Der Kläger beantragt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
Der am … 1954 geborene Beklagte steht als Verwaltungsrat (Besoldungsgruppe A 13) im Dienste der Gemeinde ..., Landkreis Regensburg. Er trat seinen Dienst im Bereich der Inneren Staatsverwaltung am 1. September 1970 beim Landkreis Regensburg an. Mit Wirkung vom 30. Oktober 1972 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kreisinspektoranwärter und mit Wirkung vom 1. Januar 1976 bei der Gemeinde ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Gemeindeinspektor zur Anstellung ernannt und als geschäftsleitender Beamter eingestellt. Am 1. Juli 1978 erfolgte die Ernennung zum Verwaltungsinspektor und mit Wirkung vom 1. November 1979 zum Oberinspektor. Der Beklagte wurde am 30. Oktober 1981 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und mit Wirkung vom 1. September 1984 zum Amtmann ernannt. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1989 erfolgte die Ernennung zum Amtsrat und mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 zum Oberamtsrat. Seit 1. Januar 2011 führt er die Amtsbezeichnung Verwaltungsrat. Der verheiratete Beklagte ist Vater zweier erwachsener Kinder und mit Ausnahme des gegenständlichen Verfahrens nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
Der Gemeinderat der Gemeinde ... leitete mit Beschluss vom 25. November 2014 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, enthob ihn vorläufig des Dienstes und übertrug das Verfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde –. Die Landesanwaltschaft setzte das Verfahren mit Verfügung vom 25. März 2015 aufgrund des Strafermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Regensburg (Az. 155 JS 24977/14) gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG aus. Mit Verfügung vom 26. April 2016 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben (Nr. 1.) und die Einbehaltung von 50% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet (Nr. 2.). Den hiergegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 21. November 2016 ab (Az. RO 10A DS 16.961). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 31. Januar 2017 zurück (Az. 16a DS 16.2489).
Das Amtsgericht Regensburg verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 29. Juni 2016 (Az. 23 Ls 155 Js 24977/14) – rechtskräftig seit 7. Juli 2016 – wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1, 2, § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung. Die Landesanwaltschaft setzte das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 7. Juli 2017 fort. Sie erhob am 4. April 2017 Disziplinarklage und wirft dem Beklagten folgende Sachverhalte vor:
„1. Das seit 07.07.2016 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Regensburg, Az. 23 Ls 155 Js 24977/14, mit dem der Beklagte wegen Untreue in einem besonders schweren Fall (§§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde, enthält folgende tatsächliche Feststellungen:
„I. Allgemeines
Der anderweitig Verfolgte ... belegte in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden, im Zeitraum 01.05.2002 bis 30.04.2014, das Amt des 1. Bürgermeisters der Gemeinde ... In dieser Eigenschaft war der anderweitig Verfolgte ... für die laufenden Angelegenheiten der Gemeinde ... zuständig und vertrat die Gemeinde nach außen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2d der Geschäftsordnung der Gemeinde 1* … vom 10.06.2008 war die Zuständigkeit des 1. Bürgermeisters in finanziellen Angelegenheiten jedoch auf Handlungen bis zu einer Wertgrenze von 12.000 Euro begrenzt.
Der Angeklagte 5* … ist seit dem 01.01.1976 als Kämmerer und Geschäftsleiter bei der Gemeinde ... im Beamtenverhältnis beschäftigt. Ihm oblag die Hauptverwaltung und die Finanzverwaltung, welche die allgemeinen Rechtsangelegenheiten, die Personalverwaltung, den Sitzungdienst, die Registratur, die Haushaltswirtschaft und die Vermögenswirtschaft umfassen. Seit November 2014 ist der Angeklagte 5* … vom Dienst freigestellt.
II. Nachversteuerung
Im Frühjahr 2013 hat das Finanzamt R.für die Jahre 2009 – 2012 eine Lohnsteueraußenprüfung bei der Gemeinde ... durchgeführt. Im Prüfungsbericht vom 02.05.2013 wurden diverse Auszahlungen der Gemeinde ... an die anderweitig Verfolgte ... und den Angeklagten 5* … beanstandet und hierfür mit Bescheid vom 05.06.2013 steuerliche Nachforderungen im Hinblick auf die Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 30.455,45 Euro gegenüber der Gemeinde ... festgesetzt. Der Nachforderung zugrunde lag der Umstand zu Grunde, dass die erfolgten Auszahlungen jeweils brutto ohne Abzug der Lohnsteuer nach § 2 Abs. 1 LStDV erfolgt waren.
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Nachforderung:
Auszahlungsgrund
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Begünstig“
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Auszahlungsbetrag
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Steuerliche
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ter
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Nachforderung
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Anordnung vom 29.01.2010
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5* …
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Jan 2010: 11.193,40 Euro
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19.954,43 Euro
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und vom 14.12.2010
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Dez 2010: 10.712,83 Euro
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Urlaubsabgeltung für den Ge“
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schäftsstellenleiter
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Nach Abschluss der Lohnsteueraußenprüfung war der Angeklagte 5* … vor der Festsetzung des Bescheids persönlich von der Zeugin 7* …, der zuständigen Prüferin des Finanzamts Regensburg, auf die Beanstandungen sowie den Umstand hingewiesen worden, dass es sich bei der Nachforderung um eine persönliche Steuerschuld handelt. Dem anderweitig Verfolgte ... und dem Angeklagten 5* … war dabei bekannt, dass das Finanzamt Regensburg die auf die ausgezahlte Reisekostenpauschale und Urlaubsabgeltung entfallene Nachversteuerung jeweils der persönlichen Einkommenssteuerschuld zuführen und nicht die Gemeinde ... in Anspruch nehmen wollte. Dennoch bestand der Angeklagte 5* … gegenüber der Zeugin 7* … auf der Übernahme der Steuerschuld durch die Gemeinde ... Dementsprechend stellte der anderweitig Verfolgte ... in seiner Eigenschaft als 1. Bürgermeister mit Schreiben vom 26.04.2013 anschließend beim Finanzamt 6* … im Namen der Gemeinde ... einen Antrag auf Pauschalisierung der Lohnsteuer und Übersendung eines Steuerbescheids an die Gemeinde ... Dieses Schreiben wurde von dem Angeklagten 5* … zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt vor Antragstellung vorbereitet und dem anderweitig Verfolgte ... mit den zugehörigen Unterlagen zur Zeichnung vorgelegt. In der Folge hat das Finanzamt Regensburg am 05.06.2013 einen gegen die Gemeinde ... gerichteten Lohnsteuerbescheid über 30.455,45 Euro erlassen. Die Steuerlast in Höhe von insgesamt 30.455,45 Euro wurde sodann aufgrund der vom anderweitig Verfolgte ... in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten 5* … gefertigten Zahlungsanordnung vom 22.07.2013 von der Gemeinde ... auch tatsächlich beglichen. Eine Rückforderung der entrichteten Lohnsteuer von den durch die Auszahlungen begünstigten Angeklagten 5* … erfolgte plangemäß nicht.
