Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 15 N 12.2636

bei uns veröffentlicht am08.12.2015
nachgehend
Bundesverwaltungsgericht, 4 BN 11/16, 04.10.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines im Nordosten an das Plangebiet angrenzenden und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks gegen den Bebauungsplan Nr. 38 „Westlich der N. Straße - 4. Änderung“ der Antragsgegnerin in der Fassung vom 14. September 2012, geändert am 29. November 2012.

Mit dieser Änderung will die Antragsgegnerin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs (Lebensmittel -Vollsortimenter) und eines Drogeriemarktes wenige hundert Meter südlich ihres Ortszentrums schaffen. Dazu änderte sie die Zweckbestimmung eines circa 8.000 m² großen Teilbereichs des in insgesamt sieben Mischgebiete gegliederten Instruktionsgebiets des Bebauungsplans Nr. 38 und teilte das dort zuvor allein geltende „MI 6“ auf. In dessen nördlichem Bereich setzt der streitige Plan jetzt ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandel mit einer zulässigen Verkaufsfläche von höchstens 1.500 m² fest, im Südteil befindet sich das entsprechend verkleinerte „MI 6“ (neu), in dem nach den Vorstellungen des die Änderungsplanung initiierenden Investors ein Drogeriemarkt entstehen soll. Für diese Vorhaben wurden am 9. und 10. September 2014 Baugenehmigungen erteilt. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat die vom Antragsteller erhobenen Nachbarklagen mit Urteil vom 13. Mai 2015 (Au 4 K 14.1629 und Au 4 K 14.1630) abgewiesen, die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung sind beim 2. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anhängig (2 ZB 15.1387 bzw. 2 ZB 15.1389).

Die Antragsgegnerin beschloss am 24. Juli 2012 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung und ohne Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27. Juli 2012 im Amtsblatt bekannt gemacht. Unter dem 24. August bzw. dem 17. September 2012 wurden eine gutachterliche Stellungnahme zur Klärung der städtebaulichen und landesplanerischen Verträglichkeit eines Lebensmittelvollsortimenters an der N. Straße und eine Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 erstellt.

Die Auslegung des Planentwurfs, Stand 14. September 2012, sowie der Begründung in der Fassung vom 27. September 2012 einschließlich der vorbezeichneten beiden Stellungnahmen fand in der Zeit vom 11. Oktober bis 12. November 2012 statt. Der Antragsteller erhob über seine Prozessbevollmächtigten mit einem am selben Tag per Telefax bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 8. November 2012 in mehreren Punkten Einwendungen gegen die Planung. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gab die Regierung von Schwaben mit Datum vom 9. November 2012 eine positive landesplanerische Stellungnahme zur Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs an Ort und Stelle ab.

Am 29. November 2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin nach der Behandlung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in der Fassung vom 29. November 2012 als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 1. Dezember 2012 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 5. Dezember 2012 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den am 1. Dezember 2012 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 38 für unwirksam zu erklären. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 holte die Antragsgegnerin die Beteiligung der Nachbarkommunen nach; die lediglich von der Gemeinde F. erhobenen Einwendungen behandelte sie in der Stadtratssitzung vom 27. Juni 2013. In dieser Sitzung beschloss sie die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 ohne inhaltliche Änderungen an der am 1. Dezember 2012 bekannt gemachten Fassung erneut.

Am 14. August 2013 stellte der Antragsteller den Antrag, die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag vom 5. Dezember 2012 außer Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom 30. August 2013 (15 NE 13.1692) lehnte der Senat diesen Antrag ab, wies jedoch auf die bislang unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3a Satz 1 UVPG) hin, die in einem ergänzenden Verfahren nach geholt werden könne.

Mit Datum vom 16. Juli 2014 erstellte die von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsgesellschaft eine Stellungnahme zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG mit vier Anlagen. In seiner Sitzung vom 24. Juli 2014 behandelte der Stadtrat der Antragsgegnerin diese Erkenntnisse und kam zu dem Ergebnis, dass die Grundlagen für die Abwägung in den Beschlüssen vom 29. November 2012 und vom 27. Juni 2013 auch vor diesem Hintergrund unverändert gültig seien. Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 wurde ergänzend erneut beschlossen. Der Beschluss wurde am 28. Juli 2014 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft O. i. Bay. bekannt gemacht.

Mit Schriftsätzen vom 2., 13. und 20. August 2013, vom 7. Februar und vom 7. November 2014 sowie vom 15. Oktober 2015 begründete der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich und verstoße gegen die Ziele der Raumordnung. Bei den Mischgebieten „MI 1-5“ und auch beim „MI 6“ lägen Etikettenschwindel vor. Die Planung leide unter mehreren Abwägungsfehlern, die Altlastensituation sei nicht richtig ermittelt worden. Die Vorprüfung des Einzelfalls habe nicht in der geschehenen Weise nachgeholt werden können.

Der Antragsteller beantragt,

die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38, bekannt gemacht am 28. Juli

2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Antragsbegründung mit Schriftsätzen vom 10. Oktober 2013, 25. Oktober 2014 und 17. November 2015 inhaltlich entgegen getreten. Die Planerforderlichkeit für die Schaffung von Baurecht für einen Lebensmittelvollsortimenter in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt könne nicht ernsthaft in Zweifel stehen, die landesplanerische Verträglichkeit sei von einem Gutachter wie auch von der Regierung von Schwaben bestätigt worden. Die nachgeholte Vorprüfung des Einzelfalls verstoße nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben, die eine ex post Transparenz der entsprechenden Entscheidung genügen ließen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich am Verfahren ohne eigene Antragstellung beteiligt. Sie teilt in einer Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das Aufstellungsverfahren nach der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG nicht mit einer Wiederholung bzw. erneuten Auslegung hätte fortgesetzt werden müssen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten auch des Eilverfahrens und die beigezogenen Aufstellungsunterlagen zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 verwiesen.

Gründe

Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung als Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30. November 2015 vorgelegten Niederschriften der Stadtratssitzungen vom 12. Februar 2009 und vom 24. Juli 2013 sowie das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept, Stand Mai 2013, bieten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

1. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist der Antragsteller antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen kann, das hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange dem Nachbarschutz dient. Das setzt voraus, dass der Antragsteller einen solchen Belang benennt und hinreichend substantiiert Tatsachen vorbringt, die es als möglich erscheinen lassen, dass dieser Belang fehlerhaft abgewogen worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem entspricht der Normenkontrollantrag. Der Antragsteller macht eine fehlerhafte Abwägung seiner Eigentumsbelange im Hinblick auf eine infolge der Verwirklichung der Planung erhöhte Lärmbelastung geltend. Da sein Grundstück unmittelbar an das Bebauungsplangebiet grenzt, erscheint ein solcher Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht von vorneherein ausgeschlossen.

Hier liegt zwar eine durch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 herbeigeführte Verschlechterung der Lärmbelastung an der Südostfassade des Wohnhauses des Antragstellers eher fern. Denn die im Aufstellungsverfahren erfolgte schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 ist zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Betrieb des geplanten Lebensmittelmarkts zusammen mit dem Fachmarkt auch an den ungünstigsten Immissionsorten im Obergeschoss die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet sowohl am Tag - hier knapp, zum Richtwert von 55 dB(A) fehlen nach dieser Berechnung nur 0.6 dB(A) - wie in der Nacht - insoweit deutlich, der Richtwert von 45 dB(A) werde um 3,2 dB(A) unterschritten - eingehalten werden. Allerdings darf nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, die Prüfung, ob die Antragsbefugnis nach den erwähnten Maßstäben ausscheidet und der Normenkontrollantrag damit unzulässig ist, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorgenommen werden, eine eingehende Untersuchung bleibt der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrags vorbehalten. Der Antragsteller hat bereits in der ersten Begründung seines Antrags Fehler in der schalltechnischen Untersuchung behauptet und diese im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens mit einer eigenen, von einem Gutachter vorgenommenen Prüfung einer schalltechnischen Untersuchung zur Bauleitplanung auf Plausibilität vom 31. Oktober 2014 zu untermauern versucht. Daher kann ihm die Antragbefugnis nicht von vorneherein mit der erforderlichen Eindeutigkeit abgesprochen werden.

2. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

Die am 1. Dezember 2012 ortsüblich bekannt gemachte 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in der am 29. November 2012 beschlossenen Fassung, nach Beteiligung der Nachbargemeinden und Bekanntwerden von Boden- und Grundwasserverunreinigungen erneut als Satzung beschlossen am 27. Juni 2013 sowie hinsichtlich des ergänzenden Beschlusses vom 24. Juli 2014, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, erneut bekannt gemacht am 28. Juli 2014, ist wirksam. Er ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (2.1). Seine Festsetzungen leiden auch nicht an materiellen Fehlern (2.2).

2.1 Der Antragsteller meint, dass das Aufstellungsverfahren auf den Beschluss der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2014 hin mit einer erneuten Auslegung hätte fortgesetzt werden müssen. In dem genannten Beschluss stellte die Antragsgegnerin fest, dass für das - unstreitig - unter Nr. 18.8 i. V. m. Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG fallende Vorhaben keine Umweltprüfung durchzuführen sei, nachdem eine fachliche Stellungnahme zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG ergeben habe, dass von den Vorhaben, deren Zulässigkeit von der verfahrensgegenständlichen 4. Änderung begründet wird, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen. Zugleich beschloss sie die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in der Fassung der bisher dazu ergangenen Satzungsbeschlüsse vom 29. November 2012 und vom 27. Juni 2013 erneut und machte dieses am 28. Juli 2014 in ihrem Amtsblatt bekannt.

Der Antragsteller macht geltend, die isolierte Nachholung dieses Verfahrensschritts sei nicht zulässig gewesen. Er behauptet, die Erwägungsgründe Nr. 13, 16 und 17 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 brächten eindeutig zum Ausdruck, dass einer Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren der Umweltprüfung höchste Priorität zukomme, weshalb diese Beteiligung auch im Rahmen einer Vorprüfung unerlässlich sei. Das trifft nicht zu.

2.1.1 Hier liegt ein Bebauungsplan nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vor, da der gesamte von der streitigen Änderungen erfasste Bereich nur knapp 8.000 m² groß ist. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verlangt in diesem Fall lediglich, dass bei Aufstellung des Bebauungsplans ortsüblich bekannt gemacht wird, dass dieser Plan ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll. Nur für die Fälle des - hier nicht gegebenen - § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB (festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 70.000 m²) bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass die Bekanntmachung über die Aufstellung eines solchen Bebauungsplans ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls erfolgt.

Inwieweit diese Vorschriften, die die Antragsgegnerin eingehalten hat, mit verbindlichen europarechtlichen Vorgaben unvereinbar sein sollen, hat der Antragsteller nicht näher erläutert. Insoweit ist auch kein Widerspruch zu Europarecht zu erkennen (zu § 13a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenso: VGH BW, U.v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 60).

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 vom 21.7.2001 S. 30-37) überlässt es der Bestimmung der Mitgliedstaaten, unter Art. 3 Abs. 2 fallende Pläne, die von einer Behörde (vgl. Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2001/42/EG) im Bereich Bodennutzung (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) ausgearbeitet werden und die Nutzung kleinerer Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, nur dann einer Umweltprüfung zu unterstellen, wenn diese voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs II der Richtlinie, ob die in Art. 3 Abs. 3 genannten Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Gemäß Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäß den Artikeln 4 bis 9 (gemeint: Abs. 3 bis 9) vorzuschreiben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Wie die Antragsgegnerin zutreffend festgestellt hat, legt die Richtlinie damit keinen Zeitpunkt fest, an dem während eines Verfahrens zur Aufstellung eines Plans im Bereich Bodennutzung der Öffentlichkeit die Gründe für die Entscheidung zugänglich gemacht werden müssen, im Einzelfall keine Umweltprüfung vorzunehmen. Nur wenn eine Umweltprüfung vorzunehmen ist, ist ein Umweltbericht zu erstellen (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG), der gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG zusammen mit dem Entwurf des Plans den Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 3) sowie der Öffentlichkeit (vgl. Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2001/42/EG) so zugänglich zu machen ist, dass diese innerhalb ausreichender Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Plans und zum begleitenden Umweltbericht haben.

Die vom Antragsteller erwähnte Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 26 vom 28.1.2012), mit der nach dem Erwägungsgrund (1) die mehrfach in wesentlichen Punkten geänderte Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 „kodifiziert“ werden sollte, enthält keine Bestimmungen, die eine andere Bewertung des vorliegenden Falles zuließen. Nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 gilt die Richtlinie 2011/92/EU ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur für die Genehmigung einzelner Projekte, wie die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen durch einen öffentlichen oder privaten Projektträger. Ungeachtet dessen bestimmen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU unter Berücksichtigung der im Anhang III der Richtlinie genannten Kriterien auch hier, ob das Projekt einer Prüfung gemäß Art. 5 bis 10 der Richtlinie (Umweltverträglichkeitsprüfung) unterzogen werden muss. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemäß Art. 4 Abs. 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit (vgl. Art. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2011/92/EU) zugänglich gemacht werden; ein Zeitpunkt für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Entscheidung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, wird auch hier nicht genannt.

Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU ist ebenso wenig einschlägig wie das Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 (C-137/14 - juris), wonach die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre aus diesem Artikel folgenden Verpflichtungen verstoßen haben soll, indem sie gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung von Entscheidungen aufgrund von Verfahrensfehlern auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung sowie auf die Fälle beschränkt, in denen der Rechtsbehelfsführer nachweist, dass der Verfahrensfehler für das Ergebnis der Entscheidung kausal war. Diese Punkte sind für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erheblich. Die abstrakte Kontrolle eines Bebauungsplans fällt schon nicht in den Anwendungsbereich des § 46 VwVfG oder gleichlautender landesgesetzlicher Vorschriften.

Damit gibt es keinen Grund für die vom Antragsteller erwogene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV.

2.1.2 Eine Pflicht zur erneuten Auslegung des streitigen Bebauungsplans ergibt sich für die Antragsgegnerin auch nicht aus § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Wenn jedoch - wie hier - weder am Planinhalt selbst noch an der dazu gegebenen Begründung Änderungen vorgenommen werden, besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung.

In den Fällen der vorliegenden Art hat es nach der mit Europarecht vereinbaren Konzeption des Baugesetzbuchs mit der Möglichkeit einer anschließenden gerichtlichen Kontrolle der entsprechenden Bauleitplanung sein Bewenden. Die zur Entscheidung der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch bei Vorhaben minderer Bedeutung stattfinden soll, erforderliche Sammlung des Materials und dessen Bewertung obliegt alleine der jeweiligen Gemeinde. Damit korrespondiert im Übrigen, dass die Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB keine Angaben zu den verfügbaren Umweltinformationen enthalten muss.

2.1.3 Mit dem Vortrag, die Vorprüfung mit negativem Ausgang sei fehlerhaft gewesen, könnte der Antragsteller im Normenkontrollverfahren grundsätzlich Gehör finden, wie sich aus § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ergibt. Danach gilt die Beurteilung, dass mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird. Das im SO-Gebiet vorgesehene Einzelhandelsprojekt ist nicht in der Spalte 1, sondern in Spalte 2 der betreffenden Anlage zum UVP-Gesetz aufgeführt, vgl. a. a. O. Nr. 18.8 i. V. m. Nr. 18.6.2. Sachliche Gründe, weshalb die von der Antragsgegnerin nachgereichte Vorprüfung an inhaltlichen Mängeln leide und ihr Ergebnis deshalb nicht nachvollziehbar sei, wurden jedoch weder bezeichnet noch sind solche ersichtlich.

2.1.4 Nach alledem konnte die Antragsgegnerin die Vorprüfung nach § 3c UVPG in der geschehenen Weise gemäß § 214 Abs. 4 BauGB nachholen und dieses ergänzende Verfahren mit der Bekanntmachung des Ergebnisses, verbunden mit einer erneuten Bekanntmachung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 abschließen.

2.2 Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Erforderlichkeit, dazu 2.2.1), noch gegen § 1 Abs. 4 BauGB (Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung, dazu 2.2.2). Er verstößt gleichfalls nicht gegen verbindliche planungsrechtliche Vorgaben für die Zulässigkeit einzelner Festsetzungen („Zaunwert“, dazu 2.2.3; Baufenster unterschiedlicher Größe auf einem Grundstück, dazu 2.2.4) und ist nicht abwägungsfehlerhaft (dazu 2.2.5).

2.2.1 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich sind eine Planung insgesamt oder einzelne Regelungen in einem Bauleitplan, wenn es für sie keine städtebauliche Rechtfertigung gibt (vgl. zum Folgenden auch: König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 51 bis 58).

2.2.1.1 Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 (4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310), wonach Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung von mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, deshalb auch nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB n. F.) sind. Der Grundsatz der Erforderlichkeit gebiete es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Zielsetzungen konsistent verhält (im dort entschiedenen Fall bejaht für das „Gesamtstädtische Einzelhandelskonzept für Dortmund“).

Dieser Einwand greift im vorliegenden Fall schon deswegen nicht durch, weil das von der Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH verfasste „Einzelhandelskonzept für die Stadt O. i. Bay.“ vom März 2009, auf das der Antragsteller hinweist, von der Antragsgegnerin nicht verbindlich beschlossen wurde. Im Übrigen enthält dieser Konzeptvorschlag hinsichtlich der Ansiedlung von innenstadtrelevantem Einzelhandel auf den FlNr. 1553/2 und 1553/9 im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bauleitplans lediglich die Empfehlung, an dieser Stelle keinen weiteren Einzelhandelsstandort zu etablieren, um nicht (u.a) das innerstädtische Leitprojekt „Königsarkaden“ zu gefährden (a. a. O. Nr. 9.3.2). Insgesamt enthält dieser Vorschlag, der eingangs formulierten Aufgabenstellung folgend, grundlegende empirische Vorarbeiten und detaillierte Empfehlungsalternativen für ein im Anschluss daran von der Antragsgegnerin erst noch mit grundsätzlich selbstverpflichtender Wirkung aufzustellendes Einzelhandelskonzept. Derartiges ist in Bezug auf diesen Konzept-Entwurf jedoch nicht geschehen. Nicht zuletzt auch mangels Verbindlichkeit scheidet ein Verstoß der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 gegen das „Einzelhandelskonzept für die Stadt O. i. Bay.“ vom März 2009 von vorneherein aus. Ein sonstiges verbindliches Planungskonzept, zu dem das streitige Vorhaben in Widerspruch stehen könnte, hat der Antragsteller weder benannt noch ist ein solches bekannt geworden.

2.2.1.2 Soweit der Antragsteller einen weiteren Lebensmitteleinzelhandel am vorgesehenen Ort darüber hinaus als völlig überflüssig und daher auch tatsächlich für nicht erforderlich ansieht, da der neue Markt nur wenige Meter von den bestehenden Discountern Lidl und Netto und dem eben erst erweiterten Edeka-Vollsortimenter entstehen soll, verkennt er, dass der hiermit in den Vordergrund gerückte Konkurrenzschutz nicht zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen Belangen zählt. Die aufgrund der Änderung eines Bebauungsplans zu erwartende Konkurrenz durch Ansiedlung eines (weiteren) Einzelhandelsbetriebs ist bereits kein die Antragsbefugnis (nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F.) begründender Nachteil für den Inhaber eines schon vorhandenen Einzelhandelsbetriebs (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 4 NB 5 /97 - DÖV 1997, 509 = juris Ls 2 und Rn. 6 m. w. N.; U.v. 3.4.2008 - 4 CN 4/07 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 35, 36; B.v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 19). Das Bauplanungsrecht ist wettbewerbsneutral; der einzelne Gewerbetreibende hat keinen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist ein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz jederzeit rechnen muss.

2.2.1.3 Die Kritik des Antragstellers, im geplanten Mischgebiet MI 6 solle ausschließlich eine gewerbliche Nutzung ermöglicht werden, weshalb die allgemeine Zweckbestimmung dieses Gebietstyps nicht mehr gewahrt sei und ein die Erforderlichkeit dieser Planung ausschließender „Etikettenschwindel“ vorliege, ist nicht berechtigt. Zwar fehlt der Festsetzung eines Baugebiets die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung, wenn von vorneherein feststeht, dass sich eine den Baugebietstyp kennzeichnende Mischung der Nutzungsarten nicht einstellen wird (König, Baurecht Bayern, a. a. O., Rn. 54 a.E. unter Hinweis auf VGH BW, U.v. 21.1.2002 - 8 S 1388/01 - NuR 2002, 552 = juris Ls. 2 und Rn. 39: „anfängliche Funktionslosigkeit“). Davon kann hier aber keine Rede sein. In dem von der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 erfassten, mit MI 6 bezeichneten Bereich werden - insoweit gegenüber der Vorläuferfassung des Plans unverändert - von den nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ausdrücklich nur Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 BauNVO) ausgenommen sowie die in § 6 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen für unzulässig erklärt. Die Errichtung von Wohnungen im nach den Festsetzungen zulässigen zweiten Vollgeschoss ist nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung von vorneherein ausgeschlossen, selbst wenn man die Motivation der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass dort nach dem Abriss des Bestandsgebäudes im Erdgeschoss ein Drogeriemarkt entstehen soll.

Daneben darf die Einbettung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in die unverändert fortgeltenden Vorläuferfassungen nicht außer Acht gelassen werden, weil darin weitere sechs Mischgebietsbereiche (MI 1 bis 5 und 7) festgesetzt wurden. Die Zulässigkeit der inneren Gliederung eines der in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete ergibt sich aus § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (vgl. auch BVerwG, B.v. 6.5.1996 - 4 NB 16/96 - BRS 58 Nr. 23 = juris Rn. 8). In diesem Fall muss nicht jeder Teilbereich des so gegliederten Gebiets für sich betrachtet alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllen, solange das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt. In der vorliegenden Situation ergibt sich, dass der insoweit als Einheit zu betrachtende, insgesamt als Mischgebiet festgesetzte Teil des Bebauungsplans Nr. 38 der einschlägigen Zweckbestimmung des § 6 Abs. 1 BauNVO gerecht wird. Aus der Zusammenschau mit den weiteren, unverändert gebliebenen Mischgebietsflächen, in denen im Gegensatz zum MI 6 auch die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 BauNVO ausgeschlossen sind, wodurch in jenen Gebietsteilen nur Wohn- sowie Geschäfts- und Bürogebäude (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO) zulässig sein sollen, folgt eine schwerpunktartige Zuordnung der im gesamten Mischgebiet möglichen Nutzungen. Nachdem es ferner vor allem in den weiter von der im Osten des Plangebiets gelegenen N. Straße entfernten, nach der Gesamtplanung zusätzlich auch von Westen her zu erschließenden MI 1 bis 4 noch umfangreiche unbebaute Flächen gibt, lässt sich gegenwärtig umso weniger prognostizieren, dass im gesamten Mischgebietsbereich keine dem Gebietstyp entsprechende Mischung von Hauptnutzungen mehr zustande kommen wird.

2.2.1.4 Da die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in ihrem Geltungsbereich eigenständige und die alten Festsetzungen vollständig ersetzende Regelungen getroffen hat, ist insoweit ein neuer Plan entstanden, in dem (behauptete) Fehler des bzw. der Ursprungspläne nicht mehr fortwirken (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2011 - 4 B 23/11 - BauR 2012, 53 = juris Rn. 5). Auf die in diesem Zusammenhang gegen die Ursprungsplanung vorgebrachten Einwände kommt es daher nicht an.

2.2.2 Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Für die Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB gilt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend ist, weder unmittelbar noch entsprechend (BVerwG, B.v. 8.3.2006 - 4 BN 56/05 - BRS 70 Nr. 3 = juris Rn. 7). Das Anpassungsgebot unterliegt keinen zeitlichen Schranken, die Pflicht zur Anpassung der Bauleitpläne ist fortlaufend zu beachten. Maßgebend für die Vereinbarkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ist damit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Zu diesem Zeitpunkt gelten die mit Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 19. November 2007 bekannt gemachte Verordnung des Regionalen Planungsverbands Augsburg zur Neufassung des Regionalplanes der Region Augsburg (9) (ABl der Regierung von Schwaben Nr. 18 vom 19.11.2007) und die am 1. September 2013 in Kraft getretene Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550; BayRS 230-1-5-F).

2.2.2.1 In einem Schriftsatz vom 2. August 2013 hat der Antragsteller „auf die diesbezügliche Stellungnahme der Gemeinde F. vom 8. März 2013 Bezug genommen“ und „dieses Anliegen vollumfänglich zum Inhalt dieses Schriftsatzes gemacht“. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen den an eine substanziierte Rüge zu stellenden Anforderungen nicht genügt, ergibt sich auch aus der angesprochenen Stellungnahme kein Gesichtspunkt, weshalb die Festsetzung eines Sondergebiets für einen großflächigen Einzelhandel, in dem „ein Verbraucher- und Selbstbedienungsmarkt mit Nahrungs- und Genussmitteln, sonstigen Gütern des täglichen Bedarfs, frei verkäuflichen Arzneimitteln und Waren aller Art mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.500 m²“ zulässig sein soll, mit den Zielen der Raumordnung kollidieren könnte. In der Stellungnahme vom 8. März 2013 trug die Gemeinde F. vor, dass der in O. geplante Lebensmittelmarkt den Zielen B II 3.1 und 3.3 des Regionalplans für die Region Augsburg (9) widerspreche. Bereits nach dem Wortlaut dieser unter der Überschrift „B II Wirtschaft“ und der Unterüberschrift „3 Handel“ enthaltenen Texte handelt es sich dabei trotz der Bezeichnung durch den Verordnungsgeber mit einem in Klammern vorangestellten „Z“ nicht um der nachrangigen Planung verbindlich vorgegebene Ziele. Denn es soll in beiden Fällen lediglich „angestrebt werden“, eine flächendeckende verbrauchernahe Grundversorgung der Bevölkerung mit Einzelhandelsleistungen auch im dünner besiedelten ländlichen Raum sicherzustellen (3.1) bzw., Einzelhandelsgroßprojekte nach Art, Größe und Sortimentsstruktur so zu verteilen, dass insbesondere im ländlichen Raum der Region eine regional ausgewogene Versorgung gesichert oder erreicht wird (3.3). Daneben enthält die zitierte Stellungnahme noch den Hinweis darauf, dass es im Umkreis von F. bereits zahlreiche umsatz- und leistungsstarke Anbieter gebe, so dass derzeit die Versorgung der Bevölkerung gegeben sei. Ein weiterer Lebensmittelmarkt würde den Umsatz des F. ...-Centers schwächen und seinen Bestand beeinträchtigen. Deshalb werde kein Bedarf für diesen Lebensmittelmarkt gesehen. Ein landesplanerisch beachtlicher Ausschlussgrund für die Ansiedlung des streitigen Verbrauchermarkts wird mit diesen allgemeinen Hinweisen auf bereits vorhandene Einkaufsmöglichkeiten und der pauschalen Befürchtung von Umsatzverlusten nicht bezeichnet.

Darüber hinaus hat die Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH unter dem 18. April 2013 unter der theoretischen Annahme von Maximalauswirkungen der streitigen Planung auf die ca. 2.040 Einwohner umfassende Gemeinde F. festgestellt, dass auch im ungünstigsten Fall in jener Gemeinde immer noch ca. 2,5 bis 2,6 Mio € Kaufkraft verblieben, die dort nicht gebunden seien. Eine spürbare Umsatzauswirkung auf das bestehende Angebot in F. sei nicht zu erwarten. Diesen Aussagen ist der Antragsteller nicht entgegen getreten.

2.2.2.2 Für einen Verstoß gegen konkrete Ziele des nach dem eingangs Gesagten maßgebliche LEP 2013 trägt der Antragsteller nichts vor. Die streitige Bauleitplanung verstößt mit ihrer Festsetzung eines Sondergebiets für einen Einkaufsmarkt mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.500 m² auch nicht gegen verbindliche Ziele des LEP 2013.

Nach Nr. 5.3.1 Satz 1 LEP 2013 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden. Zentrale Orte sind gemäß Nr. 2.1.2 Abs. 1 LEP 2013 Grund-, Mittel- und Oberzentren. Nach Nr. 2.1.5 Satz 2 LEP 2013 werden die Grundzentren in den Regionalplänen festgelegt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VO über das LEP vom 22. August 2013 werden bestehende Unterzentren bis zur Anpassung der Regionalpläne als Zentrale Orte der Grundversorgung einem Grundzentrum gleichgestellt. Im Regionalplan der Region Augsburg (9) wird O. als Unterzentrum bestimmt, vgl. A III 3 sowie die Darstellung in Karte 1 - Raumstruktur. Damit zählt O. zu den Zentralen Orten i. S. d. LEP 2013.

Nach Nr. 5.3.2 Satz 1 LEP 2013 hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Nachdem sich insoweit keine Änderung zu den unter B II 1.2.1.2 Abs. 2 Satz 1 des Landesentwicklungsprogramms 2006 in seiner bis 31. August 2013 geltenden Fassung enthaltenen Anforderungen ergibt und die landesplanerische Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 9. November 2012 das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht hat, wogegen auch kein Widerspruch erhoben wurde, bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass die Planung mit diesem Erfordernis nicht in Einklang stünde.

Nach der die Größe der zulässigen Verkaufsflächen regelnden Nr. 5.3.3 LEP 2013 dürfen durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Einzelhandelsgroßprojekte, in denen Nahversorgungsbedarf verkauft wird, dürfen 25 v. H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen. Diese Voraussetzungen decken sich in den hier entscheidungserheblichen Punkten mit den unter B II 1.2.1.2 Abs. 3 Buchst. a) LEP a. F. enthaltenen Anforderungen für die Ermittlung der Größe der im Einzelfall höchstzulässigen Verkaufsfläche. Die im Aufstellungsverfahren für die Antragsgegnerin tätige Gutachterin Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH hat in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2012 unter dem Ansatz einer Umsatzerwartung von 3.200 € je m² Verkaufsfläche (Flächenproduktivität) und eines abschöpfbaren Kaufkraftpotentials von 5.907.203 € eine aus landesplanerischer Sicht zulässige Verkaufsflächengröße von ca. 1.846 m² errechnet. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige Dr. H., einer der beiden Geschäftsführer der Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH, dass sich unter Zugrundelegung einer Einwohnerzahl von etwa 10.980 im Nahbereich der Stadt O. nach den aktuellen Berechnungsgrundlagen gemäß LEP 2013 in Abhängigkeit von den in die Ermittlung als niedrigste bzw. höchste Flächenproduktivität eingesetzten Beträgen (nach Aktenlage 3.200 €/m² bzw. 4.200 €/m²) als niedrigste Verkaufsfläche 1.454 m² (LEP 2006: 1.440 m²) und als höchstens zulässige Fläche 1.894 m² (LEP 2006: 1.857 m²) ergäben.

In seinem Schriftsatz vom 7. November 2014 hat der Antragsteller kritisiert, dass „nach ständiger Rechtsprechung stets Maximalwerte anzusetzen seien“, weshalb auf der Basis des in der gutachterlichen Stellungnahme vom 24. August 2012 noch herangezogenen LEP 2006 unter Zugrundelegung eines abschöpfbaren Kaufkraftpotentials von 5.907.203 € höchstens 1.406 m² Verkaufsfläche zulässig (gewesen) seien. Diese Einwände greifen nicht durch. Eine obergerichtliche Entscheidung, die den Rechtssatz enthält, dass bei der prognostischen Beurteilung der voraussichtlichen Kaufkraftabschöpfung durch ein Einzelhandelsgroßprojekt nur die für das Vorhaben ungünstigsten Daten zugrunde gelegt werden dürfen („worst-case-Betrachtung“), hat der Antragsteller nicht erwähnt, eine solche ist auch nicht bekannt. Dass die mit den spezifischen örtlichen Gegebenheiten offensichtlich vertraute Sachverständige bei der Abschätzung der künftig zu erwartenden Kaufkraftabschöpfung im vorliegenden Fall auf den unteren Wert der ansetzbaren Flächenproduktivitätszahlen zurückgegriffen hat, begründet als solches keine Zweifel an der Verwertbarkeit der getroffenen Aussagen im Aufstellungsverfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38. Prognosen, auf die eine im Streit stehende Entscheidung gestützt wurde, können gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2012 - 9 A 19/11 - NVwZ 2013, 649 = juris Rn. 21 m. w. N., dort zur Überprüfung einer Verkehrsprognose). Zu diesen Punkten, denen auch für die Frage der Verwertbarkeit einer gutachterlichen Prognose über die voraussichtliche Kaufkraftabschöpfung und die darauf aufbauende Berechnung der höchstzulässigen Verkaufsfläche maßgebliche Bedeutung zukommt, äußert sich der Antragsteller nicht. Fehler der genannten Art sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Infolgedessen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Ergebnis der zitierten Stellungnahme zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat, das konkrete Einzelhandelsprojekt an Ort und Stelle im Weg der verbindlichen Bauleitplanung für zulässig zu erklären.

2.2.3 Der streitgegenständliche Bebauungsplan enthält unter A 7. folgenden Text: „Auf der Sondergebietsfläche sind nur gewerbliche Nutzungen zulässig, die an den umliegenden Wohnungen innerhalb und im Umfeld des Plangebiets die nach Punkt 6.1 der TA Lärm zutreffenden Immissionsrichtwerte zur Tagzeit (6 Uhr bis 22 Uhr) und zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) einhalten.“ Die Festsetzung A 1. über die Sondergebietsfläche lautet: „Sondergebiet (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für einen großflächigen Einzelhandel. Zulässig ist ein Verbraucher- und Selbstbedienungsmarkt mit Nahrungs- und Genussmitteln, sonstigen Gütern des täglichen Bedarfs, frei verkäuflichen Arzneimitteln und Waren aller Art. Die zulässige Verkaufsfläche beträgt höchstens 1.500 m².“

Die Antragsgegnerin hat damit auf der Grundlage von § 11 BauNVO ein Sondergebiet für die Errichtung nur eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) festgesetzt und darüber hinaus Anforderungen an die Eigenschaften dieses Betriebs aufgestellt. Die Rechtsgrundlage dafür bildet § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, wonach für sonstige Sondergebiete, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden (vgl. § 11 Abs. 1 BauNVO) die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen sind (insoweit für eine grenzüberschreitende Lärmemissionskontingentierung hinsichtlich eines Betriebs zuletzt offen gelassen in BVerwG, B.v. 2.10.2013 - 4 BN 10/13 - BauR 2014, 59 = juris Rn. 9; wie hier, wenn das Emissionsverhalten nur einer Anlage gesteuert werden soll: OVG NRW, U.v. 17.1.2006 - 10 A 3413/03 - ZfBR 2006, 590 = juris Rn. 108; HessVGH, U.v.4.7.2013 - 4 C 2300/11.N - BauR 2013, 1984 = juris Rn. 48 bis 52). Der Senat schließt sich den für die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise in den beiden zuletzt bezeichneten Entscheidungen angeführten Überlegungen an. Hier erfassen die Vorgaben zur Emissionsbegrenzung eine einzige Anlage, womit zugleich deren Eigenschaften näher beschrieben werden. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich damit in den entscheidungserheblichen Punkten der Bestimmtheit und inhaltlichen Zuordenbarkeit der Anforderungen wesentlich von jenen, für die die Rechtsprechung die Unzulässigkeit von Summenpegeln in typisierten Baugebieten (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = juris Rn. 24 m. w. N.) oder Sondergebieten (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.2013 - 4 BN 10/13 - BauR 2014, 59 = juris Rn. 8 m. w. N.) annimmt. Dass die an den Vorgaben der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum, Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 501) orientierten Anforderungen ihrerseits fehlerhaft seien, hat weder der Antragsteller behauptet noch ist dafür etwas ersichtlich. Unter Heranziehung des technischen Regelwerks lassen sich für die jeweils betroffenen Immissionsorte konkrete Richtwerte ermitteln, die das Einzelhandelsvorhaben im Sondergebiet erfüllen muss, um auf der Grundlage der verbindlichen Bauleitplanung zulässig zu sein.

2.2.4 § 23 BauNVO erlaubt es der Gemeinde, die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen zu bestimmen. Im nördlichen Teil des mit MI 6 bezeichneten Bereichs der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 finden sich in einem Abstand von fünf Metern (entspricht 0,5 cm in der Planzeichnung) zwei blaue Baugrenzen, von denen die näher am geplanten Parkplatz gelegene den Zusatz „Gewerbebebauung“ trägt und die davon weiter entfernte mit dem Text „Wohnbebauung“ versehen ist. Der Antragsteller bezweifelt die Zulässigkeit der Festsetzung von Baugrenzen in Abhängigkeit von der damit verbundenen Art der baulichen Nutzung. Der Senat teilt diese Zweifel nicht.

Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese regelmäßig nicht überschreiten, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO. Das hat nach der im Plan vorgenommenen Differenzierung zur Folge, dass eine gewerblichen Zwecken dienende Bebauung näher an den daran im anschließenden Sondergebiet vorgesehenen Parkplatz sowie - im nordwestlichen Teil - näher an das dort vorgesehene Gebäude des Einzelhandelsbetriebs heranrücken darf. Eine Wohnzwecken dienende Bebauung muss einen um 5 m größeren Abstand zu beiden einhalten. Aus den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans ist erkennbar, dass damit ein Lärmkonflikt gelöst werden soll. Die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 hat bezüglich der Bebauung im Mischgebiet MI 6 zwei Varianten untersucht. Für den Fall der gewerblichen Nutzung wurde die Lage der Immissionsorte IO 8 und IO 9 auf der ursprünglich vorgesehenen Baugrenze angenommen (Variante 1). Diesen Ergebnissen wurde die Variante 2 mit einer fünf Meter weiter südlichen Anordnung beider Immissionsorte („abgerückte MI 6-Bebauung“) gegenübergestellt. Der Gutachter stellte abschließend fest, dass es zur Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) in der Tagzeit (6 - 22 Uhr) erforderlich sei, eine Wohnbebauung um 5 m in Richtung Südwesten von der weiter nordöstlich verlaufenden Baugrenze im Mischgebiet abzurücken.

Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese alternativen Festsetzungen von Baugrenzen in Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzung nicht durch die einschlägigen Vorschriften des § 23 BauNVO gedeckt sein sollten. Zur Erreichung des angestrebten Ziels, konfliktträchtige Nutzungen nur in einem den technischen Regelwerken entsprechenden Abstand zuzulassen, ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Differenzierung vielmehr geboten. Einer konkret hierauf abstellenden, individuellen Befugnisnorm im Baugesetzbuch oder der Baunutzungsverordnung, wie es dem Antragsteller möglicherweise vorschwebt, bedarf es nicht. Die Antragsgegnerin hat mit dieser Form der Festsetzungen die Berücksichtigungsgebote des § 1 Abs. 6 Nr. 1 (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und Nr. 8 (Belange der Wirtschaft) BauGB beachtet und zugleich die Forderung nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander aus § 1 Abs. 7 BauGB erfüllt.

2.2.5 Ergänzend zu dem angesprochenen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet § 2 Abs. 3 BauGB die Gemeinden, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu ermitteln und zu bewerten. Fehler sind insoweit nicht feststellbar.

2.2.5.1 Der Antragsteller hält es für abwägungsfehlerhaft, dass es die Antragsgegnerin in Bezug auf das MI 6 unterlassen habe, Ermittlungen hinsichtlich der Auswirkungen eines sonstigen Fachmarkts mit einzelhandelsrelevantem Sortiment anzustellen, obwohl eine solche Ansiedlung in diesem Bereich nicht auszuschließen sei. Der Senat teilt dieses Bedenken nicht.

Die Ermittlungspflicht erfasst nur die für die Abwägung im Einzelfall tatsächlich bedeutsamen Belange. Umfang und Tiefe der Ermittlungspflicht hängen von der Lage der Dinge ab (König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 128 m. w. N.). Danach bestand für die Antragsgegnerin keine Veranlassung, ihre Ermittlungen auf den vom Antragsteller für notwendig gehaltenen Umfang auszudehnen.

Zwischen der Antragsgegnerin und dem Unternehmer, der die gewerblichen Vorhaben auf den beiden Grundstücken im Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 realisierenden soll, einen Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.500 m² und einen Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von 650 m², ist am 19. September 2012 ein städtebaulicher Vertrag zustande gekommen. Darin hat sich der Vorhabenträger unter anderem auch zur Errichtung nur dieser Vorhaben auf den Vertragsgrundstücken im Plangebiet verpflichtet. Deshalb gab es für die Antragsgegnerin bis zu dem für diese Abwägung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, dem 29. November 2012, keinen plausiblen Grund, sich mit außerhalb dieser Verpflichtung stehenden theoretischen Alternativen einer künftigen Bebauung auf dem nach wie vor als Mischgebiet (MI 6) festgesetzten Teil des geänderten Planbereichs zu befassen. Nachdem das Angebot an Drogeriemärkten in der Innenstadt weggefallen war und es für die dort verfügbaren Flächen keinen in Frage kommenden Betreiber gab, ist das Interesse der Antragsgegnerin an einer Ansiedlung im streitigen Plangebiet rechtlich bedenkenfrei nachvollziehbar.

2.2.5.2 Weitere Abwägungsmängel will der Antragsteller aus einzeln aufgeführten Fehlern der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2012 herleiten. Er führt in diesem Zusammenhang in mehreren Schriftsätzen zahlreiche Beispiele an und meint, „der Bebauungsplan leide an schalltechnischen Mängeln“.

Sowohl bei der Bewertung und Gewichtung als auch beim Ausgleich zwischen den berührten Belangen hat sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Lärmauswirkungen beim Betrieb der mit der streitigen Planänderung zugelassen Nutzungen der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2012 bedient. Deren Ergebnisse wurden anschließend einzelnen Festsetzungen zugrunde gelegt. Dabei hat die Antragstellerin das Ziel verfolgt, die Einhaltung der sich aus der Anwendung der TA Lärm ergebenden Richtwerte für Immissionsorte im Plangebiet wie auch in dessen Umgebung bereits im Bauleitplan so weit wie möglich sicherzustellen.

Soweit der Antragsteller versucht, die Rechtmäßigkeit im Bebauungsplan getroffener Festsetzungen allein wegen fehlerhafter oder unvollständiger Berechnungen in der zitierten Untersuchung in Frage zu stellen, bleibt ihm der Erfolg aus zwei Gründen versagt.

In einem Bebauungsplan zum Lärmschutz getroffene Vorkehrungen sind grundsätzlich erst dann fehlerhaft, wenn sie auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen oder der Plangeberin bei der Bewertung der einschlägigen Emissionen derartige Fehler unterlaufen sind, dass sich die darauf gegründeten Festsetzungen als praktisch ungeeignet erweisen. Allein die pauschale Vermutung beispielsweise, es könne auf der Grundlage der Annahmen im Gutachten vom 17. September 2012 zu rechnerischen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Richtwerte der TA Lärm kommen, was dem Gebot der Konfliktbewältigung widerspräche, reicht insoweit zum Nachweis der Fehlerhaftigkeit einzelner Festsetzungen jedenfalls nicht aus, zumal auch nicht erläutert wird, an welchen Immissionsorten das der Fall sein sollte.

Daneben missversteht der Antragsteller die Anforderungen, die das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 137) an die Antragsgegnerin stellt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan Zielvorgaben zum Lärmschutz enthält und die endgültige Bewältigung von Lärmkonflikten der Lösung in einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren vorbehält (vgl. VGH BW, U.v. 23.9.2015 - 3 S 1078/14 - juris Rn. 104). Dass sich auch in jenem der gebotene Schutz der Nachbarschaft nicht sicherstellen ließe, hat auch der Antragsteller nicht behauptet. Soweit er meint, eine Anlieferung von Backwaren in der Nachtzeit per Kleintransporter oder PKW und das Ausladen derselben von Hand sei unrealistisch, bleibt unverständlich, weshalb dies nur mittels LKW geschehen könnte und warum und wie die Entladung dieser Ware in der Praxis „maschinell“ sollte erfolgen können.

2.2.5.3 Einen weiteren Verstoß gegen die Pflicht zur fehlerfreien Abwägung sieht der Antragsteller in einer seiner Meinung nach fehlerhaften Untersuchung und Bewältigung der Altlastensituation im Plangebiet.

Eine Belastung des Bodens mit umweltgefährdenden Stoffen im Plangebiet ist ein abwägungsbeachtlicher Umstand, den die Plangeberin berücksichtigen muss. Das folgt aus dem Planungsziel des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB (Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung) und dem Berücksichtigungsgebot des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, vgl. BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 15 N 11.2013 - juris Rn. 51 f.). Die Natur der Sache bringt es allerdings mit sich, dass entsprechende Problemlagen nicht mittels bauleitplanerischer Festsetzungen „abwägend“ bewältigt oder gar behoben werden können. Dementsprechend enthält § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB lediglich ein Kennzeichnungsgebot für Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Eine Notwendigkeit für die Aufnahme einer derartigen Kennzeichnung in die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 ist dem Sachverhalt, so wie er sich für die Antragsgegnerin darstellt, indes nicht zu entnehmen.

Im Beschluss vom 27. Juni 2013 befasste sie sich mit der durch eine Anzeige der Grundstückseigentümerin und der Vorlage entsprechender Fachgutachten bekannt gewordenen Altlastenproblematik und stellte fest, dass diese Umstände den Abwägungsbeschluss des Stadtrats vom 29. November 2012 nicht in Frage stellten. Die Altlasten seien vom Eigentümer bzw. Verursacher anhand der gesetzlichen Vorgaben des Bodenschutzrechts nach den Maßgaben des Landratsamts ... sowie des Wasserwirtschaftsamts D. zu sanieren. Im letzten Abwägungsbeschluss vom 24. Juli 2014 stellte die Antragsgegnerin auf der Grundlage eines inzwischen mit den Fachbehörden abgestimmten Konzepts zur Altlastensanierung fest, dass dieser Konflikt „hinreichend sicher bewältigt werde“ und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt seien. Rechtsfehler lässt diese Behandlung der Sache nicht erkennen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

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(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

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(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

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Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen


Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und wer

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 15 N 12.2636 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 15 N 12.2636 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2015 - 15 ZB 15.1404

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert fü

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2015 - 3 S 1078/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsg

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. März 2015 - 4 BN 30/14

bei uns veröffentlicht am 02.03.2015

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 S 3254/11

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ der A

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 02. Okt. 2013 - 4 BN 10/13

bei uns veröffentlicht am 02.10.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2012 - 9 A 19/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin vom 29. Dezember 2010 für den Neubau

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Juli 2011 - 4 B 23/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2011

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2011 wird zurückgewiesen.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 15 N 12.2636.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2017 - 15 N 15.2042

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Aug. 2017 - 9 N 15.378

bei uns veröffentlicht am 04.08.2017

Tenor I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen der Antragsteller zu 1 zwei Fünftel und die Antragstellerin zu 2 drei F

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2017 - 15 N 14.2033

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2015 - Au 4 K 14.1629, Au 4 K 14.1630

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.1629 Au 4 K 14.1630 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Mai 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage gegen großfläch

Referenzen

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

2

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anforderungen an die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt.

