Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juni 2015 - 15 B 13.424
vorgehend
nachgehend
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 15 B 13.424
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 16. Juni 2015
(VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Januar 2011, Az.: Au 4 K 10.870)
15. Senat
Sachgebietsschlüssel: 920
Hauptpunkte:
Berufung der beigeladenen Gemeinde gegen verwaltungsgerichtliche Verpflichtung zur Neuverbescheidung,
Kiesabbauvorhaben im Außenbereich,
abgrabungsrechtlicher Vorbescheid,
Verletzung der Planungshoheit (verneint),
unzumutbare Immissionsbelastungen durch Lärm und Staub (verneint),
(städtebaulicher) Denkmalschutz,
Umgebungsschutz,
Substanzschutz,
keine Berücksichtigung von Vorbelastungen eines Baudenkmals,
Verunstaltung des Landschaftsbilds (verneint)
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,
- Beklagter -
beigeladen: Gemeinde ...vertreten durch den ersten Bürgermeister,
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Vollzugs des Abgrabungsgesetzes,
hier: Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2011,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,
durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 am 16. Juni 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen auf Grundstücken im Stadtgebiet der Beigeladenen.
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Die Klägerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, beantragte am 18. November 2002 beim Regierungspräsidium Darmstadt (im Folgenden: Beklagter) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen mit je einer Gesamthöhe von 133 m auf verschiedenen Grundstücken im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Die Baugrundstücke lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Gebiet, das im Flächennutzungsplan vom 20. März 1998 unter der Bezeichnung WE II als Vorranggebiet für die Windenergienutzung dargestellt war. Zwei weitere Vorranggebiete waren als WE I und WE III ausgewiesen. Die Vorrangflächen, deren Darstellung auf den Ergebnissen einer Raumanalyse vom Februar 1997 basiert, hatten nach den vorinstanzlichen Feststellungen eine Größe von insgesamt ca. 500 ha. Mit Ausnahme eines Teilbereichs, in dem sich das für die Windenergieanlage 1 vorgesehene Baugrundstück befindet, wurde die Vorrangzone WE II als Bereich für die Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsplan Südhessen übernommen. Der gesamte Vorrangbereich ist im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen mit den Darstellungen "Regionaler Grünzug" und "Bereich für die Landwirtschaft" unterlegt.
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Im Rahmen ihrer Beteiligung am Genehmigungsverfahren wies die Beigeladene den Beklagten mit Schreiben vom 5. Februar 2003 darauf hin, dass ihre Stadtverordnetenversammlung am 21. September 2001 einen Beschluss zur Aufstellung von Bebauungsplänen, darunter für die Fläche WE II, sowie zum Erlass einer hierauf bezogenen Veränderungssperre gefasst habe, "um die weitere Entwicklung zu ordnen und Fehlentwicklungen - insbesondere bezüglich des Landschaftsbildes und der Naherholungsfunktion - zu vermeiden", die Veränderungssperre die Genehmigung von Windenergieanlagen ausschließe und das Einvernehmen zu den Vorhaben deshalb nicht erteilt werden könne. Der Beklagte stellte daraufhin die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Klägerin zurück. Von der in Aussicht genommenen Bebauungsplanung nahm die Beigeladene später Abstand.
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Die Stellungnahmen und Anregungen von Trägern öffentlicher Belange zu den Vorentwürfen der Bebauungspläne für die Vorrangzonen WE I bis III veranlassten die Beigeladene, auch eine Änderung des Flächennutzungsplans in Erwägung zu ziehen. Nachdem sie im Juni 2004 ein ornithologisches Gutachten zu der Fragestellung eingeholt hatte, welche Flächen der Vorrangzone WE II für die Errichtung von Windenergieanlagen am besten geeignet und welche ungeeignet seien, und auf der Grundlage einer im März 2005 erfolgten Aktualisierung der Raumanalyse 1997 beschloss ihre Stadtverordnetenversammlung am 21. Juli 2005 die 2. Änderung des Flächennutzungsplans. Unter der Bezeichnung WE ist nunmehr für die Nutzung der Windenergie eine 34,7 ha große Vorrangfläche vorgesehen, die nach den vorinstanzlichen Feststellungen vier Windenergieanlagen Platz bietet und auf der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits zwei Windenergieanlagen errichtet waren. Die Fläche erfasst die Baugrundstücke der Klägerin nicht. Am 7. März 2006 genehmigte der Beklagte die 2. Änderung des Flächennutzungsplans; die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 18. März 2006.
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Während des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans teilte die Beigeladene dem Beklagten wiederholt mit, dass sie ihr Einvernehmen weiterhin nicht erteile; der Kreisausschuss des Wetteraukreises ersetzte das Einvernehmen nicht. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin unter Hinweis auf das versagte und nicht ersetzte Einvernehmen ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits Untätigkeitsklage erhoben. Ihr Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid blieb unbeschieden.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung abgewiesen, auf den Hilfsantrag jedoch festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt war, den Antrag der Klägerin wegen Fehlens des Einvernehmens der Beigeladenen nach § 36 BauGB abzulehnen.
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Die im Umfang der Klagestattgabe zugelassene Berufung der Beigeladenen hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 4. Oktober 2005 festgestellt wird. Die Anschlussberufung der Klägerin blieb ebenfalls ohne Erfolg. Zur Begründung heißt es zusammengefasst: Der Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stünden nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der 2. Änderung entgegen. Da alle Baugrundstücke außerhalb der Vorrangfläche WE für die Nutzung der Windenergie lägen, scheitere die Realisierung der Vorhaben an § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Konzentrationsflächenplanung in der Gestalt der 2. Änderung des Flächennutzungsplans leide an keinen zur Unwirksamkeit führenden formellen oder materiellen Mängeln. Namentlich sei sie nicht mit beachtlichen Fehlern im Abwägungsvorgang behaftet. Die Klägerin dringe allerdings mit ihrem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag durch, soweit dieser auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 4. Oktober 2005 gerichtet sei. Die allein auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gestützte Ablehnung des Genehmigungsantrags sei rechtswidrig gewesen, weil keiner der von der Beigeladenen angeführten Gründe - mangelnde Sicherung einer ausreichenden Erschließung, die Ausweisung des für die Errichtung der Anlagen vorgesehenen Bereichs als "Regionaler Grünzug" im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen, eine nach dem Flächennutzungsplan 1998 bestehende Höhenbegrenzung der Anlagen sowie Vorwirkungen des mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans einhergehenden Ausschlusses der betroffenen Grundstücke von der Windenergienutzung - die Verweigerung des Einvernehmens gerechtfertigt hätten. Andere Versagungsgründe als diejenigen, auf die sich die Beigeladene bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, dem Wirksamwerden der 2. Änderung des Flächennutzungsplans am 18. März 2006 berufen habe, seien nicht zu prüfen.
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Gegen das Urteil haben die Klägerin und die Beigeladene die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die Revision der Beigeladenen ist begründet.
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1. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin seit dem 18. März 2006, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), die beantragte Genehmigung nicht mehr beanspruchen kann. Dagegen ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.
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Die Genehmigungsfähigkeit der umstrittenen Windenergieanlagen richtet sich nach § 6 Abs. 1 BImSchG. Hiernach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch die Bestimmungen des Baugesetzbuchs. Maßgeblich ist vorliegend § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wonach Vorhaben zur Nutzung der Windenergie im Außenbereich zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stehen den zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen öffentliche Belange entgegen. Das ist aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden.
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a) Zweifelhaft ist allerdings, ob - wie die Vorinstanz meint - den Vorhaben der Klägerin die Darstellungen des Flächennutzungsplans in der Fassung der 2. Änderung (im Folgenden: Flächennutzungsplan 2006) als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehen. Sollten die Baugrundstücke als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sein, dürfte das die Zulassung von Windenergieanlagen nicht hindern; denn Flächen, die für die Landwirtschaft vorgesehen sind, sind in der Regel nicht in dem Sinne anderweitig verplant, dass die dargestellte Nutzung privilegierte Vorhaben ausschließen könnte (Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 258). Den geplanten Anlagen stehen jedoch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, weil hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan 2006 eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Das hat der Verwaltungsgerichtshof richtig erkannt. Unrichtig, aber im Ergebnis unschädlich ist nur die Verknüpfung, die er zwischen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB hergestellt hat. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB errichtet eine eigenständige Zulassungshürde. Die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzeugt, ist nämlich die gesetzliche Rechtsfolge der Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan und leitet sich nicht aus einer "negativen", über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Darstellung im Flächennutzungsplan ab. Die Ausschussflächen sind im Flächennutzungsplan nicht "dargestellt".
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b) Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt nur ein, wenn die Konzentrationsflächenplanung wirksam ist. Das ist hier der Fall.
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aa) Dem Flächennutzungsplan 2006 mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche Bauleitpläne nicht erforderlich, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (Urteile vom 14. Juli 1972 - BVerwG 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47 und vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Aus dieser Rechtsprechung kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Das Ziel, im Vorranggebiet WE die Windenergienutzung zu ermöglichen, entspricht dem Planungswillen der Beigeladenen. Das Vorranggebiet hat die Beigeladene nicht dargestellt, um in Wahrheit eine andere Nutzung der Vorrangflächen zu verhindern. Planerische Festsetzung und planerischer Wille stimmen überein. Der Umstand, dass die ursprünglich dargestellten Vorrangflächen durch die Änderungsplanung deutlich eingeschränkt wurden, nimmt der Planung nicht ihre positive Zielsetzung.
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Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit richtet eine Planungsschranke ferner für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. Urteile vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246, vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 110 = DVBl 2002, 1469, vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 und vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239). Nach den tatrichterlichen, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen der Vorinstanz bietet das Vorranggebiet WE Raum für den technisch und wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von vier Windenergieanlagen (UA S. 27). Sollte das Vorranggebiet eine geringere Aufnahmekapazität haben als von der Beigeladenen angenommen, wäre das kein Umstand, der geeignet wäre, die städtebauliche Erforderlichkeit des Flächennutzungsplans 2006 in Frage zu stellen.
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bb) Die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen leidet nicht an beachtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
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(1) Die Anforderungen, die das Abwägungsgebot an eine wirksame Konzentrationsflächenplanung stellt, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteile vom 17. Dezember 2002 a.a.O., vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 und - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261, vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <111> und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559). Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Rechtssätze formuliert, die der Senatsrechtsprechung widersprechen. Seine anlässlich dieses Falles geäußerte Auffassung, dass die Reduzierung mehrerer und größerer Konzentrationszonen auf eine einzelne Konzentrationszone mit geringeren Ausmaßen nicht zwingend auf eine zu missbilligende Verhinderungsplanung führt, dass aber die Gemeinde unter einem besonderen Rechtfertigungszwang steht und an die Vollständigkeit der Ermittlung des Abwägungsmaterials sowie an die Tragfähigkeit der in den Abwägungsprozess einfließenden Aspekte und Überlegungen besondere Anforderungen zu stellen sind, ist mit Bundesrecht vereinbar.
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(2) Die Angriffe der Klägerin gegen die berufungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung bleiben ohne Erfolg. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nur wenn die Tatsachenfeststellung und -würdigung mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen erschüttert wird oder die Würdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, ist sie revisionsgerichtlich zu beanstanden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 1 C 44.86 - BVerwGE 81, 74 <76>). Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor.
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(a) Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, das Planungskonzept der Beigeladenen zu Unrecht gebilligt zu haben. Die Beigeladene habe es versäumt, sämtliche Außenbereichsflächen ihres Stadtgebiets in ihre Standortanalyse einzubeziehen. Sie habe im Verfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans neue Ausschluss- und Restriktionskriterien aufgestellt (Mindestabstände zu benachbarten Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich, gewerblichen Flächen, Straßen und Freileitungen; Schutz der örtlichen, regionalen und überregionalen Avifauna; Freiraum- und Biotopschutz), anhand dieser Kriterien aber nicht das gesamte Stadtgebiet auf die Eignung für die Nutzung der Windenergie untersucht, sondern die Kriterien lediglich auf die bereits ausgewiesenen Vorranggebiete WE I bis III angewandt. Das genüge nicht den Grundsätzen einer gesamträumlichen schlüssigen Planung.
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Die Kritik der Klägerin geht an den vorinstanzlichen Feststellungen vorbei. Danach hat die Beigeladene fünf mögliche Flächen (A bis F) im Gemeindegebiet ermittelt (UA S. 28) und davon drei Flächen (B, C und E) - die Fläche E entspricht der jetzigen Konzentrationszone WE - innerhalb der früheren Zone WE II als künftige Flächen für die Windenergienutzung ins Auge gefasst. Diese Feststellungen, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, widersprechen der Behauptung der Klägerin, die Beigeladene habe allein die ursprünglich dargestellten Vorranggebiete WE I bis III den neu gebildeten Ausschluss- und Restriktionskriterien unterworfen.
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(b) Die Klägerin bemängelt ferner, dass der Verwaltungsgerichtshof die Gründe als plausibel und gewichtig akzeptiert hat, die die Beigeladene zur Verkleinerung der Vorrangzone WE II und zur Streichung der Vorrangzone WE III veranlasst haben. Auch diese Kritik ist unberechtigt.
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(aa) Die Beigeladene hat nach den tatrichterlichen Feststellungen im Berufungsurteil die ehemalige Vorrangzone WE III und den westlich der Hochspannungstrasse befindlichen Abschnitt der vormaligen Vorrangzone WE II nicht mehr als Positivfläche für die Windkraft vorgesehen, weil der Bereich im Regionalplan Südhessen 2000 als Regionaler Grünzug ausgewiesen ist und es in der Nähe schutzwürdige Waldgebiete gibt (UA S. 31 f.).
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Die Klägerin wendet ein, zwischen der Windenergienutzung und der Ausweisung des Regionalen Grünzugs im Regionalplan bestehe kein Zielkonflikt. Die Ausweisung des Regionalen Grünzugs verhindere nicht die Darstellung einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung. Dies sehe der Verwaltungsgerichtshof ebenso, sei er doch bei der Prüfung des Hilfsantrags zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene im Genehmigungsverfahren nicht berechtigt gewesen sei, mit dem Hinweis auf den Regionalen Grünzug ihr Einvernehmen zu versagen. Die Klägerin übersieht, dass die Befugnis, einen regionalplanerisch ausgewiesenen Grünzug mit einem Vorranggebiet für die Windenergienutzung zu überplanen, die Gemeinde nicht daran hindert, dem Interesse, den Grünzug von Windenergieanlagen freizuhalten, den Vorzug zu geben. Dass der Verwaltungsgerichtshof die Vorzugswürdigkeit des Freihaltebelangs mit der Beigeladenen unzutreffend eingeschätzt hat, macht die Klägerin nicht geltend. Die Absicht der Beigeladenen, im Ballungsraum Rhein-Main die raren Möglichkeiten der Freiraumsicherung zu nutzen, missbilligt sie nicht.
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Auch mit der Anerkennung des Kriteriums "Waldabstand" ist die Klägerin nicht einverstanden. Sie geht davon aus, dass das Kriterium willkürlich gewählt worden sei, weil es der Beklagte während des Verfahrens auf Genehmigung der umstrittenen Windenergieanlagen nicht zur Sprache gebracht habe. Mit den tatrichterlichen Feststellungen stimmt das nicht überein. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Bestreben der Beigeladenen, die Waldflächen zu schützen, als sachlich gerechtfertigt angesehen, weil sie für Zwecke der Naherholung und als Kompensationsflächen für die ICE-Trasse Frankfurt-Köln gebraucht würden (UA S. 31 f.). An diese Würdigung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
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(bb) Die nördlich bzw. östlich der Zone WE gelegenen Flächen hat die Beigeladene zum Schutz der Vogelwelt von der Nutzung der Windenergie ausgeschlossen. Das hat die Zustimmung der Vorinstanz gefunden, weil die in Rede stehenden Flächen nach Aussagen eines Gutachters für die Errichtung von Windenergieanlagen hochsensibel bzw. sensibel seien (UA S. 30 f.). Zwar seien sensible Bereiche - anders als hochsensible Bereiche - aus fachlicher Sicht keine (unbedingten) Ausschlussgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen. Es werde jedoch - so der Gutachter - empfohlen, diese hochwertigen Räume möglichst störungsfrei zu halten. Abgesehen von diesen fachlichen Bedenken, die deutlich gegen die Einbeziehung der ornithologisch sensiblen Bereiche in die Flächen für die Nutzung der Windenergie sprächen, scheitere eine Nutzung dieser Flächen jedenfalls am Artenschutz. Mit der Behauptung, die Empfehlung des Gutachters sei unbegründet, setzt die Klägerin der Einschätzung der avifaunistischen Schutzwürdigkeit der Flächen durch den Gutachter und den Verwaltungsgerichtshof ihre davon abweichende Einschätzung entgegen. Der Bindung des Senats an die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung kann sie sich dadurch nicht entziehen. Die Tatsache, dass sensible Landschaftsräume aus fachlicher Sicht für Windenergieanlagen nicht zwingend gesperrt werden müssen, bedeutet nicht, dass die Gemeinde sie nicht für die Nutzung der Windenergie sperren darf. Sich im Konfliktfall zwischen der Windenergienutzung und dem Vogelschutz für den Vogelschutz zu entscheiden, hält sich im Rahmen des Spielraums, den das Abwägungsgebot der Gemeinde einräumt. Ob das Artenschutzrecht, namentlich das Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, der Nutzung der Flächen für die Windenergie zwingend entgegensteht, kann an dieser Stelle offen bleiben. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, hätten dem Verwaltungsgerichtshof die "fachlichen Bedenken, die deutlich gegen die Einbeziehung der ornithologisch sensiblen Bereiche in die Flächen für die Windenergienutzung sprechen", ersichtlich genügt, um der Beigeladenen zu attestieren, die Flächen nördlich und östlich der Vorrangzone WE fehlerfrei als Ausschlussflächen eingestuft zu haben.
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(c) Die Klägerin rügt als weiteren Fehler im Abwägungsvorgang, dass die Beigeladene bei der Ermittlung der Potenzialflächen ein Raster mit pauschalen Mindestabständen zu schutzwürdigen Nutzungen über das Gemeindegebiet gelegt und auf eine Korrektur des Rasters verzichtet habe, obwohl sie hätte erkennen müssen, dass sie bei einem Festhalten an den Mindestabständen der Windenergie nicht mehr, wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert (Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. S. 295), in substanzieller Weise Raum verschaffen werde.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Beigeladene um Wohnbebauung (Bauflächen und Gebäude) Schutzkorridore mit einer Breite von 1.100 m herumgelegt und einen Mindestabstand zu den vorhandenen Aussiedlerhöfen von 300 m angesetzt hat (UA S. 30). Diese Abstandsgrößen erschienen plausibel und sachgerecht. Die im Vergleich zu den im Jahre 1997 gewählten wesentlich größeren Abstandswerte bezüglich benachbarter Wohnbebauung (Schutzkorridor 1.100 m gegenüber 400 m) entsprächen der technischen Weiterentwicklung der Windenergieanlagen, die nunmehr eine Gesamthöhe von ca. 140 m aufwiesen, während die Beigeladene bei ihrer Vorgängerplanung noch von einer maximalen Anlagenhöhe von 85 m ausgegangen sei. Ob die von der Beigeladenen gewählten Abstandswerte das Minimum dessen darstellen, was zur Verhinderung unzumutbarer Lärmimmissionen, von Beeinträchtigungen durch Schattenwurf und von optischer Bedrängung notwendig ist, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Daraus mag geschlossen werden, dass sich die Beigeladene auch mit kleiner dimensionierten Pufferzonen hätte zufrieden geben können. Eine Überarbeitung des Auswahlkonzepts war aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich, weil das Vorranggebiet WE - noch - groß genug sei, um der Windenergie ausreichend, d.h. substanziell, Raum zu geben (UA S. 27). Das hält der revisionsgerichtlichen Kontrolle stand.
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Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, ein einziges Konzentrationsgebiet auszuweisen, ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Wenn die Grenze zur Verhinderungsplanung überschritten ist, kann erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden (Urteil vom 24. Januar 2008 a.a.O. Rn. 11). Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung. Da diese Wertung maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht, kann sie revisionsgerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, insbesondere weil der Tatrichter eine irrige Vorstellung davon hatte, wann eine Verhinderungsplanung vorliegt, oder ob sie gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verstößt (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006 - BVerwG 4 C 2.05 - BVerwGE 126, 233 Rn. 17). Hieran gemessen ist die vorinstanzliche Entscheidung nicht zu bemängeln. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich nicht abstrakt bestimmen lässt, wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft - insbesondere hat er nicht auf allgemein verbindliche Größenordnungen abgestellt -, sondern dass es auf die Gegebenheiten der konkreten Verhältnisse im Plangebiet ankommt (UA S. 25). Diese Verhältnisse hat er vorliegend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt, in die sowohl verschiedene Relationen (Größe der Konzentrationsfläche im Vergleich zur Gemeindegebietsgröße, zur Größe der im Regionalplan Südhessen vorgesehenen Mindestgröße für Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen und zur Größe der für die Nutzung der Windenergie reservierten Flächen in den Nachbargemeinden; Anzahl und Energiemenge der Windenergieanlagen) als auch andere Gesichtspunkte wie etwa das Gewicht der Ausschlusskriterien eingeflossen sind. Seine Erwägungen lassen ebenso wie seine Einschätzung, der Nutzung der Windenergie werde - noch - ausreichend Raum gegeben, Rechtsfehler nicht erkennen.
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Zu Unrecht sieht die Klägerin darin einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Größe der Vorrangfläche WE fälschlich mit 43,7 ha angegeben hat (UA S. 27), während der richtige Wert, der im Tatbestand des Urteils auch genannt ist (UA S. 7), 34,7 ha beträgt. Mit dem Beklagten und der Beigeladenen ist der Senat der Auffassung, dass das Berufungsurteil auf dem Fehler nicht beruht. Einem isolierten oder einseitigen Abstellen auf Größenangaben eine Absage erteilend hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur auf das Verhältnis zwischen der Größe der Zone WE und der im Regionalplan Südhessen vorgesehenen Mindestgröße für Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen abgestellt, sondern auch und in erster Linie darauf, dass die Vorrangzone WE vier Windenergieanlagen aufnehmen kann, mit deren Stromausbeute sich der Bedarf von ca. 4 000 Haushalten decken lässt (UA S. 28 f.). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass der Verwaltungsgerichtshof den Flächennutzungsplan 2006 auch dann als wirksam angesehen hätte, wenn er von der zutreffenden Größe der Vorrangzone WE ausgegangen wäre.
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(d) Auf einen Abwägungsfehler führt es nicht, dass in der Vorrangzone WE eine nach der Planung der Beigeladenen mögliche fünfte Windenergieanlage mangels ausreichenden Abstands zu den benachbarten Aussiedlerhöfen nicht errichtet worden ist (UA S. 27). Der Verwaltungsgerichtshof hat aus diesem Umstand nicht den Schluss gezogen, dass die Beigeladene die Aufnahmekapazität der Vorrangzone überschätzt hätte. Zu beanstanden ist das nicht. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, aus denen sich ableiten ließe, dass fünf Anlagen mit einer von der Beigeladenen angenommenen Höhe (85 m) und bei einer aufeinander abgestimmten Gruppierung nicht in der Vorrangzone hätten Platz finden können.
