Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Okt. 2015 - B 1 K 13.357

bei uns veröffentlicht am20.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 für die Verlegung der Staatsstraße … „Landesgrenze - B … - C … - Bundesstraße  “ nördlich C … (2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnittes) von W … bis zur Stadtgrenze C … (von Baukm 0+000 bis Baukm 5+235) im Gebiet der Stadt C … und der Gemeinde M … Die streitgegenständliche Planfeststellung umfasst den 2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnittes der Verlegung der Staatsstraße … zwischen W … und dem Gewerbegebiet „…“ im Ortsteil … in C … Die gesamte Verlegung der Staatsstraße … erfolgt zwischen W … und der B in C … Sie wurde dazu in zwei Bauabschnitte unterteilt: Der 1. Bauabschnitt ist bereits unter Verkehr. Dieser beginnt am „…“ und endet an der zweibahnigen B bei C … (Nordring). Der 2. Bauabschnitt besteht aus zwei Teilabschnitten. Für den 1. Teilabschnitt innerhalb des Stadtgebietes C … hat die Stadt C … über Bebauungspläne bereits Baurecht geschaffen. Der Streckenabschnitt befindet sich in der Baulast der Stadt C … und wurde im Jahr 2012 ausgebaut. Der 2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnittes, der sich in der Baulast des Freistaates Bayern befindet, beginnt westlich von W … Die Trasse verläuft an W … südlich vorbei, quert dabei den „…“ weiter in östlicher Richtung. Sie quert die Bahnlinie C … - …, den S … und den G … mittels Brückenbauwerken sowie K … und S … nördlich. Die Straße quert den Dorfgraben östlich von S … mittels Brückenbauwerk. Sie quert den B … und den L … nördlich von G … mittels Brückenbauwerk, umgeht weiter die Ortschaft G … nördlich und quert östlich von G … den S … und biegt schließlich nach Süden ab und bindet bei B … auf einen geplanten Kreisverkehr des 1. Teilabschnittes auf.

Die Regierung von ... leitete mit Schreiben vom 18.06.2009 das Anhörungsverfahren ein. Die eingereichten Planunterlagen lagen bei der Stadt C … in der Zeit vom 03.07.2009 bis 03.08.2009 sowie in der Gemeinde M … vom 10.08.2009 bis 10.09.2009 jeweils nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich zur allgemeinen Einsicht aus. In den Bekanntmachungen wurde jeweils darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Plan bei der Stadt C …, bei der Gemeinde M … oder bei der Regierung von Oberfranken bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der jeweiligen Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können und dass nach Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen gegen den Plan, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind. Die Einwendungsfrist endete am 17.08.2009 (Stadt C …) bzw. am 24.09.2009 (Gemeinde M …). Nicht ortsansässige Betroffene wurden von der Stadt C … bzw. von der Gemeinde M … auf die Möglichkeit hingewiesen, die Planunterlagen einzusehen und Einwendungen zu erheben.

Den Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit gegeben, in angemessener Frist Stellungnahmen zum Vorhaben abzugeben. Die im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und die gegen den Plan erhobenen Einwendungen wurden mit den Beteiligten am 22.09.2010 im Veranstaltungsraum der Fabrik M … in M … erörtert. Die Regierung von Oberfranken leitete mit Schreiben vom 28.09.2011 ein ergänzendes Anhörungsverfahren ein, nachdem sich das Staatliche Bauamt Bamberg aufgrund von Einwendungen im Anhörungsverfahren bereit erklärt hatte, verschiedene Ergänzungen am bislang vorgesehenen landwirtschaftlichen Wegenetz, verbunden mit zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen, vorzunehmen und hierfür unter Vorlage entsprechender Tekturunterlagen ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren beantragt hatte. Die eingereichten Tekturunterlagen lagen bei der Stadt C … in der Zeit vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 sowie in der Gemeinde M … vom 02.11.2011 bis 02.12.2011 jeweils nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung zur Einsicht aus. Die Bekanntmachungen enthielten die notwendigen Hinweise. Die Einwendungsfrist endete am 01.12.2011 (Stadt C …) bzw. am 16.12.2011 (Gemeinde M …). Nicht ortsansässige Betroffene wurden von den beiden betroffenen Kommunen entsprechend verständigt und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Erörterungstermin zu den im ergänzenden Anhörungsverfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen fand am 24.04.2012 im Großen Sitzungssaal des Rathauses der Gemeinde M … statt.

Am 12.04.2013 erließ die Regierung von … den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Unter Nr. C. 3. wird die Planrechtfertigung bzw. Erforderlichkeit der Baumaßnahme sowie die Trassenwahl erläutert. Es bestünden unzureichende Verkehrsverhältnisse auf der bestehenden Staatsstraße … Die Gesamtbelastung 2005 habe mit 11.062 Kfz/24 h nahezu um das Dreifache über der durchschnittlichen Belastung von Staatsstraßen in Bayern gelegen (3.822 Kfz/24 h). Die Schwerverkehrsbelastung 2005 von 702 Kfz/24 h liege ebenso um das Dreifache über den durchschnittlichen Schwerverkehrsbelastungen auf Staatsstraßen in Bayern (238 Kfz/24 h). Das Verkehrsaufkommen sei von 1985 bis 1990 aufgrund der Grenzöffnung sprunghaft um 30% angestiegen. Von 1990 bis 2005 sei ein Anstieg des DTV um 40% festzustellen. Während der Personenverkehr von 1990 bis 2005 „nur“ um ca. 37% gestiegen sei, sei der Güterverkehr um 80% gestiegen. Der Schwerverkehr habe sich seit 1985 fast verdreifacht. Der Schwerverkehrsanteil, der im Jahr 1990 bei 4% gelegen habe, habe im Jahr 2005 einen Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen von 6,3% gehabt. Die Gesamtbelastung 2010 sei zwar leicht rückläufig, bewege sich aber weiterhin auf hohem Niveau (DTV 10.154 Kfz/24 h). Es bestünden unzureichende Verkehrsverhältnisse auf der Strecke, im Bereich der Kreuzung … W … - H …, im Ortsbereich von W … und den Gemeindeverbindungsstraßen Richtung B …C …, an der Kreuzung Kreisstraße C …St …, an der Einmündung … K …-Nord und K …-Süd sowie in den Ortsdurchfahrten B … und N … Die baulichen Verhältnisse auf der Staatsstraße seien unzureichend.

Prognostisch ergebe sich eine Erhöhung des DTV bis zum Jahr 2025 um nochmals ca. 15% von rund 11.000 auf 12.600 Kfz/24 h. Ordnungsgemäße bzw. vertretbare Verkehrsverhältnisse zwischen W … und der verlegten B (Nordring) ließen sich für diese Prognosewerte nicht allein durch den Ausbau der bestehenden Trasse herstellen. Um die Vorgaben aus der Verkehrsentwicklung, den einschlägigen Richtlinien, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Vorgaben aus Raumordnung und Städtebau umsetzen zu können, sei eine Verlegung der Staatsstraße … unvermeidbar und dringlich erforderlich.

Der überörtliche Verkehr solle auf verkehrsgerecht ausgebaute Straßen verlagert und Ortsdurchfahrten höchstmöglich vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Die St … alt zwischen W … und C … und damit auch die Ortsdurchfahrten von B … und N … würden um 5.200 Kfz/24 h entlastet.

Die Verkehrsverbindung zu den Entwicklungsachsen solle so ausgebaut werden, dass diese ihrer Entwicklungsfunktion im ländlichen Raum gerecht werde. Es solle eine Lücke im Straßennetz geschlossen werden. Innerorts solle die Verkehrssicherheit durch Verkehrsverlegung sowie durch eine zeitgemäße Relationstrassierung der Trasse auf freier Strecke verbessert werden. Die Unfalltypensteckkarten in den betrachteten 3-Jahres-Zyklen von 1997 bis 1999 und von 2000 bis 2002 wiesen exemplarisch im gesamten Streckenzug zwischen W … und C … neben Unfallhäufungspunkten auch Unfallhäufungsstrecken auf. Weiter sei eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit für die Straßennutzer angestrebt und bestehende Umweltbeeinträchtigungen sollten verringert werden.

Von den vier zur Verfügung stehenden Planungsalternativen sei die planfestgestellte Trassenvariante 4 diejenige, mit der die verfolgten Planungsziele am optimalsten verwirklicht werden könnten. Es werde nicht verkannt, dass die Trasse in einem erheblichen Teilbereich eine seit Mitte des letzten Jahrhunderts neu zusammengelegte Feldflur an- bzw. durchschneide. Dabei würden die Interessen der Landwirtschaft insgesamt und die Interessen einzelner Betriebe an einer gut nutzbaren Feldflur nicht unerheblich tangiert. Die durch den Straßenbau entstehenden Auswirkungen auf das Grundeigentum könnten durch schonendere Trassierung, Querschnittsgestaltung o.ä. aber nicht verringert werden. Die gewählte Trassenführung bringe unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange insgesamt die schonendsten und verträglichsten Eingriffe in private und öffentliche Belange mit sich.

Unter Nr. B. 8.3 des Planfeststellungsbeschlusses wird erläutert, dass das planfestgestellte Neubauvorhaben auf der dafür vorgesehenen Trasse einschließlich des hierfür konkret vorgesehenen landschaftspflegerischen Ausgleichskonzeptes erforderlich sei. Das bedeute gleichzeitig, dass der damit verbundene Flächenbedarf aus Grundstücken Privater in dem in den planfestgestellten Unterlagen dargestellten Ausmaß notwendig sei. Die Belange privater Betroffener seien im Rahmen der erhobenen Einwendungen gewürdigt und in die Abwägung eingestellt worden. Insgesamt seien diese Belange nicht in einem Maße betroffen, dass ein Absehen von dem Vorhaben gerechtfertigt wäre. Schließlich sei auch dem Faktor Landwirtschaft sowohl als allgemeinem öffentlichen Belang als auch bezüglich der einzelnen Landwirte große Beachtung geschenkt worden, wobei nicht verkannt worden sei, dass gerade im Bereich der Auswahl der Ausgleichsflächen erhebliche Kollisionen mit dem verständlichen Wunsch der Landwirtschaft nach Erhalt ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgetreten seien. Letztlich seien jedoch Defizite in allen Bereichen der eingangs geschilderten Zielsetzung als nachrangig einzuordnen gewesen. Das Vorhaben sei ohne die Inanspruchnahme von überwiegend landwirtschaftlich genutzten und im Eigentum Dritter stehender Grundstücksflächen nicht zu verwirklichen. Unter Abwägung aller Belange, insbesondere der öffentlichen Belange des Straßenverkehrs, des Immissionsschutzes und des Natur- und Landschaftsschutzes und der überwiegend privaten Interessen an einer möglichst ungeschmälerten Erhaltung des Besitzstandes bzw. der von ihnen derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sei das Interesse am vorgesehenen Straßenbau höher zu bewerten. Die sich aus der Flächeninanspruchnahme für den Einzelnen ergebenden Nachteile seien von den Betroffenen im Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen. Eine annehmbare Alternativlösung, die die vor allem landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht oder in geringerem Umfang bzw. in anderer Weise in Anspruch nehmen würde, ohne dabei andere Grundstücke nicht mindestens im gleichen Umfang zu beeinträchtigen oder andere zu berücksichtigende öffentliche Belange schwerwiegend zu beeinträchtigen, sei nicht zu verwirklichen.

Mit Schriftsatz vom 21.05.2013 ließen die Kläger zu 1 bis 3 durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 erheben.

Die Klägerin zu 1 sei Eigentümerin u.a. der Flurstücke Nrn. …, … und … der Gemarkung S …, in die der planfestgestellte Verlauf der verlegten St … direkt eingreife. Sie sei Eigentümerin weiterer Grundstücke der Gemarkung S … Die Kläger zu 1 bis 3 seien in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung S … Sie hätten außerdem das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung S … gepachtet, welches ebenfalls durch die planfestgestellte Trasse tangiert werde.

Die Kläger zu 1 bis 3 betrieben als Erbengemeinschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb (Ackerbau) von ca. 130 ha mit Hofstelle einschließlich Wirtschaftsgebäude und Wohnhaus in C …-B … Ferner betrieben sie als Erbengemeinschaft im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes einen Reiterhof in S … mit eigener Hofstelle (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, ca. 20 Einstellplätze für Pferde und Reitanlage). Betriebsführerin der Erbengemeinschaft sei die Klägerin zu 1. Die Kläger zu 2 und 3 arbeiteten im Betrieb mit. Sämtliche streitgegenständlichen Grundstücke würden von der Erbengemeinschaft der Kläger zu 1 bis 3 im Rahmen des von ihr betriebenen landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet. So habe insbesondere die Klägerin zu 1 sämtliche in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücke der Erbengemeinschaft zur Bewirtschaftung im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes überlassen.

Die Klage sei zulässig, die Kläger zu 1 bis 3 machten gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend, durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in ihrem Grundeigentum verletzt zu sein. Die Klage sei auch begründet. Die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde sei rechtlichen Bindungen unterworfen, denen die Planung in mehrfacher Hinsicht widerspreche.

Die vorliegende Trassenvariante 4 greife in erheblichem Umfang in beste landwirtschaftliche Flächen der Kläger zu 1 bis 3 ein, was eine Existenzgefährdung zur Folge habe. Ferner wäre durch den Entzug wertvoller landwirtschaftlicher Flächen sowie deren nicht zu rechtfertigende Zerschneidung und die Zerstörung arrondierter Flächen nicht nur der Kernbereich des Hofes betroffen, sondern es werde auch in die unberührte Landschaft und den Naturhaushalt eingegriffen und damit der Charakter einer ganzen Landschaft verändert. Ferner machten weitere betroffene Landwirte den unverhältnismäßig hohen Land- und Landschaftsverbrauch geltend. Dies gelte für die Einwendungen des Bayerischen Bauernverbandes und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C …, auf die Bezug genommen werde. Bei dieser Konstellation stelle sich schon die Frage, ob ein derart tief eingreifender Plan mit seinem Flächenbedarf, den Eingriffen in landwirtschaftliche Existenzen und in die Landschaft sowie den Naturhaushalt überhaupt gerechtfertigt sei. Hilfsweise würden mehrere Verstöße gegen das Abwägungsgebot geltend gemacht.

Gerügt würden Verstöße gegen zwingende Rechtsvorschriften. Im Planfeststellungsbeschluss werde zwar behauptet, die erheblichen und nachteiligen unvermeidbaren Beeinträchtigungen seien entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen, es sei jedoch an keiner Stelle des Beschlusses ersichtlich, wie der tiefe Eingriff in das Landschaftsbild mit den gravierenden Veränderungen ausgeglichen werde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschluss bei Beachtung der gebotenen Ausgleichspflicht bezüglich des Landschaftsbildes nicht ergangen wäre.

Weiter werden in mehrfacher Weise Verstöße gegen das Abwägungsgebot gerügt. Die Kläger zu 1 bis 3 hätten die Existenzgefährdung ihres landwirtschaftlichen Betriebes von ca. 115 ha bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht. Sie hätten darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben der Variante 4 eine weitere gravierende Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebes mit sich bringe, der durch zahlreiche andere öffentliche Baumaßnahmen (z.B. Entwicklungsgebiet B …, B  neu, G …, …) bereits in der Vergangenheit starke Flächenverluste habe hinnehmen müssen und verbunden mit den jetzt eintretenden weiteren Beeinträchtigungen eine Existenzgefährdung erleide. Sie hätten am 17.09.2010 ergänzend vorgetragen, dass der Flächenverlust infolge von Eingriffen der öffentlichen Hand bereits im Jahre 1994 eingetreten sei, so z.B. durch den Entzug von ca. 14,5 ha durch die Stadt C … - Ausweisung als städtebauliches Entwicklungsgebiet, d.h. vorgenannte Entwicklungsmaßnahme B … Im Planfeststellungsbeschluss werde lediglich ein Landverlust von 1,66 ha, d.h. ein Flächenverlust von 1,19% der Gesamtnutzfläche zugrunde gelegt und eine Existenzgefährdung wegen Unterschreitung der maßgeblichen Schwelle von 5% verneint. Fehlerhafterweise werde der Landverlust durch die vorgenannte städtebauliche Entwicklungsmaßnahme der Stadt C … außer Acht gelassen. Dabei werde gegen die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen, die die Berücksichtigung von Belastungen aus vorangegangenen Planvorhaben fordere. Diese Summationswirkung hätte es geboten, die gesamten Landverluste zu addieren, damit wäre ein mehr als 10%iger Verlust an Bewirtschaftungsfläche ermittelt worden. Bei Beachtung der richtigerweise zu ermittelnde Existenzgefährdung wäre der Planfeststellungsbeschluss nicht ergangen. Dasselbe gelte für den von den Klägern zu 1 bis 3 vorgebrachten Landverlust infolge des Ausbaus der B  neu.

Die Kläger zu 1 bis 3 hätten ferner eine Existenzgefährdung infolge des Verlustes des Ausreitgebietes durch die geplante Variante 4 geltend gemacht. Der Wegfall des Reiterhofes stelle die wirtschaftliche Existenz des Gesamtbetriebes in Frage. Dabei hätten die Kläger zu 1 bis 3 ausgeführt, dass die als Übergang in das bisherige Ausreitgebiet geplante Brücke der … S … - M … über die geplante St … nicht geeignet sei, den Reitern ein gefahrloses Aufsuchen des nördlich gelegenen Ausreitgebietes zu ermöglichen. Der Planfeststellungsbeschluss verneine zu Unrecht die geltend gemachte Existenzgefährdung unter Hinweis auf eine fachliche Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) A …, vom 27.07.2011. Entgegen der Auffassung der Planfeststellungsbehörde würden in diesem Schreiben bereits gravierende Bedenken gegen die schmale Überführung geltend gemacht. So unterscheide das AELF A … u.a. erfahrene und weniger erfahrene Reiter, bei letzteren empfehle das Amt die Anbringung von Zusatzeinrichtungen, so z.B. eines Sichtschutzes in Höhe von 2 bis 2,5 m. Weiterhin empfehle es eine Verbreiterung der Brücke um ca. 1 bis 2 m. Dieser Empfehlung komme die Planfeststellungsbehörde fehlerhafterweise nicht nach. Dabei sei noch nicht einmal berücksichtigt, dass zusätzliche Gefahren bestünden. Die Brücke habe eine Trichterwirkung, d.h., es werde der gesamte Verkehr, der bisher über zahlreiche Wege gefahrlos habe abgewickelt werden können, auf der Brücke konzentriert. Es bestehe ein gefährlicher Mischverkehr, d.h. normaler Verkehr über die Brücke (Pkw und Lkw) sowie landwirtschaftlicher Schwerverkehr mit Überbreiten. Das AELF A … führe selbst aus, dass die heutige Breite von schweren landwirtschaftlichen Maschinen mehr als 3 m aufweise. Zum vorgenannten Verkehr kämen noch Zweiräder, Fußgänger, Jogger und die Reiter, also die Kundschaft des Reiterhofs der Kläger zu 1 bis 3. Hier empfehle das AELF A … u.a. dem weniger erfahrenen Reiter ein Absteigen vom Pferd, die Führung des Tieres per Hand. Dadurch verdopple sich die Inanspruchnahme von Verkehrsfläche, die ohnehin schon zu gering sei, was eine weitere Gefährdung des Verkehrs darstelle.

Dies alles geschehe auf einer schmalen Brücke, die ständig von lebhaftem Fahrzeugverkehr der St … unterfahren werde mit all ihren Lärmimmissionen und Störungen für Pferde, die von Natur aus Fluchttiere seien. Auf Unfallgefahr für Mensch und Tier sei bereits hingewiesen worden. Es liege auf der Hand, dass Reiter bei dieser Verkehrssituation davon Abstand nähmen, ihre Pferde auf dem Reiterhof der Kläger zu 1 bis 3 zu belassen und von dort aus zu reiten. Bei Beachtung dieser Umstände, insbesondere der Empfehlungen des AELF A … wäre der Planfeststellungsbeschluss in der jetzigen Form nicht ergangen. Soweit im Beschluss ausgeführt werde, die Existenzgefährdung könne schon deshalb nicht geltend gemacht werden, da die Betroffenheit durch einen Eingriff in eine Rechtsposition fehle und kein Anspruch auf die Nutzung eines bestimmten Ausreitgebietes bestehe, verkenne die Planfeststellungsbehörde die Tatsache, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst geringfügige, schutzwürdige Interessen in die Abwägung einzustellen seien. Dazu könne durchaus auch das vom rechtlich geschützten Anliegergebrauch umfasste wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrslage gehören. So sei z.B. die Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den dazugehörenden Betriebsflächen ein abwägungserheblicher Belang (wird näher ausgeführt).

Die Kläger zu 1 bis 3 hätten bereits im Verwaltungsverfahren eine existenzgefährdende Zerstörung der Betriebseinheit ihrer Flächen in der Form geltend gemacht, dass durch die Durchschneidung der vereinigten Fl.-Nrn. …, Gemarkung S …, die Bewirtschaftungseinheit mit den Fl.-Nrn. …, Gemarkung S …, und mit der Fl.Nr. …, Gemarkung B …, zerstört werde. Darauf gehe der Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht nicht ein. Das Staatliche Bauamt … habe diese Umstände bereits in seiner Stellungnahme zu den Privateinwendungen der Kläger zu 1 bis 3 unzutreffend gewürdigt. Allein das Abschneiden der Bewirtschaftungsflächen südlich und nördlich der geplanten St … stelle einen unmittelbaren Eingriff dar. Die Tatsache, dass bei der Bewirtschaftung der Flächen der Feldweg Fl.Nr. … überquert werden müsse, spiele keine Rolle. Es bestehe nach landwirtschaftlicher Betrachtung ein „Schlag“, bestehend aus den diesseits und jenseits des Feldweges liegenden klägerischen Flächen. Dieser Feldweg werde entgegen dem Verständnis der Planfeststellungsbehörde durch die geplante Straßenbaumaßnahme für die St … überhaupt nicht berührt. Wenn die Planfeststellungsbehörde bei sich aufdrängender und richtiger Beurteilung die Tatsache einer Zerstörung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungseinheit berücksichtigt hätte, hätte sie den Planfeststellungsbeschluss so nicht erlassen.