3

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteile vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217> und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 a.a.O. Rn. 15 a.E.; Beschlüsse vom 28. Juni 2007 - 7 B 4.07 - juris Rn. 10 m.w.N. und vom 22. August 2000 a.a.O. S. 41). Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 a.a.O. S. 218), und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641 Rn. 8). Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Andererseits muss es widerstreitendes Vorbringen des Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die maßgeblichen Tatsachenbehauptungen in der Antragsschrift als offensichtlich unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann auf der Grundlage des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers geben kann (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 - UPR 2013, 31 Rn. 3 und vom 29. Juli 2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159 Rn. 4).

4

Gemessen hieran hat der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis zu Recht verneint. Das Normenkontrollgericht hat (wohl) im Hinblick auf das Verkehrsgutachten der T. GmbH vom Juni 2012, wonach bebauungsplanbedingt für das Anwesen des Antragstellers mit einer Verkehrsmehrbelastung von ca. 52 Kfz/Tag (Prognose-Nullfall: 162 Kfz/Tag; Planfall H: 214 Kfz/Tag) zu rechnen sei, angenommen, dass der Antragsteller durch die Planung nicht negativ betroffen werde. Die Verkehrslärmerhöhungen lägen mit voraussichtlich 0,8 dB(A) tags und 0,7 dB(A) nachts deutlich unterhalb der Hörbarkeitsschwelle; auch würden die hilfsweise heranzuziehenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) bei Weitem eingehalten (BA S. 8, 9). Letzteres hat es (wohl) der mit Schriftsatz vom 23. Mai 2014 durch die Antragsgegnerin übermittelten Stellungnahme der M. AG vom 21. Mai 2014 entnommen. Ein unzulässiger Vorgriff auf die Prüfung der Begründetheit liegt darin nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof ohne nennenswerten Aufwand, vor allem ohne Rückgriff auf den Sachverstand des Urhebers dieser Stellungnahme, von der Richtigkeit dieser Werte ausgehen konnte. Denn es handelt sich hierbei nur um eine auf das Grundstück des Antragstellers erfolgte Konkretisierung der im Verkehrsgutachten der T. GmbH festgestellten Immissionswerte. Dieses ging von einer bebauungsplanbedingten Verkehrslärmerhöhung zwischen 0,5 dB(A) am Tag bzw. in der Nacht am nördlichen Ende der E.-straße und 1,2 bis 1,4 dB(A) tagsüber bzw. 1,2 dB(A) nachts am südlichen Ende der E.-straße aus, hatte aber das Anwesen des Antragstellers, das etwa in der Mitte der E.-straße liegt, nicht explizit in den Blick genommen. Den an der Plausibilität dieser Untersuchungen geäußerten Zweifeln des Antragstellers im Hinblick auf den durch die Bebauungsplanung ausgelösten zusätzlichen Verkehr durfte das Gericht bereits bei der Prüfung der Antragsbefugnis nachgehen und sie als nicht stichhaltig entkräften. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass das Verkehrskonzept nach Planfall H verbindlich ist und hierdurch die durch die Bebauungsplanung ausgelösten Verkehrsprobleme im Wege eines (zulässigen) Konflikttransfers einer Lösung zugeführt werden. Dem entsprechend hat es in Bezug auf die planbedingte Zunahme der Verkehrsimmissionen am Wohnhaus des Antragstellers dem Prognose-Nullfall den Planfall H gegenüber gestellt und damit die auf den Bezugsfall abstellende Argumentation des Antragstellers verworfen.

5

Soweit die Beschwerde weiter rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht mit den geltend gemachten naturschutzrechtlichen Aspekten auseinandergesetzt, legt sie nicht dar, inwiefern diese eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu begründen vermögen.

6

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt.