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(e) Einen Abwägungsfehler hat der Verwaltungsgerichtshof darin gesehen, dass die Beigeladene die Nachteile, die mit der Änderung des Flächennutzungsplans zu Lasten der Eigentümer der nunmehr in die Ausschlusszone für die Windenergienutzung fallenden Grundstücke verbunden sind, und die privaten Interessen der von dem Ausschluss betroffenen Personen und Unternehmen mit konkreten Absichten zur Errichtung von Windenergieanlagen auf den betroffenen Grundstücken nicht in die Abwägung einbezogen hat (UA S. 20). Diesen Fehler hat er jedoch nach § 214 Abs. 3 Satz 3 (richtig: § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2) BauGB als unbeachtlich gewertet. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Offen bleiben kann, ob § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB oder § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB die vorliegend maßgebliche Planerhaltungsvorschrift ist (vgl. zum Verhältnis der beiden Bestimmungen Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, § 214 Rn. 120); denn beide Vorschriften machen die Beachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang trotz sprachlicher Unterschiede (vgl. Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 18 ff. zum Merkmal "in wesentlichen Punkten") von denselben Voraussetzungen abhängig.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat den von ihm markierten Abwägungsfehler als unbeachtlich gewertet, weil er nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei (UA S. 20). Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 BN 47.03 - BRS 66 Nr. 65 und vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5 = NVwZ 1992, 663) ist er davon ausgegangen, dass Mängel im Abwägungsvorgang das Abwägungsergebnis beeinflusst haben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat die konkrete Möglichkeit, dass bei Einstellung der betroffenen privaten Interessen von der Änderung der Flächennutzungsplanung Abstand genommen worden wäre oder zu Gunsten der Grundstückseigentümer und Bauinteressenten Modifikationen an der Änderungsplanung vorgenommen worden wären, "in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung seitens der Beigeladenen nochmals hervorgehobenen Gewichts, das den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Freiraums, dem Schutz der Avifauna und dem Schutz vor allem der umliegenden Wohnbebauung zugemessen worden ist", verneint. Die von der Klägerin geäußerte Vermutung, dass die Beschlussfassung "bei Einbeziehung der Privatinteressen" und "etwaiger Entschädigungsansprüche" anders ausgefallen wäre, reiche zur Annahme einer Auswirkung auf das Abwägungsergebnis nicht aus. An die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
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2. Der Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 rechtswidrig war, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Da die Feststellungen im Berufungsurteil nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen, ist die Sache nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass ein Kläger die Feststellung verlangen kann, zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt habe ein materieller Anspruch bestanden. Das stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ferner erkennbar davon leiten lassen, dass auf die Berufung einer beigeladenen Gemeinde gegen die erstinstanzliche Feststellung, der Kläger habe eine beantragte Genehmigung beanspruchen können, materielles Recht nur insoweit zu prüfen ist, als es auch dem Schutz der Beigeladenen zu dienen bestimmt ist. Dieser Prüfungsansatz ist ebenfalls zutreffend (Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 45.88 - BRS 50 Nr. 86). Dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dient die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie bestimmt u.a., dass für die Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich das Einvernehmen mit der Gemeinde erforderlich ist. Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das bedeutet im Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (Urteile vom 31. Oktober 1990 a.a.O. und vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 <1049>). Unvereinbar mit Bundesrecht ist die einschränkende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass § 35 BauGB nur mit Blick auf diejenigen Gründe zu prüfen ist, auf die die beigeladene Gemeinde die Versagung ihres Einvernehmens gestützt hat. Das Recht der Gemeinde, ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben zu verweigern, ist nicht mit der Obliegenheit verbunden, die Entscheidung zu begründen (vgl. BTDrucks 13/6392 S. 60 zu Nr. 29 und Buchst. b). Der Bestimmung des § 36 BauGB kann deshalb auch nicht entnommen werden, dass in den Fällen, in denen - wie hier - das Einvernehmen rechtzeitig verweigert wurde, die Gemeinde mit Gründen, die sie bei ihrer Verweigerung nicht angeführt hat, in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren präkludiert ist (so zutreffend OVG Weimar, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 1 EO 346/08 - juris Rn. 50).
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a) Die Beschränkung, die sich der Verwaltungsgerichtshof auferlegt hat, mag der Grund dafür sein, dass im Berufungsverfahren nicht geprüft worden ist, ob den Vorhaben der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt das artenschutzrechtliche Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der seinerzeit geltenden Fassung entgegenstand, das sich zugleich als ein nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlicher Belang des Naturschutzes darstellt (vgl. Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12.76 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 61 S. 29). Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. war es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören.
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Ob durch die Errichtung und den Betrieb der zur Genehmigung gestellten Anlagen der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. erfüllt worden wäre, ist ungeklärt. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar in anderem Zusammenhang zu der Einschätzung gelangt, dass u.a. die Nutzung des Antragsgebiets für die Windenergie "am Artenschutzrecht scheitert" (UA S. 31). Mit dem von ihm für "bedeutsam" gehaltenen Störungsverbot hat er sich jedoch nur kursorisch befasst. Da das Berufungsurteil nicht die tatsächlichen Feststellungen enthält, die notwendig wären, um dem Senat eine Subsumtion unter § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. zu ermöglichen, muss der Verwaltungsgerichtshof die Prüfung nachholen. Ihr wird er zugrunde zu legen haben, dass zu den "ähnlichen Handlungen", durch die europäische Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten gestört werden, auch bau- oder betriebsbedingte Störungen gehörten (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116), weil andernfalls den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere dem weit gefassten Störungsverbot des Art. 5 Buchst. d VRL, dessen Umsetzung § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. jedenfalls auch diente, nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 34). Andererseits ist nicht jede Störung untersagt, sondern nur eine erhebliche Störung, die vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das bundesrechtlich geregelte Störungsverbot nämlich nicht weiter reichen, als dies unionsrechtlich gefordert ist (vgl. BTDrucks 16/5100 S. 11 zu Nr. 7). Dies kommt im geänderten Wortlaut zum Ausdruck, den das Störungsverbot in § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 und in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) erhalten hat.
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b) Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil - jedenfalls im Ergebnis - mit Bundesrecht vereinbar.
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aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht dadurch über § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB hinweggesetzt, dass er die Erschließung der umstrittenen Außenbereichsvorhaben als gesichert angesehen hat.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass bis zum 4. Oktober 2005 die umstrittenen Bauvorhaben tatsächlich nicht erschlossen waren. Er hat das für unschädlich gehalten, weil die Klägerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 6. Mai 2005 ein Erschließungsangebot unterbreitet habe, dem ein Ausbauplan und eine Aufstellung der einzelnen Erschließungsmaßnahmen als Anlagen beigefügt gewesen seien. Damit habe die Klägerin die ihr als erschließungswillige Bauherrin obliegenden Pflichten zunächst erfüllt. Es wäre dann Sache der Beigeladenen gewesen, die Klägerin auf Mängel in dem Angebot - die die Beigeladene erst im gerichtlichen Verfahren gerügt habe - aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben; die Klägerin sei ohne erkennbare positive Reaktion der Gemeinde nicht verpflichtet gewesen, von sich aus weitere Vorschläge zu machen und das Erschließungsangebot nachzubessern (UA S. 40). Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
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Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - BRS 44 Nr. 75), dass die Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht sein müssen. Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Die Erschließung muss nicht notwendig von der Gemeinde, sondern darf auch durch den Bauherrn oder einen Dritten vorgenommen werden. Von einer gesicherten Erschließung ist nicht erst dann auszugehen, wenn der Bauinteressent oder Dritte die Erschließungsaufgabe vertraglich übernommen hat. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion. Schon mit seiner Hilfe kann sich der Bauherr die Möglichkeit verschaffen, das Genehmigungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden (Beschluss vom 18. Mai 1993 - BVerwG 4 B 65.93 - BRS 55 Nr. 105). Für ein zumutbares Erschließungsangebot genügt es freilich nicht, wenn der Bauinteressent lediglich seine Bereitschaft erklärt, in Vertragsverhandlungen einzutreten. Vielmehr muss das Angebot so konkret sein, dass es auf seine Eignung überprüft werden kann, einen Zustand herbeizuführen, der die gleiche Gewähr der Verlässlichkeit bietet, wie wenn das Baugrundstück bereits erschlossen wäre. Hiervon kann auch dann nicht gänzlich abgesehen werden, wenn die Gemeinde sich so unnachgiebig zeigt, dass Vertragsverhandlungen keinen Erfolg versprechen. Vom Grad der Kooperationsbereitschaft der Gemeinde hängt allenfalls ab, welchen Substanziierungsanforderungen das Angebot gerecht werden muss. Lässt die Gemeinde keinen Zweifel daran aufkommen, dass sie bereit ist, aktiv am Zustandekommen eines Erschließungsvertrages mitzuwirken, so hat der Bauinteressent seinerseits durch ein entsprechend detailliertes Angebot eine möglichst breite Verhandlungsgrundlage als Voraussetzung dafür zu schaffen, dass eine Übereinstimmung in sämtlichen Fragen erzielt werden kann, die einer Regelung bedürfen. Verharrt die Gemeinde dagegen in einem Zustand der Passivität, so kann es der Bauherr im allgemeinen fürs Erste damit bewenden lassen, ihr ein Angebot zu unterbreiten, durch das sie in die Lage versetzt wird, sich über den Umfang seiner Leistungsbereitschaft ein Urteil zu bilden.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Erschließungsangebot der Klägerin vom 6. Mai 2005 den Umständen, die durch eine grundsätzliche Ablehnung der Vorhaben der Klägerin durch die Beigeladene gekennzeichnet seien, angepasst und dass es angesichts der ablehnenden Haltung der Beigeladenen gegenüber den umstrittenen Vorhaben fürs Erste ausreichend substanziiert gewesen sei. An diese vorinstanzliche Würdigung ist der Senat gebunden. Die Beigeladene zeigt nicht auf, dass der Würdigung eine irrige Rechtsauffassung zugrunde liegt. Vielmehr stellt sie ihrerseits überzogene rechtliche Anforderungen an das Erschließungsangebot. Entgegen ihrer Ansicht müssen einem Erschließungsangebot, das die Gemeinde von vornherein nicht annehmen will, nicht alle Belege beigefügt sein, die für den Nachweis der gesicherten Erschließung notwendig sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner nicht zu geringe Anforderungen an den Nachweis der Zuverlässigkeit der Eigenleistungen gestellt, die auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes einschließen müssen, weil nur auf diese Weise die Gemeinde unwirtschaftliche Aufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB vermeiden kann. Die Klägerin hat sich in § 3 des Vertragsentwurfs verpflichtet, den durch die Ausbaumaßnahmen und den Betrieb der Windenergieanlagen bedingten erhöhten Erhaltungsaufwand vom Beginn des Ausbaus der Wege bis zur endgültigen Einstellung des Betriebs der Windenergieanlagen zu tragen. Mit dem Angebot, der Beigeladenen einen einklagbaren Anspruch auf Übernahme der Unterhaltungskosten zu verschaffen, hat sie ihre Bereitschaft dokumentiert, die im konkreten Fall erforderlichen Mittel aufzubringen. Dass sie die Bereitschaft noch durch den Nachweis liquider Mittel hätte untermauern müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht verlangt.
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bb) Die Beigeladene beanstandet des Weiteren die vorinstanzliche Auffassung, dass die Genehmigung der umstrittenen Windenergieanlagen nicht an der Ausweisung der Standortflächen als Regionaler Grünzug im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen hätte scheitern müssen. Ihrer Ansicht nach ist das nicht mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB vereinbar, wonach raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürfen. Dass die Ausweisung als Regionaler Grünzug teilweise durch diejenige als Vorrangflächen für Windenergie überlagert sei, komme der Klägerin nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zugute - hiernach stehen öffentliche Belange raumbedeutsamen privilegierten Vorhaben nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind -, weil die konkurrierende Darstellung wegen eines Abwägungsmangels unwirksam sei. Die Argumentation der Beigeladenen greift nicht durch.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Festlegung "Regionaler Grünzug" im Regionalen Raumordnungsplan als Ziel behandelt, von dem - wiederum mit der Qualität eines Ziels der Raumordnung - nach Abschnitt 3.1-2 des Textteils des Programms ausdrücklich Abweichungen aus Gründen des öffentlichen Wohls zugelassen sind (UA S. 42). Zu den Vorhaben, die aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig sind, hat er Windenergienanlagen gezählt. Hieran ist der Senat gebunden, da es sich bei den Bestimmungen des Regionalen Raumordnungsplans um irrevisibles Landesrecht (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) handelt. Steht die Errichtung von Windenergieanlagen im Regionalen Grünzug mit den Zielen der Raumordnung im Einklang, liegt ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht vor. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Ausweisung der Vorrangflächen für Windenergie im Regionalen Raumordnungsplan wirksam ist und damit in der Lage gewesen wäre, zu Gunsten der Klägerin die positive Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu entfalten, und braucht der darauf bezogenen Verfahrensrüge der Beigeladenen nicht nachgegangen zu werden, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Vortrag zum Abwägungsdefizit ignoriert und dadurch gegen § 108 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
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cc) Zu Unrecht moniert die Beigeladene, dass der Verwaltungsgerichtshof der Klägerin den geltend gemachten Genehmigungsanspruch nicht deshalb gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB abgesprochen hat, weil ihre Anlagen höher als 85 m hätten sein sollen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen im Berufungsurteil sah der Flächennutzungsplan 1998 eine Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen nicht vor (UA S. 43). Dass eine Höhenbegrenzung (auf 85 m) bei der Aufstellung des Plans vorausgesetzt oder als Planmotiv für eine großzügigere Dimensionierung der Vorrangflächen mitbestimmend war, hat der Verwaltungsgerichtshof als rechtlich belanglos erachtet. Das ist bundesrechtlich zutreffend. Aus der Planbegründung ersichtliche Überlegungen der Entscheidungsträger der Gemeinde können zwar zur Auslegung und Erläuterung unklarer Darstellungen herangezogen werden; sind die Aussagen in der Planurkunde aber eindeutig, hat es mit ihnen sein Bewenden und ist ein Rückgriff auf außerhalb der Urkunde liegende Beweismittel unzulässig (vgl. Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <244>).
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dd) Mit dem Argument der Beigeladenen, der öffentliche Belang der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes hätte der Erteilung der beantragten Genehmigung entgegengestanden, hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auseinandergesetzt. Seine Begründung, er habe nur diejenigen öffentlichen Belange prüfen dürfen, mit denen die Beigeladene die Versagung ihres Einvernehmens begründet habe, ist zwar, wie bereits dargelegt, mit Bundesrecht nicht vereinbar. Gleichwohl ist das Urteil im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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Die Baugrundstücke lagen am 4. Oktober 2005 im Vorranggebiet WE II, das die Beigeladene im Flächennutzungsplan dargestellt hatte, um die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Die Vorschrift versetzt die Gemeinde in die Lage, die bauliche Entwicklung privilegierter Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB im Außenbereich planerisch zu steuern. Die Vorhaben sind nicht mehr nur dann unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, sondern auch dann, wenn für sie durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan eine wirksame Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die gesetzgeberische Privilegierungsentscheidung kommt zwar weiterhin, aber nur mehr nach Maßgabe der gemeindlichen Planungsvorstellungen zum Tragen. Das bedeutet, dass den öffentlichen Belangen, denen an sich erst auf der Stufe der Vorhabenzulassung Rechnung zu tragen ist, schon auf der Ebene der Flächennutzungsplanung rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <300>). Die Gemeinde, die von der Ermächtigung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht, hat die öffentlichen Belange, die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erheblich sind und nicht zugleich zwingende, im Wege der Ausnahme oder Befreiung nicht überwindbare Verbotstatbestände nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen, bei der Bauleitplanung nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB gegen das Interesse Bauwilliger abzuwägen, den Außenbereich für die Errichtung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in Anspruch zu nehmen. Mit der Darstellung von Konzentrationsflächen bringt sie zum Ausdruck, dass sie die der Abwägung zugänglichen öffentlichen Belange geringer gewichtet hat als die Nutzerinteressen. Ist die Planung wirksam, weil die Abwägung frei von Fehlern ist oder Abwägungsmängel nach dem Fehlerfolgenregime des § 214 BauGB unbeachtlich sind, dürfen diese Belange bei der Entscheidung über die Vorhabenzulassung nicht wieder als Genehmigungshindernis aktiviert werden (Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <144>). Nach dem Modell des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bedingen die positive und negative Komponente der Darstellung von Konzentrationsflächen einander und lässt sich das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets nur dann rechtfertigen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. S. 294).
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Die Beigeladene stellt nicht in Abrede, dass sie bei der Festlegung der Vorrangzonen WE I bis III im Flächennutzungsplan 1998 dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes einen geringeren Wert beigemessen hat als dem Belang der Nutzung der zur Verfügung gestellten Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Ihr Einwand geht dahin, sie sei im Abwägungsprozess von einer Anlagenhöhe bis 85 m ausgegangen. Größere Anlagen, wie sie die Klägerin zur Genehmigung gestellt habe, entsprächen nicht ihren planerischen Vorstellungen, weil sie das Orts- und Landschaftsbild verunstalteten. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB habe dem Genehmigungsantrag daher entgegengehalten werden dürfen. Dem ist zu widersprechen. Die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen hat im Flächennutzungsplan 1998 eine Höhenbegrenzung nicht festgeschrieben und damit die Folgen - die Zulässigkeit von Windenergieanlagen mit einer Höhe über 85 m - in Kauf genommen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gremium sich irrig für nicht befugt gehalten hat, im Flächennutzungsplan eine Höhenbeschränkung festzusetzen, oder etwas anderes beschlossen hat, als der Inhalt der Planurkunde belegt.
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ee) Die Beigeladene beanstandet schließlich als weiteren Bundesrechtsverstoß, dass es der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt hat, den planreifen Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, die die Baugrundstücke den Ausschlussflächen zuordnet, als öffentlichen Belang anzuerkennen. Auch damit bleibt sie ohne Erfolg.
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Der Senat lässt offen, ob ein planreifer Entwurf eines Flächennutzungsplans, dem nach seinem Inkrafttreten die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen, einem Außenbereichsvorhaben generell nicht als öffentlicher Belang entgegenstehen kann. Eine "Vorwirkung" scheidet jedenfalls für den Fall aus, dass die künftigen Ausschlussflächen nach dem aktuellen Flächennutzungsplan noch in einer Konzentrationsfläche liegen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt der Flächennutzungsplan im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, d.h. soweit es um die Ausschlusswirkung geht, eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 16). Hinsichtlich der Konzentrationsflächen gilt nichts entscheidend anderes. Zwar tritt der Flächennutzungsplan nicht an die Stelle eines Bebauungsplans - die Gemeinde ist nicht gehindert, die Positivflächen zum Zwecke der Feinsteuerung noch mit einem Bebauungsplan zu überplanen, in dem beispielsweise die Vorhabenstandorte durch die Festsetzung von Baugrenzen (§ 23 BauNVO) vorgegeben werden (vgl. dazu Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 3.04 - BVerwGE 122, 117) -, er bestimmt aber, in der Bindungswirkung einem Bebauungsplan vergleichbar, dass in den dargestellten Konzentrationsflächen die bevorzugten Vorhaben ihrer Art nach zulässig sind. Solange die Darstellung Bestand hat, kann ihnen eine nur in Aufstellung befindliche anderweitige Flächennutzungsplanung nicht als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegengehalten werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
- 1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen, - 2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, - 3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen, - 4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen, - 5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten, - 6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
- 1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
- 2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) (weggefallen)
Tatbestand
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-
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.
- 2
-
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.
- 3
-
Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.
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-
Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.
- 5
-
Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.
- 6
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Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.
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Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.
- 8
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Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.
- 10
-
1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.
- 11
-
a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.
- 12
-
b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.
- 13
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2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
- 14
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3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.
- 15
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a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.
- 16
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b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.
- 17
-
c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.
- 18
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aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).
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Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.
- 20
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bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).
- 21
-
cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.
- 22
-
Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).
- 23
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Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.
- 24
-
Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.
- 25
-
Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).
- 26
-
dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).
- 27
-
4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Kläger haben als Gesamtschuldner auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
II.
Gründe
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
- 1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen, - 2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist, - 3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen, - 4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen, - 5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten, - 6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.
(1b) Abweichend von Absatz 1a
- 1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
- 2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn - a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder - b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) (weggefallen)
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2008 – 2 K 1066/08 – werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner sowie die Antragsteller Ziffer 3 und 4 als Gesamtschuldner tragen je die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer eines Seeufergrundstücks in der Gemeinde Eching am Ammersee. Das Grundstück ist mit einem von dem Maler Hans Beat Wieland erbauten Hauptgebäude, das im Verlauf der 1980er Jahre in die Denkmalliste, Teil Baudenkmäler, eingetragen wurde ("eingeschossiges Landhaus im Norwegerstil, mit Grassodendach, erbaut 1900"), sowie mit Nebengebäuden bestanden. In den Jahren 2005 und 2006 erhielt der Kläger Baugenehmigungen zum "Umbau und Sanierung der Kellerräume im bestehenden Wohnhaus und zur Errichtung einer aufgeständerten Terrasse" sowie zur "Sanierung des Daches und zum Einbau von zwei zusätzlichen Dachgauben".
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Anlässlich einer im Dezember 2006 durchgeführten Baukontrolle stellte die Bauaufsichtsbehörde fest, dass der Kläger bei der Bauausführung erheblich von den genehmigten Bauplänen abgewichen war. Nachdem der Kläger angehört worden war, verpflichtete ihn das Landratsamt mit Bescheid vom 25. September 2007 zur Beseitigung des "Hauptgebäudes" und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 15 000 € an. Den vom Kläger zwischenzeitlich gestellten Bauantrag lehnte es ab. Gegen die Entscheidungen erhob der Kläger Klage, die jedoch nur in Bezug auf die Beseitigungsanordnung erfolgreich war.
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Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage auch hinsichtlich der Beseitigungsanordnung abgewiesen. Diese sei rechtmäßig, weil infolge der im Außenbereich ungenehmigt durchgeführten Baumaßnahmen das Wohngebäude seine Eigenschaft als Denkmal verloren habe und deshalb die Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt seien.
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Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Der Beklagte verteidigt das Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (1.) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) dar (2.); es ist aufzuheben. Zur Entscheidung in der Sache bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das Verfahren ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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1. Das Berufungsgericht hat die verfahrensgegenständliche Beseitigungsanordnung an Art. 82 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997, GVBl S. 588 (BayBO 1998) gemessen. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof bejaht. Die vom Kläger im Außenbereich abweichend von den ihm erteilten Baugenehmigungen durchgeführten baulichen Maßnahmen (§ 29 Abs. 1 BauGB) widersprächen bauplanungsrechtlichen Vorschriften (UA S. 9 Rn. 3). Sie seien schon deshalb nicht genehmigungsfähig, weil sie die Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigten. Denn die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen hätten zum Verlust der Denkmaleigenschaft des Gebäudes und damit zur Zerstörung des Denkmals geführt. Die Beeinträchtigung des Belangs des Denkmalschutzes entfalle nicht etwa deswegen, weil das Baudenkmal bereits beseitigt worden sei. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer bereits ausgeführten Baumaßnahme sei auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn dieser Maßnahme abzustellen. Andernfalls würde das gesetzgeberische Anliegen des Denkmalschutzes weitgehend leerlaufen, weil die eigenmächtige Beseitigung eines Baudenkmals stets dazu führen würde, dass dieser öffentliche Belang einem Bauvorhaben nicht mehr entgegengehalten werden könne (UA S. 11 Rn. 8).
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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung u.a., dass die bauliche Anlage, deren Beseitigung gefordert wird, nicht genehmigungsfähig ist. Hieran ist der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden, da die Vorinstanz insoweit die landesrechtliche und nicht revisible Vorschrift des Art. 82 Satz 1 BayBO 1998 ausgelegt und angewandt hat. Nicht dieser Regelung, sondern derjenigen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB hat sie entnommen, dass es für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der vom Kläger vorgenommenen Baumaßnahme auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt unmittelbar vor ihrer Durchführung ankommt. Das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beantwortet nicht die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Baumaßnahme abzustellen ist, durch die eine bauliche Anlage ihre Eigenschaft als Baudenkmal verloren hat.
