Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2015 - 21 BV 14.989

bei uns veröffentlicht am28.01.2015

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm die beklagte Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Beiträge, die er seit Beginn seiner Mitgliedschaft bis zur Schließung der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 2012 entrichtet hat, nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte erstattet hat.

Der am 19. März 1974 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 erstmals als Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk Stendal Nr. 04 bestellt.

Mit Schreiben vom 17. März 2009 bestätigte das Landesverwaltungsamt des Bundeslandes Sachsen-Anhalt, dass der Kläger die Wartezeit vom Rangstichtag 1. September 1993 bis zur erstmaligen Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister nicht zu vertreten hat.

Mit Schreiben vom 30. April 2012 unterrichtete die Beklagte den Kläger von einem Gesetzentwurf zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister. Danach sei die Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zum 31. Dezember 2012 sowie eine anschließende Abwicklung durch die Versorgungsanstalt unter Berücksichtigung einer Startgutschrift der jeweils zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaften vorgesehen; die zum Stichtag festgestellten Versorgungsleistungen würden weiter gezahlt. Eine Aussetzung der Beitragszahlung oder eine Stundung über einen längeren Zeitraum sei auch vor dem Hintergrund nicht möglich, dass für solche Mitglieder die Möglichkeit einer Beitragserstattung bestehe, deren Mitgliedschaftsdauer weniger als fünf Jahre betrage. Denn die Versorgungsanstalt trage vom ersten Tag der Bestellung an das Berufsunfähigkeitsrisiko.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung sämtlicher seit dem 1. Oktober 2008 bis zur Schließung der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 2012 entrichteten Beiträge in der vollen Höhe von 27.115,10 Euro.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger eine hälftige Beitragserstattung in Höhe von 13.557,55 Euro.

Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass den Versicherten der Versorgungsanstalt gemäß § 31 Abs. 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) i. V. m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI wie den Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung mit Beitragszahlungen aus selbstständiger Tätigkeit die Beiträge zur Hälfte zu erstatten seien.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 zurück.

Die erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. Februar 2014 als unbegründet ab.

Seine vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt:

Zunächst sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts aus der streitgegenständlichen Versicherung keine wesentliche Leistung zur Seite gestanden habe. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass auch Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unter dem Vorbehalt der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren gestanden hätten. Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz sei bereits formell verfassungswidrig, weil hier die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern und nicht beim Bund liege. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Gesetzgebungskompetenz sei nicht zutreffend, weil der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden habe, dass das Schornsteinfegerrecht zum Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 11 GG gehöre und damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes sei (BVerfGE 1, 264/271). Im Hinblick auf das Versorgungssystem der Bezirksschornsteinfegermeister habe der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwar eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes bejaht (NVwZ 1983, 537). Allerdings sei diese Entscheidung als obiter dictum aufzufassen, weil dieser Senat nicht für das Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zuständig sei. Im Bereich der freien Berufe habe das Bundesverfassungsgericht die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers bezweifelt, Regeln zu erlassen, die Auswirkungen auf die Leistung eines Versorgungswerkes hätten. Eine hälftige Beitragserstattung (§ 31 Abs. 3 SchfHwG i. V. m. § 210 SGB VI) verstoße darüber hinaus gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Bezirksschornsteinfegermeister hätten durch die Beitragszahlung an das Versorgungswerk eine Anwartschaft auf Altersruhegeld erworben. Diese Anwartschaften unterfielen dem gleichen eigentumsrechtlichen Schutz wie Versorgungsanwartschaften auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit. Die Anwartschaften der Bezirksschornsteinfegermeister, deren belegte Mitgliedschaft weniger als fünf Jahre betrage, würden vollständig entwertet. Diese Maßnahme sei nicht zu rechtfertigen. § 31 Abs. 3 SchfHwG sei keine angemessene Ausgleichsregelung, weil die Höhe des Erstattungsanspruchs ohne sachlichen Grund pauschal auf die Hälfte der geleisteten Beiträge begrenzt werde. Das Gesetz lasse insoweit unbeachtet, dass der Untergang der Anwartschaften nicht auf einer Handlung des Bezirksschornsteinfegermeisters beruhe, sondern auf der gesetzlichen Abwicklung der Zusatzversorgung. Darüber hinaus bestehe für die Anwartschaften ein besonderer verfassungsrechtlicher Schutz, weil sie in hohem Maß durch eigene Leistung des Bezirksschornsteinfegermeisters geprägt seien. Die Höhe des Erstattungsanspruchs berücksichtige zudem das schutzwürdige Vertrauen der Bezirksschornsteinfegermeister darauf nicht hinreichend, dass die Beitragszahlung dem Erwerb einer Anwartschaft auf Altersruhegeld gegenüberstehen würde. Die einschlägigen Regelungen verletzten überdies den Gleichheitsgrundsatz. Insoweit habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger entgegen dem Sinn und Zweck des § 210 SGB VI nicht freiwillig aus dem berufsständischen Versorgungssystem ausgeschieden sei. Eine hälftige Erstattung der Beiträge sei vor diesem Hintergrund unzureichend. Das Versorgungssystem der Bezirksschornsteinfegermeister sei einem anderen Ordnungsbereich zugeordnet als die gesetzliche Rentenversicherung.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2014 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2013 zu verpflichten, an den Kläger weitere 13.557,55 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu Recht § 74 Abs. 1 Nr. 12 GG herangezogen. Das entspreche den die Entscheidung tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 12. Januar 1983 (2 BvL 23/81). Die vom Kläger behauptete fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für berufsständische Versorgungswerke betreffe die berufsständischen Versorgungssysteme der klassischen Kammerberufe und nicht die als Zusatzversorgung ausgestaltete Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die auf bundesrechtlicher Grundlage errichtet worden sei.

Die einschlägigen Bestimmungen verletzten auch nicht Art. 14 Abs. 1 GG. Das folge schon daraus, dass die konkrete Höhe der Anwartschaft nicht geschützt sei und im Hinblick auf das Rentenversicherungsprinzip die Möglichkeit von Änderungen in bestimmten Grenzen angelegt sei. Gemäß § 37 Abs. 2 SchfHwG sowie § 38 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG entstehe ein eigentumsrechtlich geschützter Anspruch erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Mitgliedschaft und entsprechend gezahlten Beiträgen. Vor diesem Zeitpunkt bestehe keine eigentumsrechtlich relevante, unverfallbare Anwartschaft. Unabhängig davon verkenne der Kläger, dass er anstelle der hälftigen Beitragserstattung auch durch Nachzahlung der fehlenden Beitragsmonate eine unverfallbare Anwartschaft mit weiteren Rentenanpassungen nach § 27 Abs. 4 SchfHwG und eine Absicherung der Hinterbliebenen erreicht hätte. Im Übrigen habe der Kläger als Gegenleistung für die eingezahlten Beiträge bis zum 31. Dezember 2012 im Fall der Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen einen Anspruch auf Versorgungsleistungen gehabt. Im Falle seines Todes hätten seine Hinterbliebenen Versorgungsleistungen erhalten. Im Hinblick darauf und den der Umlage innewohnenden Solidargedanken sowie mit Blick auf die Entlastung von künftigen Umlagezahlungen sei die pauschal angesetzte hälftige Beitragserstattung verhältnismäßig. Die "Freiwilligkeit" des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht spiele keine Rolle. Auf die Motivation der Erstattungsberechtigten und die Beweggründe, warum der Erstattungstatbestand eintrete, stelle § 210 SGB VI nicht ab. Das Verwaltungsgericht führe zudem richtigerweise aus, dass der Kläger durch Inanspruchnahme der Nachzahlungsoption nicht aus der Versorgungsanstalt hätte ausscheiden müssen. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet sei seine Entscheidung freiwillig gewesen. Ein Vertrauensschutz auf Erreichen einer unverfallbaren Anwartschaft bestehe entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Er habe spätestens mit Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes am 26. November 2008 nicht mehr darauf vertrauen können, dass er ohne Erfüllung einer Wartezeit unverfallbare Anwartschaften erlangen würde. Art. 3 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Bei vergleichbarer Sachlage hätte ein Selbstständiger mit noch nicht erfüllter Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung auch nur einen Anspruch auf hälftige Beitragserstattung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Behördenakte der Beklagten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 27. Januar 2015 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte über die bereits gewährte hälftige Beitragserstattung (13.557,55 Euro) hinaus auch die andere Hälfte der von ihm entrichteten Beiträge in Höhe von 13.557,55 Euro erstattet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der verfahrensgegenständliche Bescheid findet seine Grundlage in § 31 Abs. 3 SchfHwG, wonach § 210 SGB VI in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist. Gemäß § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI werden Beiträge aufgrund einer - wie hier - selbstständigen Tätigkeit zur Hälfte erstattet.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht geboten, § 210 Abs. 3 SGB VI in der Weise entsprechend anzuwenden, dass die vom Kläger in der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) entrichteten Beiträge in Gänze zu erstatten sind. Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, Schornsteinfegermeister insoweit anders zu behandeln als sonstige Selbstständige im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Ein solcher ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass sich die Betroffenen wegen der Schließung der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 2012 (§ 27 Abs. 1 SchfHwG) unter Umständen gezwungen sahen, eine Erstattung zu beantragen. Denn auch für die unmittelbare Anwendung des § 210 SGB VI kommt es nicht darauf an, ob sich die Versicherten aus freien Stücken für eine Beitragserstattung entscheiden. So sind etwa im Rahmen des § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, dem zufolge solchen Versicherten Beiträge erstattet werden, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, die Gründe für die Beendigung der Rentenversicherungspflicht unerheblich (vgl. Kühn in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 210 Rn. 4). Unabhängig davon hatte der Kläger - wie die übrigen Betroffenen auch - die Wahl, eine Beitragserstattung nach § 31 Abs. 3 SchfHwG i. V. m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI zu verlangen oder die erworbenen Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld dadurch zu erhalten, dass er gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG für die fehlende Wartezeit Beiträge an die Versorgungsanstalt nachzahlt. Schließlich bestehen auch deshalb keine rechtlichen Bedenken dagegen, § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entsprechend heranzuziehen, weil der Kläger aufgrund seiner Beitragszahlungen bis zur Schließung der Zusatzversorgung auch eine Absicherung bezüglich des Risikos der Berufsunfähigkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SchfG) und des Todes (§§ 31, 32 SchfG) erhalten hat.

2. Die so anzuwendende Regelung des § 31 Abs. 3 SchfHwG i. V. m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

a. Der Bund hatte entgegen der Auffassung des Klägers für die Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister die Gesetzgebungskompetenz.

Gegenstand der mit dem Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2467) vorgenommenen Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes und des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist die (berufsständische) Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister, die mit den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine aufeinander bezogene Gesamtversorgung darstellte. Mit dem Gesetz wurde die bisherige erwerbslebenslange Pflichtversicherung der Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 18 Jahre abgesenkt und das bestehende im Wesentlichen umlagefinanzierte Zusatzversorgungssystem der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geschlossen. Der Bund ist damit im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der Sozialversicherung tätig geworden (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, Art. 72 Abs. 1 GG).

„Sozialversicherung“ im Sinne dieser Kompetenznorm ist als „verfassungsrechtlicher Gattungsbegriff“ zu verstehen, der alles umfasst, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt. Dazu gehört jedenfalls die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisatorische Vielfalt. Die Beschränkung auf Arbeitnehmer und auf eine Notlage gehört nicht zum Wesen der Sozialversicherung. Außer dem sozialen Bedürfnis nach Ausgleich besonderer Lasten ist die Art und Weise kennzeichnend, wie die Aufgabe organisatorisch bewältigt wird. Träger der Sozialversicherung sind selbstständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die ihre Mittel durch Beiträge der Beteiligten aufbringen. Die Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk und damit Gegenstand der hier inmitten stehenden Gesetzesbestimmungen erfüllt ersichtlich diese Voraussetzungen (vgl. zum Ganzen BVerfG, B. v. 12.1.1983 - 2 BvL 81; NVwZ 1983, 537/540 m. w. N.).

