Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2017 - 16a D 15.1777

published on 03/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2017 - 16a D 15.1777
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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Die 19... in Schwabmünchen geborene Beklagte beendete 1997 ihre Schulausbildung mit der Fachhochschulreife (Note: 3,5). Nach Abschluss einer Lehre als Bürokauffrau im Juli 2001 absolvierte sie den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Staatsfinanzdienst. Nach Bestehen der Anstellungsprüfung mit der Gesamtnote „befriedigend“ wurde sie mit Wirkung vom 3. September 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungssekretärin z.A., zum 3. September 2005 zur Regierungssekretärin ernannt und zum 20. Februar 2006 mit der Vollendung des 27. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Mit Wirkung zum 3. September 2009 wurde die Beklagte zur Regierungsobersekretärin (Bes.Gr. A 7) befördert.

Die Beklagte war zweimal (2001 bis 2007 und 2009 bis 2011) mit demselben Mann verheiratet. Sie ist seit September 2011 erneut geschieden und hat das alleinige Sorgerecht für die 2009 geborene Tochter.

Die Beklagte war seit 2006 mehrfach längerfristig erkrankt (im Jahr 2006 an 35 Tagen, im Jahr 2007 an 37 Tagen und im Jahr 2008 an 159 Tagen). Vom 7. April 2008 bis 29. Mai 2008 begab sie sich auf Anraten des Amtsarztes in stationäre psychosomatische Behandlung, nach deren Abschluss und betrieblicher Wiedereingliederung sie ab Februar 2009 bis zum Eintritt in den Mutterschutz im November 2009 ihre Tätigkeit in vollem Umfang wieder aufnahm. Während der Elternzeit war die Beklagte ab Februar 2011 in Teilzeit und ab Dezember 2011 bis zur vorläufigen Suspendierung in vollem Umfang beschäftigt. Bis dahin war sie mit Beihilfe- und Besoldungsangelegenheiten befasst. In den letzten periodischen Beurteilungen 2008 und 2011 erhielt sie im Gesamturteil 8 und 9 Punkte.

II.

Die Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 20. September 2012 (Az. 04 Cs 101 Js 114414/12) wurde gegen die Beklagte wegen 13 tatmehrheitlicher Fälle des Betrugs jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Die Beklagte hatte zwischen Juni 2008 und April 2012 in dreizehn Fällen bereits abgerechnete Arztrechnungen mit einem geänderten Datum erneut bei der Beihilfestelle eingereicht und für diese Rechnungen unberechtigt erneut Beihilfeleistungen im Umfang von etwa 8.000,- Euro erhalten.

III.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 leitete der Präsident des Landesamtes für Finanzen gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein, welches mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 von der Disziplinarbehörde übernommen wurde. Mit Verfügung vom 8. November 2013 wurde die Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und 15 Prozent der Bezüge einbehalten, nachdem zunächst mit Bescheid des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen vom 11. Mai 2012 sofort vollziehbar ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden war.

Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. In diesem Rahmen legte die Beklagte ein privatärztliches psychiatrisches Gutachten vom 31. Oktober 2012 (Dr. O …) vor. Ein weiteres, von der Disziplinarbehörde bei Dr. S … - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie - in Auftrag gegebenes psychiatrisches/neurologisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten für die im Zeitraum von 2008 bis 2012 begangenen Straftaten wurde unter dem 23. März 2014 erstellt. Beide Gutachten kommen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Beklagte unter einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leiden würde. Gleichzeitig wurde bei ihr eine zum Teil schwere depressive Episode diagnostiziert, die jedenfalls für das Jahr 2008 zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Auch die behandelnde Fachärztin für psychotherapeutische Medizin Dr. B … bestätigt diese Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2012.

Nachdem die Beklagte Zweifel an den Feststellungen im Strafbefehl äußerte, wurde im Rahmen des Disziplinarverfahrens eine eigene Beweisaufnahme durchgeführt, um eine endgültige Klärung des Sachverhalts herbeizuführen. Es erfolgten schriftliche Befragungen der behandelnden Ärzte u.a. zur Frage, wieviel Originalrechnungen im fraglichen Zeitpunkt ausgestellt und ob auf Nachfrage der Beklagten von Praxisseite Duplikate zu den Originalrechnungen - womöglich auch unter anderem Datum - herausgegeben worden seien.