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Der Senat hat entschieden, dass es nach allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt (Beschluss vom 11. August 1992 - BVerwG 4 B 161.92 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 40 = NVwZ 1993, 476). Ob dies auch hier gilt oder wegen der Formulierung "wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können" in Art. 82 Satz 1 BayBO 1998 und mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG und den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen und daher zu prüfen ist, ob sich die Sach- und Rechtslage dergestalt verändert hat, dass die bauliche Anlage nunmehr genehmigungsfähig ist, kann offen bleiben. Denn nach den mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen nicht angegriffenen und den Senat deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs war bereits zum insofern frühest möglichen maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung die Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohnhauses infolge seiner nahezu vollständigen Entkernung entfallen. Die Genehmigungsfähigkeit des Umbaus konnte damit nicht mehr am öffentlichen Belang des Denkmalschutzes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB scheitern.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat den Zeitpunkt für die Genehmigungsfähigkeit vorverlegt, um dem Anliegen des Denkmalschutzes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB Rechnung zu tragen. Er entnimmt der Vorschrift, dass die eigenmächtige Beseitigung eines Baudenkmals nicht ohne Folgen für den Bauherrn bleiben dürfe. Das trifft so nicht zu. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Aufgabe, rechtswidriges Verhalten zu sanktionieren. Dafür gibt es andere rechtliche Instrumentarien. Werden bauliche Maßnahmen unter Verstoß gegen geltendes Recht, insbesondere ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung durchgeführt, kann dies auf der Grundlage entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestände in den Ländern (hier: Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 BayBO 1998 bzw. seit 1. Januar 2008 Art. 79 Abs. 1 Nr. 8 BayBO) mit Geldbuße geahndet werden. Für den Fall der Beeinträchtigung oder Zerstörung eines Baudenkmals enthält zudem das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) in Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 einen entsprechenden Bußgeldtatbestand. Ferner ermächtigt Art. 15 Abs. 3 BayDSchG die Untere Denkmalschutzbehörde u.a. für den Fall, dass die Beseitigung oder Veränderung eines Baudenkmals ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt wurde, dazu, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verlangen, soweit dies noch möglich ist. Über Art. 15 Abs. 4 BayDSchG ist der widerrechtlich Handelnde zudem - und unabhängig von der Verhängung einer Geldbuße - zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen vollem Umfang verpflichtet.
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Das gesetzgeberische Anliegen, das hinter § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB steht, läuft damit - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht leer. Die Vorschrift verdrängt die landesrechtlichen Bestimmungen nicht. Sie gewährleistet nur ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, hat sie eine Auffangfunktion (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 21 = Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 361).
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2. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob das klägerische Vorhaben gegebenenfalls andere öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt, namentlich ob es - wovon das Landratsamt im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgegangen ist - den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) oder die Erweiterung (näherliegend wohl die Verfestigung) einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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Die möglicherweise beeinträchtigten Belange sind nicht gemäß § 35 Abs. 4 BauGB unbeachtlich, denn - anders als der Kläger meint - liegen die Voraussetzungen der dort genannten Begünstigungstatbestände nicht vor, namentlich ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB nicht einschlägig. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die erleichterte Zulassung eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB zwar nicht auf unwesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen beschränkt. Ausgeschlossen sind indes Veränderungen, die einer Neuerrichtung oder einer Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 BauGB gleichkommen (Beschluss vom 18. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 160.93 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 287). Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) kommen die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen vorliegend einem Neubau gleich (UA S. 12 Rn. 10).
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3. Auf die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler ist nicht mehr einzugehen. Soweit es sich hierbei nicht ohnehin um in Verfahrensrügen gekleidete materielle Rügen handelt, greifen sie nicht durch. Da sie allesamt nicht unter § 138 VwGO fallen, sieht der Senat gemäß § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO von einer Begründung ab.
Tenor
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Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht wegen der behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
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Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie behauptet zwar, dass das angegriffene Urteil von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 3.01 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 350) und vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (BVerwGE 133, 347) abweiche. Die Beschwerde benennt aber keinen abstrakten Rechtssatz in der angegriffenen Entscheidung, mit dem das Berufungsgericht dem Senat die Gefolgschaft versagt hat. Sie kritisiert lediglich, dass der Verwaltungsgerichtshof aus den zitierten Urteilen unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen bzw. diese auf den Sachverhalt falsch angewendet habe, und dass damit ein Verstoß gegen Bundesrecht bzw. gegen tragende Grundsätze der erwähnten Entscheidungen in Frage stehe. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist damit nicht dargetan.
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2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
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a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,
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ob eine im Außenbereich privilegierte Windenergieanlage mit Blick auf die entgegenstehenden Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB in Gestalt des Denkmalschutzes nur dann planungsrechtlich unzulässig ist, wenn ein Denkmal in besonders qualifizierter Weise (in Form einer grob unangemessenen Beeinträchtigung) beeinträchtigt wird,
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dies jedenfalls dann, wenn sich die Windenergieanlage in einem im Regionalplan als „Vorbehaltsgebiet für die Nutzung der Windenergie" ausgewiesenen Gebiet befindet.
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Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
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Die Beschwerde versteht diese Grundsatzrüge ausdrücklich „nur alternativ" zur erhobenen Divergenzrüge. Im dortigen Zusammenhang weist sie jedoch zutreffend darauf hin, dass die Grundsätze, unter denen Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen können, in der Rechtsprechung des Senats geklärt sind: Geklärt ist zum einen, dass es bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB stets einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung bedarf, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen oder durch dieses beeinträchtigt werden, wobei „nachvollziehende Abwägung" einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung meint, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt (vgl. Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 <24> zur Rechtslage nach dem BauGB 1987; jüngst Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 Rn. 6). Geklärt ist ferner, dass speziell die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange des Denkmalschutzes zwar in der Regel - positiv wie negativ - durch das Denkmalrecht der Länder konkretisiert werden, die Regelung aber dennoch keine bloße Verweisung auf Landesrecht enthält, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung formuliert, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen; § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz, der im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften des Landesrechts, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion zukommt (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 21).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat sich diese Rechtsprechung ausdrücklich zu eigen gemacht. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Das gilt auch, soweit sie auf die „besondere abwägungserhebliche Bedeutung" der regionalplanerischen Ausweisung des Vorbehaltsgebiets für die Nutzung der Windenergie abhebt, im Zuge derer die denkmalschützerischen Belange angesprochen (abgewogen) worden seien. Auch insoweit verlangt die „nachvollziehende" Abwägung eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung (Urteil vom 19. Juli 2001 a.a.O.), bei der die Schutzwürdigkeit des betroffenen Belangs und dessen vorhabenbedingte Beeinträchtigung dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 35 Rn. 95). Dass hierbei auch Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ROG eine Rolle spielen können, steht außer Frage. Dass der Verwaltungsgerichtshof bei der gebotenen konkreten Gewichtsbestimmung weitere, in der Rechtsprechung des Senats noch nicht geklärte Annahmen zugrunde gelegt hätte, legt die Beschwerde nicht dar.
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b) Hinsichtlich der von der Beschwerde ferner aufgeworfenen Frage,
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ob das Denkmalrecht auch den Blick aus dem Denkmal heraus oder nur den Blick auf das Denkmal schützt,
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fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) des behaupteten Klärungsbedarfs.
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Die Beschwerde trägt vor, das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 12. Februar 2013 - 8 A 96/12 - juris) gehe davon aus, dass bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Denkmal durch eine in der Umgebung geplante Windenergieanlage beeinträchtigt werden könne, allenfalls der Blick auf das Denkmal maßgeblich sei, nicht hingegen der Blick aus dem Denkmal. Dem stehe die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs diametral gegenüber, wonach sich eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals aus der erheblichen Störung der besonders schützenswerten „Innen-Außen-Blickbeziehung" ergebe. Allein dieser Widerspruch indiziere die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage. Der behauptete Widerspruch liegt indes nicht vor, so dass er auch nicht als „Indiz" für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage gewertet werden kann. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat sich in der zitierten Entscheidung (a.a.O. Rn. 20 ff., insb. Rn. 29) nämlich ausschließlich mit der Frage beschäftigt, ob das Vorhaben gegen (Landes-)Denkmalrecht verstößt; zu den bundesrechtlich geregelten Belangen des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthält die Entscheidung keine Aussage.
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c) Angesichts der mit Landesdenkmalrecht nicht deckungsgleichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB lässt sich auch die von der Beschwerde abschließend aufgeworfene Frage,
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ob bei der Beurteilung der Denkmalbeeinträchtigung maßgeblich auf diejenigen Gründe abzustellen ist, die zur Unterschutzstellung des Denkmals geführt haben und, falls ja, ob sich diese Gründe ausschließlich aus der Denkmalliste ergeben,
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ohne weiteres in dem Sinne beantworten, dass die bundesrechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzes einem privilegierten Außenbereichsvorhaben auch jenseits der für die Unterschutzstellung des Denkmals maßgeblichen Gründe und deren Eintragungen in die Denkmalliste entgegenstehen können.
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3. Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
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Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die Feststellungen des Landesamtes für Denkmalpflege einseitig übernommen. Das vom Verwaltungsgerichtshof angenommene denkmalgeschützte Erscheinungsbild des Ortes werde durch die im Urteil und in der Niederschrift des Augenscheins getroffenen Feststellungen nicht getragen. Die in den angefertigten Lichtbildern zu sehenden Störelemente führten insgesamt zu dem Schluss, dass von einer unberührten Dachlandschaft nicht die Rede sein könne. Folglich könne diese die Denkmäler auch nicht zu einem schützenswerten Gesamtbild zusammenfügen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtshofs, die geplante Windenergieanlage würde gegenüber den Denkmälern zur „städtebaulichen Dominante", als schlicht willkürlich. Mit diesem Vortrag übt die Beschwerde der Sache nach ausschließlich Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, die als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - juris Rn. 24 insoweit nicht veröffentlicht in UPR 2000, 226>). Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs wendet, die geplante Windenergieanlage würde in das sich aus der „Götterstube" des Welserschlosses ergebende, bisher noch unbeeinträchtigte Blickfeld hineinragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
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der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
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der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
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den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
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die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
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die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt (noch) die Feststellung, dass die Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen aus denkmalschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig gewesen ist.
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Am 17.11.2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer solchen Genehmigung für vier Anlagen des Typs Enercon E-82/E4 mit einer Leistung von 2 MW und einer Narbenhöhe von 98,3 m sowie einem Rotordurchmesser von 82 m in der Gemarkung T., Flur A, Flurstücke 247/131, 128/1 und 202/137. Der dafür vorgesehene Aufstellungsort befindet sich südlich der Bundesautobahn A 9 unmittelbar östlich der Landstraße L 184, etwa 1,5 km nördlich der Ortslage Lützen. Etwa 1,5 km südöstlich befindet sich die Gustav-Adolf-Gedenkstätte, die dem König Gustav II. Adolf von Schweden gewidmet ist, der im Dreißigjährigen Krieg bei der Schlacht von Lützen am 16.11.1632 getötet wurde. Der vorgesehene Standort des Vorhabens liegt in einem Gebiet, das in dem am 29.06.2007 öffentlich bekannt gemachten Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 als Sondergebiet für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen wurde.
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Mit Bescheid vom 18.12.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab. Zur Begründung gab er an, dem privilegierten Vorhaben der Klägerin stünden Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen.
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Die optische Wirkung der Windkraftanlagen werde durch ihre Höhendominanz von 139 m sowie durch die Drehbewegung ihrer Rotoren bestimmt, die sie weit in die Landschaft ausstrahlen lasse. Dies beeinträchtige die Ortssilhouette von Lützen, die geprägt sei von der im Denkmalverzeichnis so bezeichneten „Stadtkrone Lützen“, die aus drei denkmalgeschützten Türmen – ergänzt vom Dachreiter des Rathauses – bestehe. Bei den drei Türmen handele es sich um den Wasserturm, den Turm der Stadtkirche sowie den Schlossturm. Im Denkmalverzeichnis seien der Wasserturm als eigenständiges Baudenkmal und die beiden anderen Türme als wesentliche Bestandteile der Baudenkmale Stadtkirche „St. Viti“ und „Schloss“ eingetragen. Auch Teile der Altstadt seien als Denkmalbereiche eingetragen. Gerade die Türme, die in der sonst verhältnismäßig flachen Landschaft und der nur mäßig hohen Wohnbebauung als vertikale Akzente hervorstünden, wirkten wie eine verbindende Klammer über der kleinen Stadt. Der Blick auf Lützens unverwechselbare Kulisse, die als Landmarke angesprochen werden könne, werde durch das beantragte Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung werde hierbei nicht nur ausschließlich für anreisende Kraftfahrer erkennbar sein, sondern auch für Radfahrer und Wanderer. Zwar verdeckten die in Rede stehenden Anlagen nicht die Ansicht auf die Einzeldenkmale. Durch die Errichtung der technischen Monumentalbauten in nur ca. 1,5 km Entfernung von der geschützten Ortsteilsilhouette trete aber hinsichtlich der denkmalgeschützten Bauten ein Maßstabsverlust ein. Die Windkraftanlagen gerieten durch ihre Größe und die Rotation in unverhältnismäßiger Weise in den Blickfang und wandelten das Erscheinungsbild. Anstelle einer stillen gekrönten Stadt sehe der Betrachter nunmehr eine Stadt mit Türmen und Windkraftanlagen.
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Die Anlagen beeinträchtigten zudem den Umgebungsschutz der Gustaf-Adolf-Gedenkstätte erheblich. Diesem Baudenkmal komme eine besondere kulturell-künstlerische Bedeutung zu. Laut Denkmalverzeichnis bestehe die Gedenkstätte aus einer einschiffigen geweihten Gedächtniskapelle (als Buckelquaderbau), die über ein Giebeltürmchen und einen innen offenen Dachstuhl mit Schnitzereien verfüge. Diese Kapelle sei 1907 von Lars Wahlmann aus Stockholm errichtet worden. Ebenfalls zur Gedenkstätte gehörten der in einem kurzen Abstand dazu befindliche neugotische Baldachin aus Gusseisen nach einem Entwurf von Friedrich Schinkel, zwei schwedische Blockhäuser mit musealer Einrichtung, die Einfriedung, bestehend aus Natursteinpfeiler mit gusseisernen Gittern im Jugendstil und die Grünanlagen mit dem dazugehörigen Baumbestand. An diese Gedenkstätte grenze südwestlich der Martzschpark, der ein Gartendenkmal darstelle und mit der Gedenkstätte in einem engen Zusammenhang stehe. Der Park sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Baldachins im Jahre 1837 angelegt worden, um dem historischen Ort einen würdigen Rahmen zu verleihen, und erstmals im Jahr 1889 um umfangreiche Gehölzanpflanzungen erweitert worden. Schließlich habe die Stadt Lützen den Park 1903 gemeinsam mit einer privaten Stiftung auf 45 ha vergrößern können. Von entscheidender Bedeutung für die Gedenkstätte sei der Blick auf die weitgehend ungestörte, dem historischen Geschehen noch angemessene, weitläufige Umgebung des Schauplatzes einer entscheidenden Schlacht des 30-jährigen Krieges, bei der der Schwedenkönig Gustav Adolf am 16.11.1662 den Tod gefunden habe. In der Geschichte des Deutschen Protestantismus sei er als Vorkämpfer für die Evangelische Sache stilisiert worden. Es handele sich bei der Gedenkstätte um einen bedeutenden Erinnerungsort der deutschen und der schwedischen Geschichte, dessen besondere Wirkung sich erst in seinem historisch-assoziativen Bezug zur bisher verhältnismäßig ungestörten Umgebung voll erschließen könne. Wegen seiner überregionalen Bedeutung habe das Kulturdenkmal auch eine entscheidende Bedeutung für den Tourismus in der Region, an dessen Erhalt und Ausbau ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Der Schutzbereich eines Denkmals erstrecke sich auf die gesamte Substanz einschließlich seiner Umgebung, soweit diese für seine Wirkung von Bedeutung sei. Die Veränderung der Umgebung sei hier deshalb nicht hinzunehmen, weil die Sichtachse, die entstehe, wenn man aus der Kapelle trete, durch den Schinkelbaldachin schaue und den Blick auf die weite Fläche schweifen lasse, die weitgehend von modernen Hochbauten freigehalten sei, für die assoziative Bedeutung des Erinnerungsorts von erheblicher Bedeutung sei. Die Autobahn und die Gewerbebauten würden das Schlachtfeld lediglich einfassen und dem Betrachter weiterhin den Blick auf die ausgeräumte Ackerfläche belassen. Die beantragten Windkraftanlagen befänden sich unmittelbar auf dem historischen Schlachtfeld in lediglich 1,5 km Entfernung der Gedenkstätte. Besonders zu berücksichtigen sei, dass sich in der näheren Umgebung der Gedenkstätte keine Vorbelastungen befänden. Zwar seien bereits in einer Entfernung von 4,5 km von der Gedenkstätte mehrere Windkraftanlagen innerhalb eines bei Großlehna in Sachsen gelegenen Windparks vorhanden. Diese stellten sich allerdings lediglich im äußersten östlichen Rand des Schlachtfelds dar und befänden sich derart im Hintergrund, dass sie dem Schlachtfeld – anders als die in Rede stehenden Windkraftanlagen – keine neue Dimension begründeten. Gerade das nordöstlich und östlich des historischen Stadtkerns von Lützen liegende Areal des Schlachtfelds – also auch der Aufstellungsort – sei als archäologisches Flächendenkmal ausgewiesen, dessen in jüngster Zeit erfolgte systematische Untersuchung archäologische Funde und Befunde in großer Dichte erbracht habe. Neben den im Erdreich enthaltenen Relikten des Schlachtgeschehens seien auch die Geländeoberfläche und die vorhandene Kulturlandschaft Teil des historischen Bestandes.
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Zudem seien die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht geeignet nachzuweisen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG und § 1 a der 9. BImSchVO genannten Schutzgüter durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Windkraftanlagen vermieden werden könnten oder dass die durch die Windkraftanlagen verursachten unvermeidbaren, erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1 a der 9. BImSchVO genannten Schutzgüter ausgeglichen oder gemindert werden könnten. So fehle eine Charakterisierung des Untersuchungsrahmens zur Bewertung des Schutzgutes Flora in einem Radius von 1.000 m. Auch sei die Biotop- und Nutzungstypenkartierung nicht entsprechend der Vorgaben des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt. In der Umgebung des Standortes sei mit dem Vorkommen der Wachtel als Brutvogel sowie des Kiebitz und des Goldregenpfeifers als streng geschützte Arten zu rechnen, die den Standort regelmäßig als Rastplatz aufsuchten. Außerdem sei der Standort ein Nahrungshabitat für rastende Nordische Gänse. Auch sei dort mit dem Vorkommen der streng geschützten Arten Rotmilan und Mäusebussard zu rechnen, gegebenenfalls auch mit Feldhamstern. Da einer Zulassung des Vorhabens aber bereits der öffentliche Belang des Denkmalschutzes entgegen stehe, sei es unverhältnismäßig, von der Klägerin weitere umfangreiche Untersuchungen der Flora und Fauna sowie einer Umweltverträglichkeitsstudie zu fordern.
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Am 26.05.2009 beschlossen die Regionalversammlung der Beigeladenen zu 2 einen neuen Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans sowie die öffentliche Auslegung des Entwurfs. Mit Bescheid vom 20.08.2009 untersagte die Beigeladene zu 2 dem Beklagten daraufhin die Erteilung der von der Klägerin begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bis zum In-Kraft-Treten des in Neuaufstellung befindlichen Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Halle, jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren. Zur Begründung hieß es, der Bereich, in dem die Anlagen errichtet werden sollen, liege außerhalb der Flächen, die als Eignungs- oder Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie vorgesehen seien.
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Bereits am 19.01.2008 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt:
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Sie habe einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da ihrem Vorhaben denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstünden. Im Rahmen einer Abwägung dürfe der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 nicht außer Acht bleiben, auch wenn diesem keine die Zulässigkeit von Vorhaben begründende Wirkung zukomme. Mit der positiven Darstellung als Sonderbaufläche für Windenergieanlagen habe die Gemeinde eine konkrete Standortzuweisung vorgenommen. Die Konzentrationswirkung entfalte eine positive Wirkung, indem sie die Durchschlagskraft der öffentlichen – auch denkmalschutzrechtlichen – Belange weiter verringere. Die Silhouette der Stadt Lützen werde durch die zu errichtenden Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt, da die Anlagen allenfalls Fernwirkung auf das Stadtbild entfalten könnten. Gleichzeitig sei aber die Fernwirkung der geschützten Türme, die keine beachtlichen Höhen aufwiesen, gering. Die Türme der Stadt Lützen würden sich über die heute vorhandene Bebauung nur knapp erheben, insbesondere seien die Ortsränder mit ihren Gewerbebauten für den Betrachter sichtbar, was die Wirkung der Ortssilhouette schmälere. Auch der Wasserturm, der nunmehr als Denkmal angesehen werde, sei seinerzeit eine technische Einrichtung gewesen. Dieser sei auf der Homepage der Stadt Lützen nicht einmal als Sehenswürdigkeit genannt. Auch habe das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie in seiner Stellungnahme vom 16.02.2007 eingeräumt, dass lediglich die Ansicht der Stadt von Norden aus kommend unter den Windkraftanlagen leiden könne. Bei der Nutzung anderer Anfahrtswege finde demnach keine Beeinträchtigung statt. Die Windkraftanlagen könnten den Fernblick auf die einzelnen Denkmale gar nicht verstellen, weil die Türme aus der Ferne mangels Höhe gar nicht zu betrachten seien. Da die Stadtkrone als solche also erst in kürzerer Entfernung wahrgenommen werden könne, sei eine erst in diesem Zeitpunkt allenfalls in dem Blick des Betrachters geratene Rotationsbewegung der in Rede stehenden Anlagen hinnehmbar.
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Ebenso wenig ergebe sich eine Beeinträchtigung der Gustav-Adolf-Gedenkstätte. Der Betrachter, der sich in der freien Landschaft befinde und seinen Blick über die Umgebung schweifen lasse, setze die streitigen Anlagen gar nicht in Beziehung zum Kulturdenkmal. Zudem fehle der Gedenkstätte jegliche landschaftsprägende Wirkung. Sie stehe nicht in besonders exponierter Stellung im Gelände, sondern sei innerhalb eines Parks mit höherem Baumbestand angelegt worden. Außerdem sei eine Beeinträchtigung der Blickbeziehung auf die freie Fläche vom Denkmal aus so gering, dass sich ein vom Gesetzgeber privilegiertes Vorhaben hiergegen durchzusetzen vermöge. Ein Wirkungszusammenhang zwischen der Gedenkstätte und dem einsehbaren offenen Feld sei nicht gegeben. Allenfalls der geschichtlich versierte Besucher könne einen Zusammenhang zwischen der besichtigten Kapelle und dem freien Feld herzustellen. Die zwischen der Gedenkstätte und dem offenen Feld verlaufende Bundesstraße wirke wie eine Trennlinie für eine hier möglicherweise gewollte räumliche Verknüpfung. Auch sei der vom Beklagten gerühmte Blickbezug zum Schlachtfeld massiv durch Profanbauten wie etwa das Toilettenhäuschen auf dem unmittelbar benachbarten Parkplatz und Hinweisschilder gestört. Die archäologische Bedeutung des Standortes könne durch Nebenbestimmungen zu der Genehmigung abgesichert werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich der Aufstellungsort lediglich am äußeren Nordwestrand der als ehemaliges Schlachtfeld ausgewiesenen Fläche befinde. Hinzuweisen sei auch darauf, dass der Beigeladenen zu 1 am geplanten Standort eine Bergbauberechtigung erteilt worden sei, so dass auch mit einer bergbaurechtlichen Inanspruchnahme der vermeintlich geschützten Fläche gerechnet werden müsse.