7

Wie bereits ausgeführt, ist das Normenkontrollgericht nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Damit scheidet schon tatbestandlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO aus.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ der Antragsgegnerin vom 22.11.2011.
Die Antragsteller sind u. a. Eigentümer der mit einem Alten- und Pflegeheim („...“, ......) und einem Lebensmittelmarkt („......“, ......) bebauten Grundstücke Flst. Nrn. 2034, 2034/1 und 112/2 auf Gemarkung der Antragsgegnerin.
Das eine Grundfläche von ca. 3.200 m2 ausweisende Plangebiet liegt nordwestlich dieser Grundstücke und südlich der von der Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH übernommenen DB-Strecke 4880 Freudenstadt-Eutingen im Bereich eines vormaligen Haltepunkts. Der „Flächennutzungsplan 2015“ des Gemeindeverwaltungsverbands Dornstetten i.d.F. der am 14.12.2006 beschlossenen und am 23.08.2007 genehmigten 5. Änderung stellt insoweit eine Sonderbaufläche und - getrennt von einer Straßenverkehrsfläche - der Bahnhofstraße - eine Grünfläche dar (Parkanlage mit öffentlicher Parkfläche, Spielplatz und Minigolfplatz). Ein Großteil des Plangebiets ist darüber hinaus als Fläche für Aufschüttungen dargestellt.
Mit dem Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ sollen auf der zuletzt als Lkw-Stellplatz und Aufstellplatz für Wertstoffcontainer genutzten Brachfläche zwischen Bahnhofstraße und Bahnstrecke die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs („NORMA“) sowie eines Drogerie-Fachmarkts geschaffen werden. Zu diesem Zwecke soll - insbesondere zur Schaffung ausreichender Kundenparkplätze - die Bahnhofstraße nach Süden verschwenkt werden. Dafür müssen zehn, die Bahnhofstraße im Planbereich säumende Bäume und sieben im Bereich der bisherigen Grünfläche stehende Bäume beseitigt werden. Zum Ausgleich sollen entlang des neuen Straßenverlaufs, im Bereich der verbleibenden Grünfläche sowie in den beiden Sondergebieten insgesamt 26 Bäume neu angepflanzt werden. Die Fläche für den Spielplatz wird verlegt; die Fläche für den Minigolfplatz entfällt. Im westlich ausgewiesen Sondergebiet 1 soll ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit integriertem Backwaren-Shop bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 900 m2 zulässig sein (II.2.1). Im sich östlich anschließenden Sondergebiet 2 soll im EG-Bereich ein Einzelhandelsbetrieb mit maximal 630 m2 Verkaufsfläche und der Sortimentsbeschränkung „Drogerie-Fachmarkt“ zulässig sein; in den oberen Geschossen sollen Wohnungen, Büros für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sowie Pflegeeinrichtungen zulässig sein; Einzelhandel für Lebensmittel ist ausgeschlossen (II.2.2).
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde:
Nachdem sich die Antragsgegnerin bis 2007 erfolglos um einen Investor für die von ihr 1994 von der Deutschen Bundesbahn erworbene Brachfläche bemüht hatte, zeigte 2008 die NORMA Lebensmittelfilialbetrieb mbH & Co.KG Interesse, ihren bisherigen Lebensmittelfilialbetrieb mit einer Verkaufsfläche von ca. 490 m2 an der Freudenstädter Straße 1 in den Bereich der Brachfläche zu verlegen und dabei die Verkaufsfläche auf ca. 800 m2 zu verdoppeln. Zum Zwecke der Gewerbeförderung aber auch zur Stärkung des Unterzentrums Dornstetten beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin am 11.03.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans. Mit der beabsichtigten Ausweisung eines Sondergebiets sollte auch die Ansiedlung eines Fachmarkts, etwa eines Drogeriemarkts, ermöglicht sowie das östlich angrenzende, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Heselwiesen“ vom 23.07.1997 gelegene „Post- bzw. Kreissparkassenareal“ überplant werden. Aufgrund der geringen Tiefe der städtischen Brachfläche sollte die Bahnhofstraße nach Süden verlegt werden, nicht zuletzt um mit nahe gelegenen Parkplätzen (67) dem Kundenwunsch nach kurzen Wegen Rechnung tragen zu können. Schließlich sollte - zur Lösung der sich verschärfenden Verkehrsprobleme - an der Einmündung der Bahnhofstraße in die Tübinger Straße ein Kreisverkehr errichtet werden.
Anfang 2009 beschloss der Gemeinderat, die zur Verwirklichung des Bauvorhabens erforderliche Fläche an die NORMA Lebensmittelfilialbetrieb mbH & Co.KG zu veräußern.
Nachdem der Planentwurf mehrfach geändert und daraufhin jeweils erneut öffentlich ausgelegt worden war, beschloss der Gemeinderat am 22.02.2011, das laufende Bebauungsplanverfahren einzustellen, und am 12.04.2011, den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ nunmehr im beschleunigten Verfahren aufzustellen, wobei die bereits erfolgten Untersuchungen Eingang ins neue Verfahren finden sollten. Dabei wurden aus dem ursprünglichen Plangebiet verschiedene, im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstücke herausgenommen.
Der Planentwurf in der dem Gemeinderat vorgestellten Fassung vom 28.03.2011 bzw. 12.04.2011, der nunmehr ein dreigeteiltes Sondergebiet vorsah - für einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit integriertem Backwaren-Shop bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 900 m2, einen Einzelhandelsbetrieb mit maximal 700 m2 Verkaufsfläche oder zwei Einzelhandelsbetrieben mit jeweils maximal 350 m2 Verkaufsfläche und Nutzungen für den Einzelhandel mit Einzelverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 250 m2 -, sollte zur Beteiligung der Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden. Gleichzeitig sollte eine Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgen.
10 
Der Planentwurf wurde einschließlich der örtlichen Bauvorschriften und mit Planbegründung vom 06.05. bis 06.06.2011 öffentlich ausgelegt. Dies sowie der Umstand, dass eine Umweltprüfung nicht durchgeführt werde, wurde im Amtsblatt Dornstetten am 21.04.2011 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 04.05.2011 gab die Antragsgegnerin den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zum Plankonzept bis spätestens 06.06.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
11 
Für die Antragsteller wurde erst unter dem 14.06.2011 Stellung genommen. Sie wandten sich weiterhin „strikt gegen den Ausbau und die Verschwenkung der Bahnhofstraße nach Maßgabe ihrer bereits im vorausgegangenen Bebauungsplanverfahren mit Schriftsatz vom 14.12.2009 vorgetragenen Argumente“. Sie würden sich mit allen gebotenen Mitteln gegen eine erschließungsbeitragsrechtliche Inanspruchnahme zur Wehr setzen. Das vorgesehene Sondergebiet sei so, wie es geplant sei, nicht erforderlich. Insofern werde auf das Entwicklungsgebot hingewiesen. Mit der Veränderung der Verkehrserschließung - 28 m-Kreisverkehr, Einmündung Bahnhofstraße, Beseitigung vorhandener Parkplätze - würden die Verkehrsprobleme nicht sachgerecht bewältigt. Zu Unrecht werde von einem ausgeglichenen Eingriff ausgegangen. Im von den Antragstellern in Bezug genommenen Schriftsatz vom 14.12.2009 wurde, soweit dies - insbesondere für die ausgelegte Planfassung vom 12.04.2011 - überhaupt (noch) von Bedeutung sein konnte, u. a. geltend gemacht, dass die vorgesehenen Einfahrtradien im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 2002/1 und 2002/3 zur Andienung des auf ihrem Grundstück betriebenen Lebensmittelmarkts schwierig sei. Durch die Anlage von Tiefgaragenplätzen anstelle von ebenerdigen Parkflächen wäre es möglich, auf die kostenaufwendige Südverschwenkung der Bahnhofsstraße zu verzichten.
12 
Mit Schriftsatz vom 17.06.2011 wiesen die Antragsteller erneut darauf hin, dass sie mit hohen „Anliegerbeiträgen“ belastet würden, obwohl die tatsächlich nicht erforderliche Straßenverschwenkung allein vorhabenträgernützig sei. Zumindest müssten dem Vorhabenträger die Mehrkosten für die Verschwenkung auferlegt werden.
13 
Am 12.07.2011 billigte der Gemeinderat den erneut geänderten Planentwurf. Dieser wurde dahin gefasst, dass im Sondergebiet 2 im EG-Bereich ein Einzelhandelbetrieb mit maximal 700 m2 Verkaufsfläche oder alternativ Einzelhandelsbetriebe mit jeweils maximal 250 m2 Verkaufsfläche und im Sondergebiet 3 im EG-Bereich die Nutzungen für den Einzelhandel mit Einzelverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 250 m2 zulässig seien. Der Gemeinderat beschloss, den geänderten Planentwurf für die Dauer von zwei Wochen erneut öffentlich auszulegen und eine weitere Behördenanhörung durchzuführen.
14 
Der geänderte Planentwurf vom 12.07.2011 wurde vom 01.08. bis 15.08.2011 erneut öffentlich ausgelegt. Dies wurde am 22.07.2011 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Ebenfalls unter dem 22.07.2011 gab die Antragsgegnerin den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, zu dem geänderten Plankonzept bis spätestens 15.08.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
15 
Die Antragsteller verwiesen in ihrer neuerlichen Stellungnahme vom 04.08.2011 auf ihre Stellungnahme vom 14.06.2011. Was die angeblichen Vorteile der Marktansiedlung anbelange, habe der Antragsteller zu 2 bereits vor Jahren ein stimmiges Alternativkonzept vorgelegt, das keinen Umbau der Bahnhofstraße erfordert hätte. Die sie belastenden enormen Kosten der Straßenverlegung hätten dadurch vermieden werden können.
16 
Mit Beschluss vom 13.09.2011 billigte der Gemeinderat den erneut geänderten Planentwurf und beschloss, diesen nochmals öffentlich auszulegen. Aus dem Plangebiet wurden nunmehr die bislang für das Sondergebiet 3 und für die Anlage eines Kreisverkehrs vorgesehenen Flächen herausgenommen. Die bauplanerischen Festsetzungen für das Sondergebiet 2 wurden dahin gefasst, dass im EG-Bereich nur mehr ein Einzelhandelbetrieb mit maximal 630 m2 Verkaufsfläche und der Sortimentsbeschränkung „Drogeriemarkt“ und in den oberen Geschossen Wohnungen, Büros für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, und Pflegeeinrichtungen zulässig sein sollten; Einzelhandel für Lebensmittel sollte nicht zulässig sein. Der Gemeinderat beschloss, den geänderten Planentwurf nochmals öffentlich auszulegen und eine weitere Behördenanhörung durchzuführen.
17 
Mit weiteren Beschlüssen vom 13.09.2011 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung eines separaten Bebauungsplans „Verkehrsknoten Bahnhofstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“, um die Verkehrsplanung des Knotenpunkts (nochmals) einer umfangreichen planerischen Überprüfung zu unterziehen, sowie die Änderung des Bebauungsplans „Heselwiesen“, um durch die Änderung seines Geltungsbereichs die städtebauliche Entwicklung im Bereich Bahnhofstraße/Tübinger Straße mit der Bebauungsplanung „Bahnhofstraße“ und „Verkehrsknoten Bahnhofstraße/Tübinger Straße/Freuden-städter Straße in Übereinstimmung zu bringen.
18 
Der geänderte Planentwurf vom 13.09.2011 wurde vom 04.10. bis 24.10.2011 erneut öffentlich ausgelegt. Dies wurde am 23.09.2011 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 29.09.2011 gab die Antragsgegnerin den betroffenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu dem geänderten Plankonzept bis spätestens 24.10.2011 schriftlich Stellung zu nehmen.
19 
Die Antragsteller ließen mit Anwaltsschreiben vom 21.10.2011 - eingegangen bei der Antragsgegnerin erst am 25.10.2011 - mitteilen, dass die bisher erhobenen Einwendungen aufrecht erhalten würden. Insbesondere werde die Verschwenkung der Bahnhofstraße angegriffen. Der Untergrund sei nicht hinreichend untersucht. Bereits vor einer Trassenplanung müssten entsprechende Untersuchungen vorgenommen und die Kosten für eine Bodenverbesserung ermittelt werden. Es sei davon auszugehen, dass es durch das am Hang vorfindliche Material auch bei sachgerechtem Ausbau zu nachhaltigen Setzungen komme, wodurch die talseitigen Grundstücke belastet würden; dies führe möglichweise zu Bauschäden auf ihren Grundstücken Flst. Nrn. 2033 und 2034. Verbunden sei damit eine hohe Beitragsbelastung, der kein Nutzen gegenüberstehe.
20 
Am 22.11.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen, und billigte den Planentwurf in der ihm nunmehr vorliegenden Fassung vom 22.11.2011. Sodann beschloss er den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung.
21 
Am 02.12.2011 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie „Mängel in der Abwägung“ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich würden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden seien.
22 
Mit Schreiben vom 13.12.2011 setzte die Antragsgegnerin die Antragsteller von dem Inkrafttreten des Bebauungsplan in Kenntnis und übersandte ihnen das Ergebnis der Abwägung ihrer Stellungnahmen.
23 
Bereits am 07.12.2011 hatten die Antragsteller gegen den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ und die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften ein Normenkontrollverfahren beim erkennenden Gerichtshof eingeleitet. Am 29.05. und 27.06.2012 haben sie dies - zunächst unter pauschalem Verweis auf ihre im Bebauungsplanverfahren abgegebenen Stellungnahmen, die sie „als Anlagen dst 1 mit den Unteranlagen dst 1.01 - 0.4“ bereits mit ihrem Antrag vorgelegt hätten, im Wesentlichen wie folgt begründet:
24 
Es bestünden bereits Bedenken, ob dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen worden sei, nachdem der zeichnerische Teil des Flä-chennutzungsplans nicht ausgefertigt und insofern unklar sei, was Gegenstand der 5. Änderung gewesen sei. Dies gelte umso mehr, als auch die bisherigen Planungsstände dargestellt seien.
25 
Auch habe sich das Landratsamt Freudenstadt als untere Verwaltungsbehörde frühzeitig kritisch gegenüber der Planung geäußert. Nach einem Schreiben vom 26.11.2007 sei hinsichtlich der Gründung von Bauwerken im Bereich der Auffüllung sowie im Übergangsbereich zum ursprünglichen Gelände von einem ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Die nördlich der Bahnhofstraße gelegenen Grundstücke wiesen bereichsweise erhebliche Untergrundbelastungen auf. Daraus folge, was nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass „das Grundstück“ für eine „starke Bebauung“ nicht geeignet sei. Jedenfalls hätten entsprechende Festsetzungen getroffen werden müssen. Als Eigentümer der benachbarten Gebäude wären sie durch schädliche Bodenveränderungen nachteilig betroffen. Einem weiteren Schreiben des Landratsamts vom 15.11.2007 zufolge würde sich bei einer Ansiedlung von Einzelhandelsmärkten in der Bahnhofstraße die jetzige Verkehrssituation im Zuge der Kreisstraße 4776/Tübinger Straße im Einmündungsbereich der Bahnhofstraße sowie im weiteren Verlauf an der Bahnhofstraße/Abzweigung Gartenstraße weiter verschärfen. Die Problematik an diesem Knotenpunkt müsse daher ebenfalls bewältigt werden. Eine Teilung des Plangebiets sei abwägungsfehlerhaft, da die Verkehrsproblematik nur einheitlich und unter wechselseitigem Bezug bewältigt werden könne. Dies wirke sich insofern auf sie aus, als ihr Gebäude an der Gartenstraße liege. Unberücksichtigt geblieben sei ein weiteres Schreiben des Landratsamts vom 13.11.2007, wonach das Plangebiet im Flächennutzungsplan lediglich insoweit als Sondergebietsfläche dargestellt sei, als es bereits überplant sei. Der Flächennutzungsplan hätte daher zunächst fortgeschrieben werden müssen. Der mit der Planung einhergehende Eingriff in die dortigen Grünbestände sei aus naturschutzfachlicher Sicht als erheblich bewertet worden. Auch sei von erheblichen Eingriffen in den fließenden Verkehr die Rede gewesen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei eine Verlegung der Bahnhofstraße letztlich abgelehnt worden. Darüber hinaus bezogen sich die Antragsteller auf ein zusammenfassendes Schreiben des Landratsamts vom 20.01.2009.
26 
Schließlich lasse sich den Planunterlagen nicht genau entnehmen, wann das Plangebiet aufgeteilt worden sei. Auch der auf dem Plan dokumentierte Planstand sei unklar; wann der Bebauungsplan dem Landratsamt angezeigt worden sei, sei darauf nicht zu erkennen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie der Bebauungsplan noch am Tage des Satzungsbeschlusses habe unterzeichnet werden können; bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift.
27 
Bedenken bestünden auch gegen die Bestimmtheit der Festsetzungen: Soweit für die Bahnhofstraße im Plan ein Kurvenradius von 42,5 m festgesetzt werde, sei dies teilweise außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt. Soweit auf dem Grundstück Flst. Nr. 1983/1 ein bestehendes Gebäude („Ust“) eingetragen sei, sei es nicht entsprechend der Legende bezeichnet worden. Dies sei problematisch, zumal die Fläche innerhalb des Baufensters liege. Von Bedeutung sei für sie die „Zuwegung und Andienung des Gebäudes für das Grundstück Flst. Nr. 2002/1 im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 2002/2“ sowie die Gehwegführung bis zur Gartenstraße. Die Festsetzung von Verkehrsflächen beziehe sich auf den heutigen Straßenkörper und nicht auf den Bereich des abgemarkten Gehwegs. Westlich des Grundstücks Flst. Nr. 2002/3 verspringe sie in sonderbarer Weise bis zur Einmündung des (Geh-)Wegs in die Parkanlage. Obwohl im zeichnerischen Teil lediglich die Sondergebiete SO 1 und SO 2 ausgewiesen seien und nach der Planbegründung auf das bisherige Sondergebiet SO 3 verzichtet worden sei, sei in der Legende noch von einem dritten Sondergebiet die Rede. Unklar sei die Funktion eines auf dem Grundstück Flst. Nr. 2002 - nahe des Gehwegs entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 2002/3 - eingezeichneten Quadrats. Während in der Legende der Bereich des öffentlichen Parkplatzes mit einem „P“ in Schrägschraffierung eingezeichnet sei, finde sich im Plan selbst eine andere - vertikale - Schraffierung ohne die Kennzeichnung „P“. Unverständlich seien die Eintragungen in der Legende für das Maß der baulichen Nutzung („0,4 oder GRZ 0,4“). Die in der Legende für eine Mindestgeschosszahl (im vormaligen SO 3) aufgeführte Darstellung finde sich in den Nutzungsschablonen des Plans nicht wieder. Unklar sei auch die unterschiedliche Darstellung in der Legende für die festgesetzten Grünflächen. Soweit die „Knödellinie“ als „Grenze verschiedener Nutzungsgrößen" beschrieben sei, handle es sich tatsächlich um eine Grenze unterschiedlicher Nutzungsarten. Dies widerspreche der Planzeichenverordnung. Soweit sich die Legende auf die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB beziehe („Übernahme aus Grünordnungsplan“), sei sie unbestimmt. Entsprechende Flächen seien bindend festzusetzen. Die Erläuterung „Bäume aus Abstimmung Stadt/Marktbetreiber" erweise sich als „kryptisch“. Dies gelte insbesondere für die Pflanzgebote auf öffentlichen Grünflächen. Was die entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 2033 zu erhaltenden Sträucher betreffe, seien diese im Plan entgegen der Legende nicht grün, sondern grau eingezeichnet. Soweit sich im Sondergebiet 2 zwei Linien mit der Eintragung „40 m“ fänden, sei dies in der Legende nicht erläutert. Im nur lose beigefügten Textteil finde sich auf der letzten Seite ein - vom Lageplan leicht divergierender - Übersichtsplan im Maßstab 1:2000, dessen Bedeutung unklar sei.
28 
Bedenken bestünden auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Ziffer III. des Textteils. So sei die Beschreibung der Einfriedigungen in Ziffer 2 problematisch, soweit diese nur entlang der Bahnstrecke zulässig seien. Denn diese sei im Plan nicht dargestellt. Auch die Festsetzung zu den Stützmauern sei unbestimmt, da von Abstützungen von „Straßen oder anderen Verkehrsflächen“ die Rede sei, während in der Planlegende von „Straßenverkehrsflächen“ gesprochen werde. Wohl sollten auch private Verkehrsflächen „freigegeben“ werden. Die Festsetzung zur Geländegestaltung sei ebenfalls inhaltlich unbestimmt. So sei fraglich, ob auch auf das nicht mehr überplante Grundstück Flst Nr. 1983/6 Rücksicht zu nehmen sei. Unklar sei auch die vorgesehene Ausnahme, die darauf abhebe, dass die vorhandene Topographie ansonsten eine sinnvolle Bebauung verhindere. Was die Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen anbelange, sei unklar, was unter einer „gärtnerische(n) Platzfläche“ zu verstehen sei. Das Pflasterungsgebot für Gehwege betreffe wohl nur die im Bebauungsplan braun ausgewiesenen Verkehrsflächen.
29 
Nachdem das vormalige Sondergebiet SO 3 bereits am 12.04.2011 abgetrennt worden sei, sei unerfindlich, warum in der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme dieses Sondergebiet noch betrachtet werde. Schließlich hätten die Auswirkungen der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelbetriebs auf die Versorgung der Umlandgemeinden des Unterzentrums, aber auch ganz konkret auf ihren „...“-Markt untersucht werden müssen. Insofern sei die Wirkungsanalyse unvollständig. Auch fehlten im Hinblick auf den Drogeriemarkt Aussagen zum Konkordanzgebot, nachdem ein solcher Markt mit 700 m2 zuvor als nicht ortsangepasst angesehen worden sei. Die nahezu willkürliche „Abkoppelung“ des vormaligen Sondergebiets führe schließlich auf eine fehlerhafte Abwägung. Insoweit werde auf die Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde vom 17.10.2011 verwiesen. Zur Problembewältigung hätte auch der Bereich des vormaligen Sondergebiets 3 - ebenso wie die Flächen des vorgesehenen Kreisverkehrs - in den Bebauungsplan einbezogen werden müssen.
30 
Die Antragsteller beantragen,
31 
den Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ der Stadt Dornstetten vom 22. November 2011 einschließlich seiner örtlichen Bauvorschriften für unwirksam zu erklären
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Die von ihnen befürchtete Belastung mit Erschließungsbeiträgen begründe keinen abwägungserheblichen Belang. Nichts anderes gelte, soweit sie eine unzureichende Untersuchung des Untergrunds geltend machten.
35 
Unabhängig davon, könne der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB liege schon deshalb fern, weil der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sei und insofern sogar von Darstellungen des Flächennutzungsplans abgewichen werden dürfe. Die Rügen hinsichtlich des Flächennutzungsplans seien unverständlich.
36 
Zwar dürften mit einer Planung keine neue Problemlagen geschaffen werden, die weder von ihr selbst, noch durch nachfolgende Regelungen gelöst werden könnten. Dem stehe jedoch eine Verlagerung einer Problemlösung in ein nachfolgendes Verfahren dann nicht entgegen, wenn davon ausgegangen werden könne, dass eine Lösung mit hinreichender Sicherheit noch in einem nachfolgenden Verfahren möglich sei. Die Verlagerung der Konfliktlösung auf ein weiteres Bebauungsplanverfahren sei zulässig, wenn dessen Durchführung hinreichend sicher und die Betroffenen während der Übergangszeit nicht schutzlos seien. Daran, dass die verkehrlichen Probleme, die durch den Zusatzverkehr hervorgerufen würden, gelöst werden könnten, bestehe kein Zweifel. Jene seien im Planaufstellungsverfahren intensiv untersucht worden. Zwar habe das Landratsamt die danach in Betracht kommende Anlegung eines Kreisverkehrs teilweise kritisch bewertet. Die Leistungsfähigkeit beider Kreisverkehrsvarianten sei jedoch in der Stellungnahme vom 15.02.2010 letztlich nicht in Zweifel gezogen worden. Auch die Stellungnahme vom 21.10.2011 rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar habe das Landratsamt die Auffassung vertreten, dass das Bebauungsplanverfahren aufgrund der Erhöhung der Verkehrsdichte nicht vom Verkehrsknoten getrennt werden könne, doch habe es abschließend darauf hingewiesen, dass anderenfalls eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung getroffen würde. Damit sei belegt, dass ggf. auch alternative Lösungen zur Bewältigung der Verkehrsprobleme in Betracht kämen. Diese Einschätzung werde durch die inzwischen eingeholten weiteren fachtechnischen Stellungnahmen bestätigt.
37 
Die Ansiedlung der Einzelhandelsmärkte habe auch keine nachteiligen raumordnerischen oder städtebaulichen Auswirkungen. Auch das Büro BBE sei zur Einschätzung gelangt, dass ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit ca. 900 m2 Verkaufsfläche und ein Drogeriemarkt mit ca. 600 m2 Verkaufsfläche raumordnerisch unbedenklich seien. Abgesehen davon sei die dortige Einschätzung unzutreffend, wonach ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche im Hinblick auf das Kongruenzgebot bedenklich sei. Denn nach den Vorgaben des LEP 2002 sei auf den Verflechtungsbereich abzustellen. Der Bewertung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, auf die sich die Antragsteller beriefen, könne nicht gefolgt werden. Zwar wäre auf den noch vom Bebauungsplan „Heselwiesen" erfassten Flächen auch nach § 34 BauGB eine Ansiedlung von nicht großflächigem Einzelhandel möglich. Die Antragsgegnerin sei jedoch nicht gehalten gewesen, die zuletzt als Mischgebiet (mit Einzelhandelsausschluss) vorgesehene Fläche in den Bebauungsplan „Bahnhofstraße" einzubeziehen, um aufgrund planerischer Festsetzungen zu gewährleisten, dass sich hier keine weiteren Einzelhandelsbetriebe ansiedeln könnten. Solches folge jedenfalls nicht aus dem Gebot der Konfliktbewältigung, da eine etwaige weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben nicht durch den Bebauungsplan „Bahnhofstraße" hervorgerufen werde. Eine Lösung wäre schließlich ohne Weiteres durch einen ergänzenden Bebauungsplan möglich. Fraglich könne in raumordnerischer Hinsicht allenfalls sein, ob die als Ziel ausgestaltete Agglomerationsregelung des Regionalplans Nordschwarzwald 2015 i. d. F. der 1. Änderung dem Bebauungsplan entgegenstehe. Es bestünden jedoch bereits durchgreifende Bedenken gegen deren Wirksamkeit. Auch im Falle ihrer Wirksamkeit stünde die derzeitige Agglomerationsregelung dem Bebauungsplan nicht entgegen. Denn bei dessen Erlass seien in einer Entfernung von 150 m keine Einzelhandelsbetriebe auf den nunmehr ausgeklammerten Teilflächen vorhanden gewesen, sodass auch keine Agglomeration gedroht habe. Die getroffenen Einzelhandelsfestsetzungen seien auch für sich genommen unbedenklich. Ob gleichwohl eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bestünde, die darauf hinausliefe, auch die angrenzenden Flächen zu überplanen und mit einem Einzelhandelsverbot zu belegen, sei zweifelhaft. Jedenfalls müsse dies nicht in einem einheitlichen Bebauungsplan geschehen. Denn einer entsprechenden Planungspflicht würde auch dann entsprochen, wenn der fragliche Bereich durch einen weiteren - gesonderten - Bebauungsplan überplant würde.
38 
Soweit die Antragsteller geltend machten, die bauplanerischen Festsetzungen verstießen teilweise gegen das Bestimmtheitsgebot, treffe dies nicht zu. Jedenfalls hätte dies nicht die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge. Dass der östliche „Wurmfortsatz“ nicht mehr Teil des überplanten Bereichs sei und daher keine Rechtswirkung entfalte, sei für den verständigen Planbetrachter eindeutig erkennbar. Die von den Antragstellern gerügte Festsetzung für das Grundstück Flst. Nr. 1983/1 stelle eine Kombination aus den in der Legende aufgeführten Planzeichen für bestehende Gebäude (grau) und für Flächen für Versorgungsanlagen (gelb) dar. Eine solche sei zulässig, sofern sich deren Regelungsgehalte nicht gegenseitig ausschlössen. Für einen verständigen Planbetrachter sei sie auch nicht irritierend. Sie bedeute, dass eine Fläche für Versorgungsanlagen vorgesehen sei, auf der bereits ein Gebäude („Ust“) vorhanden sei. Abgesehen davon, dass der maßgebliche Planinhalt („Verkehrsflächen“) für den Planbetrachter auch ohne vollständige Nennung der Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sei, sei deren Nennung schon nicht erforderlich. Was den Verlauf der Verkehrsfläche „Gehweg" im Straßenkörper sowie bei Einmündung in die Parkanlage westlich des Flst. Nr. 2002/3 anbelange, sei dies keine Frage der Bestimmtheit des Bebauungsplans. Zwar benenne die Legende ein weiteres Sondergebiet. Jedoch führe die insoweit unrichtige Legende nicht zu einer Widersprüchlichkeit der Festsetzungen. Denn ein drittes Sondergebiet fehle ebenso wie andere Arten der baulichen Nutzung. Eine Fläche, deren Art der baulichen Nutzung offen bleibe und daher den verständigen Planbetrachter irritieren könnte, sei nicht zu erkennen. Im Übrigen ergebe sich aus der Planbegründung, dass „der ostwärtige Bereich, ehemals Sondergebiet 3" aufgegeben worden sei. Das von den Antragstellern angesprochene Quadrat auf dem Grundstück Flst. Nr. 2002 weise den aktuellen Bestand einer untergeordneten baulichen Anlage aus. Dass es nicht die in der Legende vorgesehene Graufärbung aufweise, führe nicht zur Unbestimmtheit, da der Darstellung kein eigener Regelungsgehalt zukomme und sich deren Bedeutung dem verständigen Planbetrachter in Anbetracht des sonstigen Bestandes zweifelsfrei erschließe. Was die vertikale Schraffur anbelange, sei auf den ersten Blick zu erkennen, dass es sich hierbei um das Planzeichen für die Verkehrsfläche „öffentlicher Parkplatz" handle. Planerische Festsetzung und definiertes Planzeichen seien einander zweifelsfrei zuordenbar. Dass die in der Legende angegebenen Maße der baulichen Nutzung lediglich exemplarischen Zwecken dienten, folge bereits aus dem Umstand, dass sich die Legende zur Darstellung des Maßes der baulichen Nutzung der beiden alternativen Darstellungsformen „Grundflächengröße" oder „Grundflächenzahl" bediene. Auch sei die maßgebliche Grundflächenzahl für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung unmittelbar im Plan mit GRZ = 0,8 ausgewiesen. Der Regelungsgehalt der römischen Ziffern erschließe sich dem verständigen Planbetrachter ungeachtet dessen, dass das Planzeichen „eingekreiste römische Ziffer" im Plan keine Verwendung finde. Dass zur Ausweisung des öffentlichen Spielplatzes in der Legende zweierlei Planzeichen vorgesehen und in den planerischen Festsetzungen auch verwendet worden seien, sei unschädlich, da sie sich nicht gegenseitig ausschlössen. Eine „Knödellinie“ sei nach der Anlage zur Planzeichenverordnung insbesondere zu Klarstellungszwecken vielfältig einsetzbar. Vorliegend diene sie der Abgrenzung der beiden Sondergebiete SO 1 und 2, für die der Bebauungsplan nicht nur unterschiedliche Nutzungen, sondern auch unterschiedliche Maße der baulichen Nutzung vorsehe. Mit der Formulierung in der Legende werde klargestellt, dass die „Knödellinie“ sowohl der Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen als auch eines unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung diene. Auch die Festsetzung der anzupflanzenden Bäume sei durchaus bestimmt. Insbesondere seien die entsprechenden Flächen bindend festgesetzt. Im Hinblick auf die zu erhaltenden Sträucher unterscheide sich zwar die Farbgebung zwischen Legende und planerischer Festsetzung, doch führe dies nicht zu deren Unbestimmtheit. Abgesehen davon, dass der farbliche Unterschied minimal sei, setze sich das Planzeichen aus miteinander verbundenen Kreisen zusammen. Ein vergleichbares Zeichen, das die Gefahr der Verwechslung begründen könnte, werde nicht verwendet. Die Linien mit der Angabe „40 m“ dienten ausschließlich der Distanzangabe zwischen der Knödellinie und der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Flst. Nrn. 1983/5 und 1983/1. Ihnen komme kein Regelungscharakter zu. Es solle lediglich das Größenverhältnis zwischen den beiden Sondergebieten veranschaulicht werden. Das Informations- und Aufklärungsinteresse werde auch nicht dadurch beschränkt, dass ein in der Legende vorhandenes Planzeichen im Bebauungsplan nicht auffindbar sei. Da der gesamte Textteil zum Bebauungsplan durch Ringlochung miteinander verbunden sei, gebe die fehlende Blattierung keinen Anlass zu Irritationen. Der Übersichtsplan habe ersichtlich nur informatorischen Charakter und könne allenfalls zu Auslegungszwecken hinzugezogen werden. Bei der ausgemachten Abweichung handle es sich ohnehin um bloße Ungenauigkeiten, die sich bei Verwendung der für die Ausweisung des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans vorgesehenen Linie ergäben.
39 
Auch die gegen die Bestimmtheit der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen erhobenen Bedenken überzeugten nicht. Keinesfalls führten sie zur Gesamtnichtigkeit des Plans. Dass Einfriedigungen nur außerhalb des nicht freigestellten Bahnkörperbereichs zulässig seien, werde klar zum Ausdruck gebracht. Da der Verlauf der Bahnstrecke vor Ort ohne Weiteres ersichtlich sei, könne auch ermittelt werden, wo Einfriedigungen zulässig seien. Die Terminologie in den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sei durchaus identisch. Auch „Straßenverkehrsflächen" seien „Verkehrsflächen". Dies habe in der bauordnungsrechtlichen Festsetzung zu den Stützmauern mit der Formulierung „Straßen oder anderen Verkehrsflächen" zum Ausdruck gebracht werden sollen. Insofern würden auch private Verkehrsflächen erfasst. Was mit einer „sinnvollen Bebauung" in der Festsetzung zur Geländegestaltung gemeint sei, sei klar erkennbar. Der Ausnahmetatbestand greife ein, wenn die vorhandene Topographie eine Bebauung verhinderte, der ein vernünftig denkender Mensch zustimmen würde. Auch der Begriff „gärtnerische Platzflächen" in der Festsetzung zu den nicht überbaubaren Flächen sei durchaus bestimmt. Es werde klargestellt, dass nicht jede noch so kleine, nicht überbaubare Fläche anzulegen und zu pflegen sei, sondern nur Flächen, die als Platz bzw. platzähnlich anzusehen seien.
40 
Die Antragsteller haben daraufhin am 19.12.2012 noch wie folgt vorgetragen: Nachdem das Plangebiet unmittelbar an ihr Grundstück Flst. Nr. 2034 angrenze, unmittelbar vor ihrem Pflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werde und in demselben Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, handle es sich bei der Gebäudenutzung um einen abwägungsrelevanten Belang, der ihnen die Antragsbefugnis vermittle. Wenn eine Straße besonders aufwändig ausgebaut werden solle, sei dies auch in der Abwägung zu berücksichtigen. Ihre Behauptung hinsichtlich des Untergrundes sei keineswegs ins „Blaue hinein“ erhoben worden. Auch ihr mehrgeschossiges Gebäude sei in den nach Südwesten abfallenden Hang gebaut worden. Der Antragsteller zu 2 sei schließlich ein erfahrener Architekt. Es sei auch zu fragen, ob mit dem beschleunigten Verfahren der Thematik des Entwicklungsgebots habe ausgewichen werden sollen. Die Abtrennung des Verkehrsknotens erscheine nicht zuletzt deshalb willkürlich, weil hierbei der bereits bestehende Einmündungsverkehr des auf ihrem Gebäude vorhandenen Einzelhandelsbetriebs zur Bahnhofs- und Gartenstraße unberücksichtigt geblieben sei. Dass der bestehende Verkehrsknoten ausgebaut werden müsse, werde auch in der Planbegründung des noch anhängigen Bebauungsplanverfahrens anerkannt. Insofern wäre aber eine einheitliche Behandlung erforderlich gewesen.
41 
Am 08.10.2013 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße“ als Satzung beschlossen. Dies wurde am 18.10.2013 im Amtsblatt Dornstetten öffentlich bekannt gemacht. Er ist Gegenstand des ebenfalls beim Senat anhängigen Normenkon-trollverfahrens 5 S 2598/13.
42 
Am 10.02.2014 haben die Antragsteller noch geltend gemacht, dass die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung unzureichend und nicht unionsrechtskonform sei, weil in dieser die verfügbaren Umweltinformationen nicht dargestellt seien. Schließlich gingen von dem Vorhaben aufgrund des mit ihm verbundenen erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen aus. Darauf könnten auch sie sich berufen, weil das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim dringend auf Ruhe angewiesen sei. Diesem sei eine zusätzliche Verlärmung sowie eine Veränderung der Beleuchtungssituation nicht zuzumuten. Ihrer Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB könne sich die Antragsgegnerin auch nicht durch eine „Flucht in ein beschleunigtes Verfahren“ entziehen.
43 
Am 11. und 14.02.2014 haben die Antragsteller durch einen weiteren Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen betrieben worden sei. Auch habe sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Investor vorab gebunden gehabt, was eine ordnungsgemäße Abwägung unmöglich gemacht habe. Als „Betreiber eines Ladenzentrums mit Altenheim und Nebenanlagen“ könnten sie auch eine Verletzung ihrer abwägungserheblichen Belange rügen. Ihr Interesse, von erheblichen Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, stelle einen solchen Belang dar. Hinzu komme, dass sich die Zufahrt zu ihrem Areal verschlechtere. Nachdem die Antragsgegnerin bereits über drei Discounter und einen Vollsortimenter verfüge, sei bereits eine ausreichende Versorgung gegeben. Der Drogeriemarkt könne auch anderswo, jedenfalls ohne Verschwenkung der Bahnhofstraße angesiedelt werden.
44 
Die Antragsgegnerin hat dem entgegengehalten, dass die Antragsteller, soweit sie nunmehr eine planbedingte Belästigung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr geltend machten, nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert seien.
45 
In der mündlichen Verhandlung am 17.02.2014 haben die Antragsteller noch geltend gemacht, dass die Auslegungsbekanntmachung auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Datumsangaben betreffend den teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ ihre Anstoßfunktion nicht erfüllt habe. Schließlich sei kein ausreichender Abstand zum Friedhof gewahrt.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Antragsteller vom 17.02.2014, mit dem sie das von ihnen angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - beigebracht haben, gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
I.
48 
Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit ihrem Vorbringen sind sie auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
49 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets ansässigen Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. u. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist allerdings dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O., u. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O.; Beschl. v. 28.06.2007 - 7 B 4.07 - m.w.N. u. v. 22.08.2000 a.a.O.; zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 BN 13.13 -).
50 
Soweit die Antragsteller maßgeblich darauf abheben, dass sie aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Verschwenkung der Bahnhofsstraße mit erheblichen Erschließungsbeiträgen belastet würden, vermag ihnen dies nicht die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. Denn hierbei handelt es sich um lediglich mittelbare Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, NVwZ-RR 2005, 157; bereits Beschl. v. 28.09.1967 - II 459/67 -, BaWüVBl 1968, 46; ähnl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896: bei Lage des betreffenden Grundstücks im Innenbereich). Ob die Antragsteller zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen wären, bestimmt sich vielmehr nach den eigenständigen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (vgl. §§ 33 ff. KAG). Danach werden Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben, als die Erschließungsanlagen - im Falle ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG) - erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (vgl. § 33 Satz 2 KAG). Der Beitragspflicht unterliegen nur erschlossene Grundstücke (vgl. § 40 KAG), mithin solche, denen die Anlage die wegemäßige Erschließung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG) oder durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt wird (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sieht das Beitragsrecht damit eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor, ist für eine Berücksichtigung des privaten Interesses, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, in der bauplanerischen Abwägung grundsätzlich kein Raum. Insofern ist dieser Belang schon nicht abwägungserheblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011 - 2 C 505/09 -, BauR 2011, 1700; Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892; Nds. OVG, Beschl. v. 29.01.2009 - 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21; Urt. v. 29.01.2003 - 1 KN 42/02 -, BRS 66 Nr. 28; BayVGH, Urt. v. 25.01.2007 - 14 N 05.3315 -; anders VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1403/93 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 3, B8: in der Regel nur geringes Gewicht; BayVGH, Urt. v. 04.08.1988 - Nr. 2 N 86.03.043 -, BauR 1989, 309). Dass vorliegend ausnahmsweise anderes gelten könnte, weil etwa die beitragsfähigen Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011, a.a.O.; Nds. OVG, 17.11.2005 - 1 KN 127/04 -, BRS 69 Nr. 18), die Planfestsetzungen allein dazu bestimmt wären, eine Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2003, a.a.O.) oder einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund zu ihren Lasten aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden wären und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert würden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.11.2011 - 1 C 10021/11 -, NVwZ-RR 2012, 263), zeigen die Antragsteller mit ihrem Hinweis auf die vorläufige Beitragsschätzung der Antragsgegnerin (vgl. AS 83 ff. der VGH-Akten) nicht auf. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass sich der von den Antragstellern ggf. zu entrichtende Erschließungsbeitrag infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße möglicherweise von 121.148,19 EUR auf 131.789, 29 EUR erhöht, noch kein krasses Missverhältnis zu ihrem Erschließungsvorteil erkennen.
51 
Ebenso wenig vermag ihre Behauptung, als unmittelbare Plannachbarn durch das Auftreten schädlicher Bodenveränderungen nach erheblichem baulichem Eingriff nachteilig in ihren Rechten betroffen zu werden, eine Antragsbefugnis zu begründen. So kann auch dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit - wie auch hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme - etwa aufgrund der Auffüllungen - auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; Beschl. v. 23.12.1997 - 8 S 627/97 -). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin durchaus eine baugrundtechnische Beurteilung eingeholt hat (vgl. den Protokollauszug aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats v. 22.11.2011, Anlage Nr. 10.1.2), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern aufgrund der bestehenden Hanglage durch den Bau der Straße Gebäudeschäden drohten, die auch nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden könnten. Daraus, dass der Antragsteller zu 2 ein „über Jahrzehnte erfahrener Architekt ist“, folgt dies jedenfalls noch nicht.
52 
Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die ihrer Auffassung nach „abwägungsfehlerhafte Abspaltung“ des den Verkehrsknoten betreffenden Teilbereichs den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. So kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern dies gerade ihnen gegenüber „als Eigentümer des an der zusätzlich in den Knoten einmündenden Gartenstraße belegenen Gebäudes“ abwägungsfehlerhaft sein könnte. Zwar kann das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines auch sein Grundstück erschließenden Weges verschont zu bleiben, einen abwägungserheblichen Belang darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), jedoch lässt sich dem umfangreichen Antragsvorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen, dass eben dieser Belang als verletzt geltend gemacht werden sollte. Vielmehr wird lediglich eine planbedingte Mehrbelastung eines - nicht zuletzt auch durch die gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks - vorbelasteten Verkehrsknotens geltend gemacht, die es - im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung eines ungestörten Verkehrsflusses - erfordere, den sich daraus ergebenden Konflikt bereits im Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ zu bewältigen. Dem entspricht, dass hierauf im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit des Antrags hingewiesen wird, die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt (Verkehrsamt) in Bezug genommen werden und keine nachteiligen Wirkungen gerade auf die Erschließung ihrer Grundstücke geltend gemacht werden, die zudem nicht nur geringfügig sein müssten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1981 - 8 S 744/80 -, VBlBW 1982, 229).
53 
Auch dem beiläufigen Hinweis der Antragsteller auf eine angebliche Verschlechterung der Zufahrt zu ihrem Grundstück, insbesondere dem dortigen Lebensmittelmarkt, lässt sich kein abwägungserheblicher Belang entnehmen, der ihnen die Antragsbefugnis vermitteln könnte. Zwar zählt zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch das Interesse der Grundstückseigentümer an einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit (vgl. Senatsurt. v. 18.10.1989 - 5 S 839/89 -, ESVGH 40, 91), jedoch ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass eine solche infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße nicht mehr gewährleistet wäre. Abgesehen davon, dass die Ein- und Ausfahrt für Lkw schon bisher nur aus bzw. in Richtung Hochgerichtstraße (Westen) unproblematisch möglich gewesen sein dürfte, soll die Bahnhofstraße im Bereich der Grundstückszufahrt im Hinblick auf die einholten Schleppkurvennachweise gerade nicht unerheblich ausgeweitet werden. Inwiefern die Verschwenkung der Bahnhofstraße gleichwohl nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf den Betriebsablauf des auf ihrem Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts haben sollte, ist von den Antragstellern weder während der öffentlichen Auslegung für die Antragsgegnerin erkennbar noch im Verfahren vor dem Senat vorgetragen worden (vgl. den Protokollauszug v. 22.11.2011 unter Nr. 10.1.1.q; Senatsurt. v. 29.11.1983 - 5 S 2728/82 -).
54 
Allein der von den Antragstellern vorgetragene Umstand, dass ihr Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze, unmittelbar vor ihrem darauf errichteten Altenpflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werden solle und in dem Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, lässt schließlich noch nicht erkennen, welcher abwägungserhebliche Belang fehlerhaft behandelt worden sein könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begründet eine - dem Plangebiet benachbarte - Gebäudenutzung für sich allein noch keinen abwägungsbeachtlichen Belang. Ein solcher Belang kommt erst in Betracht, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung überhaupt nachteilige Auswirkungen auf eben diese Nutzung haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165) bzw. die Antragsteller sich insoweit durch bestimmte planerische Festsetzungen beschwert fühlten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Inwiefern dies der Fall wäre, haben die Antragsteller in ihren bisherigen Schriftsätzen nicht vorgetragen.
55 
Ihr Normenkontrollantrag erweist sich dennoch nicht wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig. Denn die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2014 nunmehr - im Rahmen einer Verfahrensrüge - erstmals geltend gemacht, dass aufgrund erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen - insbesondere zusätzliche Lärmwirkungen - hervorgerufen würden, die für das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim unzumutbar seien. Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dessen fehlerhafte Behandlung erscheint vorliegend auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013, a.a.O.).
56 
2. Mit dieser, erstmals ihre Antragsbefugnis begründenden Einwendung sind die Antragsteller - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Denn aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts („nur“) genügte es, dass sie daneben ihre bisherigen - wenn auch ihre Antragsbefugnis nicht begründenden - Einwendungen weiterverfolgten (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A. 2010, § 47 Rn. 257e). Insoweit genügte - aufgrund der an Einwendungen zu stellenden geringeren Anforderungen - ein sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181). Dass die Antragsteller ihre Einwendungen im Bebauungsplanverfahren teilweise verspätet vorbrachten, ändert nichts, da jedenfalls ihre am 04.08.2011 und möglicherweise auch noch ihre am 25.10.2011 erhobenen Einwendungen (vgl. hierzu OVG MV, Urt. v. 13.03.2013 - 3 K 39/11 -, NVwZ-RR 2013, 873) im Rahmen einer öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass eine so verstandene Präklusionsregelung - wie insbesondere der vorliegende Fall verdeutlicht - kaum praktische Bedeutung hat. Dies ist jedoch unvermeidlich, nachdem die ursprünglich vorgeschlagene Fassung (vgl. BR-Drs. 16/2496, S. 8: „ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht“) nicht Gesetz geworden ist (vgl. auch BT-Drs. 16/3308, S. 20: „ausschließlich“).
II.
57 
1. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ ist, soweit dies vom Senat noch zu überprüfen war, nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
58 
a) Insbesondere ist der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Inwiefern der Umstand, dass dieser bereits am Tage des Satzungsbeschlusses vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wurde, Anlass zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung geben sollte, ist nicht zu erkennen. Offenbar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine andere Konstellation vor Augen, nämlich die, in der die Ausfertigung noch am Tage der öffentliche Bekanntmachung erfolgt sein soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 94). Die weitere Rüge, bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift, geht schon deshalb fehl, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans nicht voraussetzt, dass sie zusätzlich vom Planfertiger unterzeichnet ist.
59 
b) Der nunmehr sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach in der Auslegungsbekanntmachung auch Angaben dazu öffentlich bekannt zu machen sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wäre inzwischen jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „Amtsblatt Dornstetten“ vom 02.12.2011 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953; OVG NW, Urt. v. 14.04.2011 - 8 A 320/09 -, NuR 2012, 146).
60 
Abgesehen davon lag der geltend gemachte Fehler auch nicht vor, da § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren gerade keine Anwendung findet (vgl. §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insofern sind die vom Antragsteller-Vertreter herangezogenen Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.06.2012 - 8 S 1337/10 -) von vornherein nicht einschlägig. Dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB insoweit mit Unionsrecht nicht vereinbar sein könnte, vermag der Senat - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichtshofs ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.04.2013 - C-463/11 - (DVBl. 2013, 777) - nicht zu erkennen. Denn die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB vermag zu gewährleisten, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL 2001/42/EG, auf die in ihrem Art. 3 Abs. 5 Satz 2 verwiesen wird, entspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.04.2013, a.a.O.). Aus dem von den Antragstellern herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - folgt nichts anderes. Dieses Urteil betraf vielmehr den Fall, in dem eine (Bergbau-)Genehmigung ohne die nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 u. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war.
61 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen beanstandeten „Flucht in das beschleunigte Verfahren“ sinngemäß eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen, geht dies offensichtlich fehl. Abgesehen davon, dass es sich um keinen nach § 214 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler handelte, wäre für einen solchen auch kein Raum. Wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entsprechend den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen, kann es einer Gemeinde aus diesem Grund auch nicht unter dem auch im öffentlichen Recht geltenden Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt sein, sich des beschleunigten Verfahrens zu bedienen.
62 
c) Inwiefern irgendwelche unterschiedliche Datumsangaben betreffend den in einem anderen Verfahren zu ändernden bzw. teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ dazu geführt haben sollten, dass der Auslegungsbekanntmachung die erforderliche „Anstoßwirkung“ gefehlt und insofern ein beachtlicher Verfahrensfehler vorgelegen hätte, ist nicht zu erkennen; abgesehen davon wäre ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler - wie ausgeführt - inzwischen unbeachtlich geworden.
63 
d) Soweit die Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen nunmehr ausgemachten Umwelteinwirkungen sinngemäß ein Ermittlungsdefizit - insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen - (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend machen wollten, wären sie auch damit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen.
64 
e) Die von den Antragstellern sinngemäß erhobene Rüge unzureichender Baugrunduntersuchungen (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geht schon deshalb fehl, weil - wie ausgeführt - insoweit schon keine abwägungserheblichen Belange berührt sind.
65 
f) Nichts anderes gilt für ihre Rüge, die im Plangebiet belegenen Auffüll- bzw. Altlastflächen seien angeblich keiner näheren Untersuchung unterzogen worden (vgl. demgegenüber Nr. 12 der Planbegründung).
66 
Was die Auffüllfläche im Bereich der Grünfläche anbelangt („Altablagerung Bachhalden“), war vom Landratsamt unter dem 26.10.2007 lediglich darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Bebauung mit erhöhtem Aufwand für die fachgutachterliche Begleitung der Erdarbeiten sowie für Analytik und Entsorgung von belastetem Aushubmaterial zu rechnen sei; hinsichtlich der Gründung von Bauwerken sei von ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Nachdem das Landratsamt gleichzeitig auf eine orientierende Untersuchung dieser Fläche im Jahr 2006 hingewiesen hatte (vgl. hierzu auch IV.2. des angebotenen Kaufvertrags), aus der eine akute Gefährdung für Grundwasser, Oberflächengewässer oder von Menschen gerade nicht habe abgeleitet werden können, bleibt unerfindlich, inwiefern im Hinblick auf die auf dieser Fläche lediglich vorgesehene Verlegung der Bahnhofstraße und der Belassung der Grünfläche, Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden haben sollte. Unlösbare Nutzungskonflikte, die die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen in Frage stellen könnten, lassen sich auch dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.
67 
Was schließlich das nunmehr mit Einzelhandelsmärkten zu bebauende Brachgelände entlang der Bahnstrecke anbelangt, gilt nichts anderes. Zwar ging das Landratsamt im Hinblick auf die dortigen gewerblichen Vornutzungen (Heizöl-, Baustoff-, Kohlenhandel und Schrottverwertung) von „bereichsweisen erheblichen Untergrundbelastungen“ aus. Eine Überbauung wurde jedoch aus diesem Grunde keineswegs als problematisch, sondern aufgrund der damit einhergehenden Versiegelung gerade als grundsätzlich positiv angesehen. Auch hier wurde lediglich eine fachgutachterliche Begleitung der Arbeiten für unabdingbar angesehen. Insofern wurde auf der Antragsgegnerin bereits vorliegende Untersuchungen - einschließlich der Abschätzung der bei Baumaßnahmen evtl. anfallenden Mehrkosten - verwiesen.
68 
Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.05.1999 - 3 S 1265/98 - (ESVGH 49, 266) fehl, wonach die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einen vorhandenen Verdacht von Bodenverunreinigungen soweit aufklären müsse, dass eine abschließende Entscheidung über die geplante Nutzung getroffen werden könne und die geplante Nutzung möglich sei.
69 
g) Soweit die Antragsteller darüber hinaus eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der vorgesehenen Ansiedlung von Einzelhandelbetrieben auf die Umlandgemeinden rügen, ist vor dem Hintergrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) „Verlagerung Lebensmitteldiscountmarkt, Ansiedlung Drogerie-Markt bzw. Textilmarkt etc.“ der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen, inwiefern - zumal nach Aufgabe des Sondergebiets SO 3 - im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB beachtliche Belange der Umlandgemeinden „in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt“ worden wären. Dies gilt umso mehr, als es bei der Ansiedlung des Lebensmittelmarkts tatsächlich um die Verlagerung und Vergrößerung eines bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebs geht.
70 
Inwiefern gerade im Hinblick auf die Auswirkungen auf den auf dem Grundstück der Antragsteller ansässigen „...“-Markt weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären, ist ebenso wenig zu erkennen, zumal Wettbewerbsinteressen im Bebauungsplanverfahren regelmäßig nicht abwägungsbeachtlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88; Beschl. v. 26.02.1997 - 4 NB 5.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 117).
71 
Weitere nach § 214 Abs. 1 oder 2a BauGB beachtliche bzw. beachtlich gebliebene Verfahrensfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
72 
2. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ leidet auch unter keinen materiell-rechtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten. Mangels eines entsprechenden - ordnungsgemäßen - Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB konnten allerdings auch Fehler im Abwägungsvorgang unabhängig davon geltend gemacht werden, ob sie rechtzeitig innerhalb eines Jahres gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden waren. Nichts anderes dürfte für die in § 214 Abs. 2 BauGB aufgeführten beachtlichen materiell-rechtlichen Verstöße gelten; denn insoweit erwiese sich der Hinweis zumindest als irreführend, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -).
73 
a) Dass die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens tatsächlich nicht vorgelegen hätten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Antragsteller nicht behauptet, dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens „begründet“ würde; auch in der mündlichen Verhandlung war dies - auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nicht problematisiert worden, wie dies möglicherweise dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.02.2014 entnommen werden könnte. Abgesehen davon, dass aufgrund des von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abweichenden Wortlauts die bloße „Vorbereitung“ eines UVP-pflichtigen Vorhabens durch einen Bebauungsplan (sog. Angebotsplanung) noch nicht genügen dürfte (vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 08.06.2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701), läge auch kein nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlicher Mangel vor. Denn das von der Antragsgegnerin gefundene Ergebnis ist ohne weiteres nachvollziehbar und ein Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage I zum UVP-Gesetz steht nicht in Rede.
74 
b) Soweit die Antragsteller in Zweifel ziehen, ob dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprochen worden sei, übersehen sie bereits, dass § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB eine gegenüber dem Entwicklungsgebot spezielle Regelung darstellt. Dass die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt würde, haben die Antragsteller nicht vorgetragen; solches ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB lägen selbst dann vor, wenn die 5. Änderung des maßgeblichen Flächennutzungsplans unwirksam wäre. Denn dies änderte am Vorliegen eines der Abweichung zugänglichen wirksamen Flächennutzungsplans nichts. Ein Ausfertigungsmangel liegt freilich nicht vor. Wie aus der mit der Antragserwiderung vorgelegten Fertigung des Plans hervorgeht, war diese nach Genehmigung durch das Landratsamt noch vor deren Bekanntmachung vom Verbandsvorsitzenden am 21.10.2007 ausgefertigt worden. Der Gegenstand der 5. Änderung war aus dem Plan auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Abgesehen davon führte der geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auch auf keinen beachtlichen Fehler (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), nachdem die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung jedenfalls nicht beeinträchtigt wurde.
75 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob mit dem beschleunigten Verfahren nicht ganz bewusst der Thematik des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB habe ausgewichen werden sollen, wiederum eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen sollten, ginge dies aus den bereits oben unter 1.b) angestellten Erwägungen fehl. Insbesondere ist die Möglichkeit, den Bebauungsplan vor einer Änderung des Flächen-nutzungsplans aufzustellen, im beschleunigten Verfahren ausdrücklich vorgesehen.
76 
c) Ein von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt eines „Abwägungsfehlers“ gerügter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt ersichtlich nicht vor. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Planung fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen, insbesondere deshalb in Gang gesetzt worden wäre, um den Forderungen des potentiellen Käufers und Investors zu entsprechen, trifft nicht zu. Erkennbar ging es der Antragsgegnerin darum, auf dem 1994 vorsorglich erworbenen Brachgelände nunmehr die vorgesehene gewerbliche Nutzung (großflächiger Einzelhandel) zu ermöglichen. Damit sollte der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde entwickelt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und gleichzeitig ein städtebaulicher Missstand („Schandfleck“) beseitigt werden (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 BauGB) sowie den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und letztlich die Kaufkraft des Unterzentrums Dornstetten gestärkt werden (vgl. hierzu etwa die Sitzungsvorlage Nr. 14/2011 sowie die Planbegründung).
77 
Inwiefern der Bebauungsplan wegen des südlich des Plangebiets gelegenen Friedhofs nicht zu verwirklichen wäre, weil von diesem kein ausreichender Abstand eingehalten werden könnte (vgl. § 8 Abs. 1 u. 2 BestattG), ist nicht ersichtlich.
78 
d) Auch ein von den Antragstellern zwar nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt gerügter, vom Senat jedoch von Amts wegen zu prüfender Verstoß gegen die Pflicht, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB), liegt nicht vor.
79 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnten, sind vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen.
80 
(a) Eine Verletzung des Kongruenzgebots läge nur dann vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschritte (vgl. Landesentwicklungsplan 2002 - LEP - Nr. 3.3.7.1; Regionalplan 2015 Nordschwarzwald Nr. 2.9.2 (2)). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn mehr als 30% des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden soll (vgl. auch den sog. Einzelhandelserlass v. 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 -, Nr. 3.2.1.4). Auf den Verflechtungsbereich und nicht die Standortgemeinde ist abzustellen, weil Unterzentren als Standorte von Einrichtungen und Arbeitsplätzen so entwickelt werden sollen, dass sie auch den qualifizierten, häufig wiederkehrenden Bedarf der Grundversorgung des Verflechtungsbereichs decken können, der im ländlichen Raum mindestens 10.000 Einwohner umfassen soll (vgl. LEP Nr. 2.5.10).
81 
Danach kann bei der in Rede stehenden Ansiedlung eines zu verlagernden Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von maximal 900 m2 von einem Verstoß gegen das Kongruenzgebot nicht die Rede sein. Dies folgt schon daraus, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE noch nicht einmal der Umsatzanteil mit Kunden aus dem Umland (= außerhalb der Stadt Dornstetten) die 30%-Marke überschreiten würde (a.a.O., S. 39). Dass die lediglich auf die Stadt Dornstetten bezogene Vollversorgungsfläche nahezu erreicht sein mag (a.a.O., S. 30), ist - entgegen der Auffassung des Antragsteller - nicht entscheidend.
82 
Für den anzusiedelnden Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Soweit in der gut-achterlichen Stellungnahme ausgeführt wird, ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche würde eine ortsangepasste Dimensionierung bezogen auf die Kaufkraft der Stadt Dornstetten überschreiten, kommt es hierauf - wie ausgeführt - bei einem Unterzentrum nicht an. Bezieht man die offenbar noch dem Verflechtungsbereich zuzurechnenden Gemeinden Glatten und Schopfloch mit ein, würde indes auch nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE die 30 %-Marke nicht überschritten.
83 
(b) Hinweise darauf, dass das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnte, liegen ebenso wenig vor. Dies wäre der Fall, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde oder die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würden (vgl. den Regionalplan Nr. 2.9.2 (3) sowie den Einzelhandelserlass Nr. 3.2.2.1).
84 
Ersteres ist - bezogen auf die Standortgemeinde - schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Einzelhandelsgroßprojekt bzw. die Agglomeration im bzw. in unmittelbarer Nähe des Versorgungskerns angesiedelt werden soll. Dass die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte (etwa das Mittelzentrum Freudenstadt) wesentlich beeinträchtigt sein könnte, erscheint fernliegend, zumal die Stadt Freudenstadt in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2011 insoweit keine Bedenken erhoben hat.
85 
Nach der gutachterlichen Stellungnahme sind infolge des Lebensmittelmarkts auch keine Umsatzverluste bei innenstadtrelevanten Waren von mehr als 10% zu erwarten. Über dieser Marke seien lediglich positiv zu bewertende Umsatzabzüge bei den nicht-integrierten Lebensmittelsdiscountern zu erwarten (a.a.O., S. 41). Dass der „...“-Markt als Vollsortimenter entsprechend betroffen wäre, dürfte aufgrund der unterschiedlichen Vertriebsform eher fernliegen; auch die Antragsteller behaupten dies nur. Da die zentralen Versorgungsbereiche bzw. Versorgungskerne als solche und nicht ein ganz bestimmter Einzelhandelsbetrieb innerhalb der integrierten Lagen vor Beeinträchtigungen geschützt werden sollen, ist dies freilich auch nicht von Bedeutung. Aufgrund des eher geringen Flächenzuwachses (von lediglich ca. 400 m2) bzw. des möglichen Planumsatzes (a.a.O., S. 41) liegen auch keine Hinweise vor, dass die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würde. Denn die Kaufkraftströme dürften sich dadurch - zumal im Hinblick auf die hohe Lebensmitteldiscounterdichte im Umland - nicht wesentlich verändern (a.a.O., S. 39). Hierbei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Planstandort im Ortskern von Dornstetten und nicht unmittelbar an einem überörtlichen Verkehrsweg liegt (a.a.O., S. 39).
86 
Im Hinblick auf den Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Nachdem bereits das allein auf die Stadt Dornstetten bezogene rechnerische Flächendefizit im Drogeriebereich ca. 400 m2 beträgt, liegen Beeinträchtigungen gänzlich fern, zumal in den kleinen Gemeinden im Umland kein entsprechender Besatz an Drogeriemärkten vorhanden ist oder diesen aufgrund relativ kleiner Flächen nur eine beschränkte Nahversorgungsfunktion zukommt (a.a.O., S. 41). Schließlich wurde die Verkaufsfläche - anders als im Gutachten angenommen - im Bebauungsplan auf maximal 630 m2 begrenzt.
87 
(2) Entgegen der Auffassung der höheren Raumordnungsbehörde, des Re-gionalverbands und der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald ist auch mit der Ausgliederung des östlich gelegenen Kreissparkassen- bzw. Postareals aus dem Plangebiet nicht gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen worden.
88 
Zwar bliebe bei einer bloßen Aufhebung der für diesen Teilbereich bislang geltenden, im Bebauungsplan „Heselwiesen“ enthaltenen Mischgebietsfestsetzung die Ansiedlung ggf. sogar großflächiger Einzelhandelsbetriebe möglich (vgl. § 34 BauGB), denen zwar bestimmte Verstöße gegen das Beein-trächtigungsverbot (§ 34 Abs. 3 und 3a Satz 2 BauGB), jedoch nicht die im Landesentwicklungsplan 2002 und im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald darüber hinaus enthaltenen Plansätze - insbesondere für etwaige Agglomerationen - entgegengehalten werden könnten. Jedoch begründete dies noch keine im vorliegenden Verfahren beachtliche aktuelle Planungspflicht der Antragsgegnerin.
89 
Allerdings sind die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur bei der Aufstellung eines Bauleitplans, sondern auch sonst zur inhaltlichen Anpassung (Änderung) oder Aufhebung ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet. Ggf. sind sie sogar zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich verpflichtet, s o b a l d und s o w e i t dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung e r f o r d e r l i c h ist. Eine - ggf. auch über § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - gemeindliche (Erst-)Planungspflicht setzt allerdings erst ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten einer „planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Beschl. v. 05.06.2012 - 4 BN 41.11 -, BauR 2012, 1631).
90 
Solche Umstände, die es - unabhängig von § 1 Abs. 3 BauGB - aktuell geboten hätten, den aus dem Plangebiet entlassenen, bislang vom Bebauungsplan „Heselwiesen“ erfassten Bereich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Bahnhofstraße“ qualifiziert zu überplanen, sind indes nicht zu erkennen. Weder lagen im Hinblick auf das in Rede stehende Areal die Voraussetzungen einer Agglomeration i. S. der maßgeblichen 1. Änderung des Regionalplans vor, noch war dort in absehbarer Zeit mit der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zu rechnen, hinsichtlich der der Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verbindliche Ziele vorgibt. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass sich die Antragsgegnerin darauf beschränkte, ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Heselwiesen“ einzuleiten und damit - einstweilen - davon absah, für diesen Teilbereich neue Festsetzungen zu treffen, mit denen die Verwirklichung des mit dem Plansatz 2.9.3 verfolgten Ziels mittel- bzw. langfristig gewährleistet werden könnte. Schon gar nicht ist zu erkennen, inwiefern die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, diesen Teilbereich gerade in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ einzubeziehen, um in diesem bereits entsprechende Festsetzungen zu treffen. Hierzu bestand umso weniger Anlass, als die geltende Agglomerationsregelung im Regionalplan bereits geändert, dies jedoch noch nicht genehmigt worden war.
91 
e) Soweit die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht die inhaltliche Bestimmtheit der bauplanerischen Festsetzungen anzweifeln, gehen ihre Rügen allesamt fehl. Insofern kann auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin verwiesen werden, mit denen die Rügen nahezu erschöpfend behandelt wurden. In diesem Zusammenhang bleibt lediglich noch darauf hinzuweisen, dass bloße Ungenauigkeiten in der Legende oder der Umstand, dass sich nicht alle in ihr erläuterten Planzeichen im Plan wiederfinden, von vornherein nicht geeignet sind, zur inhaltlichen Unbestimmtheit der zeichnerischen Festsetzungen zu führen. Gleiches gilt, soweit sich die Rügen auf nachrichtliche oder nur erläuternde Planeintragungen (insbesondere zum vorhandenen Gebäudebestand, „Ust“, „Quadrat“, „40 m“) oder Unterlagen (Übersichtslageplan) beziehen, denen überhaupt kein Festsetzungscharakter zukommt. Auch geringfügige Abweichungen der zeichnerischen Festsetzungen von der Legende hinsichtlich Farbgebung und Schraffur sind ohne Bedeutung, wenn sich ihr Inhalt - wie hier - zweifelsfrei erschließt. Auch die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB sind keineswegs unbestimmt; mit der Unterscheidung zwischen denjenigen, die „aus dem Grünordnungsplan“ übernommen wurden, und denen „aus der Abstimmung Stadt/Marktbetreiber“ wurde ersichtlich nur zu Erläuterungszwecken auf deren Genese Bezug genommen, ohne dass den Zusätzen irgendwelche Verbindlichkeit zukäme.
92 
f) Auch beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis sind nicht zu erkennen.
93 
Dass der Abwägung planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen gegenüber dem Investor vorausgegangen wären, die zu einem Abwägungsdefizit geführt hätten (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309), vermag der Senat nicht zu erkennen. Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Weder der Verfahrensablauf noch die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend etwas anderes nahe. Dass die Antragsgegnerin, nachdem sich schließlich ein Investor gefunden hatte, 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschloss, der eine von diesem gewünschte Verschwenkung der Bahnhofstraße vorsah, beruhte auf keiner - schon gar nicht einer unzulässigen - Vorabbindung, sondern auf der Erkenntnis, dass anderenfalls auch dieser aufgrund der allgemeinen Vorstellungen der Marktbetreiber hinsichtlich Verkaufsfläche und Parkplätze kein Interesse mehr an einem Erwerb dieser Fläche hätte (vgl. Nr. 1 der Planbegründung). Inwiefern sich aus dem am 24.11.2009 lediglich unterbreiteten Kaufangebot anderes ergäbe, haben auch die Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht. Im Übrigen ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines von einem Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -).
94 
Soweit die Antragsteller verschiedentlich auf eine andere, vom Antragsteller zu 2 erstellte alternative Plankonzeption verwiesen haben, ist schon nicht erkennen, dass diese noch aktuell wäre und auf ihrer Grundlage ein Investor bereit stünde. Abgesehen davon ließe auch dies keinen Abwägungsfehler erkennen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).
95 
Inwiefern die „Abkoppelung des vormaligen Sondergebiets SO 3“ auf einen Abwägungsfehler führen sollte, ist ebenso wenig zu erkennen. Nachdem keine aktuelle Planungspflicht bestand, kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend reduzierte und etwa nach § 1 Abs. 4 BauGB doch noch erforderlich werdende Regelungen einem späteren Verfahren überließ.
96 
Soweit die Antragsteller einen Abwägungsfehler noch darin erblicken, dass die Antragsgegnerin den Bereich des „Verkehrsknotens Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ herausgenommen und die Lösung der sich bei Verwirklichung dieses Bebauungsplans verschärfenden Verkehrsproblematik dem am 13.09.2011 eingeleiteten (und inzwischen mit Satzungsbeschluss vom 08.10.2013 abgeschlossenen) separaten Bebauungsplanverfahren „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ überlassen hatte, geht auch dies fehl. Ein Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abzuleitende Konfliktbewältigungsgebot liegt nicht vor.
97 
Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Als nachfolgendes Verwaltungshandeln kommt auch ein weiteres Bebauungsplanverfahren in Betracht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 20.02.2002 - 1 K 3499/00 -, NuR 2003, 241), zumal es sich hierbei um ein Verfahren handelt, das die planaufstellende Gemeinde selbst in der Hand hat. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des (ursprünglichen) Planungsverfahrens - insbesondere auf der Stufe der Verwirklichung der Planung - sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird; die Gemeinde muss hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10. -, BRS 76 Nr. 21; Beschl. v. 15.10.2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17; Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f).
98 
Die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrskonflikts lagen hier ersichtlich vor. Denn ungeachtet der kritischen Stellungnahmen insbesondere des auch von den Antragstellern teilweise in Bezug genommenen Landratsamts Freudenstadt (Straßenbauamt, Verkehrsamt) war zu keiner Zeit zweifelhaft, dass sich die sich durch die geplante Ansiedlung von zwei Einzelhandelsbetrieben weiter verschärfende Verkehrssituation im Bereich des Verkehrsknotens mit einem von der Antragsgegnerin favorisierten Kreisverkehrsplatz, notfalls bzw. übergangsweise aber auch durch die nachträgliche Einrichtung einer Lichtzeichenanlage gelöst werden könnte. Dass ein Kreisverkehrsplatz die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen würde, hat auch das Landratsamt nie in Frage gestellt. Aufgrund der verschiedenen Zwangspunkte (Bahnbrücke, Gebäude, Zufahrten, Entfall von Parkplätzen, topografische Gegebenheiten etc.) war freilich klar, dass eine notwendige Lösung nur mit Kompromissen bzw. mit Abstrichen möglich sein würde. Darüber war sich auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Gemeinderat im Klaren; sie war auch bereit, hierfür die von den an den künftigen Kreisverkehrsplatz angrenzenden Gewerbebetrieben angeführten Nachteile in Kauf zu nehmen sowie bereit und in der Lage, die Kosten für den jedenfalls als notwendig angesehenen Ausbau des Verkehrsknotens aufzubringen. Die Nullvariante war zu keiner Zeit eine Option. Dem entsprechend richteten sich die von den Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange erhobenen fachlichen Bedenken auch nur gegen die zunächst vorgesehene konkrete Ausgestaltung bzw. Dimensionierung (Durchmesser) des Kreisverkehrsplatzes (vgl. zum Ganzen insbes. die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt v. 07.06.2011 mit Vermerk v. 15.02.2010 u. v. 21.10.2011; die Abwägungsvorschläge der Verwaltung Nrn. 2.3.1 u. 2.4.1 u. 2). Diese Einschätzung wurde auch durch den weiteren Planungsverlauf bestätigt, wie insbesondere aus der vom Ingenieurbüro ... entworfenen Begründung zum Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofstraße - Tübinger Straße“ erhellt (vgl. AS 309 ff. der Senatsakten).
99 
Sollten die Antragsteller im Hinblick auf „in der Auslegungsbekanntmachung darzustellende Umweltbelange“, insbesondere hinsichtlich der planbedingten Lärmwirkungen erstmals Abwägungsfehler rügen wollen, ginge auch dies fehl. Zwar wären Fehler im Abwägungsvorgang mangels ordnungsgemäßen Hinweises auf die Fehlerfolgen (vgl. § 215 Abs. 3 BauGB) weiterhin beachtlich. Selbständig rügbare Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind jedoch nicht geltend gemacht worden. Inwiefern im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen gar ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegen sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller zuletzt noch von einer „unzumutbaren Verlärmung und Belichtung“ sprachen, liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor; vielmehr liegt solches im Hinblick auf die derzeit bereits vorhandene Situation, die nicht zuletzt durch die Wirkungen des auf ihrem eigenen Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts geprägt wird, fern.
100 
Soweit die Antragsteller im Hinblick auf eine sie möglicherweise treffende Erschließungsbeitragspflicht eine Abwägung der Straßenplanung mit ihrem privaten Belang vermissen, von hohen Erschließungsbeiträgen möglichst verschont zu bleiben, geht dies schon deshalb fehl, weil dieser Belang - wie bereits im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis ausgeführt - im Bebauungsplanverfahren nicht abwägungserheblich war. Erst recht gilt dies für das offenbar erhebliche Interesse der Antragsteller daran, dass das Brachgelände an den Investor nicht zu einem günstigeren Preis veräußert wird, als sie ihn seinerzeit für ihr Grundstück hatten bezahlen müssen.
101 
Auch die von den Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Bedenken, ob das Plangebiet ausreichenden Abstand zu dem südlich davon gelegenen Friedhof halte, führen auf keinen Abwägungsfehler. Dass auch der „Pietätsabstand“ gewahrt sei (vgl. Nr. 10.14 des Abwägungsvorschlags), kann umso weniger beanstandet werden, als die Abstände nach § 8 BestattG mehr als deutlich eingehalten sind.
III.
102 
Die von den Antragstellern schließlich gegen die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften erhobenen Rügen gehen allesamt fehl. Auch insoweit kann auf die weitgehend erschöpfenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin Bezug genommen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass es zur inhaltlichen Bestimmtheit dieser Festsetzungen keiner zusätzlichen zeichnerischen Festsetzung bedurfte.
103 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag abzuweisen.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 17. Februar 2014
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs; bereits den Senatsbeschl. v. 01.02.2012, AS 93 der Senatsakten).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
47 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Antragsteller vom 17.02.2014, mit dem sie das von ihnen angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - beigebracht haben, gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
I.
48 
Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Mit ihrem Vorbringen sind sie auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.
49 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines außerhalb des Bebauungsplangebiets ansässigen Grundstückseigentümers geht (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O. u. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Die Antragsbefugnis ist allerdings dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O., u. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 <211>). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O.; Beschl. v. 28.06.2007 - 7 B 4.07 - m.w.N. u. v. 22.08.2000 a.a.O.; zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013 - 4 BN 13.13 -).
50 
Soweit die Antragsteller maßgeblich darauf abheben, dass sie aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Verschwenkung der Bahnhofsstraße mit erheblichen Erschließungsbeiträgen belastet würden, vermag ihnen dies nicht die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. Denn hierbei handelt es sich um lediglich mittelbare Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, NVwZ-RR 2005, 157; bereits Beschl. v. 28.09.1967 - II 459/67 -, BaWüVBl 1968, 46; ähnl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896: bei Lage des betreffenden Grundstücks im Innenbereich). Ob die Antragsteller zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen wären, bestimmt sich vielmehr nach den eigenständigen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (vgl. §§ 33 ff. KAG). Danach werden Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben, als die Erschließungsanlagen - im Falle ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG) - erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (vgl. § 33 Satz 2 KAG). Der Beitragspflicht unterliegen nur erschlossene Grundstücke (vgl. § 40 KAG), mithin solche, denen die Anlage die wegemäßige Erschließung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG) oder durch die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme ein nicht nur vorübergehender Vorteil vermittelt wird (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 1 KAG). Sieht das Beitragsrecht damit eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor, ist für eine Berücksichtigung des privaten Interesses, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, in der bauplanerischen Abwägung grundsätzlich kein Raum. Insofern ist dieser Belang schon nicht abwägungserheblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011 - 2 C 505/09 -, BauR 2011, 1700; Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 -, BauR 2011, 892; Nds. OVG, Beschl. v. 29.01.2009 - 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21; Urt. v. 29.01.2003 - 1 KN 42/02 -, BRS 66 Nr. 28; BayVGH, Urt. v. 25.01.2007 - 14 N 05.3315 -; anders VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1403/93 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 3, B8: in der Regel nur geringes Gewicht; BayVGH, Urt. v. 04.08.1988 - Nr. 2 N 86.03.043 -, BauR 1989, 309). Dass vorliegend ausnahmsweise anderes gelten könnte, weil etwa die beitragsfähigen Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stünden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; OVG Saarl., Urt. v. 23.05.2011, a.a.O.; Nds. OVG, 17.11.2005 - 1 KN 127/04 -, BRS 69 Nr. 18), die Planfestsetzungen allein dazu bestimmt wären, eine Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2003, a.a.O.) oder einzelne Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund zu ihren Lasten aus dem Kreis der beitragspflichtigen Baugrundstücke herausgenommen worden wären und dadurch die Erschließungsbeitragspflichten einzelner Planbetroffener erheblich verändert würden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 09.11.2011 - 1 C 10021/11 -, NVwZ-RR 2012, 263), zeigen die Antragsteller mit ihrem Hinweis auf die vorläufige Beitragsschätzung der Antragsgegnerin (vgl. AS 83 ff. der VGH-Akten) nicht auf. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass sich der von den Antragstellern ggf. zu entrichtende Erschließungsbeitrag infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße möglicherweise von 121.148,19 EUR auf 131.789, 29 EUR erhöht, noch kein krasses Missverhältnis zu ihrem Erschließungsvorteil erkennen.
51 
Ebenso wenig vermag ihre Behauptung, als unmittelbare Plannachbarn durch das Auftreten schädlicher Bodenveränderungen nach erheblichem baulichem Eingriff nachteilig in ihren Rechten betroffen zu werden, eine Antragsbefugnis zu begründen. So kann auch dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären wären (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit - wie auch hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme - etwa aufgrund der Auffüllungen - auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004, a.a.O.; Beschl. v. 23.12.1997 - 8 S 627/97 -). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin durchaus eine baugrundtechnische Beurteilung eingeholt hat (vgl. den Protokollauszug aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats v. 22.11.2011, Anlage Nr. 10.1.2), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern aufgrund der bestehenden Hanglage durch den Bau der Straße Gebäudeschäden drohten, die auch nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden könnten. Daraus, dass der Antragsteller zu 2 ein „über Jahrzehnte erfahrener Architekt ist“, folgt dies jedenfalls noch nicht.
52 
Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die ihrer Auffassung nach „abwägungsfehlerhafte Abspaltung“ des den Verkehrsknoten betreffenden Teilbereichs den Antragstellern die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. So kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern dies gerade ihnen gegenüber „als Eigentümer des an der zusätzlich in den Knoten einmündenden Gartenstraße belegenen Gebäudes“ abwägungsfehlerhaft sein könnte. Zwar kann das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines auch sein Grundstück erschließenden Weges verschont zu bleiben, einen abwägungserheblichen Belang darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144), jedoch lässt sich dem umfangreichen Antragsvorbringen auch nicht ansatzweise entnehmen, dass eben dieser Belang als verletzt geltend gemacht werden sollte. Vielmehr wird lediglich eine planbedingte Mehrbelastung eines - nicht zuletzt auch durch die gewerbliche Nutzung ihres Grundstücks - vorbelasteten Verkehrsknotens geltend gemacht, die es - im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung eines ungestörten Verkehrsflusses - erfordere, den sich daraus ergebenden Konflikt bereits im Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ zu bewältigen. Dem entspricht, dass hierauf im Rahmen der Ausführungen zur Begründetheit des Antrags hingewiesen wird, die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt (Verkehrsamt) in Bezug genommen werden und keine nachteiligen Wirkungen gerade auf die Erschließung ihrer Grundstücke geltend gemacht werden, die zudem nicht nur geringfügig sein müssten (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.02.1981 - 8 S 744/80 -, VBlBW 1982, 229).
53 
Auch dem beiläufigen Hinweis der Antragsteller auf eine angebliche Verschlechterung der Zufahrt zu ihrem Grundstück, insbesondere dem dortigen Lebensmittelmarkt, lässt sich kein abwägungserheblicher Belang entnehmen, der ihnen die Antragsbefugnis vermitteln könnte. Zwar zählt zu den abwägungsbeachtlichen Belangen auch das Interesse der Grundstückseigentümer an einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit (vgl. Senatsurt. v. 18.10.1989 - 5 S 839/89 -, ESVGH 40, 91), jedoch ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass eine solche infolge der Verschwenkung der Bahnhofstraße nicht mehr gewährleistet wäre. Abgesehen davon, dass die Ein- und Ausfahrt für Lkw schon bisher nur aus bzw. in Richtung Hochgerichtstraße (Westen) unproblematisch möglich gewesen sein dürfte, soll die Bahnhofstraße im Bereich der Grundstückszufahrt im Hinblick auf die einholten Schleppkurvennachweise gerade nicht unerheblich ausgeweitet werden. Inwiefern die Verschwenkung der Bahnhofstraße gleichwohl nicht nur geringfügige nachteilige Auswirkungen auf den Betriebsablauf des auf ihrem Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts haben sollte, ist von den Antragstellern weder während der öffentlichen Auslegung für die Antragsgegnerin erkennbar noch im Verfahren vor dem Senat vorgetragen worden (vgl. den Protokollauszug v. 22.11.2011 unter Nr. 10.1.1.q; Senatsurt. v. 29.11.1983 - 5 S 2728/82 -).
54 
Allein der von den Antragstellern vorgetragene Umstand, dass ihr Grundstück unmittelbar an das Plangebiet angrenze, unmittelbar vor ihrem darauf errichteten Altenpflegeheim ein neuer Gehweg angelegt werden solle und in dem Gebäude ebenfalls ein Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb ansässig sei, lässt schließlich noch nicht erkennen, welcher abwägungserhebliche Belang fehlerhaft behandelt worden sein könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller begründet eine - dem Plangebiet benachbarte - Gebäudenutzung für sich allein noch keinen abwägungsbeachtlichen Belang. Ein solcher Belang kommt erst in Betracht, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung überhaupt nachteilige Auswirkungen auf eben diese Nutzung haben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165) bzw. die Antragsteller sich insoweit durch bestimmte planerische Festsetzungen beschwert fühlten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Inwiefern dies der Fall wäre, haben die Antragsteller in ihren bisherigen Schriftsätzen nicht vorgetragen.
55 
Ihr Normenkontrollantrag erweist sich dennoch nicht wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig. Denn die Antragsteller haben in ihrem Schriftsatz vom 10.02.2014 nunmehr - im Rahmen einer Verfahrensrüge - erstmals geltend gemacht, dass aufgrund erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehrs erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen - insbesondere zusätzliche Lärmwirkungen - hervorgerufen würden, die für das auf ihrem Grundstück betriebene Altenpflegeheim unzumutbar seien. Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Dessen fehlerhafte Behandlung erscheint vorliegend auch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2013, a.a.O.).
56 
2. Mit dieser, erstmals ihre Antragsbefugnis begründenden Einwendung sind die Antragsteller - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Denn aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts („nur“) genügte es, dass sie daneben ihre bisherigen - wenn auch ihre Antragsbefugnis nicht begründenden - Einwendungen weiterverfolgten (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A. 2010, § 47 Rn. 257e). Insoweit genügte - aufgrund der an Einwendungen zu stellenden geringeren Anforderungen - ein sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 CN 3.10 -, BVerwGE 138, 181). Dass die Antragsteller ihre Einwendungen im Bebauungsplanverfahren teilweise verspätet vorbrachten, ändert nichts, da jedenfalls ihre am 04.08.2011 und möglicherweise auch noch ihre am 25.10.2011 erhobenen Einwendungen (vgl. hierzu OVG MV, Urt. v. 13.03.2013 - 3 K 39/11 -, NVwZ-RR 2013, 873) im Rahmen einer öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass eine so verstandene Präklusionsregelung - wie insbesondere der vorliegende Fall verdeutlicht - kaum praktische Bedeutung hat. Dies ist jedoch unvermeidlich, nachdem die ursprünglich vorgeschlagene Fassung (vgl. BR-Drs. 16/2496, S. 8: „ist unzulässig, soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht“) nicht Gesetz geworden ist (vgl. auch BT-Drs. 16/3308, S. 20: „ausschließlich“).
II.
57 
1. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ ist, soweit dies vom Senat noch zu überprüfen war, nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
58 
a) Insbesondere ist der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Inwiefern der Umstand, dass dieser bereits am Tage des Satzungsbeschlusses vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt wurde, Anlass zu Zweifeln an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung geben sollte, ist nicht zu erkennen. Offenbar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eine andere Konstellation vor Augen, nämlich die, in der die Ausfertigung noch am Tage der öffentliche Bekanntmachung erfolgt sein soll (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 94). Die weitere Rüge, bei der Unterschrift des Verbandsbaumeisters handle es sich um keine Originalunterschrift, geht schon deshalb fehl, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans nicht voraussetzt, dass sie zusätzlich vom Planfertiger unterzeichnet ist.
59 
b) Der nunmehr sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler nach §§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, wonach in der Auslegungsbekanntmachung auch Angaben dazu öffentlich bekannt zu machen sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wäre inzwischen jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „Amtsblatt Dornstetten“ vom 02.12.2011 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953; OVG NW, Urt. v. 14.04.2011 - 8 A 320/09 -, NuR 2012, 146).
60 
Abgesehen davon lag der geltend gemachte Fehler auch nicht vor, da § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im beschleunigten Verfahren gerade keine Anwendung findet (vgl. §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Insofern sind die vom Antragsteller-Vertreter herangezogenen Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.06.2012 - 8 S 1337/10 -) von vornherein nicht einschlägig. Dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB insoweit mit Unionsrecht nicht vereinbar sein könnte, vermag der Senat - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Gerichtshofs ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18.04.2013 - C-463/11 - (DVBl. 2013, 777) - nicht zu erkennen. Denn die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB vermag zu gewährleisten, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL 2001/42/EG, auf die in ihrem Art. 3 Abs. 5 Satz 2 verwiesen wird, entspricht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.04.2013, a.a.O.). Aus dem von den Antragstellern herangezogenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 - C-201/02 - folgt nichts anderes. Dieses Urteil betraf vielmehr den Fall, in dem eine (Bergbau-)Genehmigung ohne die nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 u. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden war.
61 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen beanstandeten „Flucht in das beschleunigte Verfahren“ sinngemäß eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen, geht dies offensichtlich fehl. Abgesehen davon, dass es sich um keinen nach § 214 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler handelte, wäre für einen solchen auch kein Raum. Wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entsprechend den §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesehen, kann es einer Gemeinde aus diesem Grund auch nicht unter dem auch im öffentlichen Recht geltenden Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verwehrt sein, sich des beschleunigten Verfahrens zu bedienen.
62 
c) Inwiefern irgendwelche unterschiedliche Datumsangaben betreffend den in einem anderen Verfahren zu ändernden bzw. teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan „Heselwiesen“ dazu geführt haben sollten, dass der Auslegungsbekanntmachung die erforderliche „Anstoßwirkung“ gefehlt und insofern ein beachtlicher Verfahrensfehler vorgelegen hätte, ist nicht zu erkennen; abgesehen davon wäre ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler - wie ausgeführt - inzwischen unbeachtlich geworden.
63 
d) Soweit die Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen nunmehr ausgemachten Umwelteinwirkungen sinngemäß ein Ermittlungsdefizit - insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen - (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geltend machen wollten, wären sie auch damit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen.
64 
e) Die von den Antragstellern sinngemäß erhobene Rüge unzureichender Baugrunduntersuchungen (vgl. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geht schon deshalb fehl, weil - wie ausgeführt - insoweit schon keine abwägungserheblichen Belange berührt sind.
65 
f) Nichts anderes gilt für ihre Rüge, die im Plangebiet belegenen Auffüll- bzw. Altlastflächen seien angeblich keiner näheren Untersuchung unterzogen worden (vgl. demgegenüber Nr. 12 der Planbegründung).
66 
Was die Auffüllfläche im Bereich der Grünfläche anbelangt („Altablagerung Bachhalden“), war vom Landratsamt unter dem 26.10.2007 lediglich darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Bebauung mit erhöhtem Aufwand für die fachgutachterliche Begleitung der Erdarbeiten sowie für Analytik und Entsorgung von belastetem Aushubmaterial zu rechnen sei; hinsichtlich der Gründung von Bauwerken sei von ungleichmäßigem Setzungsverhalten auszugehen. Nachdem das Landratsamt gleichzeitig auf eine orientierende Untersuchung dieser Fläche im Jahr 2006 hingewiesen hatte (vgl. hierzu auch IV.2. des angebotenen Kaufvertrags), aus der eine akute Gefährdung für Grundwasser, Oberflächengewässer oder von Menschen gerade nicht habe abgeleitet werden können, bleibt unerfindlich, inwiefern im Hinblick auf die auf dieser Fläche lediglich vorgesehene Verlegung der Bahnhofstraße und der Belassung der Grünfläche, Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden haben sollte. Unlösbare Nutzungskonflikte, die die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen in Frage stellen könnten, lassen sich auch dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.
67 
Was schließlich das nunmehr mit Einzelhandelsmärkten zu bebauende Brachgelände entlang der Bahnstrecke anbelangt, gilt nichts anderes. Zwar ging das Landratsamt im Hinblick auf die dortigen gewerblichen Vornutzungen (Heizöl-, Baustoff-, Kohlenhandel und Schrottverwertung) von „bereichsweisen erheblichen Untergrundbelastungen“ aus. Eine Überbauung wurde jedoch aus diesem Grunde keineswegs als problematisch, sondern aufgrund der damit einhergehenden Versiegelung gerade als grundsätzlich positiv angesehen. Auch hier wurde lediglich eine fachgutachterliche Begleitung der Arbeiten für unabdingbar angesehen. Insofern wurde auf der Antragsgegnerin bereits vorliegende Untersuchungen - einschließlich der Abschätzung der bei Baumaßnahmen evtl. anfallenden Mehrkosten - verwiesen.
68 
Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 07.05.1999 - 3 S 1265/98 - (ESVGH 49, 266) fehl, wonach die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einen vorhandenen Verdacht von Bodenverunreinigungen soweit aufklären müsse, dass eine abschließende Entscheidung über die geplante Nutzung getroffen werden könne und die geplante Nutzung möglich sei.
69 
g) Soweit die Antragsteller darüber hinaus eine unzureichende Ermittlung der Auswirkungen der vorgesehenen Ansiedlung von Einzelhandelbetrieben auf die Umlandgemeinden rügen, ist vor dem Hintergrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) „Verlagerung Lebensmitteldiscountmarkt, Ansiedlung Drogerie-Markt bzw. Textilmarkt etc.“ der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen, inwiefern - zumal nach Aufgabe des Sondergebiets SO 3 - im Hinblick auf § 2 Abs. 2 BauGB beachtliche Belange der Umlandgemeinden „in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt“ worden wären. Dies gilt umso mehr, als es bei der Ansiedlung des Lebensmittelmarkts tatsächlich um die Verlagerung und Vergrößerung eines bereits bestehenden Einzelhandelsbetriebs geht.
70 
Inwiefern gerade im Hinblick auf die Auswirkungen auf den auf dem Grundstück der Antragsteller ansässigen „...“-Markt weitere Ermittlungen angezeigt gewesen wären, ist ebenso wenig zu erkennen, zumal Wettbewerbsinteressen im Bebauungsplanverfahren regelmäßig nicht abwägungsbeachtlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88; Beschl. v. 26.02.1997 - 4 NB 5.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 117).
71 
Weitere nach § 214 Abs. 1 oder 2a BauGB beachtliche bzw. beachtlich gebliebene Verfahrensfehler haben die Antragsteller nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.
72 
2. Der Bebauungsplan „Bahnhofstraße“ leidet auch unter keinen materiell-rechtlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten. Mangels eines entsprechenden - ordnungsgemäßen - Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB konnten allerdings auch Fehler im Abwägungsvorgang unabhängig davon geltend gemacht werden, ob sie rechtzeitig innerhalb eines Jahres gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden waren. Nichts anderes dürfte für die in § 214 Abs. 2 BauGB aufgeführten beachtlichen materiell-rechtlichen Verstöße gelten; denn insoweit erwiese sich der Hinweis zumindest als irreführend, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 -).
73 
a) Dass die Voraussetzungen eines beschleunigten Verfahrens tatsächlich nicht vorgelegen hätten, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht; solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Antragsteller nicht behauptet, dass ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, weil durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Vorhabens „begründet“ würde; auch in der mündlichen Verhandlung war dies - auch im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nicht problematisiert worden, wie dies möglicherweise dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.02.2014 entnommen werden könnte. Abgesehen davon, dass aufgrund des von § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abweichenden Wortlauts die bloße „Vorbereitung“ eines UVP-pflichtigen Vorhabens durch einen Bebauungsplan (sog. Angebotsplanung) noch nicht genügen dürfte (vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 08.06.2011 - 1 C 11239/10 -, BauR 2011, 1701), läge auch kein nach § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB beachtlicher Mangel vor. Denn das von der Antragsgegnerin gefundene Ergebnis ist ohne weiteres nachvollziehbar und ein Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage I zum UVP-Gesetz steht nicht in Rede.
74 
b) Soweit die Antragsteller in Zweifel ziehen, ob dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsprochen worden sei, übersehen sie bereits, dass § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB eine gegenüber dem Entwicklungsgebot spezielle Regelung darstellt. Dass die geordnete Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt würde, haben die Antragsteller nicht vorgetragen; solches ist auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 BauGB lägen selbst dann vor, wenn die 5. Änderung des maßgeblichen Flächennutzungsplans unwirksam wäre. Denn dies änderte am Vorliegen eines der Abweichung zugänglichen wirksamen Flächennutzungsplans nichts. Ein Ausfertigungsmangel liegt freilich nicht vor. Wie aus der mit der Antragserwiderung vorgelegten Fertigung des Plans hervorgeht, war diese nach Genehmigung durch das Landratsamt noch vor deren Bekanntmachung vom Verbandsvorsitzenden am 21.10.2007 ausgefertigt worden. Der Gegenstand der 5. Änderung war aus dem Plan auch ohne weiteres nachzuvollziehen. Abgesehen davon führte der geltend gemachte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auch auf keinen beachtlichen Fehler (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), nachdem die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung jedenfalls nicht beeinträchtigt wurde.
75 
Soweit die Antragsteller mit der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob mit dem beschleunigten Verfahren nicht ganz bewusst der Thematik des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 BauGB habe ausgewichen werden sollen, wiederum eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenswahl rügen sollten, ginge dies aus den bereits oben unter 1.b) angestellten Erwägungen fehl. Insbesondere ist die Möglichkeit, den Bebauungsplan vor einer Änderung des Flächen-nutzungsplans aufzustellen, im beschleunigten Verfahren ausdrücklich vorgesehen.
76 
c) Ein von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt eines „Abwägungsfehlers“ gerügter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB liegt ersichtlich nicht vor. Die städtebauliche Erforderlichkeit einer Planung fehlt lediglich dann, wenn eine Planung erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Dass das Bebauungsplanverfahren aus rein fiskalischen Interessen, insbesondere deshalb in Gang gesetzt worden wäre, um den Forderungen des potentiellen Käufers und Investors zu entsprechen, trifft nicht zu. Erkennbar ging es der Antragsgegnerin darum, auf dem 1994 vorsorglich erworbenen Brachgelände nunmehr die vorgesehene gewerbliche Nutzung (großflächiger Einzelhandel) zu ermöglichen. Damit sollte der zentrale Versorgungsbereich der Gemeinde entwickelt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und gleichzeitig ein städtebaulicher Missstand („Schandfleck“) beseitigt werden (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 BauGB) sowie den Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung Rechnung getragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB) und letztlich die Kaufkraft des Unterzentrums Dornstetten gestärkt werden (vgl. hierzu etwa die Sitzungsvorlage Nr. 14/2011 sowie die Planbegründung).
77 
Inwiefern der Bebauungsplan wegen des südlich des Plangebiets gelegenen Friedhofs nicht zu verwirklichen wäre, weil von diesem kein ausreichender Abstand eingehalten werden könnte (vgl. § 8 Abs. 1 u. 2 BestattG), ist nicht ersichtlich.
78 
d) Auch ein von den Antragstellern zwar nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt gerügter, vom Senat jedoch von Amts wegen zu prüfender Verstoß gegen die Pflicht, Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB), liegt nicht vor.
79 
(1) Anhaltspunkte dafür, dass das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnten, sind vor dem Hintergrund der gutachterlichen Stellungnahme (Wirkungsanalyse) der BBE vom Juli 2011 nicht zu erkennen.
80 
(a) Eine Verletzung des Kongruenzgebots läge nur dann vor, wenn der betriebswirtschaftlich angestrebte Einzugsbereich des Vorhabens den zentralörtlichen Verflechtungsbereich der Standortgemeinde wesentlich überschritte (vgl. Landesentwicklungsplan 2002 - LEP - Nr. 3.3.7.1; Regionalplan 2015 Nordschwarzwald Nr. 2.9.2 (2)). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn mehr als 30% des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden soll (vgl. auch den sog. Einzelhandelserlass v. 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 -, Nr. 3.2.1.4). Auf den Verflechtungsbereich und nicht die Standortgemeinde ist abzustellen, weil Unterzentren als Standorte von Einrichtungen und Arbeitsplätzen so entwickelt werden sollen, dass sie auch den qualifizierten, häufig wiederkehrenden Bedarf der Grundversorgung des Verflechtungsbereichs decken können, der im ländlichen Raum mindestens 10.000 Einwohner umfassen soll (vgl. LEP Nr. 2.5.10).
81 
Danach kann bei der in Rede stehenden Ansiedlung eines zu verlagernden Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von maximal 900 m2 von einem Verstoß gegen das Kongruenzgebot nicht die Rede sein. Dies folgt schon daraus, dass nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE noch nicht einmal der Umsatzanteil mit Kunden aus dem Umland (= außerhalb der Stadt Dornstetten) die 30%-Marke überschreiten würde (a.a.O., S. 39). Dass die lediglich auf die Stadt Dornstetten bezogene Vollversorgungsfläche nahezu erreicht sein mag (a.a.O., S. 30), ist - entgegen der Auffassung des Antragsteller - nicht entscheidend.
82 
Für den anzusiedelnden Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Soweit in der gut-achterlichen Stellungnahme ausgeführt wird, ein Drogeriemarkt mit ca. 700 m2 Verkaufsfläche würde eine ortsangepasste Dimensionierung bezogen auf die Kaufkraft der Stadt Dornstetten überschreiten, kommt es hierauf - wie ausgeführt - bei einem Unterzentrum nicht an. Bezieht man die offenbar noch dem Verflechtungsbereich zuzurechnenden Gemeinden Glatten und Schopfloch mit ein, würde indes auch nach der gutachterlichen Stellungnahme der BBE die 30 %-Marke nicht überschritten.
83 
(b) Hinweise darauf, dass das Beeinträchtigungsverbot verletzt sein könnte, liegen ebenso wenig vor. Dies wäre der Fall, wenn die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns der Standortgemeinde oder die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würden (vgl. den Regionalplan Nr. 2.9.2 (3) sowie den Einzelhandelserlass Nr. 3.2.2.1).
84 
Ersteres ist - bezogen auf die Standortgemeinde - schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Einzelhandelsgroßprojekt bzw. die Agglomeration im bzw. in unmittelbarer Nähe des Versorgungskerns angesiedelt werden soll. Dass die Funktionsfähigkeit anderer zentraler Orte (etwa das Mittelzentrum Freudenstadt) wesentlich beeinträchtigt sein könnte, erscheint fernliegend, zumal die Stadt Freudenstadt in ihrer Stellungnahme vom 21.10.2011 insoweit keine Bedenken erhoben hat.
85 
Nach der gutachterlichen Stellungnahme sind infolge des Lebensmittelmarkts auch keine Umsatzverluste bei innenstadtrelevanten Waren von mehr als 10% zu erwarten. Über dieser Marke seien lediglich positiv zu bewertende Umsatzabzüge bei den nicht-integrierten Lebensmittelsdiscountern zu erwarten (a.a.O., S. 41). Dass der „...“-Markt als Vollsortimenter entsprechend betroffen wäre, dürfte aufgrund der unterschiedlichen Vertriebsform eher fernliegen; auch die Antragsteller behaupten dies nur. Da die zentralen Versorgungsbereiche bzw. Versorgungskerne als solche und nicht ein ganz bestimmter Einzelhandelsbetrieb innerhalb der integrierten Lagen vor Beeinträchtigungen geschützt werden sollen, ist dies freilich auch nicht von Bedeutung. Aufgrund des eher geringen Flächenzuwachses (von lediglich ca. 400 m2) bzw. des möglichen Planumsatzes (a.a.O., S. 41) liegen auch keine Hinweise vor, dass die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich des Vorhabens beeinträchtigt würde. Denn die Kaufkraftströme dürften sich dadurch - zumal im Hinblick auf die hohe Lebensmitteldiscounterdichte im Umland - nicht wesentlich verändern (a.a.O., S. 39). Hierbei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass der Planstandort im Ortskern von Dornstetten und nicht unmittelbar an einem überörtlichen Verkehrsweg liegt (a.a.O., S. 39).
86 
Im Hinblick auf den Drogeriemarkt gilt nichts anderes. Nachdem bereits das allein auf die Stadt Dornstetten bezogene rechnerische Flächendefizit im Drogeriebereich ca. 400 m2 beträgt, liegen Beeinträchtigungen gänzlich fern, zumal in den kleinen Gemeinden im Umland kein entsprechender Besatz an Drogeriemärkten vorhanden ist oder diesen aufgrund relativ kleiner Flächen nur eine beschränkte Nahversorgungsfunktion zukommt (a.a.O., S. 41). Schließlich wurde die Verkaufsfläche - anders als im Gutachten angenommen - im Bebauungsplan auf maximal 630 m2 begrenzt.
87 
(2) Entgegen der Auffassung der höheren Raumordnungsbehörde, des Re-gionalverbands und der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald ist auch mit der Ausgliederung des östlich gelegenen Kreissparkassen- bzw. Postareals aus dem Plangebiet nicht gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen worden.
88 
Zwar bliebe bei einer bloßen Aufhebung der für diesen Teilbereich bislang geltenden, im Bebauungsplan „Heselwiesen“ enthaltenen Mischgebietsfestsetzung die Ansiedlung ggf. sogar großflächiger Einzelhandelsbetriebe möglich (vgl. § 34 BauGB), denen zwar bestimmte Verstöße gegen das Beein-trächtigungsverbot (§ 34 Abs. 3 und 3a Satz 2 BauGB), jedoch nicht die im Landesentwicklungsplan 2002 und im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald darüber hinaus enthaltenen Plansätze - insbesondere für etwaige Agglomerationen - entgegengehalten werden könnten. Jedoch begründete dies noch keine im vorliegenden Verfahren beachtliche aktuelle Planungspflicht der Antragsgegnerin.
89 
Allerdings sind die Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht nur bei der Aufstellung eines Bauleitplans, sondern auch sonst zur inhaltlichen Anpassung (Änderung) oder Aufhebung ihrer bestehenden Bauleitpläne verpflichtet. Ggf. sind sie sogar zur erstmaligen Aufstellung eines Bebauungsplans im Innen- oder Außenbereich verpflichtet, s o b a l d und s o w e i t dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung e r f o r d e r l i c h ist. Eine - ggf. auch über § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - gemeindliche (Erst-)Planungspflicht setzt allerdings erst ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten einer „planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Beschl. v. 05.06.2012 - 4 BN 41.11 -, BauR 2012, 1631).
90 
Solche Umstände, die es - unabhängig von § 1 Abs. 3 BauGB - aktuell geboten hätten, den aus dem Plangebiet entlassenen, bislang vom Bebauungsplan „Heselwiesen“ erfassten Bereich im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Bahnhofstraße“ qualifiziert zu überplanen, sind indes nicht zu erkennen. Weder lagen im Hinblick auf das in Rede stehende Areal die Voraussetzungen einer Agglomeration i. S. der maßgeblichen 1. Änderung des Regionalplans vor, noch war dort in absehbarer Zeit mit der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten zu rechnen, hinsichtlich der der Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verbindliche Ziele vorgibt. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass sich die Antragsgegnerin darauf beschränkte, ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans „Heselwiesen“ einzuleiten und damit - einstweilen - davon absah, für diesen Teilbereich neue Festsetzungen zu treffen, mit denen die Verwirklichung des mit dem Plansatz 2.9.3 verfolgten Ziels mittel- bzw. langfristig gewährleistet werden könnte. Schon gar nicht ist zu erkennen, inwiefern die Antragsgegnerin gehalten gewesen wäre, diesen Teilbereich gerade in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ einzubeziehen, um in diesem bereits entsprechende Festsetzungen zu treffen. Hierzu bestand umso weniger Anlass, als die geltende Agglomerationsregelung im Regionalplan bereits geändert, dies jedoch noch nicht genehmigt worden war.
91 
e) Soweit die Antragsteller in mehrfacher Hinsicht die inhaltliche Bestimmtheit der bauplanerischen Festsetzungen anzweifeln, gehen ihre Rügen allesamt fehl. Insofern kann auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin verwiesen werden, mit denen die Rügen nahezu erschöpfend behandelt wurden. In diesem Zusammenhang bleibt lediglich noch darauf hinzuweisen, dass bloße Ungenauigkeiten in der Legende oder der Umstand, dass sich nicht alle in ihr erläuterten Planzeichen im Plan wiederfinden, von vornherein nicht geeignet sind, zur inhaltlichen Unbestimmtheit der zeichnerischen Festsetzungen zu führen. Gleiches gilt, soweit sich die Rügen auf nachrichtliche oder nur erläuternde Planeintragungen (insbesondere zum vorhandenen Gebäudebestand, „Ust“, „Quadrat“, „40 m“) oder Unterlagen (Übersichtslageplan) beziehen, denen überhaupt kein Festsetzungscharakter zukommt. Auch geringfügige Abweichungen der zeichnerischen Festsetzungen von der Legende hinsichtlich Farbgebung und Schraffur sind ohne Bedeutung, wenn sich ihr Inhalt - wie hier - zweifelsfrei erschließt. Auch die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 20 u. 25 BauGB sind keineswegs unbestimmt; mit der Unterscheidung zwischen denjenigen, die „aus dem Grünordnungsplan“ übernommen wurden, und denen „aus der Abstimmung Stadt/Marktbetreiber“ wurde ersichtlich nur zu Erläuterungszwecken auf deren Genese Bezug genommen, ohne dass den Zusätzen irgendwelche Verbindlichkeit zukäme.
92 
f) Auch beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis sind nicht zu erkennen.
93 
Dass der Abwägung planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen gegenüber dem Investor vorausgegangen wären, die zu einem Abwägungsdefizit geführt hätten (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309), vermag der Senat nicht zu erkennen. Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Weder der Verfahrensablauf noch die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend etwas anderes nahe. Dass die Antragsgegnerin, nachdem sich schließlich ein Investor gefunden hatte, 2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans beschloss, der eine von diesem gewünschte Verschwenkung der Bahnhofstraße vorsah, beruhte auf keiner - schon gar nicht einer unzulässigen - Vorabbindung, sondern auf der Erkenntnis, dass anderenfalls auch dieser aufgrund der allgemeinen Vorstellungen der Marktbetreiber hinsichtlich Verkaufsfläche und Parkplätze kein Interesse mehr an einem Erwerb dieser Fläche hätte (vgl. Nr. 1 der Planbegründung). Inwiefern sich aus dem am 24.11.2009 lediglich unterbreiteten Kaufangebot anderes ergäbe, haben auch die Antragsteller nicht aufzuzeigen vermocht. Im Übrigen ist ein Bebauungsplan nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines von einem Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -).
94 
Soweit die Antragsteller verschiedentlich auf eine andere, vom Antragsteller zu 2 erstellte alternative Plankonzeption verwiesen haben, ist schon nicht erkennen, dass diese noch aktuell wäre und auf ihrer Grundlage ein Investor bereit stünde. Abgesehen davon ließe auch dies keinen Abwägungsfehler erkennen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).
95 
Inwiefern die „Abkoppelung des vormaligen Sondergebiets SO 3“ auf einen Abwägungsfehler führen sollte, ist ebenso wenig zu erkennen. Nachdem keine aktuelle Planungspflicht bestand, kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend reduzierte und etwa nach § 1 Abs. 4 BauGB doch noch erforderlich werdende Regelungen einem späteren Verfahren überließ.
96 
Soweit die Antragsteller einen Abwägungsfehler noch darin erblicken, dass die Antragsgegnerin den Bereich des „Verkehrsknotens Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ herausgenommen und die Lösung der sich bei Verwirklichung dieses Bebauungsplans verschärfenden Verkehrsproblematik dem am 13.09.2011 eingeleiteten (und inzwischen mit Satzungsbeschluss vom 08.10.2013 abgeschlossenen) separaten Bebauungsplanverfahren „Verkehrsknoten Bahnhofsstraße/Tübinger Straße/Freudenstädter Straße“ überlassen hatte, geht auch dies fehl. Ein Verstoß gegen das aus § 1 Abs. 7 BauGB abzuleitende Konfliktbewältigungsgebot liegt nicht vor.
97 
Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Als nachfolgendes Verwaltungshandeln kommt auch ein weiteres Bebauungsplanverfahren in Betracht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 20.02.2002 - 1 K 3499/00 -, NuR 2003, 241), zumal es sich hierbei um ein Verfahren handelt, das die planaufstellende Gemeinde selbst in der Hand hat. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung in einem Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des (ursprünglichen) Planungsverfahrens - insbesondere auf der Stufe der Verwirklichung der Planung - sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird; die Gemeinde muss hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10. -, BRS 76 Nr. 21; Beschl. v. 15.10.2009 - 4 BN 53.09 -, BRS 74 Nr. 17; Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f).
98 
Die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Verkehrskonflikts lagen hier ersichtlich vor. Denn ungeachtet der kritischen Stellungnahmen insbesondere des auch von den Antragstellern teilweise in Bezug genommenen Landratsamts Freudenstadt (Straßenbauamt, Verkehrsamt) war zu keiner Zeit zweifelhaft, dass sich die sich durch die geplante Ansiedlung von zwei Einzelhandelsbetrieben weiter verschärfende Verkehrssituation im Bereich des Verkehrsknotens mit einem von der Antragsgegnerin favorisierten Kreisverkehrsplatz, notfalls bzw. übergangsweise aber auch durch die nachträgliche Einrichtung einer Lichtzeichenanlage gelöst werden könnte. Dass ein Kreisverkehrsplatz die erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen würde, hat auch das Landratsamt nie in Frage gestellt. Aufgrund der verschiedenen Zwangspunkte (Bahnbrücke, Gebäude, Zufahrten, Entfall von Parkplätzen, topografische Gegebenheiten etc.) war freilich klar, dass eine notwendige Lösung nur mit Kompromissen bzw. mit Abstrichen möglich sein würde. Darüber war sich auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Gemeinderat im Klaren; sie war auch bereit, hierfür die von den an den künftigen Kreisverkehrsplatz angrenzenden Gewerbebetrieben angeführten Nachteile in Kauf zu nehmen sowie bereit und in der Lage, die Kosten für den jedenfalls als notwendig angesehenen Ausbau des Verkehrsknotens aufzubringen. Die Nullvariante war zu keiner Zeit eine Option. Dem entsprechend richteten sich die von den Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange erhobenen fachlichen Bedenken auch nur gegen die zunächst vorgesehene konkrete Ausgestaltung bzw. Dimensionierung (Durchmesser) des Kreisverkehrsplatzes (vgl. zum Ganzen insbes. die Stellungnahmen des Landratsamts Freudenstadt v. 07.06.2011 mit Vermerk v. 15.02.2010 u. v. 21.10.2011; die Abwägungsvorschläge der Verwaltung Nrn. 2.3.1 u. 2.4.1 u. 2). Diese Einschätzung wurde auch durch den weiteren Planungsverlauf bestätigt, wie insbesondere aus der vom Ingenieurbüro ... entworfenen Begründung zum Bebauungsplan „Verkehrsknoten Bahnhofstraße - Tübinger Straße“ erhellt (vgl. AS 309 ff. der Senatsakten).
99 
Sollten die Antragsteller im Hinblick auf „in der Auslegungsbekanntmachung darzustellende Umweltbelange“, insbesondere hinsichtlich der planbedingten Lärmwirkungen erstmals Abwägungsfehler rügen wollen, ginge auch dies fehl. Zwar wären Fehler im Abwägungsvorgang mangels ordnungsgemäßen Hinweises auf die Fehlerfolgen (vgl. § 215 Abs. 3 BauGB) weiterhin beachtlich. Selbständig rügbare Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind jedoch nicht geltend gemacht worden. Inwiefern im Hinblick auf zusätzliche Lärm- und Lichtwirkungen gar ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegen sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller zuletzt noch von einer „unzumutbaren Verlärmung und Belichtung“ sprachen, liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor; vielmehr liegt solches im Hinblick auf die derzeit bereits vorhandene Situation, die nicht zuletzt durch die Wirkungen des auf ihrem eigenen Grundstück ansässigen Lebensmittelmarkts geprägt wird, fern.
100 
Soweit die Antragsteller im Hinblick auf eine sie möglicherweise treffende Erschließungsbeitragspflicht eine Abwägung der Straßenplanung mit ihrem privaten Belang vermissen, von hohen Erschließungsbeiträgen möglichst verschont zu bleiben, geht dies schon deshalb fehl, weil dieser Belang - wie bereits im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis ausgeführt - im Bebauungsplanverfahren nicht abwägungserheblich war. Erst recht gilt dies für das offenbar erhebliche Interesse der Antragsteller daran, dass das Brachgelände an den Investor nicht zu einem günstigeren Preis veräußert wird, als sie ihn seinerzeit für ihr Grundstück hatten bezahlen müssen.
101 
Auch die von den Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerten Bedenken, ob das Plangebiet ausreichenden Abstand zu dem südlich davon gelegenen Friedhof halte, führen auf keinen Abwägungsfehler. Dass auch der „Pietätsabstand“ gewahrt sei (vgl. Nr. 10.14 des Abwägungsvorschlags), kann umso weniger beanstandet werden, als die Abstände nach § 8 BestattG mehr als deutlich eingehalten sind.
III.
102 
Die von den Antragstellern schließlich gegen die gleichzeitig erlassenen örtlichen Bauvorschriften erhobenen Rügen gehen allesamt fehl. Auch insoweit kann auf die weitgehend erschöpfenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin Bezug genommen werden. Ergänzend sei angemerkt, dass es zur inhaltlichen Bestimmtheit dieser Festsetzungen keiner zusätzlichen zeichnerischen Festsetzung bedurfte.
103 
Nach alledem war der Normenkontrollantrag abzuweisen.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 17. Februar 2014
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs; bereits den Senatsbeschl. v. 01.02.2012, AS 93 der Senatsakten).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Änderungsbaugenehmigung (Tekturgenehmigung) vom 26. August 2014 betreffend die „wesentliche Änderung gegenüber der Eingabeplanung und Errichtung eines Seilgartens“. Der Änderungsantrag wurde zum mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 bauaufsichtlich genehmigten Vorhaben „Errichtung eines (tiergestützten) Zentrums für Therapie und Pädagogik“ auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung S. eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Mai 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht stellt auf die mit der Änderungsbaugenehmigung vom 26. August 2014 genehmigte Errichtung des Hochseilgartens auf dem Baugrundstück ab, weil jeglicher Vortrag der Klägerin zu einer Verletzung drittschützender Vorschriften wegen der auch genehmigten Verbesserungen im Brandschutz und des Einbaus eines Treppenlifts unterblieben und eine solche Verletzung auch nicht erkennbar sei. Hiergegen ist nichts zu erinnern; die Änderungen beim Brandschutz und der Einbau eines Treppenlifts lassen keine Verletzung drittschützender Vorschriften erkennen und werden auch im Zulassungsverfahren nicht beanstandet. In planungsrechtlicher Hinsicht verletze die Errichtung des Hochseilgartens nicht das Rücksichtnahmegebot gegenüber dem mit einem Hotel (mit Gasthof und Biergarten) bebauten Außenbereichsgrundstück der Klägerin. Der Seilgarten sei nur für eine Nutzung im Rahmen der angebotenen Therapie für die in der Einrichtung betreuten Patienten vorgesehen und für Dritte nicht frei zugänglich. Deswegen beschränke sich die Nutzung des Seilgartens auf die Tagzeit. Ein Zugang sei nur über die im Norden des Baugrundstücks vorhandene wegemäßige Erschließung möglich. Da es sich bei den ins Feld geführten Belästigungen überwiegend um Kinderlärm handle, weil der Seilgarten nach dem Betriebskonzept ausschließlich im Rahmen der üblichen Therapie und der Inklusionsarbeit mit behinderten und nicht behinderten Kindern genutzt werde, die durch Aufsichtspersonal begleitet würden, sei der entstehende Lärm unter dem Gesichtspunkt des aus § 22 Abs. 1 a BImSchG folgenden besonderen Toleranzgebots von der Klägerin hinzunehmen. Die Klägerin habe es versäumt, darzulegen, inwieweit Lärmschutzgrenzwerte durch den Betrieb des Seilgartens überschritten würden. Auch eine Verletzung drittschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften scheide aus. Diese Ausführungen sind nicht ernstlich zweifelhaft.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, sie müsse im Hinblick auf das anhängige Verfahren (Az. 15 ZB 14.1037 - Nachbarklage gegen die Teilbaugenehmigung vom 9.10.2012 und die Baugenehmigung vom 12.12.2012) auch gegen die Tekturgenehmigung vom 26. August 2014 vorgehen. Aufgrund des Tekturvorhabens Hochseilgarten würden die Beeinträchtigungen, die schon durch das Therapiezentrum als solches eintreten würden, noch erheblich verstärkt. Insoweit sei das Vorhaben insgesamt zu würdigen. Auch die erteilte Tekturgenehmigung sei wegen eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. das Rücksichtnahmegebot rechtswidrig.