Im Schreiben vom 11. Dezember 2012 legte der Dienstherr ein aktuelles Persönlichkeitsbild vor. Danach habe die Beklagte die ihr übertragenen Aufgaben jederzeit zuverlässig erledigt. Aufgrund ihrer Persönlichkeit wurde sie jedoch als leicht beeinflussbar eingeschätzt.

Mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 10. April 2014 wurde der Beklagten gemäß Art. 32 BayDG die Gelegenheit zur abschließenden Anhörung gegeben, von der diese mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 27. Mai 2014 Gebrauch machte. Der Gesamtpersonalrat beim Landesamt für Finanzen wurde antragsgemäß ebenso mit Schreiben vom 15. Mai 2014 beteiligt wie die Gleichstellungsbeauftragte.

IV.

Am 28. November 2014 erhob das Landesamt für Steuern Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Zusammenfassend wurde im Ergebnis festgestellt, dass sich aufgrund der eigenen Ermittlungen - teilweise abweichend von dem im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt - ergebe, dass die Beklagte in einem Fall versucht habe, durch eine von ihr verfälschte Arztrechnung unberechtigt ein zweites Mal Beihilfeleistungen zu erhalten. In weiteren 19 Fällen habe sich die Beklagte durch die mehrfache Einreichung bereits abgerechneter Arztrechnungen bei der Beihilfestelle des Betrugs schuldig gemacht, in sechs dieser Fälle habe sie durch das Verfälschen der Arztrechnungen gleichzeitig eine Urkundenfälschung begangen. In zumindest sechs Fällen habe die Beamtin bei den behandelnden Ärzten nochmals Duplikate bereits bei der Beihilfestelle eingereichter Rechnungen angefordert, um mit neuen Daten versehene (alte) Rechnungen zu erhalten, die sie wiederum zur Erstattung eingereicht habe. Insgesamt sei dem Kläger durch diese Handlungen ein Schaden in Höhe von 7.993,20 Euro entstanden. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass auch eine verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht ausschließe. Zwar sei regelmäßig bei Vorliegen des Tatbestands des § 21 StGB von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, vorliegend käme jedoch zu Lasten der Beklagten eine Vielzahl von Erschwerungsgründen hinzu, die über das Eigengewicht der Tat hinaus gingen, so dass die Höchstmaßnahme unter Abwägung aller Gesichtspunkte geboten sei.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 wurde die Beklagte in das Amt einer Regierungssekretärin (BesGr. A6) zurückgestuft. Die der Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen hielt das Gericht in allen Punkten für erwiesen. Der rechtlichen Bewertung ihres Bevollmächtigten, wonach nur in drei (statt in sechs) Fällen eine Urkundenfälschung als Begleittat zu den jeweils verwirklichten Betrugsdelikten vorliege, folgte das Gericht nicht. Den Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg komme vorliegend keine Bindungswirkung zu (Art. 25 Abs. 2 BayDG), aufgrund der erneuten Prüfung der von der Beklagten zu Unrecht (mehrfach) bei der Beihilfestelle eingereichten Arztrechnungen und der schriftlichen Befragung der Ärzte zu den jeweiligen Rechnungsstellungen sei der Sachverhalt jedoch vollständig aufgeklärt. Die Beklagte habe sich in insgesamt maximal 19 Fällen des Betrugs, davon in sechs dieser Betrugsfälle als Begleittat einer Urkundenfälschung strafbar gemacht, wobei die zu Unrecht von der Beklagten bezogenen Beihilfeleistungen einen Betrag von annähernd 8.000,-- Euro erreicht hätten. Hierbei handele es sich um innerdienstliche Pflichtverletzungen. Aufgrund des im behördlichen Disziplinarverfahren durch die Beklagtenseite vorgelegten fachärztlichen Gutachtens vom 31. Oktober 2012 (Dr. O …) sowie des von Seiten des Klägers eingeholten Sachverständigengutachtens vom 23. März 2014 gingen die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte im Jahr 2008 aufgrund der bei ihr