Für die Übernahme der Steuerlast durch die Gemeinde war lediglich die Form der Nettonachversteuerung möglich, indem der tatsächliche Auszahlungsbetrag als Nettobetrag für die Berechnung der Steuerschuld zugrunde gelegt wird. Tatsächlich wurde die nachzuversteuernde Urlaubsabgeltung für den Angeklagten 5* … brutto ausbezahlt, sodass der darin enthaltene Lohnsteueranteil dem Angeklagten statt dem Finanzamt zugeflossen war. Durch die Nettonachversteuerung hat die Gemeinde ... den genannten Betrag, einschließlich der enthaltenen Lohnsteuer nochmals versteuert.
Der Gemeinde ... entstand durch die Übernahme der persönlichen Steuerschuld des Angeklagten 5* … ein Schaden in Höhe von 19.954,43 Euro.“
Diese tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils, welche denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betreffen, sind nach Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend. Der Sachverhalt ergibt sich im Übrigen auch zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten und wurde von dem Beklagten eingeräumt.
2. Der Beklagte hat im Januar 2010 für nicht genommene Urlaubstage eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 11.193,20 Euro und im Dezember 2010 eine Abgeltung in Höhe von 10.712,83 Euro erhalten. Die erste Zahlung ergibt sich aus dem Lohnkonto des Beklagten für Dezember 2010 (Bl. 50 DA), welches eine entsprechende Nachzahlung für den Monat Januar ausweist. Die Zahlung für den Monat Dezember ergibt sich aus einem Schreiben der Gemeinde ... an die Realsteuerstelle Regensburg vom 14.12.2010 (Bl. 51 DA), auf welchem die Berechnung des Abgeltungsanspruchs („entspricht 40 Urlaubstage“) vermerkt ist. Das Schreiben trägt die Unterschrift des damaligen 1. Bürgermeisters und den Bearbeitervermerk „037/ …“, welcher das Namenskürzel des Beklagten ist. Der Beklagte legte das entsprechende Schreiben dem 1. Bürgermeister zur Unterschrift vor. Die Gesamtsumme der Urlaubsabgeltung beträgt 21.921,40 Euro. Der Gemeinderat, welcher nach § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Gemeinde 1* … ab einem Betrag ab 12.000,00 Euro entsprechenden Zahlungen zustimmen muss, hatte keine Kenntnis von der Urlaubsabgeltung. Der Beklagte wusste, dass in der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) eine finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub nicht vorgesehen ist. Zudem ist es nach § 11 der Urlaubsverordnung – UrlV lediglich zulässig 15 Tage ins Folgejahr zu übertragen, wobei diese spätestens nach 3 Jahren einzubringen sind und andernfalls der Urlaubsanspruch verfällt. Durch die benannte rechtswidrige Anordnung und Auszahlung der Urlaubsabgeltung wurde die Gemeinde in Höhe der jeweils ausgezahlten Beträge geschädigt. Der Sachverhalt, welcher Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 04.11.2015 (Az. 155 Js 24977/14) war, wurde in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Regensburg am 29.06.2016 im Rahmen einer Verständigung nach 257 c StPO gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Sachverhalt steht fest aufgrund des Inhalts der beigezogenen Strafakten sowie der der Disziplinarbehörde seitens der Gemeinde ... übermittelten Unterlagen. Er wird von dem Beklagten eingeräumt. Der Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass nach der neueren Rechtsprechung des EuGH eine finanzielle Abgeltung nicht genommener Urlaubstage möglich sei. Er habe den ihm zustehenden Jahresurlaub wegen hoher Arbeitsbelastung und personeller Unterbesetzung über mehrere Jahre hinweg nicht nehmen können. Insoweit habe der Dienstherr seine Fürsorgepflicht verletzt. Die Urlaubsabgeltungen seien durch den 1. Bürgermeister angeordnet worden, der Gemeinde sei kein finanzieller Schaden entstanden, da ansonsten zusätzliches Personal hätte eingestellt werden müssen. Der BKPV habe die Urlaubsabgeltungen nicht beanstandet, ebenso wenig wie das Landratsamt. Grund für die Aufsplittung sei gewesen, dass im Januar 2010 noch nicht absehbar gewesen sei, inwieweit der Urlaub im Laufe des Jahres hätte genommen werden können.
Diese Einlassung ist nicht geeignet, ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu verneinen oder von einem Verbotsirrtum seitens des Beklagten auszugehen. Ihm waren als langjährigem Geschäftsleiter mit Vorgesetztenfunktion die einschlägigen Vorschriften bekannt. Die Rechtsprechung des EuGH in dem Urteil vom 03.05.2012 (Az. C-337/10) stammt aus einem Zeitraum nach den Urlaubsabgeltungen für den Beklagten im Jahre 2010 und bezieht sich ausdrücklich nur auf den Fall, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht nehmen konnte, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Im Falle des Beklagten trifft dies nicht zu; nicht genommener Jahresurlaub verfällt unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 11 UrlV. Inwieweit Milderungsgründe zum Tragen kommen, ist im Rahmen der Maßnahmebemessung zu bewerten.
3. Mit schriftlicher Anordnung vom 01.10.2007 (Bl. 67 DA) gewährte der damalige 1. Bürgermeister dem bei der Gemeinde ... beschäftigten Beamten 10* … und dem Beklagten jeweils eine monatliche Leistungszulage von 7% aus deren Anfangsgrundgehalt rückwirkend ab dem 01.01.2007. Das Schreiben trägt das Bearbeiterkürzel „…“, was auf eine Sachbearbeitung durch den Beklagten hindeutet.
Zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 erweiterte der 1. Bürgermeister seine Anordnung auf die Auszahlung einer Leistungszulage an den dritten bei der Gemeinde ... beschäftigten Beamten 1... ab dem 01.01.2010 und erhöhte gleichzeitig die bestehenden Leistungszulagen zu Gunsten des Beklagten und 10* … geringfügig ebenfalls zum 01.01.2010.
