Verwaltungsgericht München Urteil, 30. März 2015 - M 19B DK 14.4637

published on 30/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 30. März 2015 - M 19B DK 14.4637
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Tenor

I. Gegen den Beklagten wird wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der ... geborene Beklagte schloss im Juli 19... die Realschule mit der mittleren Reife ab.

Am 1. November 19... trat er beim Hauptzollamt ... in die Bundesfinanzver-waltung ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zollanwärter ernannt.

Sein dienstlicher Werdegang verlief wie folgt:

... 1976 Ernennung zum Zoll... z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

... 1978 Ernennung zum Zoll ...

... 1980 Ernennung zum Zoll ...

... 1982 Ernennung zum Zoll ...

... 1984 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ...

... 1993 Ernennung zum Zoll...

... 1999 Ernennung zum Zoll ...

... 2007 Zuerkennung einer Amtszulage (A ... + Z).“

Bei seiner letzten Beurteilung zum Stichtag 1. September 2005 erhielt der Beklagte das Prädikat „tritt erheblich hervor“.

Er ist ledig und erhält Bezüge nach Besoldungsgruppe ... + Amtszulage. Von den Bezügen werden derzeit 25% einbehalten, netto erhält er derzeit 2.121,06 €.

Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... September 2009, rechtskräftig seit 14. Oktober 2009 (Az.: ...), wurde der Beklagte wegen Amtsanmaßung in 29.933 Fällen gemäß §§ 132, 53 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zur Bewährung verurteilt.

Dem Strafbefehl liegen folgende tatsächliche Feststellungen zu Grunde:

„Sie sind Zoll... beim Hauptzollamt München und seit Anfang ... bei der Zollabfertigungsstelle ... (...) im Arbeitsbereich ... tätig. Vor der Verlegung dieser Zollabfertigungsstelle nach ... waren Sie in der früheren Abfertigungsstelle in München ... tätig. Zu Ihren Aufgaben gehört die Bearbeitung aller in ihre Zuständigkeit fallenden zollrelevanten Vorgänge im Bereich der Wareneinfuhr. Ferner waren Sie auch für die Ausfuhr von Waren zuständig, soweit es sich dabei um Messeware, d.h. um Ware handelt, die zum Zwecke der Ausstellung auf der Messe ... eingeführt wurde. Für Waren, die keine Messewaren sind, ergibt sich eine sachliche Zuständigkeit der Zollabfertigungsstelle nicht.

Derzeit sind Sie vom Dienst suspendiert. Das gegen Sie eingeleitete Disziplinarverfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.

Die bereits rechtskräftig verurteilte C. A. war als Zoll... beim Hauptzollamt München angestellt und ebenfalls im Bereich der Wareneinfuhr bzw. Ausfuhr von Messeware in der Zollabfertigungsstelle ... (...) tätig.

Die Firma F. P. ... e.K. ist unter der Nummer ... im Handelsregister des AG München eingetragen. Inhaber ist der bereits rechtskräftig verurteilte F. P., seine rechte Hand und Stellvertreter in der Firma ist der anderweitig Verfolgte A. S. Die Firma unterhält einen ausgelagerten Standort am ..., der von dem Bruder des Verurteilten, dem ebenfalls bereits rechtskräftig verurteilten T. P. geleitet wird. Als Zollagentur erbringt die Firma P. Dienstleistungen im Bereich der Ein- und Ausfuhr von Waren wie beispielsweise die Erstellung von Ausfuhrerklärungen.

Eine Ausfuhrerklärung ist Teil des Exportvorgangs einer bestimmten Ware, bei der die Zulässigkeit des Exports durch die dafür zuständigen Zollstellen geprüft wird. Dies erfolgt wie im Folgenden geschildert: Um Waren ins Ausland zu transportieren, beauftragt ein Händler regelmäßig eine Spedition mit dem Transport. Im Rahmen des Transportvertrags wird der Spedition dabei üblicherweise auch die Aufgabe übertragen, sich um die Zollformalitäten zu kümmern, wofür sie nach den einschlägigen Speditionsbedingungen (ADSp) einen ergänzenden Entgeltanspruch erwirbt. Eine Vielzahl von Speditionen erledigen die Zollformalitäten jedoch nicht selbst, sondern bedienen sich dazu der Hilfe von Zollagenturen. Diese erstellen dann die in der ersten Stufe des Ausfuhrvorgangs bei den zuständigen Zollbehörden vorzulegende Ausfuhrerklärung, mittels derer die Ware für den Export angemeldet wird.