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 1952. Zwar kann danach die Altersversorgung in einer Gesamtregelung für ein Handwerk nach Art. 74 Nr. 11 GG ihren Platz finden, wenn sie ein notwendiger Bestandteil des rechtlichen Berufsbildes dieses Handwerks ist (BVerfG, B. v. 30.4.1952 - 1 BvR 14/52 u. a. - BVerfGE 1, 264/272). Das ist hier aber nicht (mehr) der Fall mit der Folge, dass die Altersversorgung nicht von der Regelungsbefugnis des § 74 Nr. 11 GG „mitgezogen“ wird.

Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, das Bundesverfassungsgericht habe soziale Leistungen grundsätzlich dem Recht der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Nr. 11 GG zugeordnet. Dem vom Kläger insoweit genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (1 BvR 2014/95 - BVerfGE 103, 197) kann ein dahingehender Rechtssatz nicht entnommen werden. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die gesetzlich begründete Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrags und Regelungen zur näheren Ausgestaltung dieses Vertragstyps durch die Kompetenz des Bundes für die Materie des „privatrechtlichen Versicherungswesens“ als Teil des Rechts der Wirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gedeckt sind (vgl. BVerfG, U. v. 3.4.2001 - 1 BvR 2014, 95; BVerfGE 103, 197/216). Daraus ergibt sich für die hier betroffene Regelungsmaterie nichts.

Schließlich führt der Einwand des Klägers nicht weiter, der Bundesgesetzgeber sei nicht befugt, Regelungen zu erlassen, die Auswirkungen auf die Leistungen eines Versorgungswerkes der Angehörigen eines freien Berufes hätten. Bei der hier betroffenen Zusatzversorgung handelt es sich nicht um das Versorgungswerk eines freien Berufs. Zudem diente die Zusatzversorgung nicht der Basisversorgung in der Form eines Ersatzsystems. Sie trat vielmehr neben die Rentenversicherung und bildete zusammen mit dieser die Gesamtversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister.

Folgt die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, greift die Regelung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht ein. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

b. Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 SchfHwG i. V. m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI verletzt nicht das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Als Inhalts- und Schrankenbestimmung trägt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung und ist gleichheitsgerecht ausgestaltet.

Die zum 1. Januar 2013 (Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze) eingeführte Möglichkeit der hälftigen Erstattung der zur Zusatzversorgung bis zum 31. Dezember 2012 geleisteten Beiträge berührt den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Ausgangspunkt ist insoweit die ebenfalls zum 1. Januar 2013 in Kraft getretene Bestimmung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG. Danach erhalten nur solche Versorgungsberechtigte (Alters-)Ruhegeld, die mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Für den davon betroffenen Personenkreis tritt der Erstattungsanspruch oder die daneben bestehende Möglichkeit, durch eine Beitragsnachzahlung gemäß § 31 Abs. 4 SchfHwG Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld zu erwerben, an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaften auf Ruhegeld und damit an die Stelle einer von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition.

Eine in der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk erworbene Anwartschaft auf Ruhegeld weist die wesentlichen Merkmale des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf. Es handelt sich um eine privatnützig zugeordnete, durch nicht unerhebliche Eigenleistung erworbene vermögenswerte Rechtsposition, die nach ihrer objektiven Funktion der Existenzsicherung dient; es ist deshalb in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Kläger mit der gesetzlichen Rentenversicherung noch über weitere Möglichkeiten der Existenzsicherung verfügt (vgl. BVerfG, B. v. 12.2.1986 - 1 BvL 39/83 - BVerfGE 72, 9/21 und U. v. 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 sowie 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1/34).

Die Regelung des § 31 Abs. 3 SchfHwG i. V. m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie hat zur Folge, dass die in der Anwartschaft verkörperte Rechtsposition des Klägers sowie der übrigen Betroffenen, welche die Wartezeit des § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG nicht erfüllen und sich für eine Beitragserstattung entschieden haben, nicht vollständig verlorengeht, sondern umgestaltet wird.

Ein solcher Eingriff unterliegt den Grundsätzen, nach denen der Gesetzgeber in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen darf. Insoweit hat er die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und sich dabei in Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden. Zudem ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (so BVerfG, B. v. 21.7.2010 - 1 BvL 8/07 - BVerfGE 126, 331/359 f.).

Die streitgegenständliche Regelung genügt diesen Anforderungen.

Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 SchfHwG i. V. m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dient einem legitimen Zweck, der im Interesse der Allgemeinheit liegt. Sie soll zusammen mit der Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG (Wartezeit) die Zusatzversorgung von „Kleinanwartschaften“ und dem damit verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand entlasten. Sie ist Teil der Regelungen, mit denen die bisherige spezifische Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister den vor allem aufgrund der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts geänderten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst wurde.

Das bisherige System der Gesamtversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister war durch deren besondere Stellung als beliehene, allein mit Kehr- und Überwachungsaufgaben in einem Bezirk zuständige Unternehmer („Schornsteinfegermonopol“) geprägt. Es handelte sich um eine beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen nachgebildete, von einem erdienbaren Jahreshöchstbetrag ausgehende (§ 30 SchfG) und gesetzlich angeordnete berufsständische Zusatzversorgung, die mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine aufeinander bezogene Gesamtversorgung darstellte. Dabei waren die Beiträge zur Zusatzversorgung in den Kehrgebühren als Teil der Geschäftskosten eingerechnet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 14.12.2010 - OVG 1 B 33.09 - juris).

Seit dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) am 1. Januar 2013 unterliegen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach weitgehender Beseitigung des Schornsteinfegermonopols im Wesentlichen dem freien Wettbewerb. Der hoheitliche Aufgabenbereich und damit auch die gebührenpflichtigen Tätigkeiten, wie sie den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern gemäß §§ 13, 14, 15, 16 und 26 SchfHwG verbleiben, sind auf etwa 15 v. H. der bisherigen (hoheitlichen) Tätigkeiten reduziert. Es entstand so ein Berufsbild, das mit der herkömmlichen Stellung der Bezirksschornsteinfegermeister wenig gemeinsam hat. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist nunmehr „normaler Handwerker“ mit einem „Beleihungsannex“, der überdies - wenn auch mit der Option der Verlängerung - gemäß § 10 SchfHwG auf sieben Jahre befristet ist (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens BT-Drs. 16/9237 S. 23; Schira/Schwarz, SchfHwG, S. 169).

Der Gesetzgeber sah zudem die finanzielle Tragfähigkeit der obligatorischen Zusatzversorgung mittel- und langfristig nicht als gesichert an, weil das System aufgrund der demografischen Entwicklung auf der Leistungsseite künftig sehr stark belastet werde, die Zahl der Kehrbezirke und folglich die Zahl der Beitragszahler durch die technische Entwicklung rückläufig sein werde und die bisherige Finanzierung über öffentlich-rechtliche Kehrgebühren wegen deren erheblichen Reduzierung nicht mehr möglich sei (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze BT-Drs. 17/10749 S. 13).

All dem soll die Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister dadurch Rechnung tragen, dass die bisherige erwerbslebenslange Pflichtversicherung der Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 18 Jahre abgesenkt wird, was der Pflichtversicherung der sonstigen selbstständigen Handwerker entspricht, und das bestehende im Wesentlichen umlagefinanzierte Zusatzversorgungssystem der Bezirksschornsteinfegermeister geschlossen wird (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze BT-Drs. 17/10749 S. 13).

Das Ziel, die auf das bisherige Berufsbild abgestimmte Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister den veränderten Umständen anzugleichen, dient einer sachgerechten und tragfähigen Altersversorgung des betroffenen Personenkreises. Regelungen, die das System der Sozialversicherung den gewandelten Verhältnissen anpassen und diesen Veränderungen im Interesse der sozialen Sicherung Rechnung tragen, stellen mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein legitimes Gemeinwohlziel dar (vgl. BVerfG, B. v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - NJW 2007, 1577/1579).

§ 31 Abs. 3 SchfHwG i. V. m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich; die Vorschrift ist überdies verhältnismäßig im engeren Sinn.

Die in Rede stehende Regelung ist geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern.

Sie betrifft aus dem Kreis der bei Erlass des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze vorhandenen etwa 7.500 aktiven Mitglieder der Beklagten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung mehr als 1.300 Mitglieder. Sie kann damit die letztlich in Abwicklung befindliche Zusatzversorgung in nennenswertem Umfang von Anwartschaften entlasten, deren vergleichsweise geringem Wert ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand gegenübersteht. Daneben eröffnet sie dem Personenkreis der kurzfristig Versicherten die Möglichkeit, die (hälftige) Beitragserstattung für eine anderweitige Altersabsicherung zu verwenden. Die Regelung trägt auch auf diese Weise dazu bei, die Altersversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die geänderten Verhältnisse anzupassen.

Die vom Kläger gerügte Bestimmung ist erforderlich. Dem Gesetzgeber stand unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden Gestaltungsspielraums kein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Verfügung, mit dem er das verfolgte Ziel ebenso gut hätte erreichen können.

Eine mehr als hälftige Erstattung der Beiträge wäre zur Zweckerreichung nicht ebenso gut geeignet. Sie hätte zwar die Versorgungsberechtigten, deren Anwartschaften auf Ruhegeld mangels erfüllter Wartezeiten nicht erhalten blieben, weniger belastet. Damit wäre allerdings eine entsprechend höhere Belastung des Versorgungssystems und wegen der Zuschusspflicht des Bundes (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG) letztlich der Allgemeinheit einhergegangen. Zudem durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass die Beiträge nicht ohne eine Gegenleistung erbracht worden sind, weil der Kläger und die übrigen Betroffenen bis zum 31. Dezember 2012 für den Fall der Berufsunfähigkeit (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SchfG) und des Todes (§§ 31, 32 SchfG) versichert waren.

Ebenso wenig gibt es für die Neuordnung der Altersversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine ebenso taugliche, aber weniger belastende Maßnahme, als die Zusatzversorgung zu schließen und die Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung den übrigen selbstständigen Handwerkern gleichzustellen. Die vom Gesetzgeber zunächst beabsichtigte Umstellung auf eine von der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängige, isolierte Zusatzversorgung (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens BT-Drs. 16/9237 S. 38) wäre schon nicht geeignet gewesen, die Altersversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an die der sonstigen selbstständigen Handwerker anzupassen. Zudem ist es ohne weiteres nachvollziehbar und konkret vom Kläger auch nicht widerlegt, dass die Zusatzversorgung wegen der geänderten Verhältnisse aus den vom Gesetzgeber erwogenen und bereits angeführten Gründen auf Dauer nicht tragfähig finanzierbar gewesen wäre.

§ 31 Abs. 3 SchfHwG i. V. m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI belastet die Mitglieder der Versorgungsanstalt, welche die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllen, bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht unzumutbar.

Der Verweis des Klägers und der übrigen Betroffenen auf die Möglichkeit einer hälftigen Beitragserstattung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsposition dieses Personenkreises. Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den unveränderten Fortbestand seines Rechts, das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Das ist hier der Fall.