Im Einzelnen wurden über den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.05.2014 folgende Beträge tatsächlich ausgezahlt:
Zulagenempfänger Zeitraum der Auszahlung Monatlicher Betrag Betrag insgesamt
01.01.2007- 31.12.2009 201,66 Euro 7.259,76 Euro
5* … 01.01.2010 - 31.05.2014 216,83 Euro 11.491,99 Euro
01.01.2007 - 31.12.2009 134,12 Euro 4.828,32 Euro
10* … 01.01.2010-30.04.2014 145,17 Euro 7.548,84 Euro
1... 01.01.2010-31.05.2014 156,20 Euro
8.278,60 Euro Summe: 39.407,51 Euro
Wie der Bayerische Kommunale Prüfungsverband in seinem Prüfungsbericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2011 bis 2013 und der Kasse der Gemeinde ... (Bl. 79 ff DA) unter TZ 8 ausführt, war die zeitgleiche Gewährung der Leistungszulagen an die drei Beamten sowie eine durchgehende Zahlung der Leistungszulagen seit 2007 bzw. 2010 rechtswidrig. Die zur Gewährung von Leistungszulagen bzw. Leistungsprämien zulässigen Höchstgrenzen wurden nicht eingehalten. Nach den damals geltenden Gesetzesvorschriften, insbesondere den §§ 4, 5 BayLPZV, gültig bis 31.12.2010, war im Jahr 2010 für die Gemeinde ... die Gewährung einer Leistungszulage nur an einen Beamten zulässig. Diese Leistungszulage konnte rückwirkend nur für einen Höchstzeitraum von 6 Monaten festgesetzt werden. Ab dem Jahre 2011 war gemäß Art. 67 Abs. 2 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 BayBesG, gültig ab 01.01.2011, nur noch die Auszahlung einer Leistungsprämie an nur einen Beamten für einen Höchstzeitraum von 12 Monaten möglich. Obgleich dem Beklagten die Rechtswidrigkeit der gewährten Leistungszulagen bekannt war und er als Kämmerer der Gemeinde ... aufgrund seiner Verantwortung für die finanziellen Angelegenheiten der Gemeinde dazu verpflichtet gewesen wäre, unterließ er es, gegen die rechtsgrundlosen Zahlungen einzuschreiten.
Der Sachverhalt, welcher im Hinblick auf die ab 01.01.2010 gezahlten Leistungsprämien Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 04.11.2015 (Az. …*) war, wurde in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Regensburg am 29.06.2016 im Rahmen einer Verständigung nach 257 c StPO gemäß § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Sachverhalt steht aufgrund der von der Gemeinde ... der Disziplinarbehörde überlassenen Unterlagen sowie dem Inhalt der beigezogenen Strafakten fest. Er wird von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Er beruft sich allerdings darauf, dass die Leistungszulagen Ausgleich für die besondere Beanspruchung, namentlich des Beklagten durch die wirtschaftlich nicht geschädigte Gemeinde gewesen seien. Dieses Vorbringen ändert nichts an dem zugrunde gelegten Sachverhalt, sondern ist im Rahmen der Maßnahmebemessung zu bewerten.“
Das dem Beklagten unter Abschnitt III. Ziffer 1. vorgeworfene Verhalten stelle ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen dar. Durch das strafbare Verhalten habe er gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Weiterhin lägen Verstöße gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und zum achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vor. Durch das unter Abschnitt III. Ziffer 2. vorgeworfene Verhalten habe er ebenfalls gegen seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Auch dieses Verhalten stelle, wie auch durch die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Regensburg in der Anklageschrift vom 4. November 2015 bestätigt, eine Untreuehandlung dar. Der Beklagte, dem als Geschäftsleiter und Kämmerer eine Vermögensbetreuungspflicht im Hinblick auf die Finanzen der Gemeinde ... oblegen habe, habe in Mittäterschaft mit dem 1. Bürgermeister die gesetzeswidrigen Urlaubsabgeltungen zu seinen Gunsten zum Nachteil der Gemeinde ... veranlasst. Er habe damit auch gegen die Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Im Hinblick auf die in rechtswidriger Weise gewährten Leistungszulagen (Abschnitt III. Ziffer 3.) habe es der Beklagte unterlassen, diese rechtswidrigen Zahlungen zu unterbinden, obwohl er als Geschäftsleiter und Kämmerer hierzu verpflichtet gewesen wäre und damit, wie ebenfalls durch die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Regensburg in der Anklageschrift bestätigt, eine Untreuehandlung durch Unterlassen verwirklicht. Soweit der Beklagte sich dahingehend eingelassen habe, dass die Leistungszulagen auf Wunsch des 1. Bürgermeisters gezahlt worden seien, hätte er dem entgegentreten und remonstrieren müssen. Da die Leistungszulagen auch ihm persönlich zugutegekommen seien, habe er auch gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Der Beklagte habe jeweils vorsätzlich gehandelt. Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe lägen nicht vor.
Ausgangspunkt der Maßnahmezumessung sei der in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Regensburg festgestellte Sachverhalt, wonach der Beklagte eine Untreue in besonders schwerem Fall verwirklicht habe und aufgrund dessen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust bewirken, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führe. Begehe ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehe, reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vorliegend sehe der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Damit reiche der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Aufgrund der konkreten Umstände komme hier die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens in Betracht. Zwar komme nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine präjudizielle Bedeutung zu. Allerdings liege die Verurteilung hier in zeitlicher Nähe zu der nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG maßgeblichen Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe, die zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge habe. Im Hinblick auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung könne dieser Aspekt daher nicht völlig unberücksichtigt bleiben.
Der ständigen Rechtsprechung sei bislang der Grundsatz zu entnehmen gewesen, dass innerdienstliche Untreue- und Betrugshandlungen bei einem Schaden von über 5000 € auch ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen. Auch wenn der Wert wohl nicht mehr maßgeblich sei, sei der dem Beklagten strafrechtlich vorwerfbare Schaden in Höhe von 19.954,40 € erheblich und liege bei weitem über dem bisherigen Schwellenwert.
Der Beklagte habe als Geschäftsleiter und Kämmerer im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt und sich in eigennütziger Weise durch Missbrauch seiner Amtsstellung einen Vorteil verschafft. Er sei damit seiner Stellung als Amtsleiter, dem mit diesem Amt verbundenen Ansehen in der Bevölkerung als Repräsentant der Gemeinde und seiner Vorbildfunktion gegenüber den Mitarbeitern in keiner Weise gerecht geworden. Die Ansehensschädigung werde auch durch die erhebliche Presseberichterstattung über seine Taten dokumentiert.
Neben dem strafrechtlich sanktionierten Verhalten des Beklagten würden die unter Abschnitt III. Ziffer 2. und 3. ausgeführten zusätzlichen Verfehlungen zusätzlich hinzutreten, die ebenfalls Untreuehandlungen darstellen, zu einem erheblichen Vermögensschaden der Gemeinde führten und jeweils für sich genommen die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen.
Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten scheide aus, da der Beklagte den Schaden erst nach der Entdeckung der Tat vor der strafgerichtlichen Hauptverhandlung wiedergutgemacht habe. Wie sich aus der Anhörung des Beklagten am 18. November 2014 ergebe, habe dieser, mit der Nachforderung des Finanzamts konfrontiert, sich lediglich bereit erklärt, sich mit einem „moderaten Betrag“ an der Steuerforderung, die durch die Urlaubsabgeltung entstanden sei, zu beteiligen. Die von dem Beklagten behauptete strukturelle Missorganisation der Gemeindeverwaltung, insbesondere die angeblich mangelnde Personalausstattung und seine große Einsatzbereitschaft, könnten – gerade im Hinblick auf die Höhe des entstandenen Schadens – nicht soweit mildernd berücksichtigt werden, dass bei Zugrundelegung der oben genannten Rechtsprechung von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen wäre. Auch eine mögliche Überlastung rechtfertige nicht, dass die Gemeinde persönliche Steuerschulden übernehme oder Urlaubsansprüche und Leistungsprämien entgegen eindeutiger gesetzlicher Vorschriften abgegolten bzw. ausbezahlt werden. Weitere Ermittlungen der Disziplinarbehörde zur Frage einer arbeitsmäßigen Überlastung seien daher nicht veranlasst. Es habe sich nicht um eine einmalige Pflichtverletzung sondern um mehrere Dienstpflichtverletzungen gehandelt, die sich, insbesondere im Hinblick auf die rechtswidrigen Leistungszulagen, auch über einen längeren Zeitraum hinzogen. Die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen lägen nach dem Tatzeitraum und könnten daher ebenfalls nicht mildernd berücksichtigt werden. Das im Rahmen der abschließenden Anhörung vorgelegte Gutachten vom 10. Februar 2017 enthalte keine zeitliche Festlegung dahingehend, zu welchem Zeitpunkt die gesundheitlichen Beeinträchtigungen begannen, sondern stelle lediglich pauschal fest, dass diese schon vor der Erstkonsultation am 26. November 2014 bestanden hätten und sich nicht erst nach der Einleitung von Ermittlungen erkennen ließen. Dies stehe auch in Widerspruch zu dem Attest vom 9. März 2015, wonach der Beklagte nach seinen eigenen Angaben seit den ihm vorgeworfenen Verstößen an den beschriebenen Beeinträchtigungen leide. Die Tatsache, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet sei und 40 Jahre lang seinen Dienst beanstandungsfrei und mit hohem Arbeitseinsatz geleistet habe, führe in Anbetracht der erheblichen Schwere des Dienstvergehens ebenfalls nicht dazu, dass von der Höchstmaßnahme abzusehen wäre, da der eingetretene endgültige Vertrauensverlust auch in diesen Fällen zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe.
Beide von der Gemeinde ... übermittelten Persönlichkeitsbilder würden dem Beklagten Fachkompetenz und überdurchschnittlichen Einsatz bescheinigen. Jedoch werde auch ausgeführt, dass er eigenmächtig handelte, sich über Anweisungen der Vorgesetzten gelegentlich hinwegsetzte und gegenüber den Mitarbeitern einen dominanten Führungsstil pflegte, wobei er auch kleinere Aufgaben nicht delegierte. Diese Persönlichkeitsbilder können daher weder zugunsten noch zu Lasten des Beklagten gewertet werden.
In der Gesamtschau sei festzustellen, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten, insbesondere in dessen Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit, zerstört sei. Im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten sei die Verhängung der Höchstmaßnahme angezeigt. Diese disziplinarrechtliche Folge sei angemessen, erforderlich und auch geboten.
Die Ausführungen in der Klageerwiderung seien nicht geeignet, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Soweit der Beklagte auf Tatsachen hinweise, die im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens bei der Bemessung des Strafurteils zu seinen Gunsten bewertet wurden, dürfe auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2017 zur unterschiedlichen Zweckrichtung von Straf- und Disziplinarrecht verwiesen werden. Soweit der Beamte darauf hinweise, dass das Gemeinderatsmitglied ... Kenntnis von der Urlaubsabgeltung gehabt habe, werde hierdurch nicht die Kenntnis des Gemeinderats als Gremium ersetzt. Die Ausführungen zur Schädigung der Gemeinde seien nicht nachvollziehbar, da der Untreueschaden aufgrund der bindenden Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils feststehe. Für spekulative Aufrechnungen mit der angeblichen Einsparung von Personalkosten sei in diesem Zusammenhang kein Raum.
Die vorgelegte Stellungnahme des ehemaligen 2. Bürgermeisters führe ebenfalls nicht zu einer anderen Maßnahmebemessung. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasse dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordere eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimme oder es – etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar in einer psychischen Ausnahmesituation – davon abweiche. Vorliegend habe sich der Beamte weder in einer finanziellen Notlage befunden, noch lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass er aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation handelte. Es sei daher nicht ersichtlich, dass diese Stellungnahme zu einer milderen Maßnahme führen könnte.
Auch sei die langjährige Beachtung der Dienstpflichten – selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen – für sich genommen regelmäßig nicht geeignet schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen – so sie bereits vor der Suspendierung aufgetreten sein sollten, was nicht nachgewiesen wurde – könnten nicht als Milderungsgrund berücksichtigt werden, da keinerlei Kausalität zwischen dem Dienstvergehen und einem angeschlagenen Gesundheitszustand erkennbar sei. Festzuhalten bleibe, dass der Beamte im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt habe und weder anerkannte noch sonstige Milderungsgründe zu seinen Gunsten streiten. Er habe seine Stellung missbraucht, um sich ein ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Daher sei ein weiterer Verbleib im Dienst weder der Gemeinde oder dem Dienstherrn noch der Allgemeinheit zuzumuten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Disziplinarklage abzuweisen.
Die Disziplinarbehörde begnüge sich damit, aus dem Strafurteil zu zitieren, dessen Feststellungen bindend seien. Wenn die tatsächlichen Feststellungen gegen den Beklagten bindend seien, so müsse dies aber auch für die positiven Feststellungen gelten. Hiernach habe zugunsten des Beklagten sein vollumfängliches Geständnis, die noch abzuurteilenden Vorwürfe der Nachversteuerung der Urlaubsabgeltung betreffend, mit dem er eine langwierige und unter Umständen schwierige Beweisaufnahme entbehrlich machte, gesprochen. Das Geständnis sei insoweit als werthaltig einzustufen. Dies bestätige auch die Loyalität des Beklagten gegenüber seinem Dienstherrn. Zu seinen Gunsten sei weiter zu berücksichtigen gewesen, dass er den Schaden bereits reguliert hatte. Der Schadensbetrag sei vollumfänglich erstattet worden. Zu seinen Gunsten sei auch zu werten, dass er ein Geständnis abgelegt habe, welches glaubhaft von Schuldeinsicht und Reue getragen war. Ferner habe das Amtsgericht ausdrücklich anerkannt, dass der Beklagte durch die Tat selbst persönlich sehr belastet war und ist. Er stehe seit Jahren im Fokus der Öffentlichkeit und sei Gegenstand einer breiten Berichterstattung, die angesichts der recht kleinen Gemeinde ... nicht ohne Auswirkungen auf sein tägliches Umfeld bleibe. Anders als das Amtsgericht wolle die Disziplinarbehörde aber offenbar unbedingt die „Höchststrafe“ vollziehen.