Zu Unrecht verneine die Planfeststellungsbehörde eine für den klägerischen Betrieb schonendere Linien- und Trassenführung und mache dabei fehlerhafterweise straßenbautechnische, sicherheitstechnische, eigentumsrechtliche und landwirtschaftsrechtliche Gründe geltend. Die geplante Variante 4 durchschneide und beeinträchtige die Bearbeitung von im Einzelnen bezeichneten klägerischen Grundstücken. Zur Vermeidung hätten die Kläger zu 1 bis 3 eine eigene Alternativtrasse mit Schriftsatz vom 24.09.2009 vorgeschlagen, welche unter Mitnutzung des südlich verlaufenden Feldweges Fl.Nr. … von der geplanten Trasse östlich Fl.Nr. … ca. 60 m nach Süden verschwenkt werde und sodann in westlicher Richtung zwischen Fl.-Nrn. … und … verlaufe und östlich der Gebäude des Ortsteils S … wieder nach Norden verschwenkt und dann in die von der Behörde geplante Variante 4 einmünde (sog. „…Trasse“). Die Vorteile dieser Trassierung seien offenkundig. Durch die Verschwenkung der Trasse um ca. 60 m lasse sich die Durchquerung der klägerischen Grundstücke weitgehend vermeiden. Die Trasse entspreche den Empfehlungen der einschlägigen Richtlinien für den Entwurf von einbahnigen Landstraßen. Der Landschaftsverbrauch der Alternativtrasse sei geringer, da sich diese der vorhandenen Geländestruktur besser anpasse und geringere Dammbauten erfordere.

Ferner berühre sie das vorhandene FFH-Gebiet nur in geringerem Umfang. Die Kritik des Staatlichen Bauamtes … an der vorgelegten Trassenvariante und dem Gutachten von Prof. … sei nicht überzeugend. Entgegen den Ausführungen des Staatlichen Bauamtes entstünden keine abflussschwachen Zonen im Verwindungsbereich. Durch die Verschwenkung der Trasse mittels Gegenbogen sei anders als bei der geraden Streckenführung ein Querneigungswechsel mit Verwindung der Fahrbahn erforderlich. Aus Gründen einer gesicherten Wasserableitung sei im engeren Verwindungsbereich eine Längsneigung von mindestens 0,7%, besser 1%, erforderlich. Da die Verwindungsstrecken im Bereich von Kuppen bzw. Wannenausrundungen mit geringer Längsneigung lägen, würden abflussschwache Zonen mit hoher Wasserfilmdecke befürchtet, die aus Verkehrssicherheitsgründen vermieden werden müssten. Diese Befürchtungen wären dann zutreffend, wenn die geplante Gradiente der St … (neu) übernommen würde. Topographie und Lage der Verwindungsbereiche würden jedoch zu einer geänderten Gradiente raten. Die in der planfestgestellten Trasse an dieser Stelle befindliche Wanne werde um ca. 130 m nach Westen verschoben, die anschließende Steigung bis zur Kuppe betrage dann ca. 1,5%. Bei einer Wannenausrundung von 10 m und einer Kuppenausrundung von 20 m lägen die abflussschwachen Zonen in Längsneigungen von < 1,0%, so dass keine Sicherheitsrisiken zu befürchten seien.

Die vom Staatlichen Bauamt kritisierten Überholmöglichkeiten der klägerischen Variante seien nicht schlechter als die der Variante 4 (wird näher ausgeführt).

Auch die Kritik hinsichtlich der Längsneigung treffe nicht zu. Durch die Verschwenkung der Trasse im Bereich der … S … - B … um ca. 30 m nach Süden müsse der südliche Teil der Überführungsrampe zwar steiler als in der Planfeststellung vorgesehen angelegt werden. Bedingt durch die Verlegung der Wannenausrundungen auf der St … liege das Überführungsbauwerk etwas tiefer und die erforderliche Längsneigung auf der … S … - B … könne auf unter 9% begrenzt werden. Die vom Vorhabenträger geplante Kuppe auf dem Überführungsbauwerk weise einen Kuppenhalbmesser von 1.010 m auf. Nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Linienführung (RAS-L) entspreche dies einer Entwurfsgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h. Bei dieser Entwurfsgeschwindigkeit seien Höchstlängsneigungen von 9% zulässig. Demnach wäre auf der südlichen Überführungsrampe die Längsneigung zwar größer, die Grenzwerte würden aber nicht überschritten.

Entgegen der Auffassung des Staatlichen Bauamtes … komme es durch die von den Klägern befürwortete Trasse auch nicht zu einem „Taucheffekt“, der zu Verkehrsgefahren führe. Prof. … habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gradiente der Trassenvariante der Kläger zu 1 bis 3 im Wesentlichen dem Trassenvorschlag des Bauamtes entspreche, die Anzahl der Neigungswinkel sich nicht ändere und sich die Längsneigung nur geringfügig von 1,05% auf 1,5% erhöhe, wobei sich die Wanne um ca. 130 m nach Osten verschiebe. Deshalb sei kein „Taucheffekt“ zu erwarten. Da diese Trassenvariante dem natürlichen Gelände besser angepasst werden könne als die des Bauamtes, sei sogar eine übersichtlichere räumliche Linienführung zu erwarten.

Unrichtig sei auch der Einwand des Bauamtes, durch die Böschungsaufschüttungen müsse bei der von den Klägern vorgeschlagenen Variante die Hälfte des vorhandenen Weihers zugeschüttet werden. Prof. … weise zutreffend darauf hin, dass die vorgeschlagene Variante zwar etwas näher an den Weiher heranrücke, die Böschungen den Weiher jedoch allenfalls am nordöstlichen Rand tangierten. Selbst diese geringfügige Berührung lasse sich dadurch vermeiden, dass die von den Klägern zu 1 bis 3 vorgeschlagene Trassenvariante einige Meter vom Weiher weggerückt werde, was ohne weiteres möglich sei.

Soweit das Bauamt darauf abhebe, die Wegesituation an der Kreuzung … S …St … könne bei Berücksichtigung der von den Klägern vorgeschlagenen Trassenvariante mit zumutbaren Mitteln nicht bewältigt werden, sei darauf zu erwidern, dass die südliche Rampe auf das Überführungsbauwerk der … S … - B … durch die Verlegung der St … zwar etwas steiler werde, die Neigung aber jedoch nicht den zulässigen Grenzwert überschreite. Dabei sei die Einmündung des Feld- und Waldweges Fl.Nr. … selbstverständlich an die geänderte Trassenvariante der St … und der … S … - B … anzupassen.

Die Planfeststellungsbehörde setze sich in unzutreffender und unvollständiger Weise mit den Ausführungen von Prof. … auseinander. Prof. … habe in seiner Stellungnahme vom 17.05.2013 nochmals auf die Gleichwertigkeit der Alternativtrasse hinsichtlich der Überholsichtweise hingewiesen und wiederholt, dass die Entwurfsfassung der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL) für hochwertige Außerortsstraßen aus Gründen der Verkehrssicherheit abschnittsweise einen dreistreifigen Querschnitt zur Gewährleistung sicherer Überholvorgänge vorsehe; im Bereich der Zweistreifigkeit werde unabhängig von der Linienführung ein Überholverbot gefordert. Ein wirklich sicheres Überholen sei weder bei der gestreckten, noch bei der gekrümmten Linie möglich. Diesen Gesichtspunkt übersehe die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung, die auch insoweit fehlerhaft sei, weil die genannten Tatsachen dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt würden.

Soweit im Planfeststellungsbeschluss aus naturschutzfachlicher Sicht gegen die Alternativtrasse argumentiert werde, dass der angrenzende Weiher auf Fl.Nr. … Gemarkung S … von Fledermäusen sehr stark zur Nahrungssuche genutzt werde und aus naturschutzfachlicher Sicht deshalb als hochwertig und erhaltenswert einzustufen sei, somit also aus naturschutzfachlichen Gründen keine Beeinträchtigung erfolgen dürfe und der Abstand der Trasse zum Teich dem Jagdverhalten der Fledermäuse angepasst und entsprechend vergrößert werden müsse, sei dazu Folgendes zu bemerken. Die Planfeststellungsbehörde habe fehlerhafterweise den entsprechenden Vortrag der Kläger nicht berücksichtigt, dass der Weiher bei der von den Klägern vorgeschlagenen Trasse nicht nur erhalten, sondern die Sicherheit und ungestörte Jagd der Fledermäuse nicht gestört werde.

Durch entsprechende Busch- und Baumbepflanzung am Weiher könne ein Schutz vor dem Fahrzeugverkehr erreicht werden. Dabei sei von den Klägern ausdrücklich auf die kollisionsvermeidende Änderung des An- und Abflugwinkels durch die Schutzbepflanzung hingewiesen worden. Hinzu komme, dass auch die Planfeststellungsbehörde für den Schutz der Vogelwelt und damit auch der Fledermäuse jeweils beiderseitige Baumreihen auf der in der Regel auf einem hohen Damm geführten, planfestgestellten Trasse, vorschreibe, so zum Beispiel auf Seite 46 des Planfeststellungsbeschlusses.

Die Behörde lasse außer Acht, dass der Schutz der jagenden Fledermäuse vor dem Fahrzeugverkehr bei der genannten Bepflanzung am Weiher jedenfalls nicht schlechter sei als bei der planfestgestellten Variante 4. Diese sei ca. 30 m vom Weiher entfernt, die klägerische Variante ca. 15 bis 20 m. Selbst bei geringerem Abstand der letztgenannten Alternative sei keine erhöhte Gefahr für jagende Fledermäuse gegeben.

Entgegen der Annahme der Behörde befinde sich das Hauptjagdrevier der Fledermäuse gemäß den Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht im Bereich des S … Weihers, sondern im Bereich der … Teiche und am Unterlauf des S … Auch befänden sich keine Wohn- und Bruthabitate im Bereich des S … Weihers. Dieser sei von der Fläche her als Teil-Nahrungshabitat viel zu klein, insbesondere im Vergleich zu dem mehrere Tausend Tiere umfassenden Bestand des C … Gebietes. Es sei nicht zu erwarten, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Fledermaus-Population vorhabensbedingt verschlechtere.

Soweit die Planfeststellungsbehörde aus eigentumsrechtlicher und landwirtschaftlicher Sicht die von den Klägern geforderte Variante mit der Begründung ablehne, dass bei Entlastung des klägerischen Betriebs im Gegenzug die benachbarten Flurstücke …, … und … der Gemarkung B … mehr betroffen würden, so verkenne sie fehlerhafterweise, dass der Entlastungsfaktor für die klägerischen Grundstücke, die mittig von der planfestgestellten Trasse durchschnitten würden, wesentlich größer sei als der Belastungsfaktor für die benachbarten Grundstücke, die nur von der von den Klägern geforderten Trasse am Rande berührt würden, somit also deren Schaden viel geringer sei. Im Übrigen sei nicht berücksichtigt worden, dass die Eigentümer dieser anderen Flächen keine Vollerwerbslandwirte seien und es sich nach den eigenen Feststellungen der Planfeststellungsbehörde bei diesen Flurstücken um Flächen handele, für die noch nicht einmal Pachtverhältnisse bestünden. Bei richtiger Entscheidungsfindung hätte die Behörde den Planfeststellungsbeschluss nicht erlassen. Als Fazit sei festzuhalten, dass die gewonnene Abwägungsentscheidung sowohl in straßenbautechnischer, sicherheitstechnischer, naturschutzfachlicher, eigentumsrechtlicher und landwirtschaftlicher Sicht fehlerhaft sei. Die fehlerhafte Ermittlung führe zu der planfestgestellten Linienführung und Trassierung. Bei richtiger Ermittlung und Abwägung hätte die Behörde zu der von den Klägern vorgeschlagenen Alternativtrasse gelangen müssen. Dieses Ergebnis hätte sich der Planfeststellungsbehörde aufdrängen müssen, so dass der Planfeststellungsbeschluss auch insoweit aufzuheben sei.

In Bezug auf die „weiteren Wirtschaftswege“ leide der Planfeststellungsbeschluss an mehreren grundlegenden Fehlern. Die Behörde beschränke ihre Betrachtung auf den Anliegergebrauch, sie erstrecke ihre Beurteilung aber nicht - wie rechtlich geboten - auf das wirtschaftliche Interesse des betroffenen Eigentümers an der Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrslage. Eine fehlerhafte Sachbehandlung liege auch insoweit vor, als die von den Klägern erhobenen Einwendungen gegen die Wegeführung nicht konkret abgehandelt würden, sondern pauschalierend auf eine nicht im Einzelnen von der Planfeststellungsbehörde erörterte Stellungnahme des staatlichen Bauamtes Bamberg verwiesen werde.

Bezüglich der Fl.Nr. … (…) hätten die Kläger bereits im Verwaltungsverfahren einen nicht hinnehmbaren Mehraufwand durch Flächenverlust sowie eine unvertretbare Anschneidung nebst der Unzumutbarkeit der Benutzung einer sehr steilen Brücke sowie die Gefahr für die Wasserhaltefähigkeit bei Anschnitt der dort vorkommenden Steinadern im Falle des Anschnitts durch die Baumaßnahmen aufgeführt. Ferner hätten sie zur Vermeidung einer drohenden Unform, sowohl des eigenen Flurstücks … als auch des benachbarten Flurstücks …, einen Vorschlag gemacht. Danach solle der geplante Ersatzweg (Fl.Nr. …) durchgängig von Westen mit dem Weg Fl.Nr. … verbunden werden. Damit werde eine aus landwirtschaftlicher Sicht vorzuziehende Begradigung des Weges Fl.Nr. … erreicht. Die Kläger hätten ferner die Bereitschaft erklärt, sowohl die Flächen für den rückzubauenden Weg Flurstück … als auch des spitzwinkligen Restgrundstücks von Flurstück … und des entstehenden spitzwinkligen Dreiecks Flurstück … zu erwerben. Die von den Klägern vorgeschlagene Alternative habe den Vorteil, dass die durch die Variante 4 entstehende Unform des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. … abgemildert und die aus landwirtschaftlicher Sicht nicht wünschenswerten verbleibenden spitzwinkligen Restgrundstücke Fl.-Nrn. … und …in landwirtschaftlich sinnvoller Weise genutzt werden könnten.

Das Staatliche Bauamt habe in einer Stellungnahme zwar seine Variante verteidigt, jedoch die Bereitschaft erklärt, vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers der Fl.Nr. … Gemarkung K … der von den Klägern vorgeschlagenen Alternative zuzustimmen. Vorsorglich werde ausgeführt, dass die Alternative der Kläger vorzugswürdig sei, abgesehen davon, dass die vom Bauamt angeführten Verkehrsbeeinträchtigungen nicht bestünden. Die Planfeststellungsbehörde erwähne den genannten Vorgang im Beschluss überhaupt nicht. Richtigerweise hätte sie die sich aufdrängende klägerische Alternative in den Beschluss aufnehmen müssen.

Das Staatliche Bauamt habe im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass durch die Kappung des Weges Flurstück … für die Kläger kein Nachteil entstehe und ihre landwirtschaftlichen Flächen nach wie vor erreichbar seien. Dem seien die Kläger entgegengetreten und hätten u.a. darauf hingewiesen, dass für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge der Kläger keine Wendemöglichkeit mehr gegeben sei und die vom Staatlichen Bauamt angesprochenen Wege … und … nicht ausgebaut und für die derzeit in der Landwirtschaft verwendeten Fahrzeuge nicht oder nur in absoluten Trockenphasen befahrbar seien. Aus Lichtbildern, die die Kläger von der Ernte 2010 vorgelegt hätten, ergebe sich, dass die Wege nicht befahrbar seien. Vielmehr sei ersichtlich, dass ein Anhänger auf dem Feldweg so eingesunken sei, dass er selbst von zwei großen Traktoren mit insgesamt 360 PS nicht mehr habe bewegt werden können. Die genannten Wege seien noch schlechter ausgebaut und hätten ebenfalls keine Wendemöglichkeit. Der vom Staatlichen Bauamt ins Gespräch gebrachte Grünweg sei für die Nutzung der vorhandenen Maschinen ebenfalls nicht ausreichend, da er bei Nässe nicht tragfähig sei. Damit stehe fest, dass ein geeigneter landwirtschaftlicher Weg nicht gegeben sei. Hätte die Planfeststellungsbehörde den klägerischen Vortrag beachtet, hätte sie den Planfeststellungsbeschluss bei der sich aufdrängenden Situation nicht erlassen.

Dasselbe gelte für die klägerischen Grundstücke Fl.Nr. … und … (Nordseite), die nach der Durchschneidung durch die Variante 4 gar nicht mehr durch Wege erschlossen seien. Soweit das Bauamt meine, diese Wege seien über die nördlich gelegenen Grundstücke Fl.-Nrn. … und … zu erreichen, werde übersehen, dass die Bewirtschaftung als wirtschaftliche Einheit derzeit nur deshalb möglich sei, weil sich diese Grundstücke auch im Eigentum der Kläger befänden. Tatsächlich handele es sich jedoch grundbuchrechtlich weiterhin um eigenständige Grundstücke, die durch die nicht mehr vorhandene Erschließung eine starke Wertminderung erfahren würden.

Das Staatliche Bauamt gehe hinsichtlich der Zuwegung des Feldstücks … (Fl.Nr. … der Gemarkung S …) und des Erhalts der nördlichen Zuwegung über die Wege … und … davon aus, dass jedes Flurstück nach Umsetzung der Straßenplanung wieder in ausreichender Weise erschlossen sei. Dabei werde übersehen, dass die einzig gut ausgebaute Zuwegung abgeschnitten werde und die vom Staatlichen Bauamt empfohlene Zuwegung über den nicht ausgebauten Teil von Fl.Nr. … sehr steil und bei feuchten Bodenverhältnissen überhaupt nicht mit schweren, beladenen Anhängern befahren werden könne. Gleiches gelte für die Anfahrt zur B … Flur.

Die Planfeststellungsbehörde habe im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in mehrfacher Hinsicht die Realisierung von Wegeverbindungen jeweils davon abhängig gemacht, ob ein freihändiger Grunderwerb für zusätzlich notwendig werdende Ausgleichsmaßnahmen möglich sei bzw. ob zusätzlich notwendige Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden könnten. Hier verstoße die Behörde gegen ihre gesetzliche Verpflichtung, rechtlich relevante und in ihre Kompetenz fallende Vorgänge im Planfeststellungsbeschluss zu regeln, d. h. im vorliegenden Fall die erforderlichen Eigentumsflächen für die Wege und die Ausgleichsmaßnahmen in den Beschluss aufzunehmen. Es sei ihr nicht gestattet, diese Tatsachen „vor sich her zu schieben“ und sie von dem freiwilligen Handeln Dritter abhängig zu machen.

Die von den betroffenen Landwirten hier jeweils geforderten Alternativen seien in sachlicher Hinsicht die wesentlich besseren Varianten als die vom Staatlichen Bauamt vorgeschlagenen und drängten sich auf. Deshalb hätten sie im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt werden müssen, jedenfalls hätte der Beschluss in der jetzt vorliegenden Form nicht gefasst werden dürfen.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin zu 1 sei Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl.Nrn. …, … und … Gemarkung S …, die vom geplanten Straßenneubau betroffen würden. Sie sei damit umfassend klagebefugt.

Soweit sich die Kläger zu 2 und 3 auf das Miteigentum an Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung S … beriefen, werde dieses durch die Trasse nicht unmittelbar betroffen. Eine direkte Beeinträchtigung ihres Miteigentums sei damit ausgeschlossen. Aus der Klage gehe nicht hervor, welche rechtlich geschützten eigenen Belange, die ihre Wurzeln im Grundstück Fl.Nr. …der Gemarkung S … hätten, verletzt sein sollten. Eine Präklusion hinsichtlich des Vortrags zu Fl.Nr. … sei jedoch nicht anzunehmen, da entsprechende Hinweise zeitgerecht im Schreiben an die Planfeststellungsbehörde vom 24.09.2009 gegeben worden seien. Soweit sich die Kläger auf eine Beeinträchtigung ihres Pachtrechts an Fl.Nr. … der Gemarkung B … beriefen, sei anzumerken, dass trotz ausdrücklicher Aufforderung im Zuge der Existenzprüfung des landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens kein Pachtvertrag vorgelegt worden sei. Sofern man die Zulässigkeit der Klage aus der Anpachtung von Flächen der Klägerin zu 1 durch die Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägern zu 1 bis 3, ableiten wolle, sei zumindest bislang ein Pachtvertrag nicht vorgelegt worden.

Die Klagen seien unbegründet; der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Aufhebungsantrag zum Erfolg verhelfen würden.

Der angegriffene Plan scheitere nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Gemessen an den Vorgaben des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (wird näher ausgeführt) sei die Verlegung der St … im Teilabschnitt zwischen W … und C … gerechtfertigt. Auf Grundlage der prognostizierten Verkehrsentwicklung müssten ordnungsgemäße und vertretbare Verkehrsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen hergestellt werden. Die vorhandene Verkehrsbelastung werde sich nach den prognostizierten Werten bis zum Jahr 2025 nochmals um ca. 15% von rund 11.000 auf 12.600 Kfz/24h steigern. Alleine durch einen Ausbau der bestehenden Trasse ließen sich vertretbare Verkehrsverhältnisse vorliegend nicht herstellen (wird näher ausgeführt).

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße ferner nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften. Unzutreffend gingen die Kläger davon aus, dass die planfestgestellte Trassenvariante 4 in erheblichem Umfang in unberührte Natur und Landschaft eingreife und damit den Charakter einer ganzen Landschaft verändere. Mit der Rüge, dass die durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen qualitativ nicht zum Ausgleich geeignet seien, könnten die Kläger nicht durchdringen. Es werde auf den landschaftspflegerischen Begleitplan mit seinen nachvollziehbaren Darlegungen verwiesen, der auch seitens der höheren Naturschutzbehörde nicht beanstandet worden sei. Die Trassierung sei im vorliegenden Fall so umweltschonend wie irgendwie möglich erfolgt. Das Vermeidungsverbot beziehe sich auf den konkreten Standort und fordere keine Planungsalternativen, die im Ergebnis zu einem anderen Projekt führen würden. So gesehen sei die planfestgestellte Trasse unvermeidbar. Der Entzug landwirtschaftlicher Fläche infolge der Eingriffe in den Naturhaushalt sei auf der Grundlage der dafür vorgesehenen Grundsätze und artenschutzrechtlichen Bestimmungen korrekt bilanziert worden (wird näher ausgeführt).

Es lägen auch keine Verstöße gegen das Abwägungsgebot vor, bei der fachplanerischen Abwägung sei der Behörde ein breiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Unzutreffend sei die Behauptung der Kläger, die Planfeststellungsbehörde habe abwägungserhebliche Belange fehlerhaft ermittelt oder sonst gegen das Abwägungsgebot verstoßen. Insbesondere leide der streitgegenständliche Beschluss an keinem Abwägungsdefizit, das zum Erfolg der Klagen führen könnte. Etwaige Fehler wären jedenfalls nicht erheblich im Sinn von Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG.

