferner von der Erkenntnis leiten lassen, dass der Einbau transparenter Elemente Mehrkosten verursacht. Diese wurden von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 für eine Strecke von 60 m nachvollziehbar mit 135.000 Euro angegeben, die aus Steuermitteln des Bundes zu finanzieren wären; die Klägerin hat dem nicht widersprochen (vgl. S. 5 der Niederschrift). Das Mehrkostenargument hat im vorliegenden Fall schon deshalb Gewicht, weil die Klägerin kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufrechterhaltung der freien Aussicht von ihrem Anwesen nach Süden hat und es daher nicht einzusehen wäre, dieses aus der Sicht der Klägerin durchaus verständliche Anliegen mit Steuergeldern zu subventionieren, die dann für dringend erwünschte Lärmsanierungsmaßnahmen fehlen.

Diese Erwägungen würden zwar den Einbau transparenter Lärmschutzwandelemente unter Übernahme der Mehrkosten durch die Klägerin nicht ausschließen. Hiervon geht aber auch die angefochtene Plangenehmigung zutreffend aus. In der Nebenbestimmung A 3.4.3 ist die Rede von der Möglichkeit des Einbaus weiterer transparenter Lärmschutzwandelemente, gegebenenfalls unter Kostenbeteiligung Dritter, worüber das EBA zu unterrichten ist. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Plangenehmigung eine solche Möglichkeit eröffnet und insofern keine Hindernisse errichtet. Von dieser Möglichkeit ist allerdings von der Klägerin und der Beigeladenen kein Gebrauch gemacht worden.