Die Ausfuhrerklärung wird von der Zollstelle dann dahingehend geprüft, ob der Export der zur Ausfuhr angemeldeten Ware zulässig ist oder etwaigen Beschränkungen unterliegt. Neben der Ausfuhrerklärung muss die auszuführende Ware beim zuständigen Zollamt gestellt werden. Bei der Gestellung handelt es sich um die körperliche Vorführung der auszuführenden Waren beim Zollamt. Sie soll die Zollbeamten in die Lage versetzen, sich durch Sichtkontrolle davon zu überzeugen, dass die Ware mit den in der Ausfuhrerklärung gemachten Angaben übereinstimmt. Mit dem Abdruck des Dienststempels auf der Ausfuhrerklärung bestätigt der jeweilige Zollbeamte die Ordnungsmäßigkeit der Ausfuhrerklärung und gibt die Ware zur Ausfuhr frei. Statt in Schriftform kann die Ausfuhrerklärung auch in elektronischer Form über das sog „...-System“ (ein elektronisches Erfassungssystem) abgegeben werden und wird elektronisch weiterbearbeitet bzw. freigegeben. An der Notwendigkeit der Gestellung ändert sich durch die Verwendung des ...-Systems jedoch nichts. Eine Ausfuhr ohne Gestellung ist, abgesehen vom Ausnahmefall des § 9 Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung (Anmeldung der Ausfuhrsendung außerhalb des Amtsplatzes), rechtlich nicht möglich.

Weil die Gestellungspflicht für die Firma P. einen enormen personellen, logistischen und damit letztlich auch finanziellen Aufwand darstellte, suchte F. P. nach Möglichkeiten, mit denen er die Gestellungspflicht umgehen, seinen Kunden aber gleichzeitig eine zumindest ordnungsgemäß erscheinende Ausfuhrerklärung liefern konnte. Seine Suche endete im Herbst des Jahres 2001 in einer Vereinbarung mit der rechtskräftig verurteilten A.

Dem Inhalt der Vereinbarung zufolge sollte A. die von der Firma P. vorgelegten Ausfuhrerklärungen ungeachtet der Tatsache, dass eine sachliche Zuständigkeit mangels Zusammenhangs mit Messewaren nicht gegeben war, abstempeln, ohne dass die jeweils auszuführende Ware von der Firma P. gestellt wurde. Als Gegenleistung sollte A. für jede abgestempelte Ausfuhrerklärung einen Betrag von DM 5,00 und später EUR 2,50 erhalten.

Tatsächlich wurde die Vereinbarung in der Folgezeit wie folgt umgesetzt:

Im Zeitraum zwischen der Vereinbarung im Herbst 2001 und Juli 2008 begaben sich T. P. bzw. in dessen Vertretung der anderweitig Verfolgte A. S. mit Wissen und Wollen von F. O. nahezu jeden Werktag zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr zu den Zollabfertigungsstellen ... bzw. ..., um Frau A. Ausfuhrerklärungen vorzulegen, die die Firma P. im Auftrag verschiedener Speditionen erstellt hatte.

Einen Teil der vorgelegten Ausfuhrerklärungen stempelte A. mit ihrem eigenen Dienststempel ab oder verwendete dabei Ihren Dienststempel. Hinsichtlich des anderen Teils erledigten Sie auf Anweisung von Frau A. die Abstempelung der Ausfuhrerklärungen. Dementsprechend stempelten Sie an Tagen, an denen sowohl Sie als auch A. Dienst hatten, mindestens 75% der Ausfuhrerklärungen ab,

wobei Ihnen bewusst war, dass eine Gestellung nicht erfolgt, ein Antrag nach § 9 Abs. 2 AWV nicht gestellt und eine sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der Ausfuhrerklärungen nicht gegeben war, weil diese nicht im Zusammenhang mit Messewaren standen. Während der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit von Frau A. stempelten Sie alle vorgelegten Ausfuhrerklärungen allein ab. Rechnerisch sind daher von im Zeitraum von Oktober 2002 bis Juli 2008 gestempelten 44.323 Ausfuhrerklärungen 29.933 Ausfuhrerklärungen auf Sie zurückzuführen. Die monatliche Anzahl der auf Sie fallenden Ausfuhrerklärungen ergibt sich aus folgender Übersicht:

 

 

Von den in diesem Zusammenhang stehenden Bestechungszahlungen durch P. an A. hatten sie jedoch weder Kenntnis noch einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil, sondern handelten aus bloßer Gefälligkeit gegenüber der Fa. F. P. ... e.K.2

Mit Vermerk vom 9. Juli 2008 wurde gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren eingeleitet und wegen des sachgleichen Strafverfahrens zunächst ausgesetzt. Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und seit 1. September 2008 werden 25% seiner Dienstbezüge einbehalten.

Von den in diesem Zusammenhang stehenden Bestechungszahlungen durch P. an A. hatten sie jedoch weder Kenntnis noch einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteil, sondern handelten aus bloßer Gefälligkeit gegenüber der Fa. F. P.

Mit Vermerk vom 9. Juli 2008 wurde gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren eingeleitet und wegen des sachgleichen Strafverfahrens zunächst ausgesetzt. Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und seit 1. September 2008 werden 25% seiner Dienstbezüge einbehalten.

Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 29. März 2010 fortgesetzt und auf den Sachverhalt ausgedehnt, dass der Beklagte in einer bisher nicht näher bestimmten Anzahl von Fällen für die mit ihm eingesetzte Kollegin C. A. unrechtmäßig Buchungen am Arbeitszeiterfassungsgerät vorgenommen hat.

Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beklagten wurde mit dessen Zustimmung im Januar 2012 ein Gutachten des Prof. Dr. N. eingeholt. Der Beklagte wurde mündlich angehört. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Mai 2014 hat er sich abschließend zum Disziplinarverfahren geäußert. Der Bezirkspersonalrat der BFD Südost wurde beteiligt.

Mit am 13. Oktober 2014 eingegangenem Schreiben vom 8. Oktober 2014 hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München - Disziplinarkammer für Bundesangelegenheiten - erhoben und beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte habe in der Zeit von 2000 bis 2008 in einer Vielzahl von Fällen, davon allein im Zeitraum von Oktober 2002 bis Juli 2008 in 29.933 Fällen in seiner Eigenschaft als Abfertigungsbeamter für den Warenverkehr bei der Abfertigungsstelle ... (...) des Zollamts ... Ausfuhranmeldungen angenommen und Warensendungen zur Ausfuhr abgefertigt, obwohl diese zuvor nicht gestellt worden seien. Auch eine sachliche Zuständigkeit für die Abfertigung der gegenständlichen Ausfuhrerklärungen sei mangels Zusammenhangs mit Messewaren nicht gegeben gewesen (vgl. Strafbefehl v. 23.9.2009). Er habe darüber hinaus im Zeitraum von Juli 2005 bis Juli 2008 in mindestens 180 Fällen unrechtmäßige Buchungen am Gerät zur elektronischen Zeiterfassung für seine ehemalige Kollegin C. A. vorgenommen.