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass dem Gesetzgeber ein erweiterter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zustand. Sozialversicherungsrechtliche Anwartschaften weisen mehr als andere Eigentumspositionen neben dem personalen auch einen ausgeprägten sozialen Bezug auf. Sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besonders bedeutsame soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen Eigentümers lässt sich von den Rechten und Pflichten anderer nicht lösen. Sie ist vielmehr eingefügt in einen Gesamtzusammenhang, der auf dem Gedanken der Solidargemeinschaft beruht. Dem Gesetzgeber sind deshalb insoweit im Grundsatz weite Grenzen bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gezogen, die sich allerdings in dem Maße verengen, in dem Rentenansprüche oder Rentenanwartschaften durch den personalen Bezug des Anteils eigener Leistungen des Versicherten geprägt sind (vgl. BVerfG, U. v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u. a. - BVerfGE 53, 257/292 f). Für die hier betroffenen Anwartschaften auf Ruhegeld, denen weniger als fünf Jahre mit Beiträgen belegte Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt zugrunde liegen, war dieser personale Bezug schon aufgrund der vergleichsweise kurzen tatsächlich zurückgelegten Beitragszeit verhältnismäßig gering. Hinzu kommt, dass jedenfalls für die Betroffenen, die - wie etwa der Kläger - bis zum 31. Dezember 2009 zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden sind, der Beitragsbezug der Anwartschaft durch die Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 SchfG gelockert war. Wies danach ein Mitglied nach, dass es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hatte, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden war, so war ihm die zwölf Jahre übersteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen. Bis zum 31. Dezember 2009 richtete sich die Reihenfolge der Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 SchfG). Zudem haben der Kläger und die übrigen Betroffenen für die bis zur Schließung der Zusatzversorgung eingezahlten Beiträge, wie bereits ausgeführt, eine Gegenleistung erhalten. Im Übrigen lag es in der Entscheidung der Betroffenen, auf welchem Weg sie die Eingriffsintensität abmildern wollten. Sie konnten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse wählen, sich durch Nachzahlung von Beiträgen (§ 31 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG) die bis zur Schließung der Zusatzversorgung entstandene Anwartschaft auf (Alters-)Ruhegeld, auf Witwen- und Witwergeld sowie das Waisengeld zu erhalten oder eine hälftige Erstattung der gezahlten Beiträge zu verlangen. Schon deshalb begegnet auch die Pauschalierung keinen Bedenken, die mit einer stets hälftigen Erstattung verbunden ist. Schließlich durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass es insbesondere dem von der Regelung typischerweise betroffenen Personenkreis der jüngeren Bezirksschornsteinfegermeister möglich sein werde, sich nach der Schließung der Zusatzversorgung bei einer privaten Versicherungsgesellschaft vergleichbar abzusichern. Zu nennen ist hier etwa die über das Versorgungswerk des Schornsteinfegerhandwerks e. V. oder das Versorgungswerk der Dienstleister im Schornsteinfegerhandwerk e. V. vermittelten Angebote namhafter Versicherer.

Bei Abwägung dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass es der Gesetzgeber im Interesse einer mit Blick auf das veränderte Berufsbild sachgerechten und finanziell tragfähigen Altersversorgung der Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für zumutbar erachtete, für den Anspruch auf Altersruhegeld eine Wartezeit von fünf Jahren und in diesem Zusammenhang (auch) die Möglichkeit einer hälftigen Beitragserstattung einzuführen. Insoweit hat das Vertrauen der Betroffenen in einen unveränderten Fortbestand ihrer Anwartschaft hinter das mit dem Gesetz verfolgte öffentliche Interesse zurückzutreten.

c. Der Kläger sieht durch die Regelung des § 31 Abs. 3 SchfHwG i. V. m. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Er meint, der Gesetzgeber habe in gleichheitswidriger Weise unberücksichtigt gelassen, dass die Versorgungsberechtigten nicht freiwillig aus der Zusatzversorgung ausgeschieden seien. Zudem sei das Versorgungssystem der Bezirksschornsteinfegermeister einem anderen Ordnungsbereich zugeordnet als die gesetzliche Rentenversicherung.

Das greift nicht durch. Der Kläger hat keine Strukturunterschiede von solcher Art und solchem Gewicht aufgezeigt, die es unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums rechtfertigen könnten, eine sachwidrige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem anzunehmen (vgl. BVerfG, B. v. 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - NJW 2007, 1577/1580). Der rentenversicherungsrechtlichen Regelung des § 210 SGB VI liegt - wie dargelegt - nicht zugrunde, dass der Versicherungsnehmer freiwillig aus dem System der Rentenversicherung ausscheidet. Mithin kann offenbleiben, ob das verfahrensgegenständliche Versorgungssystem einem anderen Ordnungsbereich als die gesetzliche Rentenversicherung zuzuordnen ist. Zweifel daran bestehen schon deshalb, weil beide Systeme im Sinn einer Gesamtversorgung aufeinander bezogen sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gibt es nicht.

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2015 - 21 BV 14.989 zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 210 Beitragserstattung


(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hab

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 14 Feuerstättenschau


(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: 1. Arbeiten nach den Rech

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 27 Schließung der Zusatzversorgung


(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben. (2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten V

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 37 Ruhegeld


(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung


(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. (2) Die Bestellung ist durch die zuständige Beh

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 38 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit


(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn1.er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,2.vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 31 Versorgungsverfahren


(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 26 Ersatzvornahme


(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 15 Anlassbezogene Überprüfungen


Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist od

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 13 Allgemeine Aufgaben


Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 16 Weitere Aufgaben


(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind. (2) Jeder bevollmächti

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 36 Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung


(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung werden aufgebracht aus1.Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt,2.der wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens der Versorgungsanstalt einschließlich des Reservefonds und3.anderen Einnahmen d

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 21. Juli 2010 - 1 BvL 8/07

bei uns veröffentlicht am 21.07.2010

Tenor § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (Bundes

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(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 1658) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach nicht auffindbare Miterben von ihren zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) ein Miterbe, der mit den zu Gebote stehenden Mitteln nicht auffindbar war, von seinen Rechten an im Beitrittsgebiet belegenen, ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerten auch dann zugunsten des Entschädigungsfonds ausgeschlossen werden kann, wenn ein weiterer Miterbe und dessen Aufenthalt bekannt ist.

I.

2

Die zur Prüfung gestellte Vorschrift regelt die Berechtigung an im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten, die in der Deutschen Demokratischen Republik staatlich zwangsverwaltet wurden und nach dem Ende der staatlichen Verwaltung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht vom Eigentümer oder Inhaber beansprucht werden. Sie unterwirft diese Vermögenswerte der Abführung an einen Entschädigungsfonds, wenn der Berechtigte sich auch nach öffentlichem Aufgebot nicht gemeldet hat. Zu den nicht beanspruchten Vermögenswerten werden kraft ausdrücklicher Regelung auch die Rechte nicht bekannter oder nicht auffindbarer Miteigentümer oder Miterben gezählt.

3

§ 10 EntschG lautet auszugsweise:

4

§ 10 Einnahmen des Entschädigungsfonds

5

(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:

6

(…)

7

7. Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet hat. Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964 und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) finden keine Anwendung. Ein Aufgebotsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten Vermögens den Betrag von 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht;

8

(…).

9

Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG in Bezug genommene Vorschrift des § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) hat folgenden Wortlaut:

10

§ 15 Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes

11

(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.

12

(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung.

13

(3) Meldet sich innerhalb von einem Jahr seit der ersten Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der Berechtigte nicht, erlässt das Bundesamt einen Ausschlussbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlussbescheid hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses. Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen.

14

(...)

15

1. a) In der DDR und Ost-Berlin standen zahlreiche Vermögenswerte - vor allem Grundstücke wie auch Unternehmen -, die nicht enteignet worden waren, unter verschiedenen Formen staatlicher Zwangsverwaltung. Sie hatte zur Folge, dass der Betroffene bei formalem Fortbestand seines Eigentumsrechts in unterschiedlichem Umfang in seinen Nutzungs- und Verfügungsbefugnissen über den ihm gehörenden Vermögenswert beschränkt war. Diese Befugnisse gingen auf den staatlichen Verwalter über. In ihren wirtschaftlichen Wirkungen war die staatliche Zwangsverwaltung weitgehend einer Enteignung gleichzusetzen (vgl. Nentwig/Nethe, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 11 VermG Rn. 2; Juli 1999). Sie unterliegt als Vermögensschädigung dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes - VermG - (vgl. § 1 Abs. 4 VermG) und damit der Wiedergutmachung.

16

b) Der Gesetzgeber hatte sich nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands zunächst dafür entschieden, die staatliche Verwaltung fortbestehen zu lassen, allerdings unter inhaltlicher Umgestaltung in ein Treuhandverhältnis (vgl. § 15 VermG). Er ging davon aus, dass in vielen Fällen die Ermittlung der aktuellen Eigentümer sehr schwierig, vielleicht sogar unmöglich sein würde. Die vorläufige Fortführung der staatlichen Verwaltung sollte daher die sonst in großer Zahl erforderlichen Pflegerbestellungen entbehrlich machen. Das Vermögensgesetz sah ursprünglich weiter vor, dass der Eigentümer einen Anspruch auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung hatte (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 VermG), über den - ähnlich wie bei der Restitution nach vorangegangener Eigentumsentziehung - durch antragsgebundenen Verwaltungsakt zu entscheiden war (vgl. § 30 VermG). Bereits im Jahr 1992 wurde allerdings mit dem durch die Novelle des Vermögensgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) neu eingefügten § 11a VermG die Aufhebung der staatlichen Verwaltung aller betroffenen Vermögenswerte unmittelbar kraft Gesetzes zum 31. Dezember 1992 angeordnet (§ 11a Abs. 1 Satz 1 VermG). Eines Antrags des Berechtigten oder eines besonderen Vollzugsaktes bedurfte es damit nicht mehr.

17

c) Danach waren allerdings weiter viele der ehemals staatlich verwalteten Grundstücke "faktisch herrenlos", weil der jeweilige Eigentümer oder dessen Aufenthalt immer noch nicht bekannt war. Diese faktische Herrenlosigkeit warf vielfältige Probleme auf. Insbesondere bestand ein Bedürfnis dafür, in diesem Sinne herrenlose Grundstücke verkehrsfähig zu machen, das heißt, die Voraussetzungen für deren Verkauf an Investoren zu schaffen. Der gleichzeitig mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung in Kraft getretene § 11b VermG sieht demgemäß vor, dass durch den örtlich zuständigen Landkreis oder die kreisfreie Stadt auf Antrag eines jeden, der hieran ein berechtigtes Interesse hat, ein gesetzlicher Vertreter des Eigentümers bestellt werden kann. Die gesetzliche Vertretung ist der treuhänderischen Verwaltung angenähert, wie sie nach § 15 VermG bis zum 31. Dezember 1992 durch die ehemals staatlichen Verwalter auszuüben war (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 8 C 18.07 -, NVwZ-RR 2009, S. 46 <47>).

18

d) Die Voraussetzungen für eine endgültige Lösung des Problems der faktisch herrenlosen Vermögenswerte hat der Gesetzgeber für den Bereich der ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerte schließlich mit dem hier in Rede stehenden, am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Entschädigungsgesetz (BGBl I S. 2624) und der dort von Anfang an enthaltenen Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG über das Aufgebotsverfahren in Bezug auf nicht beanspruchte Vermögenswerte geschaffen. Die Regelungen über die Durchführung des Aufgebotsverfahrens wurden später durch die Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes durch das Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3039) und den neu eingefügten § 15 GBBerG, auf den § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG verweist, modifiziert.

19

Die aufgebotenen und nicht beanspruchten Vermögenswerte sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG an den Entschädigungsfonds abzuführen, der als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet worden ist und durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet wird. Aus dem Entschädigungsfonds werden Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz erbracht, wenn eine Restitution nach dem Vermögensgesetz nicht erfolgt, ferner Ausgleichsleistungen für nicht mehr rückgängig zu machende Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 EntschG); aus ihm werden weitere Leistungsverpflichtungen erfüllt, die sich aus dem Vermögensgesetz und dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ergeben.

20

e) Durch das Änderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) wurde § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG schließlich die vorliegend zur Prüfung gestellte Bestimmung hinzugefügt (Satz 2). Nach dieser unterliegen als nicht beanspruchte Vermögenswerte dem Aufgebotsverfahren und der Abführung an den Entschädigungsfonds auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Handelt es sich um eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, wird der Entschädigungsfonds in Folge der Abführung Mitglied dieser Gemeinschaft (vgl. BTDrucks 15/1180, S. 20). Allerdings erfasst die Ausschlussregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss ausführt, abweichend von dem erbrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht den gesamten Anteil am Nachlass eines Miterben, sondern nur Rechte an einzelnen Vermögensgegenständen, nämlich denjenigen, die zuvor unter staatlicher Verwaltung gestanden haben. Dies kann eine unterschiedliche personelle Zusammensetzung der jeweiligen Erbengemeinschaft hinsichtlich des betroffenen Nachlassgegenstandes sowie hinsichtlich des weiteren Nachlasses zur Folge haben.

