Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - 16b D 15.1182

bei uns veröffentlicht am22.11.2017

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. März 2015 wird abgeändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Zollobersekretärs (BesGr A 7 BBesO) versetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Der 1957 geborene Beklagte schloss im Juli 1974 die Realschule mit der mittleren Reife ab. Am 1. November 1974 trat er in den mittleren Dienst der Bundesfinanzverwaltung ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollanwärter ernannt. Sein dienstlicher Werdegang verlief wie folgt:

01.05.1976 Ernennung zum Zollassistenten z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

01.05.1978 Ernennung zum Zollassistenten

13.06.1980 Ernennung zum Zollsekretär (BesGr A 6)

22.12.1982 Ernennung zum Zollobersekretär (BesGr A 7)

26.09.1984 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

23.03.1993 Ernennung zum Zollhauptsekretär (BesGr A 8)

26.11.1999 Ernennung zum Zollbetriebsinspektor (BesGr A 9)

27.09.2007 Zuerkennung eine Amtszulage

Der Beklagte war seit 1976 am früheren Zollamt M …- … und seit 1998 an der Zollabfertigungsstelle M …- … (Messe) im Bereich der Abfertigung von Messewaren tätig. In der letzten dienstlichen Beurteilung 2005 erhielt er das Prädikat „tritt erheblich hervor“. 2005 wurde ihm eine Leistungsprämie von 400,- € zuerkannt. Er ist ledig sowie kinderlos und lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen; derzeit erhält er um 25% gekürzte Bezüge aus BesGr A 9m BBesO mit Amtszulage.“

2. Der Beklagte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts M … (Az.: …) vom 23. September 2009, rechtskräftig seit 14. Oktober 2009, wegen Amtsanmaßung in 29.933 Fällen gemäß §§ 132, 53 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ihm wurde darin zur Last gelegt, in seiner Eigenschaft als Abfertigungsbeamter der Zollabfertigungsstelle M …- … (Messe) im Zeitraum von Oktober 2002 bis Juli 2008 in 29.933 Fällen Ausfuhranmeldungen für Speditionen von der Firma P … abgefertigt und abgestempelt zu haben, obwohl die betreffenden Waren nicht gemäß § 9 AWV a.F. gestellt worden waren und eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten hierfür mangels eines Zusammenhangs mit Messewaren nicht gegeben war. Der Beklagte handelte hierbei auf Geheiß seiner damaligen Kollegin, der anderweitig verurteilten früheren Zollhauptsekretärin A, die aufgrund einer Übereinkunft mit der Firma P … für jede Ausfuhrerklärung 5,- DM/2,50 € als Gegenleistung erhielt. Von dieser Vereinbarung hatte der Beklagte weder Kenntnis noch einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil, sondern handelte aus Gefälligkeit gegenüber der Firma P … bzw. gegenüber Frau A.

3. Der Beklagte führte nach den Ermittlungen der Klägerin im Zeitraum von Juli 2005 bis Juli 2008 in insgesamt 180 Fällen unrechtmäßige Buchungen am elektronischen Zeiterfassungsgerät in der Zollabfertigungsstelle M …- … (Messe) zugunsten von Frau A durch und verschaffte ihr dadurch ein nicht zustehendes Zeitguthaben von 90 Stunden, indem er Frau A mit deren Chipkarte als anwesend ein buchte, obwohl sie zum jeweiligen Zeitpunkt (noch) nicht anwesend war. Hierbei handelte der Beklagte auf Geheiß von Frau A aus Gefälligkeit gegenüber dieser.

4. Die Klägerin leitete am 9. Juli 2008 aufgrund der gegen den Beklagten erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen diesen ein und setzte dieses wegen des sachgleichen Strafverfahrens vorläufig aus. Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und mit Verfügung vom 11. August 2008 ab 1. September 2008 25% seiner Dienstbezüge einbehalten. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 29. März 2010 fortgesetzt und auf den Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs zugunsten von Frau A ausgedehnt. Der Beklagte wurde am 30. Januar 2013 angehört und erhielt Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Ermittlungen vom 5. Februar 2014 zu äußern. Auf Antrag des Beklagten wurde der Bezirkspersonalrat beteiligt.

Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beklagten gab die Klägerin im Januar 2012 eine psychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. N … und Dr. L …, LMU M …, in Auftrag. Laut Gutachten vom 25. März 2012 leidet der Beklagte an einer Persönlichkeitsstörung mit vermeidend-selbstunsicheren und dependenten Zügen, die die Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt. Aufgrund dieser Erkrankung sowie der spezifischen Abhängigkeitsbeziehung zu Frau A sei beim Beklagten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB im Tatzeitpunkt auszugehen.

Am 13. Oktober 2014 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben, um den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Darin legt sie ihm neben den unter 2. und 3. genannten Vorwürfen weiter zur Last, schon seit 1999/2000 in einer Vielzahl von Fällen pflichtwidrig Ausfuhranmeldungen für die Firma P … abgefertigt zu haben.

5. Mit Urteil vom 30. März 2015 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte habe die Vorwürfe, in 29.933 Fällen gegen § 9 AWV a.F. verstoßen und in 180 Fällen falsche Arbeitszeitbuchungen zugunsten von Frau A getätigt zu haben, eingeräumt. Das Fehlverhalten wiege sehr schwer und habe zum endgültigen Vertrauensverlust geführt. Der Beklagte habe vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die schwerste Dienstpflichtverletzung stelle der innerdienstliche Verstoß gegen § 9 AWV a.F. dar, der zugleich den Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB erfülle. Schon dieses Fehlverhalten erfordere die Verhängung der Höchstmaßnahme, da der Beklagte dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt habe. Zudem habe er durch die unrechtmäßigen Buchungen einen Arbeitszeitbetrug begangen und das Vertrauen des Dienstherrn missbraucht. Zu seinen Lasten falle ins Gewicht, dass er vorsätzlich gehandelt habe, sich die Pflichtverletzungen über mehrere Jahre erstreckt hätten und er seiner Vorbildfunktion als Leiter der Zollstelle nicht gerecht geworden sei. Die ihm attestierte Persönlichkeitsstörung führe nicht zur Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit, da er hinsichtlich der Verstöße gegen § 9 AWV a.F. eine leicht zu befolgende Dienstpflicht verletzt habe, wobei ihm die Verwerflichkeit seines Verhaltens einsichtig gewesen sei. Es liege keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor, da er bereits seit 1999/2000 pflichtwidrig Ausfuhranmeldungen für die Firma P … abgefertigt habe. Eine günstige Zukunftsprognose sei zu verneinen. Die Entfernung aus dem Dienst sei aufgrund des endgültig zerstörten Vertrauens nicht unverhältnismäßig.

6. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

Der Sachverhalt werde vom Beklagten vollumfänglich eingeräumt und die Berufung daher auf das Disziplinarmaß beschränkt. Das Verwaltungsgericht habe die auf die Maßnahmebemessung anzuwendenden Maßstäbe falsch angelegt und automatisch die Höchstmaßnahme verhängt, ohne eine mildere Disziplinarmaßnahme wie eine Dienstgradherabsetzung auch nur in Erwägung zu ziehen. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Fehlverhalten des Beklagten zwingend die Verhängung der Höchstmaßnahme zur Folge habe. Auch habe es nicht geprüft, ob das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört sei, sondern dies nur behauptet, ohne dies zu begründen. Weiter habe es eine positive Prognose ohne Begründung verneint, obwohl vorliegend von einer günstigen Prognose auszugehen sei, weil der Beklagte sich inzwischen erfolgreich in Therapie begeben habe. Fehlerhaft habe das Verwaltungsgericht dem Beklagten erschwerend zur Last gelegt, dass er vorsätzlich gehandelt habe, obwohl Amtsanmaßung nur vorsätzlich begangen werden könne. Unzutreffend habe es eine Erheblichkeit der vom Sachverständigen festgestellten verminderten Schuldfähigkeit verneint, ohne sich mit dem eingeholten Gutachten auseinanderzusetzen. Diese sei vorliegend als durchgreifender Milderungsgrund zu berücksichtigen. Der Beklagte habe mit seinem Verhalten auch erst begonnen, als er mit Frau A zusammengearbeitet habe. Er habe dadurch ihr Wohlwollen und ihre Aufmerksamkeit erlangen wollen. Er sei in sie „vernarrt“ und emotional völlig von ihr abhängig gewesen, was diese schamlos ausgenutzt habe. Er habe für sein Verhalten keinen Cent erhalten oder verlangt. Vielmehr habe er Frau A aufgrund einer Art „Verliebtheitswahn“ finanziell unterstützt. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beklagte seine Dienstaufgaben vorbildlich erfüllt und eine Leistungsprämie sowie gute Beurteilungen erhalten habe und dass er weder strafnoch disziplinarrechtlich vorbelastet sei. Er habe die Taten auch eingeräumt und bereut. Er habe keine ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren abgefertigt oder den Export von Waren bestätigt. Durch sein Verhalten sei weder der Zollverwaltung noch Dritten ein Schaden entstanden. Aufgrund der Sachverhaltsidentität mit dem Strafverfahren sei eine zusätzliche disziplinarische Ahndung vorliegend nicht erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Verwaltungsgericht habe aufgrund des festgestellten Dienstvergehens, das zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt habe, zu Recht auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Die vom Beklagten vorgebrachten Milderungsgründe seien nicht von einem solchen Gewicht, um ausnahmsweise eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme zu verhängen und den Beklagten weiter im Dienst zu belassen. Auch die dem Beklagten attestierte Persönlichkeitsstörung, die zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit geführt habe, stelle im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Milderungsgrund dar, um von der Höchstmaßnahme abzusehen. Sei – wie vorliegend - die Frage der Schuldunfähigkeit verneint worden, habe das Gericht zu prüfen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall erheblich verminderter Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB vorliege. Die Frage der Erheblichkeit sei eine Rechtsfrage, die ohne Bindung an die Einschätzungen des Sachverständigen in eigener Verantwortung des Gerichts zu beantworten sei. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der durch den Beklagten über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen in eklatanter Weise vorsätzlich verletzten Kernpflichten zu der Annahme gelangt sei, dass die Erheblichkeitsschwelle hier nicht erreicht sei. Der Beklagte habe auch nicht erst unter dem Einfluss von Frau A, sondern unabhängig hiervon bereits ab 1999/2000 pflichtwidrig Ausfuhren für die Firma P … abgewickelt. Das Vertrauensverhältnis sei durch das Fehlverhalten des Beklagten endgültig zerstört worden. Da der eingetretene endgültige Vertrauensverlust selbst bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht wieder gutzumachen wäre, müsse dieses im Interesse der Leistungsfähigkeit der Zollverwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden. Es bedürfe deshalb auch keiner Einholung eines Ergänzungsgutachtens hinsichtlich der Frage der Zukunftsprognose.

