Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2014 - 22 A 13.40069

published on 14/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2014 - 22 A 13.40069
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Bundesverwaltungsgericht, 3 B 7/15, 19/05/2015

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Standortgemeinde, durch deren Gebiet die Bahnstrecke 5723 Mühldorf - Freilassing führt und von welcher die Bahnstrecke 5725 Tüßling - Burghausen abzweigt, gegen einen auf Antrag der Beigeladenen ergangenen Planfeststellungsbeschluss (PFB) des Eisenbahnbundesamts, Außenstelle München (im Folgenden: EBA) vom 31. Juli 2013 für das Vorhaben „ABS 38 München - Mühldorf - Freilassing, zweigleisiger Ausbau im Abschnitt Altmühldorf - Tüßling, Planungsabschnitt PA 02 Mühldorf - Tüßling, Strecke 5723 Mühldorf-Freilassing km 1,00 bis 8,750 und Strecke 5725 Tüßling - Burghausen km 6,400 bis 7,760“. Die Strecke ist bisher eingleisig, nicht elektrifiziert und lässt eine Streckenhöchstgeschwindigkeit von maximal 120 km/h zu. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist der zweigleisige Ausbau im Abschnitt Mühldorf - Tüßling mit damit zusammenhängenden Baumaßnahmen wie der Errichtung von Lärmschutzwänden, dem Umbau des Bahnhofs T. und der Anpassung von Straßen und Wegen.

Die Planunterlagen lagen im Gemeindegebiet des Klägers ausweislich seiner eigenen Auslegungsanzeige vom 14. März 2012 und seiner Mitteilung vom 14. April 2012 (Verfahrensakte Originale EBA, Auslegung - Bekanntmachung) vom 14. März 2012 bis 13. April 2012 zur Einsichtnahme aus. Mit Schreiben vom 18. April 2012 (Verfahrensakte Bd. 2 Bl. 458 ff.) wendete der Kläger unter Bezugnahme auf Beschlüsse des Marktgemeinderats ein, die im Planfeststellungsverfahren vorgesehene Lösung, den Bahnübergang Kellerstraße (Bahnkilometer 7,385) aufzulassen, werde befürwortet, wenn eine Fußgänger- und Radfahrerunterführung mit Anbindung an die Bahnsteige geschaffen und die G.-straße zur Kreisstraße AÖ 12 hin verlängert werde. Weiter forderte der Kläger die Anbindung des Rad- und Fußwegs östlich der Bahnlinie an die Kellerstraße und Unterstellmöglichkeiten für Fahrräder sowie Parkplätze für Pkw, die Verlängerung der Lärmschutzwand östlich der Bahnlinie Tüßling - Burghausen über Bahnkilometer 7,5 hinaus bis Bahnkilometer 7,8 (Bahnübergang Sägmeister) und die Errichtung einer Lärmschutzwand östlich der Bahnlinie Mühldorf - Tüßling ab Verlassen des „Weidinger Walds“ bis zum Bahnhof T. zum Schutz eines dortigen Gewerbegebiets, in dem Wohnbebauung zugelassen und vorhanden sei, sowie zum Schutz der Anwohner vor Erschütterungen die geplante Schwellenbesohlung auf der Bahnstrecke Tüßling - Freilassing von Bahnkilometer 7,4 bis zum Ausbauende bei Bahnkilometer 8,0 anzubringen, da auch dort Gebäude sehr nahe an der Bahnstrecke stünden.

Mit weiterem Schreiben vom 31. Mai 2012 teilte der Kläger mit, er habe sich zwar mit der Auflassung des Bahnübergangs Kellerstraße und der Schaffung einer bloßen Rad- und Fußgängerunterführung einverstanden erklärt. Nach Gesprächen über eine staatliche Förderung des Eigenanteils der Gemeinde habe der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 30. Mai 2012 jedoch seinen vorherigen Beschluss aufgehoben und nunmehr beschlossen, eine Fahrzeugunterführung für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von etwa 4 m und einen begleitenden Rad- und Fußweg zu beantragen.

Im Erörterungstermin einigten sich die Kläger und die Beigeladene auf weitere Gespräche zur Ersetzung des Bahnübergangs Kellerstraße durch eine Eisenbahnüberführung (vgl. stenografisches Wortprotokoll des Erörterungstermins v. 26.9.2012, S. 3 bis 6), die jedoch erfolglos geblieben sind.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2013 stellte das EBA den Plan für den Bauabschnitt mit Änderungen und Ergänzungen fest. Auf der Grundlage eines hydraulischen Gutachtens verpflichtete das EBA die Vorhabensträgerin, geeignete Maßnahmen zum Ausgleich der durch den zweigleisigen Ausbau veränderten Abflussverhältnisse im Gemeindegebiet des Klägers unverzüglich zu untersuchen und die Planunterlagen dem EBA bis zum 31. Dezember 2013 zur ergänzenden Entscheidung vorzulegen (Nr. A.3.2, PFB S. 14). Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 13. August 2013 zugestellt (Verfahrensakte Bd. 4 Bl. 15).

Am 12. September 2013 erhob der Kläger Klage und beantragte:

1. Der vom Beklagten am 31. Juli 2013 erlassene Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben.

2. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten,

a) im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG sicherzustellen, dass durch den vom Bau und Betrieb der Bahnlinie verursachten Verkehrslärm in den Bebauungsplangebieten Nr. 4 „Schlehub“ (WA), Nr. 6 „Hugo-Ermer-Siedlung Süd“ (WA), Nr. 10 „Heiligenstatt Süd“ (WA), Nr. 14 „Sägmeister“ (MI), Nr. 20 „Gewerbegebiet nördlich der Kreisstraße AÖ 12 (GE), Nr. 22 „Hugo-Ermer-Siedlung“ (WA), Nr. 23 „Am Spriderer Weg“ (WA) sowie in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplangebieten Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ (WA) und Nr. 31 „An der Kellerstraße“ (WA) keine grenzwertüberschreitenden Lärmimmissionen auftreten.

b) im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven Erschütterungsschutzes sicherzustellen, dass durch die vom Bau und Betrieb der Bahnlinie verursachten Erschütterungen in den Bebauungsplangebieten Nr. 6 „Hugo-Ermer-Siedlung Süd“ (WA), Nr. 22 „Hugo-Ermer-Siedlung“ (WA), Nr. 10 „Heiligenstatt Süd“ (WA), Nr. 5 „Fünfhausenstraße“ sowie in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplangebieten Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ (WA) und Nr. 31 „An der Kellerstraße“ (WA) keine richtwertüberschreitenden Erschütterungswerte auftreten.

c) im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter planerischer Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gemeindestraße Kellerstraße durchgehend befahrbar und begehbar, insbesondere die Kreuzung des Schienenweges an der derzeitigen Stelle erhalten bleibt.

d) im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Bau und Betrieb der Bahnlinie und die damit zusammenhängenden baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen den Erfordernissen des Hochwasserschutzes im Ortsgebiet des Klägers Rechnung getragen wird.

