Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2014 - 12 K 13.2716

bei uns veröffentlicht am06.02.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist ein im Jahr 1974 geborener Bezirksschornsteinfegermeister, der zum 1. Oktober 2008 für den vierten Kehrbezirk ... bestellt wurde (Bl. 1 + 3 der Behördenakte - BA).

Mit Schreiben vom 29. April 2005 setzte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Rangstichtag für den Kläger auf den 1. September 1993 fest (Bl. 5 BA).

Mit Schreiben vom 23. September 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er Mitglied der Beklagten geworden ist und damit eine Beitragspflicht verbunden sei. Der Beitrag belaufe sich seit 1. Januar 2008 jährlich auf 6.380,- Euro (Bl. 7 BA).

Am 24. März 2009 teilte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt der Beklagten mit, der Kläger habe keinen Kehrbezirk ausgeschlagen. Die Wartezeit bis zur erstmaligen Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister sei von ihm nicht zu vertreten (Bl. 8 BA).

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 30. April 2012 dem Kläger mit, welche Beiträge seit Oktober 2008 von ihm geleistet wurden (Bl. 11 BA).

Am 26. April 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, er entziehe zum 1. Mai 2012 die Abbuchungsgenehmigung seiner monatlichen Beiträge (Bl. 12 b BA).

Am 30. April 2012 informierte die Beklagte den Kläger über den Gesetzesentwurf zur Neuordnung der Altersversorgung bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Bl. 12 a + b BA).

Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er beantrage ausdrücklich die Erstattung sämtlicher eingezahlter Beiträge seit dem 1. Oktober 2008 in das Versorgungswerk der Beklagten. Es handele sich um 27.115,10 Euro (Bl. 14 b BA).

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 1. Februar 2013 eine Beitragserstattung in Höhe von 13.557,55 Euro. Zur Begründung führte sie aus:

Rechtsgrundlage für die Beitragserstattung sei § 31 Abs. 3 SchfHwG i. V. m. § 210 SGB VI. Daraus ergäbe sich die Erstattung der Hälfte der eingezahlten Beiträge in Höhe der genannten Summe (Bl. 15 a, b + c BA).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 28. Februar 2013 gegen den Bescheid Widerspruch erhoben (Bl. 60 a + b BA).

Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 begründete der Prozessbevollmächtigte des Klägers den eingelegten Widerspruch im Wesentlichen wie folgt: Der gesetzliche Verweis auf die Rechtsfolgen des § 210 SGB VI durch § 31 Abs. 3 SchfHwG sei verfassungswidrig, soweit für Personen wie den Kläger keine gesonderte Regelung erfolgt sei. Der Kläger sei in Höhe von 12.760,05 Euro ohne rechtlichen Grund enteignet worden. Der gesetzliche Zweck des § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI sei bezugnehmend auf die hier vorliegende gesetzliche Versicherung verfassungswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid vom 1. Februar 2013 sei deshalb selbst verfassungswidrig, weil er eine verfassungswidrige Norm zum Gegenstand habe. Es werde nicht verkannt, dass das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entschieden habe, dass es sich bei der Beitragserstattung um einen Rechtsanspruch handele, der wegen des auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Versicherungsgedankens nicht geboten sei und deshalb ohne ausdrückliche Regelung nicht aus dem Versicherungsverhältnis abgeleitet werden könne. Das Bundesverfassungsgericht habe ursprünglich gemeint - so in NJW 1988, 250 - dass der Gesetzgeber zu dieser Regelung nicht verpflichtet sei und sie deshalb aus Gründen der Billigkeit treffen könne. Nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten gelte diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nur dann, wenn der Versicherte selbst aus freien Stücken die Versicherung an sich beende; jedoch könne diese Regelung nicht gelten, wenn der gleiche Gesetzgeber - nämlich der Bundesgesetzgeber - hier eine Aufhebung der gesamten Versicherungseinrichtung und damit der Versicherung an sich kraft Gesetzes vornehme. In einem solchen Fall müsse zu der gesetzlichen Regelung des § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI auch eine vollständige Beitragsrückerstattung im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vorgenommen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 24 a - f BA).

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Auch nach inzidenter Prüfung der verfassungsrechtlichen Belange des Klägers bestünden keine begründeten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der aus den Regelungen in § 31 Abs. 3 SchfHwG i. V. m. § 210 SGB VI folgenden nur hälftigen Beitragserstattung. Es liege keine Verletzung des Art. 14 GG in Bezug auf die Anwartschaften auf Ruhegeld vor. Aufgrund der Nichterfüllung der fünfjährigen Wartezeit seien im Fall des Klägers die Anwartschaften noch nicht unverfallbar, das heißt noch nicht zu einem Vollrecht und damit zu einer eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition erstarkt. Ein solches Vollrecht sehe sowohl § 29 Abs. 1 Satz 2 SchfG (in der bis zum 31.10.2012 geltenden Rechtslage) als auch § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG erst mit Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit vor. Die vom Grundgesetz zu gewährleistende Schutzintensität sei daher geringer. Überdies habe die Beklagte seit dem Beginn der Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister am 1. Januar 2013 das Risiko getragen, dass der Widerspruchsführer nach einer Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen (Invalidität) nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage Ruhegeld von der Beklagten erhalte. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers habe im Fall der Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen auch bei noch nicht erfüllter Wartezeit ein Anspruch auf Versorgungsleistung bei Invalidität bestanden. Im Geschäftsjahr 2011 seien lediglich 73 Altersrentner/-innen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SchfG neu in die Altersrente eingewiesen worden, während im gleichen Zeitraum 210 Mitglieder nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SchfG neu Invalidenrente („Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen“) erhalten haben (s. Geschäftsbericht 2011 der Beklagten, S. 58). Dieses von der Beklagten getragene Risiko werde durch die hälftige Beitragserstattung ebenfalls abgegolten. Wie der Kläger zutreffend erkannt habe, sei für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung die entsprechende Regelung der nur hälftigen Beitragserstattung bei Selbstständigen langjährig eingeführt und obergerichtlich nicht beanstandet (s. zur Vorgängernorm des § 210 SGB VI: BSGv. 20.3.1969 - 12 RJ 256/68, BSGE 29, 194, SozR Nr. 8 zu § 1303 RVO). Insbesondere habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Gesetzgeber bei Regelung einer Beitragserstattung trotz Widerspruch zum Versicherungsgedanken die Erstattung aus Gründen der Billigkeit begrenzen könne (s. Kasseler Komm., Sozialversicherungsrecht Bd. 2, Rn. 18 zu § 210 SGB VI mit Hinweis auf BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr. 34 = NJW 1988, S. 250). Der Gesetzgeber habe sich hier in seiner generalisierenden Betrachtung bewusst für eine nur hälftige Beitragserstattung und nicht für eine Erstattung in voller Höhe entschieden (s. Drs. 17/11185, Deutscher Bundestag Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 24.10.2012, Begründung zu Änderungsantrag Ziff. 1.a), S. 6). Für die Anwendbarkeit der Rechtsprechung sei es unerheblich, dass der Grund für den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung die Schließung der Umlage der Zusatzversorgung gewesen ist, nicht die Beendigung der Versicherung aus freien Stücken. § 210 SGB VI stelle für seinen direkten Anwendungsbereich nicht auf die Beweggründe des Klägers wie auch sonstiger äußerer Umstände ab. Insbesondere seien die Mitglieder der Beklagten in den ersten 5 Jahren besser gestellt gewesen als Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, hätten aber dennoch auch einen Anspruch auf hälftige Beitragserstattung. Die Mitglieder der Beklagten haben nämlich bereits vor der Unverfallbarkeit der Anwartschaften Ruhegeld bei einer Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen erhalten. Eine entsprechende Rente wegen Erwerbsminderung werde von der gesetzlichen Rentenversicherung erst gewährt, wenn vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt worden sei, § 50 Abs. 1 SGB VI. Weiterhin sehe das Schornsteinfegerhandwerksgesetz in § 31 Abs. 4 vor, dass die Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebenenleistung bei einer Nachentrichtung der auf 5 Jahre fehlenden Beiträge aufrechterhalten blieben. Der Gesetzgeber habe damit - ähnlich dem Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - eine Wahlmöglichkeit für diejenigen geschaffen, die die hälftige Beitragserstattung nicht hinnehmen wollten (Bl. 24 a - f BA).

Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 18. Mai 2013 zugestellt (Bl. 25 BA).

Am 17. Juni 2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 1. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2013 zu verpflichten, an den Kläger weitere 13.557,55 Euro zu bezahlen.

Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen aus: Die hälftige Beitragsrückerstattung verletze im konkreten Fall zumindest die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, denn der Kläger sei gesetzlich verpflichtet, den Beitrag in voller Höhe selbstständig zu erbringen und habe während des Bestehens der Versicherung keinerlei Möglichkeiten, zu einem versicherungsrechtlichen Schutz zu gelangen. Es solle nicht unberücksichtigt bleiben, dass die gesetzliche Regelung, soweit sie den Wortlaut des § 210 SGB VI und das zusammenhängende Gefüge der Beitragsrückerstattung bei freiwilliger Beendigung der Versicherung betreffe, nicht zu beanstanden sei. Hier habe sowohl das Bundessozialgericht als auch das Bundesverfassungsgericht die streitgegenständliche Regelung für den Fall, der seinerzeit zu entscheiden gewesen sei, für nicht verfassungswidrig erachtet. Insoweit habe das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber Ermessen eingeräumt bezüglich der Frage, inwieweit die Regelung einer Beitragserstattung trotz Widerspruch zum Versicherungsgedanken aus Gründen der Billigkeit begrenzt worden sei. Jedoch sei der zugrunde liegende Fall - nämlich das freiwillige Ausscheiden aus der Sozialversicherung - ein anderer, als der hier im Streit stehende. Es komme im vorliegenden Fall entscheidend darauf an, dass die streitgegenständliche Sozialversicherungspflicht und - insoweit handele es sich gerade nicht um eine freiwillige Sozialversicherung, die eigentlich dem Regelfall des § 210 SGB VI unterfalle - kraft Gesetzes zum Erliegen komme. Es komme insoweit verfassungsrechtlich darauf an, ob es der Versicherte selbst in der Hand halte, die Versicherung fortbestehen zu lassen oder zu beenden. Genau diesen Fall regele § 210 SGB VI. Der konkrete Fall sei jedoch ein anderer. Zum einen handele es sich um eine Pflichtversicherung und zum anderen werde die Möglichkeit der Versicherung als solche durch eine gesetzliche Änderung beendet. Der Gesetzgeber habe bei seiner Stellungnahme im Rahmen der Beratung zur Anpassung des Schornsteinfegerhandwerkergesetzes diesen Regelungscharakter des § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI unberücksichtigt gelassen. Insoweit mache es gerade in Ansehung von Art. 2 Abs. 1 GG einen wesentlichen Unterschied, ob sich ein Versicherter freiwillig einem gesetzlichen Regelungsregime im Sinne des Beitritts zur gesetzlichen Rentenversicherung mit selbstständiger Tätigkeit unterwerfe oder ob der Versicherte kraft Gesetzes verpflichtet sei, einer gesetzlichen Rentenversicherung zuzugehören. Diesbezüglich könne auch derjenige, der sich vorher nicht freiwillig in das Regelungsregime versetzt habe, nicht schlechter gestellt werden bei der Frage der Rückerstattung seiner Beiträge als derjenige, der Pflichtbeiträge zu leisten habe. Insoweit sehe § 210 SGB VI gerade auch für den Regelfall der Pflichtbeitragszahlungen vor, dass sämtliche Beiträge zurückzuerstatten seien. Insoweit sei der Kläger hier tatsächlich nicht schlechter zu stellen, auch wenn er als Selbstständiger Versicherungsbeiträge eingezahlt habe, als ein sonstiger Pflichtversicherter. Es werde angeregt, ein konkretes Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. § 210 SGB VI regele die Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge. Auf die Motivation des Erstattungsberechtigten und die Beweggründe, warum der Erstattungstatbestand eintritt, stelle § 210 SGB VI nicht ab. Die Vorschrift lege vielmehr den begünstigten Personenkreis sowie den Umfang und die Einschränkungen des Erstattungsanspruches fest. Die direkte Anwendung von § 210 SGB VI greife auch dann, wenn im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht Lebensumstände zur Anwendung des § 210 SGB VI führen, die für die Versicherten nicht freiwillig oder nicht durch eigene Entscheidung selbst bestimmt seien. Darüber hinaus trete in der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann eine Versicherungspflicht ein, wenn der Versicherte nach einer bislang versicherungsfreien Tätigkeit erst im rentennahen Alter eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehme und deshalb die Wartezeit von 5 Jahren nach § 50 Abs. 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreichen könne. Auch in diesen Fällen sei die Wartezeiterfüllung für den Bezug einer Altersrente durch eine reguläre tätigkeitsbezogene Beitragszahlung von vornherein nicht mehr möglich, gleichwohl bestehe eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch in diesen Fällen habe es der Versicherte nicht in der Hand, ob er der Sozialversicherungspflicht unterfalle und in regulärer, monatlicher und tätigkeitsbezogener Beitragsentrichtung noch die Wartezeit zu erfüllen vermag. Als Normzweck sehe § 210 SGB VI eine Beitragserstattung in solchen Fällen vor, in denen das mit der Einbeziehung in die Rentenversicherung vorrangig verfolgte Ziel eines Rentenanspruches nicht oder voraussichtlich nicht erreicht werden könne (s. Hauck/Haines, SGB VI, Loseblattsammlung Rn. 1 zu § 210). Die Regelung ergebe aus Billigkeitsgründen bestimmten Versicherten einen Ausgleich, deren Beiträge zwar zu der Finanzierung der Rentenversicherung beigetragen hätten, die dadurch jedoch ihrerseits keinen Vorteil erlangten (Hauck/Heines, a. a. O., Rn. 2 zu § 210). Durch den Wegfall der Zusatzversorgung bei der Beklagten sowie der gesetzlichen Regelung gemäß § 27 Abs. 1 SchfHwG, dass ab dem 1. Januar 2013 keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben würden, sei das Ziel eines Rentenanspruches bei Mitgliedern mit weniger als 5 Beitragsjahren im Rahmen der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung nicht mehr zu erreichen. Der Normzweck des § 210 SGB VI umfasse damit auch die besondere Situation der Bezirksschornsteinfegermeister mit weniger als 5 Beitragsjahren, die anders als in der direkten Anwendung des § 210 SGB VI nicht durch die Änderung der eigenen Lebensumstände aus der Versicherungspflicht ausscheiden und den Anspruch auf eine Beitragserstattung erhielten, sondern durch eine Änderung der gesetzlichen Regelung keine unverfallbare Anwartschaft mehr erwerben könnten. Auch die Beschränkung der Erstattung der Höhe nach auf nur die Hälfte der eingezahlten Beiträge in den vom Kläger angegriffenen Bescheiden sei rechtmäßig. Der Gesetzgeber gehe in der Begründung des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze auf der Grundlage der Verweisungsnorm ausdrücklich von einer nur hälftigen Beitragserstattung - auch der selbstständigen Bezirksschornsteinfegermeister - aus. Der Gesetzgeber sei sich dabei der Situation bewusst gewesen, dass den betroffenen Personen - die erst in den letzten 5 Jahren vor der Schließung des Zusatzversorgungssystems Pflichtmitglieder der Versorgungsanstalt geworden seien und wegen der Wartezeit noch keinen unverfallbaren Anspruch auf Ruhegeld erworben hätten - mit der Schließung ein Teil der eingezahlten Beiträge verloren gehe (s.: BT-Drs. 17/11185, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 24.10.2012, S. 4 B Besonderer Teil, zu Nr. 1 a). Die Entscheidung des Gesetzgebers halte auch im Lichte des höherrangigen Rechts einer weiteren Prüfung stand. Die gesetzliche Begrenzung der Beitragserstattung auf nur die Hälfte der geleisteten Beiträge verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Die vom Kläger seit dem Beginn seiner Mitgliedschaft in der Zusatzversorgung einbezahlten Beiträge hätten bei dem Kläger noch zu keinem unverfallbaren Anspruch auf Ruhegeld im Alter geführt, der dem Eigentumsschutz nach Art. 14 GG unterliege. Durch die Teilnahme an der Umlage des Versorgungswerkes habe der Kläger für die heutigen Ruhegeldempfänger Zahlungen geleistet. Gemäß den Regeln des Umlagesystems erwerbe der Zahlende mit zunehmenden Zahlungen selbst einen Anspruch auf Versorgung aus solchen Umlagezahlungen nachfolgender Generationen aktiver bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Das Schornsteinfegergesetz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sehe einen solchen Anspruch aus diesen Umlagezahlungen aber erst vor, wenn die Wartezeit von 5 Jahren erreicht und damit selbst Umlagen von 5 Beitragsjahren entrichtet worden seien (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SchfG). Diese Wartezeit sei in den umlagefinanzierenden Rentenversicherungssystemen allgemein anerkannt, so beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 50 Abs. 1 SGB VI).