diagnostizierten Erkrankungen die von ihr begangenen Betrugsstraftaten „im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit“ begangen habe. Ob der Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit auch in den Jahren 2009 mit 2012 vorgelegen habe, sei laut Sachverständigengutachten vom 23. März 2014 nicht ausschließbar, eine weitere Aufklärung dieser Frage jedoch nicht mit „hinreichender Sicherheit“ beurteilbar. Da dem beauftragten Sachverständigen für diesen Zeitraum sämtliche medizinischen Befunde in Bezug auf die Beklagte vorgelegen hätten und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden gewesen seien, sei eine weitere Sachaufklärung auch nicht durch die erneute Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erwarten. Es sei deshalb nur für den Tatzeitraum 2008 von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei der Beklagten auszugehen. Die von der Beklagten begangenen Straftaten stellten ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen dar, die den Kernbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit beträfen. Als Beihilfesachbearbeiterin habe sie in ihrem eigenen Arbeitsbereich entgegen der ihr obliegenden Wahrheitspflicht durch die Vorlage verfälschter oder zu Unrecht erneut eingereichter Abrechnungen die Auszahlung von Beihilfeleistungen an sich erreicht, ohne darauf einen Anspruch zu haben. Diese Taten habe sie über einen langen Zeitraum und in einer Vielzahl von Fällen begangen. Der dadurch indizierte endgültige Vertrauensverlust rechtfertige dem Grunde nach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Allerdings lägen vorliegend durchgreifende Milderungsgründe vor, die in Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls noch zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führten. Zwar habe weder ein „zeitlich begrenztes Fehlverhalten“ zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage vorgelegen noch sei dem Dienstherrn bei der Organisation der Beihilfeabrechnung ein Mitverschulden zuzurechnen, das Gericht gehe jedoch aufgrund der sachverständigen Äußerung im Gutachten vom 23. März 2014 und dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 im Rahmen der Maßnahmezumessung zu Gunsten der Beklagten davon aus, dass aufgrund der bei ihr diagnostizierten krankhaften Persönlichkeitsstörung im gesamten Tatzeitraum die Kriterien des § 21 StGB erfüllt seien. Der im Disziplinarverfahren beauftragte Sachverständige habe dies - auch für den restlichen Tatzeitraum 2009 - 2012 - nicht ausschließen können. Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Ärztin, die die Beklagte seit Mai 2011 durchgehend psychotherapeutisch im Hinblick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung behandle, habe diese Einschätzung für das Gericht im Ergebnis bestätigt. Die Beklagte habe sich bis zur Entdeckung der von ihr begangenen Betrugsstraftaten im April/Mai 2012 weiterhin - im Rahmen der bei ihr vorhandenen Persönlichkeitsstörung - durch den geschiedenen Ehemann und ihre Familienangehörigen derart unter Druck setzen lassen, dass sie finanziellen Forderungen von dieser Seite ohne ausreichende eigene finanzielle Mittel nachgegeben habe. Aufgrund dieser von ihr selbst verursachten finanziellen Notsituation habe sich die Beklagte in einer gefühlt ausweglosen Lage befunden. Dies habe bei ihr - bedingt durch das diagnostizierte Krankheitsbild - dazu geführt, dass sie keine andere Lösung als die Begehung weiterer Straftaten zur Erlangung der aus ihrer Sicht erforderlichen Geldmittel gesehen habe. Aufgrund der hinreichend tatsächlichen Anhaltspunkte sei nach dem „in dubio pro reo - Grundsatz“ von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auszugehen. Die Schuldminderung sei auch als so schwerwiegend anzusehen, dass sie als durchgreifender Milderungsgrund nach der