e) im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen und Planungen sicherzustellen, dass keine zusätzliche Trennwirkung und kein zusätzliches optisches und erschließungstechnisches Durchschneiden des Ortes durch das Vorhaben, insbesondere die geplanten Lärmschutzwände, entsteht.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Planfeststellungsbeschluss verletze ihn in seinem Selbstverwaltungsrecht dadurch, dass seine städtebauliche Entwicklung durch die Auswirkungen des Vorhabens wie die Lärmentwicklung in den der Bahnstrecke benachbarten bebauten oder bebaubaren Bereichen und durch die vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebiets wesentlich geschmälert werde. Weiter verwehre das planfestgestellte Vorhaben eine Weiterentwicklung der seit 2007 in Aufstellung befindlichen Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ sowie der seit dem Jahr 2012 in Aufstellung befindlichen Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 31 „nördlich der Kellerstraße“. Weitere für eine Bebauung vorgesehene Lückenflächen würden durch die Verlärmung von einer Bebauung ausgeschlossen. Schließlich seien auch die Festlegungen zum passiven Lärmschutz ungenügend, die Außenwohnbereiche der Anwohner würden nicht von der Entschädigung erfasst.

Er sei nicht mit seinen Einwendungen präkludiert, weil sich kurz nach Ablauf der Einwendungsfrist die Sachlage durch eine nun eröffnete Finanzierungsmöglichkeit einer Fahrzeugunterführung an der Kellerstraße statt der planfestgestellten Rad- und Fußgängerunterführung wesentlich geändert habe; hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Weiter unterbreche die ersatzlose Auflassung des Bahnübergangs Kellerstraße die Verbindung zwischen dem westlich der Bahnlinie gelegenen Wohngebiet und dem östlich gelegenen Ortskern. Fehlerhaft sei insbesondere, in der Planung keinen Wendehammer, keine fußläufige Verbindung zu den Kreisstraßen AÖ 12 und AÖ 14 sowie keine Verlängerung der Fußgänger- und Radunterführung bis zum Ortskern vorzusehen. Die anderen drei Bahnübergänge im Gemeindegebiet würden dies nicht ausgleichen, da ihre Schließzeiten infolge des zu erwartenden deutlich stärkeren Zugverkehrs wesentlich länger würden. Es bestünde darüber hinaus die Gefahr einer Verkehrsverlagerung in das Wohngebiet „Hugo-Ermer-Siedlung“. Für die Ersatzplanung einer Verlängerung der G.-straße bis zur Kreisstraße AÖ 12 fehle der Planfeststellungsbehörde darüber hinaus die Planungsbefugnis.

Zudem leide der Planfeststellungsbeschluss an einer falschen Abschnittsbildung, denn wegen der Verlärmung des gesamten Gemeindegebiets hätte dieses komplett einbezogen werden müssen. Zudem liege kein vordringlicher Bedarf am Vorhaben vor, so dass auch die Planrechtfertigung fehle. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch insofern rechtswidrig, als er auf Belange gestützt sei, die in der Antragstellung der Beigeladenen nicht enthalten gewesen seien, insbesondere die Bedeutung des Vorhabens für eine transeuropäische Eisenbahnmagistrale, die zu erwartende erhebliche Zunahme des Zugverkehrs an Personen- und Güterzügen sowie die Erhöhung der Streckenhöchstgeschwindigkeit auf 160 km/h.

Auch verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen das durch die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets (Bekanntmachung des Landratsamts Altötting vom 5.10.2012, Amtsblatt des Landkreises Altötting Nr. 28/2012, S. 155 ff.) nach § 78 Abs. 1 WHG bestehende Bauverbot und berücksichtige nicht angemessen die Gefahr eines Aufstaus von Oberflächenwasser im Überschwemmungsfall durch die zusätzlichen Bahnanlagen. Diesbezügliche Einwendungen hätten im Anhörungsverfahren nicht vorgebracht werden können, da das Überschwemmungsgebiet erst danach bekannt gemacht worden sei.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei mit seinen Einwendungen großteils präkludiert, denn er habe versäumt, wesentliche Belange, die er seiner Klagebegründung zugrunde lege, zuvor im Anhörungsverfahren geltend zu machen. Im Übrigen seien die Belange, soweit er sie geltend machen könne, im Planfeststellungsbeschluss zutreffend behandelt. Die Überschwemmungsproblematik sei mangels Entscheidungsreife einem späteren Planergänzungsverfahren vorbehalten worden.

Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei insbesondere mit den Rügen zur Abschnittsbildung, zur Planrechtfertigung und zur Entscheidung über eine Hochgeschwindigkeitsmagistrale präkludiert; die Klage sei auch im Übrigen unbegründet. Der Kläger habe die Planungen für eine Eisenbahnüberführung an Stelle des höhengleichen Bahnübergangs „Kellerstraße“ nach Gesprächen über die Finanzierbarkeit nicht weiter verfolgt. Wegen der Überschwemmungsproblematik habe die Beigeladene im März 2014 bei der Beklagten eine Planänderung beantragt zwecks Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der ursprünglichen Planung im Hochwasserfall durch hydraulische Ausgleichsmaßnahmen. Im Bereich der Siedlung entlang der G.-straße, auf den landwirtschaftlichen Flächen westlich des Bahnhofs und in den übrigen unterstromigen Bereichen des Gemeindegebiets würden die Fließtiefen bzw. die Wasserspiegellagen nicht weiter negativ beeinflusst; das Wasserwirtschaftsamt habe dieser Planung zugestimmt. Eine etwaige Bauleitplanung des Klägers ruhe wegen der Überschwemmungsgebietsproblematik, nicht wegen der Planfeststellung.

In der mündlichen Verhandlung legte die Beigeladene eine Übersicht über bahnseitig geplante Hochwasserschutzmaßnahmen für eine Flutmulde und ein Retentionsbecken vor (a. Ingenieurbüro, Bahnausbau T.). Anschließend übermittelte die Beigeladene dem Kläger auf dessen Wunsch hin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 noch einen Ergänzungsbericht (a. Ingenieurbüro, Bahnausbau T., Ergänzungsbericht vom 7.2.2014, mit Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts T. vom 15.1.2014, VGH-Akte Bl. 250 ff.). Der Kläger rügte, dass er die der Übersicht über bahnseitig geplante Hochwasserschutzmaßnahmen zugrunde gelegten Unterlagen nicht erhalten habe, diese aber für seine Bewertung erforderlich seien. Er führte aus, die Unterlagen belegten nicht, dass die Hochwasserproblematik gelöst sei und dem Planergänzungsverfahren vorbehalten bleiben könne. Die Flutmulde und das Retentionsbecken würden privaten Grund und Boden beanspruchen, der nicht zur Verfügung stehe. Das Retentionsbecken laufe bei Starkregen allein durch die Niederschläge voll, stünde im Falle einer Überschwemmung nicht mehr zur Verfügung und löse die Hochwasserproblematik nicht. Schließlich seien die Grundannahmen des Wasserwirtschaftsamts fachlich falsch, wie ein Gutachten ergeben habe (Gutachten von Prof. Dr. H. vom Mai 2013).

