Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2017 - 16a D 15.1777

bei uns veröffentlicht am03.05.2017

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Die 19... in Schwabmünchen geborene Beklagte beendete 1997 ihre Schulausbildung mit der Fachhochschulreife (Note: 3,5). Nach Abschluss einer Lehre als Bürokauffrau im Juli 2001 absolvierte sie den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst. Nach Bestehen der Anstellungsprüfung mit der Gesamtnote „befriedigend“ wurde sie mit Wirkung vom 3. September 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungssekretärin z.A., zum 3. September 2005 zur Regierungssekretärin ernannt und zum 20. Februar 2006 mit der Vollendung des 27. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Mit Wirkung zum 3. September 2009 wurde die Beklagte zur Regierungsobersekretärin (Bes.Gr. A 7) befördert.

Die Beklagte war zweimal (2001 bis 2007 und 2009 bis 2011) mit demselben Mann verheiratet. Sie ist seit September 2011 erneut geschieden und hat das alleinige Sorgerecht für die 2009 geborene Tochter.

Die Beklagte war seit 2006 mehrfach längerfristig erkrankt (im Jahr 2006 an 35 Tagen, im Jahr 2007 an 37 Tagen und im Jahr 2008 an 159 Tagen). Vom 7. April 2008 bis 29. Mai 2008 begab sie sich auf Anraten des Amtsarztes in stationäre psychosomatische Behandlung, nach deren Abschluss und betrieblicher Wiedereingliederung sie ab Februar 2009 bis zum Eintritt in den Mutterschutz im November 2009 ihre Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufnahm. Während der Elternzeit war die Beklagte ab Februar 2011 in Teilzeit und ab Dezember 2011 bis zur vorläufigen Suspendierung in vollem Umfang beschäftigt. Bis dahin war sie mit Beihilfe- und Besoldungsangelegenheiten befasst. In den letzten periodischen Beurteilungen 2008 und 2011 erhielt sie im Gesamturteil 8 und 9 Punkte.

II.

Die Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 20. September 2012 (Az. 04 Cs 101 Js 114414/12) wurde gegen die Beklagte wegen 13 tatmehrheitlicher Fälle des Betrugs jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die Beklagte hatte zwischen Juni 2008 und April 2012 in dreizehn Fällen bereits abgerechnete Arztrechnungen mit einem geänderten Datum erneut bei der Beihilfestelle eingereicht und für diese Rechnungen unberechtigt erneut Beihilfeleistungen im Umfang von etwa 8.000,- Euro erhalten.

III.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 leitete der Präsident des Landesamtes für Finanzen gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein, welches mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 von der Disziplinarbehörde übernommen wurde. Mit Verfügung vom 8. November 2013 wurde die Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und 15 Prozent der Bezüge einbehalten, nachdem zunächst mit Bescheid des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen vom 11. Mai 2012 sofort vollziehbar ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden war.

Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. In diesem Rahmen legte die Beklagte ein privatärztliches psychiatrisches Gutachten vom 31. Oktober 2012 (Dr. O …) vor. Ein weiteres, von der Disziplinarbehörde bei Dr. S … - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - in Auftrag gegebenes psychiatrisches/neurologisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten für die im Zeitraum von 2008 bis 2012 begangenen Straftaten wurde unter dem 23. März 2014 erstellt. Beide Gutachten kommen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Beklagte unter einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leiden würde. Gleichzeitig wurde bei ihr eine zum Teil schwere depressive Episode diagnostiziert, die jedenfalls für das Jahr 2008 zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Auch die behandelnde Fachärztin für psychotherapeutische Medizin Dr. B … bestätigt diese Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2012.

Nachdem die Beklagte Zweifel an den Feststellungen im Strafbefehl äußerte, wurde im Rahmen des Disziplinarverfahrens eine eigene Beweisaufnahme durchgeführt, um eine endgültige Klärung des Sachverhalts herbeizuführen. Es erfolgten schriftliche Befragungen der behandelnden Ärzte u.a. zur Frage, wieviel Originalrechnungen im fraglichen Zeitpunkt ausgestellt und ob auf Nachfrage der Beklagten von Praxisseite Duplikate zu den Originalrechnungen - womöglich auch unter anderem Datum - herausgegeben worden seien.

Im Schreiben vom 11. Dezember 2012 legte der Dienstherr ein aktuelles Persönlichkeitsbild vor. Danach habe die Beklagte die ihr übertragenen Aufgaben jederzeit zuverlässig erledigt. Aufgrund ihrer Persönlichkeit wurde sie jedoch als leicht beeinflussbar eingeschätzt.

Mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 10. April 2014 wurde der Beklagten gemäß Art. 32 BayDG die Gelegenheit zur abschließenden Anhörung gegeben, von der diese mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 27. Mai 2014 Gebrauch machte. Der Gesamtpersonalrat beim Landesamt für Finanzen wurde antragsgemäß ebenso mit Schreiben vom 15. Mai 2014 beteiligt wie die Gleichstellungsbeauftragte.

IV.

Am 28. November 2014 erhob das Landesamt für Steuern Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Zusammenfassend wurde im Ergebnis festgestellt, dass sich aufgrund der eigenen Ermittlungen - teilweise abweichend von dem im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt - ergebe, dass die Beklagte in einem Fall versucht habe, durch eine von ihr verfälschte Arztrechnung unberechtigt ein zweites Mal Beihilfeleistungen zu erhalten. In weiteren 19 Fällen habe sich die Beklagte durch die mehrfache Einreichung bereits abgerechneter Arztrechnungen bei der Beihilfestelle des Betrugs schuldig gemacht, in sechs dieser Fälle habe sie durch das Verfälschen der Arztrechnungen gleichzeitig eine Urkundenfälschung begangen. In zumindest sechs Fällen habe die Beamtin bei den behandelnden Ärzten nochmals Duplikate bereits bei der Beihilfestelle eingereichter Rechnungen angefordert, um mit neuen Daten versehene (alte) Rechnungen zu erhalten, die sie wiederum zur Erstattung eingereicht habe. Insgesamt sei dem Kläger durch diese Handlungen ein Schaden in Höhe von 7.993,20 Euro entstanden. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass auch eine verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht ausschließe. Zwar sei regelmäßig bei Vorliegen des Tatbestands des § 21 StGB von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, vorliegend käme jedoch zu Lasten der Beklagten eine Vielzahl von Erschwerungsgründen hinzu, die über das Eigengewicht der Tat hinaus gingen, so dass die Höchstmaßnahme unter Abwägung aller Gesichtspunkte geboten sei.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 wurde die Beklagte in das Amt einer Regierungssekretärin (BesGr. A6) zurückgestuft. Die der Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen hielt das Gericht in allen Punkten für erwiesen. Der rechtlichen Bewertung ihres Bevollmächtigten, wonach nur in drei (statt in sechs) Fällen eine Urkundenfälschung als Begleittat zu den jeweils verwirklichten Betrugsdelikten vorliege, folgte das Gericht nicht. Den Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg komme vorliegend keine Bindungswirkung zu (Art. 25 Abs. 2 BayDG), aufgrund der erneuten Prüfung der von der Beklagten zu Unrecht (mehrfach) bei der Beihilfestelle eingereichten Arztrechnungen und der schriftlichen Befragung der Ärzte zu den jeweiligen Rechnungsstellungen sei der Sachverhalt jedoch vollständig aufgeklärt. Die Beklagte habe sich in insgesamt maximal 19 Fällen des Betrugs, davon in sechs dieser Betrugsfälle als Begleittat einer Urkundenfälschung strafbar gemacht, wobei die zu Unrecht von der Beklagten bezogenen Beihilfeleistungen einen Betrag von annähernd 8.000,-- Euro erreicht hätten. Hierbei handele es sich um innerdienstliche Pflichtverletzungen. Aufgrund des im behördlichen Disziplinarverfahren durch die Beklagtenseite vorgelegten fachärztlichen Gutachtens vom 31. Oktober 2012 (Dr. O …) sowie des von Seiten des Klägers eingeholten Sachverständigengutachtens vom 23. März 2014 gingen die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte im Jahr 2008 aufgrund der bei ihr diagnostizierten Erkrankungen die von ihr begangenen Betrugsstraftaten „im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit“ begangen habe. Ob der Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit auch in den Jahren 2009 mit 2012 vorgelegen habe, sei laut Sachverständigengutachten vom 23. März 2014 nicht ausschließbar, eine weitere Aufklärung dieser Frage jedoch nicht mit „hinreichender Sicherheit“ beurteilbar. Da dem beauftragten Sachverständigen für diesen Zeitraum sämtliche medizinischen Befunde in Bezug auf die Beklagte vorgelegen hätten und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden gewesen seien, sei eine weitere Sachaufklärung auch nicht durch die erneute Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erwarten. Es sei deshalb nur für den Tatzeitraum 2008 von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei der Beklagten auszugehen. Die von der Beklagten begangenen Straftaten stellten ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen dar, die den Kernbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit beträfen. Als Beihilfesachbearbeiterin habe sie in ihrem eigenen Arbeitsbereich entgegen der ihr obliegenden Wahrheitspflicht durch die Vorlage verfälschter oder zu Unrecht erneut eingereichter Abrechnungen die Auszahlung von Beihilfeleistungen an sich erreicht, ohne darauf einen Anspruch zu haben. Diese Taten habe sie über einen langen Zeitraum und in einer Vielzahl von Fällen begangen. Der dadurch indizierte endgültige Vertrauensverlust rechtfertige dem Grunde nach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Allerdings lägen vorliegend durchgreifende Milderungsgründe vor, die in Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls noch zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führten. Zwar habe weder ein „zeitlich begrenztes Fehlverhalten“ zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage vorgelegen noch sei dem Dienstherrn bei der Organisation der Beihilfeabrechnung ein Mitverschulden zuzurechnen, das Gericht gehe jedoch aufgrund der sachverständigen Äußerung im Gutachten vom 23. März 2014 und dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 im Rahmen der Maßnahmezumessung zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass aufgrund der bei ihr diagnostizierten krankhaften Persönlichkeitsstörung im gesamten Tatzeitraum die Kriterien des § 21 StGB erfüllt seien. Der im Disziplinarverfahren beauftragte Sachverständige habe dies - auch für den restlichen Tatzeitraum 2009 - 2012 - nicht ausschließen können. Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Ärztin, die die Beklagte seit Mai 2011 durchgehend psychotherapeutisch im Hinblick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung behandle, habe diese Einschätzung für das Gericht im Ergebnis bestätigt. Die Beklagte habe sich bis zur Entdeckung der von ihr begangenen Betrugsstraftaten im April/Mai 2012 weiterhin - im Rahmen der bei ihr vorhandenen Persönlichkeitsstörung - durch den geschiedenen Ehemann und ihre Familienangehörigen derart unter Druck setzen lassen, dass sie finanziellen Forderungen von dieser Seite ohne ausreichende eigene finanzielle Mittel nachgegeben habe. Aufgrund dieser von ihr selbst verursachten finanziellen Notsituation habe sich die Beklagte in einer gefühlt ausweglosen Lage befunden. Dies habe bei ihr - bedingt durch das diagnostizierte Krankheitsbild - dazu geführt, dass sie keine andere Lösung als die Begehung weiterer Straftaten zur Erlangung der aus ihrer Sicht erforderlichen Geldmittel gesehen habe. Aufgrund der hinreichend tatsächlichen Anhaltspunkte sei nach dem „in dubio pro reo - Grundsatz“ von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auszugehen. Die Schuldminderung sei auch als so schwerwiegend anzusehen, dass sie als durchgreifender Milderungsgrund nach der Überwindung dieser negativen Lebensphase ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertige. Die vorhandenen Erschwerungsgründe würden im Ergebnis aufgewogen. Die seit mehreren Jahren durchgeführten Behandlungen ließen eine Wiederholung der begangenen Straftaten als ausgeschlossen erscheinen, was auch die hierzu in der mündlichen Verhandlung befragte Zeugin Dr. B … bestätigt habe. Die Beklagte habe zudem ihre finanziellen Probleme in den Griff bekommen, so dass eine erneute Begehung von Straftaten für das Gericht mit ausreichender Sicherheit als ausgeschlossen erscheine. Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau gehe das Gericht insgesamt von einer positiven Prognose zugunsten der Beklagten aus, weshalb es das Vertrauensverhältnis noch nicht als endgültig zerstört ansehe.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Im Rahmen der Berufungsbegründung wurde vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht das ihm zustehende Entscheidungsermessen gemäß Art. 58 Abs. 2 BayDG nicht fehlerfrei ausgeübt habe. In der Erwirkung von unberechtigten Beihilfeleistungen in Höhe von annähernd 8.000,- Euro liege ein derart erhebliches Gewicht, dass nur die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht komme. Der Richtwert von 5.000,- Euro sei deutlich überschritten. Die Beklagte habe über einen Zeitraum von rund vier Jahren 19 Rechnungen bei der Beihilfestelle eingereicht, denen keine tatsächlichen Aufwendungen zugrunde gelegen hätten. Zwischen den einzelnen Tathandlungen habe zumeist ein Zeitraum von mehreren Monaten gelegen, so dass die Beklagte jedes Mal einen erneuten Tatentschluss gefasst habe. Die hohe kriminelle Intensität der Betrugshandlungen erweise sich als besonders belastend. In sechs Fällen habe sie das jeweilige Rechnungsdatum mithilfe Ihres Computers abgeändert und somit Urkundenfälschungen als Begleittaten begangen. Besonders erschwerend falle zudem ins Gewicht, dass die Beklagte als langjährige Beihilfesachbearbeiterin allein aus Gründen des Eigennutzes das getan habe, was sie bei anderen Antragstellern durch Überprüfung der vorgelegten Arztrechnungen verhindern habe sollen. Als Kollegin sei ihr bei der Bearbeitung ihrer Anträge zudem besonderes Vertrauen entgegengebracht worden. Das Vorliegen der verminderten Schuldfähigkeit während des gesamten Tatzeitraums von 2008 bis 2012 könne die unstrittig festgestellten erheblichen Erschwernisgründe nicht aufwiegen. Eine positive Prognose zu Gunsten der Beklagten könne der Kläger nicht erkennen. Die Beklagte sei in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung ausgebildet. Hierzu gehörten neben den Beihilfestellen insbesondere auch Bezüge- oder Reisekostenstellen, also Bereiche, zu deren Hauptaufgaben die direkte Veranlassung der Auszahlung von Geldern zähle. An der Dienststelle Augsburg, welche bei einer Rückkehr der Beklagten in ein aktives Dienstverhältnis aufgrund der Wohnortnähe in Frage käme, seien außer Bezüge- und Beihilfestellen keine weiteren Einsatzmöglichkeiten für die Beklagte vorhanden. Aufgrund des Vertrauensverlustes im Kernbereich ihrer Pflichten sei ein dortiger Einsatz aus Sicht des Dienstherrn nicht mehr möglich. Im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums sei das Beamtenverhältnis zu beenden.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Erstgericht habe sich sowohl mit den vom Kläger nochmals vorgetragenen Erschwerungsgründen als auch mit den ebenfalls vorhandenen Milderungsgründen auseinandergesetzt und diese im Rahmen der Maßnahmezumessung gegeneinander abgewogen. Es sei im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen, dass ausnahmsweise im vorliegenden Fall aufgrund durchgreifender Milderungsgründe ein Absehen von der Höchstmaßnahme angezeigt sei. Diese Entscheidung sei nicht zu beanstanden.

Im Hinblick auf das streitgegenständliche Urteil vom 30. Juni 2015 wurden die mit Bescheid vom 8. November 2013 angeordneten Maßnahmen der vorläufigen Dienstenthebung und des Bezügeeinbehalts gemäß Art. 39 Abs. 3 BayDG mit Verfügung vom 19. August 2016 aufgehoben. Die Beklagte wurde der Dienststelle München zugeteilt und ist dort seit diesem Zeitpunkt als Registratur-Sachbearbeiterin für die Bezügestelle Besoldung beschäftigt.

Unter dem 31. März 2017 wurde erneut ein Persönlichkeitsbild der Beklagten eingeholt. Darin wurde ihr bescheinigt, dass sie sich vom ersten Tag ihrer Tätigkeit an als sehr zuverlässig und gewissenhaft in ihrer Arbeit gezeigt habe, sich gut ins Team eingefügt und durch ihr Vorbild auch die Kolleginnen/Kollegen zu positiven Leistungssteigerungen herausgefordert habe.

Der Senat hat am 3. Mai 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft Augsburg, die Disziplinarakten des Landesamts für Steuern sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Zurückstufung (Art. 10 BayDG) der Beklagten in das Eingangsamt (Bes.Gr. A6) erkannt.

1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der disziplinarischen Ermittlungen festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen. Aus den mit der Disziplinarklage vorgelegten Akten lässt sich entnehmen, dass die Beklagte sich in 19 Fällen des Betrugs, davon in sechs dieser Betrugsfälle als Begleittat auch einer Urkundenfälschung strafbar gemacht hat (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 267 Abs. 1, 22, 23, 52, 53 StGB). Der Senat geht deshalb insgesamt in Übereinstimmung mit dem Erstgericht von einer Schadenshöhe von knapp 8.000,- Euro aus. Die in der Disziplinarklage aufgeführten Taten, so wie sie im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellt wurden, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017 ausdrücklich eingeräumt. Im Hinblick auf die einzelnen Vorwürfe wird gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. § 130 b VwGO auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 verwiesen, das seinerseits in vollem Umfang auf die Feststellungen in der Disziplinarklage Bezug nimmt, Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO.

2. Die Beklagte hat durch das festgestellte Verhalten gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), gegen die Pflicht, die Gesetze zu beachten und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Hierin liegt gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG ein einheitliches Dienstvergehen. Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber der Beihilfestelle hat die Beklagte Zahlungen in Höhe von knapp 8.000,- Euro für sich und ihr Kind erhalten, auf die sie keinen Anspruch hatte. Zur Verwirklichung ihres betrügerischen Verhaltens hat sie in sechs Fällen unechte Urkunden hergestellt, in dem sie die Datumsangabe auf bereits bei der Beihilfestelle eingereichten Rechnungen veränderte und nochmals Erstattung beantragte. Die Beklagte hat die Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen nicht zu Lasten eines außen stehenden Dritten begangen, sondern ihren Dienstherrn selbst geschädigt. Das Dienstvergehen ist deshalb als innerdienstlich zu qualifizieren (BVerwG, U.v. 5.5.1993 - 1 D 49/92 - juris Rn. 14; Sächs. OVG, U.v. 12.8.2011 - D 6 A 207/11 - juris Rn. 44).

3. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Gleichwohl ist nach Überzeugung des Senats von einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht auszugehen. Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls erlauben ausnahmsweise eine mildere Bewertung des Dienstvergehens.

3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12).

3.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U.v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 21). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgeblich auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können die objektiven Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16).

Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Es ist hierbei eine Prognose zu treffen, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person der Beamtin noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 30).

3.3 Nach Auffassung des Senats ist das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens erheblich. Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dienstrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Aufgrund des im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsprinzips ist die Verwaltung gehalten, auch bei der Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb lässt sie sich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Eine Beamtin, die trotz dieser Versicherung ihre Sorgfaltspflicht vorsätzlich verletzt und ihren Dienstherrn in einem Zeitraum von vier Jahren in einer Größenordnung von knapp 8.000,- Euro betrügt, offenbart damit ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das zwischen ihr und ihrem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unerlässliche Vertrauensverhältnis, nachhaltig (BVerwG, U.v. 22.2.2005 - 1 D 30/03 - juris Rn. 68).

3.4 Allerdings stellt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle des Betrugs eines Beamten zu Lasten seines Dienstherrn nicht die disziplinarrechtliche Regelmaßnahme dar (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.1993 - 1 D 49/92 - juris Rn. 16; U.v. 22.2.2005 a.a.O. Rn. 69; B.v. 20.12.2011 - 2 B 64/11 - juris 12). Dazu sind die Fallgestaltungen beim innerdienstlichen Betrug zu unterschiedlich. Hier richtet sich die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, wobei nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung dem Betrug gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht als der Zugriff auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung eingeräumt wird (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2009 - 16a D 07.2101 - juris Rn. 98 m.w.N.). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn dann angenommen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine durchgreifende Milderungsgründe gegenüberstehen (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19/14 - juris Rn. 11; U.v. 22.2.2005 a.a.O. Rn. 69). Hinsichtlich der Erschwerungsgründe gilt: je gravierender sie in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, einhergehen (BVerwG, U.v. 28.11.2000 - 1 D 56/99 - juris Rn. 29).

3.5 Innerdienstliche Betrugshandlungen einer Beamtin zu Lasten des Dienstherrn mit einem Schaden von knapp 8.000,- Euro rechtfertigen in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat gefolgt ist, lässt sich entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von über 5.000,- Euro ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19.14 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 130; U.v. 15.3.2017 - 16a D 14.1160 - juris Rn. 29). Dieser Wert ist wohl nicht mehr maßgeblich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. juris Rn. 29; in diesem Sinne auch VG Regensburg, B.v. 21.11.2016 - RO 10A DS 16.961 - juris Rn. 44; VG Ansbach, B.v. 20.7.2016 - AN 13b DS 16.01107 - juris Rn. 106; weitere Präzisierung durch die Rechtsprechung erforderlich: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Nov. 2016, § 13 Anm. 3.2.2.4), da sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 (2 C 6/14 - juris), mit dem die Rechtsprechung zum Zugriffsdelikt ausdrücklich aufgegeben worden ist, schließen lässt, dass sich jede schematische Betrachtung - insbesondere an Hand von Schwellenwerten - verbietet.

3.6 Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten zunächst auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 7.12.2016 - 16a D 14.1215 - juris Rn. 62). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es für Betrug und Urkundenfälschung nach §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1 StGB jeweils fünf Jahre), so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20).

3.7 Unabhängig vom Umstand, dass der frühere Schwellenwert von 5.000,- Euro überschritten ist, bestehen im Fall der Beklagten Erschwerungsgründe, die grundsätzlich die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden. Die Beklagte hat eine Vielzahl von Betrugshandlungen über einen längeren Zeitraum begangen, in sechs Fällen in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung. Zwischen den einzelnen Beihilfeanträgen lagen jeweils mehrere Monate, so dass die Beklagte immer wieder erneut einen Tatenschluss fassen musste. Selbst wenn nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagte zusätzlich ihre dienstliche Stellung oder ihr dienstlich erworbenes Wissen für die Vornahme der Betrugshandlungen ausgenützt hat, belastet eine Beamtin, die ihren Dienstherr unter Verletzung ihrer Wahrheits- und Offenbarungspflichten um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, das bestehende Vertrauensverhältnis regelmäßig so schwer und so nachhaltig, dass ihre Dienstentfernung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn - wie bei der Beklagten - erschwerende Umstände hinzukommen (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.1991 - 1 D 28.91 - juris; Sächs. OVG, U.v. 12.8.2011 - D 6 A 207/11 - juris Rn. 49).

3.8 Von der Höchstmaßnahme muss jedoch zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein, je schwerer das Betrugsdelikt auf Grund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 15).

3.9 Der Senat geht vorliegend davon aus, dass aufgrund der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall das schwerwiegende Dienstvergehen der Beklagten in deutlich milderem Licht zu sehen ist und deshalb von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist im Fall der Beklagten nicht geboten (BVerwG, U.v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005 - juris Rn. 51).

Zwar kann sich die Beklagte nicht auf eine unverschuldete, wirtschaftliche Notlage oder ein Mitverschulden des Dienstherrn aufgrund der Organisation der Beihilfeabrechnung berufen. Als wesentlich entlastend wertet der Senat jedoch vorliegend, dass die Beklagte die Betrugshandlungen im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (§§ 20, 21 StGB) begangen hat.

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i.S.v. § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Anreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegen zu setzen vermochte (vgl. BayVGH, U.v.17.11.2011 - 16a D 09.465 - juris Rn. 64). Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen.

Der im Rahmen des Disziplinarverfahren beauftragte Sachverständige Dr. S … hat in seinem Gutachten vom 23. März 2014 ausdrücklich festgestellt, dass im Tatzeitraum zwischen 2008 und 2012 bei der Beklagten eine depressive Episode (ICD-10: F32.2) vorgelegen hat, die innerhalb eines nicht mehr genau eingrenzbaren Zeitraums, auf alle Fälle aber im Jahre 2008, als schwer zu qualifizieren ist. Außerdem diagnostizierte er bei der Beklagten eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), die zwar keine forensisch relevante Auswirkung gehabt, aber den Boden für die depressive Dekompensation bereitet habe. Der Gutachter stellte des Weiteren fest, dass die Beklagte zumindest während des Jahres 2008, nicht ausschließbar auch für den späteren Zeitraum (2009 - 2012) die Betrugshandlungen im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, nämlich einer schweren depressiven Episode, begangen hat, was im Strafrecht dem Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entspreche.

Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeugin vernommene Ärztin Dr. B …, bei der sich die Beklagte seit Mai 2011 durchgehend in psychotherapeutischer Behandlung im Hinblick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung befand, hat diese Einschätzung im Ergebnis bestätigt. Das von ihr beschriebene Verhalten der Beklagten zu Beginn der Behandlung, das von immer wiederkehrenden Stimmungsschwankungen, Essattacken und Ängsten gekennzeichnet gewesen sei, folgt den Ausführungen des Gutachters dahingehend, dass auch für den Zeitraum (2009 - 2012) das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ waren diese konkret entlastenden Anhaltspunkte auch für den übrigen Zeitraum in die Maßnahmenzumessung einzustellen (BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10; BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 2005/10 - juris Rn. 53), so dass der Senat für den gesamten Tatzeitraum von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten ausgeht.

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die „Erheblichkeit“ eine Rechtsfrage darstellt, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben (BVerwG, U.v.3.5.2007 a.a.O. Rn. 33). Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen, ihres Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (BVerwG, U.v. 3.5.2007 a.a.O.). Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08 - juris Rn. 29 f. und U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 30 m.w.N.). An der Erheblichkeit bestehen jedoch für den Senat keine Zweifel.

Die als Zeugin vernommene behandelnde Ärztin Dr. B …, die die Beklagte seit Mai 2011 durchgehend psychotherapeutisch im Hinblick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung betreut, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte sich erkennbar bis zur Entdeckung der von ihr begangenen Betrugstaten im April 2012 weiterhin durch den geschiedenen Ehemann und ihre Familienangehörigen derart unter Druck habe setzen lassen, dass sie finanzielle Forderungen von dieser Seite ohne ausreichende eigene finanzielle Mittel nachgegeben habe. Aufgrund dieser von ihr selbst verursachten finanziellen Notsituation habe sich die Beklagte subjektiv in einer ausweglosen Lage befunden. Bei der Beklagten habe dies bedingt durch das bei ihr diagnostizierte Krankheitsbild dazu geführt, dass diese in dieser Situation keine andere Lösung als die Begehung weiterer Straftaten zur Erlangung der (subjektiv) erforderlichen Geldmittel gesehen habe. Aufgrund der insoweit dargelegten Einschränkungen in der Steuerungsfähigkeit geht der Senat deshalb bei der Beklagten trotz leicht einsehbarer Kernpflichten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt aus, durch die die im Verhalten der Beklagten begründeten Erschwerungsgründe aufgewogen werden. Dies hat zur Folge, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung die Verhängung der Höchstmaßnahme nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2008 - 2 B 48/08 - juris Rn. 7; U.v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 68).

3.10 Im Rahmen der nun gebotenen Prüfung, ob noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist, kommt der Senat in einer Gesamtschau aller bemessungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit bei Kenntnis aller belastenden und entlastenden Umstände noch nicht endgültig verloren hat (BVerwG, B.v. 9.10.2014 - 2 B 60/14 - juris Rn. 32). Es ist davon auszugehen, dass sich die Lebensverhältnisse der Beklagten soweit stabilisiert haben, dass weitere Pflichtverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind.

Die behandelnde Ärztin Dr. B … hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein durchweg positives Bild von der Beklagten gezeichnet. Diese sei nunmehr aufgrund der durchgeführten Therapie in der Lage, finanzielle Forderungen des geschiedenen Ehemanns und der Großfamilie abzulehnen, was ihres Wissens auch eindeutig gelinge. Die finanziellen Verpflichtungen habe die Beklagte soweit als möglich zurückgeführt und den finanziellen Aufwand erheblich reduziert. Im Hinblick auf die Arbeitstätigkeit werde das Verhalten der Beklagten als zuverlässig eingeschätzt. Zwar wage sie es nicht, eine langfristige Prognose abzugeben, ein weiteres deliktisches Verhalten der Beklagten halte sie jedoch für ausgeschlossen. Ein Rückfall werde nicht als realistisch angesehen. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer langjährigen Therapie ausreichend Strategien entwickelt, um einen solchen ausschließen zu können. Diese Einschätzung hat die Beklagte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung für den Senat in glaubwürdiger Weise bestätigt. Das vom Kläger erstellte Persönlichkeitsbild vom 31. März 2017 verstärkt zudem die positive Prognose im Hinblick auf die Beklagte. Danach zeigte sie sich vom ersten Tag ihrer Tätigkeit in ihrem neuen Einsatzort als sehr zuverlässig, gewissenhaft und fleißig. Im Team habe sie sich gut eingefügt und wirke als Vorbild für die Kollegen.

Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Beklagte ihre durch die persönliche Situation und die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung geprägte negative Lebensphase überwunden hat. Hierzu hat sie mit der Durchführung einer langjährigen Verhaltenstherapie einen nicht unwesentlichen Beitrag geleistet. Gegenwärtig kommt sie ihren finanziellen Verpflichtungen nach und hat bestehende Schulden abgebaut. Sie übt das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter aus und pflegt keinerlei Kontakt mehr mit ihrem Ex-Ehemann. Eine erneute Begehung von Straftaten erscheint deshalb auch für den Senat mit ausreichender Sicherheit als ausgeschlossen.

In der Gesamtschau aller be- und entlastender Umstände ist davon auszugehen, dass sowohl hinsichtlich der Schwere des begangenen Dienstvergehens als auch im Hinblick auf das Persönlichkeitsbild der Beklagten noch kein endgültiger Vertrauensverlust im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG eingetreten ist. Nach Überzeugung des Senats erweist sich deshalb die Zurückstufung der Beklagten in das Eingangsamt als angemessene, aber auch gebotene Disziplinarmaßnahme.

Die Maßnahme der Zurückstufung verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die disziplinare Maßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Ins Verhältnis zu setzen sind die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten veranlasste Vertrauensschaden.

Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für die Beamtin durch die Disziplinarmaßnahme eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in ihrem persönlichen Verantwortungsbereich und ist ihrem schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

4

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

10

1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

11

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

12

2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

13

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

14

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

15

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

16

a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

17

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

18

Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

19

bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

20

Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

21

b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

22

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

23

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

24

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

25

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

26

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

27

Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

28

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

29

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

30

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

31

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

32

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

33

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

34

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

35

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

36

Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

37

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

38

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

39

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

40

3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

41

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

42

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

43

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 69 BDG, § 41 Berliner Disziplinargesetz - DiszG - liegen nicht vor.

2

1. Gegen den beklagten Polizeikommissar wurde mit Strafbefehl wegen Verwahrungs- und Verstrickungsbruchs sowie wegen Diebstahls mit Waffen eine Freiheitsstrafe von elf Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im sachgleichen Disziplinarklageverfahren wird ihm vorgeworfen, während seiner Dienstausübung aus einem sichergestellten Fahrzeug ein Mobiltelefon und eine Digitalkamera entwendet zu haben, um sie für sich zu behalten und zu gebrauchen. Das Verwaltungsgericht hat ihn aus dem Dienst entfernt, seine hiergegen erhobene Berufung ist erfolglos geblieben.

3

2. Die Beschwerde rügt einen Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 3 DiszG), da das Berufungsgericht den Kern seines Vorbringens, seine Tat sei eine "Kurzschlussreaktion", verkannt habe.

4

Im Einzelnen macht die Beschwerde geltend, der Beklagte habe vorgetragen, dass es sich nicht um eine normale Festnahme gehandelt habe, sondern er aufgeregt und emotional beeindruckt von der kriminellen Energie der Autodiebesbande gewesen sei. Es sei trotz einer 13-jährigen Zivildiensterfahrung die beste Festnahme seiner gesamten Laufbahn mit einer Schadensverhinderung von bis zu 2 bis 3 Mio. € gewesen. Soweit daher das Oberverwaltungsgericht davon ausgehe, bei dem Vorfall handele es sich um einen alltäglichen Einsatz und um eine alltägliche Ermittlungstätigkeit, treffe dies nicht zu.

5

Dies verkennt die Ausführungen des Berufungsgerichts, denn das Gericht führt weiter aus:

"Selbst wenn dem Beklagten zugestanden wird, dass es sich auch wegen der wirtschaftlichen Dimension des Falles nicht um einen ganz gewöhnlichen alltäglichen Einsatz handelte und er unter dem Eindruck des Ermittlungs- und Festnahmeerfolges gestanden haben mag, kann ihn dieser Umstand nicht entlasten."

6

Damit hat das Berufungsgericht durchaus den entsprechenden Vortrag des Beklagten zur Kenntnis genommen. Es hat ihm lediglich nicht die vom Beklagten gewünschte entlastende Bedeutung beigemessen. In der Sache macht die Beschwerde eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend. Abgesehen davon, dass mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung in aller Regel ein materiellrechtlicher Mangel bezeichnet wird und nur ausnahmsweise ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet werden kann, legt die Beschwerde nicht einmal ansatzweise dar, dass die Voraussetzungen für einen solchen Verfahrensmangel vorliegen könnten. Eine verfahrensfehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nur dann gegeben, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Tatsachenwürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Hierzu trägt die Beschwerde nichts vor, sondern setzt lediglich der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts eine davon abweichende eigene Würdigung entgegen.

7

Deshalb sind auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht verneine fehlerhaft eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat, nicht geeignet, einen Verfahrensfehler etwa in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der vollständigen Erfassung des Sachverhalts darzulegen. Auch hier setzt die Beschwerde abermals nur ihre eigene Wertung gegen diejenige des Berufungsgerichts.

8

3. Mit der Grundsatzrüge macht der Beklagte geltend, dass es unverhältnismäßig sei, bei Zugriffsdelikten die Schwelle der Geringfügigkeit mit der üblichen Bagatellgrenze anzunehmen, während bei Betrugsdelikten erst bei einem Schaden von 5 000 € die Regelmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst gesehen werde. Die Disziplinarmaßnahme müsse mit dem verfassungsrechtlichen Schuldprinzip vereinbar sein und im Vergleich der Disziplinarmaßnahmen bei Zugriffsdelikten und Betrugsdelikten verhältnismäßig. Bei verfassungskonformer Bewertung sei bei beiden Deliktsgruppen ein einheitlicher Schwellenwert anzusetzen und eine Abgrenzung der Schwere der Schuld ausschließlich nach den Einzelfallumständen zu bilden.

9

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 69 BDG, § 41 DiszG), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist. So verhält es sich hier.

10

Die Beschwerde geht offenbar von den strafrechtlichen, nicht aber von den disziplinarrechtlichen Begriffen aus, nach denen sich innerdienstliche Zugriffsdelikte und innerdienstliche Betrugsdelikte sowohl in ihrem äußeren Erscheinungsbild als auch hinsichtlich des mit ihnen verbundenen Vertrauensverlustes so grundsätzlich voneinander unterscheiden, dass eine wertmäßig gleich hohe Bagatellgrenze dem Verhältnismäßigkeits- und dem Schuldprinzip gerade nicht ausreichend Rechnung tragen würde.

11

Die disziplinare Einstufung als Zugriffsdelikt hängt nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab. Es kommt nicht darauf an, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z.B. durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat. Ein Zugriffsdelikt liegt vielmehr dann vor, wenn der Beamte dienstlich anvertraute Gelder und Güter veruntreut hat, wozu auch die Gebührenüberhebung, die Fundunterschlagung und der sogenannte Kollegendiebstahl zählen. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist entscheidend, dass einem Beamten Gelder oder gleichgestellte Werte dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind (stRspr; vgl. Urteil vom 8. April 2003 - BVerwG 1 D 27.02 - juris Rn. 16). Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, zerstört damit in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit, wenn die Beträge insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überschreiten. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.>, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3, vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 43.07 - § 65 bdg nr. 2> und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Rn. 21 § 70 bdg nr. 3>).

12

Demgegenüber geht es beim innerdienstlichen Betrug zwar um Gelder oder gleichgestellte Werte des Dienstherrn, diese sind dem Beamten jedoch nicht dienstlich anvertraut oder sonst dienstlich zugänglich. Betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn kann in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten und sowohl durch Handeln als auch durch Unterlassen begangen werden. Die Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar sind, erfordert die Würdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände. Deshalb ist bei innerdienstlichen Betrugsfällen gerade keine Bagatellschwelle angenommen worden, sondern der Beamte ist nur dann in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, ohne dass ihnen Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss nicht rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, steht (Urteile vom 28. November 2000 - BVerwG 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23, vom 26. September 2001 - BVerwG 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 und vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - juris; Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - § 58 bdg nr. 1> und vom 10. September 2010 - BVerwG 2 B 97.09 - juris Rn. 8). Aus der Senatsrechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5 000 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (Beschluss vom 10. September 2010 a.a.O. Rn. 8 m.w.N.). Liegen andere Erschwerungsgründe als ein den Betrag von 5 000 € übersteigender Gesamtschaden vor, kann es auch deutlich unterhalb eines solchen Schadens zur Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme kommen. Diese Rechtsprechung ist Ausdruck dessen, dass Betrug zu Lasten des Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht hat als der Zugriff des Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld oder Gut (vgl. Urteile vom 24. Januar 2001 - BVerwG 1 D 57.99 - juris Rn. 11 und vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 26.99 - juris Rn. 15, jeweils m.w.N).

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit nach § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LDG NRW - i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil das Berufungsurteil auf dem vom Beklagten der Sache nach geltend gemachten Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO beruhen kann. Dagegen hat der Beklagte nicht dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen ist.

2

1. Der 1956 geborene Beklagte steht seit 2001 als Professor für das Fach „Angewandte Biologie, insbesondere Molekularbiologie und Labormedizin“ (Besoldungsgruppe C 3 BBesO) im Dienst der Klägerin. In genehmigter Nebentätigkeit war der Beklagte zugleich Geschäftsführer zweier privater Unternehmen. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom Juli 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht wegen Betrugs und Subventionsbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darin wurde dem Beklagten zur Last gelegt, in den Jahren 2004 und 2006 Scheinangebote nach Vorgaben des damaligen Prorektors der Klägerin abgegeben oder im Zuge von Förderanträgen unzutreffende Angaben gemacht zu haben, um dadurch zu Unrecht Fördermittel des Landes, seines damaligen Dienstherrn, in Höhe von insgesamt ca. 600 000 € zugunsten der Klägerin zu erlangen.

3

Auf die darauf gestützte und auf Entfernung aus dem Dienst gerichtete Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht gegen den Beklagten auf eine Kürzung der Dienstbezüge erkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf Berufung der Klägerin geändert und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es im Wesentlichen, der Beklagte habe, um der Klägerin als einer gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen selbständigen Körperschaft einen unberechtigten Vermögensvorteil zu verschaffen, an einer Täuschungsaktion gegenüber dem zuständigen Ministerium mitgewirkt, indem er mit falschen Angaben Fördergelder beantragt habe. Bei der Maßnahmebemessung sei insbesondere der Gesamtschaden von Bedeutung. Mildernd möge zwar zu berücksichtigen sein, dass die vom Land bereitgestellten 450 000 € den Zuwendungszweck zwar verfehlt, aber nicht völlig wertlos ausgefallen seien. Erschwerend wirke sich indes aus, dass es sich um zwei Betrugsstraftaten handele und der Beklagte mit hoher krimineller Energie gehandelt habe. Besonders schwerwiegend sei, dass der Beklagte als Hochschullehrer und damit in einer besonderen Vertrauensposition versagt habe. Von einem Hochschullehrer werde erwartet, dass er mit den der Hochschule oder hochschuleigenen Einrichtungen zugewiesenen Mitteln absolut zuverlässig umgehe und Fehlverhalten anderer Hochschulangehöriger entgegentrete.

4

2. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz zuzulassen (§ 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

5

Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 m.w.N.).

6

Die mit der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2001 (- 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Entscheidungen nicht zu derselben Rechtsvorschrift ergangen sind (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 4 f.). Überdies ist die Bundesdisziplinarordnung, die dem von der Beschwerde benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, zwischenzeitlich außer Kraft getreten (vgl. zum Erfordernis einer noch gültigen Rechtsnorm: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1996 - 7 B 94.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 S. 4). Vor allem aber legt die Beschwerde nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Senats in der zitierten Entscheidung abgewichen sei. Sie arbeitet keine Rechtssätze aus diesem Urteil heraus, zu denen sie eine Divergenz sieht, und benennt keine Rechtssätze des Oberverwaltungsgerichts, die zu solchen Rechtssätzen divergieren könnten. Vielmehr rügt sie allein die vermeintlich unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall, insbesondere das aus ihrer Sicht zu hohe Disziplinarmaß bei einem Betrug ohne Eigenbereicherungsabsicht.

7

3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - NVwZ-RR 2015, 50 Rn. 7).

9

Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG für eine Dienstpflichtverletzung durch innerdienstlichen Betrug ohne eigenes wirtschaftliches Interesse und potentiell zugunsten des Dienstherrn auf die für die Ahndung von Vermögensdelikten zum Nachteil des Dienstherrn oder Dritter ergangene Rechtsprechung über die Maßnahmebemessung vorrangig auf die Schadenshöhe abzustellen ist, lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu den Grundsätzen der Zumessungsentscheidung auch ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.

10

Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs. 1 LDG NRW). Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 LDG NRW). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW).

11

In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 28. November 2000 - 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23 S. 7, vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 S. 9 und Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 Rn. 8). Aus der Senatsrechtsprechung lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5 000 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (BVerwG, Beschluss vom 10. September 2010 - 2 B 97.09 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 Rn. 8). Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen.

12

Soweit die Beschwerde mit der von ihr aufgeworfenen Frage bei innerdienstlichen Vermögensdelikten nach solchen mit und ohne eigenes wirtschaftliches Interesse und nach Vermögensdelikten zugunsten oder zulasten des Dienstherrn differenziert, ist sie nicht klärungsbedürftig, weil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Maßnahmebemessung eine solche Differenzierung nicht kennt. Sie ist auch nicht in verallgemeinerungsfähiger Form klärungsfähig, weil die Bedeutung dieser Umstände für die Maßnahmebemessung nur aufgrund einer Einzelfallwürdigung am Maßstab des § 13 LDG NRW (§ 13 BDG) ermittelt werden kann.

13

4. Die Beschwerde hat allerdings unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg, soweit sie rügt, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nehme als besonderen Erschwerungsgrund für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme an, dass der Beklagte als Hochschullehrer versagt habe, weil Hochschullehrer gegenüber Studierenden und Bediensteten eine besondere Vertrauensstellung hätten. Dabei ist unerheblich, dass in der Beschwerde zu diesem Gesichtspunkt der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ausdrücklich benannt worden ist. Da die Beschwerde den Verfahrensmangel der Sache nach hinreichend substantiiert dargelegt hat, ist die fehlerhafte Einordnung unter den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unschädlich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rn. 4 und zuletzt vom 6. Mai 2014 - 2 B 68.13 - juris Rn. 8; vgl. zur Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4 GG im Zulassungsrecht auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 - BVerfGK 5, 369).

14

Der Sache nach erhebt die Beschwerde eine Gehörsrüge (§ 108 Abs. 2 VwGO), weil das Oberverwaltungsgericht den Status des Beklagten als Hochschullehrer bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme erschwerend berücksichtigt hat, ohne darauf zuvor hinzuweisen.

15

Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass der Entscheidung zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Hieraus ergibt sich zwar keine allgemeine Frage- oder Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 <204>, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 <345 f.> und BVerwG, Beschluss vom 12. November 2014 - 2 B 67.14 - ZBR 2015, 92 Rn. 10).

16

Nach diesen Maßstäben hätte das Oberverwaltungsgericht den Beklagten spätestens in seiner Berufungsverhandlung darauf hinweisen müssen, dass es seine Amtsstellung als Hochschullehrer im Rahmen der Maßnahmebemessung erschwerend berücksichtigen will. Damit musste der Beklagte nach dem Gesamtverlauf des Verfahrens nicht rechnen, so dass die Würdigung des Gerichts als „überraschend“ zu beurteilen ist.

17

Im angefochtenen Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Gesamtwürdigung zulasten des Beklagten darauf abgestellt, dass er als Hochschullehrer und damit in einer besonderen Vertrauensposition versagt habe. Der Status des Beklagten als Hochschullehrer, von dem erwartet werde, dass er mit den der Hochschule zugewiesenen Mitteln absolut zuverlässig umgehe und dem Fehlverhalten anderer Hochschulangehöriger entgegentrete, führe dazu, dass das Vertrauen sowohl seines Dienstherrn als auch der Allgemeinheit durch Straftaten in besonderer Weise erschüttert werde.

18

Dieser Gesichtspunkt war im gesamten bisherigen Disziplinarverfahren nicht für bedeutsam erachtet worden. Weder in der Klageschrift noch im Urteil des Verwaltungsgerichts ist dieser Aspekt auch nur erwähnt worden. Die Beteiligten haben den Status des Beklagten als Hochschullehrer der Besoldungsgruppe C 3 BBesO in ihrem Vorbringen vor dem Oberverwaltungsgericht in Bezug zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht diskutiert. Auch in den ausführlichen Hinweisen des Senatsvorsitzenden des Oberverwaltungsgerichts zur Maßstabsbildung zu Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts vom 17. Juli 2013 (Bl. 319 OVG-Akte) wird der Status des Beklagten - anders als etwa das Kriterium der Schadenshöhe - nicht als besonderer Erschwerungsgrund für die disziplinare Maßnahmebemessung benannt.

19

Dies gilt umso mehr, als ein „Hochschullehrer-Malus“ für innerdienstliche Vermögensdelikte in der bisherigen Disziplinar-Rechtsprechung nicht angenommen worden ist. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den Rückgriff auf die Amtsstellung bei Polizeibeamten (für innerdienstliche Pflichtverletzungen allerdings nur, wenn diese unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Stellung begangen wurden: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20) oder für Lehrer (allerdings nur, soweit ein Dienstbezug zur Aufgabenwahrnehmung vorliegt; Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15 sowie Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11) unter bestimmten Umständen gebilligt. Entsprechende Entscheidungen für Hochschullehrer liegen indes nicht vor.

20

Der Beklagte hatte daher weder im Hinblick auf den konkreten Prozessverlauf noch in Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung Anlass, zur besonderen Bedeutung der Amtsstellung eines Hochschullehrers für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei innerdienstlichen Vermögensdelikten Stellung zu nehmen.

21

Von seiner Äußerungsmöglichkeit hat der Beklagte im Übrigen nunmehr im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Gebrauch gemacht und darauf hingewiesen, dass er seine Stellung als Hochschullehrer in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 1) eher wissenschaftsrechtlich als beamtenrechtlich verstehe. Zudem liege keine Rechtsprechung der Disziplinargerichte zur Maßnahmebemessung vor, die sich auf das Statusamt eines Professors an einer Fachhochschule beziehe. Schließlich sei er bloßer „Mitläufer“ gewesen, der die ihm disziplinarisch vorgehaltenen Taten auf Veranlassung der Leitungskräfte der Hochschule begangen habe.

22

Mit diesen Gesichtspunkten hat sich das Oberverwaltungsgericht bislang nicht auseinandergesetzt, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angegriffene Entscheidung auf dem unterlassenen Hinweis beruht.

23

Die weiteren Verfahrensrügen greifen nicht durch. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

24

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Umstände, die die Schwere des Dienstvergehens, d.h. dessen Unrechtsgehalt kennzeichnen, dem Beklagten im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht nochmals angelastet werden dürfen (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - NVwZ-RR 2015, 50 Rn. 49).

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, weil sich der Senat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130b Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2014 auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

Als dienstpflichtverletzende Handlungen des Beklagten stellte es fest, dass er sich in 49 Einzelhandlungen einen ihm nicht zustehenden Betrag in Höhe von insgesamt 23.025,86 EUR zu Lasten der Verwaltungsgemeinschaft E. verschafft habe. Des Weiteren habe er am 25. August 1999 bewusst wahrheitswidrige Angaben gegenüber seinem Mitarbeiter D. auf dessen Nachfrage hin des Inhalts gemacht, dass die vom Beklagten (bereits damals) abgerechneten Arbeitsstunden während des Urlaubs als „Sitzungsdienst“ entsprechend der bei der Verwaltungsgemeinschaft geltenden Vergütungsregelung für die Teilnahme von Protokollführern an Sitzungstagen abrechenbar seien und dies mit dem Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft so abgesprochen sei. Schließlich liege eine weitere dienstpflichtverletzende Handlung in der wahrheitswidrigen Stellungnahme des Beklagten (zum Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 3. November 2006 über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2002-2005 der Kassen der Verwaltungsgemeinschaft), dass die Zahlungen in den letzten Jahren auf ein Minimum zurückgeführt worden seien, die die Verwaltungsgemeinschaftsversammlung in der Sitzung vom 5. November 2007 dazu bewogen habe, die bisherige Regelung beizubehalten.

Gründe, sich im Sinne von Art. 55 Halbsatz 2 BayDG von den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zu lösen, weil es sich um offenkundig unrichtige Feststellungen handelte, lägen nicht vor; die im Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Juni 2012 enthaltenen tatsächlichen Feststellungen seien nicht offenkundig unrichtig. Weder dem Urteil noch den Niederschriften über die Hauptverhandlungstermine vom 12. Juni 2012 und 13. Juni 2012 könnten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Strafkammer Denkfehler oder Verfahrensverstöße unterlaufen seien; auch gebe es hinsichtlich der Feststellungen in dem Strafurteil keine Beweismittel, insbesondere Zeugen, welche der Strafkammer nicht zur Verfügung gestanden hätten. Soweit vorgetragen werde, dass das Landgericht fehlerhafterweise von einem Betrugsvorsatz ausgegangen sei, würden insoweit von der Beklagtenseite keine Denkfehler, Widersprüche zu allgemeinen Erfahrungssätzen, offenbare Unrichtigkeit bzw. eine offenkundige Verletzung wesentlicher Verfahrensfehler mit Erfolg geltend gemacht. Das Gericht könne derartiges auch nicht erkennen. Es würden insoweit auch keine neuen Beweismittel geltend gemacht, die dem Landgericht nicht zur Verfügung gestanden hätten, und nach denen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts auf erhebliche Zweifel stoßen würden. Vielmehr äußere die Beklagtenseite eine von derjenigen der Strafkammer abweichende Rechtsauffassung; dies begründe aber keine offenkundigen Zweifel an den Tatsachenfeststellungen der Strafkammer. Dies gelte gleichermaßen für die vom Strafgericht als wahr eingeschätzte Behauptung des Beklagten dem dortigen Zeugen D. gegenüber, die „Arbeitsstunden“ seien als Sitzungsteilnahme abrechenbar und dies sei mit dem Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden abgesprochen, sowie hinsichtlich der vorgeworfenen wahrheitswidrigen Stellungnahme gegenüber der Gemeinschaftsversammlung und dem Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden, für die die Federführung beim Beklagten gelegen habe.

Neue Beweismittel seien insoweit nicht bezeichnet worden. Die von der Strafkammer bereits als Zeugen vernommenen D. und K. hätten nach den rechtlichen Hinweisen der Strafkammer erneut vernommen werden können, wenn ein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt worden wäre, was ausweislich der Niederschrift nicht geschehen sei. Soweit es um die eventuelle Zeugenaussage des Sohnes des Beklagten gehe, hätte ein diesbezüglicher Beweisantrag ebenfalls gestellt werden können; letztlich sei es bei der eventuellen Zeugenaussage des Sohnes des Beklagten jedoch nicht um Gegenstände gegangen, welche die Tatsachenfeststellungen im Strafurteil betroffen hätten, sondern um Äußerungen der Zeugen D. und K. außerhalb der Hauptverhandlung. Das alles sei nicht geeignet davon auszugehen, dass die Strafkammer offenkundig unrichtige Tatsachen festgestellt habe. Nicht zum Erfolg im Sinne des Beklagten führten insoweit Ausführungen, die darauf abzielten, das Urteil der Strafkammer als rechtlich fehlerhaft anzusehen. Soweit in dem Schriftsatz vom 26. Februar 2013 von Seiten der Beklagtenbevollmächtigten als Beleg dafür, dass beim Beklagten kein Betrugsvorsatz vorgelegen habe, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. November 2006 (1 K 560/06.TR) und die dort angewendete Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 5 Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (MArbV) Bezug genommen werde, sei dies vorliegend nicht durchgreifend im Hinblick auf eine eventuelle Lösung von den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Vorliegend gehe es nicht um Mehrarbeitsvergütung im Sinne dieser Vorschrift, sondern um vom Beklagten geltend gemachte und erhaltene Vergütung für die Protokollführung bei Sitzungen, an denen er entweder nicht teilgenommen habe, bei denen er zwar anwesend gewesen sei, aber kein Protokoll geführt habe oder die in die Kernzeit gefallen seien und solche, bei denen er stichwortartig sitzungsfremde Tätigkeiten angegeben habe, die aber aufgrund seiner ursprünglichen Täuschung über die Berechtigung der diesbezüglich beanspruchten Vergütung bei der Zahlungsanweisung entgolten worden seien.

Eine Beweisaufnahme aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 gestellten Beweisanträge sei somit, soweit die Beweisanträge sich auf die im rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen bezögen, unzulässig, weil das Gericht an diese Feststellungen gebunden sei (wird ausgeführt).

Der Beklagte habe dadurch, dass er die dargestellten Betrugshandlungen begangen, dem Mitarbeiter D. gegenüber wahrheitswidrige Angaben gemacht und federführend eine wahrheitswidrige Stellungnahme gegenüber der Verbandsversammlung abgegeben habe, gegen die Pflichten, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), sein Amt zum Wohle der Allgemeinheit zu führen (§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Satz 2, 3 BeamtStG) und seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG) verstoßen und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen - schuldhaft - begangen.

Die erforderliche, angemessene und verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme sei vorliegend die Aberkennung des Ruhegehalts. Wäre der Beklagte noch im Dienst, so wäre er für einen Verbleib im Beamtenverhältnis untragbar geworden. Das in ihn gesetzte Vertrauen habe er verspielt. Schon die zu Lasten seines Dienstherrn begangenen 49 Betrugshandlungen - nehme man diese als die schwereren Dienstpflichtverletzungen - ließen sein Dienstvergehen als äußerst schwer erscheinen. Der von ihm verursachte Schaden - wie im Strafurteil festgestellt in Höhe von ca. 23.000,00 EUR - verhalte sich weit jenseits der Grenze von 5.000,00 EUR, oberhalb der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne. Erschwerungsgründe dieser Art lägen hier vor, weil der Beklagte weitere Dienstpflichtverletzungen von erheblichem Maße begangen habe. Hinzu trete, dass die Betrugshandlungen häufig und kontinuierlich und über einen sehr langen Zeitraum hinweg ausgeübt worden seien. Der Beklagte habe zudem keine Einsicht gezeigt. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. So gebe die strafrechtliche Bewertung durch das Landgericht Bamberg, das mit seiner Strafzumessung knapp unter der Grenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG geblieben sei, zu erkennen, dass auch aus der Sicht des allgemeinen Strafrechts ein Fehlverhalten von erheblicher Bedeutung vorliege. Dass der Beklagte seinen Dienst lange Zeit unbeanstandet ausgeübt habe, spiele insoweit keine ausschlaggebende Rolle. Denn das von ihm gezeigte Fehlverhalten überwiege sein vorher gezeigtes beanstandungsfreies Verhalten bei Weitem. Der dadurch hervorgerufene absolute Vertrauensverlust könne auch durch ein früheres beanstandungsfreies Verhalten nicht aufgewogen werden. Der Beklagte könne sich auch nicht auf Fehler seiner Mitarbeiter berufen. Vielmehr habe er diese gerade unter Ausnutzung seiner Vorgesetztenstellung dazu bewogen, die von ihm geltend gemachten Sitzungsgelder anzuweisen, ohne dass diese deren Rechtswidrigkeit hätten erkennen können. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf hinausreden, dass er sich aufgrund eines überobligatorischen zeitlichen Einsatzes die rechtswidrig eingenommene Vergütung gleichsam verdient habe. Eine etwaige Überbelastung hätte er seinem Vorgesetzten mitteilen müssen, damit sodann innerhalb der beamtenrechtlichen Regeln Abhilfe hätte geschaffen werden können.

Unzutreffend sei auch, dass dem Dienstherrn des Beklagten durch sein Fehlverhalten - soweit es um die Betrugshandlungen gehe - kein Schaden entstanden sei. Denn dem Beklagten hätte bei korrekter Handhabung keine Mehrarbeitsvergütung zugestanden, mit der er gleichsam gegen die rechtswidrig sich zugeeigneten Beträge hätte „aufrechnen“ können. Seine Mehrarbeit sei nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig gewesen. Auch hieraus ergebe sich für den Beklagten kein Milderungsgrund.

Eine Entscheidung gem. Art. 13 Abs. 2, Abs. 4, Art. 11 Abs. 3 Satz 2, 3 BayDG sei nicht veranlasst gewesen.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Er beantragt zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Januar 2014 aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen und nochmals hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Disziplinarsache an das Verwaltungsgericht Ansbach zurückzuverweisen.

Die Aberkennung des Ruhegehalts sei nicht verhältnismäßig, weil der Beklagte auf eine lange unbeanstandete Dienstzeit zurückblicken könne, in welcher er überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. So sei im Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Juni 2012 ausgeführt, dass der Beklagte über die reguläre Arbeitszeit hinaus regelmäßig pro Monat bis zu 50 Überstunden geleistet habe und dabei zum Teil auch Tätigkeiten ausgeführt habe, die bei anderen Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften dieser Größenordnung gegen hohe Vergütungen an Drittunternehmen vergeben worden seien. Weder sei vom Verwaltungsgericht das Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 20. Dezember 2011, in dem ausdrücklich bestätigt worden sei, dass dieser kein materieller Schaden entstanden sei, zur Kenntnis genommen worden, noch habe es mildernd berücksichtigt, dass der Verwaltungsgemeinschaft durch die Mehrarbeit des Beklagten Kosten erspart worden seien. Dass der Pflichtverstoß keine negativen Folgen gehabt habe, dürfe ebenso wenig außer Betracht bleiben wie der Umstand, dass dem Beklagten ein Abfeiern der gesamten Mehrarbeitsstunden nicht möglich gewesen sei. All dies müsse bei einer Gewichtung der Entlastungsgründe so schwer wiegen, dass eine Aberkennung des Ruhegehalts hier nicht als erforderliche und verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme in Betracht komme. Die Grenze von 5.000 Euro, oberhalb welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne, betreffe nicht den Fall, in welchem das Handeln des Beklagten - bestätigt von seinem Dienstherrn - keinen Schaden verursacht und sogar Kosten für den Dienstherrn verhindert habe. Zwar habe dem Beklagten bei korrekter Handhabung keine Mehrarbeitsvergütung zugestanden, er habe aber unstreitig auch für die Verwaltungsgemeinschaft Tätigkeiten übernommen, für welche kein Vertreter vorhanden gewesen sei, für die ihm kein Abfeiern der dafür geleisteten Mehrarbeitsstunden möglich gewesen sei und die ansonsten fremd zu vergeben gewesen wären. Er habe keine „Luftnummern“ abgerechnet, sondern seine Arbeit.

Im vorliegenden Fall sei allenfalls eine Zurückstufung das verhältnismäßige Sanktionsmittel gewesen, wie ein Blick auf die Rechtsprechung des Senats zeige. Es könne nicht sein und wäre auch der Öffentlichkeit nicht verständlich, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Beamten bestehen bleibe, welcher höchsten Ansprüchen seines Dienstherrn über Jahrzehnte hinweg genüge getan habe, unstreitig viele Überstunden geleistet und nach Auffassung des Dienstherrn diesem auch keinen Schaden angerichtet habe, jedoch ein Polizeibeamter Beamter bleiben dürfe, obwohl er mehrere 100 kinderpornographische Darstellungen besessen habe. Die starre 5.000 Euro-Grenze, bei welcher auch ohne Hinzutreten erschwerender Umstände regelmäßig die Dienstentfernung bei Untreue oder Betrug verfügt werde, sei verfehlt und werde mit der Berufung ausdrücklich zur Überprüfung gestellt. Ergänzend werde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen, die erstinstanzlichen Beweisangebote würden ausdrücklich wiederholt.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens sei unabdingbare Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Betrugs. Ein Schaden läge dann nicht vor, wenn eine Schadenskompensation zu bejahen wäre. Auch insoweit seien die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nach Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend. Das Landgericht habe hierzu ausgeführt, dass beim Geschädigten durch die Tathandlung selbst kein den Vermögensverlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet worden sei. Die gleichzeitige Berücksichtigung einer Tatbestandsvoraussetzung als Milderungsgrund verbiete sich schon aus systematischen Gründen. Die in Bezug genommene Bestätigung der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 20. Dezember 2011 sei auch durch deren Schreiben vom 12. Dezember 2012 teilweise revidiert worden. Hierin werde ausgeführt, dass ein Beschäftigter der Verwaltungsgemeinschaft den Aufgabenbereich des Beklagten mit Ausnahme des Sitzungsdienstes übernommen habe. Dieser erfülle seine Aufgaben in der regulären Arbeitszeit. Fremdfirmen wären seit 2010 und auch künftig nicht mit ursprünglich dem Beklagten obliegenden Aufgaben beauftragt worden. Globalberechnungen, Gebührenkalkulationen, Betriebsabrechnungen u.ä. wären bereits in früheren Jahren, also auch bereits während der Tätigkeit des Beklagten, an Fremdfirmen vergeben worden. Der Sitzungsdienst sei unter mehreren Beschäftigten aufgeteilt worden, sodass Überstunden nur noch in ganz geringem Maße anfallen würden, die ausnahmslos „abgefeiert“ werden könnten. Der Beklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, durch seine Arbeitsleistung wären Kosten in einem Umfang erspart worden, der den rechtswidrig an ihn ausgezahlten Überstundenvergütungen entspreche. Das Verwaltungsgericht habe sich zu den hier vorliegenden Erschwernisgründen geäußert und zu Recht den Schluss gezogen, dass der Beklagte durch sein pflichtwidriges Verhalten das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft Bamberg, die Disziplinarakten der Landesanwaltschaft Bayern sowie die Personalakte vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) verhängt.

1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden. Für die beantragte Einstellung des Disziplinarverfahrens ist daher kein Raum.

2. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem seit 21. Juni 2012 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Juni 2012 zugrunde liegt, steht gemäß Art. 63 Abs. 1 S. 1, Art. 55 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach hat der Beklagte in 49 Fällen unberechtigt „Sitzungsgelder“ in Höhe von insgesamt 23.025,86 € abgerechnet und damit seinen Dienstherrn betrogen. Die beiden weiteren in der Disziplinarklage aufgeführten dienstpflichtverletzenden Handlungen (wahrheitswidrige Angaben gegenüber seinem Mitarbeiter D. und wahrheitswidrige Stellungnahme gegenüber der Verwaltungsgemeinschaftsversammlung und seinem Dienstvorgesetzten) sind ebenfalls im Strafurteil tatsächlich festgestellt. Für eine offenkundige Unrichtigkeit von Feststellungen ergibt sich hier nichts, so dass ein Lösungsbeschluss nicht in Betracht kommt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 55 BayDG Rn. 3, 4). Weder stehen die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, noch sind sie aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Neue Beweismittel, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen würden, liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag, die im Schriftsatz vom 26. Februar 2013 benannten Zeugen zu den dort genannten Beweisthemen zu vernehmen, zu Recht abgelehnt. Zum einen waren die genannten Zeugen für das Strafgericht ohne weiteres erreichbar, zum anderen fehlte es an hinreichend substantiiertem Sachvortrag. Für die hilfsweise beantragte Zurückverweisung der Disziplinarsache an das Verwaltungsgericht ist ohnehin keine Rechtsgrundlage im Prozessrecht ersichtlich. Auch für den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens fehlt es an substantiiertem Sachvortrag. Hier wurden schon keine Tatsachen formuliert, die einem Beweis zugänglich gewesen wären. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BayVGH, U.v. 7.12.2016 - 16a D 14.1215 - juris Rn. 53; U.v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 30).

Wenn der Beklagte des Weiteren einwendet, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er vorsätzlich gehandelt habe, äußert er lediglich eine abweichende Rechtsauffassung. Denkfehler oder Widersprüche zu allgemeinen Erfahrungssätzen werden damit ebenso wenig offenbar, wie mit der Behauptung, er sei der Auffassung gewesen, nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zu haben. Einerseits ist auch die Frage des Unrechtsbewusstseins von der Bindungswirkung des Strafurteils umfasst (BayVGH, U.v. 6.12.2013 - 16a D 12.1815 - Rn. 58; Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Auflage 2016, § 23 Rn. 1), andererseits lagen die Voraussetzungen der in Bezug genommenen Vorschrift ausweislich der Entscheidung des VG Trier (U.v. 23.11.2006 - 1 K 560/06.TR - juris, bestätigt durch OVG RP, B.v. 7.3.2007 - 2 A 10071/07) nicht vor.

3. Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verwirklicht. Mit den 49 abgeurteilten Fällen des Betrugs hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, wie sich an den wahrheitswidrigen Angaben gegenüber seinem Mitarbeiter D. und der wahrheitswidrigen Stellungnahme gegenüber der Verwaltungsgemeinschaftsversammlung und seinem Dienstvorgesetzten zeigt. Dadurch hat der Beklagte gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 263 StGB, § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

4. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

4.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 14). Das Landgericht hat der Verurteilung des Beklagten wegen der 49 Fälle des Betrugs den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, obwohl es die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 4 Alt. 2 StGB (gewerbsmäßige Begehensweise und Ausnutzung der Stellung als Amtsträger) für besonders schwere Fälle des Betrugs für verwirklicht ansah. Die Indizwirkung des Regelbeispiels würde durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es sogar bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20), bei Ruhestandsbeamten dementsprechend bis zur Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13, 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß (hier 11 Monate Freiheitsstrafe zuzüglich 160 Tagessätze Geldstrafe) dabei keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 15 f.). Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, dass hier das Landgericht auf den Seiten 9 und 14 der Urteilsbegründung zu erkennen gegeben hat, dass es mit einem Ausscheiden des damals noch im Dienst befindlichen Beklagten aus dem Beamtenverhältnis unter Verlust seiner Bezüge und Versorgungsanwartschaft rechnet.

4.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben. Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Angesichts der Schwere der in der Strafverurteilung dokumentierten mehrfachen Pflichtverstöße und des verursachten Gesamtschadens in Höhe von 23.025,86 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich.

Innerdienstliche Betrugshandlungen eines Beamten zu Lasten des Dienstherrn mit einem Schaden von 23.025,86 € rechtfertigen in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme. Das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend der Senat sind in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass innerdienstliche Untreue- oder Betrugshandlungen eines Beamten bei einem Schaden von über 5.000 € auch ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19.14 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 130). Dieser Wert ist wohl nicht mehr maßgeblich (in diesem Sinne auch VG Regensburg, B.v. 21.11.2016 - RO 10A DS 16.961 - juris Rn. 44; VG Ansbach, B.v. 20.7.2016 - AN 13b DS 16.01107 - juris Rn. 106; weitere Präzisierung durch die Rechtsprechung erforderlich: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Nov. 2016, § 13 Anm. 3.2.2.4), da sich aus dem Urteil Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 (2 C 6/14 - juris), mit dem die Rechtsprechung zum Zugriffsdelikt aufgegeben worden ist, schließen lässt, dass sich jede schematische Betrachtung - insbesondere an Hand von Schwellenwerten - verbietet. Unabhängig von dem Umstand, dass der frühere Schwellenwert um ein Vielfaches überschritten ist, bestehen hier Erschwernisgründe, die die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen. So kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Bezug auf eine Vielzahl von weiteren Betrugshandlungen das Strafverfahren nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern aus prozessökonomischen Gründen eingestellt worden ist, soweit es um Fälle ging, in denen der Beklagte zwar an Gremiensitzungen teilgenommen hat, für diese aber nicht die tatsächliche Sitzungsdauer, sondern deutlich mehr Stunden bei der Abrechnung in Ansatz gebracht hat. Diese Fälle lassen indes den Betrugsvorsatz besonders deutlich hervortreten. Die Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von „Sitzungsstunden“ erstreckten sich über einen mehrjährigen Zeitraum. Es kam zu einer häufig wiederholten Tatbegehung mit hoher Fallzahl (49 abgeurteilte Fälle). Die zur Aufrechterhaltung der Vergütungsregelung begangene Täuschung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaftsversammlung und seinem Dienstvorgesetzten hat dabei besonderes Gewicht, weil der Beklagte im Widerspruch zu § 34 Satz 2 BeamtStG aus Eigennutz seine Pflicht, seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 BeamtStG), gröblich missachtet hat. Wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, hat der Beklagte keine Einsicht gezeigt. Seine am 4. Juni 2012 vor der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bekräftigte Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung, war vertraglich auf den Ausgleich der in der Anklageschrift genannten Summe von 28.270,04 € gerichtet. Diese Vereinbarung bezeichnete der Beklagte schon am 23. September 2012 gegenüber dem Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden als aus prozesstaktischen Gründen geschlossen. Ein weiterer monatlicher Einbehalt von 500 € sei aufgrund der Verfügung der Landesanwaltschaft vom 12. September 2012 (Bezügekürzung um 30%) nicht mehr möglich. Bis dahin waren nur zwei 500 €-Raten geleistet worden.

Demgegenüber erreichen die zugunsten des Beklagten in die Bemessung über die Disziplinarmaßnahme einzustellenden, mildernden Umstände weder für sich allein genommen, noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte. Neben der bereits in den Blick genommenen Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung ist dem Beklagten zugute zu halten, dass er seinen Dienst langjährig unbeanstandet ausgeübt hat. Die langjährige Beachtung der Dienstpflichten ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Sicht der Dinge des Beklagten, es sei kein materieller Schaden entstanden, vielmehr habe er durch seine Mehrarbeit Kosten erspart, vermag sich der Senat nicht nur deshalb nicht anzuschließen, weil es ohne Feststellung eines solchen Schadens schon zu keiner strafrechtlichen Verurteilung gekommen wäre. Die Verwaltungsgemeinschaft hat die diesbezügliche Bestätigung vom 20. Dezember 2011 zur Vorlage beim Landgericht Bamberg mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 an die Landesanwaltschaft (Beiakt 6 Bl. 645) in der Sache zurückgenommen, wenn ausgeführt wird, der neue Kämmerer erfülle zwischenzeitlich seine Aufgaben (mit Ausnahme des Sitzungsdiensts) in der regulären Arbeitszeit, sonstige Arbeiten wie Globalberechnungen, Gebührenkalkulationen, Betriebsabrechnungen usw., soweit sie die gebührenrechnende Einrichtung Kanal beträfen, seien bereits in den früheren Jahren an Fremdfirmen vergeben worden. Die Aufgaben und die Arbeitszeit für die bisherige Stelle des neuen Kämmerers sei auf fünf Personen aufgeteilt worden. Auch der Sitzungsdienst sei unter mehreren Beschäftigten aufgeteilt worden, so dass Überstunden nur noch in ganz geringem Maß anfielen, die ausnahmslos „abgefeiert“ werden könnten. Dies zeigt, dass die These des Beklagten, die Verwaltungsgemeinschaft habe letztlich durch seine Abrechnungspraxis Kosten gespart, ebenso wenig nachvollzogen werden kann, wie die Aussage, ein „Abfeiern“ der Mehrarbeitsstunden wäre nicht möglich gewesen. Schon das Strafgericht hatte darauf hingewiesen, dass die wegen der Vertrauensarbeitszeit offiziell nicht erfasste und in ihrem Umfang unbekannt gebliebene Mehrarbeit entweder durch eine intensivere Arbeitsweise oder durch die Offenlegung einer Überlastung mit der Übertragung von Aufgabenfeldern an andere hätte ausgeglichen werden können. Jedenfalls stand es dem Beklagten nicht zu, sich heimlich eine Vergütung zu verschaffen, die einer (ansonsten nicht erreichbaren) Gehaltserhöhung von A 13 auf A 14 gleichkam. Eine noch positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich.

5. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - Rn. 55). Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes (BVerfG, NB.v. 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 - juris Rn. 3). Daher ist einem Ruhestandsbeamten wie dem Beklagten bei Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - Rn. 170).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

4

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

7

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

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1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

11

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

12

2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

13

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

14

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

15

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

16

a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

17

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

18

Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

19

bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

20

Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

21

b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

22

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

23

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

24

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

25

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

26

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

27

Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

28

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

29

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

30

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

31

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

32

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

33

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

34

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

35

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

36

Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

37

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

38

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

39

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

40

3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

41

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

42

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

43

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der am ... 1942 geborene Beklagte ist gelernter Elektromonteurmeister und war vom 1. Mai 1990 bis zu seiner Entlassung auf eigenen Antrag am 6. Oktober 2011 ehrenamtlicher erster Bürgermeister der Gemeinde H. (Gemeinde) im Landkreis E.-... Er ist verheiratet und bezieht nach eigenen Angaben Alterseinkünfte aus der Deutschen Rentenversicherung Bund und der betrieblichen Altersversorgung seines früheren Arbeitgebers in Höhe von insgesamt 1.948,52 € monatlich. Daneben wurde ihm von der Gemeinde für die Zeit vom 7. Oktober 2011 bis zum 6. Oktober 2012 eine um 30% gekürzte Überbrückungshilfe gemäß Art. 137a KWBG a. F. in Höhe von 1.100,78 € monatlich gewährt. Seit 7. Oktober 2012 erhält er von der Gemeinde einen um 30% gekürzten Pflichtehrensold gemäß Art. 59 KWBG n. F. in Höhe von 969,34 € monatlich.

2. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Ein gegen ihn seit Mitte 2007 geführtes Disziplinarverfahren, in dem ihm vorgeworfen worden war, am 8. März 2001 einen notariellen Kaufvertrag im Namen der Gemeinde über den Erwerb des Grundstücks FlNr. 385 der Gemarkung H. geschlossen zu haben, der eine abweichende Formulierung der von der Gemeinde üblicherweise verwendeten Aufzahlungsklausel enthält, weshalb die Gemeinde mit Urteil des Landgerichts N.-... vom 28. September 2006 zur Zahlung von 257.174,96 € verurteilt worden war, und den Gemeinderat hierüber nicht informiert zu haben, wurde mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Februar 2008 wegen eines Maßnahmeverbots aufgrund Zeitablaufs nach Art. 16 BayDG eingestellt.

3. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt vorbelastet:

3.1 Mit seit 17. März 2011 rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts E. vom 29. Oktober 2010 (6 Cs 902 Js 144703/08) wurde der Beklagte wegen Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt; die Höhe des Tagessatzes resultiert aus den Angaben des Beklagten, er verdiene 6.000.- € netto. Das Strafurteil enthält folgende tatsächliche Feststellungen:

„Am 24.08.2005 verpflichtete sich der Angeklagte als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde H. in einem vor dem Landgericht A. geschlossenen Vergleich, für den Fall der Veräußerung des Grundstücks Flurnummer 400, Gemarkung H., innerhalb von zehn Jahren nach Bestandskraft des Vergleiches einen den Betrag von 60.000,00 EUR übersteigenden Erlös an die Geschädigten G. und M. zur Hälfte auszukehren.

Mit notarieller Urkunde vom 16.11.2006 verkaufte der Angeklagte für die Gemeinde H. das oben genannte Grundstück zu einem Preis von 60.000,00 EUR, wobei der Angeklagte wusste, dass der Erwerber S. zur Zahlung eines weit höheren Betrages, nämlich 85.000,00 EUR, bereit gewesen wäre. Nachdem der Zeuge N. bereits 85.000,00 EUR für das Grundstück geboten hatte, vereinbarte der Angeklagte mit ihm, das Grundstück Flurnummer 400 zu einem Preis von 60.000,00 EUR zu veräußern und das Grundstück mit der Flurnummer 546, Gemarkung H., zu einem Preis von 25.000,00 EUR an ihn zu übergeben. Dabei wusste der Angeklagte, dass das Grundstück Flurnummer 546, Gemarkung H., lediglich einen Marktwert von ca. 1.330,00 EUR hatte.

Der Zeuge N. ging auf das Angebot des Angeklagten ein und erwarb das Grundstück Flurnummer 400, Gemarkung H., zum Preis von 60.000,00 EUR, das Grundstück Flurnummer 546, Gemarkung H., zum Preis von 25.000,00 EUR. Beide Verkäufe wurden durch den Gemeinderat gebilligt.

Der Angeklagte wollte gegenüber den Geschädigten K. wahrheitswidrig den Eindruck vermitteln, dass im Rahmen des Verkaufes des Grundstückes Flurnummer 400 ein Erlös erzielt wurde, der den Betrag von 60.000,00 EUR nicht überstieg und dass diese somit keinen Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Grundstückserlöses gegenüber der Gemeinde H. besäßen. Tatsächlich war das Grundstück Flurnummer 400 jedoch nur deshalb für 60.000,00 EUR an den Zeugen S. verkauft worden, weil dieser zuvor das Grundstück Flurnummer 546 für einen deutlich über dem Marktpreis liegenden Kaufpreis erworben hatte.

Die Geschädigten K. unterließen daraufhin - wie vom Angeklagten beabsichtigt - die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Auskehrung gegenüber der Gemeinde H., weil sie von einem mit dem Verkauf des Grundstücks Flurnummer 400 zusammenhängenden Verkauf des Grundstücks Flurnummer 546 keine Kenntnis hatten. Die Geschädigten hatten auch keine Kenntnis darüber, dass der Zeuge N. das Grundstück für 85.000,00 EUR erworben hätte. Folglich konnten sie ihre Ansprüche auf den hälftigen, 60.000,00 EUR übersteigenden Betrag nicht geltend machen. Es entstand bei ihnen ein konkreter Vermögensschaden in Höhe von 12.000,00 EUR [richtig: 12.500,00 EUR, vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Januar 2014 Bl. 4 UA].“

3.2 Mit seit 26. Oktober 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 10. Oktober 2011 (9 Cs 902 Js 141146/11) wurde der Beklagte wegen Untreue in zwei Fällen nach §§ 266 Abs. 1 und Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53, 56 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Unter dem Aktenzeichen 902 Js 144703/08 war gegen den Angeschuldigten ein Strafverfahren wegen Betrugs anhängig und am 19.03.2010 vom Amtsgericht E. auch ein Strafbefehl gegen ihn erlassen worden. Nach Einspruchseinlegung gegen diesen Strafbefehl meinte der Angeschuldigte, sich gegen den Betrugsvorwurf damit verteidigen zu können, dass ein von ihm in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde H. für diese Gemeinde verkauftes Grundstück lediglich einen Wert von 52.000,00 EUR habe. Um diesen Grundstückswert gegenüber dem Gericht plausibel zu machen, beauftragte der Angeschuldigte am 06.04.2010 den Sachverständigen E. mit der Erstellung des entsprechenden Gutachtens. Obwohl dem Angeschuldigten bewusst war, dass das Strafverfahren und die hierbei anfallenden Verteidigungskosten ihn in seiner Eigenschaft als Privatperson betrafen, erteilte er den Auftrag an den Sachverständigen gleichwohl in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der Gemeinde H. und ließ das Gutachten in deren Namen auf deren Rechnung erstellen. Das Gutachten des Sachverständigen B. vom 21.04.2010 legte sodann der Verteidiger des Angeschuldigten mit Schriftsatz vom 30.04.2010 dem Amtsgericht E. vor und beantragte die Ladung des Sachverständigen zu einem Hauptverhandlungstermin.

Für die Erstattung des Gutachtens erstellte der Sachverständige B. unter dem 21.04.2010 eine Rechnung in Höhe von 1.989,68 EUR an die Gemeinde H. Obwohl dem Angeschuldigten bewusst war, dass das Gutachten des Sachverständigen B. alleine für seine Verteidigung im Strafverfahren erstellt worden war und er daher nicht befugt war, im Namen und für Rechnung der Gemeinde H. ein Gutachten in Auftrag zu geben, unterschrieb der Angeschuldigte in seiner Eigenschaft als Bürgermeister am 26.04.2010 eine Auszahlungsanordnung für die Verwaltungsgemeinschaft H., so dass aus dem Gemeindehaushalt die Rechnung des Sachverständigen bezahlt wurde, während er sich eigene Aufwendungen ersparte.

Nachdem ein gerichtlich bestellter Gutachter einen höheren Grundstückswert ermittelt hatte, beauftragte der Angeschuldigte zum Zwecke seiner Verteidigung, aber wiederum im Namen und auf Rechnung der Gemeinde H. den Sachverständigen B., eine fachliche Stellungnahme zu dem Gutachten des gerichtlich bestellten Gutachters zu erstellen. Diese fachliche Stellungnahme ließ der Angeschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13.07.2010 gegenüber dem Amtsgericht vorlegen. Für diese fachliche Stellungnahme erstellte der Sachverständige B. am 05.07.2010 eine Rechnung in Höhe von 1.637,44 EUR gegenüber der Gemeinde H. Mit Auszahlungsanordnung vom 13.07.2010 wies der Angeschuldigte erneut in dem Bewusstsein, dass die fachliche Stellungnahme des Sachverständigen und die hieraus entstandenen Kosten allein seine Verteidigung als Privatperson in einem Strafverfahren betrafen, in seiner Eigenschaft als Bürgermeister die Verwaltungsgemeinschaft H. an, die Gutachtenrechnung auszuzahlen, so dass aus dem Gemeindehaushalt die Rechnung des Sachverständigen bezahlt wurde, während er sich eigene Aufwendungen ersparte. Der Gesamtschaden von 3.627,12 EUR wurde zwischenzeitlich vom Angeschuldigten zurückgezahlt.“

4. Nachdem das Landratsamt E.-... am 29. November 2010 seine Disziplinarbefugnisse nach Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen hatte, leitete diese mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 gemäß Art. 19 BayDG wegen des Vorwurfs des Betrugs beim Verkauf der Grundstücke FlNr. 400 und 546 der Gemarkung H. ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 dehnte sie das Disziplinarverfahren nach Art. 21 Abs. 1 BayDG weiter auf die Vorwürfe aus, der Beklagte habe den Gemeinderat im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke nicht vollständig und zutreffend über den Sachverhalt informiert sowie ein zu seiner Verteidigung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht E. vorgelegtes Gutachten vom 21. April 2010 im Namen und auf Rechnung der Gemeinde in Auftrag gegeben. Mit Verfügung vom 29. August 2011 dehnte sie das Disziplinarverfahren nach Art. 21 Abs. 1 BayDG erneut auf den Vorwurf aus, der Beklagte habe eine zu seiner Verteidigung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht E. erstellte fachliche Stellungnahme vom 5. Juli 2010 im Namen und auf Rechnung der Gemeinde in Auftrag gegeben. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Mit Schreiben vom 19. September 2011 beantragte der Beklagte seine Entlassung als erster Bürgermeister nach Art. 19 KWBG a. F. aufgrund Dienstunfähigkeit und erklärte, für die Zukunft auf die Bewilligung von Ehrensold gemäß Art. 138 KWBG a. F. zu verzichten. Am 27. September 2011 stimmte der Gemeinderat dem Antrag auf Entlassung zu und erteilte dem Beklagten gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 55 Abs. 4 KWBG a. F. die Erlaubnis, die Ehrenbezeichnung „Altbürgermeister“ zu führen. Mit Bescheid der Gemeinde vom 6. Oktober 2011 wurde der Beklagte zum 7. Oktober 2011 nach Art. 20 Abs. 1 KWBG a. F. als erster Bürgermeister entlassen.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das vorgreifliche Verfahren bezüglich des Verzichts auf den Ehrensold nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG aus.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 erklärte der Beklagte gegenüber der Gemeinde, dass er seinen Verzicht hinsichtlich des Ehrensolds zurücknehme.

Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren gemäß Art. 24 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 BayDG fort.

Mit bestandskräftiger Verfügung vom 22. Juni 2012 ordnete die Landesanwaltschaft Bayern gemäß Art. 39 Abs. 2 BayDG unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beklagte Überbrückungshilfe nach Art. 137a KWBG a. F. bzw. Ehrensold nach Art. 138 KWBG a. F. bezieht, deren Einbehaltung in Höhe von jeweils 30% an.

Zugleich forderte sie die Gemeinde unter Übersendung einer Abschrift der Verfügung mit Schreiben vom 22. Juni 2012 auf, den angeordneten Einbehalt zu vollziehen und Überbrückungshilfe bzw. Ehrensold jeweils um 30% zu kürzen, sobald der Beklagte Überbrückungshilfe und/oder Ehrensold beziehen sollte. Hiervon unberührt bleibe, dass die Gemeinde in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die Gewährung von Überbrückungshilfe und/oder Ehrensold an den Beklagten zu entscheiden habe.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 1. August 2012 bewilligte die Gemeinde dem Beklagten gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 31. Juli 2012 für den Zeitraum vom 7. Oktober 2011 bis zum 6. Oktober 2012 eine monatliche Überbrückungshilfe nach Art. 137a KWBG a. F. in Höhe von 1.572,54 €. Die Überbrückungshilfe sei nach der Entscheidung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Juni 2012 um 30% zu kürzen und betrage somit 1.100,78 € monatlich.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. November 2012 bewilligte die Gemeinde dem Beklagten gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 30. Oktober 2012 ab 7. Oktober 2012 einen monatlichen Pflichtehrensold nach Art. 59 KWBG n. F. in Höhe von 1.384,76 €. Der Ehrensold sei nach der Entscheidung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Juni 2012 um 30% zu kürzen und betrage somit 969,34 € monatlich.

Am 8. November 2012 erhielt der Beklagte gemäß Art. 32 BayDG Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Er beantragte, das Disziplinarverfahren einzustellen, da er gegenüber der Gemeinde auf den Ehrensold in Höhe von 30% verzichtet habe. Nach deren Angaben ist dort von einem solchen Verzicht aber nichts bekannt.

Mit Klage vom 27. Dezember 2012 hat der Kläger beantragt, dem Beklagten wegen der gegen ihn im Straf- und Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe gemäß Art. 13 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte ist dem mit Schriftsatz vom 22. Februar 2013 und 14. Mai 2013 entgegengetreten und hat beantragt, die Disziplinarklage abzuweisen.

5. Mit Urteil vom 29. Januar 2014, den Bevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 29. April 2014, hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten gemäß Art. 13, Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt aberkannt. Das Disziplinarverfahren weise in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Hinsichtlich des Sachverhalts stünden die in der Disziplinarklage vorgeworfenen Dienstvergehen zur Überzeugung des Gerichts fest, die der Beklagte dem Grunde nach eingeräumt habe, auch wenn er sie z.T. rechtlich anders bewerte. Er habe den vom Urteil des Amtsgerichts E. vom 29. Oktober 2010, an dessen tatsächliche Feststellungen das Gericht gebunden sei, erfassten Betrug vorsätzlich und schuldhaft zum Nachteil der Eheleute K. begangen. Auch stehe aufgrund der Indizwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts E. vom 10. Oktober 2011 fest, dass der Beklagte die ihm vorgeworfene Untreue zulasten der Gemeinde vorsätzlich und schuldhaft begangen habe. Zudem sei aufgrund des Akteninhalts erwiesen, dass der Beklagte es unterlassen habe, den Gemeinderat vom Verkauf der Grundstücke ausreichend zu informieren. Durch sein Verhalten habe der Beklagte gegen seine Dienstpflichten gemäß Art. 34 und Art. 35 KWBG a. F. verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. Art. 48 KWBG a. F. begangen. Das Fehlverhalten wiege sehr schwer und führe zu einem endgültigen Vertrauensverlust. Am gravierendsten sei der Betrug gegenüber den Gemeindebürgern, bei denen ein Schaden von 12.500,-- € entstanden sei. Dabei könne den Beklagten nicht entlasten, dass er ohne persönliche Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Ebenso schwer wiege auch die Untreue zulasten der Gemeinde hinsichtlich der Gutachterkosten, durch die sich der Beklagte in Höhe von 3.627,-- € (zunächst) persönlich bereichert habe. Um seine Absicht, die Eheleute K. zu betrügen, umsetzen zu können, habe er auch nicht davor zurückgeschreckt, den Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Verkauf der Grundstücke über den wahren Sachverhalt im Unklaren zu lassen. Als erster Bürgermeister habe er eine besondere Vertrauensstellung in herausgehobener Position und eine Vorbildfunktion innegehabt, in der er versagt habe, so dass er untragbar geworden sei. Zugunsten des Beklagten sei zu werten, dass er bis auf die genannten Verurteilungen weder disziplinar- noch strafrechtlich vorbelastet sei. Auch habe er den verursachten Schaden wiedergutgemacht. Zudem sprächen die vielfachen Verdienste des Beklagten um das Wohl der Gemeinde zu seinen Gunsten. Gegen ihn spreche jedoch, dass er nicht davor zurückgeschreckt habe, durch „Tricksereien“ zum Erfolg zu kommen. Er habe auch in der erforderlichen Gesamtschau das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren, so dass ihm das Ruhegehalt abzuerkennen sei.

6. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Januar 2014 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Der Beklagte unterliege nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes, da er auf Antrag als erster Bürgermeister entlassen worden sei. Bei Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2012 sei kein „Ehrensold“ bewilligt gewesen. Durch die nachträgliche Bewilligung des um 30% gekürzten „Ehrensolds“ unterfalle er nicht Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG. Die Kürzung des „Ehrensolds“ finde in Art. 60 KWBG n. F. keine Rechtsgrundlage. Die von der Gemeinde in eigener Verantwortung beschlossene Kürzung der Bezüge, mit der sie die Dienstvergehen des Beklagten abschließend sanktioniert habe, sei trotz der Falschbezeichnung eine Maßnahme sui generis, die nicht der gerichtlichen Überprüfung nach dem Bayerischen Disziplinargesetz unterliege. Art. 13 Abs. 1 BayDG gehe vom ungekürzten Ruhegehalt aus, bei einem um 30% gekürzten Ruhegehalt liege ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 13 Abs. 2 BayDG vor. Auch könne das Gericht nach Art. 6 Abs. 2 BayDG gegenüber Ruhestandsbeamten lediglich die Kürzung des Ruhegehalts auf bis zu fünf Jahre um höchstens 20% (Art. 12 BayDG) oder dessen Aberkennung (Art. 13 BayDG) verhängen. Die hier an sich gebotene Disziplinarmaßnahme einer dauerhaften Bezügekürzung um 30% sei nicht zulässig. Die Aberkennung der bereits um 30% gekürzten Bezüge sei unverhältnismäßig. Durch die Kürzung sei ein Disziplinarklageverbrauch eingetreten. Das Urteil verstoße deshalb gegen den Grundsatz des „ne bis in idem“ (Art. 103 Abs. 3 GG). Eine Umsetzung des Urteils wäre auch rechtlich unmöglich, da die Gemeinde den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid nicht aufheben könne. Der Beklagte habe auf 30% des „Ehrensolds“ verzichtet, da er gegen den Bescheid vom 28. November 2012 kein Rechtsmittel eingelegt habe. Der sachliche Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BayDG sei nicht eröffnet. Darüber hinaus seien die gegen Ehrenbeamte zulässigen Disziplinarmaßnahmen in Art. 6 Abs. 3 BayDG abschließend geregelt, die Aberkennung des Ruhegehalts sei danach nicht möglich. Zugunsten des Beklagten sei mildernd zu berücksichtigen, dass er sich in seiner 21-jährigen Amtszeit große Verdienste um die Gemeinde erworben und nicht eigennützig, sondern nur im Interesse des Gemeindehaushalts gehandelt habe. Er habe den Schaden auch wiedergutgemacht. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei daher unangemessen, da der Beklagte auch nicht nachversichert werden könne.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter aus: Der Beklagte beziehe nach der Entscheidung der Gemeinde vom 28. November 2012 Pflichtehrensold nach Art. 59 KWBG n. F. und unterfalle dadurch gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes. Aus der Beschlussfassung vom 30. Oktober 2012 und dem Bescheid vom 28. November 2012 folge, dass die Gemeinde eine Entscheidung über Pflichtehrensold nach Art. 59 KWBG n. F. treffen habe wollen und auch getroffen habe. Die Kürzung des Ehrensolds um 30% führe nicht zu einer anderen Klassifizierung und sei für den persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes nicht relevant. Selbst bei Annahme einer Leistung sui generis unterfalle der Beklagte jedoch dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes, da nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayDG auch andere Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen seien, die unwiderruflich bewilligt seien. Durch Bewilligung eines um 30% gekürzten Ehrensolds sei keine Disziplinarmaßnahme nach dem Bayerischen Disziplinargesetz ausgesprochen worden, so dass in der Aberkennung des Ruhegehalts nach Art. 13 BayDG keine erneute Disziplinarmaßnahme liege. Der von der Landesanwaltschaft Bayern verfügte Einbehalt von 30% des Ehrensolds sei keine Disziplinarmaßnahme i. S. d. Art. 6 BayDG, sondern eine vorläufige Maßnahme i. S. d. Art. 39 Abs. 2 BayDG. Auch die Entscheidung der Gemeinde, dem Beklagten aufgrund des Einbehalts in Höhe von 30% lediglich einen gekürzten Ehrensold zu zahlen, stelle schon mangels Zuständigkeit keine Disziplinarmaßnahme dar und stehe daher einer Aberkennung des Ruhegehalts im Disziplinarverfahren nicht entgegen. Diese Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Das Verhalten des Beklagten habe zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt, so dass ihm das Ruhegehalt abzuerkennen sei.

Der Senat hat am 7. Dezember 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Disziplinarakten und der Strafakten der Verfahren 6 Cs 902 Js 144703/08 und 9 Cs 902 Js 141146/11 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht gemäß Art. 13 BayDG das Ruhegehalt aberkannt.

1. Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Hierunter fallen neben dem Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen wie etwa der Verfolgbarkeit von Tat und Täter auch sonstige schwere Mängel des Verfahrens, die nicht auf andere Weise geheilt werden können (BVerwG, B. v. 22.7.2004 - 2 WDB 4.03 - juris Rn. 4). Solche Mängel des Disziplinarverfahrens können sich z. B. aus der Verletzung von Vorschriften über den persönlichen bzw. sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 1 und 2 BayDG) oder der Nichtbeachtung von Maßnahmeverboten (Art. 15 und 16 BayDG) ergeben. Soweit derartige Mängel gemäß Art. 33 BayDG zur Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens führen würden, haben sie regelmäßig auch die Unzulässigkeit der Disziplinarklage zur Folge (BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 13).

1.1 Der persönliche Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes, der Verfahrensvoraussetzung für die Verfolgbarkeit eines Dienstvergehens ist (BVerwG, B. v. 27.10.1993 - 1 DB 16.93 - juris Rn. 5), ist eröffnet. Der Beklagte unterliegt als Bezieher von Pflichtehrensold nach Art. 59 Abs. 1 KWBG (in der gemäß Art. 66 Abs. 1 KWBG am 1. August 2012 in Kraft getretenen Fassung der Bek. vom 24. Juli 2012 [GVBl. S. 366] = n. F.) gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes.

1.1.1 Der Beklagte unterfiel vor seiner Entlassung auf eigenen Antrag gemäß Art. 19 KWBG (in der Fassung der Bek. vom 1. Januar 1983, zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 [GVBl. S. 30] = a. F.) mit Wirkung vom 7. Oktober 2011 als ehrenamtlicher erster Bürgermeister (kommunaler Wahlbeamter i. S. d. Art. 1 Nr. 1, Art. 4 KWBG a. F. i. V. m. Art. 34 Abs. 2 GO) dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes, so dass am 2. Dezember 2010 nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werden konnte. Nach Art. 1 Abs. 1 BayDG gilt das Bayerische Disziplinargesetz auch für (Ruhestands-) Beamte, auf die das Gesetz über Kommunale Wahlbeamte Anwendung findet. Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern (BayVerfGH, E. v. 18.5.1967 - Vf. 35-VII-63 - VerfGHE 20, 101/107 ff.; E. v. 19.4.1989 - Vf. 1-VI-88 - VerfGHE 42, 54/59 ff.).

1.1.2 Mit Ausscheiden aus seinem Amt als erster Bürgermeister ab 7. Oktober 2011 unterfiel der Beklagte zwar nicht mehr dem Gesetz über Kommunale Wahlbeamte und damit dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes gemäß Art. 1 Abs. 1 BayDG, da er mit der Entlassung keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KWBG a. F.). Durch (rückwirkende) Bewilligung von Überbrückungshilfe nach Art. 137a KWBG a. F. ab 7. Oktober 2011 bzw. von Pflichtehrensold nach Art. 59 Abs. 1 KWBG n. F. ab 7. Oktober 2012 unterlag er jedoch erneut dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG gelten als Ruhestandsbeamte auch frühere Beamte, die Ehrensold nach Art. 59 KWBG n. F. beziehen. Art. 59 KWBG n. F. ist auf den Beklagten anwendbar, da ihm Pflichtehrensold erstmals mit Bescheid der Gemeinde vom 28. November 2012 bewilligt wurde (Art. 64 Abs. 2 KWBG n. F.). Gleiches gilt gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayDG für frühere Beamte, die sonstige Unterhaltsbeiträge beziehen, die - wie Überbrückungshilfe - unwiderruflich bewilligt sind. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Das Bayerische Disziplinargesetz trifft insoweit gegenüber dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz eine eigene Regelung. Für den Vollzug des Bayerischen Disziplinargesetzes gelten die in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDG genannten Bezüge, die Grundlage für die Einbeziehung der Leistungsempfänger in den persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes bilden, als Ruhegehalt. Da die dort im Einzelnen genannten Bezüge als Ruhegehalt gelten, sind sie als solche disziplinarrechtlich zu berücksichtigen (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand August 2016, Art. 5 BayDG Rn. 5).

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2011 gegenüber der Gemeinde auf die Bewilligung von Ehrensold verzichtet hat. Unabhängig davon, ob auf Ehrensold verzichtet werden kann (bejahend: Nr. 3.12 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18. Januar 1986 [Ehrensold für frühere Bürgermeister und Bezirkstagspräsidenten], Az. IB2-3001-8g/1 (86), MABl. S. 112 - Ehrensoldbekanntmachung) und ob die einseitige Verzichtserklärung wirksam war oder zu ihrer Wirksamkeit der Annahme durch die Gemeinde bedurft hätte, hat diese dem Beklagten mit Bescheid vom 28. November 2012 (ungekürzten) Pflichtehrensold nach Art. 59 Abs. 1 KWBG n. F. bewilligt, so dass er gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG - nach wie vor - dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes unterliegt.

Ausweislich der Beschlussfassung des Gemeinderats vom 30. Oktober 2012 und des Bescheids vom 28. November 2012 wollte die Gemeinde dem Beklagten einen Pflichtehrensold i. S. d. Art. 59 Abs. 1 KWBG n. F. bewilligen und hat ihm auch einen solchen bewilligt. Nach Art. 59 Abs. 1 KWBG n. F. ist einem ersten Bürgermeister für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt Pflichtehrensold zu bewilligen, wenn er aus dieser Tätigkeit außer Übergangsgeld keine Versorgung erhält, das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und dieses Amt in derselben Gemeinde mindestens zwölf Jahre bekleidet hat. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Gemeinde in der Person des Beklagten vor. Dieser hat in der Gemeinde vom 1. Mai 1990 bis zum 6. Oktober 2011 das Amt als erster Bürgermeister ausgeübt, das sechzigste Lebensjahr vollendet und erhält aus diesem Amt nach Ablauf der Überbrückungshilfe keine sonstige Versorgung. Die Bewilligung von Pflichtehrensold kann nach Art. 59 Abs. 5 KWBG n. F. zurückgenommen bzw. versagt werden, wenn sich der Empfänger des Ehrensolds nicht würdig erweist (BayVGH, B. v. 26.3.2015 - 3 BV 13.157 - juris Rn. 20). Die Gemeinde hat nach Erörterung im Gemeinderat eine Unwürdigkeit des Beklagten i. S. d. Art. 59 Abs. 5 KWBG n. F. verneint und diesem im Rahmen ihrer Zuständigkeit und in eigener Verantwortung den sich nach Art. 60 Abs. 1 KWBG n. F. errechnenden (ungekürzten) Pflichtehrensold in Höhe von 1.384,76 € bewilligt.

Daran ändert auch nichts, dass sie den dem Beklagten bewilligten Pflichtehrensold aufgrund der Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Juni 2012 um 30% gekürzt hat, so dass dieser 969,34 € beträgt. Mit der Kürzung hat die Gemeinde als für die Auszahlung des Pflichtehrensolds zuständige Stelle lediglich die Anordnung nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayDG vollzogen, 30% des Ruhegehalts des Beklagten einzubehalten, aber keine Entscheidung als Dienstherr des Beklagten (Art. 2 Abs. 1 KWBG n. F. i. V. m. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 GO) über eine anteilige Kürzung des Pflichtehrensolds getroffen. Darin liegt entgegen der Ansicht des Beklagten auch keine Maßnahme sui generis, die nicht der gerichtlichen Überprüfung nach dem Bayerischen Disziplinargesetz unterfallen würde, sondern nur der Vollzug des nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayDG verfügten Einbehalts, auch wenn er zeitgleich zusammen mit der erstmaligen Bewilligung des Ehrensolds vorgenommen worden ist. Eine anteilige Kürzung des Pflichtehrensolds fände in Art. 59 Abs. 1 und 5, Art. 60 Abs. 1 KWBG n. F. - anders als ggf. bei der Gewährung von freiwilligem Ehrensold nach Art. 59 Abs. 2, Art. 60 Abs. 2 KWBG n. F. (BayVGH, B. v. 21.7.2011 - 3 ZB 10.1484 - juris Rn. 4) - auch keine Rechtsgrundlage.

Der Beklagte hat demgemäß auch nicht auf 30% des Pflichtehrensolds verzichtet, indem er gegen den Bescheid der Gemeinde vom 28. November 2012 kein Rechtsmittel eingelegt hat und diesen bestandskräftig werden ließ, sondern lediglich keinen Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung von Bezügen gemäß Art. 61 BayDG gestellt und so die Einbehaltungsverfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Juni 2012 unanfechtbar werden lassen. Demzufolge kommt es auch nicht darauf an, ob die Gemeinde ihren bestandskräftigen Bescheid vom 28. November 2012 aufheben bzw. ändern könnte. Auch der Hinweis darauf, dass Art. 13 Abs. 1 BayDG von einem ungekürzten Ruhegehalt ausgehe, während es sich bei einem um 30% gekürzten Ruhegehalt nur um einen Unterhaltsbeitrag i. S. d. Art. 13 Abs. 2 BayDG handle, liegt neben der Sache. Nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayDG wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70% des Ruhegehalts gewährt, wobei eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach Art. 39 Abs. 2 BayDG unberücksichtigt bleibt. Im Übrigen ändert die (vorläufige, vgl. Art. 40 Abs. 5, Art. 41 BayDG) Einbehaltung nichts am Rechtscharakter des Pflichtehrensolds als Ruhegehalt i. S. d. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BayDG.

Selbst wenn man jedoch von einer gemeindlichen Maßnahme sui generis ausgehen wollte, würde dies nicht dazu führen, dass der Beklagte nicht mehr dem persönlichen Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes unterliegen würde, da die von der Gemeinde gewährten Leistungen jedenfalls als sonstige unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge i. S. d. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayDG anzusehen wären. Dabei handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der alle unwiderruflichen Leistungen des früheren Dienstherrn erfasst, die der frühere Beamte im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis erhält (Zängl, a. a. O. Art. 1 BayDG Rn. 19).

Vor diesem Hintergrund wurde das Disziplinarverfahren zu Recht am 19. Oktober 2011 im Hinblick auf den vom Beklagten mit Schreiben vom 19. September 2011 erklärten Verzicht auf den Ehrensold nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG zunächst ausgesetzt und nach Widerruf des Verzichts mit Schreiben vom 29. Mai 2012 am 4. Juni 2012 nach Art. 24 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 BayDG fortgesetzt. Das Verfahren wäre allenfalls dann gemäß Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG einzustellen gewesen, wenn der Beklagte aus seinem Amt als erster Bürgermeister ausgeschieden wäre, ohne dass ein weiteres für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach Art. 1 BayDG genügendes Beamtenverhältnis fortbestanden hätte oder neu begründet worden wäre (Zängl, a. a. O. Art. 1 BayDG Rn. 3).

1.2 Entgegen der Behauptung des Beklagten ist auch der sachliche Geltungsbereich des Bayerischen Disziplinargesetzes eröffnet. Dieses gilt nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) BayDG für die von Ruhestandsbeamten im aktiven Beamtenverhältnis begangene Dienstvergehen i. S. d. Art. 48 Abs. 1 KWBG a. F. Um solche handelt es sich hier, da die dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen aus den Jahren 2006 und 2010 in die Zeit als ehrenamtlicher erster Bürgermeister (1990 bis 2011) fallen. Nach dem Eintritt in den Ruhestand von ihm als Ruhestandsbeamter begangene, gemäß Art. 48 Abs. 2 KWBG a. F. als Dienstvergehen geltende Handlungen i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) BayDG werden dem Beklagten nicht vorgeworfen.

1.3 Das Disziplinarverfahren ist auch nicht aufgrund des auch im Disziplinarrecht (entsprechend) geltenden Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG, Art. 104 Abs. 2 BV) unzulässig und insoweit auch kein „Disziplinarklageverbrauch“ eingetreten. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt unmittelbar nur für Verurteilungen aufgrund der (allgemeinen) Strafgesetze und nicht im Verhältnis von Strafrecht zum Disziplinarrecht (BVerwG, U. v. 11.4.2000 - 1 D 1.99 - juris Rn. 9). Es gilt darüber hinaus aber auch (analog) im Disziplinarrecht, als wegen eines Dienstvergehens nicht mehrere disziplinarische Sanktionen verhängt werden dürfen (BVerwG, U. v. 20.2.2001 - 1 D 55.99 - juris Rn. 61). Ein Disziplinarverfahren ist daher unzulässig, wenn ihm ein tatsächlicher Sachverhalt zugrunde liegt, über den bereits in einem früheren Disziplinarverfahren entschieden wurde. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass der Ehrensold bereits mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 22. Juni 2012 um 30% gekürzt worden sei, so dass eine vollständige Aberkennung des (gekürzten) Ruhegehalts unzulässig sei, handelt es sich bei der Einbehaltung von Bezügen gemäß Art. 39 Abs. 2 BayDG lediglich um eine vorläufige (Sicherungs-) Maßnahme, aber nicht um eine vorweggenommene Disziplinarmaßnahme i. S. d. Art. 6 BayDG (BayVGH, B. v. 28.1.1981 - Nr. 16 C 80 A.2066 - VGHE n. F. 34, 21/22). Die teilweise Einbehaltung des Ruhegehalts trägt dem Umstand Rechnung, dass einem Beamten, dem voraussichtlich das Ruhegehalt aberkannt werden wird, dieses nicht mehr in voller Höhe belassen werden soll, und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens (Art. 40 Abs. 5 BayDG); soweit darin auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wird, verfallen die nach Art. 39 Abs. 2 BayDG einbehaltenen Bezüge (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDG), andernfalls sind sie nachzuzahlen (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Auch die Entscheidung der Gemeinde, dem Beklagten aufgrund des Einbehalts in Höhe von 30% lediglich einen entsprechend gekürzten Ehrensold auszuzahlen, stellt keine Disziplinarmaßnahme i. S. d. Art. 6 BayDG dar. Die Gemeinde hat damit nur die Anordnung der Landesanwaltschaft Bayern vollzogen, 30% des Ruhegehalts des Beklagten einzubehalten, aber keine eigenständige Disziplinarmaßnahme getroffen. Die dauerhafte Kürzung des Ruhegehalts um 30% wäre nach Art. 6 Abs. 2 BayDG nicht zulässig, da gegenüber Ruhestandsbeamten nur die Kürzung des Ruhegehalts auf bis zu fünf Jahre um maximal 1/5 (Art. 12 BayDG) oder die Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) möglich ist. Darüber hinaus ist die Gemeinde für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Beklagten als ihrem früheren ehrenamtlichen ersten Bürgermeister auch nicht zuständig. Bei Personen i. S. d. Art. 1 Nr. 1 KWBG a. F. (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 KWBG n. F.) i. V. m. Art. 34 Abs. 2 GO, auch wenn sie Ruhestandsbeamte sind oder - wie der Beklagte - als solche gelten, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde (vorliegend gemäß Art. 110 Satz 1 GO das Landratsamt E.-...) die Disziplinarbefugnisse wahr (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayDG). Diese hat ihre Befugnisse mit Schreiben vom 29. November 2010 nach Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BayDG i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 5 Satz 1 DVKommBayDG vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 552) auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. Gegen Personen i. S. d. Art. 1 Nrn. 1 bis 3 KWBG a. F. (Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG n. F.) wie den Beklagten können Disziplinarmaßnahmen zudem nur durch das Verwaltungsgericht verhängt werden (Art. 35 Abs. 5 BayDG). Daran ändert auch nichts, dass die Gemeinde zunächst in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die Bewilligung von Pflichtehrensold an den Beklagten zu entscheiden hatte.

Für eine Auslegung der von ihr getroffenen Entscheidung dahingehend, dass die Gemeinde dem Beklagten aufgrund der eigenen Würdigung seines Verhaltens nur einen um 30% gekürzten Pflichtehrensold gewähren wollte, um dieses angemessen zu sanktionieren, fehlt es sowohl an einer Tatsachengrundlage, noch gibt es eine Rechtsgrundlage hierfür. Auch lässt die Möglichkeit, einem früheren kommunalen Wahlbeamten, der Ehrensold bezieht, diesen durch Disziplinarurteil zu kürzen bzw. abzuerkennen, die Befugnis der Gemeinde unberührt, ihm den Ehrensold wegen unwürdigen Verhaltens zu entziehen; dasselbe gilt umgekehrt (Weigert, BayDO, Stand Februar 1995, Art. 13 Rn. 7). Daher stünde auch eine dauerhafte Kürzung des Pflichtehrensolds um 30% als beamtenrechtliche Entscheidung der Gemeinde einer Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme durch Urteil nicht entgegen.

2. Das behördliche Disziplinarverfahren weist, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, keine formellen Mängel auf, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung i. S. d. Art. 22 BayBG. Solche Mängel wurden vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht.

3. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte, vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Senats erwiesen, zumal der Beklagte diesen auch in vollem Umfang eingeräumt hat.

3.1 Der dem Beklagten zur Last gelegte Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB, der dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts E. vom 29. Oktober 2010 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Hs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend. Es steht daher fest, dass der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig sowie schuldhaft und in Bereicherungsabsicht zugunsten der Gemeinde die Eheleute K. darüber getäuscht hat, dass das Grundstück FlNr. 400 der Gemarkung H. für 85.000,-- € statt 60.000.-- € veräußert worden wäre, wodurch diesen ein Schaden in Höhe von 12.500,-- € entstanden ist.

Der Senat hat auch keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 Hs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Danach sind die Disziplinargerichte nur an offenkundig unrichtige Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil nicht gebunden. Ein pauschales Bestreiten genügt hierfür nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann. Auch reicht die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BayVGH, U. v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 30). Der Beklagte hat die von ihm erstinstanzlich gemachten Einwendungen hinsichtlich der Aussagen der Zeugen D. und N. sowie des Sachverständigengutachtens S. zum Verkehrswert des Grundstücks FlNr. 400 im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Zudem betreffen diese nicht näher substantiierten Einwände lediglich die Frage der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht gemäß § 261 StPO, so dass die hiergegen gerichteten Angriffe nicht zu einem Lösungsbeschluss führen können (BayVGH, U. v. 5.2.2014 a. a. O. Rn. 31).

3.2 Auch die dem Beklagten weiter mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 10. Oktober 2011 zur Last gelegte Untreue zulasten der Gemeinde in zwei Fällen gemäß §§ 266 Abs. 1 und Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53, 56 StGB steht zur Überzeugung des Senats fest. Die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind zwar nicht gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend, der Senat kann sie jedoch gemäß Art. 25 Abs. 2, Art. 55 Hs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG ohne nochmalige Prüfung seinem Urteil zugrunde legen, da der Beklagte die ihm vorgeworfenen Taten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. September 2011 eingeräumt hat. Danach steht fest, dass der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig sowie schuldhaft seine ihm nach Art. 37, 38 GO zustehende Befugnis, über das Vermögen der Gemeinde zu verfügen oder sie zu verpflichten, missbraucht und ihr dadurch einen Vermögensnachteil in Höhe von 3.627,12 € zugefügt hat, indem er zu seiner Verteidigung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht E. vorgelegte Gutachten im Namen und auf Rechnung der Gemeinde in Auftrag gegeben hat. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte den Gesamtbetrag inzwischen an die Gemeinde zurückgezahlt hat, da der Beklagte sich durch die unrechtmäßige Nutzung öffentlichen Vermögens der Gemeinde für private Zwecke zunächst selbst ungerechtfertigt bereichert und einen entsprechenden Nachteil zulasten des Vermögens der Gemeinde damit billigend in Kauf genommen hat. Durch seine Verfügungen wurde das Vermögen der Gemeinde unmittelbar vermindert.

Soweit der Beklagte erstinstanzlich aufgrund der Angaben des Geschäftsleiters der Gemeinde H., eine Erstellung der Gutachten auch im Interesse der Gemeinde behauptet hat („Doppelwirkung“), wendet er sich nur gegen die rechtliche Bewertung seines Verhaltens, vermag aber die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl nicht substantiiert in Frage zu stellen. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gutachtenserstellung für ein bereits verkauftes Grundstück auch im Interesse der Gemeinde gelegen haben sollte.

3.3 Aufgrund des Inhalts der vorliegenden Straf- und Disziplinarakten ist außerdem erwiesen, dass der Beklagte es vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft unterlassen hat, den Gemeinderat vollständig und ordnungsgemäß über den Hintergrund des Verkaufs der Grundstücke FlNr. 400 und 546 zu informieren; dass der Beklagte so gehandelt hat, ergibt sich zudem aus den Gründen des Strafurteils, das der Beklagte nicht substantiiert in Frage gestellt hat.

4. Der Beklagte als ehemaliger kommunaler Wahlbeamter (früherer ehrenamtlicher erster Bürgermeister i. S. d. Art. 1 Nr. 1, Art. 4 KWBG a. F. i. V. m. Art. 34 Abs. 2 GO) hat durch sein Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 KWBG a. F. (nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen und dadurch vorsätzlich und schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. Sowohl der Verkauf der im Eigentum der Gemeinde befindlichen Grundstücke als auch die Beauftragung von Gutachten im Namen und auf Kosten der Gemeinde durch den Beklagten war in sein Amt als erster Bürgermeister der Gemeinde und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, da er diese Handlungen im Zusammenhang mit den ihm gemäß Art. 36 bis 38 GO zustehenden Befugnissen vorgenommen hat, so dass der Beklagte die Dienstpflichtverletzungen innerdienstlich begangen hat (BayVGH, U. v. 5.2.2014 a. a. O. Rn. 33). Durch sein Verhalten hat der Beklagte jeweils vorsätzlich und schuldhaft gegen die Dienstpflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten, seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 KWBG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 BeamtStG) sowie sich mit voller Hingabe seinem Amt zu widmen und es uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWBG a. F. bzw. § 34 Satz 1 und 2 BeamtStG). Zudem hat er dadurch jeweils vorsätzlich und schuldhaft auch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes missachtet (Art. 35 Abs. 1 Satz 3 KWBG a. F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG).

5. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus seinem Amt als Bürgermeister hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

Die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 3 BayDG gegen Ehrenbeamte nur die dort genannten Disziplinarmaßnahmen verhängt werden könnten, liegt insoweit neben der Sache, da auch gegen ehemalige kommunale Ehrenbeamte wie den Beklagten als früheren ehrenamtlichen ersten Bürgermeister nach Eintritt in den Ruhestand (nur) die in Art. 6 Abs. 2 BayDG genannten Maßnahmen verhängt werden können.

5.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 13).

5.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 16).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B. v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 14). Vorliegend stellen die Taten, die dem Strafurteil des Amtsgerichts E. vom 29. Oktober 2010 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 10. Oktober 2011 zugrunde liegen - Betrug gegenüber Gemeindebürgern und Untreue in zwei Fällen gegenüber der Gemeinde -, die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass für die Straftat des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren und für die Straftat der Untreue als Amtsträger in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 266 Abs. 1 und Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB ein Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es sogar bis zu zehn Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 20).

5.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z. B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben. Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Angesichts der Schwere der in den Strafverurteilungen dokumentierten mehrfachen Pflichtverstöße und des verursachten Gesamtschadens in Höhe von 16.127,12 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als ehrenamtlicher erster Bürgermeister ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich.

Innerdienstliche Betrugshandlungen eines Beamten zulasten Dritter (hier: Betrug gegenüber Gemeindebürgern) mit einem Schaden von 12.500,-- € rechtfertigen i.d.R. die Verhängung der Höchstmaßnahme, auch wenn sie - wie hier - zugunsten des Dienstherrn (Befreiung von der Aufzahlungspflicht) und somit ohne wirtschaftliches Eigeninteresse begangen werden (BVerwG, B. v. 6.5.2015 - 2 B 19.14 - juris Rn. 11). Zu diesen treten die Untreuehandlungen zulasten der Gemeinde, die nicht nur zu einem erheblichen Schaden in Höhe von 3.627,12 €, sondern auch zu einem eklatanten Vertrauensbruch geführt haben (SächsOVG, U. v. 7.3.2014 - D 6 A 555/10 - juris Rn. 86), und die unvollständige und unzutreffende Information des Gemeinderats über den Inhalt der Grundstücksgeschäfte nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO (BayVGH, B. v. 15.12.2000 - 4 ZE 00.332 - juris Rn. 14), wodurch der Beklagte gegen die aus der Stellung als erster Bürgermeister resultierenden Kernpflichten gegenüber seinem Dienstherrn verstoßen hat (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 132).

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte als erster Bürgermeister nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen eine besondere Vertrauensstellung innehatte (BayVGH, U. v. 1.6.2005 - 16a D 04.3502 - juris Rn. 58). Ein erster Bürgermeister als kommunaler Wahlbeamter besitzt weitreichende Befugnisse in der Gemeinde. Dem stehen hohe Anforderungen an seine Führungsqualitäten und seine persönliche Integrität gegenüber. In der Gemeindeverwaltung besitzt er eine Vorbildfunktion für nachgeordnete Bedienstete. Außerdem steht er als gewählter Repräsentant seiner Gemeinde unter besonderer Beobachtung der Gemeindebürger. Sein Fehlverhalten ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine gesetzestreue Gemeindearbeit zu beschädigen (BayVGH, U. v. 5.2.2014 a. a. O. Rn. 48). Da der Beklagte als erster Bürgermeister Gemeindebürger betrogen, Gelder der Gemeinde veruntreut und den Gemeinderat nicht ordnungsgemäß informiert hat, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens seiner Gemeinde in der Öffentlichkeit geführt hat, ist sein innerdienstliches Fehlverhalten als so gravierend anzusehen, dass er als erster Bürgermeister untragbar geworden ist.

5.4 Die für den Beklagten sprechenden Entlastungsgründe besitzen demgegenüber sowohl für sich allein genommen als auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung kein derartiges Gewicht, um von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.

Ein Absehen von der Höchstmaßnahme kommt nicht deshalb in Betracht, weil der Beklagte durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung tätig von seinen Taten abgerückt wäre. Er hat die von ihm verübten Taten erst eingestanden und den durch ihn der Gemeinde verursachten Schaden erst ausgeglichen, als Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden waren. Von einer Freiwilligkeit der Offenbarung bzw. der Wiedergutmachung kann deshalb keine Rede sein. Die spätere Einräumung des Fehlverhaltens bzw. Wiedergutmachung des Schadens ist zwar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, führt aber nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme.

Auch die Würdigung des Persönlichkeitsbilds und der dienstlichen Leistungen des Beklagten führen nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme. Der Beklagte ist zwar weder disziplinarrechtlich noch (bis auf die ihm vorliegend zur Last gelegten Verurteilungen) strafrechtlich vorbelastet und ist auch im Übrigen den Dienstpflichten beanstandungsfrei nachgekommen. Die langjährige Beachtung der Dienstpflichten ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen aber regelmäßig nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist auch nicht deshalb möglich, weil sich der Beklagte in seiner 20-jährigen Amtszeit unbestreitbar große Verdienste um seine Gemeinde erworben hat und durch die Ausweisung von Bauland sowie Gewerbeflächen, von denen er niemals persönlich profitiert hat, die Grundlage für bleibend hohe Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinde gelegt hat. Das besondere Engagement des Beklagten als erster Bürgermeister im finanziellen Interesse der Gemeinde kann den von ihm gegenüber Gemeindebürgern verübten Betrug und die von ihm zulasten der Gemeinde begangene Untreue nicht aufwiegen. Auch wenn der Beklagte nach den von ihm erstinstanzlich vorgelegten Schreiben von Bürgern und Amtsträgern (siehe Anlagen B13 bis B28 der Klageerwiderung) wegen seiner Leistungen für die Gemeinde ein durchaus von vielen geschätzter Bürgermeister gewesen sein mag, stehen dem Beschwerden von Bürgern und Äußerungen von Gemeinderatsmitgliedern über die selbstherrliche, sich nicht an geltende Gesetze haltende Amtsführung des Beklagten in den ihm im vorliegenden Disziplinarverfahren zur Last gelegten Fällen gegenüber. Die subjektiven Stellungnahmen zugunsten des Beklagten werden durch das ihm vorgeworfene Verhalten relativiert und vermögen daher nicht die objektive Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes in Frage zu stellen.

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass er hinsichtlich des von ihm verübten Betrugs nicht eigennützig, sondern lediglich im Interesse des Gemeindehaushalts gehandelt habe, vermag ihn dies ebenfalls nicht zu entlasten, weil ein Betrug durch einen ersten Bürgermeister gegenüber Gemeindebürgern, auch wenn er im Interesse der Gemeinde erfolgt ist, ebenso schwer wie ein Betrug zulasten des Dienstherrn wiegt. Im Übrigen ist ein strafbares Vorgehen, um der Gemeinde Aufwendungen zu ersparen, auch durch nichts zu rechtfertigen.

Auch die Tatsache, dass die gegen den Beklagten mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 10. Oktober 2011 verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, laut Beschluss des Amtsgerichts E. vom 9. Januar 2015 nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g Abs. 1 StGB erlassen worden ist, weil sich der Beklagte nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, führt nicht zu einer nachträglichen milderen Bewertung seines gravierenden dienstlichen Fehlverhaltens und des dadurch verursachten endgültigen Vertrauensbruchs.

5.5 Erschwerend ist zulasten des Beklagten zu werten, dass er bei der Begehung der Taten eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. So hat er nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen D. und G. unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung vor dem Landgericht A. am 24. August 2005 geäußert, den dort geschlossenen Vergleich „so zu regeln“, dass die Eheleute K. hieraus keinen Nutzen ziehen könnten, und hat den Betrug ersichtlich gezielt und planmäßig vorbereitet. Insoweit ist der Beklagte auch nicht davor zurückgeschreckt, den Gemeinderat über den wirklichen Sachverhalt beim Verkauf der Grundstücke FlNr. 400 und 546 der Gemarkung H. im Unklaren zu lassen, um seine Absicht, die Eheleute K. zu täuschen und finanziell zu schädigen, in die Tat umsetzen zu können. Dabei hat er jedoch den Wert des Grundstücks FlNr. 546 im Grunde mit 0,-- € angesetzt, worin - worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung im Strafverfahren wegen Betrugs vom 6. Dezember 2010 zutreffend hingewiesen hat - ein weiterer Fall einer (tatmehrheitlich zum Betrug begangenen) Untreue zulasten der Gemeinde liegt, obwohl der Beklagte nur im Interesse des Gemeindehaushalts gehandelt haben will. Zudem hat der Beklagte bei der Beauftragung der Gutachten Geldmittel der Gemeinde eingesetzt, um sich selbst Aufwendungen in dieser Höhe zu ersparen, obwohl die Gutachten nur seiner Verteidigung im Strafverfahren dienen sollten, so dass er eigennützig und nicht zugunsten der Gemeinde handelte.

5.6 Eine noch positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich. Der Beklagte hat vielmehr das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren. Ihm ist daher gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

6. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U. v. 5.2.2014 a. a. O. Rn. 55). Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes (BVerfG, NB. v. 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 - juris Rn. 3). Daher ist einem Ruhestandsbeamten wie dem Beklagten bei Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U. v. 13.7.2011 a. a. O. Rn. 170).

Demgegenüber kann der Beklagte auch nicht einwenden, die hier an sich gebotene Disziplinarmaßnahme, nämlich die dauerhafte Kürzung des Pflichtehrensolds um 30%, sei nach dem Bayerischen Disziplinargesetz nicht zulässig, weil das Gericht gemäß Art. 6 Abs. 2 BayDG gegenüber Ruhestandsbeamten entweder die Kürzung des Ruhegehalts auf bis zu fünf Jahre um höchstens 20% (Art. 12 BayDG) oder die Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) verhängen könne, so dass die vollständige Aberkennung der bereits um 30% gekürzten Bezüge unverhältnismäßig sei. Wie eben dargelegt, ist die Aberkennung des Ruhegehalts geeignet und erforderlich und nicht etwa unverhältnismäßig, sondern die angemessene Reaktion auf das vom Beklagten verübte Dienstvergehen. Die Frage, ob die im geltenden Disziplinarrecht nicht vorgesehene Sanktionsmöglichkeit einer dauerhaften Kürzung von mehr als 20% des Ruhegehalts angemessen wäre, stellt sich deshalb vorliegend nicht.

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Ehefrau von der Aberkennung des Ruhegehalts erheblich betroffen werden. Dies ist jedoch ausschließlich die Folge der vom Beklagten begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen. Dem Beklagten steht zudem für die Dauer von sechs Monaten noch ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 in Höhe von 70% des ungekürzten Pflichtehrensolds von 1.384,76 € zu, d. h. die bislang an ihn gezahlten 969,34 €, der ggf. nach Art. 13 Abs. 4 i. V. m. Art. 11 Abs. 3 Satz 3 über sechs Monate hinaus verlängert werden kann, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 69). Da der Beklagte laut seinen Angaben im Disziplinarverfahren Alterseinkünfte in Höhe von (mindestens) 1.948,52 € monatlich bezieht, steht nicht zu erwarten, dass er die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und seine Ehefrau nicht mehr gewährleisten kann.

Im Übrigen wird die Aberkennung des Ruhegehalts nicht dadurch unverhältnismäßig, dass die mittelbaren Folgen der Beendigung des Ruhestandsbeamtenverhältnisses den Beklagten ggf. hart treffen. Ein Ruhestandsbeamter, der als aktiver Beamter das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört hat, kann nicht verlangen, dass sein Beamtenverhältnis aus Gründen der Vermeidung sozialer Härten unverändert beibehalten wird. Er darf dadurch zwar nicht unter das Existenzminimum fallen. Ihn davor zu bewahren, ist jedoch allein Aufgabe der sozialrechtlichen Vorschriften und Leistungen (BVerfG, NB. v. 22.11.2001 a. a. O. Rn. 6; BVerwG, B. v. 17.5.2006 - 2 B 15.06 - juris Rn. 6; U. v. 23.11.2006 - 1 D 1.06 - juris Rn. 41).

Soweit der Beklagte behauptet, dass er als früherer kommunaler Ehrenbeamter im Gegensatz zu Beamten mit Versorgungsansprüchen, die im Falle der Aberkennung des Ruhegehalts gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert würden, nicht mehr nachversichert werden könne, ist die Frage, ob ein ehemaliger ehrenamtlicher erster Bürgermeister, dessen Anspruch auf Ehrensold untergegangen ist, für seine ehrenamtliche Tätigkeit nachzuversichern ist, nicht im vorliegenden Disziplinarverfahren, sondern vor dem Sozialgericht zu klären (OVG Koblenz, U. v. 5.8.1987 - 2 A 21/87 - juris). Dabei ist davon auszugehen, dass der Ehrensold zwar nicht selbst in der Rentenversicherung beitragspflichtig ist, da insoweit kein Beschäftigungsverhältnis mehr zwischen dem Beklagten und der Gemeinde besteht (vgl. Nr. 3.13 Ehrensoldbekanntmachung), dass jedoch die frühere Tätigkeit des Beklagten als ehrenamtlicher erster Bürgermeister in der Rentenversicherung beitragspflichtig war (BayVGH, B. v. 21.7.2011 a. a. O. Rn. 11). Im Übrigen dient der Ehrensold auch nicht als Versorgungsleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern ist als eine Art Treueprämie gedacht, um Bürgermeistern mit langer Amtszeit die Anerkennung der Gemeinde zuteilwerden zu lassen (BayVerfGH, E. v. 25.5.1970 - Vf. 18-VII-70 - VerfGHE 23, 115/117).

Die Aberkennung des Ruhegehalts kann auch nicht deshalb als unverhältnismäßig angesehen werden, weil der Beklagte bereits strafrechtlich verurteilt wurde. Zwar kann aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) die Verpflichtung hergeleitet werden, zu überprüfen, ob daneben noch eine Disziplinarmaßnahme erforderlich ist (BVerfG, B. v. 2.5.1967 - 2 BvR 391/64, 2 BvR 263/66 - BVerfGE 21, 378; B. v. 29.10.1969 - 2 BvR 545/68 - BVerfGE 27, 180). Das ist in Art. 15 Abs. 1 BayDG dahingehend konkretisiert, dass neben einer strafgerichtlichen Verurteilung pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahmen nicht (Nr. 1) bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen (Nr. 2) verhängt werden dürfen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, B. v. 23.11.2009 - 2 B 87.08 - juris Rn. 5). Damit ist nicht ausgeschlossen, die Überprüfungspflicht auch auf die disziplinarische Höchstmaßnahme zu beziehen. Insoweit stehen die strafrechtlichen Verurteilungen des Beklagten der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme aber nicht nur nicht entgegen, sondern gebieten diese im Gegenteil sogar. Es ist mit der herausgehobenen Stellung eines ersten Bürgermeisters nicht zu vereinbaren, wenn dieser wegen Betrugs zulasten von Gemeindebürgern sowie wegen Untreue zulasten der Gemeinde vorbestraft ist (BayVerfGH, E. v. 19.4.1989 a. a. O. S. 63).

7. Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am ... in W. geborene Beklagte erwarb 1980 die mittlere Reife. Ein Musikstudium brach er nach vier Semestern ab. Nach Beschäftigungen im Pflegedienst und einem Autohaus sowie der Absolvierung des Grundwehrdienstes begann er 1985 eine Ausbildung am Landratsamt ... Nach Bestehen der Einstellungsprüfung für den mittleren Dienst wurde er am 1. Dezember 1990 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. und am 1. Dezember 1992 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seit 1. Oktober 2003 bekleidet er das Amt eines Regierungshauptsekretärs (BesGr. A 8). Vom 1. Juni 1992 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 20. Mai 2008 war er an der Hochschule für Musik W. im Referat Haushaltsangelegenheiten beschäftigt und bis zum 28. Februar 2008 für die Verwaltung der Handvorschusskasse, der Zahlstelle und des zugehörigen dienstlichen Kontos zuständig; seit 15. Februar 2006 war er zusätzlich Datenschutzbeauftragter der Hochschule. Bis 31. Dezember 2006 war er auch für die Bearbeitung der Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften zuständig, ohne hierfür zeichnungsberechtigt zu sein. In seiner letzten periodischen dienstlichen Beurteilung 2005 erhielt der Beklagte 8,4 Punkte im Gesamturteil.

Der Beklagte erhält ungekürzte Bezüge aus der BesGr. A 8. Er ist verheiratet und hat aus der Ehe eine 2003 geborene Tochter; aus einer früheren Beziehung stammt eine 1987 geborene Tochter. Nebenbei ist der Beklagte als Kirchenmusiker tätig.

II.

Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte wurde mit seit 20. August 2009 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts W. vom 12. August 2009 (Az. 311 Ls 801 Js 10572/08) wegen Urkundenfälschung in sieben tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens Dres. B. und G. vom 11. Februar 2009, ergänzt am 8. April 2009, unter Bejahung einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit verneint. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„Der Angeklagte ist seit dem 01.06.1992 als Regierungshauptsekretär an der Hochschule für Musik - Referat für Haushaltsangelegenheiten - in ... W., H-str. ... - ..., tätig. Bis zum 28.02.2008 war der Angeklagte für die Verwaltung des sog. Handvorschusses, der Zahlstelle und des dazu gehörenden dienstlichen Bankkontos zuständig. Die Einstellung und Weiterbeschäftigung von studentischen Hilfskräften gehörte dagegen nicht zum Aufgabenbereich des Angeklagten.

[5] 1. Am 11.12.2007 fertigte der Angeklagte eigenmächtig in den Diensträumen der Hochschule für Musik W. im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft S. M. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung in der Forschung und Lehre bei Prof. Dr. A. L. im Sommersemester 2007 für den Zeitraum vom 16.04.2007 bis 31.12.2007 sowie ein Mitteilungsschreiben der Hochschule für Musik W. an das Landesamt für Finanzen über Leistungen zur Berechnung von Bezügen der Mitarbeiterin M. Auf dem Arbeitsvertrag und dem Mitteilungsschreiben fügte der Angeklagte jeweils unbefugt die Unterschrift der Kanzlerin Dr. S.-... ein, indem er die Unterschrift der Kanzlerin von einem anderen Vertrag in den Arbeitsvertrag und das Mitteilungsschreiben hineinkopierte.

2. Am 28.04.2006 fertigte der Angeklagte eigenmächtig in den Diensträumen der Hochschule für Musik W. im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft S. S. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung in der Prüfungskanzlei im Sommersemester 2006 für den Zeitraum vom 24.06.2006 bis zum 15.07.2006 an und fügte die Unterschriften der Kanzlerin Dr. S.-...und der studentischen Hilfskraft S. S. in den Arbeitsvertrag ein, indem er die Unterschriften aus einem früheren Vertrag vom 13.03.2006 in den neuen Arbeitsvertrag hineinkopierte.

3. Am 06.07.2006 fertigte der Angeklagte eigenmächtig in den Diensträumen der Hochschule für Musik ... im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft S. K. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung in der Hochschulbibliothek an und fügte in diesen Arbeitsvertrag unbefugt die Unterschriften der Kanzlerin Dr. S.-... und der studentischen Hilfskraft S. K. ein, indem er die Unterschriften aus einem früheren Vertrag vom 06.03.2006 in den neuen Arbeitsvertrag hineinkopierte.

4. Zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2007 fertigte der Angeklagte in den Diensträumen der Hochschule für Musik W. im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft J. S. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbildung in dem hochschuleigenen Computerstudio im Sommersemester 2007 für den Zeitraum vom 16.04.2007 bis zum 14.07.2007 an und fügte unbefugt die Unterschriften der Kanzlerin Dr. S.-... und der studentischen Hilfskraft J. S. in den Arbeitsvertrag ein, indem er die Unterschriften aus einem früheren Vertrag vom 01.12.2006 in den neuen Arbeitsvertrag hineinkopierte.

[9] 5. Zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2007 fertigte der Angeklagte in den Diensträumen der Hochschule für Musik W. im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft S. S. einen weiteren Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung in der Hochschulbibliothek im Zeitraum vom 01.10.207 bis zum 31.10.2007 an und fügte die Unterschriften der Kanzlerin Dr. S.-... und der studentischen Hilfskraft S. S. unbefugt ein, indem er die Unterschriften aus einem früheren Vertrag vom 15.06.2006 in den neuen Arbeitsvertrag hineinkopierte.

6. Am 10.12.2007 fertigte der Angeklagte eigenmächtig in den Diensträumen der Hochschule im Namen der Hochschule für Musik W.mit der studentischen Hilfskraft M. G. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung im Tutorium Popmusik im Sommersemester 2007 für den Zeitraum vom 16.04.207 bis zum 14.07.2007 an und fügte unbefugt die Unterschrift der Kanzlerin Dr. S.-... in den Arbeitsvertrag ein, indem er die Unterschrift aus einem anderen Vertrag in den neuen Vertrag hineinkopierte.

7. Am 10.12.2007 schloss der Angeklagte eigenmächtig in den Diensträumen der Hochschule für Musik W. im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft F. M. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung im Tutorium Popmusik im Sommersemester 2007 für den Zeitraum vom ein 6.04.2007 bis zum 14.07.2007 und fügte unbefugt die Unterschriften der Kanzlerin Dr. S. -... und der studentischen Hilfskraft F. M. in den Arbeitsvertrag ein, indem er die Unterschrift aus einem anderen Vertrag in den neuen Arbeitsvertrag hineinkopierte.

Sämtliche manipulierten Verträge übergab der Angeklagte an die Buchhaltung der Hochschule für Musik W. zur Einbuchung.“

Soweit dem Beklagten darüber hinaus zwei tatmehrheitliche Vergehen der Untreue in besonders schwerem Fall gemäß §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB zur Last gelegt wurden, weil er am 12. Januar und 19. Februar 2007 Auszahlungen in Höhe von 250,-- € und 150,-- € vom Handvorschusskonto Nr. 44296929 bei der Sparkasse M. veranlasst und das Geld für private Zwecke verwendet hatte, stellte das Amtsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 12. August 2009 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, nachdem der Beklagte am 22. Februar 2007 150,-- € und am 10. Juli 2007 320,65 € auf das Konto eingezahlt hatte. Hinsichtlich einer Abbuchung vom Handvorschusskonto am 11. März 2008 in Höhe von 884,23 € sah die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig von einer Verfolgung ab.

III.

Mit Verfügung der Kanzlerin der Hochschule für Musik W. vom 19. Februar 2008 wurde gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung bei der Beschäftigung studentischer Hilfskräfte ein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Zuständigkeit auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 19. März 2008 sowie vom 7. Juli 2008 wurde das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Untreue durch Auszahlungen vom Handvorschusskonto am 12. Januar 2007 und 19. Februar 2007 in Höhe von 250,-- € bzw. 150,-- € sowie in Höhe von 884,23 € am 11. März 2008 ausgedehnt.

Der Beklagte wurde jeweils über seine Rechte sowie die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats belehrt. Der Personalrat wurde zunächst antragsgemäß beteiligt, nach Mitteilung, dass die Beteiligung des Personalrats nicht gewünscht werde, wurde von einer Beteiligung des Personalrats abgesehen.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 20. Mai 2008 wurde der Beklagte nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Laut Vermerk der Landesanwaltschaft Bayern vom 5. Juni 2008 unterblieb aufgrund der angespannten finanziellen Lage des Beklagten eine Einbehaltung von Bezügen.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. August 2008 wurde das Disziplinarverfahren wegen des Strafverfahrens ausgesetzt und mit Verfügung vom 9. September 2009 nach dessen rechtskräftigem Abschluss fortgesetzt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2009 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Er äußerte sich mit Schreiben vom 2. Dezember 2009.

Am 16. Dezember 2009 erhob die Landesanwaltschaft Bayern wegen des Vorwurfs der Untreue und der Urkundenfälschung beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Soweit dem Beklagten vorgeworfen worden war, am 11. März 2008 weitere 884,23 € abgehoben zu haben, woraus ein Fehlbetrag in Höhe von 259,40 € verblieben sei, wurde das Disziplinarverfahren nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 BayDG beschränkt.

Mit Urteil vom 5. Mai 2010, zugestellt am 19. Juli 2010, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte habe dadurch ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, als er durch Fälschung von Arbeitsverträgen und Veruntreuung von Geldern des Dienstherrn schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen und dadurch eine Urkundenfälschung sowie eine Untreue begangen habe. Er habe die Vorwürfe eingeräumt; die Urkundenfälschung stehe auch aufgrund des Urteils des Amtsgerichts W. vom 12. August 2009 fest. Sein Verhalten wiege äußerst schwer. Kassenverfehlungen stellten ein schweres Dienstvergehen dar, durch das regelmäßig das Vertrauen des Dienstherrn zerstört werde. Zwar spreche insoweit für den Beklagten, dass er die entnommenen, eher geringen Beträge nach kurzer Zeit wieder zurückgelegt habe. Sein Fehlverhalten sei jedoch nur im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren bekannt geworden, ohne dass er etwa durch Einlage von Fehlzetteln auf die vorübergehende Entnahme hingewiesen habe. Von einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage könne nicht ausgegangen werden, da er das Geld für einen ärztlich nur empfohlenen Erholungsaufenthalt der Ehefrau verwendet habe. Die entnommene Summe von 400,-- € sei auch nicht geringwertig. Im Übrigen kämen Milderungsgründe nur zum Tragen, wenn der Beklagte nicht zusätzlich belastet wäre. Er habe aber auch Urkundenfälschungen begangen und dadurch das Vertrauensverhältnis unheilbar zerstört. Die behauptete Unterstützung der studentischen Hilfskräfte durch Abschluss der Arbeitsverträge sei weder erforderlich noch sinnvoll gewesen, da Abschlagszahlungen geleistet worden seien. Ein entlastendes Motiv sei tatsächlich nicht gegeben. Vielmehr dürfte diese Handlungsweise von der Motivation getragen worden sein, sich den Anweisungen des Vizekanzlers zu widersetzen, der ihm die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Arbeitsverträge der studentischen Hilfskräfte entzogen habe. Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte bereits früher einmal die Unterschrift des damaligen Kanzlers in einem ähnlichen Zusammenhang gefälscht habe, ohne aus der Ermahnung Konsequenzen zu ziehen. Weiter sprächen die Verurteilung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie generalpräventive Erwägungen für die Verhängung der Höchstmaßnahme. Dem Beklagten stünden keine Milderungsgründe zur Seite, die eine andere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst geboten erscheinen ließen. Die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens werde durch das erhebliche Fehlverhalten aufgewogen. Anhaltspunkte für einen Milderungsgrund entsprechend § 21 StGB lägen nicht vor. Auch insoweit bestehe eine Bindung an die Feststellungen im Strafurteil, im Übrigen sei nicht von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen.

Der Beklagte hat hiergegen am 6. August 2010 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Mai 2010 aufzuheben und auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen.

Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 im Wesentlichen damit begründet, dass eine Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig sei. Hinsichtlich der Entnahme von Kassengeldern sei der Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung gegeben, so dass dem Beklagten ein Restvertrauen, das den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermögliche, zugebilligt werden könne. Auch handle es sich um einen atypischen Sachverhalt, da es dem Beklagten am Vorsatz hinsichtlich der unredlichen Vermögensmehrung zulasten des Dienstherrn gefehlt habe. Auch die Urkundenfälschungen führten nicht zu einem endgültigen Vertrauensverlust. Das diesbezügliche Verhalten des Beklagten sei nicht Ausdruck einer allgemeinen „Widersetzlichkeit“. Eine solche Motivation sei angesichts dessen, dass die vorgeworfenen Handlungen ihrer Natur nach darauf ausgerichtet seien, heimlich zu bleiben, fernliegend. Die Arbeitsverträge seien durch die Manipulationen auch nicht inhaltlich unrichtig geworden. Bei einem ordnungsgemäßen Verlauf wäre letztendlich dasselbe Ergebnis erreicht worden. Beim Beklagten handle es sich um eine Persönlichkeitsstruktur mit stark ängstlich-vermeidender Ausrichtung, der sich bei Konflikten nicht widersetze. Er sei subjektiv der Auffassung gewesen, durch sein Handeln die studentischen Hilfskräfte zu unterstützen, auch wenn es objektiv nicht zu einer Verbesserung von deren Situation geführt habe, und daher aus einer positiven Motivation heraus tätig geworden. Da er durch sein Handeln weder die Gefahr noch den Eintritt von Nachteilen für den Dienstherrn verursacht habe, sei die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. Er habe sich durch sein Handeln auch keinen mittelbaren Vorteil wie eine Arbeitsersparnis verschafft, sondern sogar zusätzliche Tätigkeiten übernommen. Zukünftige Kompetenzüberschreitungen könnten erfolgreich durch eine erzieherische Maßnahme unterbunden werden. Er sei persönlichkeits- und krankheitsbedingt nicht fähig gewesen, seine Fehler zutreffend einzuschätzen. Er habe die Situation vielmehr so wahrgenommen, dass der „gute Zweck“ seine Kompetenzüberschreitungen überwiege. Er habe umfassende Schuldeinsicht und Reue gezeigt und sich erfolgreich in Therapie begeben. Unabhängig hiervon würde die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für lediglich sechs Monate eine unbillige Härte für den Beklagten und seine Familie darstellen, da er der alleinige Einkommensbezieher sei.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Mit Beschluss vom 17. April 2013 hat der Senat Beweis erhoben über die Fragen,

ob beim Beklagten im Tatzeitraum Herbst 2006 bis Dezember 2007 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlagen und deswegen seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

Falls nein: Kam der Zustand des Beklagten der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe und hat er diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden,

durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. N.

Unter dem 18. Februar 2014 hat der Sachverständige sein Gutachten vorgelegt, auf das Bezug genommen wird. Nach Ansicht des Gutachters bestehe beim Beklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden sowie abhängig-asthenischen (dependenten) Zügen (ICD-10: F 61), durch die grundsätzlich weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit tangiert werde. Es sei aber denkbar, dass der Beklagte sich aufgrund dessen beim Einkopieren von Unterschriften - nicht jedoch beim Zugriff auf die Kasse - in einem Zustand befunden haben, der dem einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahegekommen sei. Solche Pflichtverstöße seien nicht mehr zu erwarten, wenn der Beklagte in ein wohlwollendes und nicht zu forderndes Umfeld eingebunden werde. Auch eine Psychotherapie werde aber nicht zur völligen Behebung der Probleme führen, da die Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der schwierigen Persönlichkeit des Beklagten stünden.

Der Senat hat am 17. April 2013 und 4. Juni 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Auf die Niederschriften hierzu wird verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakten sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen.

1. Hinsichtlich der Anfertigung von gefälschten Arbeitsverträgen mit studentischen Hilfskräften steht aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts W. vom 12. August 2009 (Az. 311 Ls 801 Js 10572/08) nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Hs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG fest, dass der Beklagte wissentlich und willentlich in sieben Fällen zwischen dem 28. April 2006 und dem 11. Dezember 2007 die Unterschrift der Kanzlerin der Hochschule für Musik W. sowie die Unterschriften der Studenten aus anderen Verträgen in Arbeitsverträge hineinkopiert und die von ihm derart manipulierten Verträge an die Buchhaltung der Hochschule für Musik W. weitergegeben hat, um so Zahlungen durch das Landesamt für Finanzen an die Studenten zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Beklagte den diesbezüglichen Sachverhalt auch in vollem Umfang eingeräumt.

2. Hinsichtlich der Auszahlungen vom Handvorschusskonto Nr. 44296929 bei der Sparkasse M. über insgesamt 400,-- € steht aufgrund der Einlassungen des Beklagten zur Überzeugung des Senats fest, dass er wissentlich und willentlich am 12. Januar 2007 250,-- € sowie am 19. Februar 2007 150,-- € von diesem für dienstliche Zwecke eingerichteten Konto abgehoben und - wie von vornherein von ihm beabsichtigt - anschließend für private Zwecke verbraucht hat. Auch diesen Sachverhalt hat der Beklagte vollumfänglich eingeräumt.

Die Abhebung der Gelder vom Handvorschusskonto geschah danach auch in dem Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zulasten des Dienstherrn, auch wenn der Beklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung bereits bei der Abhebung geplant hatte, das Geld - wie dann geschehen - zurückzuzahlen. Denn trotz eines solchen, nach außen hin nicht zum Ausdruck gekommenen inneren Vorbehalts hat der Beklagte sich durch die unrechtmäßige Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke selbst bereichert und einen entsprechenden Nachteil zulasten des Vermögens des Dienstherrn für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, da die Abhebungen das Vermögen des Klägers unmittelbar vermindert haben und der Vermögensnachteil nicht gleichzeitig ausgeglichen wurde. Mit der Abhebung der Gelder durch den Beklagten gelangten diese in dessen dienstlichen Gewahrsam. Eine logische Sekunde später trat aufgrund des Untreuevorsatzes des Beklagten unmittelbar der Vermögensnachteil beim Kläger ein. Insoweit ist jedenfalls bedingter Vorsatz hinsichtlich des Vermögensnachteils zu bejahen. Die Absicht, die Abhebungen auszugleichen, sobald der Beklagte über entsprechende Mittel verfügen würde, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensschaden dadurch nicht beseitigt wurde. Ein atypischer Sachverhalt liegt insoweit nicht vor.

III.

Durch die Manipulation der Arbeitsverträge hat der Beklagte eine Urkundenfälschung in sieben tatmehrheitlichen Fällen (§§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB) begangen. Die vom Beklagten unter Missbrauch der ihm eingeräumten dienstlichen Befugnisse getätigten Abhebungen vom Handvorschusskonto in Höhe von 250,-- € und 150,-- € sind als zwei tatmehrheitliche Vergehen der Untreue in besonders schwerem Fall (§§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB) zu werten.

Dadurch hat er gegen seine beamtenrechtlichen Pflicht, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen. Darüber hinaus hat er damit gegen die Verpflichtung, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F., § 35 Satz 2 BeamtStG), verstoßen, da er für den Abschluss der Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften nicht unterschriftsberechtigt war und Abhebungen vom Handvorschusskonto nur für dienstliche Zwecke vornehmen und verwenden durfte.

Diese Pflichtverstöße stellen ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 a. F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Die Manipulation der Arbeitsverträge steht in einem inneren Zusammenhang mit den (früheren) Aufgaben des Beklagten, der bis 31. Dezember 2006 für die Bearbeitung der Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften zuständig war. Da die Fälschungen im dienstlichen Rahmen stattfanden und der Beklagte hierbei dienstliche Kenntnisse nutzte, handelt es sich um innerdienstliche Pflichtverletzungen. Gleiches gilt für die Abhebungen vom für dienstliche Zwecke eingerichteten Handvorschusskonto. Auf dieses Konto durfte der Beklagte nur zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben zugreifen. Indem er durch Abhebungen für private Zwecke die ihm dienstlich eingeräumte Befugnis, über das Dienstkonto zu verfügen, missbraucht hat, ist ein Dienstbezug zu bejahen.

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (st. Rspr., vgl. BVerwG U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10; BayVGH U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 - jeweils juris).

1. Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Fallen einem Beamten - wie vorliegend - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.

Die gravierendste Pflichtverletzung stellen insoweit die am 12. Januar 2007 und am 19. Februar 2007 verübten Untreuehandlungen dar. Dadurch hat der Beklagte ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht, das regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge hat.

1.1 Ein Zugriffsdelikt wird dadurch charakterisiert, dass ein Beamter auf dienstlich seinem Gewahrsam unterliegendes Geld bzw. auf gleichgestellte Werte zugreift und dadurch den einschlägigen wertmäßigen Bestand seines Dienstherrn unmittelbar vermindert (BVerwG U.v. 27.11.1997 - 1 D 39.97 - juris Rn. 12; U.v. 11.6.2002 - 1 D 31.01 - juris Rn. 16). Die disziplinare Einstufung als Zugriffsdelikt hängt dabei nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab. Es kommt nicht darauf an, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z. B. durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist vielmehr entscheidend, dass einem Beamten Gelder oder diesen gleichgestellte Werte des Dienstherrn dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind (BVerwG U.v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 16; B.v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11).

Ein Beamter, der sich bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten seines Dienstherrn vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten und zerstört in der Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit (BVerwG U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 12). Denn die öffentliche Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss deshalb grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG B.v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11).

Einem Zugriffsdelikt gleichzustellen sind Handlungen, mit denen der Beamte mittelbar auf Geld des Dienstherrn durch Missbrauch einer ihm dienstlich eingeräumten Verfügungsbefugnis zugreift. Denn es macht für das berufserforderliche Vertrauen und dessen Beeinträchtigung letztlich keinen Unterschied, ob sich der Beamte, etwa im Schalter- und Kassendienst, durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert oder ob er sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten unter Missbrauch ihm dienstlich zugänglicher Zahlungsanweisungen oder -belege buchmäßig Geld seines Dienstherrn verschafft, über das er nach Gutschrift auf sein Konto dann frei verfügen kann. (BVerwG U.v. 23.9.1987 - 1 D 46.87 - juris Rn. 12; U.v. 8.10.1996 - 1 D 102.95 - juris Rn. 13; U.v. 27.11.1997 - 1 D 39.97 - juris Rn. 12).

Ein Beamter, der - wie hier der Beklagte - dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld seinem Dienstherrn dadurch vorenthält, er sich dieses durch missbräuchliche Ausnutzung der ihm eingeräumten Befugnis, über ein Dienstkonto zu verfügen, auszahlen lässt und es dann wie geplant für private Zwecke verwendet, begeht deshalb ein schweres Dienstvergehen i. S. d. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG. Er missbraucht das erforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, dass dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden kann und er mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen muss (BVerwG U.v. 15.8.1989 - 1 D 61.88 - juris Rn. 25).

Durch den Zugriff auf die dienstlich anvertrauten Gelder seines Dienstherrn hat der Beklagte nicht lediglich beamtenrechtliche Nebenpflichten verletzt, sondern vielmehr im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt. Zu den Kernpflichten eines mit der Einnahme und Auszahlung sowie der Verwahrung von Geldern des Dienstherrn betrauten Beamten gehört, dass er die ihm anvertrauten dienstlichen Gelder ordnungsgemäß verwaltet und nicht für private Zwecke missbraucht. Der Dienstherr ist auf die unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Dies gilt hier umso mehr, als eine ständige und lückenlose Kontrolle des Kassenbestandes schon der Natur der Sache nach nicht möglich ist, sondern - abgesehen von Kassenprüfungen - weitgehend durch Vertrauen in die Redlichkeit des Beamten ersetzt werden muss. Das in ihn gesetzte Vertrauen hat der Beklagte durch sein Verhalten deshalb so gravierend verletzt, dass grundsätzlich von einer Entfernung aus dem Dienst auszugehen ist.

1.2 Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung eines Zugriffsdelikts entfällt, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dieser habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren (BVerwG U.v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris Rn. 25).

Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (BVerwG U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 13).

Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe um so größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Im umgekehrten Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen. Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 15).

Die bei Zugriffsdelikten vorrangig in den Blick zu nehmende Milderungsgründe führen vorliegend jedoch zu keiner anderen Bewertung der durch den Beklagten verübten Dienstpflichtverletzung.

(1) Ein Zugriff auf dienstliche Gelder in geringer Höhe, die zu einer Milderung führen kann, ist bei Auszahlungen in Höhe von insgesamt 400,-- € zu verneinen. Die Grenze der Geringwertigkeit ist grundsätzlich bei 50,-- € anzusetzen (BVerwG U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 16; U.v. 13.12.2012 - 2 WD 29.11 - juris Rn. 81; BayVGH U.v. 22.9.2010 - 16b D 08.314 - juris Rn. 68; U.v. 28.11.2012 - 16a D 11.958 - juris Rn. 48) und damit hier eindeutig überschritten.

Zwar kann auch für ein Zugriffsdelikt bei einem lediglich einmaligen Fehlverhalten mit einem Schaden von weniger als 200,-- € ernsthaft in Betracht zu ziehen sein, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen (BVerwG B.v. 23.2.2012 - 2 B 143.11 - juris Rn. 13; B.v. 26.3.2014 - 2 B 100.13 - juris Rn. 7; BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 48), jedoch ist auch diese Grenze vorliegend um das Doppelte überschritten, da der Beklagte insgesamt 400,-- € vom Handvorschusskonto veruntreut hat. Hinzu kommt, dass es sich auch nicht um ein lediglich einmaliges Fehlverhalten handelt. Der Beklagte hat sich vielmehr, nachdem er zunächst am 12. Januar 2007 250,-- € abgehoben hatte, am 19. Februar 2007 weitere 150,-- € auszahlen lassen und somit das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn erneut erheblich enttäuscht. Daran ändert auch nichts, dass er am 22. Februar 2007 150,-- € wieder zurückgezahlt hat, da schon die erste vorgenommene Abhebung in Höhe von 250,-- € auch für sich genommen die Geringfügigkeitsgrenze von 200,-- € überschreitet.

(2) Der Beklagte befand sich bei der Verübung der Taten im Januar/Februar 2007 auch nicht in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage. Der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beamte in einer unverschuldeten ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen zeitlich sowie zahlenmäßig begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf ihm dienstlich anvertraute Gelder gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Familie zu sichern (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 50).

Ein solcher Fall ist hier zu verneinen. Der Beklagte befand sich seinen Angaben nach zwar bereits Anfang 2007 in einer finanziell angespannten Lage, aber ersichtlich nicht in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage, nachdem er für den Besuch einer Privatschule durch seine Tochter monatlich 263,-- € Schulgeld aufbringen konnte. Der von ihm seinen Angaben nach durch die beiden Abhebungen finanzierte gemeinsame Skiurlaub mit Frau und Tochter diente darüber hinaus auch nicht der Deckung des notwendigen Lebensbedarfs der Familie, sondern stellte angesichts der finanziellen Lage eine unnötige, zumindest aber aufschiebbare Ausgabe dar. Daran ändert nichts, dass nach Angaben des Beklagten seiner Ehefrau aufgrund der bei ihr bestehenden MSC-Allergieerkrankung (Chemikalienunverträglichkeit) ärztlicherseits angeraten worden war, in die Berge zu fahren. Denn dann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die ganze Familie gemeinsam fahren musste. Außerdem handelt es sich dabei nicht um ein lebensbedrohliches Krankheitsbild, das ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht hätte, sondern nur um eine chronische Reaktionsdisposition. Darüber hinaus hätte der Beklagte im Fall der unmittelbaren Behandlungsbedürftigkeit Beihilfeleistungen beantragen können. Und selbst wenn diese abgelehnt worden wären und der Beklagte den Kuraufenthalt seiner Ehefrau selbst hätte finanzieren müssen, befand er sich nicht in einer existenziellen finanziellen Notlage, da er in der Lage war, bereits am 22. Februar 2007 150,-- € sowie am 10. Juli 2007 320,65 € - d. h. mehr als von ihm abgehoben - aus seinem Nebenverdienst als Kirchenorganist zurückzuzahlen.

(3) Auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase eingreifen könnte, liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund betrifft Dienstvergehen, die nicht der Persönlichkeit des Beamten entspringen, sondern in Umständen zu suchen sind, die nur vorübergehend auf ihn eingewirkt haben. Zu prüfen ist, ob das Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder aber als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer Ausnahmesituation davon abweicht. Auch müssen die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation begründen, die über das hinausgeht, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten jeden treffen kann. Vor dem Hintergrund, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, sind im Übrigen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer disziplinarrechtlich erheblichen negativen Lebensphase nur in individuellen Extremsituationen erfüllt (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 64).

Der Beklagte befand sich bei der Verübung der Taten im Januar/Februar 2007 nicht in einer nur vorübergehenden, inzwischen überwundenen negativen Lebensphase, in der er sich in einer persönlichkeitsfremden Ausnahmesituation nicht anders zu helfen wusste, als zur Überbrückung einer Notlage auf Gelder des Dienstherrn zuzugreifen. Der Beklagte hatte nämlich nicht nur kurzzeitig finanzielle Probleme, sondern auch in der Folge (vgl. seine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vom 11. Mai 2008, Disziplinarakte LAB Bl. 51 ff.; 11. November 2009, Disziplinarakte LAB Bl. 226; 29. März 2009, Verwaltungsgerichtsakte Bl. 46 ff.). Er hat offenbar auch keinerlei Anstrengungen unternommen, die finanziellen Probleme in den Griff zu bekommen, da er auch im Berufungsverfahren vorgetragen hat, in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben. Er bietet deshalb keine Gewähr dafür, dass er finanzielle Engpässe nicht erneut durch Zugriff auf Gelder des Dienstherrn ausgleichen wird.

(4) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB begangen hat, bestehen ebenfalls nicht. Es ist Sache der erkennenden Verwaltungsgerichte, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung ggf. erreicht. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i. S.v. § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung erheblich war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit i. S. v. § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 30).

Der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. N. kommt diesbezüglich - ebenso wie die Sachverständigen im Strafverfahren (vgl. Gutachten Dres. B. und G. vom 11. Februar 2009 mit Nachtrag vom 8. April 2009, Bl. 248 bzw. 271 Strafakte) - in seinem Gutachten vom 18. Februar 2014 zu dem Ergebnis, dass der Beklagte trotz der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden sowie abhängig-asthenischen Zügen (ICD-10: F 61) bereits die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB nicht erfüllt und verneint eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB (vgl. Gutachten N. S. 62, Bl. 166 Senatsakte). Nach Auffassung des Sachverständigen wird durch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beklagten tangiert. Hinsichtlich der Untreuehandlungen schließt der Sachverständige zudem auch das Vorliegen eines Zustands, der dem der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahekommt, ausdrücklich aus, da dem Beklagten andere Möglichkeiten, sich Geld zu beschaffen, bewusst gewesen seien (vgl. Gutachten N. S. 60, Bl. 164 Senatsakte).

Auch den vom Beklagten vorgelegten und vom Sachverständigen ausgewerteten ärztlichen Unterlagen (vgl. Arztbericht Dr. B. vom 20. Juli 2008; Arztbericht Dr. R. vom 18. August 2008; Arztbrief der Klinik S.-Haus vom 18. August 2008; Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik W. vom 25. März 2010; Arztbrief der Psychiatrischen Universitätsklinik W. vom 14. Mai 2010 sowie 10. August 2010; Bestätigung der Psychiatrischen Universitätsklinik W. vom 13. Juli 2011) lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Beklagte die Taten im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat.

Der Beklagte hat angegeben, wissentlich und willentlich am 12. Januar 2007 250,-- € sowie am 19. Februar 2007 150,-- € vom Handvorschusskonto abgehoben und - wie von vornherein von ihm beabsichtigt - für private Zwecke verbraucht zu haben, wobei er das abgehobene Geld sobald als möglich wieder zurückzahlen wollte, da es - wie er wusste - seinem Dienstherrn gehörte. Aus diesem planmäßigen und gezielten Vorgehen wird deutlich, dass der Beklagte die Taten auch im Bewusstsein ihrer Pflichtwidrigkeit begangen hat, da er selbst davon ausging, dass er das Geld nicht würde behalten dürfen. Aufgrund dessen kannte er auch die Unredlichkeit seines Handelns und hätte dieses auch noch im jeweiligen Zeitpunkt der Abhebungen überdenken können, so dass seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich eingeschränkt war.

(5) Auch eine psychische Ausnahmesituation ist diesbezüglich zu verneinen. Dieser anerkannte Milderungsgrund setzt eine seelische Zwangslage voraus, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis ausgelöst worden ist, das schockartig auf den Beamten eingewirkt und zu einer für einen derartigen Zustand typischen Fehlhandlung geführt hat. Hierfür reicht eine allgemein angespannte psychische Situation bzw. subjektiv als ausweglos empfundene Lage nicht aus (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 56). Im Übrigen geht der Senat im Rahmen der Gesamtwürdigung davon aus, dass der Beklagte aufgrund seiner schwierigen finanziellen und familiären sowie seiner angespannten dienstlichen Situation im Tatzeitpunkt unter psychischem Druck stand. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine extreme existenzielle Belastungssituation. Auch war der Beklagte den damit zusammenhängenden beruflichen und persönlichen Belastungen nicht zwangsläufig ausgesetzt. Wie oben dargelegt, hätte er andere Möglichkeiten gehabt, um den Aufenthalt seiner Ehefrau in den Bergen zu finanzieren, als sich am Handvorschusskonto zu vergreifen. Auch die subjektiv von ihm als belastend empfundenen dienstlichen Veränderungen (Entziehung von und Betrauung mit anderen Aufgaben) stellen sich objektiv als grundsätzlich zulässige Maßnahmen des Dienstherrn dar, die von einem Beamten regelmäßig hinzunehmen sind, ohne dass er sich deshalb am Geld des Dienstherrn bedienen dürfte. Insoweit ist nach dem unter (4) Ausgeführten nicht davon auszugehen, dass der Beklagte sich aufgrund des psychischen Drucks, dem er ausgesetzt war, in einer Lage befunden hat, in der er keine andere Möglichkeit zum Spannungsabbau gefunden hat.

(6) Auch der bei Zugriffsdelikten anerkannte Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden einmaligen Augenblickstat, der durch das Versagen des Beamten in einer spezifischen Versuchungssituation gekennzeichnet wird, kann nicht herangezogen werden. Die mildere Bewertung knüpft hier daran, dass der Beamte der Situation nicht gewachsen war und ihr im Sinne einer Kurzschlusshandlung spontan erlegen ist (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 58). In einer solchen Lage befand sich der Beklagte nicht. Ihm hatte sich nicht nur aufgrund besonderer Umstände die einmalige Gelegenheit geboten, auf das ihm dienstlich anvertraute Handvorschusskonto zuzugreifen. Vielmehr gehörte es zu den selbstverständlichen und ausnahmslos zu beachtenden Pflichten des Beklagten, dieses nur für dienstliche Zwecke zu verwenden und nicht zur Befriedigung seiner privaten Bedürfnisse zu missbrauchen. Eine spezifische, noch dazu einmalige Versuchungssituation bestand mithin für den Beklagten nicht.

(7) Auch die lediglich innere, nach außen hin nicht durch Einlage von Fehlzetteln o.dgl. dokumentierte Absicht, sich das Geld des Dienstherrn nur vorübergehend nutzbar zu machen, den Dienstherrn aber nicht endgültig zu schädigen, sondern das Geld zurückzuzahlen - wie dies hier vom Beklagten nach dessen Einlassung von Anfang an beabsichtigt war und von ihm dann auch so praktiziert worden ist - führt nicht per se zu einer milderen Beurteilung (BVerwG U.v. 21.9.1993 - 1 D 39.92 - juris Rn. 13). Ein Beamter ist nicht befugt, dienstlich anvertrautes Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen (BVerwG U.v. 14.10.1997 - 1 D 60.96 - juris Rn. 26). Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BVerwG U.v. 8.6.1983 - 1 D 112.82 - juris Rn. 13). Auch ergibt sich der Vertrauensverlust dabei nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG U.v. 15.8.1989 - 1 D 61.88 - juris Rn. 26).

Ein Absehen von der Höchstmaßnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Beamte durch ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung, ein Verhalten zeigt, das Anlass zur Prüfung gibt, ob ein endgültiger Vertrauensverlust zu verneinen ist (BVerwG B.v. 28.8.2007 - 2 B 26.07 - juris Rn. 13; U.v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 - juris Rn. 26). Vorliegend hat der Beklagte die Abhebungen aber erst offenbart bzw. die Beträge ausgeglichen, nachdem diese im Zuge einer Kassenprüfung aufgedeckt worden waren bzw. entdeckt zu werden drohten und damit bereits Gegenstand interner Überprüfungen waren. So hat er erst, nachdem ungeklärte Auszahlungen festgestellt worden waren, eingeräumt, zur Überbrückung eines privaten finanziellen Engpasses 250,-- € bzw. 150,-- € vom Handvorschusskonto abgehoben zu haben (vgl. Aktenvermerk „Unklare Zahlungen“ vom 14. März 2008, Disziplinarakte Hochschule). Gegenüber dem Gutachter hat er erklärt, das Geld lediglich deshalb zurückgezahlt zu haben, weil eine Kassenprüfung gekommen sei (vgl. Gutachten N. S. 37, Bl. 141 Senatsakte). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er angegeben, dass Grund für die Rückzahlung „wahrscheinlich“ eine Kassenprüfung gewesen sei. Insoweit kann von Freiwilligkeit der Offenbarung bzw. der Wiedergutmachung aber keine Rede sein.

1.3 Dies kann im Ergebnis jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn man aufgrund des fehlenden konkreten Nachweises, wann eine Kassenprüfung angesetzt war bzw. stattgefunden hat, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass er die von ihm vom Handvorschusskonto abgehobenen Beträge noch vor Entdeckung freiwillig und wie von Anfang an von ihm beabsichtigt am 22. Februar 2007 in Höhe von 150,-- € und am 10. Juli 2007 in Höhe von 320,65 € zurückgezahlt hat, nachdem er aus seinem Orgelspiel Einnahmen erzielt hatte, wäre Voraussetzung für die Anwendung von Milderungsgründen, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist und dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt werden (BVerwG U.v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 21; BayVGH U.v. 28.11.2012 - 16a D 11.958 - juris Rn. 49).

Dies ist hier nicht der Fall, da der Beklagte zusätzlich zu den Untreuehandlungen sieben Urkundenfälschungen begangen hat, aufgrund derer er rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist. Dabei handelt es sich nicht um bloße Begleitdelikte bzw. um Taten, die keine erhebliche kriminelle Energie erkennen lassen. Die Urkundenfälschungen sind bereits für sich gesehen disziplinarisch von hohem Gewicht (BayVGH U.v. 5.3.2008 - 16a D 06.2662 - juris Rn. 80; VGH BW U.v. 30.9.2013 - DL 13 S 724/13 - juris Rn. 91). Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung - gerade im Bereich der Personalverwaltung - von besonderer Bedeutung, da sie sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen muss und daher auf deren Echtheit angewiesen ist. Ein Beamter, der sich über diese Erkenntnis hinwegsetzt und seiner Dienststelle wissentlich eine gefälschte Urkunde vorlegt, erleidet deshalb ein hohes Maß an Vertrauenseinbuße, das ebenfalls die Entfernung aus dem Dienst indiziert (BVerwG U.v. 29.9.1992 - 1 D 36.91 - juris Rn. 23).

Der Beklagte hat durch die Manipulation der Arbeitsverträge auch nicht nur gegen dienstliche Anordnungen verstoßen, nachdem er für Arbeitsverträge mit Studenten nicht zeichnungsbefugt und seit Anfang 2007 auch nicht mehr für die Vorbereitung der Verträge zuständig war, nachdem ihm diese Zuständigkeit entzogen und Frau J. übertragen worden war. Er hat sich durch sein Verhalten darüber hinaus bedenkenlos über Strafvorschriften hinweggesetzt, was eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag legt, ohne dass dem durchgreifende Milderungsgründe gegenüber stünden.

(1) Dabei ist zwar zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass der Beklagte - anders als im Regelfall, bei dem sich der Täter durch die Urkundenfälschung selbst oder einen Dritten bereichert - unstreitig nicht materiell eigennützig gehandelt hat und dass dem Dienstherrn durch sein Verhalten kein materieller Schaden entstanden ist, da die studentischen Hilfskräfte von den Dozenten jeweils angefordert wurden, für sie Haushaltsmittel zur Verfügung standen und sie Arbeitsleistungen erbrachten, so dass ein Gehaltszahlungsanspruch bestand. Dies kann aber nicht zu einer milderen Bewertung führen, da der gravierende Vertrauensverlust, der vorliegend durch die Urkundenfälschungen entstanden ist, nicht aus einem wirtschaftlichen Schaden des Dienstherrn bzw. Dritter resultiert, sondern sich bereits aus der Täuschung des Dienstherrn durch die Anfertigung und Vorlage der gefälschten Verträge gegenüber der Buchhaltung der Hochschule bzw. dem Landesamt für Finanzen selbst ergibt, wodurch ein erheblicher Ansehensverlust entstanden ist.

(2) Auch die unstreitige Tatsache, dass die Arbeitsverträge durch die Manipulationen des Beklagten inhaltlich nicht unrichtig geworden sind und dass auch bei ordnungsgemäßer Ausfertigung der Verträge letztlich dasselbe Ergebnis erreicht worden wäre, ändert nichts daran, dass der Beklagte für die Ausfertigung der Arbeitsverträge nicht zeichnungsberechtigt sowie seit Anfang 2007 auch für deren Vorbereitung nicht mehr zuständig war und er sich durch sein Verhalten in der Hochschule eine Position angemaßt hat, die ihm zu keiner Zeit zustand. Demgemäß kommt es auch für die Verwirklichung des Straftatbestands des § 267 StGB nicht darauf an, ob durch eine Urkunde etwas materiell Unwahres bekundet wird („Schriftliche Lüge“), sondern allein darauf, ob darin über den Aussteller getäuscht wird.

(3) Auch die vom Beklagten angegebenen altruistischen Motive für sein Handeln führen zu keiner anderen Beurteilung. Er hat zwar erklärt, dass er subjektiv der Auffassung war, durch sein Handeln die studentischen Hilfskräfte zu unterstützen, damit diese (früher) an ihr Geld kommen konnten, auch wenn sein Tun objektiv nicht zu einer Verbesserung von deren Situation führte, da das Landesamt für Finanzen auch ohne die Manipulationen Abschlagszahlungen an diese angewiesen hätte. Es wäre von ihm angesichts der behaupteten Motive auch zu erwarten gewesen, dass er die Studenten darauf aufmerksam gemacht hätte, dass er für die Verträge nicht mehr zuständig war, bzw. dass er sich um die zeitnahe Unterzeichnung der Verträge durch die Kanzlerin gekümmert hätte, anstatt die Unterschriften zu fälschen.

Dass er dies über fast zwei Jahre hinweg nicht getan hat, spricht in den Augen des Senats vielmehr dafür, dass der Beklagte sich mit der Entziehung der Zuständigkeit für die Verträge durch Herrn U. nicht abfinden und sich „wichtig machen“ wollte (vgl. dazu Schreiben Herr U. vom 18. Februar 2008, Disziplinarakte Hochschule). Obwohl er somit ein Handeln aus altruistischen Motiven vorgibt, indem er sogar zusätzlich Tätigkeiten übernommen hat, für die er allerdings nicht (mehr) zuständig war, hat er in Wirklichkeit aus egoistischen Motiven gehandelt. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Beklagte für die durch den Vorgesetzten erlittene narzisstische Kränkung altruistische Motive nur eingenommen habe, um sein Vorgehen vor sich zu rechtfertigen und Schuldgefühle zu beschwichtigen, weil er damit ja „Gutes“ tue (vgl. Gutachten N. S. 55, 59, Bl. 159, 163 Senatsakte). Eine objektive Eilbedürftigkeit hat der Beklagte zudem selbst verneint; der Vorwurf, die Verträge wären andernfalls im Vorzimmer liegengeblieben, trifft danach ebenfalls nicht zu (siehe S. 6 und 9 der Niederschrift vor dem Verwaltungsgericht, Bl. 100 Verwaltungsgerichtsakte).

(4) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Urkundenfälschungen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB begangen hat, gibt es nicht. Ebenso wie die Sachverständigen im Strafverfahren (vgl. Gutachten Dres. B. und G. vom 11. Februar 2009 mit Nachtrag vom 8. April 2009, Bl. 248 bzw. 271 Strafakte) hat auch der vom Senat beauftragte Gutachter festgestellt, dass der Beklagte auch insoweit die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB nicht erfüllt (Gutachten N. S. 62, Bl. 166 Senatsakte).

(5) Der Sachverständige hat hinsichtlich der Urkundenfälschungen - anders als bei den Untreuehandlungen - vor dem Hintergrund der beim Beklagten festgestellten Persönlichkeitsstörung zwar einen Zustand, der dem der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahekommt, nicht völlig ausgeschlossen und es deshalb für denkbar gehalten, dass der Beklagte aufgrund des psychischen Drucks, dem er ausgesetzt war, sich bei einzelnen Tathandlungen in einer Lage befunden haben kann, die zur völligen Vernachlässigung des Gedankens an mögliche Konsequenzen geführt hat und in dem er keine andere Möglichkeit zum Spannungsabbau gefunden hat (vgl. Gutachten N. S. 57-60, 62, Bl. 161-164, 166 Senatsakte). Dadurch wird jedoch - auch wenn damit eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einhergegangen sein mag - zur Überzeugung des Senats die erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht (BayVGH U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 - juris Rn. 58).