a) Im Hinblick auf etwaige Lärmbeeinträchtigungen durch das Therapiezentrum hat der Senat im Verfahren 15 ZB 14.1037 mit Beschluss vom 14. Oktober 2015 folgendes ausgeführt:

„b) Die auf die zu erwartenden Lärmwirkungen beim Betrieb des Therapiezentrums gestützten Einwände der Klägerin lassen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht erkennen.

aa) Soweit der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr und die aus Sicht der Klägerin unzureichende Stellplatzzahl des Vorhabens zum Gegenstand des Zulassungsvorbringens gemacht werden, ist nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Klägerin erheblichen Nachteilen oder Belästigungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) ausgesetzt wäre.

(1) Die Zu- und Abfahrt erfolgt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Norden des Baugrundstücks über eine öffentliche Straße. Im Nordteil des Baugrundstücks befindet sich auch der Parkplatz des Therapiezentrums. Das südlich des Baugrundstücks und deutlich von den baulichen Anlagen des Therapiezentrums abgesetzt gelegene Hotel mit Gasthof und Biergarten der Klägerin wird vom An- und Abfahrtsverkehr nicht unmittelbar betroffen; unzumutbare Lärmwirkungen gegenüber dem Hotel- und Gaststättenbetrieb der Klägerin sind deshalb nicht zu erwarten. Ein Anspruch auf die Bewahrung einer, zurzeit absolut ruhigen Umgebung‘ besteht nicht.

(2) Der Befürchtung, künftig würde ihr eigener Parkplatz von fremden Fahrzeugen belegt sein, kann die Klägerin durch geeignete Maßnahmen begegnen.

bb) Soweit eingewandt wird, auch der Betrieb des Therapiezentrums werde mit weiteren Lärmbelästigungen für die Grundstücke der Klägerin verbunden sein, weil die Therapie zum großen Teil in den Außenbereichen des Zentrums stattfinde, geht es der Klägerin um die im Freien vorgesehenen freizeittherapeutischen Angebote für die Patienten (z. B. ‚Veranstaltungswiese‘, ‚Aktionsplatz‘, ‚Allwetterplatz Pferde‘, ‚Aktions- und Spielwiese‘, ‚Koppel-Kleintiere‘ und ‚HIT-Rundweg für Pferde‘).

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, für eine unzumutbare Belastung der Klägerin bestünden nach derzeitigem Erkenntnisstand keine konkreten Anhaltspunkte. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. So wird schon nicht dargelegt, welchen Lärm-Schutzanspruch die Klägerin mit ihrer im Außenbereich gelegenen und selbst emittierenden Hotel- und Gaststättennutzung geltend machen kann. Angesichts der Zweckbestimmung des Therapiezentrums, das chronisch-, krebs- und schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie deren Familien Unterstützung anbieten soll, können in lärmrechtlicher Beziehung weder der privilegierte soziale Zweck der Anlage (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm) noch die Privilegierung der durch Kinder hervorgerufenen Geräuschwirkungen (vgl. § 22 Abs. 1 a BImSchG; vgl. auch Art. 2, Art. 3 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 20.7.2011, GVBl 2011, 304) außer Betracht bleiben. Insoweit kommt den lärmrelevanten Elementen wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz bei der wertenden Betrachtung ein besonderes Gewicht zu (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, Teil B Nr. 1 Rn. 22 f. m. w. N.). Schließlich bestehen angesichts der Abstände etwa von Veranstaltungswiese, Aktionsplatz, Allwetterplatz-Pferde sowie Aktions- und Spielwiese zum Gebäude der Klägerin von zwischen 180 m und 250 m und z.T. aufgrund der abschirmenden Wirkung von Gebäuden des Vorhabens auch sonst keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine nicht mehr hinnehmbare Lärmbelastung der Klägerin.“

b) Die Ausführungen der Klägerin im gegenständlichen Verfahren lassen auch unter Berücksichtigung des hinzukommenden Hochseilgartens keine hiervon abweichende Bewertung zu.

aa) Für die Beurteilung der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens kann in Ansehung etwaiger nachbarlicher Abwehrrechte der Klägerin dahinstehen, ob der Bebauungsplan wirksam ist. Das Verwaltungsgericht hatte bereits im Klageverfahren gegen die Baugenehmigung vom 12. Dezember 2012 darauf abgestellt, dass sich das Vorhaben im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 35 BauGB beurteilen würde und auch insoweit nur eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht komme. Dies trifft zu.

bb) Etwaige negative Wirkungen, die die Klägerin beim Betrieb des Therapiezentrums befürchtet oder schon festgestellt habe (z. B. „rückläufige Übernachtungszahlen“) sind unbeachtlich, soweit sie sich auf eine bislang „absolut ruhige und unvorbelastete Umgebung“, auf eine völlige Veränderung des „Gebietscharakters“ oder auf ihr Bestreben, „Erholungssuchenden eine Oase der Ruhe bieten zu können, in der sie sich auch tatsächlich erholen können“ beruft. Denn das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, ist nicht schutzwürdig (BVerwG, B.v. 2.8.2007 - 4 BN 29/07 - juris Rn. 6 m. w. N.). Nichts anderes gilt, wenn sich die Nachbarbebauung negativ auf den Wert der umliegenden Bebauung auswirkt, etwa weil ihr Hinzukommen die Attraktivität eines bestehenden Betriebs und damit dessen Umsatzerwartungen schmälert. Denn ein Abwehranspruch kann nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73 m. w. N.). Dass die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt oder eingeschränkt wären und sich deswegen der Gaststätten- und Hotelbetrieb der Klägerin auch nach Durchführung des Vorhabens nicht mehr weiterführen ließe, wird nicht hinreichend dargelegt (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037).

cc) Da die Zu- und Abfahrt zum und vom Therapiezentrum im Norden des Baugrundstücks weitab des klägerischen Betriebs erfolgt und sich durch den Hochseilgarten nichts daran ändert, sind verkehrsbedingte Lärmbelästigungen am Grundstück der Klägerin nach wie vor nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Sorge der Klägerin, Besucher des Therapiezentrums könnten ihren Parkplatz benutzen, gilt nichts anderes.

dd) Schließlich ändert sich aus Anlass der Errichtung des Hochseilgartens weder die Einstufung des Therapiezentrums als Anlage für soziale Zwecke i. S. d. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm noch die Privilegierung der durch Kinder hervorgerufenen Geräuschwirkungen (vgl. § 22 Abs. 1 a BImSchG; vgl. auch Art. 2, Art. 3 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 20.7.2011, GVBl 2011, 304) oder die schutzmindernde Außenbereichslage des Hotel- und Gaststättenbetriebs der Klägerin. Im Übrigen ist auch sonst nicht erkennbar, dass sich die Lärmsituation anlässlich einer Gesamtbetrachtung des geänderten Vorhabens zulasten der Klägerin unzumutbar verschlechtern könnte.

c) Der im gegenständlichen Verfahren wiederholte Vortrag, ein Café bzw. Restaurant im Therapiezentrum werde möglicherweise auch Personen anziehen, die sonst den Gasthof der Klägerin aufgesucht haben, ist unbeachtlich.

Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 4 NB 5/97 - NVwZ 1997, 683 = juris Rn. 6 m. w. N.; BVerwG, U.v. 3.4.2008 - 4 CN 4/07 - Rn. 19 m. w. N.).

d) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben auch keine drittschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Insbesondere führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass dem Erschließungserfordernis des Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion zukommt und - davon abgesehen - sowohl das Therapiezentrum als auch der Hochseilgarten über eine gesicherte Zuwegung von Norden her verfügen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52 425 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beklagte die Frage, ob ein Änderungsbebauungsplan, in dem aus Anlass der Änderung anderer Festsetzungen auch die Auflagen der Genehmigung des Ursprungsbebauungsplanes übernommen werden, den bisher fehlenden Beitrittsbeschluss ersetzt und der bis dahin - schwebend - unwirksame Bebauungsplan jedenfalls mit Wirkung ex tunc ab Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplanes wirksam wird (S. 3 der Beschwerdebegründung). Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist auf der Grundlage der vorhandenen Senatsrechtsprechung mit dem Oberverwaltungsgericht ohne Weiteres zu verneinen.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein Bebauungsplan, der der Genehmigung bedarf, nicht wirksam werden, wenn er mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt wird oder wenn der mit Maßgaben genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und der Auslegung so nicht beschlossen worden ist; der vom zuständigen Organ beschlossene und der mit Maßgaben beschränkt genehmigte Bebauungsplan müssen inhaltlich übereinstimmen; beziehen sich die Maßgaben auf den materiellen Inhalt des Plans, so muss sich die Gemeinde, bevor sie den Bebauungsplan in Kraft setzt, den neuen Planinhalt durch einen erneuten Satzungsbeschluss zu Eigen machen (Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 S. 71 f. - juris Rn. 12 m.w.N.). Wirksam wird ein unter inhaltlichen Auflagen genehmigter Plan hiernach nur, wenn die Gemeinde den Maßgaben - ggf. nach Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens (vgl. Beschluss vom 14. April 2010 - BVerwG 4 B 78.09 - Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 43 - juris Rn. 72) - beitritt und den Bebauungsplan anschließend bekannt macht (zu den Anforderungen an die Bekanntmachung vgl. Beschluss vom 3. Juni 2010 - BVerwG 4 BN 55.09 - ZfBR 2010, 581 - juris Rn. 13). Diese Verfahrensschritte können durch die Beschlussfassung über einen Änderungsbebauungsplan und dessen Bekanntmachung nicht ersetzt werden, auch wenn dieser aus Anlass der Änderung anderer Festsetzungen die Auflagen der Genehmigung des Ursprungsbebauungsplans übernimmt. Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bebauungsplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Die Änderung eines Bebauungsplans hat selbständiger Gegenstand der gemeindlichen Beschlussfassung zu sein; schon dies steht der Annahme entgegen, die Beschlussfassung über die Änderung des Ursprungsbebauungsplans könne konkludent den Beitritt zu den der Genehmigung beigefügten Maßgaben enthalten (vgl. Urteil vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - BRS 50 Nr. 2 S. 6, dort zur Aufhebung eines Bebauungsplans). Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Beklagten zugleich mit der Beschlussfassung über die 4. Änderung des Bebauungsplans auch den Auflagen des Regierungspräsidenten zu der Genehmigung des Ursprungsbebauungsplans beitreten wollte, hat das Oberverwaltungsgericht nicht feststellen können (UA S. 18).

4

2. Die Beklagte möchte außerdem rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob ein Änderungsbebauungsplan bereits dann ein selbständiger Bebauungsplan ist, wenn er im Original-Bebauungsplan bereits festgesetzte Regelungen erneut festsetzt und nur einige Festsetzungen ändert, ohne in einen planerischen Gesamtabwägungsprozess einzutreten (S. 4 f. der Beschwerdebegründung). Diese Frage kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Sie ist mit dem Oberverwaltungsgericht zu verneinen.

5

Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch eine nachfolgende Satzung zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, hängt nach der Rechtsprechung des Senats davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist. Werden - wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der "Änderung" durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein "Fortwirken" alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene; werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung im Übrigen nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht bezüglich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht; dann kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden (Beschluss vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70 S. 116 - juris Rn. 18). Wenn der Änderungsbebauungsplan sämtliche Festsetzungen des unwirksamen Ursprungsplans entweder ändert oder ohne inhaltliche Änderung neu festsetzt, kann der Änderungsbebauungsplan hiernach nur wirksam sein, wenn das zuständige Organ der Gemeinde alle Festsetzungen inhaltlich abgewogen hat, also bezüglich der Gesamtplanung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten ist. Hat es - wie hier - die Abwägung auf die inhaltlich geänderten Festsetzungen beschränkt, fehlt, wenn der Ursprungsbebauungsplan unwirksam ist, für die aus diesem Plan übernommenen Festsetzungen jede Abwägung. Für den Fall, dass der Änderungsplan nicht sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans neu trifft, hat der Senat den Änderungsplan als inhaltlich eigenständig anerkannt, wenn jedenfalls sämtliche Festsetzungen erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen worden sind. Dass eine solche Gesamtabwägung entbehrlich ist, wenn der Änderungsplan alle Festsetzungen des Ursprungsplans durch neue Festsetzungen ersetzt, folgt daraus entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin vom 29. Dezember 2010 für den Neubau der Bundesautobahn A 100 im 16. Bauabschnitt (16. BA).

2

Der rund 3,2 km lange Abschnitt, der im Bedarfsplan des Bundes mit "vordringlichem Bedarf" ausgewiesen ist, beginnt am Autobahndreieck Neukölln und soll an der Anschlussstelle Am Treptower Park im Stadtstraßennetz enden. Er soll unter anderem den Verkehr, insbesondere im Raum Neukölln und Treptow, bündeln und so diese Stadtteile und die Innenstadt vom Durchgangsverkehr entlasten. Das Vorhaben ist Teil des nach dem Stadtentwicklungsplan Verkehr und dem Flächennutzungsplan des Beklagten vorgesehenen sog. mittleren Straßenrings, der im West- und Südteil der Stadt als Stadtautobahn (A 100) bereits vorhanden ist. Die A 100 soll im Anschluss an die planfestgestellte Neubaustrecke im 17. Bauabschnitt (17. BA) bis zur Frankfurter Allee fortgeführt werden; danach soll der mittlere Ring als Stadtstraße bis zum Straßenzug Osloer Straße/Seestraße vervollständigt werden. Der 17. BA der A 100 ist im Bedarfsplan des Bundes als Vorhaben des "weiteren Bedarfs" eingestuft; ein Planfeststellungsverfahren wurde insoweit noch nicht eingeleitet.

3

Die planfestgestellte Trasse verläuft nach dem Autobahndreieck Neukölln über eine Strecke von 385 m in einem Tunnel (Tunnel Grenzallee) und daran anschließend weitgehend in Troglage mit Unterführungen kreuzender Gleisanlagen der Fern- und der S-Bahn sowie der Straßen Sonnenallee, Dieselstraße und Kiefholzstraße. Das nachgeordnete Stadtstraßennetz wird über die Anschlussstellen Sonnenallee und Am Treptower Park an die A 100 angebunden. Die Anschlussstelle Am Treptower Park stellt das Ende des 16. BA der A 100 dar, die dort in die B 96a mündet.

4

Die Unterlagen zur Planfeststellung lagen nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung im Zeitraum vom 9. März bis 9. April 2009 zur Einsicht aus. Der Erörterungstermin wurde in der Zeit vom 12. bis 27. November 2009 durchgeführt. Die Kläger erhoben fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit Datum vom 29. Dezember 2010 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau des 16. BA der A 100 fest.

5

Im gerichtlichen Verfahren haben die Kläger zu 1 bis 9 die Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums bzw. der von ihnen gemieteten oder gepachteten Flächen sowie eine Gefährdung ihrer betrieblichen oder wirtschaftlichen Existenz geltend gemacht. Es fehle bereits an der Planrechtfertigung für das Vorhaben. Außerdem sei das Abwägungsgebot verletzt. Die Abschnittsbildung weise Mängel auf und es würden hinsichtlich der Fortführung der A 100 im 17. BA unzulässig Zwangspunkte gesetzt. Die für die Einschätzung der Lärm- und Schadstoffbelastungen maßgebliche Prognose der künftigen Verkehrsmengen sei ebenso fehlerhaft wie die Lufthygienische Untersuchung und die Annahme, Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe könnten mit Mitteln der Luftreinhalteplanung vermieden werden. Zu Unrecht sei zugunsten des Vorhabens in die Abwägung eingestellt worden, dass die Belastung mit Verkehrslärm im Stadtgebiet infolge der Bündelungswirkung der Neubaustrecke insgesamt zurückgehen werde. Zu Lasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den Verkehr künftig nicht mehr bewältigen könnten und es daher regelmäßig zu Staus mit umfangreichen Ausweichverkehren in die umliegenden Stadtstraßen kommen werde. Es hätte näher geprüft werden müssen, ob die Variante einer Halbanschlussstelle nördlich der Spree zur Vermeidung unzumutbarer Schadstoffbelastungen in der Elsenstraße vorzugswürdig sei. Die Inanspruchnahme des Grundeigentums bzw. der gemieteten oder gepachteten Flächen sei auch in ihrer konkreten Ausgestaltung fehlerhaft. Die Klägerin zu 10 macht die fehlende Plausibilität der Lärmschutzkonzeption geltend.

6

Die Kläger zu 1 bis 9 beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für das Bauvorhaben "Neubau der Bundesautobahn A 100 zwischen Autobahndreieck Neukölln und Anschlussstelle Am Treptower Park in den Bezirken Neukölln und Treptow-Köpenick von Berlin" vom 29. Dezember 2010 i.d.F. vom 27./28. September 2012 aufzuheben.

7

Nach dem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Verzicht des Beklagten auf die Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin zu 10 (Beermannstraße ... und ...) haben diese sowie der Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens in der Hauptsache für erledigt erklärt.

8

Die Klägerin zu 10 beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Dezember 2010 i.d.F. vom 27./28. September 2012 zu verpflichten, sie hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen erneut zu bescheiden.

9

Der Beklagte stellt den Antrag,

die Klagen abzuweisen.