Die Beigeladene hat außerdem schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 darauf hingewiesen, dass neue Betroffenheiten möglich sind, weil sich im Moment der Zugvorbeifahrten die Schallwellen im transparenten Teil hochschaukeln könnten. Sie hat auf Berechnungen hingewiesen, dass sich die Beurteilungspegel ca. 200 m weiter südlich um ca. 1 bis 2 dB(A) erhöhen und dabei auch den Sanierungsgrenzwert für die Nachtzeit von 60 dB(A) überschreiten könnten. Die Klägerin hat diesen Berechnungen nicht widersprochen (S. 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.5.2014). Unter diesen Umständen wären etwaige Abwägungsfehler auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen und damit unerheblich (§ 18e Abs. 6 Satz 1 AEG). Die konkrete Möglichkeit, dass die technische Alternative des Einbaus transparenter Lärmschutzwandelemente gewählt worden wäre (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, U.v. 1.10.1997 - 11 A 10.96 -DVBl 1998, 330), besteht nicht, wenn dies bedeuten würde, dass Dritte zur Nachtzeit noch stärker mit unzumutbarem Lärm belastet werden würden, um der Klägerin am Tag die freie Aussicht zu erhalten.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. März 2014 - 3 K 2575/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist als Mitglied einer Erbengemeinschaft Miteigentümer der am Ufer der Murr gelegenen und jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke FISt.Nrn. ... und ... (... ... ... ...) in Backnang. Der beigeladene Wasserverband, dem die Städte Murrhardt und Backnang sowie die Gemeinden Sulzbach an der Murr und Oppenweiler angehören, plant die Durchführung von innerörtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in der Ortslage von Oppenweiler entlang der Murr, die aus Ufer- und Mauererhöhungen, dem Neubau von Wänden und Deichen, Wegerhöhungen sowie der Errichtung von mobilen Elementen bestehen.
Auf den von ihm am 3.11.2011 gestellten Antrag stellte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis am 5.7.2012 den Plan für die örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen entlang des Gewässers I. Ordnung Murr und im Mündungsbereich der Gewässer I. Ordnung Tierbach und Rohrbach „auf Gemarkung und Gemeinde Oppenweiler“ fest. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen bedeuteten für die Gemeinde Oppenweiler eine Verbesserung des Hochwasserschutzes. Für Backnang ergebe sich rechnerisch für einen gewissen Zeitraum eine Verschlechterung der Hochwassersituation. Die Wasserspiegelerhöhung befinde sich jedoch nur im Rahmen der Rechengenauigkeit und führe nicht zu neuen Betroffenheiten für die dortige Bebauung. Die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen des Klägers wurden mit der Begründung zurückgewiesen, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihn als Unterlieger seien marginal. Die Situation stelle zudem nur einen Zwischenzustand dar. Die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen seien Teil eines Gesamtkonzepts, zu dem (u.a.) die Errichtung von Hochwasserrückhaltebecken gehöre. Die Hochwassersituation an der Murr erfahre nach der Umsetzung des Gesamtkonzepts eine deutliche Verbesserung.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Kläger am 6.8.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18.3.2014 abgewiesen hat.
II.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor.
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, für die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen habe keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden. Dies sei im Rahmen der Vorprüfung festgestellt und das Ergebnis gemäß § 3a UVPG am 21.9.2011 ortsüblich bekanntgemacht worden. Der Kläger wendet hiergegen ein, das im Rahmen der Vorprüfung eingeholte Gutachten des Planungsbüros Prof. Dr. K. habe die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Sachgüter von Unterliegern stromabwärts nicht in den Blick genommen; die Vorprüfung sei deshalb offensichtlich unvollständig. Das trifft nicht zu.
Der Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, zählt nach Nr. 13.13 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu den Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist. Nach § 3c Satz 1 UVPG ist für diese Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Bei der nach dieser Vorschrift durchzuführenden überschlägigen Prüfung handelt es sich um eine nur summarische Prüfung, die sich von der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine deutlich geringere Prüfungstiefe unterscheidet. Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens zu keinen erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, aus, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verneinen; es bedarf somit keiner exakten Beweisführung. Wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung besitzt die Behörde bei ihrer Prüfung einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urt. v. 7.12.2006 - 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 - NuR 2013, 507; OVG NRW, Urt. v. 3.12.2008 - 8 D 19/07 - UPR 2009, 268). Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls, ist dementsprechend die Einschätzung der zuständigen Behörde nach § 3a Satz 4 UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.7.2010 - 11 S 45.09 - Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, oder das Ergebnis die Grenzen des fachlichen Vertretbaren überschreitet (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist weder das eine noch das andere zu erkennen.
10 
In der von dem Planungsbüro Prof. Dr. K. erarbeiteten Unterlage vom 4.4.2011 zu der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführten UVP-Vorprüfung werden die grundsätzlichen Umweltwirkungen bei Hochwasserschutzmaßnahmen - unterteilt nach baubedingten, anlagebedingten, betriebsbedingten Wirkungen sowie möglichen Folgewirkungen - beschrieben. Zu den betriebsbedingten Wirkungen werden Veränderungen der Hochwasserabflussdynamik durch reduzierte Retentionsflächen sowie Verlagerung der Hochwasserproblematik flussabwärts gezählt. Auf S. 8 wird daran anknüpfend darauf hingewiesen, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Hochwasserabflussdynamik haben könnten, aufgrund wegfallender Überflutungsflächen Hochwasserspitzen verstärkt werden könnten und die Hochwasserproblematik sich flussabwärts in der Flussaue verschärfen könne. Auf diese möglichen Folgen der Maßnahmen wird auch im Erläuterungsbericht ausführlich eingegangen. Das von dem Beigeladenen dazu eingeholte Gutachten der Universität Stuttgart („Instationäre hydraulische Berechnungen an der Murr zwischen Oppenweiler und Backnang“) vom 7.7.2005 kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass sich durch die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell nur ganz geringfügige Erhöhungen der Abflüsse und Wasserspiegellagen im Murr-Abschnitt in und unterhalb von Backnang ergeben werden. Diese Veränderungen seien so klein, dass sie im Rahmen der Rechengenauigkeit lägen. Die Differenzen der Wasserspiegellagen seien bereits im Ortsbereich von Backnang praktisch gleich Null. Der Grund dafür sei, dass sich die geplanten Maßnahmen sehr stark an bereits vorhandenen hydraulischen Strukturen orientierten, so dass Veränderungen im Retentionsvermögen der Talaue sehr gering blieben. Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens durchgeführte Vorprüfung nimmt dementsprechend an, dass durch das geplante Vorhaben nur geringe Auswirkungen auf die Hochwasserspiegellage des Gewässers zu erwarten seien.
11 
Davon, dass die möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Sachgüter von Unterliegern stromabwärts nicht in den Blick genommen worden seien, kann danach keine Rede sein. Der vom Kläger behauptete Ermittlungsfehler liegt somit nicht vor. Auch dafür, dass das Ergebnis der Vorprüfung die Grenzen des fachlichen Vertretbaren überschreitet, sieht der Senat keine Anhaltspunkte.
12 
b) Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch im Hinblick auf § 69 Abs. 1 WHG keine Bedenken.
13 
Nach dem Erläuterungsbericht sind die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen Teil eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts, mit dem für alle an der Murr und der Lauter liegenden Gemeinden Schutz gegen ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) geschaffen werden soll. Das Konzept umfasst außer den mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler weitere Schutzmaßnahmen in Oppenweiler-Zell und den Gemeinden Backnang, Sulzbach und Murrhardt sowie den Bau von insgesamt fünf Hochwasserrückhaltebecken. Die zu dem Gesamtkonzept gehörenden weiteren Maßnahmen sind jedoch kein Teil des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, sondern Gegenstand separat durchgeführter bzw. noch durchzuführender Planfeststellungsverfahren.
14 
Aus dem Umstand, dass die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen Teil eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts sind, folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass diese Maßnahmen nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 WHG zugelassen werden können. Nach dieser Vorschrift können Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. Mit dieser Regelung wird an die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 FStrG entwickelte Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung angeknüpft. Danach ist die Aufspaltung eines Fachplanungsvorhabens in Teilabschnitte im Interesse einer praktikablen und effektiv handhabbaren sowie leichter überschaubaren Planung nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Planungsrechts grundsätzlich zulässig. Die Teilplanung darf sich allerdings nicht soweit verselbständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Die abschnittsweise Planfeststellung erfüllt damit als eine Erscheinungsform der horizontalen Verfahrensstufung eine ähnliche Funktion wie die Teilgenehmigung oder entsprechende Teilzulassungsentscheidungen im vertikalen Gefüge des Anlagenzulassungsrechts (BVerwG, Urt. v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236).
15 
§ 69 WHG ist dementsprechend nur anwendbar, wenn es sich nach den Vorschriften des materiellen Wasserrechts um ein einziges, in Abschnitte unterteiltes Vorhaben handelt und nicht um mehrere getrennte Vorhaben, die voneinander unabhängig verwirklicht werden können und sollen (Schenk in: Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, § 69 WHG Rn. 10). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist danach im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Das mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Vorhaben besteht in der Durchführung von örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler, mit denen die dicht besiedelte Ortslage der Gemeinde vor Überflutungen geschützt werden soll. Die Erreichung dieses Ziels ist nicht von der Durchführung der im Rahmen des genannten umfassenden Hochwasserschutzkonzepts geplanten weiteren Maßnahmen abhängig. Es handelt sich daher um ein im Verhältnis zu diesen Maßnahmen selbständiges Vorhaben.
16 
Ein Verstoß gegen § 69 Abs. 1 WHG ist im Übrigen auch dann nicht zu erkennen, wenn man diese Vorschrift im vorliegenden Fall entgegen den eben gemachten Ausführungen für anwendbar erachtet. Dafür, dass durch die Zulassung der in Oppenweiler geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen die Einbeziehung der Auswirkungen des gesamten Vorhabens - in Form der zu dem genannten Gesamtkonzept gehörenden Teilmaßnahmen - auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich würde, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nichts entnehmen. Dafür ist auch sonst nichts zu erkennen. Nach den oben genannten Grundsätzen darf die Aufteilung eines Vorhabens in einzelne Abschnitte nicht dazu führen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung ausgelöst werden, unbewältigt bleiben. Was die Auswirkungen der hier in Rede stehenden Hochwasserschutzmaßnahmen auf den Hochwasserabfluss und die hieraus resultierenden Wasserspiegellagen in den stromauf- und stromabwärts gelegenen Siedlungsgebieten betrifft, wurden diese Maßnahmen dementsprechend im Planfeststellungsverfahren nicht isoliert betrachtet. Mit dem das Gutachten der Universität Stuttgart vom 7.7.2005 ergänzenden hydraulischen Gesamtgutachten vom Januar 2012 wurden vielmehr außer den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell auch die ferner vorgesehenen Maßnahmen in Sulzbach und Backnang in die Betrachtung einbezogen.
17 
c) Bei der Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die Verpflichtung des Planfeststellungsbehörde, die von der Planung betroffenen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nur eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange beanspruchen könne, da er von dem Vorhaben nur mittelbar betroffen sei. Das steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 16.1.2007 - 9 B 14.06 - NVwZ 2007, 462; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 205) und wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Gestützt auf die Berechnungen der Universität Stuttgart in ihren Gutachten vom 7.7.2005 und Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass sich die Wasserspiegellage im Bereich der Grundstücke des Klägers bei einem 100-jährlichen Hochwasser nur um ca. 5 bis 7 cm erhöhe. Eine solche Erhöhung halte sich noch im Rahmen der Genauigkeit der Berechnung, der nach den Angaben der Universität Stuttgart bei ca. +/- 5 cm liege. Der Kläger sei daher keinen erhöhten Gefahren im Falle eines Hochwassers ausgesetzt.
18 
Das steht in Übereinstimmung mit dem bereits erwähnten Gutachten der Universität Stuttgart vom 7.7.2005, das von dem Beigeladenen im Vorfeld der Planung zur Klärung der Frage eingeholt wurde, welche Auswirkungen die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Zell auf Hochwasserabflüsse und die daraus resultierenden Wasserspiegellagen in und unterhalb von Backnang haben werden. Nach dem Gutachten sind in Folge dieser Maßnahmen nur ganz geringfügige Erhöhungen der Abflüsse und Wasserspiegellagen im Murr-Abschnitt in und unterhalb von Backnang zu erwarten.
19 
Bei Einbeziehung der geplanten weiteren Maßnahmen in Sulzbach und Backnang ergibt sich nach dem hydraulischen Gesamtgutachten der Universität Stuttgart vom Januar 2012 kein anderes Bild. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler und Sulzbach in Summe innerhalb der eigenen Gemarkung einen Anstieg der Wasserspiegel um im Mittel ca. 5 bis 7 cm bewirkten, nur lokal trete an einzelnen Bauwerken eine Differenz von ca. 12 cm auf. In der flussabwärtsliegenden Gemeinde Backnang hätten die geplanten Schutzbauwerke in Oppenweiler eine geringe Wasserspiegellagenerhöhung von ca. 5 bis 6 cm zur Folge. Dies entspreche in etwa der Rechengenauigkeit des numerischen Modells. Die zusätzlich geplanten Maßnahmen in Backnang hätten keinen Einfluss auf die stromaufwärts liegenden Gemeinden. Erst ab Murr-km 24,5 könnten rechnerisch geringe Erhöhungen der Wasserspiegellage nachgewiesen werden. Innerhalb der Ortslage von Backnang stiegen diese auf maximal 10 cm an. Dieser Anstieg sei jedoch eindeutig auf die eigenen, im Ort vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen zurückzuführen.
20 
aa) Die gegen die genannten Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen des Klägers hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erklärt. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags rechtfertigt keine andere Entscheidung.
21 
(1) Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe die Behauptungen der Beklagten- und Beigeladenenseite ungeprüft übernommen, wonach im unmittelbaren Bereich seiner Grundstücke der Wasserspiegel im Hochwasserfall höchstens um 5 bis 7 cm ansteige. In seinem Schriftsatz vom 27.2.2014 habe er nachvollziehbar vorgetragen, dass die Berechnungen des Gutachterbüros W. und Partner GmbH für den Bereich oberhalb der Aspacher Brücke in Backnang falsch sein müssten, da sich vor der Eingangstür zum Gebäude Aspacher Str. 6 verschiedene Hochwassermarken befänden, die unter anderem die Höchststände des Hochwassers im Jahr 1927 und im Jahr 2011 anzeigten, die nicht mit dem theoretischen eindimensionalen hydraulischen Modell des Büros W. korrelierten.
22 
Zu dem gleichen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand des Klägers hat Frau Prof. Dr. W. im Namen der Universität Stuttgart mit Schreiben vom 20.9.2013 Stellung genommen, in dem auf die vom Kläger beanstandeten Abweichungen zwischen den Modellberechnungen und den gemessenen Wasserspiegellagen ausführlich eingegangen wird. In dem Schreiben wird zunächst darauf hingewiesen, dass zur Untersuchung der Auswirkungen der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen auf die jeweiligen Unterlieger die Abflusszustände bei einem HQ100 mit Hilfe eines eindimensionalen, instationären Modells modelliert worden seien. Dies sei für zwei verschiedene Zustände erfolgt, nämlich zum einen für den derzeitigen Zustand und zum anderen für den Zustand nach Durchführung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen. Anschließend seien die Wasserspiegeldifferenzen gebildet worden, die sich aus den Berechnungen für die beiden Zustände ergäben. Diese lieferten eine Aussage über die relative Veränderung der Wasserspiegellagen infolge der örtlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, unabhängig vom absoluten Wasserstand. Eine exakte Abbildung der absoluten Wasserspiegellagen für ein HQ100-Ereignis sei nicht Gegenstand des Gutachtens, da für die Beurteilung der Änderung der Wasserspiegellagen zwischen den beiden Zuständen die Genauigkeit in der Abbildung der absoluten Wasserspiegellage eher von untergeordneter Bedeutung sei. So lange keine gravierenden Wasserspiegelabweichungen zwischen Modell und Realität existierten, bei denen sich ein stark abweichender benetzter Umfang ergebe, habe die Genauigkeit der Abbildung der tatsächlichen Wasserspiegellagen keinen wesentlichen Effekt auf die sich ergebenden Differenzen und somit auf die damit getroffene Aussage bzgl. der Auswirkungen der örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen.
23 
In der Stellungnahme wird daran anschließend weiter ausgeführt, dass bei dem Hochwasser im Januar 2011 an verschiedenen Stellen Wasserspiegellagen dokumentiert worden seien, die lokal Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, die sich nicht nur allein durch Modellungenauigkeiten erklären ließen. Wesentliche Abweichungen zeigten sich insbesondere im Bereich Fkm 29+889 bis Fkm 30+212 (Rüflensmühle, Oppenweiler) und im Bereich Fkm 29+150 bis 29+889 (Pegel, Grabenstraße und Kanalstraße, Oppenweiler). Daher seien diese Bereiche erneut untersucht und Vergleichsrechnungen durchgeführt worden. Die Berechnungen zeigten jedoch, dass der Einfluss der veränderten Abflusssituation in diesem Abschnitt vor allem im Nahbereich liege. Bereits nach einigen Hundert Metern stromab- bzw. aufwärts seien keine Unterschiede zu den im Gutachten vom Januar 2012 prognostizierten Wasserspiegelverlauf mehr zu erkennen. Dies bedeute, dass sich auch großräumig, wie z. B. in den Ortslagen Zell, Backnang, Burgstetten keine Änderungen zu den bereits getroffenen Aussagen ergäben.
24 
Was der Kläger gegen diese in sich schlüssigen Ausführungen in der Begründung seines Zulassungsantrags vorbringt, ist ohne Substanz. Sein Einwand, die Stellungnahme beziehe sich „ursächlich auf die falschen kartographischen Darstellungen im Bereich der Rüflensmühle“, ist nicht nachvollziehbar. Auf die Verhältnisse im Bereich der - stromaufwärts der Ortslage von Oppenweiler gelegene - Rüflensmühle wird in der Stellungnahme nur insoweit eingegangen, als sich dort nach Ansicht von Prof. Dr. W. wesentliche Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, weshalb diese Bereiche erneut untersucht worden seien. Die Grundaussage der schlüssig begründeten Ausführungen von Prof. Dr. W. wird damit nicht in Frage gestellt.
25 
Das Gleiche gilt, soweit der Kläger die Stellungnahme in einem Zusammenhang mit der Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 bringt. Auf die Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Grundstücke des Klägers wird nicht in dem Schreiben vom 20.9.2013, sondern in der - vom Verwaltungsgericht erbetenen - Stellungnahme der Universität Stuttgart vom 8.1.2014 eingegangen.
26 
(2) Das sich auf die Nachtragsentscheidung des Landratsamts vom 24.9.2013 beziehende weitere Vorbringen des Klägers ist weitgehend unverständlich.
27 
Wie dargelegt, hat die Universität Stuttgart in ihrem hydrologischen Gesamtgutachten vom Januar 2012 angemerkt, dass bei dem Hochwasser im Januar 2011 u.a. im Bereich Fkm 29+150 bis 29+889 Wasserspiegellagen dokumentiert worden seien, die Abweichungen zu den Modellergebnissen zeigten, die sich nicht nur allein durch Modellungenauigkeiten erklären ließen. Der betreffende Bereich sei daher erneut untersucht worden. Nach den dazu für den Zustand mit und ohne Hochwasserschutz durchgeführten Vergleichsrechnungen der Universität Stuttgart beträgt die Differenz der Wasserspiegellagen im Bereich der Fa. M. und dem Gebäude der Familie L. ca. 8 bis 10 cm. Im Gutachten vom Januar 2012 wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, dass seit den inzwischen verwirklichten Hochwasserschutzmaßnahmen im Abflussquerschnitt im Bereich der Brücke Fabrikstraße sowie den angrenzenden Abschnitten stromauf- und stromabwärts kein Bewuchs mehr existiere, was zu einer noch geringeren Wasserspiegeldifferenz führe.
28 
Das Landratsamt hat diese Ausführungen zum Anlass genommen, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nachträglich durch eine Auflage zu ergänzen, nach der im Bereich der Ortslage Oppenweiler ein regelmäßiger Gehölzrückschnitt bis zur Herstellung und dem Betrieb von obenliegenden Hochwasserrückhaltebecken durchzuführen ist. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt, dass sich nach den Untersuchungsergebnissen der Universität Stuttgart vom 20.9.2013 durch die Eindeichungen der bebauten Ortslage von Oppenweiler und den dadurch verbundenen Wegfall des Fließwegs im Hochwasserfall durch das Gewerbegebiet Seelenwinkel die Wasserspiegellage vor der Brücke Fabrikstraße kleinräumig um ca. 8 bis 10 cm erhöhe. Um die Erhöhung der Wasserspiegellage zu minimieren bzw. auszugleichen, sei bis zum Bau und (bis zur) Inbetriebnahme von wirkungsvollen Hochwasserrückhaltemaßnahmen im Oberlauf der Murr der Abschnitt des Gewässerausbaus von Oppenweiler von Gehölzen freizuhalten.
29 
Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der durch die nachträgliche Eindeichung des etwa 1 ha großen Überschwemmungsgebiets Seelenwinkel erfolgte Retentionsraumverlust in dem Gutachten vom Januar 2012 berücksichtigt worden ist, kommt es danach nicht an.
30 
(3) Die in dem Gutachten der Universität Stuttgart vom Januar 2012 vertretene Ansicht, dass die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Oppenweiler in der flussabwärtsliegenden Gemeinde Backnang nur eine geringe Wasserspiegellagenerhöhung von ca. 5 bis 6 cm zur Folge hätten, wird auch nicht durch die Behauptung des Klägers in Frage gestellt, dass es in Folge verschiedener Baumaßnahmen in der Zeit zwischen dem Jahr 2004 und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu Retentionsraumverlusten von mindestens 140.000 m³ in dem zu betrachtenden Bereich gekommen sei und diese Verluste in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Wie es in der bereits erwähnten Stellungnahme von Prof. Dr. W. vom 20.9.2013 heißt, wurden in dem Gutachten vom Januar 2012 die Abflusszustände bei einem HQ100 für den derzeitigen Zustand und für den Zustand nach Durchführung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen modelliert und anschließend die sich daraus ergebenden Wasserspiegeldifferenzen bestimmt. Diese lieferten eine Aussage über die relative Veränderung der Wasserspiegellagen infolge der geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen, unabhängig vom absoluten Wasserstand.
31 
Die vom Kläger behaupteten Retentionsraumverluste stehen mit den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in keinem Zusammenhang, sondern sind nach seiner Darstellung die Folge verschiedener in den letzten Jahren durchgeführter Baumaßnahmen im Uferbereich der Murr. Dafür, dass die vom Kläger behaupteten Veränderungen eine neue Begutachtung der zu erwartenden relativen Veränderung der Wasserspiegellagen unter ihrer Einbeziehung erfordert hätten, ist danach nichts zu erkennen.
32 
bb) Gegen die Annahme, die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Grundstücke des Klägers seien nur marginal, bestehen auch im Hinblick darauf keine Bedenken, als das Landratsamt darauf verzichtet hat, den Beigeladenen über die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Auflagen hinaus zu Maßnahmen an der - in der Nähe der Grundstücke des Klägers gelegenen - Aspacher Brücke in Backnang zu verpflichten.
33 
In dem Schreiben des Ingenieurbüros W. und Partner GmbH vom 7.5.2012 wird über einen im April 2012 auf Veranlassung des Landratsamts durchgeführten weiteren Rechenlauf berichtet, der die in Oppenweiler und Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen zum Gegenstand hat und die im Zuge dieser Maßnahmen geplanten Aufweitungen an der Brücke Fabrikstraße in Oppenweiler und der Brücke Strümpfelbacher Straße in Zell einbezieht, zu denen der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sowie der fast zeitgleich ergangene Planfeststellungsbeschluss für die in Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen verpflichten. Nach dem Schreiben ergeben sich aus dieser Modellrechnung Erhöhungen der Wasserspiegellagen in Backnang von bis zu 8 cm. Diese Erhöhungen lägen im Bereich der Rechengenauigkeit hydraulischer Modelle und hätten auf die Flächenausbreitung beim Hochwasser eine vernachlässigbar kleine Wirkung. Bei der zusätzlichen Durchführung von Maßnahmen an den Brücken in Backnang verringere sich der maximale Wasserspiegelanstieg auf bis zu 6 cm. In dem Schreiben wird im Anschluss daran weiter ausgeführt, eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang im Vorgriff auf die dort geplanten örtlichen Hochwasserschutzmaßnahmen stehe aus ökologischen und ökonomischen Gründen nicht im Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen. Das Ingenieurbüro hat deshalb empfohlen, eine solche Erweiterung erst im Zuge der in Backnang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass die Erweiterung in Anbetracht der Wirkung des ferner geplanten Hochwasserrückhaltebeckens Oppenweiler noch erforderlich sei.
34 
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers sind ebenfalls ohne die erforderliche Substanz. Für seine Vorwürfe, die Einschätzung des Ingenieurbüros zeuge sowohl von einem völlig fehlenden Realitätsbezug als auch einer völlig fehlenden Ortskenntnis, fehlt jede Begründung. Zweifel an der Richtigkeit der Modellrechnung des Ingenieurbüros ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger genannten Berechnungen, die das gleiche Büro für die in Back-nang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen vorgenommen hat. Der vom Kläger kritisierte Auszug aus dem Schreiben vom 7.5.2012 beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob die in Oppenweiler und Oppenweiler-Zell geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang erfordern. Der Umstand, dass diese Frage nach Ansicht des Ingenieurbüros zu verneinen ist, lässt keine Schlüsse auf die Frage zu, ob die in Backnang geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen eine solche Erweiterung erfordern. Die Empfehlung am Schluss des Schreibens, eine Erweiterung der Brückenquerschnitte in Backnang erst im Zuge der dort geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen durchzuführen, weist vielmehr bereits deutlich auf die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der beiden Maßnahmen hin.
35 
d) Das angefochtene Urteil ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass Teile des Plangebiets als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG hätte behandelt werden müssen, weil die zuständige Behörde es bislang unterlassen habe, ein Überschwemmungsgebiet festzusetzen.
36 
Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG sind nach § 77 Satz 1 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Für den Fall, dass überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, bestimmt § 77 Satz 2 WHG ferner, dass rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind. Einen Verstoß gegen diese Vorschriften hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, dass das Wassergesetz Baden-Württemberg in seiner im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 20.1.2005 zwischen Überschwemmungsgebieten im Außenbereich (§§ 77 ff. WG a.F.) und hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich (§ 80 WG a. F.) unterschieden habe. Bei den durch die planfestgestellten Maßnahmen geschützten Ortslagen von Oppenweiler habe es sich um hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich gehandelt, so dass eine Festsetzung als Überschwemmungsgebiet nicht möglich gewesen sei.
37 
Der Kläger ist demgegenüber der Meinung, die Vorschriften der §§ 77 Abs. 1, 80 WG a.F. seien nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.7.2009 nicht mehr anzuwenden, da gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG auf dem Gebiet des Wasserhaushalts im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vorgehe. Auf die vorläufige Sicherung des Plangebiets als Überschwemmungsgebiet habe das beklagte Land somit nicht verzichten dürfen. Das beklagte Land sei daher nach dem Prinzip der Bundestreue verpflichtet gewesen wäre, trotz der unterbliebenen vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets im Innenbereich von Oppenweiler die Vorgaben des § 77 WHG zu beachten. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
aa) Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG haben die Landesregierungen durch Rechtsverordnung innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 WHG zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG hat dies bis zum 22.12.2013 zu geschehen. Diese Frist war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (5.7.2012) noch nicht abgelaufen. Die Fortgeltung der früheren landesrechtlichen Regelung in den § 77 Abs. 1 WG a.F., nach der nur bestimmte Gebiete im Außenbereich als Überschwemmungsgebiete galten, ist somit bezogen auf diesen Zeitpunkt ohne weiteres zu bejahen.
39 
Aus § 76 Abs. 3 WHG, wonach noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzte Überschwemmungsgebiete zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern sind, ergibt sich nichts anderes, da das Gesetz eine Frist für die Erfüllung dieser Pflicht nicht enthält. Das vom Kläger bemühte Prinzip der Bundestreue vermag das Fehlen einer solchen Frist nicht zu ersetzen. Der Grundsatz der Bundestreue besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass im deutschen Bundesstaat das Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht wird (BVerfG, Urt. v. 28.2.1961 - 2 BvG 1/60 - BVerfGE 12, 205, 254; Urt. v. 22.5.1990 - 2 BvG 1/88 - BVerfGE 81, 310, 337). Der Grundsatz begründet jedoch für sich allein keine selbstständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes; er ist vielmehr akzessorischer Natur und kann nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses Bedeutung gewinnen, indem er die hiernach bestehenden Rechte und Pflichten modifiziert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerwG, Urt. v. 11.9.2013 - 8 C 11.12 - BVerwGE 147, 348 m.w.N.).
40 
bb) Durch einen etwaigen Verstoß gegen § 77 WHG würde der Kläger zudem nicht in seinen Rechten verletzt.
41 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Drittschutz auch für den Bereich des Wasserrechts grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwG, Beschl. v. 6.9.2004 - 7 B 62.04 - NVwZ 2005, 84). Was die frühere Regelung über die Erhaltung von Überschwemmungsgebieten in § 32 WHG a. F. betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzung ausdrücklich verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gebot der Freihaltung von Überschwemmungsgebieten erkennbar allein dem Allgemeinwohl und nicht - auch - bestimmten Nachbarn diene. Die maßgebliche Vorschrift sehe weder ausdrücklich noch nach ihrem Sinn die Berücksichtigung von Interessen oder Rechten Dritter vor und bestimme auch nicht hinreichend klar einen überschaubaren Kreis von „Nachbarn“, nicht deren Rechte, zu deren Schutz sie bestimmt sein könnte, und nicht die Art der Rechtsverletzungen, gegen die sie Schutz gewähren könnte (Beschl. v. 17.8.1972 - IV B 162/71 - ZfW 1973, 114).
42 
Ob daran auch der Neufassung der Regelungen über Überschwemmungsgebiete durch das am 10.5.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes uneingeschränkt festzuhalten ist (dafür Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: September 2006, § 31 b WHG, Rn. 10; Hünneke, in: Landmann/Rohmer, UmweltR I, Stand Juli 2011, vor § 72 WHG Rn. 36), kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, da den wasserrechtlichen Vorschriften über den Hochwasserschutz eine drittschützende Wirkung jedenfalls nur insoweit zuerkannt werden kann, als in ihnen möglicherweise ein hochwasserrechtliches Rücksichtnahmegebot enthalten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 2.3.2010 - 1 A 10176/09 - Juris; NdsOVG, Beschl. v. 20.7.2007 - 12 ME 210/07 - NVwZ 2007, 1210). Dieses Gebot ist aber nur dann verletzt, wenn die angegriffene behördliche Maßnahme zu einer von den Betroffenen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung führt. Für das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung des Klägers ist aus den bereits genannten Gründen nichts zu erkennen.
43 
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, besitzt die Rechtssache keine besondere tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.
44 
3. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob das Plangebiet als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 3 WHG hätte behandelt werden müssen, so das Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust an Retentionsraum hätten getroffen werden müssen, bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der früheren landesrechtlichen Regelung in den § 77 Abs. 1 WG a.F. und dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31.7.2009. Sie betrifft damit ausgelaufenes Recht. Rechtsfragen zu Normen des ausgelaufenen bzw. des auslaufenden Rechts haben trotz anhängiger Einzelfälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.6.2014 - A 10 S 1156/14 - Juris; BayVGH, Beschl. v. 28.7.2014 - 20 ZB 14.50013 - Juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.1.2010 - 5 B 63.09 - Juris - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO).
45 
Davon abgesehen würde sich nach den oben gemachten Ausführungen die vom Kläger aufgeworfene Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allenfalls dann stellen, wenn die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Maßnahmen zu von dem Kläger nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen führte. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht jedoch in nicht zu beanstandender Weise verneint.
46 
4. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
47 
a) Nach Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da ihm keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Aussagen von Prof. Dr. W. in der mündlichen Verhandlung „durch Hinzuziehung eigener Expertise“ zu überprüfen. Diesem Vorbringen ist der behauptete Verfahrensfehler nicht zu entnehmen, da ein Beteiligter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann mit Erfolg rügen kann, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 8.8.2007 - 4 BN 35.07 - Juris; Beschl. v. 13.8.2003 - 1 B 259.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 273; Beschl. v. 6.9.1999 - 11 B 13.99 - Juris). Sollte der Kläger sich nicht in der Lage gesehen haben, zu einer für ihn neuen Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sachgerecht Stellung zu nehmen, hätte es ihm freigestanden, dies gegenüber dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck zu bringen und gegebenenfalls eine Vertagung zu beantragen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass dies geschehen ist oder aus vom Verwaltungsgericht zu vertretenen Gründen nicht geschehen konnte.
48 
Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe seine Beweisanträge übergangen, ist eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gehört zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO zu protokollieren sind. Ist ein Beweisantrag - wie im hier vorliegenden Fall - nicht protokolliert, so begründet demgemäß das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - NVwZ 2012, 512; Beschl. v. 2.11.1987 - 4 B 204.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32). Einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls hat der Kläger beim Verwaltungsgericht nicht gestellt.
49 
Bei dem im Schriftsatz des Klägers vom 11.3.2014 gestellten Antrag, ein neues und unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen, das „auf der Basis objektiv belastbarer Daten und Fakten eine Neuberechnung der Hochwasserpegel an der Murr sowie der Auswirkungen der vorgezogenen innerörtlichen Maßnahme in Oppenweiler bzw. Oppenweiler-Zell bis Kirchberg an der Murr berücksichtigt“, handelt es sich im Übrigen nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Die Angabe eines Beweismittels reicht dafür nicht aus; es muss auch angegeben werden, welche tatsächlichen Behauptungen unter Beweis gestellt werden (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2011 - 9 A 8.10 - NVwZ-RR 2011, 383). Der im Schriftsatz vom 11.3.2014 gestellte Antrag ist daher als bloße Beweisanregung zu verstehen.
50 
b) Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet.
51 
Zwar muss das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die Verfahrensbeteiligten weitere Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2001 - 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217). Eine bloße Beweisanregung reicht hierzu nicht aus.
52 
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Der bloße Umstand, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die vorliegenden Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend erklärt hat, reicht dafür nicht aus. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachten muss sich dem Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung nur dann aufdrängen, wenn es zu der Überzeugung gelangen muss, dass die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit vorliegender Gutachten im allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil diese Gutachten offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1993 - 9 B 509.93 - Juris; Urt. v. 6.10.1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, lässt sich dem Vorbringen des Klägers das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht entnehmen.
53 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
54 
Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
55 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Treffen mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt, so findet für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt.