Überwindung dieser negativen Lebensphase ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertige. Die vorhandenen Erschwerungsgründe würden im Ergebnis aufgewogen. Die seit mehreren Jahren durchgeführten Behandlungen ließen eine Wiederholung der begangenen Straftaten als ausgeschlossen erscheinen, was auch die hierzu in der mündlichen Verhandlung befragte Zeugin Dr. B … bestätigt habe. Die Beklagte habe zudem ihre finanziellen Probleme in den Griff bekommen, so dass eine erneute Begehung von Straftaten für das Gericht mit ausreichender Sicherheit als ausgeschlossen erscheine. Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau gehe das Gericht insgesamt von einer positiven Prognose zugunsten der Beklagten aus, weshalb es das Vertrauensverhältnis noch nicht als endgültig zerstört ansehe.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Im Rahmen der Berufungsbegründung wurde vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht das ihm zustehende Entscheidungsermessen gemäß Art. 58 Abs. 2 BayDG nicht fehlerfrei ausgeübt habe. In der Erwirkung von unberechtigten Beihilfeleistungen in Höhe von annähernd 8.000,- Euro liege ein derart erhebliches Gewicht, dass nur die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht komme. Der Richtwert von 5.000,- Euro sei deutlich überschritten. Die Beklagte habe über einen Zeitraum von rund vier Jahren 19 Rechnungen bei der Beihilfestelle eingereicht, denen keine tatsächlichen Aufwendungen zugrunde gelegen hätten. Zwischen den einzelnen Tathandlungen habe zumeist ein Zeitraum von mehreren Monaten gelegen, so dass die Beklagte jedes Mal einen erneuten Tatentschluss gefasst habe. Die hohe kriminelle Intensität der Betrugshandlungen erweise sich als besonders belastend. In sechs Fällen habe sie das jeweilige Rechnungsdatum mithilfe Ihres Computers abgeändert und somit Urkundenfälschungen als Begleittaten begangen. Besonders erschwerend falle zudem ins Gewicht, dass die Beklagte als langjährige Beihilfesachbearbeiterin allein aus Gründen des Eigennutzes das getan habe, was sie bei anderen Antragstellern durch Überprüfung der vorgelegten Arztrechnungen verhindern habe sollen. Als Kollegin sei ihr bei der Bearbeitung ihrer Anträge zudem besonderes Vertrauen entgegengebracht worden. Das Vorliegen der verminderten Schuldfähigkeit während des gesamten Tatzeitraums von 2008 bis 2012 könne die unstrittig festgestellten erheblichen Erschwernisgründe nicht aufwiegen. Eine positive Prognose zu Gunsten der Beklagten könne der Kläger nicht erkennen. Die Beklagte sei in der Bayerischen Staatsfinanzverwaltung ausgebildet. Hierzu gehörten neben den Beihilfestellen insbesondere auch Bezüge- oder Reisekostenstellen, also Bereiche, zu deren Hauptaufgaben die direkte Veranlassung der Auszahlung von Geldern zähle. An der Dienststelle Augsburg, welche bei einer Rückkehr der Beklagten in ein aktives Dienstverhältnis aufgrund der Wohnortnähe in Frage käme, seien außer Bezüge- und Beihilfestellen keine weiteren Einsatzmöglichkeiten für die Beklagte vorhanden. Aufgrund des Vertrauensverlustes im Kernbereich ihrer Pflichten sei ein dortiger Einsatz aus Sicht des Dienstherrn nicht mehr möglich. Im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums sei das Beamtenverhältnis zu beenden.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Erstgericht habe sich sowohl mit den vom Kläger nochmals vorgetragenen Erschwerungsgründen als auch mit den ebenfalls vorhandenen Milderungsgründen auseinandergesetzt und diese im Rahmen der Maßnahmezumessung gegeneinander abgewogen. Es sei im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen, dass ausnahmsweise im vorliegenden Fall aufgrund durchgreifender Milderungsgründe ein Absehen von der Höchstmaßnahme angezeigt sei. Diese Entscheidung sei nicht zu beanstanden.