10

Er tritt dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klagen sind zulässig; der Kläger zu 6 ist nach Erwerb des in Anspruch zu nehmenden Grundstücks Kiefholzstraße ... mit Zustimmung des Beklagten anstelle des Rechtsvorgängers in den Rechtsstreit eingetreten (§ 173 VwGO i.V.m. § 265 ZPO). Die Anfechtungsklagen der Kläger zu 1 bis 9 sind unbegründet (A.), das Bescheidungsbegehren der Klägerin zu 10 ist begründet (B.).

12

A. Der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger zu 1 bis 9 in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

13

Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist (§ 19 Abs. 1 FStrG), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Daher haben die Kläger zu 5, 6 und 9, die von der Planung als Grundstückseigentümer in Anspruch genommen werden, Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24). Dasselbe gilt für die Klägerinnen zu 1 und 8 als Pächterinnen bzw. Mieterinnen von Grundstücken, die für das Vorhaben benötigt werden (vgl. Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <180 ff.>). Der Kläger zu 7 ist hingegen nicht enteignungsbetroffen. Er ist im Grundbuch mit einer weiteren Person mit dem Zusatz "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer des in Anspruch zu nehmenden Grundstücks Kiefholzstraße ... eingetragen. Damit ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht der Kläger zu 7 Grundstückseigentümer (BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05 - NJW 2006, 3716).

14

Die enteignungsrechtlich nicht betroffenen Kläger zu 2, 3, 4 und 7 können nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen.

15

I. Die eigentumsrechtliche Inanspruchnahme der Kläger zu 1, 5, 6, 8 und 9 ist frei von Rechtsfehlern.

16

1. Die Planrechtfertigung ist für das Vorhaben gegeben. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz i.d.F. vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs enthalten und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs kann im gerichtlichen Verfahren nur beanstandet werden, wenn sie evident unsachlich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Bei dem Bedarf muss es sich um weiträumigen Verkehr handeln (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Das schließt die Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Zielen nicht aus. Auch ist es für Planungsabschnitte in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen nicht untypisch und besagt daher nichts über eine evident unsachliche Bedarfsfeststellung, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs auf einer geplanten Bundesautobahn stark hinter dem lokalen Verkehrsanteil zurückbleibt. Verfehlt wäre eine Bedarfsfeststellung vielmehr erst dann, wenn es für die fernstraßenrechtliche Planung im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei nachvollziehbaren Bedarf gäbe (vgl. Beschluss vom 16. Januar 2007 - BVerwG 9 B 14.06 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11 Rn. 7). Das kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil eine Netzverknüpfung innerhalb des Fernstraßennetzes geplant ist, nämlich zwischen der A 100 (A 113, A 115) und der Bundesstraße B 96a. Folglich wird die A 100 im 16. BA auch weiträumigen Verkehr in nennenswertem Umfang aufnehmen, wovon die Kläger im Übrigen in anderem Zusammenhang selbst ausgehen.

17

2. Entgegen der Auffassung der Kläger wird kein unzulässiger Zwangspunkt geschaffen. Die Rechtsprechung zur Zwangspunktsetzung dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Danach kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (Urteil vom 25. Januar 2012 - BVerwG 9 A 6.10 - NVwZ 2012, 567 Rn. 21). Dies verkennen die Kläger, wenn sie meinen, aufgrund des Vorhabens stehe zwangsläufig fest, dass die A 100 im nachfolgenden 17. BA oberirdisch fortgeführt werde, ohne dass die insoweit berührten Belange etwa im Hinblick auf vorzugswürdige Alternativen abgewogen worden seien. Denn sie haben nicht dargelegt, dass und auf welche Weise sie selbst im Folgeabschnitt nachteilig betroffen sein könnten. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte für die behauptete Zwangspunktsetzung. Das gilt auch mit Blick auf das im Rahmen der Umgestaltung des Bahnhofs Ostkreuz errichtete "Vorsorgebauwerk A 100" zur Unterquerung der Stadtbahnstrecken.

18

3. Die Planfeststellung weist keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Kläger erheblichen Mangel der nach § 17 Satz 2 FStrG gebotenen Abwägung auf, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden kann (§ 17e Abs. 6 FStrG).

19

a) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Abschnittsbildung abwägungsfehlerhaft sei. Die Abschnittsbildung ist zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine selbständige Verkehrsfunktion besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 Rn. 41 § 17 fstrg nr. 195>). Danach kann die Abschnittsbildung hier nicht beanstandet werden. Die planfestgestellte Trasse ist schon wegen ihrer Verknüpfung mit dem umliegenden Straßennetz kein Planungstorso, sondern dient für sich genommen dem Verkehr. Dass der Fortführung der A 100 im 17. BA unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

20

b) Die der Abwägung der Immissionsschutzbelange zugrunde gelegte Prognose der künftigen Verkehrsmenge begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

21

Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr; vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 96). Diesem Maßstab genügt die im Streitfall angegriffene Verkehrsprognose.

22

aa) Der methodische Ansatz der Verkehrsprognose ist vertretbar.

23

Ausweislich der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025, der Verkehrlichen Begründung 2025 sowie den nachvollziehbaren Erläuterungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren wurde bei der Erstellung der Verkehrsprognose wie folgt vorgegangen: In Einklang mit Ziffer 1.2.2 des Anhangs der Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Querschnitte, Ausgabe 1996 - RAS-Q 96 wurde auf der Grundlage des vierstufigen Personenverkehrsmodells des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) eine Modellprognose erstellt, wonach der künftige Verkehr auf der einzelnen Straße als abgeleitete Größe aus Strukturdaten etwa zur Einwohner- und Beschäftigtenentwicklung sowie anhand von Zähldaten zur vorhandenen Verkehrsstärke über die Stufen Verkehrserzeugung, Verkehrsverteilung, Verkehrsaufteilung und Wegewahl ermittelt wird. Grundlage war die im Auftrag der Berliner Verkehrsbetriebe erstellte Untersuchung der auf den Personenverkehr bezogenen Nachfrage durch das DIW unter Beiziehung der Matrix des Bundes zum Fernverkehr und eigener Daten zur Entwicklung des Wirtschaftsverkehrs. Außerdem wurden die Auswirkungen berücksichtigt, die sich aus den bereits abgeschlossenen und für den Prognosezeitraum 2025 geplanten Veränderungen im Straßennetz sowie den nach dem Stadtentwicklungsplan in Berlin beabsichtigten verkehrspolitischen Maßnahmen ergeben. Die Ergebnisse der Objektkonkreten Verkehrsprognose fanden Bestätigung beim Abgleich mit den Daten der Gemeinsamen Verkehrsprognose der Länder Berlin und Brandenburg 2025 und den anlässlich der Fortschreibung des Stadtentwicklungsplans Verkehr (Stand März 2011) gewonnenen aktuellen Erkenntnissen.

24

Die hiergegen von den Klägern vorgebrachten Rügen dringen nicht durch. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, wie die auf die Jahre 2020 bzw. 2030 bezogene Personenverkehrsprognose des DIW methodengerecht auf den hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2025 übertragen wurde. Er hat ferner klargestellt, dass in das Prognosemodell nicht nur die Daten zum Personenverkehr aus der Untersuchung des DIW, sondern auch aus der Matrix des Bundes entnommene Daten zum Fernverkehr sowie aus der wirtschaftlichen Entwicklung abgeleitete Annahmen zum künftigen Wirtschaftsverkehr eingespeist wurden. Auch die Bewertung bedeutsamer Änderungen im Straßenverkehrsnetz - zu denen auch das Vorhaben selbst mit dem angestrebten Bündelungseffekt zählt - lässt keine Fehler erkennen. Ausweislich der Verkehrlichen Begründung für das Vorhaben und der Angaben des Beklagten ist als bereits abgeschlossene wichtige Baumaßnahme etwa die durchgängige Fertigstellung der A 113 neu in die Prognose eingeflossen. Berücksichtigt wurde ferner der Umstand, dass mit dem Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) künftig ein starker Verkehrserzeuger vorhanden sein wird. Soweit die Kläger in der der Verkehrlichen Begründung als Anhang beigefügten "Liste der im Prognoseplanfall 2025 berücksichtigten Ausbaumaßnahmen im Hauptverkehrsstraßennetz in Berlin und Brandenburg" den "Ausbau der A 114 von AD Pankow bis Landesgrenze Berlin" vermissen, hat der Beklagte unwidersprochen angegeben, dass eine solche Maßnahme nicht vorgesehen sei. Was etwa einen sechsstreifigen Ausbau der A 10 außerhalb von Berlin vom Autobahndreieck (AD) Pankow bis zum AD Havelland angeht, ist weder von den Klägern hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine solche Maßnahme den Verkehr auf der A 100 im 16. BA nennenswert beeinflussen könnte. Soweit die Kläger u.a. in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass es für den aus Richtung Dresden über die A 113 kommenden Durchgangsverkehr künftig attraktiv sein könnte, durch das Stadtgebiet über die A 113 neu, die A 100 und die A 114 nach Norden in Richtung Hamburg zu fahren, vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Fortführung der Stadtautobahn im Anschluss an den bis zur Frankfurter Allee reichenden 17. BA ist weder bis zum Prognosejahr 2025 noch überhaupt vorgesehen, vielmehr soll der nördliche Außenring von da aus weiterhin nur über Stadtstraßen zu erreichen sein. Demgegenüber kann der von Süden kommende Durchgangsverkehr über die nach Nordwesten führende Stadtautobahn und die A 111 durchgängig auf Autobahnen in Richtung Norden gelangen, ohne dass diese Strecke erheblich länger wäre.

25

Dass sich der Beklagte nur hinsichtlich des Fernverkehrs auf die Daten der Bundesverkehrswegeplanung gestützt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar wäre es in methodischer Hinsicht problematisch, für ein einzelnes Projekt von den aus bundesweiten Strukturdaten und Verkehrsuntersuchungen abgeleiteten Daten der Bundesverkehrswegeplanung zur regionalen Entwicklung ohne Rücksicht auf die Konsistenz der Strukturdatenbasis abzuweichen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 110 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 76 f.). Vorliegend wurden die Informationen des Bundesverkehrswegeplans jedoch nicht nur punktuell durch aktualisierte Daten ersetzt. Vielmehr hat der Beklagte aus der Erkenntnis heraus, dass die auf eine bundesweite Anwendung zielende Bundesverkehrswegeplanung für die Prognose speziell des Verkehrs auf einer Stadtautobahn keine zureichenden Daten liefern kann, von einer Anwendung der regionalisierten Informationen der Bundesverkehrswegeplanung abgesehen und stattdessen eine eigene Modellprognose vorgenommen, die auf die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet abstellt und bei der zudem die konkrete städtische Verkehrspolitik Berücksichtigung gefunden hat (vgl. bereits Urteile vom 23. November 2001 - BVerwG 4 A 46.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 19 S. 43 f. und vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776). Eine solche Abweichung von der Bundesverkehrswegeplanung nach Maßgabe besserer Erkenntnisse steht in Einklang mit dem Abwägungsgebot. Dass sich die Daten aus der Fernverkehrsmatrix des Bundes nicht methodengerecht in die Modellprognose des Beklagten integrieren lassen, haben die Kläger nicht geltend gemacht.

26

Der Ansatz eines Faktors von 0,9 zur Umrechnung der durchschnittlichen werktäglichen Verkehrsstärke (DTVw) in die für den Lärmschutz maßgebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) begegnet keinen Bedenken. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, dieser Faktor sei zu niedrig bemessen, weil die sonntägliche Verkehrsstärke dann nur 56 % des werktäglichen Verkehrs betrage. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der DTVw-Wert nur die Zeit von Montag bis Freitag, nicht jedoch den Samstag umfasse. Damit entspricht der Faktor von 0,9 einer sonntäglichen Verkehrsstärke von 65 % im Vergleich zum werktäglichen Verkehr, was plausibel ist.

27

bb) Auch der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV (Kfz/24 h) von 7,4 % für den Tag und für die Nacht ist nicht zu beanstanden.

28

Nach Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beträgt der maßgebende Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV für Bundesautobahnen tags (6 bis 22 Uhr) 25 % und nachts (22 bis 6 Uhr) 45 %. Hiervon kann nach der genannten Anlage abgewichen werden, sofern "geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse" vorliegen. Solche Untersuchungsergebnisse müssen auf ausreichenden empirischen Erkenntnissen beruhen, aus denen in korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation gezogen werden; eine mathematisch "zwingende" Beweisführung ist nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 17 f.). Gemessen daran weist die Prognose des Lkw-Anteils auf dem planfestgestellten Autobahnabschnitt keine Mängel auf.

29

Zwar weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass allein anhand der in den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Angaben nicht nachvollzogen werden kann, wie der Beklagte zu den abweichenden Lkw-Anteilen gelangt ist. In der Objektkonkreten Verkehrsprognose 2025 wird lediglich berichtet, dass die künftigen Schwerverkehrsanteile auf der Grundlage von - den Pkw- und den Lkw-Verkehr gesondert ausweisenden - Zähldaten auf der A 100 ermittelt worden seien. Im Folgenden wird dann nur das Ergebnis der Auswertung mitgeteilt. Diese Angaben lassen keine Schlüssigkeitsprüfung zu. Indes führt allein eine unzureichende Dokumentation der projektbezogenen Ermittlung der Lkw-Anteile nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation "projektbezogener Untersuchungen" i.S.d. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen abweichenden projektbezogenen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen. Sie geht dabei allerdings das Risiko ein, dass ihr eine solche nachträgliche Darlegung gerade auch wegen der besonderen Komplexität, die den hierbei zu beurteilenden Sachverhalten regelmäßig zu eigen ist, nicht oder nicht vollständig gelingt.

30

Vorliegend hat der Beklagte noch schlüssig dargetan, dass die maßgeblichen Lkw-Anteile Ergebnis einer konsistenten und methodisch vertretbaren projektbezogenen Untersuchung sind (Schriftsätze vom 6. August 2012 und vom 14. September 2012 sowie Erläuterungen seitens der Fachbehörde und der Verkehrsmanagement Zentrale Berlin - VMZ - in der mündlichen Verhandlung). Danach wurden zunächst die auf DTVw von Kfz und Lkw > 3,5 t bezogenen Zähldaten der Stadtautobahn (A 100) des Jahres 2006 ausgewertet. Für die gesamte Stadtautobahn wurde daraus ein auf DTVw bezogener Lkw-Anteil > 3,5 t von 6,8 % hergeleitet. Das Ergebnis wurde anhand der DTVw-Werte der Verkehrsmengenkarte 2005 verifiziert. Für die A 100 im Bereich des AD Neukölln, also in unmittelbarer Nähe des Vorhabens, beträgt der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw nach dieser Datengrundlage 5,9 %; auch in weiteren Abschnitten der A 100 liegt der Lkw-Anteil > 3,5 t danach unterhalb des projektkonkret ermittelten Anteils von 6,8 % am DTVw. Darüber hinaus überprüfte die VMZ die Richtigkeit des Lkw-Anteils im Auftrag des Vorhabenträgers anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 mit dem Ergebnis, dass der Lkw-Anteil > 3,5 t am DTV für die Autobahnen im direkten Bereich des Vorhabens im Mittel 5,8 % und für vergleichbare Autobahnendstücke 5,2 % (A 100 zwischen Anschlussstelle - AS - Jakob-Kaiser-Platz bis AS Beusselstraße) bzw. 5,1 % (A 114 zwischen AS Bucher Straße bis AS Pasewalker Straße) beträgt ("Analyse der aktuellen Verkehrsdaten" im Schreiben der VMZ vom 15. Dezember 2010). Zur Bestimmung des Lkw-Anteils für den Tag und die Nacht wurde auf die auf einer Auswertung von Verkehrszählungen der Jahre 1997 bis 1999 beruhende Ermittlung der "maßgebenden Lkw-Anteile p im Berliner Straßennetz" zurückgegriffen und dieser Untersuchung entnommen, dass sich die Lkw-Anteile tags und nachts auf der Berliner Stadtautobahn "nicht signifikant" unterscheiden und daher einheitlich angesetzt werden können. Die Fachbehörde verifizierte diese Erkenntnis projektkonkret anhand der Zähldaten der A 100 des Jahres 2006 mit dem Ergebnis, dass sich die Tages- und Nachtanteile des Lkw-Verkehrs auch für diesen Zeitraum nur geringfügig unterscheiden. Sodann errechnete die Fachbehörde unter Anwendung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) genannten Umrechnungsfaktors von 1,17 den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw mit aufgerundet 8 %. Diesem Wert wurde ein "Sicherheitszuschlag" von 1 % hinzugerechnet, um Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Schließlich wurde zur Ermittlung des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV ein aus Zählergebnissen und Erfahrungswerten abgeleiteter Umrechnungsfaktor von 0,821 für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt, so dass der maßgebende Lkw-Anteil p nach Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV 7,4 % beträgt.

31

Dieses Vorgehen erscheint insgesamt plausibel. Dass für die Berliner Stadtautobahn, bei der es sich nicht um eine großräumige Autobahnverbindung außerhalb bebauter Gebiete handelt, geringere Lkw-Anteile p als die in Tabelle A der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV genannten Anteile gelten müssen, liegt auf der Hand. Selbst auf Autobahnabschnitten am Rande des Stadtgebiets, bei denen die Funktion der Erschließung stark bebauter Gebiete mit entsprechend hohem Pkw-Verkehr erheblich weniger ausgeprägt ist als bei dem hier vorliegenden innerstädtischen Autobahnendstück, werden die in Tabelle A genannten Lkw-Anteile deutlich unterschritten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 A 43.99 - BeckRS 2002, 20776: 15 % tags und 20 % nachts auf der A 113 im Abschnitt zwischen AS Stubenrauchstraße und AS Adlershof). Die Einschätzung des Beklagten, dass der für das Vorhaben angesetzte Lkw-Anteil deshalb "auf der sicheren Seite" liegt, weil er erheblich höher ist als die Zählwerte, die für vergleichbare, in das Stadtstraßennetz mündende Autobahnabschnitte ermittelt wurden, ist gut nachvollziehbar. Die Plausibilität dieser Annahme zeigt auch die vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren eingereichte "Untersuchung zum anzusetzenden Lkw-Anteil" der Ingenieurgesellschaft H.-L. vom 12. September 2012. Danach beträgt der Lkw-Anteil p > 2,8 t am DTV bei Auswertung der Straßenverkehrszählungen der BASt aus den Jahren 2005 und 2010 für Autobahnabschnitte mit vergleichbarer Netzfunktion wie das Vorhaben im Mittel 2,6 % tags und 4,4 % nachts bzw. 2,7 % tags und 4,3 % nachts; der höchste Tagwert liegt bei 4,2 % bzw. 4,7 % (A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz) und der höchste Nachtwert bei 6,9 % (A 102, Abschnitt zwischen AD Tempelhof und AS Gradestraße) bzw. 8 % (wiederum A 100, Abschnitt zwischen AS Beusselstraße und AS Jakob-Kaiser-Platz). Für alle Autobahnabschnitte der A 100 ermittelte der Gutachter aus den genannten Zählungen der BASt den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV mit 4,2 % tags und 7,4 % nachts bzw. 4,2 % tags und 6,5 % nachts. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der Ansatz eines Lkw-Anteils > 2,8 t am DTV von 7,4 % für den Tag als worst-case-Betrachtung.

32

Den hiergegen gerichteten Einwänden der Kläger kann nicht gefolgt werden. Soweit sie darauf verweisen, dass der Bundesverkehrswegeplan 2003 für den sechsstreifigen Neubau der A 100 von einem Lkw-Anteil von 14 % für das Jahr 2015 ausgeht, führt dies nicht weiter. Wie bereits dargelegt, durfte der Beklagte annehmen, dass die aus bundesweiten Daten auf die Regionen "umgelegten" Werte der Bundesverkehrswegeplanung die besonderen Verhältnisse im Stadtgebiet von Berlin nicht zureichend widerspiegeln und daher jedenfalls für eine projektbezogene Prognose des Verkehrs zum Zweck der Lärmschutzplanung nicht geeignet sind. Ohne Erfolg rügen die Kläger, der Beklagte habe den Lkw-Anteil lediglich aus den vorliegenden Zähldaten bestimmt, jedoch keine auf das maßgebliche Jahr 2025 bezogene Prognose des Lkw-Anteils vorgenommen. Die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die bedeutsamen Veränderungen im Straßennetz - hier insbesondere auch die durchgängige Fertigstellung der A 113 und die Auswirkungen des künftigen Flughafens BBI - sowie die zu erwartende wirtschaftliche und demografische Entwicklung und der Bündelungseffekt der neuen Trasse der A 100 in die Prognose des Lkw-Anteils eingeflossen sind. Dass die Fachbehörde dabei zu der Einschätzung gelangt ist, der Lkw-Anteil auf den mit dem Vorhaben vergleichbaren Autobahnabschnitten werde sich bis zum Jahr 2025 nicht wesentlich ändern, belegt entgegen der Auffassung der Kläger kein methodisch fehlerhaftes Vorgehen. Der Beklagte hat zur Bestätigung dieser Einschätzung eine retrospektive Betrachtung der Zähldaten vorgenommen, wonach der Lkw-Anteil auf den Abschnitten mit vergleichbarer Netzfunktion über einen langen Zeitraum hinweg stabil geblieben sei. Das ist nicht zu beanstanden. Die Kläger begründen ihre abweichende Bewertung des künftigen Lkw-Anteils vor allem damit, dass der Durchgangsverkehr über die Neubaustrecke der A 100 auf kurzem Wege durch das Stadtgebiet von Süden nach Norden gelangen könne; es sei zu erwarten, dass gerade Lkw während der Nachtzeit diese dann nicht belastete Strecke wählten. Wie bereits ausgeführt, ist diese Einschätzung angesichts der Möglichkeit, über den westlichen mittleren Ring und die A 111 durchgängig auf Autobahnen auf den nördlichen äußeren Ring zu gelangen, nicht überzeugend. Die der Planung zugrunde gelegten Lkw-Anteile werden auch nicht durch höhere Lkw-Anteile auf der A 113 (vgl. Kleine Anfrage vom 1. März 2011, Drucks. 16/15246 des Abgeordnetenhauses Berlin) in Frage gestellt. Denn die A 113 erfüllt als stadtauswärts bzw. auf den im Westen durchgängig vorhandenen mittleren Ring führende Autobahn eine deutlich stärkere Funktion als großräumige Straßenverbindung als das planfestgestellte innerstädtische Autobahnendstück der A 100. Im Übrigen liegt der Lkw-Anteil auf dem Abschnitt zwischen dem AD Neukölln und der AS Späthstraße, der dem Vorhaben am nächsten liegt, mit einem Wert für den Lkw-Anteil > 3,5 t am DTVw von 6,9 % bzw. für den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von rund 6,6 % immer noch deutlich unter dem für die A 100 im 16. BA prognostizierten Lkw-Anteil.

33

Die Umrechnung des Lkw-Anteils > 3,5 t in den maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t mit dem Faktor 1,17 lässt entgegen der Auffassung der Kläger ebenfalls keinen Abwägungsfehler erkennen. Zwar ist bereits geraume Zeit vergangen, seit die BASt diesen Umrechnungsfaktor aus den bundesweiten Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes abgeleitet hat. Auch hat die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es möglich gewesen wäre, den Umrechnungsfaktor anhand der zum Planungszeitpunkt vorliegenden Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes zu aktualisieren. Sie hat jedoch weiter ausgeführt, dass kein regionalisierter Umrechnungsfaktor gebildet werden könne, weil sich den auf die formale Zulassung der Fahrzeuge bezogenen Bestandsdaten des Kraftfahrtbundesamtes nicht entnehmen lasse, wie hoch der tatsächliche Anteil des Schwerlastverkehrs in Berlin sei. Daher sei der Sicherheitszuschlag von 1 % auf den Lkw-Anteil > 2,8 t am DTVw angesetzt worden, um die mit der Verwendung des bundesweiten Umrechnungsfaktors von 1,17 verbundenen Prognoseunsicherheiten aufzufangen. Ein solches Vorgehen für den Fall nicht weiter auflösbarer Unwägbarkeiten ist sachgerecht. Der Beklagte hat diese Methodik auch nicht dadurch selbst in Frage gestellt, dass die VMZ bei der Verifizierung des prognostizierten Lkw-Anteils anhand der Verkehrsmengenkarte 2009 einen Umrechnungsfaktor von 1,28 angewandt hat. Wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, ist die Verwendung des höheren Umrechnungsfaktors nicht besseren Erkenntnissen geschuldet, sondern diente angesichts der in der Fachwelt geführten Diskussion über die Richtigkeit des von der BASt vorgegebenen Faktors der Prüfung, welchen Spielraum der Sicherheitszuschlag von 1 % insoweit eröffnet. Dies zeigt das Ergebnis der Prüfung. Denn bei Ansatz eines Umrechnungsfaktors von 1,28 ergibt die Auswertung der Zähldaten aus der Verkehrsmengenkarte 2009 den für die Planung maßgeblichen Lkw-Anteil > 2,8 t am DTV von 7,4 %, wenn von einem Sicherheitszuschlag abgesehen wird.

34

Nicht zu beanstanden ist schließlich der Faktor von 0,821 zur Umrechnung des Lkw-Anteils > 2,8 t am DTVw in den auf DTV bezogenen Anteil. Die Kläger stützen ihre Zweifel an der Richtigkeit dieses Faktors wohl darauf, dass er von dem Faktor von 0,9 abweicht, mit dem die auf den DTVw bezogene "allgemeine" Verkehrsstärke in den DTV-Wert umgerechnet wurde. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Faktor zur Ermittlung des Lkw-Anteils am DTV niedriger sein muss, weil für Lkw ein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt.

35

Nach allem ist es den Klägern nicht gelungen, die auf einer Einschätzung der zuständigen fachtechnischen Behörde beruhende Prognose des für den Lärmschutz maßgeblichen Lkw-Anteils zu erschüttern. Daher sieht der Senat keinen Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, dass sich "unter Einbeziehung aller relevanten Einflussfaktoren bis zum Jahr 2025" ein höherer Lkw-Anteil > 2,8 t als 7,4 % ergebe (vgl. Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschluss vom 4. Januar 2007 - BVerwG 10 B 20.06 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 353 S. 5 m.w.N.; stRspr).

36

c) Es ist nicht erkennbar, dass die Abwägung auf einer fehlerhaften Untersuchung und Bewertung der Schadstoffbelastungen beruht.

37

aa) Die Kläger sind der Auffassung, es müssten geeignete Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, dass die prognostizierten Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) nicht eintreten. Dem kann nicht gefolgt werden.

38

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. Urteile vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 <60 ff.> und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 106 f.). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung.

39

Dass die vorhabenbedingten Immissionen nicht bereits für sich genommen höher sind als die Grenzwerte, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kläger meinen jedoch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde des Beklagten im Anhörungsverfahren vom 5. November 2009, dass die Luftreinhalteplanung in Berlin ihre Möglichkeiten bereits ausgeschöpft habe und daher nichts mehr zu einer Vermeidung der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen beitragen könne. Dafür lässt sich indes der genannten Stellungnahme nichts entnehmen. Dort wird ausdrücklich angemerkt, dass im Falle von Grenzwertüberschreitungen verkehrliche Maßnahmen erforderlich wären. Soweit die Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme davon ausgeht, dass solche verkehrlichen Maßnahmen nicht im Rahmen der Luftreinhalteplanung, sondern nur durch die Verkehrsbehörden vorgenommen werden können, hat sie übersehen, dass gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 BImSchG in Luftreinhalteplänen im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden auch "Maßnahmen im Straßenverkehr" festgelegt werden können (vgl. auch § 40 BImSchG). Auch sonst sind keine "besonderen Umstände" erkennbar, die eine Bewältigung von Grenzwertüberschreitungen mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung ausnahmsweise als ausgeschlossen erscheinen lassen. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 246) werden mehrere auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Maßnahmen genannt, so zum Beispiel die Sperrung der Innenstadt für bestimmte Kraftfahrzeuge mit hohen Abgaswerten. Die Kläger zeigen nicht auf, dass diese Maßnahmen nicht geeignet sind, die Hintergrundbelastung im Stadtgebiet zu senken. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Reihe von unmittelbar auf die Trasse bezogener verkehrlicher Maßnahmen genannt wie beispielsweise eine weitere Optimierung der Lichtsignalanlagen oder die Anbringung von "Umweltmodulen", die bei bestimmten Messwerten eine Steuerung des Verkehrs zum Zweck der Abgassenkung auslösen, ferner mit den Planzielen vereinbare temporäre Beschränkungen des Lkw-Verkehrs und der Fahrgeschwindigkeit. Schließlich werden im Planfeststellungsbeschluss (S. 171) mögliche Maßnahmen zum Schutz der Innenwohnräume aufgeführt. Auch insoweit ist weder von den Klägern dargelegt noch sonst erkennbar, dass solche Maßnahmen mit der Funktion des Vorhabens nicht vereinbar oder untauglich sind.

40

bb) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beurteilung der Schadstoffbelastung kritische Bereiche ausgespart wurden.

41

Die in der 39. BImSchV festgelegten Luftschadstoffgrenzwerte dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Daher ist entscheidend, ob sie in der konkreten Schadstoffsituation, der Menschen an bestimmten Stellen ausgesetzt sind, eingehalten werden, und nicht, ob dies im Gesamtgebiet flächendeckend oder im Durchschnitt der Fall ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Diese Anforderung erfüllt die der Planung zugrunde gelegte Lufthygienische Untersuchung (LU).

42

Die Kläger sind der Auffassung, nach Anlage 3 zur 39. BImSchV sei die Schadstoffbelastung nur für solche Bereiche nicht zu beurteilen, die zum Aufenthalt für Menschen nicht geeignet seien. Daher hätte nicht nur die Belastung an den Hausfassaden, sondern auch die des Luftraums über den Gehwegen ermittelt werden müssen. Gerade die am höchsten belasteten Bereiche seien somit ausgeblendet worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass die Schadstoffbelastung für alle zum Aufenthalt von Menschen geeignete Bereiche zu berechnen ist. Zwar werden in Abschnitt A Nr. 2 Buchst. a) und c) der Anlage 3 zur 39. BImSchV bestimmte nicht dem Aufenthalt von Menschen dienende Orte genannt, für die generell keine Beurteilung der Schadstoffbelastung vorzunehmen ist. Daraus folgt indes nicht, dass alle übrigen Bereiche zu untersuchen sind. Vielmehr ist die Luftqualität an den übrigen Orten gemäß Abschnitt A Nr. 1 der Anlage 3 zur 39. BImSchV nach den in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen festgelegten Kriterien zu beurteilen; das gilt auch, soweit die Luftqualität - wie hier - durch Modellrechnungen beurteilt wird. Nach Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a) erster Spiegelstrich der Anlage 3 zur 39. BImSchV ist die Belastung derjenigen Bereiche zu beurteilen, "in denen die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich ... über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist". Maßgebliches Kriterium für die Festlegung des Untersuchungsbereichs ist also das Verhältnis der Aufenthaltsdauer von Menschen zum Mittelungszeitraum des jeweils zu beurteilenden Grenzwerts; diese Aufenthaltsdauer muss einen "signifikanten" Anteil am Mittelungszeitraum ausmachen. Da die Grenzwerte dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, kommt es auf die Belastung des einzelnen Menschen und damit auf dessen typische Aufenthaltsdauer an, und nicht auf den Zeitraum, in dem wechselndes Publikum vorhanden ist. Danach sind selbst bezogen auf Grenzwerte mit dem geringsten Mittelungszeitraum von einer Stunde (vgl. §§ 2 f. der 39. BImSchV) nur solche Bereiche zu untersuchen, in denen der Einzelne nicht nur für einen kurzen Moment, sondern "über einen längeren Zeitraum" Schadstoffen ausgesetzt ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 2004 a.a.O. S. 60 f.). Die Luftqualität über Gehwegen ist mithin dann nicht zu beurteilen, wenn dort lediglich ständig wechselnder Fußgängerverkehr stattfindet. Anderes gilt abhängig vom Mittelungszeitraum des jeweiligen Grenzwerts für Gehwege, auf denen sich etwa "Schankvorgärten" von Gaststätten befinden, wie dies die Kläger für die Elsenstraße behaupten.

43

Unabhängig davon wurde die Luftqualität nach den unbestrittenen Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vorliegend nicht nur bezogen auf die Hausfassaden, sondern im Rahmen einer zusätzlichen Untersuchung flächenhaft - und damit unter Einschluss der Gehwegbereiche - anhand eines mikroskaligen Ausbreitungsmodells (MISKAM) berechnet (vgl. LU S. 97 f. und ergänzende Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde vom 5. November 2009).

44

cc) Zu Unrecht rügen die Kläger, sowohl die Vorbelastung (Hintergrundbelastung) mit Schadstoffen als auch die meteorologischen Verhältnisse hätten grundstücksbezogen beurteilt werden müssen.

45

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass vom Vorhabenträger nicht gefordert werden kann, eigene jahrelange Messungen vorzunehmen, um die Vorbelastung an Ort und Stelle grundstücksbezogen analysieren zu können. Soweit für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung stehen, kann daher auf über die Jahre hin erhobene Messdaten anderer geeigneter Messstationen zurückgegriffen werden. Dabei muss die Auswahl der berücksichtigten Messstationen den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 Rn. 126 und vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208 Rn. 129). Nichts anderes kann gelten, soweit keine Messungen zu den für die grundstücksbezogene Beurteilung der Luftqualität relevanten lokalen Luftströmungen vorliegen. Auch insoweit kann aus vorhandenen meteorologischen Daten auf die örtlichen Verhältnisse geschlossen werden, um aufwändige Messungen vor Ort zu vermeiden.

46

Ausgehend davon kann die Beurteilung der Luftqualität im Untersuchungsgebiet nicht beanstandet werden. Zur Ermittlung der Vorbelastung wird in der LU (S. 15) ausgeführt, dass für das Untersuchungsgebiet selbst keine flächendeckenden Messdaten über die Luftschadstoffbelastungen vorliegen, dass die vorhandenen Hintergrundbelastungsrechnungen jedoch für Berlin räumlich differenzierte Aussagen zur Vorbelastung - auch des Untersuchungsgebiets - erlauben. Die Richtigkeit dieser vom Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Angabe wird von den Klägern nicht substantiiert in Abrede gestellt. Soweit sie eine Verifizierung der auf diese Weise errechneten Vorbelastung im Untersuchungsgebiet durch einzelne Messungen vermissen, hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass solche Messungen aufwändig wären und über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr stattfinden müssten. Dies kann vom Vorhabenträger nicht verlangt werden, zumal die Datenlage für Berlin nach den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung "komfortabel" ist und relativ genaue Aussagen zur örtlichen Vorbelastung zulässt. Die im Trassenbereich vorherrschenden bodennahen Strömungen wurden ausweislich der LU (S. 20 ff.) aus einer Ausbreitungsklassenstatistik abgeleitet, die sich auf langjährige meteorologische Daten der Messstation Berlin-Grunewald stützt. Diese Werte wurden zudem an die aus klimatischen Modellrechnungen bekannten spezifischen Strömungsverhältnisse im Untersuchungsgebiet bei Inversionswetterlagen angepasst. Der Gutachter hat ergänzend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass aufgrund der homogenen Topografie vor Ort die Strömungsverhältnisse auf diese Weise relativ genau erfasst werden könnten. Von größerem Einfluss im innerstädtischen Bereich seien die Gebäudeverhältnisse, die jedoch bereits im Rahmen der Berechnungsmodelle berücksichtigt würden. Eine grundstücksbezogene Ermittlung der lokalen Strömungen würde mehrjährige Messungen an Ort und Stelle voraussetzen. Die Kläger sind diesen nachvollziehbaren Darlegungen nicht substantiiert entgegengetreten.

47

dd) Die Kläger weisen ferner darauf hin, dass nach der LU die Schadstoffbelastung im Bereich Elsenstraße/Am Treptower Park für den Planfall 16. BA 2025 geringer sei als für den Nullfall 2025, obwohl für den Planfall eine deutlich höhere Verkehrsbelastung erwartet werde. Daran werde die fehlende Plausibilität der LU erkennbar. Dem kann aufgrund der Erläuterungen des Gutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden. Danach wurde ursprünglich tatsächlich angenommen, dass die Schadstoffbelastung im Planfall trotz höherer Verkehrsbelastung geringer sei, weil der Verkehrsfluss infolge der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Steuerung der Lichtsignalanlagen ("Grüne Welle") besser sei als im Nullfall. Der Planfeststellung sei jedoch dann eine höhere Schadstoffbelastung im Planfall 16. BA 2025 zugrunde gelegt worden, weil die Entlastung durch den besseren Verkehrsfluss die Belastung durch den höheren Verkehr weder überwiege noch kompensiere. Dies erscheint plausibel.

48

Hinsichtlich der sonstigen auf die LU bezogenen Rügen der Kläger hat entweder der Gutachter in der mündlichen Verhandlung die Vertretbarkeit der LU plausibel dargelegt (insbesondere Hintergrundbelastung Benzo(a)pyren, 98-Perzentilwert, Berücksichtigung der Bebauung bei der Ausbreitungsrechnung), oder es fehlt - auch mit Blick auf die Erläuterungen in der LU - an hinreichend substantiiertem bzw. schlüssigem Vorbringen.

49

d) Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, zulasten des Vorhabens hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Knotenpunkte Am Treptower Park/Elsenstraße sowie Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm den prognostizierten Verkehr nicht bewältigen könnten, was erhebliche Ausweichverkehre in die umliegenden Stadtstraßen und höhere Belastungen mit Luftschadstoffen zur Folge haben werde.

50

Die Verkehrsabläufe im Bereich der genannten Knotenpunkte wurden im Auftrag des Beklagten fachlich untersucht. Wie der Verkehrsgutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte, liegt der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte die im Planfeststellungsbeschluss angeordnete Koordinierung der Lichtsignalanlagen untereinander ("Grüne Welle") und der dadurch ausgelöste Verkehrsfluss zugrunde. Danach seien die Knotenpunkte leistungsfähig, was die Simulation des künftigen Verkehrs bestätigt habe. Würden die einzelnen Knotenpunkte hingegen gemäß dem vereinfachten Modell des Handbuchs für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) isoliert betrachtet und eine durch Koordinierung der Lichtsignalanlagen unbeeinflusste Normalverteilung des Verkehrs unterstellt, fehle es tatsächlich an einer hinreichenden Leistungsfähigkeit. Eine solche Betrachtung werde jedoch dem tatsächlichen Zufluss des Verkehrs an den Knotenpunkten nicht gerecht, da sie die Effekte der Koordinierung der Lichtsignalanlagen ausblende.

51

Die im Auftrag des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg erstellte und von den Klägern vorgelegte fachliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch das Büro D. lässt nicht erkennen, dass die der Planfeststellung zugrunde gelegte fachtechnische Einschätzung grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 81). Ausweislich der von den Klägern vorgelegten Untersuchung wurde jeder Knotenpunkt einzeln ohne Rücksicht auf die geplante Koordinierung der Lichtsignalanlagen betrachtet und auf dieser Grundlage deren fehlende Leistungsfähigkeit festgestellt. Daraus wird dann geschlossen, dass eine Koordinierung der Strecke nicht sinnvoll sei, weil die Leistungsfähigkeit bei einer Koordinierung im Allgemeinen weiter sinke. Diese Einschätzung beruht hinsichtlich der Berücksichtigung der angeordneten Koordination der Lichtsignalanlagen auf einem anderen methodischen Ansatz als die der Planfeststellung zugrunde gelegte Bewertung. Dass fachliche Einschätzungen bei unterschiedlicher Methodik zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, versteht sich von selbst und besagt für sich genommen nichts über die Plausibilität der jeweiligen Untersuchung. Soweit die Kläger geltend machen, dass auch der Knotenpunkt A 100/Am Treptower Park nicht hinreichend leistungsfähig sei, können sie sich schon nicht auf die Untersuchung des Büros D. berufen. Dort wird die Leistungsfähigkeit dieses Knotenpunktes vielmehr ausdrücklich bejaht. Nach allem besteht kein Anlass, das von den Klägern beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis der Behauptung einzuholen, die Knotenpunkte A 100/Am Treptower Park, Am Treptower Park/Elsenstraße und Elsenstraße/Stralauer Allee/Markgrafendamm seien im Planfall verkehrlich überlastet und könnten durch Koordinierung nicht funktionsfähig gemacht werden. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht dargelegt, weshalb die Beweisfrage nicht bereits aufgrund der von ihnen hierzu vorgelegten fachlichen Untersuchung abschließend geklärt ist (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 5).

52

e) In die Abwägung durfte zugunsten des Vorhabens eingehen, dass die Belastung mit Verkehrslärm in der Umgebung der Trasse durch Verlagerungen des Verkehrs aus den vom nachgeordneten Straßennetz erschlossenen dicht bewohnten Stadtgebieten auf die Stadtautobahn insgesamt zurückgehen wird. Die gegen diese Annahme gerichteten Rügen der Kläger können nicht durchdringen.

53

In die Modellprognose der künftigen Verkehrsbelastung wurden die wegen der vorhabenbedingt kürzeren Reisezeit zu erwartenden Verlagerungen des Verkehrs vom öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) auf den motorisierten Individualverkehr (MIV) ebenso eingespeist und damit bei der Bilanzierung des Verkehrslärms berücksichtigt wie der Umstand, dass infolge der attraktiveren Verkehrsverhältnisse die Fahrstrecken im Durchschnitt länger werden (Anteil dieses Verkehrs insgesamt etwa zwischen 2,5 % und 5 % am prognostizierten Verkehr auf dem planfestgestellten Abschnitt). Die entsprechenden nachvollziehbaren Erläuterungen der Vertreterin der zuständigen Fachbehörde haben die Kläger nicht substantiiert angegriffen. Soweit die Kläger vorbringen, die Belastungen durch das Vorhaben selbst seien nicht in die Bilanzierung einbezogen worden, übersehen sie, dass dies nach den eingehenden Darlegungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 167 ff.) nicht zutrifft. Bei der Abwägung wurde außerdem beachtet, dass die eine Gesundheitsgefahr durch Lärm anzeigenden Schwellenwerte infolge des Vorhabens erstmals überschritten werden können oder eine bereits hohe Vorbelastung noch erhöht werden kann.

54

Es ist vertretbar, diesem Aspekt deshalb kein eigenständiges Gewicht beizumessen, weil es wegen des angeordneten passiven Schallschutzes tatsächlich nicht zu Gesundheitsgefährdungen kommt (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 167 und 169). Zu Unrecht machen die Kläger geltend, dass bei der Lärmbilanzierung der vorhabenbedingte Verkehrszuwachs im Stadtteil Friedrichshain ausgeblendet worden sei. Nach den vorliegenden Unterlagen (Imelmann, Schalltechnischer Bericht Nr. 293.4 Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2078 ff. und S. III 2083) wurden auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Stadtgebiet Friedrichshain untersucht und etwa für das Boxhagener Viertel ein deutlicher Anstieg des Verkehrslärms angenommen und in die Gesamtbetrachtung der durch das Vorhaben bewirkten Be- und Entlastungen einbezogen. Die Lärmbilanzierung beruht ferner nicht auf widersprüchlichen Grundannahmen zur Wahrnehmbarkeit von Lärmänderungen, vielmehr wurde ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 165 f.) eine einheitliche Hörbarkeitsschwelle von rund 1 dB(A) zugrunde gelegt. Schließlich ist bei der Bewertung der Entlastungswirkungen nicht außer Acht gelassen worden, dass es vorhabenbedingt zu Verlagerungen vom ÖPNV auf den MIV kommen wird. Wie die Vertreterin der zuständigen Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat, werde dadurch der Erhalt und Ausbau eines leistungsfähigen und attraktiven ÖPNV nicht vereitelt, vielmehr sei vorgesehen, das System des ÖPNV im Zuge des Vorhabens zu verbessern.

55

f) Abwägungsfehler bei der Trassenwahl sind nicht zutage getreten.

56

Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 65 f.; stRspr). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Trassenwahl nicht als fehlerhaft.

57

aa) Die Behörde hat die von den Klägern im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen dargelegte Variante einer Halbanschlussstelle Am Treptower Park für den Nord-Süd-Verkehr und einer weiteren Halbanschlussstelle Stralauer Allee nördlich der Spree für den Süd-Nord-Verkehr anstelle der planfestgestellten (Voll-)Anschlussstelle Am Treptower Park im Verwaltungsverfahren keiner näheren Untersuchung unterzogen. Die Kläger sehen darin einen Abwägungsfehler. Zwar habe eine Aufspaltung des Verkehrs auf zwei Halbanschlussstellen "verkehrskonzeptionelle" Nachteile. Gleichwohl sei diese Lösung vorzugswürdig, weil so der Verkehr auf der Elsenstraße um die Hälfte verringert werde. Nur auf diese Weise sei es möglich, die dortige Stau- und Luftschadstoffproblematik zu bewältigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte weist darauf hin, dass die von den Klägern vorgeschlagene Variante Umwegfahrten zur Folge hätte, weil beispielsweise aus Süden von der Anschlussstelle Sonnenallee kommende Fahrer nicht unmittelbar in Richtung Kreuzberg oder Treptow fahren könnten, sondern dazu zunächst die Spree in Richtung Norden queren müssten, um sodann nach einer Wende über die Elsenbrücke zurück in den Bereich Elsenstraße zu fahren. Dies ist auch ohne fachliche Untersuchung ohne Weiteres nachvollziehbar. Sollte der Verkehr zur Vermeidung dieses Umweges die Stadtautobahn in größerem Umfang bereits an der Anschlussstelle Sonnenallee in Richtung Kreuzberg oder Treptow verlassen, wie die Kläger wohl meinen, hätte dies den Nachteil, dass insoweit das Planziel der Verkehrsbündelung nicht erreicht würde. Es ist nicht erkennbar, dass diesen Nachteilen einigermaßen gewichtige Vorteile der Halbanschluss-Variante gegenüber stehen. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bereich der Elsenstraße wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Knoten Am Treptower Park/Elsenstraße und Alt Stralau/Stralauer Allee/Markgrafendamm stauträchtig ist oder dass Überschreitungen der Luftschadstoffgrenzwerte der 39. BImSchV dort nicht mit Mitteln der Luftreinhalteplanung begegnet werden kann. Soweit die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV oder die Schwellenwerte für gesundheitsgefährdenden Lärm überschritten werden, wird passiver Schallschutz gewährt (Planfeststellungsbeschluss S. 22 f.). Bereits aus diesen Gründen musste die Behörde die Halbanschlussstelle nicht ernsthaft in Erwägung ziehen. Im Übrigen hat der Beklagte weiter darauf hingewiesen, dass die Verkehrsflächen der Straße Alt Stralau bei weitem zu klein seien, um den Verkehr von der A 100 aufzunehmen, zu stauen und in das angrenzende Straßennetz verteilen zu können. Diesem konkreten Einwand haben die Kläger auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 nicht substantiiert widersprochen. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als in der von ihnen vorgelegten fachlichen Untersuchung von D. zur Leistungsfähigkeit der besagten Knotenpunkte (S. 10) angemerkt wird, dass die Straße Alt Stralau bereits heute überlastet ist. Nach allem kann dahinstehen, ob die von den Klägern vorgeschlagene Variante außerdem in das für die Schifffahrt notwendige Lichtraumprofil der Spree eingreifen würde oder den Wegfall der für die A 100 im 17. BA vorgesehenen Anschlussstelle Markgrafendamm zur Folge hätte, wie der Beklagte meint.