Eine schonendere Trassierung zur Verringerung der Grundinanspruchnahme oder anderer Auswirkungen sei wegen des Vorrangs anderer Belange nicht möglich. Die Belange privater Betroffener, insbesondere wegen des Eingriffs in das Eigentum, seien im Rahmen der erhobenen Einwendungen gewürdigt und in die Abwägung eingestellt worden. Insgesamt seien diese Belange nicht in einem Maße betroffen, dass ein Absehen von dem Vorhaben gerechtfertigt wäre. Dem Faktor Landwirtschaft sei sowohl als allgemeinem öffentlichem Belang als auch bezüglich der einzelnen Landwirte große Beachtung geschenkt worden, wobei nicht verkannt worden sei, dass gerade im Bereich der Auswahl der Ausgleichsflächen erhebliche Kollisionen mit dem verständlichen Wunsch der Landwirtschaft nach Erhalt ihrer Flächen aufgetreten seien. Letztendlich seien jedoch Defizite in allen Bereichen der geschilderten Zielsetzung als nachrangig einzuordnen gewesen. Die sich aus der Flächeninanspruchnahme für den Einzelnen ergebenden Nachteile seien von den Betroffenen im Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen. Eine annehmbare Alternativlösung, die die vor allem landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht oder in geringerem Umfang bzw. in anderer Weise in Anspruch nehmen würde, ohne dabei andere Grundstücke nicht mindestens in gleichem Umfang zu beeinträchtigten oder andere zu berücksichtigende öffentliche Belange schwerwiegend zu beeinträchtigten, sei nicht zu verwirklichen. Alle übrigen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Grunderwerb aufgeworfenen Einzelfragen seien mit Ausnahme der Frage einer geltend gemachten und belegten Existenzgefährdung grundsätzlich nicht Gegenstand der straßenrechtlichen Planfeststellung. Sie seien vielmehr erst im anschließenden Grunderwerbs- und Entschädigungsverfahren zu klären.

Bei der Nebenbestimmung Ziffer A.5.4.1 handele es sich nicht um eine echte Auflage, sondern lediglich um einen Hinweis auf die enteignungsrechtliche Verpflichtung, sich ergebende unwirtschaftliche Restflächen mit zu erwerben. Erst im Grunderwerbsverfahren könne auch verbindlich entschieden werden, ob eine Restfläche unwirtschaftlich sei oder nicht.

Zu der geltend gemachten Existenzgefährdung sei klarzustellen, dass die Kläger keinen Landentzug durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erlitten. Lediglich für den unmittelbar notwendigen Ausgleich durch die Anlage der zusätzlichen Ersatzwege würden Flächen der Kläger in Anspruch genommen. Die Inanspruchnahme sei dabei auf das erforderliche Maß begrenzt worden. Auf agrarstrukturell wertvolle Flächen sei Rücksicht genommen worden. Die Vorrangprüfung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG sei durchgeführt worden. Die Kompensierung orientiere sich an den naturschutzrechtlichen Vorgaben und sei nicht zu beanstanden. Es treffe nicht zu, dass die durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen qualitativ nicht zum Ausgleich geeignet seien. Die Eignung sei im landschaftspflegerischen Begleitplan nachvollziehbar dargelegt und auch von der höheren Naturschutzbehörde nicht beanstandet worden. Die gerichtliche Kontrolle der (naturschutzfachlichen) Vorgaben sei durch die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume auf eine nachvollziehende Überprüfung beschränkt. Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweise sich die Inanspruchnahme der klägerischen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als rechtmäßig. Die Ermittlung des Umfangs der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft sowie des daraus folgenden Kompensationsbedarfs griffen die Kläger nicht an. Auch sonst sei nicht ersichtlich, dass der Eingriffs- und Kompensationsumfang auf naturschutzfachlich unvertretbare Weise ermittelt worden wäre.

Die von den Klägern geltend gemachte Existenzgefährdung ihres landwirtschaftlichen Betriebs sei von der Behörde in einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Weise berücksichtigt worden. Nach allgemeiner Erfahrung könne ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5% der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb könne die Behörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung des in Rede stehenden Vollerwerbsbetriebs nicht eintrete. Hier sei die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung allein das streitgegenständliche Planfeststellungsverfahren zugrunde zu legen sei, nicht aber Flächenverluste infolge anderer öffentlicher Baumaßnahmen. Dies folge bereits aus dem planungsrechtlichen Grundsatz, dass jeder Planfeststellungsbeschluss die dort auftretenden Probleme erschöpfend und umfassend regeln und bewältigen müsse. Konflikte seien dort zu regeln, wo sie aufträten. Eine Problemverlagerung auf andere Verwaltungsverfahren sei daher grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen seien nur insoweit denkbar, als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Konflikte im Folgeverfahren tatsächlich gelöst werden könnten bzw. bei der abschnittsweisen Verwirklichung eines Projektes durch den gleichen Vorhabenträger. Die Betroffenheiten der Kläger aus vorangegangenen Planungen beruhten überwiegend auf Vorhaben der Stadt C … und der Bundesstraßenverwaltung. Soweit der Freistaat Bayern Vorhabenträger gewesen sei, habe es sich bei den Projekten um wasserwirtschaftliche Maßnahmen gehandelt, die nicht Teil eines einheitlichen Projektes mit der hier geplanten Staatsstraßenverlegung seien.

Beim Betrieb der Kläger handele es sich um einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb (Ackerbau und Pensionspferdehaltung). Dieser erleide einen Landverlust von ca. 1,66 ha. Der Flächenverlust betrage 1,19% der Gesamtnutzfläche und liege somit unter der maßgeblichen Schwelle von 5%. Die Landverluste durch den … bzw. die … seien nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes K. vollständig durch Ersatzland ausgeglichen worden.

Soweit von den Klägern ferner eine Existenzgefährdung des Betriebes durch die Abschneidung des im Norden gelegenen Ausreitgebietes sowie das evtl. Ausbleiben von Einstellern, die einen anderen Pensionsstall aufsuchten, geltend gemacht werde, fehle es an einer Betroffenheit durch einen Eingriff in eine Rechtsposition. Unter rechtlicher Betrachtung bestehe für diesen Betrieb kein Anspruch auf die Nutzung eines bestimmten Ausreitgebietes, wie die Untersagung des Ausritts nach Süden aus naturschutzrechtlichen Gründen zeige. Über die hilfsweise beantragte Ausnahme bzw. Befreiung von dem derzeit bestehenden naturschutzrechtlichen Reitverbot im südlich des Reiterhofs angrenzenden Naturschutzgebiet könne im Planfeststellungsverfahren nicht entschieden werden, da das Reitverbot in diesem Gebiet hinsichtlich seiner rechtlichen Voraussetzungen völlig unabhängig von dem planfestzustellenden Straßenbauvorhaben sei. Der Antrag sei daher in dem gesonderten naturschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren zu stellen.

Der Ausritt nach Norden sei nach wie vor möglich. Nordwestlich des Reiterhofs werde die … S … - M … über die St … mit einer Brücke überführt. Die diesbezüglichen Befürchtungen der Kläger seien unbegründet. Die geplante Brücke habe eine Fahrbahnbreite von 5 m zwischen den Borden und eine Breite von 6 m zwischen den Geländern. Das AELF A …, Sachgebiet Pferdehaltung, komme in seiner schlüssigen und überzeugenden fachlichen Stellungnahme, die sich die Planfeststellungsbehörde zu eigen mache, zu dem Ergebnis, dass die Überquerung der neuen Brücke nach einer kurzen Eingewöhnungszeit für Pferd und Reiter keine Probleme bereiten werde und daher nicht von wesentlichen nachteiligen Beeinträchtigungen für den Betrieb durch die geplante Brückenüberführung in das Ausrittgelände ausgegangen werde. Es gebe zudem zahlreiche Reiterhöfe, deren Ausreitgebiete sowohl an stark befahrenen Staats- und Bundesstraßen oder Autobahnen lägen bzw. über diese oder über Brücken ohne gravierende Probleme erreichbar seien. Diese Aussage werde auch in sachverständigen Kreisen geteilt. So schreibe etwa Herr Dr. …, ein öffentlich bestellter Sachverständiger für Pferdezucht, Haltung und Bewertung von Pferden, in einem seiner Gutachten: „Bei Wanderritten sind Pferde auch immer neuen und ungewohnten Eindrücken ausgesetzt … die Pferde sich schnell an Lärm gewöhnen“. Es werde erwartet, dass die Pferde nach einer kurzen Eingewöhnungsphase keine Probleme mit dem Überqueren der Brücke haben werden. Soweit der von den Klägern zugezogene Sachverständige …, …, in seinem Gutachten vom 03.03.2010 eine andere Auffassung vertrete, sei dem darüber hinaus entgegenzuhalten, dass Herr … nach den Angaben auf dem Deckblatt seines Gutachtens nicht für Spezialfragen auf dem Gebiet der Pferdezucht bestellt sei.

Die Forderung nach Anpassung der Fahrbahnbreite der … S … - M …, um die Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Maschinen zu gewährleisten, werde zurückgewiesen. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die derzeitige Fahrbahnbreite (3 m) für das dortige Verkehrsaufkommen nicht ausreichen würde. Die bauliche und verkehrliche Gesamtsituation der Gemeindeverbindungsstraße werde durch das planfestgestellte Straßenbauvorhaben nicht nachteilig verändert. Die Notwendigkeit einer weiteren Verbesserung für die künftigen Verkehrsverhältnisse sei nicht erkennbar. Da der einzelne Verkehrsteilnehmer nach Art. 14 Abs. 3 BayStrWG keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs habe, bestehe auch kein Recht auf einen bestimmten Ausbauzustand. Der einzelne müsse sich mit dem begnügen, was und wie und solange es geboten werde.

Ebenfalls zurückzuweisen sei die weitere Argumentation der Kläger zur Existenzgefährdung infolge Zerstörung einer (vermeintlichen) Betriebseinheit ihrer Flächen. Vielmehr handele es sich nicht um einen arrondierten Betrieb, so dass in der „vorteilhaften Verkehrslage“ kein betrieblicher Vorteil oder Sonderwert gesehen werde. Überdies bestehe kraft Gesetzes kein Rechtsanspruch auf Erhalt einer bestimmten Verkehrslage. Der Gemeingebrauch gewähre kein subjektiv-öffentliches Recht für den jeweiligen Benutzer. Es handele sich lediglich um eine Folgerung (Reflex) aus einer derzeit gegebenen Tatsache (nämlich einer vorhandenen Straße). Die Kläger könnten auch nicht geltend machen, dass infolge einer Durchschneidung von „vereinigten Flurnummern“ eine Bewirtschaftungseinheit zerstört werde. Unter dem Begriff der Bewirtschaftungseinheit verstehe man ein zusammenhängendes Stück Ackerland, auf dem in der Regel nur eine Art von Pflanzen angebaut werde. Die Durchschneidung sei nicht so erheblich, dass dadurch eine Existenzgefährdung ausgelöst werde. Vielmehr würden bei den später erfolgenden Grunderwerbsverhandlungen solche Bewirtschaftungsnachteile nach den bestehenden Entschädigungsrichtlinien als Endlosschaden entschädigt.

Die räumliche Nähe der in der Klage bezeichneten Flurstücke möge faktisch einen Bewirtschaftungsvorteil bieten, sei im Übrigen entschädigungsrechtlich aber nicht relevant, da diese als Ganzes keine wirtschaftliche Einheit bildeten, weil sie durch Flächen im Eigentum Dritter voneinander getrennt würden. Künftige Mehrwege aufgrund der veränderten Erschließung seien zumutbar. Eine Verlegung der Trasse nach Süden würde die genannten Flurstücke weniger betreffen, im Gegenzug wären aber die Flurstücke …, … und … Gemarkung B … mehr betroffen.

Die Erschließung der Grundstücke sei mit der Tekturplanung vom 16.09.2011 in ausreichender Art und Weise verbessert worden. Das ergänzende Wegenetz berücksichtige hier die von den Klägern vorgebrachten Belange.

Zusammenfassend sei hier davon auszugehen, dass eine Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs durch den Bau der St … aus fachlicher Sicht nicht zu befürchten sei.

Die Linien- bzw. Trassenwahl zugunsten der planfestgestellten Trasse sei nicht zu beanstanden. Insbesondere liege kein Abwägungsmangel darin, dass der Beklagte die sog. …-Trasse ausgeschieden habe. Die Trassenwahl sei unter Zugrundelegung wirtschaftlicher, naturschutzrechtlicher und funktionaler Belange erfolgt; der Vorhabenträger habe einen großen Ermessenspielraum (wird näher ausgeführt). Es werde nicht verkannt, dass die planfestgestellte Trasse in einem erheblichen Teilbereich eine seit Mitte des letzten Jahrhunderts neu zusammengelegte Feldflur an- bzw. durchschneide. Dabei würden die Interessen der Landwirtschaft insgesamt und die Interessen einzelner Betriebe an einer gut nutzbaren Feldflur nicht unerheblich tangiert. Die durch den Straßenbau entstehenden Auswirkungen auf das Grundeigentum könnten durch schonendere Trassierung, Querschnittsgestaltung o.ä. aber nicht verringert werden. Vor allem naturschutz- und immissionsschutzrechtliche Belange sowie das öffentliche Interesse an einem sicheren und leistungsfähigen Straßennetz begrenzten sehr eng den möglichen Trassenkorridor. Eine gezielte Überplanung von bereits im öffentlichen Eigentum stehenden Flächen sei dabei nur schwer möglich. Der Landverbrauch könne auch nicht durch Verzicht auf Teile der Maßnahme, insbesondere auf die naturschutzrechtlichen Ausgleichs-, Ersatz- und Kohärenzflächen verringert werden.

Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebots zu beurteilende Auswahlentscheidung für die sog. Variante 4 leide nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien.

Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Planfeststellungsbehörde handle nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit seien erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Gemessen an diesen Grundsätzen seien Abwägungsfehler hinsichtlich der Trassenwahl zu verneinen.

Die vorgelegte Alternativplanung von Prof. … skizziere eine grundsätzlich denkbare südlichere Linienführung im Bereich östlich von S … Eine sehr ähnliche Linienführung sei auch in der Planungsphase seitens des Vorhabenträgers geprüft worden. Straßenbautechnische, sicherheitstechnische, naturschutzfachliche und eigentumsrechtliche Belange seien dabei abgewogen worden. Das Ergebnis der Abwägung habe schließlich zu der etwas nördlicher liegenden, planfestzustellenden Linienführung und Trassierung geführt. Aus straßenbautechnischer und sicherheitstechnischer Sicht seien gleich mehrere Gründe anzuführen.

Im Querungsbereich des Dorfgrabens sei es aus naturschutzfachlichen Gründen notwendig, möglichst geländenah zu trassieren. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht müsse aber genügend Freibord an der Gewässerkreuzung vorhanden sein, damit das Hochwasser weitgehend ungehindert und mit ausreichender Sicherheit gegen Verklausung abfließen könne. Dadurch entstehe im Aufriss ein schwach ausgeprägter Tiefpunkt, an den sich gering geneigte Steigungsstrecken anschlössen. Die Parameter der Längsneigungen seien dabei grenzwertig klein. Durch eine Verschwenkung mittels Gegenbogen, so wie es auch Prof. … skizziert habe, müsse zumindest ein Querneigungswechsel mit Verwindungsstrecke eingebaut werden. Die Verwindungsstrecke würde dann in einem Bereich mit geringer Längsneigung liegen. In der Folge entstünden in diesen Bereichen grundsätzlich immer abflussschwache Zonen mit höheren Wasserfilmdicken, die gefährliches Aquaplaning auslösen könnten und aus Verkehrssicherheitsgründen vermieden werden müssten. Die Verschiebung der Wanne nach Westen würde bei gleichzeitiger Vergrößerung der Steigung auf 1,5% dort den Einschnitt vergrößern und dabei den Flächenverbrauch wieder vergrößern. Ein weiterer Aspekt der Verkehrssicherheit seien ausreichende und sichere Überholmöglichkeiten. Im Abschnitt zwischen dem Kreisverkehr W …-Ost und G … gebe es nur auf der geplanten Geraden eine ausreichende Überholsichtweite. Der skizzierte Gegenbogen würde bereichsweise im Einschnitt verlaufen, was die Sicht ebenso einschränken würde wie der anschließende Dammbereich, wo die naturschutzfachlich erforderliche Bepflanzung die Sichtweite stark verringern würde. Die erforderliche Überholsichtweite wäre dadurch nicht mehr vorhanden.

Die neuerliche Äußerung von Prof. … bestätige die bauamtlichen Ausführungen. Aus Verkehrssicherheitsgründen müsste bei der Trasse von Prof. … mit unzureichenden Überholsichtweiten ein Überholverbot verkehrsrechtlich angeordnet werden. Bei der zu erwartenden hohen Belastung der St … mit Schwerverkehr (u.a. durch Milchlaster) würde diese Maßnahme einen so großen Überholdruck erzeugen, dass Pkw-Fahrer unvermeidlich zu gefährlichen Überholmanövern verleitet würden. Die Bereitstellung ausreichender Sichtweiten sei hier ein herausragender Belang. Der Hinweis, dass die breiteren, dreistreifigen Querschnitte im Allgemeinen ein gesichertes Überholen ermöglichten, sei grundsätzlich zutreffend. Zu Bedenken sei allerdings, dass der Flächenverbrauch bei einem zusätzlichen Fahrstreifen um rund 50% größer wäre als bei der vorliegenden Planung.

Die verkehrsgerechte Überführung der … S … - B … sei ein weiterer wichtiger Belang. Wie die Kläger selbst ausführten, bereiteten steile Überführungen dem landwirtschaftlichen Verkehr Probleme. Eine Verschwenkung der Linie nach Süden würde die Längsneigung auf der südlichen Überführungsrampe noch größer werden lassen. Auch wenn der zulässige Grenzwert der Steigung eingehalten werden könnte, was nachzuweisen wäre, wären die verkehrlichen Verhältnisse u.a. bei den Haltesichtweiten noch deutlich nachteiliger einzuschätzen.

Ein weiterer Belang sei von der naturschutzfachlichen Seite eingebracht worden und betreffe den angrenzenden Weiher, der sehr stark von Fledermäusen zur Nahrungssuche genutzt werde. Ein sehr nahes Heranrücken der Trasse entspreche sicherlich nicht den naturschutzrechtlichen Vorgaben. Der Abstand der Trasse zum Teich müsse dem Jagdverhalten der Fledermäuse angepasst werden und entsprechend groß sein.

Aus eigentumsrechtlicher und landwirtschaftlicher Sicht sei anzumerken, dass die Verlegung der Linie nach Süden die Flurstücke des Betriebs der Kläger weniger betreffen, im Gegenzug aber andere Flurstücke mehr betreffen würde. Ein entscheidender Aspekt, der für die betroffenen Flurstücke insgesamt weniger Vermögensnachteile mit sich bringen würde, sei nicht erkannt worden.

Unter Abwägung der genannten Belange sei auf eine Verschwenkung mittels Gegenbogen verzichtet und die Trasse weiter nach Norden verschoben worden. Eine Linien- und Trassenführung mit geringerem Eingriff in das Grundeigentum sei hier nicht möglich. Aus den ergänzenden Ausführungen von Prof. … ergäben sich hier keine neuen Aspekte. Die vorliegende Planung sei das Ergebnis einer umfassenden planerischen Konfliktbewältigung.

Zu den weiteren Wirtschafswegen wird ausgeführt, dass im Erörterungstermin vom 22.09.2010 auf Vorschlag des Verhandlungsleiters und mit Einverständnis des anwesenden Vertreters des Staatlichen Bauamts Bamberg vereinbart worden sei, dass sich die betroffenen Landwirte unter Federführung des Bayerischen Bauernverbandes und in Abstimmung mit der Gemeinde M … und dem AELF nochmals überlegen sollten, welche Verbesserungen bzw. Ergänzungen des derzeitigen Wegenetzes aus ihrer Sicht für erforderlich gehalten würden. Der Vorhabenträger habe dann für das ergänzende Wegenetz entsprechend den vorgelegten Forderungen eine Tekturplanung vom 16.09.2011 erstellt und für diese die Planfeststellung beantragt.

In der danach erfolgten Anhörung bzw. im ergänzenden Erörterungstermin vom 24.04.2012, bei dem auch die Kläger beteiligt worden seien bzw. die Kläger zu 1 und 3 persönlich anwesend gewesen seien, sei festgestellt worden, dass in der Gesamtschau ein schlüssiges Netz an Feld- und Waldwegen konzipiert worden sei und keine grundsätzlichen Einwände mehr dagegen vorgebracht würden. Darüber hinausgehende Angelegenheiten des Grunderwerbs wie Tausch, Arrondierung und Restflächenverwertung blieben dem nachfolgenden Grunderwerbsverfahren vorbehalten.

Zum Vortrag der Kläger zur Fl.Nr. … (M …) wird ausgeführt, das im Zuge der Tekturplanung entworfene, ergänzende Wegenetz berücksichtige nicht die von den Klägern favorisierte Lösung. Dagegen sei von anderen Beteiligten gefordert worden, den Weg (B …) am südlichen Rand der Fl.Nr. … bzw. nördlich der Böschung der St … anzulegen. Im ergänzenden Anhörungsverfahren seien von den Klägern diesbezüglich weder schriftlich noch mündlich weitere Einwände vorgebracht worden. Eine Präklusion sei aber insoweit nicht eingetreten, da die Einwände im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zeitgerecht erhoben worden waren und fortwirkten. Der Einwand unzureichender wegemäßiger Erschließung der Grundstücke Fl.-Nrn. …, …, …, …, … und … der Gemarkung S … sei bereits im Schreiben an die Planfeststellungsbehörde vom 24.09.2009 vorgetragen worden.

Zu der klägerischen Argumentation zu Weg Fl.Nr. … der Gemarkung S … wird geltend gemacht, nördlich der St … sei ein zusätzlicher öffentlicher Feld- und Waldweg (B …) eingeplant worden, der die Erschließung der Fl.-Nrn. … und … jeweils der Gemarkung S … gleichwertig wiederherstelle. Der Weg sei auf seiner Westseite über die Einmündung (B …) an die … S … - B … angebunden und auf der Ostseite mit dem öffentlichen Weg Fl.Nr. … der Gemarkung S … verknüpft. Zudem sei auf den Rückbau des Weges Fl.Nr. … (B …) südlich der St … verzichtet worden. Darüber hinaus sei im ergänzenden Erörterungstermin zugesagt worden, den Weg Fl.Nr. … bis zum Weg Fl.Nr. … der Gemarkung B … zu verlängern, sofern der letztgenannte Weg erhalten werden solle bzw. könne. Voraussetzung dafür sei neben der Zustimmung des künftigen Baulastträgers (Stadt C …) u.a. die Verlegung der Ausgleichsmaßnahme Aus3 auf eine der benachbarten Flächen Fl.-Nrn. …, … oder … jeweils der Gemarkung B … Auch in dieser Hinsicht seien von den Klägern im ergänzenden Anhörungsverfahren keine Einwände vorgebracht worden.