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Die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 könne ihrem Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung nicht entgegen gehalten werden. Es handele sich lediglich um ein Verwaltungsinternum, das zur Umsetzung einer Aussetzungsentscheidung der Genehmigungsbehörde bedürfe. Außerdem werde das landesrechtliche Planungsrecht und damit auch die auf § 11 LPlG LSA gestützte Untersagungsverfügung durch die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG verdrängt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 17.11.2006 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und für den Betrieb von vier Windkraftanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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hilfsweise,
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festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 rechtswidrig war und der Beklagte bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 verpflichtet war, über ihren Antrag vom 17.11.2006 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und für den Betrieb von vier Windkraftanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und ergänzend auf die Stellungnahme eines Mitarbeiters des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie des Landes Sachsen-Anhalt in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, wonach das Schlachtfeld (auch) als Baudenkmal in das Denkmalverzeichnis eingetragen sei und die assoziative Bedeutung der Gustav-Adolf- Gedenkstätte als Erinnerungsort hervorzuheben sei.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Mit dem angefochtenen Urteil vom 24.11.2009 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 rechtswidrig war und der Beklagte bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 verpflichtet war, über den Genehmigungsantrag vom 17.11.2006 erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Genehmigung stehe nunmehr die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 entgegen, die sich der Beklagte zu eigen gemacht habe.
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Die Klage habe aber mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage sei zulässig gewesen, und ein erledigendes Ereignis sei eingetreten. Die Klägerin habe auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der beabsichtigte zivilgerichtliche Haftungsprozess sei nicht offensichtlich aussichtslos. Zwar bestünden Bedenken an der Kausalität einer unterstellten Amtspflichtverletzung wegen falscher Begründung des Ablehnungsbescheids und einem unterstellten Schaden; denn die Klägerin habe mit ihrem Verpflichtungsbegehren lediglich die Neubescheidung ihres immissionsschutzrechtlichen Antrages begehrt, weil die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bestehe, derzeit nicht (abschließend) geprüft werden könne. Es fehlten Unterlagen für die Beurteilung der Frage, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes entgegen stehen und die Anforderungen des UVP-Gesetzes eingehalten seien. Dies seien indes Fragen, die das Zivilgericht, nicht aber das erkennende Gericht zu entscheiden habe.
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage habe auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin habe vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, dem Erlass der Untersagungsverfügung vom 20.08.2009, einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 17.11.2006 gehabt. Der Beklagte habe die Genehmigung zu Unrecht wegen entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB versagt. Zwar stehe der öffentliche Belang „Denkmalschutz“ einem privilegierten Außenbereichsvorhaben nicht erst dann entgegen, wenn es das Denkmal geradezu zerstöre, sondern schon dann, wenn es den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals störe. Nach dem Eindruck, den die Kammer bei dem durchgeführten Ortstermin gewonnen habe, sei dies hier aber nicht der Fall.
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Es möge allenfalls eine gewisse „Beeinträchtigung“ der Ortssilhouette der Stadt Lützen durch die Errichtung der vier in Rede stehenden Windkraftanlagen vorliegen. Dies „stehe“ der Errichtung der Windkraftanlagen aber nicht „entgegen“. Da die drei in der „Ortssilhouette“ sichtbaren Türme – jedenfalls von Nordwesten her betrachtet – sehr weit auseinander stünden, sei bereits zweifelhaft, ob man überhaupt von einer Ortssilhouette im engeren Sinne sprechen könne. Man müsse sich sehr weit entfernt vom Ortsrand befinden, um alle drei Türme überhaupt in den Blick zu bekommen. Aus dieser Sicht werde indessen kaum eine Silhouette wahrgenommen, weil die Bauwerke keine 100 m hoch und deshalb nicht geeignet seien, den Ort oder gar die weitere Landschaft zu prägen.
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Auch die Gustav-Adolf-Gedenkstätte sei nicht landschaftsprägend. Sie sei von hohen Bäumen umfasst und erst dann vom menschlichen Auge wahrnehmbar, wenn man sich unmittelbar davor befinde. Der historisch interessierte Betrachter, der aus der Kapelle hinaustrete und durch den Baldachin schaue, vermöge sich zwar durch den Blick in die freie Landschaft eine Vorstellung von dem historischen Schlachtgeschehen zu bilden. Dieser freie Blick sei aber nicht in einem solchen Maß schützenswert, dass er einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegen gehalten werden könne. Der dem Denkmalschutz aufgeschlossene Betrachter könne seine Augen nicht davor verschließen, dass die gesellschaftliche Entwicklung die Aufnahme technischer Anlagen erfordere, die in einem gewissen Kontrast zur Landschaft stünden. Der vom Beklagten für die assoziative Wirkung des Denkmals hervorgehobene Blick durch den Baldachin in die freie Landschaft werde zwar gestört. Dieser Aspekt sei aber in Bezug auf das Schutzziel des Denkmals und in Ansehung der Vorbelastungen (Hochsilo, Autobahn, Industrieschornsteine) von geringem Gewicht und könne sich gegenüber dem privilegierten Vorhaben nicht durchsetzen. Insbesondere könne das Denkmal weiterhin seine Funktion als Ort des Erinnerns erfüllen. Die freie Sicht bleibe erhalten, denn die Fläche des Schlachtfeldes werde nicht mit Gebäuden überbaut, die die Sicht versperren. Die Fläche des Schlachtfelds stelle mit ihrer archäologischen Bedeutung für die historische Schlacht im 30jährigen Krieg auch keinen dem privilegierten Vorhaben der Klägerin entgegenstehenden öffentlichen Belang des Denkmalschutzes dar; denn der streitige Standort befinde sich am äußersten Randbereich der historisch bedeutsamen Fläche, also in dem Dreieck zwischen Landesstraße und Autobahn, was den Eingriff in das großflächige, archäologisch bedeutsame ehemalige Schlachtfeld als hinnehmbar erscheinen lasse; zumal Teile des Schlachtfeldes bereits durch neuzeitliche bauliche Anlagen wie den Parkplatz der Gedenkstätte und dessen Nebenanlagen überbaut seien. Im Übrigen ließen sich die Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 16 DenkmSchG LSA zur Sicherung der archäologischen Funde durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung regeln. Zusätzlich sei zu Lasten des Schutzziels zu berücksichtigen, dass die Fläche als abbauwürdige Braunkohlelagerstätte geführt werde und das Land Sachsen-Anhalt die Absicht habe, diesen Bereich entsprechend zu entwickeln, wie dies aus der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 hervorgehe. Dies gelte unabhängig davon, dass derzeit nicht absehbar sei, ob von der Abbaumöglichkeit auch Gebrauch gemacht werde.
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Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben gegen die Entscheidung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 14.01.2010 bzw. 15.01.2010 eingelegt.
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Am 27.05.2010 und 26.10.2010 hat die Beigeladene zu 2 den Regionalem Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle (nachfolgend: REP Halle) beschlossen, der mit Bescheiden des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.07.2010, 04.10.2010 und 18.11.2010 genehmigt und u. a. in den Amtsblättern des Beklagten, der Stadt Halle (Saale) sowie der Landkreise Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz und Saalekreis bekannt gemacht worden ist. Daraufhin haben die Beteiligten das Berufungsverfahren hinsichtlich des von der Klägerin weiterverfolgten Hauptantrages übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor:
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Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts sei nicht zwingend in allen Fällen gegeben, in denen ein Kläger von einer ihm nachteiligen Änderung der Sach- oder Rechtslage betroffen werde und Schadensersatzansprüche geltend machen wolle. Daran fehle es insbesondere dann, wenn – wie hier – der Grundsatz der Prozessökonomie eine Fortführung des ursprünglichen Begehrens im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gebiete. Das Verwaltungsgericht hätte für die mit dem Hilfsantrag angestrebte Klärung, ob das Verpflichtungsbegehren vor Erlass der Untersagungsverfügung Erfolg gehabt hätte, durch umfangreiche Beweiserhebungen eine weitere Sachverhaltsaufklärung und -bewertung vornehmen müssen, und zwar hinsichtlich aller Belange, die bislang im Genehmigungsverfahren noch nicht geprüft worden seien. Dies gelte etwa für die Fragen des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes, die alle noch völlig offen seien. Ferner habe die erforderliche UVP-Prüfung noch gefehlt. Das Verwaltungsgericht hätte insoweit Spruchreife herbeiführen müssen. Die „Früchte des Prozesses“, um die ein Kläger nach einer eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht gebracht werden wolle, seien beim jetzigen Sach- und Streitstand im Wesentlichen noch gar nicht vorhanden. So hätte der festgestellte Anspruch auf Neubescheidung einen für die Klägerin positiven Ausgang des Verfahrens (vor der Untersagungsverfügung) nicht impliziert. Die von der Klägerin begehrte Feststellung sei nur erheblich, wenn mit ihr eine Amtspflichtverletzung festgestellt werden solle, die für den Schaden kausal sein könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. Zudem sei die Klägerin auch ohne die Feststellungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gehindert, eine zivilrechtliche Schadensersatzklage zu erheben, in deren Rahmen alle dem Zivilgericht bedeutsam erscheinenden Sach- und Rechtsfragen geprüft und entschieden werden könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Zivilgericht die Frage einer etwaigen Amtspflichtverletzung, die das Verwaltungsgericht einfach unterstellt habe, nicht zwingend als für sich entscheidend ansehen müsse. Es spreche nämlich Vieles dafür, dass eine zivilrechtliche Klage schon wegen des Fehlens eines Verschuldens der maßgeblichen Amtswalter abgewiesen werden könnte, insbesondere der Umstand, dass der von der Genehmigungsbehörde angenommene Rechtsstandpunkt zur Denkmalschutzproblematik letztlich in der Auffassung der unteren Denkmalschutzbehörden der beiden beteiligten Landkreise sowie des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie seine Grundlage gefunden habe. Eine zivilrechtliche Klage sei offensichtlich aussichtslos.
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Ferner treffe es nicht zu, dass in der Konstellation der bloßen Bescheidungsklage auch die Möglichkeit bestehe, die von der Klägerin beantragte Feststellung auszutenorieren. Fraglich sei insbesondere, ob die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 wirklich ein erledigendes Ereignis dargestellt habe.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege vor. Ihr sei wegen der rechtswidrigen Ablehnung ihres Genehmigungsantrags ein erheblicher Schaden entstanden. Zwischen Erlass des Ablehnungsbescheids und der Untersagungsverfügung habe ein erheblicher Zeitraum gelegen, innerhalb dessen die Beklagte verpflichtet gewesen sei, eine Genehmigung zu erteilen. Im Vertrauen darauf, dass der Standort im am 29.07.2007 öffentlich bekannten Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 als Sondergebiet für die Nutzung der Windenergie dargestellt worden sei und die vom Beklagten angeführten denkmalschutzrechtlichen Ablehnungsgründe ersichtlich nicht vorgelegen hätten, habe sie in die Planung und Realisierung des Vorhabens erheblichen finanziellen und personellen Aufwand gesteckt, den sie wegen der rechtswidrigen Entscheidung des Beklagten nicht durch schon gesicherte vertragliche Ansprüche decken könne. Wie aus den Genehmigungsunterlagen hervorgehe, habe sie weiträumig Unterlagen zum Nachweis der Zulässigkeit des streitigen Projekts, insbesondere zur Umweltverträglichkeit und zum Naturschutz erstellt bzw. erstellen lassen. Gleichzeitig habe sie als Planungsbüro die Begleitung des Genehmigungsverfahrens übernommen und an Besprechungen zum Vorhaben teilgenommen. Dieser Aufwand sei entwertet worden; jedenfalls diese Schäden wolle sie ersetzt bekommen. Sie habe für die Finanzierung des Genehmigungsverfahrens mit der wpd project develpoment GmbH & Co. KG einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Für die Entwicklung des baureifen Standortes hätte sie einen Betrag von 150.000,00 € für drei der vier Anlagen erhalten. Da sie wegen der nicht vorliegenden Genehmigung diese Leistung nicht habe erbringen können, sei ihr ein Schaden in dieser Höhe entstanden; zumindest insoweit sei von der Erhebung einer Schadensersatzklage auszugehen. Weitere Schäden, die ihr durch den Nichtbetrieb der vierten Anlage entstanden seien, blieben zunächst außer Betracht. Für die beabsichtigte Schadensersatzklage sei die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung auch präjudiziell und auch nicht offensichtlich aussichtslos. Selbst wenn ein im vorliegenden Verfahren (nur) erreichbares positives Bescheidungsurteil das Zivilgericht lediglich hinsichtlich der das Bescheidungsurteil tragenden Gründe binde und der Beklagte nicht gehindert sei, andere der Genehmigung entgegen stehende Gründe geltend zu machen, sei die von ihr begehrte Feststellung geeignet, ihre Position zu verbessern.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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I. Soweit die Hauptbeteiligten das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Lediglich auf die Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens bezogene Erklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO in gleicher Weise rechtlich zulässig wie die dort geregelte Erledigung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.04.1994 – 9 C 456.93 –, DVBl 1994, 1244, m.w.N.).
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II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18.12.2007 rechtswidrig und der Beklagte bis zum Erlass der Untersagungsverfügung des Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 verpflichtet gewesen ist, über den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 17.11.2006 erneut zu entscheiden.
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1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese auf Anfechtungsklagen zugeschnittene Bestimmung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 4 C 10.10 –, NVwZ 2012, 51, m.w.N.). Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn (erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (zweitens) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (viertens) ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1998 – 4 C 14.96 –, BVerwGE 106, 295 [296 f.], RdNr. 14).
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1.1. Die in der Form der Bescheidungsklage erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig gewesen.
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Die Klägerin durfte ihren Antrag auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung beschränken. Mit dem Bescheidungsantrag hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte den Genehmigungsantrag wegen aus seiner Sicht entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes versagt und insbesondere die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG noch nicht vorgenommen hatte. Es wäre dem Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage nicht verwehrt gewesen, die Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen. Steht der Erlass des beantragten Verwaltungsakts – wie bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung – nicht im Ermessen der Behörde, so ist das Gericht zwar grundsätzlich verpflichtet, selbst die Sache spruchreif zu machen, und nur in Ausnahmefällen, etwa bei komplexen technischen Sachverhalten, befugt, von der Herstellung der Spruchreife abzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.06.2003 – 4 B 14.03 –, BauR 2003, 1704, m.w.N.). Hat die Genehmigungsbehörde bei einem Vorhaben, für das nach dem UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, noch keine Prüfung in dieser Hinsicht unternommen, insbesondere weil die für eine solche Prüfung erforderlichen Unterlagen noch nicht vollständig waren, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife nicht verpflichtet. Die Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herzustellen, entfällt u. a. in den Fällen eines sogenannten „steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 52.87 –, NVwZ 1990, 257). Dies ist u. a. dann der Fall, wenn eine erforderlich Vorprüfung nach dem UVPG noch nicht durchgeführt wurde (Urt. d. Senats v. 01.12.2011 – 2 L 171/09 –, ZNER 2012, 97). Die Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung durchzuführen ist, kann regelmäßig nicht vom Gericht getroffen werden, weil der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Vorprüfung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2006 – 4 C 16.04 –, BVerwGE 127, 208 [228], RdNr. 48; Urt. d. Senats v. 01.12.2011, a.a.O.).Dem trägt nunmehr die durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09.12.2006 (BGBl I S. 2819) eingefügte Vorschrift des § 3a Satz 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2006, a.a.O.). Auch für den Fall, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung als erforderlich erweist, aber noch nicht durchgeführt wurde, ist das Gericht (ausnahmsweise) an der Herstellung der Spruchreife gehindert (vgl. Urt. d. Senats v. 01.12.2011, a.a.O.). Zwar ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG nur ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren. Auch wenn sie keine neuen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Zulassung eines Vorhabens begründet, kommt ihr dennoch im Rahmen der Entscheidung der Behörde über das (voraussichtliche) Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen Bedeutung zu. Die Umweltverträglichkeitsprüfung stellt nämlich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sicher, dass der Genehmigungsbehörde frühzeitig und vollständig dasjenige Tatsachenmaterial vorab in gebündelter Form zur Verfügung steht, das alle (umwelt-)relevanten Auswirkungen der genehmigungsbedürftigen Anlage in ihrer Gesamtheit aufzeigt. Dazu werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter im Vorfeld der Sachentscheidung gesondert ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Bewertung der Umweltauswirkungen ist gemäß § 12 UVPG bei der Genehmigungserteilung nach Maßgabe des Fachrechts zu berücksichtigen. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erhält auf diese Weise beim Vorliegen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine methodische Struktur, die zu einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der materiellen Entscheidung beizutragen vermag (vgl. Urt. d. Senats v. 01.12.2011, a.a.O., m.w.N.).
- 42
1.2. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat sich auch erledigt, und zwar durch das Inkrafttreten des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Halle mit der letzten öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Saalekreis am 21.12.2010. Dem Vorhaben stehen nunmehr deshalb öffentliche Belange entgegen, weil für die von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen im Regionalen Entwicklungsplan als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).
- 43
Der Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 gegenüber dem Beklagten vom 20.08.2009 ist für die Erledigung des Verpflichtungsbegehrens hingegen ohne Bedeutung.
- 44
Ein Verpflichtungsbegehren ist erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O., m.w.N.).
- 45
So erlischt etwa durch die Zurückstellung des Bauantrags nach § 15 BauGB ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht. Die Zurückstellung ist ein Institut des formellen Baurechts, das es ermöglicht, ein Baugenehmigungsverfahren für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen und damit vorübergehend offen zu halten, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen worden ist, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder wenn eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Anders als eine in Kraft befindliche Veränderungssperre berechtigt die Zurückstellung die Baugenehmigungsbehörde nicht zur Ablehnung eines Bauantrags, sondern nur dazu, die Entscheidung über den Antrag zeitlich befristet aufzuschieben. Solange die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde zur Bearbeitung des Bauantrags ausgesetzt ist, ist die Feststellung, dass das Klageziel überhaupt nicht mehr erreicht werden kann, nicht möglich. Sie lässt sich erst treffen, wenn die bauplanungsrechtlichen Grundlagen des fraglichen Vorhabens in einer Weise geändert worden sind, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen. In diesem Fall ist der Zurückstellungsbescheid durch einen Versagungsbescheid zu ersetzen. Im Fall der Untätigkeitsklage des Bauherrn ist das Klageverfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen, wenn der Zurückstellungsbescheid bestandskräftig geworden ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O.). Dem gegenüber werden mit dem Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens geändert mit der Folge, dass sich ein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids erledigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1998 – 4 B 72.98 –, NVwZ 1999, 523).
- 46
In gleicher Weise stand die von der Beigeladenen zu 2 im Lauf des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochene Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht (endgültig) entgegen. Der Erlass einer befristeten Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA, deren Höchstdauer zwei Jahre nicht überschreiten darf (vgl.
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA) führt nicht zum Erlöschen eines bis dahin bestehenden Genehmigungsanspruchs des Bauherrn. Sie ist zwar in ihren Wirkungen der Zurückstellung nach § 15 BauGB und der Veränderungssperre nach § 14 BauGB vergleichbar mit der Folge, dass ein ansonsten zulässiges Vorhaben einer Privatperson nicht mehr zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 – 4 C 5.04 –, BVerwGE 122, 364 [370]). Dies bedeutet aber nicht, dass der Genehmigungsantrag abgelehnt werden oder eine auf Erteilung der Genehmigung oder – wie hier – Neubescheidung gerichtete Klage abgewiesen werden darf.
- 47
Bei der nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA gegenüber der Genehmigungsbehörde ausgesprochenen Untersagung handelt es sich um ein Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung gegenüber dem Bauherrn (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.07.2004 – 2 M 336/04 –, ZNER 2004, 376; auch SächsOVG, Urt. v. 20.06.2007 – 1 B 14/07 –; ZNER 2007, 351; BGH, Urt. v. 30.06.1983 – III ZR 73/82 –, BGHZ 88, 51). Als lediglich verwaltungsinterne Maßnahme ist eine auf § 11 Abs. 2 LPlG LSA gestützte und an die Genehmigungsbehörde gerichtete Untersagung nicht geeignet, den Rechtsanspruch des Bauherrn auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu beschneiden. Sie lässt den Genehmigungsanspruch aus § 6 BImSchG nicht untergehen; denn sie stellt keine dem Vorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dar (vgl. SächsOVG, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., BGH. Urt. v. 30.06.1983, a.a.O.; Reidt, ZfBR 2004, 430 [438]). Durch sie tritt – etwa im Gegensatz zur Veränderungssperre – keine Änderung der Rechtslage ein. Vielmehr wird – wie bei der Zurückstellung – durch einen Verwaltungsakt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens lediglich aufgeschoben.
- 48
Zwar enthält § 11 LPlG LSA – anders als § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB und etwa § 36 Abs. 2 LPlG NW – keine Reglung des Inhalts, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens bis zum Ablauf der in der Untersagung festgelegten Frist ausgesetzt werden muss oder kann. Das bedeutet aber nicht, dass die Genehmigungsbehörde zu einer solchen Aussetzungsentscheidung nicht befugt wäre (so aber Reidt, a.a.O.; wohl auch SächsOVG, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.).
- 49
Allgemein kann ein Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden. Die Aussetzung hat ihre Rechtsgrundlage im Verfahrensermessen der Behörde in Verbindung mit dem Grundsatz der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensgestaltung nach § 10 Satz 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 9 RdNr. 203; Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 57). Sie stellt ihrer Rechtsnatur nach einen verfahrensrechtlichen Verwaltungsakt dar, der wegen § 44a Satz 1 VwGO nicht unmittelbar angefochten werden kann (vgl. Obermayer, a.a.O., NdsOVG, Beschl. v. 17.06.2009 – 5 LA 102/07 –, Juris), und unterliegt nur mittelbar dadurch einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, dass der Betroffene mit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eine Verzögerung zu verhindern sucht (Obermayer, a.a.O.). Soweit keine Grundsätze des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens und keine landesrechtlichen Rechtsvorschriften gelten, kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren nach Zweckmäßigkeit gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1966 – I C 19.65 –, BVerwGE 24, 23 [27]). Dem entsprechend darf die (Genehmigungs-)Behörde das Verfahren nicht ohne sachlichen Grund aussetzen.
- 50
Rechtsstaatliche Gründe stehen einer Aussetzung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bei Vorliegen einer rechtmäßigen Untersagung nach § 11 LPlG LSA aber nicht entgegen. Wie die Zurückstellung (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 04.02.2010 – 8 B 1652/09 –, NVwZ-RR 2010, 475) stellt sich auch die Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens gegenüber dem Antragsteller als (verfahrensrechtlicher) Eingriffsverwaltungsakt dar, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des Aussetzungszeitraums von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Antrags unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. Dies stellt eine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers dar, der regelmäßig ein Interesse an einer zeitnahen sachlichen Bearbeitung und Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag hat. Gegenüber der Ablehnung des Genehmigungsantrags, die bei Ergehen einer Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA aus den bereits dargelegten Gründen nicht in Betracht kommt, stellt die Aussetzung indes das mildere Mittel dar. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Untersagung nach dem Willen des Gesetzgebers – auch verfahrensrechtlich – keinen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens haben soll. Eine solche Annahme verbietet sich aber. Der Zweck der befristeten Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA als Sicherungsmittel, mit dessen Hilfe verhindern werden kann, dass die Verwirklichung künftiger Ziele der Raumordnung bereits im Vorfeld der Planung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, würde völlig verfehlt, wenn die Genehmigungsbehörde verpflichtet wäre, das Vorhaben trotz Vorliegens einer rechtmäßigen Untersagungsverfügung zu genehmigen. Dem entsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein ansonsten zulässiges Vorhaben einer Privatperson bei Vorliegen einer Untersagungsverfügung nicht mehr zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2005, a.a.O.).