(2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, so entscheidet, falls nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften mehrere Bundesbehörden in den Geschäftsbereichen mehrerer oberster Bundesbehörden zuständig sind, die Bundesregierung, sonst die zuständige oberste Bundesbehörde. Bestehen Zweifel, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde zuständig, so führen, falls sich die obersten Bundes- und Landesbehörden nicht einigen, die Bundesregierung und die Landesregierung das Einvernehmen darüber herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Plangenehmigung der Regierung von Oberfranken vom 26. November 2014 zur Errichtung von zwei Brückenbauwerken im Zuge der Staatsstraße ... „S.-Landesgrenze“ (Ortsumgehung E.) und die Untersagung weiterer Baumaßnahmen in diesem Bereich.

Im Zuge des Neubaus der Ortsumgehung E. war die zum damaligen Zeitpunkt stillgelegte Bahnstrecke S./P.-... an zwei Stellen unterbrochen worden. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 30. August 2002 sah insoweit für einen später eventuell wieder aufzunehmenden Bahnbetrieb die Errichtung der dann erforderlichen, in den Plänen bereits optional dargestellten Brückenbauwerke (Brücke über die Bahnlinie am B...weg und Eisenbahnbrücke über die St ... im Bereich des Einschnitts) durch den Straßenbaulastträger vor. Nachdem die Verkehrsminister der Tschechischen Republik und des Freistaats Bayern die Reaktivierung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs zwischen H.-.../P./E. beschlossen hatten, erteilte die Regierung von Oberfranken nach Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens am 26. November 2014 die Plangenehmigung für die Errichtung der beiden Brückenbauwerke und ordnete den Sofortvollzug an. Die Reaktivierung der Eisenbahnstrecke wurde durch das Eisenbahnbundesamt mit sofort vollziehbar erklärtem Planfeststellungsbeschluss vom 19. Juni 2015 festgestellt.

An der Bahnstrecke, auf der ab dem 13. Dezember 2015 (Fahrplanwechsel) der planmäßige Verkehr aufgenommen werden soll, sowie an den Brückenbauwerken, werden bereits Bauarbeiten durchgeführt.

Die Antragsteller haben gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamts Anfechtungsklagen zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az. 22 A 15.40023 und 22 A 15.40025). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 19. Juni 2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. August 2015 (Az. 22 AS 15.40024, 22 AS 15.40026) aufgehoben, im Übrigen sind die Anträge der Antragsteller in diesen Verfahren abgelehnt worden. Mit Bescheid vom 31. August 2015 hat das Eisenbahn-Bundesamt eine neue Anordnung des Sofortvollzugs erlassen.

Gegen die Plangenehmigung der Regierung von Oberfranken vom 26. November 2014 haben die Antragsteller Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht Bayreuth noch nicht entschieden hat. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung des Plangenehmigungsbeschlusses aufzuheben, dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung der beiden Brückenbauwerke einzustellen und weitere Maßnahmen zur Ausführung des plangenehmigten Vorhabens zu unterlassen, und ihm bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilantrag die weitere Bauausführung zu untersagen, hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 4. August 2015 abgelehnt. Hier

gegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und Untersagung weiterer Baumaßnahmen zu Recht abgelehnt, weil es an der erforderlichen Antragsbefugnis der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

Die nicht grundstücksbetroffenen Antragsteller rügen einen Verstoß gegen § 78 VwVfG, weil nach ihrer Rechtsauffassung für die beiden Brückenbauwerke kein isoliertes Plangenehmigungsverfahren hätte durchgeführt werden dürfen, sondern diese als notwendiger Teil der Strecke im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren hätten mitbehandelt werden müssen. Soweit in der Beschwerdebegründung die aufgeführte Norm als „Art.“ bezeichnet ist, handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen, da eine Berufung auf die landesrechtliche Vorschrift des Art. 78 BayVwVfG hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil sich die von den Antragstellern angenommene (im Beschluss des BayVGHvom 27. August 2015 - 22 AS 15.40024, 22 AS 15.40026 - allerdings in Zweifel gezogene) Planfeststellungspflicht der Wiederinbetriebnahme der Eisenbahnlinie nach den bundesrechtlich geregelten Bestimmungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (§§ 18 ff. AEG) richtet. Dessen ungeachtet ist das Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht geeignet, eine mögliche Rechtsverletzung der Antragsteller zu begründen.