Der Beklagte habe somit ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe gegen die Gesetze verstoßen und sich darüber hinaus weder achtungsnoch vertrauenswürdig verhalten. Der Beklagte sei seit Anfang ... an der Zollabfertigungsstelle ... (...) tätig gewesen. Zu seinem Aufgabenbereich habe die Bearbeitung aller zollrelevanten Vorgänge im Bereich Wareneinfuhr gehört. Für die Ausfuhr von Waren sei er insofern zuständig gewesen, soweit es sich um Messewaren gehandelt habe. Der Beklagte habe in vollständiger Kenntnis seiner eindeutigen Zuständigkeiten nachweislich in den Jahren 2000 bis 2008 in einer Vielzahl von Fällen in der Zeit von Oktober 2002 bis Juli 2008 in 29.933 Fällen die von der Firma P. ... erstellten Ausfuhranmeldungen angenommen und zur Ausfuhr abgefertigt, obwohl es sich nicht um Messeware gehandelt habe und diese darüber hinaus nicht gestellt gewesen sei. In der Tatzeit habe er seinen Dienst zusammen mit der Kollegin C. A., die ihm dienstrangig nachgeordnet gewesen sei, durchgeführt. Die Dienst- und Fachaufsicht sei von den damaligen Vorgesetzten regelmäßig (ein- bis zweimal monatlich) ausgeübt worden. Der Beklagte habe folglich das ihm entgegengebrachte Vertrauen in einer Vielzahl von Fällen missbraucht und damit im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Die Pflichtverletzungen seien vorsätzlich begangen worden. Nach eigenen Angaben sei ihm während des gesamten Tatzeitraums sein Fehlverhalten sehr wohl bewusst gewesen. Er sei sehr bestimmt und zielgerichtet vorgegangen, so habe er die für die Zollstelle bestimmten und aufzubewahrenden Exemplare der Ausfuhrerklärungen nach seinen Einlassungen und den Vernehmungen der Zeugen über die Altpapierablage an der Abfertigungsstelle ... entsorgt. Die Exemplare für das Statistische Bundesamt habe er jedoch in das dafür bestimmte Fach gelegt. Ferner habe der Beklagte, sofern Auszubildende oder sonstige Verwaltungsangehörige sich in der Abfertigungsstelle befunden hätten, das Abstempeln der Ausfuhrer klärungen in das Firmenfahrzeug der Firma P. verlegt, damit sein Fehlverhalten un-entdeckt bliebe. Auch unter Berücksichtigung der bei ihm aufgrund des psychiatrischen Gutachtens diagnostizierten schweren Persönlichkeitsstörung habe er schuldhaft gehandelt. Er habe zu jeder Zeit Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seiner Taten gehabt. Das Gutachten schließe nämlich die Schuldunfähigkeit im Sinn des § 20 StGB aus.

Durch die unzulässige Betätigung der Zeiterfassung zu Gunsten der Kollegin C. A. habe er dieser ein ungerechtfertigtes Zeitguthaben von mindestens 90 Stunden verschafft. Insoweit habe er gegen dienstliche Anordnungen verstoßen. Ein Arbeitszeitbetrug zu Lasten des Dienstherrn berühre die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, speziell jedoch die Pflicht zur Wahrheit hinsichtlich innerdienstlicher Erklärungen, Denn der Beklagte habe die Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte missachtet, wonach jeder Beschäftigte verpflichtet ist, Dienstbeginn und Dienstende selbstständig einzubuchen. Durch diese Handlungen habe der Beklagte auch die Anwesenheit der Kollegin C. A. vorgetäuscht und das in ihn gesetzte Vertrauen in hohem Maße missbraucht.

Rechtfertigungsgründe für sein pflichtwidriges Verhalten lägen nicht vor. Insgesamt betrachtet habe der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und seine Pflicht zur Wahrung von Recht und Gesetz gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verletzt.

Das Dienstvergehen sei von so erheblichem disziplinarischem Gewicht, dass die Entfernung des Beklagten erforderlich sei gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 10 BDG. Die Dis-ziplinarmaßnahme bestimme sich nach der schwersten Verfehlung wenn mehrere Dienstpflichtverletzungen vorlägen, das sei hier die Amtsanmaßung in 29.933 Fällen. Bei einem Zeitraum von mindestens acht Jahren ergäbe dies täglich ca. 50 Fälle, in denen der Beklagte für die Firma P. illegale Ausfuhrabfertigungen vorgenommen ha be. Ein solches Verhalten verletze in eklatanter Weise den Kernbereich seiner Pflichten als Zollabfertigungsbeamter. Allein schon durch diese schwere Straftat habe der Beklagte das Vertrauen der Allgemeinheit und der Finanzverwaltung in seine Zuverlässigkeit unwiederbringlich verloren. Hinzu kämen die Manipulationen bei der Zeiterfassung zu Gunsten der Kollegin C. A. Milderungsgründe, die zu einer anderen Beurteilung der Disziplinarmaßnahme führen könnten, lägen nicht vor. Weder eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat noch eine psychische Ausnahmesituation oder eine negative Lebensphase sprächen zu Gunsten des Beklagten. Er könne sich auch nicht auf eine erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit berufen. Das einseitige Abhängigkeitsverhältnis zu seiner ehemaligen Kollegin habe nicht zur Folge, dass von der verwirkten Höchstmaßnahme abgesehen werden könne.