Entgegen den weiteren Ausführungen habe der Gemeinderat sehr wohl Kenntnis von der Urlaubsabgeltung gehabt. ... (damals Gemeinderatsmitglied und Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss) habe den Beklagten anlässlich der örtlichen Rechnungsprüfung für 2012 gefragt, ob er Urlaubsabgeltung erhalten hätte, was der Beklagte bejaht habe. Hierauf sei auch in einem anonymen Brief an die Staatsanwaltschaft (dort eingegangen am 19. Februar 2015) hingewiesen. Da sehr viele Detailkenntnisse in dem Brief enthalten seien, könne er nur von einem anderen Gemeinderatsmitglied gekommen sein.
Eine Schädigung der Gemeinde erscheine fraglich, da im Gegenzug zur Zahlung auch die Arbeitsleistung gestellt werden musste (und gestellt wurde). Im Übrigen seien durch die zwischenzeitliche Personalmehrung (ausschließlich in der Verwaltung) die Kosten hierfür um 25% gestiegen. Per Saldo liege also kein Schaden der Gemeinde vor. Die Einstellung nach § 254 Abs. 1 und 2 StPO sei auch eine Tatsachenfeststellung, die bindend sein müsse, so dass die Verfolgung im Disziplinarverfahren ausgeschlossen werde.
Die Höchstmaßnahme sei nicht verhältnismäßig. Der Orientierungsrahmen für das Dienstvergehen liege jedenfalls über drei Jahren, so dass hier für den Beklagten das gleiche Recht gelten müsse. Auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Juni 2008 sei ein weiteres Mal hingewiesen. Der dort verurteilte Beamte sei trotz Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug mit der Folge eines finanziellen Vorteils von insgesamt ca. 164.000 € „nur“ zurückgestuft worden. Die (vergleichsweise) hohe kriminelle Energie habe das Gericht ausdrücklich angesprochen. Nach diesen Maßstäben sei eine Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis aber unverhältnismäßig.
Im Weiteren möge es sein, dass zehn Monate Freiheitsstrafe in zeitlicher Nähe zu zwölf Monaten bzw. einem Jahr liegen. Aber das Amtsgericht habe sich auch Gedanken darüber gemacht, warum das Strafmaß auf zehn Monate begrenzt wurde. Im Urteil habe es zehn Monate ausdrücklich als ausreichend bezeichnet. Gerade nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe damit diese „präjudizielle Bedeutung“ keine wesentliche Berücksichtigung erfahren. Dabei scheinen die Ausführungen der Landesanwaltschaft erneut widersprüchlich, da es einerseits so aussehe, als hätte dieser Gesichtspunkt keine Relevanz, andererseits der Aspekt doch „nicht völlig unberücksichtigt bleiben“ könne.
Gleiches gelte für die Ausführungen im Folgenden, die wieder nicht klar erkennen ließen, ob der in der Tat vom Bundesverwaltungsgericht aufgegebene „Schwellenwert“ nun noch gelte, oder nicht. Wenn sich in der Tat jede schematische Betrachtung verbiete, so auch diejenige, dass ein vermeintlich vorwerfbarer Schaden „bei weitem über dem bisherigen Schwellenwert“ liege. Die Presseberichterstattung könne dem Beklagten nicht zur Last gelegt werden, sondern stelle ganz im Gegenteil eine erhebliche Belastung dar. Diese sei offensichtlich zustande gekommen, weil Mitglieder des Gemeinderats rechtswidrig aus nichtöffentlicher Sitzung geplaudert hätten. Sonst hätten nicht am Tag nach der Sitzung Presseberichte im Internet sowie am nächsten Tag in der Mittelbayerischen Zeitung und sogar der Bayer. Staatszeitung stehen können. Der Beklagte habe sogar von seiner Suspendierung aus der Zeitung erfahren. Erst später sei sie ihm offiziell mitgeteilt und zugestellt worden. Auch das Amtsgericht habe die Presseberichterstattung gerade zu Gunsten des Beklagten gewertet. Auch das sei eine Tatsachenfeststellung, die bindend sein sollte.
Das Persönlichkeitsbild werde durch die beiden Bürgermeister nur negativ dargestellt. Dass der Beklagte kein geldgieriger Mensch sei, beweise die Tatsache, dass er über zwei Jahrzehnte in führenden Positionen (und damit mit großem Zeitaufwand) beim Bayerischen Roten Kreuz und der Johanniter-Unfall-Hilfe tätig war, und zwar ehrenamtlich und ohne Aufwendungsersatz. Dies habe auch Bürgermeister ... in einem Zeitungsbericht vom 28. November 2014 gewürdigt. Demgegenüber sei ... beim 1... Oberbürgermeister der Auffassung, dass man jemandem, dem es schlecht gehe, nicht noch „eins mitgeben“ muss. Dem Beklagten gegenüber habe Bürgermeister ... allerdings während seiner Amtszeit geäußert, dass er dem ... „noch eine mitgeben“ wird. Dass der Beklagte da auch dabei sei, habe ... nicht gesagt, aber offensichtlich schon vorgehabt.