Zum Vorbringen der Kläger zum Flurstück Nr. … der Gemarkung S … (…) wird ausgeführt, die Tekturplanung vom 16.09.2011 habe die mit Schriftsatz vom 24.09.2009 vorgebrachten Forderungen bezüglich dieses Flurstücks weitestgehend berücksichtigt. So sei der Weg B … erhalten und verlängert (B …) sowie an die … S …- M … mittels Zufahrt (B …) angeschlossen worden. Im ergänzenden Anhörungsverfahren seien von den Klägern auch diesbezüglich keine weiteren Einwände vorgebracht worden.

Die Regelung der Planfeststellungsbehörde dahingehend, dass weitere Wegeverbindungen geschaffen werden könnten, wenn ein freihändiger Grunderwerb für eventuell zusätzlich notwendige Ausgleichsmaßnahmen möglich sei, sei zulässig. Die in diesem Zusammenhang angesprochenen Wege seien nicht zur Erschließung der angrenzenden Grundstücke notwendig. Hierzu sei das planfestgestellte Wegenetz ausreichend. Der Vorhabenträger sei jedoch bereit, auf den Rückbau zu verzichten, wenn die dann anfallenden Ausgleichsflächen anderweitig geschaffen und freihändig erworben werden könnten. Insofern sei es nur ein Angebot des Vorhabenträgers auf andere - nicht baurechtlich relevante - Einschätzungen von Landwirten zur Notwendigkeit bestehender Wege einzugehen.

Die Kammer führte am 12.10.2015 einen Augenscheinstermin durch. Mit Schriftsatz vom 16.10.2015 ließen die Kläger ihren bisherigen Vortrag punktuell näher ausführen. In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Augenscheinstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässigen Klagen haben in der Sache keinen Erfolg.

1. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klagen hat der Beklagte Bedenken in Bezug auf die Klagen der Kläger zu 2 und 3 geäußert, da diese trotz ausdrücklicher Aufforderung des Staatlichen Bauamtes Bamberg im Zuge der Existenzprüfung des landwirtschaftlichen Anwesens keinen Pachtvertrag vorgelegt haben. Dieser Aspekt führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Klagen. Ein (Land-)Pachtvertrag muss nicht notwendig schriftlich geschlossen werden (vgl. § 585a BGB), wobei eine fehlende Schriftform im Ergebnis dazu führen würde, dass der Vertrag für unbestimmte Zeit gilt und damit nach den Regelungen des § 594a BGB gekündigt werden kann. Zweifel daran, dass in der vorliegenden Sache überhaupt ein (wirksamer) Pachtvertrag seitens der Erbengemeinschaft vorliege, hat der Beklagte nicht geltend gemacht; auch das Gericht hat keinen Anlass, das Vorliegen eines vertraglichen Nutzungsverhältnisses zu bezweifeln.

Davon zu trennen ist freilich die Frage, inwieweit Pachtflächen bei der materiellen Prüfung, ob ggf. eine Existenzgefährdung vorliegt, zu berücksichtigen sind, d.h. insbesondere, ob die in Rede stehenden Pachtflächen dem Betreffenden längerfristig zur Verfügung stehen und damit umfänglich oder zumindest anteilig in die entsprechende Betrachtung einzubeziehen sind.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Da die Kläger, deren (Pacht-)Grundstücke sich im Bereich des planfestgestellten Vorhabens befinden und dafür (teilweise) in Anspruch genommen werden sollen, aufgrund der sog. enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in ihren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumspositionen betroffen sind, unterliegt der Beschluss einer gerichtlichen Überprüfung nicht nur im Hinblick auf deren subjektive Belange, sondern auch im Hinblick auf - für den Eingriff in ihr Grundeigentum kausale - objektive Rechtsverstöße (sog. Vollüberprüfung). Denn die Kläger haben einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40025 - juris m.w.N.).

Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Rechtsfehler, der nach diesem Prüfungsmaßstab zum Erfolg des Aufhebungsbegehrens führen oder die - im Klageantrag als Minus enthaltene - Feststellung der Rechtswidrigkeit rechtfertigen könnte. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist grundsätzlich der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses.

2.1 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen das Gebot der Formen- und Verfahrensklarheit, noch mangelt es ihm an der erforderlichen Transparenz.

Die Rüge der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss verweise in unzulässiger pauschaler Weise auf den landschaftspflegerischen Begleitplan und widerspreche dem nachvollziehbaren Begründungszwang, trifft nicht zu.

Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich unter Nr. C.3 über mehrere Seiten mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens. Gesehen und abgearbeitet hat die Behörde insbesondere auch die Eingriffe in das Landschaftsbild, die sich dadurch ergeben, dass technische Strukturen in eine offene, weit einsehbare Kulturlandschaft eingebracht werden, einschließlich diverser Dammbauwerke (S. 48 des Beschlusses). Teil des Planfeststellungsbeschlusses ist u.a. auch der landschaftspflegerische Begleitplan (vgl. Nr. A.2 des Beschlusses), der detailliert beschreibt, wie die relevanten Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden sollen. Dass die planfestgestellten Unterlagen als solche nicht hinreichend verständlich wären, haben die bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger während der Einwendungsfrist nicht geltend gemacht; unabhängig davon würde dies auch nicht zutreffen.

2.2 Das Vorhaben, die Staatsstraße … im planfestgestellten Abschnitt zu verlegen, verfügt über die notwendige Planrechtfertigung.

Soweit die Kläger die Erforderlichkeit des Plans mit dem dadurch ausgelösten Flächenbedarf, den Eingriff in landwirtschaftliche Existenzen sowie in den Naturhaushalt bezweifeln, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Diesbezügliche Einwendungen haben die Kläger während der Einwendungsfrist allenfalls andeutungsweise geltend gemacht, so dass viel dafür spricht, dass die Kläger in dieser Hinsicht mit ihrem Vorbringen gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert sind. Nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG kann jeder, dessen Belange durch das (planfeststellungspflichtige) Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Die in Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG geregelte sog. „materielle Präklusion“ besagt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Damit wird die Geltendmachung verspätet vorgebrachter Einwendungen auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Dem Betroffenen geht bei Nichteinhaltung der Frist seine materielle Klageposition verloren.

Die bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger haben während der Einwendungsfrist eine ganze Reihe von Bedenken vorgetragen, teilweise durchaus sehr detailliert. Geltend gemacht wurde seinerzeit u.a. bereits, dass im Bereich der Fl.Nr. …, … und … eine Verlegung der Trasse nach Süden wünschenswert wäre (BA IV, Bl. 242); hierbei handelt es sich um die Südverschwenkung der Trasse in einem räumlich relativ eng begrenzten Bereich, die später als sog. „…-Trasse“ bezeichnete Variante. Nicht geltend gemacht wurde dagegen, dass das Gesamtvorhaben als solches nicht nötig sei und ihm daher gleichsam die Rechtfertigung fehle. Am ehesten in diese Richtung tendiert die Einwendung der Kläger, dass ein hoher Landverbrauch entstehe. Der Markt für Pacht- und Kaufflächen sei ohnehin schon angespannt. Die Region nordwestlich von C … habe durch verschiedene Baumaßnahmen der öffentlichen Hand bereits in der Vergangenheit einen starken Flächenverlust hinnehmen müssen (BA IV, S. 242). Auch diese Ausführungen gehen im Kern aber nicht in Richtung einer Ablehnung des Vorhabens mit der Begründung, dass insgesamt eine Rechtfertigung nicht erkennbar sei, sondern zielen letztlich auf die Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Belange ab. Das Gericht geht daher von einer Präklusion des klägerischen Vorbringens aus, soweit mit der Klage die Rechtfertigung des Plans insgesamt bezweifelt wird.

Selbst wenn man dem nicht folgen möchte, liegt in Ansehung des Aspekts der Planrechtfertigung kein Mangel vor, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung der Nichtvollziehbarkeit führt.

Die Planrechtfertigung stellt einen selbständigen Kontrollmaßstab dar, der als Rechtsfrage grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dies beruht auf der Erwägung, dass eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden, bis hin zur Zulässigkeit der Enteignung reichenden Einwirkungen auf Rechte Dritter für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig ist. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 - juris).

Gemessen daran bestehen keine Bedenken gegen die Planrechtfertigung des streitgegenständlichen Vorhabens. Im angegriffenen Beschluss wird auf S. 36 ff. ausführlich erläutert, aus welchen Gründen die Baumaßnahme aus behördlicher Sicht für erforderlich gehalten wird. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen der Planfeststellungsbehörde und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Anlässlich des Termins zur Einnahme eines Augenscheins ist deutlich geworden, dass gerade die Ortsdurchfahrt von N … diverse Unzulänglichkeiten aufweist, beispielsweise zahlreiche Zufahrten und Zugänge zu Anwesen oder nur einseitig verlaufende Gehwege, ohne dass Querungshilfen für Fußgänger in angemessener Entfernung gegeben wären.

2.3 Der von den Klägern im Klageverfahren gerügte Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften verhilft der Klage nicht zum Erfolg. In diesem Kontext haben die Kläger geltend machen lassen, es liege ein Verstoß gegen die Regelungen in § 15 BNatSchG vor, namentlich vor dem Hintergrund, dass der Ausgleichspflicht in Bezug auf den Eingriff in das Landschaftsbild nicht Genüge getan sei.

Die Kläger haben während der Einwendungsfrist naturschutzfachliche und -rechtliche Fragen nicht ansatzweise thematisiert, so dass kein Anlass für die Planfeststellungsbehörde bestand, noch vertiefter auf die Thematik einzugehen, als diese auf S. 47 ff. des Beschlusses in Verbindung mit den planfestgestellten Unterlagen - hier insbesondere mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan - ohnehin bereits abgearbeitet wird. Sie haben erstmals in einem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 13.09.2010 überhaupt ansatzweise auf Fragen des Naturschutzes hingewiesen und auch insoweit ohne nähere Substantiierung und maßgeblich bezogen auf die Nähe der Trasse zu einem Weiher („bisher unberührte Landschaft“ - BA IV, S. 295). Die Kläger müssen sich daher, soweit sie mit ihrer Klage einzelne Aspekte der Erfüllung des Ausgleichspflicht im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes rügen, die Präklusion des Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG entgegenhalten lassen.

Letztlich führen die diesbezüglichen Ausführungen der Kläger aber auch in der Sache nicht auf beachtliche Mängel des Planfeststellungsbeschlusses. Der mit dem Vorhaben einhergehende Eingriff in Natur und Landschaft und das behördliche Ausgleichskonzept wird in den planfestgestellten Unterlagen ausführlich und schlüssig dargestellt. Der klägerseits im gerichtlichen Verfahren wiederholt angesprochene Eingriff in das Landschaftsbild und die insoweit geplanten Ausgleichsmaßnahmen werden in Nr. 12 der planfestgestellten Unterlagen (BA III) genauer erläutert (vgl. S. 59 des landschaftspflegerischen Begleitplans in Verbindung mit den Maßnahmenblättern zu den Maßnahmennummer G1 bis G12). Unabhängig von der hier zu bejahenden Präklusion haben die Kläger keine ganz konkreten Mängel im naturschutzfachlichen Ausgleichskonzept angeführt, die den Beklagten überhaupt erst in die Lage hätten versetzen können, konkret auf etwaige im einzelnen benannten Aspekte einzugehen. Die Frage, in welcher Ausführlichkeit einzelne Belange im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses zu erörtern sind, hängt nicht zuletzt davon ab, ob und in welchem Umfang während der maßgeblichen Frist Einwendungen gegen das Vorhaben geltend gemacht wurden und inwieweit diese Einwendungen sich ggf. erledigt haben, sei es aufgrund einer Einigung im Erörterungstermin oder auf andere Art und Weise (vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).

2.4 Der Planfeststellungsbeschluss hat das planerische Abwägungsgebot beachtet und leidet an keinem rechtserheblichen Abwägungsfehler. In den dem Gericht gesetzten Grenzen ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

Das Abwägungsgebot ist nach der Rechtsprechung erst verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen. Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser nach Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Planfeststellungsbeschlüsse sind für die Verwaltungsgerichte daher insoweit nur begrenzt überprüfbar. Sie haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Abwägungsergebnis grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entschieden hat. Die Verwaltungsgerichte dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen Belange gegenüber den anderen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.6.2015 - Au 6 K 14.1384 - juris m.w.N.)

Gemessen an diesen Maßstäben ist die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffene Einzel- und Gesamtabwägung nicht zu beanstanden.

2.4.1 Mit dem Einwand, die Planfeststellungsbehörde habe frühere Landverluste der Kläger zu Unrecht nicht in die Betrachtung einbezogen, ob eine Existenzgefährdung zu befürchten sei, zeigen die Kläger keinen Abwägungsmangel auf.

Unabhängig davon, dass die Kläger während der Einwendungsfrist keine näheren prüffähigen Angaben dazu gemacht haben, in welchem Umfang und zu welchem konkreten Zeitpunkt sie bereits früher von öffentlichen Baumaßnahmen mit der Folge betroffen worden seien, dass sie zur Abgabe von bewirtschafteten Flächen gezwungen worden seien (vgl. BA IV, Bl. 233, 250), greift ihr Einwand auch in der Sache nicht durch. Hier sei angemerkt, dass auch das Privatgutachten vom 03.03.2010 (BA IV, Bl. 276 ff.), das die Kläger im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegt haben, in keiner Weise näher darauf eingeht, in welcher Höhe frühere Landverluste anzusetzen seien. Vielmehr geht der Sachverständige … von einem landwirtschaftlichen Betrieb der Erbengemeinschaft aus, der im Beurteilungszeitpunkt durch die Kombination von Ackerbau und Pferdepension existenzfähig sei.

Zu Recht haben die Kläger zwar auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach bei zeitlichen nachfolgenden Planungen eine bereits zuvor erfolgte Belastung zu berücksichtigen ist (BVerwG, U.v. 24.3.2001 - 7 A 3.10 - juris). Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich in dieser Entscheidung unmittelbar auf ein Urteil des 9. Senats vom 17. August 2004 bezogen (Az. 9 A 1.03 - juris), das sich konkret auf bereits erfolgte Belastungen eines Betriebs durch vorhergehende Planfeststellungsbeschlüsse bezogen hat, die im Falle der abschnittsweisen Planung eines Gesamtvorhabens frühere Planungsabschnitte betreffen. Es erscheint sehr fraglich, ob der 7. Senat mit seinem Urteil vom 24. März 2011 diese Rechtsprechung dahin hat ausweiten wollen, dass unbesehen sämtliche früheren Planungen der öffentlichen Hand, die zu Flächenverlusten eines konkreten Betriebs geführt haben, berücksichtigt werden müssen bei der Prüfung, ob durch eine aktuell in Rede stehende Maßnahme eine Existenzgefährdung ausgelöst wird oder nicht. In der vom 7. Senat entschiedenen Konstellation lagen die Dinge nämlich so, dass die Kläger geltend gemacht hatten, dass sie zukünftig durch spätere Planfeststellungsabschnitte oder andere Planvorhaben weitere Nutzflächen verlieren würden. Dies hat das Gericht für unerheblich gehalten, weil eine etwaige künftige Belastung durch die konkret benannten Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses noch nicht verbindlich feststand und daher nicht berücksichtigt werden musste. Für das Gericht bestand mithin kein Anlass für eine nähere Betrachtung, unter welchen Voraussetzungen bei zeitlich nachfolgenden Planungsabschnitten und/oder gänzlich anderen Planungen der öffentlichen Hand eine vorhergehende Inanspruchnahme von Wirtschaftsflächen in die Betrachtung einer etwaigen Existenzgefährdung einzubeziehen ist.

Das erkennende Gericht ist der Überzeugung, dass Landverluste, die ein Betrieb durch vorhergehende Planungen der öffentlichen Hand erlitten hat, jedenfalls dann nicht in die aktuelle Prüfung einer etwaigen Existenzgefährdung einzubeziehen sind, wenn diese schon längere Zeit zurück liegen und der jeweilige Betrieb die Möglichkeit hatte bzw. - wie hier - diese Möglichkeit auch realisiert hat, sich auf die neuen Bedingungen einzustellen, indem beispielsweise die Anzahl der beschäftigten Personen angepasst wird, Wirtschaftsflächen anderweitig hinzu erworben oder andere Arten der Bewirtschaftung, ggf. auch andere Betriebszweige verstärkt oder neu etabliert werden. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte damit auf Konstellationen abzielen, in denen kumulative Landverluste in einem derart engen zeitlichen Rahmen aufeinander folgen, dass sich der betroffene Betrieb nicht rechtzeitig auf die neuen Bedingungen einstellen kann und gerade vor diesem Hintergrund in Existenznöte zu geraten droht.

Dies ist im Fall des Betriebs der Erbengemeinschaft der Kläger zu verneinen. Der auf zwei Standbeinen etablierte Betrieb war im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses unstreitig wirtschaftlich existenzfähig; offenbar ist es den Klägern erfolgreich gelungen, sich auf frühere Planungen der öffentlichen Hand einzustellen, u.a. dahingehend, dass neue Pacht- und/oder Eigentumsflächen hinzu erworben werden konnten.

Vor diesem Hintergrund ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Regierung von Oberfranken lediglich die nunmehr konkret beanspruchte Fläche von insgesamt 1,66 ha bei der Prüfung einer etwaigen Existenzgefährdung in Ansatz gebracht hat. Die etliche Jahre zurückliegenden Planungen „Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme der Stadt C … - „B …“ und der Bau der B betrafen nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Jahre 1994 bis 1998, so dass diese ohne weiteres ausgeblendet werden durften. Soweit erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass die Kläger im Rahmen des schon erfolgten Baus der Staatsstraße … im Bereich der Stadt C … 1,10 ha Grund hätten abgeben müssen, ist nicht belegt, ob es sich hierbei um Eigentumsflächen oder jedenfalls langfristig gesicherte Pachtflächen gehandelt hat und wann überhaupt der Verlust eingetreten ist. Eine weitere Aufklärung ist indes nicht erforderlich, denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Planfeststellungsbehörde zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn ihr diese Angabe schon im Verwaltungsverfahren konkret mitgeteilt (und belegt) worden wäre. Ausgehend von einer insgesamt bewirtschafteten Fläche von ca. 130 ha hätte sich selbst bei Addition der nunmehr benannten Größe von 1,10 ha, die nach den oben geschilderten Maßstäben aufgrund der wohl gegebenen zeitlichen Nähe grundsätzlich als berücksichtigungsfähig in Betracht käme, eine Gesamtinanspruchnahme von ca. 2,13% ergeben, so dass auch insoweit die relevante Schwelle von 5% (vgl. S. 63, 77 des Beschlusses) klar nicht erreicht worden wäre.

2.4.2 Mit dem Einwand, der Reiterhof der Kläger verliere das erforderliche Ausreitgebiet, was wiederum mit dem Wegfall des Reiterhofs die wirtschaftliche Existenz des Gesamtbetriebs in Frage stelle, zeigen die Kläger keinen Abwägungsmangel auf.

Zutreffend haben die Kläger allerdings darauf hingewiesen, dass abwägungserhebliche private Belange nicht nur private Rechte und Rechtsgüter, wie das Eigentum oder die Gesundheit, sondern auch alle nicht gänzlich unbedeutenden Interessen sind. Voraussetzung für die Abwägungserheblichkeit ist, dass sich das Interesse im Zeitpunkt der planerischen Entscheidung hinreichend konkret und individuell erfassen lässt, nicht objektiv geringfügig und als Einzelinteresse schutzwürdig ist. Die abwägungserheblichen Belange sind sodann mit ihrer tatsächlichen Bedeutung in die Abwägung einzustellen und in der Planungsentscheidung zueinander in Beziehung zu setzen und gegeneinander und untereinander abzuwägen. Im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit ist es Sache der Planfeststellungsbehörde, darüber zu entscheiden, welche Belange im Konfliktfall gewichtiger und deshalb vorzugswürdig sind, und welche Belange ein geringeres Gewicht haben und deshalb zurücktreten müssen.

Soweit auf S. 77 des Planfeststellungsbeschlusses die Rede davon ist, dass die Existenzgefährdung in Bezug auf die geltend gemachte Abschneidung des Ausreitgebiets sowie das evtl. Ausbleiben von Einstellern nicht geltend gemacht werden könne, da die Betroffenheit durch einen Eingriff in eine Rechtposition fehle, könnte dies der Argumentation der Kläger folgend auf den ersten Blick insoweit problematisch sein, als fraglich erscheint, ob die hier geltend gemachten Belange unabhängig von ihrer rechtlichen Qualität zutreffend eingeordnet und entsprechend gewürdigt worden sind. Allerdings wird im Planfeststellungsbeschluss im Weiteren sogleich davon ausgegangen, dass das im Norden gelegene Ausreitgebiet keinesfalls abgeschnitten wird, sondern der Ausritt nach Norden nach wie vor möglich sei. Es wird darauf hingewiesen, dass nordwestlich des Reiterhofs die … S …-M … über die St … (neu) mit einer Brücke überführt wird. Die Planfeststellungsbehörde stützt sich maßgeblich auf eine fachliche Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten …, Sachgebiet Pferdehaltung, vom 27.07.2011, wonach die Überquerung der neuen 5 m breiten Brücke nach einer kurzen Eingewöhnungszeit für Pferd und Reiter keine Probleme bereiten wird und daher nicht von wesentlichen, nachteiligen Beeinträchtigungen für den Betrieb durch die geplante Brückenüberführung in das Ausreitgebiet ausgegangen wird. Es gebe zudem zahlreiche Reiterhöfe, deren Ausreitgebiete sowohl an stark befahrenen Staats- und Bundesstraßen oder Autobahnen liegen bzw. über diese oder über Brücken ohne gravierende Probleme erreichbar seien.