Auch der bislang gewährte Schutz im Falle der Berufsunfähigkeit vor dem Erreichen der vollen 5 Beitragsjahre (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SchfG) stelle keine solche verfestigte und eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition dar, da dieser Schutz vor Ablauf der Wartezeit in deutlich stärkerem Maße auf Solidarleistungen beruhe und nicht ohne das Stammrecht auf Altersruhegeld zu sehen sei. Die eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition sei durch nicht unerhebliche Eigenleistungen des Versicherten gekennzeichnet. Selbst wenn eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition allein durch die Zahlung von Beiträgen in das Umlagesystem auch vor dem Erreichen von fünf vollen Beitragsjahren mit der Folge eines Schutzes bei Berufsunfähigkeit angenommen würde, weil die bislang eingezahlten Beiträge durch gesetzlichen Eingriff nicht mehr zu einem Vollrecht erstarken können, so sei in eine solche angenommene Rechtsposition des Klägers nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingegriffen worden. Die Inhalts- und Schrankenbestimmung sei auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG vor.

Mit Schreiben vom 24. September 2013 übersandte die Beklagte die Ausarbeitung des Bereiches „Mathematik“ vom 30. Juli 2013.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbezahlung weiterer Beträge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid vom 1. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Beitragserstattung sind §§ 27 und 31 Abs. 3 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk vom 5. Dezember 2012 (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG n. F., BGBl I S. 2467) i. V. m. § 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Nach § 27 Abs. 1 1. Halbsatz SchfHwG n. F. wird die bisher bestehende Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zum 1. Januar 2013 geschlossen. Es können deshalb nach dem 1. Januar 2013 keine weiteren Anwartschaften mehr erworben werden (§ 27 Abs. 1 2. Halbsatz SchfHwG n. F.). Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG n. F. erhalten Ruhegeld nur die Versorgungsberechtigten, die u. a. mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG n. F. wird Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit nur gewährt, wenn vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde. Nach § 31 Abs. 3 SchfHwG n. F. ist § 210 SGB VI in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Nach § 31 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG n. F. können Versorgungsberechtigte, die aufgrund der Schließung der Zusatzversorgung weniger als fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben, für die fehlende Zeit Beiträge an die Versorgungsanstalt nachzahlen. Die Höhe der Beiträge beträgt für jeden fehlenden Monat 605 Euro, im Beitrittsgebiet 532 Euro (§ 31 Abs. 4 Satz 2 SchfHwG n. F.). Die Nachzahlung muss bis zum 30. Juni 2013 erfolgen und es werden durch die Nachzahlung Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld erworben (§ 31 Abs. 4 Sätze 3 und 4 SchfHwG n. F.).

Nach der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Rechtslage wurde Ruhegeld einem ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeister bezahlt, dessen Bestellung wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen war (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über das Schornsteinfegerwesen - Schornsteinfegergesetz - SchfG a. F.). Eine Wartezeit von fünf Jahren bestand nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SchfG a. F. nur für ehemalige Bezirksschornsteinfegermeister, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerrufs oder Aufhebung erloschen war.

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I, S. 2242) wurde das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG a. F.) beschlossen. Damit sollte das bestehende Gesamtversorgungssystem mit Umlageverfahren zum 1. Januar 2013 auf ein beitragsäquivalentes System umgestellt werden (BT-Drucks. 16/9237, S. 21). In § 43 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG a. F. hinsichtlich des Ruhegelds sowie in § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG a. F. hinsichtlich des Ruhegelds wegen Berufsunfähigkeit sollte erstmals eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren eingeführt werden. Nach Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens sollten die §§ 27 bis 47 SchfHwG a. F. aber erst zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Diese Gesetzesänderung trat nie in Kraft, sondern wurde durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 5. Dezember 2012 ersetzt.

Nach § 210 SGB VI können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag der Versicherten erstattet werden. Grundsätzlich werden dabei die Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben (§ 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), d. h. es wird regelmäßig nur der Arbeitnehmeranteil und nicht der Arbeitgeberanteil zurück bezahlt. Nach § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI werden in Abweichung von diesem Grundsatz Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbstständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge nur zur Hälfte erstattet.

2. Entsprechend der ab 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage hat die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2013 zutreffend eine hälftige Beitragserstattung für den Kläger festgesetzt, da dieser zum 1. Januar 2013 noch keine fünf Jahre Beiträge einbezahlt hat und auch keine Nachzahlung geleistet, sondern die Beitragsrückerstattung beantragt hat und selbstständig tätig i. S. d. § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist.

2.1 Die maßgeblichen Normen der §§ 27 und 31 SchfHwG n. F. stehen im Einklang mit höherrangigem Recht.

Die für die Beitragsrückerstattung einschlägigen Vorschriften fallen unter die Normsetzungskompetenz des Bundes. Die Normsetzung im Bereich der Zusatzversorgung wird schon seit jeher auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) gestützt (BTDrucks. 16/9237, S. 24 und BT-Drucks. 17/10749, S. 18). Eine Änderung der Situation durch Inkrafttreten des Art. 72 Abs. 2 GG ist nicht eingetreten, da Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG davon nicht erfasst wird. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob die Vorschriften zur berufsständischen Versorgung nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG in Kraft bleiben können (vgl. bzgl. der Feuerstättenbescheide: BayVGH v. 30.1.2014, 22 B 13.1709, juris). Im Übrigen wäre es auch nicht nachvollziehbar, wenn Regelungen hinsichtlich einer bundesweit eingerichteten Versorgungsanstalt der Bezirksschornsteinfegermeister nunmehr durch die verschiedenen Landesgesetzgeber geändert werden müssten.

2.2 Eine Verletzung von Art. 14 GG liegt nicht vor. Grundsätzlich sind unverfallbare Anwartschaften auf eine Altersversorgung eigentumsrechtlich geschützt. Der eigentumsrechtliche Schutz reicht aber nur soweit, wie Ansprüche bereits bestehen und verschafft diese nicht. Darüber hinaus wird auch nicht eine konkrete Höhe der Anwartschaft geschützt (BVerfGE 131, 66 m. w. N.). Umgestaltungen durch Änderung des Rentenversicherungsrechts, insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge solcher Umgestaltungen auch eine wertmäßige Verminderung der Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu (BVerfGE 100, 1 (37)). Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsprinzip, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 58, 81). Gegenstand des Schutzes im Sinne des Art. 14 GG ist dabei die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt.

Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger unter Geltung des Schornsteinfegergesetzes bis zum 31. Dezember 2012 schon eine unverfallbare Anwartschaft auf Altersversorgung erworben hat, denn damals war eine Wartezeit von fünf Jahren nur für solche Mitglieder vorgesehen, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerrufs oder Aufhebung erloschen ist. Darunter fällt der Kläger aber nicht, weil seine Bestellung nicht erloschen ist, sondern über den 1. Januar 2013 fortbestanden hat. Gleichwohl wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 in §§ 43 und 44 SchfHwG a. F., die so zwar nie in Kraft getreten sind, schon eine Wartezeit von fünf Jahren entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt und wurde in § 41 Abs. 5 SchfHwG a. F. zur Erstattung von Beiträgen auf § 210 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 bis 6 SGB VI verwiesen. Der Kläger wurde zum 1. Oktober 2008 und damit schon vor Veröffentlichung dieses Gesetzes, aber nach Veröffentlichung des Gesetzentwurfs mit der Bundestagsdrucksache 16/9237 am 22. Mai 2008 bestellt. Spätestens ab Veröffentlichung der geplanten neuen gesetzlichen Regelung konnte der Kläger nicht mehr darauf vertrauen, dass er ohne Erfüllung einer Wartezeit Anwartschaften erwerben konnte. Zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgung zum 1. Januar 2013 hat er die erforderliche Wartezeit auch nicht erreicht.

Selbst wenn der Kläger unverfallbare Anwartschaften erworben haben sollte, waren diese nicht in einer bestimmten Höhe geschützt und konnten im Wege der Schließung der Versorgung mit zeitgleicher Einführung einer Wartezeit vom Gesetzgeber in verfassungskonformer Weise umgestaltet werden. Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 122, 151 m. w. N.). Der Gesetzgeber darf Bestimmungen im Hinblick auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen treffen, jedoch mit ihnen diese Positionen nicht beliebig umgestalten. Vielmehr sind Regelungen, die zu Eingriffen führen, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (BVerfGE 31, 275 (290)). Dabei müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (BVerfGE 58, 137). Die Gestaltungfreiheit des Gesetzgebers verengt sich in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (BVerfGE 53, 257 (293)). Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (BVerfGE 53, 257 (291)). Eigentumsrechtlich wäre es z. B. bedenklich, wenn die erworbenen Anwartschaften völlig entwertet würden (BVerfG v. 17.12.2012, 1 BvR 488/10 u. a., ZTR 2013, 668).