Entgegen den weiteren Ausführungen in der Klageschrift sei nichts vertuscht worden, so dass es auch nichts zu entdecken gab. Die Urlaubsabgeltung sei im Lohnkonto aufgeführt gewesen und nachvollziehbar. Außerdem habe der Gemeinderat davon gewusst. Die Formulierung „moderater Betrag“ sei bei der Ermessensanhörung nicht vom Beklagten sondern vom Bürgermeister so gewählt worden. Für den Beklagten sei klar gewesen, dass er die Bruttosteuer (nicht Nettosteuer) gemäß BKPV zu ersetzen hatte. Dies habe er unter dem Begriff verstanden. Die große Einsatzbereitschaft des Beklagten werde durch ständige 50-Stunden-Wochen bestätigt. Das Landratsamt habe sogar die Auffassung vertreten, dass die Gemeinde als Dienstherr gegenüber dem Beklagten die Fürsorgepflicht verletzt hatte. Dies sei sogar im Gemeinderatsprotokoll vom 25. November 2014 durch die Gemeinde selbst protokolliert worden. In der gleichen Sitzung sei dann die Suspendierung beschlossen worden.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien bereits vor der Suspendierung vorhanden gewesen. Da der Beklagte kein wehleidiger Mensch sei, sei er nicht beim Arzt gewesen und habe sich teilweise auch krank in die Arbeit geschleppt. Mit der Suspendierung habe er aber einfach nicht mehr gekonnt und den Arzt aufgesucht, der ihn sofort krankschrieb. Aufgrund der ständigen Stresssituation im Dienst habe der Beklagte auch einen kreisrunden Haarausfall bekommen. Im Folgenden widerspreche sich die Landesanwaltschaft erneut selbst, wenn einerseits die Persönlichkeitsbilder neutral sein sollen, andererseits aber die Persönlichkeit des Beklagten doch wieder die Höchstmaßnahme fordere. In der „Gesamtschau“ falle auf, dass die vermeintlich vollständige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses von der Landesanwaltschaft vielfach verteidigt, aber nirgends wirklich dargelegt oder begründet werde. Sie stehe vielmehr apodiktisch im Raum und scheitere weder an der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur präjudiziellen Bedeutung des Strafmaßes noch an der Aufgabe der Schwellenwerte. Im Gegenzug werde festgestellt, dass „anerkannte“ Milderungsgründe nicht vorlägen. Die eingewandten Milderungsgründe würden demgegenüber unbehandelt bleiben oder als nicht geeignet erscheinen, den einmal (wo?) festgestellten Vertrauensverlust auszugleichen. Hier beginne die Argumentation der Landesanwaltschaft bei Extrempositionen, die natürlich nicht in Reichweite seien. So laufe die Argumentation des Beklagten freilich nicht darauf hinaus, „dass die Gemeinde persönliche Steuerschulden des Beklagten übernimmt oder Urlaubsansprüche und Leistungsprämien entgegen eindeutiger gesetzlicher Vorschriften abgegolten bzw. ausbezahlt werden“. Mit solchen Extrempositionen verstelle sich die Landesanwaltschaft aber selbst den Blick auf das, worauf es hier ankomme. Nämlich die Frage, ob der Beklagte wirklich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsse, und zwar um sowohl seine Umwelt als auch deren Vertrauen in die Beamtenschaft zu schützen. Es möge sein, dass der Beklagte Dinge getan habe, die geeignet erscheinen, dieses Vertrauen anzukratzen. Die obigen Ausführungen zeigten aber doch auch, dass er umgekehrt so viel für den Freistaat bzw. die Gemeinde ... getan hat, dass er es verdient habe, dass ihm noch einmal eine Chance gegeben wird.
Die Landesanwaltschaft teilte dem Gericht mit Schreiben vom 12. Februar 2018 mit, dass nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Regensburg diese gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage führe (Az. 155 Js 14728/17). Unter Berücksichtigung des im Disziplinarverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes werde die Landesanwaltschaft den diesem Strafverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht im Wege der Nachtragsdisziplinarklage in das anhängige gerichtliche Disziplinarverfahren einbeziehen, sondern gegebenenfalls ein weiteres Disziplinarverfahren einleiten (Art. 51 Abs. 3 Satz 3 BayDG).
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenunterlagen und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Die Gerichtsakten in den Verfahren Az. RO 10A DS 16.961 und RO 10A DK 08.196 wurden beigezogen.
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien ihr Einverständnis hiermit erklärt haben, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayDG.
Die zulässige Disziplinarklage führt zu der Entscheidung, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da er wegen eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Gegen die Ordnungsgemäßheit der Klageschrift bestehen keine Bedenken. Sie entspricht den Anforderungen des Art. 50 Abs. 1 BayDG und gibt in ausreichender Weise den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens sowie die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel in geordneter Darstellung wieder. Mängel der Klageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens wurden von dem Beklagten nicht – innerhalb der Frist des Art. 53 Abs. 1 BayDG – geltend gemacht.
1. Das Gericht legt der disziplinarrechtlichen Würdigung die Sachverhalte zugrunde, die der Kläger in den Nrn. III.1. bis 3. des Klageschriftsatzes vom 29. März 2017 darlegte.
a. Zunächst legt das Gericht der disziplinarrechtlichen Würdigung die tatsächlichen Feststellungen des seit 7. Juli 2016 rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Regensburg vom 29. Juni 2016 (Az. 23 LS 155 Js 24977/14) zugrunde. Dieses verurteilte den Beklagten wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1, 2, § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung. Die strafgerichtlichen Feststellungen sind gemäß Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für ein Disziplinar(-klage) verfahren bindend. Offenkundig unrichtige Feststellungen sind weder erkennbar noch von dem – insoweit geständigen – Beklagten behauptet worden. Vielmehr räumte er selbst ein, dass der Gemeinde ... durch die Übernahme einer persönlichen Steuerschuld ein Schaden in Höhe von 19.954,43 € entstanden sei.
b. Ferner geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte im Januar 2010 für nicht genommene Urlaubstage eine ihm nicht zustehende Urlaubsabgeltung in Höhe von 11.193,20 € und im Dezember 2010 in Höhe von 10.712,83 € erhalten hat (Nr. III.2. des Klageschriftsatzes). Außerdem wurden dem Beklagten (und weiteren Beamten der Gemeinde ...*) zu Unrecht Leistungszulagen gewährt (Nr. III.3. des Klageschriftsatzes). Der Sachverhalt hinsichtlich der Urlaubsabgeltung ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus Nr. II der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 4. November 2015 (155 Js 24977/14). Hinsichtlich der Gewährung der Leistungszulagen ergibt sich dies zumindest für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 aus Nr. IV. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Der Beklagte hat die Sachverhalte im Übrigen nicht – durchgreifend – bestritten. Insoweit kam es im Rahmen einer Verständigung im Hauptverhandlungstermin nach § 257c StPO zu einer Einstellung gemäß 154 Abs. 1, 2 StPO. Nach dem Strafurteil vom 29. Juni 2016 beruhen die Feststellungen zum Sachverhalt auf dem „vollumfänglichen Geständnis“ des Beklagten. Für die disziplinarrechtliche Würdigung ist es nicht maßgeblich, dass das Strafverfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt wurde, da er die zugrundeliegenden Sachverhalte im Wesentlichen einräumte.
Soweit sich der Beklagte zu seiner Entlastung hinsichtlich der im Januar und Dezember 2010 erhaltenen „Urlaubsabgeltung“ auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 (Az. C-337/10) bezieht, kann er keinen Erfolg haben, da der Europäische Gerichtshof entschied, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leistete. Dies ist mit dem Fall des Beklagten nicht vergleichbar. Dieser stand nämlich nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand und war nicht aus Krankheitsgründen an der Dienstleistung verhindert. Soweit er sich bezüglich der Leistungszulagen auf seine dienstliche Belastung beruft, ändert dies nicht daran, dass diese unter Verstoß gegen die relevanten rechtlichen Bestimmungen gewährt wurden. Den Beklagten kann auch nicht entlasten, dass möglicherweise einzelne Mitglieder des Gemeinderats Kenntnis von der Urlaubsabgeltung gehabt haben sollen. Dies ersetzt weder die Kenntnis des Gremiums noch die Beachtung der maßgeblichen Vorschriften. Dass die Urlaubsabgeltung mit Recht und Gesetz nicht im Einklang stand, war dem Beklagten als langjährigem Kämmerer und geschäftsleitenden Beamten bewusst.