Hiervon ausgehend hat sich die Planfeststellungsbehörde ohne durchgreifenden Abwägungsfehler mit der Thematik der geltend gemachten Existenzgefährdung des Reiterhofs befasst und diese rechtsfehlerfrei verneint. Vor dem Hintergrund, dass ein entsprechend hohes Verkehrsaufkommen auf der … S …-M … keineswegs zu erwarten ist, hat die Regierung von Oberfranken auch der Forderung nach einer geänderten Planung, insbesondere größeren Dimensionierung der Überführung, in nicht zu beanstandender Weise eine Absage erteilt. Die Vertreter des Beklagten haben anlässlich des Augenscheins erläutert, dass die Breite der Brücke zwischen den Geländern 6 m betragen werde, wobei 4,50 bis 5,00 m auf die Fahrbahn entfallen. Vor und hinter der Brücke seien Ausweichstellen zur Bewältigung der Begegnungsproblematik geplant (S. 5 der Niederschrift über den Augenschein). Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, dass Pferde bei der Benutzung der Brücke durch unerwartete Geräusche verschreckt werden könnten, brauchte sich dem Beklagten eine andere Planung im Bereich der … S …-M … nicht aufzudrängen. Es liegt auf der Hand, dass sich Reiter, die sich mit ihrem Pferd außerhalb des gewohnten Umfelds des Tiers bewegen, grundsätzlich einem gewissen - je nach Konstitution des konkreten Reiters und Pferdes auch nicht unerheblichen - Risiko dahingehend aussetzen, dass es zu plötzlichen, im Einzelfall ggf. schwer zu kontrollierenden Reaktionen des Tieres kommt. Soweit es um die Überführung der hier in Rede stehenden geplanten Brücke geht, liegt aber ebenfalls auf der Hand, dass die möglichen Gefahrensituationen durch entsprechende Einweisung und ein auf die örtliche Situation zugeschnittenes Training, das die Kläger ihren Einstellern zuteil werden lassen können, wirksam abgemildert werden können. Völlig ausschließen lassen werden sich potentiell kritische Situationen freilich nicht; dies gilt jedoch nicht nur für die Zeit nach der Realisierung der hier geplanten Überführung, sondern letztlich auch schon heute und im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses, wenn es eben in der bewirtschafteten Kulturlandschaft zu Begegnungen von Reitern mit ihren Pferden und anderen Menschen, Tieren, Fahrzeugen usw. kommt. Letztlich wird es in diesem Zusammenhängen entscheidend immer darauf ankommen, wie gut ein Reiter sein Pferd im Griff hat und mit ungewohnten Situationen umzugehen weiß.

Soweit die Regierung von Oberfranken in ihrer Klageerwiderung aus einem nicht näher benannten Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen für Pferdezucht, Haltung und Bewertung von Pferden Dr. … zitiert und die Kläger dies haben monieren lassen (Schriftsatz vom 16.10.2015, S. 3), brauchte dem nicht weiter nachgegangen zu werden, da es sich letztlich um eine allgemeingültige Aussage des Sachverständigen handelt, die die sachverständige Äußerung des AELF …, Sachgebiet Pferdehaltung, die selbst ordnungsgemäß in das Verwaltungsverfahren eingeführt worden war, nur bestätigt. Eine Entscheidungserheblichkeit ist dem nicht näher belegten Zitat des Gutachters Dr. …damit nicht beizumessen.

2.4.3 Ein erheblicher Abwägungsmangel ergibt sich weiter nicht aus dem Verweis der Kläger auf die Zerschneidung von konkrete benannten „vereinigten Flurnummern“, die als Bewirtschaftungseinheit durch die planfestgestellte Maßnahme zerstört würden (S. 7 der Klagebegründung). Die Regierung hat in ihrer Klageerwiderung deutlich gemacht, dass die Durchschneidung nicht als so erheblich zu bewerten sei, dass dadurch eine Existenzgefährdung ausgelöst würde. Vielmehr würden solche Bewirtschaftungsnachteile bei den später erfolgenden Grunderwerbsverhandlungen als Endlosschaden entschädigt. Im Übrigen möge zwar die räumliche Nähe der im Einzelnen bezeichneten Flurstücke faktisch einen Bewirtschaftungsvorteil bieten, sie sei aber auch entschädigungsrechtlich nicht relevant, weil sie durch Flächen im Eigentum Dritter getrennt werde.

In diesem Kontext trifft die Annahme der Regierung von … zu, dass es sich bei den betroffenen Flurstücken nicht um ein geschlossen liegendes sog. arrondiertes Landgut im Sinne der zivilrechtlichen Rechtsprechung handelt (vgl. BGH, U.v. 3.12.1981 - III ZR 55/80 - juris), weil die von den Klägern angeführten Flurstücke durch Grundstücke Dritter voneinander getrennt sind. Soweit einzelne der genannten Flurstücke unmittelbar aneinander angrenzen, mag dies mit Bewirtschaftungsvorteilen verbunden sein, deren Wegfall ggf. entschädigungsrechtlich zu behandeln ist. Die benachbarten Flächen erreichen jedoch keinesfalls eine Gesamtgröße, die die Annahme eines arrondierten Landgutes mit entsprechenden rechtlich gesicherten Nutzungsmöglichkeiten nahelegen würde. Diese Zusammenhänge sind in der vorliegenden Sache derart offenkundig, dass - selbst wenn man insoweit einen Mangel in der Begründung oder Abwägung des Planfeststellungbeschlusses annehmen würde - jedenfalls klar ausgeschlossen werden kann, dass sich dieser auf das Ergebnis ausgewirkt hat (Art. 46, 75 Abs. 1a BayVwVfG).

2.4.4 Auch die Trassenwahl begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Variantenauswahl als Abwägungsentscheidung nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für den Erfolg der Anfechtungsklage genügt es in diesem Kontext allerdings nicht, dass der Betreffende vielfältige Nachteile der konkreten Trassenführung aufzeigt. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn den bestehenden Nachteilen keinerlei erkennbare Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037; U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40023 - juris m.w.N.). Solche Abwägungsmängel sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar und von den Klägern auch nicht aufgezeigt worden.

Die von den Klägern favorisierte sog. „…-Trasse“ skizziert eine grundsätzlich denkbare südlichere Linienführung in einem räumlich relativ eng begrenzten Bereich östlich von S … („Verschwenkung mittels Gegenbogen“) und böte aus der Sicht der Kläger den Vorteil, dass ihre Grundstücke weniger stark beansprucht würden, wohingegen andere private Dritte in größerem Umfang betroffen wären. Die Beteiligten haben verschiedene, insbesondere straßenbautechnische Details, im Verfahren intensiv kontrovers diskutiert. Dabei hat die Regierung von Oberfranken angenommen, dass die planfestgestellte Trasse u.a. in den Punkten Überholsichtweiten und Grad der Steilheit der Überführung S …-B … Nachteile gegenüber der vorgeschlagenen Alternativtrasse aufweist. Demgegenüber konnten die Kläger nicht aufzeigen, dass die sog. „…-Trasse“ erkennbar Vorteile öffentlicher oder privater Art mit sich brächte, die den Schluss zuließen, die Variante sei eindeutig vorzugswürdig. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass alleine die geringere Inanspruchnahme von bewirtschafteten Flächen der Kläger keinesfalls ausreicht, um die Abwägungsentscheidung der Regierung von Oberfranken zugunsten der planfestgestellten Trasse als fehlerhaft erscheinen zu lassen, zumal sich die durch das Vorhaben ausgelösten Flächenverluste der Kläger in einem prozentualen Bereich bewegen, der sehr deutlich von der Grenze entfernt ist, ab der eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung in Betracht zu ziehen und näher zu prüfen ist (vgl. S. 63, 77 des Planfeststellungsbeschlusses). Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass die Alternativtrasse in den Punkten Landschaftsverbrauch und Verträglichkeit mit naturschutzrechtlichen Belangen gegenüber der Plantrasse derart klare Vorteile mit sich bringen würde, dass sich der Behörde diese Lösung gleichsam hätte aufdrängen müssen. Insoweit ist noch einmal zu betonen, dass sich die behördliche Abwägungsentscheidung eben nicht schon dann als fehlerhaft darstellt, wenn die vom Betroffenen vorgeschlagene Variante durchaus realisierbar wäre und im Vergleich zu der Plantrasse gewisse Vor- und Nachteile aufweist. Die Planfeststellungsbehörde handelt nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die von ihr verworfene Trassenführung aus guten Gründen ebenfalls vertretbar gewesen wäre. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung unterliegt vielmehr einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. In der vorliegenden Sache kann die Auswahlentscheidung des Beklagten indes nicht beanstandet werden, weil keine Rede davon sein kann, dass sich die sog. “ …-Trasse“ als eindeutig vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen.

Gleiches gilt für die weitere Alternativtrasse, die die Kläger mit Schreiben vom 25.01.2013 an die Planfeststellungsbehörde erstmals konkret ins Spiel gebracht haben (BA VI, S. 383 f.). Unabhängig davon, dass die Forderung der Realisierung dieser alternativen Trasse präkludiert ist, weil sie innerhalb der Einwendungsfrist nicht ansatzweise vorgetragen wurde, befasst sich der Planfeststellungsbeschluss auf S. 79-84 ausführlich mit dieser Variante und legt dar, aus welchen Gründen der alternative Trassenverlauf nicht eindeutig vorzugswürdig sei. Diese Bewertung des Planfeststellungsbeschlusses gibt keinen Anlass zur Beanstandung; überdies sind die Kläger in der Begründung ihrer Klage den entsprechenden Ausführungen auch gar nicht entgegengetreten, so das weitere Ausführungen in dieser Beziehung nicht veranlasst sind.

2.4.5 Schließlich führt auch der Vortrag der Kläger zu den „weiteren Wirtschaftswegen“ (S. 16 ff. der Klagebegründung) nicht auf abwägungserhebliche Mängel des Planfeststellungsbeschlusses.

2.4.5.1 Vorab ist hierzu klarzustellen, dass ein Teil des Klagevortrags anlässlich des Augenscheins einvernehmlich für erledigt erklärt werden konnte, weil die Kläger ihre diesbezüglichen Einwendungen nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tekturplanung nicht mehr aufrechterhalten haben. Dies betrifft die Ausführungen der Kläger, die mit dem sog. Feldstück „…“ (Fl.Nr. … der Gemarkung S …) in Verbindung stehen (S. 3 der Niederschrift über den Augenschein). In Bezug auf die Erschließung der Grundstücke Fl.Nr. … und Fl.Nr. … der Gemarkung S … haben die Kläger ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass sie - sollte die Alternativtrasse von Prof. … nicht zum Tragen kommen - in der nunmehr geplanten Erschließung eine durchaus akzeptable Möglichkeit sähen, ihre Grundstücke zu erreichen (S. 4 der Niederschrift über den Augenschein). Die Tekturplanung sieht insoweit vor, auf einen Großteil des zunächst geplanten Rückbaus des Weges Fl.Nr. … zu verzichten. Festgehalten wird lediglich am Rückbau desjenigen Teilstücks, das nördlich der St … (neu) liegt, so dass die südliche Erschließung der genannten Flurstücke der Kläger erhalten bleibt.

2.4.5.2 Nicht für erledigt erklärt haben die Kläger dagegen ihre Einwendung gegen die Planung des Wegenetzes im Bereich der Fl.Nr. … der Gemarkung S … Die Kläger haben in ihren Einwendungen deutlich gemacht, dass sie eine nahezu gerade Fortführung des von Westen kommenden Weges Fl.Nr. … der Gemarkung S … über die Fl.Nr. … favorisieren (vgl. BA IV, S. 240, 249 und 287), so dass ihnen im Wege der Abrundung Teile anderer Flurstücke zugeschlagen werden könnten (vgl. die in der Anlage K1 zur Klageschrift vom 21.05.2013 blau markierte Fläche). Mit der vorgeschlagenen Planungsvariante könne eine drohende „Unform“ des eigenen Flurstücks Nr. … der Gemarkung S … abgemildert werden (BA IV, S. 236). Die seinerzeit maßgebliche ursprüngliche Planung sah die Anlegung eines neuen öffentlichen Feld- und Waldweges vor, allerdings nicht als unmittelbare Verlängerung des Weges Fl.Nr. … der Gemarkung S …, sondern etwas weiter südlich abgehend von der … S …-M … (neu) und in nordwestliche Richtung verlaufend (vgl. BA II, Unterlage 7.1, Blatt Nr. 2 - aufgestellt am 20.05.2009).

Im Zuge der Tekturplanung wurde die im streitgegenständlichen Bereich geplante Wegeführung jedoch grundlegend umgestaltet. Der zunächst geplante neue öffentliche Feld- und Waldweg (B …) wurde gänzlich fallen gelassen. Dafür soll nördlich der St … (neu) ein öffentlicher Feld- und Waldweg angelegt werden (B …), wofür ein Streifen des klägerischen Flurstücks Nr. … der Gemarkung S … in Anspruch genommen wird (vgl. BA II, Unterlage 7.1a, Blatt Nr. 2 - aufgestellt am 16.09.2011). Damit wird deutlich, dass der zunächst geplante Weg, der zu der monierten „Unform“ des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung S … geführt hätte, im Rahmen der Tektur gänzlich fallen gelassen wurde und stattdessen ein anderer (neuer) Weg im südlichen Bereich vorgesehen ist. Die Kläger haben aber in dem im Jahr 2011 durchgeführten Tekturverfahren keine Einwendungen zu dem nun neu geplanten Wegenetz und der damit einhergehenden z.T. grundlegend umgestalteten Erschließung der landwirtschaftlichen Grundstücke erhoben. Gerade in dem hier betroffenen kleinräumigen Bereich, auf den sich die Einwendungen der Kläger zur ursprünglichen Planung aus dem Jahr 2009 konkret bezogen hatten, stellt sich das landwirtschaftliche Wegenetz aber als ein anderes als das hier anfänglich geplante dar. Damit sind die Kläger mit ihrem Vortrag, den sie anlässlich des Augenscheins erläutert haben - die Ausführungen auf S. 17/18 der Klagebegründung gehen insoweit ins Leere, weil sie sich noch auf die zwischenzeitlich fallen gelassene ursprüngliche Planung des Jahres 2009 beziehen -, materiell präkludiert. Die Kläger haben in dieser Beziehung ausgeführt, dass sie mit der Tekturplanung nicht einverstanden seien, weil durch die Anlegung des nördlich der St … (neu) gelegenen Weges im Wesentlichen nur ihr eigenes Grundstück beeinträchtigt bzw. in Anspruch genommen werde. Auch sei die Anfahrt zu ihrem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung S … von Süden über den nunmehr geplanten Weg zwar möglich, doch sei dies sehr schwierig, da eine Spitzkehre befahren werden müsse (S. 3/4 der Niederschrift über den Augenschein).

Unabhängig davon, dass der Beklagte dem Vortrag der Kläger insoweit entgegen getreten ist, als der Radius ausreichend bemessen sei und auch bei der aktuellen Planung ggf. eine kleinere Fläche von den Klägern hinzuerworben werden könnte (S. 4 der Niederschrift über den Augenschein), zeigen die Kläger mit ihrem Vortrag - möchte man die ohnehin eingetretene Präklusion ausblenden - keinen Mangel in der Abwägung auf, der ihrem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen könnte. Es handelt sich bei den hier sehr ausführlich erörterten Punkten um Details der Planung in einem örtlich eng begrenzten Bereich ohne übergreifende Auswirkungen, die keinesfalls geeignet sind, die Planungs- bzw. Abwägungsentscheidung rechtswidrig erscheinen zu lassen. Eine unzumutbare Belastung der Kläger, die eine abweichende Planung im konkreten Punkt hätte erforderlich machen können, vermochten diese nicht aufzuzeigen. Soweit es um Fragen der Entschädigung geht, etwa zum Ausgleich einer ggf. erschwerten Zufahrt, sind diese dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.

2.4.5.3 Nicht durchdringen können die Kläger auch mit ihrer weiteren allgemein gehaltenen Kritik, die Planfeststellungsbehörde habe ihre Betrachtung auf den Anliegergebrauch beschränkt, nicht aber - wie rechtlich geboten - das wirtschaftliche Interesse des betroffenen Eigentümers an der Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrslage berücksichtigt. Unabhängig von dem Aspekt der auch hier in Ansehung des im Zuge der Tekturplanung entworfenen ergänzenden Wegenetzes zum Tragen kommenden Präklusion, wird im Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 89) erläutert, dass sämtliche Flurstücke nach Umsetzung der Straßenplanung wieder in ausreichender Weise erschlossen seien. Zutreffend gewürdigt hat die Behörde darüber hinaus, dass neben dem unmittelbaren Verlust bewirtschafteter Flächen auch mittelbare Beeinträchtigungen der betrieblichen Entwicklungs- und Ertragsfähigkeit des Betriebes in die Prüfung einer etwaigen Existenzgefährdung einzubeziehen sind, beispielsweise im Falle von Um- und Mehrwegen (vgl. S. 62 des Beschlusses). Andere Fragen, die letztlich die Höhe der zu zahlenden Entschädigung betreffen, insbesondere wegen Bewirtschaftungserschwernissen, getätigten Investitionen oder besonderen Grundstücksnutzungen, wurden rechtsfehlerfrei den nachfolgenden Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen vorbehalten (vgl. S. 26/27 des Beschlusses). Jedenfalls ist nicht erkennbar, unter welchem Blickwinkel die Kläger in Bezug auf das geplante Wegenetz und die Erschließung ihrer Grundstücke einer unzumutbaren, ihre Existenz gefährdenden Belastung ausgesetzt sein sollten, die nicht im Wege der Entschädigung angemessen ausgeglichen werden könnte. Ein relevanter Abwägungsmangel des Planfeststellungsbeschlusses ist in dieser Beziehung damit nicht ersichtlich.

2.4.5.4 Soweit die Kläger beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Realisierung bzw. Erhaltung mehrerer im Einzelnen benannter Wegeverbindungen jeweils davon abhängig gemacht habe, dass ein freihändiger Grunderwerb für evtl. zusätzlich notwendig werdende Ausgleichsmaßnahmen gelinge (S. 20 der Klagebegründung), zeigen sie damit keinen Mangel des Planfeststellungsbeschlusses auf. Die Kläger machen nicht geltend, dass eines ihrer Grundstücke ohne die konkret in Frage stehenden Wegeverbindungen etwa nicht hinreichend erschlossen sei, sondern rügen die gewählte rechtliche Konstruktion an sich, indem sie vortragen, die Regierung von Oberfranken schiebe unzulässig Tatsachen vor sich her bzw. mache diese von dem freiwilligen Handeln Dritter abhängig.

Die hier gewählte Vorgehensweise erweist sich jedoch als rechtlich unbedenklich, da es sich bei den einzelnen Wegen nicht um solche handelt, die aus behördlicher Sicht zur Erschließung von Grundstücken oder aus anderen Gründen erforderlich sind. In der Sache handelt es sich vielmehr um eine Art von Angebot bzw. ein Entgegenkommen, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Wegeverbindungen zu schaffen oder auf den geplanten Rückbau einzelner Wegeabschnitte zu verzichten. Es ist rechtlich unbedenklich, dass zu diesen Voraussetzungen u.a. gehört, dass benötigte Grundflächen freihändig erworben werden können. Entscheidend ist in dieser Beziehung, dass sich die erfolgte Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander auch ohne die in Frage stehenden „Nebenbestimmungen“ Nr. A.5.3.13 bis 15 in Verbindung mit Nr. C.8.2.4 bis 6 des Planfeststellungsbeschlusses als rechtlich tragfähig darstellt. Nachdem dies zu bejahen ist, kann der klägerische Vortrag auch in dieser Beziehung den Planfeststellungsbeschluss nicht zu Fall bringen.

3. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge der § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Okt. 2015 - B 1 K 13.357

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Okt. 2015 - B 1 K 13.357 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 594a Kündigungsfristen


(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 585a Form des Landpachtvertrags


Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Okt. 2015 - B 1 K 13.357 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2015 - 22 A 14.40037

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 6 K 14.1384 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juni 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr. 1040 Hauptpunkte: Straßenrechtliche Planfeststellu

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.

(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.

(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 6 K 14.1384

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Juni 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1040

Hauptpunkte:

Straßenrechtliche Planfeststellung;

Klage lärmbetroffener Anwohner;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ...

wegen straßenrechtlicher Planfeststellung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 6. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015, 29. April 2015 und 22. Juni 2015 am 22. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 14. April 2014 für die Verlegung der Staatsstraße ... (St ...) bei ... Sie wohnen in der ...-straße ... im Ortsteil ... der Gemeinde St ... und machen als Anwohner unter anderem eine Lärmbetroffenheit geltend. Das Grundstück der Kläger befindet sich außerhalb des Planbereichs...[2] Im Bereich der Planfeststellung soll die St ... östlich von ... verlegt und an die bestehende Anschlussstelle ... der Bundesautobahn A ... (BAB A ...) angebunden werden. Die Neubaustrecke beginnt an dieser Anschlussstelle und schließt vor der Ortschaft ... an die bestehende St ... an. Im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße B ... (B ...) zur BAB A ... Ost - ... wurden die bisherigen Anschlussstellen neu geordnet. Die vor dem Ausbau bestehenden drei Anschlussstellen in ..., St ... und ... wurden auf noch zwei Anschlussstellen in ... und 750 Meter östlich von ... reduziert. Mit der plangegenständlichen Maßnahme soll eine möglichst kurze und verkehrswirksame Verknüpfung der St ... mit der bestehenden Anschlussstelle östlich von ... erreicht werden und die St ... damit an das übergeordnete Netz direkt angeschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss wurde mit Auflagen zum Immissionsschutz erlassen.

Mit Schreiben vom 30. März 2012 beantragte das Staatliche Bauamt BAB A ... bei der Regierung von ... die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Verlegung der St ... bei ... Die Planunterlagen wurden von der Verwaltungsgemeinschaft ... in der Zeit vom 17. April 2012 bis 16. Mai 2012 nach vorheriger Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Die Verwaltungsgemeinschaft ... legte die Planunterlagen nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 24. April 2012 bis 23. Mai 2012 zur allgemeinen Einsicht aus. Der Kläger zu 2 hat nach Auslegung der Planunterlagen innerhalb der Einwendungsfrist mit Schreiben vom 1. Juni 2012, das nur von ihm, aber nicht von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1, unterschrieben worden ist, verschiedene Einwendungen erhoben.

Am 25. September 2012 fand ein Erörterungstermin in St ... statt.

Am 14. April 2014 erließ die Regierung von ... den Planfeststellungsbeschluss „Verlegung der Staatsstraße ... bei ...“ (Baukm 0+000 bis Baukm 2+110; Abschnitt 100 Stat. 0,700 bis Abschnitt 140 Stat. 1,815; Geschäftszeichen: ...). Die öffentliche Auslegung des Beschlusses für die Zeit vom 29. April 2014 bis 12. Mai 2014 wurde in den Amtsblättern der Verwaltungsgemeinschaften ... (24. April 2014) und ... bekanntgemacht. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Die Zustellung an die Kläger erfolgte am 17. April 2014...[6] Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter anderem Auflagen zum Immissionsschutz (Ziffer A. V.). Die Kläger können demnach für ihr Anwesen (...-straße ...) ab dem Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzfenstern und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen nach Maßgabe der VLärmSchR 97 an den der Straße zugewandten Wohn- und Schlafräumen beanspruchen. Darüber hinaus hat der Beklagte den Klägern im Klageverfahren ergänzende Lärmschutzmaßnahmen (zusätzlicher Lärmschutz an der südlichen Seitenfassade) zugesichert.