Die Klage wurde dem Beklagten unter Hinweis auf seine Rechte zur Stellungnahme zugestellt. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat beantragt,

die Disziplinarklage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Sachverhalt werde vom Beklagten voll umfänglich eingeräumt. Augenmerk sei auf die Höhe der Disziplinarmaßnahme zu richten. Die verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten sei schuldmindern zu berücksichtigen und als durchgreifender Milderungsgrund anzuerkennen. Nach Mitteilung des Beklagten habe er in der Tat erst dann mit seinem „Imponiergehabe“ begonnen, als er mit der Kollegin C. A. zusammengearbeitet habe. Auch habe er von dieser keinerlei Zuwendungen für die Falschbuchungen erhalten.

Die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten für die Fälle der Amtsanmaßung habe nur aufgrund des Geständnisses der Taten erfolgen können. Man sei sich einig gewesen, dass die Freiheitsstrafe unter 12 Monaten bleiben solle, um den Be klagten im Dienst zu halten. Die himmelschreiende Gutmütigkeit des Beklagten solle nicht noch zusätzlich bestraft werden. Was die Strafhöhe angehe sei zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die Strafe unter der Grenze von einem Jahr geblieben sei, um nicht die „Gesetzesautomatik“ in Gang zu setzen. Da im vorliegen Fall Sachverhaltsidentität gegeben sei, könne eine Disziplinarmaßnahme auch ganz entfallen, da durch die strafrechtliche Würdigung der Pönalisierung bereits umfassend Genüge getan sei. Ergänzend werde auf die bisher an die BFD Südost und an das Hauptzollamt gerichteten Schreiben Bezug genommen.

Das Disziplinarklageverfahren wurde am 30. März 2015 mündlich verhandelt. Die Vertreter der Klägerin stellen den Antrag aus der Klage vom 8. Oktober 2014. Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragte die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, im Übrigen auf die vorgelegten Akten, sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der Beklagte wurde in allen Verfahrensabschnitten gehört. Die Klageschrift entspricht den Vorgaben des § 52 BDG.

Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stehen zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Beklagte hat sie in vollem Umfang eingeräumt. Damit steht fest, dass er in 29.933 Fällen gegen § 132 StGB verstoßen und gleichzeitig § 9 AWV zu wider gehandelt hat. Auch hat er in 180 Fällen für die Kollegin C. A. Falschbuchungen am elektronischen Zeiterfassungsgerät durchgeführt.

Die disziplinarische Gesamtwürdigung ergibt, dass das Fehlverhalten des Beklagten äußerst schwer wiegt und zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt hat (§ 13 Abs. 2 BDG), so dass die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen und erforderlich ist. Denn er hat schuldhaft und in schwerwiegender Weise die ihm obliegenden Pflichten aus §§ 61, 62, 99 BBG verletzt. Er hat weder die Gesetze beachtet noch hat er sich seinem Beruf entsprechend ach-tungs- und vertrauenswürdig verhalten.

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (§ 13 Abs. 1 BDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und dem Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Betrieb und für Dritte (BVerwG, Urt.v. 29.5.2008, Az.: 2 C 59/07 , BayVGH, Urt.v. 23.9.2009, Az.: 16a D 07.2355 ).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hier bei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild, zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen. Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Bemessungskriterien Persönlichkeitsbild des Beamten und bisheriges dienstliches Verhalten erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich danach Folgendes:

Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG vom 23.2.2005, Az.: 1 C 1/04 ).

Die schwerste Dienstpflichtverletzung stellt vorliegend der innerdienstliche Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AWV in 29.933 Fällen dar, der gleichzeitig den Tatbestand der Amtsanmaßung gemäß §§ 132, 53 StGB erfüllt. Für sich betrachtet erfordert dieses Fehlverhalten bereits die Verhängung der Höchstmaßnahme, so dass die Entfernung

aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der Erwägungen zur Höhe der Dis-ziplinarmaßnahme bildet.

Gemäß § 9 Abs. 1 AWV ist jede Ausfuhrsendung vom Anmelder unter Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der örtlich zuständigen Zollstelle unter Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Zollanmeldung und weiterer Unterlagen, die für die rechtmäßige Abfertigung erforderlich sind, zu gestellen. Nur unter diesen Voraussetzungen darf die Zollstelle die Zollanmeldung annehmen und die Zulässigkeit der Ausfuhr prüfen. In den genannten 29.933 Fällen erteilte der Beklagte die Ausfuhrgenehmigungen ohne die dafür erforderliche Gestellung. Der Beklagte hat insoweit im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt.