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2014 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden; der Kläger widerrief sein Einverständnis aber mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

I. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich mit einer solchen Verfahrensgestaltung einverstanden erklärt haben (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.6.2014, VGH-Akte Bl. 233) und der im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 17. Juli 2014 erfolgte Widerruf des Einverständnisses unwirksam ist.

Ein Verzicht auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung kann gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 VwGO nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerrufen werden (vgl. BayVGH, U. v. 19.8.2014 - 22 B 11.2608 u. a. - Rn. 39 m. w. N.). Die Nichtübersendung der Datengrundlage für die in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen auch dem Kläger übergebene Übersicht über bahnseitig geplante Hochwasserschutzmaßnahmen für eine Flutmulde und ein Retentionsbecken (a. Ingenieurbüro, Bahnausbau T.) stellt keine derartige Veränderung dar. Es kann insbesondere nicht davon gesprochen werden, mit der Nichtübersendung der Datengrundlage durch die Beigeladene sei gleichsam die „Geschäftsgrundlage“ für die Zustimmung zu einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung weggefallen. Diese ist vielmehr erteilt worden, nachdem die Beigeladene ergänzende Unterlagen über geplante Hochwasserschutzmaßnahmen vorgelegt und erläutert hatte, der Verwaltungsgerichtshof darüber keine weitere Sachaufklärung mehr für erforderlich gehalten hatte und es allein um die schriftsätzliche Bewertung des Vorgelegten und Vorgetragenen durch den Kläger ging. Daran hat sich nichts Wesentliches geändert.

II. Die Anfechtungsklage ist im Haupt- und in den Hilfsanträgen unbegründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2013 den Kläger nicht in dessen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten einschließlich seines Rechts auf gerechte Abwägung (§ 18 Satz 2 AEG) kommt nur in Betracht, soweit er gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben eine wehrfähige Rechtsposition innehat. Als solche wehrfähige Rechtspositionen kommen nur solche Belange in Betracht, die sich als eigene Belange des Klägers dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (gemeindliches Selbstverwaltungsrecht) zuordnen lassen oder ihm in sonstiger Wiese Drittschutz vermitteln. Soweit er solche Rechtspositionen geltend gemacht hat, ist er damit teilweise bereits präkludiert, im Übrigen nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Kläger kann sich nicht auf sein Recht auf gerechte Abwägung seiner wehrfähigen Belange (§ 18 Satz 2 AEG) berufen, soweit er mit den darauf gestützten Einwendungen präkludiert ist.

Die Präklusion bewirkt einen materiellrechtlichen Rechtsverlust (vgl. BVerwG, B. v. 12.2.1996 - 4 A 38/95 - NVwZ 1997, 171/172; BVerwG, U. v. 24.5.1996 - 4 A 38/95 - NVwZ 1997, 489; BayVGH, U. v. 4.4.2013 - 22 A 12.40048 - UPR 2013, 312/313 Rn. 21).

Die formellen Voraussetzungen für eine Präklusion liegen vor. Die Planunterlagen lagen im Gemeindegebiet des Klägers vom 14. März 2012 bis 13. April 2012 zur Einsichtnahme aus. Somit waren Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 18 Satz 3, § 18 a Nr. 7 Satz 1 AEG i. V. mit § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu erheben (insoweit waren die bis zum Ablauf des 31.5.2014 gültigen Vorschriften maßgeblich, vgl. Art. 16 Satz 2 PlVereinhG vom 31.5.20132013, BGBl. I S. 1388), worüber durch öffentliche Bekanntmachung belehrt worden war (vgl. Mitteilung des Klägers vom 14. April 2012, Verfahrensakte Originale EBA). Einwände gegen die Vollständigkeit der Planunterlagen als Voraussetzung einer hierauf bezogenen Präklusion hat weder der Kläger erhoben noch sind sie sonst ersichtlich.

Die materiellen Voraussetzungen einer Präklusion liegen für folgende Belange vor:

a) Die Präklusion erstreckt sich zunächst auf die Rügen der fehlenden Planrechtfertigung, der fehlerhaften Abschnittsbildung, der Erhöhung der Streckenhöchstgeschwindigkeit und der Fehleinschätzung des Stellenwerts des Vorhabens im transeuropäischen Eisenbahnnetz sowie einer fehlenden Alternativenplanung über die Südroute München-Rosenheim-Salzburg. Insoweit hat der Kläger im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben.

Auf die vom Kläger bestrittene Finanzierbarkeit des von ihm zu tragenden Finanzierungsanteils an einer Fahrzeug- oder an einer Fußgängerunterführung kommt es nicht an, denn sie betrifft nicht die (gesicherte) Finanzierbarkeit des Vorhabens durch die Beigeladene (vgl. PFB, S. 53; Bundesverkehrswegeplan 2003, BT-Drucks. 15/2050, S. 42) und damit nicht das Vorhaben.

b) Die Präklusion erstreckt sich ferner auf alle Einwendungen gegen die Auflassung des Bahnübergangs Kellerstraße einschließlich der neu zu schaffenden Ersatzzuwegung.

Mit Schreiben vom 18. April 2012 (Verfahrensakte Bd. 2 Bl. 458 ff.) hat der Kläger mitgeteilt, dass die im Planfeststellungsverfahren vorgeschlagene Lösung, den Bahnübergang Kellerstraße (Bahnkilometer 7,385) aufzulassen, befürwortet werde. Soweit der Kläger erst mit weiterem Schreiben vom 31. Mai 2012 mitteilte, nach Gesprächen über eine staatliche Förderung des Eigenanteils der Gemeinde habe der Marktgemeinderat in der Sitzung vom 30. Mai 2012 seinen vorherigen Beschluss aufgehoben und nunmehr beschlossen, eine Fahrzeugunterführung für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von etwa 4 m und einen begleitenden Rad- und Fußweg zu beantragen, ist er mit dieser Einwendung gegen die von ihm zunächst befürwortete planfestgestellte Lösung präkludiert.

aa) Ob der Kläger sein erteiltes Einverständnis überhaupt durch Widerruf oder Anfechtung nachträglich hätte beseitigen können, ist unerheblich, denn eine nachträgliche Beseitigung des ausdrücklich erklärten Einverständnisses würde nichts daran ändern, dass es der einzigen fristgerechten Äußerung des Klägers im Schreiben vom 18. April 2014 am notwendigen sachlichen, auf die Verhinderung oder Veränderung des beantragten Vorhabens gerichteten Gegenvorbringen (vgl. BVerwG, U. v. 17.7.1980 - 7 C 101.78 - DVBl. 1980, 1001/1002, st. Rspr.) mangelte.

bb) Entgegen seinem Klagevorbringen ist dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Da nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 63 Abs. 2, § 72 Abs. 1 Hs. 1 VwVfG nicht mehr möglich ist, wandelt sich ein etwaiger Wiedereinsetzungsanspruch in einen Anspruch auf gerichtliche Berücksichtigung des nicht fristgerechten Vorbringens (vgl. BVerwG, Gb. v. 30.7.1998 - 4 A 1/98 -, NVwZ-RR 1999, 162, juris Rn. 20). Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG voraus, dass jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war. Eine solche Frist liegt in der Einwendungsfrist nach § 18a Nr. 7 Satz 1 AEG a. F. vor, die der Kläger mit seinem Schreiben vom 31. Mai 2014 versäumt hat. Eine Verhinderung des Klägers oder sein fehlendes Verschulden an der Säumnis können aber nicht festgestellt werden.

Soweit der Kläger nun geltend macht, durch nach Ablauf der Einwendungsfrist geführte Gespräche eine für ihn günstigere Finanzierungsmöglichkeit für eine Fahrzeugunterführung erreichen zu können, bzw. sich darauf beruft, die Kosten für die planfestgestellte Lösung würden von der Beigeladenen nun anders verteilt, so dass sich der vom Kläger kreuzungsbedingt zu tragende Kostenanteil nach einer Kostenschätzung der Beigeladenen vom 13. August 2014 von 433.000 Euro (netto) auf 755.616,84 Euro brutto verdoppelt hätte, liegt darin - eine fristgerechte konkludente Antragstellung auf Wiedereinsetzung unterstellt - kein Grund für eine Wiedereinsetzung, denn der Kläger war nicht an der Einhaltung der Frist gehindert.

Ein Hinderungsgrund im Sinne von § 32 Abs. 1 VwVfG ist ein die Fristwahrung des Betroffenen vereitelndes oder unzumutbar erschwerendes Ereignis, wozu neben objektiven Umständen der Außenwelt auch subjektive Gründe wie z. B. eine Krankheit oder eine Unkenntnis über den Beginn oder die Dauer der Frist gehören, die allein in der Person des Säumigen liegen (vgl. NdsOVG, B. v. 20.11.2007 - 2 LA 626/07 - NVwZ-RR 2008, 356, juris Rn. 6). Solch ein Hindernis liegt aber nicht vor, wenn ein Beteiligter in Kenntnis aller fristgerecht vorzubringenden Tatsachen es unterlässt, einen Rechtsbehelf einzulegen, weil er - wenn auch irrig - von dessen Erfolglosigkeit ausgeht (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.1989 - 7 B 40.89 - NVwZ-RR 1989, 591; NdsOVG, B. v. 20.11.2007 - 2 LA 626/07 - NVwZ-RR 2008, 356, juris Rn. 6 m. w. N.). Für die Einschätzung, sich einen Erfolg der Einwendungen (gegen die Rad- und Fußgängerunterführung als Ersatz für den aufzulassenden Bahnübergang „Kellerstraße“) wegen dessen finanzieller Auswirkungen nicht leisten zu können (zusätzliche Kosten für eine Fahrzeugunterführung), gilt nichts Anderes.

Soweit sich der Kläger falsche Vorstellungen über die Finanzierbarkeit einer Fahrzeugunterführung oder über den von ihm zu tragenden Finanzierungsanteil an einer Fußgängerunterführung als Ersatzbau für den Bahnübergang „Kellerstraße“ nach § 5 EKreuzG gemacht hat, hinderten diese lediglich subjektiven Vorstellungen (Motivirrtum) nicht die rechtzeitige - und ggf. zur Fristwahrung wenigstens vorsorgliche - Erhebung von Einwendungen gegen das Vorhaben. Ein objektives Hindernis im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1. Abs. 2 Satz 1 VwVfG bestand also nicht.

Ein Irrtum als subjektive Fehlvorstellung kann zwar unter Umständen den Eintritt der Präklusion hindern. So wird z. B. ein Irrtum über den Bauablauf als beachtlich angesehen, wenn die ausgelegten Planunterlagen hierzu nicht eindeutig waren (BayVGH, U. v. 8.3.2004 - 22 A 03.40058 - juris Rn. 29), ihnen mithin ein der Planfeststellungsbehörde zurechenbarer Anstoßmangel anhing oder diese sonst eine erhebliche Fehlvorstellung hervorriefen (vgl. BVerwG, U. v. 31.7.2012 - 4 A 5000/10 u. a. - BVerwGE 144, 1 ff., juris Rn. 55, 60). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, insbesondere bezieht sich der Kläger hinsichtlich seines Vorbringens zur Finanzierung nicht auf Unterlagen, die Gegenstand der Auslegung waren, oder zeigt auf, dass die Anhörungsbehörde sonst in ihm einen ihr zurechenbaren Irrtum hervorgerufen hat.

Die Regierung von Oberbayern als Anhörungsbehörde hatte dem Kläger zur Auslegung die ihr vom EBA zugeleiteten Planunterlagen (Stand: 30.12.2011) zugesandt (Schreiben vom 29.2.2012). Darin sind keine Angaben zur Finanzierung des Ersatzbaus für den Bahnübergang „Kellerstraße“ enthalten, sondern lediglich Hinweise auf dessen Auflassung und den Ersatzbau (Erläuterungsbericht vom 30.12.2001, S. 26, 35, 47), so dass durch die ausgelegten Unterlagen beim Kläger keine Fehlvorstellung über die Finanzierung hervorgerufen worden ist. Die vom Kläger nunmehr in Bezug genommene „Kostenschätzung Vorplanung, Stand: 3.3.2010“ war nicht Teil der ausgelegten Unterlagen und rührt nicht von der Planfeststellungsbehörde, sondern vom Projektplaner der Beigeladenen („G. ... GmbH“) her, dessen Handeln aber nicht der Beklagten zurechenbar ist. Soweit nach Ablauf der Einwendungsfrist Gespräche unter Beteiligung des Klägers über Finanzierungsfragen stattfanden oder ihm sonst Informationen übermittelt wurden, konnten ihn darin bekannt gewordene Informationen nicht (mehr) an der Wahrung der zuvor am 27. April 2012 abgelaufenen Einwendungsfrist hindern (vgl. Mitteilung der Beigeladenen über eine Besprechung am 19.11.2012, Verfahrensakte Band 3, Bl. 236, Besprechungsprotokoll vom 17.5.2013, ebenda, Bl. 176 ff., Schreiben der Beigeladenen vom 13. August 2014 mit dem Entwurf einer Kreuzungsvereinbarung).