Wie die Antragsteller selbst einräumen, kann ein Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens die Befugnis zur Anfechtung der getroffenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht allein aus der Verletzung der ihn betreffenden Verfahrensvorschriften herleiten; etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Vorschriften den Betroffenen in spezifischer Weise und unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition gewähren wollen. Ob die Verwaltungsvorschrift mit einer eigenen Schutzfunktion zugunsten einzelner ausgestattet ist, richtet sich nach deren Zielrichtung und Schutzzweck. Aus ihrem Regelungsgehalt muss sich ergeben, dass der Begünstigte unter Berufung allein auf einen ihn betreffenden Verfahrensmangel, also ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung bzw. den Erlass einer verfahrensrechtlich gebotenen behördlichen Entscheidung gerichtlich durchsetzen können soll (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 4.4.2012 - 9 B 95/11 - juris Rn. 7 m. w. N.; BayVGH, U. v. 9.8.2012 - 8 A 11.40036 - juris Rn. 25).

Danach können sich die Antragsteller nicht darauf berufen, dass für die Reaktivierung des Teilabschnitts A...-.../P.-... der Eisenbahnstrecke 5027 und für die Errichtung der beiden Brückenbauwerke, die Gegenstand der streitbefangenen Plangenehmigung vom 26. November 2014 sind, nur ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 78 Abs. 1 VwVfG hätte durchgeführt werden dürfen. Nach dieser Vorschrift findet für mehrere selbstständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren (davon für mindestens eines bundesgesetzlich) vorgeschrieben sind, nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn für diese Vorhaben nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Ungeachtet der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung hier vorliegen, erweist sich die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Denn durch § 78 Abs. 1 VwVfG wird dem vorhabenbetroffenen Dritten keine selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition eingeräumt. Vielmehr werden hierdurch ausschließlich die Zuständigkeit und das Verfahrensrecht geregelt, wenn mehrere Vorhaben zusammentreffen. Die Frage, inwieweit subjektive Rechte Dritter berührt sind, wird dagegen ausschließlich nach dem materiellen Recht entschieden und hängt nicht davon ab, ob über die Zulassung des Vorhabens in einer gesonderten Planfeststellung oder gemeinsam mit anderen Vorhaben in einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren entschieden wird (BVerwG, U. v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 28).

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller geltend machen, in dem Verfahren gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 19. Juni 2015 keine Einwendungen gegen die beiden Brückenbauwerke vorbringen zu können. Denn die Antragsteller haben nicht einmal ansatzweise dargetan, in welcher Rechtsposition sie durch die Zulassung der Brückenbauwerke betroffen sein könnten. Wie sie selbst einräumen, werden sie hierdurch in ihrem Grundeigentum nicht betroffen, vielmehr werden die beiden Bauwerke in einer Entfernung von etwa 400 m bzw. knapp 600 m zu den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken errichtet. Aber auch eine mittelbare Betroffenheit der Antragsteller in sonstigen Rechtspositionen ist im Hinblick auf die Brückenbauwerke nicht ersichtlich. Die von ihnen geltend gemachten Beeinträchtigungen zielen vielmehr ausschließlich auf die Wiederaufnahme der Bahnstrecke, insbesondere auf die hierdurch hervorgerufene Lärmbelastung. Diese können sie jedoch, wie auch geschehen, im Verfahren gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss geltend machen. Eine Beeinträchtigung durch die Brückenbauwerke wird dagegen von ihnen selbst nicht behauptet. Ein Rechtsverlust der Antragsteller durch die getrennt geführten Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren des Eisenbahnbundesamts bzw. der Regierung von Oberfranken ist daher nicht erkennbar.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Standort der beiden Brückenbauwerke durch den Verlauf der reaktivierten Bahnstrecke vorgegeben ist. Denn ihre Errichtung ist zwar Voraussetzung für die geplante erneute Inbetriebnahme der Bahnlinie; ob die - ausschließlich - hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller durchgreifen, bleibt aber der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses in dem bereits beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren vorbehalten.

Nachdem der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits wegen der fehlenden Antragsbefugnis der Antragsteller unzulässig ist, sind Ausführungen zu den formellen und materiellen Voraussetzungen der Anordnung des Sofortvollzugs nicht mehr veranlasst.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 34.2.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Gegenstand des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 31. Januar 2012 für die Errichtung und den Betrieb des zweiten, 57 km langen Abschnitts der sogenannten Thüringer Strombrücke ("Südwestkuppelleitung-SWKL") zwischen dem Umspannwerk Vieselbach und dem Umspannwerk Altenfeld. Dieser Abschnitt (einschließlich der 110-kV-Anbindung zum Umspannwerk Stadtilm) ist Teil der insgesamt 210 km langen 380-kV-Höchstspannungsleitung zwischen dem Umspannwerk Lauchstädt in Sachsen-Anhalt und dem Umspannwerk Redwitz in Bayern. Für den letzten, nach Süden sich anschließenden und den Rennsteig querenden Abschnitt ist das Raumordnungsverfahren abgeschlossen und das Planfeststellungsverfahren eingeleitet.

2

Das Vorhaben, das in zwei Ausbaustufen die Installation von insgesamt vier 380-kV-Stromkreisen vorsieht, ist mit verschiedenen Korridorvorschlägen in das Raumordnungsverfahren eingebracht worden. Die landesplanerische Beurteilung vom 30. März 2007 erachtet die im Weiteren planfestgestellte sogenannte "Westvariante" als vorzugswürdig. Diese Trasse folgt südlich von Vieselbach parallel geführt der bereits vorhandenen 380-kV-Höchstspannungsleitung Mecklar - Vieselbach - Eisenach unter Ersetzung und Mitnahme der dort ebenfalls bereits vorhandenen und zurückzubauenden 110-kV-Bahnstromleitung Weimar - Bebra. In diesem Bereich quert das Vorhaben auf einer Länge von ca. 1420 m das Vogelschutzgebiet Nr. 31 "Muschelkalkgebiet südöstlich Erfurt". Südlich von Kirchheim löst sich das Neubauvorhaben von der Höchstspannungsleitung Mecklar - Vieselbach - Eisenach, um sich in einer östlichen Parallellage zur Bundesautobahn A 71 nach Süden - mit Abzweigung der 110-kV-Hochspannungsleitung zum Umspannwerk Stadtilm - fortzusetzen. Ab Traßdorf wird die Trasse in Bündelung mit der ICE-Neubaustrecke Erfurt - Nürnberg nach Süden bis Altenfeld fortgeführt und quert dabei den Naturpark Thüringer Wald.

3

Unmittelbar nördlich des Endpunkts Altenfeld wird das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1, eines staatlich anerkannten Erholungsorts, durch die Leitungstrasse auf einer Länge von ca. 700 m durchschnitten, auf weiteren 360 m wird diese entlang der Gemeindegrenze geführt. Allein der Mast Nr. 166 wird auf dem Gemeindegebiet errichtet. Grundstücke der Klägerin zu 1 werden durch das Vorhaben lediglich überspannt; bei diesen Flächen handelt es sich um Straßengrundstücke, um eine Wasserfläche und ein stillgelegtes Bahngleis bei Überspannhöhen zwischen 20 und 25 m.

4

Der Kläger zu 2 betreibt in E. auf dem "R." eine Gaststätte, die ca. 1 km von der nordwestlich verlaufenden, im Wesentlichen durch Waldflächen abgeschirmten Trasse des Vorhabens entfernt liegt. Er ist des Weiteren Eigentümer eines in der Nähe liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Dieses wird von der bisherigen 110-kV-Bahnstromleitung Weimar - Bebra und der 380-kV-Bestandsleitung Mecklar - Vieselbach - Eisenach überspannt. Zugunsten von Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen sind für beide Hochspannungsfreileitungen Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen; für die "380-kV-Starkstromleitung" erfolgte die Eintragung aufgrund eines Enteignungsbeschlusses vom 23. November 1993. Am nördlichen Rand des Grundstücks ist die Errichtung eines Tragmastes für das Neubauvorhaben vorgesehen (Mast Nr. 42).

5

Die Klägerin zu 3, eine aus den Gemeinden I. und W. bestehende Waldgenossenschaft, ist Eigentümerin von ca. 300 ha Waldflächen, von denen Teilflächen durch das Vorhaben überspannt werden und Standorte für die Masten Nr. 110 bis 112 sind.

6

Die Klägerinnen zu 4 sind Miteigentümerinnen von bewaldeten bzw. als Grünland genutzten Grundstücken in der Gemarkung M., die vom Vorhaben ebenfalls überspannt werden.

7

Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 9. Februar 2009 die Planfeststellung für das streitgegenständliche Vorhaben. Gegen die im März 2009 ausgelegten Pläne haben die Kläger Einwendungen erhoben. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2009 ließen sie durch ihre Prozessbevollmächtigten vortragen zur fehlenden Planrechtfertigung, zu Verstößen gegen Bestimmungen des Naturschutzrechts und zur Verletzung des Abwägungsgebots; für die Klägerin zu 1 wurde zusätzlich auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts und auf die Gefährdung ihrer Anerkennung als Erholungsort hingewiesen. Bereits mit Schreiben vom 3. Mai 2009 hatte sich der Kläger zu 2 gegen die Erforderlichkeit des Vorhabens gewandt. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 ließen die Kläger Einwendungen gegen die 1. Planänderung erheben.

8

Nach Durchführung eines Erörterungstermins erließ das Thüringer Landesverwaltungsamt den Planfeststellungsbeschluss und wies die Einwendungen der Kläger zurück.

9

Die Kläger haben gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 6. Februar 2012 zugestellten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor:

10

Dem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung. Das im August 2009 in Kraft getretene Energieleitungsausbaugesetz sei nicht anwendbar, da das Anhörungsverfahren für die streitgegenständliche Planfeststellung zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet gewesen sei. Das Vorhaben unterfalle nicht § 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG; Nr. 4 des in Bezug genommenen Bedarfsplans erfasse den "Neubau Höchstspannungsleitung Lauchstädt - Redwitz, Nennspannung 380 kV", nicht aber die 380-kV-Leitung Vieselbach - Altenfeld einschließlich der 110-kV-Anbindung Umspannwerk Stadtilm. Gegen das Energieleitungsausbaugesetz bestünden verfassungsrechtliche Bedenken. Für die Bestimmungen zur Zulässigkeit von Teilverkabelungen in § 2 EnLAG fehle die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung. Die Bedarfsfeststellung in Nr. 4 der Anlage zum Gesetz sei evident unsachlich. Das Gutachten Jarass/Obermair vom 21. Oktober 2007 und weitere gutachterliche Stellungnahmen von Jarass belegten, dass das geplante Vorhaben nicht notwendig sei, da die vorgesehene zusätzliche Stromübertragung auf der bestehenden Leitung Remptendorf - Redwitz versorgungssicher erfolgen könne, wenn diese Leitung mit der technischen Alternative eines Freileitungsmonitorings und mit Hochtemperaturleiterseilen ertüchtigt werde; die herkömmliche Übertragungsleistung könne hierdurch nahezu verdoppelt werden, was das Neubauvorhaben entbehrlich mache. Ebenso belege die Lastflussanalyse, dass der Neubau der streitgegenständlichen Strombrücke nicht erforderlich sei. Die Annahmen und Prämissen der dena-Netzstudien I und II, auf die sich die Planfeststellung stütze, seien unzutreffend; sie überschätzten den Netzausbaubedarf systematisch und in erheblichem Ausmaß. Ebenso wenig stützten die von der Planfeststellungsbehörde in Auftrag gegebenen Gutachten Säcker vom Oktober 2008 und Büro Electa vom Mai 2011 die Notwendigkeit der geplanten Freileitung. Der Netzausbau müsse zudem gemäß den gesetzlichen Vorgaben wirtschaftlich zumutbar sein. Hierbei gehe es ausschließlich um volkswirtschaftliche, nicht aber um betriebswirtschaftliche Kosten des einzelnen Unternehmens. Für sehr kurze und seltene Spitzen möglicher Energieerzeugung seien daher keine zusätzlichen Übertragungskapazitäten zu schaffen. Das Vorhaben sei mit den vorgesehenen vier Stromkreisen überdimensioniert, wie der Entwurf des Netzentwicklungsplans 2013 belege, der lediglich eine zweisystemige Leitung ausweise.

11

Die vorgesehene Abschnittsbildung verletze die Kläger in ihren Rechten. Mit ihr werde dem Grundsatz der umfassenden Problembewältigung nicht Rechnung getragen, weil der vorgesehene Teilabschnitt einer eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehre; es sei nicht absehbar, ob der Folgeabschnitt mit der Querung des Rennsteigs trotz der großen Eingriffe in Natur und Landschaft überhaupt zur Ausführung gelangen könne. Dem Abschnitt Vieselbach - Altenfeld komme - ohne Fortführung der 380-kV-Höchstspannungsleitung nach Süden - keine eigenständige energiewirtschaftliche Bedeutung zu.