Die im vorliegenden Fall angegriffenen Regelungen dienen der Umsetzung der Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister. Im Jahr 2008 wurde das deutsche Schornsteinfegermonopol wegen Europarechtswidrigkeit abgeschafft. Nach einer Übergangszeit bis Ende 2012 unterliegen die Bezirksschornsteinfeger nunmehr weitgehend dem freien Wettbewerb und sind mit anderen Handwerksberufen gleichgestellt. Der Gesetzgeber wollte daher die bisherige spezifische Alterssicherung an die neuen Gegebenheiten anpassen (BT-Drucks. 17/10749, S. 1f). Durch den Wegfall des Kehrmonopols war z. B. nicht mehr gewährleistet, dass die Beiträge für die Zusatzversorgung gemäß § 22 Nr. 3 SchfG a. F. in die Kehrgebühren eingerechnet werden. Vielmehr hätte das Mitglied die Beiträge aus den übrigen Einnahmen erwirtschaften müssen und es hätten dadurch schwerwiegende Auswirkungen auf die Finanzierbarkeit der gesamten Versorgungsanstalt gedroht (vgl. Schira/Schwarz, Kommentar zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 2009, IV. Teil, S. 169).

Zur Erreichung dieses Ziels wurde die Zusatzversorgung vollständig geschlossen und zugleich eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren eingeführt. Nach Aufzehrung des Kapitals der Versorgungsanstalt werden die Ruhegeldzahlungen in Zukunft aus Steuermitteln finanziert. Diese Maßnahmen sind geeignet, das Ziel der Angleichung der Alterssicherung der Bezirksschornsteinfeger an die Altersversorgung vergleichbarer Berufsgruppen zu erreichen. Sie sind auch erforderlich, denn eine andere Möglichkeit der Angleichung als die Schließung der Versorgung ist nicht ersichtlich. Es erscheint auch zweckmäßig, diejenigen Mitglieder, die noch keine sehr lange Zeit Beiträge bezahlt haben, grundsätzlich von der Versorgung durch Einführung einer Wartezeit entsprechend der allgemeinen Wartezeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung auszunehmen. Zum einen wird in zahlreichen Fällen bei diesem Personenkreis überhaupt kein Interesse daran bestehen, weiterhin Mitglied zu bleiben, da die Versorgung nur sehr gering ausfallen wird. Zum anderen entstünde durch die Weiterführung solcher geringwertiger Anwartschaften ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, der letztendlich vom Steuerzahler zu tragen wäre. Im Übrigen haben die Betreffenden mit ihren Beitragsleistungen auch nicht in nennenswertem Umfang zur Bildung von Rücklagen bei der Beklagten in Form des Reservefonds beigetragen. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten hätte der Reservefonds weiter aufgebaut werden müssen, um künftige stärkere Beitragserhöhungen zu vermeiden. Die dafür notwendigen Beitragserhöhungen wurden ab 1. Januar 2009 aber nicht mehr vorgenommen und ab dem Jahr 2009 überstiegen die Leistungen die Beitragseinnahmen, die daraufhin aus den Zinserträgen des Reservefonds bestritten werden mussten. Ab dem Jahr 2011 wurden nach den vorgelegten Berechnungen der Beklagten keinerlei Einstellungen sondern Entnahmen aus dem Reservefonds vorgenommen, um die gegenüber den leicht sinkenden Beitragseinnahmen stark ansteigenden Aufwendungen für Versicherungsfälle zu decken.

Die vom Gesetzgeber vorgenommenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte derjenigen Mitglieder, die die Wartezeit noch nicht erfüllen. Der Gesetzgeber hat diese Problematik jedoch gesehen und den Betroffenen einerseits in § 31 Abs. 4 SchfHwG n. F. die Möglichkeit gegeben, sich durch Nachzahlung der für die fünfjährige Wartezeit fehlenden Beiträge die Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung zu sichern. Andererseits konnten sie sich nach § 31 Abs. 3 SchfHwG n. F. i. V. m. § 210 SGB VI die Hälfte der Beiträge erstatten lassen.

Die Erstattungsregelung, die der Kläger gewählt hat, ist auch nicht übermäßig belastend oder unzumutbar. Insbesondere der Verweis auf § 210 SGB VI ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Höhe der Versorgung bestimmt sich sowohl nach § 37 Abs. 4 bis 7 SchfHwG n. F. als auch nach §§ 39 Abs. 3 bis 7, 30 SchfG a. F. nach der Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt und ist um die Zahlbeträge zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten aufgrund einer Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen zustehen. Je kürzer die Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt, umso geringer fällt auch die Versorgung aus. Es erscheint daher zumutbar, denjenigen, die noch nicht viele Beiträge bezahlt und daher noch nicht erheblich durch eigene Leistungen zu der Versorgung beigetragen haben, entsprechend den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge zu erstatten. Es erscheint dabei unbedenklich, den aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegern nach § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nur die Hälfte der Beiträge zu erstatten, denn bei der Beitragserstattung handelt es sich nicht um einen Rechtsanspruch, der wegen des Versicherungsgedankens nicht geboten ist und deshalb der Gesetzgeber zu einer solchen Regelung überhaupt nicht verpflichtet wäre (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VI § 210 Rdnr. 18).

Darüber hinaus hätte dem Kläger auch bis 31. Dezember 2012 eine erhebliche Gegenleistung, nämlich ein Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit und auf Hinterbliebenenversorgung gegen die Beklagte zugestanden, wenn die Voraussetzungen dafür eingetreten wären. Der Kläger und seine Familie hätten ggf. eine Versorgung erhalten, die die bezahlten Beiträge bei Weitem überstiegen hätte. Auch die von der Beklagten vorgelegten Berechnungen lassen erkennen, dass ein großer Teil der Beiträge in die Finanzierung von Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit und in die Hinterbliebenenversorgung fließt. Zwar ist daraus nicht erkennbar, ob ein wegen Berufsunfähigkeit in den Ruhestand versetztes Mitglied die Regelaltersgrenze erreicht hat und damit ohnehin Anspruch auf ein Altersruhegeld gehabt hätte. Aus den Zahlen ist jedoch ersichtlich, dass ein sehr großer Anteil des Beitragsaufkommens für die Versorgung wegen Berufsunfähigkeit verwendet werden muss. Die hälftigen Beiträge des Klägers sind damit nicht wertlos oder verloren, sondern so gesehen „verbraucht“ (vgl. zur Begrenzung der Beitragserstattung bei der Arbeiterrentenversicherung: BVerfG, B. v. 24.11.1986, 1 BvR 772/85, NJW 1988, 250f.).

2.3 Auch eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rückwirkungsverbots ist nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor. Eine solche ist dann gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfG v. 17.12.2012, a. a. O. Rdnrn. 26 ff. m. w. N.). Geht man davon aus, dass Anwartschaften erworben wurden, so liegt ein solcher Fall hier vor. Die Anwartschaften wurzeln in einem bestehenden Versorgungsverhältnis, aus dem mangels Eintritt eines Versorgungsfalles noch kein Anspruch entstanden ist. Es handelt sich dabei um einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt, der für die Zukunft nachteilig betroffen ist, weil zur Erlangung einer Versorgung Beiträge nachbezahlt werden müssen oder die Beiträge zur Hälfte zurückerstattet werden und keine Versorgungsleistungen mehr beansprucht werden können.

Unzulässig wäre eine unechte Rückwirkung, wenn das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine unechte Rückwirkung zur Erreichung eines Regelungszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn Bestandsinteressen der Betroffenen Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG a. a. O., Rdnr. 28 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist das Vertrauen der Betroffenen nicht schutzwürdiger als das mit der Neuregelung verfolgte Anliegen. Durch die tiefgreifenden Veränderungen im Schornsteinfegerwesen, die durch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erfolgen mussten (BT-Drucks. 16/9237, S. 1), war es erforderlich, auch das Versorgungssystem anzupassen. Die Schließung der Versorgung mit gleichzeitiger Einführung einer allgemeinen Wartezeit erscheint geeignet und erforderlich, um die Veränderungen wegen der künftig nur noch befristeten Vergabe der Kehrbezirke und dem dann weitgehend freien Wettbewerb zu berücksichtigen (BT-Drucks. 17/10749, S. 1). Es erscheint innerhalb des weiten gesetzgeberischen Ermessens zulässig, die Zusatzversorgung vollständig abzuschaffen, da die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den anderen Handwerksberufen nunmehr überwiegend gleichgestellt sind und eine spezifische Alterssicherung deshalb nicht mehr als angebracht angesehen werden muss.