Im Hinblick auf das streitgegenständliche Urteil vom 30. Juni 2015 wurden die mit Bescheid vom 8. November 2013 angeordneten Maßnahmen der vorläufigen Dienstenthebung und des Bezügeeinbehalts gemäß Art. 39 Abs. 3 BayDG mit Verfügung vom 19. August 2016 aufgehoben. Die Beklagte wurde der Dienststelle München zugeteilt und ist dort seit diesem Zeitpunkt als Registratur-Sachbearbeiterin für die Bezügestelle Besoldung beschäftigt.

Unter dem 31. März 2017 wurde erneut ein Persönlichkeitsbild der Beklagten eingeholt. Darin wurde ihr bescheinigt, dass sie sich vom ersten Tag ihrer Tätigkeit an als sehr zuverlässig und gewissenhaft in ihrer Arbeit gezeigt habe, sich gut ins Team eingefügt und durch ihr Vorbild auch die Kolleginnen/Kollegen zu positiven Leistungssteigerungen herausgefordert habe.

Der Senat hat am 3. Mai 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft Augsburg, die Disziplinarakten des Landesamts für Steuern sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Zurückstufung (Art. 10 BayDG) der Beklagten in das Eingangsamt (Bes.Gr. A6) erkannt.

1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der disziplinarischen Ermittlungen festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen. Aus den mit der Disziplinarklage vorgelegten Akten lässt sich entnehmen, dass die Beklagte sich in 19 Fällen des Betrugs, davon in sechs dieser Betrugsfälle als Begleittat auch einer Urkundenfälschung strafbar gemacht hat (§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 267 Abs. 1, 22, 23, 52, 53 StGB). Der Senat geht deshalb insgesamt in Übereinstimmung mit dem Erstgericht von einer Schadenshöhe von knapp 8.000,- Euro aus. Die in der Disziplinarklage aufgeführten Taten, so wie sie im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellt wurden, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017 ausdrücklich eingeräumt. Im Hinblick auf die einzelnen Vorwürfe wird gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. § 130 b VwGO auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 verwiesen, das seinerseits in vollem Umfang auf die Feststellungen in der Disziplinarklage Bezug nimmt, Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO.

2. Die Beklagte hat durch das festgestellte Verhalten gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), gegen die Pflicht, die Gesetze zu beachten und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Hierin liegt gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG ein einheitliches Dienstvergehen. Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber der Beihilfestelle hat die Beklagte Zahlungen in Höhe von knapp 8.000,- Euro für sich und ihr Kind erhalten, auf die sie keinen Anspruch hatte. Zur Verwirklichung ihres betrügerischen Verhaltens hat sie in sechs Fällen unechte Urkunden hergestellt, in dem sie die Datumsangabe auf bereits bei der Beihilfestelle eingereichten Rechnungen veränderte und nochmals Erstattung beantragte. Die Beklagte hat die Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen nicht zu Lasten eines außen stehenden Dritten begangen, sondern ihren Dienstherrn selbst geschädigt. Das Dienstvergehen ist deshalb als innerdienstlich zu qualifizieren (BVerwG, U.v. 5.5.1993 - 1 D 49/92 - juris Rn. 14; Sächs. OVG, U.v. 12.8.2011 - D 6 A 207/11 - juris Rn. 44).

3. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Gleichwohl ist nach Überzeugung des Senats von einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht auszugehen. Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls erlauben ausnahmsweise eine mildere Bewertung des Dienstvergehens.

3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12).

3.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zugrunde gelegt werden. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, U.v. 3.5.2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 21). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgeblich auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können die objektiven Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16).

Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergibt, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zuzumuten ist, mit dem betroffenen Beamten das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Neben der Schwere des Dienstvergehens sind dabei auch die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen zu berücksichtigen. Es ist hierbei eine Prognose zu treffen, ob sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig so verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich zu erwarten ist. Die gesamte Prognosegrundlage, also die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens wie auch aller anderen Bemessungsgesichtspunkte, die im Hinblick auf entlastende Kriterien nicht nur auf sog. anerkannte Milderungsgründe beschränkt sind, muss ergeben, ob der Schluss auf einen verbliebenen Rest an Vertrauen in die Person der Beamtin noch möglich oder der Vertrauensverlust umfassend eingetreten ist; dies ist eine Frage der Gesamtabwägung im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 30).

3.3 Nach Auffassung des Senats ist das Eigengewicht des vorliegenden Dienstvergehens erheblich. Die Verwaltung ist bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit ihrer Bediensteten angewiesen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dienstrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Aufgrund des im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsprinzips ist die Verwaltung gehalten, auch bei der Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Deshalb lässt sie sich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Eine Beamtin, die trotz dieser Versicherung ihre Sorgfaltspflicht vorsätzlich verletzt und ihren Dienstherrn in einem Zeitraum von vier Jahren in einer Größenordnung von knapp 8.000,- Euro betrügt, offenbart damit ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das zwischen ihr und ihrem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unerlässliche Vertrauensverhältnis, nachhaltig (BVerwG, U.v. 22.2.2005 - 1 D 30/03 - juris Rn. 68).