21

Der Regierungsentwurf maß der Ergänzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG durch den eingefügten Satz 2 ausschließlich verdeutlichende und klarstellende Bedeutung zu (BTDrucks 15/1180, S. 20); er ging offenbar davon aus, dass dessen Regelungsgehalt sich bereits aus einer entsprechenden Interpretation des Satzes 1 der Bestimmung ergebe. Weitere Aufschlüsse über die gesetzgeberischen Motive, insbesondere über den die Einfügung auslösenden Klarstellungsbedarf, lassen sich den Materialien nicht entnehmen.

22

f) Ansprüche auf eine Rückerstattung des an den Entschädigungsfonds übergeführten Miterbenanteils, auf Auskehr eines diesem zugefallenen Erlöses nach einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder sonstige Ausgleichsansprüche für den Fall, dass sich der ausgeschlossene Miterbe oder seine Rechtsnachfolger nach Eintritt der Bestandskraft des Ausschlussbescheides noch melden sollten, kennt das geltende Recht nicht. Über die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG hinaus sieht es überdies für faktisch herrenlose Miterbenanteile, die nicht Gegenstand der Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung waren, keine Regelung vor, die über ein Aufgebotsverfahren zu einem Verlust der Rechtsposition führt.

II.

23

1. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

24

Der 1977 verstorbene Vater der Klägerin des Ausgangsverfahrens war Eigentümer eines in F. (Brandenburg) gelegenen Grundstücks. Die Klägerin ist Miterbin nach ihrem Vater zu einem Drittel. Das Grundstück stand als Eigentum eines Bundesbürgers von 1963 an in der DDR unter vorläufiger staatlicher Verwaltung. Diese endete mit Ablauf des 31. Dezember 1992 nach § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG kraft Gesetzes. Anschließend wurde die Stadt F. nach § 11b Abs. 1 VermG zur gesetzlichen Vertreterin der Eigentümer bestellt.

25

Im September 1999 angestellte Nachforschungen des Landkreises H. ergaben, dass der verstorbene Eigentümer des Grundstücks verheiratet gewesen war und drei Töchter hatte. Deren aktueller Aufenthaltsort konnte aber zunächst nicht festgestellt werden. Im Januar 2000 eröffnete das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (heute: Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) das Aufgebotsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG. Der Vermögenswert wurde im Bundesanzeiger bekannt gegeben; die Berechtigten beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger wurden aufgefordert, sich bis zum 8. November 2001 beim Bundesamt zu melden. Im September 2000 machte eine der Schwestern der Klägerin unter Vorlage eines entsprechenden Teilerbscheins fristgerecht Ansprüche für sich und eine weitere Schwester geltend. Sie teilte zugleich mit, dass sie den Aufenthaltsort der ungefähr im Jahr 1965 nach Großbritannien verzogenen Klägerin, die geschieden sei und zwei Kinder habe, trotz intensiver Nachforschungen nicht habe ermitteln können. Auf Antrag der Schwester bestimmte das Amtsgericht den späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu ihrem Abwesenheitspfleger und betraute ihn mit ihrer Vertretung bei der Beantragung des Erbscheins nach ihrem Vater sowie der Verwaltung und Verwertung des Nachlasses. Im Juli 2001 meldete der Abwesenheitspfleger der Klägerin ihre Ansprüche beim Bundesamt an und legte einen Teilerbschein vor, der sie als Miterbin auswies. Im September 2001 wurden die Klägerin und ihre beiden Schwestern als Eigentümerinnen des Grundstücks in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Anschließend wurde auf deren Antrag hin die Bestellung der Stadt F. zur gesetzlichen Vertreterin aufgehoben (§ 11b Abs. 3 VermG).

26

Nachdem auch weitere Recherchen nach dem Aufenthaltsort der Klägerin ohne Erfolg geblieben waren, schloss das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Klägerin von ihrem Miterbenanteil an dem Grundstück aus und stellte fest, dass dieser auf die Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - übergehe.

27

2. Die vom Abwesenheitspfleger der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen eingelegte Revision der Klägerin ließ das Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

28

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471), soweit davon Rechte von Miterben betroffen sind, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.

29

a) Die Gültigkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG sei für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich, soweit dort als an den Entschädigungsfonds abzuführende sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte ausdrücklich auch diejenigen Rechte angesehen würden, die nicht auffindbaren Miterben zustünden. Wenn das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz bejahe, sei die Revision der Klägerin zurückzuweisen, da es sich bei ihrer Mitberechtigung an dem Grundstück wegen ihres nach wie vor unbekannten Aufenthalts um einen nicht beanspruchten Vermögenswert im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG handele. Danach sei die Beklagte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 GBBerG zum Erlass eines Ausschlussbescheides ermächtigt gewesen. Werde dagegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG für nichtig erklärt, fehle es an einer Rechtsgrundlage für den Ausschluss der Klägerin; das Urteil des Verwaltungsgerichts sei dann zu ändern und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

30

Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage entfalle nicht deshalb, weil das angegriffene Urteil bereits aus anderen Gründen aufgehoben oder bestätigt werden müsse. Der angefochtene Ausschlussbescheid erweise sich nicht bereits deshalb als rechtswidrig, weil der für die Klägerin bestellte Abwesenheitspfleger ihre Rechte im Zuge des Aufgebotsverfahrens angemeldet habe. Ebenso wenig sei der Ausschlussbescheid deswegen aufzuheben, weil unter Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 GBBerG nicht die zu Gebote stehenden Mittel zum Auffinden der Klägerin eingesetzt worden seien oder das von der Beklagten durchgeführte Aufgebotsverfahren aus sonstigen Gründen fehlerhaft gewesen sei.

31

aa) Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, es handele sich bei den aus ihrer Miterbenstellung folgenden Rechten der Klägerin in Bezug auf das Grundstück um einen "sonstigen nicht beanspruchten Vermögenswert" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG, obgleich ihr Abwesenheitspfleger unter Vorlage eines Teilerbscheins ihre Ansprüche geltend gemacht habe.

32

Das Ausschlussverfahren des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG diene der baldigen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an staatlich verwalteten Vermögenswerten bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts. Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11b VermG oder wie hier eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 BGB bewirke gerade nicht die durch die Sonderregelung bezweckte Bereinigung der Vermögenslage, weil sie die Eigentumsverhältnisse im Blick auf den Vertretenen nicht kläre. Es bleibe nach wie vor unklar, ob er seine Eigentumsrechte jemals wieder wahrnehmen werde.

33

bb) Der Ausschlussbescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Vorfeld des Aufgebotsverfahrens etwa nicht, wie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBBerG erforderlich, die zu Gebote stehenden Mittel zur Ermittlung des Aufenthalts der Klägerin eingesetzt habe. An den hierbei zu betreibenden Aufwand seien im Blick auf den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren verbundenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen sei hier genügt. Weder über die vom Landkreis H. im September 1999 gestellten Anfragen noch durch die Recherchen der Beklagten habe der Aufenthaltsort der Klägerin ermittelt werden können. Auch die Nachforschungen der beiden Schwestern der Klägerin in Großbritannien seien ohne Erfolg geblieben. Weitere Erfolg versprechende Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig sei.

34

cc) Schließlich gebe es auch keinen rechtlichen Grund dafür, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst dann Bestand haben könnte, wenn die den Ausschluss anordnende Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG unwirksam wäre. Halte das Bundesverfassungsgericht die in Satz 2 enthaltene Regelung für verfassungswidrig, soweit sie die Rechte von unbekannten Miterben oder Miterben unbekannten Aufenthalts ausdrücklich einbeziehe, stehe dies zugleich einer Auslegung des Satzes 1 entgegen, die bei Nichtigkeit des Satzes 2 dessen Regelungsgehalt bereits dem Satz 1 beilegen würde.

35

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 sei mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Bei dem Ausschluss von Miterben, die nach der Person oder nach ihrem Aufenthalt unbekannt seien, handele es sich nicht um eine entschädigungslose Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie genüge nicht den an eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.

36

aa) Durch den angegriffenen Ausschlussbescheid und die zugrunde liegenden Regelungen werde der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Dabei könne dahinstehen, ob das Eigentum oder das Erbrecht betroffen sei, das neben dem Erblasser auch das Recht des testamentarischen oder gesetzlichen Erben schütze, die vererbten Gegenstände zu erlangen. Eigentum und Erbrecht unterlägen gleichermaßen dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

37

Die Klägerin sei als Miterbin Teil der Gesamthandsgemeinschaft, der gemäß § 2032 BGB der Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen zustehe. Allerdings weiche die vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG gewählte Konstruktion von dem erbrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuches insofern ab, als dieses vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung nur Rechte der Miterben am Nachlass insgesamt kenne (vgl. § 2032 BGB) und dem Miterben nur eine Verfügung über seinen Anteil an dem Nachlass gestatte (vgl. § 2033 Abs. 1 BGB), nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Hingegen betreffe die genannte Ausschlussregelung Rechte an einzelnen Nachlassgegenständen, die sie entziehe und auf den Entschädigungsfonds überleite. Die Folge sei eine unterschiedliche personelle Zusammensetzung der Erbengemeinschaft, je nachdem, um welchen Nachlassgegenstand es gehe. Eine solche Vorgehensweise sei dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt. Eine vergleichbare "Aufspaltung" des Nachlasses nehme etwa auch § 2a Abs. 1a VermG vor.

38

bb) In der Entziehung der vermögenswerten Rechte, die sich aus der Miterbenstellung der Klägerin in Bezug auf das Grundstück ergäben, liege keine Enteignung, die den Anforderungen von Art. 14 Abs. 3 GG entsprechen müsse, sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

39

Die Enteignung sei auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Die Enteignung setze den Entzug konkreter Eigentumspositionen voraus, doch sei nicht jeder Entzug eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese sei beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft würden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden solle.

40

Auf eine solche hoheitliche Güterbeschaffung zur Durchführung eines konkreten Vorhabens ziele die Entziehung von vermögenswerten Rechten auf der Grundlage eines Ausschlussbescheides nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG jedoch nicht ab. Der Ausschlussbescheid regele die Neuzuordnung von vermögenswerten Rechten für den Fall, dass nach ergebnislosen Aufklärungsbemühungen auch ein nachfolgend eingeleitetes Aufgebotsverfahren zur Ermittlung eines Erben oder Miterben, sei es der Person oder dem Aufenthaltsort nach, ohne Erfolg geblieben sei. Damit sollten nach der Beendigung der staatlichen Verwaltung von Vermögenswerten im Beitrittsgebiet, die gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 VermG spätestens zum 31. Dezember 1992 eingetreten sei, die Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts bereinigt und eine auch nur faktische Herrenlosigkeit beseitigt werden.

41

Allerdings habe sich der Gesetzgeber zu den mit dem Aufgebots- und Ausschlussverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG verfolgten Zielen weder in den Materialien zum Entschädigungsgesetz noch in der Begründung für die Anfügung von § 15 GBBerG durch das Gesetz vom 17. Dezember 1997 geäußert. Jedoch ergebe sich aus der Begründung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG, wonach an den Entschädigungsfonds nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz abzuführen seien, dass es dem Gesetzgeber darauf angekommen sei, die Entstehung von "herrenlosem" Vermögen zu vermeiden. Dieser Gedanke könne wegen der Vergleichbarkeit der Ausgangssituation auch auf die an ein ergebnisloses Aufgebotsverfahren anknüpfende Regelung in Nummer 7 des § 10 Abs. 1 Satz 1 EntschG übertragen werden.

42

Das mit der Regelung angestrebte Ziel der Vermeidung herrenlosen Vermögens bedürfe dabei der Präzisierung. Davon gehe offensichtlich auch der Gesetzgeber selbst aus, nachdem er das Adjektiv "herrenlos" in der Gesetzesbegründung in Anführungszeichen gesetzt habe. Nachdem er einen Ausschluss auch für solche Vermögenswerte vorsehe, bei denen lediglich der Aufenthaltsort des Miteigentümers oder Miterben unbekannt sei, sei offensichtlich auch eine faktische Herrenlosigkeit gemeint, also der Fall, dass der Berechtigte zwar der Person nach feststehe, aber nicht auffindbar und damit nicht erreichbar sei.