Der Senat hat am 22. November 2017 öffentlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten, die trotz der ausdrücklich erklärten Beschränkung auf das Disziplinarmaß als uneingeschränkt eingelegt gilt (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 – 2 C 16.10 – juris Rn. 13), ist zulässig und hat in der Sache auch teilweise Erfolg. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts wird der Beklagte nach § 9 BDG in das Amt eines Zollobersekretärs (BesGr A 7 BBesO) versetzt.

1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

2. Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest:

2.1 Der Beklagte hat als an der Zollabfertigungsstelle M …- … (Messe) tätiger Zollbeamter im Zeitraum von Oktober 2002 bis Juli 2008 wissentlich und willentlich in 29.933 Fällen Ausfuhranmeldungen der Firma P … abgefertigt und abgestempelt, obwohl die betreffenden Waren - wie der Beklagte wusste - nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes - Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2671) = AWV a.F. gestellt (körperlich vorgeführt) worden waren und er mangels eines Zusammenhangs mit Messewaren hierfür sachlich auch nicht zuständig war. Der Beklagte handelte dabei auf Bitten seiner damaligen Kollegin an der Zollabfertigungsstelle Messe, der früheren Zollhauptsekretärin A, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma P … für jede auf diese Weise abgefertigte Ausfuhranmeldung 5,- DM bzw. 2,50 € als Gegenleistung erhielt. Davon hatte der Beklagte aber weder Kenntnis noch einen Vorteil, sondern er handelte aus Gefälligkeit gegenüber der Firma P … bzw. Frau A. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts M … vom 23. September 2009. Diese entfalten zwar keine Bindungswirkung gemäß § 57 Abs. 1 BDG, können nach § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 2 BDG der Entscheidung des Senats aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da der Beklagte keine Einwendungen hiergegen erhoben hat. Darüber hinaus hat er diesen Sachverhalt auch im Straf- und Disziplinarverfahren vollumfänglich eingeräumt (vgl. Vernehmung vom 8.7.2008 Strafakte Bl. 1080; Vernehmung vom 5.11.2008 Strafakte Bl. 1088; Anhörung vom 30.1.2013 Disziplinarakte Bl. 295; Berufungsschriftsatz vom 8.7.2015).

Dagegen steht nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, ob der Beklagte bereits vor Oktober 2002 Ausfuhranmeldungen der Firma P … für Waren bearbeitet hat, die nicht gestellt worden waren. Auch wenn die Klägerin zutreffend darauf hinweist, dass der Beklagte in seiner Vernehmung vom 5. November 2008 (Strafakte Bl. 1088) angegeben hat, dass es so um 1999/2000 gewesen sein dürfte, als F … P … ihn darauf angesprochen habe, Ausfuhrbelege ohne vorherige Gestellung abzustempeln, hat der Beklagte in diesem Zusammenhang erklärt, er wisse nicht mehr genau, wann dies gewesen sei. Deshalb kann auch nicht unterstellt werden, der Beklagte habe eingeräumt, damit bereits 1999/2000 begonnen zu haben. Auch finden sich weder in den Strafnoch in den Disziplinarakten Anhaltspunkte, die belegen würden, dass der Beklagte bereits vor Oktober 2002 pflichtwidrig Ausfuhranmeldungen für die Firma P … bearbeitet hätte. Derartige Fälle waren weder Gegenstand des Straf- bzw. des Disziplinarverfahrens, noch sind sie von der Disziplinarklage umfasst, in der nur von einer „Vielzahl von Fällen“ in den Jahren von 2000 bis 2008 die Rede ist. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine Disziplinarklageschrift, aus der hervorgehen muss, welche konkreten Sachverhalte dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die jeweiligen Geschehensabläufe müssen nachvollziehbar beschrieben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Auch dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.10.2011 – 2 B 69.10 – juris Rn. 6).

2.2 Der Beklagte hat weiter im Zeitraum von Juli 2005 bis Juli 2008 wissentlich und willentlich in 180 Fällen - wie der Beklagte wusste - unrechtmäßige Buchungen am elektronischen Zeiterfassungsgerät in der Zollabfertigungsstelle M …- … (Messe) zugunsten von Frau A durchführt und ihr dadurch ein nicht zustehendes Zeitguthaben von 90 Stunden verschafft, indem er diese mittels deren Chipkarte als anwesend einbuchte, obwohl sie nicht anwesend war. Der Beklagte handelte dabei auf Geheiß von Frau A aus Gefälligkeit gegenüber dieser. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassungen des Beklagten im Straf- und Disziplinarverfahren, wo er die Falschbuchungen vollumfänglich eingeräumt hat (vgl. Vernehmung vom 5.11.2008 Strafakte Bl. 1090; Schriftsatz vom 7.5.2010 Disziplinarakte Bl. 111).

3. Der Beklagte hat durch den unter 2. festgestellten Sachverhalt vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. begangen, da sowohl die Bearbeitung der Ausfuhranmeldungen der Firma P … als auch die Buchungen zugunsten seiner ehemaligen Kollegin A in sein Amt als Zollbeamter eingebunden waren (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 11).

3.1 Der Beklagte hat durch die Bearbeitung der von der Firma P … vorgelegten Ausfuhranmeldungen, obwohl die betreffenden Waren nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AWV a.F. gestellt wurden, vorsätzlich gegen die Pflicht, die Gesetze zu beachten, sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG a.F., § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG n.F.) und zur Befolgung dienstlicher Weisungen und allgemeiner Richtlinien in Form zollrechtlicher Dienstvorschriften (§ 55 Satz 2 BBG a.F., § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.) verstoßen (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1979 – 1 D 64.78 – juris Rn. 36). Er hat dadurch zugleich eine Amtsanmaßung i.S.d. § 132 StGB begangen, weil er hierfür mangels eines Zusammenhangs mit Messewaren sachlich auch nicht zuständig war (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2017, § 132 Rn. 8). Da er hierbei aus Gefälligkeit gegenüber der Firma P … bzw. gegenüber Frau A handelte, liegt darin zudem ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F., § 60 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.) bzw. Uneigennützigkeit (§ 54 Satz 2 BBG a.F., § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.).

3.2 Der Beklagte hat durch die unzutreffende Buchung von Frau A als anwesend vorsätzlich gegen die Wahrheitspflicht sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG a.F., § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG n.F.) und zur Befolgung dienstlicher Weisungen und allgemeiner Richtlinien in Form der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit vom 12. Oktober 2005 (§ 55 Satz 2 BBG a.F., § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.) verstoßen (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2009 – 16a D 07.1479 – juris Rn. 95). Er hat dadurch zugleich Beihilfe zur Verletzung der Dienstleistungspflicht (§ 54 Satz 2 BBG a.F., § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG n.F.) durch Frau A geleistet (sog. „Arbeitszeitbetrug“, vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 91). Da er hierbei aus Gefälligkeit gegenüber Frau A handelte, liegt darin zudem ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Gebot der Uneigennützigkeit (§ 54 Satz 2 BBG a.F., § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.).