58

bb) Auch die weiteren gegen die Alternativenprüfung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 70 f.) und des Erläuterungsberichts (S. 34 ff., 38a f.) wurde die Alternativenbetrachtung der Linienbestimmung nicht ohne erneute Abwägung "übernommen", sondern nochmals eingehend mit Blick auf die aktuellen Randbedingungen überprüft. Bei der Höhe der prognostizierten Verkehrsbelastung hält sich ferner der gewählte Querschnitt der A 100 (sechsspurige Autobahn) im Rahmen der Vorgaben der einschlägigen Regelwerke. Soweit die Kläger die Vorzugswürdigkeit etwa einer Bündelung der Autobahn mit der Ringbahn bereits östlich des Unterhafens oder einer Verschwenkung der Autobahn in Richtung Ringbahn im Bereich Güterbahnhof Treptow behaupten, fehlt ihrem Vorbringen jede Substanz. Soweit sie auf die Vorzugswürdigkeit einer weiträumigen Verlegung der Trasse nach Osten oder einer Verlegung der Anschlussstelle Am Treptower Park in Richtung Puschkinallee abstellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen, aus denen heraus diese Varianten ausgeschieden wurden (vgl. Erläuterungsbericht S. 38a f.; Planfeststellungsbeschluss S. 50, 209 und 218).

59

g) Der Zugriff auf das Grundeigentum der Kläger zu 5, 6 und 9 bzw. auf die von den Klägerinnen zu 1 und 8 genutzten Flächen ist auch in seiner konkreten Ausgestaltung gerechtfertigt.

60

aa) Es ist nicht erkennbar, dass die Trasse hätte verschoben werden müssen, um eine Inanspruchnahme dieser Kläger ganz oder teilweise zu vermeiden.

61

Zur Forderung der Klägerinnen zu 1 und 5, die Trasse nach Westen zu verschieben, um ihr Eigentum zu verschonen, wird im Planfeststellungsbeschluss (S. 261) auf zusätzliche technische und logistische Probleme und erhebliche finanzielle Mehrkosten insbesondere für den Brückenbau, die Aufrechterhaltung des S-Bahnverkehrs und die Erschließung der Grundstücke Kiefholzstraße ... bis ... verwiesen; außerdem entstünden Beeinträchtigungen an anderer Stelle. Diese Nachteile werden in einem Vermerk des Vorhabenträgers vom 14. Juni 2010 weiter konkretisiert (Ordner "Zusätzliche Unterlagen" S. IV 18 f.); insbesondere wird dort näher dargelegt, dass der auf diese Weise zu erzielenden Verschonung von Grundstücken neue oder zusätzliche Inanspruchnahmen in etwa demselben Umfang gegenüber stünden. Die Klägerinnen zu 1 und 5 haben diese Erwägungen weder in tatsächlicher Hinsicht bestritten noch aufgezeigt, weshalb sich eine Trassenverschiebung gleichwohl aufdrängen sollte.

62

Hinsichtlich der Kläger zu 6 und 9 hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren dargelegt, weshalb deren Grundstücke nicht verschont werden können. Danach hätte eine Verschiebung des Kreuzungspunktes zwischen der Ringbahn und der Autobahn in Richtung Norden zur Folge, dass das Gleichrichterwerk der S-Bahn bei Mehrkosten von ca. 5 Mio. € an anderer Stelle ersetzt werden müsste. Außerdem wäre die geplante Gleisumfahrung im Baubereich erschwert oder unmöglich und würde die Gradiente zwischen dem Querungspunkt der Bahn und der Autobahnüberführung über die Straße Am Treptower Park wegen der Verkürzung der Strecke steiler werden, was mit einer Erhöhung der Emissionen verbunden wäre. Zu dieser nachvollziehbaren Darlegung haben sich die Kläger nicht geäußert, so dass die Trassenwahl auch insoweit nicht zu beanstanden ist.

63

bb) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für einen die Trasse begleitenden Weg. Es ist nicht erkennbar, dass die enteignungsrechtliche Inanspruchnahme insoweit nicht durch hinreichend gewichtige Gründe gedeckt ist.

64

Soweit der Weg über die Grundstücke der Kläger zu 6 und 9 verläuft, ist im Planfeststellungsbeschluss (S. 262) ausgeführt, dass er für die Unterhaltung der dort auf der Trogwand aufgesetzten Lärmschutzwand zwingend erforderlich sei. Dem halten die Kläger zu 6 und 9 entgegen, ein solcher Betriebsweg sei an anderen Stellen der Trasse nicht vorgesehen. Diese Rüge dringt nicht durch. Nach den vorliegenden Lageplänen werden entlang von Lärmschutzwänden durchgängig Betriebswege angelegt. Davon abgesehen können auch dann gewichtige betriebliche Gründe für die Anlegung trassenbegleitender Wege zur Wartung und Unterhaltung der Lärmschutzwände entlang der in Troglage geführten Autobahn sprechen, wenn andernorts überwiegende öffentliche Belange dem Bau eines Begleitweges entgegenstehen. Auf die Anlage eines den Betriebsweg begleitenden Grünstreifens u.a. auf dem Grundeigentum der Kläger zu 6 und 9, der lediglich gestalterischen Zwecken dienen sollte, hat der Beklagte durch Protokollerklärung verzichtet.

65

Die Forderung der Klägerinnen zu 1 und 5 nach Wegfall des trassenbegleitenden Weges wird im Planfeststellungsbeschluss (S. 260) deshalb zurückgewiesen, weil nur so die Anbindung aller Grundstücke gesichert werden könne. Im Vermerk des Vorhabenträgers vom 14. Juni 2010 (Ordner "Zusätzliche Unterlagen" S. IV 22) wird hierzu näher ausgeführt, dass der Weg für eine gesicherte Erschließung des Gleichrichterwerks der DB AG und deren Flurstück Nr. ... notwendig sei, da diese Grundstücke den bisherigen Zugang zur Kiefholzstraße aufgrund des Vorhabens verlören. Außerdem verschaffe der Weg mehreren Hinterliegergrundstücken erstmals eine gesicherte Erschließung als Ausgleich für vorhabenbedingte Grundstücksbeeinträchtigungen, was dem im Flächennutzungsplan für den dortigen Bereich ausgewiesenen Entwicklungsziel einer gemischten Baufläche mit möglicher Gewerbenutzung entspreche. Über den Weg könne die Autobahn ohne Verkehrssperrungen gewartet werden. Er diene ferner der Aufnahme der für die Steuerung der betriebs- und verkehrstechnischen Anlagen notwendigen Kabelziehschächte, die in Trog- und Tunnelabschnitten möglichst beidseitig angelegt werden müssten, um das ständige Queren der Autobahn mit Kabeln zu vermeiden. In der mündlichen Verhandlung hat der zuständige Vertreter des Vorhabenträgers ergänzend ausgeführt, dass in tiefen Trogstrecken kein Platz für die Aufnahme der Kabelkanalanlagen vorhanden sei. Außerdem könne die Brandbekämpfung bei Unfällen mit Brandfolge von dort aus unterstützt werden.

66

Die Klägerinnen zu 1 und 5 bestreiten die betriebliche Notwendigkeit des Weges, weil er bereits vor dem Grundstück ende, auf dem das Gleichrichterwerk stehe, und weil auf der anderen Seite der Autobahn bereits ein Betriebsweg geplant sei. Für die Anbindung derjenigen Grundstücke, die ihre bisherige Erschließung durch die Autobahn verlören, sei bereits ein Weg vorhanden. Damit sind jedoch keine Anhaltspunkte genannt, die einen unverhältnismäßigen Zugriff auf das Eigentum der Klägerinnen zu 1 und 5 belegen könnten. Der Beklagte hat aufgezeigt, dass bei Trogstrecken betriebliche Gründe dafür sprechen, die Kabelkanalanlagen auf beiden Seiten der Trasse oberhalb des Troges unterzubringen. Soweit die Klägerinnen die Notwendigkeit der Erschließung des Gleichrichterwerks der S-Bahn über den Betriebsweg bestreiten, übersehen sie, dass nach den - nicht bestrittenen - Feststellungen des Vorhabenträgers der bereits vorhandene Weg über neun Flurstücke verläuft und keine gesicherten Erschließungsrechte für Dritte aufweist (Ordner "Zusätzliche Unterlagen" S. IV 21 f.). Es kann somit dahinstehen, ob auch die erstmalige Erschließung von Hinterliegergrundstücken als Ausgleich für vorhabenbedingte Grundstücksbeeinträchtigungen einen hinreichend gewichtigen Grund für den hoheitlichen Entzug von Grundeigentum darstellen kann.

67

Auch der Zugriff auf die von der Klägerin zu 8 gemietete Fläche ist frei von Mängeln. Soweit geplant war, die Verbindung zwischen Kiefholzstraße und Betriebsweg entlang der südöstlichen Grenze des Grundstücks Kiefholzstraße ... im Bereich des Werkstattgebäudes der Klägerin zu 8 zu legen, hat der Beklagte die Planung durch Protokollerklärung dahin geändert, dass die Betriebswegverbindung entsprechend dem Lageplan "Abwägung Betriebsweg" (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 1882) an die nordwestliche Grundstücksgrenze verlegt wird. Die Klägerin zu 8 hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass infolgedessen die Existenz ihres Betriebes ungeachtet der bauzeitlichen Inanspruchnahme gesichert sei. Jedenfalls aufgrund dieser Planänderung stellt es deshalb keinen Abwägungsfehler dar, dass der Planfeststellungsbeschluss (S. 263) eine Existenzgefährdung der Klägerin zu 8 verneint (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 26) und der Beklagte das Angebot des Eigentümers des Nachbargrundstücks Kiefholzstraße ... auf Übernahme des Gesamtgrundstücks nicht angenommen hat, um die Betriebswegverbindung dort verlaufen zu lassen, zumal ausweislich des Schreibens der Anhörungsbehörde an die Klägerin zu 8 vom 28. Januar 2010 (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 1880) der Betriebsweg dann entlang der Autobahn als Stichweg nach Südosten verlängert werden müsste, was wiederum die dort geplanten Kabelführungen für die Autobahn erschwerte. Dem in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedürfnis der Klägerin zu 8 nach Planungssicherheit in Bezug auf die Dauer der bauzeitlichen Inanspruchnahme hat der Beklagte durch eine Protokollerklärung des Inhalts Rechnung getragen, dass deren Beendigung mit einem Jahr Vorlauf angekündigt wird.

68

cc) Die auf die Bauzeit beschränkte Inanspruchnahme des Eigentums der Kläger begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

69

Die Klägerinnen zu 1 und 5 rügen, es sei nicht erkennbar, weshalb die Flurstücke ... und ... vorübergehend für die Einrichtung einer Baustelle in Anspruch genommen würden. Das trifft nicht zu. Ausweislich des Vermerks des Vorhabenträgers vom 14. Juni 2010 (Ordner "Zusätzliche Unterlagen" S. IV 20 f.) wurde das Baustelleneinrichtungskonzept und der sich hieraus ergebende Flächenbedarf bereits im Erörterungsverfahren erläutert. In dem Vermerk, auf den die Erwiderung des Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 (S. 36) Bezug nimmt, wird im Einzelnen dargelegt, dass die Grundstücke aus räumlichen, bautechnologischen, baugrund- und hydrologischen Gründen sowie deshalb bauzeitlich in Anspruch genommen werden müssen, um den öffentlichen Verkehr auf dem S-Bahnring und auf der Kiefholzstraße auch während der mehrjährigen Bauarbeiten aufrechterhalten zu können. Die Klägerinnen zu 1 und 5 haben sich mit diesen - in der mündlichen Verhandlung vom Bausachverständigen des Vorhabenträgers weiter erläuterten - Gründen nicht ansatzweise auseinandergesetzt.

70

Hinsichtlich der geplanten bauzeitlichen Inanspruchnahme des Eigentums der Kläger zu 6, 8 und 9 ist im Planfeststellungsbeschluss (S. 262) näher ausgeführt, dass die Baustelleneinrichtung wegen der allein auf der Ostseite der vorhandenen S-Bahnstrecke möglichen zweigleisigen Baustellenumfahrung unter Ausnutzung des vorhandenen Bahndamms nur auf der Westseite erfolgen kann. Die Fläche für die Baustelleneinrichtung selbst könne u.a. wegen des Raumbedarfs der einzusetzenden Maschinen wie Schlitzwandbagger, Bentonitanlage und Kränen oder von Pumpen zum Abpumpen des Troges nicht weiter verringert werden. Der Bausachverständige des Vorhabenträgers hat diese Gründe in der mündlichen Verhandlung näher konkretisiert. Auch insoweit haben die Kläger keine Rügen erhoben.

71

dd) Die Klägerinnen zu 1 und 8 können ihr Aufhebungsbegehren nicht auf die von ihnen geltend gemachte Gefährdung ihrer betrieblichen Existenz stützen.

72

Wie bereits ausgeführt, macht die Klägerin zu 8 nach der Verlegung des Betriebsweges auf dem Grundstück Kiefholzstraße ... keine Existenzgefährdung mehr geltend. Dass eine Gefährdung der betrieblichen Existenz der Klägerin zu 1 nicht als eigenständiger Belang in die Abwägung eingegangen ist, stellt keinen Mangel dar. Dabei kann offenbleiben, ob der Betrieb der Klägerin zu 1 auf dem in Anspruch zu nehmenden Grundstück Kiefholzstraße ... vorhabenbedingt vernichtet wird. Denn die Investitionen in den Betrieb beruhen nicht auf einem schutzwürdigen Vertrauen in dessen Fortbestand. Sie wurden vielmehr von Anfang an und durchgehend in Kenntnis des Umstands getätigt, dass sie nur solange Bestand haben werden, bis das Betriebsgrundstück für den Bau der Autobahn benötigt wird. Nach den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 15. August 2012 vorgelegten Unterlagen wurde bereits in einer ersten Anfrage vom 27. Februar 1997 hinsichtlich eines Antrags auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Betriebes ausdrücklich zugestanden, dass das Grundstück "im Rahmen des geplanten Autobahnbaus benötigt wird und somit eine unbefristete Nutzung gleichfalls nicht möglich ist". Dementsprechend wurden stets nur befristete bzw. bedingte Genehmigungen erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 22. Juni 2010 bis zum 31. Dezember 2011 bzw. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betriebsstandort für das Vorhaben in Anspruch zu nehmen ist.

73

ee) Der vom Rechtsvorgänger des Klägers zu 6 vorgebrachte Einwand einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz infolge des Zugriffs auf sein Grundeigentum kann der Anfechtungsklage nicht zum Erfolg verhelfen.

74

Der Rechtsvorgänger des Klägers zu 6 hat die behauptete Existenzgefährdung damit begründet, dass er für seine Alterssicherung auf die Mieteinnahmen aus dem Grundstück angewiesen sei. Infolge des Zugriffs auf das Grundstück sei dieses jedoch nicht mehr vermietbar, wie der durch das Vorhaben verursachte Wegzug des bisherigen Mieters, eines Autoverwertungsbetriebes, gezeigt habe. Allein aus den Einnahmen der auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen könnten noch nicht einmal die aus dem Erwerb der Immobilie resultierenden Belastungen mit Zins und Tilgung getragen werden. Daher habe er die Übernahme des Gesamtgrundstücks angeboten, was zu Unrecht abgelehnt worden sei. Es sei versäumt worden, die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz in die Abwägung einzustellen. Dieses Vorbringen führt nicht zu einem Abwägungsfehler. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Kläger zu 6, der als Erwerber des Grundstücks in den Rechtsstreit eingetreten ist und selbst keine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz geltend macht, überhaupt auf diese Rüge seines Rechtsvorgängers berufen kann. Jedenfalls ist die Erwägung der Planfeststellungsbehörde, eine Existenzgefährdung könne "auf Grund fehlender Unterlagen zu den wirtschaftlichen Randbedingungen nicht vorgenommen werden", im Ergebnis nicht zu beanstanden.

75

Nach § 4 des Berliner Enteignungsgesetzes (EntEigG BE) i.V.m. § 95 Abs. 1 BauGB hat der Eigentümer des zu enteignenden Grundstücks Anspruch auf Entschädigung nach dem Verkehrswert. Dieser wird nach der Legaldefinition des § 194 BauGB durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Zu den danach bei der Entschädigung zu beachtenden wertbildenden Faktoren gehört beispielsweise die Ertragssituation des Grundstücks (vgl. Dieterich, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. V, Stand Juni 2012, § 194 Rn. 52). Für darüber hinausgehende "Folgeschäden" des hoheitlichen Zugriffs auf das Eigentum wie eine Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit oder die Unwirtschaftlichkeit des verbleibenden Restbesitzes bei Teilenteignung oder Aufwendungen für einen Umzug wird gemäß dem hier einschlägigen § 4 EntEigG BE i.V.m. § 96 BauGB Entschädigung gewährt. Außerdem kann der Eigentümer nach § 3 EntEigG BE i.V.m. § 92 Abs. 3 BauGB bei einer Teilenteignung die Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück insoweit verlangen, als dieses nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann. Vor diesem Hintergrund kann die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass das rein wirtschaftliche Interesse der Enteignungsbetroffenen - wie der hier geltend gemachte Verlust von Erträgen aus dem Grundstück - im Entschädigungsverfahren angemessen berücksichtigt wird (vgl. Beschluss vom 30. September 1998 - BVerwG 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 290 f.). Die Behörde muss ein solches Interesse des Enteignungsbetroffenen nur dann in die planerische Abwägung einstellen, wenn der Betroffene im Einzelnen aufzeigt und belegt, dass sich seine wirtschaftliche Situation aufgrund besonderer Verhältnisse trotz Entschädigung erheblich verschlechtern wird. Das ist hier nicht geschehen. Insbesondere kann der Hinweis des Rechtsvorgängers des Klägers zu 6 nicht genügen, dass die Erträge aus dem Grundstück zur Sicherung seiner Altersversorgung notwendig sind. Im Übrigen hat er mit seinem Verlangen auf Übernahme des Gesamtgrundstücks zu erkennen gegeben, dass er seine wirtschaftliche Existenz für diesen Fall als gesichert ansieht. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen erscheint es mit Blick auf die obigen Ausführungen zudem ausgeschlossen, dass eine nachträgliche Berücksichtigung der Vermögensinteressen des Rechtsvorgängers des Klägers zu 6 die Grundlagen der Planung berührt und das Aufhebungsbegehren daher erfolgreich gewesen wäre (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).

76

ff) Das Vorbringen der Klägerin zu 5, des Rechtsvorgängers des Klägers zu 6 und des Klägers zu 9, die ihnen verbleibenden Restgrundstücke seien wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll nutzbar, verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

77

Ermöglicht der Planfeststellungsbeschluss den unmittelbaren Zugriff auf das Grundeigentum durch Entzug oder Teilentzug dieser Rechtsposition, so ist die Regelung der damit verbundenen Entschädigungsfragen einschließlich der Frage einer Übernahme des Gesamtgrundstücks dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Der Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss, welche Flächen für das Vorhaben benötigt werden und dem bisherigen Eigentümer entzogen werden dürfen, hat allerdings die Abwägung vorauszugehen, ob der Eigentumsentzug und die sonstigen mit der Inanspruchnahme verbundenen Nachteile für den Betroffenen im Interesse der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in Kauf genommen werden sollen. Dabei hat der Planfeststellungsbeschluss bei Entzug einer Teilfläche auch die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Restgrundstücks in die Abwägung einzubeziehen. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen in ihrer Summe das Maß des Erträglichen übersteigen und zu einem Übernahmeanspruch führen, kann der Planfeststellungsbeschluss in einem solchen Falle allerdings offen lassen, wenn er unabhängig von dieser Frage den für die Planung sprechenden Gesichtspunkten den Vorrang einräumt (vgl. Urteil vom 7. Juli 2004 - BVerwG 9 A 21.03 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87 S. 8 f.; Beschluss vom 24. August 2009 - BVerwG 9 B 32.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 78 S. 25 f.).

78

Hiervon ausgehend lassen sich keine Mängel feststellen. Dass der Planfeststellungsbeschluss von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgeht, zeigen die Ausführungen auf S. 266. Auch die konkreten Abwägungsentscheidungen sind nicht zu beanstanden. Die Behörde hat das jeweilige Interesse der Kläger an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Grundstücke erkannt, diese Interessen aber letztlich nicht als vorrangig gegenüber der Notwendigkeit der Inanspruchnahme angesehen (vgl. im Einzelnen Planfeststellungsbeschluss S. 260 f., 263 und 264). Hiergegen ist angesichts der dort angeführten wichtigen Gründe für die dauerhafte oder bauzeitliche Inanspruchnahme der Grundstücke nichts zu erinnern.

79

II. Der Aufhebungsantrag der enteignungsrechtlich nicht betroffenen Kläger zu 2, 3, 4 und 7 geht ins Leere.

80

Der Kläger zu 2 hat im Einwendungsschreiben vorgebracht, dass seine Existenz als geschäftsführender Gesellschafter der Klägerin zu 1 an deren Bestand geknüpft sei, der wiederum davon abhänge, dass das Betriebsgrundstück nicht in Anspruch genommen werde. Dieses Vorbringen lässt einen relevanten Abwägungsfehler schon deshalb nicht erkennen, weil der Bestand des Betriebes der Klägerin zu 1 - wie ausgeführt - von vornherein unter dem Vorbehalt stand, dass zur Verwirklichung des Vorhabens auf das Betriebsgrundstück zugegriffen wird. Aus diesem Grund lässt auch das Vorbringen der Kläger zu 3 und 4 im Einwendungsschreiben, ihre wirtschaftliche Existenz hänge davon ab, dass sie auch weiterhin Einnahmen aus der Verpachtung des Grundstücks Kiefholzstraße ... an die Klägerin zu 1 erzielten, keinen abwägungserheblichen Belang erkennen. Soweit sie eine Unwirtschaftlichkeit des nicht in Anspruch zu nehmenden Restgrundstücks geltend machen, wird auf die obigen Ausführungen zum entsprechenden Vorbringen der Grundstückseigentümerin, der Klägerin zu 5, verwiesen. Auch der Kläger zu 7 hat im Einwendungsschreiben vorgebracht, ein Verlust der ihm als Mitglied der Eigentümergesellschaft zustehenden Einnahmen aus der Vermietung des Grundstücks Kiefholzstraße ... an die Klägerin zu 8 wegen Inanspruchnahme des Betriebsgrundstücks hätte die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge. Wie ausgeführt, geht die Klägerin zu 8 jedoch selbst davon aus, dass aufgrund der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Verlegung der Betriebswegeverbindung auf dem von ihr gemieteten Betriebsgrundstück ihre Existenz trotz verbleibender bauzeitlicher Inanspruchnahme gesichert sei. Im Übrigen ist angesichts des Gewichts der für das Vorhaben sprechenden Belange ohnehin ausgeschlossen, dass bei einer eigenständigen Berücksichtigung der Interessen der Kläger zu 2, 3, 4 und 7 von einer Inanspruchnahme der Betriebsgrundstücke abgesehen worden wäre (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).

81

B. Das Begehren der Klägerin zu 10, den Beklagten zu verpflichten, hinsichtlich der vorhabenbedingten Immissionen über den Schutz des in ihrem Eigentum stehenden Wohngebäudes Beermannstraße ... und ... erneut zu entscheiden, ist begründet. Die Ablehnung weitergehender Maßnahmen des aktiven Schallschutzes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 10 in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

82

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht es den Vorgaben des § 41 BImSchG, die Unverhältnismäßigkeit der Kosten aktiven Lärmschutzes allein daraus herzuleiten, dass die nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden Entschädigungen für passiven Lärmschutz - wie regelmäßig - erheblich niedriger wären. Vielmehr ist grundsätzlich zunächst zu untersuchen, welcher Betrag für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sicherstellende Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind - ausgehend von diesem grundsätzlich zu erzielenden Schutzniveau - schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Dabei sind in Baugebieten dem durch die Maßnahme insgesamt erreichbaren Schutz der Nachbarschaft grundsätzlich die hierfür insgesamt aufzuwendenden Kosten der Maßnahme gegenüberzustellen und zu bewerten (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <390> sowie - BVerwG 11 A 46.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 34 S. 85 und vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 63).

83

Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschluss vom 30. August 1989 - BVerwG 4 B 97.89 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 5 S. 2; Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64). Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 382, vom 24. September 2003 - BVerwG 9 A 69.02 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 39 S. 103 und vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 113). Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebiets, das ohne ausreichenden aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des betreffenden Verkehrsweges betroffen wäre, die Zahl der dadurch betroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung noch eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt (vgl. Urteile vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - a.a.O. S. 383 und vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 64).

84

I. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept, das diesen Anforderungen genügt, ist bezogen auf das Gebäude Beermannstraße ... und ... - ebenso wie auf das Gebäude Kiefholzstraße ..., s. Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 9 A 20.11 - nicht zu erkennen. Daher ist insoweit die Annahme des Beklagten nicht nachvollziehbar, dass die Kosten für eine Schallschutzwand mit einer Höhe von mehr als sechs Metern (Errichtung auf der Trogoberkante) außer Verhältnis zum dadurch zu erzielenden Schutz stehen.

85

1. Vor der in der mündlichen Verhandlung erklärten Planänderung im Bereich der Anschlussstelle Am Treptower Park mit dem Ziel einer Verschonung des Wohngebäudes Beermannstraße ... und ... der Klägerin zu 10 ist der Beklagte davon ausgegangen, dass eine massive, hochabsorbierende Lärmschutzwand zum Schutz des Wohnkomplexes Kiefholzstraße ... und des Bereichs Beermannstraße auch über eine Höhe von sechs Metern hinaus städtebaulich verträglich sei. Von der Bewältigung weiterer Schutzfälle durch Errichtung massiver Lärmschutzwände in einer Höhe von sieben bzw. acht Metern wurde gleichwohl abgesehen, weil sich die Kosten pro geschützter Wohneinheit des Gebäudes Kiefholzstraße ... von 10 812 € (Antragsvariante) auf 11 687 € (Teilschutzvariante 127) bzw. 12 780 € (Teilschutzvariante 128) und im Bereich Beermannstraße von 4 292 € (Antragsvariante 1766) auf 6 446 € (Höhe sieben Meter) bzw. 7 060 € (Höhe acht Meter) erhöhen würden. Über eine Höhe von acht Metern hinaus sollten die untersuchten Lärmschutzvarianten mit aufwändigen transparenten Aufsätzen versehen sein. Dementsprechend erhöhten sich die Kosten pro Schutzfall für diese Varianten deutlich. Sie wurden wegen "sprunghaften" Anstiegs der Kosten und negativer städtebaulicher Wirkungen ausgeschlossen (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 2031 ff.).

86

Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung bezogen auf die Kiefholzstraße ... zu Protokoll erklärt, dass das bisherige Konzept infolge der Planänderung gemäß dem Lageplan "Prüfvariante-AS Am Treptower Park" (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1910) nicht mehr aufrechterhalten werden könne und es insbesondere aus städtebaulichen Gründen geboten sei, Lärmschutzwände nunmehr bereits ab einer Höhe von sechs Metern nicht mehr massiv, sondern nur noch mit einem transparenten Aufsatz auszugestalten. Dies habe wegen der erheblich höheren Kosten einer transparenten Ausbildung von Lärmschutzwänden zur Folge, dass eine sieben Meter hohe Lärmschutzwand (sechs Meter mit einem transparentem Aufsatz von einem Meter) einen "Kostensprung" von 4 500 € pro geschützter Wohneinheit gegenüber der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) auslöse, während die Kostensteigerung bei einer insgesamt massiv ausgebildeten Lärmschutzwand (Teilschutzvariante 127) von sieben Metern Höhe nur 875 € betrage. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte hierzu weiter erläutert, dass die Bauwerke vor der Einmündung der Trassen in die Straße Am Treptower Park infolge der topografischen Verhältnisse eine von der Beermannstraße aus sichtbare Höhe von insgesamt etwa zehn Metern erreicht hätten. Nachdem die Gradienten der beiden Rampen infolge der Planänderung etwa drei Meter tiefer lägen als zuvor, sei angesichts dieser veränderten Situation eine massive Lärmschutzwand nur noch bis zu einer Höhe von sechs Metern städtebaulich verträglich.

87

Bezogen auf den Bereich Beermannstraße hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz vorgelegt. Die Unterlage verweist darauf, dass durch die Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe um etwa 30 Meter nach Osten die Rampen, die auf beiden Seiten durch Bauwerke "eingefasst" seien (Lärmschutzwand im Westen und bahnseitige Stützwand im Osten), nunmehr eng beieinander verliefen. Wegen dieser besonderen Verhältnisse sei es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten, die Lärmschutzwand über eine Höhe von sechs Metern hinaus transparent auszugestalten. Ansonsten wäre die Fahrsicherheit wegen der eng zusammenstehenden hohen Begrenzungen des Straßenraums, die ähnlich der Einfahrt in einen Tunnel bedrohlich und erdrückend wirkten, und der plötzlichen Veränderung der Situation gegenüber den vorangehenden Straßenabschnitten erheblich eingeschränkt. Die Vollschutzvariante 7011 (Höhe von maximal 15 Metern) sei auch bei Verwendung eines transparenten Aufsatzes wegen der Raumwirkung eines solchen Bauwerks als städtebaulich äußerst negativ zu bewerten. Die Kosten von 24 143 € je Schutzfall stünden erkennbar außer Verhältnis zum erzielbaren Schutzeffekt. Außerdem löse die nicht hochabsorbierende transparente Aufsatzkonstruktion Schallreflexionen aus, die insbesondere den aus dem Bahnlärm gebildeten Summenpegel erhöhten. Die weiteren Varianten einer Lärmschutzwand über sechs Meter hinaus mit transparentem Aufsatz schützten nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich. Die Kosten je Schutzfall betrügen bei der Antragsvariante (massive Lärmschutzwand von sechs Metern) 8 806 €, während sie bei den höheren Varianten mit transparentem Aufsatz von 14 723 € (Lärmschutzwand von sieben Metern) bis zu 24 143 € bei der Vollschutzvariante reichten und damit unverhältnismäßig hoch seien. Ein weiterer Vorteil der ausgewählten Variante sei darin zu sehen, dass so ein städtebaulich einheitliches Gesamtbild von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße gewährleistet sei.

88

2. Diesen Darlegungen kann kein schlüssiges Konzept für den Schutz der Gebäude Beermannstraße ... und ... sowie Kiefholzstraße ... entnommen werden, aufgrund dessen beurteilt werden kann, ob es vertretbar ist, weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes als unverhältnismäßig auszuschließen.

89

a) Allerdings sind die Erwägungen des Beklagten zur wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit der verschiedenen Varianten für sich genommen nicht zu beanstanden.

90

Bei der Ermittlung derjenigen Variante aktiven Lärmschutzes, bei der mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation zu erzielen ist, können solche Varianten als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten im Vergleich zu anderen Varianten stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Wohneinheiten zusätzlich geschützt wird (sog. Sprungkosten; vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 33 S. 80 f. ). Danach ist die Annahme des Beklagten, es sei wirtschaftlich nicht vertretbar, im Bereich der Beermannstraße ... und ... bzw. der Kiefholzstraße ... Vollschutzvarianten von Lärmschutzwänden wie auch solche über eine Höhe von sechs Metern hinaus mit transparentem Aufsatz zu errichten, an sich nicht zu beanstanden. Nach der Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz im Bereich Beermannstraße betragen die Kosten der Vollschutzvariante (Lärmschutzwand mit 15 Metern) rund 1,7 Mio. €. Das ist beinahe das Vierfache der Kosten der Antragsvariante (Lärmschutzwand mit sechs Metern) von etwa 440 000 €. Dabei können mit der Vollschutzvariante nur 28 weitere Schutzfälle bewältigt werden, was lediglich rund einem Drittel der bereits mit der Antragsvariante zu bewältigenden 86 Schutzfälle entspricht. Dementsprechend betragen die Kosten pro Schutzfall bei der Vollschutzvariante mit 24 143 € nahezu das Dreifache der bei der Antragsvariante entstehenden Kosten je Schutzfall von 8 806 €. Eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern kostet wegen des aufwändigen transparenten Aufsatzes von einem Meter 736 136 € gegenüber dem Aufwand von 440 316 € für eine massive sechs Meter hohe Lärmschutzwand. Da mit der sieben Meter hohen Lärmschutzwand lediglich zwei Schutzfälle zusätzlich bewältigt werden können, steigen die Kosten je Schutzfall von 8 806 € "sprunghaft" auf 14 723 €. Dieses Missverhältnis zwischen Kostensteigerung und zusätzlich zu bewältigenden Schutzfällen besteht auch bei den jeweils um einen weiteren Meter erhöhten Lärmschutzwänden bis hin zur Vollschutzvariante. Entsprechendes gilt für den Lärmschutz der Kiefholzstraße ... (vgl. Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Insoweit hat der Beklagte zu Protokoll gegeben, dass die Kosten je Schutzfall bei der Antragsvariante von 10 812 € auf 15 312 € ansteigen, wenn die Lärmschutzwand mit einem transparenten Aufsatz von einem Meter auf insgesamt sieben Meter erhöht wird; demgegenüber beträgt der Anstieg der Kosten je Schutzfall bei einer vor der Planänderung als städtebaulich verträglich angesehenen massiven Lärmschutzwand mit einer Höhe von sieben Metern nur 875 €. Der Beklagte durfte daher annehmen, dass bei einer massiven sechs Meter hohen Lärmschutzwand eine maximale Verbesserung der Lärmsituation bei gerade noch vertretbaren Kosten erreicht werden kann.

91

Das Vorliegen wirtschaftlich nicht vertretbarer Sprungkosten kann entgegen der Auffassung der Klägerin zu 10 nicht deshalb verneint werden, weil der Anstieg der Kosten je Schutzfall prozentual geringer ausfällt, wenn in den Vergleich nicht nur die Kosten der verschiedenen Lärmschutzwände selbst, sondern auch diejenigen der nach dem Lärmschutzkonzept vorgesehenen anderen Maßnahmen aktiven Schallschutzes wie die Verwendung von lärmminderndem offenporigen Asphalt oder einer absorbierenden Wandverkleidung (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 163) einbezogen werden. Wie ausgeführt, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit aktiven Lärmschutzes unter dem Aspekt der Sprungkosten maßgeblich, ob die Mehrkosten, die bei einer Variante im Vergleich zu anderen Varianten anfallen, in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des dadurch zusätzlich zu erzielenden Lärmminderungseffekts stehen. Welche Kosten in diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzustellen sind, hängt von der Reichweite der Variantenprüfung ab. Stehen bestimmte Maßnahmen aktiven Lärmschutzes nicht zur Auswahl, weil bereits aufgrund einer Grobprüfung feststeht, dass sie nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <388>) oder - wie hier die Verwendung offenporigen Asphalts und einer lärmmindernden Wandverkleidung - in jedem Fall ausgeführt werden sollen, ist der Aufwand für diese Maßnahmen für den Kosten-Nutzen-Vergleich der noch offenen Varianten ohne Bedeutung.

92

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine solche Beschränkung des Umfangs der Variantenuntersuchung an Rechtsfehlern leidet. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Verwaltungsverfahren wurde insbesondere die Möglichkeit geprüft, Vollschutz im Bereich der Kiefholzstraße durch eine Deckelung der in Troglage geführten Trasse zu gewähren. Diese Maßnahme durfte vorab ausgeschieden werden, weil die Kosten hierfür von rund 18 Mio. € die Kosten für Vollschutz durch eine Kombination von Lärmschutzwand (sechs bis zehn Meter Höhe mit einem 2,5 Meter hohen transparenten Aufsatz, Kosten etwa 1,1 Mio. €), absorbierender Wandverkleidung (Kosten 110 000 €) und offenporigem Asphalt (Kosten 83 370 €) von insgesamt etwa 1,3 Mio. € bei Weitem übersteigen (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 1862 f.). Eine Deckelung der Trasse ist danach offenkundig unwirtschaftlich, auch wenn in der auf die Kiefholzstraße bezogenen Kosten-Nutzen-Analyse allein der Aufwand für eine zur Gewährung von Vollschutz notwendige Lärmschutzwand mit 2,5 Mio. € beziffert wird (Ordner "Abwägungsmaterial/zusätzliche Unterlagen" S. III 2043). Angesichts der in der Untersuchung genannten relativ geringen Kosten für offenporigen Asphalt und eine absorbierende Wandverkleidung ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Maßnahmen aktiven Lärmschutzes, die im Falle des offenporigen Asphalts mit einer Lärmminderung um immerhin 5 dB(A) einhergehen, keiner näheren Kosten-Nutzen-Analyse im Vergleich mit anderen Maßnahmen unterzogen wurden, sondern in jedem Falle ausgeführt werden sollen. Die Klägerin zu 10 hat im Übrigen kein abweichendes Lärmschutzkonzept aufgezeigt, bei dem ernsthaft in Betracht kommt, dass wegen eines günstigeren Kosten-Nutzen-Verhältnisses noch weitere Schutzfälle bis hin zum Vollschutz bei angemessenem Aufwand bewältigt werden können.

93

b) Nicht hinreichend schlüssig erscheint jedoch die Begründung dafür, weshalb die Lärmschutzwand ab einer Höhe von sechs Metern nur noch mit einem - den Kostensprung verursachenden - transparenten Aufsatz versehen werden kann.

94

Die in der mündlichen Verhandlung überreichte Unterlage zur Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz für den Bereich Beermannstraße stützt sich zur Begründung nicht auf die veränderte städtebauliche Situation infolge der Tieferlegung der Rampen, obwohl sich diese Veränderung nach den o.g. Angaben des Beklagten gerade hier auswirkt. Stattdessen wird maßgeblich auf den Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit abgestellt. Die verminderte Raumwirkung der Trasse auf den Bereich Beermannstraße durch Tieferlegung der Rampen stellt auch kein weiteres Begründungselement neben dem Aspekt der Verkehrssicherheit dar. Vielmehr wird in städtebaulicher Hinsicht auf die Gewährleistung eines einheitlichen Gesamtbildes von der Kiefholzstraße bis zur Beermannstraße abgestellt. Die angeblichen Auswirkungen der Planänderung auf die städtebauliche Situation im Einzelnen erschließen sich nicht. Was den stattdessen in der Unterlage zum Lärmschutzkonzept für die Beermannstraße entscheidungstragend eingeführten Aspekt der Verkehrssicherheit anbelangt, ist nicht hinreichend plausibel dargelegt, weshalb er gebietet, dass die Lärmschutzwand in diesem Bereich ab sechs Meter Höhe transparent auszugestalten ist. Die Unterlage stellt selbst den Vergleich mit der Einfahrt in einen Tunnel auf, in der die Fahrbahnen erfahrungsgemäß ebenfalls nicht selten eng beieinander liegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Situation unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit im Bereich der durch eine Lärmschutzwand auf der einen und eine Stützwand auf der anderen Seite begrenzten, aber nach oben nicht "gedeckelten" Rampen der A 100 ungünstiger ist als bei Tunneln, zumal auf den Rampen ohnehin nur mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren werden kann.

95

II. Bei der nunmehr vorzunehmenden Überarbeitung bzw. Plausibilisierung des Lärmschutzkonzepts wird der Beklagte ggf. auch Stellung nehmen müssen zu dem Einwand der Klägerin, entlang der ebenfalls durch bebaute Gebiete von Berlin führenden A 113 seien massive Lärmschutzwände mit einer Höhe von deutlich über sechs Metern errichtet worden. Ferner ist es angezeigt, der Klägerin die in der Abwägungsunterlage zum Lärmschutzkonzept für den Bereich Beermannstraße bezeichneten schalltechnischen Berechnungen des Büros I. vom September 2012 zu übermitteln und ggf. insoweit Einsicht in weitere Unterlagen zu geben. Dies gilt umso mehr, als die in der zu Protokoll erklärten Planänderung bezeichneten Beurteilungspegel für das Wohngebäude Beermannstraße ... und ... nicht selten um mehrere Dezibel von den Pegeln abweichen, die im Rahmen der Variantenprüfung zur Ausgestaltung der Anschlussstelle Am Treptower Park für die - der Planänderung zugrunde liegende - Prüfvariante für dieselben Immissionsorte an dem Gebäude Beermannstraße ... und ... ermittelt wurden (Ordner "Abwägungsmaterial/Zusätzliche Unterlagen" S. III 1914 ff.), worauf die Klägerin zu 10 im nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Oktober 2012 - neben weiteren Einwendungen etwa zur Begrenzung der Berechnungen zu Überschreitungen der Nachtgrenzwerte oder einer fehlenden Berücksichtigung entfallender Kosten des passiven Schallschutzes bei Bewältigung weiterer Schutzfälle - zu Recht hinweist. Die genannten Abweichungen lassen sich auch im Vergleich zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der "Variante 2" (a.a.O. S. III 1953 ff.) feststellen, die nach Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 15. August 2012 "im Wesentlichen" der Prüfvariante entspricht, die Gegenstand der Planänderung war. Zwar wird in der Abwägungsunterlage ausgeführt, dass die schalltechnischen Berechnungen zur Variantenuntersuchung nur überschlägig vorgenommen worden seien. Die vorliegende Darstellung der Berechnungen für die Variantenprüfung gibt hierfür jedoch keinen Anhaltspunkt, sondern stimmt nach Inhalt und Detaillierungsgrad mit den auf das Vorhaben selbst bezogenen schalltechnischen Berechnungen überein. Somit besteht Anlass, die Abweichungen bei den Ergebnissen der schalltechnischen Berechnungen plausibel zu machen.

96

C. Nachdem die Klägerin zu 10 und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten insoweit dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte hat die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens dadurch herbeigeführt, dass er durch eine Planänderung (Verlegung der westlichen Zufahrtsrampe nach Osten) sichergestellt hat, dass das Gebäude Beermannstraße ... und ... der Klägerin zu 10 nicht in Anspruch genommen werden muss. Damit hat er den vom Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten rechtlichen Bedenken gegen einen Zugriff auf das Eigentum der Klägerin zu 10 Rechnung getragen. Der Beklagte hat ferner gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten hinsichtlich des Bescheidungsbegehrens der Klägerin zu 10 zu tragen, mit dem diese obsiegt hat. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2

Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,

ob aus dem der Baunutzungsverordnung zugrunde liegenden Gebot der anlagenbezogenen Typisierung folge, dass bei der Festsetzung von Lärmemissionskontingenten auf Teilflächen der in einem Angebotsbebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel, welche ihrerseits den zulässigen Anlagentyp mittels einer Begrenzung der Verkaufsfläche bestimmen, die für bestimmte Teilflächen des Plangebiets festgesetzten Lärmemissionskontingente stets die Grenzen der jeweiligen Sondergebiete für die großflächigen Einzelhandelsvorhaben nachvollziehen müssen, da die Festsetzung der Teilflächen andernfalls wegen eines fehlenden Vorhabenbezugs keine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO findet und städtebaulich nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist.

3

Entgegen den seitens der Beschwerdegegnerin vorgetragenen Bedenken genügt die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Ihr geht es - kurz formuliert - darum, ob in einem Angebotsbebauungsplan, der Sondergebiete für den großflächigen Einzelhandel ausweist, diejenigen Teilflächen des Plangebiets, für die Lärmemissionskontingente festgesetzt sind, sich mit den einzelnen Sondergebietsflächen decken müssen.

4

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit die Beschwerde klären lassen möchte, ob die festgesetzten Lärmemissionskontingente die Grenzen der einzelnen Sondergebiete überschreiten dürfen, ist die Frage nicht klärungsbedürftig; insoweit lässt sie sich auf der Grundlage vorhandener Senatsrechtsprechung mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantworten (vgl. z.B. Beschluss vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - NVwZ 1998, 172). Im Übrigen ist die Frage nicht entscheidungserheblich.

5

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass zur Gliederung der in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auch Emissionsgrenzwerte nach dem Modell der sog. immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt werden können (Beschluss vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24). Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, der als deren "Eigenschaft" im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden kann. Die Festsetzung setzt allerdings voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als "Eigenschaft" von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist (Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 - BVerwGE 110, 193 ). Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 15).

6

Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um entscheiden zu können, dass Lärmemissionsgrenzwerte auch in Sondergebieten für den großflächigen Einzelhandel festgesetzt werden können. Diese Festsetzungsmöglichkeit setzt aber entsprechend dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogene Typisierung dort ebenfalls voraus, dass damit das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich geregelt wird.

7

Die in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit, Baugebiete nach den besonderen "Eigenschaften" von Betrieben und Anlagen zu gliedern, findet nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten zwar keine Anwendung. Andererseits bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO, dass nach den §§ 10 und 11 BauNVO besondere Festsetzungen über die "Art der Nutzung" getroffen werden können. Mit dieser Vorschrift wollte der Verordnungsgeber "in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klarstellen, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 in § 1 Abs. 4 bis 10 gelten, in Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 erfolgen" (BRDrucks 354/89 S. 40). Angesichts dieses klar formulierten Willens steht außer Frage, dass hierunter auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO fallen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 7.12 - juris Rn. 16 zu § 1 Abs. 10 BauNVO), auch wenn § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht ausdrücklich zur Gliederung nach den besonderen "Eigenschaften" von Betrieben und Anlagen, sondern nur zur Festsetzung der "Art der Nutzung" ermächtigt.

8

Dass der planenden Gemeinde die Festsetzung von Summenpegeln, die sich auf mehrere im Plangebiet ansässige Betriebe oder Anlagen beziehen, auch im Sondergebiet verwehrt ist, hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 10. August 1993 - BVerwG 4 NB 2.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 18 S. 43; vgl. auch Urteil vom 3. April 2008 a.a.O. m.w.N. zur Unzulässigkeit vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenobergrenzen). § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO setzt die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung, die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt, fort (Urteil vom 3. April 2008 a.a.O.). Auch auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel deshalb nur zulässig, wenn diese das Emissionsverhalten jedes einzelnen von der Festsetzung betroffenen Betriebes und jeder einzelnen Anlage verbindlich regeln. Summenpegel können gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO im Sondergebiet mithin ebenso wenig festgesetzt werden wie gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in den Baugebieten nach §§ 4 bis 9 BauNVO. Auf der Grundlage seiner Feststellung, dass die festgesetzten Lärmemissionskontingente zum Teil über die Sondergebietsgrenzen hinausragten und deshalb das Emissionsverhalten von Betrieben nicht definierten, ist das Oberverwaltungsgericht deshalb zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kontingente mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und unwirksam sind. Auf die weitere Begründung, die Kontingente würden ohne erkennbaren städtebaulichen Grund auf die Sondergebietsgrenzen keine Rücksicht nehmen, kommt es deshalb nicht mehr an.