43

Zwar gebe es mit dem Erlass eines Ausschlussbescheides nicht nur einen Verlierer, sondern durch die Neuzuordnung der Rechte auch einen Gewinner. Begünstigt durch einen auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG ergangenen Ausschlussbescheid werde der Entschädigungsfonds. Damit werde der Eigentumszugriff aber nicht zu einem Güterbeschaffungsvorgang und damit zu einer Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Dies gelte selbst in Ansehung der Aufgabe des Fonds, Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz zu finanzieren. Darin liege nach der dargestellten Intention des Gesetzgebers nicht der Grund für die Entziehung der Rechte, sondern allenfalls für die Auswahl desjenigen, der den Vermögenswert erhalten solle. Die damit ermöglichte Verwendung der entzogenen Vermögenswerte sei nicht, wie dies für eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG erforderlich wäre, Zweck des Aufgebots- und Ausschlussverfahrens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG, sondern Folge der angestrebten Eigentumsbereinigung.

44

Demgemäß handele es sich bei der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG getroffenen Regelung um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Solche Vorschriften blieben auch dann Inhalts- und Schrankenbestimmungen, wenn sie konkrete Vermögenspositionen ganz oder teilweise entzögen oder hierzu für den Einzelfall die Voraussetzung bildeten. Auch eine etwa wegen einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verfassungswidrige Inhaltsbestimmung stelle nicht zugleich einen "enteignenden Eingriff" im verfassungsrechtlichen Sinne dar und könne wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts von Inhaltsbestimmung und Enteignung auch nicht in einen solchen umgedeutet werden.

45

cc) Der Gesetzgeber habe mit der Einfügung von Satz 2 in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG die Grenzen einer im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich zulässigen Regelung überschritten.

46

(1) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG müsse der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er müsse sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere sei er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden.

47

(2) Zwar sei ausgehend von diesen Grundsätzen die Grundregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG verfassungsgemäß. Das aus verfassungsrechtlicher Sicht legitime Anliegen des die Wiedervereinigung und ihre Folgen regelnden Gesetzgebers, faktisch herrenloses Vermögen zu vermeiden, rechtfertige es grundsätzlich, einen in angemessener Zeit mit zumutbaren Mitteln nicht auffindbaren Eigentümer oder Rechtsinhaber mit seinen Rechten auszuschließen. Eine solche Maßnahme sei zur Verwirklichung des mit dem Gesetz verfolgten Ziels erforderlich, klare Eigentumsverhältnisse zu schaffen. Ein herrenloser Zustand lasse sich bei unbekanntem Eigentümer oder bei unbekanntem Aufenthalt dieses Eigentümers auf Dauer nur durch Zuordnung des Vermögenswertes an einen neuen Eigentümer vermeiden, der zur Ausübung seines Rechts und damit auch zur Wahrnehmung der damit verbundenen Pflichten bereit und in der Lage sei. Aus diesem Grund führten bloße Vertretungsregelungen wie die gesetzliche Vertretung nach § 11b VermG oder die Bestellung eines Pflegers nach § 1911 BGB oder § 1960 BGB nicht weiter, weil sie am Kernproblem der Herrenlosigkeit nichts änderten. Sie seien darauf angelegt, vorübergehende Verwaltungs- oder auch Verfügungshindernisse zu beseitigen, ohne jedoch die Eigentumszuordnung hinsichtlich des Vermögenswertes oder des dafür erzielten Erlöses endgültig zu bereinigen und damit den Rechtsverkehr von den mit der ungeklärten Eigentumssituation verbundenen Problemen dauerhaft zu entlasten.

48

(3) Grundlegend anders verhalte es sich aber bei der Berechtigung eines Miterben an einem Vermögenswert. Das Ziel, herrenloses Eigentum zu vermeiden, erfordere in solchen Fällen nicht den Ausschluss des unbekannten Miterben oder des Miterben unbekannten Aufenthalts, um einen neuen, erreichbaren Eigentümer an seine Stelle zu setzen, der die Funktion des Eigentümers nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch ausfülle.

49

In Ansehung der nach § 2032 BGB zur gesamten Hand gehaltenen Nachlassgegenstände gebe es bei der Unauffindbarkeit eines Miterben gerade keinen herrenlosen Zustand, der einen staatlichen Zugriff auf die Rechte dieses Miterben erforderlich mache. Anders als beim Alleineigentum, bei dem bei Nichtgreifbarkeit des Eigentümers die mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber Dritten dauerhafter Regelung bedürften, gebe es bei der gesamthänderischen Erbengemeinschaft bereits gesetzliche Vorkehrungen, falls einzelne Miterben unbekannt oder unbekannten Aufenthalts seien. Die §§ 2038 ff. BGB räumten den übrigen Miterben entsprechende Verwaltungsrechte ein, unter anderem über die Notgeschäftsführungsbefugnis nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB. Auch die Eigentumszuordnung regele das Zivilrecht. An die Stelle des nicht auffindbaren Miterben träten im Falle einer Todeserklärung und je nach deren Zeitpunkt die an seiner Stelle berufenen Erben, oder es finde nach § 2094 Abs. 1 BGB Anwachsung statt. Die Probleme, die mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bewältigt werden müssten, bestünden lediglich "nach innen", also innerhalb der Erbengemeinschaft. Im Außenverhältnis gebe es mit den übrigen auffindbaren Miterben sowohl für Private als auch für die Behörden verantwortliche Ansprechpartner, denen die Nachlassgegenstände gemeinschaftlich zugeordnet seien. Insofern könne im Blick auf die Nachlassgegenstände weder von einer rechtlichen noch von einer faktischen Herrenlosigkeit gesprochen werden. Herrenlos sei allenfalls die Mitberechtigung des nicht auffindbaren Miterben. Faktische oder rechtliche Beeinträchtigungen im Rechtsverkehr, derer sich der Staat im Interesse des Gemeinwohls über die im bürgerlichen Recht bereits getroffenen Regelungen hinaus annehmen müsste, entstünden daraus nicht. Probleme dürften sich im Gegenteil eher dann ergeben, wenn der Entschädigungsfonds nach dem Ausschluss des unbekannten oder unauffindbaren Miterben dessen Stelle in der Erbengemeinschaft einnehme. Ein solches, den in der Regel familiär verbundenen Erben fremdes Zwangsmitglied, das lediglich ein finanzielles, aber kein Affektionsinteresse hinsichtlich der Nachlassgegenstände habe, werde bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses nicht den Erhalt des Familienerbes im Auge haben, sondern vor allem dessen Verwertung. Insoweit werde es ohne Rücksicht auf familiäre Interessen die Auseinandersetzung des Erbes betreiben, die es gemäß § 2042 Abs. 1 BGB regelmäßig verlangen könne.

50

(4) Zudem werfe die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG eingefügte Regelung im Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG deshalb Probleme auf, weil das Vermögensgesetz für die Restitution im Gegensatz zur Abwicklung der staatlichen Verwaltung eine Verweigerung der Rückgabe bei einem unbekannten Miterben oder einem Miterben unbekannten Aufenthalts ebenso wenig kenne wie den nachträglichen, nach der Restitution vorzunehmenden Ausschluss eines solchen Miterben von seinen Rechten. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG werde ein Vermögenswert an eine Erbengemeinschaft selbst dann zurückgegeben, wenn deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt seien; in diesem Fall werde der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu bezeichnenden Erblasser restituiert. Es sei dann ausschließlich Sache der weiteren Miterben, die Probleme zu bereinigen, die sich durch die Unauffindbarkeit eines Miterben ergäben. Ein sachlicher Grund dafür, warum das Recht eines unauffindbaren Miterben im Fall der Beendigung der staatlichen Verwaltung als nicht beanspruchter Vermögenswert qualifiziert werde, während es im Fall der vermögensrechtlichen Restitution ausreiche, dass einer der Miterben den Anspruch der in der Erbengemeinschaft verbundenen Erben geltend mache (vgl. § 2039 BGB), sei nicht ersichtlich. Der vergleichende Blick auf § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG zeige, dass der Gesetzgeber im Vermögensrecht trotz nicht vollständig aufgefundener Erbengemeinschaften keine herrenlosen Zustände gesehen habe, die eine Abhilfe durch hoheitliche Maßnahmen erforderten.

51

(5) Die Zuweisung eines nicht beanspruchten Miterbenanteils an den Entschädigungsfonds führe neben der Verletzung des individuellen Eigentums oder Erbrechts zudem zu einem Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ebenfalls gewährleistete Institutsgarantie des Erbrechts. Zu deren grundlegendem Gehalt gehörten die Testierfreiheit und das Prinzip des Verwandtenerbrechts. Bei gewillkürter Erbfolge werde die Testierfreiheit beeinträchtigt, weil entgegen § 2094 Abs. 1 BGB selbst dann keine Anwachsung stattfinde, wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass bei Ausfall eines Erben nur die von ihm eingesetzten Personen erbberechtigt sein sollten. Bei gesetzlicher Erbfolge entfalle aufgrund der zur Prüfung gestellten Regelung das Verwandtenerbrecht im Umfang des dem unauffindbaren Miterben zustehenden Erbanteils. Auch diese Eingriffe in die Institutsgarantie seien aus den bereits dargestellten Gründen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

52

c) Eine verfassungskonforme Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG in der Fassung durch das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz, mit der die dargestellten Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Regelung ausgeräumt werden könnten, sei angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und deren Entstehungsgeschichte nicht möglich.

III.

53

Zu der Vorlage haben Stellung genommen das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung, das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Vorsitzende des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.

54

1. Das Bundesministerium der Finanzen vertritt die Auffassung, die Vorlage sei unbegründet. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG - wie auch sonst bei der Wiedergutmachung des Unrechts einer durch das Grundgesetz nicht verpflichteten Staatsgewalt - einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Die Regelung sei mit dem insofern vorrangig zu prüfenden Art. 3 GG sowie mit den in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG niedergelegten Garantien des Eigentums und des Erbrechts vereinbar.

55

a) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Fallgruppe der nicht bekannten oder nicht erreichbaren Alleinerben bei Aufhebung der staatlichen Verwaltung sei vergleichbar mit der bei nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miterben. Diese Fallgruppen würden auch gleich behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht sehe eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Behandlung von Erbengemeinschaften im Rahmen der Restitution, die nach § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG auch dann möglich sei, wenn nicht sämtliche Mitglieder einer Erbengemeinschaft bekannt oder nicht auffindbar seien. Insoweit fehle es aber an der Vergleichbarkeit der herangezogenen Fallgruppen. Die Restitution und die Beendigung der staatlichen Verwaltung stellten in sich geschlossene Regelungssysteme mit unterschiedlichen Regelungsgegenständen dar, deren Wertungen allenfalls eingeschränkt übertragbar seien: Für den Bereich der Restitution ergebe sich die Notwendigkeit einer raschen Eigentumsklärung vor allem aus der Beteiligung des Verfügungsberechtigten und der damit bestehenden Konkurrenz der Ansprüche. § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG solle aber nicht das Problem der faktischen Herrenlosigkeit regeln, da sich dieses wegen der Antragsgebundenheit der Restitution dort nicht stelle. Das Erfordernis einer endgültigen Eigentumsklärung bestehe zwar auch bei der Beendigung der staatlichen Verwaltung, aber nur bei faktischer Herrenlosigkeit, wenn Miterben nicht bekannt oder auffindbar seien. Wegen der eigentlich geklärten Eigentumslage habe der Gesetzgeber zunächst nur den Bedarf für eine Vertretungsregelung (§ 11b VermG) gesehen. Da im Rahmen der Beendigung der staatlichen Verwaltung kraft Gesetzes nach § 11a VermG weder ein Antragserfordernis noch eine Antragsfrist vorgesehen seien, würde die Vertretung lediglich dazu führen, dass auf unabsehbare Zeit keine endgültigen Eigentumsverhältnisse geschaffen würden. Hier gelte es mithin im Unterschied zur Restitution, das Eigentum zur Vermeidung der Herrenlosigkeit überhaupt jemandem endgültig zuzuordnen. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ziele darauf, endgültige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und Grundstücke wieder voll verkehrsfähig zu machen. Die Regelung diene damit auch der wirtschaftlichen Entwicklung der neuen Länder.