Die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen die Gründe für eine Systemumstellung nicht. Vorliegend mussten die Versicherten mit einer Änderung ihrer Anwartschaft rechnen. Zum einen ist in Anwartschaften schon von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt (BVerfG, a. a. O. Rdnr. 30 m. w. N.). Zum anderen ist schon seit langem bekannt, dass im Schornsteinfegerrecht Änderungen erfolgen müssen, da bezüglich des Schornsteinfegergesetzes a. F. im Jahre 2001 ein Vertragsverletzungsverfahren unter der Nr. 2001/5162 gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängig gemacht wurde (BTDrucks. 16/8086, S. 7). Am 22. Mai 2008 wurde daraufhin mit der Bundestagsdrucksache 16/9237 ein Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vorgelegt, mit dem das Gesamtversorgungssystem in ein beitragsorientiertes System unter Einführung einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren übergeleitet werden sollte. Dieser Gesetzentwurf wurde am 26. November 2008 beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die entsprechenden Änderungen im Versorgungssystem sollten zwar erst mit der Abschaffung der unbefristeten Vergabe der Kehrbezirke zum 1. Januar 2013 in Kraft treten, spätestens mit Veröffentlichung des Gesetzentwurfs muss den Betroffenen aber klar gewesen sein, dass durch die Veränderungen im Schornsteinfegerwesen auch Änderungen im Versorgungssystem erfolgen werden und z. B. mit der Einführung einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren entsprechend den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und in vielen anderen Versorgungssystemen zu rechnen ist.

Des Weiteren hat der Gesetzgeber auch ausreichende Wahlmöglichkeiten zur Wertsicherung der Anwartschaften geschaffen. Hinsichtlich einer vollständigen Schließung der Versorgung wurde zwar erst im Jahr 2012, also kurz vor Inkrafttreten der schon im November 2008 beschlossenen Änderungen im Versorgungssystem, mit der Bundestagsdrucksache 17/10749 vom 24. September 2012 der Gesetzentwurf zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt. Überwiegend sollen die Versorgungsrechte der 6.500 Rentenempfänger und die Anwartschaften der 7.700 aktiven Bezirksschornsteinfegermeister auf Altersruhegeld auch bei der vollständigen Schließung erhalten bleiben (BT-Drucks. 17/10749, S. 2). Diejenigen Mitglieder, die die gleichzeitig eingeführte allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllen, erhalten die Möglichkeit, in Anlehnung an die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Beiträge nachzubezahlen, um sich damit Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebenenleistungen aufrechtzuerhalten (BT-Drucks. 17/11185, S. 6). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich die Beiträge zur Hälfte erstatten zu lassen. Diese Wahlmöglichkeit versetzt die Betreffenden in die Lage, sich für die für sie persönlich jeweils günstigere Variante zu entscheiden. Sie ermöglicht denjenigen, bei denen nur wenige Beiträge für die fünfjährige Wartezeit fehlen, sich durch eine geringe Nachzahlung Versorgungsleistungen zu sichern. Bei den Mitgliedern, die bisher nur wenige Beitragszahlungen geleistet haben und ohnehin bei Erreichen der Regelaltersgrenze keine hohe Versorgung zu erwarten haben, wird die Voraussetzung geschaffen, sich insgesamt mit Hilfe der ausgezahlten Beiträge eine anderweitige Versorgung aufzubauen.

2.4 Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn Personen im Vergleich zu anderen anders behandelt werden, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (BVerfG v. 17.12.2012, 1 BvR 488/10 u. a., NVwZ 2013, 575). Ungleichbehandlungen durch Typisierungen und Generalisierungen sind in Kauf zu nehmen, wenn sie nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Auch Stichtagsregelungen sind zulässig, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar mit gewissen Härten verbunden ist. Eine Stichtagsregelung muss daher notwendig und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert, also sachlich vertretbar sein (BVerfG a. a. O.)

Gemessen an diesen Vorgaben ist die angegriffene Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar. Soweit der Kläger geltend macht, er sei gegenüber den Mitgliedern der Beklagten ungleich behandelt, die fünf Jahre Beiträge einbezahlt haben, da er bei einer Nachzahlung von Beiträgen nicht die selben Leistungen erhalten könne, so handelt es sich dabei um keine zulässige Vergleichsgruppe. Dem Kläger wurde im Gegensatz zu den Mitgliedern, die schon fünf Jahre einbezahlt hatten, die Möglichkeit eröffnet, entweder nachzubezahlen oder die Beitragsrückerstattung zu wählen. Der Kläger hat sich für die Beitragsrückerstattung und nicht für die Nachzahlung entschieden. Er kann deshalb nicht mit der Gruppe der Mitglieder verglichen werden, die schon zum 31. Dezember 2012 fünf Beitragsjahre einbezahlt hatten, denn er möchte ersichtlich nicht weiter Mitglied bei der Beklagten bleiben. Es kommt in seinem Fall daher nicht darauf an, ob er im Falle der Nachzahlung weniger Leistungen erhalten hätte, so wie die Beklagte meint, oder ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz so ausgelegt werden muss, dass bei einer Nachzahlung eine Gleichbehandlung mit den durch Beitragszahlungen erlangten Anwartschaften erfolgen muss.

Dass erst ab einer Beitragszeit von fünf Jahren unverfallbare Anwartschaften erworben werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Systemumstellung betrifft nach der Gesetzesbegründung ca. 7.700 aktive Bezirksschornsteinfegermeister (BT-Drucks. 17/10749, S. 2) von denen einige nur wenige Jahre oder gar wenige Monate in die Versorgung einbezahlt hatten. Die Schließung der Versorgung unter Beibehaltung aller Anwartschaften hätte zur Folge gehabt, dass viele Mitglieder nur sehr geringfügige Versorgungsleistungen zu erwarten gehabt hätten. Gerade diese Mitglieder hätten durchschnittlich auch noch eine lange Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zurücklegen müssen und wären daher ohnehin gezwungen gewesen, sich eine anderweitige Zusatzversorgung aufzubauen, wenn eine solche für sie von Interesse ist. Es erscheint daher vor diesem Hintergrund sachgerecht, die sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehene und auch schon mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 eingeführte Wartezeit von fünf Jahren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG i. d. F. v. 26.11.2008 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG i. d. F. v. 26.11.2008), die mit den jetzigen § 37 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchfHwG zeitgleich mit der Schließung der Versorgung in Kraft getreten ist, aber schon am 28. November 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, als Stichtagsregelung heranzuziehen und den Betroffenen entweder die Erstattung eines Teils der Beiträge oder die Nachzahlung zu ermöglichen.

Soweit der Kläger geltend macht, er sei gegenüber gesetzlich Rentenversicherungspflichtigen benachteiligt, weil für diese die hälftige Beitragserstattung nach § 210 Abs. 3 SGB VI nur dann zum Tragen komme, wenn sie freiwillig aus der Rentenversicherung ausscheiden, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Zum einen handelt es sich bei der Beitragserstattung um eine dem Versicherungsprinzip grundsätzlich widersprechende systemwidrige Regelung (vgl. Kasseler Kommentar a. a. O.). Zum anderen hat der Kläger in Anlehnung an § 7 SGB VI die Möglichkeit erhalten, Beiträge nachzuzahlen, um die Wartezeit zu erfüllen (s. BT-Drucks. 17/11185, S. 6). Er scheidet damit nicht gänzlich unfreiwillig aus der Versorgung aus, sondern hätte auch weiterhin Mitglied bleiben können. Im Übrigen hätte er im Gegensatz zu den Mitgliedern in der gesetzlichen Rentenversicherung, die diesen Schutz auch erst nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erhalten, bis zum 31. Dezember 2012 einen Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit und auf Hinterbliebenenversorgung gegen die Beklagte gehabt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen eingetreten wären. Seinen Beiträgen stand daher eine erhebliche Gegenleistung gegenüber (vgl. BVerfG, B. v. 24.11.1986, 1 BvR 772/85 u. a., NJW 1988, 250f.).