3.3 Diese Dienstpflichtverletzungen sind dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbar, weil er schuldhaft handelte.

Laut psychiatrischem Sachverständigengutachten vom 25. März 2012 war eine Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB beim Beklagten im Tatzeitpunkt auszuschließen (S. 35 f.). Dieser war danach sowohl hinsichtlich der pflichtwidrigen Ausfertigung und Abstempelung der Ausfuhranmeldungen der Firma P … als auch hinsichtlich der unrechtmäßigen Buchungen zugunsten von Frau A fähig, die Unrechtmäßigkeit seines Tuns einzusehen (ebda. S. 36). Der Beklagte hat auch selbst erklärt, dass ihm schon bewusst gewesen sei, dass die Bearbeitung von Ausfuhranmeldungen ohne Gestellung der Ware nicht rechtens (verboten) gewesen sei (vgl. Vernehmung vom 8.7.2008 Strafakte Bl. 1080; Gutachten S. 21), und angegeben, unrechtmäßige Buchungen für Frau A vorgenommen zu haben (vgl. Vernehmung vom 5.11.2008 Strafakte Bl. 1090; Schriftsatz vom 7.5.2010 Disziplinarakte Bl. 111).

Im Gutachten wird allerdings auch festgestellt, dass beim Beklagten eine schwere Persönlichkeitsstörung mit vermeidend-selbstunsicheren sowie dependenten Zügen vorliege, die als schwere seelische Abartigkeit i.S.d. § 20 StGB zu werten sei und die - vor allem in Bezug auf das besondere Abhängigkeitsverhältnis des Beklagten zu Frau A, in die der Beklagte intensiv verliebt gewesen sei, ohne dass dies von ihr erwidert worden wäre, vielmehr habe diese den Beklagten nur ausgenutzt (so habe dieser ihr nicht nur eine Mietwohnung und einen teuren PKW finanziert, sondern auch Urlaubsreisen bezahlt und andere, kostspielige Geschenke gemacht, ihr auf deren Anruf Geld in den Urlaub überwiesen, ihren Hund in der Mittagspause Gassi geführt oder ihr Auto aus der Werkstatt abgeholt, um dadurch ihr Wohlwollen und ihre Aufmerksamkeit zu erlangen, ohne hierfür jemals eine Gegenleistung erhalten zu haben) - dazu geführt habe, dass er in ambivalenten Situationen nicht mehr fähig gewesen sei, selbständig zu entscheiden (a.a.O. S. 34 f.). Aufgrund der konstatierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend selbstunsicheren sowie abhängigen Zügen und infolge der spezifischen Abhängigkeitsbeziehung zu Frau A habe der Beklagte vielmehr deren Wünschen weit weniger Widerstand entgegensetzen können, als dies einer gesunden Person möglich gewesen wäre, so dass aus medizinischer Sicht von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit i.S.d. § 21 StGB zum jeweiligen Tatzeitpunkt auszugehen sei (a.a.O. S. 36). Der Senat geht demgemäß im Hinblick auf beide Vorwürfe von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten aus.

4. Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BDG. Gleichwohl ist nach Überzeugung des Senats noch nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit auszugehen, der eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebieten würde. Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls erlauben vielmehr eine mildere Bewertung des Dienstvergehens und führen zur Zurückstufung des Beklagten um zwei Stufen.

4.1 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach § 13 Abs. 1 BDG. Die Disziplinarmaßnahme ist danach insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus § 13 Abs. 1 BDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme anhand einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss deshalb in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist dabei die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das festgestellte Dienstvergehen muss nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten sowie der Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und nach den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach der Form und dem Gewicht des Verschuldens und nach den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte wie insbesondere dem eingetretenen Schaden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16).

Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Das ist hier der Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AWV a.F. und die damit einhergehende Amtsanmaßung nach § 132 StGB.

Der frühere 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme bei vorsätzlichen Verstößen gegen zollrechtliche Vorschriften, die dazu führen, dass Waren unter Verletzung von Einbzw. Ausfuhrverboten oder -beschränkungen über die Grenze verbracht werden, i.d.R. als indiziert angesehen (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1979 – 1 D 64.78 – juris Rn. 37; U.v. 24.11.1998 – 1 D 16.97 – juris Rn. 16). Ein Zollbeamter, der daran mitwirkt, Waren unter Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen ein- oder auszuführen, versagt im Kernbereich seines Amtes und macht sich dadurch für eine weitere Belassung in diesem Amt untragbar. Es gehört gerade zu den dienstlichen Kernpflichten eines Zollbeamten, der Verletzung von Zoll- und Steuervorschriften entgegenzuwirken. Für die Maßnahmebemessung ist dabei der enge dienstliche Bezug zum Fehlverhalten des Beamten entscheidend (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.1998 – 1 DB 15.98 – juris Rn. 7).

Nach Ansicht des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts ist hingegen bei innerwie bei außerdienstlich von einem Beamten begangenen Straftaten die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung des Dienstvergehens zu einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme am jeweils gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Mit der jeweiligen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet dabei die nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung innerwie außerdienstlich begangener Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 17, 19). Dagegen kommt bei einem - wie vorliegend - innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung betroffen ist, dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 15).

Das Strafgericht hat gegen den Beklagten wegen des ihm im Disziplinarverfahren zur Last gelegten Vorwurfs der Amtsanmaßung in 29.933 Fällen eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verhängt. Die dabei zur Anwendung gekommene Strafvorschrift des § 132 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme grundsätzlich bis zur Zurückstufung. Weist ein Dienstvergehen indessen - wie hier aufgrund des gleichzeitig verwirklichten Verstoßes gegen zollrechtliche Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 1 AWV a.F. - hinreichenden Bezug zum Amt des betreffenden Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen auch bei mittelschweren Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 18).

Danach bildet vorliegend die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 10 BDG den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Ahndung des durch den Beklagten begangenen Dienstvergehens.

Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies unter Würdigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls dem Schweregehalt des konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme ist deshalb nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Dienstpflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nur gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, das Dienstverhältnis mit dem Beamten fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind hierfür die persönlichen Verhältnisse und das Verhalten des Beamten vor, bei und nach der Tat zu berücksichtigen. Ergibt die vorzunehmende Gesamtabwägung, dass aufgrund des Fehlverhaltens des Beamten ein endgültiger Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Diensterfüllung eingetreten ist, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 13).

4.2 Vorliegend ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das Fehlverhalten des Beklagten zwar schwer i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG wiegt, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat und deshalb die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens wegen der besonderen Umstände des Dienstvergehens nicht geboten ist.

4.2.1 Zwar ist zu Lasten des Beklagten zu gewichten, dass er von Oktober 2002 bis Juli 2008 und damit über einen Zeitraum von fast sechs Jahren in 29.933 Fällen pflichtwidrig Ausfuhranmeldungen der Firma P … bearbeitet hat, so dass es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Augensblickstat handelt. Er hat sich dadurch auch nicht nur einer - lediglich vorsätzlich begehbaren - Amtsanmaßung i.S.d. § 132 StGB schuldig gemacht, sondern zudem vorsätzlich gegen § 9 AWV a.F. verstoßen, so dass Waren unter Verletzung zollrechtlicher Vorschriften ausgeführt wurden. Die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 AWV a.F. grundsätzlich vorgeschriebene Gestellung (d.h. körperliche Vorführung) der Waren beim zuständigen Zollamt soll die Zollbeamten in die Lage versetzen, sich durch Sichtkontrolle davon zu überzeugen, dass die Ware mit den in der Ausfuhrerklärung gemachten Angaben übereinstimmt, da andernfalls dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wird. Dies hat der Beklagte sehenden Auges vereitelt, auch wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass hierdurch Abgaben hinterzogen oder einem Ausfuhrverbot unterliegende Waren exportiert worden wären bzw. der Klägerin oder Dritten (finanzielle) Schäden entstanden wären. Damit hat der Beklagte im Kernbereich seines Amtes versagt, da es gerade zu den Dienstpflichten eines Zollbeamten gehört, der Verletzung von Zollvorschriften entgegenzuwirken. Durch sein Verhalten hat der Beklagte zudem das in ihn mit der Übertragung der Tätigkeit an der Zollabfertigungsstelle gesetzte Vertrauen des Dienstherrn in eine pflichtgemäße selbständige Diensterfüllung enttäuscht, auf das dieser angewiesen ist, da dort keine ständige und lückenlose Überwachung möglich ist. Der Beklagte handelte hierbei auch aus eigennützigen Motiven, weil er Frau A einen Gefallen erweisen wollte, um ihre Zuneigung zu gewinnen. Er hat auch versucht, seine Taten zu verschleiern, indem er Ausfuhrunterlagen vernichtet und diese nicht in Gegenwart Dritter bearbeitet hat. Hinzu kommt, dass der Beklagte daneben mit seiner Beihilfe zum Arbeitszeitbetrug durch Frau A aus eigennützigen Gründen einen weiteren schweren Vertrauensbruch mit erheblichem disziplinarem Eigengewicht begangen hat (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2009 – 16a D 07.1479 – juris Rn. 89).