56

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG stehe im Einklang mit der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stünden auch die in der DDR erworbenen Eigentumsrechte. Dies gelte auch im Fall der Klägerin, die nach § 363 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) Erbin geworden sei. Ihr stehe der Nachlass nach § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB gemeinschaftlich mit den anderen Erben zu. Der Vorlagebeschluss lasse nicht eindeutig erkennen, ob das Bundesverwaltungsgericht auch die Eigentumsrechte der übrigen Miterben mit Blick auf die von ihm angesprochene Möglichkeit der Anwachsung nach § 2094 BGB als berührt ansehe. Unabhängig hiervon handele es sich dabei jedoch um eine bloße Erwerbschance, die nicht von Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werde.

57

Durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG seien die verfassungsrechtlichen Grenzen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht überschritten. Die Vorschrift sei aus Klarstellungsgründen eingefügt worden. Die Zuweisung von Vermögen an den Entschädigungsfonds ergebe sich aus dem Entstehungsgrund. Der Gesetzgeber sei mit § 10 EntschG davon ausgegangen, dass bei den Regelungen der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen einerseits der Staatsbankrott der DDR und andererseits die finanziellen Lasten der Vereinigung zu berücksichtigen seien. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG diene dem legitimen Ziel, die staatliche Verwaltung zu beenden und sei zu dessen Erreichung auch geeignet. Sie sei weiter erforderlich, um das Ziel der alsbaldigen Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse zu erreichen. Die Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB beende die staatliche Verwaltung nicht endgültig, da sie keine abschließende Regelung vorsehe, wenn ein Erbe dauerhaft nicht bekannt werde. Gleiches gelte für die Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB und die Bestellung eines Vertreters nach § 11b VermG. Die Übertragung auf die Miterben sei eine Alternative, die aber den Betroffenen nicht weniger belaste, da ihm das Eigentum ebenso entzogen würde. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG die Interessen der Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Zielsetzung und Mittelauswahl seien beim Alleineigentum, beim Miteigentum und der Miterbengemeinschaft identisch. Es gehe immer um die Vermeidung herrenlosen Vermögens, weshalb der Gesetzgeber in der Vorschrift auch nur eine Klarstellung gesehen habe. Es sei dem Gemeinwohl abträglich, wenn in den neuen Ländern die Eigentumsverhältnisse an ehemals staatlich verwalteten Grundstücken auf längere Zeit ungeklärt blieben. Anders als das Bundesverwaltungsgericht meine, komme es bei Anwendung der Vorschriften über die Erbengemeinschaft nach den §§ 2032 ff. BGB entweder nicht zur Schaffung endgültiger und klarer Eigentumsverhältnisse, oder es ergäben sich Eingriffe, die nicht milder seien als der Ausschluss nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG.

58

2. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, das für die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens Stellung genommen hat, hält die Vorlage für unzulässig und unbegründet.

59

a) Das Bundesverwaltungsgericht sei den Anforderungen an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht gerecht geworden. Es habe sich darauf beschränkt zu erläutern, dass der angefochtene Ausschlussbescheid sich nicht etwa aus anderen Gründen, neben der angenommenen Nichtigkeit der Rechtsgrundlage, als rechtswidrig erweise. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Abwesenheitspfleger - dessen Anmeldung von Rechten nach der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Aufklärung der Zuordnung des Vermögenswerts führe - insoweit überhaupt eine Rechtsverletzung geltend machen könne. Zwar könne nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Erben die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln treffen. Dazu zählten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Rechtsbehelfe gegen den Entzug von Nachlassgegenständen. Die Frage, warum einerseits eine Anmeldung des Abwesenheitspflegers zur Wahrung der Rechte der nicht auffindbaren Erbin nicht ausreiche, andererseits dieser möglicherweise erfolgreich eine Rechtsverletzung rügen könne, sei jedoch nicht erörtert worden.

60

Zudem verdeutliche der Vorlagebeschluss nicht hinreichend, wessen Rechte das Bundesverwaltungsgericht als verletzt sehe. Der Vorlagebeschluss spreche von den betroffenen Rechten der "Miterben", ohne dass dies auf die unbekannten oder unauffindbaren Miterben im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG beschränkt werde. Soweit in der Begründung die Anwachsung nach § 2094 BGB als Vorgehensweise zur Klärung der Eigentumszuordnung bei unbekannten oder unauffindbaren Miterben erörtert werde, mit der Folge, dass auch danach die unbekannten oder unauffindbaren Miterben ausgeschlossen werden könnten, bleibe im Ergebnis offen, ob das Bundesverwaltungsgericht durch die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG auch die bekannten oder auffindbaren Miterben in ihren Rechten betroffen sehe, weil ihnen eine durch eine mögliche Anwachsung zustehende Erbteilserhöhung vorenthalten werde.

61

Gehe aus dem Vorlagebeschluss jedoch nicht deutlich hervor, wessen Grundrechte durch die zu überprüfende Norm verletzt würden, sei dies ein erheblicher Darlegungsmangel, welcher zur Unzulässigkeit des Vorlagebeschlusses führe.

62

b) Der Vorlagebeschluss sei auch unbegründet. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG sei mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Es handele sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber habe die schutzwürdigen Interessen der Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG habe die Entstehung von faktisch herrenlosem Vermögen nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung verhindert werden sollen. Zur Erfüllung dieses legitimen Zwecks sei die Vorschrift geeignet und auch erforderlich. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe das Problem der Herrenlosigkeit auch dann, wenn einzelne Miterben ihre Ansprüche geltend gemacht hätten; denn die erbrechtlichen Regelungen der §§ 2032 ff. BGB hätten eine andere Zielrichtung. Die nach den §§ 2038 ff. BGB bestehenden Verwaltungsrechte seien nicht auf eine endgültige Klärung des Eigentums angelegt. Zwar könne damit - wie durch eine Pflegerbestellung - für die notwendige Sicherung des Vermögenswertes gesorgt werden. Eine darüber hinausgehende Klärung finde jedoch nicht statt. Die Eigentumszuordnung durch Anwachsung nach § 2094 BGB führe zwar ebenfalls zu einem Ausschluss des unbekannten Miterben; sie setze aber voraus, dass eine gewillkürte Regelung vorhanden sei. Zudem bestünden dabei in der Praxis erhebliche Nachweisschwierigkeiten, insbesondere bei im Ausland unauffindbaren Miterben. Außerdem sei nicht ersichtlich, inwieweit es sich hierbei um ein milderes Mittel zur endgültigen Klärung der Herrenlosigkeit handele, da sich für den Betroffenen auch diese Eigentumszuordnung als Eingriff in seine Rechte darstelle. Mit dem Aufgebotsverfahren werde ein hohes Maß an Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr erreicht, da mit Bestandskraft des Bescheides sämtliche Miteigentümer des Grundstücks bekannt seien und damit das gesetzgeberische Ziel verwirklicht werde. Sollte sich in Einzelfällen danach noch ein Berechtigter melden, so bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, diesem auch außerhalb der gesetzlichen Regelung den Vermögenswert zurückzugeben oder einen Verwertungserlös auszuzahlen.

63

Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es fehle bereits an der Vergleichbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Vergleichsgruppen. Im Bereich der Restitution handle es sich nicht um eine Regelung zur Klärung der faktischen Herrenlosigkeit eines Grundstücks. Hier stehe der Vermögenswert vielmehr im Eigentum des Verfügungsberechtigten. Dem Verfügungsberechtigten werde aus Gründen der Wiedergutmachung im Rahmen der Restitution das Eigentum entzogen. Im Rahmen der staatlichen Verwaltung sei die Wiedergutmachung auf deren Beendigung und nicht auf die Abführung an den Entschädigungsfonds gerichtet gewesen. Die Regelung des § 2a Abs. 1 Satz 1 VermG ziele auch nicht auf die Lösung des Problems der faktischen Herrenlosigkeit ab, sondern auf die Klärung der Eigentumsfrage im Verhältnis zwischen Antragsteller und Verfügungsberechtigtem.

64

Schließlich sei § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG auch mit der Garantie des Erbrechts in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Schon der Schutzbereich sei nicht berührt, weil weder die gewillkürte noch die gesetzliche Erbfolge als solche von dem Aufgebotsverfahren und dem Ausschluss betroffen seien. Dies gelte sowohl gegenüber dem Alleinerben als auch gegenüber einem Miterben. An der Erbberechtigung des vom Erblasser bestimmten Erben werde durch dessen Unauffindbarkeit nichts verändert.

65

3. Der Vorsitzende des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat erklärt, der Senat sei mit der angesprochenen Rechtsfrage bislang nicht befasst gewesen. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich ähnliche Fragen bei § 6 GBBerG und bei § 1170 BGB stellen könnten. In diesem Zusammenhang könne der Senat damit befasst werden. Ob er dann ein Aufgebotsverfahren für zulässig hielte, obwohl ein Abwesenheitspfleger bestellt gewesen sei, sei freilich zweifelhaft. Verneine man das, stelle sich die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht.

B.

66

Die Vorlage ist zulässig. Allerdings bedarf die Vorlagefrage der Einschränkung.

I.

67

Die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die Prüfung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 VermG zu beschränken, soweit dadurch die Rechte von unauffindbaren Miterben betroffen sind und zumindest ein weiterer Miterbe bekannt und aufgefunden, also ermittelt ist oder sich im Aufgebotsverfahren gemeldet hat (§ 15 Abs. 2 GBBerG).

68

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist nicht schlechthin, sondern nur im Rahmen der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG) auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die Vorschrift betrifft nicht nur die Einbeziehung von Rechten in das Aufgebotsverfahren, die Miterben zustehen, sondern auch solche von Miteigentümern. Zudem bezieht sie sich einerseits auf Miteigentümer oder Miterben, die namentlich unbekannt sind, und andererseits auf solche, die zwar bekannt, aber nicht auffindbar sind. Zu einer Prüfung, ob der Gesamtgehalt der Bestimmung hinsichtlich aller von ihr Betroffenen verfassungsgemäß ist, kann die Vorlage allerdings nicht führen. Enthält eine gesetzliche Vorschrift mehrere Alternativen, ist sie nur wegen derjenigen Alternative vorzulegen und zu prüfen, auf die es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 3, 187 <196>; 4, 74 <80>; 24, 220 <224 f.>; stRspr).

69

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies grundsätzlich berücksichtigt und die im Tenor des Vorlagebeschlusses gestellte Rechtsfrage auf die Rechte von Miterben beschränkt. Allerdings steht für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung nicht die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Miterben schlechthin in Rede. Maßgeblich ist sie nur in Bezug auf solche Miterben, die wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens namentlich zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthalts sind. Insofern geht die Vorlagefrage über das hinaus, was für eine abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich ist. Darüber hinaus ist die zu entscheidende Fallgestaltung dadurch gekennzeichnet, dass weitere Miterben nicht nur bekannt, sondern auch aufgefunden sind. Dass das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer entsprechenden Eingrenzung der Vorlagefrage gesehen hat, ergibt sich aus der Begründung des Vorlagebeschlusses. Die Vorlagefrage kann daher sinngerecht und fallbezogen einschränkend gefasst werden.

II.

70

Auch die weiteren verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Normenkontrolle liegen vor.

71

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm nachvollziehbar dargelegt. Es hat unter Berücksichtigung der naheliegenden rechtlichen Gesichtspunkte ausgeführt, dass und mit welchen Gründen es im Fall der Gültigkeit der in Frage gestellten Norm anders zu entscheiden hätte als im Falle ihrer Ungültigkeit.

72

Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Norm kommt es auf den Rechtsstandpunkt des Fachgerichts an, sofern er nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 <190 f.>; 121, 233 <237>; stRspr). Nach diesem Maßstab hat das Bundesverfassungsgericht die rechtliche Bewertung zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage im Vorlagebeschluss zugrundezulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere in vertretbarer Weise dargelegt, dass die Anforderungen an die Ermittlung des Aufenthaltsorts der unauffindbaren Miterbin erfüllt sind (vgl. § 15 Abs. 2 GBBerG). Es hat weiter nachvollziehbar verdeutlicht, dass es den in Rede stehenden Erbanteil der Klägerin des Ausgangsverfahrens als nicht beansprucht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 und 2 EntschG ansieht, obwohl für diese ein Abwesenheitspfleger bestellt ist. Schließlich hat es auch die Möglichkeit einer einengenden verfassungskonformen Auslegung der vorgelegten Norm erwogen und verworfen. Dies bedurfte in Ansehung des entgegenstehenden, klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers keiner weitergehenden Begründung. Damit ist den Anforderungen an die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der in Frage gestellten Vorschrift genügt (vgl. BVerfGE 105, 61 <67>; 107, 59 <85>; 121, 233 <237 f.>; 121, 241 <252>).