3.4 Allerdings stellt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle des Betrugs eines Beamten zu Lasten seines Dienstherrn nicht die disziplinarrechtliche Regelmaßnahme dar (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.1993 - 1 D 49/92 - juris Rn. 16; U.v. 22.2.2005 a.a.O. Rn. 69; B.v. 20.12.2011 - 2 B 64/11 - juris 12). Dazu sind die Fallgestaltungen beim innerdienstlichen Betrug zu unterschiedlich. Hier richtet sich die Disziplinarmaßnahme nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, wobei nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung dem Betrug gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht als der Zugriff auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung eingeräumt wird (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2009 - 16a D 07.2101 - juris Rn. 98 m.w.N.). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn dann angenommen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine durchgreifende Milderungsgründe gegenüberstehen (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19/14 - juris Rn. 11; U.v. 22.2.2005 a.a.O. Rn. 69). Hinsichtlich der Erschwerungsgründe gilt: je gravierender sie in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, einhergehen (BVerwG, U.v. 28.11.2000 - 1 D 56/99 - juris Rn. 29).

3.5 Innerdienstliche Betrugshandlungen einer Beamtin zu Lasten des Dienstherrn mit einem Schaden von knapp 8.000,- Euro rechtfertigen in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat gefolgt ist, lässt sich entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von über 5.000,- Euro ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19.14 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 130; U.v. 15.3.2017 - 16a D 14.1160 - juris Rn. 29). Dieser Wert ist wohl nicht mehr maßgeblich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. juris Rn. 29; in diesem Sinne auch VG Regensburg, B.v. 21.11.2016 - RO 10A DS 16.961 - juris Rn. 44; VG Ansbach, B.v. 20.7.2016 - AN 13b DS 16.01107 - juris Rn. 106; weitere Präzisierung durch die Rechtsprechung erforderlich: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Nov. 2016, § 13 Anm. 3.2.2.4), da sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 (2 C 6/14 - juris), mit dem die Rechtsprechung zum Zugriffsdelikt ausdrücklich aufgegeben worden ist, schließen lässt, dass sich jede schematische Betrachtung - insbesondere an Hand von Schwellenwerten - verbietet.

3.6 Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten zunächst auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 7.12.2016 - 16a D 14.1215 - juris Rn. 62). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es für Betrug und Urkundenfälschung nach §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1 StGB jeweils fünf Jahre), so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20).

3.7 Unabhängig vom Umstand, dass der frühere Schwellenwert von 5.000,- Euro überschritten ist, bestehen im Fall der Beklagten Erschwerungsgründe, die grundsätzlich die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden. Die Beklagte hat eine Vielzahl von Betrugshandlungen über einen längeren Zeitraum begangen, in sechs Fällen in Tateinheit mit einer Urkundenfälschung. Zwischen den einzelnen Beihilfeanträgen lagen jeweils mehrere Monate, so dass die Beklagte immer wieder erneut einen Tatenschluss fassen musste. Selbst wenn nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beklagte zusätzlich ihre dienstliche Stellung oder ihr dienstlich erworbenes Wissen für die Vornahme der Betrugshandlungen ausgenützt hat, belastet eine Beamtin, die ihren Dienstherr unter Verletzung ihrer Wahrheits- und Offenbarungspflichten um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, das bestehende Vertrauensverhältnis regelmäßig so schwer und so nachhaltig, dass ihre Dienstentfernung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn - wie bei der Beklagten - erschwerende Umstände hinzukommen (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.1991 - 1 D 28.91 - juris; Sächs. OVG, U.v. 12.8.2011 - D 6 A 207/11 - juris Rn. 49).

3.8 Von der Höchstmaßnahme muss jedoch zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein, je schwerer das Betrugsdelikt auf Grund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 15).

3.9 Der Senat geht vorliegend davon aus, dass aufgrund der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall das schwerwiegende Dienstvergehen der Beklagten in deutlich milderem Licht zu sehen ist und deshalb von einer Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist im Fall der Beklagten nicht geboten (BVerwG, U.v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005 - juris Rn. 51).