Am 15. Mai 2014 ließen die Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erheben und beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 14. April 2014 (Gz: ...) aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,

weiter hilfsweise,

dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und Unterhaltung von aktiven Schallschutzmaßnahmen aufzuerlegen, damit sichergestellt ist, dass der auf dem Anwesen der Kläger einwirkende Straßenverkehrslärm nach der Berechnungsmethode RLS 90 einen äquivalenten Dauerschallpegel (Außenpegel) von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts nicht überschreitet,

dem Träger der Straßenbaulast die Anschaffungs- und Unterhaltsmaßnahmen von passiven Lärmschutzmaßnahmen einschließlich von Lüftungseinrichtungen in Höhe der notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen, damit sichergestellt ist, dass der auf den Innenwohnbereich des Anwesens der Kläger einwirkende Straßenverkehrslärm einen äquivalenten Dauerschallpegel (Innenpegel) von 30 dB(A) für Schlafräume nachts und 40 dB(A) für Wohnräume tagsüber und einem Maximalpegel von 40 dB(A) max. für Schlafräume nachts und von 50 dB(A) max. für Wohnräume tagsüber nicht überschreitet

und dem Träger der Straßenbaulast aufzuerlegen, den Klägern für die Entwertung ihres Anwesens in Folge der vom Vorhaben ausgehenden Lärmbelastung eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigung für eine Lärmbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs nach der hierdurch bedingten Wertminderung des gesamten Anwesens, nicht nur der dem „Wohnen im Freien“ zugeordneten Teilflächen zu richten hat...[13] Die Kläger tragen vor, dass sich ausweislich des als Anlage vorgelegten Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Lärmsachverständigen die Lärmbelastung für betroffene Anwohner in ... als unmittelbare Folge der angegriffenen Planung um mindestens 3 dB(A) erhöhen werde. Die derzeit geplanten Lärmschutzmaßnahmen würden nicht den Anforderungen genügen, um eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG auszuschließen. Dies beruhe darauf, dass bei den lärmtechnischen Berechnungen des Straßenbauamtes gravierende Fehler gemacht worden seien. Einer der Hauptfehler sei, dass der Geräuschbegutachtung ein viel zu niedriger Lkw-Anteil zugrunde gelegt worden sei. Darüber hinaus sei die planungsbedingte Geräuschpegelzunahme unterbewertet worden. Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie lärmmindernde Fahrbahnbeläge, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Abschirmmaßnahmen seien nicht einmal in Betracht gezogen worden. Es liege daher ein Abwägungsausfall vor. Zudem führe der Verzicht von aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu einer Verletzung von § 41 BImSchG. Die mittels Auflage festgelegten Schallschutzmaßnahmen seien vollkommen unzureichend. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße demzufolge hinsichtlich der Belange des Lärmschutzes sowie der (Luft-) Schadstoffe gegen das fachplanerische Abwägungsgebot.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Planfeststellungsbeschluss weise hinsichtlich der Lärmproblematik weder einen Abwägungsausfall auf, noch liege eine Verletzung des § 41 BImSchG vor. Der Beklagte habe sich sehr wohl mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen auseinandergesetzt. Lärmschutzwände an der Ortsdurchfahrt kämen wegen der Grundstückserschließung aber nicht ernsthaft in Betracht. Mit einem lärmmindernden Belag habe sich die Planfeststellungsbehörde auf Seite 71 und 72 des Planfeststellungsbeschlusses auseinandergesetzt. Von einem Abwägungsausfall könne daher nicht die Rede sein. Die im Rahmen der Planfeststellung durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen würden keine erheblichen Mängel aufweisen. Das Anwesen der Kläger würde zudem offensichtlich keine entschädigungspflichtigen Außenwohnbereiche aufweisen.

Mit Beschluss vom 2. September 2014 wurden die Gemeinden ... und St ... beigeladen. Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Am 20. November 2014 fand ein Augenscheintermin der Kammer vor Ort statt. Auf die Niederschrift hierüber und die angefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Planfeststellungsunterlagen sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 14. April 2014 bleiben ohne Erfolg. Die zulässigen Anfechtungsklagen sind unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsvorschriften verletzt, die die Kläger rügen können (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die Verpflichtungsklagen der Kläger sind zulässig, aber unbegründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf Planergänzung haben.

A. Die Klagen sind zulässig.

I.

Die Klagen sind als Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Satz 1, Art. 35 Satz 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ein Verwaltungsakt ist. Soweit die Kläger Planergänzungsansprüche geltend machen, sind ihre Klagen als Verpflichtungsklagen statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).

II.

Die Kläger wohnen zwar außerhalb der planfestgestellten Trasse, sie sind aber als Drittbetroffene, insbesondere wegen möglicher Auswirkungen durch Verkehrsverlagerungen, klagebefugt.

Soweit das strikt zu beachtende Recht nachbarschützende Funktion hat, können sich Dritte im Fall einer Rechtsverletzung hierauf berufen. Darüber hinaus hat das planungsrechtliche Abwägungsgebot drittschützenden Charakter, soweit private Belange betroffen sind, die als Teil des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 448). Die Kläger berufen sich (auch) auf eine fehlerhafte Berücksichtigung ihrer Lärmbetroffenheit und weiterer privater Belange. Sie wohnen in der ...-straße ... im Ortsteil ... der Gemeinde St ... und machen geltend, dass ihre Lärmbetroffenheit und eine Gefahrerhöhung durch eine Zunahme von Verkehr in ... unzureichend berücksichtigt worden seien. Sie sind daher klagebefugt.

III.

Die Klagen wurden fristgerecht erhoben.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 wurde den Klägern am 17. April 2014 zugestellt. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann am18. April 2014 zu laufen, so dass die Monatsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 17. Mai 2014 endete. Die Klagen gingen am 15. Mai 2014 und damit fristgerecht ein.

B. Die Klagen sind nicht begründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 an keinen Fehlern leidet, die die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und den Klägern kein Anspruch auf Planergänzung zusteht.

I.

Die Kläger machen geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss schon formell rechtswidrig sei, weil die Auslegung fehlerhaft erfolgt sei und die erforderliche UVP-Prüfung nicht durchgeführt worden sei.

1. Die Planunterlagen wurden jedoch ordnungsgemäß ausgelegt.

a) Nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der Plan drei Wochen nach Zugang für einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Plan lag in den Diensträumen der Verwaltungsgemeinschaft ... vom 17. April 2012 bis 16. Mai 2012 aus. Die Bekanntmachung der Auslegung nach Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft vom 15. April 2012. Vom 24. April 2012 bis 23. Mai 2012 wurde der Plan in den Diensträumen der Verwaltungsgemeinschaft ... ausgelegt. Dies wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft vom 19. April 2012 bekanntgemacht. Das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft gilt als Amtsblatt der Gemeinde (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 GO).

b) Die Kläger rügen, dass in dem ausgelegten Planakt der Faunistische Fachbeitrag und die Umweltverträglichkeitsstudie gefehlt hätten. Diese Unterlagen wären nach Auffassung der Kläger aber erforderlich gewesen, um das Vorhaben beurteilen zu können. Der Faunistische Fachbeitrag sehe nämlich strengere vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen als die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor. Im Faunistischen Fachbeitrag sei die Errichtung einer Irritationsschutzwand am Brückenbauwerk als notwendige Maßnahme zum Schutz der Fledermäuse erachtet worden. Außerdem hätten Unterlagen zur Lärmbetroffenheit gefehlt. Im Planfeststellungsbeschluss seien erstmalig passive Lärmschutzmaßnahmen für die Anwohner an der St ... erwähnt worden. In den ausliegenden Unterlagen sei die Lärmprognose für die streitgegenständliche Variante hingegen mit „positiv“ bewertet worden, weitere Unterlagen hierzu hätten gefehlt...[32] c) Die Auslegung des Plans hat den Zweck, die möglicherweise Betroffenen über das Vorhaben zu informieren und ihnen Anlass zur Prüfung zu geben, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte Einwendungen erheben wollen. Mit der Auslegung des Plans brauchen deshalb nicht alle Unterlagen öffentlich ausgelegt werden, die zu einer umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung beitragen können, sondern nur solche, die im Einzelfall erforderlich sind, um der Informations- und Anstoßwirkung der Auslegung Rechnung zu tragen (BVerwG, U. v. 8.6.1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339/344; BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 12; BayVGH, U. v. 17.8.2010 - 8 CS 10.303 - juris Rn. 15). Auszulegen sind daher die das Vorhaben betreffenden Planzeichnungen und die dazu eingereichten Unterlagen, die den Betroffenen die Feststellung, dass und ggf. in welcher Weise sie von dem Vorhaben betroffen werden können, ermöglichen müssen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 73 Rn. 46). So können z. B. bereits die Entwürfe des Planfeststellungsbeschlusses und des Erläuterungsberichtes ausreichend sein, um die eigene Betroffenheit erkennen zu können.

d) Der in Rede stehende Faunistische Fachbeitrag und die Umweltverträglichkeitsstudie sind dem wesentlichen und entscheidungserheblichen Inhalt nach in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und den Landschaftspflegerischen Begleitplan eingegangen, die zu den ausgelegten Unterlagen gehörten. Eine hinreichende Anstoßwirkung im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange, insbesondere auch die Betroffenheit des ...baches und der Fledermäuse war damit für die Öffentlichkeit gegeben. Die erforderliche Anstoßwirkung war auch hinsichtlich der potentiellen Lärmbetroffenheit von Anwohnern des Ortsteils ... erfüllt. Der ausgelegten Verkehrsuntersuchung vom 1. März 2012 und dem Erläuterungsbericht vom 30. März 2012 war unzweifelhaft zu entnehmen, dass bei einer Verwirklichung des Planvorhabens mit einer Zunahme des Verkehrs in der Ortsstraße in ... von 3.500 Kfz/24 h auf 5.600 Kfz/24 h zu rechnen ist (Erläuterungsbericht, S. 10, Verkehrsuntersuchung, S. 16). Dass damit auch eine Zunahme des Verkehrslärms verbunden sein kann, ist in diesem Fall selbst für einen Laien erkennbar. Dies bestätigt letztlich auch der Umstand, dass zahlreiche Bürger - darunter auch der Kläger zu 2 - im Einwendungsverfahren eine Lärmbeeinträchtigung geltend gemacht haben. Daran ändert auch nichts, dass die Planvariante im Erläuterungsbericht bei dem Punkt „Lärm auf Wohn- und Erholungsgebiete“ positiv bewertet worden ist, weil es hier nur um eine gesamtbetrachtende und vergleichende Bewertung ging, damit aber erkennbar nicht ausgesagt werden sollte, dass es an keiner anderen Stelle zu einer Steigerung von Lärmbeeinträchtigungen kommen könne. Insgesamt waren die ausgelegten Unterlagen ausreichend, um die Anstoßwirkung zu erzielen. Soweit die ausgelegten Unterlagen möglicherweise missverständliche rechtliche Schlussfolgerungen enthalten, vermag dies die Anstoßwirkung nicht in Frage zu stellen. Darüber hinaus brauchen die Informationen, deren Auslegung die Kläger zum Teil gefordert haben und die eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung ermöglichen, in dieser frühen Phase des Planfeststellungsverfahrens hingegen noch nicht vollständig vorzuliegen.

2. Soweit die Kläger eine fehlende UVP-Prüfung rügen, können sie keine Verletzung drittschützender Normen geltend machen.

II.

Auch soweit die Kläger eine fehlende Planrechtfertigung und Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften einwenden, können ihre Klagen keinen Erfolg haben, weil die einschlägigen Vorschriften ebenfalls keinen drittschützenden Charakter aufweisen. Aus diesem Grund waren auch die von den Klägern hierzu gestellten Beweisanträge abzulehnen. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1 mit ihren diesbezüglichen und allen weiteren Rügen, insbesondere auch zur Lärmbetroffenheit, gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert. Nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind aber grundsätzlich alle Einwendungen ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Der Kläger zu 2 hat zwar nach Auslegung der Planunterlagen innerhalb der Einwendungsfrist mit Schreiben vom 1. Juni 2012 verschiedene Einwendungen erhoben. Das Schreiben vom 1. Juni 2012 war aber nur von ihm, nicht aber von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1, unterschrieben worden. Der Kläger zu 2 hat das Einwendungsschreiben auch nicht in Vertretung seiner Ehefrau unterschrieben. Eine entsprechende Vertretung ist bei der Unterschrift nicht erkennbar. Damit hat die Klägerin zu 1 im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben und ist folglich gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG präkludiert.

III.

Der Planfeststellungsbeschluss hat das planerische Abwägungsgebot beachtet und leidet an keinem rechtserheblichen Abwägungsfehler. In den dem Gericht gesetzten Grenzen ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

Das Abwägungsgebot ist nach der Rechtsprechung erst verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238/251). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen (BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 8 A 10.40025 - juris Rn. 113). Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser nach Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.

Planfeststellungsbeschlüsse sind für die Verwaltungsgerichte daher insoweit nur begrenzt überprüfbar. Sie haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Abwägungsergebnis grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entschieden hat. Die Verwaltungsgerichte dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen Belange gegenüber den anderen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1/13).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffene Einzel- und Gesamtabwägung nicht zu beanstanden.

1. Die Kläger können die Abwägungsentscheidung nur insoweit angreifen, als Abwägungsfehler vorliegen, die ihre geschützten Belange betreffen. Soweit die Kläger daher die Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die Trassenwahl, naturschutzfachliche Gesichtspunkte, den Flächenverbrauch, die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und die Gefährdung der ...kapelle beanstanden, kann ihr Vorbringen nicht zum Ziel führen, weil diese Belange ihnen keine drittschützende Wirkung verleihen.

2. Die Abwägungsentscheidung begegnet hinsichtlich der Berücksichtigung privater, die Kläger betreffenden Belange keinen Bedenken. Unabhängig davon ist die Klägerin zu 1 mit ihren Einwendungen ohnehin präkludiert.

a) Aus immissionsrechtlicher Sicht hält die Abwägungsentscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Lärmschutzkonzept des Beklagten weist keine Mängel auf, die die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellen.

Lärmbetroffene können beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht. Die Lärmschutzbelange der Anwohner dürfen im Wege der Abwägung nur zurückgestellt werden, wenn hinreichend gewichtige Gründe für das Vorhaben sprechen, insbesondere es dem Wohl der Allgemeinheit nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2007- 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 54).

Nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der dort genannten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Dabei kommt es, wie sich aus § 1 der 16. BImSchV und der Entstehungsgeschichte der Verordnung ergibt, allein auf den Verkehrslärm an, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke, sondern aufgrund von Verkehrsverlagerungen entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt, muss aber bei der Abwägung Berücksichtigung finden (BVerwG, U. v. 17.3.2005 - 4 A 18/04 - BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15, 18).

Zur Abwehr von Lärmimmissionen eines planfestgestellten Vorhabens besteht jedoch grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, der von den Betroffenen im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzen ist. Unabhängig hiervon kommt darüber hinaus eine teilweise oder vollständige Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nur in Betracht, wenn das zum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Lärmschutzkonzept derart schwerwiegende Mängel aufweist, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt scheint (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 238). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Die Kläger rügen zunächst eine Verletzung von § 41 BImSchG, weil auf aktive Lärmschutzmaßnahmen verzichtet worden sei. Dieser Einwand der Kläger geht fehl, weil § 41 BImSchG im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar ist. Denn § 41 BImSchG und auch die 16. BImSchV erfassen nur den Lärm der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht (BVerwG, U. v. 17.3.2005 - 4 A 18/04 - BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15 f.). Gegen derartigen Lärm wenden sich die Kläger aber nicht. Ihr Einwand betrifft eine Lärmbeeinträchtigung an anderer Stelle (Ortsdurchfahrt von ...), an der der Lärm als Folge des Straßenbauvorhabens durch Verkehrsverlagerungen auf dieser anderen Straße zunehmen soll.

Weiter beanstanden die Kläger, dass die lärmtechnischen Berechnungen des Straßenbauamtes gravierende Fehler aufweisen würden. Daher würde der Planfeststellungsbeschluss zwangsläufig entscheidungserhebliche Mängel bei der Abwägung der Lärmproblematik enthalten. Mit diesem Vorbringen machen die Kläger schon nicht substantiiert geltend, dass unter Umständen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen nicht durch eventuell bestehende Planergänzungsansprüche behoben werden könnten. Auch der von der Klägerseite beauftragte Sachverständige kommt in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis, dass für Anwohner der Ortsdurchfahrt Lärmbelastungen entstehen werden, die nicht durch passive Lärmschutzmaßnahmen ausgeglichen werden können. Damit wird von den Klägern schon nicht nachvollziehbar behauptet, dass das Lärmschutzkonzept des Beklagten derart schwerwiegende Mängel aufweist, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt scheint. Im Übrigen ergibt sich aus den im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Auflagen zum Immissionsschutz (PFB A. V. S. 4), die bereits zahlreiche passive Schallschutzmaßnahmen verbindlich vorgeben, dass Lärmbeeinträchtigungen und deren Ausgleich bei der Abwägung Berücksichtigung gefunden haben. Dass bei dem Erfordernis weiterer passiver Schallschutzmaßnahmen die Abwägungsentscheidung anders ausgefallen wäre, ist daher nicht ersichtlich. Weitergehende Lärmschutzansprüche waren demnach (und wurden auch) in Form von Planergänzungsansprüchen im Wege eines Verpflichtungsantrags geltend zu machen.

b) Soweit die Kläger eine unvertretbare Gefährdung der Sicherheit für die Anwohner der Ortsteile ... und ... einwenden, können sie ebenfalls keinen Abwägungsfehler geltend machen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Kläger mit diesem Vorbringen überhaupt die Verletzung nachbarschützender Normen geltend machen.

Die Kläger tragen vor, dass der Aspekt der hohen Verkehrszunahme und der damit verbundenen Gefahrerhöhung für Anwohner aus ... und ... nicht in die Abwägung einbezogen worden sei. Die Belange dieser Anwohner seien einfach übergangen worden, obwohl sich der Verkehr auf der Ortsverbindungsstraße zwischen ... und ... und in der Ortsdurchfahrt von ... stark erhöhen werde. Es sei zudem nicht ersichtlich, warum die Belange der Anwohner in ... und ... weniger schwer wögen, als die Belange der Anwohner in ... Im Planfeststellungsbeschluss wurde hingegen ausgeführt, dass den öffentlichen Belangen unbestreitbar private Belange einzelner Eigentümer und Anwohner in ... gegenüberstünden. Diese nachteiligen Auswirkungen seien aber nicht von solchem Gewicht, dass sie die Sinnhaftigkeit des Projekts in Frage stellen und dazu führen würden, dass von der Planung abgesehen werden müsste (PFB S. 30). Auch an anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses wird die Verkehrsverlagerung zulasten von ... und ... aufgegriffen (PFB S. 38, 94 f., 98). Es ist nachvollziehbar, dass die Kläger und weitere Betroffene aus ... und ... sich gegen das Planvorhaben wenden, weil dessen Verwirklichung dazu führen wird, dass mit der erheblichen Verkehrsentlastung und Erhöhung der Sicherheit in ..., ... und ... auch eine deutliche Verkehrszunahme und damit möglicherweise Gefahrerhöhung in ... und teilweise auch in ... verbunden sein wird. Es stellt aber keinen Abwägungsfehler dar, wenn die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die verfolgten verkehrlichen Ziele, insbesondere der direkten Anbindung der St ... an die BAB A ... nach Norden und der Verkehrsentlastung und Verbesserung der Verkehrssicherheit in ..., ... und ..., die Vorteile des Planvorhabens höher gewichtet, als die gleichzeitig damit verbundenen Belastungen für andere Betroffene. Soweit es wegen der prognostizierten Verkehrszunahme auf der Ortsdurchfahrt in ... und der Gemeindeverbindungsstraße von ... nach ... zu straßenverkehrlichen Problemen kommen sollte, kann diesen ohne weiteres durch entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen begegnet werden. Dass sich die Risiken für die Verkehrsteilnehmer in ... und ... in einer Weise erhöhen, dass ihnen nicht mehr durch geeignete straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen begegnet werden könnte, ist nicht ersichtlich.

c) Die Kläger sind zudem der Auffassung, dass sie zusätzlich erheblich höheren Schadstoffbelastungen durch die verkehrsbedingten Immissionen ausgesetzt sein werden und dass dies bei der Abwägung unberücksichtigt geblieben sei. Näher konkretisiert wurde dieser pauschale Einwand von Seiten der Kläger nicht. Es wurde damit schon nicht substantiiert die Berechnung der Luftschadstoffbelastung des Beklagten angegriffen (zum Ergebnis der Berechnung siehe PFB S. 44), die zu dem Ergebnis gekommen ist, dass aufgrund von Kfz-Abgasen lufthygienische Grenzwerte der 39. BImSchV nicht erreicht oder überschritten werden. Mit ihrer pauschalen Behauptung zeigen die Kläger daher keinen Abwägungsmangel auf.

c) Soweit die Kläger eine Verlärmung der Erholungslandschaft rügen, ist schon keine Verletzung einer drittschützenden Norm, die dem Schutz der Kläger dient, erkennbar.

d) Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht an Abwägungsfehlern leidet, die der vorliegenden gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.

IV. Auch die von den Klägern erhobenen Hilfsanträge sind unbegründet. Ein Anspruch auf Planergänzung, der über das hinausgeht, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bereits zugesichert hat, besteht nicht. Unabhängig davon ist die Klägerin zu 1 auch diesbezüglich präkludiert.