73

Die Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift ist in der erforderlichen Weise näher dargelegt (vgl. BVerfGE 65, 265 <282>; 66, 265 <270>; 76, 100 <104>; 121, 241 <253> m.w.N.). Die Vorlage verdeutlicht, dass das vorlegende Gericht jedenfalls den unauffindbaren Miterben in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt sieht.

C.

74

§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach ein nicht auffindbarer Miterbe von seinen zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn zumindest ein weiterer Miterbe und dessen Aufenthalt bekannt ist.

I.

75

Die Vorschrift ist formell verfassungsgemäß.

76

Dem Bund kommt die Gesetzgebungsbefugnis für den Erlass des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG zu. Sie ergibt sich aus dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 9 GG für das Gebiet der Wiedergutmachung und darüber hinaus auch aus dem des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das bürgerliche Recht.

77

1. Die Ausschluss- und Abführungsregelung nach § 10 EntschG ist dem Gesetzgebungskompetenztitel des Gebietes der Wiedergutmachung zuzuordnen. Sie ist konzeptionell Teil der Ausgestaltung eines Gesamtsystems, das Wiedergutmachung auch im Sinne einer finanziellen Abgeltung erlittener Schäden (vgl. BVerfGE 3, 407 <419>) durch Entschädigungen aus dem Entschädigungsfonds sowie die Einrichtung und Finanzierung dieses Fonds regelt.

78

Herangezogen werden kann darüber hinaus der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Befugnis zur Regelung des bürgerlichen Rechts umfasst alle Normen, die herkömmlicherweise dem Zivilrecht zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 11, 192 <199>; 42, 20 <31>; vgl. auch BVerfGE 45, 297 <344>). Hierauf können grundsätzlich auch Vorschriften gestützt werden, die Eigentum der öffentlichen Hand begründen, wenn der betreffende Gegenstand herrenlos ist oder ein Eigentümer nicht ermittelt werden kann.

79

2. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG wird auch den zum Zeitpunkt seiner Verkündung geltenden Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (Art. 72 Abs. 2 GG a.F.) gerecht. Vorschriften, die die Bereinigung überholter oder unklarer Rechtsverhältnisse an Vermögenswerten zum Gegenstand haben, können namentlich dann, wenn die Gegebenheiten die Verkehrsfähigkeit des betreffenden Vermögenswertes beeinträchtigen, grundsätzlich als zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich angesehen werden. Das gilt auch mit Blick darauf, dass die Regelung dem Rechtsgebiet der Wiedergutmachung zuzuordnen ist. Insoweit liegt auf der Hand, dass nur eine das gesamte Beitrittsgebiet erfassende, also bundeseinheitliche Konzeption in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 111, 226 <253 f.>).

II.

80

Die vorgelegte Norm ist in dem zu prüfenden Umfang auch materiell verfassungsgemäß.

81

1. Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist mit dem Grundrecht des ausgeschlossenen Miterben auf Eigentum vereinbar (Art. 14 Abs. 1 GG). Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums trägt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch hinreichend Rechnung und ist gleichheitsgerecht ausgestaltet.

82

a) Einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 GG steht nicht entgegen, dass das Eigentumsgrundrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht kommt, soweit es darum geht, eine Pflicht des Gesetzgebers zur Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht grundgesetzgebundenen Staatsgewalt herzuleiten und deren Art, Umfang und Ausgestaltung zu bestimmen, und zwar auch für die Wiedergutmachung von Vermögensschäden rechtsstaatswidrig entzogener Vermögenswerte (vgl. BVerfGE 102, 254 <297 ff.>). Bei den hier in Rede stehenden Fallgestaltungen geht es nicht darum, ob und wie für ehemals in der DDR staatlich verwaltete Vermögenswerte Wiedergutmachung gewährt wird. Diese Frage hat der Gesetzgeber bereits durch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung beantwortet. Überdies verdeutlichen die einschlägigen Regelungen des Vermögensgesetzes (vgl. § 1 Abs 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 2 Satz 1 VermG), die seit dessen Inkrafttreten in Bezug auf den staatlich verwalteten Vermögenswert ausdrücklich von "Eigentum" und von seinem "Eigentümer" sprechen, dass der gesamtdeutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Nummer 2 der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237) auch das weiterhin staatlich verwaltete Eigentum als Eigentumsposition anerkannt hat. Das staatlich verwaltete Eigentum stand damit vom 3. Oktober 1990 an unter dem Schutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 91, 294 <307 f.>).

83

b) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG berührt den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

84

Zu den schutzfähigen Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 GG gehören alle vermögenswerten Rechte, die das bürgerliche Recht einem privaten Rechtsträger als Eigentum dergestalt zuordnet, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 70, 191 <199>; 97, 350 <371>; 112, 93 <107>). Dies umfasst auch die Rechtsstellung als Mitglied einer Gesamthandsgemeinschaft, insbesondere einer ungeteilten Erbengemeinschaft (vgl. BVerfGE 24, 367 <384>). Grundrechtlichen Schutz genießt auch eine auf der Grundlage früheren DDR-Rechts erworbene Miterbenstellung, weil diese durch Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB als gesamtdeutsche Rechtsposition anerkannt worden ist (vgl. BVerfGE 91, 294 <307 f.>).

85

Diese geschützte Rechtsposition wird dem unauffindbaren Miterben und hier der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG jedenfalls teilweise entzogen. Sie verliert infolge der Einbeziehung ihres Miterbenanteils in das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG in Verbindung mit § 15 GBBerG für faktisch herrenlose Vermögenswerte vorgesehene Aufgebotsverfahren und den Ausschlussbescheid nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht ihre Miterbenstellung insgesamt, jedoch - abweichend von den allgemeinen erbrechtlichen Regeln - ihre gesamthänderisch gebundene Berechtigung an dem in Rede stehenden Vermögenswert, der zuvor unter staatlicher Verwaltung stand.

86

c) Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und nicht um eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG.

87

Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfGE 104, 1 <10>). Die gesetzlichen Regelungen über das Aufgebotsverfahren und die anschließende Abführung an den Entschädigungsfonds enthalten indessen keine Ermächtigung der Exekutive, ein bestimmtes Eigentumsobjekt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ganz oder teilweise zu entziehen. Sie zielen hierauf schon deshalb nicht ab, weil das Aufgebotsverfahren auf die Ermittlung des Berechtigten gerichtet und sein Ergebnis offen ist, also dem Entschädigungsfonds ein bestimmter Vermögenswert nicht verlässlich zufließt.

88

d) Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers (vgl. BVerfGE 25, 112 <118>; 50, 290 <340 f.>; 100, 226 <241>). Der Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 100, 226 <240>) und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfGE 75, 78 <97 f.>; 110, 1 <28>). Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind indessen nicht für alle Sachbereiche gleich. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemisst sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Zum anderen ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und in einer sozialen Funktion steht (vgl. nur BVerfGE 50, 290 <340 f.>; 70, 191 <201>; 102, 1 <16 f.>; je mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird darüber hinaus insbesondere durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt, in denen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden (vgl. BVerfGE 24, 367 <389>; 52, 1 <30>; 70, 191 <201>; 112, 93 <110>). Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeines rechtsstaatliches Prinzip auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 <84>; 34, 139 <146>; 37, 132 <143>; 49, 382 <395>; 87, 114 <139>; 102, 1 <16 f.>).

89

e) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG genügt diesen Anforderungen, die bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 GG an einen gerechten Interessenausgleich zu stellen sind.

90

aa) Die Vorschrift dient einem legitimen Regelungsziel, das im öffentlichen Interesse liegt. Sie ist wie die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG insgesamt auf eine Bereinigung der Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts und damit auf die Beseitigung einer faktischen Herrenlosigkeit ehedem im Beitrittsgebiet staatlich verwalteter Vermögenswerte gerichtet (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss, Rn. 22, NVwZ 2008, S. 430 <432>; ebenso Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 10 EntschG Rn. 42, August 2009). Insofern stellt sie sich als Teil der Regelungen dar, mit denen die sozialistische Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland überführt wurde, wobei auch die Folgen der Nachkriegswirren und der mehr als vierzigjährigen Teilung Deutschlands für die Rechtswirklichkeit gerade in Bezug auf Grund und Boden bewältigt werden mussten. Mit ihrem Ziel, endgültige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und auf diese Weise die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken zu verbessern, dient sie einer geordneten Rechts- und Wirtschaftsentwicklung in den neuen Ländern (vgl. auch Kuhlmey/Wittmer, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 10 EntschG Rn. 29, November 2004; VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 -, VIZ 2004, S. 463 <464>). Solche auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Beitrittsgebiet abzielenden Regelungen können grundsätzlich mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG ein legitimes Gemeinwohlziel darstellen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 -, NJW 1999, S. 1460 <1462>).

91

bb) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist geeignet und erforderlich, den Gesetzeszweck zu erfüllen. Hinsichtlich der objektiven Zwecktauglichkeit ist die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt, ob das eingesetzte Mittel schlechthin oder objektiv untauglich ist (vgl. BVerfGE 30, 250 <263> m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht zudem in dem hier zu regelnden Kontext der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Ländern ein Beurteilungs- und Prognosespielraum in Bezug auf die Bewertung und Auswahl der zu erwägenden Maßnahmen und ihre Wirkung zu (vgl. auch BVerfGE 50, 290 <332 f.>). Nach diesen Maßstäben kann die Ungeeignetheit der hier in Rede stehenden Maßnahme nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts zutreffen, bei der hier vorliegenden Fallgestaltung sei faktisch herrenlos allenfalls der jeweilige Anteil des unauffindbaren Miterben an der Erbengemeinschaft, nicht hingegen der jeweilige Nachlassgegenstand selbst, auf die sich die Gesamthandsberechtigung der Miterben bezieht. Der Gesetzgeber durfte jedoch bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen, dass gerade die Unauffindbarkeit eines Miterben dazu führt, dass eine Erbengemeinschaft - jedenfalls solange kein Pfleger bestellt ist - nur Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung (vgl. § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 BGB) oder solche der Notgeschäftsführung (vgl. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) ergreifen kann und damit etwa aufwendige Sanierungsarbeiten an Gebäuden, die zu Zeiten der DDR verfallen sind, ebenso unterbleiben wie ein Verkauf des ererbten Grundstücks. Zumindest erscheint es nachvollziehbar, dass sich solche Schwierigkeiten bei derartigen Erbengemeinschaften eher ergeben können als sonst. Solche Hemmnisse können dadurch bewältigt werden, dass der in Rede stehende Erbanteil an dem Nachlassgegenstand an den Entschädigungsfonds überführt wird, der regelmäßig die Teilung der Erbengemeinschaft und damit die Veräußerung des Vermögenswerts betreiben wird.

92

Die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung kann grundsätzlich nur dann von Verfassungs wegen verneint werden, wenn von dem als Alternative in Betracht gezogenen Eingriff von geringerer Intensität in jeder Hinsicht und eindeutig feststeht, dass er den angestrebten Zweck sachlich gleichwertig erreicht (vgl. BVerfGE 105, 17 <36>). An dieser Erforderlichkeit fehlt es der Entziehung der Rechtsstellung des unauffindbaren Miterben zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht. Bei typisierender Betrachtung durfte der Gesetzgeber der Einschätzung folgen, dass eine Belebung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung mittels einer durch den Entschädigungsfonds initiierten Auseinandersetzung einer nicht uneingeschränkt handlungsfähigen Erbengemeinschaft schneller erreicht werden könne als durch eine Lösung, bei der die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft lediglich punktuell für bestimmte Maßnahmen durch Bestellung eines Vertreters oder Pflegers herstellbar ist. Ein milderes Mittel liegt auch nicht darin, den Erbteil des ausgeschlossenen Miterben durch Anwachsung den übrigen Erben zufallen zu lassen, denn auch in diesem Fall verliert der Miterbe seine Rechtsstellung.

