vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 7 K 14.424, 20.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.298.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Bau und Betrieb dreier Windkraftanlagen (WKA). Diese sollen jeweils einen Rotordurchmesser von 116,8 m, eine Nabenhöhe von 141 m und damit eine Gesamthöhe von 199,3 m haben und auf den Grundstücken FlNrn. 327, 1064/1 und 1058 der Gemarkung M. errichtet werden. Die Beigeladene verweigerte mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 ihr gemeindliches Einvernehmen und führte u. a. an, die verkehrsmäßige Erschließung der geplanten Anlagen sei nicht gesichert und alle drei Standorte lägen in einem Gebiet, das im Entwurf des in der Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans und im Entwurf zur Änderung des Regionalplans als Ausschlussgebiet für Windkraft dargestellt sei. Gleichzeitig beantragte die Beigeladene die Zurückstellung des Vorhabens gemäß § 15 Abs. 3 BauGB für die Dauer von einem Jahr. Mit Bescheid vom 5. Februar 2014 versagte das Landratsamt die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die drei WKA, weil der öffentliche Belang des Denkmalschutzes, die ungesicherte Erschließung, die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, der ungesicherte Brandschutz sowie die fehlende Abstandsflächenübernahme für vier Grundstücke dem Vorhaben entgegenstünden. Was den Denkmalschutz angehe, so lägen die Standorte der WKA zwischen 1.884 m und 2.440 m von der auf einer freien Anhöhe (599 m über N.N.) stehenden denkmalgeschützten Wallfahrtskirche Hl.-Dreifaltigkeit (Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“) entfernt. Die Kirche gelte als Baudenkmal von europäischem Rang und sei eminent landschaftswirksam. Der Äußerung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (LfD) zufolge würden die WKA die Dreifaltigkeitskirche in ihrem Wesen und überlieferten Erscheinungsbild und ihrer Bedeutung als wichtige Landmarke erheblich beeinträchtigen und die Erlebbarkeit der historisch gewachsenen Landschaft, deren Reiz überwiegend von dem geschützten Denkmal ausgehe, erheblich stören.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Versagungsgegenklage der Klägerin hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 20. Mai 2015 nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Vorhaben stünden Belange des Denkmalschutzes im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen; die insoweit vom Landratsamt vorgenommene Abwägung der beeinträchtigten Belange unter besonderer Berücksichtigung der Privilegierung sei nicht zu beanstanden. Ob daneben noch weitere Versagungsgründe vorlägen, könne offen bleiben.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und den Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) geltend.

Der Beklagte (Schriftsatz vom 5.10.2015) und die Beigeladene (Schriftsatz vom 24.9.2015) haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteil (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die nach Ansicht der Klägerin bestehen sollen, sind berechtigt, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 4.9.2015) keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.

1.1. Ergebnisbezogene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils werden mit dem Einwand der Klägerin nicht dargelegt, das Verwaltungsgericht habe die einzelnen relevanten Blickbeziehungen nicht fachgerecht ermittelt und bewertet. Die Klägerin verweist hierzu darauf, dass der Vertreter des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (LfD) in der mündlichen Verhandlung habe einräumen müssen, dass „Blickbeziehungen zwischen den geplanten WKA und dem Baudenkmal“ nur im Bereich der letzten Stationen des Pilgerwegs, wenn der Pilger aus dem Wald komme, überhaupt denkbar seien. Die Klägerin macht weiter geltend, diese Blickbeziehungen seien „unstreitig“ nicht erheblich, weil die WKA den Blick der Pilger in Hauptrichtung auf die Dreifaltigkeitskirche unberührt ließen und erst „auf den zweiten Blick“ ins Blickfeld gerieten (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 3, Abschn. 3). Sachlich richtig ist an der Darlegung der Klägerin, dass der Oberkonservator des LfD erklärte, Blickbeziehungen bestünden zwischen der Dreifaltigkeitskirche und zwei anderen Kirchen, außerdem zur Dreifaltigkeitskirche (nur) von den letzten Stationen des Pilgerwegs aus, weil dieser überwiegend im Wald verlaufe und von dort die Dreifaltigkeitskirche nicht zu sehen sei.

Das Verwaltungsgericht ist von diesen Aussagen ausgegangen und hat dazu Folgendes ausgeführt (UA S. 10): „Die Ansicht von Süden her ist aufgrund des dort aus dem Wald kommenden historischen Pilgerwegs vom Kloster bzw. der Basilika zur Kappl, der seit der Barockzeit besteht, von besonderer Bedeutung…Die Wege bzw. Straßen führen zwar zunächst weitgehend im Wald. Wenn man allerdings aus dem Wald kommt und sich bei Erreichen der Rodungsinsel der Blick auf die Kirche auftut, würden gleichzeitig die Windräder im Hintergrund den Blick auf sich ziehen, verstärkt durch die Drehbewegungen, und die bisher ruhige Landschaft mit der Kirche als Dominante beeinträchtigen. Die Windräder mit ca. 200 Metern Höhe würden trotz der Entfernung von knapp 2 bis 2,5 km als weitere dominante Bauwerke in der Landschaft in Erscheinung treten und die bisherige besondere Wirkung erheblich beeinträchtigen“.

Zu dieser Beweiswürdigung hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht bei der nachvollziehenden Überprüfung der Aussagen des LfD und der Würdigung der Ergebnisse des gerichtlichen Augenscheins die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N. u. B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - Rn. 21). Die Klägerin geht zwar von der Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung aus. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung aber nicht (BayVGH a. a. O. und B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris, Rn. 19, m. w. N.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH. B. v. 14.3.2013, a. a. O.), zeigt die Klägerin nicht auf.

Dass auch außerhalb des Pilgerwegs Blickbeziehungen dergestalt bestehen, dass sowohl die Dreifaltigkeitskirche als auch der Standort der drei WKA gemeinsam im Blickfeld eines Betrachters liegen können, ergibt sich im Übrigen anschaulich auch aus den Fotos in der Behördenakte (Bl. XVIII/22 bis XVIII/24) und überdies aus der Fotomontage, die dem Schriftsatz der Klägerin vom 13. Mai 2015 als Anlage K5 beigefügt war.

Soweit die Klägerin lediglich Fehler in den Aussagen des Oberkonservators des LfD rügt, verfehlt sie ihre Darlegungsobliegenheit. Ihr obliegt es, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Gerichtsentscheidung darzulegen; auf die Richtigkeit von Aussagen einer sachverständigen Auskunftsperson, die das Gericht nicht binden, kommt es insofern nicht an. Somit ist es nicht maßgeblich, ob der Oberkonservator in der Verhandlung die erhebliche Beeinträchtigung der Dreifaltigkeitskirche daraus abgeleitet hat, dass ein „neben der Wallfahrtskirche stehender“ Betrachter die Windkraftanlagen sehen könne. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin behauptet, aus den Aussagen des Oberkonservators (die auf S. 5 der Niederschrift protokolliert seien) werde deutlich, dass sich dieser mit der die Dreifaltigkeitskirche umgebenden Landschaft, die er pauschal als „prägend“ bezeichne, „in keinerlei Hinsicht befasst“ habe.

1.2. Soweit die Klägerin geltend macht, das LfD habe in der mündlichen Verhandlung einräumen müssen, dass ein Funkturm auf der tschechischen Seite der nahen Grenze und ein Funkmast auf dem Dietzenberg in weniger als 1 km Entfernung von der Dreifaltigkeitskirche, die als Vorbelastung der Landschaft schutzmindernd hätten gewürdigt werden müssen, nicht beachtet worden seien, verfehlt sie ebenfalls ihre Darlegungsobliegenheit, weil sie nicht auf die Würdigung der Vorbelastung im angefochtenen Urteil (UA S. 11) eingeht. Das Verwaltungsgericht hat dort Folgendes ausgeführt: „Der Funkmast auf dem Dietzenberg, die Windenergieanlagen bei Arzberg bzw. der Überwachungsturm auf tschechischer Seite führen nicht dazu, dass die Situation bereits jetzt so beeinträchtigt wäre, dass sie nicht mehr schützenswert ist oder die geplanten Windenergieanlagen das Denkmal nicht mehr erheblich (zusätzlich) beeinträchtigen würden. Der Augenschein hat hierzu ergeben, dass die Windkraftanlagen bei Arzberg von den verschiedenen Standorten bei der Kirche oder im Umfeld nicht sichtbar waren oder aufgrund der Entfernung keine besondere Wirkung auf die Kirche mehr hatten. Gleiches gilt für den Überwachungsturm in Tschechien. Der Funkmast auf dem Dietzenberg stellt, insbesondere von Süden aus betrachtet, eine gewisse Beeinträchtigung dar. Es handelt sich aber um einen schmalen Mast, der nicht dazu führt, dass die Wirkung der Kirche bereits jetzt verloren gegangen wäre. Die Anlagen würden demgegenüber aufgrund ihrer Höhe, Gestalt und Drehbewegung trotz der größeren Entfernung deutlich dominanter in Erscheinung treten“. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Zu bedenken ist hierbei auch, dass etwaige Vorbelastungen die Gründe des Denkmalschutzes nicht zu entwerten vermögen, solange es überhaupt noch etwas zu schützen gibt. Es kann sein, dass gerade dann jede weitere zusätzliche Belastung als erheblich zu werten ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris, Rn. 23). Einen in die gegenteilige Richtung weisenden Erfahrungssatz oder Rechtssatz, wonach die Erheblichkeit von abzuwehrenden Beeinträchtigungen der „Denkmalwirkung“ umso geringer sei, je stärker diese Denkmalwirkung durch Vorbelastungen bereits geschmälert sei, gibt es nicht. Dass im konkreten Fall ein weiterer Störfaktor nicht mehr als erhebliche Verschlechterung einzuschätzen wäre (vgl. dazu BayVGH, B. v. 18.2.2016 - 22 ZB 15.2412 - Rn. 21), ist nicht dargelegt.

1.3. Die Klägerin bemängelt weiter, es habe nicht dargelegt werden können, dass die Dreifaltigkeitskirche architektonisch so konzipiert worden sei, dass sie auf das Vorhandensein bestimmter Sichtachsen hin angelegt worden sei, wie der Verwaltungsgerichtshof in anderen Fallgestaltungen aufgezeigt habe; zudem gebe es im vorliegenden Fall - im Unterschied zu anderen Fällen - keine besonders betroffene typische Annäherungsrichtung. Damit kann die Klägerin gleichfalls nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung von zwei Gesichtspunkten in der Gesamtschau zu dem Ergebnis gekommen, dass der Belang des Denkmalschutzes dem klägerischen Vorhaben entgegensteht. Zum Einen hat das Verwaltungsgericht, wie oben ausgeführt, in von der Klägerin nicht substantiiert angegriffener Weise die Beeinträchtigung wichtiger Sichtachsen festgestellt. Zum Andern ist das Verwaltungsgericht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Wesens und des überlieferten Erscheinungsbilds der Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ im Anschluss an die Ausführungen des LfD auch ohne Berücksichtigung der Blickachsen ausgegangen. Es hat dabei die herausragende künstlerische und landschaftsprägende Bedeutung der Kirche zugrunde gelegt. Die Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ gehört danach zu den - wenigen - Bauwerken, die mittels einer ganz bewussten symbolischen Architektur gerade nicht allein auf bestimmte herausragende Sichtachsen, sondern auf eine prinzipielle Sichtbarkeit aus allen und in alle Richtungen angelegt sind. Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (UA S. 8 f.) und aus der Stellungnahme des LfD vom 4. Oktober 2013 (S. 6: gewollte Lage auf einer Hochinsel, Sichtbarkeit weithin, städtebaulich gewollte Dominanz als Landmarke; S. 5: Symbolik der Trinität, Gleichmaß der auf dem Prinzip des gleichseitigen Dreiecks aufbauenden Gliederung) und - nochmals verdeutlichend - aus der Aussage des Oberkonservators in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift vom 20.5.2015, S. 5), der darauf hingewiesen hat, dass die Dreifaltigkeitskirche keine „Hauptschaufassade“ oder Hauptfassade hat, sondern architektonisch bewusst auf eine Gleichwertigkeit aller drei Seiten angelegt ist. Die Darlegungen der Klägerin ziehen nicht in Zweifel, dass die Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ eine herausragende künstlerische und landschaftsprägende Bedeutung hat, dass sie architektonisch bewusst in die konkrete Umgebung „hineinkomponiert“ worden ist und dass (auch) dies ein Bestandteil ihrer besonderen künstlerischen Wirkung ist.

Angesichts dessen wird durch den Vortrag der Klägerin auch die fachliche Einschätzung des LfD, der das Verwaltungsgericht gefolgt ist, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, wonach es nicht entscheidend darauf ankomme, ob 10% oder mehr der bestimmten Blickrichtungen auf ein Denkmal beeinträchtigt seien (Niederschrift vom 20.5.2015, S. 5 unten).

1.4. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass durch das Anpflanzen von Bäumen in der Nähe der Kirche, welche den Blick auf die in der Ferne stehenden WKA verdecken könnten, ein „vollständiges Wegpflanzen“ der Beeinträchtigung möglich sei (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 5), geht daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht diese Möglichkeit jedenfalls in Erwägung gezogen hat (UA S. 11). Die Klägerin zeigt zudem nicht auf, wie das „vollständige Wegpflanzen“ der Beeinträchtigung damit vereinbar sein soll, dass die Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts architektonisch bewusst in bestimmter Weise in die konkrete Umgebung „hineinkomponiert“ worden ist. Dass das Verwaltungsgericht die Bedeutung von Kompensationsmaßnahmen unterschätzt habe, wird schon durch das in den Akten befindliche Foto zum „Standort 4“ widerlegt: Bäume, die am Rand des Parkplatzes gepflanzt würden, müssten etwa bis in das zweite Stockwerk („Konchen“) der Kirche hineinragen - dass eine solche Anpflanzung zugleich aus anderer Richtung den freien Blick auf die Kirche mindert, liegt auf der Hand.

1.5. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass neben der Privilegierung der Windkraft durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bei der Abwägung, die zwischen der Denkmalwürdigkeit einerseits und den „Vorhabeninteressen“ andererseits geboten sei, zusätzlich noch die besondere Bedeutung von Windkraftanlagen berücksichtigt werden müsse; die Klägerin meint insofern, Windkraftanlagen hätten gegenüber anderen privilegierten Vorhaben oder Belangen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ein gesteigertes Gewicht, weil sich die überragende Bedeutung der Windenergienutzung für das Gemeinwohl aus völkerrechtlichen Gesichtspunkten (Anhang I zum Kyoto-Protokoll vom 11.12.1997), aus dem Gemeinschaftsrecht (Richtlinien 2001/77/EG und 2009/28/EG), aus dem verfassungsrechtlichen Schutz des Klimas als Teil der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG), aus Klimaschutzprogrammen auf Bundesebene (die Klägerin nennt hierzu die „Meseberger Beschlüsse“ vom 23.8.2007) sowie dem bayerischen Landesentwicklungsprogramm ergebe (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 9 ff., Buchst. b.aa bis b.dd). Dem ist nicht zu folgen.

Die Privilegierung der Windenergienutzung durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (ursprünglich § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB, Nr. 7 wurde eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 30.7.1996 mit Wirkung vom 1.1.1997) ist bereits Ausdruck des politischen Willens des Gesetzgebers, künftig diese Art der Energiegewinnung stärker zu nutzen und zu fördern. Dass die Bedeutung der Windenergienutzung in den Jahren nach Einführung der bauplanungsrechtlichen Privilegierung (1997) auf nationaler Ebene und in der europäischen Gemeinschaft noch weiter zugenommen hat und dies auch in nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Programmen, Vereinbarungen und Richtlinien seinen Niederschlag gefunden hat, führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass im konkreten Einzelfall einer bestimmten streitigen Windkraftanlage ein neben der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zusätzlich zu berücksichtigendes Gewicht gegenüber konkurrierenden Interessen verliehen würde. Vielmehr gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - juris, Rn. 25), dass sich die Belange der Windenergienutzung gegenüber konkurrierenden, gleichfalls privilegierten Belangen nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall durchsetzen können, wie sich bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ergibt.

Eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Darlegung zu der - behaupteten - Überlegenheit des Belangs „Windkraftnutzung“ hätte deshalb vorliegend erfordert, darauf einzugehen, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11/12) zwar einerseits der geplante Standort sehr windhöffig und für die Windkraftnutzung besonders gut geeignet ist, andererseits aber die Dreifaltigkeitskirche als Denkmal ortsgebunden ist und ihre denkmalgeschützte Funktion nur an diesem Standort erfüllen kann, wogegen die Windkraftanlagen nicht an einen bestimmten Standort gebunden sind, sondern grundsätzlich an anderer Stelle innerhalb des gesamten - im bayerischen Windenergieatlas als sehr windhöffig gekennzeichneten - Gebiets realisiert werden können. Dass das Gericht die besonders gute Windhöffigkeit „erst“ im Urteil angesprochen hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und rechtfertigt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den Schluss auf eine „objektiv willkürliche Beweiswürdigung“, ebenso wenig wie der Umstand, dass das Gericht nicht versucht habe, „den Aspekt einer sehr windreichen Gegend in ein Verhältnis zu einer, zumal notwendiger Weise erheblichen, Beeinträchtigung zu bringen“. Tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts war der Gedanke, dass die Windkraftanlagen in dieser sehr windhöffigen Gegend nicht nur am von der Klägerin beabsichtigten Standort errichtet werden können, sondern auch an anderen, weniger störenden Stellen. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

Inwiefern sich in diesem Zusammenhang ergebnisbezogene ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils daraus ergeben sollen, dass - wie die Klägerin behauptet - „diese Thematik das Gericht ausweislich der mündlichen Verhandlung sogar überrascht“, an der gebotenen Berücksichtigung der überraschend zutage getretenen Aspekte gehindert und zum Erlass eines „Stuhlurteils“ nach Aktenlage entsprechend einer schon getroffenen Vorfestlegung veranlasst haben soll (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 9 oben), erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht.

2. Die Klägerin macht geltend, die Berufung sei gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Derartige besondere Schwierigkeiten ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin aber nicht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend der Begründungsaufwand (die Entscheidungsgründe stehen auf etwas mehr als sechs Seiten) nicht besonders hoch. Die - von der Klägerin so genannte - „hohe Einzelfallspezifik“ der inmitten stehenden Frage, ob konkrete geplante Windkraftanlagen ein konkretes Baudenkmal erheblich beeinträchtigen, hat mit der Frage, ob die Rechtssache tatsächlich und/oder rechtlich schwierig ist, nichts zu tun. Die einzelfallbezogene Betrachtung ist gerade in Fällen wie dem vorliegenden notwendig, weil - wie die Klägerin selbst betont (Schriftsatz vom 4.9.2015, z. B. auf S. 2 unten) - nach der Rechtsprechung nur anhand der konkreten Einzelfallgestaltung beurteilt werden kann, ob nicht nur eine „einfache“, sondern eine „erhebliche“ Beeinträchtigung vorliegt, ohne dass sich allein daraus besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergäben. Die Frage der Geeignetheit von Bepflanzungen als Kompensationsmaßnahmen wirft nach den Ausführungen unter II.1.4 ebenfalls keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Dass im Übrigen Pflanzmaßnahmen die störende optische Wirkung der Windkraftanlagen nicht überall rund um die Dreifaltigkeitskirche beseitigen könnten, räumt die Klägerin selbst ein, wenngleich sie diese verbleibende Beeinträchtigung als nicht erheblich ansieht (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 7 unten, S. 8 oben). Die Klägerin meint zudem (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 14 unten), es ergäben sich angesichts der „gängigen obergerichtlichen Rechtsprechung“ auch erhebliche rechtliche Schwierigkeiten „vor dem Hintergrund offener methodischer Fragen im Bereich von Wirkungsanalysen und hinsichtlich der Frage, wie diese auf die Frage der Erheblichkeitsabschätzung von Einwirkungen auf Baudenkmäler anzuwenden sind und bei vorliegend möglicher Kompensation“. Welche „offenen methodischen Fragen“ gemeint sind und worin ganz konkret die tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen sollen, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof aus diesem Vortrag nicht.

3. Auch eine zur Zulassung führende Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat die Klägerin nicht darlegen können. Insoweit bedürfte es einer Herausarbeitung, welchem von einem Obergericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll (BayVGH, B. v. 11.8.2014 - 22 ZB 14.1157 - juris, Rn. 24); ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.2013 - 1 B 22/12 - NVwZ-RR 2013, 774, Rn. 23).

3.1. Die Klägerin meint eine Divergenz zu den vom Verwaltungsgericht zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs (vom 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - NVwZ-RR 2013, 545 ff. und vom 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - a. a. O.) darin zu sehen, dass es vorliegend um einen sehr windhöffigen Standort gehe, während in den dort entschiedenen Fällen nicht windhöffige Standorte zu beurteilen gewesen seien. Allein mit dem Aufzeigen dieses Unterschieds werden unterschiedliche Rechtssätze nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist von irgendeiner - seitens der Klägerin nicht näher bezeichneten - „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ auch nicht insofern abgewichen, als es nicht eine erhebliche Beeinträchtigung von Blickbeziehungen, sondern - wie die Klägerin meint - nur von „umgebender Landschaft“ verlangt habe. Auch insofern fehlt es an der Gegenüberstellung einander widersprechender Rechtssätze.

3.2. Auch eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 - 4 C 15/12 - NVwZ 2014, 454, das nach Ansicht der Klägerin einen neuen bundesrechtlichen Denkmalschutzbegriff aus § 35 BauGB entwickelt habe, der nach Ansicht der Klägerin spätestens beim Kriterium „erheblich“ hätte geprüft werden müssen, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Auch insofern legt die Klägerin keine einander widersprechenden Rechtssätze dar.

Deswegen kann eine Divergenz entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht damit begründet werden, dass der Verwaltungsgerichtshof die Frage der „Erheblichkeit“ inzwischen (U. v. 16.6.2015 - 15 B 13.424 - BayVBl 2016, 54) ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht beantwortet habe. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass diesem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs oder dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 12.12.2013 - 4 C 15/12 - a. a. O.) sich entnehmen ließe, dass der Maßstab für die Beurteilung einer Beeinträchtigung von Denkmalschutzbelangen durch privilegierte Windkraftanlagen im Außenbereich ein anderer als der vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil angewandte Maßstab wäre.

4. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht (Schriftsatz vom4.9.2015, Nr. 5 auf S. 17/18), hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage nach der für die angefochtene oder erstrebte Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40 m. w. N.).

Grundsätzlich bedeutsam wird die Rechtssache nicht dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Fall (U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - „Welser-Schloss“, a. a. O.) die Erheblichkeit der Beeinträchtigung anhand der Blickbeziehungen aus dem Denkmal heraus in die Landschaft untersucht hat, wogegen vorliegend ein Blick aus der Dreifaltigkeitskirche heraus nicht inmitten steht. Eine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage wird damit nicht formuliert. Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache auch nicht dadurch, dass - wie die Klägerin meint - die Rechtsprechung „zu Kompensationsmaßnahmen vor dem Hintergrund des Denkmalschutzes im Landschaftsbereich … noch nicht ausreichend gefestigt“ sei. Auch hier wird keine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage formuliert.

5. Die Klägerin macht als Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) missachtet; damit kann die Klägerin aber nicht durchdringen. Für die Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 22 ZB 15.2189 - juris; B. v. 2.6.2015 - 22 ZB 15.535 - GewArch 2015, 328) substantiierte Ausführungen dazu nötig, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass schon im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Darlegung der Klägerin nicht gerecht.

Sie bemängelt, der Sachverständige habe „selbst eingeräumt, dass sein ursprüngliches Gutachten lediglich im Rahmen eines Aufstellungsverfahrens für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan der Stadt Waldsassen erstattet [ergänze: „worden sei“] und dabei ursprünglich die Blickbeziehung zum viel weiter entfernt gelegenen Kloster Waldsassen gegenständlich“ gewesen sei; sie meint, seine auf dieses Gutachten bezogene, „eher von subjektiven Eindrücken geprägte mündliche Gutachtenerstattung“ könne das Urteil nicht stützen (Schriftsatz vom 4.9.2015, S. 13). Die Klägerin bezieht sich damit offenbar auf die auf S. 2 unten der Niederschrift vom 20. Mai 2015 protokollierten Äußerungen des Vertreters des LfD. Sie unterlässt aber die - gebotene - Auseinandersetzung mit seiner ergänzenden Erklärung, dass die Stellungnahme des LfD vom 4.10.2013 zwar den Betreff „sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraftanlagen“ trage, dass es sich dabei aber um eine zusammenfassende Stellungnahme handle und dass sich diese - im Hinblick auf eine etwaige Beeinträchtigung der Dreifaltigkeitskirche „Große Kappl“ - auf die konkreten Standorte der streitgegenständlichen WKA bezogen habe. Dass diese Erklärung des Vertreters des LfD zutrifft, wird auch daran deutlich, dass das LfD seine gegenüber den streitigen drei WKA ablehnende Bewertung in der Stellungnahme vom 4. Oktober 2013 ausdrücklich auch unter Berücksichtigung derjenigen Sichtbarkeitsanalysen abgegeben hat, die von der Klägerin vorgelegt worden sind (vgl. Nr. 4 auf S. 7 der Stellungnahme, Bl. XVII/34 und XVII/35 der Behördenakte).

Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass es bei dieser Sachlage nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (die allein maßgeblich ist, vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 51 m. w. N.) aus prozessualen Gründen geboten gewesen wäre, den Sachverhalt weiter aufzuklären und hierzu ein weiteres Gutachten einzuholen. Das Erfordernis einer weiteren Beweiserhebung besteht insbesondere entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon zu dem Zweck, „der Klägerin objektivierte Ansatzpunkte an die Hand zu geben, warum eine Beeinträchtigung erheblich sein könnte“. Dass ein anderer Gutachter zu einer anderen Einschätzung hätte gelangen können, reicht nicht aus, um das Absehen des Verwaltungsgerichts von der Einholung eines weiteren Gutachtens als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO und verfahrensfehlerhaft im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ansehen zu können. Die Klägerin bemängelt zwar, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt habe. Sie unterlässt aber die gebotene Auseinandersetzung mit der Begründung (Niederschrift vom 20.5.2015, S. 10), auf die das Verwaltungsgericht seinen ablehnenden Beschluss gestützt hat.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat schriftsätzlich im Zulassungsverfahrens vorgetragen und sich mit ihrem Antrag am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO), es entspricht daher der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs 2013 (10% der geschätzten Herstellungskosten). Der Senat geht mangels anderer geeigneter Angaben davon aus, dass der vom Verwaltungsgericht seiner Streitwertfestsetzung offenbar zugrundegelegte Betrag der „Investitionskosten einschließlich Baunebenkosten“ (12.980.100 € ausweislich der Gebührenberechnung im Bescheid des Landratsamts vom 5.2.2014) den geschätzten Herstellungskosten nahekommt.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2016 - 22 ZB 15.1760 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2015 - 22 ZB 15.535

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.650,80 Euro festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juni 2015 - 15 B 13.424

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2014 - 22 ZB 14.1079

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Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 14.1079 und 22 ZB 14.1080 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Die Klägerin trägt die Kosten des

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2016 - 22 ZB 15.2412

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zula

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 22 ZB 15.2189

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. III. Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Jul

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Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer eines Seeufergrundstücks in der Gemeinde Eching am Ammersee. Das Grundstück ist mit einem von dem Maler Hans Beat Wieland erbauten

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

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Gründe I. 1 Der 1979 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wendet sich g

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 04. Okt. 2010 - 2 BvR 758/07

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Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2

Referenzen

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Die Verwaltungsstreitsachen 22 ZB 14.1079 und 22 ZB 14.1080 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird bis zur Verbindung der beiden Verfahren auf 1,4 Millionen Euro im Verfahren 22 ZB 14.1079 und auf 1,4 Millionen Euro im Verfahren 22 ZB 14.1080, danach auf insgesamt 2,8 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Windparks mit neun Windkraftanlagen (ab hier: WKA) und begehrt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen (WKA 1, 2 und 9) sowie die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für sechs Windkraftanlagen (WKA 3 bis 8). Erstere sind Gegenstand des Verfahrens 22 ZB 14.1179, während letztere Gegenstand des Verfahrens 22 ZB 14.1180 sind. Vorbescheidsfrage ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit der WKA 3 bis 8, mit Ausnahme der Vereinbarkeit mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften, hilfsweise mit Ausnahme der Aspekte des Naturschutzrechts insgesamt.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 beantragte die Klägerin zunächst die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für neun Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNrn. 255 (WKA 1), 112 (WKA 2), 248 (WKA 3), 200 (WKA 4), 209 (WKA 5), 206 (WKA 6), 147 (WKA 7), jeweils Gemarkung M., und FlNrn. 382 (WKA 8) sowie 358 (WKA 9), jeweils Gemarkung M.. Geplant sind eine Nabenhöhe von 140 m, ein Rotordurchmesser von 99,8 m und eine Gesamthöhe von ca. 190 m. Die Standorte liegen ca. 6 km südöstlich des Stadtgebiets der Beklagten. Im näheren Umkreis liegen kleinere Ortsteile bzw. größere Siedlungen der Nachbargemeinden.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 21. Februar 2012 die bezüglich der WKA 3 bis 8 gestellten Genehmigungsanträge nicht mehr aufrecht erhalten. Es solle im Wege eines Vorbescheids darüber entschieden werden, dass bei diesen Vorhaben sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und aus aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden und dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften einschließlich der Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb dieser Anlagen nicht entgegenstehen, und zwar mit Ausnahme der artenschutzrechtlichen Vorschriften, hilfsweise mit Ausnahme der Aspekte des Naturschutzrechts insgesamt.

Bezüglich der WKA 1, der WKA 2 sowie der WKA 9 hielt die Klägerin an ihrem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung fest. Hilfsweise wurde auch diesbezüglich ein Antrag auf immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gestellt, der im Klageverfahren nicht weiter verfolgt worden ist.

Mit Bescheid vom 27. März 2012 lehnte die Beklagte die gestellten Anträge umfassend ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Betrieb jeder der neun Windkraftanlagen sei nicht mit den bestehenden naturschutzrechtlichen Regelungen vereinbar, da Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 BNatSchG erfüllt würden. Dies gelte insbesondere bezüglich des Schwarzstorchs. Einer Genehmigung stehe für alle neun WKA die Ablehnung des Luftamts ... entgegen. Die Deutsche Flugsicherung habe diesem mitgeteilt, dass von militärischer Seite dringend empfohlen werde, der Errichtung der neun WKA nicht zuzustimmen. Die Wehrbereichsverwaltung Süd habe mitgeteilt, die US-Streitkräfte hätten vorgebracht, dass sie nach Erstellung der neun WKA die Flughöhen für ihre Luftfahrzeuge in dem betroffenen Gebiet aus Flugsicherheitsgründen anheben müssten. Dies hätten sie abgelehnt. Das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr habe deren Ablehnungsgründe anerkannt und die WKA 1 bis 9 abgelehnt.

Die Klägerin erhob Klagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit Urteilen vom 13. Januar 2014 als unbegründet ab. Den strittigen Vorhaben stünden Belange der Verteidigung (der militärischen Flugsicherung) und Belange des Naturschutzes (Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot im Hinblick auf den Schwarzstorch) entgegen. Artenschutzrecht stehe als unüberwindliches Genehmigungshindernis auch der Erteilung eines Vorbescheids entgegen, obwohl die Klägerin Artenschutzrecht insofern ausgeklammert habe.

Die Klägerin hat in allen Fällen die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Verbindung der Verwaltungsstreitsachen beruht auf § 93 VwGO.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da die angefochtenen Urteile auf zwei selbstständig tragende Abweisungsgründe gestützt sind (Entgegenstehen von Belangen der Verteidigung einerseits und artenschutzrechtliches Tötungsverbot in Bezug auf den Schwarzstorch andererseits), kommt es darauf an, dass Zulassungsgründe hinsichtlich eines jeden der tragenden Abweisungsgründe mit Erfolg dargelegt sind (vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61 m. w. N.). Die Darlegungen der Klägerin müssten also hinsichtlich eines jeden der tragenden Abweisungsgründe die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Dies ist der Klägerin jedoch im Hinblick auf keinen der vom Verwaltungsgericht angeführten Abweisungsgründe gelungen.

1. Die Klägerin hat bezüglich des Entgegenstehens von Belangen der Verteidigung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Gestalt von schlüssigen Gegenargumenten dargelegt.

a) Die Klägerin macht geltend, dass die Zustimmung der Luftfahrtbehörden nach § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG als erteilt gelte, wenn sie nicht binnen zweier Monate nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werde. Diese Zustimmungsfiktion sei unwiderruflich und für die Genehmigungsbehörde verbindlich. Ein solcher Fall sei hier gegeben.