4.2.2 Von der danach an sich verwirkten Höchstmaßnahme ist aber ausnahmsweise zugunsten einer milderen Disziplinarmaßnahme abzusehen, weil ein anerkannter Milderungsgrund von einem solchen Gewicht vorliegt, der geeignet ist, das schwere Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen. Nach Überzeugung des Senats bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aufgrund einer krankhaften seelischen Störung in einem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB begangen hat, so dass die Höchstmaßnahme nicht verhängt werden kann.

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert war, darf das Gericht im Rahmen seiner Zumessungsentscheidung diesen Aspekt nicht offen lassen bzw. ihn zugunsten des Betroffenen unterstellen und lediglich auf die Einsehbarkeit der betreffenden Pflicht abstellen. Vielmehr muss es die Frage einer etwaigen Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Dabei kann auch das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB für die Gesamtwürdigung von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2017 – 2 B 76.16 – juris Rn. 13).

Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. In diesem Fall kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht ausgesprochen werden (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2017 – 2 B 76.16 – juris Rn. 14).

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i.S.v. § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Beamte den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2010 – 2 C 83.08 – juris Rn. 29).

Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der krankhaften seelischen Störung erheblich i.S.d. § 21 StGB war, ist zwar eine Rechtsfrage. Als Vorfrage muss jedoch geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer Krankheit gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Hierzu bedarf es i.d.R. besonderer ärztlicher Sachkunde (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2017 – 2 B 76.16 – juris Rn. 15).

Die im Rahmen des Disziplinarverfahrens von der Klägerin beauftragten beiden Sachverständigen Prof. Dr. N … und Dr. L … haben in ihrem psychiatrischen Fachgutachten vom 25. März 2012 ausdrücklich festgestellt, dass der Beklagte an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend vermeidend-selbstunsicheren und dependenten (d.h. abhängigen) Zügen leidet, die die Eingangsmerkmale des § 20 StGB (schwere seelische Abartigkeit) erfüllt (S. 35). Der Beklagte hatte danach zwar insoweit Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seines Tuns (ebda. S. 36). Aufgrund der beschriebenen Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend selbstunsicheren sowie abhängigen Zügen und aufgrund der spezifischen Abhängigkeitsbeziehung zu Frau A konnte der Beklagte deren Wünschen und Vorschlägen jedoch sowohl hinsichtlich der Bearbeitung der Ausfuhranmeldungen der Firma P … als auch hinsichtlich des „Arbeitszeitbetrugs“ weitaus weniger Widerstand entgegensetzen, als dies einem Gesunden möglich wäre, so dass aus medizinischer Sicht von erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten auszugehen ist (a.a.O.).

Der Senat legt diese medizinische Einschätzung seiner Beurteilung zugrunde, ob die festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten rechtlich erheblich i.S.d. § 21 StGB war. Er verkennt hierbei nicht, dass die Frage der Erheblichkeit eine Rechtsfrage darstellt, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung medizinischer Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Die Erheblichkeitsschwelle liegt dabei auch umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit i.S.v. § 21 StGB maßgeblich von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2008 – 2 B 48.08 – juris Rn. 7).

An der Erheblichkeit der festgestellten verminderten Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB bestehen für den Senat jedoch keine Zweifel. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass es sich bei den vom Beklagten verletzten Dienstpflichten jeweils um leicht einsehbare und erfüllbare Kernpflichten handelt, deren Einsichtsfähigkeit für den Beklagten auch durch das Gutachten nicht in Frage gestellt wird. Es greift allerdings zu kurz, deshalb die Erheblichkeit i.S.v. § 21 StGB zu verneinen, obwohl das Gutachten aufgrund der von ihm festgestellten abhängigen Persönlichkeitsstörung eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt bejaht hat. Der Senat geht aufgrund der im Gutachten nachvollziehbar dargelegten Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit beim Beklagten (a.a.O. S. 32-35) trotz Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten vielmehr von erheblich verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB im Tatzeitpunkt aus, durch die die Erschwerungsgründe aufgewogen werden. Dies hat zur Folge, dass vorliegend die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U.v. 3.5.2017 – 16a D 15.1777 – juris Rn. 41).

Die Klägerin kann diesbezüglich auch nicht einwenden, dass sich die aufgrund des spezifischen Abhängigkeitsverhältnisses zu Frau A festgestellte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten nicht auf die seit Oktober 2002 vorgenommenen Abfertigungen der Ausfuhranmeldungen der Firma P … ausgewirkt haben könne, weil der Beklagte nicht erst unter dem Einfluss von Frau A, sondern unabhängig hiervon bereits ab etwa 1999/2000 begonnen habe, auf diese Weise pflichtwidrig Ausfuhren für die Firma P … abzuwickeln. Der Beklagte hat zwar angegeben (vgl. Vernehmung vom 8.7.2008 Strafakte Bl. 1080; Vernehmung vom 5.11.2008 Strafakte Bl. 1088), bereits wohl seit etwa 1999/2000 - wenn auch nur in Ausnahmefällen - Ausfuhranmeldungen für die Firma P … in der vorgeworfenen Weise bearbeitet zu haben, nachdem er von F … P … darauf angesprochen worden sei. Doch hat er laut Gutachten (S. 21) erklärt, dass er erst 2002 damit angefangen habe, und zudem ausgeführt (Vernehmung vom 8.7.2008 Strafakte Bl. 1080), dass ihn erst Frau A beschwichtigt und letztlich überredet habe, dass man das schon so machen könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. November 2017 (vgl. Protokoll S. 3) hat er erklärt, dass erst Frau A mit der Bitte auf ihn zugekommen sei, ob nicht zugunsten der Firma P … auf die Gestellung verzichtet werden könne. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe bereits seit 1999/2000 auf Ansinnen von F … P … damit begonnen, die Ausfuhranmeldungen auf diese Weise abzufertigen.

Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte und Frau A bereits seit 1998 in der Abfertigungsstelle zusammen arbeiteten (vgl. Vernehmung Beklagter vom 8.7.2008 Strafakte Bl. 1079; Vernehmung F … P … vom 9.7.2008 Strafakte Bl. 1137) und dass sie sich schon vorher kannten (vgl. Vernehmung Beklagter vom 8.7.2008 Strafakte Bl. 1079), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass - selbst für den Fall, dass der Beklagte bereits vor Oktober 2002 Ausfuhranmeldungen für die Firma P … ohne Gestellung abgefertigt haben sollte - der Beklagte erst auf deren Drängen so verfahren ist. Im Übrigen geht das Gutachten auch davon aus (S. 33), dass der Beklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung auch gegenüber der Firma P … nicht dazu in der Lage war, Forderungen nach einer Abfertigung ohne Gestellung abzulehnen.

Unabhängig hiervon ist der Klägerin eine Berufung darauf, dass der Beklagte bereits ca. 1999/2000 auch ohne eine Einflussnahme von Frau A damit begonnen habe, Ausfuhranmeldungen für die Firma P … ohne Gestellung abzufertigen, schon deshalb verwehrt, weil die angeblichen Dienstpflichtverletzungen ab 1999/2000 nach dem unter 2.1 Ausgeführten nicht wirksam zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht wurden und aus diesem Grund dem Beklagten nicht entgegengehalten werden können.

Das Gutachten ist von der Klägerin auch nicht substantiiert angegriffen worden. Die Exploration und der erhobene Befund sind nachvollziehbar. Anhaltspunkte, dass das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgehen, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweisen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter geben würde, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Das im Disziplinarverfahren eingeholte Gutachten kann auch im Gerichtsverfahren verwertet werden (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 2 B 40.16 – juris Rn. 10).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sowohl hinsichtlich der Schwere des begangenen Dienstvergehens als auch im Hinblick auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten noch kein endgültiger Vertrauensverlust i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG eingetreten ist. Laut Gutachten (S. 36) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Persönlichkeitsstörung außerhalb einer spezifischen Abhängigkeitssituation wie zu Frau A zu einem kriminellen Rückfall führen dürfte.

4.2.3 Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sämtlicher den Beklagten be- und entlastenden Umstände ist unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten zwar nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, aber dennoch eine deutliche Pflichtenmahnung in Form der Zurückstufung des Beamten um zwei Stufen in das Amt eines Zollobersekretärs (BesGr A 7 BBesO) geboten.