3. Der Gesetzgeber war demnach verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine Regelung zu treffen, dass den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern sämtliche einbezahlten Beiträge zurückerstattet werden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125a


(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 210 Beitragserstattung


(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,2. Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hab

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 50 Wartezeiten


(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Regelaltersrente,2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und3. Rente wegen Todes.Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 7 Freiwillige Versicherung


(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilli

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 27 Schließung der Zusatzversorgung


(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben. (2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten V

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 37 Ruhegeld


(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 38 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit


(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn1.er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,2.vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 31 Versorgungsverfahren


(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 43 Ruhegeld wegen Versetzung in den Ruhestand


Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 41 Interne Teilung beim Versorgungsausgleich


(1) Der Ausgleich von Anrechten der Versorgungsanstalt erfolgt in Form der internen Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie nach dieser Vorschrift. (2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 56a des Schornsteinfegergesetz

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2014 - 12 K 13.2716 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2014 - 22 B 13.1709

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Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenent

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(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Regelaltersrente,
2.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
3.
Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

1.
Altersrente für langjährig Versicherte und
2.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen vom Beklagten (noch als Bezirksschornsteinfegermeister) erlassenen Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012, worin dieser den Zeitraum für die vom Kläger zu veranlassende - und jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums nachzuweisende - Überprüfung der Abgasanlage und der Abgaswege im Grundstück des Klägers auf jeweils 1. Oktober bis 29. Oktober der Jahre 2014 und 2016 festgelegt hat. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Beklagte den Zeitraum auf jeweils 1. September bis 30. November der Jahre 2014 und 2016 geändert; der Kläger hat den geänderten Bescheid in seine Klage einbezogen.

Mit Urteil vom 5. März 2013 hob das Bayerische Verwaltungsgericht München den Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012 in seiner ursprünglichen Fassung auf, denn es gebe keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung des Bezirksschornsteinfegermeisters, den konkreten Zeitraum für die Überprüfungen über den gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Zeitrahmen hinaus weiter einzugrenzen. Zudem fehle die erforderliche Ermessensentscheidung mit Begründung.

Der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben jeweils die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. August 2013 zugelassene Berufung eingelegt. Sie beantragen jeweils:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. März 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Sie machen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei Feuerstättenbescheiden um gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl, bei denen eine Begründung gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG entbehrlich sei. Weiter sei eine Anhörung nicht erforderlich, da die Festsetzungen im Feuerstättenbescheid „bei der Feuerstättenschau“ zu treffen seien, also im bzw. nach dem Gespräch mit dem Grundstückseigentümer, in welchem dieser über die vorzunehmenden Arbeiten informiert werde und seine Belange darlegen könne. Sollte dennoch eine Begründung erforderlich sein, sei diese mit Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2013 mit heilender Wirkung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Materiell lasse die gesetzliche Regelung der § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 SchfHwG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 14. Juni 2011 (BGBl I S. 1077) - a. F. - i. V. m. Nr. 3.2 der Anlage 1 zur KÜO a. F. Raum für eine nähere Konkretisierung des Zeitraums für die gesetzlich vorgeschriebenen - vorliegend ein Mal in jedem zweiten Kalenderjahr vorzunehmenden - Arbeiten.

Der Beklagte führt noch aus, seit seiner Bestellung zum Bezirkskaminkehrermeister zum 1. Juli 2011 habe er (jeweils ohne Änderungsbescheide) im Jahr 2011 327 Feuerstättenbescheide erstellt und im Jahr 2012 570 Feuerstättenschauen (mit anschließender Erstellung des Feuerstättenbescheids) durchgeführt. Für das Jahr 2013 seien 1.075 Feuerstättenschauen angefallen und in den Jahren 2014 bis 2017 würden voraussichtlich jeweils 1.200 Feuerstättenschauen anfallen.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufungen.

Das Urteil sei richtig, denn formell fehlten dem Feuerstättenbescheid die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung und eine individuelle Begründung; diese seien nötig, weil ein Grundstückseigentümer ein Interesse an der Berücksichtigung eigener Belange habe. Zudem sei der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vom Erlass des Feuerstättenbescheids nach Art. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG wegen eines Interessenkonflikts ausgeschlossen, da er als privater Unternehmer die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten selbst durchführen und durch ihm günstige Terminsbestimmungen missliebige konkurrierende Schornsteinfeger faktisch verdrängen könne.

Materiell fehle einer auf § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 SchfHwG gestützten Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zum Erlass des Feuerstättenbescheids die erforderliche verfassungsrechtliche Grundlage, da der Bund für Baurecht und Brandschutz keine Gesetzgebungskompetenz besitze und die hoheitliche Auferlegung von Prüfpflichten nicht zum „Recht der Wirtschaft“ zähle. Auch die Kehr- und Überprüfungsordnung sei verfassungswidrig, da sie keine Marktregulierung im Sinne von Art. 74 Nr. 11 GG enthalte und das Ziel des Schutzes der Grundstücksbewohner vor Brand- und Gesundheitsgefahren keine wirtschafts-, sondern eine sicherheitsrechtliche Materie sei. Eine bundesweit einheitliche Regelung sei nicht erforderlich, auch nicht zur Beibehaltung des alten Organisationsmodells der Kehrbezirke, zumal die Einrichtung von Behörden Sache des Landes- und nicht des Bundesgesetzgebers sei. Wenn der Bund schon nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG Gemeinden keine Aufgaben zuweisen dürfe, dann erst recht nicht den noch kleineren Einheiten der Kehrbezirksbehörden. Weiter fehle dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eine Befugnis zur Einengung des Überprüfungsturnus über die Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung hinaus, die für Fälle der vorliegenden Art nur einen Turnus „einmal in jedem zweiten Kalenderjahr“ vorsehe. Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen ersetzten auch nicht die fehlende Ermessensbegründung im Feuerstättenbescheid.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Berufungen des Beklagten und des Vertreters des öffentlichen Interesses sind begründet, weil das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben hat, da der Bescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (bzw. vormaligen Bezirksschornsteinfegermeisters nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 42 Satz 1 SchfHwG, § 3 Abs. 1 SchfG) vom 19. Oktober 2012 in der Fassung vom 24. Januar 2014 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist formell rechtmäßig.

1. Der Feuerstättenbescheid ist nicht deswegen formell rechtswidrig, weil der Kläger als Grundstückseigentümer vor Erlass des Feuerstättenbescheids nicht angehört wurde. Eine solche Anhörung wäre zwar nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG entbehrlich. Dies bedarf indes keiner Vertiefung, da der Anhörungsmangel jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden ist, da der Beklagte die erforderliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Vornahme einer Änderung des angefochtenen Feuerstättenbescheids) nachgeholt hat.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren auf seine krankheitsbedingten Abwesenheiten als individuellen Belang verwiesen. Dies hat der Beklagte zur Kenntnis genommen und die Frist durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2014 verlängert (1.9.-30.11.2014/2016).

2. Der Feuerstättenbescheid ist auch nicht wegen Fehlens einer Begründung nach Art. 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayVwVfG formell rechtswidrig, weil eine solche jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG nachgeholt worden ist.

Vorliegend hat der Beklagte den formellen Mangel der Begründung seiner Ermessenserwägungen nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG dadurch geheilt, dass er die ihn leitenden Erwägungen dem Kläger nachträglich mit Schreiben vom 31. Mai 2013 (VGH-Akte Bl. 140 f.) mitgeteilt hat (zu dieser Möglichkeit Tiedemann in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 39 Rn. 59). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den vorgetragenen Belangen des Klägers Rechnung getragen und die im Feuerstättenbescheid vom 19. Oktober 2012 gesetzte Frist auf drei Monate verlängert hat, war eine gesonderte Begründung dieser Bescheidsänderung zugunsten des Klägers nach Art. 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG entbehrlich. § 114 Satz 2 VwGO konnte der Nachholung der Begründung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil sich die Vorschrift nicht auf die formelle Seite, sondern auf die materielle Seite der Ermessensbetätigung bezieht.

3. Soweit der Kläger einen Ausschluss des Beklagten aus dem Verwaltungsverfahren nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayVwVfG daraus herleiten will, dass dieser dieselben Schornsteinfegerarbeiten anbiete wie niedergelassene Betriebe, also eigenen betrieblichen Interessen bei der Festsetzung des Durchführungszeitraums für die Schornsteinfegerarbeiten den Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers und der Konkurrenzbetriebe gebe, liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor.

a) Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG darf nicht in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Der Beklagte wird jedoch nicht für eine Behörde als Beteiligter tätig, sondern ist selbst Behörde im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayVwVfG, weil er Aufgaben der öffentlichen Kehrbezirksverwaltung nach § 1, § 13 SchfHwG wahrnimmt.

b) Der Beklagte steht auch nicht nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG einem Beteiligten gleich, weil er durch die Entscheidung über den Durchführungszeitraum für die Schornsteinfegerarbeiten keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Dies wäre der Fall, wenn er auf diese Weise erreichen könnte, dass er die Schornsteinfegerarbeiten selbst durchführen kann. Daran aber fehlt es, wenn der Grundstückseigentümer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG den Schornsteinfegerbetrieb auswählen kann, den er mit der Durchführung betraut, der Beklagte also bei der Festsetzung des Durchführungszeitraums für die künftigen Schornsteinfegerarbeiten gar nicht weiß, ob er zum Zuge kommen wird. Für den Grundstückseigentümer besteht nach der Deregulierung des Schornsteinfegerwesens nach § 2 Abs. 2 SchfHwG keine Verpflichtung, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung der handwerklichen Arbeiten zu betrauen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger steht insofern in einer Wettbewerbssituation, die er nicht mit unlauteren Mitteln beeinflussen darf. Die theoretische Möglichkeit, den Wettbewerb (unlauter) zu beeinflussen, steht der Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils im Sinn des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG aber nicht gleich.