Das Verwaltungsgericht steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass es nicht sein könne, dass die Genehmigungsbehörde nach Eintritt der luftfahrtbehördlichen Zustimmungsfiktion nach § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG diesbezüglich keine Prüfungskompetenz mehr habe und bei Unwiderruflichkeit der Zustimmungsfiktion sehenden Auges eine falsche Entscheidung treffen müsse, und dies angesichts der hohen Schutzgüter, die im Bereich der Luftsicherheit inmitten stünden. Letztlich bedeutet dies, dass im Interesse des Rechtsgüterschutzes nicht beide rechtlichen Annahmen gleichzeitig zutreffen können, die einer Unwiderruflichkeit der Zustimmungsfiktion nach § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG und die einer diesbezüglich fehlenden Prüfungskompetenz der Genehmigungsbehörde. Das Verwaltungsgericht weist insofern auf die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese zwar nicht widerrufen oder zurückgenommen werden, aber die Prüfungskompetenz der Genehmigungsbehörde bleibt bestehen (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 -NVwZ 1997, 900).

Die Klägerin hat sich mit dieser beachtlichen Argumentation nicht hinreichend auseinandergesetzt und nicht dargelegt, wie der erforderliche Rechtsgüterschutz unter Zugrundelegung ihrer rechtlichen Annahmen sichergestellt werden könnte. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als auch dem von der Klägerin selbst angeführten Urteil des Rheinland-Pfälzischen Oberverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dass auch die Zustimmung der Luftfahrtbehörde nach § 14 Abs. 1 LuftVG im Streitfall einer gerichtlichen Inzidentprüfung zugänglich sein muss, falls ein Flugplatzbetreiber die Genehmigung einer gerichtlichen Kontrolle zuführt. Das Oberverwaltungsgericht verweist insofern zutreffend auf den Rechtscharakter der Zustimmung als Verwaltungsinternum, das weder vom Windkraftanlagenbetreiber noch vom Flugplatzbetreiber selbstständig angefochten werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 16.1.2006 - 8 A 11271/05 - NVwZ 2006, 844/845).

b) Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass Belange der Verteidigung der Genehmigung einer Windkraftanlage entgegenstehen können und dass insofern ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum der Bundeswehr besteht. Die Klägerin wirft insofern lediglich die Frage auf, ob Belange der Verteidigung und ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum auch im Hinblick auf einen militärischen Flugplatz der US-Truppen in Deutschland geltend gemacht werden können. Eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen ist im bloßen Aufwerfen einer Frage allerdings nicht zu sehen; der Vortrag eines schlüssigen Gegenarguments ist insofern erforderlich. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas Eingehen“ (vgl. BVerwG, B. v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B. v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).

Die Klägerin macht geltend, dass hier für die Sicherheit des Luftverkehrs keine konkreten Gefahren bestünden, wie sie in § 14 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 LuftVG vorausgesetzt würden. Zwar dürfe bei einer Behinderung der An- und Abflugwege der auf dem Flughafen landenden und startenden Luftfahrzeuge die luftfahrtbehördliche Zustimmung verweigert werden, um unfallträchtige, die Allgemeinheit bedrohende Ausweichmanöver zu vermeiden. Im Hinblick auf die Privilegierung der Windkraftanlagen seien den Flughafenbetreibern aber auch weniger optimale bzw. risikoreichere Ausweichmöglichkeiten zuzumuten. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, im Bereich der Flugstrecken müsse nach den Vorgaben der militärischen Flugsicherung Hindernisfreiheit bestehen. Die Flugzeuge müssten sich mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis bewegen; ein Instrumentenflugverfahren müsse so eingerichtet werden, dass ein Flugzeug in sicherem Abstand das Hindernis überfliegen könne. Für den Piloten seien die Anflugverfahren verbindliche Vorgaben. Nach den Stellungnahmen im Gerichtsverfahren sei bei der Realisierung der Windkraftanlagen die notwendige Hindernisfreiheit für die genannten Anflugverfahren in dem erforderlichen Abstand nicht mehr gegeben. Das Luftamt ... habe zuletzt mit Schreiben vom 6. März 2012 die luftfahrtbehördliche Zustimmung unter Berufung auf die gutachtliche Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung GmbH vom 27. Februar 2012 verweigert. Grundlage hierfür seien eine Neubewertung der Sachlage durch die US-Streitkräfte und das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr gewesen. Die Erläuterungen des vom Beigeladenen beigezogenen Oberstleutnants S. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 hätten die Richtigkeit dieser Neubewertung bestätigt.

Diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts wird durch den Vortrag der Klägerin nicht in Frage gestellt. Vor allem muss in diesem Zusammenhang der verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum der Bundeswehr beachtet werden. Danach obliegt es der Bundeswehr im Rahmen ihres verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums, das Gefährdungspotential einer Windkraftanlage für einen Militärflugplatz zu beurteilen. Die Gefahrenprognose ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, B. v. 5.9.2006 - 4 B 58/06 - Rn. 8). Dazu hat die Klägerin nichts Greifbares vorgetragen. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (U. v. 16.1.2006 -8 A 11271/05 - NVwZ 2006, 844) und des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts (U. v. 30.9.2009 -1 KO 89/07 - ThürVBl 2010, 104) befassen sich mit der Nutzung von Segelflugplätzen und sind daher für die Beurteilung von Militärflugplätzen unter Beachtung des verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums nicht einschlägig. Hinzukommt, dass bei Militärflugplätzen Flugbetrieb auch unter schlechten Sichtbedingungen (Nacht, Schlechtwetter) möglich sein muss.

c) Die Klägerin macht geltend, dass die durch ihr Vorhaben beeinträchtigten Flugverfahren unabhängig von ihrem Vorhaben angepasst werden müssten. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 vor dem Verwaltungsgericht (vgl. S. 5 der Niederschrift) habe der vom Beigeladenen beigezogene Oberstleutnant S. erläutert, dass eine Umstellung des Anflugverfahrens erfolgen müsse und werde. Das Verfahren werde aller Voraussicht nach noch im Jahr 2014 umgestellt. Mit Änderung des Verfahrens könne dem Vorhaben der Klägerin zugestimmt werden. Auf die Bauhöhe bezogen gebe es dann keine Probleme mehr.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass nicht verbindlich feststehe, ob und wann das Flugverfahren so geändert werde, dass die geplanten Windkraftanlagen keine problematischen Hindernisse mehr darstellen würden. Die Festlegung von Flugverfahren erfolge grundsätzlich gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 8, Abs. 4c Sätze 1 und 2 LuftVG durch Rechtsverordnung. Die Verwaltungszuständigkeiten aufgrund des Luftverkehrsgesetzes würden gemäß § 30 Abs. 2 LuftVG für den Dienstbereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entgegenstünden, der stationierten Truppen durch Dienststellen der Bundeswehr nach den Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenommen. Die Flugverfahren würden einen aufwendigen Entwicklungs-, Berechnungs- und Genehmigungsprozess durchlaufen. Sie seien nicht beliebig gestaltungsfähig. Nach einem aufwendigen Verfahren unter Berücksichtigung vieler Aspekte werde das Verfahren schließlich genehmigt, in Kraft gesetzt und gemäß international gültigen Standards publiziert. Ob das beabsichtigte Verordnungsänderungsverfahren tatsächlich ergeben werde, dass das bestehende Flugverfahren so geändert werde, dass die strittigen Windkraftanlagen der Klägerin künftig zugelassen werden könnten, sei trotz der positiven Aussagen des Vertreters der Luftwaffe in der mündlichen Verhandlung derzeit offen und von nicht abschätzbaren Prämissen und Planungsvorgängen abhängig.

Die Klägerin teilt diese Einschätzung nicht. Damit legt sie aber keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichlichen Urteils dar. Sie legt insbesondere nicht dar, dass das Verwaltungsgericht damit die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hätte. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung folglich nur dann in Betracht, wenn die Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 und 104 - Rn. 11 m. w. N.). Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat die Klägerin nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht erkennbar. Überdies hat das Luftamt ... unter dem 20. August 2014 mitgeteilt, die bisher begutachteten flugbetrieblichen Verfahren zum Militärflugplatz Grafenwöhr seien nach wie vor gültig (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 10.9.2014). Die Sach- und Rechtslage hat sich also auch nach der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht geändert.

2. Abgesehen davon hat die Klägerin auch hinsichtlich des Verstosses gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) in Bezug auf den Schwarzstorch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Gestalt von schlüssigen Gegenargumenten vorgetragen.

a) Die Klägerin macht geltend, beim Schwarzstorch handle es sich um keine Tierart, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen ungewöhnlich stark von den Risiken der strittigen Windkraftanlagen betroffen sei. Der sehr scheue und störungsempfindliche Schwarzstorch weiche Windkraftanlagen aus. Kollisionen kämen dementsprechend kaum vor. Bis heute werde in der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg von mehr als 500 Brutpaaren in Deutschland lediglich ein Schlagopfer geführt.

Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich zu dem Schluss gelangt, dass nicht im Sinne ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse feststehe, dass der Schwarzstorch nicht zu den kollisionsgefährdeten Vogelarten zähle. Es hat sich dabei auf den sog. Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011) gestützt, der in seiner Anlage 2 nach wie vor davon ausgeht, dass der Schwarzstorch zu den gefährdeten Vogelarten zählt. Das Verwaltungsgericht hat auf Totfunde in Frankreich und insbesondere in Spanien und ungeklärte Altvogelverluste während der Aufzuchtzeit in Deutschland hingewiesen. Eine ausgesprochene Meidung der Windparks sei nicht immer beobachtet worden. Das Verwaltungsgericht hat die Einschätzung des Schwarzstorchs als kollisionsgefährdet durch den Bayerischen Windkrafterlass auch vor dem Hintergrund der geringen Anzahl der Brutpaare in Deutschland für gerechtfertigt gehalten.

Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht die Grundlage entzogen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2014 (22 B 13.1358, Rn. 46 f.) den Schwarzstorch nicht als eine Tierart angesehen, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen ungewöhnlich stark von den Risiken des Betriebs von Windkraftanlagen betroffen ist. Dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot deshalb nicht verletzt sein könne, hat der Verwaltungsgerichtshof daraus aber nicht gefolgert. Dem genannten Urteil zufolge spricht zwar manches dafür, dass der scheue und störungsempfindliche Schwarzstorch Windkraftanlagen ausweicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraus aber nicht die von der Klägerin für richtig gehaltene Konsequenz gezogen, dass insofern das artenschutzrechtliche Tötungsverbot beim Betrieb von Windkraftanlagen nicht verletzt sein kann, sondern auf die erforderliche Ermittlungstiefe abgestellt. Er hat in dem genannten Urteil weitere behördliche Ermittlungen in Bezug auf die konkreten örtlichen Verhältnisse für erforderlich gehalten. Die Ausführungen der Klägerin geben keinen Anlass, von dieser Betrachtungsweise abzugehen. Zum einen ist ein ungewöhnlich starkes Betroffensein von den Risiken des Betriebs von Windkraftanlagen nicht zwingend erforderlich. Ein solches Postulat kann insbesondere nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 (9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149/163 - Rn. 99) abgeleitet werden. Diese Formulierung wird dort nicht gebraucht. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat es im Beschluss vom 21. März 2013 (2 N 154.12 - NuR 2013, 507/512) zwar im Hinblick auf das artspezifische Verhalten des Schwarzstorchs bei summarischer Prüfung als naturschutzfachlich vertretbar angesehen, dass die Genehmigungsbehörde ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auch die gegenteilige Einschätzung naturschutzfachlich vertretbar sein kann. Eine solche gegenteilige naturschutzfachliche Einschätzung kann sich im vorliegenden Fall entscheidend auf die fachlichen Aussagen in Anlage 2 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses stützen. Dort ist der Schwarzstorch ausdrücklich als kollisionsgefährdete Vogelart erwähnt. Diese Aussage ist bisher nicht aufgehoben oder modifiziert worden (entgegen ThürOVG, U. v. 14.10.2009 - 1 KO 372/06 - NuR 2010, 368/370). Den in diesem Windkrafterlass enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu (U. v. 18.6.2014 -22 B 13.1358 - Rn. 45). Dies ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit geboten. Hiervon darf nicht ohne triftigen fachlichen Grund abgewichen werden. Einen solchen hat die Klägerin angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Beobachtungen nicht dargelegt. Dass manche Beobachtungen für ein Ausweichverhalten des Schwarzstorchs sprechen, andere Beobachtungen aber eher nicht, ist typisch für den teilweise widersprüchlichen Erkenntnisstand, der den Vollzug des Artenschutzrechts mitunter kennzeichnet und der einen Grund für die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative darstellt (BVerwG, U. v. 27.5.2013 - 4 C 1.12 -NVwZ 2013, 1411).

b) Die Klägerin macht weiter geltend, dass weder vor noch nach dem Bescheidserlass belastbar und nachvollziehbar dargelegt worden sei, dass innerhalb des 3 km-Radius um die strittigen Windkraftanlagen (Prüfbereich nach Anlage 2 des Bayerischen Windkrafterlasses) ein besetzter Schwarzstorchhorst vorhanden sei.

Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Genehmigungsbehörde festgestellt, dass alle streitgegenständlichen Windkraftanlagen in einem Radius von deutlich unter 3 km um den früheren Horst im Bereich des sog. Zimmet und um den nun bekannt gewordenen Horst östlich der geplanten Windkraftanlage 3 lägen. Die am weitesten entfernt liegende Windkraftanlage 9 liege nur ca. 1,7 bis 1,8 km von dem Horst entfernt, der in den Jahren 2012 und 2013 besetzt gewesen sei.

Die Klägerin vermochte diese Ausführungen in ihrem Zulassungsantrag nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die behördliche Einschätzungsprärogative auch auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht. Es gibt zwar rechtliche Grenzen, etwa in Bezug auf die erforderliche Ermittlungstiefe oder in Bezug auf die Methodik (BVerwG, U. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274/297, Rn. 67). Die Klägerin hat in ihren Zulassungsanträgen aber nicht aufgezeigt, dass die rechtlichen Grenzen dieser Einschätzungsprärogative überschritten worden sind.

c) Soweit die Klägerin ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auch innerhalb des Mindestabstands von 3000 m um die strittigen Windkraftanlagen in Frage gestellt hat, ergeben sich hieraus ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Zum einen hat das Verwaltungsgericht durchaus anerkannt, dass auch bei Unterschreitung des Mindestabstands der Windkraftanlage zum Brutvorkommen noch eine Einzelfallbeurteilung erforderlich ist. Bei Unterschreitung des Mindestabstands der Windkraftanlage zum Brutvorkommen kommt es darauf an, ob die gebotene Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten ergibt, dass die Windkraftanlage gemieden oder nur selten überflogen wird (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 -Rn. 50, unter Bezugnahme auf S. 42 des Bayerischen Windkrafterlasses). Das angefochtene Urteil steht dazu nicht im Widerspruch. Das Verwaltungsgericht hat in den angefochtenen Urteilen darauf hingewiesen, dass die Flugkorridore zu potentiellen Nahrungshabitaten auch durch die strittigen Windkraftanlagen betroffen seien.

Die Klägerin hat insofern zwar die Behauptung aufgestellt, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen einen Flugkorridor für den Schwarzstorch zulassen würden. Sie hat aber nicht dargelegt, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative zum gleichen Ergebnis hätte kommen müssen.

Die Klägerin hat ferner auf die Vorbelastung durch eine südlich der strittigen Windkraftanlagen verlaufende Hochspannungsfreileitung hingewiesen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Gefahren durch die strittigen Windkraftanlagen in deutlich größerer Höhe als die Gefahren durch die Hochspannungsfreileitung hervorgerufen werden würden; daher könne eine signifikante Risikoerhöhung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen werden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, was an dieser Betrachtungsweise rechtsfehlerhaft sein sollte.

Die Klägerin hat schließlich geltend gemacht, dass im Untersuchungsgebiet nur sehr wenige Flugbewegungen durch Schwarzstörche hätten festgestellt werden können, wie ihr Fachbeistand Dipl.biol. B. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2014 erklärt habe.

Die diesbezügliche Aussage des Fachbeistands der Klägerin lautet gemäß Seite 8 der Verhandlungsniederschrift: „Im südlichen Bereich der geplanten Windkraftanlagen sind bei ca. 170 Beobachtungsstunden nur sechs Flugbewegungen von den Altvögeln und drei nach dem Ausfliegen des Familienverbands registriert worden…. Die festgestellten sechs Flugbewegungen im Süden sind daher sehr wenig. Es hätten nach unserer Einschätzung ca. 165 Flugbewegungen im Gesamtbereich stattfinden können, d. h. bezogen auf unsere Beobachtungszeiten. Wir gehen daher davon aus, dass die Flugbewegungen woanders stattgefunden haben, d. h. im nördlichen oder östlichen Bereich, der nicht einsehbar war“.

Diese Aussagen stellen die von der Genehmigungsbehörde getroffene und vom Verwaltungsgericht gebilligte Gefahrenprognose nicht in Frage. Sie betreffen nämlich nur einen Teilbereich des strittigen Windparks, nämlich den südlichen. Die Beklagte weist insofern aber zu Recht darauf hin, dass sich das Brutgeschehen nach 2012 weiter nach Norden verlagert hatte.

d) Die Klägerin macht weiter geltend, es hätten von ihr vorgeschlagene Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zum Zwecke der Verminderung des Tötungsrisikos unter die Signifikanzschwelle ergriffen werden können.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Errichtung von künstlichen Brutstätten mehrere 1000 m vom natürlichen Brutplatz entfernt als aussichtslos gelte. Die Verbesserung des Fischangebots in Fließgewässern oder Bachausleitungen sei ebenfalls nicht erfolgversprechend. Außerdem könnten solche Maßnahmen dem Anlagenbetreiber nicht vorgeschrieben werden.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, was an diesen Erwägungen rechtsfehlerhaft sein könnte.

e) Die Klägerin macht schließlich geltend, die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen müsse als Ausnahmegrund im Sinn von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, räumlich als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses, angesehen werden. Es gehe um eine nachhaltige Energieversorgung durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien.

Das Verwaltungsgericht hat insofern auf den beantragten Standort abgestellt und dazu ausgeführt, dass derartige Gründe für den beantragten Standort nicht ersichtlich seien; auch sei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin hierfür nicht ausreichend.

Die Klägerin hat weder dargelegt, warum diese von Pauschalierungen absehende standortbezogene Betrachtungsweise rechtswidrig sein sollte, noch aufgezeigt, weshalb das typischerweise vorhandene wirtschaftliche Interesse der Klägerin schlechthin ein zwingendes öffentliches Interesse darstellen sollte. Die Bezugnahme auf Seite 48 des Bayerischen Windkrafterlasses genügt insofern nicht, weil auch dort eine standortbezogene Betrachtungsweise befürwortet wird.

3. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) können entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus den naturschutzfachlichen Unsicherheiten im Artenschutzrecht abgeleitet werden, weil die Rechtsprechung gerade aufgrund der Existenz dieser Unsicherheiten und in der Reichweite dieser Unsicherheiten bereits eine naturschutzfachliche Einschätzungprärogative anerkannt hat. Auf etwaige rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Rücknahme der luftfahrtbehördlichen Zustimmungsfiktion kommt es nicht an, weil entscheidend die Erwägung des Verwaltungsgerichts ist, dass die Genehmigungsbehörde im Bereich der Luftsicherheit nicht sehenden Auges eine falsche Entscheidung treffen darf. Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Flugverfahren, die nach dem Vortrag der Klägerin mit Sicherheit zeitnah angepasst werden, können schon deshalb nicht bestehen, weil nach der von der Klägerin nicht erfolgreich angegriffenen Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts diesbezüglich keine verlässlichen Aussagen möglich sind. Die im Zusammenhang mit den naturschutzfachlichen Unsicherheiten im Artenschutzrecht bestehenden tatsächlichen Schwierigkeiten sind aufgrund der Anerkennung einer naturschutzbehördlichen Einschätzungsprärogative nicht mehr entscheidungserheblich. Desgleichen sind Unsicherheiten über künftige Änderungen der Sachlage nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich, weil es bei der Entscheidung über Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ankommt.

4. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt angesichts der Darlegungen der Klägerin nicht in Betracht, weil die von ihr bezeichnete Frage der Widerruflichkeit oder Rücknehmbarkeit der luftfahrtbehördlichen Zustimmungsfiktion nicht entscheidungserheblich ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigungsbehörde nicht sehenden Auges im Bereich der Luftsicherheit fehlerhaft entscheiden darf. Widerruflichkeit und Rücknehmbarkeit der Zustimmungsfiktion sind nicht der einzige Weg, um dieses Ziel zu erreichen.

5. Die Klägerin vermag auch keine Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist von der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gerade nicht abgewichen, hat sie gerade nicht in Frage gestellt, sondern hat aus ihr lediglich nicht dieselben Schlüsse wie die Klägerin gezogen. Es hat die Übertragbarkeit des bezeichneten Urteils auf § 14 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG verneint.

6. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Die Würdigung der Aussagen des vom Beigeladenen beigezogenen Oberstleutnants S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie der Aussagen des Fachbeistands Dipl.biol. B. kann nicht als überraschend in dem Sinne angesehen werden, dass ein kundiger Prozessbeteiligter mit derartigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den angefochtenen Urteilen nicht hätte rechnen müssen. Die Aussagen von Oberstleutnant S. wurden vom Verwaltungsgericht naheliegender Weise in einen rechtlichen Zusammenhang mit den Problemen eines Verordnungsänderungsverfahrens gestellt und dadurch relativiert. Die Aussagen von Dipl.biol. B. wurden vom Verwaltungsgericht erwartungsgemäß in einen Zusammenhang mit anderen vorliegenden naturschutzfachlichen Aussagen gestellt. Das Verwaltungsgericht hat zwar wohl seine Schlussfolgerungen aus den ihm vorliegenden Stellungnahmen mit den Beteiligten nicht im Einzelnen erörtert. Dies war aber auch nicht erforderlich, zumal diese Würdigung letztlich erst in der abschließenden Beratung vorgenommen werden kann (Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 148 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte wie Vorinstanz.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Normleistung von 3,0 MW auf dem Grundstück Fl.Nr. 274 der Gemarkung Puch. Der Anlagenstandort liegt ca. 1,8 km nordwestlich der im Eigentum der Klägerin stehenden katholischen Filialkirche St. Sebastian in Puch. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde hierfür erteilt (Bescheid vom 21.1.2014); das Landesamt für Denkmalpflege hatte zuvor am 24. Juni 2013 erklärt, es lägen keine erheblichen Betroffenheiten vor, so dass die Errichtung der strittigen Anlage hinnehmbar sei. Die Klägerin erhob dagegen Anfechtungsklage; sie machte die Verletzung von denkmalbezogenen subjektiven Rechten geltend; die Kirche drohe, ihre landschaftsprägende Bedeutung, ihre Funktion als dominierende Landmarke zu verlieren. Das Landesamt für Denkmalpflege teilte diese Auffassung und bejahte mit Schreiben vom 15. Juli 2014 eine erhebliche Betroffenheit der Kirche. Das Bayerische Verwaltungsgericht München gab nach der Einnahme eines Augenscheins im Beisein des Landesamts für Denkmalpflege der Klage statt (Urteil vom 7.10.2014); der Blick auf die Kirche beim Zugang von Osten und Südosten werde massiv gestört; das Landratsamt habe das Versagungsermessen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht ausgeübt.

Die Beigeladene hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Aus dem Vorbringen der Beigeladenen ergebe sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die Beigeladene macht geltend, der Tenor des angefochtenen Urteils sei nicht eindeutig, weil das Landratsamt unter dem gleichen Datum und unter dem gleichen Aktenzeichen zugunsten der Beigeladenen zwei weitere Windkraftanlagen genehmigt habe. Der Einwand ist nicht zutreffend, weil sich aus den Urteilsgründen klar ergibt, welcher Genehmigungsbescheid für welche Windkraftanlage gemeint ist. Zur Auslegung der Urteilsformel dürfen auch die Entscheidungsgründe herangezogen werden (vgl. z. B. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 117 Rn. 4 m. w. N.).

b) Die Beigeladene macht geltend, die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch den Kirchenverwaltungsvorstand sei nicht nachgewiesen. Dies ist nicht zutreffend. Die Klägerin hat einen Beschluss ihrer Kirchenverwaltung vom 26. Februar 2014 über die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Anfechtungsklage vorgelegt. Gegen dessen Wirksamkeit sind keine durchgreifenden Bedenken vorgetragen worden. Die Zulassung von Frau E. K. „als Gast“ an der nichtöffentlichen Sitzung der Kirchenverwaltung lässt sich nach Art. 16 Abs. 4 KiStiftO (Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen [Erz-]Diözesen in der Fassung vom 1.1.2012) rechtfertigen; die Angabe ihrer Funktion „Pfarrgemeinderatsvertreterin“ bestätigt dies. Richtig ist hingegen, dass die Niederschrift nach Art. 21 Abs. 2 KiStiftO nicht nur vom Vorstand und der Protokollführerin, sondern von allen Kirchenverwaltungsmitgliedern hätte unterzeichnet werden müssen. Dass allein aus einzelnen fehlenden Unterschriften unter der Niederschrift die (unheilbare) Unwirksamkeit aller von dem Gremium gefassten Beschlüsse gefolgert werden müsste, wird von der Beigeladenen selbst nicht behauptet, so dass dem im Zulassungsverfahren nicht weiter nachzugehen ist. Soweit die Beigeladene eine stiftungsrechtliche Genehmigung der Klageerhebung durch den Kardinal vermisst, so ergibt sich aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 8 KiStiftO lediglich ein Erfordernis der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde, d. h. durch das Erzbischöfliche Ordinariat (Art. 42 Abs. 2 KiStiftO). Diese Genehmigung wurde ausweislich Bl. 76 der VG-Akte durch den Generalvikar erteilt. Richtig ist, dass Art. 44 Abs. 2 Nr. 8 KiStiftO unter Umständen so verstanden werden könnte, dass die Fortsetzung eines Prozesses in einem weiteren Rechtszug einer eigenen Beschlussfassung und Genehmigung bedarf. Darum geht es hier aber nicht; zu beurteilen sind hier allein Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrags der Beigeladenen.

c) Die Beigeladene macht geltend, das Verwaltungsgericht habe das Erfordernis einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG) nicht geprüft. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: „Das Gericht hat deshalb am Bestehen der Nähe im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG der streitgegenständlichen Windkraftanlage zur Kirche St. Sebastian in nur 1,8 km Entfernung keinen Zweifel“. Die Beigeladene legt nicht dar, was an dieser Aussage falsch sein sollte.

d) Die Beigeladene macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob das strittige Vorhaben überhaupt zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals führen würde. Das Urteil gehe nicht darauf ein, worin das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung der Kirche St. Sebastian überhaupt bestünden (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG). Das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung eines konkreten Baudenkmals müsse von dessen geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkstümlicher Bedeutung (Art. 1 Abs. 1 DSchG) her bestimmt werden. Daran fehle es hier. Die Kirche St. Sebastian habe allenfalls religiöse Bedeutung.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Bedeutung der Kirche St. Sebastian liege in der Verehrung des Grabes der Seligen Edigna, in ihrer topographisch herausgehobenen Lage an einer markanten Geländekante, in ihrer die Landschaft prägenden Bedeutung (S. 12 des Urteils) und in der Blickbeziehung vom Osten und Südosten her (S. 13 des Urteils).

Diese Aussagen werden durch das Vorbringen der Beigeladenen nicht erschüttert.

Der Beigeladenen ist zunächst zwar darin zu folgen, dass die ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) wohl kaum einmal durch den Anblick einer 1,8 km entfernten Windkraftanlage beeinträchtigt sein kann. Vorliegend geht es aber nicht um die ungestörte Religionsausübung, sondern um Denkmal- und Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Die vom Verwaltungsgericht ausgeführte Bedeutung der Kirche St. Sebastian ist nicht nur religiöser, sondern auch geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher und volkstümlicher Art. Die Kirche hat als Grabstätte der Seligen Edigna jedenfalls auch geschichtliche Bedeutung und als Hauptverehrungsstätte dieser Frau auch volkstümliche Bedeutung, wenngleich beschränkt auf die nähere Umgebung. Die herausgehobene topographische Lage hat städtebauliche Bedeutung. Die Blickbeziehung von Bruck nach Puch ist jedenfalls auch von künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung.

Die Beigeladene macht allerdings geltend, dass Kirchen wie St. Sebastian in Bayern keineswegs selten seien. Sie greift damit ein Prüfkriterium aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf, wonach es wesentlich auf den Denkmalwert eines Baudenkmals ankommt, wenn die Frage der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung beantwortet werden muss (U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - Rn. 26 ff.). Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden und können eher gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Das Verwaltungsgericht und das Landesamt für Denkmalpflege machen dazu keine ausdrücklichen Aussagen; es könnte insofern in der Tat der Eindruck entstehen, dass der Kirchenbau als solcher keine herausragende Bedeutung hat. Dass es künstlerisch wertvolle Bestandteile gibt, zeigen aber immerhin die Ausführungen des von der Klägerin eingeschalteten Gutachters vom 15. Juli 2014 (Bl. 188a der VG-Akte, S. 7 f.). Als etwas Besonderes werden vom Verwaltungsgericht und vom Landesamt für Denkmalpflege jedenfalls die herausgehobene topographische Lage und die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch gesehen (Schreiben des Landesamts vom 15.7.2014; Urteil S. 12). Die Beigeladene stellt diese Erkenntnis nicht substantiiert in Frage.

e) Die Beigeladene macht geltend, dass die Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals im vorliegenden Fall jedenfalls keine erhebliche sei, so dass die Grundvoraussetzung für ein Abwehrrecht des Denkmaleigentümers nicht erfüllt sei. Ob der Umstand, dass die Windkraftanlage aus einer bestimmten Blickrichtung hinter der Kirche zu sehen sei, überhaupt eine Beeinträchtigung darstelle, habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft. Jedenfalls sei diese Beeinträchtigung nicht erheblich, so dass keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen.

Daran ist Folgendes richtig: Nicht jedes Aufragen einer Windkraftanlage hinter einem Zwiebelturm stellt eine erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dar und müsste aus gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes und aus Gründen des Schutzes des Denkmaleigentümers unterbleiben. Ob der Maßstab der Erheblichkeit überschritten ist, ist jeweils an Hand des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. auch BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.631 - BayVBl 2013, 471/472). Hinzutretende Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - Rn. 32). Es braucht sich dabei nicht um einen extremen Ausnahmefall zu handeln.

Das Verwaltungsgericht hat dazu aber ausgeführt, dass das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung in Gestalt der historischen Blickbeziehung Bruck - Puch besonders gestört werde. Die besondere Blickbeziehung von Osten bzw. Südosten werde erheblich beeinträchtigt. Die Windkraftanlage verdränge gleichsam die Kirche und lasse in schwerwiegender Weise die gebotene Achtung gegenüber den in dieser Kirche verkörperten Werten vermissen.

Das Verwaltungsgericht konnte sich hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 15. Juli 2014 und seine eigenen Eindrücke beim gerichtlichen Augenschein vom 7. Oktober 2014 stützen. Das Verwaltungsgericht hatte angesichts der nachträglichen „Kehrtwende“ des Landesamts für Denkmalpflege in der Beurteilung des vorliegenden Falls - das Landesamt hatte die strittige Windkraftanlage ursprünglich „hingenommen“ - zwar allen Grund, die verschiedenen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege nachvollziehend zu überprüfen (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - Rn. 23). Genau dies geschah aber durch die Einnahme eines Augenscheins unter Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege. Das Verwaltungsgericht durfte sich auf die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 15. Juli 2014 stützen und sich diese aufgrund des gerichtlichen Augenscheins vom 7. Oktober 2014 nachvollziehend zu Eigen machen, ohne eine - nicht bestehende - rechtliche Bindung anzunehmen; dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 25.6.2013 - 22 BV 11.701 - Rn. 21 und U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - Rn. 27).

Die optischen Wirkungen der bereits errichteten Windkraftanlage in Mammendorf können hier nicht den Ausschlag geben, weil diese Windkraftanlage von der Kirche St. Sebastian nach den insofern von der Beigeladenen nicht beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts „viel weiter entfernt“ ist. Das Landesamt für Denkmalpflege hat in seiner vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Stellungnahme vom 15. Juli 2014 zwar nicht den Begriff der „landschaftprägenden Eigenschaft“ verwendet, aber doch ausgeführt, dass von Bruck her die eiszeitliche Flussterrasse mit der krönenden Kirche besonders in Erscheinung trete. Die strittige Windkraftanlage werde daher von der fußläufigen Verbindung (von Osten her) neben dem Kirchturm und konkurrierend zu diesem markant in Erscheinung treten. Die strittige Windkraftanlage wirke sich so überaus störend auf die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch aus. Gerade auch die rotierenden Flügel befänden sich in krassem Gegensatz zur statischen Ruhe eines Kirchturms. Durch die Bewegung des Windrads nehme der Betrachter eine Beeinträchtigung noch viel stärker wahr, als es bei einer Beeinträchtigung z. B. durch einen Hochspannungsmast der Fall sei.

Dass das Verwaltungsgericht bei der nachvollziehenden Überprüfung dieser Aussagen im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins vom 7. Oktober 2014 die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N. und B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - Rn. 21), legt die Beigeladene nicht dar. Die Beigeladene geht zwar von der Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung aus. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung aber nicht (BayVGH a. a. O.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen hätte oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH a. a. O.), zeigt die Beigeladene nicht auf.

Dass die Untere Denkmalschutzbehörde, nämlich das Landratsamt (Art. 11 Abs. 1 DSchG), anderer Auffassung ist als das Landesamt für Denkmalpflege, spielt mangels vergleichbarer fachlicher Kompetenz keine entscheidende Rolle. Das Landesamt für Denkmalpflege ist „die“ staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 DSchG). Dass die von der Beigeladenen beklagte „Kehrtwende“ des Landesamts für Denkmalpflege - das Landesamt hatte die strittige Windkraftanlage ursprünglich „hingenommen“ - sachliche Gründe hat, wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die erst nachträgliche Berücksichtigung der historischen Blickbeziehung Bruck - Puch kann eine solche „Kehrtwende“ rechtfertigen. Die Vermutung, das Landesamt für Denkmalpflege habe sich „vor den Karren“ der Klägerin spannen lassen, findet keine Stütze in tatsächlichen Anhaltspunkten. Derartige „Kehrtwenden“ im Zuge einer hausinternen Diskussion im Landesamt für Denkmalpflege sind dem Verwaltungsgerichtshof auch aus anderen Verfahren bekannt, ohne dass es Anhaltspunkte für den Einfluss irgendeiner „Lobby“ gegeben hätte (vgl. U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 -Rn. 6 a. E.). Dass eine solche „Kehrtwende“ Unternehmer und Behörden in - in der Regel vermeidbare - Schwierigkeiten bringt, steht auf einem anderen Blatt. Wie diese künftig vermieden werden können, kann nicht im Rahmen des hier zu entscheidenden Rechtsstreits geklärt werden und liegt in der Verantwortung der beteiligten Behörden. Das Vertrauen des Genehmigungsempfängers in den Fortbestand der ihm erteilten Genehmigung ist zwar schutzwürdig und wird dadurch geschützt, dass bei Drittanfechtungsklagen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids abzustellen ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102.90 - NVwZ-RR 1991, 2360; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47). Im vorliegenden Fall liegt aber keine nachträgliche Änderung der Sachlage vor, auf die sich die Klägerin im Anfechtungsprozess nicht mehr berufen könnte. Es ist lediglich die zuständige Fachbehörde während des Anfechtungsprozesses zu neuen Einsichten und Bewertungen derselben Sachlage gelangt.

Soweit die Beigeladene bestreitet, dass es hier einen historischen Pilgerweg gebe, trifft zu, dass sich das Vorhandensein eines solchen aus dem Akteninhalt und der Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege nicht eindeutig ableiten lässt, am ehesten noch aus dem von der Klägerin eingeholten Gutachten (Bl. 188a der VG-Akte, S. 9). Entscheidungserheblich ist dieser Umstand aber nicht. Die Beigeladene spricht zwar möglicherweise auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an, der zufolge von wesentlicher Bedeutung ist, ob ein Baudenkmal bewusst in eine bestimmte Landschaft hinein komponiert wurde, ob seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich auf das Baudenkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen und zu verstärken (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - Rn. 40). Es kommt insofern darauf an, ob ein Gebäude bei seiner erstmaligen Errichtung oder bei einer denkmalschutzrechtlich relevanten Umgestaltung so konzipiert wurde, dass es auf das Vorhandensein bestimmter Sichtachsen angelegt wurde (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - Rn. 41). Es kann also sein, dass es nach dem zugrunde liegenden architektonischen Konzept gerade auf eine bestimmte Blickbeziehung zu einer Kirche bzw. einem Kirchturm besonders ankommt, z. B. von einem ganz bestimmten Zugangsweg aus. Es mag also der Kirchenbau so konzipiert worden sein, dass der Blick der Gläubigen beim Zugang zur Kirche auf den Kirchenbau als Verkörperung ihres Glaubens fällt und eben nicht auf eine Windkraftanlage. Das Verwaltungsgericht und das Landesamt für Denkmalpflege machen dazu zwar keine ausdrücklichen Aussagen, gehen aber in einem allgemeineren Sinn von einer derartigen Konzeption bei Annäherung von Osten und Südosten zur Kirche St. Sebastian aus, insbesondere bei fußläufiger Annäherung aus diesem Bereich. Sie stellen also gerade nicht auf einen ganz bestimmten Zugangsweg ab, sondern auf eine typische Annäherungsrichtung aus dem Tal nach Westen zur Anhöhe hin. Dies entspricht auch der historisch gewachsenen volkstümlichen, religiösen (Wallfahrten) und touristischen Zugangsrichtung zum Baudenkmal hin. Die Beigeladene liefert keine Anhaltspunkte dafür, warum diese Sichtweise im vorliegenden Fall falsch sein sollte.

Die Beigeladene macht weiter geltend, dass es auch deshalb keine erhebliche Beeinträchtigung der Kirche St. Sebastian geben könne, weil es bereits optische Beeinträchtigungen durch einen großen Baumarkt mit seinem großen Parkplatz gebe. Dies vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel zu begründen, weil etwaige Vorbelastungen die Gründe des Denkmalschutzes nicht zu entwerten vermögen, solange es überhaupt noch etwas zu schützen gibt.

Die Beigeladene macht ferner geltend, dass es auch deshalb keine erhebliche Beeinträchtigung der Kirche St. Sebastian geben könne, weil die strittige Windkraftanlage ohnehin nur eine Lebensdauer von 30 Jahren habe und dann zurückgebaut werden müsse. Die Beigeladene legt nicht dar, inwiefern ein Zeitraum von 30 Jahren für die durch den Denkmalschutz geschützte Allgemeinheit und für den vor erheblichen Beeinträchtigungen zu schützenden Denkmaleigentümer nur geringfügig sein sollte. Abgesehen davon lässt sie außer Acht, dass an einem bereits bestehenden Windkraftanlagenstandort sich nach dem Ende der Lebensdauer einer bestehenden Anlage auch ein sog. Repowering aufdrängen könnte. Die Windenergienutzung ist vom Gesetzgeber nicht als nur vorübergehende Art der Energiegewinnung konzipiert.

Die Beigeladene macht schließlich geltend, die besondere Bedeutung der Windenergienutzung allgemein stehe jedenfalls der Annahme einer eigentumsrechtlich bedeutsamen erheblichen Beeinträchtigung entgegen. Diese Argumentation ohne konkreten Bezug zur strittigen Anlage entzieht der denkmalschutzrechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht die Grundlage. Die Belange der Windenergienutzung können sich gegenüber den Belangen des Denkmal- und Eigentumsschutzes nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall durchsetzen, wie sich bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 5 BauGB ergibt. Die Windenergienutzung muss im konkreten Fall durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende private Interessen gerechtfertigt sein (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347/353 Rn. 14). Dazu trägt die Beigeladene nichts vor; die Klägerin weist insofern auf eine eher unterdurchschnittliche Windhöffigkeit hin. Abgesehen davon dürften solche Gesichtspunkte nicht bei der Beurteilung der erheblichen Betroffenheit bzw. des Gewichts der Gründe des Denkmalschutzes, sondern bei der Ausübung des Versagungsermessens nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG zu berücksichtigen sein.

2. Das Vorbringen der Beigeladenen lässt auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hervortreten. Wie ausgeführt, können diese weder mit unterschiedlichen Auffassungen von Landesamt für Denkmalpflege und Unterer Denkmalschutzbehörde noch mit der Tatsache einer „Kehrtwende“ des Landesamts für Denkmalpflege als solcher begründet werden.

3. Die Beigeladene hält nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für gegeben im Hinblick auf die Frage, ob die erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dem Eigentümer nach Art. 14 Abs. 1 GG zugemutet werden könne, wenn er in der Vergangenheit keine denkmalbedingten, über den normalen Bauunterhalt hinausgehenden Investitionen getätigt habe, die durch die Beeinträchtigung entwertet werden könnten. Diese Frage sei entscheidungserheblich, weil die Klägerin in der Vergangenheit solche Investitionen nicht getätigt habe. Sie sei klärungsbedürftig und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.

Die genannte Frage ist nicht in einem etwaigen Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist. Die Klägerin wird durch Art. 4 DSchG in die Pflicht genommen, das Baudenkmal zu erhalten, zu pflegen und Schäden am Baudenkmal zu beseitigen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (S. 10). Diese Inpflichtnahme hat dem Bundesverwaltungsgericht als Begründung für einen Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG genügt (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347/353 Rn. 14; ebenso BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl 2013, 471/472; HessVGH U. v. 9.3.2010 - 3 A 160/10 - Rn. 64). Zusätzlichen Klärungsbedarf hat die Beigeladene nicht aufgezeigt, auch nicht, dass die Klägerin ihrer Pflicht aus Art. 4 DSchG nicht ausreichend nachgekommen wäre.

4. Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der Beigeladenen hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Entgegen den Darlegungen der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz aufgestellt, beim Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung eines Baudenkmals komme es auf weitere Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht mehr an. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Rechtsfehler der angefochtenen Genehmigung das Fehlen einer Ermessensentscheidung in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht gerügt; eine solche sei Voraussetzung, um den Genehmigungsanspruch der Beigeladenen nach § 6 Abs. 1 BImSchG bejahen zu können (S. 14). Das angefochtene Urteil mag insofern nicht ganz klar sein, es ist aber doch hinreichend deutlich davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall ein Versagungsermessen besteht und nicht durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf Null reduziert ist, und es hat das Fehlen einer Ermessensentscheidung über das Versagen der Genehmigung als Aufhebungsgrund angesehen. Die Frage, wie die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Hilfe einer derartigen Ermessensentscheidung gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Baudenkmals hätte gerechtfertigt werden können, hat das Verwaltungsgericht nicht beantwortet, weil es sie nicht mehr als entscheidungserheblich angesehen hat. Die Beigeladene legt nicht dar, warum dies falsch sein sollte. Das Landratsamt ist durch das angefochtene Urteil nicht gehindert, eine derartige, den rechtlichen Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung genügende Ermessensentscheidung noch zu treffen und dann erneut über die Genehmigung des strittigen Vorhabens zu entscheiden.

b) Entgegen den Darlegungen der Beigeladenen hat zudem der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. Juni 2013 - 22 B 11.701 - Rn. 46 keinen Rechtssatz aufgestellt, dass bei der denkmalschutzrechtlichen Entscheidung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG eine optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage gemäß den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur optisch bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage auf Anwohner zu prüfen sei. Die Erkenntnis, dass das denkmalschutzrechtliche Verbot, ein Baudenkmal gleichsam zu erdrücken, zu verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Baudenkmal verkörperten Werten vermissen zu lassen (a. a. O. Rn. 32), sich von dem aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme abgeleiteten Verbot optisch bedrängender Wirkung unterscheidet, hat auch dem genannten Urteil zugrunde gelegen. Insofern besteht auch kein Klärungsbedürfnis wegen grundsätzlicher Bedeutung.

5. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt.

Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), wonach das Verwaltungsgericht beim gerichtlichen Augenschein den Standpunkt der W...-Brücke über die B 471 hätte einnehmen müssen, entbehrt der hinreichenden Darlegung, weil nicht aufgezeigt wird, weshalb sich dies dem Verwaltungsgericht trotz des Fehlens diesbezüglicher Beweisanträge oder Beweisanregungen der anwaltlich vertretenden Beigeladenen hätte aufdrängen müssen.

Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), wonach das Verwaltungsgericht hätte ermitteln müssen, ob der sog. Herrenweg ein historischer Pilgerweg sei, entbehrt ebenfalls der hinreichenden Darlegung. Die Beigeladene zeigt nicht auf, dass es hierauf nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts überhaupt angekommen wäre, ferner, dass sich eine solche Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht ungeachtet des Fehlens diesbezüglicher Beweisanträge oder Beweisanregungen der anwaltlich vertretenen Beigeladenen hätte aufdrängen müssen. Abgesehen davon legt die Beigeladene nicht dar, dass die begehrte Beweisaufnahme mutmaßlich zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, sondern lässt dies offen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die für die vorliegende Anfechtungsklage maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ist vermögensrechtlicher, nicht ideeller Natur, mögen auch ideelle Motive im Hintergrund stehen. Das geltend gemachte Abwehrrecht ist das Eigentumsrecht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene erhielt vom Landratsamt E...-... mit zwei Bescheiden jeweils vom 7. November 2014 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windkraftanlage vom Typ N... N 117. Die eine Windkraftanlage (sog. WKA 1) soll auf den Grundstücken FlNrn. 1697 und 1698 der Gemarkung K... gebaut werden, die andere (sog. WKA 5) auf den Grundstücken FlNrn. 1702 und 1703 der Gemarkung K.... Die Anlagen sollen eine maximale Nennleistung von 2400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m, einen Rotordurchmesser von 116,80 m sowie eine Gesamthöhe von 199 m haben.

Die Standorte liegen auf einer bewaldeten Anhöhe nördlich über dem Ortsteil D....

Immissionsschutzrechtlich seit August 2014 genehmigt ist eine weitere Windkraftanlage (sog. WKA 4). Diese Genehmigung ist bestandskräftig. Die WKA 4 liegt jeweils etwa 2 km östlich von der WKA 1 und der WKA 5 entfernt.

Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens FlNr. 177/1 der Gemarkung B.... Das Grundstück liegt nördlich des sog. D...bergs im Außenbereich. Der Standort der WKA 1 ist etwa 500 m - die exakte Entfernung ist im vorliegenden Fall umstritten - vom Wohnhaus des Klägers entfernt, der Standort der WKA 5 ca. 580 m, jeweils in östlicher Richtung.

Der Kläger erhob gegen die beiden Bescheide vom 7. November 2014 Anfechtungsklagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Die Klagen wurden abgewiesen (Urteil vom 5.8.2015).

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht - es handelt sich um sämtliche in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe.

A. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, aber auch für die ebenfalls geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

1. Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Der Kläger macht geltend, die Einwirkungsbereiche von WKA 1, WKA 5 und WKA 4 würden sich überschneiden oder zumindest einander berühren, gerade im Hinblick auf das relativ gleichmäßige Dreieck, das die Windkraftanlagen bilden würden. Insbesondere würden die Prüfbereiche für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate für kollisionsgefährdete Vogelarten bzw. sonstige Tierarten (Fledermäuse) einander überschneiden. Dieser Vortrag des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Obwohl WKA 4 bereits früher genehmigt wurde und nun nicht mehr verfahrensgegenständlich ist, kann sich das Erfordernis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unter Einbeziehung von WKA 4 aus § 3 b Abs. 2 UVPG ergeben. Hierfür geben die Darlegungen des Klägers aber nichts Durchgreifendes her.

Mit seinem vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Ansatz werden schon deshalb keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, weil die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458), der der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (B.v. 10.12.2015 -22 CS 15.2247 - Rn. 35 ff.), mehr verlangt als die Möglichkeit von Umweltauswirkungsüberschneidungen. Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus. Angesichts eines Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 5 von 2000 m bzw. 1900 m versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass dergleichen im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Entsprechende Darlegungen im Zulassungsantrag sind daher unverzichtbar. Ohne solche Darlegungen kann die Zulassung der Berufung unter diesem Gesichtspunkt nicht erreicht werden.

2. Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Der Kläger macht weiter geltend, die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG sei fehlerhaft durchgeführt worden. Zum einen beziehe sie sich lediglich auf die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen. Zum anderen sei das Ergebnis, vorliegend keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S.v. § 3a Satz 4 UVPG. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat alle drei in Betracht kommenden Windkraftanlagen einbezogen (vgl. Dokumentation Bl. 220 der VG-Akte AN 11 K 14.1905). Dass unter Landschaftsschutzgesichtspunkten wohl nur zwei von diesen Windkraftanlagen, nämlich die hier strittigen, schwerpunktmäßig in Betracht gezogen wurden, ist nachvollziehbar, denn nur diese zwei liegen in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung beziehen sich nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets liegen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 8.5.2008 -4 B 28/08 -).

Der Kläger meint ferner, die Beschränkung auf gebietsbezogene Kriterien unter Ausklammerung der aus der von der Beigeladenen bereits vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung amtsbekannten Betroffenheiten konkreter Vogelarten (insbesondere des Rotmilans) oder von Fledermäusen begegne zumindest europarechtlichen Bedenken. Eine auch nur ansatzweise Substantiierung dieser europarechtlichen Bedenken, die dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügen würde, fehlt jedoch.

Das Verwaltungsgericht hat zum nationalen Recht die Auffassung vertreten, da hier keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erschienen, stelle sich die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten nicht. Der Kläger hat diesen rechtlichen Ansatz nicht substantiiert in Frage gestellt. Unter diesen Umständen sind die Ausführungen des Klägers zu einzelnen Vogelarten oder zu Fledermäusen nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger hält die vom Verwaltungsgericht gebilligte Einschätzung des Landratsamts, hinsichtlich des Landschaftsschutzgebiets „Steigerwald“ lägen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vor, für nicht nachvollziehbar i. S.v. § 3a Satz 4 UVPG. Dass dies so sein könnte, erschließt sich aus seinen Darlegungen aber nicht.

Das Verwaltungsgericht hat dazu die Auffassung vertreten, dass das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls keinen Bedenken begegne. Die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen, die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und durch Gewerbehallen sollen danach die Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet entfallen lassen.

Der Kläger trägt dazu vor, dass die Auswirkungen hier gerade durch die Summierung der Störfaktoren die Erheblichkeitsschwelle überschreiten könnten. Diese These genügt jedoch nicht, die Einschätzung des Landratsamts zu erschüttern. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich zwar auf die Kontrolle, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, U.v. 17.12.2013 -4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 32). Erheblichkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG a. a. O. Rn. 37), sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG a. a. O. Rn. 38). Weil ein derartiger Einfluss streng genommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies aber zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung des Einzelfalls führen würde, ist eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausmaßes, der Schwere und der Komplexität möglicher Auswirkungen nötig (Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG; vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 -NVwZ 2015, 85, Rn. 22). Maßgeblich ist insofern das materielle Zulassungsrecht (BVerwG a. a. O. Rn. 21). Wenn das Verwaltungsgericht meint, diesen Einfluss im Hinblick auf die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen und die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und Gewerbehallen ausschließen zu können, dann muss der Kläger darlegen, was hieran, gemessen an dem materiellen Landschaftsschutzrecht, falsch ist. Dies ist hier nicht in hinreichendem Umfang geschehen.

Dem Kläger kann zwar darin zugestimmt werden, dass eine Vorbelastung durchaus auch zur Folge haben kann, dass die Schutzwürdigkeit bestehen bleibt und jede weitere zusätzliche Vorbelastung als erheblich anzusehen ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - Rn. 23). Dass dies hier tatsächlich so sein könnte, ist nicht dargelegt worden. Dies wäre aber geboten gewesen. Denn die Vorbelastung kann auch dazu führen, dass ein weiterer Störfaktor nicht mehr als Verschlechterung eingeschätzt wird, gerade an den Rändern eines großen Schutzgebiets. Warum die dementsprechende Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft sein sollte, legt der Kläger nicht dar.

3. Unzureichender Lärmschutz:

a) Der Kläger macht geltend, es sei im vorliegenden Fall nicht sichergestellt, dass keine schädlichen Lärmeinwirkungen auf sein Außenbereichsanwesen hervorgerufen werden könnten. Der in Nr. B.1.5 der angefochtenen Bescheide auch nach seiner Ansicht zutreffend festgesetzte Immissionswert von 45 dB(A) für die Nachtzeit könne nicht eingehalten werden.

Der Kläger macht damit sinngemäß geltend, dass die Erfüllung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die angefochtenen Bescheide nicht in der Weise sichergestellt sei, wie es § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verlangt. Die Festsetzung von Immissionswerten allein reicht hierfür in der Tat nicht immer aus (BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl 2003, 503/504). Es trifft zu, dass das im Bescheid festgelegte Betriebsreglement geeignet und ausreichend sein muss, die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht sicherzustellen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn von der Genehmigung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird, also bei Volllastbetrieb. Kann der genehmigte Immissionswert nicht eingehalten werden, dann ist die erteilte Genehmigung rechtswidrig (BayVGH, B.v. 9.2.2010 -22 CS 09.3255 - Rn. 8; BVerwG, U.v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 - NVwZ 2004, 610/612). Die Darlegungen des Klägers lassen einen solchen Fall jedoch nicht hervortreten.

Der Kläger räumt selbst ein, dass die angefochtenen Bescheide in Nr. B.1.2 insofern Auflagen enthalten. Ein Schallleistungspegel von 104,1 dB(A) darf bei 95% der Nennleistung nicht überschritten werden. Außerdem sind für den Betrieb die der Berechnung zugrunde liegenden Angaben im Schallgutachten zu beachten. Dass diese Anordnungen nicht im obigen Sinn geeignet und ausreichend sein sollten, zeigt der Kläger nicht auf.

b) Zu würdigen ist insofern die konkrete Rüge des Klägers, die Schallausbreitungsrechnung sei zu Unrecht entsprechend Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm nach DIN ISO 9613-2 erfolgt; diese DIN sei nicht anwendbar, weil die Schallquelle mehr als 40 m über dem Erdboden liege.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es schließe sich der Rechtsprechung u. a. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an und verweise auf dessen nähere Begründung (B.v. 21.1.2010 - 9 B 2922/09 - Rn. 11). Dort heißt es: „Die vorgelegten Studien zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung kommen aufgrund von Modelluntersuchungen zwar zu dem Schluss, dass zwischen einer Schallausbreitung von einer bodennahen Schallquelle und von einer hohen Schallquelle Unterschiede bestünden. Danach komme es insbesondere im Winter häufiger vor, dass die Schallquelle oberhalb der Inversionsgrenze liege, wodurch die Schallstrahlen vom Boden weggebrochen würden. Dadurch komme es im Vergleich zu einer bodennahen Schallausbreitung zu einer erhöhten Häufigkeit positiver Zusatzdämpfungen. Um genau festzustellen, wie hoch diese Steigerung sei, müssten jedoch weitere Untersuchungen an den meteorologischen Profilen durchgeführt werden. Dazu gehöre z. B. die Feststellung, wie häufig Temperaturinversionen aufträten. Zum anderen sei anhand der Statistiken festgestellt worden, dass trotz der Ermittlung über drei Monate Abweichungen von den Erwartungswerten (bodennahe Schallquelle) aufträten. Um allgemeingültigere Aussagen treffen zu können, seien mehrere Jahre zu betrachten. Zudem sei darauf zu achten, dass die Untersuchungsstatistiken nicht für alle Orte zu verallgemeinern seien, da regionale Unterschiede in der Verteilung der meteorologischen Eingangsdaten über das Jahr bestünden (vgl. insbesondere Institut für Meteorologie in Leipzig, Studie zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung vom 30.11.2005). Mit den Studien wird lediglich aufgezeigt, dass es wissenschaftliche Ansätze für eine verbesserte Berechnung bestimmter Schallausbreitungen gibt, eine Fehlerhaftigkeit der Methodik der TA Lärm wird jedoch nicht plausibel dargelegt“. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander.

Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils wäre umso mehr geboten gewesen, als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen ähnlichen Standpunkt vertritt (vgl. B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - Rn. 12 ff.). Dort ist Folgendes ausgeführt: „Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass einzelne fachliche Veröffentlichungen einen Anpassungsbedarf der DIN ISO 9613-2 aufzeigen (vgl. z. B. Lewke in: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern [Herausgeber], Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen auf Grundlage des BImSchG, 2012, S. 18, 50). Dies steht jedoch der Anwendbarkeit der Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm und der dort in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit des in Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert wurden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2012 - 22 ZB 09.1682 -Rn. 9 m. w. N.). Der Kläger hat dergleichen im Zusammenhang mit der Anwendung der DIN ISO 9613-2 nicht dargelegt. Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie der Kläger aufgezeigt hat, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar“. Auch auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht der Kläger nicht ein.

Anhaltspunkte für Fehler bei der Anwendung der DIN ISO 9613-2 hat der Kläger nicht dargelegt. Bei hoch liegenden Schallquellen wird in der Regel das sog. alternative Berechnungsverfahren nach Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613 - 2 angewendet. Dies ist im vorliegenden Fall nach den sachverständigen Erläuterungen zum planfestgestellten Lärmgutachten geschehen (Schreiben der C... ... GmbH vom 15.10.2014, S. 9 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen könne, hat der Kläger nicht vorgetragen.

c) Der Kläger rügt weiter, der mittlere Schallleistungspegel des strittigen Anlagentyps sei mit 104,1 dB(A) zu niedrig angesetzt worden, weil die Firma N... diesen mit 105,0 dB(A) angibt (vgl. genehmigte Unterlage „Schallemissionsparameter“). Die mangelnde Einhaltbarkeit der Nebenbestimmung Nr. B.1.2 der angefochtenen Bescheide ergibt sich daraus jedoch nicht, ebenso wenig eine fehlerhafte Ermittlung der Vorbelastung. Nach Angaben der anderen Beteiligten beruht der Ansatz von 104,1 dB(A) auf empirischen Vermessungen des vorliegenden Anlagentyps. Anhaltspunkte für diesbezügliche Fehler hat der Kläger nicht vorgetragen.

d) Der Kläger rügt schließlich eine fehlerhafte Bewertung tieffrequenter Geräusche.

Das Verwaltungsgericht bezieht sich insofern auf den letzten Absatz von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm. Dort heißt es: „Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält DIN 45680, Ausgabe März 1997 und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die im Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden“. Das Verwaltungsgericht bezieht sich weiter auf Nr. 8.2.8 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses vom 20. Dezember 2011. Die beiden letzten Sätze dieser Nummer lauten: „Bereits ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. In diesen Fällen ist keine weitere Prüfung von Infraschall mehr geboten“. Dass diese Abstände eingehalten sind, ist unstrittig.

Mit diesen Aussagen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Der Kläger bezieht sich zwar auch auf Nr. 8.2.8 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses. Er meint, dass dort festgestellt werde, dass erst ab einem Abstand von 500 m zwischen Windkraftanlage und Wohnbebauung keine schädlichen tieffrequenten Geräuscheinwirkungen mehr zu erwarten seien. Dies trifft aber nicht zu. Es wird an dieser Stelle lediglich ausgesagt, dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - Rn. 23). Diese Aussage ist allenfalls unter - nicht nachbarschützenden - Vorsorgegesichtspunkten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) relevant.

4. Unzureichender Brandschutz:

Der Kläger rügt, dass das Brandschutzkonzept, insbesondere die Forderungen der Bescheinigung Brandschutz I, nicht Bescheidsinhalt geworden seien. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Zum Bescheidsinhalt der angefochtenen Genehmigungen gehören gemäß der jeweiligen Nr. III das N... Brandschutzkonzept vom 30. Mai 2011 und der Brandschutznachweis nach § 11 BauVorlV. Die angefochtenen Bescheide schreiben in Nebenbestimmung Nr. I.4 dazu weiter vor: „Spätestens mit der Baubeginnsanzeige ist die Bescheinigung Brandschutz I des Prüfsachverständigen über die Prüfung des Brandschutznachweises…… vom 5. November 2014 vorzulegen (Art. 62 Abs. 4 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau). Sollte diese Bescheinigung dem Landratsamt nicht vorliegen, darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist die Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau) dem Landratsamt E...-... vorzulegen. Aus diesem muss hervorgehen, dass die Forderungen und Auflagen aus der Bescheinigung Brandschutz I ordnungsgemäß umgesetzt wurden“.

Dass diese Vorgehensweise unter Einsatz des bauordnungsrechtlichen Instruments des Prüfsachverständigen rechtswidrig sei, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Prüfsachverständige nehmen anders als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 36 GewO Aufgaben wahr, die ein sonst erforderliches Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden ersetzen. Art. 62 Abs. 4 Satz 2 und Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO sehen vor, dass bauaufsichtliche Anforderungen als eingehalten gelten, wenn bautechnische Nachweise durch Prüfsachverständige vorgelegt werden. Auch eine hoheitliche Bauüberwachung durch die Bauaufsichtsbehörde kann durch die Überwachung durch einen Prüfsachverständigen ersetzt werden (Art. 77 Abs. 2 Satz 3 BayBO); (vgl. BayVGH, U. v. 4.5.2010 - 22 BV 09.811 -BayVBl 2010, 567/569 Rn. 27). Mit diesen Vorschriften setzt sich der Kläger nicht auseinander.

Dem Einwand des Klägers, dass der Prüfsachverständige moniert habe, die Zuwegung zu den Windkraftanlagen sei für die Nutzung durch Löschfahrzeuge nicht geeignet, tragen die angefochtenen Bescheide durch die Festlegung Rechnung, dass die entsprechende Forderung aus der Bescheinigung Brandschutz I bis zur Nutzungsaufnahme zu erfüllen ist. Dass diese Vorgehensweise rechtswidrig sei, legt der Kläger nicht dar.

Dem Einwand des Klägers, dass der Sicherheitsabstand von 500 m um die Windkraftanlage, der beim Ausbruch eines Feuers gelte, auch für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage gelten müsse, greift ebenfalls nicht durch. Eine Rechtsgrundlage für eine solche generelle Anforderung nennt der Kläger selbst nicht. Der Kläger räumt vielmehr selbst ein, dass üblicherweise von Windkraftanlagen grundsätzlich keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Brandgefahren ausgehen. Der Kläger lässt zudem die Auflage Nr. B.3.2 der angefochtenen Bescheide außer Acht, die zur Minimierung der Gefahren in einem Brandfall dienen soll. Dort heißt es: „Es ist eine sicher wirksame Einrichtung einzubauen, welche einen Brand der Rotorblätter oder einen Brand in der Gondel erkennt und unverzüglich eine Abschaltung der Anlage mit Stillstand der Rotorblätter gewährleistet.“ Der Kläger legt nicht dar, dass das Brandschutzkonzept trotz dieser zusätzlichen Vorgabe noch zu Gefahren für seine Rechtsgüter führen könnte.

Für die weitere Rüge des Klägers, dass die Bewaldung im Bereich der strittigen Windkraftanlagen bei der Erstellung des Brandschutzkonzepts nicht berücksichtigt worden sei, fehlt es an geeigneten Anhaltspunkten.

5. Optisch bedrängende Wirkung:

Der Kläger macht eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung der strittigen Windkraftanlagen auf sein Anwesen geltend.

Das Verwaltungsgericht ist insofern davon ausgegangen, dass eine bauaufsichtlich genehmigte Wohnnutzung im Außenbereich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen rechnen muss und daher nicht in gleichem Maße schutzwürdig ist wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten. Es hat also auch im Falle des Klägers eine verminderte Schutzwürdigkeit - bei verständiger Würdigung hingegen nicht das Entfallen jeglicher Schutzwürdigkeit - zugrunde gelegt.

Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs überein. Dass auch auf eine legale Wohnnutzung im Außenbereich Rücksicht zu nehmen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Mai 2009 zugrunde gelegt

(- 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114; die Entscheidung betrifft den Schutz von Anwesen eines Weilers im Außenbereich). Die Schutzwürdigkeit solcher Anwesen ist allerdings vermindert. Sie bezieht sich aber jedenfalls noch darauf, dass kein mit der Wohnnutzung unverträglicher Anlagenbetrieb zugelassen wird. Im Beschluss vom 24. März 2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 33 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu Folgendes ausgeführt: „Vorliegend besteht ein konkreter Nutzungskonflikt zwischen zwei Vorhaben im Außenbereich, unter denen nur die Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, während die Wohnnutzung außenbereichsfremd und allenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB überhaupt zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat sich jener Rechtsprechung angeschlossen, wonach eine Wohnnutzung durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar nicht verliert, dieser aber sich dahin vermindert, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen von dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen und deren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG NRW, B.v. 17.1.2007 - 8 A 2042/06 - juris Rn. 17; HessVGH, B.v. 26.9.2013 - 9 B 1674.13 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 1.12.2014 -22 ZB 14.1594 - Rn. 20). Eine Wohnnutzung im Außenbereich kann also nicht von vornherein dieselbe Rücksichtnahme durch eine dort privilegierte Windenergienutzung verlangen wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten“.

Dass dieser rechtliche Ansatz fehlerhaft wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes verlangt, so ist dieses Prinzip zwar grundsätzlich bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme zu beachten. Nachträgliche Veränderungen einer bestehenden Grundstückssituation begründen eine Pflicht zur Rücksichtnahme überwiegend für den, der sie vornimmt (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - DVBl 2000, 192/194). Geklärt ist aber auch, dass Wohnnutzung im oder am Rande zum Außenbereich damit rechnen muss, dass im Außenbereich Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB mit außenbereichstypischem Störungspotential errichtet werden (vgl. VGH BW, U.v. 23.4.2002 - 10 S 1502/01 -NVwZ 2003, 365/366).

Das Verwaltungsgericht hat unabhängig von der von ihm letztlich offen gelassenen Frage der Bedeutung des Vorverhaltens des Klägers vor der Erteilung der strittigen Genehmigungen insofern insbesondere folgende Umstände des Einzelfalls berücksichtigt: Sehr eingeschränkte Sichtbarkeit der strittigen Windkraftanlagen vom Wohnhaus und auch von der Veranda des Klägers aus, keine Riegelwirkung der beiden strittigen Windkraftanlagen angesichts der zwischen beiden bestehenden Entfernung und der unterschiedlichen Sichtwinkel vom Anwesen des Klägers aus, Reduzierung der Sichtbarkeit durch hohen Wald, Möglichkeit der Selbsthilfe durch zusätzliche Bepflanzung oder Sichtblenden usw.. Es ist dabei - ohne sich exakt festzulegen - von einer Entfernung zur WKA 1 von „ca.“ 500 m ausgegangen. Die Darlegungen des Klägers lassen insofern keine ernstlichen Zweifel hervortreten.

Das Verwaltungsgericht hat insofern nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 108 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dass die hierfür bestehenden rechtlichen Grenzen überschritten worden wären, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N.).

Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene exakte Entfernung zwischen Windkraftanlagen und Wohnnutzung kommt es auch hier nicht an, weil die Entfernung nur relativ grobe Anhaltspunkte für die Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung liefert. Dass dem Kläger trotz der Zulassungsmöglichkeit des § 35 Abs. 2 BauGB sämtliche denkbaren Abschirmmaßnahmen verwehrt sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Wenn sein Wohnanwesen und neuerdings sogar ein Erweiterungsbau nach seinen Bekundungen nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig waren, dann besteht kein Grund zu der Annahme, dass sämtliche denkbaren Abschirmmaßnahmen bauplanungsrechtlich unzulässig sein sollten. Ebenso wenig zeigt der Kläger auf, weshalb Neubepflanzungen entgegen der Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht auf seinem Grundstück generell unmöglich wären und keine Wirkungen zeigen würden. Dass die Nutzung eines Gartens mit teilweisem Baumbestand durch die hinter einem hohen Wald aufragenden Windkraftanlagen entgegen der Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht unzumutbar beeinträchtigt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Gartennutzung wird typischerweise in den warmen Jahreszeiten stattfinden, wenn die Laubbäume des Waldes belaubt sind. Dass die strittigen Windkraftanlagen vom Garten des Klägers aus über dem Wald erkennbar sind, trifft zwar zu; die Erkennbarkeit ist optisch bedrängender Wirkung jedoch nicht gleichzusetzen.

6. Unzumutbarer Schattenwurf:

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte (Auflage Nr. B.2.3) auf seinen Fall nicht anwendbar wären. Weshalb Schattenwurf in den Morgenstunden weniger zumutbar sein soll als in den Mittags- oder Abendstunden, wird nicht aufgezeigt. Dass Schattenwurf durch die Bewegungen des Rotors störender ist als Schattenwurf durch eine andere bauliche Anlage, gilt generell für Windkraftanlagen und stellt keine Besonderheit des vorliegenden Falls dar.

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich zwar nachvollziehbar, dass die Auflage Nr. B.2.3 nicht ausreichen würde, den erforderlichen Schutz vor unzumutbarem Schattenwurf sicherzustellen. Zu diesem Zweck enthalten die angefochtenen Bescheide aber die Auflagen Nr. B.2.4, Nr. B.2.5 und Nr. B.2.6. Dass diese Auflagen zur Zweckerreichung ungeeignet sein sollen, wird vom Kläger lediglich behauptet, aber nicht dargelegt. Seine Forderung, die Einhaltung der einschlägigen Richtwerte müsse durch Auflagen im Betrieb sichergestellt werden und dürfe nicht allein der Kontrolle durch die Nachbarschaft überlassen werden, wird gerade durch die genannten Auflagen erfüllt.

B. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Was die Anforderungen an sich überschneidende Einwirkungsbereiche bei kumulierenden Vorhaben angeht, fehlt es an der gebotenen Darlegung der Klärungsfähigkeit dieser Frage in einem eventuellen Berufungsverfahren. Der Kläger hätte aufzeigen müssen, dass diese Frage in einem eventuellen Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Dies versteht sich hier nicht von selbst. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 25 f.). Zu diesen führt der Kläger nichts aus (s. oben A.1).

2. Was die Bestimmung der Entfernung zwischen Windkraftanlagen und schutzwürdiger Nutzung angeht, hat der Kläger keine entscheidungserhebliche Fragestellung dargelegt. Den Ausführungen des Klägers ist nur zu entnehmen, dass es um die Beurteilung der Schallimmissionen gehen soll, mutmaßlich um die Ausbreitungsrechnung. Diese ist im Anhang Nr. A.2.3.4 zur TA Lärm geregelt unter Hinweis auf die DIN ISO 9613-2. Was insofern grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll, teilt der Kläger nicht mit. Es geht dem Kläger in diesem Zusammenhang zwar auch um das Gebot der Rücksichtnahme und um die optisch bedrängende Wirkung. Insofern ist nicht dargelegt, inwiefern es auf die exakte Entfernung ankommen soll und inwiefern diese nicht nur einen relativ groben Anhalt für die Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme darstellt.

3. Die Frage, ob es genügt, im Genehmigungsbescheid lediglich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für die verschiedenen Immissionsorte zu fordern, ohne deren Einhaltung durch entsprechende Auflagen im Bescheid sicher zu stellen, ist nicht klärungsbedürftig, da bereits im verneinenden Sinn geklärt (vgl. oben A.3.).

4. Die Frage, ob die DIN ISO 9613-2 auf Schallausbreitungsrechnungen für Windkraftanlagen anwendbar ist oder ob eine breite Diskussion in der fachlichen Praxis dem entgegensteht, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da anhand der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten. Eine breite Diskussion in der fachlichen Praxis beseitigt die Verbindlichkeit einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift - hier von Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm - gerade nicht (vgl. oben A.3).

5. Was die Frage angeht, ob die nicht privilegierte zulässige Wohnnutzung im Außenbereich in brandschutzrechtlicher Hinsicht weniger schützenswert sei als die privilegierte Außenbereichsnutzung, legt der Kläger nicht dar, inwiefern es darauf in einem eventuellen Berufungsverfahren ankommen sollte und in Bezug auf welche Vorschrift insofern klärungsbedürftige Auslegungszweifel bestehen sollten.

Das Verwaltungsgericht hat das Brandschutzkonzept der angefochtenen Bescheide für tauglich gehalten und den Brandschutz des Klägers für ausreichend erachtet; eventuelle Restrisiken seien dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Allenfalls als nicht tragendes Zusatzargument „auch insofern“ hat das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkt angesehen, dass sich der Kläger diesem allgemeinen Lebensrisiko durch Wohnsitzbegründung im Außenbereich mitten im Wald selbst ausgesetzt habe.

6. Dass die nicht privilegierte, zulässige Wohnnutzung im Außenbereich im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme von vornherein nicht schutzwürdig sei, ist nicht klärungsbedürftig, weil ohne Weiteres zu verneinen (vgl. oben A.5). Dass der Prioritätsgrundsatz bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme grundsätzlich relevant ist, ist ebensowenig klärungsbedürftig, weil ohne Weiteres zu bejahen; dies gilt allerdings auch für den Rechtsgrundsatz, dass Wohnnutzung im oder am Rande zum Außenbereich mit der Errichtung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB rechnen muss (vgl. oben A.5).

7. Was die Bedeutung des Vorverhaltens des betroffenen Nachbarn vor der Einleitung des Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme angeht, besteht kein Klärungsbedarf. Dass derartiges Vorverhalten bedeutsam sein kann, folgt schon aus dem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis von Grundstücksnachbarn, aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung von eventuellen Abwehrrechten.

C. Divergenzrügen:

1. Eine Abweichung von einem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 - niedergelegten Rechtssatz ist nicht dargelegt. Der Kläger zeigt insofern auf, dass sich das Verwaltungsgericht gerade auf diesen Beschluss beruft. Soweit der Kläger darüber hinaus aufzuzeigen versucht, dass dieser Beschluss seiner Ansicht nach vom Verwaltungsgericht falsch angewendet worden sei, legt er keine Divergenz i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar (vgl. z. B. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 59 m. w. N.).

Mit Abweichungen von Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs oder des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird keine Divergenz i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt (vgl. z. B. Seibert a. a. O. § 124 Rn. 162 m. w. N.).

D. Verfahrensrügen:

1. Ein Beweisantrag des Klägers kann schon deshalb nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden sein, weil der Kläger ausweislich der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die mündliche Verhandlung vom 5. August 2015 keinen Beweisantrag gestellt hat.

2. Die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht dargelegt, weil lediglich pauschal verschiedene, nicht näher bezeichnete Fehler des Immissionsgutachtens behauptet werden. Das Verwaltungsgericht hat insofern entgegen der Darstellung des Klägers nicht angenommen, dass es kein weiteres Sachverständigengutachten einholen dürfe, sondern lediglich, dass die Entscheidung darüber in seinem Ermessen stehe. Dass der Verzicht auf ein weiteres Sachverständigengutachten ermessensfehlerhaft gewesen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Die Behauptung des Klägers, er habe konkrete Einwendungen gegen den Gutachter vorgetragen, ohne diese näher zu bezeichnen, genügt für die Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht; es fehlt die Darlegung, weshalb das Verwaltungsgericht diesen Einwendungen auch nach dem Ende der mündlichen Verhandlung noch weiter hätte nachgehen müssen, welches Ergebnis eine weitere Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dann zu einer anderen Entscheidung über die Klage gelangt wäre (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - Rn. 4).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einem Rotordurchmesser von 101 m und einer Normleistung von 3,0 MW auf dem Grundstück Fl.Nr. 274 der Gemarkung Puch. Der Anlagenstandort liegt ca. 1,8 km nordwestlich der im Eigentum der Klägerin stehenden katholischen Filialkirche St. Sebastian in Puch. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde hierfür erteilt (Bescheid vom 21.1.2014); das Landesamt für Denkmalpflege hatte zuvor am 24. Juni 2013 erklärt, es lägen keine erheblichen Betroffenheiten vor, so dass die Errichtung der strittigen Anlage hinnehmbar sei. Die Klägerin erhob dagegen Anfechtungsklage; sie machte die Verletzung von denkmalbezogenen subjektiven Rechten geltend; die Kirche drohe, ihre landschaftsprägende Bedeutung, ihre Funktion als dominierende Landmarke zu verlieren. Das Landesamt für Denkmalpflege teilte diese Auffassung und bejahte mit Schreiben vom 15. Juli 2014 eine erhebliche Betroffenheit der Kirche. Das Bayerische Verwaltungsgericht München gab nach der Einnahme eines Augenscheins im Beisein des Landesamts für Denkmalpflege der Klage statt (Urteil vom 7.10.2014); der Blick auf die Kirche beim Zugang von Osten und Südosten werde massiv gestört; das Landratsamt habe das Versagungsermessen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht ausgeübt.

Die Beigeladene hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Beigeladenen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Aus dem Vorbringen der Beigeladenen ergebe sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Die Beigeladene macht geltend, der Tenor des angefochtenen Urteils sei nicht eindeutig, weil das Landratsamt unter dem gleichen Datum und unter dem gleichen Aktenzeichen zugunsten der Beigeladenen zwei weitere Windkraftanlagen genehmigt habe. Der Einwand ist nicht zutreffend, weil sich aus den Urteilsgründen klar ergibt, welcher Genehmigungsbescheid für welche Windkraftanlage gemeint ist. Zur Auslegung der Urteilsformel dürfen auch die Entscheidungsgründe herangezogen werden (vgl. z. B. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 117 Rn. 4 m. w. N.).

b) Die Beigeladene macht geltend, die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch den Kirchenverwaltungsvorstand sei nicht nachgewiesen. Dies ist nicht zutreffend. Die Klägerin hat einen Beschluss ihrer Kirchenverwaltung vom 26. Februar 2014 über die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Anfechtungsklage vorgelegt. Gegen dessen Wirksamkeit sind keine durchgreifenden Bedenken vorgetragen worden. Die Zulassung von Frau E. K. „als Gast“ an der nichtöffentlichen Sitzung der Kirchenverwaltung lässt sich nach Art. 16 Abs. 4 KiStiftO (Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen [Erz-]Diözesen in der Fassung vom 1.1.2012) rechtfertigen; die Angabe ihrer Funktion „Pfarrgemeinderatsvertreterin“ bestätigt dies. Richtig ist hingegen, dass die Niederschrift nach Art. 21 Abs. 2 KiStiftO nicht nur vom Vorstand und der Protokollführerin, sondern von allen Kirchenverwaltungsmitgliedern hätte unterzeichnet werden müssen. Dass allein aus einzelnen fehlenden Unterschriften unter der Niederschrift die (unheilbare) Unwirksamkeit aller von dem Gremium gefassten Beschlüsse gefolgert werden müsste, wird von der Beigeladenen selbst nicht behauptet, so dass dem im Zulassungsverfahren nicht weiter nachzugehen ist. Soweit die Beigeladene eine stiftungsrechtliche Genehmigung der Klageerhebung durch den Kardinal vermisst, so ergibt sich aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 8 KiStiftO lediglich ein Erfordernis der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde, d. h. durch das Erzbischöfliche Ordinariat (Art. 42 Abs. 2 KiStiftO). Diese Genehmigung wurde ausweislich Bl. 76 der VG-Akte durch den Generalvikar erteilt. Richtig ist, dass Art. 44 Abs. 2 Nr. 8 KiStiftO unter Umständen so verstanden werden könnte, dass die Fortsetzung eines Prozesses in einem weiteren Rechtszug einer eigenen Beschlussfassung und Genehmigung bedarf. Darum geht es hier aber nicht; zu beurteilen sind hier allein Zulässigkeit und Begründetheit des Zulassungsantrags der Beigeladenen.

c) Die Beigeladene macht geltend, das Verwaltungsgericht habe das Erfordernis einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG) nicht geprüft. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: „Das Gericht hat deshalb am Bestehen der Nähe im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG der streitgegenständlichen Windkraftanlage zur Kirche St. Sebastian in nur 1,8 km Entfernung keinen Zweifel“. Die Beigeladene legt nicht dar, was an dieser Aussage falsch sein sollte.

d) Die Beigeladene macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob das strittige Vorhaben überhaupt zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals führen würde. Das Urteil gehe nicht darauf ein, worin das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung der Kirche St. Sebastian überhaupt bestünden (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG). Das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung eines konkreten Baudenkmals müsse von dessen geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher, wissenschaftlicher oder volkstümlicher Bedeutung (Art. 1 Abs. 1 DSchG) her bestimmt werden. Daran fehle es hier. Die Kirche St. Sebastian habe allenfalls religiöse Bedeutung.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Bedeutung der Kirche St. Sebastian liege in der Verehrung des Grabes der Seligen Edigna, in ihrer topographisch herausgehobenen Lage an einer markanten Geländekante, in ihrer die Landschaft prägenden Bedeutung (S. 12 des Urteils) und in der Blickbeziehung vom Osten und Südosten her (S. 13 des Urteils).

Diese Aussagen werden durch das Vorbringen der Beigeladenen nicht erschüttert.

Der Beigeladenen ist zunächst zwar darin zu folgen, dass die ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) wohl kaum einmal durch den Anblick einer 1,8 km entfernten Windkraftanlage beeinträchtigt sein kann. Vorliegend geht es aber nicht um die ungestörte Religionsausübung, sondern um Denkmal- und Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Die vom Verwaltungsgericht ausgeführte Bedeutung der Kirche St. Sebastian ist nicht nur religiöser, sondern auch geschichtlicher, künstlerischer, städtebaulicher und volkstümlicher Art. Die Kirche hat als Grabstätte der Seligen Edigna jedenfalls auch geschichtliche Bedeutung und als Hauptverehrungsstätte dieser Frau auch volkstümliche Bedeutung, wenngleich beschränkt auf die nähere Umgebung. Die herausgehobene topographische Lage hat städtebauliche Bedeutung. Die Blickbeziehung von Bruck nach Puch ist jedenfalls auch von künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung.

Die Beigeladene macht allerdings geltend, dass Kirchen wie St. Sebastian in Bayern keineswegs selten seien. Sie greift damit ein Prüfkriterium aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf, wonach es wesentlich auf den Denkmalwert eines Baudenkmals ankommt, wenn die Frage der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung beantwortet werden muss (U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - Rn. 26 ff.). Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden und können eher gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Das Verwaltungsgericht und das Landesamt für Denkmalpflege machen dazu keine ausdrücklichen Aussagen; es könnte insofern in der Tat der Eindruck entstehen, dass der Kirchenbau als solcher keine herausragende Bedeutung hat. Dass es künstlerisch wertvolle Bestandteile gibt, zeigen aber immerhin die Ausführungen des von der Klägerin eingeschalteten Gutachters vom 15. Juli 2014 (Bl. 188a der VG-Akte, S. 7 f.). Als etwas Besonderes werden vom Verwaltungsgericht und vom Landesamt für Denkmalpflege jedenfalls die herausgehobene topographische Lage und die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch gesehen (Schreiben des Landesamts vom 15.7.2014; Urteil S. 12). Die Beigeladene stellt diese Erkenntnis nicht substantiiert in Frage.

e) Die Beigeladene macht geltend, dass die Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung des Baudenkmals im vorliegenden Fall jedenfalls keine erhebliche sei, so dass die Grundvoraussetzung für ein Abwehrrecht des Denkmaleigentümers nicht erfüllt sei. Ob der Umstand, dass die Windkraftanlage aus einer bestimmten Blickrichtung hinter der Kirche zu sehen sei, überhaupt eine Beeinträchtigung darstelle, habe das Verwaltungsgericht nicht geprüft. Jedenfalls sei diese Beeinträchtigung nicht erheblich, so dass keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprächen.

Daran ist Folgendes richtig: Nicht jedes Aufragen einer Windkraftanlage hinter einem Zwiebelturm stellt eine erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dar und müsste aus gewichtigen Gründen des Denkmalschutzes und aus Gründen des Schutzes des Denkmaleigentümers unterbleiben. Ob der Maßstab der Erheblichkeit überschritten ist, ist jeweils an Hand des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. auch BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.631 - BayVBl 2013, 471/472). Hinzutretende Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - Rn. 32). Es braucht sich dabei nicht um einen extremen Ausnahmefall zu handeln.

Das Verwaltungsgericht hat dazu aber ausgeführt, dass das Wesen, das überlieferte Erscheinungsbild oder die künstlerische Wirkung in Gestalt der historischen Blickbeziehung Bruck - Puch besonders gestört werde. Die besondere Blickbeziehung von Osten bzw. Südosten werde erheblich beeinträchtigt. Die Windkraftanlage verdränge gleichsam die Kirche und lasse in schwerwiegender Weise die gebotene Achtung gegenüber den in dieser Kirche verkörperten Werten vermissen.

Das Verwaltungsgericht konnte sich hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 15. Juli 2014 und seine eigenen Eindrücke beim gerichtlichen Augenschein vom 7. Oktober 2014 stützen. Das Verwaltungsgericht hatte angesichts der nachträglichen „Kehrtwende“ des Landesamts für Denkmalpflege in der Beurteilung des vorliegenden Falls - das Landesamt hatte die strittige Windkraftanlage ursprünglich „hingenommen“ - zwar allen Grund, die verschiedenen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege nachvollziehend zu überprüfen (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - Rn. 23). Genau dies geschah aber durch die Einnahme eines Augenscheins unter Beteiligung des Landesamts für Denkmalpflege. Das Verwaltungsgericht durfte sich auf die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 15. Juli 2014 stützen und sich diese aufgrund des gerichtlichen Augenscheins vom 7. Oktober 2014 nachvollziehend zu Eigen machen, ohne eine - nicht bestehende - rechtliche Bindung anzunehmen; dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 25.6.2013 - 22 BV 11.701 - Rn. 21 und U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - Rn. 27).

Die optischen Wirkungen der bereits errichteten Windkraftanlage in Mammendorf können hier nicht den Ausschlag geben, weil diese Windkraftanlage von der Kirche St. Sebastian nach den insofern von der Beigeladenen nicht beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts „viel weiter entfernt“ ist. Das Landesamt für Denkmalpflege hat in seiner vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Stellungnahme vom 15. Juli 2014 zwar nicht den Begriff der „landschaftprägenden Eigenschaft“ verwendet, aber doch ausgeführt, dass von Bruck her die eiszeitliche Flussterrasse mit der krönenden Kirche besonders in Erscheinung trete. Die strittige Windkraftanlage werde daher von der fußläufigen Verbindung (von Osten her) neben dem Kirchturm und konkurrierend zu diesem markant in Erscheinung treten. Die strittige Windkraftanlage wirke sich so überaus störend auf die historische Blickbeziehung von Bruck nach Puch aus. Gerade auch die rotierenden Flügel befänden sich in krassem Gegensatz zur statischen Ruhe eines Kirchturms. Durch die Bewegung des Windrads nehme der Betrachter eine Beeinträchtigung noch viel stärker wahr, als es bei einer Beeinträchtigung z. B. durch einen Hochspannungsmast der Fall sei.

Dass das Verwaltungsgericht bei der nachvollziehenden Überprüfung dieser Aussagen im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins vom 7. Oktober 2014 die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte (vgl. dazu BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N. und B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - Rn. 21), legt die Beigeladene nicht dar. Die Beigeladene geht zwar von der Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung aus. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Beweisergebnisses rechtfertigt die Zulassung der Berufung aber nicht (BayVGH a. a. O.). Dass die Beweiswürdigung objektiv willkürlich gewesen wäre, gegen die Denkgesetze verstoßen hätte oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte (vgl. BayVGH a. a. O.), zeigt die Beigeladene nicht auf.

Dass die Untere Denkmalschutzbehörde, nämlich das Landratsamt (Art. 11 Abs. 1 DSchG), anderer Auffassung ist als das Landesamt für Denkmalpflege, spielt mangels vergleichbarer fachlicher Kompetenz keine entscheidende Rolle. Das Landesamt für Denkmalpflege ist „die“ staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 DSchG). Dass die von der Beigeladenen beklagte „Kehrtwende“ des Landesamts für Denkmalpflege - das Landesamt hatte die strittige Windkraftanlage ursprünglich „hingenommen“ - sachliche Gründe hat, wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Die erst nachträgliche Berücksichtigung der historischen Blickbeziehung Bruck - Puch kann eine solche „Kehrtwende“ rechtfertigen. Die Vermutung, das Landesamt für Denkmalpflege habe sich „vor den Karren“ der Klägerin spannen lassen, findet keine Stütze in tatsächlichen Anhaltspunkten. Derartige „Kehrtwenden“ im Zuge einer hausinternen Diskussion im Landesamt für Denkmalpflege sind dem Verwaltungsgerichtshof auch aus anderen Verfahren bekannt, ohne dass es Anhaltspunkte für den Einfluss irgendeiner „Lobby“ gegeben hätte (vgl. U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 -Rn. 6 a. E.). Dass eine solche „Kehrtwende“ Unternehmer und Behörden in - in der Regel vermeidbare - Schwierigkeiten bringt, steht auf einem anderen Blatt. Wie diese künftig vermieden werden können, kann nicht im Rahmen des hier zu entscheidenden Rechtsstreits geklärt werden und liegt in der Verantwortung der beteiligten Behörden. Das Vertrauen des Genehmigungsempfängers in den Fortbestand der ihm erteilten Genehmigung ist zwar schutzwürdig und wird dadurch geschützt, dass bei Drittanfechtungsklagen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheids abzustellen ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102.90 - NVwZ-RR 1991, 2360; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47). Im vorliegenden Fall liegt aber keine nachträgliche Änderung der Sachlage vor, auf die sich die Klägerin im Anfechtungsprozess nicht mehr berufen könnte. Es ist lediglich die zuständige Fachbehörde während des Anfechtungsprozesses zu neuen Einsichten und Bewertungen derselben Sachlage gelangt.

Soweit die Beigeladene bestreitet, dass es hier einen historischen Pilgerweg gebe, trifft zu, dass sich das Vorhandensein eines solchen aus dem Akteninhalt und der Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege nicht eindeutig ableiten lässt, am ehesten noch aus dem von der Klägerin eingeholten Gutachten (Bl. 188a der VG-Akte, S. 9). Entscheidungserheblich ist dieser Umstand aber nicht. Die Beigeladene spricht zwar möglicherweise auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an, der zufolge von wesentlicher Bedeutung ist, ob ein Baudenkmal bewusst in eine bestimmte Landschaft hinein komponiert wurde, ob seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich auf das Baudenkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen und zu verstärken (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - Rn. 40). Es kommt insofern darauf an, ob ein Gebäude bei seiner erstmaligen Errichtung oder bei einer denkmalschutzrechtlich relevanten Umgestaltung so konzipiert wurde, dass es auf das Vorhandensein bestimmter Sichtachsen angelegt wurde (BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - Rn. 41). Es kann also sein, dass es nach dem zugrunde liegenden architektonischen Konzept gerade auf eine bestimmte Blickbeziehung zu einer Kirche bzw. einem Kirchturm besonders ankommt, z. B. von einem ganz bestimmten Zugangsweg aus. Es mag also der Kirchenbau so konzipiert worden sein, dass der Blick der Gläubigen beim Zugang zur Kirche auf den Kirchenbau als Verkörperung ihres Glaubens fällt und eben nicht auf eine Windkraftanlage. Das Verwaltungsgericht und das Landesamt für Denkmalpflege machen dazu zwar keine ausdrücklichen Aussagen, gehen aber in einem allgemeineren Sinn von einer derartigen Konzeption bei Annäherung von Osten und Südosten zur Kirche St. Sebastian aus, insbesondere bei fußläufiger Annäherung aus diesem Bereich. Sie stellen also gerade nicht auf einen ganz bestimmten Zugangsweg ab, sondern auf eine typische Annäherungsrichtung aus dem Tal nach Westen zur Anhöhe hin. Dies entspricht auch der historisch gewachsenen volkstümlichen, religiösen (Wallfahrten) und touristischen Zugangsrichtung zum Baudenkmal hin. Die Beigeladene liefert keine Anhaltspunkte dafür, warum diese Sichtweise im vorliegenden Fall falsch sein sollte.

Die Beigeladene macht weiter geltend, dass es auch deshalb keine erhebliche Beeinträchtigung der Kirche St. Sebastian geben könne, weil es bereits optische Beeinträchtigungen durch einen großen Baumarkt mit seinem großen Parkplatz gebe. Dies vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel zu begründen, weil etwaige Vorbelastungen die Gründe des Denkmalschutzes nicht zu entwerten vermögen, solange es überhaupt noch etwas zu schützen gibt.

Die Beigeladene macht ferner geltend, dass es auch deshalb keine erhebliche Beeinträchtigung der Kirche St. Sebastian geben könne, weil die strittige Windkraftanlage ohnehin nur eine Lebensdauer von 30 Jahren habe und dann zurückgebaut werden müsse. Die Beigeladene legt nicht dar, inwiefern ein Zeitraum von 30 Jahren für die durch den Denkmalschutz geschützte Allgemeinheit und für den vor erheblichen Beeinträchtigungen zu schützenden Denkmaleigentümer nur geringfügig sein sollte. Abgesehen davon lässt sie außer Acht, dass an einem bereits bestehenden Windkraftanlagenstandort sich nach dem Ende der Lebensdauer einer bestehenden Anlage auch ein sog. Repowering aufdrängen könnte. Die Windenergienutzung ist vom Gesetzgeber nicht als nur vorübergehende Art der Energiegewinnung konzipiert.

Die Beigeladene macht schließlich geltend, die besondere Bedeutung der Windenergienutzung allgemein stehe jedenfalls der Annahme einer eigentumsrechtlich bedeutsamen erheblichen Beeinträchtigung entgegen. Diese Argumentation ohne konkreten Bezug zur strittigen Anlage entzieht der denkmalschutzrechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht die Grundlage. Die Belange der Windenergienutzung können sich gegenüber den Belangen des Denkmal- und Eigentumsschutzes nicht generell, sondern nur im konkreten Einzelfall durchsetzen, wie sich bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 5 BauGB ergibt. Die Windenergienutzung muss im konkreten Fall durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende private Interessen gerechtfertigt sein (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347/353 Rn. 14). Dazu trägt die Beigeladene nichts vor; die Klägerin weist insofern auf eine eher unterdurchschnittliche Windhöffigkeit hin. Abgesehen davon dürften solche Gesichtspunkte nicht bei der Beurteilung der erheblichen Betroffenheit bzw. des Gewichts der Gründe des Denkmalschutzes, sondern bei der Ausübung des Versagungsermessens nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG zu berücksichtigen sein.

2. Das Vorbringen der Beigeladenen lässt auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hervortreten. Wie ausgeführt, können diese weder mit unterschiedlichen Auffassungen von Landesamt für Denkmalpflege und Unterer Denkmalschutzbehörde noch mit der Tatsache einer „Kehrtwende“ des Landesamts für Denkmalpflege als solcher begründet werden.

3. Die Beigeladene hält nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für gegeben im Hinblick auf die Frage, ob die erhebliche Beeinträchtigung eines Baudenkmals dem Eigentümer nach Art. 14 Abs. 1 GG zugemutet werden könne, wenn er in der Vergangenheit keine denkmalbedingten, über den normalen Bauunterhalt hinausgehenden Investitionen getätigt habe, die durch die Beeinträchtigung entwertet werden könnten. Diese Frage sei entscheidungserheblich, weil die Klägerin in der Vergangenheit solche Investitionen nicht getätigt habe. Sie sei klärungsbedürftig und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung.

Die genannte Frage ist nicht in einem etwaigen Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sie durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist. Die Klägerin wird durch Art. 4 DSchG in die Pflicht genommen, das Baudenkmal zu erhalten, zu pflegen und Schäden am Baudenkmal zu beseitigen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (S. 10). Diese Inpflichtnahme hat dem Bundesverwaltungsgericht als Begründung für einen Schutz durch Art. 14 Abs. 1 GG genügt (BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347/353 Rn. 14; ebenso BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - BayVBl 2013, 471/472; HessVGH U. v. 9.3.2010 - 3 A 160/10 - Rn. 64). Zusätzlichen Klärungsbedarf hat die Beigeladene nicht aufgezeigt, auch nicht, dass die Klägerin ihrer Pflicht aus Art. 4 DSchG nicht ausreichend nachgekommen wäre.

4. Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) der Beigeladenen hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Entgegen den Darlegungen der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz aufgestellt, beim Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung eines Baudenkmals komme es auf weitere Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht mehr an. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht als maßgeblichen Rechtsfehler der angefochtenen Genehmigung das Fehlen einer Ermessensentscheidung in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht gerügt; eine solche sei Voraussetzung, um den Genehmigungsanspruch der Beigeladenen nach § 6 Abs. 1 BImSchG bejahen zu können (S. 14). Das angefochtene Urteil mag insofern nicht ganz klar sein, es ist aber doch hinreichend deutlich davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall ein Versagungsermessen besteht und nicht durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf Null reduziert ist, und es hat das Fehlen einer Ermessensentscheidung über das Versagen der Genehmigung als Aufhebungsgrund angesehen. Die Frage, wie die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Hilfe einer derartigen Ermessensentscheidung gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Baudenkmals hätte gerechtfertigt werden können, hat das Verwaltungsgericht nicht beantwortet, weil es sie nicht mehr als entscheidungserheblich angesehen hat. Die Beigeladene legt nicht dar, warum dies falsch sein sollte. Das Landratsamt ist durch das angefochtene Urteil nicht gehindert, eine derartige, den rechtlichen Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung genügende Ermessensentscheidung noch zu treffen und dann erneut über die Genehmigung des strittigen Vorhabens zu entscheiden.

b) Entgegen den Darlegungen der Beigeladenen hat zudem der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 25. Juni 2013 - 22 B 11.701 - Rn. 46 keinen Rechtssatz aufgestellt, dass bei der denkmalschutzrechtlichen Entscheidung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG eine optisch bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage gemäß den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur optisch bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage auf Anwohner zu prüfen sei. Die Erkenntnis, dass das denkmalschutzrechtliche Verbot, ein Baudenkmal gleichsam zu erdrücken, zu verdrängen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Baudenkmal verkörperten Werten vermissen zu lassen (a. a. O. Rn. 32), sich von dem aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme abgeleiteten Verbot optisch bedrängender Wirkung unterscheidet, hat auch dem genannten Urteil zugrunde gelegen. Insofern besteht auch kein Klärungsbedürfnis wegen grundsätzlicher Bedeutung.

5. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt.

Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), wonach das Verwaltungsgericht beim gerichtlichen Augenschein den Standpunkt der W...-Brücke über die B 471 hätte einnehmen müssen, entbehrt der hinreichenden Darlegung, weil nicht aufgezeigt wird, weshalb sich dies dem Verwaltungsgericht trotz des Fehlens diesbezüglicher Beweisanträge oder Beweisanregungen der anwaltlich vertretenden Beigeladenen hätte aufdrängen müssen.

Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), wonach das Verwaltungsgericht hätte ermitteln müssen, ob der sog. Herrenweg ein historischer Pilgerweg sei, entbehrt ebenfalls der hinreichenden Darlegung. Die Beigeladene zeigt nicht auf, dass es hierauf nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts überhaupt angekommen wäre, ferner, dass sich eine solche Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht ungeachtet des Fehlens diesbezüglicher Beweisanträge oder Beweisanregungen der anwaltlich vertretenen Beigeladenen hätte aufdrängen müssen. Abgesehen davon legt die Beigeladene nicht dar, dass die begehrte Beweisaufnahme mutmaßlich zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, sondern lässt dies offen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die für die vorliegende Anfechtungsklage maßgebliche Bedeutung der Sache für die Klägerin ist vermögensrechtlicher, nicht ideeller Natur, mögen auch ideelle Motive im Hintergrund stehen. Das geltend gemachte Abwehrrecht ist das Eigentumsrecht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 125.600,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer Zuwendung zur „Entwicklung einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage zur Prozessgasproduktion“ in Höhe eines Teilbetrags von 125.600 Euro.

Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Förderung der Entwicklung einer Holzgaserzeugungsanlage im Umfang von 142.100 Euro (Antrag vom 24. Oktober 2008, Behördenakte Ordner 1, Bl. 61 ff.). Sie fügte eine Projektbeschreibung bei, wonach es sich um eine dreiteilige Anlage handele, deren dritter Teil die zu fördernde Holzgaserzeugungsanlage sei, mit der Holzgas erzeugt und durch eine Rohrleitung einem benachbarten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden solle (Pilotanlage). Ziel sei „die Errichtung und der Betrieb der vorgestellten Anlage“ (a. a. O. Bl. 58). Es werde „eine technische Weiterentwicklung vorangetrieben, die es in Deutschland in der Form nicht gibt“, niemand habe „bisher zuvor den Einsatz erprobt, getestet, Anordnungen optimiert“ (a. a. O. Bl. 31).

Mit Zuwendungsbescheid vom 24. April 2009 gewährte der Beklagte einen Zuschuss bis zur Höhe von 140.600 Euro als zweckgebundene Mittel zur anteiligen Deckung der Kosten, die der Klägerin bei der Durchführung des Vorhabens „Entwicklung einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage zur Prozessgasproduktion“ entstünden. „Maßgebend für die Durchführung des Vorhabens ist die Beschreibung in den Antragsunterlagen vom 24.10.2008“; weiter wurde als Nebenbestimmung Nr. 1.1 aufgenommen: „Zulasten der Zuwendung dürfen nur die im Durchführungszeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Dezember 2009 entstandenen Kosten abgerechnet werden“ (Behördenakte Ordner 2, Bl. 121 ff.).

Die Klägerin schloss am 21. November 2008 einen Liefervertrag u. a. über eine „Holzvergaser-Anlage für den Brenner (Pilotanlage)“ über einen Preis von 231.490 Euro netto (Behördenakte Ordner 1 Bl. 43 ff., die jedoch im Zuwendungszeitraum nur unvollständig geliefert, nicht montiert und nicht in Betrieb genommen worden ist und auf den die Klägerin nur eine Anzahlung von 147.044,53 Euro geleistet hat (so die Feststellungen des OLG Frankfurt am Main im Kaufpreiszahlungsprozess der Lieferantin gegen die Klägerin, U. v. 22.5.2012, Behördenakte Ordner 1, Bl. 537/533, 511).

Nach Anhörung der Klägerin widerrief der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Dezember 2012 den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung der ausgezahlten Fördermittel in Höhe von 125.600 Euro innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheids (Nr. 2) und ordnete die Verzinsung des Erstattungsbetrags an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Ziel des Vorhabens sei die Entwicklung einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage gewesen. Diese Holzgaserzeugungsanlage (Pilotanlage) aber sei nicht aufgebaut und entwickelt und damit der Zuwendungszweck nicht erfüllt worden.

Gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid hat die Klägerin Klage erhoben, welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2014 abgewiesen hat.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie Divergenz geltend. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheids nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG lägen nicht vor, da sie an den früheren § 44a Abs. 1 BHO anknüpften und dementsprechend einer teleologischen Reduktion auf den Widerrufsgrund der nicht zweckentsprechenden Verwendung bedürften. Eine solche zweckwidrige Verwendung liege hier jedoch nicht vor, weil die Klägerin die Fördermittel auf das Fördervorhaben verwendet habe und eine bloße Zweckverfehlung gerade keiner zweckwidrigen Verwendung gleichstehe. Zudem weiche das Verwaltungsgericht insoweit von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ab.

Der Beklagte beantragt die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin in ihrer Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von ihr behaupteten Zulassungsgründe vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.).

a) Soweit die Klägerin sinngemäß meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sachlich nicht erfüllt, hat sie keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Insoweit macht sie geltend, sie habe die Fördermittel - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - zweckentsprechend verwendet; der Zweck sei lediglich nicht erreicht worden, und dies sei kein Widerrufsgrund (VGH-Akte Bl. 23).

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Zweck der Förderung nach dem Zuwendungsbescheid die Entwicklung, der Aufbau und die Inbetriebnahme einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage zur Prozessgasproduktion gewesen und dieser Zweck dadurch verfehlt worden sei, dass die Klägerin diese Holzgaserzeugungsanlage nicht entwickelt, aufgebaut und in Betrieb genommen habe; sie habe lediglich einen nicht geförderten Anlagenteil mit nachgeschaltetem Blockheizkraftwerk errichtet.

Die Klägerin macht geltend, sie habe - auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - die Zuwendung auf das Fördervorhaben verwendet. Nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids reiche die zweckentsprechende Verwendung aus, um den Zuwendungszweck zu erreichen. Dies trifft indes nicht zu.

Der Zuwendungszweck ergab sich hinreichend deutlich aus dem Zuwendungsbescheid vom 24. April 2009, der zur Vorhabensbeschreibung auf den Förderantrag der Klägerin vom 24. Oktober 2008 Bezug nahm (Behördenakte Ordner 2 Bl. 121/120). Danach war Gegenstand der Förderung die „Entwicklung einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage zur Prozessgasproduktion“. Das erzeugte Holzgas sollte „an die benachbarte Firma mittels Rohrleitung geliefert und dort zur Erzeugung von Prozesswärme genutzt“ werden. Der Wirkungsgrad zur direkten Verbrennung sei gleich, der Vorteil liege in der „Platzungebundenheit“ (Behördenakte Ordner 1 Bl. 61 ff.). Das Fördervorhaben „Entwicklung einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage zur Prozessgasproduktion“ erschöpft sich nicht im Zukauf einer Holzgaserzeugungsanlage, sondern - wie sich aus dem Zuwendungsbescheid vom 24. April 2009 und Nr. 2 und Nr. 4 des Förderantrags ergibt - in der Errichtung einer Holzgaserzeugungsanlage nach einem bestimmten technischen Prinzip und unter Einschluss wesentlicher Anlagenteile wie der Rohrleitung zur Holzgasabnehmerin, und dies alles innerhalb des bestimmten Durchführungszeitraums. Der Erwerb einer Holzgaserzeugungsanlage war nur notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für ihre geförderte und daher geforderte Aufstellung, Inbetriebnahme und Weiterentwicklung.

Der im Zuwendungsbescheid derart festgelegte Zuwendungszweck ist aber nicht erreicht worden, da die Holzgaserzeugungsanlage im Durchführungszeitraum (vgl. Bescheid vom 24.4.2009, Nebenbestimmung Nr. 1.1: 1.11.2008 bis 31.12.2009) weder errichtet noch in Betrieb genommen worden ist; lediglich eine Rohrleitung und in einem Nebengebäude aufbewahrte Anlagenteile konnten bei der Vor-Ort-Kontrolle gezeigt werden. Auch aus dem im Kaufpreiszahlungsprozess der Lieferantin gegen die Klägerin ergangenen Urteil ergibt sich, dass die geförderte Holzgaserzeugungsanlage (Pilotanlage) zum - lange nach Ende des Durchführungszeitraums liegenden - Zeitpunkt des Urteilserlasses noch nicht (vollständig) geliefert, montiert und in Betrieb genommen worden war (OLG Frankfurt am Main, U. v. 22.5.2012 - 14 U 50/11 - Behördenakte Ordner 1 Bl. 537/533).

Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, bereits die Verwendung des ausgezahlten Teilbetrags von 125.600 Euro Fördermittel zur Teilzahlung des mit ihrer Lieferantin vereinbarten Kaufpreises erfülle den mit der Förderung angestrebten Zweck, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Rechtsauffassung ist mit dem dargestellten Inhalt des Zuwendungsbescheids vom 24. April 2009 nicht vereinbar.

b) Soweit die Klägerin sinngemäß meint, der Wortlaut des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sei durch teleologische Reduktion derart auszulegen, dass er nur die zuvor in § 44a Abs. 1 Satz 2 BHO genannten Fälle der nicht zweckentsprechenden Verwendung beinhalte, denen das Nichterreichen des Förderungszwecks nicht gleichzusetzen sei, hat sie auch damit keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Nach Sinn und Zweck des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG n. F. sollte die Neufassung zwar die Widerrufsregelungen an die entsprechenden Regelungen des § 44a Abs. 1 Satz 2 BHO und des Art. 44a BayHO anpassen (vgl. Gesetzesbegründung vom 22.1.1997, LT-Drs. 13/7007, Vorspruch unter B) a. E., Begründung S. 6 f.). Da diese Regelungen aber bereits den Widerruf für die Vergangenheit bei Zweckverfehlung vorsahen und diese Widerrufsmöglichkeit Kern der Novelle des Art. 49 BayVwVfG war, kommt eine teleologische Reduktion des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG zur Anpassung an § 44a Abs. 1 BHO von vornherein nicht in Betracht, weil die alte und die neue Regelung inhaltlich insoweit übereinstimmen.

§ 44a Abs. 1 BHO regelte (i. d. F. vom 22.9.19941994, BGBl I 2605): „Werden Zuwendungen entgegen dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder werden mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger gesetzten Frist erfüllt, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung liegt auch vor, wenn Zuwendungen nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder nicht alsbald nach der Auszahlung hierfür verwendet werden.“

Darunter wurden seinerzeit auch Fälle gefasst, in denen in Folge mangelhafter Ausführung der mit der Zuwendung verfolgte Zweck nicht (mehr) erreicht werden konnte (wegen Baumängeln nicht funktionsfähiger Schutzraum, BayVGH, B. v. 19.1.1990 - 19 CS 89.3261 - BayVBl 1990, 310/311). Das Risiko einer mangelhaften Vorleistung Dritter lag in diesen Fällen mangels anderweitiger Regelung im Zuwendungsbescheid beim Zuwendungsempfänger, der seine Lieferanten in Regress nehmen kann, aber nicht bei der öffentlichen Hand (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.1990 - 19 CS 89.3261 - BayVBl 1990, 310/311). Dem ist der vorliegende Fall strukturell vergleichbar: Tatsächlich hat auch die Klägerin (vergeblich) versucht, sich vom mit ihrer Lieferantin geschlossenen Vertrag über die „Holzvergaser-Anlage für den Brenner (Pilotanlage)“ unter Mängelrügen zu lösen. Da jedoch sie ihre Lieferantin ausgesucht und der Beklagte hierauf keinen Einfluss genommen hat, liegen auch hier die Risiken der Lieferbeziehung allein bei der Klägerin und kann sie diese dem Widerruf nicht entgegenhalten.

Abgesehen davon hat die Klägerin im Durchführungszeitraum nach ihren Angaben zwar die erste und zweite Holzgaserzeugungsanlage durch ihre Lieferantin geliefert und montiert erhalten, die dritte und einzig geförderte Anlage „trotz Fristablaufs“ aber nicht (Verwendungsnachweis vom 18.3.2012, Behördenakte Ordner 1 Bl. 591/588). Dabei hat sie die von ihr abgerufenen Fördermittel für die erste und zweite Holzgaserzeugungsanlage aufgewendet, aber nicht für die Pilotanlage. Dies ergibt sich aus den auf Abschlagszahlungen an die Lieferantin bezogenen Mittelabrufen (Mittelabruf vom 4.5.2009 mit Abschlagsrechnung, Behördenakte Ordner 1 Bl. 137/133; Mittelabruf vom 24.2.2010 mit Abschlagsrechnung, Behördenakte Ordner 1 Bl. 168/162) einerseits und der Schlussrechnung der Lieferantin (Rechnung vom 15.7.2009, Behördenakte Ordner 1 Bl. 427 f.) andererseits, in der die „Holzvergaser-Anlage für den Brenner (Pilotanlage)“ im Gegensatz zum Förderantrag (vgl. Position 3 des Kaufvertrags vom 13./21.11.2008, Anlage zum Förderantrag vom 24.10.2008, Behördenakte Ordner 1 Bl. 61/42) gar nicht aufgeführt ist. Somit haben die Klägerin und die Lieferantin die geleisteten und auch aus Fördermitteln bestrittenen Abschlagszahlungen lediglich auf die nicht geförderte erste und zweite Anlage angerechnet, nicht auf die allein geförderte dritte Anlage. Eine dem Förderzweck entsprechende Mittelverwendung ist auch deshalb nicht nachgewiesen.

2. Die Divergenz ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil die Klägerin nicht herausgearbeitet hat, welchem von einem Obergericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll. Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.2013 - 1 B 22/12 - NVwZ-RR 2013, 774/777 f. Rn. 23).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 3 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG.

Gründe

I.

1

Der 1979 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen seine Ausweisung. Im Alter von drei Jahren zog er gemeinsam mit seiner Mutter zu seinem als Arbeitnehmer in Deutschland lebenden Vater. Er erwarb hier den Hauptschulabschluss und absolvierte eine Berufsausbildung. 1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. In der Folgezeit ist er mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden. 2006 erfolgte eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Zuletzt wurde der Kläger im Jahre 2007 wegen Diebstahls und einer Vielzahl von Betäubungsmitteldelikten unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Beklagte wies ihn mit Bescheid vom 4. November 2008 aus dem Bundesgebiet aus, wobei sie seine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG - Türkei (ARB 1/80) berücksichtigte. Seine Anfechtungsklage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II.

2

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

3

1. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entnehmen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann.

4

a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob Ausweisungen assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger bei Fehlen eines Rechtsbehelfsverfahrens, gegebenenfalls in Form eines Widerspruchsverfahrens, das auch eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Ausweisung ermöglicht, auch nach dem Außerkrafttreten der Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30.04.2006 von vornherein unheilbar rechtswidrig sind" (Beschwerdebegründung vom 10. Oktober 2012 S. 2). Für die Zulassung der Grundsatzrevision wegen dieser Frage fehlt es an dem erforderlichen Klärungsbedarf, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass die Frage zu verneinen ist (vgl. Urteile vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 22 - 25, vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - juris Rn. 28 - 34 und vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 10.12 - juris Rn. 23 f.).

5

Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 (a.a.O. Rn. 22) entschieden, dass Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG und die darin vorgesehene Einschaltung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren nicht für Ausweisungsverfügungen gilt, die nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG zum 30. April 2006 erlassen wurden. Das gilt auch für die hier angegriffene Ausweisung, die mit Bescheid vom 4. November 2008 verfügt wurde. Der Senat hat dies zum einen damit begründet, dass die Vorschrift durch Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG mit Wirkung zum 30. April 2006 aufgehoben worden ist. Weiter hat er darauf abgestellt, dass als unionsrechtlicher Bezugsrahmen für die Ausweisung assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nunmehr Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen heranzuziehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422 Rn. 79). Der Senat hat aber auch für den Fall, dass die für Unionsbürger maßgebliche Vorschrift des Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG auf die Ausweisung assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger anwendbar wäre, entschieden, dass sich daraus keine Verpflichtung zur Einschaltung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren ergibt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 29 f.). Weder in der für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige vorgesehenen noch in der für Unionsbürger maßgeblichen Regelung ist die Beteiligung einer unabhängigen Stelle vorgeschrieben (so erneut Urteil vom 15. Januar 2013 a.a.O. Rn. 23).

6

Soweit die Beschwerde darauf abstellt, dass Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG weiterhin das Erfordernis einer vollständigen, ggf. im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens vorzunehmenden Ermessensüberprüfung enthält (Beschwerdebegründung S. 5 - 8), hat der Senat hierzu in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (Rn. 30) ausgeführt:

"Nicht gefolgt werden kann der Auffassung, Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG sehe weiter die Beteiligung einer unabhängigen Stelle vor, was sich zum einen daraus ergebe, dass der Rechtsbehelf nach Art. 31 Abs. 1 'gegebenenfalls' auch bei einer Behörde eingelegt werden könne und sich die Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren gemäß Art. 31 Abs. 3 nicht nur auf Tatsachen, sondern auch auf 'Umstände' zu beziehen habe. Denn der Verweis in Art. 31 Abs. 1 auf die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf gegebenenfalls bei einer Behörde einzulegen (englische Fassung: 'where appropriate'), bezieht sich erkennbar auf die Fälle, in denen das nationale Recht das so vorsieht, etwa wenn der gerichtlichen Überprüfung noch ein behördliches Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist. Eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Beteiligung einer zweiten Stelle im Verwaltungsverfahren ergibt sich daraus jedoch nicht. Entsprechendes gilt für die in Art. 31 Abs. 3 vorgeschriebene Überprüfung der Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht. Aus dem Begriff der 'Umstände' (englische Fassung: 'circumstances') lässt sich eine Zweckmäßigkeitsprüfung - wie sie in Deutschland einer Behörde vorbehalten wäre - nicht ableiten. Die Formulierung ist vielmehr im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 3 Satz 2 zu sehen, der die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Entscheidung im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Art. 28 vorschreibt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind alle 'Umstände' zu berücksichtigen, die Art. 28 bezeichnet."

7

Im Übrigen ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG, dass die Mitgliedstaaten nicht zur Aufrechterhaltung einer Regelung verpflichtet werden sollten, wonach vor Ausspruch der Ausweisungsentscheidung eine unabhängige Stelle einzuschalten ist. Vielmehr sollte die Aufnahme einer entsprechenden Regelung der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers überlassen werden. Die seinerzeit in Art. 29 des Kommissionsentwurfs vom 23. Mai 2001 enthaltene Regelung zum Rechtsschutz bei Ausweisungsentscheidungen wurde u.a. wie folgt begründet (KOM(2001) 257 endgültig S. 23 f.):

"1. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, den Aufenthaltsberechtigten den Zugang zu Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln und somit einen lückenlosen Rechtsschutz zu sichern.

2. Ein lückenloser Rechtsschutz schließt nicht aus, dass ein Mitgliedstaat vorsieht, dass ein Rechtsbehelf bei einer Behörde eingelegt werden kann. In diesem Fall müssen die in Artikel 9 der Richtlinie 64/221/EWG genannten Objektivitätsgarantien gegeben sein, insbesondere die vorherige Stellungnahme einer anderen Behörde, als die, die Einreiseverweigerung oder die Ausweisung verfügen soll, sowie Garantie in Bezug auf die Rechte der Verteidigung."

8

Die fehlende Verpflichtung zur Normierung eines behördlichen Rechtsbehelfsverfahrens ergibt sich auch aus der Begründung der Kommission zu ihrem geänderten Vorschlag vom 15. April 2003, der die heute in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie enthaltene Formulierung einführte, dass ein Rechtsbehelf bei einem Gericht und "gegebenenfalls" bei einer Behörde eingelegt werden kann. Diese lautete (KOM(2003) 199 endgültig, S. 10 zum damaligen Art. 29 Abs. 1):

"Die Änderung soll klarstellen, dass der Rechtsbehelf stets bei einem Gericht eingelegt werden muss und ein Rechtsbehelf bei einer Behörde nur dann ebenfalls zulässig ist, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dies vorsieht (zum Beispiel bevor ein Rechtsbehelf bei einem Gericht eingelegt werden kann)."

9

Auch die Begründung der Kommission zur heute in Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie geregelten Vorschrift über den Inhalt und Umfang der Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren entspricht der oben wiedergegebenen Auslegung des Senats in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (Rn. 30), dass darin eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf die Erfordernisse von Art. 28 der Richtlinie geregelt wird, aber keine Zweckmäßigkeitsprüfung, wie sie in Deutschland nur von einer Behörde erfolgen könnte (vgl. KOM(2003) 199 endgültig, S. 10 zum damaligen Art. 29 Abs. 4).

10

Ergibt sich aber aus Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG nicht das Erfordernis der Einschaltung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren, kommt es für die Beantwortung der aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht darauf an, ob für die verfahrensmäßigen Anforderungen an die Ausweisung assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG oder Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet. Damit sind auch die Einwände der Beschwerde gegen die Auslegung des EuGH-Urteils in der Sache Ziebell durch das Berufungsgericht unerheblich, die sich gegen eine Erstreckung der dort getroffenen Aussagen zur Anwendbarkeit von Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG auf die verfahrensrechtlichen Regelungen bei Ausweisungen und damit die Nichtanwendbarkeit von Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG wenden (Beschwerdebegründung S. 17 - 23).

11

Das früher in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG geregelte Erfordernis der Einschaltung einer unabhängigen Stelle bei Ausweisungen gilt auch nicht - wie die Beschwerde meint - als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Europarechts, der aus dem im EGV bzw. AEUV verankerten Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit abzuleiten wäre, für Unionsbürger wie Berechtigte nach dem ARB 1/80 fort (Beschwerdebegründung S. 9 - 10). Vielmehr hat der Richtliniengeber die Verfahrenssicherungen bei Ausweisungen ohne vertragsrechtliche Bindung an das Modell der Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG neu geregelt und durfte dies auch tun. Im Rahmen seines gemeinschaftsrechtlichen Regelungsspielraums hat er in Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG den Wegfall der Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Verwaltungsverfahren, wie sie noch in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vorgeschrieben war, durch einen erhöhten Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren ausgeglichen - worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (Rn. 29) hingewiesen hat. Die Frage eines solchen Ausgleichs ist mit Blick auf die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu betrachten und nicht isoliert für einen einzelnen Staat wie Deutschland. In vielen europäischen Staaten unterlagen ausländerbehördliche Entscheidungen bis zum Inkrafttreten von Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG aber keiner vollständigen gerichtlichen Kontrolle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

12

Aus dem von der Beschwerde zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogenen Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juni 2005 in der Sache Dörr/Ünal (Rs. C-136/03 - Slg. 2005, I-4759 Rn. 61 - 69) ergibt sich nur, dass die Rechtsschutzgarantien der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG in dem Umfang, in dem sie für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger und deren Familienangehörige gelten, auch auf Berechtigte nach Art. 6 und 7 ARB 1/80 zu übertragen sind. Nachdem an die Stelle der bisherigen Regelungen zum Rechtsschutz neue getreten sind, gelten die Grundsätze des Gerichtshofs zur Übertragbarkeit für diese, führen aber nicht zur Aufrechterhaltung der alten, außer Kraft gesetzten Vorschriften.

13

In der Rechtsprechung des Senats ist mittlerweile auch geklärt, dass eine Aufrechterhaltung der früher in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG getroffenen Regelung nur für Berechtigte nach dem ARB 1/80 - wie sie vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2011 (2 BvR 1969/09 - NVwZ 2012, 426 <429>) erörtert worden ist - gegen das Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP - verstoßen würde. Der Senat hat dies wie folgt begründet (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 23 f.):

"Da Ausgangspunkt der Betrachtung des Gerichtshofs die Verfahrensgarantien sind, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden, erweist sich seine Rechtsprechung zur Übertragung auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige schon im Ansatz offen für Fälle von Rechtsänderungen, die die Stellung der Unionsbürger betreffen. Für diese gewährleistet Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG gegen Entscheidungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung getroffen werden, einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde. Im Rechtsbehelfsverfahren sind nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände zu überprüfen, auf denen die Entscheidung beruht. Nach Satz 2 gewährleistet das Rechtsbehelfsverfahren, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG nicht unverhältnismäßig ist. Demzufolge gebietet Unionsrecht bei Ausweisungen von Unionsbürgern keine behördliche Kontrolle mehr nach dem 'Vier-Augen-Prinzip'. Dann können assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nach der dynamisch angelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Übertragung von Rechten auf diese Gruppe keine bessere verfahrensrechtliche Rechtsstellung beanspruchen.

Demgegenüber beruft sich der Kläger auf die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP. Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Gemäß Art. 41 Abs. 1 ZP werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Aus diesen Stand-Still-Klauseln ergibt sich nach Auffassung des Klägers, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG bei der Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger weiterhin anzuwenden sei. Dem folgt der Senat nicht.

Gegen die Auffassung des Klägers spricht bereits, dass Art. 13 ARB 1/80 seinem Wortlaut nach nur die Mitgliedstaaten, nicht aber die Europäische Union verpflichtet. Art. 41 Abs. 1 ZP betrifft sachlich nur Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, nicht aber die der Arbeitnehmerfreizügigkeit zuzurechnende aufenthaltsrechtliche Stellung aus Art. 7 ARB 1/80. Des Weiteren erscheint fraglich, ob die auf den Zugang zum Arbeits- bzw. Binnenmarkt zugeschnittenen Stand-Still-Klauseln überhaupt Verfahrensregelungen bei der Aufenthaltsbeendigung erfassen (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 20 zu den gesetzlichen Erlöschenstatbeständen für Aufenthaltstitel) und ob die Aufhebung des 'Vier-Augen-Prinzips' mit Blick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG eine merkliche Verschlechterung der Rechtsposition darstellt. Das kann aber dahinstehen, da die weitere Anwendung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige selbst bei Annahme einer rechtserheblichen Verschlechterung gegen Art. 59 ZP verstoßen würde. Nach dieser Vorschrift darf der Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen. Das wäre aber bei weiterer Anwendung des 'Vier-Augen-Prinzips' im Vergleich zu den Verfahrensrechten von Unionsbürgern aus Art. 31 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG - wie oben dargelegt - der Fall."

14

Einer Klärung durch den EuGH bedarf es insoweit nicht. Es ist im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig ("acte clair"), dass zur Rechtfertigung einer verfahrensrechtlichen Besserstellung von Berechtigten nach dem ARB 1/80 nicht auf den weitergehenden materiellrechtlichen Ausweisungsschutz von Unionsbürgern nach der Richtlinie 2004/38/EG abgestellt werden kann. Denn dieser erhöhte Schutz beruht auf der besonderen Rechtsstellung der Unionsbürger, mit der die Berechtigten nach dem ARB 1/80 keine Gleichstellung verlangen können (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422 Rn. 68 - 74). Das von der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 12 f.) herangezogene Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007 in der Sache Derin (Rs. C-325/05 - Slg. 2007, I-6495 Rn. 68 f.) trifft für den Vergleich mit der Rechtsstellung von Unionsbürgern keine Aussage, da es zur Auslegung von Art. 59 ZP lediglich die Vor- und Nachteile der Rechtsstellung von Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit der von Berechtigten nach ARB 1/80 vergleicht, ohne auf die besondere Rechtsstellung von Unionsbürgern einzugehen. Jedenfalls in dem Umfang, in dem sich die Vertragsparteien EWG und Türkei in Art. 59 ZP völkerrechtlich zur Beachtung des Besserstellungsverbots verpflichtet haben, durfte die Union den Wegfall einer Regelung zum außergerichtlichen Rechtsschutz, der für die Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten geschaffen worden war, auch mit Wirkung für die Berechtigten nach dem ARB 1/80 entfallen lassen.

15

Der Rechtsauffassung der Kommission in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 in der Rechtssache Polat (Rs. C-349/06), auf die sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2011 (a.a.O. S. 429) bezogen hat, dass die Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG durch die Unionsbürgerrichtlinie auf die Auslegung des Assoziationsabkommens und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte keinen Einfluss habe, ist der Gerichtshof nicht gefolgt. Vielmehr hat er für Regelungen zum Ausweisungsschutz, bei denen die für Unionsbürger geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG im Hinblick auf ihren Gegenstand und Zweck nicht auf Berechtigte nach dem Assoziationsrecht EWG - Türkei übertragbar sind, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG als neuen unionsrechtlichen Bezugsrahmen bestimmt, nicht aber die außer Kraft getretenen Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG zugunsten der assoziationsrechtlich Begünstigten für weiterhin anwendbar angesehen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 74 - 79).

16

b) Die Beschwerde hält des Weiteren die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob sich für einen assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen, der sich in Strafhaft befindet, aus Art. 9 Assoziationsabkommen EWG-Türkei (AssAbk.), Art. 37 Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen (ZP), Art. 10 ARB 1/80 und Art. 3 ARB 3/80 i.V.m. §§ 27, 40 SGB V und §§ 9, 15 SGB VI ein Anspruch auf Durchführung einer Entwöhnungstherapie hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit in Deutschland ergibt, und ob dieser europarechtliche Anspruch dazu führt, dass entweder bei der Prüfung des Vorliegens der für seine aufgrund von Drogendelikten erwogene Ausweisung erforderlichen gegenwärtigen Wiederholungsgefahr die erfolgreiche Durchführung der Drogentherapie unterstellt werden muss, oder aber eine Ausweisungsentscheidung erst nach tatsächlichem Abschluss dieser Drogentherapie getroffen werden darf" (Beschwerdebegründung S. 40).

17

Die Beschwerde ist insoweit bereits unzulässig, da sie die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Grundsatzfrage nicht aufzeigt. Zunächst legt sie schon nicht dar, dass der Kläger drogenabhängig ist und aufgrund dieser Abhängigkeit einen Anspruch auf Durchführung einer Entwöhnungstherapie hat. Des Weiteren hat die beteiligte Landesanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 28. November 2012, S. 7), dass das Berufungsgericht die Ausweisung unabhängig vom Ergebnis - auch bei einem möglichen Erfolg - einer Drogentherapie als rechtmäßig angesehen hat (UA S. 55 Rn. 94). Das Berufungsgericht hat zur Begründung unter anderem auf die "dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung" des Klägers (UA S. 38) und dessen "antisoziale(n) Persönlichkeitsanteile" (UA S. 39) hingewiesen (ähnlich UA S. 41), die unabhängig von suchtbedingten Risiken eine erhöhte Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten begründeten (UA S. 39). Geht das Berufungsgericht nach seinen nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen aber von einer die Ausweisung rechtfertigenden schweren Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft unabhängig von der Drogenabhängigkeit des Klägers aus, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit einer Klärung der hierzu aufgeworfenen Grundsatzfrage.

18

Im Übrigen bedürfte es aber auch im Fall der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, da sie schon aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung beantwortet werden kann und zu verneinen ist.

19

Dabei kann offenbleiben, ob ein Berechtigter nach dem Assoziationsabkommen EWG - Türkei, dem Zusatzprotokoll zum Assoziationsabkommen, dem ARB 1/80 oder ARB 3/80 in der Situation des Klägers ein Anspruch auf Durchführung einer Entwöhnungstherapie hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit hat, wie das die Beschwerde behauptet. Denn selbst wenn ihm ein solcher Anspruch aus einer der von der Beschwerde angeführten Vorschriften zustünde, lässt sich aus diesem kein Ausweisungshindernis ableiten, wie es in der aufgeworfenen Grundsatzfrage formuliert ist. Alle angeführten Vorschriften des Assoziationsrechts haben Diskriminierungsverbote zum Inhalt. Diese verbieten allgemein oder für ihren spezifischen Regelungsbereich eine Diskriminierung assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger gegenüber den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Auch soweit sich nach der Rechtsprechung des EuGH aus einzelnen Diskriminierungsverboten aufenthaltsrechtliche Ansprüche ergeben können, beschränken diese nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu beenden (vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 1999 - Rs. C-416/96, EI-Yassini - Slg. 1999, I-1209 Rn. 45 und vom 14. Dezember 2006 - Rs. C-97/05, Gattoussi - Slg. 2006, I-11917 Rn. 40 f. zu Diskriminierungsverboten in Abkommen der Union mit Marokko und Tunesien; zur Übertragbarkeit auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 10 ARB 1/80 vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-4/05, Güzeli - Slg. 2006, I-10279 Rn. 52 f.). Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist insoweit allein daran zu messen, ob die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 erfüllt sind, wobei als Bezugsrahmen mangels günstigerer Vorschriften im Assoziationsrecht EWG -Türkei Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 75 ff.). Danach kann ein nach dem Assoziationsrecht Berechtigter nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Außerdem darf die Ausweisungsverfügung nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Schließlich haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, bevor sie eine solche Verfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Hingegen kommt es für die Erfüllung der Ausweisungsvoraussetzungen nicht darauf an, ob der Betroffene Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt und durchgeführt wurde. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht, da die Rechtslage und die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Ausweisung assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger insoweit offenkundig ist ("acte clair").

20

2. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht entnehmen. Die Beschwerde entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit sie eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2011 (2 BvR 1969/09 - NVwZ 2012, 426) geltend macht (vgl. Beschwerdebegründung S. 52 ff.).

21

Eine solche, die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt Entsprechendes (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

22

a) Soweit die Beschwerde hier eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2011 (2 BvR 1969/09 - NVwZ 2012, 426) geltend macht (vgl. Beschwerdebegründung S. 52 ff.), entspricht sie bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, da sie den tragenden abstrakten Rechtssatz nicht benennt. Sie trägt vielmehr vor, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem im angeführten Verfahren ergangenen Beschluss vom 24. Oktober 2011 (a.a.O. S. 428) festgestellt, dass die Frage nach der Weitergeltung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG bei Ausweisungen assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichts ungeklärt gewesen sei. Dem widerspreche die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, wonach die Frage durch das Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2011 geklärt sei und zwar dahin, dass die Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG in Fällen wie dem vorliegenden weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sei (UA S. 13).

23

Die von der Beschwerde behauptete Abweichung bezieht sich nicht auf einen Rechtssatz. Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (vgl. Beschluss vom 7. März 2001 - BVerwG 8 B 36.01 - juris - Rn. 8; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 35). Die geltend gemachte Abweichung bedeutet keine solche rechtssatzgemäße Auslegung des materiellen Rechts, sondern würdigt lediglich, ob die Rechtsfrage vom EuGH geklärt ist oder nicht. Mit einer solchen Rüge kann die Beschwerde die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreichen.

24

b) Soweit die Beschwerde auf eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt wird, führt sie ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

25

(1) Die Beschwerde sieht eine entscheidungserhebliche Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst darin, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 13. September 2005 (BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217), vom 9. August 2007 (BVerwG 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162) und vom 2. September 2009 (BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54) entschieden habe, dass sich das Rechtsbehelfsverfahren bei der Ausweisung von Berechtigten nach dem ARB 1/80 auch auf Ermessenserwägungen erstrecken müsse, "die über den Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit hinausgehen" (Beschwerdebegründung S. 54 f.). Dem stehe die Rechtsauslegung des Berufungsgerichts entgegen, das auf Seite 23 bis 27 des angefochtenen Urteils die "Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Ausweisung mit einer bloßen Überprüfung der Ausweisungsentscheidung am Maßstab des materiellen Europarechts gleichgesetzt" habe.

26

Mit diesem Vorbringen genügt die Beschwerde ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn sie bezeichnet schon keine für den vorliegenden Fall intertemporal maßgebliche Rechtsvorschrift, bei deren Anwendung ein Rechtssatzwiderspruch vorliegen könnte. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich auf die Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG, auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Beschwerde angeführt werden, beziehen sich auf diese Norm. Damit fehlt es aber zusätzlich an der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Abweichung. Denn Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG ist - wie oben unter Ziffer 1a dieses Beschlusses näher ausgeführt - mit Wirkung zum 30. April 2006 aufgehoben worden und findet auf nach diesem Zeitpunkt ausgesprochene Ausweisungsentscheidungen keine Anwendung mehr. Das betrifft auch die streitgegenständliche Ausweisung des Klägers. Ein Klärungsbedarf besteht deshalb nicht.

27

(2) Allerdings zeigt die Beschwerde eine Divergenz der angegriffenen Entscheidung zum Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - auf (Beschwerdebegründung S. 56 ff.).

28

Eine entscheidungserhebliche Abweichung liegt hier in der divergierenden Auslegung des Rechtsschutzbegehrens bei Anfechtung einer Ausweisung. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Senats haben Ausländer seit Inkrafttreten der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (Urteile vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 30 ff., vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - Rn. Rn. 38 und vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 10.12 - Rn. 26). Fehlt eine Befristung der Ausweisungsentscheidung, kann der Ausländer zugleich mit der Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtlich durchsetzen. In seinem Anfechtungsantrag ist deshalb zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit ein Hilfsantrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung zu sehen, sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist.

29

Im vorliegenden Fall waren die Wirkungen der Ausweisung im angegriffenen Bescheid vom 4. November 2008 nicht befristet worden, so dass die Anfechtungsklage des Klägers nach der vorzitierten Rechtsprechung einen Hilfsantrag auf nachträgliche Beifügung einer Befristung umfasste. Über diesen Antrag hätte das Berufungsgericht entscheiden müssen, da es die Ausweisung als rechtmäßig eingestuft hat. Sein - der Entscheidung unausgesprochen zugrunde liegender - Rechtssatz, dass dies nicht erforderlich sei, begründet die von der Beschwerde gerügte Divergenz.

30

Dennoch kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, da die Beschwerde insoweit inzwischen unzulässig geworden ist. Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid durch eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre ergänzt. Dem Befristungsanspruch des Klägers ist damit Rechnung getragen, so dass sein im Anfechtungsantrag enthaltener Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur nachträglichen Befristung ins Leere geht und eine Entscheidung über seine Divergenzrüge zur Durchsetzung dieses Befristungsanspruchs nicht mehr erforderlich ist. Für eine Zulassung der Revision allein zur Prüfung der Frage, ob die Behörde die Befristung im Einzelfall fehlerfrei bemessen hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse, da diesem Begehren auf andere, einfachere Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 1 B 17.12 - Rn. 12 f.).

31

Eine Rechtsschutzlücke zu Lasten des Klägers entsteht nicht. Vielmehr kann er die - gerichtlich in vollem Umfang überprüfbare - nachträgliche Befristungsentscheidung vom 25. März 2013 gesondert durch einen Anfechtungsantrag angreifen, der - falls der Befristungsentscheidung (wie hier) eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigegeben war - innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung bei dem zuständigen Verwaltungsgericht anhängig gemacht werden muss. Das Revisionsverfahren kann zur gerichtlichen Durchsetzung des Befristungsanspruchs nur dann genutzt werden, wenn es bereits aus anderen Gründen ohnehin eröffnet ist. Die vorgenannte Rechtsprechung des Senats, wonach das Revisionsverfahren ausnahmsweise auch für die Bescheidung des im Anfechtungsbegehren hilfsweise enthaltenen Verpflichtungsantrags genutzt werden kann, zielt lediglich auf Übergangsfälle einer nachträglichen Befristung von Bescheiden, die ohnehin in der Revisionsinstanz anhängig sind. Sie darf jedoch nicht dazu führen, die Revision in Fällen zuzulassen, in denen keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Übrigen steht es dem Kläger gegebenenfalls zusätzlich frei, bei einer geltend zu machenden Veränderung entscheidungserheblicher Umstände seit der maßgeblichen Befristungsentscheidung jederzeit einen Antrag auf nachträgliche Verkürzung der zunächst festgesetzten Frist bei dem Beklagten zu stellen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer eines Seeufergrundstücks in der Gemeinde Eching am Ammersee. Das Grundstück ist mit einem von dem Maler Hans Beat Wieland erbauten Hauptgebäude, das im Verlauf der 1980er Jahre in die Denkmalliste, Teil Baudenkmäler, eingetragen wurde ("eingeschossiges Landhaus im Norwegerstil, mit Grassodendach, erbaut 1900"), sowie mit Nebengebäuden bestanden. In den Jahren 2005 und 2006 erhielt der Kläger Baugenehmigungen zum "Umbau und Sanierung der Kellerräume im bestehenden Wohnhaus und zur Errichtung einer aufgeständerten Terrasse" sowie zur "Sanierung des Daches und zum Einbau von zwei zusätzlichen Dachgauben".

2

Anlässlich einer im Dezember 2006 durchgeführten Baukontrolle stellte die Bauaufsichtsbehörde fest, dass der Kläger bei der Bauausführung erheblich von den genehmigten Bauplänen abgewichen war. Nachdem der Kläger angehört worden war, verpflichtete ihn das Landratsamt mit Bescheid vom 25. September 2007 zur Beseitigung des "Hauptgebäudes" und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 15 000 € an. Den vom Kläger zwischenzeitlich gestellten Bauantrag lehnte es ab. Gegen die Entscheidungen erhob der Kläger Klage, die jedoch nur in Bezug auf die Beseitigungsanordnung erfolgreich war.

3

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage auch hinsichtlich der Beseitigungsanordnung abgewiesen. Diese sei rechtmäßig, weil infolge der im Außenbereich ungenehmigt durchgeführten Baumaßnahmen das Wohngebäude seine Eigenschaft als Denkmal verloren habe und deshalb die Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt seien.

4

Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Der Beklagte verteidigt das Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (1.) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) dar (2.); es ist aufzuheben. Zur Entscheidung in der Sache bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das Verfahren ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

6

1. Das Berufungsgericht hat die verfahrensgegenständliche Beseitigungsanordnung an Art. 82 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997, GVBl S. 588 (BayBO 1998) gemessen. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof bejaht. Die vom Kläger im Außenbereich abweichend von den ihm erteilten Baugenehmigungen durchgeführten baulichen Maßnahmen (§ 29 Abs. 1 BauGB) widersprächen bauplanungsrechtlichen Vorschriften (UA S. 9 Rn. 3). Sie seien schon deshalb nicht genehmigungsfähig, weil sie die Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigten. Denn die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen hätten zum Verlust der Denkmaleigenschaft des Gebäudes und damit zur Zerstörung des Denkmals geführt. Die Beeinträchtigung des Belangs des Denkmalschutzes entfalle nicht etwa deswegen, weil das Baudenkmal bereits beseitigt worden sei. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer bereits ausgeführten Baumaßnahme sei auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn dieser Maßnahme abzustellen. Andernfalls würde das gesetzgeberische Anliegen des Denkmalschutzes weitgehend leerlaufen, weil die eigenmächtige Beseitigung eines Baudenkmals stets dazu führen würde, dass dieser öffentliche Belang einem Bauvorhaben nicht mehr entgegengehalten werden könne (UA S. 11 Rn. 8).

7

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung u.a., dass die bauliche Anlage, deren Beseitigung gefordert wird, nicht genehmigungsfähig ist. Hieran ist der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden, da die Vorinstanz insoweit die landesrechtliche und nicht revisible Vorschrift des Art. 82 Satz 1 BayBO 1998 ausgelegt und angewandt hat. Nicht dieser Regelung, sondern derjenigen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB hat sie entnommen, dass es für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der vom Kläger vorgenommenen Baumaßnahme auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt unmittelbar vor ihrer Durchführung ankommt. Das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beantwortet nicht die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Baumaßnahme abzustellen ist, durch die eine bauliche Anlage ihre Eigenschaft als Baudenkmal verloren hat.

8

Der Senat hat entschieden, dass es nach allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt (Beschluss vom 11. August 1992 - BVerwG 4 B 161.92 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 40 = NVwZ 1993, 476). Ob dies auch hier gilt oder wegen der Formulierung "wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können" in Art. 82 Satz 1 BayBO 1998 und mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG und den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen und daher zu prüfen ist, ob sich die Sach- und Rechtslage dergestalt verändert hat, dass die bauliche Anlage nunmehr genehmigungsfähig ist, kann offen bleiben. Denn nach den mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen nicht angegriffenen und den Senat deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs war bereits zum insofern frühest möglichen maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung die Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohnhauses infolge seiner nahezu vollständigen Entkernung entfallen. Die Genehmigungsfähigkeit des Umbaus konnte damit nicht mehr am öffentlichen Belang des Denkmalschutzes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB scheitern.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Zeitpunkt für die Genehmigungsfähigkeit vorverlegt, um dem Anliegen des Denkmalschutzes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB Rechnung zu tragen. Er entnimmt der Vorschrift, dass die eigenmächtige Beseitigung eines Baudenkmals nicht ohne Folgen für den Bauherrn bleiben dürfe. Das trifft so nicht zu. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Aufgabe, rechtswidriges Verhalten zu sanktionieren. Dafür gibt es andere rechtliche Instrumentarien. Werden bauliche Maßnahmen unter Verstoß gegen geltendes Recht, insbesondere ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung durchgeführt, kann dies auf der Grundlage entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestände in den Ländern (hier: Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 BayBO 1998 bzw. seit 1. Januar 2008 Art. 79 Abs. 1 Nr. 8 BayBO) mit Geldbuße geahndet werden. Für den Fall der Beeinträchtigung oder Zerstörung eines Baudenkmals enthält zudem das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) in Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 einen entsprechenden Bußgeldtatbestand. Ferner ermächtigt Art. 15 Abs. 3 BayDSchG die Untere Denkmalschutzbehörde u.a. für den Fall, dass die Beseitigung oder Veränderung eines Baudenkmals ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt wurde, dazu, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verlangen, soweit dies noch möglich ist. Über Art. 15 Abs. 4 BayDSchG ist der widerrechtlich Handelnde zudem - und unabhängig von der Verhängung einer Geldbuße - zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen vollem Umfang verpflichtet.

10

Das gesetzgeberische Anliegen, das hinter § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB steht, läuft damit - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht leer. Die Vorschrift verdrängt die landesrechtlichen Bestimmungen nicht. Sie gewährleistet nur ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, hat sie eine Auffangfunktion (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 21 = Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 361).

11

2. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob das klägerische Vorhaben gegebenenfalls andere öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt, namentlich ob es - wovon das Landratsamt im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgegangen ist - den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) oder die Erweiterung (näherliegend wohl die Verfestigung) einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

12

Die möglicherweise beeinträchtigten Belange sind nicht gemäß § 35 Abs. 4 BauGB unbeachtlich, denn - anders als der Kläger meint - liegen die Voraussetzungen der dort genannten Begünstigungstatbestände nicht vor, namentlich ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB nicht einschlägig. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die erleichterte Zulassung eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB zwar nicht auf unwesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen beschränkt. Ausgeschlossen sind indes Veränderungen, die einer Neuerrichtung oder einer Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 BauGB gleichkommen (Beschluss vom 18. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 160.93 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 287). Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) kommen die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen vorliegend einem Neubau gleich (UA S. 12 Rn. 10).

13

3. Auf die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler ist nicht mehr einzugehen. Soweit es sich hierbei nicht ohnehin um in Verfahrensrügen gekleidete materielle Rügen handelt, greifen sie nicht durch. Da sie allesamt nicht unter § 138 VwGO fallen, sieht der Senat gemäß § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO von einer Begründung ab.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 15 B 13.424

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Juni 2015

(VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Januar 2011, Az.: Au 4 K 10.870)

15. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Berufung der beigeladenen Gemeinde gegen verwaltungsgerichtliche Verpflichtung zur Neuverbescheidung,

Kiesabbauvorhaben im Außenbereich,

abgrabungsrechtlicher Vorbescheid,

Verletzung der Planungshoheit (verneint),

unzumutbare Immissionsbelastungen durch Lärm und Staub (verneint),

(städtebaulicher) Denkmalschutz,

Umgebungsschutz,

Substanzschutz,

keine Berücksichtigung von Vorbelastungen eines Baudenkmals,

Verunstaltung des Landschaftsbilds (verneint)

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

beigeladen: Gemeinde ...vertreten durch den ersten Bürgermeister,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Vollzugs des Abgrabungsgesetzes,

hier: Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2011,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Müller, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gänslmayer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schweinoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 am 16. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Kiesabbauvorhabens im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Mit der Berufung wendet sich die beigeladene Gemeinde unter Hinweis auf ihre Planungshoheit gegen das zugunsten der Klägerin ausgesprochene Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts.

Die Klägerin betreibt seit 1998 eine Firma für Tiefbau mit sechs Mitarbeitern. Das Unternehmen benötigt jährlich ca. 70.000 t Kies, den die Klägerin bislang zukauft. Am 18. März 2010 beantragte sie die Erteilung eines Vorbescheids für ein Trockenkiesabbauvorhaben mit Wiederverfüllung auf dem landwirtschaftlich genutzten, ca. 1,3 ha großen Grundstück FlNr. ... Gemarkung P. Der Antrag war zunächst mit der Frage verbunden, „ob bzw. unter welchen Auflagen dem geplanten Kiesabbau zugestimmt werden kann“. Im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sie die Vorbescheidsfrage auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt. Dem Antrag ist eine Erläuterung des Vorhabens beigefügt. Nach einer Zusatzerläuterung vom 24. April 2010 soll der Abbau in drei Zonen erfolgen. Zunächst solle in einem ersten Drittel des Grundstücks der Mutterboden und der Aushub abgetragen und danach der Trockenkies abgebaut werden. Sobald dieses Drittel abgebaut ist, soll beim zweiten Drittel der Mutterboden abgetragen werden. Der anfallende Aushub soll dann wieder in das bereits abgebaute erste Drittel eingebaut werden, so dass kein Erdwall nötig ist. Sobald das zweite Drittel abgebaut ist, soll im letzten Drittel der Mutterboden abgeschoben und der Aushub im zweiten Drittel verbaut werden, so dass wiederum kein Aushubwall erforderlich ist. Der Aushubwall soll sich in einem Höhenbereich von ca. 3 m bewegen. Insgesamt soll Kies in einem Umfang von 62.000 m³ abgebaut werden.

Das Grundstück FlNr. ... liegt ca. 300 m südlich des Hauptorts der Beigeladenen unmittelbar an der Staatsstraße St 2031 (Memminger Straße). Nordöstlich des Grundstücks befindet sich in einer Entfernung von ca. 165 m vom nordöstlichen Rand der geplanten Abbaufläche auf dem Grundstück FlNr. 1120 die Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“, die als Denkmal in die Bayerischen Denkmalliste unter der Nr. D-7-78-188-14 mit folgendem Text eingetragen ist: „Wallfahrtskapelle zum Hl. Kreuz, stattlicher Saalbau mit eingezogenem, pilastergegliederten Chor, Blendbogengliederung und südlichem Turm mit Zwiebelhaube, 1685-87; mit Ausstattung; Mesnerhaus, zweigeschossiger Walmdachbau, 1739; westlich an die Kirche angebaut.“ Südlich des Hauptorts der Beigeladenen und nördlich der Wallfahrtskapelle befindet sich in einem Abstand von ca. 100 m von dieser auf den Grundstücken FlNr. 1117 und 1106 ein großer landwirschaftlicher Betrieb sowie südlich der Wallfahrtskirche in einer Entfernung von 250 m auf dem Grundstück FlNr. 1124 eine Biogasanlage. Westlich der Staatsstraße liegt das durch Verordnung des Landkreises Unterallgäu vom 15. Mai 1995 (KABl. S 191) ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet „Illerauen nördlich von Buxheim“.

Die Beigeladene verweigerte mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. Mai 2010 unter Hinweis auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes, des Immissionsschutzes, des Erholungswerts der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbilds zu dem Vorhaben ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 lehnte das Landratsamt Unterallgäu den Antrag mit der Begründung ab, dem Außenbereichsvorhaben stünden öffentliche Belange des Denkmalschutzes und des Naturschutzes entgegen. Die großflächige Errichtung eines Kiesabbaus beeinträchtige massiv eine in direktem Umfeld befindliche, auf freiem Feld in nach allen Himmelsrichtungen exponierter Lage stehende Wallfahrtskapelle. Unmittelbar westlich an das Baugrundstück grenze ein Landschaftsschutzgebiet an, das von dem Baugrundstück nur durch die Staatsstraße getrennt sei. Die vom Kiesabbau zu erwartenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds würden in das Landschaftsschutzgebiet hineinwirken. Der Kiesabbau widerspreche § 4 der Schutzgebietsverordnung, der alle Handlungen verbiete, die dem Schutzzweck zuwider liefen. Dieser bestehe nach § 3 Abs. 4 der Verordnung in der Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes.

Bereits am 24. Juni 2010 hat die Klägerin Klage auf Erteilung des Vorbescheids erhoben. Mit Urteil vom 19. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid des Landratsamtes vom 21. Juli 2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines planungsrechtlichen Abgrabungsvorbescheids erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkten Vorbescheidsantrags. Es seien Vorkehrungen im Wege von Nebenbestimmungen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Dem bauplanungsrechtlich als ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu qualifizierenden Vorhaben stünden unter noch festzulegenden Auflagen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Nach einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 2. November 2010 seien keine relevanten Staubimmissionen durch das Vorhaben zu erwarten. Dem Vorhaben stünden auch keine Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans entgegen, insbesondere nicht die in Form von „rosa Pfeilen“ dargestellten Flächen zum „Freihalten wichtiger fernwirksamer Blickbeziehungen von Bebauung und Bepflanzung mit höheren Bäumen“. Zum einen handle es sich bei der beabsichtigten Abgrabung nicht um eine Bebauung. Zum anderen sei gebührend in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben generell in den Außenbereich verwiesen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um einen dauerhaften Eingriff, sondern nur um eine befristete Maßnahme handle. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Das Baugrundstück liege nicht in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Ausstrahlungen durch das geplante Vorhaben in das Landschaftsschutzgebiet hinein seien nicht zu befürchten, da dieses, wie der Augenschein ergeben habe, nur in einem schmalen Streifen westlich der Staatsstraße verlaufe und jenseits dieses Bereichs verhältnismäßig tief abfalle. Auch der Belang einer Verunstaltung des Landschaftsbildes stehe dem Vorhaben nicht entgegen, zumal die Beeinträchtigung nur vorübergehend sei. Dies gelte auch für die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie für eine Beeinträchtigung der Aufgabe der Landschaft als Erholungsgebiet. Eine gewisse Beeinträchtigung der in der Zeit von Mai bis Oktober alle 2 Wochen stattfindenden Wallfahrten sei hinzunehmen, zumal keine relevanten Staub- bzw. Lärmimmissionen zu erwarten seien. Belange des Denkmalschutzes wegen einer Störung der Sichtbeziehungen zur Wallfahrtskapelle stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Insoweit überwiege das Interesse der Klägerin an der Verwirklichung ihres privilegierten Vorhabens. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich nördlich des Vorhabengrundstücks bereits Aussiedlerhöfe und südwestlich der Wallfahrtskapelle eine das freie Feld stark dominierende große Biogasanlage befänden. Diese Beeinträchtigungen würden auf Dauer bestehen, während das Vorhaben der Klägerin auf ungefähr 17 Jahren zeitlich beschränkt sei. Eine ausreichende Erschließung des Vorhabens sei ebenfalls gesichert.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beigeladene mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 (Az. 15 ZB 11.596) zugelassenen Berufung; der Beschluss wurde dem Bevollmächtigen der Beigeladenen am 28. Februar 2013 zugestellt. Mit am 25. April 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen Schriftsatz beantragte die Beigeladene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Eine sonst sehr zuverlässige, gut ausgewählte und überwachte Kanzleiangestellte habe nach Ausfüllung des Bekenntnisses über den Empfang des Beschlusses vom 22. Februar 2013 auf der Beschlussausfertigung zwar das korrekte Datum des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist vermerkt, es entgegen einer stichprobenartig kontrollierten Kanzleipraxis aber versehentlich unterlassen, dieses Datum in den Fristenkalender einzutragen. Dadurch sei eine rechtzeitige Vorlage an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt unterblieben. Erst mit Eingang eines richterlichen Hinweises auf die Fristversäumung vom 11. April 2013 sei das Versäumnis aufgefallen und die Berufung am 25. April 2013 begründet worden.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beigeladene im Wesentlichen Folgendes vor: Dem Kiesabbauvorhaben stünden öffentliche Belange entgegen. Es rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 1. September 2010 sei unzureichend. Ihr könne nicht entnommen werden, dass die Entfernung der Abbaufläche von 180 m zum nächsten Immissionsort ausreiche, um den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) am nächstgelegenen Immissionsort einzuhalten. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche Ansätze der Sachbearbeiter der Berechnung zugrunde gelegt habe. Die Vorbelastung sei nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich der Staubbelastung könne einer Stellungnahme des technischen Umweltschutzes des Landratsamts vom 2. November 2010 nicht entnommen werden, dass erheblichen Belastungen nicht zu erwarten seien. So habe man zwar angenommen, dass die Grubenböschungen einen praktischen Windschutz darstellten, es sei aber nicht erkennbar, von welcher Böschungshöhe ausgegangen worden sei. Das Vorhaben verunstalte das Landschaftsbild. Die Verunstaltung für die Dauer von 17 Jahren sei hier angesichts der bestehenden Vorbelastung in dem sensiblen Landschaftsteil erheblich. Dem Vorhaben stünden auch Belange des Denkmalschutzes entgegen. Die Umgebung der denkmalgeschützten Wallfahrtskapelle werde erheblich beeinträchtigt. Der Umstand, dass die Sichtbeziehung zur Kirche bereits durch die umliegende Bebauung erhebliche Störungen aufweise, mindere nicht die Schutzbedürftigkeit des Denkmals, sondern erhöhe sie. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Sichtverbindungen von der Staatsstraße zur Kapelle bestünden. Diese besonders wertvolle Blickbeziehung würde durch das Vorhaben genommen.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte unterstützt diese Ausführungen der Beigeladenen. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ausführungen und beantragt,

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

A. Die Berufung ist zulässig.

1. Zwar hat die Beigeladene die Monatsfrist zur Begründung der Berufung (§ 124a Abs. 6 VwGO) nicht eingehalten. Da die Zustellung des Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 (Az. 15 ZB 11.596), mit dem die Berufung zugelassen wurde und der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, dem Bevollmächtigen der Beigeladenen bereits am 28. Februar 2013 zugestellt wurde, ist die Berufungsbegründungsfrist am 28. März 2013 abgelaufen. Die beim Verwaltungsgerichtshof am 25. April 2013 eingegangene Berufungsbegründung war damit verspätet. Der Beigeladenen ist aber nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann der Verwaltungsgerichtshof inzident im Rahmen der anhängigen Berufung entscheiden (vgl. OVG NRW, B. v. 26.6.2009 - 19 E 309/09 - juris m. w. N.; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aul. 2014, § 60 Rn. 136).

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor. Der Wiedereinsetzungsantrag genügt den formellen Anforderungen des § 60 Abs. 2 VwGO. Er wurde am 25. April 2013 formgerecht und rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Zugleich wurden die zur Begründung dienenden Tatsachen mit den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten der Bevollmächtigten der Beigeladenen und des sachbearbeitenden Rechtsanwalts jeweils vom 25. April 2013 glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und die versäumte Rechtshandlung der Begründung der Berufung nachgeholt.

Die Berufungsbegründungsfrist wurde ohne Verschulden der Beigeladenen versäumt. Denn die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, deren Verhalten sich diese nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, haben die Berufungsbegründungsfrist selbst ohne Verschulden versäumt. Das Verschulden ihrer Rechtsanwaltsangestellten war ihnen nicht zurechenbar. Ein Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigen hat dieser als eigenes Organisationsverschulden nur dann zu verantworten, wenn er dieses zu vertreten hat, etwa weil er die Hilfsperson nicht mit der zu erwartenden Sorgfalt ausgewählt und angeleitet hat, erforderliche Anweisungen nicht gegeben oder die Einhaltung der Anordnungen nicht regelmäßig überprüft hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 60 Rn. 21 m. w. N.). Bei fristwahrenden Schriftsätzen muss der Prozessbevollmächtigte für eine wirksame Ausgangskontrolle anhand eines Fristenkalenders Sorge tragen (vgl. BGH vom 13.10.1993 NJW-RR 1994, 565; vom 26.9.1995 NJW 1996, 130 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben ist den Bevollmächtigten der Klagepartei das Verschulden ihrer Kanzleiangestellten nicht zuzurechnen. Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten und einer Kopie des den Bevollmächtigten der Beigeladenen übermittelten Ausfertigung des Beschusses sowie durch den Vortrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 25. April 2013 ist glaubhaft gemacht, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte zwar das Datum des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist als Fristende („FE: 28.3.13“) und das Datum der Vorlagefrist für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt (sieben Tage vor Fristablauf) als Vorfrist („VF: 21.3.13“) auf der den Bevollmächtigten der Beigeladenen übermittelten Ausfertigung des Beschusses über die Zulassung der Berufung vermerkt hat. Entgegen einer Arbeitsanweisung der Bevollmächtigten der Beigeladenen und entgegen ihrem eigenen Vermerk auf der Beschussausfertigung („not.“) hat sie aber versehentlich das Datum der Vorfrist nicht in den Fristenkalender der Kanzlei übertragen, so dass die rechtzeitige Vorlage der betreffenden Kanzleiakte an diesem Tag und den folgenden Tagen an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Erstellung der Berufungsbegründung unterblieben ist und die Frist versäumt wurde. Weiterhin ist durch die eidesstattliche Versicherung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts glaubhaft gemacht, dass dieser die Berechnung der Fristen bei der Sichtung jedes fristauslösenden Schriftstücks überprüft und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragung im Fristenkalender der Kanzlei Einhaltung der Fristen routinemäßig stichprobenartig kontrolliert hat. Da der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen somit alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat, muss er für das Versehen seiner Rechtsanwaltsfachangestellten nicht einstehen, so dass auch der Beigeladenen selbst ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann. Dass die Angaben der Bevollmächtigen der Beigeladenen, es handle sich bei ihrer Angestellten um eine gut ausgebildete und zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte, die von ihnen sorgfältig ausgewählt und angeleitet worden sei und deren Tätigkeit regelmäßig überwacht werde, unzutreffend wären, ist von den Beteiligten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

2. Die Beigeladene verfügt als Rechtsmittelführerin über die erforderliche formelle Beschwer, weil sie mit ihrem Antrag auf Klageabweisung im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen ist. Sie ist durch das erstinstanzliche Urteil auch materiell beschwert, weil das Verwaltungsgericht unter Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens den Beklagten zur Neuverbescheidung des Vorbescheidsantrags verpflichtet hat. Dadurch ist die Beigeladene in ihrer gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV) betroffen, weil sie für das streitgegenständliche Außenbereichsvorhaben ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweigert hatte. Dies hat zur Folge, dass auf ihr Rechtsmittel hin die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048/1049; U. v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 34).

B. Die Berufung ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, über den abgrabungsrechtlichen Vorbescheidsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nunmehr die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich ist, soweit sie von der des Verwaltungsgerichts abweicht.

Das nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als ortsgebundener gewerblicher Betrieb privilegierte Trockenkiesabbauvorhaben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2014, § 35 Rn. 53) auf dem ca. 1,3 ha großen Grundstück FlNr. ... verletzt die Beigeladene nicht in ihrer nach Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV garantierten Planungshoheit. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Kiesabbauvorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig ist, weil ihm - jedenfalls unter dem Vorbehalt ggf. noch festzulegender Auflagen oder anderer Nebenbestimmungen in dem Vorbescheid (vgl. BVerwG, B. v. 25.11.1997 - 4 B 179/97 - NVwZ-RR 1999, 74) - keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB).

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dem Kiesabbauvorhaben (ggf. unter noch festzulegenden Auflagen) nicht deswegen öffentliche Belange entgegenstehen, weil es wegen der von ihm ausgehenden Lärmbelastung (vgl. dazu unten a) oder Staubbelastung (vgl. dazu unten b) schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB).

a) § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist hinsichtlich des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung auf die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 BImSchG. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm bestimmt (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/01 - BVerwGE 129, 209 Rn. 11 ff.; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 17 ff.). Die Anwendbarkeit der TA Lärm ist hier nicht deswegen in Frage gestellt, weil darin kein Immissionsrichtwert für den Außenbereich angegeben ist, in dem das nächstgelegene Wohngebäude (Grundstück FlNr. 1120) liegt. Entspricht die Umgebung keinem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen, sind die Immissionsrichtwerte heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets oder der Einrichtung am ehesten entsprechen. Da die im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, ortsgebundene Gewerbebetriebe, Windenergieanlagen etc.) typischerweise emissionsträchtig sind, wird allgemein angenommen, dass einer Wohnbebauung im Außenbereich in Anlehnung an die für Kern-, Dorf- oder Mischgebiete festgelegten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c) TA Lärm regelmäßig Lärmbeeinträchtigungen mit einem Lärmpegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) zuzumuten sind (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris Rn. 29; BayVGH, B. v. 14.6.2013 - 15 ZB 11.2799 - juris Rn. 19).

Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte nicht eingehalten werden könnten, bestehen nicht. Nach der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 1. September 2010 (Blatt 41 f. der Behördenakte) liegt der nächstgelegene Immissionsort am Wohngebäude auf dem Kirchengrundstück FlNr. 1120 ca. 180 m vom östlichen Rand der geplanten Trockenabbaufläche entfernt. Schon diese Entfernung spricht gegen eine solche Annahme, weil damit der in den „Anforderungen zum Lärmschutz bei der Planung von Abbauflächen für Kies, Sand und andere Bodenschätze“ des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz von Juli 2003 (http://www.lfu.bayern.de/laerm/doc/anlagen_abbauflaechen.pdf) für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm empfohlene Mindestabstand von 150 m zu einem Mischgebiet, welches dem Außenbereich insoweit gleichzustellen ist, überschritten wird. Im Übrigen hat der Umweltschutzingenieur des Landratsamts in seiner ergänzenden immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2015 (Blatt 198 der Gerichtsakte) festgestellt, dass sich, ausgehend von zwei LKW und einem Radlader, die während einer Betriebszeit von 10 Stunden ständig in Bewegung sind, und einschließlich Verladetätigkeit an diesem Immissionsort ein Beurteilungspegel von lediglich ca. 52 dB(A) ergibt.

Der Einwand der Beigeladenen, bei dieser Annahme seien Vorbelastungen durch von bereits bestehenden Gewerbebetrieben hervorgerufene Geräuschimmissionen nicht berücksichtigt worden, greift schon deswegen nicht durch, weil diese hier keine Rolle spielen. Zwar kommt es, da § 3 Abs. 1 BImSchG auf Immissionen (§ 3 Abs. 2 BImSchG) und nicht auf Emissionen (§ 3 Abs. 3 BImSchG) abstellt, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit grundsätzlich nicht nur auf diejenigen Anteile an, die von der betreffenden Anlage verursacht werden, sondern auf die sich aus Vor- und Zusatzbelastung zusammensetzende Gesamtbelastung am Einwirkungsort an (vgl. Nr. 2.4. Abs. 3 und 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm; BayVGH, B. v. 24.11.2008 - 1 ZB 08.1516 - Rn. 16 m. w. N.). Das gilt nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm aber dann nicht, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil das Kiesabbauvorhaben nach der immissionsfachlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2015 am maßgeblichen Immissionsort lediglich einen Immissionsbeitrag von ca. 52 dB(A) tags leistet und damit ca. 8 dB(A) unterhalb des Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) liegt. Bedenken gegen diese Stellungnahme sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Dass sich für die weiter als 180 m entfernt liegende Wohnbebauung am südlichen Ortsrand des Hauptorts der Beigeladenen (Grundstück FlNr. 1231/5, 1230/3, 1230, 1139/3 u. a.) eine andere Beurteilung ergäbe, ist ebenfalls nicht erkennbar. Selbst wenn diesen Grundstücken in Randlage zum Außenbereich ein höheres Lärmschutzniveau zukommen sollte als dem im Außenbereich gelegenen Kirchengrundstück FlNr. 1120 (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2007 - 15 CS 07.389 - juris Rn. 18; U. v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 39; OVG NRW, B. v. 12.2.2013 - 2 B 1336/12 - BauR 2013, 1078 = juris Rn. 24 ff. m. w. N.), ist davon auszugehen, dass jedenfalls durch entsprechende Auflagen im Vorbescheid ein ausreichender Schutz vor Lärmimmissionen sichergestellt werden kann.

b) Ebenso wenig ist erkennbar, dass das nächstgelegene Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 1120 oder die nächstgelegene Wohnbebauung am südlichen Ortsrand des Hauptorts der Beigeladenen unzumutbaren Staubbelastungen durch den Betrieb des Kiesabbauvorhabens ausgesetzt wäre.

Die maßgeblichen Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Luftverunreinigungen nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG werden insoweit durch die ebenfalls aufgrund von § 48 BImSchG erlassene Regelung der Nr. 4.3.1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) bestimmt (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342/343 ff.; VGH BW, B. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355 Rn. 40). Danach ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,35 g/(m² x d) im Jahresmittel an keinem Beurteilungspunkt übersteigt. Dass dies hier nicht der Fall wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2010 (Blatt 122 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) hat das Sachgebiet 34 des Landratsamts - Immissionsschutz - mim Gegenteil festgestellt, dass durch das Kiesabbauvorhaben keine relevanten Staubimmissionen im Sinne von schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten seien. Das Abbaumaterial sei in der Regel grubenfeucht und der Abbau und Transport erfolge unterhalb des Geländeniveaus. Die Grubenböschungen stellten einen praktischen Windschutz dar. In der ergänzenden immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2015 (Blatt 198 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs) hat der Umweltschutzingenieur des Landratsamts auf die Einwände der Beigeladenen weiterhin dargelegt, dass bei dem Kiesabbauvorhaben keine Verarbeitung der Kieses durch Brechen und Sieben zu erwarten sei, so dass Staubemissionen eine lediglich untergeordnete Rolle spielten. Der Abbau erfolge meist grubenfeucht und unter Gelände. Halden und Abbauterrassen nähmen Niederschlag auf, so dass das anstehende und zwischengelagerte Material nicht zur Staubbildung neige. Lediglich bei starker Sonneneinstrahlung und längeren Trockenzeiten könne die Oberfläche austrocknen, so dass mit einer geringen Staubentwicklung bei Verlade- und Transporttätigkeiten gerechnet werden könne. Da die Staubentwicklung als sehr gering eingeschätzt werde, spiele die Böschung eine untergeordnete Rolle. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an diesen Stellungnahmen geben, bestehen nicht.

2. Entgegen der Annahme der Beigeladenen und des Beklagten stehen dem Kiesabbauvorhaben auch keine Belange des Denkmalschutzes entgegen (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB).

a) Die Belange des Denkmalschutzes werden in der Regel - positiv wie negativ - durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert. Dennoch enthält die Regelung - anders als etwa die Belange des Naturschutzes oder der natürlichen Eigenschaft der Landschaft in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 und Alt. 5 BauGB, die (mittelbar) auch förmliche landesrechtliche Naturschutzverordnungen erfassen (vgl. BVerwG, U. v. 12.8.1977 - IV c 48.75 - BauR 1977, 405 = juris Rn. 28; U. v. 20.10.1978 - IV C 75.76 - BauR 1979, 122 = juris Rn. 29; U. v. 18.2.1983 - 4 C 19/81 - BVerwGE 67, 33 = juris Rn. 28 f.; U. v. 19.4.1985 - 4 C 25/84 - BauR 1985, 544 = juris Rn. 14; B. v. 2.2.2000 - 4 B 104/99 - BauR 2000, 1311 = juris Rn. 2) - keine Verweisung auf das Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigen Denkmalschutz; die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, lediglich eine Auffangfunktion (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 21; B. v. 12.12.2013 - 4 C 15/12 - ZfBR 2014, 259 = juris Rn. 10; B. v. 26.6.2014 - 4 B 47/13 - ZfBR 2014, 773 m. w. N.).

Der Begriff der Denkmalschutzes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfasst - insoweit nicht anders als das bayerischen Landesdenkmalrecht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG) - nicht nur die Substanz eines Denkmals selbst, sondern auch seine Umgebung. Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können. Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347/353 f. Rn. 13 f.).

Die Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB erfordert insoweit eine nachvollziehende Abwägung, bei der die Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Belangs sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen und je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher ist eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen. Andererseits ist aber auch das Gewicht, welches der Gesetzgeber einem privilegierten Vorhabens im Außenbereich beimisst, besonders in Rechnung zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - BauR 2002, 751/753; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl. 2014, 23 = juris Rn. 25; NdsOVG, U. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 - BauR 2010, 1550 = juris Rn. 55 f.); denn an das „Entgegenstehen“ eines öffentlichen Belangs im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind höhere Anforderungen zu stellen als an die bloße „Beeinträchtigung“ im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und ihnen damit einen Vorrang eingeräumt hat (vgl. BVerwG, U. v. 25. 10.1967 - IV C 86/66 - BVerwGE 28, 148 = juris Rn. 12). Es muss demnach eine besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegen, damit dieser Belang sich gegenüber dem Interesse an der Verwirklichung des privilegierten Vorhaben durchsetzt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 25; B. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - Rn. 17).

Wann eine solche besondere, erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals kann nicht nur eine Situation angesehen werden, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue bauliche Anlagen müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen, so dass die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Denkmals durch das Vorhaben nachhaltig geschmälert wird. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 = juris Rn. 32; U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 26; OVG SA, U. v. 6.8.2012 - 2 L 6/10 - BRS 79 Nr. 149 Rn. 78 ff.). Dabei ist auch der Denkmalwert eines Denkmals zu berücksichtigen. Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 26; B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - Rn. 13). Für den Umgebungsschutz ist vor allem die Freihaltung von Bebauung im Umfeld des Denkmals und die Erhaltung von Sichtbeziehungen auf das Kulturdenkmal und seine Umgebung von Bedeutung (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.1982 - 14.B - 768/79 - BRS 39, Nr. 81; U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 = juris Rn. 38 ff.; B. v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - Rn. 21).

b) Nach diesen Maßstäben stehen dem Kiesabbauvorhaben Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Umgebungsschutzes der in die Denkmalliste eingetragenen Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“ (vgl. dazu unten aa)) als auch hinsichtlich des Substanzschutzes (vgl. dazu untern bb)).

aa) Ein grober Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes kann nicht wegen der Nähe des Kiesabbauvorhabens zur Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“ angenommen werden.

Zwar handelt es sich bei der in die Denkmalliste eingetragenen Wallfahrtskapelle nach den auch von den Beteiligten nicht infrage gestellten Feststellungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege in der Stellungnahme vom 28. Mai 2010 als der zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung berufenen Fachbehörde (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 DSchG), dessen Einschätzungen insoweit tatsächliches Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 27), um ein Baudenkmal von hoher Bedeutung. Sie ist nach Einschätzung des Senats vor allem künstlerisch und geschichtlich bedeutsam. Die in den 1680er Jahren errichtete und im Jahr 1687 eingeweihte barocke Kapelle wurde nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 28. Mai 2010 als Alleinanlage auf freiem Feld in nach allen Himmelsrichtungen exponierter Lage konzipiert und weist ein über drei Jahrhunderte tradiertes weitgehend ungestörtes Erscheinungsbild auf. Dies belegt auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte historische Flurkarte aus der Zeit um 1820. Infolge ihrer exponierten Lage ist der Blick auf sie, wie auch auf den vom Verwaltungsgericht beim Augenschein am 28. September 2010 gefertigten Lichtbildern (Blatt 8, 9, 13, 18, 19, 20, 22), dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts (Blatt 85) befindlichem Luftbild sowie den neueren von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 vorgelegten Lichtbildern erkennbar ist, im näheren Umfeld nach Westen, Osten und Süden weitgehend unverstellt. Sie ist - soweit sie nicht durch eine von Süden nach Westen reichende hohe Baumgruppe in unmittelbarer Nähe der Kirche verdeckt wird - mit Ausnahme von Norden gut einsehbar und prägt optisch die Landschaft. Die Wallfahrt geht nach der Überlieferung auf zwei Wunderheilungen im 17. Jahrhundert an einem Feldkreuz zurück, welches den Anlass zur Errichtung der Kapelle gegeben hat und dessen Nachbildung sich heute in deren Inneren befindet (vgl. http://de.wikipedia. org/wiki/Zum_Heiligen_Kreuz_(P.)). Der Senat folgt deshalb der Einschätzung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, dass der Umgebungsschutz substantieller Teil der Denkmaleigenschaft der Kapelle ist und der störungsfreie Erhalt ihrer unmittelbaren Umgebung aus denkmalpflegerischer Sicht erforderlich ist. Dabei wird unterstellt, dass die „unmittelbar“ schutzwürdige und damit grundsätzlich unverändert beizubehaltende und insbesondere auch von im Außenbereich privilegierter Bebauung freizuhaltende Umgebung über den hier in Rede stehenden Radius von 165 m hinausreicht.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass durch das westlich in einer Entfernung von 165 m zur Kapelle geplante Kiesabbauvorhaben der Klägerin das Erscheinungsbild und damit die Denkmalwürdigkeit der Kapelle spürbar beeinträchtigt wird, weil durch das bis zu 3 m hohe Bauvorhaben die westliche Sicht von der Staatsstraße zur Wallfahrtskapelle zum Teil verdeckt wird. Damit geht, wenn auch nicht von allen Seiten und von Westen nur teilweise (vgl. den von der Klägerin vorgelegten Lageplan mit Darstellung der Sichtbeziehungen, Blatt 111 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs), eine kulturhistorisch und landschaftlich bedeutsame Blickbeziehung auf die Kapelle verloren, wodurch die Wirkung des Baudenkmals deutlich geschmälert wird. Mindernd fällt insoweit allerdings ins Gewicht, dass die Staatsstraße in dem fraglichen Bereich über keinen Gehweg verfügt, so dass von dieser Einschränkung der Blickbeziehung im Wesentlichen rasch vorbeifahrende Kraftfahrzeuge auf einer begrenzten Strecke betroffen sein dürften. Keine Rolle spielt hingegen - insoweit vermag der Senat der der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen - dass das Erscheinungsbild dieser Umgebung bereits durch mehrere große landwirtschaftliche Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 1117 und 1106 beeinträchtigt wird, die an die Kapelle zum Teil noch näher heranreichen als das Kiesabbauvorhaben der Klägerin. Würde nämlich eine beachtliche Veränderung bei einem „vorbelasteten“ Baudenkmal wegen dieser Vorbelastung nicht als rechtserheblich eingestuft, könnte ein Baudenkmal schrittweise in seiner Gestalt und möglicherweise sogar in seinem Bestand preisgegeben werden (vgl. BayVGH, U. v. 9.6.2004 - 26 B 01.1959 - NVwZ-RR 2005, 529 = juris Rn. 19; B. v. 23.10.2012 - 1 ZB 10.2062 - juris Rn. 14 jeweils zu Art. 6 DSchG; BayVerfGH, E. v. 17.3.1999 - Vf. 23-VI-98 - VerfGHE 52, 4/6 f. zu Art. 141 Abs. 2 BV; OVG SA, U. v. 6.8.2012 - 2 L 6/10 - BRS 79 Nr. 149 Rn. 78 f.). Die bestehenden weitreichenden Einschränkungen der Sichtbeziehungen durch den vorhandenen Baumbestand und die landwirtschaftlichen Gebäude nördlich der Kapelle vermögen deshalb die Schutzwürdigkeit der verbleibenden Blickbeziehungen nicht verringern.

Zugunsten des Bauvorhabens fällt allerdings ausschlaggebend ins Gewicht, dass diese Beeinträchtigung nicht nachhaltig bestehen bleiben und der Kiesabbau zu keiner dauerhaften Veränderung der Bodengestalt oder Bodennutzung führen wird, sondern auf etwa 17 Jahre beschränkt ist, wobei die Fläche bereits nach 12 Jahren Zug um Zug wieder rekultiviert werden soll. Wenn es sich hierbei auch nicht um einen unerheblichen Zeitrahmen handelt, kann doch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass dieser Zeitraum auch im Verhältnis zu dem Alter der Kapelle von rund 330 Jahren und der nach Angaben des Vertreters des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2015 zu erwartenden Lebensdauer von weiteren mehreren Jahrhunderten nicht unverhältnismäßig erscheint. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Bodenabbau nach dem Vorbescheidsantrag nur stufenweise in drei Teilabschnitten auf jeweils einem Drittel der Grundstücksfläche durchgeführt werden soll. Eine für die Blickbeziehung zum Baudenkmal möglichst schonende Ausführung kann insoweit ebenso wie eine entsprechende zeitliche Begrenzung des Kiesabbaus ggf. durch Nebenbestimmungen (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zum Vorbescheid sichergestellt werden. Nach Auffassung des Senats ist der Beeinträchtigung der denkmalschutzrechtlichen Belange, insbesondere dem öffentlichen Belang an der Aufrechterhaltung der Sichtbeziehung von der Staatsstraße zur Wallfahrtskirche, im Rahmen der gebotenen Abwägung daher nicht ein solches Gewicht beizumessen, dass dieses das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Verwirklichung des privilegierten Kiesabbauvorhabens überwiegen und dem Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen würde.

bb) Ebenso wenig kann ein (grober) Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes aufgrund der vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mit der Stellungnahme vom 17. Februar 2015 in den Raum gestellten Vermutung einer „Gefahr von Substanzschäden an der Kapelle infolge möglicher Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Grundwasserverhältnisse“ angenommen werden. Der Senat hält eine derartige Gefahr, die das Landesamt lediglich auf die allgemeine Tatsache stützt, dass „historische Gebäude häufig nicht tief fundamentiert oder auf Holzrosten oder Holzpfählen gegründet seien“, nach derzeitigem Stand für unwahrscheinlich. Denn nach dem - insoweit maßgeblichen - Vorbescheidsantrag soll der Kiesabbau bis maximal 2 m über dem Grundwasser erfolgen, wobei von einem Grundwasserstand in einer Tiefe von 7 m bis 8 m ausgegangen wurde (vgl. Nr. 5 und 9 der Erläuterung des Vorhabens, Blatt 5 f. der Behördenakte). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist demgemäß eine Trockenauskiesung ohne Grundwasseranschnitt. Auch das Wasserwirtschaftsamt Kempten hat in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2010 dementsprechend unter dem Vorbehalt genauerer hydrologischer Erkenntnisse - und der Erteilung von Bedingungen und Auflagen zum Schutz des Grundwassers - das Vorliegen wasserwirtschaftlicher Versagungsgründe nach aktuellem Wissenstand verneint. Sollte sich im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens oder des endgültigen Genehmigungsverfahrens dennoch die Gefahr einer Substanzbeeinträchtigung an der Kapelle aufgrund von Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Grundwasserverhältnisse bestätigen, kann die Genehmigung ohne Weiteres auf der Grundlage des landesrechtlichen Denkmalschutzrechts (Art. 6 DSchG) mit entsprechenden Nebenbestimmungen zur Vermeidung einer solchen Schädigung versehen oder, sollten entsprechende Schädigungen unvermeidbar sein, ganz versagt werden.

3. Der Senat teilt schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Vorhaben der Klägerin die weiteren in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegen stehen. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Belangs der Verunstaltung des Landschaftsbilds. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit angenommen, dass auch hier dem Umstand, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds auf etwa 17 Jahre beschränkt ist, im Rahmen der Interessenabwägung ausschlaggebendes Gewicht beizumessen ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.1983 - 4 C 17/81 - NVwZ 1984, 303 = juris Rn. 19). Daran ändern auch die bestehenden „Vorbelastungen“ durch die landwirtschaftlichen Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 1117 und 1106 nichts, die sich im Übrigen - anders als beim Belang des Denkmalschutzes - allenfalls zulasten des öffentlichen Belangs auswirken (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1976 - IV B 149/76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 131 = juris Rn. 6; B. v. 18.3.2003 - 4 B 7/03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 5). Die Behauptung der Beigeladenen, Nebenbestimmungen zur Wiederauffüllung von Kiesgruben seien nicht möglich, weil sie „bekanntermaßen oftmals schwer und teilweise überhaupt nicht behördlich durchsetzbar (seien)“, ist unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar.

4. Ein Entgegenstehen anderer öffentlicher Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist weder geltend gemacht noch erkennbar. Gleiches gilt hinsichtlich der des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die ausreichende Erschließung für das Vorhaben gesichert ist.

5. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, weil ihre Berufung keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte ist nicht deswegen an der Kostentragung zu beteiligen, weil er die unterlegene Beigeladene mit gleichem Antrag unterstützt hat. Denn § 154 Abs. 2 VwGO knüpft die Kostenfolge nicht an ein unterliegen, sondern allein an die erfolglose Einlegung des Rechtsmittels (vgl. Neumann in Sodan/Zieckow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 354 Rn. 46). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.021 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1, § 47 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 567) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 24. Februar 2011 (Az. Au K 10.870), gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer eines Seeufergrundstücks in der Gemeinde Eching am Ammersee. Das Grundstück ist mit einem von dem Maler Hans Beat Wieland erbauten Hauptgebäude, das im Verlauf der 1980er Jahre in die Denkmalliste, Teil Baudenkmäler, eingetragen wurde ("eingeschossiges Landhaus im Norwegerstil, mit Grassodendach, erbaut 1900"), sowie mit Nebengebäuden bestanden. In den Jahren 2005 und 2006 erhielt der Kläger Baugenehmigungen zum "Umbau und Sanierung der Kellerräume im bestehenden Wohnhaus und zur Errichtung einer aufgeständerten Terrasse" sowie zur "Sanierung des Daches und zum Einbau von zwei zusätzlichen Dachgauben".

2

Anlässlich einer im Dezember 2006 durchgeführten Baukontrolle stellte die Bauaufsichtsbehörde fest, dass der Kläger bei der Bauausführung erheblich von den genehmigten Bauplänen abgewichen war. Nachdem der Kläger angehört worden war, verpflichtete ihn das Landratsamt mit Bescheid vom 25. September 2007 zur Beseitigung des "Hauptgebäudes" und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 15 000 € an. Den vom Kläger zwischenzeitlich gestellten Bauantrag lehnte es ab. Gegen die Entscheidungen erhob der Kläger Klage, die jedoch nur in Bezug auf die Beseitigungsanordnung erfolgreich war.

3

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage auch hinsichtlich der Beseitigungsanordnung abgewiesen. Diese sei rechtmäßig, weil infolge der im Außenbereich ungenehmigt durchgeführten Baumaßnahmen das Wohngebäude seine Eigenschaft als Denkmal verloren habe und deshalb die Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt seien.

4

Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Der Beklagte verteidigt das Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (1.) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) dar (2.); es ist aufzuheben. Zur Entscheidung in der Sache bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das Verfahren ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

6

1. Das Berufungsgericht hat die verfahrensgegenständliche Beseitigungsanordnung an Art. 82 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997, GVBl S. 588 (BayBO 1998) gemessen. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof bejaht. Die vom Kläger im Außenbereich abweichend von den ihm erteilten Baugenehmigungen durchgeführten baulichen Maßnahmen (§ 29 Abs. 1 BauGB) widersprächen bauplanungsrechtlichen Vorschriften (UA S. 9 Rn. 3). Sie seien schon deshalb nicht genehmigungsfähig, weil sie die Belange des Denkmalschutzes (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigten. Denn die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen hätten zum Verlust der Denkmaleigenschaft des Gebäudes und damit zur Zerstörung des Denkmals geführt. Die Beeinträchtigung des Belangs des Denkmalschutzes entfalle nicht etwa deswegen, weil das Baudenkmal bereits beseitigt worden sei. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer bereits ausgeführten Baumaßnahme sei auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn dieser Maßnahme abzustellen. Andernfalls würde das gesetzgeberische Anliegen des Denkmalschutzes weitgehend leerlaufen, weil die eigenmächtige Beseitigung eines Baudenkmals stets dazu führen würde, dass dieser öffentliche Belang einem Bauvorhaben nicht mehr entgegengehalten werden könne (UA S. 11 Rn. 8).

7

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung u.a., dass die bauliche Anlage, deren Beseitigung gefordert wird, nicht genehmigungsfähig ist. Hieran ist der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden, da die Vorinstanz insoweit die landesrechtliche und nicht revisible Vorschrift des Art. 82 Satz 1 BayBO 1998 ausgelegt und angewandt hat. Nicht dieser Regelung, sondern derjenigen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB hat sie entnommen, dass es für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der vom Kläger vorgenommenen Baumaßnahme auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt unmittelbar vor ihrer Durchführung ankommt. Das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beantwortet nicht die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Baumaßnahme abzustellen ist, durch die eine bauliche Anlage ihre Eigenschaft als Baudenkmal verloren hat.

8

Der Senat hat entschieden, dass es nach allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankommt (Beschluss vom 11. August 1992 - BVerwG 4 B 161.92 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 40 = NVwZ 1993, 476). Ob dies auch hier gilt oder wegen der Formulierung "wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können" in Art. 82 Satz 1 BayBO 1998 und mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG und den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen und daher zu prüfen ist, ob sich die Sach- und Rechtslage dergestalt verändert hat, dass die bauliche Anlage nunmehr genehmigungsfähig ist, kann offen bleiben. Denn nach den mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen nicht angegriffenen und den Senat deshalb nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs war bereits zum insofern frühest möglichen maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung die Denkmaleigenschaft des klägerischen Wohnhauses infolge seiner nahezu vollständigen Entkernung entfallen. Die Genehmigungsfähigkeit des Umbaus konnte damit nicht mehr am öffentlichen Belang des Denkmalschutzes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB scheitern.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Zeitpunkt für die Genehmigungsfähigkeit vorverlegt, um dem Anliegen des Denkmalschutzes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB Rechnung zu tragen. Er entnimmt der Vorschrift, dass die eigenmächtige Beseitigung eines Baudenkmals nicht ohne Folgen für den Bauherrn bleiben dürfe. Das trifft so nicht zu. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Aufgabe, rechtswidriges Verhalten zu sanktionieren. Dafür gibt es andere rechtliche Instrumentarien. Werden bauliche Maßnahmen unter Verstoß gegen geltendes Recht, insbesondere ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung durchgeführt, kann dies auf der Grundlage entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestände in den Ländern (hier: Art. 89 Abs. 1 Nr. 10 BayBO 1998 bzw. seit 1. Januar 2008 Art. 79 Abs. 1 Nr. 8 BayBO) mit Geldbuße geahndet werden. Für den Fall der Beeinträchtigung oder Zerstörung eines Baudenkmals enthält zudem das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) in Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 einen entsprechenden Bußgeldtatbestand. Ferner ermächtigt Art. 15 Abs. 3 BayDSchG die Untere Denkmalschutzbehörde u.a. für den Fall, dass die Beseitigung oder Veränderung eines Baudenkmals ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt wurde, dazu, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu verlangen, soweit dies noch möglich ist. Über Art. 15 Abs. 4 BayDSchG ist der widerrechtlich Handelnde zudem - und unabhängig von der Verhängung einer Geldbuße - zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen vollem Umfang verpflichtet.

10

Das gesetzgeberische Anliegen, das hinter § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB steht, läuft damit - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht leer. Die Vorschrift verdrängt die landesrechtlichen Bestimmungen nicht. Sie gewährleistet nur ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, hat sie eine Auffangfunktion (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 21 = Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 361).

11

2. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob das klägerische Vorhaben gegebenenfalls andere öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt, namentlich ob es - wovon das Landratsamt im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgegangen ist - den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) oder die Erweiterung (näherliegend wohl die Verfestigung) einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

12

Die möglicherweise beeinträchtigten Belange sind nicht gemäß § 35 Abs. 4 BauGB unbeachtlich, denn - anders als der Kläger meint - liegen die Voraussetzungen der dort genannten Begünstigungstatbestände nicht vor, namentlich ist § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB nicht einschlägig. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die erleichterte Zulassung eines Außenbereichsvorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB zwar nicht auf unwesentliche Änderungen oder Nutzungsänderungen beschränkt. Ausgeschlossen sind indes Veränderungen, die einer Neuerrichtung oder einer Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 BauGB gleichkommen (Beschluss vom 18. Oktober 1993 - BVerwG 4 B 160.93 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 287). Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) kommen die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen vorliegend einem Neubau gleich (UA S. 12 Rn. 10).

13

3. Auf die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler ist nicht mehr einzugehen. Soweit es sich hierbei nicht ohnehin um in Verfahrensrügen gekleidete materielle Rügen handelt, greifen sie nicht durch. Da sie allesamt nicht unter § 138 VwGO fallen, sieht der Senat gemäß § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO von einer Begründung ab.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

III.

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juli 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids des Meisterprüfungsausschusses für das Schreinerhandwerk bei der Handwerkskammer für Mittelfranken (Meisterprüfungsausschuss) vom 17. September 2013 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 11. April 2014, mit denen entschieden wurde, dass der Kläger den Teil I (praktische Prüfung) der Meisterprüfung im Tischlerhandwerk nicht bestanden habe; er begehrt ferner die Verpflichtung des Beklagten, seine Prüfungsleistung in Teil I unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Der Kläger hatte für das von ihm angefertigte Meisterprüfungsprojekt 741 von 1.500 möglichen Punkten, im Fachgespräch 159 von 500 und für die Situationsaufgabe 570 von 1.000 Punkten erhalten und damit die für das Bestehen des Teils I erforderliche Punktzahl verfehlt. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach hatte er geltend gemacht, die Bewertung sei fehlerhaft, bei fehlerfreier Bewertung hätte er die Mindestpunktzahl erhalten müssen. Das Verwaltungsgericht hat nach einer Beweisaufnahme (Augenschein) über die Beschaffenheit des vom Kläger angefertigten Meisterstücks (eines Wohnzimmer-Barschranks) und nach mündlicher Verhandlung die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2015 abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und den Verfahrensmangel der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) geltend.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Der Kläger macht geltend, an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden ernstliche Zweifel (Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 1 auf S. 1 bis 4 oben). Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.

1.1. Der Kläger will solche Zweifel daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Benotung des Meisterprüfungsprojekts die Bewertung der Prüfer nicht beanstandet habe, wonach von dem Barschrank ein „beißender Gestank“ ausgegangen sei, was zu einem Punktabzug geführt oder eine höhere Punktvergabe verhindert habe; er bemängelt, das Verwaltungsgericht habe insoweit seiner Entscheidung „sachfremde und unfaire Erwägungen zugrunde gelegt“ (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 2 Mitte, S. 3 oben; vgl. UA, S. 23 oben). Die Ausführungen des Klägers sind - zusammengefasst - dahingehend zu verstehen, dass (nach Ansicht des Klägers) im Zeitpunkt der Bewertung des Meisterstücks (13.9.2013) von diesem zumindest kein als unangenehm zu empfindender, einen Punktabzug rechtfertigender Geruch ausgegangen sei, äußerstenfalls aber ein solcher Geruch nach zumutbarer Wartezeit verflogen wäre und schon deshalb einen Punktabzug nicht gerechtfertigt hätte.

Dieser Vorwurf des Klägers ist indes unberechtigt. Das Verwaltungsgericht hat - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2009 - 7 ZB 08.996 - juris, Rn. 21), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 ff.) - ausgeführt, dass bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen die fachliche Beurteilung der Prüfungsleistung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, wobei dann, wenn die Beurteilung einer Prüfungsarbeit unterschiedliche Ansichten zulässt, einerseits dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden muss; willkürlich wäre die Beurteilung einer vertretbaren Lösung als falsch (BVerfG, B. v. 17.4.1991, a. a. O.). Der Beurteilungsspielraum eines Prüfers ist aber nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle des Prüfers setzen, sondern nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten, anzuwendendes Recht verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (BVerfG, B. v. 17.4.1991, a. a. O.). Vorliegend ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, dass die Prüfer in seinem Fall diese Maßstäbe falsch angewandt hätten oder dass das Verwaltungsgericht derartige, den Prüfern unterlaufene Fehler zu Unrecht nicht beanstandet hätte.

Soweit der Kläger betont, dass der Geruch des Barschranks, der beim Augenschein am 23. Juli 2015 wahrzunehmen war, der natürliche Geruch des Holzes sei (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 3 oben), hat das Verwaltungsgericht einen natürlichen Ursprung des zu bemerkenden Geruchs gar nicht in Frage gestellt, sondern ihn für möglich gehalten, weil Palisanderholz von Natur aus stark ausdünsten könne (UA, S. 23 oben). Für rechtens gehalten hat es allerdings die Beurteilung der Prüfer, die am Tag der Bewertung (13.9.2013) einen vom Barschrank ausgehenden „beißenden Geruch“, mithin einen unangenehmen Geruch, festgestellt und bemängelt hatten, ein solcher Geruch hätte durch eine speziell für Tropenholz geeignete, rechtzeitig bis zum Tag der Bewertung aushärtende und die Holzoberfläche versiegelnde Beschichtung verhindert werden können (vgl. S. 5/6 des Vorlageschreibens des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses an die Regierung von Mittelfranken vom 11.2.2014, Bl. 207 der Verwaltungsverfahrensakte). Hiergegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Soweit der Kläger vorträgt, ein solcher „leicht wahrnehmbarer“ Geruch sei bei solchen Naturprodukten immer vorhanden und werde von den Besitzern derartiger Tropenholzmöbel wohl überwiegend als angenehm und natürlich empfunden, vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat - ausweislich der genannten Niederschriften - zwar nicht ausdrücklich einen unangenehmen Geruch des Möbels festgestellt. Es hat aber die Aussage der am Augenschein anwesenden und im Fall des Klägers dem Meisterprüfungsausschuss angehörenden drei Prüfer protokolliert, wonach der „jetzt noch wahrnehmbare Geruch … in keinem Vergleich zu der damaligen Ausdünstung“ stehe (Niederschrift über den Augenschein vom 23.7.2015, S. 4). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Prüfer zu einer solchen Beurteilung von Rechts wegen unter Beachtung der oben ausgeführten Maßstäbe nicht hätten gelangen dürfen. Auch soweit der Kläger in der Antragsbegründung (S. 3 Mitte) bemängelt, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft zulasten des Klägers unterstellt, er habe ein ungeeignetes Material zur Oberflächenbehandlung verwendet, vermag er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist damit der - im Tatbestand des Urteils (S. 9 oben) wiedergegebenen - Bewertung seitens des Beklagten gefolgt, die inhaltlich sowohl der „Dokumentation Teilerzeugnis Meisterprüfungsprojekt“ vom 13. September 2013 (vgl. Bl. 132 der Verwaltungsverfahrensakte: „beißender Gestank - falsche OF-Materialien für das gewählte Holz verwendet“) als auch den Aufzeichnungen des Meisterprüfungsausschusses zum Fachgespräch entspricht. Diesen Notizen zufolge ist der Kläger dem Vorhalt im Fachgespräch, der Schrank „stinkt“, nicht entgegengetreten und hat auf Anschlussfragen erklärt, die Oberfläche habe er mit einer „Art Salatöl“ behandelt und der Geruch sei nach ungefähr eineinhalb Monaten verflogen (vgl. Bl. 130 der Verwaltungsverfahrensakte). Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich wiederum nicht, dass die Prüfer zu einer solchen Beurteilung von Rechts wegen unter Beachtung der oben ausgeführten Maßstäbe nicht hätten gelangen dürfen.