Diese Disziplinarmaßnahme ist im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens sowie den damit einhergehenden erheblichen Vertrauensschaden des Dienstherrn und der Allgemeinheit schuldangemessen und erforderlich. Dabei berücksichtigt der Senat, dass der Beklagte durch die Disziplinarmaßnahme nicht nur in eine um zwei Stufen niedrigere Besoldungsstufe versetzt wird, sondern dass dadurch zugleich die an das bisher innegehabte Amt in BesGr A 9 BBesO gebundene Amtszulage entfällt. Die damit verbundenen finanziellen Folgen für den Beklagten sind aus der Sicht des Senats erforderlich und geeignet, den Beklagten zu einem künftigen pflichtgemäßen Verhalten im Dienst anzuhalten. Die für den Beklagten sprechenden Umstände (gute dienstliche Leistungen; Einräumung der Taten nach Entdeckung; keine straf- und disziplinarrechtliche Vorbelastung; lange Dauer der Disziplinarverfahrens) sind dabei zwar durchaus mildernd zu berücksichtigen und rechtfertigen es, von einer Zurückstufung um drei Stufen in das Eingangsamt eines Zollsekretärs (BesGr A 6 BBesO) abzusehen. Sie führen angesichts der erheblichen Schwere des Dienstvergehens jedoch weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit dazu, dass der Beklagte nur um eine Stufe in das Amt eines Zollhauptsekretärs (BesGr A 8 BBesO) zurückgestuft bzw. dass nur eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) verhängt werden könnte. Zum Absehen von der gebotenen Zurückstufung um zwei Stufen führt auch nicht die Tatsache, dass der inzwischen 60jährige Beklagte vor seinem Eintritt in den Ruhestand aller Voraussicht nicht mehr in sein bisheriges Amt bzw. in ein Amt der BesGr A 8 befördert werden wird, da er diesen Nachteil durch eigenes vorwerfbares und schwerwiegendes Fehlverhalten herbeigeführt hat. Da kein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht, geht das Gesetz bei der gebotenen Degradierung grundsätzlich davon aus, dass der Beamte den durch die Disziplinarmaßnahme erlangten Status auch endgültig beibehält (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.1994 – 1 D 57.93 – juris Rn. 22). Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens erscheint es trotz der langen Dauer des Disziplinarverfahrens auch nicht angezeigt, den Zeitraum von fünf Jahren, in dem der Beklagte nicht befördert werden darf (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BDG), nach § 9 Abs. 3 Satz 2 BDG abzukürzen.

Diese Maßnahme verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die disziplinare Maßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt bei Disziplinarvergehen mit wirtschaftlichen Auswirkungen deshalb nicht, den durch das Dienstvergehen erstrebten Vorteil und den durch die Disziplinarmaßnahme eintretenden Nachteil miteinander abzuwägen. Ins Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten veranlasste Vertrauensschaden. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für den Beamten durch die Disziplinarmaßnahme eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaften und pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.1994 – 1 D 57.93 – juris Rn. 22).

Ein Absehen von der gebotenen Disziplinarmaßnahme aufgrund der Identität des disziplinarrechtlichen Vorwurfs hinsichtlich des Verstoßes gegen zollrechtliche Vorschriften mit dem im sachgleichen Strafverfahren geahndeten Strafvorwurf der Amtsanmaßung kommt bei einer Zurückstufung nicht in Betracht (vgl. § 14 Abs. 1 BDG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen (§ 69 BDG, § 132 VwGO).

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

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(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

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(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

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Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision


Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

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(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:1.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 62 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen


(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind: 1. Verweis (§ 6)2. Geldbuße (§ 7)3. Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)4. Zurückstufung (§ 9) und5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10). (2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzu

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren


(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflag

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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis


(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 9 Zurückstufung


(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisher

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 60 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen


Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Am

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 8 Kürzung der Dienstbezüge


(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der

Strafgesetzbuch - StGB | § 132 Amtsanmaßung


Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 9 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck


(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technische

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(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
2.
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Die 19... in Schwabmünchen geborene Beklagte beendete 1997 ihre Schulausbildung mit der Fachhochschulreife (Note: 3,5). Nach Abschluss einer Lehre als Bürokauffrau im Juli 2001 absolvierte sie den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst. Nach Bestehen der Anstellungsprüfung mit der Gesamtnote „befriedigend“ wurde sie mit Wirkung vom 3. September 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungssekretärin z.A., zum 3. September 2005 zur Regierungssekretärin ernannt und zum 20. Februar 2006 mit der Vollendung des 27. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Mit Wirkung zum 3. September 2009 wurde die Beklagte zur Regierungsobersekretärin (Bes.Gr. A 7) befördert.

Die Beklagte war zweimal (2001 bis 2007 und 2009 bis 2011) mit demselben Mann verheiratet. Sie ist seit September 2011 erneut geschieden und hat das alleinige Sorgerecht für die 2009 geborene Tochter.

Die Beklagte war seit 2006 mehrfach längerfristig erkrankt (im Jahr 2006 an 35 Tagen, im Jahr 2007 an 37 Tagen und im Jahr 2008 an 159 Tagen). Vom 7. April 2008 bis 29. Mai 2008 begab sie sich auf Anraten des Amtsarztes in stationäre psychosomatische Behandlung, nach deren Abschluss und betrieblicher Wiedereingliederung sie ab Februar 2009 bis zum Eintritt in den Mutterschutz im November 2009 ihre Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufnahm. Während der Elternzeit war die Beklagte ab Februar 2011 in Teilzeit und ab Dezember 2011 bis zur vorläufigen Suspendierung in vollem Umfang beschäftigt. Bis dahin war sie mit Beihilfe- und Besoldungsangelegenheiten befasst. In den letzten periodischen Beurteilungen 2008 und 2011 erhielt sie im Gesamturteil 8 und 9 Punkte.

II.

Die Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 20. September 2012 (Az. 04 Cs 101 Js 114414/12) wurde gegen die Beklagte wegen 13 tatmehrheitlicher Fälle des Betrugs jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die Beklagte hatte zwischen Juni 2008 und April 2012 in dreizehn Fällen bereits abgerechnete Arztrechnungen mit einem geänderten Datum erneut bei der Beihilfestelle eingereicht und für diese Rechnungen unberechtigt erneut Beihilfeleistungen im Umfang von etwa 8.000,- Euro erhalten.

III.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 leitete der Präsident des Landesamtes für Finanzen gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein, welches mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 von der Disziplinarbehörde übernommen wurde. Mit Verfügung vom 8. November 2013 wurde die Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und 15 Prozent der Bezüge einbehalten, nachdem zunächst mit Bescheid des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen vom 11. Mai 2012 sofort vollziehbar ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden war.

Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. In diesem Rahmen legte die Beklagte ein privatärztliches psychiatrisches Gutachten vom 31. Oktober 2012 (Dr. O …) vor. Ein weiteres, von der Disziplinarbehörde bei Dr. S … - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - in Auftrag gegebenes psychiatrisches/neurologisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten für die im Zeitraum von 2008 bis 2012 begangenen Straftaten wurde unter dem 23. März 2014 erstellt. Beide Gutachten kommen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Beklagte unter einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leiden würde. Gleichzeitig wurde bei ihr eine zum Teil schwere depressive Episode diagnostiziert, die jedenfalls für das Jahr 2008 zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Auch die behandelnde Fachärztin für psychotherapeutische Medizin Dr. B … bestätigt diese Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2012.

Nachdem die Beklagte Zweifel an den Feststellungen im Strafbefehl äußerte, wurde im Rahmen des Disziplinarverfahrens eine eigene Beweisaufnahme durchgeführt, um eine endgültige Klärung des Sachverhalts herbeizuführen. Es erfolgten schriftliche Befragungen der behandelnden Ärzte u.a. zur Frage, wieviel Originalrechnungen im fraglichen Zeitpunkt ausgestellt und ob auf Nachfrage der Beklagten von Praxisseite Duplikate zu den Originalrechnungen - womöglich auch unter anderem Datum - herausgegeben worden seien.

Im Schreiben vom 11. Dezember 2012 legte der Dienstherr ein aktuelles Persönlichkeitsbild vor. Danach habe die Beklagte die ihr übertragenen Aufgaben jederzeit zuverlässig erledigt. Aufgrund ihrer Persönlichkeit wurde sie jedoch als leicht beeinflussbar eingeschätzt.

Mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 10. April 2014 wurde der Beklagten gemäß Art. 32 BayDG die Gelegenheit zur abschließenden Anhörung gegeben, von der diese mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 27. Mai 2014 Gebrauch machte. Der Gesamtpersonalrat beim Landesamt für Finanzen wurde antragsgemäß ebenso mit Schreiben vom 15. Mai 2014 beteiligt wie die Gleichstellungsbeauftragte.