Zwar kann sich die Beklagte nicht auf eine unverschuldete, wirtschaftliche Notlage oder ein Mitverschulden des Dienstherrn aufgrund der Organisation der Beihilfeabrechnung berufen. Als wesentlich entlastend wertet der Senat jedoch vorliegend, dass die Beklagte die Betrugshandlungen im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (§§ 20, 21 StGB) begangen hat.

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i.S.v. § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Anreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegen zu setzen vermochte (vgl. BayVGH, U.v.17.11.2011 - 16a D 09.465 - juris Rn. 64). Nur unter diesen Voraussetzungen kann eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen.

Der im Rahmen des Disziplinarverfahren beauftragte Sachverständige Dr. S … hat in seinem Gutachten vom 23. März 2014 ausdrücklich festgestellt, dass im Tatzeitraum zwischen 2008 und 2012 bei der Beklagten eine depressive Episode (ICD-10: F32.2) vorgelegen hat, die innerhalb eines nicht mehr genau eingrenzbaren Zeitraums, auf alle Fälle aber im Jahre 2008, als schwer zu qualifizieren ist. Außerdem diagnostizierte er bei der Beklagten eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), die zwar keine forensisch relevante Auswirkung gehabt, aber den Boden für die depressive Dekompensation bereitet habe. Der Gutachter stellte des Weiteren fest, dass die Beklagte zumindest während des Jahres 2008, nicht ausschließbar auch für den späteren Zeitraum (2009 - 2012) die Betrugshandlungen im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, nämlich einer schweren depressiven Episode, begangen hat, was im Strafrecht dem Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entspreche.

Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeugin vernommene Ärztin Dr. B …, bei der sich die Beklagte seit Mai 2011 durchgehend in psychotherapeutischer Behandlung im Hinblick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung befand, hat diese Einschätzung im Ergebnis bestätigt. Das von ihr beschriebene Verhalten der Beklagten zu Beginn der Behandlung, das von immer wiederkehrenden Stimmungsschwankungen, Essattacken und Ängsten gekennzeichnet gewesen sei, folgt den Ausführungen des Gutachters dahingehend, dass auch für den Zeitraum (2009 - 2012) das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ waren diese konkret entlastenden Anhaltspunkte auch für den übrigen Zeitraum in die Maßnahmenzumessung einzustellen (BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10; BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 2005/10 - juris Rn. 53), so dass der Senat für den gesamten Tatzeitraum von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten ausgeht.

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die „Erheblichkeit“ eine Rechtsfrage darstellt, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben (BVerwG, U.v.3.5.2007 a.a.O. Rn. 33). Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen, ihres Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (BVerwG, U.v. 3.5.2007 a.a.O.). Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08 - juris Rn. 29 f. und U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 30 m.w.N.). An der Erheblichkeit bestehen jedoch für den Senat keine Zweifel.

Die als Zeugin vernommene behandelnde Ärztin Dr. B …, die die Beklagte seit Mai 2011 durchgehend psychotherapeutisch im Hinblick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung betreut, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte sich erkennbar bis zur Entdeckung der von ihr begangenen Betrugstaten im April 2012 weiterhin durch den geschiedenen Ehemann und ihre Familienangehörigen derart unter Druck habe setzen lassen, dass sie finanzielle Forderungen von dieser Seite ohne ausreichende eigene finanzielle Mittel nachgegeben habe. Aufgrund dieser von ihr selbst verursachten finanziellen Notsituation habe sich die Beklagte subjektiv in einer ausweglosen Lage befunden. Bei der Beklagten habe dies bedingt durch das bei ihr diagnostizierte Krankheitsbild dazu geführt, dass diese in dieser Situation keine andere Lösung als die Begehung weiterer Straftaten zur Erlangung der (subjektiv) erforderlichen Geldmittel gesehen habe. Aufgrund der insoweit dargelegten Einschränkungen in der Steuerungsfähigkeit geht der Senat deshalb bei der Beklagten trotz leicht einsehbarer Kernpflichten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt aus, durch die die im Verhalten der Beklagten begründeten Erschwerungsgründe aufgewogen werden. Dies hat zur Folge, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung die Verhängung der Höchstmaßnahme nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2008 - 2 B 48/08 - juris Rn. 7; U.v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 68).