- 51
Der Bauherr wird durch eine Aussetzung des Genehmigungsverfahrens auf Grund einer Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA nicht rechtsschutzlos gestellt. Setzt die Genehmigungsbehörde das Genehmigungsverfahren für den Zeitraum der Geltungsdauer der Untersagung aus, hat er die Möglichkeit, gemäß § 75 VwGO Untätigkeitsklage zu erheben. Ergibt die verwaltungsgerichtliche Prüfung, dass die Untersagung rechtmäßig ist, liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Genehmigungsantrags vor, so dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren – wie bei einer Zurückstellung nach § 15 BauGB (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O.) – gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf der in der Untersagungsanordnung festgelegten Frist auszusetzen ist. Hält das Gericht die Untersagung hingegen für rechtswidrig, stellt sie keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung dar mit der Folge, dass der Genehmigungsanspruch von ihr unberührt bleibt und die Behörde zur Erteilung der Genehmigung zu verpflichten ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
- 52
Auch die Interessen der Genehmigungsbehörde, insbesondere ihr Interesse, sich keinen Schadensersatzansprüchen des Bauherrn auszusetzen, bleiben gewahrt. Zwar erscheint zweifelhaft, ob die Genehmigungsbehörde geltend machen kann, durch die Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA in eigenen Rechten verletzt zu sein, und sie Widerspruch und Anfechtungsklage erheben sowie um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen kann, wenn sie die Untersagung für rechtswidrig hält. Besteht eine solche Widerspruchs- und Klagebefugnis nicht, hat sie jedenfalls die Möglichkeit, die oberste Landesplanungsbehörde, das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LPlG LSA), darum zu ersuchen, im Wege der diesem zustehenden Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsgemeinschaften (§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 LPlG LSA) die Regionale Planungsgemeinschaft anzuweisen, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Untersagungsverfügung aufzuheben.
- 53
Wurde – wie hier – die Erteilung der Genehmigung aus anderen Gründen bereits abgelehnt, und hat der Bauherr dagegen Klage erhoben, ist eine Aussetzung des Genehmigungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren zwar nicht mehr möglich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch kann das Gericht das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht aussetzen. Eine Aussetzungspflicht des Gerichts sieht die VwGO nur gemäß § 75 Satz 3 VwGO im Fall der Erhebung einer Untätigkeitsklage vor. Auch eine Aussetzung nach § 94 VwGO kommt nicht in Betracht; denn mit der Untersagung der Genehmigung entsteht kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Aufgrund der befristeten Untersagungsverfügung ist die Sache aber nicht Spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wenn sich die Untersagungsverfügung als rechtmäßig erweist. In diesem Fall hebt das Verwaltungsgericht lediglich den Ablehnungsbescheid auf mit der Maßgabe, den Bauherrn nach der Rechtsauffassung des Gerichts – nach Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung – neu zu bescheiden. Ergibt die gerichtliche Prüfung hingegen, dass die Untersagungsverfügung rechtswidrig ist, ist die Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Genehmigungsbehörde zu verpflichten, die Genehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. In einem „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, in dem sich die Versagungsentscheidung nicht auf die von der Genehmigungsbehörde angeführten Ablehnungsgründe stützen lässt und das Gericht nicht zur Herstellung der Spruchreife verpflichtet ist, ist die Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten.
- 54
1.3. Die Frage, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags gehabt hat, ist auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis.
- 55
1.4. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht aus den vom Beklagten angeführten Gründen abgelehnt werden durfte.
- 56
Für ein Feststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (BVerwG, Urt. v. 12.10.1982 – I C 57.76 –, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 20). Es kommt u. a. dann in Betracht, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 113 RdNr. 136, m.w.N.).
- 57
1.4.1. Zur Beurteilung der Frage, ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme für einen in Erwägung gezogenen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch überhaupt von Bedeutung sein kann, muss erkennbar sein, welche Ansprüche konkret aus dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Behörde hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1988 – 1 WB 105.87 –, Juris; OVG MV, Beschl. v. 27.05.2010 – 2 L 329/06 –, ZfB 2010, 142; NdsOVG, Urt. v. 24.01.2008 – 12 LB 44/07 –, Juris, RdNr. 79; Beschl. v. 29.08.2007 – 10 LA 31/06 –, NdsVBl 2008, 80; ThürOVG, Urt. v. 30.10.2003 – 1 KO 433/00 –, Juris, RdNr. 62, m.w.N.; OVG NW, Beschl. v. 30.01.2003 – 13 A 4859/00 –, NVwZ-Rr 2003, 696; VGH BW, Urt. v. 21.01.1997 – 5 S 3206/95 –, NVwZ-RR 1998, 549). Die von der Klägerin hierzu im Berufungsverfahren nachgereichten Angaben (vgl. Schriftsatz vom 31.05.2012) genügen diesen Anforderungen.
- 58
1.4.2. Der von der Klägerin angekündigte Schadensersatzprozess ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines angekündigten Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzprozesses vor den Zivilgerichten ist (nur) auszugehen, wenn ohne ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 – 7 C 23.09 –, Buchholz 406.253 § 20 ZuG Nr. 1, S. 12, RdNr. 50, m.w.N.; Urt. v. 29.04.1992 – 4 C 29.90 –, NVwZ 1992, 1092). Bei der Prüfung der „offensichtlichen Aussichtslosigkeit" der beabsichtigten Klage vor dem Zivilgericht kann es nicht darum gehen, dass die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin geprüft werden und somit der vor den Zivilgerichten zu führende Prozess auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit unabhängigen Teilen gleichsam vorweggenommen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992, a.a.O.). An das Vorliegen der Offensichtlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, die bloße Wahrscheinlichkeit eines Misserfolges genügt also nicht (BVerwG, Urt. v. 14.01.1980 – 7 C 92.79 –, NJW 1980, 225; Urt. v. 27.03.1998 – 4 C 14.96 –, BVerwGE 106, 295).
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Gemessen daran vermag der Senat nicht festzustellen, dass der von der Klägerin angekündigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit lässt sich insbesondere nicht damit begründen, gegen ein Verschulden der maßgeblichen Amtswalter spreche der Umstand, dass der vom Beklagten angenommene Standpunkt zu den (dem Vorhaben entgegen stehenden) Belangen des Denkmalschutzes auf den Einschätzungen der unteren Denkmalschutzbehörden der beiden beteiligten Landkreise sowie des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt beruhe. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist zwar – bezogen auf Amtshaftungsklagen – grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten eines Beamten als rechtmäßig gewertet hat und deshalb diesem gegenüber nicht der Vorwurf erhoben werden kann, er habe offensichtlich fehlsam gehandelt und damit schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt (BVerwG, Urt. v. 21.12.2010, a.a.O., RdNr. 50). Hingegen entfällt ein solcher Verschuldensvorwurf nicht von vorn herein deshalb, weil sich der Amtswalter bei seiner Entscheidung auf die fachlichen Bewertungen anderer Behörden gestützt hat.
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Dem Beklagten ist einzuräumen, dass nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen Schuldvorwurf begründet; wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann; dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (BGH, Urt. v. 10.02.2011 – III ZR 310/09 –, NZS 2012, 35). So kann etwa bei rechtswidriger Versagung einer Genehmigung aus Gründen des Denkmalschutzes ein Verschulden des zuständigen Beamten entfallen, wenn dessen Entscheidung vertretbar war, weil er insoweit dem Standpunkt des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie gefolgt ist, und auch das Gericht bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Genehmigung die denkmalrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens als rechtlich schwierige Frage eingestuft hat (vgl. OLG München, Beschl. v. 07.11.2011 – 1 U 2597/11 –, Juris). Die denkmalfachliche Bewertung eines Vorhabens durch das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie entbindet die Genehmigungsbehörde aber – ebenso wie die Gerichte – nicht von der Prüfung, ob die Bewertung der Denkmalfachbehörde nachvollziehbar ist und es rechtfertigt, die Genehmigung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens aus Gründen des Denkmalschutzes zu versagen. Die abschließende Bewertung, ob die Versagung vertretbar gewesen ist, obliegt indes grundsätzlich dem Zivilgericht. So hat auch der BayVGH in dem der genannten Entscheidung des OLG München vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Zivilprozesses verneint (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.05.2009 – 2 B 08.1971 –, NVwZ-RR 2009, 793, RdNr. 29 in Juris).
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Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses lässt sich auch nicht damit begründen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehle in Bezug auf den Genehmigungsanspruch auch deshalb die Spruchreife, weil der Beklagte hinsichtlich der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und eine Genehmigung u. U. nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erteilt werden können (s.o.). Es ist nicht von vorn herein ausgeschlossen, dass das Zivilgericht auch bei Fehlen einer Vorprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung die Feststellung trifft, dass die Klägerin einen Genehmigungsanspruch hatte. Zivilrechtliche Entscheidungen, die eine Kausalität zwischen rechtswidrig abgelehnter Genehmigung und geltend gemachtem Schaden im Falle nicht durchgeführter UVP-(Vor-)Prüfung verneinen, liegen – soweit ersichtlich – nicht vor. Wie oben (1.1.) dargelegt, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG nur ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren und begründet keine neuen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Zulassung eines Vorhabens. Kann eine ggf. erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wegen Erledigung des Verfahrens nicht mehr durchgeführt werden, entfällt zwar möglicherweise die mit der Umweltverträglichkeitsprüfung bezweckte methodische Struktur, die zu einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der materiellen Entscheidung hätte beitragen können. Das bedeutet aber nicht, dass es dem Zivilgericht bei Fehlen einer Vorprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfung von vorn herein untersagt wäre, die Feststellung zu treffen, dass sämtliche materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen. Bloße Zweifel an der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Antrags, etwa wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen im Hinblick auf eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung erlauben (noch) nicht den Schluss, ohne eine ins einzelne gehende Prüfung sei bereits offensichtlich, dass der behauptete Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. OVG MV, Urt. v. 30.01.2008 – 3 K 32/03 –, Juris, RdNr. 49 f.).
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1.5. Der Beklagte vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien „Früchte des Prozesses“, um die ein Kläger nach einer eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht gebracht werden wolle, im Wesentlichen noch gar nicht vorhanden gewesen, insbesondere sei noch völlig offen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gehabt hätte, wenn ihrem Vorhaben denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstehen.
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Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage kennzeichnend ist zwar, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss. Der Gedanke der „Fruchterhaltung" ist aber keine normative Voraussetzung für ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Maßgeblich für die Frage, ob im Hinblick auf einen beabsichtigten Zivilprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes besteht, ist vielmehr, ob der Kläger sofort und unmittelbar vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte, oder ob er gezwungen war, zunächst eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. Hat sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt, so bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte; denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage. Hatte sich der Verwaltungsakt dagegen noch nicht erledigt, so war der von ihm Betroffene – auch im Sinne des Primärrechtsschutzes – gezwungen, zunächst vor dem Verwaltungsgericht zu klagen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. In einem solchen Fall wäre es unangemessen, die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zuzulassen, wenn das bisherige Verfahren bereits Erkenntnisse erbracht hat, die für einen Amtshaftungsprozess bedeutsam sind. Abgesehen davon, dass kaum bestimmt werden könnte, wie viele „Früchte" erforderlich sein müssten, um einen Anspruch auf Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu begründen, besteht der Sinn der Fortsetzungsfeststellungsklage gerade darin, den Übergang zur Feststellungsklage zu erleichtern. Der bereits getätigte Aufwand – auch an Kosten und Zeit – soll dem Kläger erhalten bleiben, wenn und solange die begehrte Entscheidung für ihn einen Nutzen haben kann. Jedenfalls in Fällen der nicht vom Kläger herbeigeführten Erledigung kommt es bei der Prüfung des berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht darauf an, ob die bisherige Prozessführung schon „Früchte" erbracht hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.03.1998, a.a.O.).
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1.6. Dem Beklagten ist insbesondere auch nicht darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht für die mit dem Hilfsantrag angestrebte Klärung, ob das Verpflichtungsbegehren vor Erlass der Untersagungsverfügung Erfolg gehabt hätte, durch umfangreiche Beweiserhebungen eine weitere Sachverhaltsaufklärung und -bewertung hinsichtlich aller Belange, die bislang im Genehmigungsverfahren noch nicht geprüft wurden, hätte vornehmen müssen. Dem Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass es bei ungewisser Entscheidungserheblichkeit einer (Vor-)Frage prozessökonomisch unvertretbar sein kann, schwierige tatsächliche oder rechtliche Probleme mit hohem Aufwand zu klären, obwohl es in dem (angekündigten) Folgeprozess gar nicht mehr darauf ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 – 3 C 49.87 –, NVwZ 1991, 570 [571]). Die Klägerin hat erstinstanzlich aber nicht die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt, sondern nur die Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dies ist – wie bereits dargelegt – zulässig gewesen. Rechtliche Interessen sind nicht nur dann schutzwürdig, wenn die beantragte Feststellung Präjudizwirkung für ein anderes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hat, sondern es ist insoweit ausreichend, dass sich ein obsiegendes Urteil aus sonstigen Gründen von Nutzen für den Kläger erweisen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.09.1993 – 1 B 73.93 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 261). Schutzwürdig sind diese Interessen demnach schon dann, wenn sich die begehrte Feststellung ggf. auch ohne Präjudizwirkung für ein anderes Verfahren als nützlich erweisen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.05.1996 – 4 B 55.96 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 286). Auch wenn ein nur erreichbares positives Bescheidungsurteil die Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit lediglich hinsichtlich der das Bescheidungsurteil tragenden Gründe bindet und die Behörde möglicherweise nicht gehindert gewesen wäre, den begehrten Verwaltungsakt aus anderen als den im Ablehnungsbescheid genannten Gründen zu versagen, besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass ein Anspruch auf Neubescheidung bestanden hat; denn diese Feststellung ist geeignet, die Position des Klägers zu verbessern (vgl. NdsOVG, Urt. v. 21.04.2010 – 12 LC 9/07 –, Juris, RdNr. 72). Jedenfalls hinsichtlich der zur Prüfung gestellten Belange des Denkmalschutzes kann die Klägerin in den Entscheidungsgründen die von ihr erstrebten – das Zivilgericht bindenden – Feststellungen erhalten und würde dadurch ihre Position in einem sich anschließenden Schadensersatzprozess verbessern.
- 65
1.7. Der Klageantrag ist ferner zulässig, soweit er nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 18.12.2007 sondern auch die Feststellung umfasst, dass bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 ein Anspruch auf Neubescheidung bestanden hat. Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann die Feststellung begehrt werden, dass die Genehmigungsbehörde verpflichtet war, vor Inkrafttreten einer Rechtsänderung die beantragte Genehmigung zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1998 – 4 B 72.98 –, NVwZ 1999, 108). Die Klage kann aber auch auf die Feststellung gerichtet werden, dass dem Bauherrn während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zustand (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 – 4 C 4.98 –, BVerwGE 109, 74 [78]; Beschl. v. 21.10.2004 – 4 B 76.04 –, BRS 67 Nr. 124). Wurde der Verpflichtungsantrag – wie hier – zulässigerweise auf eine Neubescheidung beschränkt, kann dem entsprechend die Feststellung begehrt werden, dass vor der Rechtsänderung oder innerhalb eines Zeitraums davor ein Anspruch auf Neubescheidung bestanden hat.
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2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Beklagte war nach Ablehnung des Genehmigungsantrags bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 (allein diesen Zeitraum hat die Klägerin zum Gegenstand ihrer Klage gemacht) verpflichtet, den Genehmigungsantrag der Klägerin neu zu bescheiden. Die Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus den im Bescheid vom 18.12.2007 genannten Gründen war rechtswidrig. Dem Vorhaben standen Belange des Denkmalschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen.
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§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet nur ein Mindestmaß an Schutz an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, lediglich eine Auffangfunktion (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 4 C 3.08 –, BVerwGE 133, 347 [356], RdNr. 21). Die Belange des Denkmalschutzes werden in der Regel – positiv wie negativ – durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB greift unmittelbar selbst ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 21.04.2010 – 12 LB 44/09 –, BauR 2010, 1550). Die Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfordert im Genehmigungsverfahren eine nachvollziehende Abwägung, bei der die Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Belangs sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind. Das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich beimisst, ist dabei besonders in Rechnung zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 – 4 C 3.01 –, BauR 2002, 751). Der öffentliche Belang „Denkmalschutz“ steht einem privilegierten Vorhaben etwa dann entgegen, wenn das privilegierte Außenbereichsvorhaben den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals stört; weil die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Denkmals durch das Vorhaben geschmälert wird (Urt. d. Senats v. 16.06.2005 – 2 L 533/02 – JMBl LSA 2006, 117, m.w.N.). Dies lässt sich hier aber nicht feststellen.
- 68
2.1. Als entgegenstehender denkmalrechtlicher Belang kommt insbesondere nicht die Beeinträchtigung der im Denkmalverzeichnis so bezeichnete „Stadtkrone Lützen“ in Betracht.
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2.1.1. Zwar können auch Stadt- und Ortsbilder sowie -silhouetten als Mehrheiten baulicher Anlagen (Denkmalbereiche) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.10.1991 (GVBl S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2005 (GVBl S. 769) – DenkmSchG LSA – Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sein. Bei einem Denkmalbereich soll das Erscheinungsbild geschützt werden; dem entsprechend ist bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen, wenn die Anlagen in ihrer Zusammengehörigkeit gewürdigt werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 17.12.1999 – 10 A 606/99 –, BRS 77 Nr. 58).
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Es erscheint – worauf die Vorinstanz hingewiesen hat – bereits fraglich, ob man überhaupt von einer Ortssilhouette sprechen kann, die nach den Angaben des Beklagten und des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom Turm der Kirche St. Viti, dem Schlossturm und dem Wasserturm, ergänzt durch den Stadtreiter des Rathauses, gebildet werde. Einer dieser Türme steht in einem verhältnismäßig großen Abstand zu den beiden anderen; der Dachreiter des Rathauses ist aus größerer Distanz kaum zu erkennen.
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Aber auch wenn diese Gebäude eine Ortssilhouette bilden sollten, würde dies allein nicht genügen, um der Silhouette Denkmalqualität beizumessen. Wie die anderen in
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA genannten Mehrheiten baulicher Anlagen muss auch eine Ortssilhouette, um Denkmaleigenschaft zu besitzen, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DenkmSchG LSA erfüllen (vgl. zu einer Wohnsiedlung: Urt. d. Senats v. 14.10.2004 – 2 L 454/00 –, BRS 77 Nr. 95). Die Eintragung in das Denkmalverzeichnis genügt nicht, da dieses in Sachsen-Anhalt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA nur nachrichtlich ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA sind Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA besteht öffentliches Interesse, wenn diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind. Die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal setzt mithin ihre Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit voraus. Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht; denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (Urt. d. Senats v. 14.10.2004, a.a.O.). Ein Denkmalbereich liegt vor, wenn es sich bei den baulichen Anlagen um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einem Stadtviertel, handelt (OVG BBg, Urt. v. 08.11.2006 – OVG 2 B 13.04 –, BauR 2007, 694, m.w.N.; vgl. auch zur besonderen geschichtlichen Bedeutung: Urt. d. Senats v. 14.10.2004, a.a.O.). Solche baulichen Anlagen können unabhängig voneinander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitschnitte widerspiegeln; hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen „übersummativen“ Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. OVG BBg, Urt. v. 08.11.2006, a.a.O., m.w.N.).
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Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt hat in seiner Stellungnahme vom 26.04.2007 zur Schutzwürdigkeit der Ortssilhouette (aus der hier maßgeblichen nördlichen und nordwestlichen Blickrichtung) ausgeführt, aufgrund der flachen Landschaft und der nur mäßig hohen Wohnbebauung träten die Türme im Rahmen der breit gelagerten, durchaus harmonisch erscheinenden Schichtung von Landschaft und städtischer Bebauung als vertikale, geradezu wie Spitzen erscheinende Akzente hervor und prägten das Bild einer in sich ruhenden kleinen Stadt. Die unter Denkmalschutz stehenden Türme wirkten dabei als verbindende Klammer. Die Ansicht von außen entspreche somit dem im Inneren vermittelten Eindruck einer wohl erhaltenen, teilweise als Denkmalbereich eingetragenen Altstadt. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass diese Stadtansicht bzw. -silhouette einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Bedeutungskategorien unterfällt, sie also von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung ist. Auch der Umstand, dass die drei die Silhouette bestimmenden Türme, die zu unterschiedlichen Zeiten errichtet wurden jeweils Einzeldenkmale sind, genügt nicht für die Annahme, die durch sie geprägte Stadtansicht habe besondere geschichtliche, kulturell-künstlerische, wissenschaftliche, kultische, technisch-wirtschaftliche oder städtebauliche Bedeutung.
- 73
2.1.2. Sollte die Ortssilhouette von Lützen gleichwohl ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG darstellen, würde jedenfalls ihre Schutzwürdigkeit der Errichtung von vier Windenergieanlagen an dem von der Klägerin vorgesehenen Standort nicht im Sinne von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die im Wesentlichen aus drei Türmen bestehende Silhouette an den Standorten, an denen die Windkraftanlagen gemeinsam mit der Silhouette hätten wahrgenommen werden können, keine landschaftsprägende Wirkung (mehr) hat, die durch die Errichtung der Anlage gestört werden könnte. Der Senat konnte bei der von ihm durchgeführten Einnahme eines Augenscheins an der Einmündung des Feldweges, an dessen nördlicher Seite die Anlagen errichtet werden sollten, in die L 184 ca. 1,5 km nordwestlich der Ortslage Lützen zwar deutlich die drei die Türme der Stadt erkennen, einen landschaftsprägenden Eindruck einer Ortssilhouette dort aber nicht feststellen. Nördlich der BAB 9 sind die Türme nicht mehr (deutlich) zu erkennen. Deshalb ist auch der Bereich, in dem die Anlagen zusammen mit den Türmen wahrgenommen werden können, verhältnismäßig klein.
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Insofern unterscheidet sich – worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – der hier zu beurteilende Sachverhalt entscheidend von demjenigen, der dem Urteil des Senats vom 16.06.2005 (2 L 533/02 – JMBl LSA 2006, 117) zugrunde lag. In jener Entscheidung ging es um den Schutz eines die Landschaft prägenden Schlosses, das die Merkmale eines Baudenkmals erfüllt.
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2.2. Dass in der Stadt Lützen vorhandene Einzeldenkmale, insbesondere die drei genannten Türmen, durch die Errichtung der ca. 1,5 km außerhalb der Ortslage geplanten Windkraftanlagen beeinträchtigt worden wären, hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht.
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2.3. Belange des Denkmalschutzes standen der Errichtung der vier Windenergieanlagen auch nicht deshalb entgegen, weil sie unweit der Gustav-Adolf-Gedenkstätte errichtet werden sollten.
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2.3.1. Eine Beeinträchtigung der aus mehreren baulichen Anlagen bestehenden Gedenkstätte selbst, die ein Kulturdenkmal darstellt, ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht geltend gemacht worden.
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2.3.2. Ein das Gewicht der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB überragender Belang ist aber auch nicht darin zu erkennen, dass bei dem von der Gedenkstätte aus möglichen Blick nach Norden auf das historische Schlachtfeld die vier Windenergieanlagen hätten wahrgenommen werden können.
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Zwar kann gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 DenkmSchG LSA zu den möglichen Denkmalbereichen auch die Umgebung von Gesamtanlagen und Einzelbauten zählen, wenn das Bauwerk zu ihr in einer besonderen historischen, funktionalen oder ästhetischen Beziehung steht. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG erstreckt sich der Schutz eines Kulturdenkmals auch auf seine Umgebung, soweit diese für die Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung ist. Insofern mag das die Gedenkstätte umgebende Gelände des historischen Schlachtfelds zum Kulturdenkmal „Gustav-Adolf-Gedenkstätte“ gehören. Für die Frage, mit welcher Intensität im Außenbereich privilegierte Windenergieanlagen den (historischen) Aussagewert eines solchen die Umgebung miterfassenden Denkmals beeinträchtigen, können jedoch die vorhandenen Vorbelastungen nicht unberücksichtigt bleiben.