IV.

Am 28. November 2014 erhob das Landesamt für Steuern Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Zusammenfassend wurde im Ergebnis festgestellt, dass sich aufgrund der eigenen Ermittlungen - teilweise abweichend von dem im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt - ergebe, dass die Beklagte in einem Fall versucht habe, durch eine von ihr verfälschte Arztrechnung unberechtigt ein zweites Mal Beihilfeleistungen zu erhalten. In weiteren 19 Fällen habe sich die Beklagte durch die mehrfache Einreichung bereits abgerechneter Arztrechnungen bei der Beihilfestelle des Betrugs schuldig gemacht, in sechs dieser Fälle habe sie durch das Verfälschen der Arztrechnungen gleichzeitig eine Urkundenfälschung begangen. In zumindest sechs Fällen habe die Beamtin bei den behandelnden Ärzten nochmals Duplikate bereits bei der Beihilfestelle eingereichter Rechnungen angefordert, um mit neuen Daten versehene (alte) Rechnungen zu erhalten, die sie wiederum zur Erstattung eingereicht habe. Insgesamt sei dem Kläger durch diese Handlungen ein Schaden in Höhe von 7.993,20 Euro entstanden. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass auch eine verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht ausschließe. Zwar sei regelmäßig bei Vorliegen des Tatbestands des § 21 StGB von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, vorliegend käme jedoch zu Lasten der Beklagten eine Vielzahl von Erschwerungsgründen hinzu, die über das Eigengewicht der Tat hinaus gingen, so dass die Höchstmaßnahme unter Abwägung aller Gesichtspunkte geboten sei.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 wurde die Beklagte in das Amt einer Regierungssekretärin (BesGr. A6) zurückgestuft. Die der Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen hielt das Gericht in allen Punkten für erwiesen. Der rechtlichen Bewertung ihres Bevollmächtigten, wonach nur in drei (statt in sechs) Fällen eine Urkundenfälschung als Begleittat zu den jeweils verwirklichten Betrugsdelikten vorliege, folgte das Gericht nicht. Den Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg komme vorliegend keine Bindungswirkung zu (Art. 25 Abs. 2 BayDG), aufgrund der erneuten Prüfung der von der Beklagten zu Unrecht (mehrfach) bei der Beihilfestelle eingereichten Arztrechnungen und der schriftlichen Befragung der Ärzte zu den jeweiligen Rechnungsstellungen sei der Sachverhalt jedoch vollständig aufgeklärt. Die Beklagte habe sich in insgesamt maximal 19 Fällen des Betrugs, davon in sechs dieser Betrugsfälle als Begleittat einer Urkundenfälschung strafbar gemacht, wobei die zu Unrecht von der Beklagten bezogenen Beihilfeleistungen einen Betrag von annähernd 8.000,-- Euro erreicht hätten. Hierbei handele es sich um innerdienstliche Pflichtverletzungen. Aufgrund des im behördlichen Disziplinarverfahren durch die Beklagtenseite vorgelegten fachärztlichen Gutachtens vom 31. Oktober 2012 (Dr. O …) sowie des von Seiten des Klägers eingeholten Sachverständigengutachtens vom 23. März 2014 gingen die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte im Jahr 2008 aufgrund der bei ihr diagnostizierten Erkrankungen die von ihr begangenen Betrugsstraftaten „im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit“ begangen habe. Ob der Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit auch in den Jahren 2009 mit 2012 vorgelegen habe, sei laut Sachverständigengutachten vom 23. März 2014 nicht ausschließbar, eine weitere Aufklärung dieser Frage jedoch nicht mit „hinreichender Sicherheit“ beurteilbar. Da dem beauftragten Sachverständigen für diesen Zeitraum sämtliche medizinischen Befunde in Bezug auf die Beklagte vorgelegen hätten und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden gewesen seien, sei eine weitere Sachaufklärung auch nicht durch die erneute Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erwarten. Es sei deshalb nur für den Tatzeitraum 2008 von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei der Beklagten auszugehen. Die von der Beklagten begangenen Straftaten stellten ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen dar, die den Kernbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit beträfen. Als Beihilfesachbearbeiterin habe sie in ihrem eigenen Arbeitsbereich entgegen der ihr obliegenden Wahrheitspflicht durch die Vorlage verfälschter oder zu Unrecht erneut eingereichter Abrechnungen die Auszahlung von Beihilfeleistungen an sich erreicht, ohne darauf einen Anspruch zu haben. Diese Taten habe sie über einen langen Zeitraum und in einer Vielzahl von Fällen begangen. Der dadurch indizierte endgültige Vertrauensverlust rechtfertige dem Grunde nach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Allerdings lägen vorliegend durchgreifende Milderungsgründe vor, die in Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls noch zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führten. Zwar habe weder ein „zeitlich begrenztes Fehlverhalten“ zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage vorgelegen noch sei dem Dienstherrn bei der Organisation der Beihilfeabrechnung ein Mitverschulden zuzurechnen, das Gericht gehe jedoch aufgrund der sachverständigen Äußerung im Gutachten vom 23. März 2014 und dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 im Rahmen der Maßnahmezumessung zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass aufgrund der bei ihr diagnostizierten krankhaften Persönlichkeitsstörung im gesamten Tatzeitraum die Kriterien des § 21 StGB erfüllt seien. Der im Disziplinarverfahren beauftragte Sachverständige habe dies - auch für den restlichen Tatzeitraum 2009 - 2012 - nicht ausschließen können. Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Ärztin, die die Beklagte seit Mai 2011 durchgehend psychotherapeutisch im Hinblick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung behandle, habe diese Einschätzung für das Gericht im Ergebnis bestätigt. Die Beklagte habe sich bis zur Entdeckung der von ihr begangenen Betrugsstraftaten im April/Mai 2012 weiterhin - im Rahmen der bei ihr vorhandenen Persönlichkeitsstörung - durch den geschiedenen Ehemann und ihre Familienangehörigen derart unter Druck setzen lassen, dass sie finanziellen Forderungen von dieser Seite ohne ausreichende eigene finanzielle Mittel nachgegeben habe. Aufgrund dieser von ihr selbst verursachten finanziellen Notsituation habe sich die Beklagte in einer gefühlt ausweglosen Lage befunden. Dies habe bei ihr - bedingt durch das diagnostizierte Krankheitsbild - dazu geführt, dass sie keine andere Lösung als die Begehung weiterer Straftaten zur Erlangung der aus ihrer Sicht erforderlichen Geldmittel gesehen habe. Aufgrund der hinreichend tatsächlichen Anhaltspunkte sei nach dem „in dubio pro reo - Grundsatz“ von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auszugehen. Die Schuldminderung sei auch als so schwerwiegend anzusehen, dass sie als durchgreifender Milderungsgrund nach der Überwindung dieser negativen Lebensphase ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertige. Die vorhandenen Erschwerungsgründe würden im Ergebnis aufgewogen. Die seit mehreren Jahren durchgeführten Behandlungen ließen eine Wiederholung der begangenen Straftaten als ausgeschlossen erscheinen, was auch die hierzu in der mündlichen Verhandlung befragte Zeugin Dr. B … bestätigt habe. Die Beklagte habe zudem ihre finanziellen Probleme in den Griff bekommen, so dass eine erneute Begehung von Straftaten für das Gericht mit ausreichender Sicherheit als ausgeschlossen erscheine. Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau gehe das Gericht insgesamt von einer positiven Prognose zugunsten der Beklagten aus, weshalb es das Vertrauensverhältnis noch nicht als endgültig zerstört ansehe.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Im Rahmen der Berufungsbegründung wurde vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht das ihm zustehende Entscheidungsermessen gemäß Art. 58 Abs. 2 BayDG nicht fehlerfrei ausgeübt habe. In der Erwirkung von unberechtigten Beihilfeleistungen in Höhe von annähernd 8.000,- Euro liege ein derart erhebliches Gewicht, dass nur die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht komme. Der Richtwert von 5.000,- Euro sei deutlich überschritten. Die Beklagte habe über einen Zeitraum von rund vier Jahren 19 Rechnungen bei der Beihilfestelle eingereicht, denen keine tatsächlichen Aufwendungen zugrunde gelegen hätten. Zwischen den einzelnen Tathandlungen habe zumeist ein Zeitraum von mehreren Monaten gelegen, so dass die Beklagte jedes Mal einen erneuten Tatentschluss gefasst habe. Die hohe kriminelle Intensität der Betrugshandlungen erweise sich als besonders belastend. In sechs Fällen habe sie das jeweilige Rechnungsdatum mithilfe Ihres Computers abgeändert und somit Urkundenfälschungen als Begleittaten begangen. Besonders erschwerend falle zudem ins Gewicht, dass die Beklagte als langjährige Beihilfesachbearbeiterin allein aus Gründen des Eigennutzes das getan habe, was sie bei anderen Antragstellern durch Überprüfung der vorgelegten Arztrechnungen verhindern habe sollen. Als Kollegin sei ihr bei der Bearbeitung ihrer Anträge zudem besonderes Vertrauen entgegengebracht worden. Das Vorliegen der verminderten Schuldfähigkeit während des gesamten Tatzeitraums von 2008 bis 2012 könne die unstrittig festgestellten erheblichen Erschwernisgründe nicht aufwiegen. Eine positive Prognose zu Gunsten der Beklagten könne der Kläger nicht erkennen. Die Beklagte sei in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung ausgebildet. Hierzu gehörten neben den Beihilfestellen insbesondere auch Bezüge- oder Reisekostenstellen, also Bereiche, zu deren Hauptaufgaben die direkte Veranlassung der Auszahlung von Geldern zähle. An der Dienststelle Augsburg, welche bei einer Rückkehr der Beklagten in ein aktives Dienstverhältnis aufgrund der Wohnortnähe in Frage käme, seien außer Bezüge- und Beihilfestellen keine weiteren Einsatzmöglichkeiten für die Beklagte vorhanden. Aufgrund des Vertrauensverlustes im Kernbereich ihrer Pflichten sei ein dortiger Einsatz aus Sicht des Dienstherrn nicht mehr möglich. Im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums sei das Beamtenverhältnis zu beenden.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Erstgericht habe sich sowohl mit den vom Kläger nochmals vorgetragenen Erschwerungsgründen als auch mit den ebenfalls vorhandenen Milderungsgründen auseinandergesetzt und diese im Rahmen der Maßnahmezumessung gegeneinander abgewogen. Es sei im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen, dass ausnahmsweise im vorliegenden Fall aufgrund durchgreifender Milderungsgründe ein Absehen von der Höchstmaßnahme angezeigt sei. Diese Entscheidung sei nicht zu beanstanden.