9

Offenbleiben kann vorliegend auch, ob eine grenzüberschreitende Lärmemissionskontingentierung ausnahmsweise dann auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden kann, wenn nach den Festsetzungen des Bebauungsplans auf den betreffenden Flächen nur ein einziger Betrieb oder eine einzige Anlage zulässig ist (vgl. Urteile vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 24 und vom 3. April 2008 a.a.O., jeweils zur Kontingentierung von Verkaufsflächen). Denn hiervon ist das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen. Es hat im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, dass in den drei Sondergebieten - SO 1 "Möbelhandel - Möbelhaus", SO 2 "Möbelhandel - Möbeldiscounter" und SO 3 "Gartencenter" - drei selbständige Nutzungen zugelassen seien, deren einheitliche Verwirklichung planungsrechtlich nicht zwingend sei.

10

Sollte die allgemein formulierte Frage, ob Lärmemissionskontingente "stets" die Grenzen der jeweiligen Sondergebiete nachvollziehen müssen, schließlich dahin zu verstehen sein, dass die Beschwerde auch geklärt wissen möchte, ob die Sondergebietsgrenzen gegebenenfalls auch unterschritten werden dürfen, wäre diese Frage nicht entscheidungserheblich. Denn die festgesetzten Kontingente überschreiten nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Sondergebietsgrenzen zumindest teilweise und bleiben nicht hinter diesen zurück.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 17.12.2013.
Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohnungen in den Gebäuden auf den nördlich der Postwiesenstraße liegenden Grundstücken Flst.-Nr. xxx (xxx) und Flst.-Nr. xxx (xxx) in der sog. „Südweststadt“ der Antragsgegnerin. Diese Grundstücke liegen in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst die zusammen ca. 0,8 ha großen, südlich der Postwiesenstraße gelegenen Grundstücke Flst.-Nr. xxx, xxx, xxx und xxx sowie einen Teil des Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Die von dem Plan erfassten Grundstücke lagen bislang im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Postwiesenstraße II“ der Antragsgegnerin vom 16.12.1997, der dort als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzte. Das Gleiche gilt für den westlich hieran anschließenden Bereich, der mit vier Wohngebäuden vollständig bebaut ist. Im südlich anschließenden Bereich setzt der Bebauungsplan „Postwiesenstraße II“ ein reines Wohngebiet fest, das noch unbebaut ist.
Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 20.3.2012 den Beschluss über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“, der am 5.4.2012 unter Hinweis darauf ortsüblich bekannt gemacht, dass dieser im beschleunigten Verfahren und ohne Umweltprüfung durchgeführt werde. Dem Aufstellungsverfahren lag ein Planungskonzept für einen Verbrauchermarkt zugrunde. Dieser sollte eine Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² und einen Backshop mit ca. 40 m² Verkaufsfläche bei einer Gebäudegrundfläche von ca. 2.000 m² umfassen. Das Planungskonzept sah weiterhin einen Kundenparkplatz mit zwei Zufahrten von der Postwiesenstraße und ca. 86 Stellplätzen vor.
Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 17.4.2013 erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung am 3.5.2013 die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs vom 13.5.2013 bis zum 21.6.2013, während der die Antragsteller 2 und 3 Einwendungen erhoben.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 17.12.2013 den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung. Die Ausfertigung erfolgte am 18.2.2014. Der Satzungsbeschluss wurde am 24.2.2014 in der „Pforzheimer Zeitung“ ortsüblich bekanntgemacht.
Der angefochtene Bebauungsplan setzt im Planteil 1 im Westen ein allgemeines Wohngebiet (ca. 2.532 m²) und im Osten ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ (ca. 4.820 m²) fest. Im Planteil 2 wird ein bedingtes Planungsrecht festgesetzt, das dann gilt, wenn die Einzelhandelsnutzung überhaupt nicht oder - nach Beginn - über ein Jahr nicht mehr ausgeübt werden sollte. Für diesen von der Antragsgegnerin gesondert bekanntzumachenden Fall wird statt des Sondergebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Die Antragsgegnerin erteilte der Bauherrengemeinschaft xxx-xxx - nachfolgend: Bauherrengemeinschaft - mit Bescheid vom 12.11.2014 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Verbrauchermarktes mit 70 Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx. Errichtet werden soll ein Lebensmittel-Vollsortiment-Markt („Edeka-Markt“) einschließlich eines Backshops mit rund 1.400 m² Verkaufsfläche sowie 70 Stellplätzen. Nach den Auflagen zur Baugenehmigung ist während der Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr) sowohl der Liefer- als auch der Kundenverkehr ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 29.1.2015 - 2 K 3866/14 - die von den Antragstellern und anderen Nachbarn gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer - bislang noch nicht beschiedenen -Widersprüche gegen die Baugenehmigung ab.
Die Antragsteller haben am 3.6.2014 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
10 
Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor: Ihre Grundstücke befänden sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Ihre Wohnungen lägen mit den Hauptwohnräumen in Richtung auf die Postwiesenstraße und damit in Richtung auf den in dem Sondergebiet vorgesehenen Lebensmittelmarkt und dessen Parkplatz. Damit bestehe ein erhöhtes Ruhe- und Erholungsbedürfnis gerade auch bei geöffneten Fenstern und Balkon-/Terrassentüren und in den sog. Außenwohnbereichen der nach Süden exponierten Wohnnutzungen. Durch die Sondergebietsfestsetzung sei mithin eine Beeinträchtigung der Antragsteller in ihren rechtlich geschützten Belangen, insbesondere im Hinblick auf einen ausreichenden Lärmschutz möglich.
11 
Der Bebauungsplan leide an Verfahrens- und Formfehlern. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei mangelbehaftet. Das Plangebiet sei nicht identifizierbar. Der Bekanntmachung sei weder ein Lageplan noch eine Auflistung der im Plangebiet liegenden Grundstücke beigefügt.
12 
Der Bebauungsplan leide ferner an inhaltlichen Mängeln. Die planungsrechtliche Erforderlichkeit für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m² sei nicht gegeben. Das Angebot zur Versorgung mit Lebensmitteln in der Südweststadt rund um den „Rodrücken“ sei ausreichend. In diesem Gebiet befänden sich ausschließlich Wohngebiete, weshalb alle dort Wohnenden auf dem Weg zur Arbeit an den bestehenden Lebensmittelversorgern vorbeikämen bzw. diese mit nur geringfügigen Umwegen erreichen könnten. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA vom Juni 2012 für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts (Betriebstyp Vollsortimenter) an der Postwiesenstraße, auf die sich die Bebauungsplanbegründung stütze, könne die planungsrechtliche Erforderlichkeit nicht begründen. Diese stehe in einem gravierenden Widerspruch zu den Gutachteraussagen der CIMA in der Fortschreibung des Märkte- und Zentrenkonzepts vom November 2010, das die Antragsgegnerin beschlossen und in der Folge sämtlichen Planungen und insbesondere verschiedenen Bebauungsplanaufstellungs- oder Änderungsverfahren zugrunde gelegt habe. In der CIMA-Analyse vom Juni 2012 würden ferner die Verhältnisse in Bezug auf eine Gefährdung der vorhandenen sehr guten Einzelhandelsversorgung vor allem mit kleinflächigen Spezialanbietern im Bereich Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen verniedlicht. Die Ausführungen zur Beurteilung der städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit seien lediglich abstrakt gehalten. Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße sei nicht geeignet, die aufgezeigten Bedenken auszuräumen. Es werde lediglich die Verträglichkeit des Markts, nicht jedoch gerade die städtebauliche Erforderlichkeit belegt. Der Gutachter beurteile den großflächigen Lebensmittelvollsortimenter nur dann als standortgerecht dimensioniert, wenn nicht ausschließlich auf die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (500 m) abgestellt werde. Die Gutachten belegten, dass für die Deckung der Nahversorgungslücke auf dem „Rodrücken“ ein Lebensmittelgeschäft mit einer Verkaufsfläche von allenfalls 800 m² ausreichend sei.
13 
Die Schall- und Verkehrsgutachten von Modus Consult vom Juni 2012 zeigten, dass die geplante Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimentmarkts mit Back-Shop und den dazu vorgesehenen 86 Stellplätzen mit zwei Zufahrten von der Postwiesenstraße aus zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für sie, die Antragsteller, führten. Dies werde bestätigt durch die von ihnen veranlasste schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen Koehler und Leutwein. Zwar werde die Warenanlieferung an der Ostfassade des Gebäudes angeordnet. Dies gelte indessen nicht für den Back-Shop, der üblicherweise im Bereich der Kasse und am Eingang des Lebensmittelmarkts angeordnet werde. Die Andienung eines solchen Back-Shops erfolge jedoch regelmäßig nicht über die Andienung des Lebensmittelmarkts, sondern entweder über den Haupteingang des Lebensmittelmarkts oder einen Nebeneingang des Back-Shops. Eine derartige Andienung sei von Modus Consult nicht untersucht worden. Ferner gäbe es in den planungsrechtlichen Festsetzungen keine zeitlichen Vorgaben für die Andienung mit Lkw und sonstigen Lieferfahrzeugen für den Lebensmittelmarkt und den Back-Shop. Insbesondere sei eine Andienung zur Nachtzeit planungsrechtlich nicht ausgeschlossen.
14 
Nach den gesetzlichen Bestimmungen seien die Ladenöffnungszeiten an Werktagen nicht beschränkt. Aus der Stellungnahme von Koehler und Leutwein ergebe sich, dass eine längere Öffnungszeit bis 22.00 Uhr mit eventuell nachlaufenden Pkw-Fahrbewegungen oder Stapelvorgängen von Einkaufswagen innerhalb des Nachtzeitraums (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führten. Der Bebauungsplan enthalte kein Verbot für eine Ladenöffnung zur Nachtzeit und verstoße deshalb gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Ferner fehle eine Abwägung, ob auf der Grundlage der Erkenntnisse des Schallgutachtens von Modus Consult eine weitergehende Einschränkung der Betriebszeiten des Lebensmittelmarkts und des Back-Shops hätte erfolgen müssen.
15 
Auch bei Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr sei von einem Betrieb des Parkplatzes zwischen 6.30 Uhr und 22.00 Uhr auszugehen, da auch davor und danach an- und abfahrende Kunden und Mitarbeiter berücksichtigt werden müssten. Nach dem Schallgutachten von Modus Consult setzten sich die gewerblichen Lärmimmissionen im Wesentlichen aus den Geräuschen des Fahrverkehrs und der Anlieferung zusammen. Hinzu kämen allerdings noch die Geräusche beim Ein- und Ausstapeln der Einkaufswagen sowie die der haustechnischen Anlagen. Nicht berücksichtigt seien bei Modus Consult offenkundig auch die Schallimmissionen durch die Kühlaggregate der Anlieferfahrzeuge und durch den Warnton bei rückwärtsfahrenden Lkws.
16 
Modus Consult lege seiner Beurteilung im Schallgutachten bezüglich des Verkehrslärms zugrunde, dass sich durch den geplanten Lebensmittelmarkt ca. 850 Pkw-Fahrbewegungen durch Kunden und Beschäftigte zusätzlich ergäben. Koehler und Leutwein gingen auf der Grundlage derselben Daten aus dem Verkehrsgutachten von Modus Consult für den Analyse-Null-Fall von einer Verkehrsbelastung von 1.500 Kfz/24h aus. Bereits für den Prognose-Null-Fall ergebe sich unter Zugrundelegung der geplanten Wohngebiete „Langer Gewann“ und „Kurzer Gewann“ auf der Postwiesenstraße eine deutliche Verkehrssteigerung auf 2.800 Kfz je 24 Stunden. Allein diese Verkehrssteigerung führe bereits ohne den Lebensmittelmarkt dazu, dass an dem Gebäude xxx-xxx die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO überschritten würden.
17 
Im Verkehrsgutachten von Modus Consult werde eine zusätzliche Verkehrsbelastung von ca. 600 zusätzlichen Kfz-Fahrten pro Tag prognostiziert. Tatsächlich sei die zusätzliche Verkehrsbelastung indessen höher anzusetzen. Richtigerweise sei nicht - wie von Modus Consult - ein Mitnahmeeffekt von 30 %, sondern ein solcher von nur 20 % anzusetzen. Denn es seien auch diejenigen Fahrten zu berücksichtigen, die eigentlich auf der Vogesenallee stattfänden, aber als kurzer Umweg zu dem geplanten Einkaufsmarkt und wieder zurück über die Postwiesenstraße auf die Vogesenallee verliefen. Unabhängig von der Frage, ob die Lärmrichtwerte gerade eingehalten seien, sei eine derart erhebliche Zunahme des Verkehrs in einem reinen Wohngebiet nicht mehr hinnehmbar. Die Postwiesenstraße habe als eine der Haupterschließungsstraßen für die Wohngebiete auf dem „Rodrücken“ schon für sich genommen eine hohe Verkehrsbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu den bestehenden Wohngebieten. Durch die absehbare Bebauung von weiteren Baulücken komme es zu der beschriebenen weiteren Verkehrszunahme allein durch den Verkehr zu den Wohngebieten.
18 
Im Hinblick auf die Bewältigung der zu erwartenden Immissionen liege insoweit ein Abwägungsausfall vor, als für die Beurteilung des Lärmschutzes eine Betrachtung allein nach TA-Lärm nicht ausreichend sei.
19 
Es sei zwar im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben für den Bau des geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einer Verkaufsfläche von 1.440 qm gemäß § 3c UVP-Gesetz i.V.m. Ziff. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz wohl eine UVP-Vorprüfung durchgeführt worden. Die bloße Erstellung eines Schallgutachtens und die Ergebnisformulierung zum Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bebauungsplanbegründung reiche jedoch mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Lärmschutz nicht aus. Die Abwägungsynopsen zeigten, dass die Antragsgegnerin bei der Bewertung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken lediglich allgemeine Formulierungen verwende und die Argumente nur pauschal zurückweise. Allein der vielfach verwendete Hinweis auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Planung mache deutlich, dass eine sachgerechte Abwägung nicht stattgefunden habe.
20 
Die Antragsteller beantragen,
21 
den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 17.12.2013 für unwirksam zu erklären.
22 
Die Antragsgegnerin beantragt,
23 
die Anträge abzuweisen.
24 
Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die Antragstellerin 1 habe im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahme abgegeben. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 14.6.2013 ersetze die Erforderlichkeit einer Stellungnahme nicht. Denn der Verweis auf eine Stellungnahme für eine Interessengemeinschaft Postwiesenstraße sei nicht ausreichend, zumal nicht dargelegt worden sei, wer Mitglied der Interessengemeinschaft sein solle. Die Anträge sämtlicher Antragsteller seien aber auch deshalb unzulässig, weil ihnen die Antragsbefugnis fehle. Als mögliches verletztes subjektives Recht komme vorliegend allein eine zusätzliche Immissionsbelastung in Betracht. Es sei indessen nicht ersichtlich, dass die Antragsteller dadurch mehr als nur geringfügig betroffen seien. Hierbei sei zu berücksichtigten, dass es sich vorliegend nicht um die erstmalige Überplanung eines bisher unbebauten Teils des Stadtgebiets handele. Der mit dem angegriffenen Bebauungsplan überplante Bereich sei vielmehr bisher größtenteils als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen gewesen, in dem unter anderem die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden zulässig gewesen seien. Zu diesen zähle grundsätzlich auch ein sogenannter Lebensmittel-Discounter, der an die Großflächigkeit heranreiche. Auch dann, wenn ein entsprechender Laden die Voraussetzungen der Gebietsversorgung nicht erfülle, hätte er als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden können, wenn sich der Kundenverkehr insgesamt in den Grenzen der Gebietsverträglichkeit halte. Ein Discounter habe aber gegenüber einem Vollsortimenter, wie er jetzt vorgesehen sei, ein grundsätzlich höheren Warendurchsatz. Nach der eingeholten schalltechnischen Untersuchung werde der Verkehrslärm nur um 0,3 dB(A) zunehmen. Die Unerheblichkeit der Verkehrslärmzunahme werde auch durch die von den Antragstellern eingeholte Stellungnahme bestätigt.
25 
Die Normenkontrollanträge seien auch unbegründet. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ohne Lageplan sei nicht zu beanstanden, da die Bezeichnung des Bebauungsplanes „Südlich der Postwiesenstraße“ als ausreichender Hinweis anzusehen sei.
26 
Die durchgeführte UVP-Vorprüfung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben solle, sei nicht zu beanstanden. Vorliegend sei vor allem zu berücksichtigen, dass keine Überplanung eines als Außenbereich zu qualifizierender Bereich erfolge, sondern dass für den Geltungsbereich des jetzt angegriffenen Bebauungsplans bereits ein Bebauungsplan existiere. Durch diesen sei nicht nur der von ihm erfasste Bereich, sondern auch die Umgebungsbebauung bereits vorgeprägt. Die Fokussierung auf die potenziell zusätzliche Immissionsbelastung sei jedenfalls vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.
27 
Der Bebauungsplan sei auch erforderlich. Ein Bebauungsplan sei nicht erst dann erforderlich, wenn keine andere Möglichkeit der Planung existiere. Insofern sei die Antragsgegnerin auch nicht gehalten gewesen, neben der eingeholten Markt- und Verträglichkeitsanalyse und der Stellungnahme von Dr. xxx den von den Antragstellern geforderten Nachweis zu erbringen, dass ein Lebensmittelvollsortimenter mit genau dieser Flächengröße und genau an diesem Standort städtebaulich zwingend erforderlich sei. Der Bebauungsplan sei auch vollzugsfähig, wie die zeitnahe Genehmigung des Vollsortimenters zeige. Der Bebauungsplan verletze ferner nicht das Gebot der Konfliktbewältigung. Es sei nicht erforderlich, bereits auf der Ebene des Bebauungsplans konkrete Festsetzungen zu den Ladenöffnungs- und -Anlieferungszeiten zu treffen. Sowohl die schalltechnische Untersuchung der Fa. Modus Consult als auch der von den Antragstellern vorgelegte Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Koehler und Leutwein vom September 2014 zeigten auf, dass im Baugenehmigungsverfahren die Möglichkeit bestehe, vor allem die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm einzuhalten. Die Umsetzbarkeit werde durch die erteilte Baugenehmigung bewiesen. Insoweit werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. 1.2015 verwiesen. In die Baugenehmigung seien auch die erforderlichen Nebenbestimmungen hinsichtlich der Warenanlieferungen - auch des Back-Shops - sowie hinsichtlich der Öffnungszeiten des Vollsortimenters aufgenommen worden. Insoweit werde auf das Schreiben der Fa. Modus Consult an die Bauherren vom 30./31.07.2014 Bezug genommen. Dies betreffe die Geräusche beim Ein- und Ausstapeln der Einkaufwagen, die Anzahl der Pkw-Fahrbewegungen, den Warnton der Lkw beim Rückwärtsfahren, die Schallimmission durch die Kühlaggregate der Anlieferfahrzeuge. Dier Immissionsgrenzwerte würden durch diese Geräusche nicht überschritten. Auf der Ebene des Bebauungsplans sei hinreichend abgeklärt worden, das die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten.
28 
Wie die von den Antragstellern lediglich verkürzt wiedergegebenen detaillierten Aussagen in der Abwägungssynopse zeigten, leide der Bebauungsplan auch nicht an Abwägungsmängeln.
29 
Die Bebauungsplanakten und die das Grundstück Flst.-Nr. xxx betreffenden Bauakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 2 K 3866/14 liegen dem Senat vor.