II.

Der angefochtene Feuerstättenbescheid ist auch nicht materiell rechtswidrig. Die insofern maßgeblichen Befugnisnormen des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG (für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids) und des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG (für die Dauer seiner Rechtswirkung) stehen im Einklang mit höherrangigem Recht und stellen eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheids einschließlich der Bestimmung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten dar. Zudem ist die konkrete Festsetzung des Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht ermessensfehlerhaft.

1. Die Befugnisnorm des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids stand im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere war die Normsetzungskompetenz des Bundes hierfür gegeben.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den belastenden Bescheid vom 19. Oktober 2012 ist im Zeitpunkt seines Erlasses § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2011 (BGBl I S. 1341/1343). Diese Regelung stellt keine ersetzende Neuregelung des Schornsteinfegerrechts dar, sondern eine Übergangsvorschrift im Vorgriff auf eine solche. Sie konnte auch dann nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft bleiben, wenn sie wegen der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als neues Bundesrecht hätte erlassen werden können.

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (vgl. BayVGH, U. v. 22.12.2011 - 22 B 11.1139 - Rn. 32; ihm folgend OVG Saarl, B. v. 8.5.2013 - 1 A 12/13 - juris Rn. 11 f., 20 f.): „Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634, ber. S. 2432) ist vor dem Inkrafttreten des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) erlassen und zuletzt durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl I S. 1624) umfassend geändert worden. Die zum Zeitpunkt des 27. Oktober 1994 geltenden Bundesgesetze bleiben nach Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht in Kraft, auch wenn sie wegen der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnten. Insoweit wäre es ohne Belang, wenn zwischenzeitlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Schornsteinfegerhandwerksrecht entfallen wäre. Auch die späteren Änderungen des Schornsteinfegerrechts durch den Bund haben an dieser Rechtslage bisher nichts geändert. Denn die Zuständigkeit zur Änderung - im Gegensatz zur Ersetzung - eines von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erfassten Gesetzes liegt weiterhin beim Bundesgesetzgeber (BVerfG, U. v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 Rn. 101 ff.). Die in Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (a. a. O.) erfolgte (und gemäß dessen Art. 4 Abs. 4 nur für einen Übergangszeitraum bis 31.12.2012 geltende) Änderung des Schornsteinfegergesetzes stellt keine Neuregelung dieses Rechts dar, sondern eine für eine kurze Übergangszeit geltende Modifizierung, die von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erfasst ist.“

An dieser Bewertung hält der Verwaltungsgerichtshof für § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG und für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids vom 19. Oktober 2012 fest.

2. Auch soweit der Feuerstättenbescheid als Dauerverwaltungsakt angesehen werden kann, findet er im insofern entscheidungserheblichen Zeitraum der inneren Wirksamkeit seiner jetzigen Festsetzungen vom 1. September bis 30. November 2014/2016 eine hinreichende Rechtsgrundlage in der Befugnisnorm des § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, die im Einklang mit höherrangigem Recht steht.

a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Normerlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergibt sich für die hier entscheidungserheblichen Normen der § 1 Abs. 1, § 4, § 5 und § 14 SchfHwG zumindest auch aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.

Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG umfasst die Luftreinhaltung, also den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft im Sinne von § 3 BImSchG (vgl. Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 74 Rn. 107). Diesem Zweck dient auch die regelmäßige Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, wie sie in § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG angeordnet und durch hierzu nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG erlassene Verordnungen näher konkretisiert wird, weil hierdurch die Funktionsfähigkeit der Feuerungsanlagen sichergestellt und der Ausstoß von schädlichen Verbrennungsrückständen in die Luft reduziert werden sollen. Die regelmäßige Kontrolle der Feuerungsanlagen soll nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit zur Reduktion von CO2-Emissionen und von schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen und den Vollzug der Kehr- und Überprüfungspflichten und der umweltrechtlichen Anforderungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV sichern (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 20). Die Regelungen sind so ausgestaltet, dass keine über ein vertretbares Maß hinausgehenden Abstriche an Betriebs- und Brandsicherheit, Umweltschutz, Klimaschutz oder an den Zielen der Energieeinsparung zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 22). Um das notwendige hohe Niveau der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes zu erhalten, ist es nach Einschätzung des Gesetzgebers erforderlich, die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer zu kontrollieren, was bisher entbehrlich war, da der Beliehene die Tätigkeiten selbst durchgeführt hat. Aufgrund der Freigabe von Schornsteinfegertätigkeiten für den Wettbewerb muss nunmehr ein Kontrollsystem aufgebaut werden (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 22). § 1 Abs. 1 und Abs. 3 SchfHwG regelt dabei dem Gesetzesvorbehalt und dem Wesentlichkeitsprinzip entsprechend die grundlegenden Eigentümerpflichten, § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG i. V. m. § 1, § 3 Abs. 2 KÜO Befugnisse zu deren Konkretisierung durch den Erlass von Feuerstättenbescheiden und § 4 und § 5 SchfHwG die Kontrolle ihrer Erfüllung durch das Zusammenspiel von Bestätigungsvermerk des vom Grundstückseigentümer beauftragten Schornsteinfegers und Überwachung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Zwar hat sich der Gesetzgeber der amtlichen Gesetzesbegründung zu Folge insoweit ausdrücklich nur auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG berufen (vgl. BT-Drucks. 16/9237, S. 24); ausschlaggebend ist insofern aber eine objektive Anwendung der Kompetenznormen des Grundgesetzes.

Die bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung steht auch nicht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit, da Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG nicht in Art. 72 Abs. 2 GG genannt wird.

Ob Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG geeignet ist, eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch für die handwerks- sowie sozialrechtlichen Teile des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zu begründen, und ob sich verneinendenfalls eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 72 Abs. 2 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für die handwerks- sowie sozialrechtlichen Teile des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ergibt, kann dahinstehen, da der streitgegenständliche Feuerstättenbescheid jedenfalls nicht auf diese Regelungen gestützt ist.

b) Dieses Kontrollsystem stellt eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung für das Grundeigentum dar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Es ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn, weil die Zweckerreichung der Luftreinhaltung gefördert wird, kein weniger belastendes Mittel zur Sicherstellung der regelmäßigen Erfüllung der Reinigungs- und Überprüfungspflichten näherliegt und in der Gesamtabwägung der verfassungsrechtlichen Grundrechtsposition des Grundeigentümers mit den Allgemeinbelangen der Luftreinhaltung mit Blick auf den von Art. 20a GG als Staatsziel vorgegebenen Umweltschutz keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Grundrechte Betroffener zu befürchten ist. Dass ein nur auf die Eigenverantwortung des Grundstückseigentümers setzendes System nicht ebenso effektiv wäre wie das System aus Eigenverantwortung und nachgelagerter Durchführungskontrolle, zeigt die Zahl der festgestellten Beanstandungen (im Jahr 2005 188.000 Beanstandungen aufgrund der Kehr- und Überprüfungsordnungen an Neuanlagen, 1.200.000 Beanstandungen an bestehenden Anlagen und 203.000 Beanstandungen an wesentlich geänderten Anlagen; im Jahr 2006 194.000 Beanstandungen an Neuanlagen, 1.200.000 Beanstandungen an bestehenden Anlagen und 321.000 Beanstandungen an wesentlich geänderten Anlagen, so BT-Drucks. 16/7269, S. 2).

c) Auch zur Aufgabenübertragung auf den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ist der Bund - trotz der Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes durch die Länder als eigene Angelegenheit nach Art. 83 ff. GG - nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG befugt, weil die Regelungen über die Zuständigkeit ein Annex zur materiell-rechtlichen Gesetzgebungskompetenz sind (vgl. Broß/Mayer in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 84 Rn. 2, 5) sind. Eine Verletzung der Verwaltungshoheit der Länder ist zudem wegen ihrer Abweichungskompetenz nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu befürchten. Der Aufgabenübertragung steht auch kein Verbot entgegen, wie es nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG ausschließlich zum Schutz von Kommunen vor finanzieller Überforderung gilt (vgl. Broß/Mayer in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 84 Rn. 28). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist im Übrigen nach § 20 Abs. 1 SchfHwG zur Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen für seine hoheitliche Tätigkeit befugt.