Auch hat der Beklagte die Pflichtverletzungen vorsätzlich begangen. Ihm war, wie er selbst einräumt, während des gesamten Tatzeitraums sehr wohl bewusst, dass er gegen die zollrechtlichen Bestimmungen für die Ausfuhr von Waren verstößt.

Der Beklagte hat darüber hinaus von Juli 2005 bis Juli 2008 in mindestens 180 Fällen für die ihm nachgeordnete Kollegin A. unrechtmäßig Buchungen am Gerät zur elektronischen Zeiterfassung vorgenommen. Er hat der Kollegin dadurch ein ungerechtfertigtes Zeitguthaben von mindestens 90 Stunden verschafft. Insoweit ist er seiner Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen, nämlich der aufgrund der Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte (AZV) erlassenen Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 12. Oktober 2005 nicht nachgekommen. Danach ist jeder Beschäftigte verpflichtet, zu Dienstbeginn und -ende das Zeiterfassungsgerät selbst mit dem eigenen Chip zu bedienen. Das Buchen für fremde Konten ist ausdrücklich in Nr. 10 Abs. 6 der DV als Dienstpflichtverletzung aufgeführt. Der Beklagte hat damit einen Arbeitszeitbetrug begangen und im Kernbereich seiner Dienstpflichten gefehlt. Mit der weitgehend freien und flexiblen Gestaltung der Arbeitszeiten wird den Bediensteten von Seiten der Verwaltung ein hohes Maß an Vertrauen entgegen gebracht. In Anbetracht dieses Vertrauens muss sich die Verwaltung jederzeit darauf verlassen können, dass ihre Bediensteten ordnungsgemäß Dienst verrichten und ihre tatsächliche Arbeitszeit weisungsgemäß durch korrekte Betätigung des Zeiterfassungsgeräts dokumentieren. Die Arbeitszeitmanipulation zu Gunsten Dritter stellt ebenso einen Missbrauch des dem Beklagten eingeräumten Vertrauens dar.

Zu Lasten des Beklagten fällt erheblich die Dauer seines dienstpflichtwidrigen Verhaltens ins Gewicht. Mindestens acht Jahre lang hat der Beklagte die Ausfuhrgenehmigungen erteilt, ohne dass die erforderliche Gestellung der Waren erfolgte. Die Arbeitszeitmanipulationen erstreckten sich über drei Jahre. Zu seinen Gunsten kann somit von einem gelegentlichen Fehlverhalten nicht ausgegangen werden. Erschwerend kommt ferner hinzu, dass der Beklagte als Leiter der Abfertigungsstelle ... Vorbildfunktion gegenüber der ihm nachgeordneten Kollegin hatte. Dieser Funktion ist er in keiner Weise gerecht geworden.

Insgesamt betrachtet hat der Beklagte damit ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, bei dem die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme angemessen und auch erforderlich ist. Die erforderliche Gesamtwürdigung der Vielzahl und Schwere der Dienstpflichtverletzungen führt dazu, dass von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Klägerin auszugehen ist, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) anzuordnen ist.

Auch bei einem schweren Dienstvergehen ist von der Höchstmaßnahme abzusehen, wenn ein anerkannter Milderungsgrund vorliegt, der den Vertrauensverlust abzuschwächen geeignet ist. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss.

Von den angeführten Milderungsgründen beruft sich der Beklagte auf die ihm mit Gutachten vom ... März 2012 durch Prof. Dr. N. attestierte verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB.

Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung erreicht. Erheblich verminderte Schulfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinn von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Anreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die entscheidende Frage, ob die Verminderung der Schuldfähigkeit „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortlichkeit zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbilds vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt ist (BVerwG, Urt.v 3.5.2007, Az. 2 C 9/06 ). Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinn von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom ... März 2012 leidet der Beklagte an einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB, die Merkmale der vermeidend selbstunsicheren Persönlichkeits- und der dependenten Persönlichkeitsstörung aufweist und in erheblichem Maße die psychosoziale Kompetenz des Beklagten in weiten Bereichen dauerhaft beeinträchtigt. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend selbstunsicheren und abhängigen Zügen und aufgrund der spezifischen Abhängigkeitsbeziehung zu Frau A. hat der Beklagte deren Wünschen und Vorschlägen weit weniger Widerstand entgegensetzen können, als dies einer gesunden Person möglich wäre, so dass von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Taten auszugehen ist und die medizinischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 StGB anzunehmen sind.