12

Der Planfeststellungsbeschluss leide an weiteren Abwägungsfehlern. Im Raumordnungsverfahren seien bereits nicht alle betroffenen Belange abgewogen worden. Die landesplanerische Beurteilung sei vor allem auch deshalb unzureichend, weil sie die Möglichkeit einer alternativen Erdverkabelung und sonstige Alternativlösungen nicht oder nicht ausreichend geprüft habe. Die Belange des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes seien nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Wegen erheblicher Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes "Muschelkalkgebiet südöstlich Erfurt" sei das Vorhaben unzulässig. Die abweichenden Annahmen der SPA-Verträglichkeitsstudie seien unzutreffend. Das bereits bestehende Gefährdungsrisiko durch den Leitungsanflug von Vögeln in einem Höhenbereich von 20 bis 40 m werde durch das Vorhaben nunmehr auf einen Bereich bis zu 80 m Höhe ausgedehnt. Das Hauptrisiko gehe nicht von den Erdseilen, sondern von dem deutlich vergrößerten Raumwiderstand aus, welchen die neuen Ebenen der Leiterseile bildeten. Durch das Versehen der Erdseile mit Markierungen werde das Kollisionsrisiko nicht gesenkt. Entgegen den Annahmen der Planfeststellung gebe es keine großräumigen Ausweichflächen für die Vögel; das Vorhaben verkleinere und segmentiere vielmehr das Schutzgebiet. Durch die neuen Leitungen werde der Prädatorendruck erhöht und der darunter liegende Raum nicht mehr als Brut- oder Rastplatz von Bodenbrütern genutzt. Auch der Verlust von Habitatrequisiten durch den Gehölzabtrieb werde von der Abwägung nicht bewältigt. Von einem Gewöhnungseffekt infolge bereits vorhandener Freileitungen könne in Bezug auf das größere Neubauvorhaben nicht ausgegangen werden.

13

Das Schutzgut Landschaft werde in der Planung nicht ausreichend berücksichtigt. Unter Bagatellisierung der mit der Errichtung der neuen Freileitung verbundenen Eingriffe in das Landschaftsbild werde gegen die Schutz- und Entwicklungsziele der Naturparkverordnung Thüringer Wald verstoßen. Insoweit bestünden auch Widersprüche zum regionalen Raumordnungsplan Mittelthüringen.

14

Die Kläger seien als Eigentumsbetroffene nicht gehindert, die genannten Belange geltend zu machen. Die Klägerin zu 1 werde zudem durch die drohende nachhaltige Verschlechterung ihrer Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit als Fremdenverkehrsgemeinde in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Von den exponierten Standorten der Masten gehe eine deutliche Fernwirkung aus. Deren obere Bestandteile seien vom Stadtgebiet aus sichtbar. Zahlreiche Wanderwege querten die Leitungstrasse. Die befürchteten negativen Auswirkungen der geplanten Leitung auf den Tourismus würden auch zu einer Existenzgefährdung des Gaststättenbetriebs des Klägers zu 2 führen.

15

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 31. Januar 2012 aufzuheben.

16

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

17

Sie treten dem Vorbringen der Kläger entgegen und verteidigen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss. Die Klage der Klägerin zu 1 sei bereits unzulässig, weil sie zu ihrer Rechtsbetroffenheit nichts Substanzielles vortragen könne. Die Planrechtfertigung ergebe sich aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen und für ein Freileitungsmonitoring bestehe noch Entwicklungsbedarf. Dass die Leitungssysteme 3 und 4 erst nach einigen Jahren in einer zweiten Ausbaustufe realisiert werden sollten, lasse nicht den Schluss zu, das Vorhaben sei überdimensioniert. Die Belange des Natur- und Artenschutzes seien zutreffend abgearbeitet und im Rahmen des Gebotenen berücksichtigt worden. Mit den im Regionalplan Mittelthüringen enthaltenen Grundsätzen und mit den Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturpark Thüringer Wald habe sich die Planfeststellung auseinandergesetzt.

18

Den mit Erhebung der Klage von den Klägern zu 1 und 2 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2012 - BVerwG 7 VR 4.12 - abgelehnt.

Entscheidungsgründe

19

1. Die Klage ist zulässig.

20

a) Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Klage gegen die planfestgestellte Maßnahme im ersten und letzten Rechtszug sachlich zuständig. Die von dieser Maßnahme umfasste 380-kV-Höchstspannungsleitung im Abschnitt Vieselbach - Altenfeld ist Teil der Höchstspannungsleitung Lauchstädt - Redwitz, die als Vorhaben Nr. 4 im Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl I S. 2870 - EnLAG) aufgeführt ist; gemäß § 1 Abs. 3 EnLAG begründet dies die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO.

21

Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch, soweit sich die Klage gegen die Planfeststellung der 110-kV-Anbindung an das Umspannwerk Stadtilm richtet. Diese ist zwar im Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz nicht aufgeführt, doch ist insoweit der Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 VwVfG eröffnet (§ 43 Satz 6 Energiewirtschaftsgesetz - EnWG), der seinem Wortlaut entsprechend auch mehrere selbstständige Vorhaben nur eines Vorhabensträgers erfasst (Ziekow, VwVfG, 2. Aufl., § 78 Rn. 3). Dessen Voraussetzungen liegen vor. Bei der Heranführung der 110-kV-Leitung vom Umspannwerk Altenfeld nach Norden auf dem Gestänge der 380-kV-Höchstspannungsleitung mit der Abzweigung in Höhe von Traßdorf nach Osten handelt es sich um ein eigenständiges, nach § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG ebenfalls planfeststellungspflichtiges Vorhaben, das in engem zeitlichen und räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Vorhaben der 380-kV-Höchstspannungsleitung Vieselbach - Altenfeld zur Ausführung gelangt. Durch beide Vorhaben wird ein substanzieller Koordinierungsbedarf ausgelöst, der nicht nur den Überschneidungsbereich erfasst, sondern auch die kurze Abzweigung der 110-kV-Leitung nach Stadtilm (vgl. Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <80> = Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 6 S. 16); über beide Leitungsvorhaben konnte deshalb nur einheitlich entschieden werden. Ebenso wie die Zuständigkeit für das Planfeststellungsverfahren richtet sich im Falle der Anfechtung des einheitlichen Planfeststellungsbeschlusses auch die Zuständigkeit für das gerichtliche Verfahren nach den Bestimmungen für dasjenige Vorhaben, das den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt und somit den Schwerpunkt des Planfeststellungsverfahrens bildet, auf dessen Grundlage das Gesamtvorhaben zugelassen wird (Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 78 Rn. 18). Dies ist das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsleitung gemäß der Nr. 4 des Bedarfsplans. Damit erfasst die in § 1 Abs. 3 EnLAG bestimmte erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts das Gesamtvorhaben mit der Stichleitung zum Umspannwerk Stadtilm.

22

b) Entgegen dem Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen sind nicht nur die durch das Neubauvorhaben infolge der Überspannung ihrer Grundstücke mit Leiterseilen bzw. durch die Errichtung von Tragmasten in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Eigentum betroffenen Kläger zu 2 und 4 klagebefugt (§ 42 Abs. 1 VwGO), sondern auch die Klägerinnen zu 1 und 3. Die Klägerin zu 1 kann sich allerdings als mit Hoheitsrechten ausgestattete Gemeinde nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG berufen (vgl. Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 S. 124). Entsprechendes gilt für die Klägerin zu 3. Ob Waldgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 40 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Waldgesetzes - ThürWaldG - in der Fassung vom 18. September 2008, GVBl S. 327) generell die Berufung auf Art. 14 GG versagt ist, erscheint zwar zweifelhaft. Dagegen spricht, dass Mitglieder einer Waldgenossenschaft nach § 45 ThürWaldG auch natürliche Personen sein können und die Waldbewirtschaftung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG nicht allein dem Wohl der Allgemeinheit, sondern auch dem - insoweit privaten - Nutzen der Mitglieder zu dienen hat. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, da Mitglieder der Klägerin zu 3 ausschließlich zwei Gemeinden sind (§ 3 Abs. 3 der Genossenschaftssatzung); die in die Genossenschaft eingebrachten Flächen dienen folglich keinen privaten, sondern ausschließlich öffentlichen Interessen, die dem Schutz der Grundrechte nicht unterfallen. Unabhängig von dem fehlenden verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz können sich die Klägerinnen zu 1 und 3 aber jedenfalls auf ihr durch die Planung betroffenes zivilrechtlich geschütztes Grundeigentum berufen (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101 f.> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 48 S. 125); dieser Schutz besteht auch, soweit ein Grundstück - wie hier die betroffenen Straßenflächen der Klägerin zu 1 - öffentlichen Nutzungsinteressen dient (Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 14.95 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107 S. 30).

23

2. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Mängeln, die die Kläger in ihren Rechten verletzen und seine Aufhebung rechtfertigen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

24

a) Ein Anspruch auf umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle steht nur den Klägern zu 2 und 4 zur Seite.

25

aa) Als Gemeinde kann die Klägerin zu 1 keine rechtliche Vollüberprüfung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses wegen dessen enteignender Vorwirkung (§ 45 Abs. 1 EnWG) verlangen. Dass ein Privater eine umfassende gerichtliche Überprüfung eines ihn in seinem Eigentum betreffenden Planfeststellungsbeschlusses einfordern kann, beruht darauf, dass Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässt und damit eine dem objektiven Recht widersprechende Enteignung ausschließt. Das gemeindliche Eigentum ist hingegen - wie ausgeführt - nicht verfassungsrechtlich geschützt. Ebenso wenig kann die Klägerin zu 1 aus dem in Art. 28 Abs. 2 GG verbürgten Selbstverwaltungsrecht einen Vollüberprüfungsanspruch herleiten (Beschluss vom 5. November 2002 - BVerwG 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 S. 136 m.w.N.).

26

bb) Dieser Ausschluss eines Vollüberprüfungsanspruchs gilt gleichermaßen für die Klägerin zu 3. Mangels einer verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsposition ist auch sie darauf beschränkt, eigene Rechte und Belange der Planung entgegenzuhalten.

27

cc) Ein Vollüberprüfungsanspruch des Klägers zu 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sein durch die Planung in Anspruch genommenes landwirtschaftlich genutztes Grundstück bereits mit persönlichen Dienstbarkeiten in Form von Überspannungsrechten zugunsten der Betreiber der 110-kV-Bahnstromleitung Weimar - Bebra und der 380-kV-Höchstspannungsleitung Mecklar - Vieselbach - Eisenach belastet ist. Für die Dienstbarkeit zugunsten der Deutsche Bahn AG gilt dies - ungeachtet ihrer räumlichen Ausdehnung - schon deshalb, weil sie die Beigeladene mangels einer Rechtsübertragung nach § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht berechtigt (vgl. den von der Beigeladenen als Anlage BG 16 zum Schriftsatz vom 19. April 2012 vorgelegten Grundbuchauszug). Die zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eingetragene Dienstbarkeit für die 380-kV-Höchstspannungsleitung Mecklar - Vieselbach - Eisenach ist nicht aufgrund einer Bewilligung des Klägers zu 2, sondern aufgrund eines Enteignungsbeschlusses entstanden, der allein der Realisierung der Verbindung Mecklar - Vieselbach - Eisenach diente. Das schließt es aus, dieser Dienstbarkeit die Berechtigung zu entnehmen, in dem von ihr räumlich betroffenen Bereich auch andere Stromleitungsvorhaben zu verwirklichen. Zudem wird von der bloßen Duldung einer Überspannung mit "Leiterseilen nebst Zubehör" und der insoweit bestehenden Beschränkung des Eigentumsrechts die auf dem Grundstück des Klägers zu 2 weiter vorgesehene Errichtung des Tragmasts Nr. 42 nicht erfasst; insoweit wird eine zusätzliche wehrfähige Betroffenheit seines Grundstücks geschaffen.

28

Ebenso wie der Kläger zu 2 können die Klägerinnen zu 4, deren beide Grundstücke erstmals mit Leiterseilen überspannt werden, eine Eigentumsbetroffenheit und den Schutzanspruch aus Art. 14 GG geltend machen.

29

dd) Soweit der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon ausgegangen ist, dass der Kläger zu 2 die Verletzung objektivrechtlicher Vorschriften des Natur- und Artenschutzes sowie eine unzureichende Berücksichtigung von Belangen des Landschaftsschutzes nicht geltend machen könne, weil die Planung insoweit lediglich an Mängeln leide, die auf seine Eigentumsbetroffenheit keinen Einfluss hatten, kann hieran im Hauptsacheverfahren nach Vorlage der Akten des Raumordnungsverfahrens für den Abschnitt Vieselbach - Altenfeld nicht festgehalten werden.

30

Die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses infolge eines objektiv-rechtlichen Fehlers, der der Planung anhaftet, scheidet aus, wenn und soweit der geltend gemachte Fehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (Urteile vom 24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 23 f. = Buchholz 406.11 § 7 BauGB Nr. 4 Rn. 23 f., vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 29 und vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 A 47.96 - juris Rn. 42 ff. § 17 fstrg nr. 148 nicht abgedruckt>). Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 24). Im vorliegenden Fall lässt sich hingegen nicht ausschließen, dass das Grundstück des Klägers zu 2 von der Planung verschont würde, wenn das Leitungsvorhaben zur Vermeidung, insbesondere der gerügten vogelschutzrechtlichen Verstöße umgeplant werden müsste. Von den im Raumordnungsverfahren geprüften Trassenvarianten würde zwar mit Ausnahme der das Vogelschutzgebiet mittig durchschneidenden und deshalb erst recht unverträglichen Teilvariante W 1 keine Variante das Grundstück des Klägers zu 2 unangetastet lassen. Das rechtfertigt aber nicht den Schluss mangelnder Kausalität; denn auch jede der weiteren Varianten würde - wenn auch unterschiedlich stark - Teile des Vogelschutzgebietes queren. Es lässt sich mithin nicht ausschließen, dass der Kläger zu 2 auch die Realisierung dieser weiteren Varianten unter Berufung auf vogelschutzrechtliche Einwände abwehren könnte. Das hätte zur Folge, dass das Vorhaben nur auf einer anderen, sein Grundstück möglicherweise verschonenden Trasse verwirklicht werden könnte. Dem Kläger zu 2 kann insoweit aus Kausalitätsgründen die Berufung auf Belange des Vogelschutzes nicht verwehrt werden.