1. Aktive Schallschutzmaßnahmen können die Kläger nicht beanspruchen. Die von den Klägern geforderten Schallschutzmaßnahmen, die aktiv die Entstehung von Lärm vermeiden sollen, wie etwa lärmmindernde Fahrbahnbeläge, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Abschirmmaßnahmen, sind nicht erforderlich, um die Kläger vor unzumutbarer Lärmbeeinträchtigung zu schützen. Mit Verwirklichung der bereits im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen (in Form von Schallschutzfenstern und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen nach Maßgabe der VLärmSchR 97 an den der Straße zugewandten Wohn- und Schlafräumen), sowie mit Umsetzung der im Klageverfahren zugesicherten ergänzenden Lärmschutzmaßnahmen (zusätzlicher Lärmschutz an der südlichen Seitenfassade) verbleiben keine Beeinträchtigungen durch Lärm, die die Kläger in ihren Rechten verletzen. Der genaue Umfang und die individuelle Ausgestaltung der einzelnen Lärmschutzmaßnahmen richten sich dabei nach der VLärmSchR 97 i. V. m. der 24. BImSchV. Auch die Kläger selbst haben nicht vorgetragen, dass einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung nicht durch passive Lärmschutzmaßnahmen, sondern nur mittels aktiven Lärmschutzes begegnet werden könnte. Darüber hinaus hat sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung auch mit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes (insbesondere Fahrbahnbelag) befasst (PFB S. 71 f.). Zutreffend konnte die Planfeststellungsbehörde die Betroffenen auf passive Schallschutzmaßnahmen verweisen, weil es keine Anhaltspunkte gibt, dass zumutbare Verhältnisse nicht auch durch passiven Schallschutz erreicht werden können. Vor diesem Hintergrund wurde der Beweisantrag der Kläger, dass am Anwesen ...-straße ... in ... (I 5 in der schalltechnischen Untersuchung der Planfeststellung) die planungsbedingte Erhöhung der Verkehrsgeräuschbelastung mehr als 3 dB(A) beträgt, abgelehnt, weil nicht substantiiert dargelegt wurde, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere oder bessere Erkenntnisse bringen würde als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Konkrete Fehler des vom Beklagten vorgelegten Verkehrsgutachtens werden damit nicht unter Beweis gestellt.

2. Auch weitergehende Ansprüche der Kläger auf passive Schallschutzmaßnahmen bestehen nicht. Die im Planfeststellungsbeschluss und ergänzend im Klageverfahren vom Beklagten zugesicherten passiven Lärmschutzmaßnahmen sind ausreichend, um die Kläger vor unzumutbarem Lärm zu schützen. Soweit die Kläger mit ihren Klagen insbesondere die schalltechnische Berechnung des Beklagten angreifen, führen deren Einwände nicht zu weitergehenden Ansprüchen.

a) Sie rügen vor allem, dass bei der Geräuschbegutachtung ein viel zu niedriger Lkw-Anteil zugrunde gelegt worden sei. Ob dies tatsächlich der Fall gewesen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil die Planfeststellungsbehörde im Wege einer Worst-Case-Betrachtung eine Nachberechnung vorgenommen hat, bei der sie den von Klägerseite geforderten Faktor von 1,25 für die Umrechnung von Fahrzeugen bis 2,8 t auf Fahrzeuge bis 3,5 t verwendet hat. Die sich aus dieser Worst-Case-Berechnung ergebenden zusätzlich erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen wurden vom Beklagten zugesichert. Dass noch weitergehende Ansprüche der Kläger auf passiven Lärmschutz bestehen, ist nicht ersichtlich. Soweit der von Klägerseite beauftragte Lärmsachverständige zu abweichenden Ergebnissen bezogen auf den Lkw-Anteil kommt, liegt das daran, dass in dessen Gutachten unzutreffend auf die Verkehrsmengenkarte 2010 Bezug genommen worden ist. Richtigerweise muss für die prognostizierte Lärmzunahme aber auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung zurückgegriffen werden, die die ortsspezifischen Faktoren bei der Prognose berücksichtigt. Dieser Rückgriff wurde vom Beklagten im Gegensatz zum Lärmsachverständigen der Klägerseite vorgenommen. Das methodische Vorgehen des privaten Lärmsachverständigen zur Ermittlung der planungsbedingten Pegelzunahme ist offenkundig fehlerhaft. Für den Prognose-Null-Fall (prognostizierte Verkehrsentwicklung ohne Baumaßnahmen) bezieht sich der Lärmsachverständige der Klägerseite nicht auf das Verkehrsgutachten, sondern auf die Verkehrsmengenkarte 2010 und ergänzt die dortigen Verkehrsmengen um einen pauschalen Zuschlag von 16%. Bei dem Prognose-Plan-Fall (prognostizierte Verkehrsentwicklung mit der planfestgestellten Baumaßnahme) stellt er demgegenüber auf die prognostizierte Verkehrsmenge der Verkehrsuntersuchung des Beklagten ab. Dieser einseitige, inkonsequente Rückgriff auf das Verkehrsgutachten ist methodisch nicht nachvollziehbar und führt zu einer höheren planungsbedingten Verkehrszunahme, die in der Folge auch einen stärkeren prognostizierten Lärmzuwachs zur Folge hat. Bereits aus diesem Grund ist das Gutachten des privaten Lärmsachverständigen schon nicht geeignet, die Lärmprognose des Beklagten in Frage zu stellen. Aus dem gleichen Grund sind auch die weiteren Berechnungen in dem von privater Seite in Auftrag gegebenen Lärmgutachten fehlerhaft und führen daher zu unzutreffenden Ergebnissen. Darüber hinaus bemängelte der Lärmsachverständige der Klägerseite auch nur die Eingangsdaten. Im Hinblick auf die Lärmberechnung führte er hingegen aus, dass diese numerisch nachvollzogen werden könnte. Der von Klägerseite gestellte Beweisantrag, dass der Lkw-Anteil mit 8% zu niedrig angesetzt sei und damit die tatsächlich zu erwartende Lärmbeeinträchtigung der Anwesen der Kläger an der Ortsstraße ... erheblich höher sein werde als prognostiziert und daher für diese vorgenannten Anwesen weitergehende Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen bestünden als bisher im Planfeststellungsbeschluss zugesprochen, war abzulehnen, weil schon nicht substantiiert dargelegt wurde, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere oder bessere Erkenntnisse bringen würde, als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Außerdem handelt es sich bei der Höhe des behaupteten, zukünftigen Lkw-Anteils nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache.

b) Weiter wird von den Klägern eingewandt, dass die Pegelgrenze von 67/57 dB(A) tags/nachts, ab deren Überschreitung ergänzende Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzfenstern vorzusehen seien, viel zu hoch angesetzt sei. Der Lärmsachverständige nimmt in diesem Zusammenhang aber wiederum Bezug auf seine berechnete Pegelzunahme, um die seiner Meinung nach unzumutbare Geräuschbelastung dem Planvorhaben zurechnen zu können. Angesichts des Umstands, dass diese Berechnung fälschlicher Weise auf die Verkehrsmengenkarte 2010 zurückgreift, statt die Erkenntnisse aus der Verkehrsuntersuchung zu verwerten, kann der vorgebrachte Einwand, der auf den von dem privaten Sachverständigen berechneten, unrichtigen Werten beruht, nicht durchgreifen, weil er diesbezüglich schon nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, warum die im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Pegelgrenzwerte von 67/57 dB(A) tags/nachts unvertretbar hoch sein sollen. Die Werte ergeben sich aus den Grenzwerten für Dorf- und Mischgebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV) von 64/54 tags/nachts in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 16.BImSchV, wonach erst eine Überschreitung von 3 dB(A) eine wesentliche Änderung darstellt. Ungesunde Wohnverhältnisse sind bei diesen Grenzpegeln nicht zu erwarten (s. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV und BVerwG, U. v. 7.3.2007 - 9 C 2/06 - BVerwGE 128, 177 = juris Rn. 29). Der von den Klägern gestellte Beweisantrag, dass die in der Abwägung des planungsbedingten Straßenverkehrslärms verwendeten Auslöseschwellen von 67/57 dB(A) tag/nachts, ab denen zur Sicherstellung der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche in Form von Gesundheitsgefährdungen den Klägern Schallschutzmaßnahmen zugesagt wurden, hierfür ungeeignet seien, da am Ohr der betroffenen, schlafenden Anwohner der ...-straße ..., bei der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und zu Lüftungszwecken gekippten und/oder geöffneten Fenstern bei diesen Auslöseschwellen mindestens ein Vorbeifahrpegel von LAFmax>57 dB(A) und ein Dauerschallpegel im Zeitraum 22:00 bis 6:00 Uhr von mehr als 35 dB(A) nachts auftreten und diese Geräuschbelastung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund lärmbedingter Schlafstörungen führen würde, wurde als unzulässig abgelehnt, weil es sich um rechtliche Bewertungen handelt, die einem Beweis nicht zugänglich sind. Zudem kommt es auf die Lärmpegel bei gekippten Fenstern nicht entscheidungserheblich an, denn die zugunsten der Kläger vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen sehen auch entsprechende Lüftungseinrichtungen vor.

(Noch) weitergehende Ansprüche auf passiven Lärmschutz sind daher nicht ersichtlich.

3. Der von Seiten der Kläger schon nicht näher begründete Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen Entwertung ihres Anwesens in Folge der vom Vorhaben ausgehenden Lärmbelastung besteht nicht.

a) Eine Entwertung ihres Grundstücks haben die Kläger schon nicht näher belegt oder substantiiert vorgetragen. Doch selbst für den Fall, dass ihr Grundstück durch die Verkehrsverlagerungen in Folge des planfestgestellten Vorhabens in gewisser Weise an Wert verlieren sollte, besteht kein Entschädigungsanspruch in Geld. Denn dass ein Grundstück am Grundstücksmarkt an Wert verliert, ist keine nachteilige Wirkung auf ein Recht des Grundstückseigentümers. Die darin liegende Beschränkung ist mit Art. 14 GG vereinbar. Nicht jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung muss ausgeglichen werden (ebenso VG Leipzig, U. v. 3.7.2013 - 1 K 108/11 - juris Rn. 104). Dass das Grundstück der Kläger erheblich an Wert verlieren würde und ausnahmsweise eine Entschädigung erforderlich wäre, um eine unzumutbare Belastung der Kläger auszugleichen, ist aber von den Klägern weder vorgetragen worden, noch ist dies sonst ersichtlich.

b) Darüber hinaus wäre die außerhalb des Wohngebäudes gelegene Fläche des klägerischen Grundstücks bei einer Berechnung der Entschädigungshöhe nicht zu berücksichtigen, denn bei den Klägern sind keine zum Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten unbebauten Flächen ersichtlich.

Nicht alle Freiflächen sind gegenüber Verkehrslärm insofern schutzwürdig, als im Falle einer Überschreitung der gebietsspezifischen Zumutbarkeitsschwelle das Entstehen von Ausgleichsansprüchen die Folge ist. Vielmehr ist deren Schutzbedürftigkeit je nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung konkret festzustellen. Vorgärten etwa, die nur zum Schmuck des Anwesens bepflanzt werden, im Übrigen aber nicht zum regelmäßigen Aufenthalt dienen, sind grundsätzlich nicht schutzwürdig. Dasselbe gilt für Balkone, wenn sie nicht zu einem dauernden Aufenthalt der Hausbewohner bestimmt sind (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1988 - 4 C 11/87 - juris Rn. 21, U. v. 16.9.1993 - 4 C 9/91 - BayVBl. 1994, 278 = juris Rn. 11). Vorliegend hat selbst die Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich auf den der Straße zugewandten, lärmbetroffenen Seiten des klägerischen Grundstücks keine Balkone oder Terrassen befinden. Schutzwürdige Flächen der Kläger sind daher nicht betroffen. Allein die gelegentliche Nutzung einer Freifläche hat nicht zur Folge, dass sie als eine zum Wohnen im Freien geeignete und bestimmte Fläche zu werten ist. Darüber hinaus ist das Gericht auch aufgrund des Augenscheintermins vor Ort davon überzeugt, dass die der Straße zugewandten Seiten des klägerischen Grundstücks keine besonders schutzwürdigen Freiflächen, die zum dauernden Aufenthalt geeignet und bestimmt sind, darstellen.

C. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keine Anträge gestellt haben und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Ferner ergeht folgender

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 A 14.40037

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Oktober 2015

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 480

Hauptpunkte:

Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung eines Bahnübergangs und Schaffung einer Ersatzzuwegung; Anliegerin eines Bahnübergangs mit beidseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken; Verlust der fußläufigen direkten Wegebeziehung; Verweis auf Ersatzzuwegung; Festsetzung einer Ausgleichszahlung für einen ansonsten unzumutbaren Mehrweg; getrennte Planfeststellung für mehrere Bahnübergänge.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch das ...-Bundesamt, Außenstelle M., A-str. ..., M.,

- Beklagte -

beigeladen: ...

vertreten durch den Vorstand, ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz ohne weitere mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Anliegerin gegen die Beseitigung eines Bahnübergangs.

Auf Antrag der Beigeladenen stellte das Eisenbahnbundesamt (im Folgenden: EBA) mit streitgegenständlichem Planfeststellungsbeschluss (im Folgenden: PFB) vom 22. September 2014 für die Bahnstrecke ... L. - B. ... das Vorhaben Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“ und Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km ... „T.“ mit ersatzweisem Ausbau eines vorhandenen Längsweges zum Bahnübergang in Bahn-km ... „O.“ fest. Bereits mit Plangenehmigung vom 13. Dezember 2010 war die Erneuerung eines weiteren höhengleichen Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ plangenehmigt worden (VGH-Akte Bl. 93 ff.).

Die Strecke ist nach der Vorhabensbeschreibung (PFB S. 14 f.) eingleisig und elektrifiziert und verläuft am Anwesen der Klägerin in west-östlicher Richtung. Nördlich der Bahnstrecke verläuft im Abstand von ca. 400 m etwa parallel die BAB A ..., südlich etwa in demselben Abstand parallel die St ... Die Klägerin ist mit ihrem südlich des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“ gelegenen Wohnanwesen Fl.Nr. 469 und den Grundstücken Fl.Nrn. 460/3 und 469 der Gemarkung O. sowie ihren nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken Fl.Nrn. 473 und 475 derselben Gemarkung Anliegerin der K.-straße, eines asphaltierten Wegs, der die Bahnlinie an diesem Bahnübergang höhengleich kreuzt. Der Bahnübergang ist durch eine Anrufschranke (elektrische Vollschrankenanlage mit Selbstbedienungseinrichtungen) technisch gesichert. Lichtzeichen sind nicht angebracht. Dieser Bahnübergang soll aufgelassen und als Ersatz ein zur Bahnstrecke parallel verlaufender öffentlicher Feld- und Waldweg von Bahn-km ... bis ... (FlNrn. 1046, 1046/1, 1047 der Gemarkung O.) zum westlich gelegenen Bahnübergang in Bahn-km ... „O.“ ausgebaut werden (PFB, S. 14).

Die Klägerin hat zunächst Einwendungen gegen die Planung und später Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben mit dem Antrag:

Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin der Rückbau des Bahnübergangs „W...“ in Bahn-km ... festgestellt wird.

Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, soweit er den Rückbau des Bahnübergangs „W...“ in Bahn-km ... feststellt.

Die Klägerin macht im Wesentlichen den Verlust der fußläufig direkten Verbindung von ihrem südlich der Bahnstrecke gelegenen Wohnanwesen Fl.Nr. 469 über den Bahnübergang zu ihren nördlich gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken Fl.Nrn. 473 und 475 geltend. Rechtsmissbräuchlich sei die Aufspaltung der Vorhaben in die isolierte Erneuerung eines vergleichbaren Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ (Plangenehmigung vom 13.12.2010, VGH-Akte Bl. 93 ff.) und die jetzt planfestgestellte Auflassung u. a. ihres benachbarten Bahnübergangs, statt alle drei Bahnübergänge einer Vergleichsbetrachtung und einheitlichen Entscheidung zuzuführen. Die Auflassung zwinge sie zu unzumutbaren Umwegen; der geplante Ersatzweg nördlich der Bahnlinie sei nicht öffentlich gewidmet und nicht befahrbar.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen.

Sie tragen im Wesentlichen vor, die Klägerin habe keinen eigentumsrechtlich geschützten Anspruch auf Erhalt der für sie günstigen Verkehrsbeziehung. Ihre Belange seien ordnungsgemäß abgewogen worden. Die unterschiedliche formelle und materielle Behandlung der Bahnübergänge sei sachlich gerechtfertigt, denn der zu erneuernde Bahnübergang in Bahn-km ... sei die einzige Zuwegung eines landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsanwesens. Im Falle seiner Auflassung hätten Ersatzwege zulasten Dritter mit erheblichen, außer Verhältnis zur geringen verkehrlichen Bedeutung des Bahnübergangs stehenden Kosten geschaffen werden müssen, während die rings um den Bahnübergang in Bahn-km ... gelegenen Grundstücke der Klägerin durch ein vorhandenes Wegenetz erschlossen seien. Die Umwege für die Klägerin würden durch eine Nutzungsentschädigung abgegolten (Nr. A. 4.10.3 des PFB S. 12); der geplante Ersatzweg sei öffentlich gewidmet und werde ausgebaut.

Am 19. Juni 2015 verhandelte der Verwaltungsgerichtshof mündlich. Darin erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden und baten, diese erst nach der Entscheidung über die Klage der Gemeinde im Parallelverfahren (BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036) zu treffen, um den Beteiligten noch Gespräche über einen Grundstückskauf zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof beschloss daraufhin, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 277 f.).

Nach Scheitern dieser Gespräche und Wechsel ihres Bevollmächtigten beantragte die Klägerin, den Beschluss über eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufzuheben. Sie trug vor, der Bahnübergang in Bahn-km ... sei nicht mit Holzbohlen belegt, sondern entspreche dem neuesten Stand der Technik, die Grundstücke des nördlich geplanten Ersatzwegs seien nicht gewidmet und mangels Befestigung nicht befahrbar, ihre nördlichen Grundstücke seien landwirtschaftlichen Nutzflächen gleichzustellen, und die Klägerin verliere ein altrechtliches Überfahrtsrecht.

Die Beklagte und die Beigeladene traten dem Antrag entgegen; die Beigeladene legte Widmungsnachweise für die Wegegrundstücke FlNrn. 1046, 1046/1, 1047 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich mit einer solchen Verfahrensgestaltung einverstanden erklärt haben (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 277) und der im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 28. August 2015 erfolgte Widerruf des Einverständnisses unwirksam ist.

Es kann dahinstehen, ob ein solcher Widerruf überhaupt zulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7/15 - juris Rn. 4 m. w. N.), da eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines erklärten Verzichts im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs für erforderlich erachtet wird, wenn sich die Prozesslage wesentlich geändert hat und dies von der Verzichtserklärung nicht erfasst wird, also die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen sonst nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Widerruf erlaubt wird (BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7/15 - juris Rn. 4). Die Voraussetzungen einer solchen Änderung ergeben sich jedoch aus den Einwänden der Klägerin (Belegung des Bahnübergangs „W...“ nicht mit Holzbohlen, fehlende Widmung und Befahrbarkeit des Ersatzwegs, entfallende Wendemöglichkeit für Fahrzeuge, Einstufung der nördlichen Grundstücke, Überfahrtsrecht) nicht.

Wie der Bahnübergang tatsächlich belegt ist, ist nicht entscheidungserheblich. Die Widmung der Ersatzweggrundstücke als öffentliche Wege entspricht den vom Verwaltungsgerichtshof und den Beteiligten insofern bisher zugrunde gelegten Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 14) und wird durch die von der Beigeladenen vorgelegten Widmungsunterlagen allenfalls zusätzlich bestätigt (VGH-Akte Bl. 313 ff.). Ihre derzeitige Befahrbarkeit ist nicht entscheidungserheblich, denn sie sollen erst im Vollzug des strittigen Planfeststellungsbeschlusses ausgebaut werden (PFB S. 14) Die entfallende südliche Wendemöglichkeit für Fahrzeuge ist keine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene Tatsache, sondern war den Beteiligten in dieser Verhandlung bereits bekannt (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 17.12.2014, VGH-Akte Bl. 72/87) und motivierte gerade die Gespräche über einen etwaigen Grundstückskauf. Die Einstufung der nördlichen Grundstücke der Klägerin und ihrer Nutzungsart war ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Niederschrift a. a. O., VGH-Akte Bl. 276) und ist eine vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Wertungsfrage; sie betrifft keine nachträglich eingetretene Tatsache. Ein altrechtliches Überfahrtsrecht hat die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung nur behauptet, aber nicht durch entsprechenden neuen Tatsachenvortrag substantiiert; zudem wäre sie damit präkludiert (dazu II.2. a)). Es kann also nicht davon gesprochen werden, mit den von der Klägerin angeführten Umständen sei gleichsam die „Geschäftsgrundlage“ für die Zustimmung zu einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung weggefallen.

Dies gilt erst recht für das der mündlichen Verhandlung zeitlich nachfolgende Urteil im Parallelverfahren (BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036), denn mit Blick auf dessen Erlass haben die Beteiligten hier dem schriftlichen Verfahren zugestimmt, um nach Ergehen der Parallelentscheidung eventuelle Chancen eines Grundstückserwerbs durch die Klägerin südlich der Bahnstrecke nutzen zu können. Die Klageabweisung im Parallelverfahren und das Scheitern der Grundstücksverhandlungen hielten sich im Rahmen des bisherigen Prozessverlaufs und der Thematik, zu deren Abklärung der Übergang ins schriftliche Verfahren erfolgt ist.

II. Die Anfechtungsklage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 22. September 2014 nur hinsichtlich der Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“. Die Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „T.“ wird nicht angegriffen. Die Klägerin geht insofern von der rechtlichen Teilbarkeit des planfestgestellten Vorhabens aus. Dagegen wurden Bedenken weder von den anderen Beteiligten geltend gemacht, noch sind solche Bedenken für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar.

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 22 Abs. 2 AEG betroffen ist, hat sie keinen Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung, sondern kann sich nur auf das Fehlen der Planrechtfertigung oder auf eine Verletzung des Abwägungsgebots durch eine mangelnde Berücksichtigung oder Fehlgewichtung ihrer Belange berufen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 18 m. w. N.). Eine Enteignungsbetroffenheit liegt auch nicht im Hinblick auf ein altrechtliches Überfahrtsrecht vor, weil ein solches nicht nachweisbar ist.

1. Die Planrechtfertigung liegt vor.

Die eisenbahnrechtliche Planung ist rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen des Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 43 m. w. N.). Hier liegen die Voraussetzungen einer derartigen Planrechtfertigung vor.