2. Der Beklagte hat durch sein Verhalten in den oben dargestellten Sachverhalten insbesondere vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten. Ferner liegt hierin ein Verstoß gegen seine Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG), sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG) und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Es handelt sich um ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Der Beklagte hat die Untreuehandlungen nicht zu Lasten eines außen stehenden Dritten begangen, sondern zu Lasten des Dienstherrn selbst, weshalb das Dienstvergehen als innerdienstlich zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG vom 5.5.1993 Az. 1 D 49/92).
3. Die Schwere des Dienstvergehens gebietet die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Beamte sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben. Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ist gemäß Art. 14 Abs. 1 BayDG nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 Az. 2 C 6/14). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG vom 8.12.2004 Az. 2 BvR 52/02). Eine Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 Az. 2 C 12.04). Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden.
Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (vgl. z.B. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Dabei bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zur Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. BVerfG vom 8.12.2004 a.a.O.). Da die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der in Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung und besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 a.a.O.).
a. Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt so schwer, dass er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dabei wirkt sich insbesondere das dem Strafurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 29. Juni 2016 zugrunde gelegte Geschehen dahingehend aus, dass die Veruntreuung gemeindlicher Gelder in der hier eingeräumten Höhe von 19.954,43 € bereits für sich geeignet ist, die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen, ohne dass es auf die dem Beklagten weiteren zur Last gelegten Vorwürfe, hinsichtlich derer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt wurde (Urlaubsabgeltung und Leistungszulagen), ankommt. Andererseits sind auch diese jeweils für sich geeignet, zur Entfernung des Beklagten zu führen.
Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, griff das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurück. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der neueren Rechtsprechung jedoch auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet dies eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Es wird verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
Der letztlich abgeurteilte Tatvorwurf gegen den Beklagten beinhaltet eine Untreue gemäß § 266 Abs. 1, 2, § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, 1 StPO (Teileinstellung bei mehreren Taten) eingestellt. Die oben genannten Strafnormen sehen einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
b. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. z. B. BVerwG vom 23.7.2013 Az. 2 C 63.11). Zur Bestimmung der Schwere des begangenen Dienstvergehens kann bei (außergerichtlichen) Dienstvergehen auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O. m.w.N.).
Diese Grundsätze bezüglich der „zweiten Stufe“ finden jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine Anwendung. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, komme dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 Az. 2 B 24/16). Vielmehr habe das Verwaltungsgericht in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war der Beamte im Strafurteil wegen Geheimnisverrats gemäß § 353b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt worden. Sei von den Strafgerichten bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen lediglich auf eine Geldstrafe erkannt worden, komme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 a.a.O. m.w.N.). In diesem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedoch für zulässig erachtet. Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kann damit selbst die Verhängung einer Geldstrafe – anders als bei außerdienstlichen Dienstvergehen – zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Zwar mag eine Verurteilung bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine „präjudizielle“ Bedeutung entfalten. Allerdings kann sie im Rahmen der Beurteilung des Schweregehalts dieses Dienstvergehens durchaus Berücksichtigung finden.
Die Verurteilung des Beklagten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung ist erheblich (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 a.a.O.; BayVGH vom 31.1.2017 a.a.O.). Sie bewegt sich mit zehn Monaten in einem Bereich, der nahe an das Strafmaß heranreicht, das zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat. Die Veruntreuung gemeindlicher Gelder hat nicht nur zu einem eklatanten Vertrauensbruch und einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat auch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als Leiter der Gemeindeverwaltung ist er deren Repräsentant und prägt gegenüber Mitarbeitern und Gemeindebürgern deren Erscheinungsbild. Missbraucht er seine Stellung, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, ist sein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde weder dem Dienstherrn noch der Allgemeinheit zuzumuten (vgl. BayVGH vom 31.1.2017 m.w.N.). Als Kämmerer trifft ihm eine Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (vgl. VG Ansbach vom 5.4.2018 Az. AN 13b D 17.01676). Auch gegen diese Pflicht hat er durch sein Verhalten verstoßen.
c. Die Umstände der Tatbegehung wirken sich zu Lasten des Beklagten aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beamte in Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren (vgl. BVerwG vom 2.5.2017 a.a.O. m.w.N.). Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssten die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe könnten sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehe (vgl. BVerwG vom 2.5.2017 a.a.O. m.w.N.).
Das Bundesverwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sind in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass innerdienstliche Untreue- oder Betrugshandlungen eines Beamten bei einem Schaden von über 5.000 € auch ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen (vgl. BVerwG vom 6.5.2015 Az. 2 B 19.14; BayVGH vom 15.3.2017 Az. 16a D 14.1160 m.w.N.). Diese Wertgrenze ist wohl nicht mehr maßgeblich, da sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 (Az. 2 C 6/14), entnehmen lässt, dass sich jede schematische Betrachtung – insbesondere an Hand von Schwellenwerten – verbietet.
Es liegen hier jedoch Erschwernisgründe vor, die die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen. Die Veruntreuung gemeindlicher Gelder in Höhe von 19.954,40 € ist bereits für sich genommen geeignet, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen. Hinzu kommen noch eine dem Beklagten nicht zustehende Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 21.921,40 € und die Gewährung von Leistungszulagen von über 11.000 € ab 1. Januar 2010 an sich selbst. Daneben wurden noch weitere Zulagen außerhalb dieses Zeitraums an ihn und an weitere Personen ausgezahlt. Die Höhe des Schadens wirkt sich – unabhängig von einer nicht mehr anzuwendenden Wertgrenze – zu Lasten des Beklagten aus. Ihm musste als geschäftsleitenden Beamten und Kämmerer die Rechtswidrigkeit der veranlassten Zahlungen bewusst gewesen sein. Er handelte auch und gerade unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung. Außerdem wurden die weiteren Tatvorwürfe nicht wegen erwiesener Unschuld sondern aus Gründen der Prozessökonomie eingestellt. Dem Dienstvergehen lagen kein einmaliges Fehlverhalten sondern zeitlich länger dauernde Unregelmäßigkeiten zugrunde.
d. Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass er straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Dem steht jedoch auch unter Berücksichtigung der langjährigen engagierten und unbeanstandeten Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung das – hier erhebliche – Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden entgegen, die die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und angemessene Reaktion erscheinen lassen. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass ihm das Strafurteil eine günstige Sozialprognose bescheinigt habe und er deshalb nur zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei, verkennt er, dass Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Das Disziplinargericht hat in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung eigenständig und ohne Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (vgl. BayVGH vom 31.1.2017 a.a.O.), was hier der Fall ist.
Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass er sich bei den Ermittlungen stets kooperativ verhalten, den Vorwurf eingeräumt sowie den Schaden vollständig beglichen habe, ist dies grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die spätere Einräumung des Fehlverhaltens und die Wiedergutmachung des Schadens nach Entdeckung der Tat führen aber nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn er durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung von seinen Taten abgerückt wäre (vgl. BVerwG vom 28.8.2007 Az. 2 B 26/07). Hier hat der Beklagte die in Streit stehenden Beträge aber erst dann ausgeglichen, als seine Handlungsweise bereits Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen war.
Das Gericht verkennt nicht das erhebliche dienstliche Engagement des Beklagten über einen langen Zeitraum. Dies rechtfertigt es aber nicht, über einen längeren Zeitraum gegen maßgebliche rechtliche Bestimmungen zu verstoßen, strafrechtlich relevante Tatbestände zu verwirklichen und den entstandenen sowie im Strafurteil festgestellten Schaden nunmehr mit Berechnungen über Neueinstellungen zu relativieren. Die langjährige Beachtung der Dienstpflichten ist – selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen – für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BayVGH vom 15.3.2017 Az. 16a D 14.1160). Dass die Gemeinde ... nunmehr höhere Ausgaben haben soll als in früheren Jahren, ist nicht geeignet ihn zu entlasten, da eine nicht ausreichende Personalausstattung einen Beamten nicht davon entbindet, die Gesetze zu beachten. Hinzu kommt, dass es zu den Aufgaben eines geschäftsleitenden Beamten auch gehört, auf eine sachgerechte Aufgabenverteilung und Personalausstattung hinzuwirken. Sollte der Beklagte dies versäumt haben, kann er sich nicht nachträglich zu seiner Entlastung hierauf berufen. Soweit der Beklagte auf die langjährige Berichterstattung in der Presse und die damit verbundenen Belastungen für seine Person hinweist, stellt dies nachvollziehbar für ihn eine Belastung dar. Allerdings beruht diese Berichterstattung im Wesentlichen auf seinem eigenen disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhalten.
Die durch den 1. und 2. Bürgermeister der Gemeinde ... erstellten Persönlichkeitsbilder wertet das Gericht als neutral. So wird dem Beklagten durchaus zugestanden, dass er ein tüchtiger, kluger und rechtssicherer Mitarbeiter war. Er sei der Gemeinde lange Zeit ein guter Mitarbeiter gewesen. Andererseits werden ihm auch ein eigensinniges Agieren und ein ausgeprägter Kontrolldrang attestiert. Gerade in den letzten Monaten/Jahren habe er sich derartig inakzeptabel gegenüber seinem Dienstherrn verhalten, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Zukunft nicht mehr möglich sein werde. Soweit der Beklagte auf eine schriftliche Äußerung des ehemaligen 2. Bürgermeisters der Gemeinde Bezug nimmt, handelt es sich um kein aktuelles Persönlichkeitsbild eines Vorgesetzten. Dieser war nämlich nach seinen Angaben bis zum Jahr 2008 2. Bürgermeister. Damit kann sich diese Stellungnahme allenfalls auf einen Zeitraum beziehen, der vor dem hier relevanten Zeitraum lag. Die Äußerung ist daher nicht geeignet zu Gunsten des Beklagten zu sprechen.
e. Anerkannte (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, sind nicht erkennbar. Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als unbedachte persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (vgl. hierzu BVerwG vom 24.2.1999 Az. 1 D 31.98).
Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Milderungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die spätere Einräumung des Fehlverhaltens und die Wiedergutmachung des Schadens nach Entdeckung der Tat können nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung von seinen Taten abgerückt wäre (vgl. BVerwG vom 28.8.2007 a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall (s.o.).
Von einer an sich verwirkten Höchstmaßnahme ist ausnahmsweise zugunsten einer milderen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein anerkannter Milderungsgrund von einem solchen Gewicht vorliegt, der geeignet ist, das schwere Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen (vgl. BayVGH vom 22.11.2017 Az. 16b D 15.1182). Es bestehen hier jedoch keine hinreichenden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen aufgrund einer krankhaften seelischen Störung in einem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 des Strafgesetzbuches (StGB) begangen hat.
Den vorgelegten Attesten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte ab dem hier relevanten Zeitraum – insbesondere ab dem Jahr 2010 – nicht in der Lage war, sein Verhalten entsprechend zu steuern. Auch eine etwaige Überlastung vermag nicht zu erklären, weshalb er trotz der ausdrücklichen Hinweise der Steuerprüferin die Begleichung seiner Steuerschuld durch die Gemeinde veranlasst hat. Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung im Tatzeitraum. In dem Arztbrief des 15* … vom 9. März 2015 heißt es zur Vorgeschichte, dass man dem Beklagten einen Verstoß gegen das Beamtenrecht vorgeworfen habe, der mittlerweile weitere Untersuchungen nach sich ziehe. Er leide „seit dem“ unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen etc. In dem nervenärztlichen Befundbericht vom 1. Dezember 2015 ist davon die Rede, dass sich der Beklagte seit 6. März 2015 in nervenärztlicher Mitbehandlung befinde. Der ärztlichen Bescheinigung des ... vom 14. Dezember 2015 lässt sich entnehmen, dass sich der Beklagte am 26. November 2014 in medizinische Behandlung begeben habe. In dem ärztlichen Attest des ... vom 10. Februar 2017 wird darüber hinaus behauptet, dass die „Zeichen einer Belastungsreaktion … sich nicht erst nach der Einleitung von Ermittlungen erkennen lassen“. Woher der Arzt diese Erkenntnis nimmt, lässt sich aus dem Attest nicht erschließen. Im Übrigen lässt sich keinem dieser Arztbriefe/Atteste entnehmen, dass der Beklagte seine Dienstpflichtverletzungen im Zustand der Schuldunfähigkeit oder zumindest der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Vergleichbares gilt hinsichtlich des Milderungsgrunds der „negativen Lebensphase“, der nur dann mildernd berücksichtigt werden kann, wenn sich der Beamte zur Tatzeit in ihr befand (vgl. BVerwG vom 28.8.2007 a.a.O.).
f. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch verhältnismäßig. Sie verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist – wie hier – durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen.
g. Soweit sich der Beklagte auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Juni 2008 (Az. RO 10A DK 08.196) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig für jeden Fall zu entscheiden hat. Ein „Präjudiz“ gibt es insoweit nicht. Im Übrigen lag diesem Urteil ein außerdienstliches und nicht wie hier ein innerdienstliches Dienstvergehen zu Grunde, so dass die Sachverhalte nicht vergleichbar sind.
Der Beklagte erscheint damit im Beamtenverhältnis nicht mehr als tragbar, da er das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit endgültig verloren hat. Im Disziplinarklageverfahren ist daher in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG.