Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2017 - 15 ZB 17.50022

bei uns veröffentlicht am05.07.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 138 VwGO infolge der Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt nicht vor.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Klage unzulässig ist, weil der Kläger die einwöchige Frist zur Klageerhebung gemäß § 74 Abs. 2 Halbs. 2, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht gewahrt hat. Die Frist endete, nachdem der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehenden Bescheid vom 10. April 2017 am Dienstag, den 11. April 2017, zugestellt worden war, gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 18. April 2017, 24.00 Uhr. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht jedoch erst am Donnerstag, den 20. April 2017, und damit um zwei Tage verspätet eingegangen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ablehnung des mit der Klageerhebung gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Verwaltungsgericht nicht rechtsfehlerhaft. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.2014 - 2 B 93/13 - juris Rn. 11). Das Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich ein Beteiligter gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie sein eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 14). Ein Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigen hat dieser als Organisationsverschulden zu verantworten, wenn er es zu vertreten hat, etwa weil er die Hilfsperson nicht mit der zu erwartenden Sorgfalt ausgewählt und angeleitet hat, erforderliche Anweisungen nicht gegeben oder die Einhaltung der Anordnungen nicht regelmäßig überprüft hat (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2015 - 15 B 13.424 - BayVBl 2016, 54 = juris Rn. 20). Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dabei sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht genügt, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass seine Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden verhindert waren, die Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO). Er hat vor dem Verwaltungsgericht lediglich vorgetragen, dass er „den Bescheid im Büro der Prozessbevollmächtigen abgegeben (habe), das Sekretariat aufgrund Urlaubs nicht besetzt gewesen (sei), die Prozessbevollmächtigte die Klage abdiktiert und für den 18. April 2017 zum Verschriftlichen auf den Schreibtisch der einzigen Sekretärin gelegt (habe) und dass sie „das Band aufgrund Arbeitsüberlastung erst am 20. April 2017 geschrieben (habe)“. Das genügte zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht.

Arbeitsüberlastung ist regelmäßig kein Wiedereinsetzungsgrund (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, B.v. 8.5.2013 - XII ZB 396/12 - NJW 2013, 2035-2037 = juris Rn. 7 f.; BayVGH, B.v. 29.9.1997 - 8 ZS 97.2401 - BayVBl 1998, 544 = juris Rn. 2). Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss. Ist ihm dies wegen eigener Arbeitsüberlastung nicht möglich, muss er die Übernahme des Mandats ablehnen oder es an einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt weiterleiten. Ist eine Hilfsperson des Prozessbevollmächtigten überlastet, muss der Bevollmächtigte geeignete Vorkehrungen zur Abwendung der Überlastung treffen, um dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens zu begegnen (vgl. OVG NRW, B.v. 21.5.2008 - 13 A 292/08 - juris Rn. 8 zu § 32 VwVfG). Zum Ausschluss des Verschuldens wegen Arbeitsüberlastung bedarf es mithin stets des Hinzutretens besonderer Umstände. So kann etwa eine plötzliche und unvorhersehbar eingetretene hohe Arbeitsbelastung das Verschulden ausschließen. Auch solche besonderen das Verschulden ausschließenden Umstände sind aber im Rahmen des § 60 Abs. 2 VwGO darzulegen und glaubhaft zu machen. Hierzu gehört auch der Vortrag, dass der Bevollmächtigte alles seinerseits Mögliche getan hat, um die Fristversäumung trotz der Arbeitsüberlastung zu vermeiden (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 10 m.w.N.).

Daran fehlt es hier. Der Kläger hat nicht substanziiert dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass seine Prozessbevollmächtigten bei sorgfältiger, den Fristenlauf berücksichtigender Planung, insbesondere bei Organisation ausreichender Schreibkräfte nicht in der Lage gewesen wäre, die Klagefrist einzuhalten. Ebenso wenig hat er vorgetragen, dass die Fristversäumnis ohne eigenes Organisationsverschulden der Bevollmächtigten auf einem Verschulden deren Hilfspersonen beruht. Vielmehr wurde im Wege der anwaltlichen Versicherung der Prozessbevollmächtigten lediglich glaubhaft gemacht, dass deren im fraglichen Zeitpunkt eingesetzte einzige Hilfskraft arbeitsüberlastet gewesen sei. Das reicht Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb v

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2014 - 2 B 93/13

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Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 9. April 2013 wird verworfen.
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Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. August 2018 wird der Streitwert für beide

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2018 - 8 ZB 17.2498

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.206,76 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 9. April 2013 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 VwGO begründet worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg.

2

Der 1956 geborene Beklagte ist Polizeibeamter in Diensten des Klägers, seit 1998 im Amt eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12). Das Landgericht Erfurt verurteilte den Beklagten im Jahre 2007 wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses, falscher eidesstattlicher Versicherung und Anstiftung zur Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit Anstiftung zum Verwahrungsbruch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung; die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betrafen Vorkommnisse aus den Jahren 2000 und 2002. Auf die 2009 erhobene Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

3

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden ist.

4

Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist am 4. Juni 2013 zugestellt worden, sodass die Zweimonatsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO am 5. August 2013, einem Montag, ablief. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist am 5. September 2013 und damit außerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen.

5

2. Dem Beklagten ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren.

6

Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist bei unverschuldeter Versäumung einer gesetzlichen Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen eines Monats zu stellen, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Innerhalb der Antragsfrist ist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

7

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Auch die versäumte Rechtshandlung - die Vorlage der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - ist innerhalb der Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachgeholt worden. Aber es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes.

8

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 9. April 2013 wurde am 4. Juni 2013 zugestellt (Bl. 664a der GA). Am 6. August 2013, 0.12 Uhr und nochmals um 0.16 Uhr, sind auf dem Faxgerät des Oberverwaltungsgerichts die Seiten 1 und 37 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründungsschrift eingegangen (Bl. 696 - 699 der GA). Am selben Tag erkundigte sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beim Oberverwaltungsgericht, ob und wann sein Fax eingegangen sei und sprach von Problemen bei der Versendung des Faxes (Bl. 700 der GA). Nach dem Faxjournal des Oberverwaltungsgerichts (Bl. 710 der GA) gab es zwischen dem 5. August 2013, 23.50 Uhr, und dem 6. August 2013, 00.09 Uhr, sieben Anwahlversuche des Beklagtenbevollmächtigten, von denen zwei erfolgreich waren, bei denen jeweils zwei Seiten übermittelt wurden.

9

Den am 5. September 2013 eingegangenen Wiedereinsetzungsantrag hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten damit begründet, dass ein „externes Hindernis im Telekommunikationsbereich", eine unvorhergesehene Netzstörung, die rechtzeitige Übermittlung per Fax von der Rechtsanwaltskanzlei an das Oberverwaltungsgericht verhindert habe. Der 37-seitige Schriftsatz habe erst am letzten Tag der Frist diktiert und geschrieben werden können. Um 23.40 Uhr habe die Bürovorsteherin den Schriftsatz ausgedruckt und ausgefertigt. Er habe ihn dann unterschrieben und sich zum Faxgerät der Kanzlei begeben, sich dort von der Richtigkeit der Faxnummer des Oberverwaltungsgerichts überzeugt und nach der Sichtkontrolle, dass alle 37 Blatt vom Faxgerät ordnungsgemäß eingezogen wurden, um 23.42 Uhr den Sendebefehl durch Drücken der Starttaste erteilt. Allerdings sei dann - ebenso wie nach zwei Wiederholungen des Sendeversuchs - ein Übertragungsfehler angezeigt worden. So habe er um 23.56 Uhr versucht, wenigstens die erste und die letzte Seite des Schriftsatzes zu versenden, was aber ebenfalls misslungen sei. Einen gesonderten Ausdruck oder Sendebericht zur Dokumentation der Übertragungsstörung habe das Telefaxgerät nicht geliefert. Nach Mitternacht habe er dann keine weiteren Sendeversuche mehr unternommen. Dass der Schriftsatz auf den 6. August 2013 datiert sei, habe seine Ursache darin, dass die Uhr auf dem Computer seiner Bürovorsteherin unbemerkt um 28 Minuten vorgegangen sei, sodass der um 23.20 Uhr fertig gestellte Schriftsatz bereits das Datum des Folgetages trage. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat alle Angaben anwaltlich versichert und eine eidesstattliche Versicherung seiner Bürovorsteherin angeboten.

10

Mit diesem Vortrag ist nicht dargetan, dass die Fristversäumnis unverschuldet war.

11

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein „Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr; Beschlüsse vom 6. Juni 1995 - BVerwG 6 C 13.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 198 S. 14 und vom 9. September 2005 - BVerwG 2 B 44.05 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 257 Rn. 2).

12

Danach gehört es zu den Sorgfaltspflichten jedes Rechtsanwalts in Fristensachen, den Betrieb seiner Anwaltskanzlei so zu organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Bei Fristen für die Begründung eines Rechtsmittels muss der Rechtsanwalt dafür Sorge tragen, dass er sich rechtzeitig auf die Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen sowie Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen vor Fristablauf Rechnung tragen kann (Beschluss vom 21. Februar 2008 - BVerwG 2 B 6.08 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.).

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Nutzer mit der Wahl des Telefaxes als eines anerkannten und für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze an das Gericht eröffneten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24 Uhr zu rechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857 <2858>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass häufig gerade die Abend- und Nachtstunden wegen günstigerer Tarife oder wegen drohenden Fristablaufs genutzt werden, um Schriftstücke noch fristwahrend per Telefax zu übermitteln. Dem ist vom Rechtsuchenden gegebenenfalls durch einen zeitlichen „Sicherheitszuschlag" Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2001 - 1 BvR 436/01 - NJW 2001, 3473 <3474>). Bei einer Fristausnutzung bis zuletzt ist somit besondere Vorsicht geboten. Scheitert etwa die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes wenige Minuten vor Ablauf der Frist daran, dass das Empfangsgerät des Gerichts zu dieser Zeit durch eine andere Sendung belegt war, stellt dies ein gewöhnliches und wegen des drohenden Fristablaufs vorhersehbares Ereignis dar, auf das sich der Nutzer einstellen muss und das keine Wiedereinsetzung rechtfertigt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - NJW 2000, 574; BVerwG, Beschluss vom 14. August 2013 - BVerwG 8 B 14.13 - LKV 2013, 468 Rn. 3).

14

In der Rechtsprechung ist eine Erfüllung dieser Anforderungen angenommen worden bei einer Faxübermittlung 9 Minuten vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, wenn die ordnungsgemäße Übermittlung am Folgetag lediglich 1:33 Minuten gedauert hat und die Übermittlung nach den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht daran gescheitert ist, dass die Telefonleitung besetzt war (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07 - JurBüro 2009, 168), bzw. bei einer Faxübermittlung 15 Minuten vor Ablauf der Frist bei einem 18-seitigen Schriftsatz, wenn zuvor ein 22-seitiger Schriftsatz in rund 11 Minuten übersandt werden konnte und bei Nichtzustandekommen der Verbindung noch die Übermittlung des Schriftsatzes auf anderem Wege möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 320/03 - NJW 2005, 678 <679>). Auch ein Empfangsbeginn acht Minuten vor Fristablauf durch das Faxgerät des Gerichts bei einem 13-seitigen Schriftsatz wurde noch als ausreichend angesehen, wenn der Absender über Erfahrungswerte verfügte, dass frühere Sendungen an das Gericht in einer Zeitspanne erfolgten, die bei einem 13-seitigen Schriftsatz unter 8 Minuten gelegen hätte (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 15/12 - NJW-RR 2012, 1341 <1342>). Anders wurde dies gesehen beim Absenden eines 11-seitigen Schriftsatzes allenfalls zwei Minuten vor Mitternacht, dessen Übertragung vier Minuten gedauert hat, sodass eine schuldhafte Verspätung angenommen worden ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1999 a.a.O.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 1. August 2013 - 5 U 368/12 - NJW 2013, 3797 <3797 f.> ).

15

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewährt werden. Trotz der anwaltlichen Versicherung kann nicht von der Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhaltes ausgegangen werden. Dagegen spricht, dass weder die Fehlermeldungen des Faxgerätes des Oberverwaltungsgerichts (Bl. 701 ff. der GA) noch das u.a. den 5. und 6. August 2013 erfassende Faxjournal des Faxgerätes des Prozessbevollmächtigten des Beklagten (Bl. 711 der GA) den - gescheiterten - Versuch der Übermittlung eines 37-seitigen Faxes aufweisen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass das Faxgerät in der Anwaltskanzlei einen solchen gescheiterten Übermittlungsversuch nicht durch den Ausdruck einer Fehlermeldung dokumentiert haben soll; auch im vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten vorgelegten Journal vom 6. August 2013 findet sich hierauf kein Hinweis (Bl. 711 der GA). Die Vermutung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Ursache für die gescheiterte Übermittlung sei ein Hindernis in der Verbindung zwischen den beiden Faxgeräten, also eine technische Störung im Übertragungsnetz, ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel. Sie ist auch nicht - etwa durch eine Auskunft der Telekom zu dem fraglichen Zeitraum - plausibel gemacht worden. Eine solche Netzstörung ist auch deshalb unplausibel, weil in diesem Zeitraum die beiden Seiten 1 und 37 des anwaltlichen Schriftsatzes ihren Weg vom Senderfaxgerät zum Empfängerfaxgerät gefunden haben, wenn auch erst kurz nach Mitternacht (vgl. das Journal des Faxgerätes des Oberverwaltungsgerichts, Bl. 710 der GA). Wieso es dann im fraglichen Zeitraum eine Netzstörung gegeben haben soll und wieso nur diese beiden Seiten, nicht aber der gesamte Schriftsatz von 37 Seiten übermittelt werden konnte, erschließt sich nicht. Abgesehen davon war es auch fahrlässig, erst - die Richtigkeit der Angaben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten angenommen - 18 Minuten vor Mitternacht mit der Faxübertragung eines 37-seitigen Schriftsatzes zu beginnen. Im Falle eines Übermittlungsproblems - wie hier - gibt es bei einer so relativ kurzen Zeitspanne keine zeitliche Reserve mehr für weitere Übermittlungsversuche.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Satz 1 ThürDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 77 Abs. 4 ThürDG), sodass es keiner Streitwertfestsetzung bedarf.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 B 13.424

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Juni 2015

(VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Januar 2011, Az.: Au 4 K 10.870)

15. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Berufung der beigeladenen Gemeinde gegen verwaltungsgerichtliche Verpflichtung zur Neuverbescheidung,

Kiesabbauvorhaben im Außenbereich,

abgrabungsrechtlicher Vorbescheid,

Verletzung der Planungshoheit (verneint),

unzumutbare Immissionsbelastungen durch Lärm und Staub (verneint),

(städtebaulicher) Denkmalschutz,

Umgebungsschutz,

Substanzschutz,

keine Berücksichtigung von Vorbelastungen eines Baudenkmals,

Verunstaltung des Landschaftsbilds (verneint)

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

beigeladen: Gemeinde ...vertreten durch den ersten Bürgermeister,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Vollzugs des Abgrabungsgesetzes,

hier: Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2011,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 am 16. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Kiesabbauvorhabens im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Mit der Berufung wendet sich die beigeladene Gemeinde unter Hinweis auf ihre Planungshoheit gegen das zugunsten der Klägerin ausgesprochene Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts.

Die Klägerin betreibt seit 1998 eine Firma für Tiefbau mit sechs Mitarbeitern. Das Unternehmen benötigt jährlich ca. 70.000 t Kies, den die Klägerin bislang zukauft. Am 18. März 2010 beantragte sie die Erteilung eines Vorbescheids für ein Trockenkiesabbauvorhaben mit Wiederverfüllung auf dem landwirtschaftlich genutzten, ca. 1,3 ha großen Grundstück FlNr. ... Gemarkung P. Der Antrag war zunächst mit der Frage verbunden, „ob bzw. unter welchen Auflagen dem geplanten Kiesabbau zugestimmt werden kann“. Im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sie die Vorbescheidsfrage auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt. Dem Antrag ist eine Erläuterung des Vorhabens beigefügt. Nach einer Zusatzerläuterung vom 24. April 2010 soll der Abbau in drei Zonen erfolgen. Zunächst solle in einem ersten Drittel des Grundstücks der Mutterboden und der Aushub abgetragen und danach der Trockenkies abgebaut werden. Sobald dieses Drittel abgebaut ist, soll beim zweiten Drittel der Mutterboden abgetragen werden. Der anfallende Aushub soll dann wieder in das bereits abgebaute erste Drittel eingebaut werden, so dass kein Erdwall nötig ist. Sobald das zweite Drittel abgebaut ist, soll im letzten Drittel der Mutterboden abgeschoben und der Aushub im zweiten Drittel verbaut werden, so dass wiederum kein Aushubwall erforderlich ist. Der Aushubwall soll sich in einem Höhenbereich von ca. 3 m bewegen. Insgesamt soll Kies in einem Umfang von 62.000 m³ abgebaut werden.

Das Grundstück FlNr. ... liegt ca. 300 m südlich des Hauptorts der Beigeladenen unmittelbar an der Staatsstraße St 2031 (Memminger Straße). Nordöstlich des Grundstücks befindet sich in einer Entfernung von ca. 165 m vom nordöstlichen Rand der geplanten Abbaufläche auf dem Grundstück FlNr. 1120 die Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“, die als Denkmal in die Bayerischen Denkmalliste unter der Nr. D-7-78-188-14 mit folgendem Text eingetragen ist: „Wallfahrtskapelle zum Hl. Kreuz, stattlicher Saalbau mit eingezogenem, pilastergegliederten Chor, Blendbogengliederung und südlichem Turm mit Zwiebelhaube, 1685-87; mit Ausstattung; Mesnerhaus, zweigeschossiger Walmdachbau, 1739; westlich an die Kirche angebaut.“ Südlich des Hauptorts der Beigeladenen und nördlich der Wallfahrtskapelle befindet sich in einem Abstand von ca. 100 m von dieser auf den Grundstücken FlNr. 1117 und 1106 ein großer landwirschaftlicher Betrieb sowie südlich der Wallfahrtskirche in einer Entfernung von 250 m auf dem Grundstück FlNr. 1124 eine Biogasanlage. Westlich der Staatsstraße liegt das durch Verordnung des Landkreises Unterallgäu vom 15. Mai 1995 (KABl. S 191) ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet „Illerauen nördlich von Buxheim“.

Die Beigeladene verweigerte mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. Mai 2010 unter Hinweis auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes, des Immissionsschutzes, des Erholungswerts der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbilds zu dem Vorhaben ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 lehnte das Landratsamt Unterallgäu den Antrag mit der Begründung ab, dem Außenbereichsvorhaben stünden öffentliche Belange des Denkmalschutzes und des Naturschutzes entgegen. Die großflächige Errichtung eines Kiesabbaus beeinträchtige massiv eine in direktem Umfeld befindliche, auf freiem Feld in nach allen Himmelsrichtungen exponierter Lage stehende Wallfahrtskapelle. Unmittelbar westlich an das Baugrundstück grenze ein Landschaftsschutzgebiet an, das von dem Baugrundstück nur durch die Staatsstraße getrennt sei. Die vom Kiesabbau zu erwartenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds würden in das Landschaftsschutzgebiet hineinwirken. Der Kiesabbau widerspreche § 4 der Schutzgebietsverordnung, der alle Handlungen verbiete, die dem Schutzzweck zuwider liefen. Dieser bestehe nach § 3 Abs. 4 der Verordnung in der Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes.

Bereits am 24. Juni 2010 hat die Klägerin Klage auf Erteilung des Vorbescheids erhoben. Mit Urteil vom 19. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid des Landratsamtes vom 21. Juli 2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines planungsrechtlichen Abgrabungsvorbescheids erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkten Vorbescheidsantrags. Es seien Vorkehrungen im Wege von Nebenbestimmungen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Dem bauplanungsrechtlich als ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu qualifizierenden Vorhaben stünden unter noch festzulegenden Auflagen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Nach einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 2. November 2010 seien keine relevanten Staubimmissionen durch das Vorhaben zu erwarten. Dem Vorhaben stünden auch keine Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans entgegen, insbesondere nicht die in Form von „rosa Pfeilen“ dargestellten Flächen zum „Freihalten wichtiger fernwirksamer Blickbeziehungen von Bebauung und Bepflanzung mit höheren Bäumen“. Zum einen handle es sich bei der beabsichtigten Abgrabung nicht um eine Bebauung. Zum anderen sei gebührend in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben generell in den Außenbereich verwiesen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um einen dauerhaften Eingriff, sondern nur um eine befristete Maßnahme handle. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Das Baugrundstück liege nicht in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Ausstrahlungen durch das geplante Vorhaben in das Landschaftsschutzgebiet hinein seien nicht zu befürchten, da dieses, wie der Augenschein ergeben habe, nur in einem schmalen Streifen westlich der Staatsstraße verlaufe und jenseits dieses Bereichs verhältnismäßig tief abfalle. Auch der Belang einer Verunstaltung des Landschaftsbildes stehe dem Vorhaben nicht entgegen, zumal die Beeinträchtigung nur vorübergehend sei. Dies gelte auch für die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie für eine Beeinträchtigung der Aufgabe der Landschaft als Erholungsgebiet. Eine gewisse Beeinträchtigung der in der Zeit von Mai bis Oktober alle 2 Wochen stattfindenden Wallfahrten sei hinzunehmen, zumal keine relevanten Staub- bzw. Lärmimmissionen zu erwarten seien. Belange des Denkmalschutzes wegen einer Störung der Sichtbeziehungen zur Wallfahrtskapelle stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Insoweit überwiege das Interesse der Klägerin an der Verwirklichung ihres privilegierten Vorhabens. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich nördlich des Vorhabengrundstücks bereits Aussiedlerhöfe und südwestlich der Wallfahrtskapelle eine das freie Feld stark dominierende große Biogasanlage befänden. Diese Beeinträchtigungen würden auf Dauer bestehen, während das Vorhaben der Klägerin auf ungefähr 17 Jahren zeitlich beschränkt sei. Eine ausreichende Erschließung des Vorhabens sei ebenfalls gesichert.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beigeladene mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 (Az. 15 ZB 11.596) zugelassenen Berufung; der Beschluss wurde dem Bevollmächtigen der Beigeladenen am 28. Februar 2013 zugestellt. Mit am 25. April 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen Schriftsatz beantragte die Beigeladene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Eine sonst sehr zuverlässige, gut ausgewählte und überwachte Kanzleiangestellte habe nach Ausfüllung des Bekenntnisses über den Empfang des Beschlusses vom 22. Februar 2013 auf der Beschlussausfertigung zwar das korrekte Datum des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist vermerkt, es entgegen einer stichprobenartig kontrollierten Kanzleipraxis aber versehentlich unterlassen, dieses Datum in den Fristenkalender einzutragen. Dadurch sei eine rechtzeitige Vorlage an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt unterblieben. Erst mit Eingang eines richterlichen Hinweises auf die Fristversäumung vom 11. April 2013 sei das Versäumnis aufgefallen und die Berufung am 25. April 2013 begründet worden.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beigeladene im Wesentlichen Folgendes vor: Dem Kiesabbauvorhaben stünden öffentliche Belange entgegen. Es rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 1. September 2010 sei unzureichend. Ihr könne nicht entnommen werden, dass die Entfernung der Abbaufläche von 180 m zum nächsten Immissionsort ausreiche, um den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) am nächstgelegenen Immissionsort einzuhalten. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche Ansätze der Sachbearbeiter der Berechnung zugrunde gelegt habe. Die Vorbelastung sei nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich der Staubbelastung könne einer Stellungnahme des technischen Umweltschutzes des Landratsamts vom 2. November 2010 nicht entnommen werden, dass erheblichen Belastungen nicht zu erwarten seien. So habe man zwar angenommen, dass die Grubenböschungen einen praktischen Windschutz darstellten, es sei aber nicht erkennbar, von welcher Böschungshöhe ausgegangen worden sei. Das Vorhaben verunstalte das Landschaftsbild. Die Verunstaltung für die Dauer von 17 Jahren sei hier angesichts der bestehenden Vorbelastung in dem sensiblen Landschaftsteil erheblich. Dem Vorhaben stünden auch Belange des Denkmalschutzes entgegen. Die Umgebung der denkmalgeschützten Wallfahrtskapelle werde erheblich beeinträchtigt. Der Umstand, dass die Sichtbeziehung zur Kirche bereits durch die umliegende Bebauung erhebliche Störungen aufweise, mindere nicht die Schutzbedürftigkeit des Denkmals, sondern erhöhe sie. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Sichtverbindungen von der Staatsstraße zur Kapelle bestünden. Diese besonders wertvolle Blickbeziehung würde durch das Vorhaben genommen.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte unterstützt diese Ausführungen der Beigeladenen. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ausführungen und beantragt,

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

A. Die Berufung ist zulässig.

1. Zwar hat die Beigeladene die Monatsfrist zur Begründung der Berufung (§ 124a Abs. 6 VwGO) nicht eingehalten. Da die Zustellung des Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 (Az. 15 ZB 11.596), mit dem die Berufung zugelassen wurde und der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, dem Bevollmächtigen der Beigeladenen bereits am 28. Februar 2013 zugestellt wurde, ist die Berufungsbegründungsfrist am 28. März 2013 abgelaufen. Die beim Verwaltungsgerichtshof am 25. April 2013 eingegangene Berufungsbegründung war damit verspätet. Der Beigeladenen ist aber nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann der Verwaltungsgerichtshof inzident im Rahmen der anhängigen Berufung entscheiden (vgl. OVG NRW, B. v. 26.6.2009 - 19 E 309/09 - juris m. w. N.; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aul. 2014, § 60 Rn. 136).

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor. Der Wiedereinsetzungsantrag genügt den formellen Anforderungen des § 60 Abs. 2 VwGO. Er wurde am 25. April 2013 formgerecht und rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Zugleich wurden die zur Begründung dienenden Tatsachen mit den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten der Bevollmächtigten der Beigeladenen und des sachbearbeitenden Rechtsanwalts jeweils vom 25. April 2013 glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und die versäumte Rechtshandlung der Begründung der Berufung nachgeholt.

Die Berufungsbegründungsfrist wurde ohne Verschulden der Beigeladenen versäumt. Denn die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, deren Verhalten sich diese nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, haben die Berufungsbegründungsfrist selbst ohne Verschulden versäumt. Das Verschulden ihrer Rechtsanwaltsangestellten war ihnen nicht zurechenbar. Ein Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigen hat dieser als eigenes Organisationsverschulden nur dann zu verantworten, wenn er dieses zu vertreten hat, etwa weil er die Hilfsperson nicht mit der zu erwartenden Sorgfalt ausgewählt und angeleitet hat, erforderliche Anweisungen nicht gegeben oder die Einhaltung der Anordnungen nicht regelmäßig überprüft hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 60 Rn. 21 m. w. N.). Bei fristwahrenden Schriftsätzen muss der Prozessbevollmächtigte für eine wirksame Ausgangskontrolle anhand eines Fristenkalenders Sorge tragen (vgl. BGH vom 13.10.1993 NJW-RR 1994, 565; vom 26.9.1995 NJW 1996, 130 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben ist den Bevollmächtigten der Klagepartei das Verschulden ihrer Kanzleiangestellten nicht zuzurechnen. Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten und einer Kopie des den Bevollmächtigten der Beigeladenen übermittelten Ausfertigung des Beschusses sowie durch den Vortrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 25. April 2013 ist glaubhaft gemacht, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte zwar das Datum des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist als Fristende („FE: 28.3.13“) und das Datum der Vorlagefrist für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt (sieben Tage vor Fristablauf) als Vorfrist („VF: 21.3.13“) auf der den Bevollmächtigten der Beigeladenen übermittelten Ausfertigung des Beschusses über die Zulassung der Berufung vermerkt hat. Entgegen einer Arbeitsanweisung der Bevollmächtigten der Beigeladenen und entgegen ihrem eigenen Vermerk auf der Beschussausfertigung („not.“) hat sie aber versehentlich das Datum der Vorfrist nicht in den Fristenkalender der Kanzlei übertragen, so dass die rechtzeitige Vorlage der betreffenden Kanzleiakte an diesem Tag und den folgenden Tagen an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Erstellung der Berufungsbegründung unterblieben ist und die Frist versäumt wurde. Weiterhin ist durch die eidesstattliche Versicherung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts glaubhaft gemacht, dass dieser die Berechnung der Fristen bei der Sichtung jedes fristauslösenden Schriftstücks überprüft und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragung im Fristenkalender der Kanzlei Einhaltung der Fristen routinemäßig stichprobenartig kontrolliert hat. Da der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen somit alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat, muss er für das Versehen seiner Rechtsanwaltsfachangestellten nicht einstehen, so dass auch der Beigeladenen selbst ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann. Dass die Angaben der Bevollmächtigen der Beigeladenen, es handle sich bei ihrer Angestellten um eine gut ausgebildete und zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte, die von ihnen sorgfältig ausgewählt und angeleitet worden sei und deren Tätigkeit regelmäßig überwacht werde, unzutreffend wären, ist von den Beteiligten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

2. Die Beigeladene verfügt als Rechtsmittelführerin über die erforderliche formelle Beschwer, weil sie mit ihrem Antrag auf Klageabweisung im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen ist. Sie ist durch das erstinstanzliche Urteil auch materiell beschwert, weil das Verwaltungsgericht unter Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens den Beklagten zur Neuverbescheidung des Vorbescheidsantrags verpflichtet hat. Dadurch ist die Beigeladene in ihrer gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV) betroffen, weil sie für das streitgegenständliche Außenbereichsvorhaben ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweigert hatte. Dies hat zur Folge, dass auf ihr Rechtsmittel hin die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048/1049; U. v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 34).

B. Die Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, über den abgrabungsrechtlichen Vorbescheidsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nunmehr die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich ist, soweit sie von der des Verwaltungsgerichts abweicht.

Das nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als ortsgebundener gewerblicher Betrieb privilegierte Trockenkiesabbauvorhaben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2014, § 35 Rn. 53) auf dem ca. 1,3 ha großen Grundstück FlNr. ... verletzt die Beigeladene nicht in ihrer nach Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV garantierten Planungshoheit. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Kiesabbauvorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig ist, weil ihm - jedenfalls unter dem Vorbehalt ggf. noch festzulegender Auflagen oder anderer Nebenbestimmungen in dem Vorbescheid (vgl. BVerwG, B. v. 25.11.1997 - 4 B 179/97 - NVwZ-RR 1999, 74) - keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB).

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dem Kiesabbauvorhaben (ggf. unter noch festzulegenden Auflagen) nicht deswegen öffentliche Belange entgegenstehen, weil es wegen der von ihm ausgehenden Lärmbelastung (vgl. dazu unten a) oder Staubbelastung (vgl. dazu unten b) schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

a) § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist hinsichtlich des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung auf die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 BImSchG. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm bestimmt (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/01 - BVerwGE 129, 209 Rn. 11 ff.; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 17 ff.). Die Anwendbarkeit der TA Lärm ist hier nicht deswegen in Frage gestellt, weil darin kein Immissionsrichtwert für den Außenbereich angegeben ist, in dem das nächstgelegene Wohngebäude (Grundstück FlNr. 1120) liegt. Entspricht die Umgebung keinem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen, sind die Immissionsrichtwerte heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets oder der Einrichtung am ehesten entsprechen. Da die im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, ortsgebundene Gewerbebetriebe, Windenergieanlagen etc.) typischerweise emissionsträchtig sind, wird allgemein angenommen, dass einer Wohnbebauung im Außenbereich in Anlehnung an die für Kern-, Dorf- oder Mischgebiete festgelegten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c) TA Lärm regelmäßig Lärmbeeinträchtigungen mit einem Lärmpegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) zuzumuten sind (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris Rn. 29; BayVGH, B. v. 14.6.2013 - 15 ZB 11.2799 - juris Rn. 19).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte nicht eingehalten werden könnten, bestehen nicht. Nach der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 1. September 2010 (Blatt 41 f. der Behördenakte) liegt der nächstgelegene Immissionsort am Wohngebäude auf dem Kirchengrundstück FlNr. 1120 ca. 180 m vom östlichen Rand der geplanten Trockenabbaufläche entfernt. Schon diese Entfernung spricht gegen eine solche Annahme, weil damit der in den „Anforderungen zum Lärmschutz bei der Planung von Abbauflächen für Kies, Sand und andere Bodenschätze“ des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz von Juli 2003 (http://www.lfu.bayern.de/laerm/doc/anlagen_abbauflaechen.pdf) für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm empfohlene Mindestabstand von 150 m zu einem Mischgebiet, welches dem Außenbereich insoweit gleichzustellen ist, überschritten wird. Im Übrigen hat der Umweltschutzingenieur des Landratsamts in seiner ergänzenden immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2015 (Blatt 198 der Gerichtsakte) festgestellt, dass sich, ausgehend von zwei LKW und einem Radlader, die während einer Betriebszeit von 10 Stunden ständig in Bewegung sind, und einschließlich Verladetätigkeit an diesem Immissionsort ein Beurteilungspegel von lediglich ca. 52 dB(A) ergibt.

Der Einwand der Beigeladenen, bei dieser Annahme seien Vorbelastungen durch von bereits bestehenden Gewerbebetrieben hervorgerufene Geräuschimmissionen nicht berücksichtigt worden, greift schon deswegen nicht durch, weil diese hier keine Rolle spielen. Zwar kommt es, da § 3 Abs. 1 BImSchG auf Immissionen (§ 3 Abs. 2 BImSchG) und nicht auf Emissionen (§ 3 Abs. 3 BImSchG) abstellt, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit grundsätzlich nicht nur auf diejenigen Anteile an, die von der betreffenden Anlage verursacht werden, sondern auf die sich aus Vor- und Zusatzbelastung zusammensetzende Gesamtbelastung am Einwirkungsort an (vgl. Nr. 2.4. Abs. 3 und 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm; BayVGH, B. v. 24.11.2008 - 1 ZB 08.1516 - Rn. 16 m. w. N.). Das gilt nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm aber dann nicht, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil das Kiesabbauvorhaben nach der immissionsfachlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2015 am maßgeblichen Immissionsort lediglich einen Immissionsbeitrag von ca. 52 dB(A) tags leistet und damit ca. 8 dB(A) unterhalb des Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) liegt. Bedenken gegen diese Stellungnahme sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Dass sich für die weiter als 180 m entfernt liegende Wohnbebauung am südlichen Ortsrand des Hauptorts der Beigeladenen (Grundstück FlNr. 1231/5, 1230/3, 1230, 1139/3 u. a.) eine andere Beurteilung ergäbe, ist ebenfalls nicht erkennbar. Selbst wenn diesen Grundstücken in Randlage zum Außenbereich ein höheres Lärmschutzniveau zukommen sollte als dem im Außenbereich gelegenen Kirchengrundstück FlNr. 1120 (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2007 - 15 CS 07.389 - juris Rn. 18; U. v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 39; OVG NRW, B. v. 12.2.2013 - 2 B 1336/12 - BauR 2013, 1078 = juris Rn. 24 ff. m. w. N.), ist davon auszugehen, dass jedenfalls durch entsprechende Auflagen im Vorbescheid ein ausreichender Schutz vor Lärmimmissionen sichergestellt werden kann.

b) Ebenso wenig ist erkennbar, dass das nächstgelegene Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 1120 oder die nächstgelegene Wohnbebauung am südlichen Ortsrand des Hauptorts der Beigeladenen unzumutbaren Staubbelastungen durch den Betrieb des Kiesabbauvorhabens ausgesetzt wäre.

Die maßgeblichen Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Luftverunreinigungen nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG werden insoweit durch die ebenfalls aufgrund von § 48 BImSchG erlassene Regelung der Nr. 4.3.1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) bestimmt (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342/343 ff.; VGH BW, B. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355 Rn. 40). Danach ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,35 g/(m² x d) im Jahresmittel an keinem Beurteilungspunkt übersteigt. Dass dies hier nicht der Fall wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2010 (Blatt 122 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) hat das Sachgebiet 34 des Landratsamts - Immissionsschutz - mim Gegenteil festgestellt, dass durch das Kiesabbauvorhaben keine relevanten Staubimmissionen im Sinne von schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten seien. Das Abbaumaterial sei in der Regel grubenfeucht und der Abbau und Transport erfolge unterhalb des Geländeniveaus. Die Grubenböschungen stellten einen praktischen Windschutz dar. In der ergänzenden immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2015 (Blatt 198 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs) hat der Umweltschutzingenieur des Landratsamts auf die Einwände der Beigeladenen weiterhin dargelegt, dass bei dem Kiesabbauvorhaben keine Verarbeitung der Kieses durch Brechen und Sieben zu erwarten sei, so dass Staubemissionen eine lediglich untergeordnete Rolle spielten. Der Abbau erfolge meist grubenfeucht und unter Gelände. Halden und Abbauterrassen nähmen Niederschlag auf, so dass das anstehende und zwischengelagerte Material nicht zur Staubbildung neige. Lediglich bei starker Sonneneinstrahlung und längeren Trockenzeiten könne die Oberfläche austrocknen, so dass mit einer geringen Staubentwicklung bei Verlade- und Transporttätigkeiten gerechnet werden könne. Da die Staubentwicklung als sehr gering eingeschätzt werde, spiele die Böschung eine untergeordnete Rolle. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an diesen Stellungnahmen geben, bestehen nicht.

2. Entgegen der Annahme der Beigeladenen und des Beklagten stehen dem Kiesabbauvorhaben auch keine Belange des Denkmalschutzes entgegen (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB).

a) Die Belange des Denkmalschutzes werden in der Regel - positiv wie negativ - durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert. Dennoch enthält die Regelung - anders als etwa die Belange des Naturschutzes oder der natürlichen Eigenschaft der Landschaft in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 und Alt. 5 BauGB, die (mittelbar) auch förmliche landesrechtliche Naturschutzverordnungen erfassen (vgl. BVerwG, U. v. 12.8.1977 - IV c 48.75 - BauR 1977, 405 = juris Rn. 28; U. v. 20.10.1978 - IV C 75.76 - BauR 1979, 122 = juris Rn. 29; U. v. 18.2.1983 - 4 C 19/81 - BVerwGE 67, 33 = juris Rn. 28 f.; U. v. 19.4.1985 - 4 C 25/84 - BauR 1985, 544 = juris Rn. 14; B. v. 2.2.2000 - 4 B 104/99 - BauR 2000, 1311 = juris Rn. 2) - keine Verweisung auf das Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigen Denkmalschutz; die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, lediglich eine Auffangfunktion (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 21; B. v. 12.12.2013 - 4 C 15/12 - ZfBR 2014, 259 = juris Rn. 10; B. v. 26.6.2014 - 4 B 47/13 - ZfBR 2014, 773 m. w. N.).

Der Begriff der Denkmalschutzes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfasst - insoweit nicht anders als das bayerischen Landesdenkmalrecht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG) - nicht nur die Substanz eines Denkmals selbst, sondern auch seine Umgebung. Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können. Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347/353 f. Rn. 13 f.).

Die Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB erfordert insoweit eine nachvollziehende Abwägung, bei der die Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Belangs sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen und je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher ist eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen. Andererseits ist aber auch das Gewicht, welches der Gesetzgeber einem privilegierten Vorhabens im Außenbereich beimisst, besonders in Rechnung zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - BauR 2002, 751/753; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl. 2014, 23 = juris Rn. 25; NdsOVG, U. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 - BauR 2010, 1550 = juris Rn. 55 f.); denn an das „Entgegenstehen“ eines öffentlichen Belangs im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind höhere Anforderungen zu stellen als an die bloße „Beeinträchtigung“ im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und ihnen damit einen Vorrang eingeräumt hat (vgl. BVerwG, U. v. 25. 10.1967 - IV C 86/66 - BVerwGE 28, 148 = juris Rn. 12). Es muss demnach eine besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegen, damit dieser Belang sich gegenüber dem Interesse an der Verwirklichung des privilegierten Vorhaben durchsetzt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 25; B. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - Rn. 17).

Wann eine solche besondere, erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals kann nicht nur eine Situation angesehen werden, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue bauliche Anlagen müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen, so dass die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Denkmals durch das Vorhaben nachhaltig geschmälert wird. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 = juris Rn. 32; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 26; OVG SA, U. v. 6.8.2012 - 2 L 6/10 - BRS 79 Nr. 149 Rn. 78 ff.). Dabei ist auch der Denkmalwert eines Denkmals zu berücksichtigen. Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 26; B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - Rn. 13). Für den Umgebungsschutz ist vor allem die Freihaltung von Bebauung im Umfeld des Denkmals und die Erhaltung von Sichtbeziehungen auf das Kulturdenkmal und seine Umgebung von Bedeutung (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.1982 - 14.B - 768/79 - BRS 39, Nr. 81; U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 = juris Rn. 38 ff.; B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - Rn. 21).

b) Nach diesen Maßstäben stehen dem Kiesabbauvorhaben Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Umgebungsschutzes der in die Denkmalliste eingetragenen Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“ (vgl. dazu unten aa)) als auch hinsichtlich des Substanzschutzes (vgl. dazu untern bb)).

aa) Ein grober Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes kann nicht wegen der Nähe des Kiesabbauvorhabens zur Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“ angenommen werden.

Zwar handelt es sich bei der in die Denkmalliste eingetragenen Wallfahrtskapelle nach den auch von den Beteiligten nicht infrage gestellten Feststellungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege in der Stellungnahme vom 28. Mai 2010 als der zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung berufenen Fachbehörde (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 DSchG), dessen Einschätzungen insoweit tatsächliches Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 27), um ein Baudenkmal von hoher Bedeutung. Sie ist nach Einschätzung des Senats vor allem künstlerisch und geschichtlich bedeutsam. Die in den 1680er Jahren errichtete und im Jahr 1687 eingeweihte barocke Kapelle wurde nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 28. Mai 2010 als Alleinanlage auf freiem Feld in nach allen Himmelsrichtungen exponierter Lage konzipiert und weist ein über drei Jahrhunderte tradiertes weitgehend ungestörtes Erscheinungsbild auf. Dies belegt auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte historische Flurkarte aus der Zeit um 1820. Infolge ihrer exponierten Lage ist der Blick auf sie, wie auch auf den vom Verwaltungsgericht beim Augenschein am 28. September 2010 gefertigten Lichtbildern (Blatt 8, 9, 13, 18, 19, 20, 22), dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts (Blatt 85) befindlichem Luftbild sowie den neueren von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 vorgelegten Lichtbildern erkennbar ist, im näheren Umfeld nach Westen, Osten und Süden weitgehend unverstellt. Sie ist - soweit sie nicht durch eine von Süden nach Westen reichende hohe Baumgruppe in unmittelbarer Nähe der Kirche verdeckt wird - mit Ausnahme von Norden gut einsehbar und prägt optisch die Landschaft. Die Wallfahrt geht nach der Überlieferung auf zwei Wunderheilungen im 17. Jahrhundert an einem Feldkreuz zurück, welches den Anlass zur Errichtung der Kapelle gegeben hat und dessen Nachbildung sich heute in deren Inneren befindet (vgl. http://de.wikipedia. org/wiki/Zum_Heiligen_Kreuz_(P.)). Der Senat folgt deshalb der Einschätzung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, dass der Umgebungsschutz substantieller Teil der Denkmaleigenschaft der Kapelle ist und der störungsfreie Erhalt ihrer unmittelbaren Umgebung aus denkmalpflegerischer Sicht erforderlich ist. Dabei wird unterstellt, dass die „unmittelbar“ schutzwürdige und damit grundsätzlich unverändert beizubehaltende und insbesondere auch von im Außenbereich privilegierter Bebauung freizuhaltende Umgebung über den hier in Rede stehenden Radius von 165 m hinausreicht.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass durch das westlich in einer Entfernung von 165 m zur Kapelle geplante Kiesabbauvorhaben der Klägerin das Erscheinungsbild und damit die Denkmalwürdigkeit der Kapelle spürbar beeinträchtigt wird, weil durch das bis zu 3 m hohe Bauvorhaben die westliche Sicht von der Staatsstraße zur Wallfahrtskapelle zum Teil verdeckt wird. Damit geht, wenn auch nicht von allen Seiten und von Westen nur teilweise (vgl. den von der Klägerin vorgelegten Lageplan mit Darstellung der Sichtbeziehungen, Blatt 111 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs), eine kulturhistorisch und landschaftlich bedeutsame Blickbeziehung auf die Kapelle verloren, wodurch die Wirkung des Baudenkmals deutlich geschmälert wird. Mindernd fällt insoweit allerdings ins Gewicht, dass die Staatsstraße in dem fraglichen Bereich über keinen Gehweg verfügt, so dass von dieser Einschränkung der Blickbeziehung im Wesentlichen rasch vorbeifahrende Kraftfahrzeuge auf einer begrenzten Strecke betroffen sein dürften. Keine Rolle spielt hingegen - insoweit vermag der Senat der der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen - dass das Erscheinungsbild dieser Umgebung bereits durch mehrere große landwirtschaftliche Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 1117 und 1106 beeinträchtigt wird, die an die Kapelle zum Teil noch näher heranreichen als das Kiesabbauvorhaben der Klägerin. Würde nämlich eine beachtliche Veränderung bei einem „vorbelasteten“ Baudenkmal wegen dieser Vorbelastung nicht als rechtserheblich eingestuft, könnte ein Baudenkmal schrittweise in seiner Gestalt und möglicherweise sogar in seinem Bestand preisgegeben werden (vgl. BayVGH, U. v. 9.6.2004 - 26 B 01.1959 - NVwZ-RR 2005, 529 = juris Rn. 19; B. v. 23.10.2012 - 1 ZB 10.2062 - juris Rn. 14 jeweils zu Art. 6 DSchG; BayVerfGH, E. v. 17.3.1999 - Vf. 23-VI-98 - VerfGHE 52, 4/6 f. zu Art. 141 Abs. 2 BV; OVG SA, U. v. 6.8.2012 - 2 L 6/10 - BRS 79 Nr. 149 Rn. 78 f.). Die bestehenden weitreichenden Einschränkungen der Sichtbeziehungen durch den vorhandenen Baumbestand und die landwirtschaftlichen Gebäude nördlich der Kapelle vermögen deshalb die Schutzwürdigkeit der verbleibenden Blickbeziehungen nicht verringern.

Zugunsten des Bauvorhabens fällt allerdings ausschlaggebend ins Gewicht, dass diese Beeinträchtigung nicht nachhaltig bestehen bleiben und der Kiesabbau zu keiner dauerhaften Veränderung der Bodengestalt oder Bodennutzung führen wird, sondern auf etwa 17 Jahre beschränkt ist, wobei die Fläche bereits nach 12 Jahren Zug um Zug wieder rekultiviert werden soll. Wenn es sich hierbei auch nicht um einen unerheblichen Zeitrahmen handelt, kann doch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass dieser Zeitraum auch im Verhältnis zu dem Alter der Kapelle von rund 330 Jahren und der nach Angaben des Vertreters des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2015 zu erwartenden Lebensdauer von weiteren mehreren Jahrhunderten nicht unverhältnismäßig erscheint. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Bodenabbau nach dem Vorbescheidsantrag nur stufenweise in drei Teilabschnitten auf jeweils einem Drittel der Grundstücksfläche durchgeführt werden soll. Eine für die Blickbeziehung zum Baudenkmal möglichst schonende Ausführung kann insoweit ebenso wie eine entsprechende zeitliche Begrenzung des Kiesabbaus ggf. durch Nebenbestimmungen (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zum Vorbescheid sichergestellt werden. Nach Auffassung des Senats ist der Beeinträchtigung der denkmalschutzrechtlichen Belange, insbesondere dem öffentlichen Belang an der Aufrechterhaltung der Sichtbeziehung von der Staatsstraße zur Wallfahrtskirche, im Rahmen der gebotenen Abwägung daher nicht ein solches Gewicht beizumessen, dass dieses das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Verwirklichung des privilegierten Kiesabbauvorhabens überwiegen und dem Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen würde.

bb) Ebenso wenig kann ein (grober) Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes aufgrund der vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mit der Stellungnahme vom 17. Februar 2015 in den Raum gestellten Vermutung einer „Gefahr von Substanzschäden an der Kapelle infolge möglicher Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Grundwasserverhältnisse“ angenommen werden. Der Senat hält eine derartige Gefahr, die das Landesamt lediglich auf die allgemeine Tatsache stützt, dass „historische Gebäude häufig nicht tief fundamentiert oder auf Holzrosten oder Holzpfählen gegründet seien“, nach derzeitigem Stand für unwahrscheinlich. Denn nach dem - insoweit maßgeblichen - Vorbescheidsantrag soll der Kiesabbau bis maximal 2 m über dem Grundwasser erfolgen, wobei von einem Grundwasserstand in einer Tiefe von 7 m bis 8 m ausgegangen wurde (vgl. Nr. 5 und 9 der Erläuterung des Vorhabens, Blatt 5 f. der Behördenakte). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist demgemäß eine Trockenauskiesung ohne Grundwasseranschnitt. Auch das Wasserwirtschaftsamt Kempten hat in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2010 dementsprechend unter dem Vorbehalt genauerer hydrologischer Erkenntnisse - und der Erteilung von Bedingungen und Auflagen zum Schutz des Grundwassers - das Vorliegen wasserwirtschaftlicher Versagungsgründe nach aktuellem Wissenstand verneint. Sollte sich im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens oder des endgültigen Genehmigungsverfahrens dennoch die Gefahr einer Substanzbeeinträchtigung an der Kapelle aufgrund von Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Grundwasserverhältnisse bestätigen, kann die Genehmigung ohne Weiteres auf der Grundlage des landesrechtlichen Denkmalschutzrechts (Art. 6 DSchG) mit entsprechenden Nebenbestimmungen zur Vermeidung einer solchen Schädigung versehen oder, sollten entsprechende Schädigungen unvermeidbar sein, ganz versagt werden.

3. Der Senat teilt schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Vorhaben der Klägerin die weiteren in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegen stehen. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Belangs der Verunstaltung des Landschaftsbilds. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit angenommen, dass auch hier dem Umstand, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds auf etwa 17 Jahre beschränkt ist, im Rahmen der Interessenabwägung ausschlaggebendes Gewicht beizumessen ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.1983 - 4 C 17/81 - NVwZ 1984, 303 = juris Rn. 19). Daran ändern auch die bestehenden „Vorbelastungen“ durch die landwirtschaftlichen Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 1117 und 1106 nichts, die sich im Übrigen - anders als beim Belang des Denkmalschutzes - allenfalls zulasten des öffentlichen Belangs auswirken (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1976 - IV B 149/76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 131 = juris Rn. 6; B. v. 18.3.2003 - 4 B 7/03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 5). Die Behauptung der Beigeladenen, Nebenbestimmungen zur Wiederauffüllung von Kiesgruben seien nicht möglich, weil sie „bekanntermaßen oftmals schwer und teilweise überhaupt nicht behördlich durchsetzbar (seien)“, ist unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar.

4. Ein Entgegenstehen anderer öffentlicher Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist weder geltend gemacht noch erkennbar. Gleiches gilt hinsichtlich der des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die ausreichende Erschließung für das Vorhaben gesichert ist.

5. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, weil ihre Berufung keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte ist nicht deswegen an der Kostentragung zu beteiligen, weil er die unterlegene Beigeladene mit gleichem Antrag unterstützt hat. Denn § 154 Abs. 2 VwGO knüpft die Kostenfolge nicht an ein unterliegen, sondern allein an die erfolglose Einlegung des Rechtsmittels (vgl. Neumann in Sodan/Zieckow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 354 Rn. 46). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.021 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1, § 47 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 567) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 24. Februar 2011 (Az. Au K 10.870), gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.