Die vom Gutachter attestierte Persönlichkeitsstörung erfüllt das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung im Sinn von § 20 StGB. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es hier aber an der Erheblichkeit der verminderten Schuldfähigkeit.

Bereits der Verstoß gegen § 9 AWV und die damit einhergehende Amtsanmaßung in 29.933 Fällen ist für einen Zoll... strafrechtlich und disziplinarisch ein äußerst schweres Delikt. Dieses Dienstvergehen betrifft den Kernbereich der Dienstpflichten des Beklagten, denn die Prüfung der Gestellung der abzufertigenden Waren stellt eine elementare, selbstverständliche, leicht zu befolgende Dienstpflicht dar. Die Verwerflichkeit seines Verhaltens war für den Beklagten auch leicht einsichtig, wie er selbst in seinen Aussagen im Strafverfahren vollumfänglich einräumt und sein Verhalten als reine Gefälligkeit gegenüber der Fa. P. bezeichnet. Die Erheblichkeitsschwelle ist damit nicht erreicht.

Ob die verminderte Schuldfähigkeit als erheblich anzusehen ist, soweit der Beklagte dienstpflichtwidrig zu Gunsten von Frau A. gestempelt hat, kann offen bleiben. Unterstellt man zu Gunsten des Beklagten insoweit die Erheblichkeit der verminderten Schuldfähigkeit, bleibt es dennoch bei der Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Milderungsgrund, der nur die kleinere, nicht so schwergewichtige Dienstpflichtverletzung betrifft, wirkt sich auf die aufgrund der schwersten Dienstpflichtverletzung zu verhängenden Maßnahme nicht aus. Insgesamt betrachtet hat der Beklagte somit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Auch liegt keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor, denn die vorgeworfenen Dienstpflichtwidrigkeiten erstreckten sich über fast neun Jahre. Der Beklagte hat nach seinen eigenen Angaben mit seinem pflichtwidrigen Verhalten aufgrund einer telefonischen Anfrage der Firma P. schon 1999/2000 vor Eintritt der Persönlichkeitsstörung begonnen.

Insgesamt kann dem Beklagten eine günstige Zukunftsprognose, was die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung angeht, nicht gestellt werden, so dass dem Dienstherrn eine weitergehende Zusammenarbeit mit dem Beklagten nicht mehr zuzumuten ist.

Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milde rungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften, schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG vom 14.10.2003, Az.: 1 D 2/03 ).

Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens macht die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Ein Beamter, der ein derart schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat und somit für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, ist unabhängig von der Verfahrensdauer aus Gründen der Funktionssicherung aus dem Dienst zu entfernen (vgl. BVerfG vom 9.8.2006, Az.: 3 BvR 1003/05 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 BDG.

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Annotations

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.
Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3.
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Die Ausfuhr von Gütern, die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), genannt sind, bedarf der Genehmigung, wenn der Ausführer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass

1.
diese Güter ganz oder teilweise für die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 oder zum Einbau in eine solche Anlage bestimmt sind oder bestimmt sein können und
2.
das Bestimmungsland Algerien, Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Syrien ist.
Soweit in Satz 1 und im Folgenden auf einen Anhang der Verordnung (EU) 2021/821 Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieses Anhangs maßgebend.

(2) Ist dem Ausführer bekannt, dass Güter, die er ausführen möchte und die nicht in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 genannt sind, für einen in Absatz 1 genannten Zweck bestimmt sind und es sich um ein in Absatz 1 genanntes Bestimmungsland handelt, so hat er das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber zu unterrichten. Dieses entscheidet, ob die Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Die Güter dürfen erst ausgeführt werden, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt hat oder entschieden hat, dass es keiner Genehmigung bedarf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1.
im Regelungsbereich der Artikel 4 und 10 der Verordnung (EU) 2021/821,
2.
in Fällen, in denen nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag derartige Güter im Wert von nicht mehr als 5 000 Euro geliefert werden sollen; die Ausfuhr von Software und Technologie ist unabhängig von ihrem Wert stets genehmigungspflichtig.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.