Ausgehend davon, dass der Kläger die Erfolgsaussichten einer anderweitigen Finanzierung bzw. Förderung des von ihm zu tragenden Finanzierungsanteils an einer Fahrzeug- oder an einer Fußgängerunterführung aus späterer Sicht unzutreffend eingeschätzt und deswegen Einwendungen gegen die planfestgestellte Lösung unterlassen haben mag, führt eine solche Fehleinschätzung der Erfolgsaussichten einer Einwendung nicht zur Annahme eines Hindernisses im Sinne von § 32 VwVfG, sondern stellt eine Fristversäumung dar, die als nicht unverschuldet eine Wiedereinsetzung grundsätzlich ausschließt (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.1989 - 7 B 40.89 - NVwZ-RR 1989, 591; NdsOVG, B. v. 20.11.2007 - 2 LA 626/07 - NVwZ-RR 2008, 356, juris Rn. 6 m. w. N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 32 Rn. 30b; Mattes in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 32, Rn.34).

c) Die Präklusion erstreckt sich auch auf die Rüge der Lärmbeeinträchtigung von gemeindlichen Bauleitplanungen.

aa) Diesbezügliche Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben, insbesondere nicht geltend gemacht, auf welche seiner Bauleitpläne das Planvorhaben im Hinblick auf Lärmbelästigungen nicht hinreichend Rücksicht nähme. Diese Thematik musste sich dem Kläger umso mehr aufdrängen, als seine geplanten Baugebiete einerseits bereits durch die heute vorhandene Bahnstrecke einer erheblichen Vorbelastung ausgesetzt sind und andererseits die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen die zusätzlich durch das Vorhaben entstehende Lärmbelastung mindern sollen.

bb) Abgesehen davon ist der Einwand des Klägers, wegen der Verlärmung des gesamten Gemeindegebiets hätte dieses komplett in den strittigen Planfeststellungsabschnitt einbezogen werden müssen, sachlich unbegründet, denn eine Abschnittsbildung kann nur innerhalb desjenigen räumlichen Bereichs, für den die Notwendigkeit einer Planfeststellung besteht (§ 18 Satz 1 AEG), stattfinden. Bleiben nach der Gesamtplanung der Vorhabensträgerin jedoch - wie hier Richtung Burghausen - die Streckenabschnitte baulich unverändert, besteht insofern kein Planfeststellungserfordernis und liegt kein Fehler der Abschnittsbildung vor.

Inwieweit die behauptete Verlärmung des gesamten Gemeindegebiets wesentliche Teile desselben einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht und die Entwicklung der Gemeinde beeinflusst, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Soweit sich der Kläger auf die Zunahme des Zugverkehrs auf den nicht für einen Ausbau vorgesehenen Teilen der Strecke Tüßling - Burghausen und auf die mangelnde Erkennbarkeit dieses Umstandes in den ausgelegten Unterlagen bezieht, wird auf unten 2.d) Bezug genommen.

d) Die Präklusion des Klägers erstreckt sich auch auf die Rüge der fehlenden Berücksichtigung der Hochwasserproblematik bezüglich seiner Bebauungspläne Nr. 26 und Nr. 31.

Soweit der Kläger nunmehr vorbringt, das Vorhaben berücksichtige nicht die von ihm beabsichtigte Weiterentwicklung des seit 2007 in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ nordwestlich der Kreuzung der Bahnlinie mit der Kreisstraße AÖ 14 sowie des seit dem Jahr 2012 in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 31 „nördlich der Kellerstraße“, ist ebenfalls die Präklusion eingetreten, weil diese Einwendungen nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Die nach Ablauf der Einwendungsfrist erfolgte vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets (Bekanntmachung des Landratsamts Altötting vom 5.10.2012, Amtsblatt des Landkreises Altötting Nr. 28/2012, S. 155 ff.) ändert nichts daran, dass sich der Kläger im Anhörungsverfahren auf die ihm damals bereits bekannte und von ihm sogar untersuchte (vgl. sein Schreiben vom 20.3.2014, VGH-Akte Bl. 5 f. für den Bebauungsplan Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“; a. Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten vom 8.8.2008) Überschwemmungsproblematik hätte beziehen können, dies aber nicht getan hat. Soweit ein Flutaufstau durch Lärmschutzwände südlich der Bahnlinie Tüßling - Burghausen droht und die Überschwemmungsproblematik für den Bebauungsplan Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ durch Flutöffnungen in der Kreisstraße AÖ 14 gelöst werden soll, hat sich diese Lösung bereits vor Ablauf der Einwendungsfrist ergeben (vgl. Verweis des Klägers im Schreiben vom 20.3.2014, VGH-Akte Bl. 5 f. für den Bebauungsplan Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ auf a. Ingenieurbüro ebenda, S. 6). Wenn dies dem Kläger nicht genügt hätte, hätte Anlass zu fristgerechten Einwendungen bestanden, die der Kläger aber nicht erhoben hat.

Hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 31 „nördlich der Kellerstraße“, welchen der Kläger mit Beschluss vom 13. Juli 2012 kurz vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aufgestellt hat, hat er in seinem Schreiben vom 18. April 2012 ebenfalls keine Einwendungen erhoben. Dies wäre auch nicht erfolgversprechend gewesen, denn die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans fand erst vom 9. August 2012 bis 10. September 2012 statt; während des Planfeststellungsverfahrens lag insofern noch keine hinreichend konkrete, gegenläufige gemeindliche Planung vor. Das die Planungen des Klägers u.U. sperrende Verbot aus der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 WHG hat nichts mit dem Planfeststellungsbeschluss zu tun.

2. Auch soweit eine Präklusion nicht eingetreten ist, ist der Kläger durch die Abwägung seiner rechtlich geschützten Belange (§ 18 Satz 2 AEG) nicht in seinem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht verletzt.

Das durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde wird durch die Entscheidung überörtlicher Verwaltungsträger nur berührt, wenn der Gemeinde infolge einer überörtlichen Entscheidung oder Planung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder in konkreter Weise erheblich erschwert wird oder wenn das jeweilige Vorhaben hinreichend konkrete gemeindliche Planungen nachhaltig beeinträchtigt. Die Planfeststellungsbehörde muss ferner auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbaut werden (BVerwG, B. v. 2.8.2006 - 9 B 9/06 - NVwZ 2006, 1290; BayVGH, U. v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - Rn. 27; NdsOVG, U. v. 8.5.2012 - 12 KS 5/10 - NuR 2013, 132/133 f., jeweils m. w. N.). Ein wehrfähiger Belang ist auch beeinträchtigt, wenn das Fachplanungsvorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht. Darüber hinaus sind die Gemeinden unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auch gegenüber solchen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger rechtlich geschützt, die das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2008 - 9 A 19/08 - Rn. 28; BayVGH, U. v. 8.3.2004 - 22 A 03.40058; BayVGH, U. v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - Rn. 27, jeweils m. w. N.). Dies ist bei der Verlärmung einzelner Grundstücke nicht der Fall (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 - UPR 2014, 223/224 Rn. 22).

a) Soweit der Kläger eine Beschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke FlNrn. 278, 280, 281 und 257 sowie 342-344 der Gemarkung T. geltend macht, sind diese Belange nicht zugunsten des Klägers berücksichtigungsfähig und zudem nicht fehlerhaft abgewogen worden.