Im Hinblick auf das streitgegenständliche Urteil vom 30. Juni 2015 wurden die mit Bescheid vom 8. November 2013 angeordneten Maßnahmen der vorläufigen Dienstenthebung und des Bezügeeinbehalts gemäß Art. 39 Abs. 3 BayDG mit Verfügung vom 19. August 2016 aufgehoben. Die Beklagte wurde der Dienststelle München zugeteilt und ist dort seit diesem Zeitpunkt als Registratur-Sachbearbeiterin für die Bezügestelle Besoldung beschäftigt.

Unter dem 31. März 2017 wurde erneut ein Persönlichkeitsbild der Beklagten eingeholt. Darin wurde ihr bescheinigt, dass sie sich vom ersten Tag ihrer Tätigkeit an als sehr zuverlässig und gewissenhaft in ihrer Arbeit gezeigt habe, sich gut ins Team eingefügt und durch ihr Vorbild auch die Kolleginnen/Kollegen zu positiven Leistungssteigerungen herausgefordert habe.

Der Senat hat am 3. Mai 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft Augsburg, die Disziplinarakten des Landesamts für Steuern sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Zurückstufung (Art. 10 BayDG) der Beklagten in das Eingangsamt (Bes.Gr. A6) erkannt.

1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der disziplinarischen Ermittlungen festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen. Aus den mit der Disziplinarklage vorgelegten Akten lässt sich entnehmen, dass die Beklagte sich in 19 Fällen des Betrugs, davon in sechs dieser Betrugsfälle als Begleittat auch einer Urkundenfälschung strafbar gemacht hat (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 267 Abs. 1, 22, 23, 52, 53 StGB). Der Senat geht deshalb insgesamt in Übereinstimmung mit dem Erstgericht von einer Schadenshöhe von knapp 8.000,- Euro aus. Die in der Disziplinarklage aufgeführten Taten, so wie sie im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellt wurden, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017 ausdrücklich eingeräumt. Im Hinblick auf die einzelnen Vorwürfe wird gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. § 130 b VwGO auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 verwiesen, das seinerseits in vollem Umfang auf die Feststellungen in der Disziplinarklage Bezug nimmt, Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO.

2. Die Beklagte hat durch das festgestellte Verhalten gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), gegen die Pflicht, die Gesetze zu beachten und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Hierin liegt gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG ein einheitliches Dienstvergehen. Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber der Beihilfestelle hat die Beklagte Zahlungen in Höhe von knapp 8.000,- Euro für sich und ihr Kind erhalten, auf die sie keinen Anspruch hatte. Zur Verwirklichung ihres betrügerischen Verhaltens hat sie in sechs Fällen unechte Urkunden hergestellt, in dem sie die Datumsangabe auf bereits bei der Beihilfestelle eingereichten Rechnungen veränderte und nochmals Erstattung beantragte. Die Beklagte hat die Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen nicht zu Lasten eines außen stehenden Dritten begangen, sondern ihren Dienstherrn selbst geschädigt. Das Dienstvergehen ist deshalb als innerdienstlich zu qualifizieren (BVerwG, U.v. 5.5.1993 - 1 D 49/92 - juris Rn. 14; Sächs. OVG, U.v. 12.8.2011 - D 6 A 207/11 - juris Rn. 44).

3. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Gleichwohl ist nach Überzeugung des Senats von einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht auszugehen. Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls erlauben ausnahmsweise eine mildere Bewertung des Dienstvergehens.

3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12).

3.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U.v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 21). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgeblich auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können die objektiven Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16).

Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Es ist hierbei eine Prognose zu treffen, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person der Beamtin noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 30).

3.3 Nach Auffassung des Senats ist das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens erheblich. Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dienstrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Aufgrund des im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsprinzips ist die Verwaltung gehalten, auch bei der Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb lässt sie sich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Eine Beamtin, die trotz dieser Versicherung ihre Sorgfaltspflicht vorsätzlich verletzt und ihren Dienstherrn in einem Zeitraum von vier Jahren in einer Größenordnung von knapp 8.000,- Euro betrügt, offenbart damit ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das zwischen ihr und ihrem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unerlässliche Vertrauensverhältnis, nachhaltig (BVerwG, U.v. 22.2.2005 - 1 D 30/03 - juris Rn. 68).

3.4 Allerdings stellt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle des Betrugs eines Beamten zu Lasten seines Dienstherrn nicht die disziplinarrechtliche Regelmaßnahme dar (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.1993 - 1 D 49/92 - juris Rn. 16; U.v. 22.2.2005 a.a.O. Rn. 69; B.v. 20.12.2011 - 2 B 64/11 - juris 12). Dazu sind die Fallgestaltungen beim innerdienstlichen Betrug zu unterschiedlich. Hier richtet sich die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, wobei nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung dem Betrug gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht als der Zugriff auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung eingeräumt wird (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2009 - 16a D 07.2101 - juris Rn. 98 m.w.N.). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn dann angenommen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine durchgreifende Milderungsgründe gegenüberstehen (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19/14 - juris Rn. 11; U.v. 22.2.2005 a.a.O. Rn. 69). Hinsichtlich der Erschwerungsgründe gilt: je gravierender sie in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, einhergehen (BVerwG, U.v. 28.11.2000 - 1 D 56/99 - juris Rn. 29).

3.5 Innerdienstliche Betrugshandlungen einer Beamtin zu Lasten des Dienstherrn mit einem Schaden von knapp 8.000,- Euro rechtfertigen in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat gefolgt ist, lässt sich entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von über 5.000,- Euro ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19.14 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 130; U.v. 15.3.2017 - 16a D 14.1160 - juris Rn. 29). Dieser Wert ist wohl nicht mehr maßgeblich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. juris Rn. 29; in diesem Sinne auch VG Regensburg, B.v. 21.11.2016 - RO 10A DS 16.961 - juris Rn. 44; VG Ansbach, B.v. 20.7.2016 - AN 13b DS 16.01107 - juris Rn. 106; weitere Präzisierung durch die Rechtsprechung erforderlich: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Nov. 2016, § 13 Anm. 3.2.2.4), da sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 (2 C 6/14 - juris), mit dem die Rechtsprechung zum Zugriffsdelikt ausdrücklich aufgegeben worden ist, schließen lässt, dass sich jede schematische Betrachtung - insbesondere an Hand von Schwellenwerten - verbietet.

3.6 Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten zunächst auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 7.12.2016 - 16a D 14.1215 - juris Rn. 62). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es für Betrug und Urkundenfälschung nach §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1 StGB jeweils fünf Jahre), so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20).