- 80
Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie hat in seiner Stellungnahme vom 29.06.2007 erläutert, entscheidend für diesen Erinnerungsort der deutschen wie der schwedischen Geschichte sei die Erhaltung der (relativen) Ungestörtheit des in diesem Falle mit dem Kulturdenkmal verbundenen historisch-assoziativen Bezugs. Zur uneingeschränkten Empfindung dieses Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung gehöre nicht nur die unversehrte Erhaltung der eigentlichen Gedenkstätte, sondern auch der Blick aus dem Erinnerungsort hinaus in eine möglichst ungestörte und dem historischen Geschehen angemessene Umgebung. Im vorliegenden Falle treffe dies primär zu für den Blick nach Norden über das sinngebende Schlachtfeld hinweg. Dieses konstituiere in selten eindeutiger Weise den in § 1 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA erwähnten und in diesem Falle zur Wirkung des Baudenkmals unabdingbaren Schutz von dessen Umgebung. Es sei nicht verschwiegen, dass das Auge beim Blick von der Gedenkstätte in Richtung Norden über eine ausgeräumte Agrarlandschaft streife, sich im weiteren Umfeld der Autobahnanschlussstelle D. störende Gewerbebauten ausbreiteten und direkt vor der Gedenkstätte eine Bundesstraße verlaufe. Dieses bereits gestörte Gleichgewicht zwischen der geschichtlichen Ausstrahlung der Gedenkstätte und dem Ausblick nach Norden dürfe daher durch weitere gewerbliche oder technisch geprägte Hinzufügungen nicht vollends aus der Balance gebracht werden. Die in der flachen Landschaft dominierend wirkenden Windkraftanlagen als eindeutig der heutigen Zeit entstammende technische Installationen ständen im schroffen Gegensatz zur geschichtlichen Bedeutung einer für ein historisches Ereignis von geradezu europäischer Bedeutung stehenden Gedenkstätte.
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Die in dieser Stellungnahme angedeuteten Vorbelastungen haben indes eine solche Intensität, dass sie den im Außenbereich privilegierten Windenergieanlagen nicht hätten entgegen gehalten werden können. Bei der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung war der Blick nach Norden auf das historische Schlachtfeld keineswegs durch eine (relative) Ungestörtheit geprägt, sondern von dem starken Verkehr auf der Bundesstraße B 87, die die Gedenkstätte von der im Norden liegenden, heute landwirtschaftlich genutzten Fläche des historischen Schlachtfeldes trennt. Bei dem zu diesem Zeitpunkt herrschenden hohen Verkehrsaufkommen – insbesondere auch mit LKW-Verkehr – fiel es dem Senat schwer, einen assoziativen Bezug zwischen Gedenkstätte und Schlachtfeld überhaupt herzustellen. Hinzu kommt, dass der Blick nach Norden bereits durch ein Hochsilo und die ca. 2,5 km entfernte Bundautobahn BAB 9 beeinträchtigt ist. Eine „uneingeschränkte Empfindung“ durch eine „möglichst ungestörte und dem historischen Geschehen angemessen Umgebung“ konnte der Senat jedenfalls nicht feststellen. Die Errichtung von vier Windenergieanlagen am vorgesehenen Standort mag zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des assoziativen Bezugs führen. Sie wäre aber angesichts der dargestellten Vorbelastungen nicht in einer Weise ins Gewicht gefallen, dass sie dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegen standen.
- 82
2.3.3. Der Senat teilt schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Fläche des Schlachtfelds stelle mit ihrer archäologischen Bedeutung für die historische Schlacht im 30jährigen Krieg auch keinen dem privilegierten Vorhaben der Klägerin entgegenstehenden öffentlichen Belang des Denkmalschutzes dar. Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht.
- 83
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, soweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird. Soweit die Beteiligten das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht insoweit billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; denn ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses, das Inkrafttreten des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Halle am 21.12.2010, wäre die Berufung voraussichtlich begründet gewesen. Die (nur) auf Neubescheidung gerichtete Klage hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Aus den oben dargelegten Gründen konnten dem (möglichen) Genehmigungsanspruch der Klägerin weder die vom Beklagten angeführten Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) noch die Untersagungsverfügung des Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 entgegen gehalten werden. Der Neubescheidungsanspruch der Klägerin blieb – wie oben (1.2. a.E.) dargelegt – durch die Untersagungsverfügung unberührt. Da hinsichtlich des Hauptantrages nur das Berufungsverfahren, nicht aber auch das Verfahren erster Instanz für erledigt erklärt wurde, ist über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht (mehr) zu befinden.
- 84
Es entspricht ferner der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, denn sie haben keine Sachanträge gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.
- 85
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 86
V. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt (noch) die Feststellung, dass die Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen aus denkmalschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig gewesen ist.
- 2
Am 17.11.2006 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer solchen Genehmigung für vier Anlagen des Typs Enercon E-82/E4 mit einer Leistung von 2 MW und einer Narbenhöhe von 98,3 m sowie einem Rotordurchmesser von 82 m in der Gemarkung T., Flur A, Flurstücke 247/131, 128/1 und 202/137. Der dafür vorgesehene Aufstellungsort befindet sich südlich der Bundesautobahn A 9 unmittelbar östlich der Landstraße L 184, etwa 1,5 km nördlich der Ortslage Lützen. Etwa 1,5 km südöstlich befindet sich die Gustav-Adolf-Gedenkstätte, die dem König Gustav II. Adolf von Schweden gewidmet ist, der im Dreißigjährigen Krieg bei der Schlacht von Lützen am 16.11.1632 getötet wurde. Der vorgesehene Standort des Vorhabens liegt in einem Gebiet, das in dem am 29.06.2007 öffentlich bekannt gemachten Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 als Sondergebiet für die Nutzung von Windenergie ausgewiesen wurde.
- 3
Mit Bescheid vom 18.12.2007 lehnte der Beklagte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab. Zur Begründung gab er an, dem privilegierten Vorhaben der Klägerin stünden Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen.
- 4
Die optische Wirkung der Windkraftanlagen werde durch ihre Höhendominanz von 139 m sowie durch die Drehbewegung ihrer Rotoren bestimmt, die sie weit in die Landschaft ausstrahlen lasse. Dies beeinträchtige die Ortssilhouette von Lützen, die geprägt sei von der im Denkmalverzeichnis so bezeichneten „Stadtkrone Lützen“, die aus drei denkmalgeschützten Türmen – ergänzt vom Dachreiter des Rathauses – bestehe. Bei den drei Türmen handele es sich um den Wasserturm, den Turm der Stadtkirche sowie den Schlossturm. Im Denkmalverzeichnis seien der Wasserturm als eigenständiges Baudenkmal und die beiden anderen Türme als wesentliche Bestandteile der Baudenkmale Stadtkirche „St. Viti“ und „Schloss“ eingetragen. Auch Teile der Altstadt seien als Denkmalbereiche eingetragen. Gerade die Türme, die in der sonst verhältnismäßig flachen Landschaft und der nur mäßig hohen Wohnbebauung als vertikale Akzente hervorstünden, wirkten wie eine verbindende Klammer über der kleinen Stadt. Der Blick auf Lützens unverwechselbare Kulisse, die als Landmarke angesprochen werden könne, werde durch das beantragte Vorhaben erheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung werde hierbei nicht nur ausschließlich für anreisende Kraftfahrer erkennbar sein, sondern auch für Radfahrer und Wanderer. Zwar verdeckten die in Rede stehenden Anlagen nicht die Ansicht auf die Einzeldenkmale. Durch die Errichtung der technischen Monumentalbauten in nur ca. 1,5 km Entfernung von der geschützten Ortsteilsilhouette trete aber hinsichtlich der denkmalgeschützten Bauten ein Maßstabsverlust ein. Die Windkraftanlagen gerieten durch ihre Größe und die Rotation in unverhältnismäßiger Weise in den Blickfang und wandelten das Erscheinungsbild. Anstelle einer stillen gekrönten Stadt sehe der Betrachter nunmehr eine Stadt mit Türmen und Windkraftanlagen.
- 5
Die Anlagen beeinträchtigten zudem den Umgebungsschutz der Gustaf-Adolf-Gedenkstätte erheblich. Diesem Baudenkmal komme eine besondere kulturell-künstlerische Bedeutung zu. Laut Denkmalverzeichnis bestehe die Gedenkstätte aus einer einschiffigen geweihten Gedächtniskapelle (als Buckelquaderbau), die über ein Giebeltürmchen und einen innen offenen Dachstuhl mit Schnitzereien verfüge. Diese Kapelle sei 1907 von Lars Wahlmann aus Stockholm errichtet worden. Ebenfalls zur Gedenkstätte gehörten der in einem kurzen Abstand dazu befindliche neugotische Baldachin aus Gusseisen nach einem Entwurf von Friedrich Schinkel, zwei schwedische Blockhäuser mit musealer Einrichtung, die Einfriedung, bestehend aus Natursteinpfeiler mit gusseisernen Gittern im Jugendstil und die Grünanlagen mit dem dazugehörigen Baumbestand. An diese Gedenkstätte grenze südwestlich der Martzschpark, der ein Gartendenkmal darstelle und mit der Gedenkstätte in einem engen Zusammenhang stehe. Der Park sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Baldachins im Jahre 1837 angelegt worden, um dem historischen Ort einen würdigen Rahmen zu verleihen, und erstmals im Jahr 1889 um umfangreiche Gehölzanpflanzungen erweitert worden. Schließlich habe die Stadt Lützen den Park 1903 gemeinsam mit einer privaten Stiftung auf 45 ha vergrößern können. Von entscheidender Bedeutung für die Gedenkstätte sei der Blick auf die weitgehend ungestörte, dem historischen Geschehen noch angemessene, weitläufige Umgebung des Schauplatzes einer entscheidenden Schlacht des 30-jährigen Krieges, bei der der Schwedenkönig Gustav Adolf am 16.11.1662 den Tod gefunden habe. In der Geschichte des Deutschen Protestantismus sei er als Vorkämpfer für die Evangelische Sache stilisiert worden. Es handele sich bei der Gedenkstätte um einen bedeutenden Erinnerungsort der deutschen und der schwedischen Geschichte, dessen besondere Wirkung sich erst in seinem historisch-assoziativen Bezug zur bisher verhältnismäßig ungestörten Umgebung voll erschließen könne. Wegen seiner überregionalen Bedeutung habe das Kulturdenkmal auch eine entscheidende Bedeutung für den Tourismus in der Region, an dessen Erhalt und Ausbau ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Der Schutzbereich eines Denkmals erstrecke sich auf die gesamte Substanz einschließlich seiner Umgebung, soweit diese für seine Wirkung von Bedeutung sei. Die Veränderung der Umgebung sei hier deshalb nicht hinzunehmen, weil die Sichtachse, die entstehe, wenn man aus der Kapelle trete, durch den Schinkelbaldachin schaue und den Blick auf die weite Fläche schweifen lasse, die weitgehend von modernen Hochbauten freigehalten sei, für die assoziative Bedeutung des Erinnerungsorts von erheblicher Bedeutung sei. Die Autobahn und die Gewerbebauten würden das Schlachtfeld lediglich einfassen und dem Betrachter weiterhin den Blick auf die ausgeräumte Ackerfläche belassen. Die beantragten Windkraftanlagen befänden sich unmittelbar auf dem historischen Schlachtfeld in lediglich 1,5 km Entfernung der Gedenkstätte. Besonders zu berücksichtigen sei, dass sich in der näheren Umgebung der Gedenkstätte keine Vorbelastungen befänden. Zwar seien bereits in einer Entfernung von 4,5 km von der Gedenkstätte mehrere Windkraftanlagen innerhalb eines bei Großlehna in Sachsen gelegenen Windparks vorhanden. Diese stellten sich allerdings lediglich im äußersten östlichen Rand des Schlachtfelds dar und befänden sich derart im Hintergrund, dass sie dem Schlachtfeld – anders als die in Rede stehenden Windkraftanlagen – keine neue Dimension begründeten. Gerade das nordöstlich und östlich des historischen Stadtkerns von Lützen liegende Areal des Schlachtfelds – also auch der Aufstellungsort – sei als archäologisches Flächendenkmal ausgewiesen, dessen in jüngster Zeit erfolgte systematische Untersuchung archäologische Funde und Befunde in großer Dichte erbracht habe. Neben den im Erdreich enthaltenen Relikten des Schlachtgeschehens seien auch die Geländeoberfläche und die vorhandene Kulturlandschaft Teil des historischen Bestandes.
- 6
Zudem seien die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht geeignet nachzuweisen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG und § 1 a der 9. BImSchVO genannten Schutzgüter durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Windkraftanlagen vermieden werden könnten oder dass die durch die Windkraftanlagen verursachten unvermeidbaren, erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1 a der 9. BImSchVO genannten Schutzgüter ausgeglichen oder gemindert werden könnten. So fehle eine Charakterisierung des Untersuchungsrahmens zur Bewertung des Schutzgutes Flora in einem Radius von 1.000 m. Auch sei die Biotop- und Nutzungstypenkartierung nicht entsprechend der Vorgaben des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt. In der Umgebung des Standortes sei mit dem Vorkommen der Wachtel als Brutvogel sowie des Kiebitz und des Goldregenpfeifers als streng geschützte Arten zu rechnen, die den Standort regelmäßig als Rastplatz aufsuchten. Außerdem sei der Standort ein Nahrungshabitat für rastende Nordische Gänse. Auch sei dort mit dem Vorkommen der streng geschützten Arten Rotmilan und Mäusebussard zu rechnen, gegebenenfalls auch mit Feldhamstern. Da einer Zulassung des Vorhabens aber bereits der öffentliche Belang des Denkmalschutzes entgegen stehe, sei es unverhältnismäßig, von der Klägerin weitere umfangreiche Untersuchungen der Flora und Fauna sowie einer Umweltverträglichkeitsstudie zu fordern.
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Am 26.05.2009 beschlossen die Regionalversammlung der Beigeladenen zu 2 einen neuen Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans sowie die öffentliche Auslegung des Entwurfs. Mit Bescheid vom 20.08.2009 untersagte die Beigeladene zu 2 dem Beklagten daraufhin die Erteilung der von der Klägerin begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bis zum In-Kraft-Treten des in Neuaufstellung befindlichen Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Halle, jedoch längstens für die Dauer von zwei Jahren. Zur Begründung hieß es, der Bereich, in dem die Anlagen errichtet werden sollen, liege außerhalb der Flächen, die als Eignungs- oder Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie vorgesehen seien.
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Bereits am 19.01.2008 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt:
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Sie habe einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da ihrem Vorhaben denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstünden. Im Rahmen einer Abwägung dürfe der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 nicht außer Acht bleiben, auch wenn diesem keine die Zulässigkeit von Vorhaben begründende Wirkung zukomme. Mit der positiven Darstellung als Sonderbaufläche für Windenergieanlagen habe die Gemeinde eine konkrete Standortzuweisung vorgenommen. Die Konzentrationswirkung entfalte eine positive Wirkung, indem sie die Durchschlagskraft der öffentlichen – auch denkmalschutzrechtlichen – Belange weiter verringere. Die Silhouette der Stadt Lützen werde durch die zu errichtenden Windkraftanlagen nicht beeinträchtigt, da die Anlagen allenfalls Fernwirkung auf das Stadtbild entfalten könnten. Gleichzeitig sei aber die Fernwirkung der geschützten Türme, die keine beachtlichen Höhen aufwiesen, gering. Die Türme der Stadt Lützen würden sich über die heute vorhandene Bebauung nur knapp erheben, insbesondere seien die Ortsränder mit ihren Gewerbebauten für den Betrachter sichtbar, was die Wirkung der Ortssilhouette schmälere. Auch der Wasserturm, der nunmehr als Denkmal angesehen werde, sei seinerzeit eine technische Einrichtung gewesen. Dieser sei auf der Homepage der Stadt Lützen nicht einmal als Sehenswürdigkeit genannt. Auch habe das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie in seiner Stellungnahme vom 16.02.2007 eingeräumt, dass lediglich die Ansicht der Stadt von Norden aus kommend unter den Windkraftanlagen leiden könne. Bei der Nutzung anderer Anfahrtswege finde demnach keine Beeinträchtigung statt. Die Windkraftanlagen könnten den Fernblick auf die einzelnen Denkmale gar nicht verstellen, weil die Türme aus der Ferne mangels Höhe gar nicht zu betrachten seien. Da die Stadtkrone als solche also erst in kürzerer Entfernung wahrgenommen werden könne, sei eine erst in diesem Zeitpunkt allenfalls in dem Blick des Betrachters geratene Rotationsbewegung der in Rede stehenden Anlagen hinnehmbar.
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Ebenso wenig ergebe sich eine Beeinträchtigung der Gustav-Adolf-Gedenkstätte. Der Betrachter, der sich in der freien Landschaft befinde und seinen Blick über die Umgebung schweifen lasse, setze die streitigen Anlagen gar nicht in Beziehung zum Kulturdenkmal. Zudem fehle der Gedenkstätte jegliche landschaftsprägende Wirkung. Sie stehe nicht in besonders exponierter Stellung im Gelände, sondern sei innerhalb eines Parks mit höherem Baumbestand angelegt worden. Außerdem sei eine Beeinträchtigung der Blickbeziehung auf die freie Fläche vom Denkmal aus so gering, dass sich ein vom Gesetzgeber privilegiertes Vorhaben hiergegen durchzusetzen vermöge. Ein Wirkungszusammenhang zwischen der Gedenkstätte und dem einsehbaren offenen Feld sei nicht gegeben. Allenfalls der geschichtlich versierte Besucher könne einen Zusammenhang zwischen der besichtigten Kapelle und dem freien Feld herzustellen. Die zwischen der Gedenkstätte und dem offenen Feld verlaufende Bundesstraße wirke wie eine Trennlinie für eine hier möglicherweise gewollte räumliche Verknüpfung. Auch sei der vom Beklagten gerühmte Blickbezug zum Schlachtfeld massiv durch Profanbauten wie etwa das Toilettenhäuschen auf dem unmittelbar benachbarten Parkplatz und Hinweisschilder gestört. Die archäologische Bedeutung des Standortes könne durch Nebenbestimmungen zu der Genehmigung abgesichert werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich der Aufstellungsort lediglich am äußeren Nordwestrand der als ehemaliges Schlachtfeld ausgewiesenen Fläche befinde. Hinzuweisen sei auch darauf, dass der Beigeladenen zu 1 am geplanten Standort eine Bergbauberechtigung erteilt worden sei, so dass auch mit einer bergbaurechtlichen Inanspruchnahme der vermeintlich geschützten Fläche gerechnet werden müsse.
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Die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 könne ihrem Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung nicht entgegen gehalten werden. Es handele sich lediglich um ein Verwaltungsinternum, das zur Umsetzung einer Aussetzungsentscheidung der Genehmigungsbehörde bedürfe. Außerdem werde das landesrechtliche Planungsrecht und damit auch die auf § 11 LPlG LSA gestützte Untersagungsverfügung durch die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG verdrängt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag vom 17.11.2006 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und für den Betrieb von vier Windkraftanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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hilfsweise,
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festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 rechtswidrig war und der Beklagte bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 verpflichtet war, über ihren Antrag vom 17.11.2006 auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und für den Betrieb von vier Windkraftanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und ergänzend auf die Stellungnahme eines Mitarbeiters des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie des Landes Sachsen-Anhalt in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen, wonach das Schlachtfeld (auch) als Baudenkmal in das Denkmalverzeichnis eingetragen sei und die assoziative Bedeutung der Gustav-Adolf- Gedenkstätte als Erinnerungsort hervorzuheben sei.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
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Mit dem angefochtenen Urteil vom 24.11.2009 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2007 rechtswidrig war und der Beklagte bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 verpflichtet war, über den Genehmigungsantrag vom 17.11.2006 erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Genehmigung stehe nunmehr die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 entgegen, die sich der Beklagte zu eigen gemacht habe.
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Die Klage habe aber mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage sei zulässig gewesen, und ein erledigendes Ereignis sei eingetreten. Die Klägerin habe auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der beabsichtigte zivilgerichtliche Haftungsprozess sei nicht offensichtlich aussichtslos. Zwar bestünden Bedenken an der Kausalität einer unterstellten Amtspflichtverletzung wegen falscher Begründung des Ablehnungsbescheids und einem unterstellten Schaden; denn die Klägerin habe mit ihrem Verpflichtungsbegehren lediglich die Neubescheidung ihres immissionsschutzrechtlichen Antrages begehrt, weil die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung bestehe, derzeit nicht (abschließend) geprüft werden könne. Es fehlten Unterlagen für die Beurteilung der Frage, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes entgegen stehen und die Anforderungen des UVP-Gesetzes eingehalten seien. Dies seien indes Fragen, die das Zivilgericht, nicht aber das erkennende Gericht zu entscheiden habe.
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage habe auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin habe vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, dem Erlass der Untersagungsverfügung vom 20.08.2009, einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 17.11.2006 gehabt. Der Beklagte habe die Genehmigung zu Unrecht wegen entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB versagt. Zwar stehe der öffentliche Belang „Denkmalschutz“ einem privilegierten Außenbereichsvorhaben nicht erst dann entgegen, wenn es das Denkmal geradezu zerstöre, sondern schon dann, wenn es den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals störe. Nach dem Eindruck, den die Kammer bei dem durchgeführten Ortstermin gewonnen habe, sei dies hier aber nicht der Fall.
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Es möge allenfalls eine gewisse „Beeinträchtigung“ der Ortssilhouette der Stadt Lützen durch die Errichtung der vier in Rede stehenden Windkraftanlagen vorliegen. Dies „stehe“ der Errichtung der Windkraftanlagen aber nicht „entgegen“. Da die drei in der „Ortssilhouette“ sichtbaren Türme – jedenfalls von Nordwesten her betrachtet – sehr weit auseinander stünden, sei bereits zweifelhaft, ob man überhaupt von einer Ortssilhouette im engeren Sinne sprechen könne. Man müsse sich sehr weit entfernt vom Ortsrand befinden, um alle drei Türme überhaupt in den Blick zu bekommen. Aus dieser Sicht werde indessen kaum eine Silhouette wahrgenommen, weil die Bauwerke keine 100 m hoch und deshalb nicht geeignet seien, den Ort oder gar die weitere Landschaft zu prägen.
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Auch die Gustav-Adolf-Gedenkstätte sei nicht landschaftsprägend. Sie sei von hohen Bäumen umfasst und erst dann vom menschlichen Auge wahrnehmbar, wenn man sich unmittelbar davor befinde. Der historisch interessierte Betrachter, der aus der Kapelle hinaustrete und durch den Baldachin schaue, vermöge sich zwar durch den Blick in die freie Landschaft eine Vorstellung von dem historischen Schlachtgeschehen zu bilden. Dieser freie Blick sei aber nicht in einem solchen Maß schützenswert, dass er einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegen gehalten werden könne. Der dem Denkmalschutz aufgeschlossene Betrachter könne seine Augen nicht davor verschließen, dass die gesellschaftliche Entwicklung die Aufnahme technischer Anlagen erfordere, die in einem gewissen Kontrast zur Landschaft stünden. Der vom Beklagten für die assoziative Wirkung des Denkmals hervorgehobene Blick durch den Baldachin in die freie Landschaft werde zwar gestört. Dieser Aspekt sei aber in Bezug auf das Schutzziel des Denkmals und in Ansehung der Vorbelastungen (Hochsilo, Autobahn, Industrieschornsteine) von geringem Gewicht und könne sich gegenüber dem privilegierten Vorhaben nicht durchsetzen. Insbesondere könne das Denkmal weiterhin seine Funktion als Ort des Erinnerns erfüllen. Die freie Sicht bleibe erhalten, denn die Fläche des Schlachtfeldes werde nicht mit Gebäuden überbaut, die die Sicht versperren. Die Fläche des Schlachtfelds stelle mit ihrer archäologischen Bedeutung für die historische Schlacht im 30jährigen Krieg auch keinen dem privilegierten Vorhaben der Klägerin entgegenstehenden öffentlichen Belang des Denkmalschutzes dar; denn der streitige Standort befinde sich am äußersten Randbereich der historisch bedeutsamen Fläche, also in dem Dreieck zwischen Landesstraße und Autobahn, was den Eingriff in das großflächige, archäologisch bedeutsame ehemalige Schlachtfeld als hinnehmbar erscheinen lasse; zumal Teile des Schlachtfeldes bereits durch neuzeitliche bauliche Anlagen wie den Parkplatz der Gedenkstätte und dessen Nebenanlagen überbaut seien. Im Übrigen ließen sich die Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 16 DenkmSchG LSA zur Sicherung der archäologischen Funde durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung regeln. Zusätzlich sei zu Lasten des Schutzziels zu berücksichtigen, dass die Fläche als abbauwürdige Braunkohlelagerstätte geführt werde und das Land Sachsen-Anhalt die Absicht habe, diesen Bereich entsprechend zu entwickeln, wie dies aus der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 hervorgehe. Dies gelte unabhängig davon, dass derzeit nicht absehbar sei, ob von der Abbaumöglichkeit auch Gebrauch gemacht werde.