In Abgrenzung zur individuellen Rechtswahrung betroffener Bürger kann sich eine Gemeinde nicht zum Sachwalter von deren Lärmschutzbelangen machen, sondern im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts nur nachhaltige Störungen ihrer in Planungen konkretisierten städtebaulichen Ordnung geltend machen. Insoweit erscheint hier keine Verletzung möglich, da eine gegenläufige konkrete kommunale Planung für die Grundstücke FlNrn. 278, 280, 281 weder vom Kläger dargelegt noch sonst erkennbar geworden ist, wie er selbst einräumt (vgl. Schreiben vom 20.3.2014, VGH-Akte Bl. 159). Zudem ist die Bebaubarkeit der Grundstücke FlNrn. 278, 280, 281 und 257 sowie 342-344 nach seinem eigenen Vortrag bereits durch die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets (Bekanntmachung des Landratsamts Altötting vom 5.10.2012, Amtsblatt d. Landkreises Altötting Nr. 28/2012, S. 155 ff.) vorbehaltlich der künftigen Zulassung von Ausnahmen nach § 78 Abs. 4, Abs. 6 WHG ausgeschlossen, welche dem Planfeststellungsbeschluss zeitlich voranging (PFB vom 31.7.2013), so dass die vorläufige Sicherung für das Bauverbot ursächlich ist (vgl. oben unter 1. c) a. E.).

b) Was die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen für Anwohner unter dem Blickwinkel eines seiner Auffassung nach ungenügenden aktiven oder passiven Lärmschutzes oder einer ungenügenden Entschädigung für Verlärmungen von Außenwohnbereichen angeht, ist der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt.

Insoweit kommen einer Gemeinde nicht schon dann eigene wehrfähige Rechte zu, wenn nach ihrer Ansicht einzelnen Privatpersonen ein Schaden droht (vgl. BVerwG, B. v. 4.8.2008 - 9 VR 12/08 - NVwZ 2008, 1237 m. w. N.; BayVGH, U. v. 16.3.2011 - 22 A 09.40041 - juris Rn. 17), sondern diese haben ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Ihre Belange kann die Gemeinde nicht selbst ins Feld führen.

Dabei hat das EBA die vom Kläger gewünschten Verlängerungen der Lärmschutzwände unter Abwägung der Schutzansprüche der Betroffenen einerseits und der dadurch verursachten Mehrkosten andererseits nachvollziehbar abgelehnt (PFB, S. 125 ff.) und dazu ausgeführt, im Bereich „Sägmeister“ seien die Mehrkosten von 480.000 Euro für damit nur noch zu lösende zwölf Schutzfälle unverhältnismäßig hoch; im Bereich Bahnhof T. Richtung Mühldorf („Weidinger Forst“) sei kein solcher Schutzanspruch gegeben, weil sich dort ein Gewerbegebiet befinde, in welchem nur Betriebsleiterwohnungen zugelassen seien. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit dieses Gebiets seien die Immissionsgrenzwerte für Gewerbegebiete maßgebend, wobei die schalltechnische Untersuchung ergeben habe, dass in diesem Gebiet keine Grenzwertüberschreitungen aufträten. Auch diese Abwägungsentscheidung berücksichtigt die betroffenen Belange der Lärmbetroffenen einerseits und des Vorhabensträgers andererseits mit dem ihnen zukommenden Gewicht und lehnt einen derartigen aktiven Schallschutz nachvollziehbar ab.

Zudem ist dem Planfeststellungsbeschluss zu entnehmen, dass darin Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes angeordnet sind, die der Bewältigung der im vom Planvorhaben erfassten Bereich der Bahnstrecken durch die Zunahme des Zugverkehrs entstehenden Zusatzbelastung dienen. Dabei werden in einem gestuften Schutzkonzept die nach § 41 und § 43 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte zunächst durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes weit überwiegend eingehalten; soweit sie nicht ausreichen, werden Maßnahmen des passiven Lärmschutzes und schließlich Entschädigungsleistungen angeordnet (vgl. PFB S. 31 f.). Dieses Schutzkonzept ist nicht zu beanstanden.

c) Gleiches gilt für die vom Kläger begehrten weiteren Maßnahmen des aktiven Erschütterungsschutzes in den Bebauungsplangebieten Nr. 6 „Hugo-Ermer-Siedlung Süd“ (WA), Nr. 22 „Hugo-Ermer-Siedlung“ (WA), Nr. 10 „Heiligenstatt Süd“ (WA), Nr. 5 „Fünfhausenstraße“ sowie in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplangebieten Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ (WA) und Nr. 31 „An der Kellerstraße“ (WA).

Es ist nicht ersichtlich, dass die städtebauliche Weiterentwicklung des Klägers durch die erwarteten Erschütterungen so beeinträchtigt wird, dass nachhaltige Störungen seiner in Planungen konkretisierten städtebaulichen Ordnung drohen. Dazu hat das EBA im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 32 ff., 132 ff.) unter Abwägung von Schutzwirkung und Baukosten eine Schwellenbesohlung für einen Teil der im Gemeindegebiet verlaufenden Gleisstrecken und für den restlichen Teil bezüglich einzelner Wohngebäude an der G.-straße eine Beweissicherung zur Ermittlung der konkreten Erschütterungs(zusatz)belastung sowie auf dieser Datengrundlage eine ergänzende Entscheidung über nachträgliche Schutzvorkehrungen zugunsten der privaten Grundeigentümer und Anwohner vorgesehen. Insofern sind nur deren Belange betroffen, aber nicht die städtebauliche Entwicklung des Klägers.

d) Soweit der Kläger verlangt, dass die Zunahme des Zugverkehrs insbesondere auf der Bahnstrecke 5725 Tüßling - Burghausen stärker berücksichtigt werden muss, ist er nicht in seinen Rechten verletzt.

Soweit der Kläger eine zusätzliche Lärmbelastung durch die erwartete Zunahme des Zugverkehrs außerhalb des vom Planvorhaben erfassten Bereichs der Bahnstrecke 5725 Tüßling - Burghausen geltend macht, kann er eine verstärkte Berücksichtigung seiner Lärmschutzbelange nicht verlangen, weil es insoweit an der Tatbestandsvoraussetzung einer baulichen Streckenänderung fehlt. Aber auch unabhängig davon steht dem Kläger insofern kein schutzwürdiger abwägungserheblicher Belang zu. Eine bloße Zunahme des Zugverkehrs ohne bauliche Streckenänderung im Sinne von § 41 und § 43 BImSchG wäre noch von der grundsätzlich hinzunehmenden Vorbelastung umfasst, die von den bestehenden Bahnstrecken auf die angrenzenden Gebäude und Wohngebiete wirkt. Für den Umfang einer bestehenden Vorbelastung durch Eisenbahnverkehrsgeräusche kommt es nicht auf die bisherige tatsächliche Ausnutzung des Schienenwegs, sondern regelmäßig auf dessen rechtlich zulässige Ausnutzbarkeit an (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 u. a. - NVwZ 2014, 730 Rn. 23; ebenso BayVGH, U. v. 19.8.2014 - 22 B 11.2608 u. a. - Rn. 67, 78).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der rechtlichen Ausnutzbarkeit (statt des bisherigen tatsächlichen Ausnutzungsgrads) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Abgesehen von der Eisenbahnunternehmen seit jeher treffenden Pflicht, auf die Belange Immissionsbetroffener insoweit Rücksicht zu nehmen, als dies ohne Beeinträchtigung der Verkehrsbedürfnisse geschehen kann (vgl. BayVGH, U. v. 19.8.2014 - 22 B 11.2608 u. a. - Rn. 67 m. w. N.), bestanden für die das Gemeindegebiet des Klägers durchschneidenden oder berührenden Gleise zu keiner Zeit rechtliche Schranken, aus denen sich Begrenzungen für die Art, den Umfang oder den Zeitraum des Zugverkehrs ergaben. Mithin hält sich eine Intensivierung des Zugverkehrs insbesondere durch Verdichtung des Zugtaktes noch innerhalb der Vorbelastung. Dass auf der insoweit nicht vom planfestgestellten Ausbauvorhaben erfassten Bahnstrecke 5725 Tüßling - Burghausen künftig mehr Züge fahren werden, ist daher von der bestehenden Vorbelastung umfasst, so dass die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabensträger für diesen Bereich keine Schallschutzmaßnahmen aufzuerlegen brauchte und der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Dass der Bahnbetrieb auf die Belange der Immissionsbetroffenen Rücksicht nehmen kann und muss, ist bei der vorliegenden Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ist auch kein konkreter Grund für eine fehlende Rücksichtnahme ersichtlich.