3.7 Unabhängig vom Umstand, dass der frühere Schwellenwert von 5.000,- Euro überschritten ist, bestehen im Fall der Beklagten Erschwerungsgründe, die grundsätzlich die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden. Die Beklagte hat eine Vielzahl von Betrugshandlungen über einen längeren Zeitraum begangen, in sechs Fällen in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung. Zwischen den einzelnen Beihilfeanträgen lagen jeweils mehrere Monate, so dass die Beklagte immer wieder erneut einen Tatenschluss fassen musste. Selbst wenn nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagte zusätzlich ihre dienstliche Stellung oder ihr dienstlich erworbenes Wissen für die Vornahme der Betrugshandlungen ausgenützt hat, belastet eine Beamtin, die ihren Dienstherr unter Verletzung ihrer Wahrheits- und Offenbarungspflichten um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, das bestehende Vertrauensverhältnis regelmäßig so schwer und so nachhaltig, dass ihre Dienstentfernung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn - wie bei der Beklagten - erschwerende Umstände hinzukommen (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.1991 - 1 D 28.91 - juris; Sächs. OVG, U.v. 12.8.2011 - D 6 A 207/11 - juris Rn. 49).

3.8 Von der Höchstmaßnahme muss jedoch zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein, je schwerer das Betrugsdelikt auf Grund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 15).

3.9 Der Senat geht vorliegend davon aus, dass aufgrund der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall das schwerwiegende Dienstvergehen der Beklagten in deutlich milderem Licht zu sehen ist und deshalb von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist im Fall der Beklagten nicht geboten (BVerwG, U.v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005 - juris Rn. 51).

Zwar kann sich die Beklagte nicht auf eine unverschuldete, wirtschaftliche Notlage oder ein Mitverschulden des Dienstherrn aufgrund der Organisation der Beihilfeabrechnung berufen. Als wesentlich entlastend wertet der Senat jedoch vorliegend, dass die Beklagte die Betrugshandlungen im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (§§ 20, 21 StGB) begangen hat.

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i.S.v. § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Anreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegen zu setzen vermochte (vgl. BayVGH, U.v.17.11.2011 - 16a D 09.465 - juris Rn. 64). Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen.

Der im Rahmen des Disziplinarverfahren beauftragte Sachverständige Dr. S … hat in seinem Gutachten vom 23. März 2014 ausdrücklich festgestellt, dass im Tatzeitraum zwischen 2008 und 2012 bei der Beklagten eine depressive Episode (ICD-10: F32.2) vorgelegen hat, die innerhalb eines nicht mehr genau eingrenzbaren Zeitraums, auf alle Fälle aber im Jahre 2008, als schwer zu qualifizieren ist. Außerdem diagnostizierte er bei der Beklagten eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), die zwar keine forensisch relevante Auswirkung gehabt, aber den Boden für die depressive Dekompensation bereitet habe. Der Gutachter stellte des Weiteren fest, dass die Beklagte zumindest während des Jahres 2008, nicht ausschließbar auch für den späteren Zeitraum (2009 - 2012) die Betrugshandlungen im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, nämlich einer schweren depressiven Episode, begangen hat, was im Strafrecht dem Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entspreche.

Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeugin vernommene Ärztin Dr. B …, bei der sich die Beklagte seit Mai 2011 durchgehend in psychotherapeutischer Behandlung im Hinblick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung befand, hat diese Einschätzung im Ergebnis bestätigt. Das von ihr beschriebene Verhalten der Beklagten zu Beginn der Behandlung, das von immer wiederkehrenden Stimmungsschwankungen, Essattacken und Ängsten gekennzeichnet gewesen sei, folgt den Ausführungen des Gutachters dahingehend, dass auch für den Zeitraum (2009 - 2012) das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ waren diese konkret entlastenden Anhaltspunkte auch für den übrigen Zeitraum in die Maßnahmenzumessung einzustellen (BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10; BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 2005/10 - juris Rn. 53), so dass der Senat für den gesamten Tatzeitraum von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten ausgeht.

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die „Erheblichkeit“ eine Rechtsfrage darstellt, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben (BVerwG, U.v.3.5.2007 a.a.O. Rn. 33). Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen, ihres Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (BVerwG, U.v. 3.5.2007 a.a.O.). Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08 - juris Rn. 29 f. und U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 30 m.w.N.). An der Erheblichkeit bestehen jedoch für den Senat keine Zweifel.

Die als Zeugin vernommene behandelnde Ärztin Dr. B …, die die Beklagte seit Mai 2011 durchgehend psychotherapeutisch im Hinblick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung betreut, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte sich erkennbar bis zur Entdeckung der von ihr begangenen Betrugstaten im April 2012 weiterhin durch den geschiedenen Ehemann und ihre Familienangehörigen derart unter Druck habe setzen lassen, dass sie finanzielle Forderungen von dieser Seite ohne ausreichende eigene finanzielle Mittel nachgegeben habe. Aufgrund dieser von ihr selbst verursachten finanziellen Notsituation habe sich die Beklagte subjektiv in einer ausweglosen Lage befunden. Bei der Beklagten habe dies bedingt durch das bei ihr diagnostizierte Krankheitsbild dazu geführt, dass diese in dieser Situation keine andere Lösung als die Begehung weiterer Straftaten zur Erlangung der (subjektiv) erforderlichen Geldmittel gesehen habe. Aufgrund der insoweit dargelegten Einschränkungen in der Steuerungsfähigkeit geht der Senat deshalb bei der Beklagten trotz leicht einsehbarer Kernpflichten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt aus, durch die die im Verhalten der Beklagten begründeten Erschwerungsgründe aufgewogen werden. Dies hat zur Folge, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung die Verhängung der Höchstmaßnahme nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2008 - 2 B 48/08 - juris Rn. 7; U.v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 68).

3.10 Im Rahmen der nun gebotenen Prüfung, ob noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist, kommt der Senat in einer Gesamtschau aller bemessungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit bei Kenntnis aller belastenden und entlastenden Umstände noch nicht endgültig verloren hat (BVerwG, B.v. 9.10.2014 - 2 B 60/14 - juris Rn. 32). Es ist davon auszugehen, dass sich die Lebensverhältnisse der Beklagten soweit stabilisiert haben, dass weitere Pflichtverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind.

Die behandelnde Ärztin Dr. B … hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein durchweg positives Bild von der Beklagten gezeichnet. Diese sei nunmehr aufgrund der durchgeführten Therapie in der Lage, finanzielle Forderungen des geschiedenen Ehemanns und der Großfamilie abzulehnen, was ihres Wissens auch eindeutig gelinge. Die finanziellen Verpflichtungen habe die Beklagte soweit als möglich zurückgeführt und den finanziellen Aufwand erheblich reduziert. Im Hinblick auf die Arbeitstätigkeit werde das Verhalten der Beklagten als zuverlässig eingeschätzt. Zwar wage sie es nicht, eine langfristige Prognose abzugeben, ein weiteres deliktisches Verhalten der Beklagten halte sie jedoch für ausgeschlossen. Ein Rückfall werde nicht als realistisch angesehen. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer langjährigen Therapie ausreichend Strategien entwickelt, um einen solchen ausschließen zu können. Diese Einschätzung hat die Beklagte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung für den Senat in glaubwürdiger Weise bestätigt. Das vom Kläger erstellte Persönlichkeitsbild vom 31. März 2017 verstärkt zudem die positive Prognose im Hinblick auf die Beklagte. Danach zeigte sie sich vom ersten Tag ihrer Tätigkeit in ihrem neuen Einsatzort als sehr zuverlässig, gewissenhaft und fleißig. Im Team habe sie sich gut eingefügt und wirke als Vorbild für die Kollegen.

Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Beklagte ihre durch die persönliche Situation und die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung geprägte negative Lebensphase überwunden hat. Hierzu hat sie mit der Durchführung einer langjährigen Verhaltenstherapie einen nicht unwesentlichen Beitrag geleistet. Gegenwärtig kommt sie ihren finanziellen Verpflichtungen nach und hat bestehende Schulden abgebaut. Sie übt das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter aus und pflegt keinerlei Kontakt mehr mit ihrem Ex-Ehemann. Eine erneute Begehung von Straftaten erscheint deshalb auch für den Senat mit ausreichender Sicherheit als ausgeschlossen.

In der Gesamtschau aller be- und entlastender Umstände ist davon auszugehen, dass sowohl hinsichtlich der Schwere des begangenen Dienstvergehens als auch im Hinblick auf das Persönlichkeitsbild der Beklagten noch kein endgültiger Vertrauensverlust im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG eingetreten ist. Nach Überzeugung des Senats erweist sich deshalb die Zurückstufung der Beklagten in das Eingangsamt als angemessene, aber auch gebotene Disziplinarmaßnahme.

Die Maßnahme der Zurückstufung verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die disziplinare Maßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Ins Verhältnis zu setzen sind die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten veranlasste Vertrauensschaden.

Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für die Beamtin durch die Disziplinarmaßnahme eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in ihrem persönlichen Verantwortungsbereich und ist ihrem schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.

(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.

(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich.

(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.

(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts

1.
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden,
2.
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.