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Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben gegen die Entscheidung die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 14.01.2010 bzw. 15.01.2010 eingelegt.
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Am 27.05.2010 und 26.10.2010 hat die Beigeladene zu 2 den Regionalem Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle (nachfolgend: REP Halle) beschlossen, der mit Bescheiden des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.07.2010, 04.10.2010 und 18.11.2010 genehmigt und u. a. in den Amtsblättern des Beklagten, der Stadt Halle (Saale) sowie der Landkreise Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz und Saalekreis bekannt gemacht worden ist. Daraufhin haben die Beteiligten das Berufungsverfahren hinsichtlich des von der Klägerin weiterverfolgten Hauptantrages übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor:
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Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts sei nicht zwingend in allen Fällen gegeben, in denen ein Kläger von einer ihm nachteiligen Änderung der Sach- oder Rechtslage betroffen werde und Schadensersatzansprüche geltend machen wolle. Daran fehle es insbesondere dann, wenn – wie hier – der Grundsatz der Prozessökonomie eine Fortführung des ursprünglichen Begehrens im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gebiete. Das Verwaltungsgericht hätte für die mit dem Hilfsantrag angestrebte Klärung, ob das Verpflichtungsbegehren vor Erlass der Untersagungsverfügung Erfolg gehabt hätte, durch umfangreiche Beweiserhebungen eine weitere Sachverhaltsaufklärung und -bewertung vornehmen müssen, und zwar hinsichtlich aller Belange, die bislang im Genehmigungsverfahren noch nicht geprüft worden seien. Dies gelte etwa für die Fragen des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes, die alle noch völlig offen seien. Ferner habe die erforderliche UVP-Prüfung noch gefehlt. Das Verwaltungsgericht hätte insoweit Spruchreife herbeiführen müssen. Die „Früchte des Prozesses“, um die ein Kläger nach einer eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht gebracht werden wolle, seien beim jetzigen Sach- und Streitstand im Wesentlichen noch gar nicht vorhanden. So hätte der festgestellte Anspruch auf Neubescheidung einen für die Klägerin positiven Ausgang des Verfahrens (vor der Untersagungsverfügung) nicht impliziert. Die von der Klägerin begehrte Feststellung sei nur erheblich, wenn mit ihr eine Amtspflichtverletzung festgestellt werden solle, die für den Schaden kausal sein könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. Zudem sei die Klägerin auch ohne die Feststellungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gehindert, eine zivilrechtliche Schadensersatzklage zu erheben, in deren Rahmen alle dem Zivilgericht bedeutsam erscheinenden Sach- und Rechtsfragen geprüft und entschieden werden könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Zivilgericht die Frage einer etwaigen Amtspflichtverletzung, die das Verwaltungsgericht einfach unterstellt habe, nicht zwingend als für sich entscheidend ansehen müsse. Es spreche nämlich Vieles dafür, dass eine zivilrechtliche Klage schon wegen des Fehlens eines Verschuldens der maßgeblichen Amtswalter abgewiesen werden könnte, insbesondere der Umstand, dass der von der Genehmigungsbehörde angenommene Rechtsstandpunkt zur Denkmalschutzproblematik letztlich in der Auffassung der unteren Denkmalschutzbehörden der beiden beteiligten Landkreise sowie des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie seine Grundlage gefunden habe. Eine zivilrechtliche Klage sei offensichtlich aussichtslos.
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Ferner treffe es nicht zu, dass in der Konstellation der bloßen Bescheidungsklage auch die Möglichkeit bestehe, die von der Klägerin beantragte Feststellung auszutenorieren. Fraglich sei insbesondere, ob die Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 wirklich ein erledigendes Ereignis dargestellt habe.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liege vor. Ihr sei wegen der rechtswidrigen Ablehnung ihres Genehmigungsantrags ein erheblicher Schaden entstanden. Zwischen Erlass des Ablehnungsbescheids und der Untersagungsverfügung habe ein erheblicher Zeitraum gelegen, innerhalb dessen die Beklagte verpflichtet gewesen sei, eine Genehmigung zu erteilen. Im Vertrauen darauf, dass der Standort im am 29.07.2007 öffentlich bekannten Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 als Sondergebiet für die Nutzung der Windenergie dargestellt worden sei und die vom Beklagten angeführten denkmalschutzrechtlichen Ablehnungsgründe ersichtlich nicht vorgelegen hätten, habe sie in die Planung und Realisierung des Vorhabens erheblichen finanziellen und personellen Aufwand gesteckt, den sie wegen der rechtswidrigen Entscheidung des Beklagten nicht durch schon gesicherte vertragliche Ansprüche decken könne. Wie aus den Genehmigungsunterlagen hervorgehe, habe sie weiträumig Unterlagen zum Nachweis der Zulässigkeit des streitigen Projekts, insbesondere zur Umweltverträglichkeit und zum Naturschutz erstellt bzw. erstellen lassen. Gleichzeitig habe sie als Planungsbüro die Begleitung des Genehmigungsverfahrens übernommen und an Besprechungen zum Vorhaben teilgenommen. Dieser Aufwand sei entwertet worden; jedenfalls diese Schäden wolle sie ersetzt bekommen. Sie habe für die Finanzierung des Genehmigungsverfahrens mit der wpd project develpoment GmbH & Co. KG einen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Für die Entwicklung des baureifen Standortes hätte sie einen Betrag von 150.000,00 € für drei der vier Anlagen erhalten. Da sie wegen der nicht vorliegenden Genehmigung diese Leistung nicht habe erbringen können, sei ihr ein Schaden in dieser Höhe entstanden; zumindest insoweit sei von der Erhebung einer Schadensersatzklage auszugehen. Weitere Schäden, die ihr durch den Nichtbetrieb der vierten Anlage entstanden seien, blieben zunächst außer Betracht. Für die beabsichtigte Schadensersatzklage sei die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung auch präjudiziell und auch nicht offensichtlich aussichtslos. Selbst wenn ein im vorliegenden Verfahren (nur) erreichbares positives Bescheidungsurteil das Zivilgericht lediglich hinsichtlich der das Bescheidungsurteil tragenden Gründe binde und der Beklagte nicht gehindert sei, andere der Genehmigung entgegen stehende Gründe geltend zu machen, sei die von ihr begehrte Feststellung geeignet, ihre Position zu verbessern.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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I. Soweit die Hauptbeteiligten das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Lediglich auf die Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens bezogene Erklärungen sind in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO in gleicher Weise rechtlich zulässig wie die dort geregelte Erledigung des Rechtsstreits in seiner Gesamtheit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.04.1994 – 9 C 456.93 –, DVBl 1994, 1244, m.w.N.).
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II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18.12.2007 rechtswidrig und der Beklagte bis zum Erlass der Untersagungsverfügung des Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 verpflichtet gewesen ist, über den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 17.11.2006 erneut zu entscheiden.
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1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese auf Anfechtungsklagen zugeschnittene Bestimmung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 4 C 10.10 –, NVwZ 2012, 51, m.w.N.). Danach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn (erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, (zweitens) ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und (viertens) ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1998 – 4 C 14.96 –, BVerwGE 106, 295 [296 f.], RdNr. 14).
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1.1. Die in der Form der Bescheidungsklage erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig gewesen.
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Die Klägerin durfte ihren Antrag auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung beschränken. Mit dem Bescheidungsantrag hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte den Genehmigungsantrag wegen aus seiner Sicht entgegenstehender Belange des Denkmalschutzes versagt und insbesondere die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG erforderliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG noch nicht vorgenommen hatte. Es wäre dem Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage nicht verwehrt gewesen, die Verpflichtung zur Neubescheidung auszusprechen. Steht der Erlass des beantragten Verwaltungsakts – wie bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung – nicht im Ermessen der Behörde, so ist das Gericht zwar grundsätzlich verpflichtet, selbst die Sache spruchreif zu machen, und nur in Ausnahmefällen, etwa bei komplexen technischen Sachverhalten, befugt, von der Herstellung der Spruchreife abzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.06.2003 – 4 B 14.03 –, BauR 2003, 1704, m.w.N.). Hat die Genehmigungsbehörde bei einem Vorhaben, für das nach dem UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, noch keine Prüfung in dieser Hinsicht unternommen, insbesondere weil die für eine solche Prüfung erforderlichen Unterlagen noch nicht vollständig waren, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife nicht verpflichtet. Die Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herzustellen, entfällt u. a. in den Fällen eines sogenannten „steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 – 4 C 52.87 –, NVwZ 1990, 257). Dies ist u. a. dann der Fall, wenn eine erforderlich Vorprüfung nach dem UVPG noch nicht durchgeführt wurde (Urt. d. Senats v. 01.12.2011 – 2 L 171/09 –, ZNER 2012, 97). Die Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung durchzuführen ist, kann regelmäßig nicht vom Gericht getroffen werden, weil der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Vorprüfung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2006 – 4 C 16.04 –, BVerwGE 127, 208 [228], RdNr. 48; Urt. d. Senats v. 01.12.2011, a.a.O.).Dem trägt nunmehr die durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 09.12.2006 (BGBl I S. 2819) eingefügte Vorschrift des § 3a Satz 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2006, a.a.O.). Auch für den Fall, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung als erforderlich erweist, aber noch nicht durchgeführt wurde, ist das Gericht (ausnahmsweise) an der Herstellung der Spruchreife gehindert (vgl. Urt. d. Senats v. 01.12.2011, a.a.O.). Zwar ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG nur ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren. Auch wenn sie keine neuen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Zulassung eines Vorhabens begründet, kommt ihr dennoch im Rahmen der Entscheidung der Behörde über das (voraussichtliche) Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen Bedeutung zu. Die Umweltverträglichkeitsprüfung stellt nämlich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sicher, dass der Genehmigungsbehörde frühzeitig und vollständig dasjenige Tatsachenmaterial vorab in gebündelter Form zur Verfügung steht, das alle (umwelt-)relevanten Auswirkungen der genehmigungsbedürftigen Anlage in ihrer Gesamtheit aufzeigt. Dazu werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter im Vorfeld der Sachentscheidung gesondert ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Bewertung der Umweltauswirkungen ist gemäß § 12 UVPG bei der Genehmigungserteilung nach Maßgabe des Fachrechts zu berücksichtigen. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erhält auf diese Weise beim Vorliegen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine methodische Struktur, die zu einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der materiellen Entscheidung beizutragen vermag (vgl. Urt. d. Senats v. 01.12.2011, a.a.O., m.w.N.).
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1.2. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin hat sich auch erledigt, und zwar durch das Inkrafttreten des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Halle mit der letzten öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Saalekreis am 21.12.2010. Dem Vorhaben stehen nunmehr deshalb öffentliche Belange entgegen, weil für die von der Klägerin geplanten Windenergieanlagen im Regionalen Entwicklungsplan als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).
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Der Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 gegenüber dem Beklagten vom 20.08.2009 ist für die Erledigung des Verpflichtungsbegehrens hingegen ohne Bedeutung.
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Ein Verpflichtungsbegehren ist erledigt, wenn es nach Klageerhebung aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflusssphäre des Klägers liegen, nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O., m.w.N.).
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So erlischt etwa durch die Zurückstellung des Bauantrags nach § 15 BauGB ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht. Die Zurückstellung ist ein Institut des formellen Baurechts, das es ermöglicht, ein Baugenehmigungsverfahren für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen und damit vorübergehend offen zu halten, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen worden ist, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder wenn eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Anders als eine in Kraft befindliche Veränderungssperre berechtigt die Zurückstellung die Baugenehmigungsbehörde nicht zur Ablehnung eines Bauantrags, sondern nur dazu, die Entscheidung über den Antrag zeitlich befristet aufzuschieben. Solange die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde zur Bearbeitung des Bauantrags ausgesetzt ist, ist die Feststellung, dass das Klageziel überhaupt nicht mehr erreicht werden kann, nicht möglich. Sie lässt sich erst treffen, wenn die bauplanungsrechtlichen Grundlagen des fraglichen Vorhabens in einer Weise geändert worden sind, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen. In diesem Fall ist der Zurückstellungsbescheid durch einen Versagungsbescheid zu ersetzen. Im Fall der Untätigkeitsklage des Bauherrn ist das Klageverfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen, wenn der Zurückstellungsbescheid bestandskräftig geworden ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O.). Dem gegenüber werden mit dem Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens geändert mit der Folge, dass sich ein Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids erledigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1998 – 4 B 72.98 –, NVwZ 1999, 523).
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In gleicher Weise stand die von der Beigeladenen zu 2 im Lauf des gerichtlichen Verfahrens ausgesprochene Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht (endgültig) entgegen. Der Erlass einer befristeten Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA, deren Höchstdauer zwei Jahre nicht überschreiten darf (vgl.
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG LSA) führt nicht zum Erlöschen eines bis dahin bestehenden Genehmigungsanspruchs des Bauherrn. Sie ist zwar in ihren Wirkungen der Zurückstellung nach § 15 BauGB und der Veränderungssperre nach § 14 BauGB vergleichbar mit der Folge, dass ein ansonsten zulässiges Vorhaben einer Privatperson nicht mehr zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 – 4 C 5.04 –, BVerwGE 122, 364 [370]). Dies bedeutet aber nicht, dass der Genehmigungsantrag abgelehnt werden oder eine auf Erteilung der Genehmigung oder – wie hier – Neubescheidung gerichtete Klage abgewiesen werden darf.
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Bei der nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA gegenüber der Genehmigungsbehörde ausgesprochenen Untersagung handelt es sich um ein Verwaltungsinternum ohne Außenwirkung gegenüber dem Bauherrn (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.07.2004 – 2 M 336/04 –, ZNER 2004, 376; auch SächsOVG, Urt. v. 20.06.2007 – 1 B 14/07 –; ZNER 2007, 351; BGH, Urt. v. 30.06.1983 – III ZR 73/82 –, BGHZ 88, 51). Als lediglich verwaltungsinterne Maßnahme ist eine auf § 11 Abs. 2 LPlG LSA gestützte und an die Genehmigungsbehörde gerichtete Untersagung nicht geeignet, den Rechtsanspruch des Bauherrn auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu beschneiden. Sie lässt den Genehmigungsanspruch aus § 6 BImSchG nicht untergehen; denn sie stellt keine dem Vorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG dar (vgl. SächsOVG, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O., BGH. Urt. v. 30.06.1983, a.a.O.; Reidt, ZfBR 2004, 430 [438]). Durch sie tritt – etwa im Gegensatz zur Veränderungssperre – keine Änderung der Rechtslage ein. Vielmehr wird – wie bei der Zurückstellung – durch einen Verwaltungsakt die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens lediglich aufgeschoben.
- 48
Zwar enthält § 11 LPlG LSA – anders als § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB und etwa § 36 Abs. 2 LPlG NW – keine Reglung des Inhalts, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens bis zum Ablauf der in der Untersagung festgelegten Frist ausgesetzt werden muss oder kann. Das bedeutet aber nicht, dass die Genehmigungsbehörde zu einer solchen Aussetzungsentscheidung nicht befugt wäre (so aber Reidt, a.a.O.; wohl auch SächsOVG, Urt. v. 20.06.2007, a.a.O.).
- 49
Allgemein kann ein Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden. Die Aussetzung hat ihre Rechtsgrundlage im Verfahrensermessen der Behörde in Verbindung mit dem Grundsatz der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensgestaltung nach § 10 Satz 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 9 RdNr. 203; Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 57). Sie stellt ihrer Rechtsnatur nach einen verfahrensrechtlichen Verwaltungsakt dar, der wegen § 44a Satz 1 VwGO nicht unmittelbar angefochten werden kann (vgl. Obermayer, a.a.O., NdsOVG, Beschl. v. 17.06.2009 – 5 LA 102/07 –, Juris), und unterliegt nur mittelbar dadurch einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, dass der Betroffene mit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eine Verzögerung zu verhindern sucht (Obermayer, a.a.O.). Soweit keine Grundsätze des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens und keine landesrechtlichen Rechtsvorschriften gelten, kann die Verwaltungsbehörde das Verfahren nach Zweckmäßigkeit gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1966 – I C 19.65 –, BVerwGE 24, 23 [27]). Dem entsprechend darf die (Genehmigungs-)Behörde das Verfahren nicht ohne sachlichen Grund aussetzen.
- 50
Rechtsstaatliche Gründe stehen einer Aussetzung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bei Vorliegen einer rechtmäßigen Untersagung nach § 11 LPlG LSA aber nicht entgegen. Wie die Zurückstellung (vgl. hierzu OVG NW, Beschl. v. 04.02.2010 – 8 B 1652/09 –, NVwZ-RR 2010, 475) stellt sich auch die Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens gegenüber dem Antragsteller als (verfahrensrechtlicher) Eingriffsverwaltungsakt dar, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des Aussetzungszeitraums von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Antrags unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. Dies stellt eine eigenständige Rechtsbeeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers dar, der regelmäßig ein Interesse an einer zeitnahen sachlichen Bearbeitung und Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag hat. Gegenüber der Ablehnung des Genehmigungsantrags, die bei Ergehen einer Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA aus den bereits dargelegten Gründen nicht in Betracht kommt, stellt die Aussetzung indes das mildere Mittel dar. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Untersagung nach dem Willen des Gesetzgebers – auch verfahrensrechtlich – keinen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens haben soll. Eine solche Annahme verbietet sich aber. Der Zweck der befristeten Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA als Sicherungsmittel, mit dessen Hilfe verhindern werden kann, dass die Verwirklichung künftiger Ziele der Raumordnung bereits im Vorfeld der Planung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, würde völlig verfehlt, wenn die Genehmigungsbehörde verpflichtet wäre, das Vorhaben trotz Vorliegens einer rechtmäßigen Untersagungsverfügung zu genehmigen. Dem entsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ein ansonsten zulässiges Vorhaben einer Privatperson bei Vorliegen einer Untersagungsverfügung nicht mehr zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2005, a.a.O.).
- 51
Der Bauherr wird durch eine Aussetzung des Genehmigungsverfahrens auf Grund einer Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA nicht rechtsschutzlos gestellt. Setzt die Genehmigungsbehörde das Genehmigungsverfahren für den Zeitraum der Geltungsdauer der Untersagung aus, hat er die Möglichkeit, gemäß § 75 VwGO Untätigkeitsklage zu erheben. Ergibt die verwaltungsgerichtliche Prüfung, dass die Untersagung rechtmäßig ist, liegt ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Genehmigungsantrags vor, so dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren – wie bei einer Zurückstellung nach § 15 BauGB (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O.) – gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf der in der Untersagungsanordnung festgelegten Frist auszusetzen ist. Hält das Gericht die Untersagung hingegen für rechtswidrig, stellt sie keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung dar mit der Folge, dass der Genehmigungsanspruch von ihr unberührt bleibt und die Behörde zur Erteilung der Genehmigung zu verpflichten ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
- 52
Auch die Interessen der Genehmigungsbehörde, insbesondere ihr Interesse, sich keinen Schadensersatzansprüchen des Bauherrn auszusetzen, bleiben gewahrt. Zwar erscheint zweifelhaft, ob die Genehmigungsbehörde geltend machen kann, durch die Untersagung nach § 11 Abs. 2 LPlG LSA in eigenen Rechten verletzt zu sein, und sie Widerspruch und Anfechtungsklage erheben sowie um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen kann, wenn sie die Untersagung für rechtswidrig hält. Besteht eine solche Widerspruchs- und Klagebefugnis nicht, hat sie jedenfalls die Möglichkeit, die oberste Landesplanungsbehörde, das für Raumordnung und Landesplanung zuständige Ministerium (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LPlG LSA), darum zu ersuchen, im Wege der diesem zustehenden Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsgemeinschaften (§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 LPlG LSA) die Regionale Planungsgemeinschaft anzuweisen, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Untersagungsverfügung aufzuheben.
- 53
Wurde – wie hier – die Erteilung der Genehmigung aus anderen Gründen bereits abgelehnt, und hat der Bauherr dagegen Klage erhoben, ist eine Aussetzung des Genehmigungsverfahrens im gerichtlichen Verfahren zwar nicht mehr möglich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20.06.2007, a.a.O.). Auch kann das Gericht das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht aussetzen. Eine Aussetzungspflicht des Gerichts sieht die VwGO nur gemäß § 75 Satz 3 VwGO im Fall der Erhebung einer Untätigkeitsklage vor. Auch eine Aussetzung nach § 94 VwGO kommt nicht in Betracht; denn mit der Untersagung der Genehmigung entsteht kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Aufgrund der befristeten Untersagungsverfügung ist die Sache aber nicht Spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wenn sich die Untersagungsverfügung als rechtmäßig erweist. In diesem Fall hebt das Verwaltungsgericht lediglich den Ablehnungsbescheid auf mit der Maßgabe, den Bauherrn nach der Rechtsauffassung des Gerichts – nach Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung – neu zu bescheiden. Ergibt die gerichtliche Prüfung hingegen, dass die Untersagungsverfügung rechtswidrig ist, ist die Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Genehmigungsbehörde zu verpflichten, die Genehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen. In einem „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahren, in dem sich die Versagungsentscheidung nicht auf die von der Genehmigungsbehörde angeführten Ablehnungsgründe stützen lässt und das Gericht nicht zur Herstellung der Spruchreife verpflichtet ist, ist die Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten.
- 54
1.3. Die Frage, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags gehabt hat, ist auch ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis.
- 55
1.4. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht aus den vom Beklagten angeführten Gründen abgelehnt werden durfte.
- 56
Für ein Feststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (BVerwG, Urt. v. 12.10.1982 – I C 57.76 –, Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 20). Es kommt u. a. dann in Betracht, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 113 RdNr. 136, m.w.N.).
- 57
1.4.1. Zur Beurteilung der Frage, ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme für einen in Erwägung gezogenen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch überhaupt von Bedeutung sein kann, muss erkennbar sein, welche Ansprüche konkret aus dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der Behörde hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1988 – 1 WB 105.87 –, Juris; OVG MV, Beschl. v. 27.05.2010 – 2 L 329/06 –, ZfB 2010, 142; NdsOVG, Urt. v. 24.01.2008 – 12 LB 44/07 –, Juris, RdNr. 79; Beschl. v. 29.08.2007 – 10 LA 31/06 –, NdsVBl 2008, 80; ThürOVG, Urt. v. 30.10.2003 – 1 KO 433/00 –, Juris, RdNr. 62, m.w.N.; OVG NW, Beschl. v. 30.01.2003 – 13 A 4859/00 –, NVwZ-Rr 2003, 696; VGH BW, Urt. v. 21.01.1997 – 5 S 3206/95 –, NVwZ-RR 1998, 549). Die von der Klägerin hierzu im Berufungsverfahren nachgereichten Angaben (vgl. Schriftsatz vom 31.05.2012) genügen diesen Anforderungen.