Denn auch insoweit war dem Beklagten - trotz einer etwaigen Vernachlässigung des Gedankens an mögliche Konsequenzen - die Dienstpflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst. Der Beklagte hat nach eigenen Angaben schon 2003 die Unterschrift eines Dozenten auf der Abrechnung gefälscht, die dieser angeblich vergessen hatte, und war deshalb bereits vom früheren Kanzler L. ermahnt worden (vgl. Aktenvermerk „Ermahnung“ vom 13. März 2008 sowie Aktenvermerk vom 19. Februar 2008, Disziplinarakte Hochschule), ohne hieraus Konsequenzen zu ziehen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Unterschrift gefälscht hat, um eine rechtzeitige Auszahlung an den Dozenten zu gewährleisten, oder deshalb, weil der Dozent sich beschwert hatte, dass die Abrechnung durch ihn erst so spät erfolgt war. Denn jedenfalls wurde ihm dadurch klargemacht, dass er keine Unterschriften fälschen darf, um Versäumnisse zu korrigieren. Auch hat der Beklagte, nachdem ihm die Entziehung der Zuständigkeit für die Verträge seinen Angaben nach 2006 mitgeteilt worden war (vgl. S. 5 der Niederschrift vor dem Verwaltungsgericht, Bl. 98 Verwaltungsgerichtsakte), noch 2007 mehrfach Verträge gefälscht, obwohl er erklärt hat, dass ihm bewusst gewesen ist, dass er hierfür nicht zuständig war (Aktenvermerk vom 19. Februar 2008, Disziplinarakte Hochschule). Selbst nachdem er von Herrn U. aufgrund eines Vorfalls im August 2007 nochmals darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er hierfür nicht (mehr) zuständig war, hat er im Dezember 2007 drei weitere Verträge gefälscht (siehe Aktenvermerk „Dienstanweisung“, Disziplinarakte Hochschule).

Hinzu kommt, dass sich die sieben Tathandlungen über einen längeren Zeitraum (April 2006 bis Dezember 2007) erstreckten und damit - obwohl es sich jeweils um unterschiedliche Vorgänge handelte - eine gewisse Parallelität und Kontinuität bei der Fälschung der Verträge und der Verschleierung der Urheberschaft aufweisen (Gutachten N. S. 60, Senatsakte Bl. 164), was ebenfalls gegen ein unkontrollierbares Handeln im Affekt, sondern für ein bewusstes Vorgehen i. S.e. rational steuerbaren Verhaltens spricht. Aufgrund dieses planmäßigen und gezielten Vorgehens zeigt sich, dass der Beklagte die Taten im Bewusstsein ihrer Pflichtwidrigkeit begangen hat, da er davon ausging, dass er hierfür nicht (mehr) zuständig war und an seinen Vorgesetzten vorbei handelte. Deshalb kannte er die Unredlichkeit seines Handelns und hätte diese noch bei der Fälschung bzw. bei der Weitergabe der Verträge überdenken können, so dass seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen und auch nach dieser Einsicht zu handeln, zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht erheblich eingeschränkt war.

(6) Es liegen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte die Urkundenfälschungen im Rahmen einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase begangen hat. Der Gutachter hat die Pflichtverstöße auch weniger im Zusammenhang mit einer schwierigen Lebensphase gesehen, sondern als in der problematischen Persönlichkeit des Beklagten selbst begründet (Gutachten N. S. 62, Bl. 166 Senatsakte). So hat der Sachverständige zwar festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht zukünftig vergleichbare Pflichtverstöße eher nicht mehr zu erwarten sind, wenn der Beklagte an seinem Arbeitsplatz in ein passendes, wohlwollendes und nicht zu forderndes „Setting“ eingebunden würde und lediglich wenige, nicht sehr komplexe Arbeitsfelder ohne Zeitdruck bearbeiten müsste, was bedeuten würde, dass er seine bisherigen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Selbst dann konnte der Gutachter aber nicht ausschließen, dass der Beklagte bei einer Rückkehr in den Dienst keine weiteren Pflichtverstöße begehen wird. Auch für den Fall, dass der Beklagte sich einer - dringend anzuratenden - Psychotherapie unterziehen sollte, ist aufgrund der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nie von der völligen Behebung seiner Probleme auszugehen (vgl. Gutachten N. S. 60-62, Bl. 164-166 Senatsakte), so dass auch künftige Pflichtverstöße nicht ausgeschlossen werden können. Die bisher durchgeführten Therapien, die nicht der Behandlung der Persönlichkeitsstörung, sondern der infolge des Straf- und Disziplinarverfahrens aufgetretenen depressiven Krise dienten und die v.a. in Medikamentengaben bestanden (vgl. Arztbrief der Psychiatrischen Universitätsklinik W. vom 25. März 2010, Verwaltungsgerichtsakte Bl. 80 ff.), haben nach Angaben des Gutachters zwar zu einer Stimmungsstabilisierung geführt, vermochten jedoch nichts an der grundlegenden Persönlichkeitsstörung zu ändern (vgl. Gutachten N. S. 57, Bl. 161 Senatsakte).

Ob sich daraus bereits die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, der Beklagte werde in Zukunft in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflicht verstoßen, kann zwar nicht mit Sicherheit festgestellt werden, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die durch sein gravierendes Fehlverhalten herbeigeführte Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Hier hat der Beamte das Vertrauen, das der Dienstherr in ihn gesetzt hatte und aufgrund der konkreten Funktion setzen musste, gravierend missbraucht und dadurch das Vertrauen in die ehrliche und zuverlässige Diensterfüllung so enttäuscht, dass die Verletzung des Vertrauensverhältnisses bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.

2. Angesichts der gravierenden Dienstpflichtverletzungen fällt auch die langjährige, allerdings lediglich durchschnittliche Dienstleistung des disziplinarrechtlich zwar nicht vorbelasteten, aber bereits 2003 wegen Unterschriftsfälschung auffällig gewordenen Beklagten neben der Schwere des Dienstvergehens nicht erheblich mildernd ins Gewicht. Weder die langjährige Erfüllung und Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG B.v. 23.1.2013 - 2 B 63.12 - juris).

Auch die vom Beklagten gezeigte Schuldeinsicht und Reue führen nicht zu einer milderen Betrachtung. Ein Geständnis ist zudem erst erfolgt, nachdem der Beklagte mit den jeweiligen Vorwürfen konfrontiert worden war. So hat er erst auf Vorhalt eingeräumt, zur Überbrückung eines privaten finanziellen Engpasses 400,-- € vom Handvorschusskonto abgehoben zu haben. Auch die Urkundenfälschungen hat er nicht von sich aus zugegeben, sondern, nachdem aufgrund einer Beschwerde des Landesamtes für Finanzen Anfang 2008 der Vorgang M. ans Licht gekommen war, zunächst behauptet, dass die Kanzlerin diesen Vertrag unterschrieben hat, und erst auf Vorhalt eingeräumt, dass er deren Unterschrift einkopiert hat. Letzteres stellt auch kein zulässiges Verteidigungsverhalten dar, sondern ist als Diffamierung Dritter zu seinen Lasten zu werten (BVerwG U.v. 28.2.1013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 53).

Auch die relativ geringe vom Beklagten veruntreute Summe und die Tatsache, dass dem Dienstherrn weder durch die Untreue noch durch die Urkundenfälschungen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, führen angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht zu einer milderen Beurteilung. Auch in einer Gesamtschau erreichen die insoweit für den Beklagten sprechenden entlastenden Gesichtspunkte angesichts des gravierenden Vertrauensbruchs kein solches Gewicht, das dies zu einer durchgreifenden Milderung führen könnte. Zulasten des Beklagten ist es zu werten, dass er wiederholt auf das Handvorschusskonto zugegriffen und sieben Verträge gefälscht hat, die er im Dienstverkehr vorgelegt hat, um Zahlungen zu veranlassen.

In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung des Senats deshalb die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Der Beamte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist daher aus dem Dienst zu entfernen.

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris Rn. 49).

4. Mit dem sich nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayDG ergebenden Unterhaltsbeitrag für sechs Monate hat es sein Bewenden. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte in ausreichendem Maße um die Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Zwar kann nach Art. 11 Abs. 3 Satz 3 BayDG der Unterhaltsbeitrag über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Beamte hat die Umstände dafür glaubhaft zu machen. Insoweit ist eine wertende Entscheidung zu treffen (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 69).

Soweit der Beklagte erklärt hat, dass mit Wegfall seiner Bezüge als Alleinverdiener die Sicherstellung des Lebensunterhalts seiner Familie nicht mehr gewährleistet sei, muss diese ggf. - zumindest zeitweilig - Sozialleistungen in Anspruch nehmen, falls der Beklagte innerhalb von sechs Monaten keine Arbeit finden sollte und auch seine Ehefrau aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen nicht berufstätig sein könnte; dies ist aber die Folge des zur Entfernung aus dem Dienst führenden Verhaltens und kann deshalb keine unbillige Härte begründen. Das Vorbringen, die Bezüge würden die alleinige Einnahmequelle darstellen, steht zudem im Widerspruch dazu, dass der Beklagte angegeben hat, aus der Tätigkeit als Kirchenorganist Einnahmen zu haben. Darüber hinaus hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass er innerhalb von sechs Monaten keine Arbeit finden könnte; vielmehr hat er erklärt, dass er aufgrund seiner guten Beziehungen zur Diözese W. dort ggf. Arbeit finden könne. Selbst für diesen Fall könnte er die Betreuung der Tochter sowie die Pflege der Schwiegereltern übernehmen, um die er sich jetzt zusammen mit seiner Ehefrau kümmert, und die Ehefrau, die gelernte Erzieherin ist, ggf. eine Arbeit aufnehmen. Dass der Beklagte gesundheitlich nicht dazu in der Lage wäre zu arbeiten, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Übernahme von Krankheitskosten ist darauf hinzuweisen, dass nach § 12 Abs. 1a, b VAG private Krankenversicherungen grundsätzlich verpflichtet sind, im Basistarif alle Personen aufzunehmen, die nicht die Möglichkeit haben, Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung zu werden. Der Tochter des Beklagten kann zugemutet werden, die Privatschule zum unmittelbar bevorstehenden Schuljahresende zu verlassen und auf eine öffentliche Schule zu wechseln, um künftig die Kosten in Höhe von 263,-- € monatlich hierfür einzusparen.

Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tatbestand

1

Der 1962 geborene Beklagte ist seit 1989 Beamter auf Lebenszeit und war zuletzt als Kriminalkommissar beim Polizeipräsidium ... eingesetzt. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... wurde er am 1. Dezember 2005 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 10. Juni 2005 anlässlich der Aufnahme eines Einbruchsdiebstahls 500 €, die in der Wohnung des Einbruchsopfers in einer Vitrine deponiert waren, an sich genommen zu haben. Er habe die Geldscheine jedoch, nachdem die Tat von der Geschädigten entdeckt worden sei, wieder zurückgelegt.

2

Im Disziplinarverfahren äußerte der Beklagte sich nicht; im sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bestritt er die Tat. Das Verwaltungsgericht hat ihn auf die Disziplinarklage aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Seine Berufung hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. Februar 2009 im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

3

Es stehe fest, dass der Beklagte anlässlich der Aufnahme eines Diebstahlsdelikts Geldscheine im Wert von 500 € entwendet, sie nach Entdeckung der Tat aber wieder zurückgelegt habe. Außerdem habe er der Geschädigten mit nachteiligen Konsequenzen für den Fall gedroht, dass sie das Vorkommnis nicht auf sich beruhen lasse. Der Kläger habe sich nicht durch die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehlsverfahren gebunden gefühlt, sondern diese Feststellungen lediglich ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt; dies sei nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass weder im behördlichen noch im erstinstanzlichen Disziplinarverfahren Zeugen vernommen worden seien, sei gleichfalls unschädlich; im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht die Zeugenvernehmungen nachgeholt.

4

Als Disziplinarmaßnahme sei allein die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen. Es handle sich um ein die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigendes Zugriffsdelikt, das als besonders schweres Dienstvergehen einzustufen sei, weil der Beklagte einen Einsatz zur Aufklärung einer Straftat zur Begehung des Diebstahls "schamlos" ausgenutzt habe. Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Weder liege ein Handeln aus einer unverschuldeten unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage vor noch eine unbedachte Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation oder eine Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation. Auch habe der Beklagte den Schaden nicht vor Entdeckung wieder gutgemacht oder sich dem Dienstherrn freiwillig offenbart. Auch für sonstige den Beklagten entlastende Umstände sei nichts ersichtlich; vielmehr spreche gegen den Beklagten, dass ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren erst wenige Wochen vor dem hier betroffenen Vorfall eingestellt worden sei, in dem es um den Verdacht von Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Dienstkleidung gegangen sei. Die Entfernung aus dem Dienst sei auch nicht unverhältnismäßig, da die Schwere des Dienstvergehens dazu geführt habe, dass die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört sei.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung von Verfahrens- und von materiellem Recht. Er beantragt schriftsätzlich,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2009 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2009 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2007 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

6

Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, § 67 und § 3 Abs. 1 LDG NRW ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist mit der Maßgabe begründet, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

9

Das Oberverwaltungsgericht war an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Die Disziplinarklage ist zwar entgegen § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 85 Satz 1 i.V.m. § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO nicht dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt worden, obwohl er wirksam bevollmächtigt und bereits zu der beabsichtigten Klageerhebung förmlich angehört worden war. Der Zustellungsmangel ist jedoch dadurch geheilt, dass der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift tatsächlich erhalten hat (§ 3 LDG NRW, § 56 Abs. 2 VwGO, § 189 ZPO). Er kann unabhängig davon auch deshalb nicht mehr gerügt werden, weil der Beklagte ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht hat (§ 295 ZPO). Gründe dafür, dass der Beklagte auf die Einhaltung des § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO nicht hätte verzichten können, sind auch unter Berücksichtigung der besonderen Förmlichkeit des Disziplinarverfahrens nicht ersichtlich.

10

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nahm der Beklagte 500 € an sich, als er in der Wohnung der Geschädigten einen von ihr angezeigten Einbruchsdiebstahl aufnahm, legte das Geld allerdings zurück, nachdem die Geschädigte den Diebstahl bemerkt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Verhalten als schweres innerdienstliches Dienstvergehen in der Form des Zugriffsdelikts bewertet. Als allein angemessene Disziplinarmaßnahme hat es die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angesehen. Dies beruht auf einem Verstoß gegen die Bemessungsgrundsätze des § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW.

11

Ist das Vorliegen eines Dienstvergehens im Einzelfall festgestellt, richtet sich die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens; dabei sind das Persönlichkeitsbild des Beamten und das Ausmaß der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Rn. 25 insofern nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 und - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16).

12

Den Bedeutungsgehalt der drei gesetzlichen Bemessungskriterien hat der Senat in seiner Rechtsprechung konkretisiert. Dabei geht er davon aus, dass die Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Kriterium der Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.>, vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 13, vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 und vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - ZBR 2011, 414 Rn. 29 stRspr). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und allen Umständen der Tatbegehung sowie nach den subjektiven Verhaltensmerkmalen - Form und Gewicht des Verschuldens und Beweggründe des Beamten für sein Verhalten - und den Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte. Hiervon ausgehend lassen sich, anknüpfend an die Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts, Fallgruppen von Dienstvergehen bestimmen, denen auf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist. Eine dieser Fallgruppen stellen so genannte Zugriffsdelikte dar, die im Regelfall zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen.

13

Von der Höchstmaßnahme muss jedoch zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats oder des erkennenden Senats anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit (vgl. Beschluss vom 15. April 2010 - BVerwG 2 B 82.09 - juris; Urteil vom 29. Mai 2008 - a.a.O.) - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (Urteil vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4). Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (Urteile vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 und vom 11. November 2003 - BVerwG 1 D 5.03 - juris; stRspr).

14

Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 260 f., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 f. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22). Denn eine Zumessungsentscheidung, die vor dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bestand haben soll, setzt voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O., vom 3. Mai 2007 a.a.O. und vom 24. Mai 2007 a.a.O. Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - NJW 2005, 1344 <1346> m.w.N.). Dies ist nur der Fall, wenn alle bemessungsrelevanten be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und in die Bemessungsentscheidung eingestellt worden sind.

15

Unter der Geltung dieser Bemessungsmaßstäbe können sich Entlastungsmomente aus allen denkbaren Umständen ergeben. Auch wenn keiner der anerkannten Milderungsgründe vorliegt, muss daher ernsthaft geprüft und ggf. durch Beweiserhebung aufgeklärt werden, ob Umstände vorliegen, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe um so größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt auf Grund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Im umgekehrten Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen (Urteile vom 24. Mai 2007 a.a.O und vom 29. Mai 2008 a.a.O.). Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 35 - zu § 3 BDG) bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (Urteile des Disziplinarsenats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 1 D 2.06 - juris und vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>).

16

Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW begangen. Insoweit ist der Würdigung durch das Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen. Allerdings ist das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen kein Zugriffsdelikt im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung, da dem Beklagten das von ihm entwendete Geld nicht dienstlich anvertraut war und er durch seine Tat den Vermögensbestand zu Lasten des Dienstherrn nicht unmittelbar vermindert hat (Urteile vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 D 51.97 - juris Rn. 18 und vom 6. Februar 2001 - BVerwG 1 D 67.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 24 S. 10). Der Umstand, dass der Beklagte seine dienstliche Anwesenheit in der Wohnung der Geschädigten anlässlich der Aufnahme eines Einbruchsdiebstahls zur Begehung eines Diebstahls ausgenutzt hat, rechtfertigt es jedoch, sein Verhalten hinsichtlich der Schwere des Delikts einem Zugriffsdelikt gleichzustellen. Ihm ist der Vorwurf eines schweren Versagens im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten zu machen. Dienstherr, Geschädigte und Öffentlichkeit müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von Polizeibeamten im Einsatz, deren Aufgabe die Wahrung der Rechtsordnung und Verfolgung von Rechtsverstößen ist, unbedingt verlassen können (vgl. Urteil vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 136.87 - NJW 1989, 851; vgl. zum gleich gestellten Fall des "Kollegendiebstahls" Urteile vom 29. Mai 2008 a.a.O. und vom 29. September 1998 - BVerwG 1 D 82.97 - juris). Auch überschreitet die vom Beklagten entwendete Summe von 500 € die Schwelle der Geringwertigkeit (50 €) deutlich.

17

Das Oberverwaltungsgericht verletzt jedoch insoweit revisibles Recht, als es bei seiner Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW einen endgültigen Vertrauensverlust angenommen hat, ohne zuvor eine umfassende Prognoseentscheidung unter ernsthafter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Es hat sich im Anschluss an die Prüfung der anerkannten Milderungsgründe auf die Feststellung beschränkt, die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfalle nicht auf Grund einer Berücksichtigung "aller sonst den Beklagten entlastenden Umstände"; Ursache und Motiv für das Dienstvergehen lägen im Dunkeln. Diese Darlegungen lassen nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht die erforderliche Prognoseentscheidung zum Umfang der vom Beklagten verursachten Vertrauensbeeinträchtigung auf einer hinreichenden Prognosegrundlage - die zudem im Urteil offen zu legen ist - getroffen hat.

18

In die Gesamtabwägung waren danach auf der Seite der den Beklagten belastenden Umstände zunächst diejenigen einzustellen, die der dienstlichen Verfehlung das Gewicht eines schweren Dienstvergehens gegeben haben. Zu Lasten des Beklagten war ferner ggf. zu berücksichtigen, ob die - bisher nicht hinreichend aufgeklärte - Bemerkung des Beklagten zu sozialhilferechtlichen Folgen des Vorhandenseins einer Summe von 500 € einen Versuch darstellte, die Geschädigte durch Drohung von Maßnahmen gegen ihn abzuhalten. Auf der Seite der den Beklagten entlastenden Umstände durfte das Oberverwaltungsgericht nicht offen lassen, wie die sofortige Rückgabe des Geldes zu bewerten ist, auch wenn dies den Tatbestand der Wiedergutmachung vor Entdeckung als eines anerkannten Milderungsgrundes nicht erfüllt. Anlass zur näheren Aufklärung der Motivlage des Beklagten in diesem Zusammenhang bietet bereits der Umstand, dass der Beklagte mit der Rückgabe des Geldes den gegenüber einer bloßen Passivität nach der Diebstahlshandlung risikoreicheren Weg einer Rückgabe des Geldes trotz Entdeckung der Tat gewählt hat, da er damit rechnen musste, bei dem Versuch, das Geld zurückzulegen, beobachtet zu werden. Auch hat das Oberverwaltungsgericht nicht aufgeklärt, was den Beklagten zur Tat veranlasst hat, obwohl sich dies angesichts der konkreten Tatumstände aufgedrängt hätte. Die erforderliche Aufklärung der Tatumstände und etwaiger mildernder Umstände kann freilich dort ihre Grenze finden, wo der Beklagte auf seiner Weigerung beharrt, dem Gericht gegenüber nähere Angaben zu machen, wenn ihm hinreichend deutlich ist, dass die Aufklärungsbemühungen des Gerichts umfassend auch auf denkbare entlastende Umstände zielen.

19

Zugunsten des Beklagten war ferner zu berücksichtigen, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat dies zwar erwähnt, gleichwohl aber zu Lasten des Beklagten berücksichtigt, dass erst wenige Wochen vor dem angeschuldigten Dienstvergehen ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren eingestellt worden war. Auch die angeschlossene Bemerkung, der Beklagte habe wissen müssen, dass er unter Beobachtung stand, lässt nicht deutlich erkennen, ob das Oberverwaltungsgericht das folgenlose Disziplinarverfahren als belastenden Umstand eingestuft hat oder nicht.

20

Mangels ausreichender Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, selbst über die angemessene Maßnahme zu entscheiden. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tatbestand

1

Der 1955 geborene Beklagte war als Justizvollzugsobersekretär zuletzt in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in B. tätig. Er befindet sich seit dem 1. November 2004 aufgrund einer psychischen Erkrankung wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand. Nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung war der Beklagte durch diese Erkrankung im Jahre 2002 gesundheitlich nicht in der Lage, die Folgen seines unentschuldigten Fehlens im Dienst objektiv zu beurteilen.

2

Der Beklagte war von Mai 1998 bis Oktober 2001 in zweiter Ehe mit einer aus G. stammenden Frau verheiratet, die einen 1986 geborenen Sohn und eine 1991 geborene Tochter mit in die Ehe brachte. Während der Ehe litt er unter Alkoholabhängigkeit. Mit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts T. vom 23. Juli 2003 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (§§ 174, 176 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts rief der Beklagte an einem Abend zwischen Juni und August 1998 seine sechs Jahre alte Stieftochter zu sich auf den Balkon, wo er mit herabgelassener Hose und sichtbar erigiertem Penis saß. Er veranlasste sie, sich zu ihm zu setzen. Dann zog er ihr die Hose und Unterhose herunter und hob ihr T-Shirt an, streichelte und küsste sie am Bauch und an den Innenseiten der Oberschenkel und manipulierte mit seiner Hand an ihrer Scheide. Er ergriff eine Hand des Kindes und führte sie in Richtung seines Penis.

3

Wegen dieser Straftat hat das Berufungsgericht im Disziplinarklageverfahren auf die Berufung des Beklagten die Aberkennung des Ruhegehalts durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Es hat sich an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden gesehen, die auch die Feststellung schuldhaften Handelns umfassten. Der sexuelle Missbrauch stelle ein gravierendes Dienstvergehen dar. Der Beklagte habe während seiner Zeit im aktiven Dienst das Ansehen des Berufsbeamtentums nachhaltig beschädigt, was die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis notwendig mache. Dem entspreche nach der Versetzung in den Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehalts. Das strafbare Fehlverhalten sei von einer Reihe erschwerender Umstände gekennzeichnet. Das Eigengewicht der Tat sei erheblich und bewege sich nicht am unteren Rand denkbarer Missbrauchsfälle. Die Tat sei durch eine erhebliche Intensität der intimen Berührungen gekennzeichnet. Seine im gemeinsamen Haushalt lebende Stieftochter sei zum Zeitpunkt des Übergriffs erst sechs Jahre alt und dem sexuellen Übergriff schutzlos ausgeliefert gewesen. Negative Folgewirkungen für das Kind seien nicht ausgeschlossen. Da die strafrechtliche Bedeutung das disziplinarische Gewicht des Fehlverhaltens maßgebend bestimme, zeige schließlich auch das Strafmaß die Schwere des Dienstvergehens.

4

Durchgreifende Entlastungsgründe lägen nicht vor. Insbesondere handele es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation. Zwar sei zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass er bei der Tatbegehung vermindert schuldfähig gewesen sei. Dies wirke sich aber nicht mildernd aus, weil der Beklagte selbstverständliche Grundpflichten des Beamtenverhältnisses verletzt habe.

5

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 2006 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2007 aufzuheben und dem Beamten das Ruhegehalt zu kürzen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt ebenfalls das angegriffene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Landesrecht (§ 49 Abs. 1 Satz 1, § 41 des Disziplinargesetzes für das Land Berlin (DiszG) i.V.m. §§ 69, 70 BDG). Das Berufungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Aberkennung des Ruhegehalts aufgrund einer Bemessungsentscheidung bestätigt, die gegen die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 DiszG verstößt. Da die Tatsachenfeststellungen des Berufungsurteils nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Disziplinarklage zu ermöglichen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 41 DiszG i.V.m. § 70 Abs. 2 BDG).

9

Die Verwaltungsgerichte erkennen aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 DiszG (entspricht § 13 BDG) auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (§ 41 DiszG i.V.m. § 58 BDG, § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen begangen hat, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 41 DiszG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BDG, § 5 DiszG). Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11 und Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).

10

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.

11

Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat für die wortgleiche Vorschrift des § 13 BDG in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1) und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - (a.a.O.; seitdem stRspr) näher bestimmt. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 DiszG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

12

Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 16).

13

1. Das rechtskräftig festgestellte außerdienstliche Sexualdelikt des Beklagten gegen ein Kind ist in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Allgemeinheit gegenüber dem Beamten in einer für sein Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise gravierend zu beeinträchtigen (zu a). Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und der damit verbundenen Ansehensschädigung auch dann geeignet, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zu rechtfertigen, wenn die Tat keinen dienstlichen Bezug aufweist (zu b). Dies entbindet die Gerichte nicht von einer Prüfung der sonstigen relevanten subjektiven und objektiven Handlungsmerkmale im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG (zu c und 2.).

14

a) Auch strafbares außerdienstliches Verhalten stellt nur dann ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. (seit 1. April 2009 § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) erfüllt sind, d.h. es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

15

Für die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften in § 54 Satz 3 BBG a.F. und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG hat der Disziplinarsenat (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 ff.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23) hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen wollte. Diese werden nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen. Daher ist ein außerdienstliches Fehlverhalten nur dann disziplinarisch bedeutsam, wenn es die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die der Beruf des Beamten erfordern. Die Beeinträchtigung muss sich auf das konkrete Amt des Beamten beziehen oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig beschädigen.

16

In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Insoweit wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien "immer im Dienst", in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BTDrucks 16/4027). Eine Rechtsänderung ergibt sich hieraus nicht. Die Wahrung des "Ansehens des Beamtentums" dient allein der Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung. Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O. m.w.N.).

17

Der mit der Gesetzesänderung nachvollzogene Wertungswandel bei der Beurteilung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen ist zu berücksichtigen, entsprach aber bereits zum Tatzeitpunkt der Auslegung der seinerzeit geltenden § 20 Satz 3 und § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gibt (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, m.w.N.).

18

Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen allerdings auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung wie die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (bzw. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, vormals § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. bzw. § 83 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F.) zeigt (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O.). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Eine solche Straftat ist - unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden kann.

19

b) Das folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Der Gesetzgeber hat in Reaktion hierauf Kinder unter 14 Jahren unter einen uneingeschränkten strafrechtlichen Schutz gestellt. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b, ebenso § 184b, vgl. auch § 5 Nr. 8b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich- demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wird auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (vgl. zuletzt Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 72.97 - juris, m.w.N.).

20

c) Dies entbindet die Gerichte jedoch nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen. Für die Zumessungsentscheidung müssen die in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen zukommenden Gewicht ermittelt und eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - NVwZ 2008, 669 f., m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen, die maßgebend auch vom Verschulden des Beamten abhängt. Insbesondere entfällt die Indizwirkung dann, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört (dazu sogleich zu 2.).

21

Ungeachtet der Schwere des mit einer Freiheitsstrafe geahndeten sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB können über das Eigengewicht der Tat hinaus weitere erschwerende Umstände hinzutreten. Darauf kommt es an, wenn dem Beamten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" mildernde Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen.

22

Hier kann sich der Umstand, dass in Tateinheit mit dem Kindesmissbrauch der Missbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) verwirklicht wurde, neben dem Eigengewicht der Tat nicht zusätzlich erschwerend auswirken. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn dem Beamten - etwa einem Lehrer - dienstlich Kinder anvertraut sind, da dann dem außerdienstlichen Fehlverhalten zugleich eine Indizwirkung für die Erfüllung der Dienstpflichten zukommt.