e) Die vom Kläger angegriffene Abwägungsentscheidung über die Gestaltung der Lärmschutzwände verletzt ihn nicht in seinem Selbstgestaltungsrecht als Ausfluss seines kommunalen Selbstverwaltungsrechts.

Dazu hat das EBA im Planfeststellungsbeschluss (PFB, S. 84 ff.) ausgeführt, die Verstärkung der Trennwirkung durch die zum Schallschutz notwendigen Lärmschutzwände sei unvermeidbar, die optische Trennwirkung werde aber durch die vorgesehene Gestaltung stark abgemildert, ohne gänzlich verhindert werden zu können. An Milderungsmaßnahmen sind im Bereich des Bahnhofs die oberen Elemente der Lärmschutzwand in Höhe von 1 m als transparente Elemente vorgesehen; die Lärmschutzwände werden im Bereich der Wohnbebauung an der G.-straße begrünt und die Farbgebung der Aluminiumwände wird nach Zusage der Vorhabensträgerin mit dem Kläger abgestimmt.

Diese Abwägungsentscheidung ist nicht fehlerhaft; insbesondere wurden die betroffenen Belange des Selbstgestaltungsrechts des Klägers, des Schallschutzanspruchs der Anwohner sowie der sparsamen Mittelverwendung des Vorhabenträgers in die Abwägung mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt und nachvollziehbar abgewogen, auch hinsichtlich der Verwendung von Aluminium- statt Glas- oder Betonwänden aus Gründen der Schallreflexionsminderung, Haltbarkeit und Sparsamkeit. Im Ergebnis ebenfalls nachvollziehbar hat das EBA ausgeführt, dass die Lärmschutzwände nur einen kleinen Teil des Gemeindegebiets betreffen, die Maßnahmen die optische Trennwirkung deutlich mindern und die Ausführung daher das Ortsbild und die Weiterentwicklung der Gemeinde nicht erheblich beeinträchtigt.

f) Eine Rechtsverletzung des Klägers liegt auch nicht darin, dass die Beklagte die Entscheidung über geeignete Maßnahmen zum Ausgleich der durch den zweigleisigen Ausbau veränderten Abflussverhältnisse im Bereich des Klägers einer ergänzenden Entscheidung überantwortet hat.

Mit seinem Einwand, das EBA habe die Entscheidung über geeignete Schutzmaßnahmen nicht einem späteren Verfahren vorbehalten dürfen, sondern hätte den Konflikt bereits im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss bewältigen müssen, ist der Kläger nicht präkludiert. Der Präklusion unterliegen nicht Rügen betreffend die Nichtbeachtung von Bestimmungen über den formellen Rahmen der Planfeststellung, die daher auch erstmals im gerichtlichen Verfahren und unabhängig von ihrer Geltendmachung im Anhörungsverfahren vorgebracht werden können (vgl. BVerwG, U. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 ff. Rn. 29 m. w. N.). Dazu gehört die Gestaltung des Planfeststellungsbeschlusses in der Weise, dass nicht die gesamte Problematik bewältigt, sondern ein Teil davon einem ergänzenden Verfahren vorbehalten wird. Dies betrifft hier den Entscheidungsvorbehalt zum Hochwasserschutz.

aa) Es ist zweifelhaft, ob die Ausgestaltung der erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich der durch das planfestgestellte Vorhaben veränderten Abflussverhältnisse gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG in rechtlich unbedenklicher Weise einer späteren Entscheidung des EBA vorbehalten werden durfte.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, weil sich die für die Bewältigung des Problems notwendigen Erkenntnisse (im Zeitpunkt der Planfeststellung) nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen. Voraussetzung ist zudem auch, dass die Problemlösung nach den Umständen des Einzelfalls bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 29/94 - NVwZ 1997, 908/912; im Anschluss BayVGH, U. v. 16.7.2013 - 22 12.40073 - juris Rn. 60). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall wohl erfüllt. Zweifelhaft ist aber, ob die Verschiebung der Problemlösung § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 6 WHG gerecht wird.

(1) Die Beklagte hat einerseits zu Recht darauf hingewiesen, dass die konkreten Abflussveränderungen noch untersucht und Lösungsmöglichkeiten noch ermittelt werden müssen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine nachträgliche Entscheidung eine rechtsfehlerfreie Lösung der Hochwasserproblematik ermöglicht. Dies gilt umso mehr, als nach den vorläufigen Planungen der Beigeladenen eine Flutmulde und ein Retentionsbecken sowie Strömungsdurchlässe unter den Gleisen (vgl. a. Ingenieurbüro, Bahnausbau T. Übersicht; dies, Ergänzungsbericht vom 7.2.2014, VGH-Akte Bl. 249 ff.; Stellungnahme des WWA T. vom 15.1.2014, VGH-Akte Bl. 250 ff.) als mögliche Lösung in Betracht kommen, was durch die eigenen Planungen des Klägers für den Hochwasserschutz in seinen Baugebieten bestätigt wird: So sieht sein Bebauungsplan Nr. 26 „Erweiterung Schlehub“ ebenfalls eine Flutöffnung unter einer Lärmschutzwand (Kreisstraße AÖ 14) zur Ableitung von Hochwasser (vgl. a. Ingenieurbüro, Hydrotechnisches Gutachten vom 8.8.2008, S. 6) und sein Bebauungsplan Nr. 31 „Baugebiet an der Kellerstraße“ eine Flutmulde zur Versickerung vor (Planungsgruppe W., Begründung, Umwelt- und Erläuterungsbericht Hochwasserfreilegung vom 12.4.2013, S. 3, 23). Vergleichbare technische Lösungen beabsichtigt auch die Beigeladene. Das Ringen der Beteiligten um eine gerechte Abwägung der betroffenen Belange von Privatpersonen und Gemeinde gehört nicht hierher, sondern in das bereits eingeleitete Planergänzungsverfahren.