- 58
1.4.2. Der von der Klägerin angekündigte Schadensersatzprozess ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines angekündigten Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzprozesses vor den Zivilgerichten ist (nur) auszugehen, wenn ohne ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 – 7 C 23.09 –, Buchholz 406.253 § 20 ZuG Nr. 1, S. 12, RdNr. 50, m.w.N.; Urt. v. 29.04.1992 – 4 C 29.90 –, NVwZ 1992, 1092). Bei der Prüfung der „offensichtlichen Aussichtslosigkeit" der beabsichtigten Klage vor dem Zivilgericht kann es nicht darum gehen, dass die Erfolgsaussichten des Haftungsprozesses schlechthin geprüft werden und somit der vor den Zivilgerichten zu führende Prozess auch in den von der Feststellung der Rechtswidrigkeit unabhängigen Teilen gleichsam vorweggenommen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992, a.a.O.). An das Vorliegen der Offensichtlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, die bloße Wahrscheinlichkeit eines Misserfolges genügt also nicht (BVerwG, Urt. v. 14.01.1980 – 7 C 92.79 –, NJW 1980, 225; Urt. v. 27.03.1998 – 4 C 14.96 –, BVerwGE 106, 295).
- 59
Gemessen daran vermag der Senat nicht festzustellen, dass der von der Klägerin angekündigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit lässt sich insbesondere nicht damit begründen, gegen ein Verschulden der maßgeblichen Amtswalter spreche der Umstand, dass der vom Beklagten angenommene Standpunkt zu den (dem Vorhaben entgegen stehenden) Belangen des Denkmalschutzes auf den Einschätzungen der unteren Denkmalschutzbehörden der beiden beteiligten Landkreise sowie des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt beruhe. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit ist zwar – bezogen auf Amtshaftungsklagen – grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten eines Beamten als rechtmäßig gewertet hat und deshalb diesem gegenüber nicht der Vorwurf erhoben werden kann, er habe offensichtlich fehlsam gehandelt und damit schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt (BVerwG, Urt. v. 21.12.2010, a.a.O., RdNr. 50). Hingegen entfällt ein solcher Verschuldensvorwurf nicht von vorn herein deshalb, weil sich der Amtswalter bei seiner Entscheidung auf die fachlichen Bewertungen anderer Behörden gestützt hat.
- 60
Dem Beklagten ist einzuräumen, dass nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen Schuldvorwurf begründet; wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann; dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (BGH, Urt. v. 10.02.2011 – III ZR 310/09 –, NZS 2012, 35). So kann etwa bei rechtswidriger Versagung einer Genehmigung aus Gründen des Denkmalschutzes ein Verschulden des zuständigen Beamten entfallen, wenn dessen Entscheidung vertretbar war, weil er insoweit dem Standpunkt des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie gefolgt ist, und auch das Gericht bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Genehmigung die denkmalrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens als rechtlich schwierige Frage eingestuft hat (vgl. OLG München, Beschl. v. 07.11.2011 – 1 U 2597/11 –, Juris). Die denkmalfachliche Bewertung eines Vorhabens durch das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie entbindet die Genehmigungsbehörde aber – ebenso wie die Gerichte – nicht von der Prüfung, ob die Bewertung der Denkmalfachbehörde nachvollziehbar ist und es rechtfertigt, die Genehmigung eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens aus Gründen des Denkmalschutzes zu versagen. Die abschließende Bewertung, ob die Versagung vertretbar gewesen ist, obliegt indes grundsätzlich dem Zivilgericht. So hat auch der BayVGH in dem der genannten Entscheidung des OLG München vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Zivilprozesses verneint (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.05.2009 – 2 B 08.1971 –, NVwZ-RR 2009, 793, RdNr. 29 in Juris).
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Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses lässt sich auch nicht damit begründen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fehle in Bezug auf den Genehmigungsanspruch auch deshalb die Spruchreife, weil der Beklagte hinsichtlich der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und eine Genehmigung u. U. nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erteilt werden können (s.o.). Es ist nicht von vorn herein ausgeschlossen, dass das Zivilgericht auch bei Fehlen einer Vorprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung die Feststellung trifft, dass die Klägerin einen Genehmigungsanspruch hatte. Zivilrechtliche Entscheidungen, die eine Kausalität zwischen rechtswidrig abgelehnter Genehmigung und geltend gemachtem Schaden im Falle nicht durchgeführter UVP-(Vor-)Prüfung verneinen, liegen – soweit ersichtlich – nicht vor. Wie oben (1.1.) dargelegt, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG nur ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren und begründet keine neuen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Zulassung eines Vorhabens. Kann eine ggf. erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wegen Erledigung des Verfahrens nicht mehr durchgeführt werden, entfällt zwar möglicherweise die mit der Umweltverträglichkeitsprüfung bezweckte methodische Struktur, die zu einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der materiellen Entscheidung hätte beitragen können. Das bedeutet aber nicht, dass es dem Zivilgericht bei Fehlen einer Vorprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfung von vorn herein untersagt wäre, die Feststellung zu treffen, dass sämtliche materiell-rechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorlagen. Bloße Zweifel an der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Antrags, etwa wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen im Hinblick auf eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung erlauben (noch) nicht den Schluss, ohne eine ins einzelne gehende Prüfung sei bereits offensichtlich, dass der behauptete Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. OVG MV, Urt. v. 30.01.2008 – 3 K 32/03 –, Juris, RdNr. 49 f.).
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1.5. Der Beklagte vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien „Früchte des Prozesses“, um die ein Kläger nach einer eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht gebracht werden wolle, im Wesentlichen noch gar nicht vorhanden gewesen, insbesondere sei noch völlig offen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gehabt hätte, wenn ihrem Vorhaben denkmalrechtliche Belange nicht entgegenstehen.
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Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage kennzeichnend ist zwar, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss. Der Gedanke der „Fruchterhaltung" ist aber keine normative Voraussetzung für ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Maßgeblich für die Frage, ob im Hinblick auf einen beabsichtigten Zivilprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes besteht, ist vielmehr, ob der Kläger sofort und unmittelbar vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte, oder ob er gezwungen war, zunächst eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben. Hat sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt, so bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte; denn der Betroffene kann wegen eines von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage. Hatte sich der Verwaltungsakt dagegen noch nicht erledigt, so war der von ihm Betroffene – auch im Sinne des Primärrechtsschutzes – gezwungen, zunächst vor dem Verwaltungsgericht zu klagen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. In einem solchen Fall wäre es unangemessen, die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zuzulassen, wenn das bisherige Verfahren bereits Erkenntnisse erbracht hat, die für einen Amtshaftungsprozess bedeutsam sind. Abgesehen davon, dass kaum bestimmt werden könnte, wie viele „Früchte" erforderlich sein müssten, um einen Anspruch auf Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu begründen, besteht der Sinn der Fortsetzungsfeststellungsklage gerade darin, den Übergang zur Feststellungsklage zu erleichtern. Der bereits getätigte Aufwand – auch an Kosten und Zeit – soll dem Kläger erhalten bleiben, wenn und solange die begehrte Entscheidung für ihn einen Nutzen haben kann. Jedenfalls in Fällen der nicht vom Kläger herbeigeführten Erledigung kommt es bei der Prüfung des berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht darauf an, ob die bisherige Prozessführung schon „Früchte" erbracht hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.03.1998, a.a.O.).
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1.6. Dem Beklagten ist insbesondere auch nicht darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht für die mit dem Hilfsantrag angestrebte Klärung, ob das Verpflichtungsbegehren vor Erlass der Untersagungsverfügung Erfolg gehabt hätte, durch umfangreiche Beweiserhebungen eine weitere Sachverhaltsaufklärung und -bewertung hinsichtlich aller Belange, die bislang im Genehmigungsverfahren noch nicht geprüft wurden, hätte vornehmen müssen. Dem Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass es bei ungewisser Entscheidungserheblichkeit einer (Vor-)Frage prozessökonomisch unvertretbar sein kann, schwierige tatsächliche oder rechtliche Probleme mit hohem Aufwand zu klären, obwohl es in dem (angekündigten) Folgeprozess gar nicht mehr darauf ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 – 3 C 49.87 –, NVwZ 1991, 570 [571]). Die Klägerin hat erstinstanzlich aber nicht die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt, sondern nur die Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dies ist – wie bereits dargelegt – zulässig gewesen. Rechtliche Interessen sind nicht nur dann schutzwürdig, wenn die beantragte Feststellung Präjudizwirkung für ein anderes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hat, sondern es ist insoweit ausreichend, dass sich ein obsiegendes Urteil aus sonstigen Gründen von Nutzen für den Kläger erweisen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.09.1993 – 1 B 73.93 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 261). Schutzwürdig sind diese Interessen demnach schon dann, wenn sich die begehrte Feststellung ggf. auch ohne Präjudizwirkung für ein anderes Verfahren als nützlich erweisen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.05.1996 – 4 B 55.96 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 286). Auch wenn ein nur erreichbares positives Bescheidungsurteil die Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit lediglich hinsichtlich der das Bescheidungsurteil tragenden Gründe bindet und die Behörde möglicherweise nicht gehindert gewesen wäre, den begehrten Verwaltungsakt aus anderen als den im Ablehnungsbescheid genannten Gründen zu versagen, besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass ein Anspruch auf Neubescheidung bestanden hat; denn diese Feststellung ist geeignet, die Position des Klägers zu verbessern (vgl. NdsOVG, Urt. v. 21.04.2010 – 12 LC 9/07 –, Juris, RdNr. 72). Jedenfalls hinsichtlich der zur Prüfung gestellten Belange des Denkmalschutzes kann die Klägerin in den Entscheidungsgründen die von ihr erstrebten – das Zivilgericht bindenden – Feststellungen erhalten und würde dadurch ihre Position in einem sich anschließenden Schadensersatzprozess verbessern.
- 65
1.7. Der Klageantrag ist ferner zulässig, soweit er nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 18.12.2007 sondern auch die Feststellung umfasst, dass bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 ein Anspruch auf Neubescheidung bestanden hat. Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann die Feststellung begehrt werden, dass die Genehmigungsbehörde verpflichtet war, vor Inkrafttreten einer Rechtsänderung die beantragte Genehmigung zu erteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.1998 – 4 B 72.98 –, NVwZ 1999, 108). Die Klage kann aber auch auf die Feststellung gerichtet werden, dass dem Bauherrn während eines bestimmten Zeitraums ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zustand (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.1999 – 4 C 4.98 –, BVerwGE 109, 74 [78]; Beschl. v. 21.10.2004 – 4 B 76.04 –, BRS 67 Nr. 124). Wurde der Verpflichtungsantrag – wie hier – zulässigerweise auf eine Neubescheidung beschränkt, kann dem entsprechend die Feststellung begehrt werden, dass vor der Rechtsänderung oder innerhalb eines Zeitraums davor ein Anspruch auf Neubescheidung bestanden hat.
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2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Beklagte war nach Ablehnung des Genehmigungsantrags bis zum Erlass der Untersagungsverfügung der Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 (allein diesen Zeitraum hat die Klägerin zum Gegenstand ihrer Klage gemacht) verpflichtet, den Genehmigungsantrag der Klägerin neu zu bescheiden. Die Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus den im Bescheid vom 18.12.2007 genannten Gründen war rechtswidrig. Dem Vorhaben standen Belange des Denkmalschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen.
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§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet nur ein Mindestmaß an Schutz an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, lediglich eine Auffangfunktion (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 4 C 3.08 –, BVerwGE 133, 347 [356], RdNr. 21). Die Belange des Denkmalschutzes werden in der Regel – positiv wie negativ – durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB greift unmittelbar selbst ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 21.04.2010 – 12 LB 44/09 –, BauR 2010, 1550). Die Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfordert im Genehmigungsverfahren eine nachvollziehende Abwägung, bei der die Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Belangs sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind. Das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich beimisst, ist dabei besonders in Rechnung zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 – 4 C 3.01 –, BauR 2002, 751). Der öffentliche Belang „Denkmalschutz“ steht einem privilegierten Vorhaben etwa dann entgegen, wenn das privilegierte Außenbereichsvorhaben den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals stört; weil die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Denkmals durch das Vorhaben geschmälert wird (Urt. d. Senats v. 16.06.2005 – 2 L 533/02 – JMBl LSA 2006, 117, m.w.N.). Dies lässt sich hier aber nicht feststellen.
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2.1. Als entgegenstehender denkmalrechtlicher Belang kommt insbesondere nicht die Beeinträchtigung der im Denkmalverzeichnis so bezeichnete „Stadtkrone Lützen“ in Betracht.
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2.1.1. Zwar können auch Stadt- und Ortsbilder sowie -silhouetten als Mehrheiten baulicher Anlagen (Denkmalbereiche) gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.10.1991 (GVBl S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2005 (GVBl S. 769) – DenkmSchG LSA – Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sein. Bei einem Denkmalbereich soll das Erscheinungsbild geschützt werden; dem entsprechend ist bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen, wenn die Anlagen in ihrer Zusammengehörigkeit gewürdigt werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 17.12.1999 – 10 A 606/99 –, BRS 77 Nr. 58).
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Es erscheint – worauf die Vorinstanz hingewiesen hat – bereits fraglich, ob man überhaupt von einer Ortssilhouette sprechen kann, die nach den Angaben des Beklagten und des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom Turm der Kirche St. Viti, dem Schlossturm und dem Wasserturm, ergänzt durch den Stadtreiter des Rathauses, gebildet werde. Einer dieser Türme steht in einem verhältnismäßig großen Abstand zu den beiden anderen; der Dachreiter des Rathauses ist aus größerer Distanz kaum zu erkennen.
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Aber auch wenn diese Gebäude eine Ortssilhouette bilden sollten, würde dies allein nicht genügen, um der Silhouette Denkmalqualität beizumessen. Wie die anderen in
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA genannten Mehrheiten baulicher Anlagen muss auch eine Ortssilhouette, um Denkmaleigenschaft zu besitzen, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 DenkmSchG LSA erfüllen (vgl. zu einer Wohnsiedlung: Urt. d. Senats v. 14.10.2004 – 2 L 454/00 –, BRS 77 Nr. 95). Die Eintragung in das Denkmalverzeichnis genügt nicht, da dieses in Sachsen-Anhalt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA nur nachrichtlich ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA sind Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA besteht öffentliches Interesse, wenn diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind. Die Eigenschaft einer Sache als Kulturdenkmal setzt mithin ihre Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit voraus. Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht; denkmalwürdig ist sie, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (Urt. d. Senats v. 14.10.2004, a.a.O.). Ein Denkmalbereich liegt vor, wenn es sich bei den baulichen Anlagen um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einem Stadtviertel, handelt (OVG BBg, Urt. v. 08.11.2006 – OVG 2 B 13.04 –, BauR 2007, 694, m.w.N.; vgl. auch zur besonderen geschichtlichen Bedeutung: Urt. d. Senats v. 14.10.2004, a.a.O.). Solche baulichen Anlagen können unabhängig voneinander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitschnitte widerspiegeln; hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen „übersummativen“ Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. OVG BBg, Urt. v. 08.11.2006, a.a.O., m.w.N.).
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Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt hat in seiner Stellungnahme vom 26.04.2007 zur Schutzwürdigkeit der Ortssilhouette (aus der hier maßgeblichen nördlichen und nordwestlichen Blickrichtung) ausgeführt, aufgrund der flachen Landschaft und der nur mäßig hohen Wohnbebauung träten die Türme im Rahmen der breit gelagerten, durchaus harmonisch erscheinenden Schichtung von Landschaft und städtischer Bebauung als vertikale, geradezu wie Spitzen erscheinende Akzente hervor und prägten das Bild einer in sich ruhenden kleinen Stadt. Die unter Denkmalschutz stehenden Türme wirkten dabei als verbindende Klammer. Die Ansicht von außen entspreche somit dem im Inneren vermittelten Eindruck einer wohl erhaltenen, teilweise als Denkmalbereich eingetragenen Altstadt. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass diese Stadtansicht bzw. -silhouette einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Bedeutungskategorien unterfällt, sie also von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung ist. Auch der Umstand, dass die drei die Silhouette bestimmenden Türme, die zu unterschiedlichen Zeiten errichtet wurden jeweils Einzeldenkmale sind, genügt nicht für die Annahme, die durch sie geprägte Stadtansicht habe besondere geschichtliche, kulturell-künstlerische, wissenschaftliche, kultische, technisch-wirtschaftliche oder städtebauliche Bedeutung.
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2.1.2. Sollte die Ortssilhouette von Lützen gleichwohl ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG darstellen, würde jedenfalls ihre Schutzwürdigkeit der Errichtung von vier Windenergieanlagen an dem von der Klägerin vorgesehenen Standort nicht im Sinne von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die im Wesentlichen aus drei Türmen bestehende Silhouette an den Standorten, an denen die Windkraftanlagen gemeinsam mit der Silhouette hätten wahrgenommen werden können, keine landschaftsprägende Wirkung (mehr) hat, die durch die Errichtung der Anlage gestört werden könnte. Der Senat konnte bei der von ihm durchgeführten Einnahme eines Augenscheins an der Einmündung des Feldweges, an dessen nördlicher Seite die Anlagen errichtet werden sollten, in die L 184 ca. 1,5 km nordwestlich der Ortslage Lützen zwar deutlich die drei die Türme der Stadt erkennen, einen landschaftsprägenden Eindruck einer Ortssilhouette dort aber nicht feststellen. Nördlich der BAB 9 sind die Türme nicht mehr (deutlich) zu erkennen. Deshalb ist auch der Bereich, in dem die Anlagen zusammen mit den Türmen wahrgenommen werden können, verhältnismäßig klein.
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Insofern unterscheidet sich – worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – der hier zu beurteilende Sachverhalt entscheidend von demjenigen, der dem Urteil des Senats vom 16.06.2005 (2 L 533/02 – JMBl LSA 2006, 117) zugrunde lag. In jener Entscheidung ging es um den Schutz eines die Landschaft prägenden Schlosses, das die Merkmale eines Baudenkmals erfüllt.
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2.2. Dass in der Stadt Lützen vorhandene Einzeldenkmale, insbesondere die drei genannten Türmen, durch die Errichtung der ca. 1,5 km außerhalb der Ortslage geplanten Windkraftanlagen beeinträchtigt worden wären, hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht.
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2.3. Belange des Denkmalschutzes standen der Errichtung der vier Windenergieanlagen auch nicht deshalb entgegen, weil sie unweit der Gustav-Adolf-Gedenkstätte errichtet werden sollten.
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2.3.1. Eine Beeinträchtigung der aus mehreren baulichen Anlagen bestehenden Gedenkstätte selbst, die ein Kulturdenkmal darstellt, ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht geltend gemacht worden.
- 78
2.3.2. Ein das Gewicht der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB überragender Belang ist aber auch nicht darin zu erkennen, dass bei dem von der Gedenkstätte aus möglichen Blick nach Norden auf das historische Schlachtfeld die vier Windenergieanlagen hätten wahrgenommen werden können.
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Zwar kann gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 DenkmSchG LSA zu den möglichen Denkmalbereichen auch die Umgebung von Gesamtanlagen und Einzelbauten zählen, wenn das Bauwerk zu ihr in einer besonderen historischen, funktionalen oder ästhetischen Beziehung steht. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG erstreckt sich der Schutz eines Kulturdenkmals auch auf seine Umgebung, soweit diese für die Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung ist. Insofern mag das die Gedenkstätte umgebende Gelände des historischen Schlachtfelds zum Kulturdenkmal „Gustav-Adolf-Gedenkstätte“ gehören. Für die Frage, mit welcher Intensität im Außenbereich privilegierte Windenergieanlagen den (historischen) Aussagewert eines solchen die Umgebung miterfassenden Denkmals beeinträchtigen, können jedoch die vorhandenen Vorbelastungen nicht unberücksichtigt bleiben.
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Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie hat in seiner Stellungnahme vom 29.06.2007 erläutert, entscheidend für diesen Erinnerungsort der deutschen wie der schwedischen Geschichte sei die Erhaltung der (relativen) Ungestörtheit des in diesem Falle mit dem Kulturdenkmal verbundenen historisch-assoziativen Bezugs. Zur uneingeschränkten Empfindung dieses Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung gehöre nicht nur die unversehrte Erhaltung der eigentlichen Gedenkstätte, sondern auch der Blick aus dem Erinnerungsort hinaus in eine möglichst ungestörte und dem historischen Geschehen angemessene Umgebung. Im vorliegenden Falle treffe dies primär zu für den Blick nach Norden über das sinngebende Schlachtfeld hinweg. Dieses konstituiere in selten eindeutiger Weise den in § 1 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA erwähnten und in diesem Falle zur Wirkung des Baudenkmals unabdingbaren Schutz von dessen Umgebung. Es sei nicht verschwiegen, dass das Auge beim Blick von der Gedenkstätte in Richtung Norden über eine ausgeräumte Agrarlandschaft streife, sich im weiteren Umfeld der Autobahnanschlussstelle D. störende Gewerbebauten ausbreiteten und direkt vor der Gedenkstätte eine Bundesstraße verlaufe. Dieses bereits gestörte Gleichgewicht zwischen der geschichtlichen Ausstrahlung der Gedenkstätte und dem Ausblick nach Norden dürfe daher durch weitere gewerbliche oder technisch geprägte Hinzufügungen nicht vollends aus der Balance gebracht werden. Die in der flachen Landschaft dominierend wirkenden Windkraftanlagen als eindeutig der heutigen Zeit entstammende technische Installationen ständen im schroffen Gegensatz zur geschichtlichen Bedeutung einer für ein historisches Ereignis von geradezu europäischer Bedeutung stehenden Gedenkstätte.
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Die in dieser Stellungnahme angedeuteten Vorbelastungen haben indes eine solche Intensität, dass sie den im Außenbereich privilegierten Windenergieanlagen nicht hätten entgegen gehalten werden können. Bei der vom Senat durchgeführten Ortsbesichtigung war der Blick nach Norden auf das historische Schlachtfeld keineswegs durch eine (relative) Ungestörtheit geprägt, sondern von dem starken Verkehr auf der Bundesstraße B 87, die die Gedenkstätte von der im Norden liegenden, heute landwirtschaftlich genutzten Fläche des historischen Schlachtfeldes trennt. Bei dem zu diesem Zeitpunkt herrschenden hohen Verkehrsaufkommen – insbesondere auch mit LKW-Verkehr – fiel es dem Senat schwer, einen assoziativen Bezug zwischen Gedenkstätte und Schlachtfeld überhaupt herzustellen. Hinzu kommt, dass der Blick nach Norden bereits durch ein Hochsilo und die ca. 2,5 km entfernte Bundautobahn BAB 9 beeinträchtigt ist. Eine „uneingeschränkte Empfindung“ durch eine „möglichst ungestörte und dem historischen Geschehen angemessen Umgebung“ konnte der Senat jedenfalls nicht feststellen. Die Errichtung von vier Windenergieanlagen am vorgesehenen Standort mag zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des assoziativen Bezugs führen. Sie wäre aber angesichts der dargestellten Vorbelastungen nicht in einer Weise ins Gewicht gefallen, dass sie dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegen standen.
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2.3.3. Der Senat teilt schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Fläche des Schlachtfelds stelle mit ihrer archäologischen Bedeutung für die historische Schlacht im 30jährigen Krieg auch keinen dem privilegierten Vorhaben der Klägerin entgegenstehenden öffentlichen Belang des Denkmalschutzes dar. Insoweit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, soweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird. Soweit die Beteiligten das Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht insoweit billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; denn ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses, das Inkrafttreten des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Halle am 21.12.2010, wäre die Berufung voraussichtlich begründet gewesen. Die (nur) auf Neubescheidung gerichtete Klage hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Aus den oben dargelegten Gründen konnten dem (möglichen) Genehmigungsanspruch der Klägerin weder die vom Beklagten angeführten Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) noch die Untersagungsverfügung des Beigeladenen zu 2 vom 20.08.2009 entgegen gehalten werden. Der Neubescheidungsanspruch der Klägerin blieb – wie oben (1.2. a.E.) dargelegt – durch die Untersagungsverfügung unberührt. Da hinsichtlich des Hauptantrages nur das Berufungsverfahren, nicht aber auch das Verfahren erster Instanz für erledigt erklärt wurde, ist über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht (mehr) zu befinden.
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Es entspricht ferner der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, denn sie haben keine Sachanträge gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.
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IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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V. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
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§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
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Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.