3. § 14 Abs. 2 Satz 1 gibt bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG gab Bezirksschornsteinfegermeistern die Befugnis zum Erlass eines Feuerstättenbescheids unter näherer Bestimmung des Durchführungszeitraums für die Schornsteinfegerarbeiten, während der Turnus für diese Arbeiten je nach Art der Feuerstätte durch die Kehr- und Überprüfungsordnung bindend festgelegt wird.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG setzen die Bezirksschornsteinfegermeister bzw. nach dem seit dem 1. Januar 2013 gültigen § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (zur Übergangsregelung vgl. § 42 SchfHwG und § 3 SchfG) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind, in welchem Turnus und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Die Frage, welche Überprüfungen in welchem Turnus vorzunehmen sind, ist an Hand von Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO zu beantworten. Zum Erlass des Feuerstättenbescheids gehört auch die nähere Konkretisierung des Durchführungszeitraums nach § 3 Abs. 2 KÜO sowohl in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung (KÜO vom 14. Juni 2011, BGBl I S. 1077) als auch in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung (KÜO vom 8. April 2013, BGBl I S. 760).

a) Soweit entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die hier vorliegende Anfechtungsklage des Klägers der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 19. Oktober 2012 nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist, ergab sich die Befugnis zur näheren ermessensgerechten Konkretisierung des Durchführungszeitraums aus Wortlaut und Systematik des § 3 Abs. 2 KÜO in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung, wonach die Kehr- und Überprüfungsarbeiten „in möglichst gleichen Zeitabstände durchzuführen“ waren.

Der Wortlaut ließ zwar offen, ob der damalige Bezirksschornsteinfegermeister die Zeitabstände im Rahmen des Feuerstättenbescheids näher bestimmen durfte. Auch den historischen Materialien ist speziell zu § 3 Abs. 2 KÜO nichts Näheres zu entnehmen. Doch stand die Norm systematisch in engem Regelungszusammenhang mit der Einführung des Feuerstättenbescheids nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG.

b) Erst recht gilt dieser Befund für § 3 Abs. 2 KÜO in der seit dem 13. April 2013 gültigen Fassung, soweit der Bescheid vom 19. Oktober 2012 als Dauerverwaltungsakt angesehen werden kann, weil sich der entscheidungserhebliche Zeitraum seiner inneren Wirksamkeit mit Blick auf die festgesetzten Fristen für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten (zunächst „01.10-29.10.2014/2016“, jetzt 1.9.-30.11.2014/2016) über den 1. Januar 2013 hinaus in die Zukunft erstreckt. Dies gilt auch, soweit davon ausgegangen wird, die Rechtmäßigkeit eines Dauerverwaltungsakts bestimme sich nach der Sach- und Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt innerhalb des Wirksamkeitszeitraums und könne daher zeitabschnittsbezogen geprüft und beurteilt werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.10.2012 - 8 B 61/12 u. a. - juris Rn. 4). Dass § 3 Abs. 2 KÜO in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 12. April 2013 zwischenzeitlich entfallen war, ändert für den maßgeblichen Zeitraum der hier strittigen und erst danach Geltung beanspruchenden Zeiträume seiner Festsetzungen nichts, weil sich der angegriffene Feuerstättenbescheid für die Zwischenzeiträume keine Rechtswirkung beimisst und im Zeitraum der auferlegten Reinigungs- und Überprüfungspflichten im September bis November 2014 und 2016 eine hinreichende Rechtsgrundlage gegeben ist.

Seinem Wortlaut nach betont § 3 Abs. 2 KÜO im Gegensatz zur Vorgängerfassung die Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, „die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten … in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen“ festzusetzen und - wenn der Grundstückseigentümer keine getrennte Durchführung wünscht - die Zeiträume so festzusetzen, „dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.“ Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 2 KÜO setzt damit die Befugnis zur Festsetzung von Zeiträumen im Feuerstättenbescheid im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG voraus.

c) Der Zeitraum von nunmehr drei Monaten (1. September bis 30. November der Jahre 2014 und 2016) ist ermessensfehlerfrei bestimmt worden. Ermessensfehler sind jedenfalls jetzt nicht mehr festzustellen.

Der Zeitraum muss nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend dem Normzweck (Art. 40 BayVwVfG) bestimmt werden. Hierzu lassen sich dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz verschiedene Anhaltspunkte entnehmen. So sind innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung festgesetzten Zeitraums nicht behobene Mängel im Nachweisblatt zu vermerken und im Fall der Nichtbehebung dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 5 Abs. 1 SchfHwG anzuzeigen. Dass für die Durchführung der Arbeiten eine Frist festgesetzt werden können muss, die kürzer ist als die im Turnus eines oder mehrerer Jahre laufenden Fristen nach § 1 Abs. 1 KÜO i. V. m. der Anlage 1 zur KÜO sowie aus § 15 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Nachweisfrist von 14 Tagen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG. Eine so kurze Nachweisfrist liefe auf einen Wertungswiderspruch hinaus, wäre die Durchführungsfrist wesentlich länger: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Zweiwochenfrist einerseits den berechtigten Interessen der Eigentümer Rechnung tragen, wenn sie zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder sonstiger Hinderungsgründe die Arbeiten nicht innerhalb des in dem Feuerstättenbescheid genannten Zeitraums ausführen lassen können; andererseits soll durch die Zweiwochenfrist sichergestellt werden, dass die vorgeschriebenen Arbeiten nicht länger hinausgeschoben werden können mit dem Ziel, insgesamt weniger Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen als nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. der 1. BImSchV vorgeschrieben sind (so BT-Drucks. 16/9237, S. 31). Zudem ergibt sich das Erfordernis einer kürzeren Frist systematisch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SchfHwG, wonach Mängel grundsätzlich innerhalb des für die Durchführung festgesetzten Zeitraums, längstens aber innerhalb von sechs Wochen nach dessen Ablauf zu beheben sind. Den Normmaterialien zu Folge war eine Nachfrist von sogar nur vier Wochen vorgesehen, die als ausreichend lang angesehen wurde, den Mangel durch ein Fachunternehmen beheben zu lassen (so BT-Drucks. 16/9237, S. 31). Systematisch darf die Durchführungsfrist also einerseits nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen. Andererseits kann sie aus den genannten Gründen auch nicht den von § 3 Abs. 2 KÜO als Obergrenze gesetzten Turnus auszuschöpfen. Dass ein Bedarf an kürzeren Durchführungszeiträumen besteht, bestätigt auch die Zahl der bundesweit festgestellten Mängel (vgl. BT-Drucks. 16/7269, S. 2). Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in seiner Ermessensentscheidung auch die persönlichen Belange des Eigentümers angemessen zu berücksichtigen. Dies hat der Beklagte vorliegend getan, indem er auf die Einwände des Klägers in der mündlichen Verhandlung und speziell auf den Hinweis des Klägers auf dessen schlechte Gesundheit, die einen längeren Dispositionszeitraum erfordere, reagiert und die Zeiträume für die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten auf jeweils September bis November 2014 und 2016 festgelegt hat. Eine noch größere Dispositionsfreiheit für den Kläger war aus den dem Kläger mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht geboten.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls deshalb geboten, weil die Rechtssache insofern grundsätzliche Bedeutung hat, als die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (zweifelnd zu Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG BVerfG, B. v. 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 - juris Rn. 22) im Streit steht und durch einheitliche Auslegung der bundesrechtlichen Befugnisnorm die Rechtseinheit gewahrt bzw. hergestellt und das Recht weiterentwickelt werden kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt.

(1) Der Ausgleich von Anrechten der Versorgungsanstalt erfolgt in Form der internen Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie nach dieser Vorschrift.

(2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 56a des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind gesondert intern zu teilen.

(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48 Absatz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst als Kind angenommen wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte Person die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hatte.

(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen an Hinterbliebene werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, der dem Sterbemonat der ausgleichsberechtigten Person folgt.

(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen und § 37 Absatz 5 gelten entsprechend.

(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstorben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 39 und 40 entsprechend.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die anspruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die für den Nachweis und die Feststellung des Versorgungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchsberechtigten Person über den Versorgungsanspruch einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Am 31. Dezember 2012 festgestellte Ruhegelder wegen Versetzung in den Ruhestand werden vom 1. Januar 2013 an als Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit weitergezahlt.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn

1.
er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist,
2.
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde,
3.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versorgungsanstalt gezahlt wurden und
4.
die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 geboren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Absätzen 5 und 6.

(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.

(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die Vorlage eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten können von der Versorgungsanstalt gespeichert werden.

(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4 angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag

1.
einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, oder
2.
einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.