31

Für die Klägerinnen zu 4 gilt im Ergebnis nicht anderes. Ihre planungsbetroffenen Grundstücke liegen zwar fernab des vogelschutzrechtlich problematischen Bereichs, aber der ihr Grundstück in Anspruch nehmende Trassenteil entwickelt sich in allen denkbaren Konstellationen aus Varianten, die das Vogelschutzgebiet queren. Erwiese sich die Schutzgebietsquerung als Planungshindernis, so müsste nach Vorhabensvarianten gesucht werden, die weiter östlich verlaufen und damit die Grundstücke dieser Klägerinnen nicht mehr berühren.

32

b) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss erfüllt das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung. Deren Fehlen können sämtliche Kläger rügen. Diese müssen eine Inanspruchnahme von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken nicht hinnehmen, wenn dem Vorhaben die Planrechtfertigung im Sinne fachplanerischer Zielkonformität fehlt (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055 <1057> art. 28 gg nr. 145 nicht abgedruckt>).

33

aa) Soweit die Kläger gegen das Energieleitungsausbaugesetz verfassungsrechtliche Bedenken erheben, weil ihres Erachtens die aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hergeleitete Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung von Pilotprojekten für Erdverkabelungen, wie sie in § 2 EnLAG vorgesehen sind, mangels Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung gemäß Art. 72 Abs. 2 GG nicht gegeben ist, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Denn selbst wenn diese schon vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages in seinem Gutachten "Gesetzgebungskompetenz für das Energieleitungsausbaugesetz" (Deutscher Bundestag WD 3-451/09) geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 EnLAG durchgreifen würden, schlüge dies keineswegs auf das gesamte Gesetz und mithin auch auf die Bedarfsfeststellung in § 1 Abs. 2 EnLAG durch. Denn zwischen der Bedarfsfeststellung in § 1 und der Bestimmung zur Erdverkabelung in § 2 des Gesetzes besteht kein untrennbarer Regelungszusammenhang. Die Erdverkabelung, die im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss ohnehin nicht vorgesehen ist, stellt nur eine Ausführungsvariante für wenige Pilotvorhaben zur Erprobung einer alternativen Technik dar, ohne einen sachlichen Bezug zur grundsätzlichen gesetzlichen Bedarfsfeststellung aufzuweisen.

34

Das Energieleitungsausbaugesetz ist auf die streitbefangene Planfeststellung auch anwendbar. Nach Art. 7 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Höchstspannungsnetzen vom 21. August 2009 ist es am 26. August 2009 und damit zwar nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch Antrag vom 9. Februar 2009, aber vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 31. Januar 2012 in Kraft getreten. Mangels eines Übergangsregelung galt das Energieleitungsausbaugesetz also zu dem Zeitpunkt, der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Beschlüsse vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 62.08 - juris Rn. 19 m.w.N. und vom 7. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 2.10 - NuR 2010, 646, Rn. 21).

35

bb) Da das Neubauvorhaben der 380-kV-Höchstspannungsleitung Vieselbach - Altenfeld der laufenden Nr. 4 des Bedarfsplans "Neubau Höchstspannungsleitung Lauchstädt - Redwitz (als Teil der Verbindung Halle/Saale - Schweinfurt), Nennspannung 380 kV" unterfällt, sind für dieses gemäß § 1 Abs. 2 EnLAG Zielkonformität und Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung vom Gesetzgeber mit Verbindlichkeit auch für die Gerichte festgestellt (stRspr, vgl. Urteile vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 28 und vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218 Rn. 15). Eine derartige gesetzliche Bedarfsfeststellung genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 830/98 - NVwZ 1998, 1060; BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 346).

36

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das hier streitige Vorhaben die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und Prognosespielraums überschritten hätte. Zwar ist er bei der Feststellung des Bedarfs für ein Vorhaben nicht völlig frei. Würden im Bedarfsplan nach dem Energieleitungsausbaugesetz Vorhaben aufgenommen, denen im Hinblick auf einen künftigen Bedarf jegliche Notwendigkeit fehlt, würde dies die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums überschreiten. Insbesondere ließe eine derartige fehlerhafte Bedarfsfeststellung sich nicht als Konkretisierung des Gemeinwohlerfordernisses für eine Enteignung rechtfertigen und wäre verfassungswidrig (Urteil vom 8. Juni 1995 a.a.O. S. 346 f.; Beschluss vom 26. April 1996 - BVerwG 11 VR 47.95 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 7 S. 24 f.). Insoweit ist die fachgerichtliche Prüfung des gesetzlich festgelegten Bedarfs für ein Vorhaben auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 1998 a.a.O.).

37

cc) Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist die Bedarfsfeststellung für das streitgegenständliche Vorhaben nicht evident sachwidrig und für die Planfeststellung damit unbeachtlich. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit den einen Bedarf für das Vorhaben in Abrede stellenden Einwendungen der Kläger ausführlich auseinander (PFB S. 191 ff.). Er bezieht sich für die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens auf die Ergebnisse der beiden von der Deutschen Energie-Agentur in Auftrag gegebenen Studien "Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020" aus dem Jahre 2005 (dena-Netzstudie I) und "Integration erneuerbarer Energien in die deutsche Stromversorgung im Zeitraum 2015 - 2020 mit Ausblick 2025" vom November 2010 (dena-Netzstudie II); zudem verweist der Planfeststellungsbeschluss darauf, dass das Vorhaben konzipiert ist als Teil des deutschen und europäischen Verbundnetzes und zwar als fünfte Kuppelleitung zur Verbindung des westdeutschen Verbundnetzes mit dem der vormaligen DDR sowie als Verbindung zur Ankoppelung der Netze von Polen, Tschechien, der Slowakei und Ungarn. Mit der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 ist daher die Verbindungsleitung Region Halle/Saale - Region Schweinfurt wegen ihrer besonders hohen Priorität als Vorhaben von europäischem Interesse bewertet und in den Anhang I der TEN-E-Leitlinien aufgenommen worden.

38

Ausweislich des planfestgestellten Erläuterungsberichts (S. 30 ff.) dient der Netzausbau nicht nur der Einspeisung der Windenergie, die in Spitzenzeiten bereits eingeschränkt wird; die neu geschaffene Verbindung ist vielmehr allen Erzeugern erneuerbarer und konventioneller Energiequellen zugänglich und kann - entgegen den Einwänden von Jarass in seinem Gutachten vom 28. Juni 2013 - in Übereinstimmung mit den in § 1 Abs. 1 EnLAG genannten Zielen auch zur Übertragung von Braunkohlestrom in Anspruch genommen werden. Der Netzausbau soll darüber hinaus dem mit den geplanten neuen Erzeugungsschwerpunkten (Offshore-Windparks und neue Kraftwerke) verbundenen Struktur- und Standortwandel der Erzeugung Rechnung tragen und einen uneingeschränkten europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt sowie die elektrische System- und Versorgungssicherheit gewährleisten. Angesichts dieser Vielzahl von Zwecken, die mit dem Neubauvorhaben verfolgt werden, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums bei der Aufnahme des streitigen Vorhabens in den Bedarfsplan.

39

dd) Die Kläger können dem nicht unter Berufung auf das Gutachten Jarass/ Obermair vom 21. Oktober 2007 zur "Notwendigkeit der geplanten 380-kV-Verbindung Raum Halle - Raum Schweinfurt" sowie auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom Dezember 2010 entgegenhalten, dass es für den gebotenen Energietransport im vorbezeichneten Raum ausreichend wäre, die bereits bestehende 380-kV-Leitung Remptendorf - Redwitz durch ein Freileitungs- bzw. Leiterseiltemperaturmonitoring sowie durch eine Netzverstärkung mittels Hochtemperaturleiterseilen zu ertüchtigen, wodurch eine Erhöhung der Übertragungsleistung gerade in windstarken Zeiten auf mindestens das Doppelte ermöglicht werde. Der Bedarfsplan bezieht sich insoweit ausdrücklich auf einen "Neubau" und stellt nicht wie für andere Vorhaben auf eine "Umrüstung" oder "Zubeseilung" ab. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 199) und die Beigeladene treten diesen Annahmen auch in der Sache entgegen; insbesondere könnten Engpässe der Übertragungsfähigkeit nicht allein durch Erhöhung des maximal zulässigen Betriebsstroms behoben werden. Abgesehen davon werde durch den Zubau von Stromkreisen im Vergleich zur Verstärkung eines vorhandenen Stromkreises ein Vielfaches an Transportkapazität geschaffen. Darf aus Gründen der Systemsicherheit auch die Stabilitätsgrenze des Netzes nicht außer Acht bleiben, so kann eine dementsprechende vorsorgliche Schaffung neuer Stromkreise nicht evident sachwidrig sein. Die Gutachten von Consentec vom 12. und 20. Dezember 2007 bestätigen die Notwendigkeit des Ausbaus der Kuppelleitungskapazität im Südwesten des Regelungsgebiets der Beigeladenen zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität; zu demselben Ergebnis kommen die gutachterlichen Stellungnahmen der RWTH Aachen vom 2. September 2005 und der Deutschen Energie-Agentur vom 11. Dezember 2007; Gleiches gilt für das vom Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten Säcker ("Die rechtliche Beurteilung der 380-kV-Höchstspannungsleitung von Lauchstädt nach Redwitz" S. 166 ff.).

40

Ob der Einwand der Beigeladenen zutreffend ist, dass der von den Klägern für ausreichend erachtete bloße Ausbau bestehender Verbindungen ohne eine Abschaltung aller Stromkreise der 380-kV-Bestandsleitung Remptendorf - Redwitz zumindest in Teilabschnitten nicht möglich sei und eine solche Abschaltung bereits wegen der bestehenden Überlastung dieser Verbindung (vgl. hierzu Electa "Die elektrotechnischen Grundlagen für die Planung der 380-kV-Höchstspannungsleitung" S. 31 f.) ausscheide, oder ob mit den Klägern davon auszugehen ist, dass in lastschwachen Sommermonaten Leiterseile unter Abschaltung jeweils nur eines Stromkreises ausgetauscht werden können, kann dahinstehen. Unabhängig davon gehen die Kläger nämlich zu Unrecht davon aus, dass sowohl Freileitungsmonitoring als auch Hochtemperaturleiterseile uneingeschränkt zum Einsatz gelangen können. Soweit der Gutachter der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholt darauf verwiesen hat, dass der Einsatz dieser Übertragungsmöglichkeiten dem Stand der Technik entspreche, lässt dies den in § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG geforderten Standard außer Acht. Demnach sind bei dem Betrieb von Energieanlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Es handelt sich hierbei um solche technische Regeln, die von den herrschenden Fachkreisen als richtig anerkannt sind und praktiziert werden; darüber hinaus müssen sie - anders als zum Stand der Technik zählende Verfahren - in der Praxis erprobt sein (vgl. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 3 Rn. 95). Betriebsweisen, die schon in ein technisches Regelwerk aufgenommen wurden, deren praktische Erprobung aber noch aussteht, zählen deshalb nicht zu den anerkannten Regeln der Technik (Stötzel, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 49 Rn. 6).

41

Das Freileitungsmonitoring und der Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen entsprechen in Deutschland auf Höchstspannungsebene noch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik; nahezu sämtliche im Gutachten Jarass/Obermair vom 21. Oktober 2007 (S. 58 Tabelle 5.2) angesprochenen europäischen Installationsbeispiele für Freileitungsmonitoring befinden sich noch im "R&D"-Stadium, d.h. im Bereich der Forschung und Entwicklung. Aus dem Hinweis der Kläger auf die dena-Netzstudie II ergibt sich nichts anderes. Sie übergehen, dass sich an die von ihnen wiedergegebene Passage der Netzstudie (S. 146 f.) ein ausdrücklicher Hinweis darauf anschließt, dass die Zuerkennung des Status "allgemeinen Regeln der Technik" weiterhin erfordert, dass die entsprechende Technik in der Praxis erprobt und bewährt sein muss. Für die temporäre Anpassung und Dynamisierung der Übertragungskapazität mit Hilfe des Freileitungsmonitorings liegen zum Teil nur Erfahrungen auf der 110-kV-Ebene aus Feldversuchen vor, die nicht uneingeschränkt auf die 380-kV-Spannungsebene übertragbar sind (Schnettler u.a., FGH Mannheim e.V./RWTH Aachen, Übersicht zu den Potenzialen verschiedener technischer Maßnahmen zur Steigerung der Transportkapazität einer 380-kV-Freileitung, S. 70 f.). Bestimmten Leiterseiltypen von Hochtemperaturleiterseilen wird attestiert, dass sie im Betriebsbereich bis 150 Grad C dem Stand der Technik entsprechend betrieben werden können, was Kapazitätserhöhungen bis zu 50 % ermöglicht (vgl. dena-Netzstudie II S. 127 ff.). Andere Übertragungsverfahren - insbesondere auch mit Betriebstemperaturen bis über 200 Grad C - befinden sich mit neuartigen ACSS- und ACCC-Seilen im Übergang vom Feldversuch zum Stand der Technik. Dies erklärt auch die Bestimmung des § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b EnWG, wonach der Netzentwicklungsplan Angaben zum "Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt mit einer Bewertung ihrer technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit" enthalten muss, was wiederum darauf schließen lässt, dass derartige Techniken in der Praxis noch nicht ausreichend erprobt und bewährt sind. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 202) weist darauf hin, dass langjährige Erfahrungen in Europa und speziell in Deutschland für sämtliche Hochtemperaturseile fehlen und diese nirgendwo als Standardlösung realisiert sind.