Soweit der Kläger einwendet, die von der Beigeladenen und dem WWA zugrunde gelegten Daten seien falsch (unter Verweis auf das Gutachten von Prof. Dr. H. vom Mai 2013), das Retentionsbecken liefe bei Starkregen allein durch die Niederschläge voll, stünde im Falle einer Überschwemmung durch den Mörnbach nicht mehr zur Verfügung und löse die Hochwasserproblematik nicht, ist dies ebenso wenig im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich wie die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Bahnhofsumbau bei der Hochwasserplanung berücksichtigt sei. Dies sind sachliche und technische Detailfragen der konkreten Hochwasserschutzmaßnahmen, die erst das ergänzende Verfahren beantworten soll und die daher nicht vom allein streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss umfasst sind.

(2) Zwar darf der Entscheidungsvorbehalt nicht auf Kosten anderer einschlägiger öffentlicher oder privater Belange gehen, sondern muss selbst dem Abwägungsgebot gerecht werden. Die Planfeststellungsbehörde muss also ohne Abwägungsfehler ausschließen können, dass die bereits getroffenen Festlegungen eine spätere Problemlösung unmöglich machen. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt zunächst unberücksichtigten Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus (vgl. BVerwG, U. v. 5.3.1997 - 11 A 25/95 - BVerwGE 104, 123 ff. juris Rn. 136). Dies mag vorliegend aber der Fall sein, weil die anzuordnenden Schutzvorkehrungen dem Grunde nach bereits absehbar sind, aber bezüglich ihrer Art und ihres Umfangs noch geprüft und planfestgestellt werden müssen.

(3) Schließlich ist auch nicht zu befürchten, dass etwaige Mehrkosten durch die nachträgliche Umgestaltung von Betriebsanlagen aufgrund nachträglich angeordneter Hochwasserschutzvorkehrungen dazu führten, dass diese Mehrkosten der Beigeladenen unzumutbar wären und eine entsprechende Vorbehaltsentscheidung oder deren Durchführung hinderten (vgl. BVerwG, U. v. 5.3.1997 - 11 A 25/95 - BVerwGE 104, 123 ff. juris Rn. 137).

(4) Bedenken gegen die bereits im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss erfolgende Zulassung des Baus der Lärmschutzwände quer zur Fließrichtung bestehen allerdings insofern, als solche „ähnlichen“ Anlagen unter der Geltung des Bauverbotes des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 WHG grundsätzlich verboten sind und nach § 78 Abs. 4 WHG nur ausnahmsweise - auch durch die Entscheidung in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - zugelassen werden können. Eine solche Ausnahme ist aber dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht zu entnehmen, sondern erst dem Planergänzungsverfahren vorbehalten (PFB Nr. A.3.2, S. 14, 173 f.). Dies widerspricht dem gesetzlichen Anliegen des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 WHG i. V. m. § 78 Abs. 4 WHG, Belange des Hochwasserschutzes in der Zulassungsentscheidung für „ähnliche“ Anlagen im Geltungsbereich erst vorläufig gesicherter Überschwemmungsgebiete zu berücksichtigen und auftretende Konflikte vorab zu bewältigen, da ein hundertjährliches Hochwasser eintreten kann, noch bevor etwa künftig durch einen Planergänzungsbeschluss angeordnete Schutzvorkehrungen verwirklicht sein werden.

bb) Der Kläger kann derartige Bedenken aber nicht mit Erfolg geltend machen, weil er insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt ist.

Auch hier gilt, dass eine Gemeinde sich nicht zum Sachwalter ihrer Bürger aufschwingen darf, deren private Belange nur sie selbst geltend machen können (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388/391; BVerwG, B. v. 15.4.1999 - VR 18/98 - NVwZ-RR 1999, 554; BVerwG, U. v. 6.11.2013 - 9 A 9/12 -UPR 2014, 223/224 Rn. 14, 29; BayVGH, U. v. 4.4.2013 - 22 A 12.40048 -UPR 2013, 312/315 Rn. 39 m. w. N.).

Demgemäß kann der Kläger eine etwaige Eigentumsbetroffenheit privater Grundeigentümer durch die von der Beigeladenen vorerst ohne Hochwasserschutzmaßnahmen errichteten Lärmschutzwände nicht geltend machen, weil er dadurch unter keinem Gesichtspunkt in eigenen Rechten verletzt ist.

Derzeit ist eine Beeinträchtigung der Planungshoheit des Klägers insbesondere für die von ihm erstmalig geplanten Baugebiete durch die vorerst ohne Hochwasserschutzmaßnahmen errichteten Lärmschutzwände schon deshalb nicht ersichtlich, weil insoweit bereits das hiervon unabhängige Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG in Folge der zwischenzeitlich erfolgten vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebiets (Bekanntmachung des Landratsamts Altötting vom 5.10.2012, Amtsblatt des Landkreises Altötting Nr. 28/2012, S. 155 ff.) weitere Planungs- und Umsetzungsschritte des Klägers unabhängig vom angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sperrt. Dass durch die vorerst ohne Hochwasserschutzmaßnahmen errichteten Lärmschutzwände die Änderung bestehender Bebauungspläne, die nicht vom Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erfasst wird (vgl. BVerwG, U. v. 3.6.2014 - 4 CN 6/12 - juris Rn. 12 ff.), nachhaltig gestört werden könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar könnte der Planfeststellungsbeschluss eine Anpassung des räumlichen Umgriffs des Überschwemmungsgebiets erforderlich machen. Dafür spricht aber vorliegend nichts. Das WWA als zuständige Fachbehörde hat nichts Derartiges gefordert (vgl. WWA, Schreiben vom 15.1.2014, VGH-Akte Bl. 250 ff.). Außerdem hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt, in welchen Bereichen nach dem derzeitigen Stand des Planfeststellungsbeschlusses zusätzliche Überschwemmungen zu erwarten sind und dass in diesen Bereichen keine Bauleitplanung des Klägers beeinträchtigt wird. Insbesondere liegt dessen „Baugebiet an der Kellerstraße“ (Bebauungsplan Nr. 31) östlich der Bahnlinie Mühldorf - Tüßling, während die im derzeitigen Planfall bei einem hundertjährlichen Hochwasser zu erwartende zusätzliche Überflutung westlich dieser Bahnlinie gelegene unbeplante landwirtschaftliche Flächen beträfe (vgl. WWA, a. a. O., VGH-Akte Bl. 250/251).

cc) Die von einer Entscheidung im ergänzenden Verfahren Betroffenen können dagegen klageweise vorgehen, soweit sie dadurch erstmals oder weitergehend als durch den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss betroffen werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.7.2008 - 4 A 3001.7 - BVerwGE 131, 361 Rn. 21; BVerwG, U. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - NVwZ 2014, 1008 Rn. 28). Der Kläger aber kann sich nicht auf deren mangelnde Verfahrensbeteiligung im ergänzenden Verfahren berufen, da sie ihre Rechte selbst wahrzunehmen haben.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ka
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Annotations

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.