Die Planfeststellungsbehörde weist zutreffend darauf hin (PFB S. 19 f., 46), dass die Auflassung des strittigen Bahnübergangs zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Schiene beiträgt. Jeder höhengleiche Kreuzungspunkt von Straße und Schiene stellt grundsätzlich ein erhöhtes Gefahrenpotential dar. Dies kommt auch in den Regelungen des § 2 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKreuzG) und § 12 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) zum Ausdruck. Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sind danach grundsätzlich als Überführungen herzustellen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die mit der Auflassung einhergehende Reduzierung der potentiellen Störungsstellen zu einer Beschleunigung des Eisenbahnverkehrs und damit zu einer Verbesserung der Attraktivität des öffentlichen Schienenverkehrs beiträgt, zumal wenn die Streckengeschwindigkeit von 140 km/h auf 160 km/h angehoben werden kann. Diese Erhöhung ist trotz der Beibehaltung der anderen Bahnübergänge möglich, wenn diese - wie geplant - mit automatischen Schranken statt der vorhandenen Anrufschranken ausgerüstet werden (PFB S. 20).

2. Die Klägerin ist auch nicht in ihrem Recht auf gerechte Abwägung (§ 18 Satz 2 AEG) verletzt.

Die fachplanerische Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG verlangt, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens alle abwägungserheblichen Belange in die Abwägung eingestellt werden, drittens die Bedeutung der eingestellten Belange richtig erkannt wird und viertens zwischen konkurrierenden Belangen ein sachgerechter Ausgleich gefunden wird; zur Sammlung des Abwägungsmaterials gehört auch die Ermittlung etwaiger Planungsalternativen einschließlich der „Null-Variante“ (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 29 f. m. w. N.). Eine Alternativenprüfung ist freilich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die tatsächlich gefundene Lösung nicht zwingend ist; vielmehr muss sie sich objektiv als unverhältnismäßig erweisen, weil die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen zu verwirklichen wären. Andererseits dürfen nach einer Art Grobanalyse bereits in einem frühen Planungsstadium solche Planungsalternativen ausgeschieden werden, die nicht ernsthaft in Betracht kommen. Die Planfeststellungsbehörde muss insofern die vom Vorhabensträger aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit getroffene Abwägungsentscheidung - als planerische Entscheidung - abwägend nachvollziehen; sie darf und braucht nicht selbst zu planen, und sie hat kein Versagungsermessen, wenn das Vorhaben den strikten Vorgaben und dem Abwägungsgebot genügt. Die nachzuvollziehende Abwägung ist ein - unter Beachtung der in § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG normierten Beschränkungen auf offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Fehler - gerichtlich voll überprüfbarer Vorgang der Rechtsanwendung (BVerwG, U.v. 19.7.2001 - 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 ff., juris Rn. 18 ff.).

Gemessen an diesen Kriterien hat das EBA die Interessen der Klägerin im Rahmen der Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG ohne abwägungserhebliche Fehler berücksichtigt und gewichtet.

a) Zutreffend geht das EBA davon aus, dass der Klägerin - auch aus dem Anliegergebrauch - kein Recht auf Beibehaltung des Bahnübergangs zusteht.

Der Anliegergebrauch gewährt auch unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor Wegfall einer bestimmten Wegeverbindung. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden günstigen Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt (BVerwG, U.v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang. Der strittige Bahnübergang stellt für die Klägerin lediglich eine günstige Verkehrslage als kürzeste Verbindung zwischen ihrem Wohnanwesen und ihren Garten- und Freizeitgrundstücken dar.

Hinsichtlich eines neuerdings behaupteten altrechtlichen Überfahrts- oder Übergangsrechts hat die Klägerin sachlich ihre Behauptung nicht belegt. Aus den Verfahrensakten ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf ein solches Recht. Abgesehen davon ist die Klägerin mit diesem Vortrag materiell präkludiert. Die formellen Voraussetzungen für eine Präklusion liegen vor. Die Planunterlagen lagen im Gemeindegebiet des Marktes E... vom 23. November 2009 bis 22. Dezember 2009 zur Einsichtnahme aus. Somit waren Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 18 Satz 3 AEG i.V. mit § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu erheben, worüber durch öffentliche Bekanntmachung belehrt worden war (vgl. Mitteilung des Marktes E... vom 9. November 2009, Verfahrensordner EBA). Einwände gegen die Geeignetheit der Planunterlagen als Voraussetzung einer hierauf bezogenen Präklusion sind weder erhoben noch sonst ersichtlich. Die materiellen Voraussetzungen einer Präklusion liegen für den behaupteten Belang einer altrechtlichen Rechtsposition vor, da die Klägerin auch nicht in ihrem Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2009 hierzu Einwände erhoben hatte. Daraus folgt ein materiell-rechtlicher Rechtsverlust (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1996 - 4 A 38/95 - NVwZ 1997, 171/172; BVerwG, U.v. 24.5.1996 - 4 A 38/95 - NVwZ 1997, 489; BayVGH, U.v. 4.4.2013 - 22 A 12.40048 - UPR 2013, 312/313 Rn. 21; BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036 - Rn. 25). Zudem wäre auch die Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG nicht eingehalten und würde der Verwaltungsgerichtshof verspätetes Vorbringen zu einem altrechtlichen Überfahrts- oder Übergangsrecht, hinsichtlich dessen die Verspätung - wie hier - nicht genügend entschuldigt wäre, zurückweisen (§ 87b Abs. 3 VwGO).

b) Hat die Klägerin danach kein selbstständiges Recht auf Aufrechterhaltung der ihr günstigen Bahnüberquerung, so heißt dies nicht, dass ihre Anliegerinteressen rechtlich in keiner Weise zu Buche schlagen. Die mit der Beseitigung des strittigen Bahnübergangs verbundenen Erschwernisse ihres Weges zu ihren jenseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 18 m. w. N.). Hiervon ist das EBA zutreffend ausgegangen (PFB S. 45 ff.).

aa) Das EBA ist ohne Abwägungsfehler davon ausgegangen, dass die von der Klägerin in der Alternativenprüfung geforderte Nullvariante einer Beibehaltung des derzeitigen Zustands wegen der Gefahren für den Eisenbahn- und Straßenverkehr und die Alternative einer Ertüchtigung des Bahnübergangs mit moderner Sicherheitstechnik wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht in Betracht kommen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Variantenauswahl als Abwägungsentscheidung nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 48 m. w. N.; BayVGH, U.v. 20.5.2014 - 22 A 12.40062 - Rn. 36). Solche Abwägungsmängel sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt worden.

Zur Nullvariante einer Beibehaltung des Status quo hat das EBA überzeugend ausgeführt, die hier installierten Anrufschranken mit Selbstbedienungseinrichtung seien ursprünglich im Rahmen eines Pilotprojekts durch eine Ausnahmegenehmigung zugelassen worden, doch habe nicht sichergestellt werden können, dass Benutzer des Bahnübergangs an der Selbstbedienungseinheit stehen blieben, wenn die Schranken noch vom vorherigen Benutzer offen stünden. Schlössen sich die Schranken, während der nachfolgende Verkehr in den Bahnübergang einfahre, könne die Selbstbedienungseinrichtung nicht mehr betätigt und der Bahnübergang nicht mehr geräumt werden, so dass es zwangsläufig zu einem Unfall komme. Zudem könnten die Anrufschranken nicht in die geplante neue Stellwerkstechnik eingebunden werden. Daher sei entweder eine Ausrüstung des betreffenden Bahnübergangs mit automatischen Schranken oder seine Auflassung erforderlich, um die Gesamtstrecke in ihrer Streckengeschwindigkeit von 140 km/h auf 160 km/h zu beschleunigen (PFB S. 20, 22).

Zu Recht ist das EBA der Variante einer Aufrüstung des Bahnübergangs in Bahn-km ... mit einer dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechenden Sicherungsanlage angesichts seiner geringen verkehrlichen Bedeutung nicht näher getreten, weil dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und die Gefahrenquelle der höhengleichen Kreuzung auch bei verbesserter Technik fortbestehe (PFB S. 21 f.), insbesondere der nötige Räumbereich südlich nicht herstellbar sei (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 276 f.). Die Beigeladene hat hierzu Verkehrszählungsdaten aus dem Jahr 2011 vorgelegt, wonach der Bahnübergang von 20 bis 30 Fahrzeugen täglich benutzt werde und seine verkehrliche Bedeutung daher gering sei (VGH-Akte Bl. 228, 231 ff.).

Soweit die Klägerin darauf hinweist, mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 1993 (VGH-Akte Bl. 210) sei eine Ertüchtigung dieses Bahnübergangs mit Halbschranken bereits genehmigt worden, hat die Beklagte gezeigt, dass diese Lösung nicht umgesetzt worden ist und die Planung heute ein anderes Planungsziel verfolgt. In diesem Sinne ist der Planfeststellungsbeschluss nach § 36 BBahnG a. F. vom 14. April 1993, der ausweislich seiner Begründung auf eine Novellierung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung hin erging und damit - anders als das streitgegenständliche Vorhaben - vorrangig der Sicherung des Bahnübergangs und nicht der Ertüchtigung der Bahnstrecke für schnelleren Zugverkehr durch Anhebung der Streckengeschwindigkeit sowie einer wirtschaftlicheren Bedienung der Verbindungen diente, mittlerweile außer Kraft getreten (vgl. § 75 Abs. 4 VwVfG). Ob die Klägerin mit dem Vortrag zum Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 1993 wegen Präklusion nach § 18e Abs. 5 AEG ausgeschlossen ist, wie die Beigeladene meint, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben.

Gleiches gilt auch für die Variante einer Einbahnstraßenregelung unter Ertüchtigung des Feldwegenetzes oder einer zusätzlich vorgeschalteten Ampelanlage, für welche zudem die räumlichen Voraussetzungen fehlen (PFB S. 22). Auch eine Umlaufsperre als Querungsmöglichkeit nur für Fußgänger musste sich dem EBA schon wegen der dann nur noch verringerten erlaubten Streckengeschwindigkeit von 120 km/h statt bisher von 140 km/h nicht aufdrängen (PFB S. 22); zudem beseitigt auch sie die Gefahrenquelle der höhengleichen Kreuzung nicht.

Die Alternative einer Straßenüberführung westlich der K.-straße statt dieses Bahnübergangs scheitert am fehlenden und vom Eigentümer nicht zur Verfügung gestellten Grundstück; eine Realisierung östlich der K.-straße verursachte nach Angaben des EBA geschätzte Kosten von mindestens 1 Mio. Euro. Zudem wäre eine Straßenüberführung aufgrund der Steigung und des fehlenden Gehweges eher für den motorisierten Verkehr geeignet, der jedoch ebenso gut über den geplanten Ersatzweg geführt werden könnte, so dass die erwarteten Kosten den zu erwartenden Nutzen weit überstiegen (PFB S. 24 f., 55).

bb) Kein Abwägungsfehler liegt auch in der von der Klägerin als fehlerhaft gerügten Aufspaltung in die isolierte Plangenehmigung für die Erneuerung des Bahnübergangs in Bahn-km ... einerseits und die hier strittige Planfeststellung andererseits.

Die Klägerin ist durch die vorgenommene Aufspaltung in zwei getrennte Verfahren nicht in ihren Rechten verletzt, auch nicht in ihrem Anspruch auf sachgerechte Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG. Bei der Auflassung oder Erneuerung von Bahnübergängen handelt es sich grundsätzlich um voneinander getrennte Vorhaben (Betriebsanlagen), die voneinander unabhängig verwirklicht werden können und sollen. Dem steht nicht entgegen, dass sich das EBA von der Beigeladenen eine Art Gesamtplanung hat vorlegen lassen (vgl. Anlage 4 der Unterlagen zum strittigen PFB). Ein solches Gesamtkonzept macht aus dem gesamten von ihm erfassten Bereich nicht ein einziges Vorhaben (eine einzige Betriebsanlage). Demgemäß enthält Anlage 4 der Unterlagen zum strittigen PFB zutreffend den Vermerk: „nur zur Information“. Jeder Bahnübergang kann und soll grundsätzlich unabhängig von anderen Bahnübergängen modernisiert oder aufgelassen werden dürfen, weil jeder einzelne von ihnen eine singuläre Gefahrenquelle für die Verkehrssicherheit darstellt, nicht erst im Zusammenwirken mit den übrigen Bahnübergängen. Insofern ist die Sach- und Rechtslage vergleichbar der Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen in einer Gemeinde beim Vorliegen eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts für die am gleichen Fluss liegenden Gemeinden (vgl. VGH BW, B.v. 23.9.2014 - 3 S 784/14 - NuR 2015, 488/489). Ungeachtet dessen hat die Planfeststellungsbehörde zwar die Möglichkeit, mehrere selbstständige Vorhaben in einem Planfeststellungsbeschluss zu behandeln, auch wenn die Voraussetzungen des § 78 VwVfG nicht gegeben sind. Rechte Dritter bestehen diesbezüglich aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 8 CS 15.2026 - Rn. 12).

Selbst wenn man bei allen Bahnübergängen an einer Eisenbahnstrecke von einem einheitlichen Vorhaben, einer einheitlichen Betriebsanlage ausginge, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Dann wären nämlich die Grundsätze für die planerische Abschnittsbildung anzuwenden.

Dritte haben grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Eine Abschnittsbildung kann aber Rechte Dritter verletzen, wenn die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung durch das Gesamtvorhaben nicht gerecht wird oder wenn ein Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt oder den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236/243; BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/14 f.; BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 7 A 4/12 - juris Rn. 50). Gegen diese Anforderungen hat das EBA nicht verstoßen.

Die getrennte Planfeststellung für beide Bahnübergänge nimmt der Klägerin nicht ihren durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz, denn durch die Erneuerung des Bahnübergangs in Bahn-km... wird sie nicht - auch nicht mittelbar - belastet oder in eigenen Rechten verletzt, während sie gegen die sie berührende streitgegenständliche Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... vollen Rechtsschutz genießt. Eine willkürlich unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Bahnübergänge kann in jedem Fall eingewandt, vom EBA gewürdigt und vom Verwaltungsgerichtshof geprüft werden. Die Problembewältigung wird durch die getrennte Behandlung nicht erschwert; jeder Bahnübergang kann für sich betrachtet werden. Eine eigene sachliche Rechtfertigung liegt in der Beseitigung einer Gefahrenquelle.

cc) Die von der Klägerin geltend gemachten Erschwernisse ihres Zugangs zu den nördlich der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken wiegen nach abwägungsfehlerfreier Einschätzung des EBA nicht so schwer, dass sie eine Beibehaltung des Bahnübergangs erforderlich machten.

Das EBA hat den wesentlich verlängerten Zugang zu den Garten- und Freizeitgrundstücken nördlich der Bahnstrecke für unzumutbar gehalten (PFB S. 14), aber den Nachteil mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung in Höhe des Bodenwerts der Grundstücke (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 275 Rückseite) für verhältnismäßig gehalten. Ob diese Einschätzung als ohne finanziellen Verhältnismäßigkeitsausgleich unzumutbar rechtlich zutreffend ist, kann offen bleiben. Ein etwaiger Fehler wäre auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss und somit rechtlich unerheblich gewesen (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Jedenfalls im Zusammenhang mit dem finanziellen Verhältnismäßigkeitsausgleich kann nicht von Unzumutbarkeit ausgegangen werden.

Die Klägerin ist nicht aus betrieblichen Gründen auf die Nutzung ihrer nördlich gelegenen Grundstücke angewiesen, sondern lediglich zur Erholung und Haushaltung (Gemüse- und Obstanbau, Brennholz- und Kompostlagerung, VGH-Akte Bl. 74), wodurch ihr Belang von geringerem Gewicht ist. Denn dürfen auf die betriebliche Nutzung ihrer über einen Bahnübergang erschlossenen Grundstücke existenziell angewiesene Landwirte auf neue Wegeverbindungen zu ihren Betriebsgrundstücken verwiesen werden, soweit diese trotz der damit verbundenen Umwege zumutbar sind, und müssen verbleibende Nachteile wie zusätzliche Kostenbelastungen und etwaige Minderungen des Verkehrswerts der Hofstelle oder der zu bewirtschaftenden Grundstücke im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hingenommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 26), so kann im Ergebnis für die nicht betrieblich betroffene Klägerin nichts Anderes gelten. Die Nachteile einer Änderung der bisherigen günstigen Verkehrslage sind hinzunehmen, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen. Dies ist der Fall, denn ein Ersatzweg ist nicht erst ausreichend, wenn er der bisherigen Zuwegung in allen Belangen mindestens gleichwertig ist. Ausreichend ist vielmehr eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603 ff.).

Zutreffend ist die Rechtsauffassung des EBA, dass eine Umweglänge von rund 2.000 m einfache Strecke (PFB S. 57) als solche nicht unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit der Umwegstrecken unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit ist nicht nur ein Belang des Allgemeinwohls, sondern auch ein der Rechtssphäre der Klägerin zuzurechnender Belang, da sie als Verkehrsteilnehmerin von erhöhten Unfallgefahren auf dem Umweg betroffen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 28). Der Umweg ist aber aus diesem Grund nicht unzumutbar, selbst wenn das Einbiegen in die Staatsstraße St ... Verkehrsgefahren hervorrufen kann, wenn gleichzeitig die vom höhengleichen, nicht mehr aktueller Sicherheitstechnik entsprechenden Bahnübergang ausgehenden Verkehrsgefahren im Gegenzug entfallen, wie das EBA gewürdigt hat (PFB S. 56 f.). Eine solche Bewertung ist nicht zu beanstanden, wenn bisher bestehende Gefährdungen für den Straßenverkehr entfallen und zum anderen künftig eintretende Gefährdungen für den Straßenverkehr weder im Vergleich zu jenen noch für sich genommen besonderes Gewicht haben (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 29), wie es hier der Fall ist. Dass der als Ersatz vorgesehene Bahnübergang eine Tonnagebeschränkung auf 8 t Gesamtgewicht der Fahrzeuge hat, der entfallende Bahnübergang aber nicht, wie die Klägerin geltend macht (VGH-Akte Bl. 88), bedeutet keine Unzumutbarkeit des Umwegs für die Klägerin, denn sie hat nicht aufgezeigt, dass sie für die Nutzung ihrer nördlich gelegenen Grundstücke auf die Benutzung von schwereren Fahrzeugen angewiesen wäre. Dass Lieferanten mit schweren Fahrzeugen möglicherweise diesen Umweg nicht nutzen können, ist kein von der Klägerin geltend zu machender Belang. Anlieferungen zu ihren Grundstücken können von Süden oder Norden bis an die Grundstücke der Klägerin hin erfolgen, wenn auch ggf. mit einem großräumigeren Umweg.

Zur Forderung der Klägerin nach einer Wendemöglichkeit hat das EBA zu Recht darauf hingewiesen, dass die K...straße bereits jetzt als Sackgasse beschildert ist und der Bahnübergang von Fahrzeugen mit einer Gesamtlänge von mehr als 8 m nicht befahren werden darf, also die Wendemöglichkeit auch nur für kürzere Fahrzeuge ausgelegt sein muss. Auch das Müllfahrzeug dürfe wegen seiner Fahrzeuglänge von 9,45 m den Bahnübergang und die K...straße bereits jetzt nicht befahren, so dass sich die verkehrliche Erschließung nicht verschlechtere. Die Anlage einer weiteren Wendefläche sei nicht erforderlich (PFB S. 54). Sollten die Grundstücke der Klägerin bisher unter Missachtung der Längenbeschränkung angefahren worden sein, wie die Beigeladene vorhält (VGH-Akte Bl. 160), ändert sich diese Bewertung nicht. Denn eine unter Verstoß gegen verkehrsordnungsrechtliche Beschränkungen tatsächlich ausgeübte Nutzung eines Bahnübergangs oder Weges kann nicht als abwägungserheblich angesehen werden.

dd) Die Abwägungsentscheidung des EBA enthält auch keine willkürliche Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn man die Ertüchtigung des Bahnübergangs „M.“ in Betracht zieht:

Zunächst ist die Erschließung und räumliche Lage der Grundstücke unterschiedlich: Der Bahnübergang in Bahn-km ... ist für das nördlich gelegene landwirtschaftliche Wohn- und Betriebsanwesen die einzige Querungsmöglichkeit nach Süden mit Anschluss an das öffentliche Straßennetz und die Staatsstraße St ... Dem gegenüber hat die Klägerin für ihr südlich der Bahnstrecke gelegenes Wohngrundstück Fl.Nr. 469 und ihre südlich gelegenen Grundstücke Fl. Nrn. 460/3 und 470 die Zuwegung über den südlichen Teil der K-straße und für ihre nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücke Fl.Nrn. 473 und 475 eine Zuwegung über den nördlichen Teil der K-straße als Teil des öffentlichen Straßennetzes. Der Bahnübergang in Bahn-km ... bietet ihr zusätzlich noch den direkten und von ihr genutzten Zugang vom südlich gelegenen Wohngrundstück zu ihren nördlich gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken. Demgemäß verlören die Betroffenen bei einer Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... ihre einzige Verbindung zum öffentlichen Straßennetz, während die Klägerin bei der planfestgestellten Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... lediglich einen direkten Zugang zu ihren unbewohnten Grundstücken verliert.

Zudem kann eine Ersatzzuwegung für die Anlieger des Bahnübergangs in Bahn-km ... nur wesentlich aufwändiger hergestellt werden als für die Klägerin bei der planfestgestellten Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km .... Wie die Beigeladene ausführt, kann ein Ersatzweg nördlich des Bahnübergangs in Bahn-km ... nicht ohne weiteres hergestellt werden, weil nur ein - nicht durchgängig gewidmeter - Gras- und Grünweg existiert (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 1.6.2015, VGH-Akte Bl. 226/230 und Email vom 9.6.2015 mit Anlagen, Schriftsatz der Klägerin vom 15.6.2015, VGH-Akte Bl. 257/260 f. mit Anlagen), während der als Ersatzweg für die Klägerin vorgesehene Weg auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1046, 1046/1 und 1047 bereits angelegt und durchgängig gewidmet ist (vgl. Schriftsätze der Beigeladenen vom 11.9.2015 und 25.9.2015 mit Anlagen). Baulich müsste an Stelle des Bahnübergangs in Bahn-km ... möglicherweise die straßenbegleitende westliche Grabenverrohrung der Kreisstraße ... zur Querung des M.baches durch schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge erst als Brücke ertüchtigt und jedenfalls der Gras- und Grünweg als Ersatzweg befestigt und hergestellt werden. Dem gegenüber kann der zu den nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken der Klägerin führende Feldweg entsprechend der Planfeststellung ausgebaut werden.

Schließlich kann bei einer Ertüchtigung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ auch ein erforderlicher 25 m langer und 5,50 m breiter Räumbereich im Kreuzungsbereich durch Verbreiterung der Straße hergestellt werden, während dies am Bahnübergang in Bahn-km ... nicht ohne Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke an der K...straße möglich ist, wie auch die Klägerin einräumt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 276 f.).

Angesichts der unterschiedlichen Situation beider Bahnübergänge liegen rechtfertigende Gründe für ihre unterschiedliche Behandlung vor.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.