42

Die Kläger können dem nicht mit dem Hinweis auf eine Studie der RWTH Aachen vom November 2011 zur wirtschaftlichen Bewertung des Einsatzes von Hochtemperaturleitern mit geringem Durchhang sowie auf ein Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur zu den Aspekten des sich verändernden Energieversorgungssystems vom Dezember 2011 entgegentreten. Die RWTH-Studie befasst sich mit der Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von Hochtemperaturleiterseilen und verweist darauf, dass es für ACCR-Hochtemperaturleiterseile in Deutschland bereits erfolgreiche Pilotprojekte gebe (S. 2). In dem Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur wird betont, dass mit Blick auf die erforderlichen Kapazitäten allgemein unbestritten sei, dass der Ausbaubedarf auf einigen Strecken so groß sei, dass Maßnahmen zur Kapazitätssteigerung bestehender Leitungen (z.B. Leiterseilmonitoring) bei weitem nicht ausreichten (S. 16). Der zusätzlich benötigte Bedarf an Übertragungskapazität sei sehr groß, so dass Maßnahmen zur technischen Aufrüstung bestehender Leitungsabschnitte nicht genügten, um konventionellen Ausbau in größerem Umfang zu vermeiden (S. 17).

43

ee) Die gesetzliche Bedarfsfeststellung erweist sich auch nicht deshalb als evident sachwidrig, weil das Vorhaben im Widerspruch zu den aus § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 9 Abs. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2012 folgenden Anforderungen steht. Nach diesen Vorschriften sind Betreiber von Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Diesen Vorschriften kann ein genereller Vorrang des Optimierens oder Verstärkens einer bestehenden Hochspannungsleitung vor einem Neubau nicht entnommen werden. Aus der dort normierten Grenze der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ergeben sich keine Zweifel an der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Soweit diese Grenze eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt (vgl. zu § 4 Abs. 2 EEG a.F. BTDrucks 15/2327, S. 24 f.), schützt dies in erster Linie den Netzbetreiber (BTDrucks 16/8148 S. 45). Sollte die Zumutbarkeit, wie die Kläger wegen der Überwälzbarkeit der Kosten auf die Stromverbraucher meinen, einen volkswirtschaftlichen Bezug haben, spricht umso mehr für einen weiten gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum, für dessen Überschreitung im Bezug auf eine fehlende Zumutbarkeit nichts dargetan ist.

44

ff) Auch für das Vorhaben der (im Bedarfsplan nicht enthaltenen) 110-kV-Leitung vom Umspannwerk Altenfeld nach Norden zum Umspannwerk Stadtilm liegt die Planrechtfertigung vor. Gemessen an den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG besteht hierfür ein Bedürfnis. Das liegt nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens vor, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (stRspr, vgl. Urteil vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142 <145> m.w.N. = Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. 8 S. 5). Der Erläuterungsbericht (S. 47 ff.) verdeutlicht die Notwendigkeit der 110-kV-Netzverstärkung zur Bedienung der verbindlichen und der geplanten elektrischen Verbraucherleistungen im Raum Arnstadt/Erfurter Kreuz und am Technologiestandort Ilmenau. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 213) verweist auf die Erforderlichkeit dieser Leitung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Großraum Erfurter Kreuz. Hiergegen ist auch angesichts des Befundes in der Sachstandsanalyse zur Südwestkuppelleitung der technischen Universität Ilmenau vom Mai 2008 (S. 18 ff.) nichts zu erinnern.

45

c) Die Einwände der insoweit rügeberechtigten Kläger zu 2 und 4 gegen die vogelschutzrechtliche Prüfung können ihren Klagen nicht zum Erfolg verhelfen.

46

Im Anhörungsverfahren haben die Kläger bezogen auf die Querung des Vogelschutzgebiets Nummer 31 "Muschelkalkgebiet südöstlich Erfurt" durch die planfestgestellte Trasse in erster Linie das Anprallrisiko von Vögeln in einem von den Leiterseilen eingenommenen Höhenkorridor zwischen 20 und 80 m problematisiert. Ob den Einwendungsschreiben darüber hinaus in ausreichendem Maß substantiierte Einwendungen entnommen werden können, die die Beeinträchtigung des Luftraums für Jagd- und Balzflüge von Vögeln sowie der Brutplätze von Bodenbrütern, einen erhöhten Prädationsdruck oder den Verlust von Habitatrequisiten durch Gehölzabtrieb zum Gegenstand haben, wie sie nunmehr im Klageverfahren geltend gemacht werden, kann dahingestellt bleiben. Denn die Kläger zu 2 und 4 können mit ihren Einwendungen zum Vogelschutz insgesamt in der Sache nicht durchdringen.

47

Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verträglichkeitsprüfung hält eine Kontrolle am Maßstab des § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG stand. Das planfestgestellte Vorhaben steht nicht in Widerspruch zu den Erhaltungszielen des genannten Vogelschutzgebiets. Das Vorhaben verändert die Habitatverhältnisse im Trassenbereich gegenüber dem Ist-Zustand qualitativ nicht und quantitativ nur geringfügig. Dies folgt aus der Führung der neuen Leitung in Parallellage zu der vorhandenen 380-kV-Höchstspannungsleitung und anstelle der zurückzubauenden 110-kV-Bahnstromleitung; die neuen Masten werden zwar deutlich höher sein als die alten, der zusätzliche Flächenbedarf ist aber nur von geringer Bedeutung. Beanspruchte die bisherige Querung des Vogelschutzgebiets durch die 380-kV-Bestandsleitung Mecklar - Vieselbach - Eisenach und die 110-kV-Bahnstromleitung samt Schutzstreifen 0,43 % der Gesamtfläche des Vogelschutzgebiets von 3 433 ha, so wird sich diese Fläche durch das Neubauvorhaben um 0,07 % auf 0,50 % der Gesamtfläche erhöhen. Angesichts der bereits bestehenden Vorbelastung und eines vernachlässigbaren zusätzlichen Raumbedarfs für das Neubauvorhaben kann weder von einer beachtenswerten Verkleinerung und Segmentierung des Schutzgebiets noch von einem ins Gewicht fallenden Verlust von Habitatrequisiten durch Gehölzabtrieb gesprochen werden; hinzu kommt der durch die bereits vorhandenen Leitungen eingetretene Gewöhnungseffekt.

48

Zur Reduzierung des Anprallrisikos von Brut- und Zugvögeln an den Erdseilen der Höchstspannungsleitung hat der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der in der SPA-Verträglichkeitsstudie (S. 64) niedergelegten fachlichen Erkenntnisse die Installation von Vogelschutzmarkern in Schutzgebieten zur Auflage gemacht (PFB S. 37). Die im gerichtlichen Verfahren beigebrachte Stellungnahme der Gutachterbüros IBU und Ökotop zu naturschutzfachlichen Fragestellungen vom 5. April 2012 verweist auf zahlreiche Untersuchungen (S. 7), wonach es durch das Anbringen von Vogelschutzmarkern an den Erdseilen von Freileitungen zu einer Reduzierung der Kollisionsgefahr um 90 bis 95 % kommt, was sich insbesondere daraus erklärt, dass die Erdseile andernfalls für die Vögel nur schlecht sichtbar sind, während die gebündelt angeordnete und daher für die Vögel deutlich wahrnehmbaren Leiterseile unabhängig von der Höhe, in der sie gespannt sind, in aller Regel erkannt und unterquert oder überflogen werden können. Für Zugvögel wären der erwähnten Stellungnahme zufolge erhebliche Auswirkungen zu erwarten, wenn die Leitung auf einer stark beflogenen Route oder ohne Vogelschutzmarker errichtet würde; auch ersteres trifft indes nicht zu (S. 9). Auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom 26. Juni 2008 stellt wiederholt fest, dass das Anbringen von Vogelschutzmarkern das Kollisionsrisiko - zum Teil auf ein Minimum - reduziert (S. 56, 59, 60). Ebenso geht die Umweltverträglichkeitsstudie II (S. 401) nur von einer geringfügigen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets durch die Überspannung der Lebensräume aus. An diesen sachverständigen Feststellungen zu zweifeln, hat der Senat keinen Anlass, denn die Kläger haben keine Belege für abweichende fachwissenschaftliche Erkenntnisse beigebracht. Im Übrigen kommt es durch das zugesagte zusätzliche Anbringen von Vogelschutzmarkern an den Erdseilen der 380-kV-Bestandsleitung zu einer Verbesserung gegenüber der derzeitigen Lage.

49

d) Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinen Mängeln der durch § 43 Satz 3 EnWG gebotenen Abwägung, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die beantragte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses zur Folge hätten (§ 43e Abs. 4 EnWG).

50

aa) Hinsichtlich der Rechtsfigur der Abschnittsbildung, die eine richterrechtliche Ausprägung des Abwägungsgebots darstellt (Beschluss vom 5. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 21.92 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauBG Nr. 55 S. 59), ist ein Abwägungsfehler nicht erkennbar. Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann. Dritte haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein dadurch gebildeter Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt (Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <14 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 139 S. 267 f. und vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236 <243> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 130 S. 191 jeweils m.w.N.). Zudem dürfen nach einer summarischen Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch im weiteren Verlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 112 ff. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203).

51

Hieran gemessen begegnet die Abschnittsbildung keinen Bedenken. Die Planfeststellungsbehörde erachtet sie insbesondere deshalb für sachgerecht, weil die gesamte Neubaustrecke im Gebiet von drei Bundesländern verläuft. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Auch wenn eine länderübergreifende Abschnittsbildung, wie der erste Abschnitt von Lauchstädt bis Vieselbach belegt, nicht ausgeschlossen ist, liegt im Interesse einer effizienten Verfahrensgestaltung die Bildung eines nur ein Bundesland berührenden Planfeststellungsabschnitts nahe. Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, dass dem Abschnitt Vieselbach - Altenfeld eine eigenständige energiewirtschaftliche Bedeutung nicht zukomme und die Realisierbarkeit des Folgeabschnitts, der die Querung des Rennsteigs zum Gegenstand hat, völlig ungesichert sei. Denn nach der landesplanerischen Beurteilung vom 30. März 2011 ist die Weiterführung des Gesamtvorhabens im Abschnitt Altenfeld - Redwitz in Umsetzung der dort genannten Trassenvarianten mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar. Schließlich verbliebe der Abschnitt Vieselbach - Altenfeld selbst bei fehlender Weiterführung nicht ohne jegliche sinnvolle energiewirtschaftliche Funktion. Denn mit dem Vorhaben werden sowohl das Pumpspeicherkraftwerk Goldisthal als auch das Umspannwerk Altenfeld besser im Netz eingebunden, wodurch Mängeln im dortigen Netzbereich abgeholfen wird (PFB S. 212 f.). Dass diese energiewirtschaftliche Aufgabe nicht an den gleichen Maßstäben zu messen ist wie das Gesamtvorhaben, versteht sich von selbst. Ob an die Abschnittsbildung im Energieübertragungsrecht die gleichen Anforderungen einer selbstständigen Funktionswirksamkeit des Teilstücks zu stellen sind wie im Straßenrecht oder ob in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Abschnittsbildung für schienengebundene Anlagen (vgl. Beschluss vom 30. Dezember 1996 - BVerwG 11 VR 25.95 - NVwZ-RR 1997, 525 <526> m.w.N.) hiervon Abstriche zu machen sind, kann angesichts des Umstandes, dass dem gebildeten Abschnitt in einem reduzierten Rahmen eine eigenständige Funktion verbliebe, weiterhin offen bleiben (vgl. auch Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 27 f.).

52

bb) Der Planfeststellungsbeschluss hat auch in ausreichendem Maße Planungsalternativen erwogen unter Inbetrachtnahme einer ab dem Riechheimer Berg nach Süden in Richtung Königsee verlaufenden Ostvariante sowie einer Mittelvariante Richtung Stadtilm - jeweils mit Untervarianten - (PFB S. 215 f.). Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Varianten eines Vorhabens ist unbeschadet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben zuvörderst eine fachplanerische Abwägungsentscheidung und gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Variante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten eines Vorhabens sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (Urteile vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 36 ff. und vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 f.).

53

Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Kläger durfte die Planfeststellungsbehörde in der erfolgten Weise (PFB S. 214 f.) auf Vorgaben der landesplanerischen Beurteilung der Raumverträglichkeit des Neubauvorhabens abheben und die Variante West 2 zum Gegenstand der Planfeststellung machen. Diese Planung entspricht dem raumordnerischen Bündelungsgebot: Im südlichen Streckenbereich erfolgt die Trassenführung der planfestgestellten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung auf Teilstrecken in Bündelung mit bereits vorhandenen Eingriffen in die Natur durch die Bundesautobahn A 71 und die ICE-Neubaustrecke. Im nördlichen Streckenbereich gelangt das Vorhaben in Parallelführung zur bestehenden 380-kV-Höchstspannungsleitung unter gleichzeitiger Mitnahme der zu ersetzenden 110-kV-Bahnstromleitung zur Ausführung. Die Planfeststellung hat auch die Nullvariante erwogen und verworfen sowie - bereits im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung - Vorhabensvarianten in die Abwägung einbezogen und zwar in Form des Verzichts auf die neue Hochspannungsfreileitung und deren Ersatz durch Optimierung und Verstärkung des bestehenden Netzes Vieselbach - Remptendorf - Redwitz mit Freileitungsmonitoring und Hochtemperaturleiterseilen. Sie hat auch dies verworfen unter Verweisung auf die Verpflichtung der Netzbetreiber, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz vorzuhalten, und auf den die Systemsicherheit begründenden Umstand, dass der Zubau von Stromkreisen im Vergleich zur Verstärkung eines vorhandenen Stromkreises ein Vielfaches an Transportkapazitätserhöhungen erbringt und dadurch die Systemsicherheit stärkt (PFB S. 199 f.). Gegen dieses Ergebnis der fachplanerischen Abwägung, in der auch die gesetzliche Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen war (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <390> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 114 S. 123), ist nichts zu erinnern.