93

cc) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG führt für den ausgeschlossenen unauffindbaren Miterben auch nicht zu einer unverhältnismäßigen und unzumutbaren Belastung.

94

(1) Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind zunächst die Intensität sowie die Schwere und Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung von Bedeutung. Diese werden in hohem Maße davon mitbestimmt, ob ein Eingriff in die eigentumsrechtlichen Zuordnungsverhältnisse und die Substanz des Eigentums vorliegt. Der vollständige Entzug der geschützten Rechtsposition des betroffenen Miterben - der Anteil am Gesamthandseigentum - stellt einen gravierenden Eingriff dar. Dieser unterliegt einer besonders strengen Prüfung, da die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz verlangt (vgl. BVerfGE 84, 382 <385>; siehe auch BVerfGE 42, 263 <295>; 50, 290 <341>). Gleichwohl kann auch die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen zulässig sein (vgl. BVerfGE 83, 201 <212>).

95

(2) Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Auch das Ausmaß des zulässigen Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab. Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG als Regelung der Enteignung nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten, da sich der Eingriff für den Betroffenen wie eine Teil- oder Vollenteignung auswirkt. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann daher nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 83, 201 <212 f.>).

96

Die Eingriffsintensität wird hier nicht unmittelbar durch einen finanziellen Ausgleichsanspruch oder durch einen anderweitigen kompensierenden Ausgleich abgemildert (vgl. BVerfGE 58, 137 <149 f.>). Das Bundesamt hat zwar in seiner Stellungnahme erklärt, auch einem Berechtigten, der sich nach Bestandskraft des Ausschlussbescheides melde, könne der Vermögenswert zurückgegeben oder ein etwaiger Erlös ausgezahlt werden. Es fehlt aber schon an einem gesetzlich geregelten Rechtsanspruch dieses Inhalts, nachdem das Gesamthandseigentum insoweit auf den Entschädigungsfonds übergegangen ist (vgl. BVerfGE 100, 226 <245>).

97

Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Dem Gesetzgeber kommt bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ein erweiterter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, soweit er die Überführung der Rechts- und Eigentumsordnung der DDR in das Rechts- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland regelt (vgl. BVerfGE 98, 17 <38>; 101, 54 <76>). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG Vermögenswerte betrifft, die seit geraumer Zeit vom Berechtigten, der trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten unauffindbar geblieben ist, nicht in Anspruch genommen worden sind, obwohl hierzu grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hat. Der Rechtsordnung ist seit jeher der Gedanke nicht fremd, dass über eine lange Zeit tatsächlich nicht beanspruchte Rechte infolge des Zeitablaufs verloren gehen können, weil dann Rechtsfrieden und Rechtssicherheit höheres Gewicht beizumessen ist als dem Eigentum. Der Gesetzgeber hat diesen Weg im Zusammenhang mit der Überführung der Rechtsordnung der DDR in die der Bundesrepublik Deutschland und der damit verbundenen Bereinigung der tatsächlichen Folgen der Nachkriegswirren und der Teilung Deutschlands für die Eigentumsverhältnisse in den neuen Ländern schon verschiedentlich beschritten (vgl. etwa § 6 GBBerG). Es war ihm nicht verwehrt, Konsequenzen selbst dann zu ziehen, wenn für den unauffindbaren Inhaber eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes ein Pfleger oder ein sonstiger gesetzlicher Vertreter bestellt ist. Mit Blick auf die besondere Situation nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands durfte der Gesetzgeber in der Belebung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung eine hinreichende Rechtfertigung für den Entzug der hier in Rede stehenden gesamthänderisch gebundenen Berechtigung eines unauffindbaren Miterben vor allem deshalb sehen, weil dieser über einen langen Zeitraum hinweg - bis zum Inkrafttreten der Regelung 13 Jahre lang - Gelegenheit hatte, sich um sein Erbe zu bemühen. Hinzu kommt, dass die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBBerG erst zulässig ist, nachdem das Bundesamt seiner Pflicht zur Ermittlung des Eigentümers oder Berechtigten von Amts wegen mit den zu Gebote stehenden Mitteln genügt hat. Auch wenn einzuräumen ist, dass die Beeinträchtigung des Grundstücksverkehrs und der Wirtschaftsentwicklung im Fall der bloß faktischen Herrenlosigkeit eines Miterbenanteils weniger schwer wiegt, als wenn ein Vermögenswert insgesamt faktisch herrenlos ist, ist der Entzug der Miterbenstellung in Ansehung der verstrichenen Zeit und der trotz Ermittlungen und Aufgebot fortbestehenden Unauffindbarkeit des Berechtigten gerechtfertigt, weil damit das öffentliche Interesse in der besonderen Situation nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands überwiegt.

98

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Entzug der durch Art. 14 GG geschützten Rechtsstellung kompensationslos erfolgt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass der an den Entschädigungsfonds abgeführte Wert nicht allgemeinen fiskalischen Zwecken dient, sondern anderen Personen zugute kommt, die mit dem ursprünglichen Rechtsinhaber als Opfer wiedergutzumachender Vermögensschädigungen im weitesten Sinne in einer Art Schicksalsgemeinschaft verbunden sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. November 2003 - 29 A 294.02 -, VIZ 2004, S. 463).

99

f) Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung ist zudem gleichheitsgerecht ausgestaltet (Art. 3 Abs. 1 GG).

100

aa) Allerdings bewirkt die Vorschrift eine Ungleichbehandlung von zwei Gruppen unauffindbarer Miterben, die nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands die uneingeschränkte Mitberechtigung an im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten im Wege der Wiedergutmachung zurückerlangt haben und miteinander verglichen werden können, weil sie demselben rechtlichen Ordnungsbereich angehören (vgl. BVerfGE 40, 121 <139 f.>). Unterschiedlich behandelt werden einerseits unauffindbare Miterben, bei denen die Wiedergutmachung die Unterstellung unter die staatliche Verwaltung betrifft und die deshalb unter die hier in Rede stehende Vorschrift fallen, und andererseits solche Miterben, in deren Fall die Wiedergutmachung durch die Rückübertragung (Restitution) eines Vermögenswertes nach den §§ 3 ff. VermG erfolgt. Zwar ist wegen der Antragsgebundenheit der Restitution (§ 30 VermG) die Entstehung faktisch herrenloser Vermögenswerte auf diesem Wege im Allgemeinen nicht möglich. Gleichwohl können auch Erbengemeinschaften mit unauffindbaren Miterben zur gesamten Hand die Berechtigung an einem restituierten Vermögenswert erlangen, so dass auf diesem Wege faktisch herrenlose Miterbenanteile entstehen können (vgl. dazu Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 2a VermG Rn. 3, Januar 1995; Wasmuth, in: RVI, B 100, § 2a Rn. 13, August 2008). Diese unterliegen jedoch anders als im Fall der Wiedergutmachung durch Aufhebung der staatlichen Verwaltung keinem der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG entsprechenden Aufgebotsverfahren.

101

bb) Diese Verschiedenbehandlung ist aber sachlich gerechtfertigt.

102

(1) Der Gesetzgeber hat einen besonders weiten Gestaltungsspielraum bei der Wiedererrichtung einer funktionierenden Eigentumsordnung, soweit diese zugleich in einem funktionalen Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung der Wiedergutmachung von Unrecht steht, das - wie das unter der Hoheit der DDR erlittene - eine dem Grundgesetz nicht verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat. Ein solcher funktionaler Zusammenhang ist vorliegend gegeben, weil die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 VermG vorgesehene Neuzuordnung des Eigentums insgesamt ersichtlich auch darauf abzielt, im Nachhinein vom Gesetzgeber nicht gewollte, aber zunächst hingenommene Folgen der Durchführung der Wiedergutmachung im Fall der staatlichen Verwaltung wieder zu beseitigen. Der Gesetzgeber ist zwar auch insoweit an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, muss ihn aber bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein auch bei der Bewältigung der Folgen des Krieges und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot beachten (vgl. auch BVerfGE 102, 254 <299>; 106, 201 <206>). Verboten ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind.

103

Der Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht die Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung: Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 88, 87 <96 f.>).

104

(2) Hieran gemessen ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht feststellbar. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung ist nicht evident sachwidrig. Sie erklärt sich aus der unterschiedlichen Bedeutung der faktischen Herrenlosigkeit im Fall der Wiedergutmachung einer Eigentumsentziehung einerseits und derjenigen einer Unterstellung unter die staatliche Verwaltung andererseits. Anders als im Fall der Restitution entsteht die faktische Herrenlosigkeit des hier in Rede stehenden Miterbenanteils nicht erst durch einen einzelfallbezogenen und antragsgebundenen Rückübertragungsakt. Sie ist vielmehr bereits unausweichliche Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber mit dem Vermögensgesetz pauschal, zeitgleich und uneingeschränkt zunächst das Eigentum an staatlich verwalteten Vermögenswerten als fortbestehend bestätigt und schließlich zum 31. Dezember 1992 in gleicher Weise die staatliche Verwaltung kraft Gesetzes gänzlich aufgehoben hat, obwohl er sich bewusst war, dass hinsichtlich einer unüberschaubaren Vielzahl von Vermögenswerten und auf unabsehbare Zeit unklar sein würde, ob ein Berechtigter sich werde ermitteln lassen. Angesichts dieser konzeptionell gänzlich anderen Herangehensweise an die Wiedergutmachung der spezifischen jeweiligen Vermögensschädigungen ist auch eine auf deren Eigenart abstellende Differenzierung bei der Behandlung der so entstandenen faktisch herrenlosen Vermögenswerte von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 55, 72 <90 f.>).

105

2. Auch die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende grundrechtliche Stellung der anderen, präsenten Miterben wie die des Erblassers ist nicht verletzt.

106

a) Den weiteren Miterben wird - bezogen auf den jeweiligen Nachlassgegenstand - zwar der Entschädigungsfonds als gegenstandsbezogenes Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft aufgezwungen, der vor allem an deren Teilung interessiert ist. Das ist für sich gesehen jedoch kein Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition, zumal die Erbengemeinschaft ohnehin nicht auf Dauer angelegt ist (vgl. § 2042 Abs. 1 BGB). Soweit aus der Abführung des Miterbenanteils am betroffenen Vermögenswert eine Verringerung der Haftungsmasse für etwaige Nachlassverbindlichkeiten resultieren sollte (vgl. § 2046 BGB), wird gegebenenfalls eine Mithaftung des abgeführten Vermögenswertes an bestehenden Nachlassverbindlichkeiten im Wege verfassungskonformer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften sicherzustellen sein.

107

b) Die Grundrechtsposition des Erblassers (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG), der sein Vermögen unter Ausübung seiner Testierfreiheit, aber auch nach den gesetzlichen Regeln der Verwandtenerbfolge vererben darf, ist ebenfalls nicht berührt. Der Erbfall und damit die Gesamtrechtsnachfolge als solche ist nach Maßgabe der Regeln des gesetzlichen Erbrechts, einschließlich des im Vorlagebeschluss angesprochenen § 2094 Abs. 1 BGB, oder der letztwilligen Verfügung des Erblassers eingetreten; der hier in Rede stehende Eingriff betrifft allein die Rechtsstellung desjenigen, der auf dieser Grundlage Miterbe geworden ist.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder
2.
unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger stellt in seinem Bezirk Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen aus, soweit solche Bescheinigungen durch Landesrecht vorgesehen sind.

(2) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger leistet auf Anforderung der für den örtlichen Brandschutz zuständigen Behörde Hilfe bei der Brandbekämpfung in seinem Bezirk.

(1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen.

(2) Die zuständige Behörde kann für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Sie kann bestimmen, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung werden aufgebracht aus

1.
Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt,
2.
der wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens der Versorgungsanstalt einschließlich des Reservefonds und
3.
anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt.

(2) Soweit diese Mittel nicht ausreichen, um die Zusatzversorgung durchzuführen, leistet der Bund einen jährlichen Zuschuss an die Versorgungsanstalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 aufgebrachten Mitteln und den Ausgaben eines Kalenderjahres. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.