3.10 Im Rahmen der nun gebotenen Prüfung, ob noch die schärfste Disziplinarmaßnahme geboten ist, kommt der Senat in einer Gesamtschau aller bemessungsrelevanten Umstände zu dem Ergebnis, dass die Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit bei Kenntnis aller belastenden und entlastenden Umstände noch nicht endgültig verloren hat (BVerwG, B.v. 9.10.2014 - 2 B 60/14 - juris Rn. 32). Es ist davon auszugehen, dass sich die Lebensverhältnisse der Beklagten soweit stabilisiert haben, dass weitere Pflichtverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind.

Die behandelnde Ärztin Dr. B … hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein durchweg positives Bild von der Beklagten gezeichnet. Diese sei nunmehr aufgrund der durchgeführten Therapie in der Lage, finanzielle Forderungen des geschiedenen Ehemanns und der Großfamilie abzulehnen, was ihres Wissens auch eindeutig gelinge. Die finanziellen Verpflichtungen habe die Beklagte soweit als möglich zurückgeführt und den finanziellen Aufwand erheblich reduziert. Im Hinblick auf die Arbeitstätigkeit werde das Verhalten der Beklagten als zuverlässig eingeschätzt. Zwar wage sie es nicht, eine langfristige Prognose abzugeben, ein weiteres deliktisches Verhalten der Beklagten halte sie jedoch für ausgeschlossen. Ein Rückfall werde nicht als realistisch angesehen. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer langjährigen Therapie ausreichend Strategien entwickelt, um einen solchen ausschließen zu können. Diese Einschätzung hat die Beklagte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung für den Senat in glaubwürdiger Weise bestätigt. Das vom Kläger erstellte Persönlichkeitsbild vom 31. März 2017 verstärkt zudem die positive Prognose im Hinblick auf die Beklagte. Danach zeigte sie sich vom ersten Tag ihrer Tätigkeit in ihrem neuen Einsatzort als sehr zuverlässig, gewissenhaft und fleißig. Im Team habe sie sich gut eingefügt und wirke als Vorbild für die Kollegen.

Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Beklagte ihre durch die persönliche Situation und die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung geprägte negative Lebensphase überwunden hat. Hierzu hat sie mit der Durchführung einer langjährigen Verhaltenstherapie einen nicht unwesentlichen Beitrag geleistet. Gegenwärtig kommt sie ihren finanziellen Verpflichtungen nach und hat bestehende Schulden abgebaut. Sie übt das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter aus und pflegt keinerlei Kontakt mehr mit ihrem Ex-Ehemann. Eine erneute Begehung von Straftaten erscheint deshalb auch für den Senat mit ausreichender Sicherheit als ausgeschlossen.

In der Gesamtschau aller be- und entlastender Umstände ist davon auszugehen, dass sowohl hinsichtlich der Schwere des begangenen Dienstvergehens als auch im Hinblick auf das Persönlichkeitsbild der Beklagten noch kein endgültiger Vertrauensverlust im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG eingetreten ist. Nach Überzeugung des Senats erweist sich deshalb die Zurückstufung der Beklagten in das Eingangsamt als angemessene, aber auch gebotene Disziplinarmaßnahme.

Die Maßnahme der Zurückstufung verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die disziplinare Maßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Ins Verhältnis zu setzen sind die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten veranlasste Vertrauensschaden.

Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der Nachteil, der für die Beamtin durch die Disziplinarmaßnahme eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in ihrem persönlichen Verantwortungsbereich und ist ihrem schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

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published on 07/12/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand 1. Der am ... 1942 geborene Beklagte ist gelernter Elektromonteurmeister und war
published on 04/06/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der am ... in W. geborene Beklagte erwarb 1980 die mittlere Reife. Ein M
published on 15/03/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, weil sich der Senat d
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Tatbestand 1 Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.
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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. März 2015 wird abgeändert. Der Beklagte wird in das Amt eines Zollobersekretärs (BesGr A 7 BBesO) versetzt. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gege
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Annotations

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.