54

Der Planfeststellungsbeschluss hat auch die von den Klägern eingewandte Ausführungsvariante Erdverkabelung erwogen und u.a. aus Kostengründen und Gründen der Versorgungssicherheit verworfen. Auf der 380-kV-Höchstspannungsebene entspreche sie zudem nicht dem Stand der Technik, auch führe sie zu einer stärkeren Beeinträchtigung der Umwelt (PFB S. 223 ff.). Diese Erwägungen lassen weder Ermittlungsdefizite noch Fehlbewertungen erkennen. Ob die von den Klägern geltend gemachten kompetenzrechtlichen Einwände gegen die den Einsatz von Erdkabeln als Pilotprojekte regelnde Bestimmung des § 2 EnLAG berechtigt sind und zudem auf die den Einsatz von Erdkabeln grundsätzlich ausschließende Regelung des § 43 Satz 1 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 1 EnLAG durchschlagen, kann deshalb offenbleiben (vgl. zu § 43 Satz 1 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 1 EnLAG, Beschluss vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 <348>).

55

cc) Der Planfeststellung einer zweiten Ausbaustufe mit der Installation der 380-kV-Stromkreise 3 und 4 kann nicht der Einwand der Überdimensionierung oder einer unzulässigen Vorratsplanung entgegengehalten werden. Wenn im ersten Entwurf des Netzentwicklungsplans 2013 (Tabelle 24) lediglich von den Systemen 1 und 2 der Südwestkuppelleitung die Rede ist, steht dies nicht in einem rechtserheblichen Widerspruch zum Inhalt der Planfeststellung. Planfestgestellt worden ist die Errichtung der 380-kV-Höchstspannungsleitung Vieselbach - Altenfeld in zwei Ausbaustufen, wobei in einer ersten Stufe bei bereits endgültiger Masthöhe zwei Stromkreise/Systeme installiert werden sollen und der Endausbau mit der Auflegung der zwei weiteren 380-kV-Stromkreise abgeschlossen werden soll (Erläuterungsbericht S. 14 f.). Die Prognose des Planfeststellungsbeschlusses (S. 230 ff.) für einen künftigen Bedarf von vier Stromkreisen ist nicht zu beanstanden. Im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses im Januar 2012 konnte die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen, dass zwischen den Netzregionen D83 - Thüringen - und D25 - Nordbayern (vgl. Abbildung 12-16 der dena-Netzstudie II S. 274) bis zum Jahr 2020 in erheblichem Maße nicht übertragbare Energieleistungen anstehen werden (vgl. Tabelle 12-2 S. 275 der dena-Netzstudie II), wobei nach Angaben der Planfeststellungsbehörde (PFB S. 232) die Existenz einer zweisystemigen Kuppelleitung bereits eingerechnet war. Ob Letzteres zutrifft, muss nicht weiter überprüft werden; denn jedenfalls ist die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass durch die bevorstehende Stilllegung von Kernkraftwerken in südlich angrenzenden Netzregionen der Lastfluss in Nord-Süd-Richtung weiter ansteigen wird, nicht von der Hand zu weisen, zumal auch das Szenarium des nationalen Atomausstiegs der dena-Netzstudie II noch gar nicht zugrunde lag. Hiermit stimmt überein, dass auch der Antrag auf Planfeststellung des dritten Bauabschnitts der Südwestkuppelleitung von Altenfeld nach Redwitz vom März 2013 die Errichtung von vier Stromkreisen in zwei Bauabschnitten umfasst. Von einer das Planungsermessen überschreitenden Überdimensionierung des streitgegenständlichen Abschnitts oder einer unzulässigen Vorratsplanung kann damit im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine Rede sein.

56

dd) Das planfestgestellte Neubauvorhaben steht in Einklang mit den Festlegungen des Raumordnungsplans Mittelthüringen vom 1. August 2011 (RP-M), der den vorausgegangenen regionalen Raumordnungsplan (RROP-M) abgelöst hat, und den Schutz- und Entwicklungszielen der Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald vom 27. Juni 2001.

57

Gemäß den Plansätzen G 4-21 und G 4-27 des RP-M soll in dem Vorbehaltsgebiet Tourismus und Erholung Thüringer Wald einer natur- und landschaftsgebundenen Erholung bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden; der Natur- und Aktivtourismus sowie der Kurtourismus sollen ausgebaut und profiliert werden. Das planfestgestellte Vorhaben steht hierzu nicht in unauflösbarem Widerspruch, da es sich bei diesen Festlegungen des Regionalplans um bloße Planungsgrundsätze handelt (§ 3 Nr. 3 ROG), die anders als Ziele der Raumordnung bei der Planfeststellung raumbedeutsamer Planungen keine Bindungswirkung entfalten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) und damit einer fachplanerischen Abwägung zugänglich sind (Urteil vom 20. November 2003 - BVerwG 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 <222 f.> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 161 S. 108 f.). Dasselbe gilt für den Plansatz G 3-32, wonach oberirdische Leitungen der Energieversorgung die Landschaft nur unwesentlich verändern und gestalterisch in sie eingebunden werden sollen, und den im Wesentlichen inhaltsgleichen, von den Klägern weiter benannten Grundsatz 10.1.3 des regionalen Raumordnungsplans Ostthüringen (RROP-O). Die Planfeststellung hat sich mit diesen Planungsgrundsätzen auseinandergesetzt (PFB S. 414 f.), ohne dass ihr dabei Fehlgewichtungen unterlaufen wären.

58

Von den in § 4 der Verordnung über den Naturpark Thüringer Wald niedergelegten Verboten, die den Bereich des Rennsteigs betreffen, wird das streitgegenständliche Vorhaben räumlich nicht erfasst. Den in § 3 Abs. 2 der Verordnung enthaltenen Schutz- und Entwicklungszielen kommt als Sollbestimmungen - ähnlich wie den Grundsätzen der Raumordnung - in einem Planfeststellungsverfahren keine Bindungswirkung zu. Auch sie konnten in der fachplanerischen Abwägung zurückgestellt und überwunden werden.

59

Der Planfeststellungsbeschluss (S. 214 f.) hat sich mit den Ergebnissen der landesplanerischen Beurteilung vom 30. März 2007, die sich wiederum mit der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung befasst hat, auseinandergesetzt und auf deren Erkenntnisse für die Festlegung einer raum- und landschaftsverträglichen Trasse in nicht zu beanstandender Weise zurückgegriffen. Die landesplanerische Beurteilung hatte Fragen der Raumverträglichkeit einer Freileitung, nicht aber einer Erdverkabelung zum Gegenstand. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Entscheidung über die Art und Weise der Ausführung des Vorhabens an sich nicht Sache der landesplanerischen Beurteilung, sondern des nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens.

60

ee) Die Planfeststellungsbehörde hat die Belange der Klägerin zu 1 mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt (PFB S. 418 ff.). Diese sieht sich durch das planfestgestellte Vorhaben in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Als "staatlich anerkannter Erholungsort" sowie als im Regionalplan ausgewiesener "regional bedeutsamer Tourismusort" sei sie in besonderem Maße betroffen, weil von der planfestgestellten Hochspannungsfreileitung mit einer Höhenentwicklung bis zu 90 m eine erhebliche Fernwirkung ausgehe und vom Stadtgebiet aus obere Teile der neuen Anlage deutlich erkennbar seien. Ebenso würden von der Leitungstrasse zahlreiche, auch überregional bedeutsame Wanderwege gekreuzt, was wiederum die Grundlagen des Fremdenverkehrs gefährde. All dies führe zu einer gravierenden und nachhaltigen Verschlechterung der Wirtschaftsstruktur und der Leistungsfähigkeit der maßgeblich durch den Fremdenverkehr geprägten Gemeinde.

61

Der der Klägerin zu 1 zuerkannte Status eines staatlich anerkannten Erholungsorts fällt zwar in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 GG, da die Anerkennung als Erholungsort nach § 12 Abs. 2 i.V.m. § 10 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten vom 10. Juni 1994 (GVBl S. 625 - ThürKOG) von der Gemeinde im Rahmen ihrer Selbstverwaltung geschaffene Einrichtungen und getätigte Maßnahmen voraussetzt. Dass die Realisierung des Neubauvorhabens die Anerkennungsvoraussetzungen gefährden könnte, erscheint jedoch angesichts der Berührung des Gemeindegebiets in seinem westlichsten Randbereich auf einer Länge von lediglich ca. 1 km ausgeschlossen. Auch wird nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass es sich bei dort verlaufenden Wanderwegen um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde handelt, deren Nutzbarkeit durch das Vorhaben der Beigeladenen erheblich beeinträchtigt wird (vgl. hierzu Urteil vom 12. August 1999 - BVerwG 4 C 3.98 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 18 S. 3 f.).

62

Aus dem in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie fallenden Selbstgestaltungsrecht könnte die Klägerin zu 1 Abwehrrechte nur herleiten, wenn sie durch Maßnahmen betroffen würde, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. Urteil vom 18. März 1987 - BVerwG 7 C 28.85 - BVerwGE 77, 128 <132 f.> = Buchholz 442.065 TWG Nr. 6 S. 5; Beschluss vom 15. April 1999 - BVerwG 4 VR 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 151 S. 25 f.). Dies scheidet wegen der nur geringfügigen Betroffenheit des Gemeindegebiets im westlichen Randbereich durch einen einzigen dort zur Ausführung gelangenden Tragmast des Neubauvorhabens aus. Von einer ortsbildprägenden Maßnahme in Zusammenhang mit dem weit außerhalb der geschlossenen Ortslage errichteten Masten zu sprechen, geht fehl (vgl. Urteil vom 30. September 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - NVwZ 1994, 371 = juris Rn. 38). Damit verbleibt das allgemeine Interesse der Klägerin zu 1, ihr Stadtgebiet von einem Vorhaben der Fachplanung verschont zu wissen; dies stellt jedoch keinen rechtlich geschützten Belang dar (Beschluss vom 17. April 2000 - BVerwG 11 B 19.00 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127 S. 11).

63

Der Einwand einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Fremdenverkehrs und der damit verbundenen Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit der maßgeblich vom Fremdenverkehr geprägten Gemeinde lässt außer Acht, dass diese nicht befugt ist, die allgemeinen Auswirkungen eines Vorhabens auf die gemeindliche Wirtschaftsstruktur als eigene Rechtsbeeinträchtigung geltend zu machen. Denn die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die jedoch nicht sämtlich speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind (Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 14.95 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107 S. 29 = juris Rn. 15). Es ist zwar nicht auszuschließen, dass durch Auswirkungen eines Vorhabens der Fachplanung die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde so massiv und nachhaltig verschlechtert wird, dass eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts als abwägungserheblicher Belang in Betracht zu ziehen wäre (Urteil vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 A 47.96 - NVwZ 2000, 560 <562>). Das Vorhaben der Beigeladenen wirkt jedoch nicht in derart nachteiliger Weise auf das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1 ein, da dieses lediglich in einem völlig untergeordneten Umfang der Fläche betroffen wird. Die Planfeststellungsbehörde weist außerdem zutreffend darauf hin, dass nichts für die Annahme spricht, allein wegen der Sichtbarkeit und der örtlichen Präsenz von nur einer Hochspannungsfreileitung komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Tourismus (PFB S. 418 f.).

64

Mit dem Vorbringen zu den nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen elektrischer Feldstärke und magnetischer Flussdichte auf Menschen mit Herzschrittmachern und anderen elektronischen Implantaten, die sich auf Wanderwegen in den Einwirkungsbereich von Hochspannungsleitungen begeben, macht die Klägerin zu 1 keine eigenen wehrfähigen Rechte geltend. Insoweit bestehende gesetzliche Anforderungen des Immissionsschutzes - hier insbesondere Vorgaben der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) - dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse und dem Schutz Betroffener, sind hingegen nicht dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zugeordnet (Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.86 - BVerwGE 84, 209 <213> = Buchholz 406.11 § 2 BBauG/BauGB Nr. 28 S. 3).

65

ff) Dass der Planfeststellungsbehörde bei der Berücksichtigung der planungsbetroffenen Eigentumsflächen der Kläger zu 2 bis 4 Gewichtungsfehler unterlaufen sein könnten, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger zu 2 darüber hinaus geltend macht, infolge der Kreuzung der geplanten Höchstspannungsfreileitung mit Wanderwegen werde die Existenz der von ihm betriebenen Gaststätte "R." gefährdet, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Mit dieser Einwendung ist er gemäß § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2009 hat er zwar Einwendungen erhoben, eine Betroffenheit seiner Gaststätte aber nicht geltend gemacht; ebenso wenig ist den Einwendungsschriftsätzen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2 vom 7. Mai 2009 und 28. Dezember 2010 Substanzielles im Zusammenhang mit einer Existenzgefährdung der Gaststätte zu entnehmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.