Entscheidungsgründe

 
30 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin 1 ist unzulässig, die Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind zulässig, bleiben in der Sache aber ebenfalls ohne Erfolg.
31 
I. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind anders als der Antrag der Antragstellerin 1 zulässig.
32 
1. Die Normenkontrollanträge sind allerdings insgesamt statthaft. Die Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Normenkontrollanträge ist gewahrt. Denn der Bebauungsplan wurde am 24.2.2014 ortsüblich bekanntgemacht und die Normenkontrollanträge wurden am 3.6.2014 und somit innerhalb der Jahresfrist gestellt.
33 
2. Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags der Antragstellerin 1 steht jedoch § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Sie ist mit ihrem Vorbringen präkludiert. Denn die Antragstellerin 1 hat während der Auslegungsfrist vom 13.5. bis 21.6.2013 keine Einwendungen erhoben. Auf die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Rahmen der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses über die Offenlage am 3.5.2013 ordnungsgemäß hingewiesen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149/88; Urt. v. 18.11.20110 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181; Beschl. v. 27.5.2013 - 4 CN 28.13 - ZfBR 2013, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 -BauR 2010, 252). Soweit der vormalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller xxx unter Bezug auf seinen für die „Interessengemeinschaft Postwiesenstraße“ vorgelegten Schriftsatz vom 27.4.2012 am 14.6.2013 Einwendungen für die „Anlieger Postwiesenstraße u.a.“ erhoben hat, kann weder diesen Schriftsätzen noch den dem Senat vorliegenden weiteren Akten entnommen werden, welche Personen der Interessengemeinschaft angehören.
34 
Die Antragsteller 2 und 3 sind hingegen nicht prozessual präkludiert. Denn sie machen Einwendungen geltend, die sie bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben haben. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 2.11.2009, a.a.O.).
35 
3. Die Antragsteller 2 und 3 sind ferner antragsbefugt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; zur Antragsbefugnis bei Änderungen eines Bebauungsplans vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2014 - 5 S 302/13 -BauR 2015, 816). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209).
37 
a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Antragsteller 2 und 3 sind jedoch nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans und können sich daher nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum berufen.
38 
b) Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist daher, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753).
39 
Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -NVwZ 2004, 1120; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris). Private Belange sind in der Abwägung aber nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Beschl. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159; Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
40 
Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis machen die Antragsteller geltend, die Festsetzung eines Sondergebiets mit der besonderen Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft führe zu ihnen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen, und sehen eine Verletzung des Abwägungsgebots darin, dass ihr privates Interesse, von diesen Lärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, unzureichend gewürdigt worden sei.
41 
Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris; Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421; Urt. v. 10.4.2014 - 8 S 47/12 -BauR 2014, 2064). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungsbeachtlich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BRS 67 Nr. 19; Beschl. v. 17.2.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 257; zu den maßgeblichen Schwellenwerten der Gesundheitsgefährdung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 -ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421). Nach Maßgabe dessen haben die Antragsteller vorliegend eine mögliche Rechtsverletzung hinreichend geltend gemacht.
42 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch einen nach dem Bebauungsplan in dem SO-Gebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zu erwarten sind, ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten erstellen lassen. Beurteilungsgrundlage für das Schalltechnische Gutachten ist ein Planungskonzept, das einen Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² und einen Backshop mit 40 m² Verkaufsfläche bei einer Gebäudegrundfläche von ca. 2.000 m² sowie einen Kundenparkplatz mit zwei Zufahrten von der Postwiesenstraße und mit ca. 86 Stellplätzen vorsieht.
43 
Das von Modus Consult im Juni 2012 erstellte Schalltechnische Gutachten kam zwar im Rahmen der Untersuchung des Verkehrslärms zu dem Ergebnis, dass der durch den Verbrauchermarkt erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine wahrnehmbare Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten, zu denen auch die Wohnungen der Antragsteller gehören, auslöse, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Zu demselben Ergebnis gelangt auch die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 649 „Südlich der Postwiesenstraße“ - Erläuterungsbericht - des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein vom September 2014 (im Folgenden: Erläuterungsbericht Koehler & Leutwein).
44 
Anderes gilt indessen für die Geräuscheinwirkungen des vorgesehenen Verbrauchermarkts. Die Untersuchungen hätten - so die Gutachter von Modus Consult - gezeigt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete durch das im Sondergebiet zulässige Vorhaben ohne weitere Schallschutzmaßnahmen nicht eingehalten würden. Zu diesem Befund gelangt auch der Erläuterungsbericht Koehler & Leutwein. In dieser Untersuchung wird gleichfalls eine deutliche Überschreitung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsehe. Diese Ergebnisse belegen, dass sich die Immissionssituation für die in einem reinen Wohngebiet ansässigen Antragsteller durch den planungsrechtlich zulässigen Verbrauchermarkt jedenfalls mehr als nur geringfügig zu ihren Lasten verändert. Damit werden sie in einem abwägungsbeachtlichen privaten Belang betroffen, der ihnen ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verleiht. Denn für die Bejahung der Antragsbefugnis nach den eingangs dargestellten Maßgaben kommt es nicht darauf an, dass gesundheitsgefährdende Immissionen weder nach dem Schalltechnisches Gutachten von Modus Consult noch nach dem von den Antragstellern vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung von Koehler & Leutwein im Raum stehen. Ebenso wenig ist für die Zuerkennung der Antragsbefugnis maßgebend, dass nach beiden Gutachten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete durch Schallschutzmaßnahmen im Ergebnis eingehalten werden können.
45 
4. Gegen das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses bestehen keine Bedenken.
46 
Nach der Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031). Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor. Zwar wurde für den Verbrauchermarkt im festgesetzten Sondergebiet die entsprechende Baugenehmigung erteilt. Diese ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Auch wurde das Vorhaben noch nicht verwirklicht.
47 
II. Die danach zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind jedoch unbegründet.
48 
1. Der Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ leidet nicht an Form-und Verfahrensmängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
49 
a) Der angefochtene Bebauungsplan konnte als Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind erfüllt.
50 
aa) Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
51 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; Urt. des Senats v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 20014, 183). Das ist hier der Fall.
52 
Nach der Planbegründung bezweckt der Bebauungsplan - in Änderung des Vorgängerbebauungsplans „Postwiesenstraße II“ - zum einen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts. Ziel der Planung ist zum anderen eine geordnete Arrondierung der Wohnbebauung westlich des Geltungsbereiches im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung des Markts. Hierzu soll im Westen des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, welches die bestehende Baustruktur angemessen berücksichtigt.
53 
bb) Auch die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind gegeben. Der Bebauungsplan umfasst ein Gebiet von ca. ca. 0,8 ha m² und bleibt damit deutlich unter der in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannten Grenze von 20.000 m².
54 
cc) Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen nicht vor. Durch den Bebauungsplan wird insbesondere keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderten.
55 
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG gehören zu den Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
56 
Die Anlage 1 zum UVPG enthält in Nr. 18 eine Aufzählung von Bauvorhaben, für die im bisherigen Außenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird, und bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen ist. In Betracht kommt vorliegend allein eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG. Diese betrifft zwar den Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² bis weniger als 5.000 m². Mit dem angefochtenen Bebauungsplan wird jedoch kein Bebauungsplan für eine Fläche aufgestellt, die bisher dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen war. Denn der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“ war bis zu dessen Erlass Teil des Bebauungsplans „Postwiesenstraße II“ der Antragsgegnerin vom 16.12.1997.
57 
(2) Eine UVP-Pflicht lässt sich auch nicht aus § 17 UVPG oder etwa daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin einen Umweltbericht hat erstellen lassen. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird, wenn Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f UVPG im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UVPG entfällt abweichend von Satz 1 eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird. § 17 Abs. 1 UVPG begründet damit keine UVP-Pflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, sondern setzt sie voraus.
58 
Aus § 2 Abs. 4 BauGB ergibt sich nichts anderes. Mit dieser durch das EAG Bau 2004 in das Baugesetzbuch eingefügten Vorschrift wurde die allgemeine Umweltprüfung für Bauleitpläne eingeführt, die die im Einzelfall vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzt (vgl. Krautzberger, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 315 f.). Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Bebauungspläne erforderlich ist, wird auch weiterhin durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i.V.m. der Anlage 1 bestimmt (Krautzberger, a.a.O., Rn. 314). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu Recht nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt hat, besagt damit nichts über die Frage, ob für die Bauleitplanung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Bestimmungen des UVPG bestand (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - UPR 2015, 232).
59 
dd) Die Festlegung, dass Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ohne Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) im beschleunigten Verfahren erlassen werden können, begegnet mit Blick auf die Art. 3 der Richtlinie 2001/41/EG vom 21.7.2001 (Plan-UP-Richtlinie) keinen unionsrechtlichen Bedenken (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014- 4 BN 12.14 - NVwZ 2015, 161; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - VBlBW 2015, 343 - jeweils in Auseinandersetzung mit EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097).
60 
ee) Der Bebauungsplan verstößt schließlich auch nicht gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
61 
In der am 3.5.2013 in der „Pforzheimer Zeitung“ erfolgten ortsüblichen Bekanntmachung über die am 17.4.2013 beschlossene Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erfolgt und in diesem eine Umweltprüfung in Form eines Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich ist. Dies genügt den Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Denn die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB ist nicht oder jedenfalls nicht allein dem Verfahrensschritt der Aufstellung des Bebauungsplan zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch ist dies nicht zwingend. Vielmehr hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zu dessen Abschluss durch den Satzungsbeschluss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - ESVGH 63, 221).
62 
b) Die Bekanntmachung der angefochtenen Satzung genügt entgegen der Meinung der Antragsteller den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB und begründet damit keinen nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch ohne Rüge -beachtlichen Verfahrensfehler.
63 
Der „Hinweiszweck“ der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB erfordert, dass sich - insoweit vergleichbar den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB -die Bekanntmachung auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen muss und diesen hinreichend kenntlich zu machen hat. Gefordert ist eine ausreichende Individualisierung des Bebauungsplans. Dabei muss der bei der Bekanntmachung verwendete Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten. Er muss nur geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.76 -; Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). An die Bekanntmachung einer Satzung nach § 10 Abs. 3 BauGB sind nicht die Anforderungen zu stellen, die für die Anstoßfunktion nach § 3 Abs. 2 BauGB gelten.
64 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze genügt die Bekanntmachung den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB. Aufgrund der Angaben in der öffentlichen Bekanntmachung und der Bezeichnung des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“ ist es den Normadressaten ohne weiteres möglich, die Satzung nebst Planzeichnung mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Gemeinde aufzufinden und einzusehen.
65 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Fehlern.
66 
a) Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
67 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 -BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren, sowie Bebauungspläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 -BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
68 
Die Antragsgegnerin bezweckt nach der Begründung zum Bebauungsplan zum einen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts, um die Nahversorgung der Bevölkerung in der Pforzheimer Südweststadt zu verbessern. Hierbei sei die zentrale Lage des Standorts in der Südweststadt ebenso von Vorteil wie die gute ÖPNV-Anbindung. Ziel der Planung ist zum anderen eine geordnete Arrondierung der Wohnbebauung westlich des Geltungsbereiches im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung des Markts. Nach der Begründung soll hierzu im Westen des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, welches die bestehende Baustruktur angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus sei es wesentliches Ziel, den Charakter des Stadtquartiers als Wohngebiet zu erhalten. Davon, dass der Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrte oder der Förderung von Zielen diente, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, kann in Anbetracht dieser in sich schlüssigen städtebaulichen Erwägungen keine Rede sein.
69 
b) Der angefochtene Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Ziele der Raumordnung.
70 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2006 - 4 B 75.05 - NVwZ 2006, 932; Beschl. v. 15.6.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226 Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - DVBl 2013, 384; Urt. v. 21.9.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Die Ziele der Raumordnung enthalten danach Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Unter Beachtung dieser Maßgaben kann die Gemeinde allerdings die in einem Ziel der Raumordnung und Landesplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform ausgestalten und die Wahlmöglichkeiten ausschöpfen, die ihr dabei zu Gebote stehen. Diesen raumordnungsrechtlichen Anforderungen an die Bauleitplanung wird der streitgegenständliche Bebauungsplan gerecht.
71 
aa) Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, legt in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Ziele der Raumordnung für die Ansiedlung u.a. großflächiger Einzelhandelsbetriebe fest. Hierzu gehören insbesondere das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot, das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot (Plansatz 3.3.7; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357; Urt. v. 4.7.2012 - 3 S 351/11 - BauR 2013, 425 [bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 2.5.2013 - 4 B 59.12 - juris]). Ausgehend von der zentralörtlichen Einordnung der Antragsgegnerin als Oberzentrum im Verdichtungsraum (vgl. LEP Plansätze 2.2.1 u. 2.5.8) liegt ein Verstoß des angefochtenen Bebauungsplans gegen diese Ziele der Raumordnung nicht vor.
72 
(1) Die Antragsteller meinen, in der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA Beratung und Management GmbH vom Juni 2012 für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (Betriebstyp Vollsortimenter) - im Folgenden CIMA 2012 - an der Postwiesenstraße würden die Verhältnisse in Bezug auf eine Gefährdung der vorhandenen sehr guten Einzelhandelsversorgung vor allem mit kleinflächigen Spezialanbietern im Bereich Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen „verniedlicht“. Die Ausführungen zur Beurteilung der städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit seien lediglich abstrakt gehalten. Die konkreten Auswirkungen eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit den entsprechenden Spezialabteilungen und der damit verbundenen Magnetwirkung würden zu deutlich höheren Umsatzverteilungen führen und damit zwangsläufig die Schließung einiger kleinflächiger Spezialgeschäfte in den umliegenden Bereichen zur Folge haben. Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße sei nicht geeignet, die aufgezeigten Bedenken auszuräumen. Es werde lediglich die Verträglichkeit des Markts, nicht jedoch gerade die städtebauliche Erforderlichkeit belegt.
73 
(2) Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
74 
Die Einwendungen der Antragsteller beruhen in erster Linie darauf, dass die Antragsteller die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben nach 1 Abs. 4 BauGB gleichsetzen. Dies ist indessen unzulässig. Denn die Beurteilungsmaßstäbe sind - wie sich aus den Ausführungen unter II. 2. a) und b) ergibt -keinesfalls identisch, wenn auch gewisse Verzahnungen zwischen diesen beiden bauleitplanerischen Bestimmungen bestehen.
75 
Ferner sind die gegen die Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012 erhobenen Vorwürfe nicht nachvollziehbar. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse untersucht eingehend das Einzugsgebiet des geplanten Lebensmittelmarkts an der Postwiesenstraße, dessen Kaufkraftpotential sowie die Angebotssituation im Stadtteil Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen der Antragsgegnerin (Dillweißenstein, Sonnenhof und Sonnenberg sowie Au). Sie kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Nahversorgungssituation eine deutliche Unterversorgung für den Stadtteil Südweststadt festzustellen und die Postwiesenstraße grundsätzlich als wirtschaftlich tragfähiger Einzelhandelsstandort für einen marktgängigen Lebensmittelvollsortimenter einzustufen sei. Im Weiteren werden die Auswirkungen des geplanten Lebensmittelmarkts mit Blick auf die genannten raumordnungsrechtlichen Ziele des Kongruenzgebots, des Beeinträchtigungsverbots und des städtebaulichen Integrationsgebots unter Berücksichtigung des Stadtteils Südweststadt, den angrenzenden Stadtteilen und der Gesamtstadt Pforzheim beurteilt. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse kommt insoweit zu der abschließenden Feststellung, dass der geplante Lebensmittelmarkt den städtebaulichen sowie den raumordnerischen Zielsetzungen entspreche, eine verbrauchernahe Versorgung der Wohnbevölkerung zu gewährleisten. Negative Auswirkungen gegenüber den zentralen Versorgungsbereichen, die im Märkte- und Zentrenkonzept der Stadt Pforzheim abgegrenzt worden seien, seien nicht vorhanden. Das Marktgebiet beschränke sich auf den Pforzheimer Stadtteil Südweststadt. Nennenswerte Kaufkraftzuflüsse von außerhalb der Stadt Pforzheim bzw. des Nahbereiches Pforzheim seien beim untersuchten Projektstandort nicht zu erwarten. Eine Verletzung des Kongruenzgebots könne ausgeschlossen werden. Da im gesamten Stadtteil Südweststadt kein vergleichbarer Anbieter im Lebensmittelmarktsegment vorhanden sei, gebe es keine unmittelbaren Wettbewerbswirkungen gegenüber dem Einzelhandelsbestand in diesem Stadtteil. Mögliche Umsatzumverteilungseffekte gegenüber Einkaufslagen außerhalb des Stadtteils Südweststadt träten in der Gesamtheit nur in einem geringen Umfange (max. 3 - 4 %) auf. Eine Verletzung des Beeinträchtigungsverbots sei nicht nachweisbar. Ferner befinde sich der Planstandort in einer städtebaulich vollständig integrierten Lage und sei im Wesentlichen auf das nahversorgungsrelevante Sortiment „Lebensmittel“ für die Wohnbevölkerung des Stadtteils Südweststadt ausgerichtet.
76 
Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Untersuchungen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen sieht der Senat auch in Ansehung der Kritik der Antragsteller keinen Anlass, die Tragfähigkeit der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012 in Frage zu stellen.
77 
Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße bestätigt im Ergebnis die Beurteilung der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012. Die Behauptung der Antragsteller, der Gutachter beurteile den großflächigen Lebensmittelvollsortimenter nur dann als standortgerecht dimensioniert, wenn nicht ausschließlich auf die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (500 m) abgestellt werde, trifft nicht zu. Um zu beurteilen, ob das Vorhaben standortgerecht dimensioniert ist, seien - so der Gutachter - die zu erwartenden Umsätze mit der Kaufkraft im Umfeld des Planstandortes zu vergleichen. Unter dem Aspekt des Ziels einer möglichst flächendeckenden Nahversorgung wäre es ideal, wenn jeder Lebensmittelbetrieb so dimensioniert wäre, dass er gerade die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (etwa 500 Meter Luftlinie) versorgen würde. In der Realität werde allerdings dieser Idealfall - auch bei Neuansiedlungen - häufig nicht zu realisieren sein. Insofern sei die Frage der standortgerechten Dimensionierung nicht schon dann zu verneinen, wenn der Umsatz im Planvorhaben über die Kaufkraft im 500 Meter-Umkreis hinausgehe. Diese Ausführungen zeigen, dass für den Gutachter die standortgerechte Dimensionierung des Planvorhabens gerade nicht mit der Frage „steht und fällt“, ob auf einen fußläufigen Einzugsbereich von etwa 500 m oder 1000 m abzustellen ist.
78 
bb) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist auch insoweit zu verneinen, als die im Kapitel 9.2 festgelegten raumordnerischen Ziele und Grundsätze des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald vom 12.5.2004 (bekanntgemacht am 21.3.2005) in der geänderten Fassung vom 17.7.2009 (bekanntgemacht am 3.9.2010) betreffend Einzelhandelsgroßprojekte in Rede stehen. Die vorgenannten Ausführungen gelten hier entsprechend.
79 
c) Die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
80 
aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
81 
Die Festsetzung von Gebieten für den großflächigen Einzelhandel ist grundsätzlich nach § 11 Abs. 2 BauGB als Sondergebiet möglich. Denn solche Gebiete unterscheiden sich von den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO im Sinne des § 11 Abs. 1 BauGB wesentlich (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 BauNVO, Rn. 125). Im vorliegenden Fall wurde im Bebauungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ mit einer maximalen Verkaufsflächenzahl von 1.400 m² festgesetzt (zum Begriff der Großflächigkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - NVwZ 2006, 452). Damit ist ferner dem Gebot der Zweckbestimmung und der Festsetzung der Art der Nutzung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) genügt. An der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit bestehen gleichfalls keine Zweifel.
82 
d) Die auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgte Festsetzung eines bedingten Baurechts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
83 
Ziffer 1.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen hat folgenden Wortlaut:
84 
„Mit dem Satzungsbeschluss werden gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zeitlich gestaffelt die Planteile 1 und 2 nach folgenden Maßgaben festgesetzt:
85 
Zunächst werden die zeichnerischen Festsetzungen gemäß Planteil 1 festgesetzt, allerdings nur bis zum Eintreten der nachstehenden auflösenden Bedingung. Erst sobald die nachstehende auflösende Bedingung eintritt, gelten an Stelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 automatisch Kraft des Satzungsbeschlusses die zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 2.
86 
Die auflösende Bedingung tritt ein, sobald die Stadt Pforzheim öffentlich nach den Vorgaben der Bekanntmachungssatzung unter Bezugnahme auf die Festsetzung 1.2 zum bedingten Baurecht bekannt macht, dass ab dem Tag, der auf das Datum der Bekanntmachung folgt, anstelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 die des Planteils 2 in Kraft treten.
87 
Die Stadt Pforzheim veranlasst die Bekanntmachung, wenn die festsetzungsgemäße Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt nach ihrer erstmaligen Errichtung für die Dauer von einem vollen Jahr nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, d.h. ein Lebensmittelvollsortimentmarkt im SO seit der baulichen Fertigstellung bzw. seit der Schließung während 365 Kalendertagen nicht für die öffentliche Kundschaft geöffnet war; mehrere eventuelle kürzere Schließungszeiträume innerhalb eines Rahmenzeitraums von 3 Jahren werden dabei für die Berechnung des Jahreszeitraums zusammengerechnet.
88 
In dem Sonderfall, in dem die festsetzungsgemäße Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt deshalb nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, weil der zulässigerweise errichtete Lebensmittel-Vollsortimentmarkt durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse seiner Verkaufsfläche gegenständlich zerstört worden ist und der Grundstückseigentümer innerhalb eines Jahres nach dem außergewöhnlichen Ereignis schriftlich gegenüber der Stadt Pforzheim erklärt, dass er beabsichtigt den Markt wieder aufbauen und betreiben zu lassen, veranlasst die Stadt Pforzheim vom vorigen Absatz abweichend die Bekanntmachung erst, wenn seit dem vorgenannten außergewöhnlichen Ereignis 3 Jahre verstrichen sind.“
89 
Diese Festsetzungen enthalten ein auflösend bedingtes Baurecht, das den Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB genügt.
90 
Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt weiter, dass die Folgenutzung festgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
91 
aa) Der Bebauungsplan sieht vor, dass die zunächst festgesetzte Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt bei Eintritt näher bezeichneter Umstände unzulässig wird und in diesem Fall eine - im vorliegenden Fall hinreichend bestimmte - Folgenutzung, nämlich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets eintritt. Für die zunächst festgesetzte Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt besteht - wie den Erwägungen zur Erforderlichkeit des Bebauungsplans zu entnehmen ist - ein zureichender städtebaulicher Grund (zu diesem Erfordernis Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 240; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 241b). Für die Folgenutzung gilt dies gleichermaßen, deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9a BauGB i.V.m. § 1 und § 4 BauNVO ergibt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.2010 - 4 BN 24.10 - BauR 2011, 803).
92 
bb) Die Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplans über bauliche oder sonstige Nutzungen und Anlagen in Bezug auf deren Zulässigkeit ist im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB vom „Eintritt bestimmter Umstände“ abhängig. § 9 Abs. 2 BauGB beschreibt nicht, wie diese Umstände beschaffen sein müssen. Da Festsetzungen im Bebauungsplan insgesamt städtebaulich begründet sein müssen, gilt dies jedoch auch für die in Betracht kommenden Umstände (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 240l). Dieser Voraussetzung ist hier genügt. Die Vermeidung der Folgen eines Nichtaufnahme oder der Aufgabe der Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt und einer unerwünschten Folgenutzung ist gerade mit Blick auf die durch Wohnnutzung geprägte Umgebung und dem Ziel des Bebauungsplans, eine verbrauchernahe Versorgung in diesem Umfeld zu gewährleisten, ein städtebaulich legitimes Ziel.
93 
cc) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Festsetzungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift auf „besondere Fälle“ beschränkt. Damit soll berücksichtigt werden, dass die nach § 9 Abs. 2 mögliche Befristung und Bedingung der Zulässigkeit der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen und Anlagen nicht generell, sondern nur – in besonderen Fällen – getroffen werden können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 15/2250, S. 49). Mit dieser Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass die von dieser Vorschrift eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten nicht generell in allen Bebauungsplangebieten und für alle dort vorgesehenen Nutzungen und Anlagen zulässig sind; es müssen vielmehr besondere Fälle gegeben sein, die sich von der allgemeinen Situation der Aufstellung von Bebauungsplänen abgrenzen (Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 241; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 241p). Erforderlich ist somit das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.7.2011 - 2 D 59/09.NE - BauR 2011, 1943; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, § 9 Rn. 166; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, § 9 Rn. 85; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 241). Die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen städtebaulichen Ausnahmesituation dürfen jedoch nicht überspannt werden, um zu vermeiden, dass das Instrument des „bedingten Baurechts“ in der Praxis kaum einmal zum Einsatz gebracht werden kann und die neue Regelung damit „leer läuft“. Vor diesem Hintergrund ist ein „besonderer Fall“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmen, wenn die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung besser mit einer Befristung oder Bedingung zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne solche Einschränkung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.10.2011 - 2 D 132/09 - juris).
94 
Nach Maßgabe dessen ist ein „besonderer Fall“ vorliegend zu bejahen. Die Umgebungsbebauung des festgesetzten Sondergebiets für einen Verbrauchermarkt ist nahezu ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt. Der Verbrauchermarkt ist insoweit darauf abgestimmt, als seine städtebauliche Rechtfertigung in der verbrauchernahen Versorgung gerade dieser Wohngebiete besteht. Dieses Ziel und die wohngebietsverträgliche Nutzungskonzeption ist an den Verbrauchermarkt gebunden. Um in dieser konkreten städtebaulichen Situation für den in der Festsetzung als auflösende Bedingung bestimmten Fall eine gebietsverträgliche Folgenutzung zu gewährleisten, bietet sich das bedingte Baurecht zur planerischen Bewältigung geradezu an.
95 
d) Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Abwägungsgebot.
96 
Das Abwägungsgebot verlangt in materieller Hinsicht, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris; Urt. v. 8.12.2014 - 8 S 1400/12 - juris; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Nach Maßgabe dessen ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
97 
aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen durch den geplanten Lebensmittel-Vollsortimentmarkt keine fehlerhafte Abwägung vor.
98 
Die Antragsgegnerin hat - wie bereits unter I. 3. ausgeführt - zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch einen nach dem Bebauungsplan in dem Sondergebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zu erwarten sind, ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten von Modus Consult erstellen lassen.
99 
(1) Das Schalltechnische Gutachten vom Juni 2012 kommt hinsichtlich des Gewerbelärms an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen zu dem Ergebnis, dass mit aktiven Schallschutzmaßnahmen wie einer Überdachung des Parkplatzes sowie zusätzlichen Wandscheiben zur Postwiesenstraße hin und unter Zugrundelegung einer Ladenöffnungszeit von 7.00 bis 21.30 Uhr sowie bestimmter Warenanlieferungszeiten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den besonders geräuschsensiblen Immissionsorten eingehalten werden. Die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) von 50 d(B)A und für den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) von 35 d(B)A würden unter Beachtung der vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen auf den Grundstücken der Antragsteller eingehalten werden. Ferner trete keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Anlage auf. Organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms seien nicht erforderlich.
100 
Zu demselben Ergebnis gelangt die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein. Eine deutliche Überschreitung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte wird in dieser Untersuchung nur für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsehe. Bei Berücksichtigung von aufwändigen Schallschutzmaßnahmen, wie der Einhausung der Anlieferung, der nahezu vollständigen Überdachung des Parkplatzbereichs sowie der geschlossenen Wandscheiben um den gesamten Parkplatz mit Öffnungen nur im Bereich der Ein-und Ausfahrten, werde eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (gerade noch) vermieden. Die Schalltechnische Untersuchung von Koehler & Leutwein stellt im Rahmen ihrer Plausibilitätsüberprüfung ferner fest, dass das schalltechnische Gutachten von Modus Consult auch im Hinblick auf den Betrieb des Parkplatzes im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Es habe hierbei einen Betrieb zwischen 7:00 und 22:00 Uhr angenommen und damit im Rahmen seiner Gewerbelärmbeurteilung auch verspätete Kunden und Angestellte berücksichtigt.
101 
Auf der Grundlage dieser schalltechnischen Untersuchungen und Ergebnisse ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zulassenden Sondergebietsfestsetzung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin die Abwägung bezüglich des zu erwartenden Gewerbelärms nicht allein darauf verengt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete eingehalten werden können. Sie hat im Rahmen der Abwägung in diesem Zusammenhang vielmehr gerade darauf hingewiesen, dass die Betrachtung des Gewerbelärms nicht lediglich anhand der TA Lärm erfolge. Allerdings sei vor dem Hintergrund der bestehenden Unterversorgung des Gebiets in der Abwägung dem öffentlichen Interesse an der Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimentmarkts Vorrang einzuräumen. Die mit der Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt angestrebte Verbesserung der Nahversorgung überwiege insoweit die privaten Belange der Antragsteller. Die Antragsgegnerin hat damit in Abwägung mit dem privaten Interesse der Antragsteller, von jeglicher Lärmzunahme verschont zu bleiben, dem gemeinwohlorientierten Planungsziel mit Blick auf die mögliche Sicherstellung der für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte den Vorzug gegeben. Diese Entscheidung bewegt sich im Rahmen der der Antragsgegnerin zukommenden planerischen Gestaltungsfreiheit und gibt damit keinen Anlass zur rechtlicher Beanstandung.
102 
(2) Soweit die Antragsteller eine Zunahme des Verkehrslärms befürchten, ist die Antragsgegnerin nicht nur ihrer Ermittlungspflicht (§ 2 Abs. 3 BauGB) durch Erstellung eines Verkehrsgutachtens nachgekommen, sondern hat diesen Belang auch im Rahmen ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Hierbei ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis des von Modus Consult erstellten Schalltechnischen Gutachtens der durch den Verbrauchermarkt erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine erhebliche Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten der Antragsteller auslöst. Das Gutachten kommt, wie ausgeführt, zu dem Ergebnis, dass keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straße eintrete, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Die Untersuchung von Koehler & Leutwein hat diesen Befund bestätigt.
103 
bb) Der Antragsgegnerin ist ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vorzuwerfen.
104 
Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Beschl. v. 8.11.2006 - 4 BN 32.06 -, juris; Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45; Beschl. v. 14.7.1994 - 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.2.2011 - 2 D 36/09.NE - BauR 2012, 210; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 590).
105 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Ergebnisse der eingeholten schalltechnischen Gutachten von Modus Consult davon ausgehen, dass die durch das mit dem angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Fragen im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden können. Ferner hat die Antragsgegnerin zutreffend angenommen, dass nach den im Gutachten vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen insbesondere sichergestellt werden kann, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete auf den Grundstücken der Antragsteller eingehalten werden. Die tatsächliche Umsetzbarkeit wird im vorliegenden Fall durch die der Bauherrengemeinschaft bereits erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Verbrauchermarkts mit den zur Gewährleistung der vorgenannten Immissionsrichtwerte beigefügten Auflagen erwiesen. In den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten ergänzenden Erläuterungen zur schalltechnischen Untersuchungen vom 24.7.2014, vom 30.7.2014 und vom 24.10.2014 legen die Gutachter von Modus Consult ferner dar, dass auch bei Berücksichtigung der bislang nicht betrachteten Lärmimmissionen durch den Warnton bei rückwärtsfahrenden Lkws, durch Kühlaggregate und vergleichbare Geräte an den Lkws sowie der Ein- und Ausstapelungsvorgänge der Einkaufswagen die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat deshalb in seinem Beschluss vom 29.1.2015 unter Berücksichtigung aller Gutachten und der weiteren Erläuterungen hierzu entschieden, dass das nunmehr genehmigte Vorhaben alle Vorgaben zur Lärmminderung berücksichtige. Auf der Planungsebene bedurfte es daher entgegen der Ansicht der Antragsteller keiner Festsetzungen zur Andienung des Backshops und des Lebensmittelmarkts, zu den Ladenöffnungszeiten oder zu den Betriebszeiten des Parkplatzes, um einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung zu vermeiden.
106 
cc) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat auch im Übrigen alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt und diese in die Abwägung eingestellt. Insbesondere hat er dabei auch die Einwendungen der Antragsteller berücksichtigt und sich, wie die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Abwägungssynopse zeigt, ausführlich mit diesen Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt. Der Synopse ist ferner zu entnehmen, aus welchen Gründen der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Einwendungen und Belangen der Antragsteller in der Abwägung nicht den Vorzug gegeben hat.
107 
dd) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt schließlich auch kein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtung zu konsistentem Verhalten vor.
108 
Mit Blick auf den in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB aufgeführten Belang, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen sind, hat sich die Gemeinde grundsätzlich zu ihren selbst formulierten Zielen konsistent zu verhalten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wäre dann anzunehmen, wenn sich die Antragsgegnerin einerseits zur Begründung ihres Bebauungsplans auf das Märkte- und Zentrenkonzept beriefe, aber andererseits gleichzeitig hiervon abweichende oder dem formulierten Planungsziel widersprechende Festsetzungen treffen würde (vgl. zur Konsistenz etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - ZfBR 2015, 163; Urt. v. 1.8.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.2010 - 2 D 74/08.NE - BauR 2011, 973). Das ist jedoch nicht der Fall.
109 
Das Märkte- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2005 wurde im Jahre 2010 durch die CIMA Beratung + Management GmbH fortgeschrieben (vgl. Fortschreibung des Märkte- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2005, November 2010/Ergänzung Januar 2013). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass in der Pforzheimer Südweststadt ein vergleichsweise geringer Einzelhandelsbesatz besteht und im Food-Bereich stark unterdurchschnittlich ist. Hinsichtlich der Nahversorgungssituation wurde eine deutliche Unterversorgung für den Stadtteil Südweststadt konstatiert.
110 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Märkte- und Zentrenkonzepts mangels Flächenverfügbarkeit das Plangebiet nicht als konkreter Potentialstandort für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts identifiziert worden sei. Deshalb sei als „flankierende Maßnahme“ die Prüfung von „Kleinflächenkonzepten bzw. „mobilen Versorgungseinrichtungen" vorgeschlagen worden. Diese Konzepte stellten allerdings keinen „vollwertigen“ Ersatz für einen Lebensmittelvollsortimenter dar, welcher aktuell am Standort Postwiesenstraße wohngebietsnah in einer zentralen Lage innerhalb des Stadtteils Südweststadt angesiedelt werden solle. Diese Situation habe sich durch die zwischenzeitliche Flächenverfügbarkeit geändert. Auf einer zentral im Stadtteil gelegenen, privaten Grundstücksfläche bestehe ein konkreter Ansiedlungswunsch für einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt. Die ergänzte „Markt- und Verträglichkeitsanalyse für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimentsmarktes (Betriebstyp Vollsortimenter) an der Postwiesenstraße" der CIMA Beratung + Management GmbH von Juni 2012 habe ergeben, dass der geplante Nahversorgungsmarkt der im öffentlichen Interesse liegenden Aufwertung der Versorgung des Stadtteils diene und hiermit einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung der Nah- und Grundversorgung im Stadtteil Südweststadt leiste. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse habe ferner dargelegt, dass ein Lebensmittelvollsortimentmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² zzgl. eines Backshops mit einer Verkaufsfläche von ca. 40 m² in der Gesamtheit raumordnerisch verträglich sei. Der geplante großflächige Vollsortimentmarkt füge sich in das zentralörtliche Versorgungssystem ein. Die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns von Pforzheim oder anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung werde nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dies gelte insbesondere auch für den Standort Ludwigsplatz im Stadtteil Dillweißenstein. Durch die Beschränkung der Verkaufsflächen und der Sortimente werde der Einzugsbereich des Nahversorgungsmarktes im Wesentlichen auf die Pforzheimer Südweststadt begrenzt. Gleichzeitig werde die Möglichkeit für einen zeitgemäßen und tragfähigen Vollsortimentmarkt geschaffen. Städtebauliches Ziel sei es, eine dauerhafte Nahversorgung im Stadtteil sicherzustellen. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Markt- und Verträglichkeitsanalyse sei ferner nicht zu erwarten, dass der Markt mit seinen nahversorgungsrelevanten Sortimenten viele Innenstadtbesucher anziehe oder negative Auswirkungen auf die im Märkte- und Zentrenkonzept der Stadt Pforzheim abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche oder den Versorgungskern habe.
111 
Diese Erwägungen lassen einen Verstoß gegen Verpflichtung zu konsistentem Verhalten nicht erkennen. Auch die Markt- und Verträglichkeitsanalyse von CIMA 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben an der Postwiesenstraße im Einklang mit den planerischen Zielsetzungen der Stadt Pforzheim stehe, da es zu einer deutlichen Aufwertung der (Nah-) Versorgungssituation des Stadtteils beitrage und quasi als ein neuer zentraler Versorgungsstandort eingestuft werden könne. Die „Gutachterliche Stellungnahme zur durch B-Plan geplanten Ermöglichung der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße in der Südweststadt in Pforzheim“ von Dr. xxx vom 27.11.2013 bestätigt diese Einschätzung.
112 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss
vom 23. September 2015
115 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 45.000,-- EUR festgesetzt.
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin 1 ist unzulässig, die Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind zulässig, bleiben in der Sache aber ebenfalls ohne Erfolg.
31 
I. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind anders als der Antrag der Antragstellerin 1 zulässig.
32 
1. Die Normenkontrollanträge sind allerdings insgesamt statthaft. Die Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Normenkontrollanträge ist gewahrt. Denn der Bebauungsplan wurde am 24.2.2014 ortsüblich bekanntgemacht und die Normenkontrollanträge wurden am 3.6.2014 und somit innerhalb der Jahresfrist gestellt.
33 
2. Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags der Antragstellerin 1 steht jedoch § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Sie ist mit ihrem Vorbringen präkludiert. Denn die Antragstellerin 1 hat während der Auslegungsfrist vom 13.5. bis 21.6.2013 keine Einwendungen erhoben. Auf die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Rahmen der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses über die Offenlage am 3.5.2013 ordnungsgemäß hingewiesen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149/88; Urt. v. 18.11.20110 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181; Beschl. v. 27.5.2013 - 4 CN 28.13 - ZfBR 2013, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 -BauR 2010, 252). Soweit der vormalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller xxx unter Bezug auf seinen für die „Interessengemeinschaft Postwiesenstraße“ vorgelegten Schriftsatz vom 27.4.2012 am 14.6.2013 Einwendungen für die „Anlieger Postwiesenstraße u.a.“ erhoben hat, kann weder diesen Schriftsätzen noch den dem Senat vorliegenden weiteren Akten entnommen werden, welche Personen der Interessengemeinschaft angehören.
34 
Die Antragsteller 2 und 3 sind hingegen nicht prozessual präkludiert. Denn sie machen Einwendungen geltend, die sie bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben haben. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 2.11.2009, a.a.O.).
35 
3. Die Antragsteller 2 und 3 sind ferner antragsbefugt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; zur Antragsbefugnis bei Änderungen eines Bebauungsplans vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2014 - 5 S 302/13 -BauR 2015, 816). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209).
37 
a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Antragsteller 2 und 3 sind jedoch nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans und können sich daher nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum berufen.
38 
b) Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist daher, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753).
39 
Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -NVwZ 2004, 1120; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris). Private Belange sind in der Abwägung aber nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Beschl. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159; Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
40 
Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis machen die Antragsteller geltend, die Festsetzung eines Sondergebiets mit der besonderen Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft führe zu ihnen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen, und sehen eine Verletzung des Abwägungsgebots darin, dass ihr privates Interesse, von diesen Lärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, unzureichend gewürdigt worden sei.
41 
Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris; Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421; Urt. v. 10.4.2014 - 8 S 47/12 -BauR 2014, 2064). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungsbeachtlich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BRS 67 Nr. 19; Beschl. v. 17.2.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 257; zu den maßgeblichen Schwellenwerten der Gesundheitsgefährdung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 -ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421). Nach Maßgabe dessen haben die Antragsteller vorliegend eine mögliche Rechtsverletzung hinreichend geltend gemacht.
42 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch einen nach dem Bebauungsplan in dem SO-Gebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zu erwarten sind, ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten erstellen lassen. Beurteilungsgrundlage für das Schalltechnische Gutachten ist ein Planungskonzept, das einen Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² und einen Backshop mit 40 m² Verkaufsfläche bei einer Gebäudegrundfläche von ca. 2.000 m² sowie einen Kundenparkplatz mit zwei Zufahrten von der Postwiesenstraße und mit ca. 86 Stellplätzen vorsieht.
43 
Das von Modus Consult im Juni 2012 erstellte Schalltechnische Gutachten kam zwar im Rahmen der Untersuchung des Verkehrslärms zu dem Ergebnis, dass der durch den Verbrauchermarkt erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine wahrnehmbare Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten, zu denen auch die Wohnungen der Antragsteller gehören, auslöse, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Zu demselben Ergebnis gelangt auch die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 649 „Südlich der Postwiesenstraße“ - Erläuterungsbericht - des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein vom September 2014 (im Folgenden: Erläuterungsbericht Koehler & Leutwein).
44 
Anderes gilt indessen für die Geräuscheinwirkungen des vorgesehenen Verbrauchermarkts. Die Untersuchungen hätten - so die Gutachter von Modus Consult - gezeigt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete durch das im Sondergebiet zulässige Vorhaben ohne weitere Schallschutzmaßnahmen nicht eingehalten würden. Zu diesem Befund gelangt auch der Erläuterungsbericht Koehler & Leutwein. In dieser Untersuchung wird gleichfalls eine deutliche Überschreitung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsehe. Diese Ergebnisse belegen, dass sich die Immissionssituation für die in einem reinen Wohngebiet ansässigen Antragsteller durch den planungsrechtlich zulässigen Verbrauchermarkt jedenfalls mehr als nur geringfügig zu ihren Lasten verändert. Damit werden sie in einem abwägungsbeachtlichen privaten Belang betroffen, der ihnen ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verleiht. Denn für die Bejahung der Antragsbefugnis nach den eingangs dargestellten Maßgaben kommt es nicht darauf an, dass gesundheitsgefährdende Immissionen weder nach dem Schalltechnisches Gutachten von Modus Consult noch nach dem von den Antragstellern vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung von Koehler & Leutwein im Raum stehen. Ebenso wenig ist für die Zuerkennung der Antragsbefugnis maßgebend, dass nach beiden Gutachten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete durch Schallschutzmaßnahmen im Ergebnis eingehalten werden können.
45 
4. Gegen das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses bestehen keine Bedenken.
46 
Nach der Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031). Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor. Zwar wurde für den Verbrauchermarkt im festgesetzten Sondergebiet die entsprechende Baugenehmigung erteilt. Diese ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Auch wurde das Vorhaben noch nicht verwirklicht.
47 
II. Die danach zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind jedoch unbegründet.
48 
1. Der Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ leidet nicht an Form-und Verfahrensmängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
49 
a) Der angefochtene Bebauungsplan konnte als Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind erfüllt.
50 
aa) Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
51 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; Urt. des Senats v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 20014, 183). Das ist hier der Fall.
52 
Nach der Planbegründung bezweckt der Bebauungsplan - in Änderung des Vorgängerbebauungsplans „Postwiesenstraße II“ - zum einen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts. Ziel der Planung ist zum anderen eine geordnete Arrondierung der Wohnbebauung westlich des Geltungsbereiches im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung des Markts. Hierzu soll im Westen des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, welches die bestehende Baustruktur angemessen berücksichtigt.
53 
bb) Auch die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind gegeben. Der Bebauungsplan umfasst ein Gebiet von ca. ca. 0,8 ha m² und bleibt damit deutlich unter der in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannten Grenze von 20.000 m².
54 
cc) Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen nicht vor. Durch den Bebauungsplan wird insbesondere keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderten.
55 
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG gehören zu den Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
56 
Die Anlage 1 zum UVPG enthält in Nr. 18 eine Aufzählung von Bauvorhaben, für die im bisherigen Außenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird, und bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen ist. In Betracht kommt vorliegend allein eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG. Diese betrifft zwar den Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² bis weniger als 5.000 m². Mit dem angefochtenen Bebauungsplan wird jedoch kein Bebauungsplan für eine Fläche aufgestellt, die bisher dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen war. Denn der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“ war bis zu dessen Erlass Teil des Bebauungsplans „Postwiesenstraße II“ der Antragsgegnerin vom 16.12.1997.
57 
(2) Eine UVP-Pflicht lässt sich auch nicht aus § 17 UVPG oder etwa daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin einen Umweltbericht hat erstellen lassen. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird, wenn Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f UVPG im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UVPG entfällt abweichend von Satz 1 eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird. § 17 Abs. 1 UVPG begründet damit keine UVP-Pflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, sondern setzt sie voraus.
58 
Aus § 2 Abs. 4 BauGB ergibt sich nichts anderes. Mit dieser durch das EAG Bau 2004 in das Baugesetzbuch eingefügten Vorschrift wurde die allgemeine Umweltprüfung für Bauleitpläne eingeführt, die die im Einzelfall vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzt (vgl. Krautzberger, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 315 f.). Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Bebauungspläne erforderlich ist, wird auch weiterhin durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i.V.m. der Anlage 1 bestimmt (Krautzberger, a.a.O., Rn. 314). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu Recht nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt hat, besagt damit nichts über die Frage, ob für die Bauleitplanung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Bestimmungen des UVPG bestand (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - UPR 2015, 232).
59 
dd) Die Festlegung, dass Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ohne Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) im beschleunigten Verfahren erlassen werden können, begegnet mit Blick auf die Art. 3 der Richtlinie 2001/41/EG vom 21.7.2001 (Plan-UP-Richtlinie) keinen unionsrechtlichen Bedenken (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014- 4 BN 12.14 - NVwZ 2015, 161; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - VBlBW 2015, 343 - jeweils in Auseinandersetzung mit EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097).
60 
ee) Der Bebauungsplan verstößt schließlich auch nicht gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
61 
In der am 3.5.2013 in der „Pforzheimer Zeitung“ erfolgten ortsüblichen Bekanntmachung über die am 17.4.2013 beschlossene Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erfolgt und in diesem eine Umweltprüfung in Form eines Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich ist. Dies genügt den Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Denn die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB ist nicht oder jedenfalls nicht allein dem Verfahrensschritt der Aufstellung des Bebauungsplan zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch ist dies nicht zwingend. Vielmehr hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zu dessen Abschluss durch den Satzungsbeschluss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - ESVGH 63, 221).
62 
b) Die Bekanntmachung der angefochtenen Satzung genügt entgegen der Meinung der Antragsteller den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB und begründet damit keinen nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch ohne Rüge -beachtlichen Verfahrensfehler.
63 
Der „Hinweiszweck“ der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB erfordert, dass sich - insoweit vergleichbar den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB -die Bekanntmachung auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen muss und diesen hinreichend kenntlich zu machen hat. Gefordert ist eine ausreichende Individualisierung des Bebauungsplans. Dabei muss der bei der Bekanntmachung verwendete Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten. Er muss nur geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.76 -; Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). An die Bekanntmachung einer Satzung nach § 10 Abs. 3 BauGB sind nicht die Anforderungen zu stellen, die für die Anstoßfunktion nach § 3 Abs. 2 BauGB gelten.
64 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze genügt die Bekanntmachung den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB. Aufgrund der Angaben in der öffentlichen Bekanntmachung und der Bezeichnung des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“ ist es den Normadressaten ohne weiteres möglich, die Satzung nebst Planzeichnung mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Gemeinde aufzufinden und einzusehen.
65 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Fehlern.
66 
a) Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
67 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 -BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren, sowie Bebauungspläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 -BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
68 
Die Antragsgegnerin bezweckt nach der Begründung zum Bebauungsplan zum einen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts, um die Nahversorgung der Bevölkerung in der Pforzheimer Südweststadt zu verbessern. Hierbei sei die zentrale Lage des Standorts in der Südweststadt ebenso von Vorteil wie die gute ÖPNV-Anbindung. Ziel der Planung ist zum anderen eine geordnete Arrondierung der Wohnbebauung westlich des Geltungsbereiches im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung des Markts. Nach der Begründung soll hierzu im Westen des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, welches die bestehende Baustruktur angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus sei es wesentliches Ziel, den Charakter des Stadtquartiers als Wohngebiet zu erhalten. Davon, dass der Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrte oder der Förderung von Zielen diente, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, kann in Anbetracht dieser in sich schlüssigen städtebaulichen Erwägungen keine Rede sein.
69 
b) Der angefochtene Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Ziele der Raumordnung.
70 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2006 - 4 B 75.05 - NVwZ 2006, 932; Beschl. v. 15.6.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226 Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - DVBl 2013, 384; Urt. v. 21.9.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Die Ziele der Raumordnung enthalten danach Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Unter Beachtung dieser Maßgaben kann die Gemeinde allerdings die in einem Ziel der Raumordnung und Landesplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform ausgestalten und die Wahlmöglichkeiten ausschöpfen, die ihr dabei zu Gebote stehen. Diesen raumordnungsrechtlichen Anforderungen an die Bauleitplanung wird der streitgegenständliche Bebauungsplan gerecht.
71 
aa) Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, legt in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Ziele der Raumordnung für die Ansiedlung u.a. großflächiger Einzelhandelsbetriebe fest. Hierzu gehören insbesondere das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot, das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot (Plansatz 3.3.7; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357; Urt. v. 4.7.2012 - 3 S 351/11 - BauR 2013, 425 [bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 2.5.2013 - 4 B 59.12 - juris]). Ausgehend von der zentralörtlichen Einordnung der Antragsgegnerin als Oberzentrum im Verdichtungsraum (vgl. LEP Plansätze 2.2.1 u. 2.5.8) liegt ein Verstoß des angefochtenen Bebauungsplans gegen diese Ziele der Raumordnung nicht vor.
72 
(1) Die Antragsteller meinen, in der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA Beratung und Management GmbH vom Juni 2012 für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (Betriebstyp Vollsortimenter) - im Folgenden CIMA 2012 - an der Postwiesenstraße würden die Verhältnisse in Bezug auf eine Gefährdung der vorhandenen sehr guten Einzelhandelsversorgung vor allem mit kleinflächigen Spezialanbietern im Bereich Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen „verniedlicht“. Die Ausführungen zur Beurteilung der städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit seien lediglich abstrakt gehalten. Die konkreten Auswirkungen eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit den entsprechenden Spezialabteilungen und der damit verbundenen Magnetwirkung würden zu deutlich höheren Umsatzverteilungen führen und damit zwangsläufig die Schließung einiger kleinflächiger Spezialgeschäfte in den umliegenden Bereichen zur Folge haben. Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße sei nicht geeignet, die aufgezeigten Bedenken auszuräumen. Es werde lediglich die Verträglichkeit des Markts, nicht jedoch gerade die städtebauliche Erforderlichkeit belegt.
73 
(2) Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
74 
Die Einwendungen der Antragsteller beruhen in erster Linie darauf, dass die Antragsteller die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben nach 1 Abs. 4 BauGB gleichsetzen. Dies ist indessen unzulässig. Denn die Beurteilungsmaßstäbe sind - wie sich aus den Ausführungen unter II. 2. a) und b) ergibt -keinesfalls identisch, wenn auch gewisse Verzahnungen zwischen diesen beiden bauleitplanerischen Bestimmungen bestehen.
75 
Ferner sind die gegen die Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012 erhobenen Vorwürfe nicht nachvollziehbar. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse untersucht eingehend das Einzugsgebiet des geplanten Lebensmittelmarkts an der Postwiesenstraße, dessen Kaufkraftpotential sowie die Angebotssituation im Stadtteil Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen der Antragsgegnerin (Dillweißenstein, Sonnenhof und Sonnenberg sowie Au). Sie kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Nahversorgungssituation eine deutliche Unterversorgung für den Stadtteil Südweststadt festzustellen und die Postwiesenstraße grundsätzlich als wirtschaftlich tragfähiger Einzelhandelsstandort für einen marktgängigen Lebensmittelvollsortimenter einzustufen sei. Im Weiteren werden die Auswirkungen des geplanten Lebensmittelmarkts mit Blick auf die genannten raumordnungsrechtlichen Ziele des Kongruenzgebots, des Beeinträchtigungsverbots und des städtebaulichen Integrationsgebots unter Berücksichtigung des Stadtteils Südweststadt, den angrenzenden Stadtteilen und der Gesamtstadt Pforzheim beurteilt. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse kommt insoweit zu der abschließenden Feststellung, dass der geplante Lebensmittelmarkt den städtebaulichen sowie den raumordnerischen Zielsetzungen entspreche, eine verbrauchernahe Versorgung der Wohnbevölkerung zu gewährleisten. Negative Auswirkungen gegenüber den zentralen Versorgungsbereichen, die im Märkte- und Zentrenkonzept der Stadt Pforzheim abgegrenzt worden seien, seien nicht vorhanden. Das Marktgebiet beschränke sich auf den Pforzheimer Stadtteil Südweststadt. Nennenswerte Kaufkraftzuflüsse von außerhalb der Stadt Pforzheim bzw. des Nahbereiches Pforzheim seien beim untersuchten Projektstandort nicht zu erwarten. Eine Verletzung des Kongruenzgebots könne ausgeschlossen werden. Da im gesamten Stadtteil Südweststadt kein vergleichbarer Anbieter im Lebensmittelmarktsegment vorhanden sei, gebe es keine unmittelbaren Wettbewerbswirkungen gegenüber dem Einzelhandelsbestand in diesem Stadtteil. Mögliche Umsatzumverteilungseffekte gegenüber Einkaufslagen außerhalb des Stadtteils Südweststadt träten in der Gesamtheit nur in einem geringen Umfange (max. 3 - 4 %) auf. Eine Verletzung des Beeinträchtigungsverbots sei nicht nachweisbar. Ferner befinde sich der Planstandort in einer städtebaulich vollständig integrierten Lage und sei im Wesentlichen auf das nahversorgungsrelevante Sortiment „Lebensmittel“ für die Wohnbevölkerung des Stadtteils Südweststadt ausgerichtet.
76 
Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Untersuchungen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen sieht der Senat auch in Ansehung der Kritik der Antragsteller keinen Anlass, die Tragfähigkeit der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012 in Frage zu stellen.
77 
Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße bestätigt im Ergebnis die Beurteilung der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012. Die Behauptung der Antragsteller, der Gutachter beurteile den großflächigen Lebensmittelvollsortimenter nur dann als standortgerecht dimensioniert, wenn nicht ausschließlich auf die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (500 m) abgestellt werde, trifft nicht zu. Um zu beurteilen, ob das Vorhaben standortgerecht dimensioniert ist, seien - so der Gutachter - die zu erwartenden Umsätze mit der Kaufkraft im Umfeld des Planstandortes zu vergleichen. Unter dem Aspekt des Ziels einer möglichst flächendeckenden Nahversorgung wäre es ideal, wenn jeder Lebensmittelbetrieb so dimensioniert wäre, dass er gerade die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (etwa 500 Meter Luftlinie) versorgen würde. In der Realität werde allerdings dieser Idealfall - auch bei Neuansiedlungen - häufig nicht zu realisieren sein. Insofern sei die Frage der standortgerechten Dimensionierung nicht schon dann zu verneinen, wenn der Umsatz im Planvorhaben über die Kaufkraft im 500 Meter-Umkreis hinausgehe. Diese Ausführungen zeigen, dass für den Gutachter die standortgerechte Dimensionierung des Planvorhabens gerade nicht mit der Frage „steht und fällt“, ob auf einen fußläufigen Einzugsbereich von etwa 500 m oder 1000 m abzustellen ist.
78 
bb) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist auch insoweit zu verneinen, als die im Kapitel 9.2 festgelegten raumordnerischen Ziele und Grundsätze des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald vom 12.5.2004 (bekanntgemacht am 21.3.2005) in der geänderten Fassung vom 17.7.2009 (bekanntgemacht am 3.9.2010) betreffend Einzelhandelsgroßprojekte in Rede stehen. Die vorgenannten Ausführungen gelten hier entsprechend.
79 
c) Die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
80 
aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
81 
Die Festsetzung von Gebieten für den großflächigen Einzelhandel ist grundsätzlich nach § 11 Abs. 2 BauGB als Sondergebiet möglich. Denn solche Gebiete unterscheiden sich von den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO im Sinne des § 11 Abs. 1 BauGB wesentlich (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 BauNVO, Rn. 125). Im vorliegenden Fall wurde im Bebauungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ mit einer maximalen Verkaufsflächenzahl von 1.400 m² festgesetzt (zum Begriff der Großflächigkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - NVwZ 2006, 452). Damit ist ferner dem Gebot der Zweckbestimmung und der Festsetzung der Art der Nutzung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) genügt. An der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit bestehen gleichfalls keine Zweifel.
82 
d) Die auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgte Festsetzung eines bedingten Baurechts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
83 
Ziffer 1.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen hat folgenden Wortlaut:
84 
„Mit dem Satzungsbeschluss werden gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zeitlich gestaffelt die Planteile 1 und 2 nach folgenden Maßgaben festgesetzt:
85 
Zunächst werden die zeichnerischen Festsetzungen gemäß Planteil 1 festgesetzt, allerdings nur bis zum Eintreten der nachstehenden auflösenden Bedingung. Erst sobald die nachstehende auflösende Bedingung eintritt, gelten an Stelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 automatisch Kraft des Satzungsbeschlusses die zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 2.
86 
Die auflösende Bedingung tritt ein, sobald die Stadt Pforzheim öffentlich nach den Vorgaben der Bekanntmachungssatzung unter Bezugnahme auf die Festsetzung 1.2 zum bedingten Baurecht bekannt macht, dass ab dem Tag, der auf das Datum der Bekanntmachung folgt, anstelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 die des Planteils 2 in Kraft treten.
87 
Die Stadt Pforzheim veranlasst die Bekanntmachung, wenn die festsetzungsgemäße Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt nach ihrer erstmaligen Errichtung für die Dauer von einem vollen Jahr nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, d.h. ein Lebensmittelvollsortimentmarkt im SO seit der baulichen Fertigstellung bzw. seit der Schließung während 365 Kalendertagen nicht für die öffentliche Kundschaft geöffnet war; mehrere eventuelle kürzere Schließungszeiträume innerhalb eines Rahmenzeitraums von 3 Jahren werden dabei für die Berechnung des Jahreszeitraums zusammengerechnet.
88 
In dem Sonderfall, in dem die festsetzungsgemäße Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt deshalb nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, weil der zulässigerweise errichtete Lebensmittel-Vollsortimentmarkt durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse seiner Verkaufsfläche gegenständlich zerstört worden ist und der Grundstückseigentümer innerhalb eines Jahres nach dem außergewöhnlichen Ereignis schriftlich gegenüber der Stadt Pforzheim erklärt, dass er beabsichtigt den Markt wieder aufbauen und betreiben zu lassen, veranlasst die Stadt Pforzheim vom vorigen Absatz abweichend die Bekanntmachung erst, wenn seit dem vorgenannten außergewöhnlichen Ereignis 3 Jahre verstrichen sind.“
89 
Diese Festsetzungen enthalten ein auflösend bedingtes Baurecht, das den Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB genügt.
90 
Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt weiter, dass die Folgenutzung festgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
91 
aa) Der Bebauungsplan sieht vor, dass die zunächst festgesetzte Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt bei Eintritt näher bezeichneter Umstände unzulässig wird und in diesem Fall eine - im vorliegenden Fall hinreichend bestimmte - Folgenutzung, nämlich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets eintritt. Für die zunächst festgesetzte Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt besteht - wie den Erwägungen zur Erforderlichkeit des Bebauungsplans zu entnehmen ist - ein zureichender städtebaulicher Grund (zu diesem Erfordernis Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 240; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 241b). Für die Folgenutzung gilt dies gleichermaßen, deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9a BauGB i.V.m. § 1 und § 4 BauNVO ergibt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.2010 - 4 BN 24.10 - BauR 2011, 803).
92 
bb) Die Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplans über bauliche oder sonstige Nutzungen und Anlagen in Bezug auf deren Zulässigkeit ist im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB vom „Eintritt bestimmter Umstände“ abhängig. § 9 Abs. 2 BauGB beschreibt nicht, wie diese Umstände beschaffen sein müssen. Da Festsetzungen im Bebauungsplan insgesamt städtebaulich begründet sein müssen, gilt dies jedoch auch für die in Betracht kommenden Umstände (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 240l). Dieser Voraussetzung ist hier genügt. Die Vermeidung der Folgen eines Nichtaufnahme oder der Aufgabe der Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt und einer unerwünschten Folgenutzung ist gerade mit Blick auf die durch Wohnnutzung geprägte Umgebung und dem Ziel des Bebauungsplans, eine verbrauchernahe Versorgung in diesem Umfeld zu gewährleisten, ein städtebaulich legitimes Ziel.
93 
cc) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Festsetzungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift auf „besondere Fälle“ beschränkt. Damit soll berücksichtigt werden, dass die nach § 9 Abs. 2 mögliche Befristung und Bedingung der Zulässigkeit der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen und Anlagen nicht generell, sondern nur – in besonderen Fällen – getroffen werden können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 15/2250, S. 49). Mit dieser Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass die von dieser Vorschrift eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten nicht generell in allen Bebauungsplangebieten und für alle dort vorgesehenen Nutzungen und Anlagen zulässig sind; es müssen vielmehr besondere Fälle gegeben sein, die sich von der allgemeinen Situation der Aufstellung von Bebauungsplänen abgrenzen (Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 241; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 241p). Erforderlich ist somit das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.7.2011 - 2 D 59/09.NE - BauR 2011, 1943; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, § 9 Rn. 166; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, § 9 Rn. 85; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 241). Die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen städtebaulichen Ausnahmesituation dürfen jedoch nicht überspannt werden, um zu vermeiden, dass das Instrument des „bedingten Baurechts“ in der Praxis kaum einmal zum Einsatz gebracht werden kann und die neue Regelung damit „leer läuft“. Vor diesem Hintergrund ist ein „besonderer Fall“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmen, wenn die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung besser mit einer Befristung oder Bedingung zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne solche Einschränkung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.10.2011 - 2 D 132/09 - juris).
94 
Nach Maßgabe dessen ist ein „besonderer Fall“ vorliegend zu bejahen. Die Umgebungsbebauung des festgesetzten Sondergebiets für einen Verbrauchermarkt ist nahezu ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt. Der Verbrauchermarkt ist insoweit darauf abgestimmt, als seine städtebauliche Rechtfertigung in der verbrauchernahen Versorgung gerade dieser Wohngebiete besteht. Dieses Ziel und die wohngebietsverträgliche Nutzungskonzeption ist an den Verbrauchermarkt gebunden. Um in dieser konkreten städtebaulichen Situation für den in der Festsetzung als auflösende Bedingung bestimmten Fall eine gebietsverträgliche Folgenutzung zu gewährleisten, bietet sich das bedingte Baurecht zur planerischen Bewältigung geradezu an.
95 
d) Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Abwägungsgebot.
96 
Das Abwägungsgebot verlangt in materieller Hinsicht, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris; Urt. v. 8.12.2014 - 8 S 1400/12 - juris; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Nach Maßgabe dessen ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
97 
aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen durch den geplanten Lebensmittel-Vollsortimentmarkt keine fehlerhafte Abwägung vor.
98 
Die Antragsgegnerin hat - wie bereits unter I. 3. ausgeführt - zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch einen nach dem Bebauungsplan in dem Sondergebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zu erwarten sind, ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten von Modus Consult erstellen lassen.
99 
(1) Das Schalltechnische Gutachten vom Juni 2012 kommt hinsichtlich des Gewerbelärms an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen zu dem Ergebnis, dass mit aktiven Schallschutzmaßnahmen wie einer Überdachung des Parkplatzes sowie zusätzlichen Wandscheiben zur Postwiesenstraße hin und unter Zugrundelegung einer Ladenöffnungszeit von 7.00 bis 21.30 Uhr sowie bestimmter Warenanlieferungszeiten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den besonders geräuschsensiblen Immissionsorten eingehalten werden. Die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) von 50 d(B)A und für den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) von 35 d(B)A würden unter Beachtung der vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen auf den Grundstücken der Antragsteller eingehalten werden. Ferner trete keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Anlage auf. Organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms seien nicht erforderlich.
100 
Zu demselben Ergebnis gelangt die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein. Eine deutliche Überschreitung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte wird in dieser Untersuchung nur für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsehe. Bei Berücksichtigung von aufwändigen Schallschutzmaßnahmen, wie der Einhausung der Anlieferung, der nahezu vollständigen Überdachung des Parkplatzbereichs sowie der geschlossenen Wandscheiben um den gesamten Parkplatz mit Öffnungen nur im Bereich der Ein-und Ausfahrten, werde eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (gerade noch) vermieden. Die Schalltechnische Untersuchung von Koehler & Leutwein stellt im Rahmen ihrer Plausibilitätsüberprüfung ferner fest, dass das schalltechnische Gutachten von Modus Consult auch im Hinblick auf den Betrieb des Parkplatzes im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Es habe hierbei einen Betrieb zwischen 7:00 und 22:00 Uhr angenommen und damit im Rahmen seiner Gewerbelärmbeurteilung auch verspätete Kunden und Angestellte berücksichtigt.
101 
Auf der Grundlage dieser schalltechnischen Untersuchungen und Ergebnisse ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zulassenden Sondergebietsfestsetzung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin die Abwägung bezüglich des zu erwartenden Gewerbelärms nicht allein darauf verengt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete eingehalten werden können. Sie hat im Rahmen der Abwägung in diesem Zusammenhang vielmehr gerade darauf hingewiesen, dass die Betrachtung des Gewerbelärms nicht lediglich anhand der TA Lärm erfolge. Allerdings sei vor dem Hintergrund der bestehenden Unterversorgung des Gebiets in der Abwägung dem öffentlichen Interesse an der Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimentmarkts Vorrang einzuräumen. Die mit der Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt angestrebte Verbesserung der Nahversorgung überwiege insoweit die privaten Belange der Antragsteller. Die Antragsgegnerin hat damit in Abwägung mit dem privaten Interesse der Antragsteller, von jeglicher Lärmzunahme verschont zu bleiben, dem gemeinwohlorientierten Planungsziel mit Blick auf die mögliche Sicherstellung der für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte den Vorzug gegeben. Diese Entscheidung bewegt sich im Rahmen der der Antragsgegnerin zukommenden planerischen Gestaltungsfreiheit und gibt damit keinen Anlass zur rechtlicher Beanstandung.
102 
(2) Soweit die Antragsteller eine Zunahme des Verkehrslärms befürchten, ist die Antragsgegnerin nicht nur ihrer Ermittlungspflicht (§ 2 Abs. 3 BauGB) durch Erstellung eines Verkehrsgutachtens nachgekommen, sondern hat diesen Belang auch im Rahmen ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Hierbei ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis des von Modus Consult erstellten Schalltechnischen Gutachtens der durch den Verbrauchermarkt erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine erhebliche Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten der Antragsteller auslöst. Das Gutachten kommt, wie ausgeführt, zu dem Ergebnis, dass keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straße eintrete, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Die Untersuchung von Koehler & Leutwein hat diesen Befund bestätigt.
103 
bb) Der Antragsgegnerin ist ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vorzuwerfen.
104 
Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Beschl. v. 8.11.2006 - 4 BN 32.06 -, juris; Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45; Beschl. v. 14.7.1994 - 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.2.2011 - 2 D 36/09.NE - BauR 2012, 210; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 590).
105 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Ergebnisse der eingeholten schalltechnischen Gutachten von Modus Consult davon ausgehen, dass die durch das mit dem angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Fragen im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden können. Ferner hat die Antragsgegnerin zutreffend angenommen, dass nach den im Gutachten vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen insbesondere sichergestellt werden kann, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete auf den Grundstücken der Antragsteller eingehalten werden. Die tatsächliche Umsetzbarkeit wird im vorliegenden Fall durch die der Bauherrengemeinschaft bereits erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Verbrauchermarkts mit den zur Gewährleistung der vorgenannten Immissionsrichtwerte beigefügten Auflagen erwiesen. In den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten ergänzenden Erläuterungen zur schalltechnischen Untersuchungen vom 24.7.2014, vom 30.7.2014 und vom 24.10.2014 legen die Gutachter von Modus Consult ferner dar, dass auch bei Berücksichtigung der bislang nicht betrachteten Lärmimmissionen durch den Warnton bei rückwärtsfahrenden Lkws, durch Kühlaggregate und vergleichbare Geräte an den Lkws sowie der Ein- und Ausstapelungsvorgänge der Einkaufswagen die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat deshalb in seinem Beschluss vom 29.1.2015 unter Berücksichtigung aller Gutachten und der weiteren Erläuterungen hierzu entschieden, dass das nunmehr genehmigte Vorhaben alle Vorgaben zur Lärmminderung berücksichtige. Auf der Planungsebene bedurfte es daher entgegen der Ansicht der Antragsteller keiner Festsetzungen zur Andienung des Backshops und des Lebensmittelmarkts, zu den Ladenöffnungszeiten oder zu den Betriebszeiten des Parkplatzes, um einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung zu vermeiden.
106 
cc) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat auch im Übrigen alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt und diese in die Abwägung eingestellt. Insbesondere hat er dabei auch die Einwendungen der Antragsteller berücksichtigt und sich, wie die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Abwägungssynopse zeigt, ausführlich mit diesen Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt. Der Synopse ist ferner zu entnehmen, aus welchen Gründen der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Einwendungen und Belangen der Antragsteller in der Abwägung nicht den Vorzug gegeben hat.
107 
dd) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt schließlich auch kein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtung zu konsistentem Verhalten vor.
108 
Mit Blick auf den in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB aufgeführten Belang, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen sind, hat sich die Gemeinde grundsätzlich zu ihren selbst formulierten Zielen konsistent zu verhalten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wäre dann anzunehmen, wenn sich die Antragsgegnerin einerseits zur Begründung ihres Bebauungsplans auf das Märkte- und Zentrenkonzept beriefe, aber andererseits gleichzeitig hiervon abweichende oder dem formulierten Planungsziel widersprechende Festsetzungen treffen würde (vgl. zur Konsistenz etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - ZfBR 2015, 163; Urt. v. 1.8.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.2010 - 2 D 74/08.NE - BauR 2011, 973). Das ist jedoch nicht der Fall.
109 
Das Märkte- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2005 wurde im Jahre 2010 durch die CIMA Beratung + Management GmbH fortgeschrieben (vgl. Fortschreibung des Märkte- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2005, November 2010/Ergänzung Januar 2013). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass in der Pforzheimer Südweststadt ein vergleichsweise geringer Einzelhandelsbesatz besteht und im Food-Bereich stark unterdurchschnittlich ist. Hinsichtlich der Nahversorgungssituation wurde eine deutliche Unterversorgung für den Stadtteil Südweststadt konstatiert.
110 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Märkte- und Zentrenkonzepts mangels Flächenverfügbarkeit das Plangebiet nicht als konkreter Potentialstandort für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts identifiziert worden sei. Deshalb sei als „flankierende Maßnahme“ die Prüfung von „Kleinflächenkonzepten bzw. „mobilen Versorgungseinrichtungen" vorgeschlagen worden. Diese Konzepte stellten allerdings keinen „vollwertigen“ Ersatz für einen Lebensmittelvollsortimenter dar, welcher aktuell am Standort Postwiesenstraße wohngebietsnah in einer zentralen Lage innerhalb des Stadtteils Südweststadt angesiedelt werden solle. Diese Situation habe sich durch die zwischenzeitliche Flächenverfügbarkeit geändert. Auf einer zentral im Stadtteil gelegenen, privaten Grundstücksfläche bestehe ein konkreter Ansiedlungswunsch für einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt. Die ergänzte „Markt- und Verträglichkeitsanalyse für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimentsmarktes (Betriebstyp Vollsortimenter) an der Postwiesenstraße" der CIMA Beratung + Management GmbH von Juni 2012 habe ergeben, dass der geplante Nahversorgungsmarkt der im öffentlichen Interesse liegenden Aufwertung der Versorgung des Stadtteils diene und hiermit einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung der Nah- und Grundversorgung im Stadtteil Südweststadt leiste. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse habe ferner dargelegt, dass ein Lebensmittelvollsortimentmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² zzgl. eines Backshops mit einer Verkaufsfläche von ca. 40 m² in der Gesamtheit raumordnerisch verträglich sei. Der geplante großflächige Vollsortimentmarkt füge sich in das zentralörtliche Versorgungssystem ein. Die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns von Pforzheim oder anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung werde nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dies gelte insbesondere auch für den Standort Ludwigsplatz im Stadtteil Dillweißenstein. Durch die Beschränkung der Verkaufsflächen und der Sortimente werde der Einzugsbereich des Nahversorgungsmarktes im Wesentlichen auf die Pforzheimer Südweststadt begrenzt. Gleichzeitig werde die Möglichkeit für einen zeitgemäßen und tragfähigen Vollsortimentmarkt geschaffen. Städtebauliches Ziel sei es, eine dauerhafte Nahversorgung im Stadtteil sicherzustellen. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Markt- und Verträglichkeitsanalyse sei ferner nicht zu erwarten, dass der Markt mit seinen nahversorgungsrelevanten Sortimenten viele Innenstadtbesucher anziehe oder negative Auswirkungen auf die im Märkte- und Zentrenkonzept der Stadt Pforzheim abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche oder den Versorgungskern habe.
111 
Diese Erwägungen lassen einen Verstoß gegen Verpflichtung zu konsistentem Verhalten nicht erkennen. Auch die Markt- und Verträglichkeitsanalyse von CIMA 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben an der Postwiesenstraße im Einklang mit den planerischen Zielsetzungen der Stadt Pforzheim stehe, da es zu einer deutlichen Aufwertung der (Nah-) Versorgungssituation des Stadtteils beitrage und quasi als ein neuer zentraler Versorgungsstandort eingestuft werden könne. Die „Gutachterliche Stellungnahme zur durch B-Plan geplanten Ermöglichung der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße in der Südweststadt in Pforzheim“ von Dr. xxx vom 27.11.2013 bestätigt diese Einschätzung.
112 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss
vom 23. September 2015
115 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 45.000,-- EUR festgesetzt.
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.