23

Irrelevant sind auch die weiteren vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände, dass das Tatgeschehen durch eine erhebliche Intensität der intimen Berührungen gekennzeichnet sei, es sich um ein erst sechs Jahre altes Kind gehandelt habe und eine hohe Freiheitsstrafe ausgesprochen worden sei. Diese Umstände begründen die Schwere des Dienstvergehens und fallen deshalb nicht zusätzlich ins Gewicht.

24

Bemessungsrelevant sind dagegen solche Umstände, die auch nach der Wertung im Strafrecht zu berücksichtigen sind - etwa die Intensität und Häufigkeit der sexuellen Beziehungen und die Folgen für das Kind - wie dies durch die § 176 Abs. 3, § 176a und § 176b StGB zum Ausdruck kommt. Weniger schwerwiegend sind etwa die in § 176 Abs. 4 und 5 StGB beschriebenen Straftaten.

25

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den negativen Folgewirkungen für das Kind verletzen § 13 Abs. 1 DiszG in mehrfacher Hinsicht:

26

Negative Folgewirkungen für das Kind sind disziplinarisch nur dann - im Gleichklang mit dem Strafrecht - als erschwerend anzusehen, wenn das Kind durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes gebracht wird (vgl. § 176a Abs. 2 Nr. 3 StGB). Diese strafschärfende Qualifikation hat das Amtsgericht jedoch nicht festgestellt. Unabhängig davon genügt es nicht, wenn negative Folgewirkungen lediglich nicht ausgeschlossen werden können. Zum einen ist die Gefahr einer seelischen Schädigung mit einem sexuellen Missbrauch immer verbunden, lässt sich also nie ausschließen. Gerade deshalb sind die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Zum anderen führt die Wendung, negative Folgewirkungen für das Kind seien nicht ausgeschlossen, in einen Konflikt mit dem auch im Disziplinarrecht geltenden Grundsatz "in dubio pro reo". Eine Gefahr setzt voraus, dass hinreichende und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich diese verwirklichen wird. Worin diese bestehen, muss aufgezeigt werden.

27

Hinzu kommt Folgendes: Dem Strafurteil lässt sich zu Folgewirkungen für das Kind nichts entnehmen, so dass das Berufungsgericht hierzu den Sachverhalt hätte selbst aufklären und die erforderlichen Beweise erheben müssen (§ 41 DiszG i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG, § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 3 DiszG i.V.m. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO, vgl. Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5). Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang auf die polizeiliche Vernehmung des Kindes ab. Der erkennende Senat vermag dieser Vernehmung nichts dergleichen zu entnehmen. Eine besondere eigene Sachkunde hat das Berufungsgericht nicht geltend gemacht. Die von ihm in diesem Zusammenhang herangezogenen Stellungnahmen der behandelnden Pädagogin und der Soziologin (nicht: Psychotherapeutin) lassen nicht erkennen, dass der sexuelle Missbrauch als Hauptursache für die Leistungs- und Verhaltensprobleme des Kindes anzusehen ist. Die Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin des Jugendamtes hat ausgeführt, dass das Kind während der Therapiestunden nicht über einen sexuellen Missbrauch gesprochen habe und auch keine Hinweise in seinem Verhalten vorlägen, die eindeutig auf sexuellen Missbrauch zurückzuführen seien. Auch angesichts dessen hätte das Berufungsgericht, wollte es diesem Umstand maßgebende Bedeutung beimessen, hierzu den Sachverhalt weiter aufklären müssen.

28

2. Das Berufungsgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten bei der Tat im Sinne des § 21 StGB aufzuklären und entsprechend ihrer rechtlichen Bedeutung bei der Würdigung der subjektiven Handlungsmerkmale und des Persönlichkeitsbildes des Beklagten zu berücksichtigen.

29

a) Das Berufungsgericht ist zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs im Sinne des § 21 StGB vermindert war (UA S. 14u), verneint aber gleichwohl die Relevanz, also die Erheblichkeit dieser Annahme, weil der Beklagte die leicht einsehbare Pflicht verletzt habe, die sexuelle Integrität Dritter, insbesondere von Kindern nicht zu verletzen. Dies verstößt nicht nur gegen die Bemessungsvorgaben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 DiszG, sondern auch gegen das verfassungsrechtlich fundierte Schuldprinzip (vgl. Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 30). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 31 und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 m.w.N.; stRspr). Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund der krankhaften seelischen Störung erheblich im Sinne des § 21 StGB war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 33).

30

Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Alkoholabhängigkeit kommt, auch wenn sie pathologischer Natur ist, hinsichtlich des Schweregrades einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB nur gleich, wenn sie entweder zu schwerwiegenden psychischen Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Betroffene die Tat im akuten Rausch begangen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen.

31

Das Berufungsgericht durfte daher die Frage, aufgrund welcher Tatsachen die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB ernsthaft in Betracht kommen ("in dubio pro reo") nicht offen lassen oder zugunsten des Beklagten ohne tatsächliche Grundlagen eine erhebliche Minderung unterstellen. Vielmehr musste es selbst die hierfür erforderlichen Umstände aufklären. Die Frage, ob der Beamte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB gehandelt hat, darf nicht quasi schematisch als unbeachtlich behandelt werden (stRspr, Urteile vom 29. Mai 2008 a.a.O., vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50).

32

Hier ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte möglicherweise schon zum Tatzeitpunkt psychisch erkrankt war und unter Alkoholmissbrauch litt. Ferner gab es einen Beweisantrag zu § 21 StGB, so dass für das Berufungsgericht begründeter Anlass bestand, diesen entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen.

33

b) Das Berufungsgericht wird daher zunächst durch Einholung von Sachverständigengutachten zu prüfen haben, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte im Tatzeitraum an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat. Sollte eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, so stellt sich die Frage nach der Erheblichkeit einer dadurch bewirkten Verminderung der Schuldfähigkeit.

34

Liegt allerdings eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne des § 21 StGB tatsächlich vor, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Auch insoweit leidet das Berufungsurteil an einem Abwägungsmangel. Es hat zwar eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 21 StGB ohne eigene Tatsachenfeststellung unterstellt, diesen Umstand aber dann als unbeachtlich gewertet. Dies ist in sich widersprüchlich. Wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden können.

35

Unter Umständen kann dann der Umstand, dass die Tat in eine zeitlich begrenzte und mittlerweile abgeschlossene Lebensphase verstärkten Alkoholkonsums fiel, ebenfalls Gewicht erlangen.

36

Litt der Beamte tatsächlich an einer Störung im Sinne des § 20 StGB bereits zum Zeitpunkt der Missbrauchstat, ist nicht auszuschließen, dass er bereits seinerzeit schuldunfähig war, wie dies das Berufungsgericht (und bereits das Verwaltungsgericht) für die weiter angeklagten Taten des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und der Versäumung der amtsärztlichen Untersuchungen angenommen hat. Erhebliche Fehlzeiten und der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs waren bereits zum Tatzeitpunkt gegeben. Das Amtsgericht ist dem Alkoholkonsum nicht näher nachgegangen, die psychische Erkrankung des Beamten, die schließlich zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat, wurde nicht problematisiert. Insoweit könnte das Ergebnis der Ermittlungen des Berufungsgerichts zu § 21 StGB sogar Anlass zu einer Lösung von den Feststellungen des Strafgerichts zu § 20 StGB geben. Diese Feststellungen wären dann nicht mehr nach § 41 DiszG i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG bindend, weil sie sich als offenbar unrichtig im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift erwiesen hätten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Beklagte hat dargelegt, dass das Berufungsurteil auf Verfahrensmängeln im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. Dagegen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist. §§ 132 und 133 VwGO sind nach § 70 des Landesdisziplinargesetzes Brandenburg - LDG Bbg - vom 18. Dezember 2001 (GVBl I S. 254) anwendbar.

2

Die Beklagte war von 1996 bis 2003 als Gerichtsvollzieherin im Dienst des Klägers tätig. In den Jahren 2002 und 2003 war sie längere Zeit krankheitsbedingt dienstunfähig. Von Oktober 2003 bis zur vorläufigen Dienstenthebung 2008 war sie im mittleren Justizdienst eines Amtsgerichts eingesetzt.

3

Die Beklagte war während ihrer Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin zunehmend nicht mehr in der Lage, das ihr zugewiesene hohe Arbeitspensum zu bewältigen, das teilweise das Eineinhalbfache des regulären Pensums betrug. Ihre Amtsführung war Gegenstand zahlreicher dienstlicher Beanstandungen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Sachstandsanfragen sowie eigener Überlastungsanzeigen der Beklagten. Wegen einer Krebserkrankung war sie seit Juni 2002 dienstunfähig. Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten musste sie die 1997 geborene gemeinsame Tochter alleine betreuen. Die Beklagte litt an einer depressiven Erkrankung, aufgrund derer sie außerstande war, die sozialen, häuslichen und beruflichen Tätigkeiten in dem üblichen Umfang wahrzunehmen.

4

Im März 2003 ließ die Beklagte ihren gesamten dienstlichen Aktenbestand (ca. 12 000 Akten) beiseiteschaffen. Deswegen wurde sie im November 2007 wegen Verwahrungsbruchs rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Das Landgericht legte der Verurteilung das Vorbringen der Beklagten zum Tathergang zugrunde. Danach sei sie am Tattag in verzweifelter Stimmung gewesen und habe sich mit Selbstmordabsichten getragen. In dieser Situation habe ihr ein Bekannter, der unvorhergesehen in ihrem Büro vorbeigekommen sei, spontan vorgeschlagen, die im Keller gelagerten Akten wegzuschaffen. Der Bekannte habe dies mit ihrer Zustimmung sofort in die Tat umgesetzt. Den Namen des Bekannten nannte die Beklagte nicht. Auch gab sie an, nicht zu wissen, wohin dieser die Akten gebracht habe. Das Landgericht berücksichtigte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens strafmildernd, dass die Steuerungsfähigkeit der Beklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund der schweren depressiven Erkrankung erheblich vermindert gewesen sei.

5

Auf die Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt; das Oberverwaltungsgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es im Wesentlichen, durch das Beiseiteschaffen des Aktenbestandes habe die Beklagte ihre Dienstpflichten in gravierender Weise vorsätzlich verletzt. Trotz des Handelns im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit könne sie nicht Beamtin bleiben, weil Erschwerungsgründe von erheblichem Gewicht vorlägen. Die Beklagte habe in den ungefähr 80 offenen Verfahren die Rechtsverfolgung für die Vollstreckungsgläubiger erheblich erschwert. Durch ihr Vorgehen habe sie Dienstaufsichtsbeschwerden und Sachstandsanfragen in Bezug auf diese Verfahren verschleiern wollen. Sie habe eine Beseitigung der Akten nach den Vorgaben des Datenschutzrechts unmöglich gemacht. Schließlich habe sich die Beklagte bis September 2003 geweigert, an der Rekonstruktion der Akten mitzuwirken. Die Beklagte habe stets in voller Kenntnis der Bedeutung ihrer Dienstpflichten und der Folgen der Nichtbeachtung gehandelt.

6

Der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat greife nicht ein. Es sei bereits unglaubhaft, dass der Abtransport des Aktenbestandes auf einem spontanen Entschluss beruht habe. Hierfür sei ein vorgefasster Plan erforderlich gewesen. Insbesondere die Weigerung, zur Rekonstruktion der Akten beizutragen, belege, dass das Vorgehen der Beklagten auch nicht persönlichkeitsfremd gewesen sei. Die schwierige Lebensphase zum Tatzeitpunkt könne nicht mildernd berücksichtigt werden, weil sie nicht vollständig überwunden sei. Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin könne ein depressiver Rückfall nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

7

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).

8

Die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen diese Voraussetzungen nicht:

9

a) Die Frage nach dem Umfang der Bindung der Verwaltungsgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

10

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG Bbg, der wörtlich mit § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG übereinstimmt, sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 19 jeweils Rn. 13).

11

Die Begrenzungen der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung ergeben sich aus deren tragendem Grund: Die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses kann nur für diejenigen tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils angenommen werden, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen. Die Feststellungen müssen entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage sein, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Im Falle einer Verurteilung müssen sie diese tragen. Dagegen binden Feststellungen nicht, auf die es für die Verurteilung nicht ankommt (Urteile vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 - BVerwGE 83, 180 und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - juris Rn. 29 § 70 bdg nr. 3 nicht abgedruckt>; Beschluss vom 1. März 2012 - BVerwG 2 B 120.11 - juris Rn. 13).

12

Das Oberverwaltungsgericht hat diese inhaltliche Begrenzung der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung beachtet. Es hat die Feststellungen des Strafurteils zu den ungefähr 80 beiseite geschafften Akten über nicht erledigte Verfahren, auf die es den erschwerenden Umstand des Handelns aus Eigennutz bzw. in Verschleierungsabsicht gestützt hat, ausdrücklich als "nicht bindend" bezeichnet. Vielmehr hat es diese Feststellungen mit der Begründung verwertet, die Beklagte habe sie nicht in Frage gestellt.

13

b) Die Frage, ob ein erschwerender Umstand, der dem Beamten in der Disziplinarklageschrift nicht als Pflichtenverstoß zur Last gelegt wird, bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, kann, soweit hier entscheidungserheblich, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden.

14

Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 LDG Bbg, der wörtlich mit § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG übereinstimmt, muss die Disziplinarklageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Klageschrift muss die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darlegen. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine derartige Konkretisierung der disziplinarischen Vorwürfe ermöglicht dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung. Daran anknüpfend bestimmt § 61 Abs. 2 Satz 1 LDG Bbg60 Abs. 2 Satz 1 BDG), dass bei einer Disziplinarklage nur Handlungen zum Gegenstand einer Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem Beamten in der Klage oder in der Nachtragsdisziplinarklage zur Last gelegt werden (stRspr; vgl. Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 27 f.).

15

Aus diesen Regelungen folgt, dass Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens der Anspruch des Dienstherrn ist, gegen den angeschuldigten Beamten die erforderliche Disziplinarmaßnahme für die in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten Handlungen zu bestimmen. Dieser Disziplinaranspruch besteht, wenn der Beamte die angeschuldigten Handlungen nach der Überzeugung des Gerichts ganz oder teilweise vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, die nachgewiesenen Handlungen als Dienstvergehen zu würdigen sind, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18 jeweils Rn. 17).

16

Soweit keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils besteht, klären die Verwaltungsgerichte nach § 86 Abs. 1 VwGO, § 59 Abs. 1 LDG Bbg58 Abs. 1 BDG) auf, ob der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift als Dienstvergehen vorgeworfenen Handlungen begangen hat. Es hat diejenigen Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen, und würdigt die Beweise. Eine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen und disziplinarrechtlichen Wertungen des Dienstherrn besteht nicht (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 20).

17

Der Bedeutungsgehalt des § 61 Abs. 2 Satz 1 LDG Bbg60 Abs. 2 Satz 1 BDG) besteht darin, im Zusammenwirken mit § 53 Abs. 1 Satz 2 LDG Bbg52 Abs. 1 Satz 2 BDG) den Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens und damit den geltend gemachten Disziplinaranspruch des Dienstherrn in tatsächlicher Hinsicht zu konkretisieren. Die Verwaltungsgerichte können eine Disziplinarmaßnahme nur wegen derjenigen Handlungen verhängen, die der Dienstherr in der Disziplinarklageschrift anführt. Nur auf diese Handlungen kann eine disziplinarrechtliche Verurteilung gestützt werden. Gelingt dem Dienstherrn ihr Nachweis nicht, ist die Disziplinarklage abzuweisen (§ 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LDG Bbg, § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BDG). Halten die Verwaltungsgerichte ein Dienstvergehen für erwiesen, erkennen sie nach § 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LDG Bbg60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG) auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme.

18

Dagegen lassen sich § 61 Abs. 2 Satz 1 LDG Bbg60 Abs. 2 Satz 1 BDG) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 2 LDG Bbg52 Abs. 1 Satz 2 BDG) im Falle des Nachweises der angeschuldigten Handlungen keine Vorgaben dafür entnehmen, welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist. Deren Bemessung richtet sich ausschließlich nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg (BDG). Diese Regelungen geben den Verwaltungsgerichten auf, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen zu bestimmen, die im Einzelfall für die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten und den Umfang der Beeinträchtigung des in ihn gesetzten Vertrauens bedeutsam sind. In diesem Rahmen hat sich die Würdigung auf alle erschwerenden und mildernden Umstände zu erstrecken (vgl. zum Verhältnis der gesetzlichen Kriterien: Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 26 f.).

19

Das gesetzliche Gebot der Gesamtwürdigung trägt dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung Rechnung. Diese besteht darin, die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Daher ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, ob ein Beamter, der in vorwerfbarer Weise gegen Dienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls dies zu bejahen ist, durch welche Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Verstöße zu verhindern (stRspr; vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16; vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 23 und vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21).

20

Daraus folgt zwingend, dass das sonstige, insbesondere das dienstliche Verhalten des Beamten vor und nach der Begehung der angeschuldigten Handlungen in die Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg (BDG) einbezogen werden muss.

21

Auch bei der Maßnahmebemessung sind die Verwaltungsgerichte nicht an tatsächliche Feststellungen und disziplinarrechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden. Sie haben die bemessungsrelevanten Gesichtspunkte selbst aufzuklären und zu würdigen. Ein Verstoß gegen das Gebot erschöpfender Sachaufklärung führt zwangsläufig dazu, dass die Bemessungsentscheidung, d.h. die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme, unvollständig und damit rechtswidrig ist (stRspr; vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 17 und vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 21).

22

Diese Anforderungen an die Bemessung der Disziplinarmaßnahme durch die Verwaltungsgerichte schließen deren Bindung an den Inhalt der Disziplinarklageschrift in Bezug auf die bemessungsrelevanten Gesichtspunkte aus. Dies gilt für erschwerende und mildernde Umstände gleichermaßen. Anderenfalls könnte das gesetzliche Gebot, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu bestimmen, nicht erfüllt werden. Vielmehr hätte es der Dienstherr in der Hand, durch den Inhalt der Disziplinarklageschrift festzulegen, welche bemessungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt oder außer Acht gelassen werden. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob dies auch für Erschwerungsgründe gilt, die ihrerseits einen Pflichtenverstoß von einer Schwere darstellen, die nicht wesentlich hinter derjenigen der angeschuldigten Handlungen zurückbleibt.

23

Nach alledem hat das Oberverwaltungsgericht bei der Maßnahmebemessung zu Lasten der Beklagten die in der Disziplinarklageschrift nicht angeführten Umstände berücksichtigen dürfen, dass die Beklagte bis September 2003 weder die für die Rekonstruktion der Akten erforderlichen Computerdisketten herausgegeben noch den Zugang zu ihrem Dienstcomputer ermöglicht hat, obwohl diese Tatsachen nicht in der Disziplinarklageschrift aufgeführt sind.

24

c) Die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Verwaltungsgerichte an den nicht weiter aufklärbaren Entlastungsvortrag des Beamten stellen darf, kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Grundsatz "in dubio pro reo" beantwortet werden.

25

Es ist geklärt, dass dieser grundgesetzlich verankerte Rechtsgrundsatz für bemessungsrelevante Gesichtspunkte Anwendung findet. Demnach darf ein erschwerender Umstand grundsätzlich nur dann in die Maßnahmebemessung einfließen, wenn an den Tatsachen nach gerichtlicher Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht. Dagegen muss ein mildernder Umstand schon dann berücksichtigt werden, wenn hierfür nach der Tatsachenlage hinreichende Anhaltspunkte bestehen. Die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist auch ausgeschlossen, wenn die Verwaltungsgerichte aufgrund ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangen, die Tatsachen, aus denen der mildernde Umstand hergeleitet wird, lägen nicht vor bzw. es bestünden keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ihr Vorliegen (stRspr; vgl. Urteile vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>; vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 30 und vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 22).

26

Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" folgerichtig nicht auf die tatsächliche Frage angewandt, ob die Beklagte den Aktenbestand spontan oder aufgrund eines vorgefassten Planes beseitigen ließ. Es hat die der Beklagten günstigere Sachverhaltsvariante des spontanen Handelns nicht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" mildernd berücksichtigen können, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, der entsprechende Vortrag der Beklagten sei unglaubhaft.

27

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Überzeugung, die Beklagte habe die Akten nach Lage der Dinge nur nach einem vorgefassten Plan wegschaffen können, nachvollziehbar begründet. Die tatsächlichen Schlussfolgerungen, auf die ein Gericht seine Beweiswürdigung stützt, müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind, und das Gericht darlegt, wie es seine Überzeugung gebildet hat. Davon ausgehend lässt die Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts zu den Umständen des Beiseiteschaffens der Akten einen Verstoß gegen einen revisiblen Grundsatz der Beweiswürdigung nicht erkennen (vgl. hierzu unter 2.b)).

28

d) Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der persönlichkeitsfremden Augenblickstat sind, soweit hier entscheidungserheblich, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

29

Danach setzt dieser Milderungsgrund voraus, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Dies wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadelsfrei verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt (stRspr; Urteile vom 27. Januar 1988 - BVerwG 1 D 50.87 - juris Rn. 21 und vom 4. Juli 2000 - BVerwG 1 D 33.99 - juris Rn. 19).

30

Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass für die Beurteilung, ob es sich bei dem Pflichtenverstoß um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten handelt, auch das Verhalten des Beamten nach der Tatbegehung von Bedeutung ist.

31

e) Schließlich ist die Bedeutung des mildernden Umstands der negativen Lebensphase in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

32

Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin aus der Bahn geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 40 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - BVerwG 2 B 35.13 - NVwZ-RR 2014, 314 Rn. 29).

33

Die Gründe des Berufungsurteils lassen erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht von diesen Rechtsgrundsätzen nicht abweichen wollte. Die rechtsfehlerhafte Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt (vgl. hierzu unter 2.b)) ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

34

2. Dagegen haben zwei Verfahrensrügen der Beklagten Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht. Auch hat das Oberverwaltungsgericht die der gerichtlichen Überzeugungsbildung gesetzten Grenzen überschritten.

35

a) Die Beklagte macht zu Recht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe versäumt festzustellen, ob die Beklagte vor und nach der Tat, insbesondere bei der unterbliebenen Mitwirkung an der Rekonstruktion der Akten, erheblich vermindert schuldfähig im Sinne von §§ 20, 21 StGB gewesen sei.

36

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 59 Abs. 1 LDG Bbg58 Abs. 1 BDG) obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, die Aufklärung des Sachverhalts auch in Bezug auf die bemessungsrelevanten Umstände (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg = BDG) zu versuchen, soweit dies für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderlich und nach Lage der Dinge zumutbar erscheint. Das Gericht darf eine Aufklärungsmaßnahme, die sich ihm nach den Umständen des Falles hat aufdrängen müssen, nicht deshalb unterlassen, weil kein Beweisantrag gestellt worden ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 4. September 2008 - BVerwG 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 = NVwZ 2009, 597 jeweils Rn. 7 und vom 6. September 2012 - BVerwG 2 B 31.12 - juris Rn. 11).

37

Im Anschluss an das Landgericht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die Beklagte habe sich während des Beiseiteschaffens der Akten aufgrund einer schweren Depression in einem Zustand erheblich herabgesetzter Steuerungsfähigkeit befunden. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihre sozialen, häuslichen und beruflichen Aktivitäten in dem erforderlichen Maß aufrechtzuerhalten. Ihr Verhalten sei auf diese affektive Störung zurückzuführen gewesen. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Depression sei auch 2011 noch nicht vollständig überwunden gewesen.

38

Aufgrund dieser Feststellungen hat sich dem Oberverwaltungsgericht die Aufklärung aufdrängen müssen, ob insbesondere die fehlende Mitwirkung der Beklagten bei der Rekonstruktion der Akten bis September 2003 ebenfalls auf die depressive Erkrankung und die dadurch herbeigeführten Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zurückzuführen war. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Gesundheitszustand der Beklagten habe sich durch das Beiseiteschaffen des Aktenbestandes entscheidend gebessert.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat diese Aufklärung nicht mit der Begründung unterlassen können, die Beklagte habe während des gesamten Geschehens über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügt. Die vom Landgericht auf sachverständiger Tatsachengrundlage attestierte erheblich verminderte Schuldfähigkeit beruhte nicht auf einem Mangel der Einsichtsfähigkeit, sondern der Steuerungsfähigkeit, d.h. dem Unvermögen, nach der vorhandenen Einsicht zu handeln. Der mildernde Umstand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit kann im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg (BDG) nicht durch das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit "kompensiert" werden.

40

b) Auch rügt die Beklagte im Ergebnis zu Recht, dass das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, der mildernde Umstand der negativen Lebensphase greife nicht ein, weil die Beklagte diese Phase noch nicht vollständig überwunden habe. Diese Würdigung beruht auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz, weil das Oberverwaltungsgericht den festgestellten Sachverhalt nicht vollständig in den Blick genommen und nicht durch Tatsachen gedeckte Schlussfolgerungen gezogen hat.

41

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht lassen, insbesondere nicht Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr; vgl. Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 = NVwZ 2009, 399 jeweils Rn. 27).

42

Darüber hinaus verstößt die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz, wenn das Gericht einen allgemeinen Erfahrungssatz, ein Gebot der Logik (Denkgesetz) oder der rationalen Beurteilung nicht beachtet (stRspr; vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f.; Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 3 Rn. 7). Die Beweiswürdigung darf sich nicht so weit von der festgestellten Tatsachengrundlage entfernen, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen als reine Vermutung erweisen (stRspr; vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12 - NStZ 2013, 420 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 403/13 - NStZ 2014, 475).

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Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beruhte die negative Lebensphase der Beklagten zum Tatzeitpunkt auf mehreren zusammenwirkenden Faktoren: Die Beklagte litt nicht nur an einer schweren Depression mit Ausfallerscheinungen im Alltag; sie war auch an Krebs erkrankt. Ihre berufliche Überforderung beruhte auch auf der damaligen erheblichen strukturellen Überlastung des Gerichtsvollzieherdienstes des Klägers. Hinzu kam, dass die Beklagte nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten mit der Betreuung der gemeinsamen Tochter überfordert war und aufgrund eines Hauskaufs finanzielle Probleme hatte. Im Anschluss an das Landgericht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die Beklagte habe sich zur Zeit des Beiseiteschaffens der Akten in einem Zustand massiver Verzweiflung befunden.

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Auch das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese ganz außergewöhnliche Lebenssituation bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen ist, wenn sie die Beklagte überwunden hat, d.h. wenn sie wieder "in geordneten Bahnen" lebt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieher sei generell zurückgegangen. Die Beklagte habe ihre Krebserkrankung überwunden. Die Betreuungsprobleme bestünden nicht mehr. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten sei weiterhin angespannt. Ihre psychische Verfassung sei nicht stabil; ein Rückfall in den Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit lasse sich nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Die Beklagte sei zur "Rückfallprophylaxe" weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung. Daher sei nicht gewährleistet, dass sie den Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin gewachsen sei.

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Diese Feststellungen decken nicht die vom Oberverwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, die Beklagte habe die negative Lebensphase nicht überwunden. Vielmehr hat sich ihre Lebenssituation entscheidend verbessert. Der bloße Umstand, dass sich die Beklagte weiterhin zur "Rückfallprophylaxe" in psychotherapeutischer Behandlung befindet, reicht als Tatsachengrundlage eindeutig nicht aus, um den Schluss zu tragen, die Beklagte sei trotz der festgestellten erheblichen Verbesserungen ihrer Lebensverhältnisse nach wie vor "aus der Bahn geworfen". Vielmehr liegt der Schluss nahe, die Beklagte habe ihre massiven Probleme, die sie zum Tatzeitpunkt hatte, inzwischen in den Griff bekommen. Wie unter 1.e) dargelegt, rechtfertigt die Überwindung der negativen Lebensphase im Regelfall die Prognose, mit darauf zurückzuführenden Pflichtenverstößen sei ernsthaft nicht mehr zu rechnen. Der Prognosemaßstab des Ausschlusses mit hoher Wahrscheinlichkeit darf nicht angelegt werden.

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Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner Würdigung, aufgrund der depressiven Erkrankung seien auch künftig Dienstpflichtverletzungen zu befürchten, die tatsächliche Feststellung außer Acht gelassen, dass die Beklagte von 2003 bis 2008 - offenbar ohne Beanstandungen - im mittleren Justizdienst eingesetzt war. Das Oberverwaltungsgericht durfte seine Prognose des künftigen dienstlichen Verhaltens der Beklagten nicht auf die Zeit ihres früheren Einsatzes im Gerichtsvollzieherdienst beschränken. Vielmehr hätte es deren Verwendung im mittleren Justizdienst in Betracht ziehen müssen.

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Im Übrigen setzt die Feststellung, die Beklagte habe ihre depressive Erkrankung noch nicht vollständig überwunden, eine entsprechende medizinische Sachkunde voraus, die das Gericht, wenn es diese für sich in Anspruch nimmt und auf sachverständige Hilfestellung verzichtet, nachvollziehbar zu belegen hat.

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Die weiteren Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 70 LDG Bbg).

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Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Umstände, die die Schwere des Dienstvergehens, d.h. dessen Unrechtsgehalt kennzeichnen, der Beklagten im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht nochmals angelastet werden dürfen (Beschluss vom 14. Mai 2012 - BVerwG 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10). So kann beispielsweise nicht doppelt erschwerend berücksichtigt werden, dass die Beklagte durch das Beiseiteschaffen der Akten deren Beseitigung nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben verhindert und die Rechtsverfolgung von Vollstreckungsgläubigern verhindert hat.