Soweit es um die Frage geht, ob und auf welche Weise dem unangenehmen Geruch hätte entgegengewirkt werden können, verweist der Kläger in der Antragsbegründung lediglich darauf, er habe kein spezielles Öl für Tropenhölzer, sondern ein für die Oberflächenbehandlung von Möbeln allgemein geeignetes Öl verwendet. Mit diesem Vortrag wird indes der Einschätzung des Beklagten, dass mit der vom Kläger gewählten Oberflächenbehandlung des Barschranks ein von diesem ausgehender, überwiegend als jedenfalls sehr unangenehm empfundener, wochenlang (nicht nur während einer zumutbaren Wartezeit) anhaltender Geruch ausgegangen sei, der einen Punktabzug rechtfertige, nicht die Grundlage entzogen. Denn zum einen schließt der Befund, dass eine bestimmte Holzart natürliche, aber besonders intensive Gerüche absondere, nicht die Feststellung aus, dass dieser Geruch als unangenehm empfunden werde (wegen seiner Charakteristik und/oder Intensität). Zum andern setzt sich der Kläger nicht substantiiert mit den Ausführungen den Verwaltungsgerichts (UA, S. 26 oben) auseinander, das - neben anderen Aussagen im Fachgespräch - auch die (seitens des Klägers in der Antragsbegründung nicht bestrittene) Erwiderung des Klägers, er habe eine Art Salatöl zur Oberflächenbehandlung verwendet, als unqualifizierte Antwort gewürdigt hat. Dass „eine Art Salatöl“ hier das Mittel der Wahl gewesen wäre, wird vom Kläger nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt.

1.2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich auch in Bezug auf die Bewertung des mit dem Kläger geführten Fachgesprächs, in dem der Kläger 159 von 500 möglichen Punkten erzielt hatte (Schriftsatz vom 19.10.2015,Nr. 2 auf S. 4). Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft auf verschiedene Mängel nicht eingegangen, die dem Prüfungsverfahren hinsichtlich des Fachgesprächs, dem „offensichtlich willkürliche Erwägungen“ zugrunde gelegt worden seien, anhafteten; der Kläger meint in diesem Zusammenhang auch, rechtlich unzulässige Wechselwirkungen zwischen dem Verlauf des Fachgesprächs und der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts zu erkennen. Keiner seiner Einwände ist jedoch überzeugend.

So vermisst der Kläger eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Umstand, dass in den Aufzeichnungen des Meisterprüfungsausschusses zum Fachgespräch (S. 130 der Verwaltungsverfahrensakte) vermerkt sei, der Kläger habe eine „lässige Haltung“ eingenommen und „oft Daumen/Hand in der Hosentasche“ gehabt, und dass - der Antragsbegründung des Klägers zufolge - diese Haltung des Klägers den Prüfer M... „offensichtlich“ dazu bewogen habe, dem Kläger beim Bewertungskriterium „Oberflächenqualität, Produktqualität“ nur 10 Punkte zu geben, während die beiden anderen Prüfer 55 bzw. 45 Punkte vergeben hätten. Der Kläger meint weiter, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den erheblichen Abweichungen bei den von verschiedenen Prüfern vergebenen Punktzahlen für „Oberflächenqualität, Produktqualität“ seien nicht nachvollziehbar, zumal es gerade nicht darauf ankomme, ob sich alle Prüfer über die (nach ihrer Ansicht) nicht mehr ausreichende Leistung des Klägers beim Meisterprüfungsprojekt einig gewesen seien, sondern darauf, ob die konkrete Punktvergabe den zustehenden Bewertungsspielraum eingehalten habe; das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nur sehr wenige Punkte zum Bestehen der Meisterprüfung gefehlt hätten.

Mit der letztgenannten Kritik, die er im Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 (Nr. 2 auf S. 3) zu vertiefen versucht hat, bezieht sich die Antragsbegründung erkennbar darauf, dass der Kläger im Teil I der Meisterprüfung (nicht - wie er formuliert - der Meisterprüfung insgesamt) nur 1.470 von insgesamt 3.000 (nicht „1.000“) möglichen Punkten erzielt hat (vgl. „Notenblatt Teil 1“ auf Bl. 164 der Verwaltungsverfahrensakte), dass er zum Bestehen dieses Prüfungsteils jedoch mindestens 50% der maximal möglichen Punkte, vorliegend also mindestens 1.500 Punkte, benötigt hätte (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 3 der Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben - Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfVO, BGBl I 2001, 4154). Insoweit ist dem Kläger einerseits zwar zuzugestehen, dass die vom Verwaltungsgericht (UA, Rn. 87) angeführte Einigkeit der Prüfer darüber, dass die Mindestanforderungen hinsichtlich eines bestimmten Bewertungskriteriums („Oberflächenqualität, Produktqualität“) nicht erfüllt seien, nicht die Folgerung erlaubt, dass die konkrete Punktebewertung durch einen einzelnen Prüfer rechtmäßig sei. Andererseits ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weshalb eine Bewertung mit 10 Punkten (bei 150 für dieses Kriterium möglichen Punkten, vgl. Bl. 165 der Verwaltungsverfahrensakte) tatsächlich vom Bewertungsspielraum nicht mehr abgedeckt wäre; in Betracht zu ziehen ist insbesondere auch die Möglichkeit, dass nicht die Vergabe von nur 10 Punkten unvertretbar niedrig, sondern die von zweien der drei Prüfer vergebenen Punktzahlen (45 bzw. 55) ungerechtfertigt hoch gewesen sein könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die - nach Ansicht des Meisterprüfungsausschusses zu bemerkende - „lässige Haltung“ des Klägers im Fachgespräch den Prüfer M... zu einer ungerechtfertigt schlechten Bewertung des Klägers beim Kriterium „Oberflächenqualität, Produktqualität“ veranlasst hätte, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Anhaltspunkte für die Berechtigung des vom Kläger gehegten Verdachts wurden vom Kläger in der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Einer substantiierten Darlegung hätte es insoweit aber umso mehr bedurft, als der Prüfer M..., von dem die seitens des Klägers beanstandete Bewertung mit 10 Punkten stammt, im Gegensatz zu den beiden anderen „wohlwollenderen“ Prüfern am Fachgespräch gar nicht teilgenommen hat (vgl. Bl. 157 bis 159 der Verwaltungsverfahrensakte), von einem darin möglicherweise gezeigten unangemessen „lässigen“ Verhalten des Klägers also nicht unmittelbar beeinflusst worden sein kann, zumal - nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Antragserwiderung des Beklagten (Schriftsatz vom 13.11.2015, S. 4 Mitte) - die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts am Vortag des Fachgesprächs stattgefunden hat. Dass am Fachgespräch ausnahmsweise statt drei nur zwei Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses teilzunehmen brauchen, ist in § 17 Abs. 1 Satz 3 MPVerfVO geregelt; diesbezügliche Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend.

1.3. Der Kläger macht innerhalb von Nr. 3 der Antragsbegründung trotz der Bezeichnung als Verfahrensmangel wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung sinngemäß ernstliche Zweifel am angegriffenen Urteil geltend, die deshalb bestehen sollen, weil die Prüfer und - ihnen folgend - das Verwaltungsgericht am Barschrank zu Unrecht für kritikwürdig befunden hätten, dass die Mechanik des Tablarauszugs nicht in jeder Position des Auszugs verdeckt, sondern bei ausgefahrenem Tablar sichtbar sei; der Kläger meint, die Einschätzung, wonach die Konstruktion bei ausgefahrenem Tablar nicht ästhetisch aussehe, sei eine rein subjektive Wertung und vom Ermessen der Prüfer nicht mehr gedeckt (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 5 Mitte und S. 6 oben). Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat es demgegenüber für nachvollziehbar gehalten, dass bei einem hochwertigen Einzelstück wie dem vom Kläger angefertigten Barschrank eine verdeckte Ausführung des Tablarauszugs ästhetischer gewesen wäre und dadurch auch die Beschläge und die Mechanik besser hätten geschützt werden können, wie der Beklagte es gesehen hat. Sowohl dem Verwaltungsgericht als auch dem Prüfungsausschuss ging es hier erkennbar nicht ausschließlich und nicht einmal vorrangig um einen ästhetischen Eindruck, sondern um die Güte der Ausführung. Dass die Einbeziehung der Ästhetik in die Bewertung gegen die Prüfungsordnung verstoßen oder allgemeingültige Beurteilungsmaßstäbe verletzt hätte oder sachfremd gewesen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

1.4. Soweit der Kläger gleichfalls zum Thema „Verfahrensmangel“ weiter anführt, ihm gegenüber seien verschiedene Beanstandungen in Bezug auf die Funktionalität des Barschranks erhoben worden (betreffend die Verschließbarkeit der Türen, Spannung der Türen, Wackeln des Tablarauszugs, mangelnde Standsicherheit von Trinkgläsern beim Öffnen und Schließen des Tablars, dessen fehlende Arretierung in der Endposition beim Auszug, Unzweckmäßigkeit der gefrästen Nuten zum Auffangen von Flüssigkeit), mag die Erwähnung dieser Gesichtspunkt zwar dahingehend zu deuten sein, dass all diese Beanstandungen unberechtigt seien. Es fehlt in der Antragsbegründung aber jegliche konkrete Darlegung, inwiefern diesbezüglich das Urteil des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnet (vgl. Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 5 unten, S. 6 oben).

2. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) missachtet und dadurch einen Verfahrensfehler im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begangen, weil es die Ursache verschiedener, von den Prüfern bei der Begutachtung des Meisterstücks festgestellter Mängel (verbogene Schubstangen, Kratzer auf den Schließblechen) nicht ermittelt und dem Beweisangebot des Klägers und dessen Vortrag nicht nachgegangen sei, wonach während des Zeitraums zwischen dem Aufstellen des Barschranks durch den Kläger und der Bewertung des Meisterprüfungsprojekts Dritte (z. B. Besucher) unkontrolliert Zugang zum Aufstellungsraum gehabt hätten und das zuvor vollständig unbeschädigte Meisterstück absichtlich oder durch unsachgemäße Bedienung beschädigt hätten. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.

Insofern muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.6.2015 - 22 ZB 15.535 - GewArch 2015, 328) zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Vornahme der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiter muss entweder dargelegt werden, dass schon im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16/13 - juris Rn. 4 m. w. N.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen darauf (Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 3), den erstinstanzlichen Vortrag zu wiederholen und unter Beweis zu stellen; er geht dagegen nicht auf Gesichtspunkte ein, derentwegen das Verwaltungsgericht bestimmte unter Beweis gestellte Tatsachen als entscheidungsunerheblich angesehen hat.

Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil (UA, S. 21 unten) zum Vortrag des Klägers, wonach die Schubstangen bei Aufstellung des Schranks noch nicht verbogen gewesen und erst durch gewaltsames Zudrücken des Schranks durch Dritte beschädigt worden seien, ausgeführt, dass insoweit der Kläger keine weiteren Ausführungen habe machen können, die seine Mutmaßung der Fremdeinwirkung stützen und nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. Die (gegenteilige, vgl. UA, S. 7 unten, S. 8 oben) Wertung des Meisterprüfungsausschusses sei deshalb nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hätte der Kläger das Meisterstück so stabil anfertigen müssen, dass Teile des Schließmechanismus - selbst bei einer unterstellen Benutzung durch Dritte - nicht verbiegen, sondern dieser auch über einen längeren Zeitraum und bei regelmäßiger Benutzung eine einwandfreie Funktion beibehalte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gab es keinerlei Anhaltspunkte für mutwillige Zerstörungen durch Dritte und kam es zumindest in Bezug auf die verbogenen Schubstangen nicht darauf an, ob vor der Bewertung durch die Prüfungskommission Dritte unbefugt an dem Barschrank hantieren und dadurch diesen beschädigen konnten. Hinsichtlich mutwilliger Zerstörungen drängte sich somit dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht auf. Auf einen bloßen unbefugten Gebrauch durch Dritte kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ohnehin nicht an, so dass auch insofern eine Beweisaufnahme nicht geboten war (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 20140, § 124 Rn. 51 m. w. N.).

Abgesehen davon war dem Kläger aus dem Widerspruchsbescheid (vgl. S. 3, Nr. 4 „Einbau Beschläge“) und der Klageerwiderung (vgl. Schriftsatz vom 24.6.2014, S. 4 Mitte) - mithin nicht erst seit der Antragserwiderung im Zulassungsverfahren, wie der Kläger im Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 (S. 3 unten, S. 4 oben) nahe legt - bekannt, dass der Beklagte nicht von einer Fremdeinwirkung Dritter als Ursache für die am Meisterstück beanstandeten Funktionsmängel und Beschädigungen ausging. Es wäre deshalb Obliegenheit des Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung einen förmlichen, unbedingten Beweisantrag zu denjenigen Tatsachenfragen zu stellen, die er erstens für entscheidungserheblich und zweitens für ungeklärt angesehen hat. Sollte er im Unklaren über die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, auch bezüglich der Frage der Entscheidungserheblichkeit bestimmter Tatsachen, gewesen sein, so wäre gerade die Stellung eines Beweisantrags geeignet gewesen, auch insofern mehr Klarheit zu gewinnen. Wer indes einen unbedingten Beweisantrag - wie vorliegend der Kläger - nicht stellt, obwohl es nach seiner Auffassung der Beweiserhebung bedürfte, kann sich nach der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht nicht darauf berufen, das Gericht habe eine gebotene Beweisaufnahme nicht vorgenommen.

3. Inwiefern das Verwaltungsgericht das für das Handeln von Verwaltungsbehörden entwickelte Gebot des „fairen Verfahrens“ (als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1978 - VII C 50.75 - BVerwGE 55, 355; BayVGH, U. v. 25.2.2013 - 22 B 11.2587 - BayVBl 2014, 50, Rn. 63 m. w. N.) missachtet haben soll, ergibt sich aus den diesbezüglichen Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 19.10.2015, S. 6, Nr. 4) auch nicht ansatzweise. Nach der Darstellung des Klägers habe das Verwaltungsgericht nämlich beim Augenschein den Kläger zuerst aufgefordert, den Barschrank, der mittels der gerade für diesen Zweck angebrachten verstellbaren Sockelkonstruktion an die örtlichen Bodenverhältnisse angepasst und aufgestellt gewesen sei und nicht gewackelt habe, zu drehen; danach habe das Verwaltungsgericht dem Kläger vorgeworfen, der Barschrank wackele bzw. die Türen könnten nicht ohne Überwindung eines geringen Widerstands geschlossen werden. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar und hat keinen Bezug zum angegriffenen Urteil. Darin hat das Verwaltungsgericht dem Kläger an keiner Stelle mangelnde Standsicherheit des Barschranks im Sinn eines „Wackelns“ vorgehalten. Das Verwaltungsgericht hat (UA, S. 16 unten) nicht auf ein „Wackeln“ des Barschranks abgestellt, sondern die Kritik des Prüfungsausschusses angesprochen, die nicht auf einen wackeligen Stand des Barschranks gerichtet war, sondern darauf, dass der vom Kläger angebrachte verstellbare Fuß des Möbelstücks an einem für die Gewichtsverteilung ungünstigen Schwerpunkt montiert sei. Aussagen des Verwaltungsgerichts über ein „Wackeln“ finden sich im Urteil (UA, S. 19 unten) und in der Niederschrift über den Augenschein (S. 3 „Tablarauszug“) nur im Zusammenhang mit dem Tablarauszug und dessen „wackeliger Konstruktion“, nicht aber in Bezug auf einen wackelnden Barschrank.

4. Soweit der Kläger zur Antragsbegründung schließlich „auf die übrigen Rügen im Rahmen der Klageschrift“ hinweist (Schriftsatz vom 19.10.2015, Nr. 5), genügt dies nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung von Zulassungsgründen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (vgl. z. B. B. v. 10.9.2013 - 22 ZB 13.1685 - juris, Rn. 3 bis 6 m. w. N.), könnte selbst die textliche Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens die substanzielle Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht ersetzen, weil ein zeitlich vor dem angegriffenen Urteil erfolgter Vortrag - naturgemäß - die gebotene substantiierte Auseinandersetzung mit den zeitlich nachfolgenden Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht zu leisten vermag.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Verwaltungsgerichtshof bewertet den Rechtsstreit um das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung oder eines Prüfungsteils, dessen Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Prüfung insgesamt führt, gleichermaßen gemäß der Empfehlung in Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; der Grund, der zum Nichtbestehen führt, bedingt regelmäßig keine weitere Differenzierung (vgl. BayVGH, B. v. 25.11.2015 - 22 ZB 15.1607). Der vom Verwaltungsgericht auf 10.000 € festgesetzte Streitwert war daher auf 15.000 € anzuheben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.650,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2014 bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und wendet sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zu Kosten für die Überprüfung seines Kehrbezirks durch die Aufsichtsbehörde.

Aufgrund von Kundenbeschwerden führte das Landratsamt D. eine Kehrbuchüberprüfung und eine anlassbezogene Kehrbezirksüberprüfung durch und zog dafür einen öffentlich vereidigten und bestellten Sachverständigen und dessen Helfer zu. Das von ihm erstellte Gutachten listet zahlreiche Mängel in der Kehrbuch- und Kehrbezirksführung des Klägers auf. Mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid der Regierung von S. vom 12. Dezember 2014 wurde die Bestellung des Klägers für den Kehrbezirk mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben.

Mit Kostenbescheid vom 13. August 2014 verpflichtete das Landratsamt den Kläger zur Erstattung der Kosten der Überprüfung seines Kehrbezirks einschließlich der Erstellung des Gutachtens in Höhe von 3.650,80 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Erkenntnisse aus der Kehrbuchüberprüfung sei eine anlassbezogene Kehrbezirksüberprüfung durchgeführt worden. Um die Arbeit des Klägers fachlich beurteilen zu können, sei die Heranziehung eines Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks der Kaminkehrerinnung S. notwendig gewesen. Die Überprüfung des Kehrbezirks habe wesentliche Pflichtverletzungen aufgedeckt, so betreffend Brandschutz und Betriebssicherheit unterlassene oder lediglich einmal jährlich durchgeführte Überprüfungen von Dunstabzugsanlagen in Gastronomiebetrieben trotz der Gefahr von Fettbränden, zum Teil über mehrere Jahre hinweg überhaupt nicht wahrgenommene Kaminreinigungstermine sowie erhebliche Abweichungen zwischen den gedruckten Listen der Feuerstättenbescheinigungen und den gespeicherten Feuerstättendaten. Diese seien teilweise im Kehrbuch eingetragen, aber die Betreiber der Anlagen hätten keine Unterlagen/Bescheinigungen erhalten oder wüssten nichts von einer Abnahme. Ganze Straßenzüge seien zwar im Kehrbuch erfasst und mit einer Feuerstättenschau 1998 dokumentiert, es seien aber weder Feuerstättendaten noch Daten von Kaminen vorhanden, was auf eine jahrelange Nichtbearbeitung dieser Gebäude hinweise. Mängel hinsichtlich der Energieeinsparverordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung beträfen die unterlassene Dokumentation der Kontrolle der Dämmung freiliegender, wärmeführender Verteilleitungen und der Überprüfung der Effizienz von Umwälzpumpen. Erstmessungen von neu errichteten Anlagen aller Brennstoffarten seien zum größten Teil nicht durchgeführt. Zudem entsprächen die Aufzeichnungen im Kehrbuch nicht den Vorgaben des § 19 SchfHwG, zahlreiche Anwesen seien ohne Daten der Feuerungsanlagen oder gar nicht im Kehrbuch erfasst, Listen von Feuerstättenbescheiden und eine Mängelliste aus dem Jahr 2013 seien zwar vorgelegt worden, aber eine Datei mit den ausgestellten Bescheinigungen sei nicht einsehbar. Nachweise über die Überwachung der Schornsteinfegerarbeiten durch Fremdfirmen seien nicht vorhanden. Da die Gesamtheit dieser Mängel sogar so wesentlich sei, dass der Kläger bereits zur beabsichtigten Aufhebung seiner Bestellung angehört worden sei, seien die Kosten durch ihn zu tragen.

Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2015 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Der Beklagte hat die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) nicht.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

a) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger daran dargelegt, dass die Voraussetzungen seiner Kostenhaftung nach § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG für den im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Betrag dem Grunde nach erfüllt sind.

aa) Soweit der Kläger gegen seine Kostenhaftung einwendet, wesentliche Pflichtverletzungen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG seien gerichtlich nicht festgestellt sondern von ihm angegriffen worden, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Überprüfung des Kehrbezirks des Klägers durch die Aufsichtsbehörde habe wesentliche Pflichtverletzungen ergeben, die es unter Bezugnahme auf das Gutachten im Einzelnen benennt (Urteil Rn. 26). Auch hat sich das Verwaltungsgericht mit den vom Kläger erstinstanzlich vorgetragenen und in der Begründung seines Zulassungsantrags in Bezug genommenen Angriffen gegen einzelne gutachterliche Feststellungen befasst und ausgeführt, selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werde, dass hinsichtlich zweier überprüfter Grundstücke die vom Gutachter festgestellten Mängel nicht vorliegen sollten, seien die Angriffe in der Gesamtschau ungeeignet, die im Übrigen vom Kläger nicht substantiiert bestrittenen, im Gutachten dargelegten gravierenden Pflichtverstöße bei der Führung des Kehrbezirks zu entkräften (Urteil Rn. 27 f.). Vielmehr könne die gutachterliche Aussage aufrechterhalten bleiben, dass der Kläger die Betriebs- und Brandsicherheit in der Mehrzahl der überprüften Gebäude vernachlässigt habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund weiterer gravierender Pflichtverstöße wie u. a. der Nichtdurchführung von Bauabnahmen trotz Anforderung (ebenda Rn. 28). Hiergegen hat der Kläger nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Der Kläger hat die im Gutachten, im angefochtenen Bescheid und im verwaltungsgerichtlichen Urteil tatsächlich festgestellten Pflichtverletzungen in der Begründung seines Zulassungsantrags und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, auf die er sich bezogen hat (Niederschrift vom 15.1.2015, S. 3 f., VG-Akte Bl. 60 f.), nicht substantiiert bestritten, ausgenommen lediglich die vom Verwaltungsgericht behandelten zwei Grundstücke. Außer auf die zwei - vom Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers gewerteten - Fälle geht die Begründung des Zulassungsantrags nicht auf die weiteren gutachterlich attestierten, aufsichtlich vorgeworfenen und vom Verwaltungsgericht als erheblich eingestuften Pflichtversäumnisse u. a. hinsichtlich der Brand- und Betriebssicherheit der zu überprüfenden Gaststätten oder der unterlassenen Kaminreinigungen ein, obwohl diese Mängel den Vorwurf erheblicher Pflichtverletzung nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinreichend und selbstständig tragen. Die Wertung dieser Pflichtverletzungen als wesentlich durch das Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt.

bb) Ebenso wenig hat er mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die behaupteten Pflichtverletzungen nicht selbst überprüft, eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dargelegt.

Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO muss substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - juris Rn. 4 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

Einen Beweisantrag oder einen Hilfsbeweisantrag hat der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger aber nach seinen Darlegungen nicht gestellt, Dass sich dem Verwaltungsgericht trotz des vorliegenden Gutachtens Sachverhaltsermittlungen hätten aufdrängen müssen, weil das Gutachten in Folge methodischer Fehler oder anderer Mängel unverwertbar wäre und deswegen der gerichtlichen Beweiswürdigung nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.

Ein Gutachten ist unverwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff., juris Rn. 33). Solches hat der Kläger nicht vorgetragen.

cc) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger mit der Rüge dargelegt, die Überprüfung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG sei von der Aufsichtsbehörde durchzuführen, so dass es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Kostentragung durch den zu Überprüfenden für die Heranziehung von Sachverständigen fehle.

Das Verwaltungsgericht hat die Heranziehung von Sachverständigen als von der aufsichtlichen Überprüfungsbefugnis mit umfasst angesehen und der Aufzählung in § 21 Abs. 2 SchfHwG keine Beschränkung auf die dort genannten Überprüfungsinstrumente - und damit ein Verbot der Heranziehung von Sachverständigen - entnommen (Urteil Rn. 25). Dies begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG in Abweichung von der Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG keine ausdrückliche Aussage zur Heranziehung von Sachverständigen trifft. § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG schrieb noch die Teilnahme eines Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks an der Kehrbezirksüberprüfung ausdrücklich vor, während § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchfHwG hierzu schweigt. In grammatikalischer Auslegung kann § 21 Abs. 2 SchfHwG jedoch mangels eines ausdrücklich einschränkenden Zusatzes (z. B. „nur“, „lediglich“) nicht entnommen werden, dass alle anderen Überprüfungsinstrumente außer der ausdrücklich genannten Anforderung des Kehrbuchs in analoger oder digitaler Form und der ihm zugrunde liegenden Unterlagen ausgeschlossen wären.

Die historische Auslegung spricht ebenfalls gegen eine Beschränkung der Aufsichtsbehörde auf die in § 21 Abs. 2 SchfHwG genannten Überprüfungsinstrumente, denn nach den Gesetzesmaterialien sollte sich die Aufsichtsbehörde für die Kehrbezirksüberprüfung „insbesondere“ das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen (vgl. Einzelbegründung zu § 21 SchfHwG, BT-Drs. 16/9237, S. 35). Andere Beweismittel wurden somit nicht ausgeschlossen. Eine Einschränkung durch die Neuregelung im Vergleich zur Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG war erkennbar nicht beabsichtigt.

Gleiches ergibt auch die systematische Auslegung, denn das Kehrbuch bedarf als amtliche Urkunde und gesetzlich vorgesehenes Beweismittel für die Kehrbezirksführung (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - GewArch 2012, 364/365 Rn. 18 m. w. N.) einer fachkundigen Auswertung. Da die Aufsichtsbehörde - wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt hat (Urteil Rn. 25) - nicht über das in komplexen Fällen wie dem vorliegenden Fall nötige fachkundige Personal verfügt, ist sie auf externen Fachverstand und damit auf die Heranziehung von Sachverständigen angewiesen, sonst wäre ihr eine effektive Kehrbezirksprüfung überhaupt nicht möglich.

Zu demselben Ergebnis führt auch die teleologische Auslegung des § 21 Abs. 2 SchfHwG. Allein die Sichtung des Kehrbuchs reicht der behördlichen Aufsicht nicht in jedem Fall, denn wie den Gesetzesmaterialen zu entnehmen ist (vgl. Einzelbegründung zu § 21 SchfHwG, BT-Drs. 16/9237, S. 35: „insbesondere das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen“), bedürfen die darin enthaltenen Daten ggf. des Abgleichs mit den hierfür erforderlichen Unterlagen und den tatsächlichen Gegebenheiten und damit - wie ausgeführt - einer fachkundigen Auswertung. Diese kann auch durch externe Sachverständige erfolgen. Dass § 21 Abs. 2 SchfHwG anders als § 26 Abs. 2 Satz 2 SchfG ihre Heranziehung nicht mehr zwingend vorschreibt, ermöglicht eine Entscheidung im Einzelfall und damit für einfache und in eigener behördlicher Fachkompetenz prüfbare Sachverhalte eine deutliche Kostenersparnis. Dies bedeutet aber nicht die Unzulässigkeit der Heranziehung externen Sachverstands in komplexen Fällen wie jenem des Klägers.

dd) Soweit der Kläger sinngemäß meint, Kosten für Sachverständige gehörten zu dem von der Allgemeinheit zu tragenden Behördenaufwand, da sie nur die behördliche Aufsicht unterstützten, geht dies fehl.

§ 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG enthält eine umfassende Kostentragungspflicht des Kehrbezirksinhabers für den Fall der Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen, ohne dass bestimmte Kosten wie für Sachverständige hiervon ausgenommen wären. Das Verwaltungsgericht hat § 21 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG eine gesetzliche Risikoverteilung derart entnommen, dass bei der Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen der Kehrbezirksinhaber, bei der Feststellung unwesentlicher Pflichtverletzungen aber die Allgemeinheit die Kosten zu tragen habe (Urteil Rn. 29). Dagegen hat der Kläger nichts Durchgreifendes vorgetragen. Diese Wertung entspricht dem Verursacherprinzip, einem Veranlasser behördlicher Ermittlungen die Kosten für diese Ermittlungen aufzuerlegen, wenn sich der Anfangsverdacht von Pflichtverletzungen und Rechtsverstößen durch die Ermittlungen erhärtet hat.

Dies gilt auch für die Kosten von rechtmäßig herangezogenen Sachverständigen. Falls dies nicht schon im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz geregelt sein sollte, ließe das Bundesrecht Raum für eine Anwendung von Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG, wonach es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt, Äußerungen von Sachverständigen einzuholen, die als Auslagen nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG erhoben werden können.

b) Auch die Einwände des Klägers gegen die Nachvollziehbarkeit der Rechnung des Sachverständigen legen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Rechnung formell falsch sei, weil ihr nicht zu entnehmen sei, an welchem Tag welche Arbeiten ausgeführt worden seien; gegenüber summierten Stunden und Fahrtkilometer-Abrechnungen habe er im geschäftlichen Verkehr ein Zurückbehaltungsrecht.

Dem gegenüber hat das Verwaltungsgericht in Prüfung der Sachverständigenrechnung ausgeführt, die fehlende nähere Aufschlüsselung, wann welche Teilzeiträume angefallen seien, sei angesichts der bei Sachverständigengutachten üblichen Ausweisung nur der Arbeitsstunden und ihrer nicht substantiiert bestrittenen Gesamtzahl entbehrlich. Dies hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

Vielmehr ergibt sich aus der dem angefochtenen Kostenbescheid zugrunde liegenden Sachverständigenrechnung und den dazu vorhandenen Unterlagen hinreichend nachprüfbar der aufgeschlüsselte Aufwand für die Kehrbuchüberprüfung und die Erstellung des Gutachtens. So hat der Sachverständige z. B. für den 12. Februar 2014 für eine „Vorortüberprüfung mit Vorbesprechung und Vorbereitung“ inklusive Fahrzeiten zwölf Stunden angesetzt, in den 117 Seiten „Unterlagen zur Kehrbuch- und Kehrbezirksprüfung“ tabellarisch die einzelnen aufgesuchten Anwesen erfasst und die Anwesenheit einer Mitarbeiterin des Landratsamts dokumentiert. Was den Zeitbedarf und die Stundensätze angeht, hat der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags keine substantiierten Einwände erhoben.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35-40).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob § 21 SchfHwG als Ermächtigungsgrundlage für das konkrete Vorgehen des Beklagten dienen kann, bezeichnet keine abstrakte Rechtsfrage. Die Frage, ob ohne „Überprüfung der Ergebnisse der Sachverständigen trotz manifester Anhaltspunkte“ die Kostenpflicht ausgelöst werden kann, würde sich in einem eventuellen Berufungsverfahren angesichts der nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht stellen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der beklagte kommunale Abwasserbetrieb hat im Zuge der Ausweisung eines neuen Baugebiets auf der Grundlage einer von der ebenfalls beklagten Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ein Sickerbecken zur Versickerung von Niederschlagswasser angelegt. Bei der Ausführung wurde eine Auflage zur Mindestüberdeckung des Grundwasserleiters nicht eingehalten. Der Kläger, Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks, forderte deswegen Maßnahmen zum Schutz seines Grundstücks vor Vernässung und Schadstoffeintrag. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger habe weder einen Abwehranspruch gegen den kommunalen Entsorgungsbetrieb noch einen Anspruch auf Einschreiten seitens der Wasserbehörde. Eine abzuwehrende Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch Schadstoffeintrag über den Grundwasserstrom oder durch Vernässung infolge Hochwassers oder eines Anstiegs des Grundwasserstands könne auch vor der in die Wege geleiteten Umgestaltung des Sickerbeckens nicht angenommen werden.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

4

1. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert ausgeführt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2013 - BVerwG 7 B 46.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).

5

2. Auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläuterten fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts ist der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass ungeachtet neuer Erkenntnisse zur Grundwassersituation und trotz des (noch) geringen Abstands der Sohle des Sickerbeckens zum Grundwasserspiegel eine Gefahrenlage für das Grundstück des Klägers, die umgehende Abwehrmaßnahmen erforderte, nicht zu erkennen sei. Die Situation werde sich durch die nach Abschluss eines Tekturverfahrens bevorstehende Aufhöhung der Muldensohle noch verbessern. Diese fachliche Einschätzung, für deren Richtigkeit letztlich auch das Ausbleiben von Schadensereignissen nach Inbetriebnahme des Sickerbeckens spreche, habe der Kläger nicht zu erschüttern vermocht, so dass dem vorsorglich gestellten Beweisantrag nicht habe nachgegangen werden müssen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach darauf abgestellt, dass das in der mündlichen Verhandlung unterbreitete Beweisangebot des Klägers unsubstantiiert sei. Dieser Einwand rechtfertigt es grundsätzlich, von weiterer Sachverhaltsaufklärung abzusehen (stRspr, Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Der Kläger zeigt nicht auf, dass dieser Ablehnungsgrund hier nicht trägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Substantiierungsanforderungen, die sich auch nach der konkreten prozessualen Situation richten, nicht überspannt.

6

Die gebotene Substantiierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Vielmehr verlangt das Substantiierungsgebot, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (Beschluss vom 2. November 2007 - BVerwG 7 BN 3.07 - juris Rn. 5). Der Beteiligte darf sich insoweit zwar insbesondere dann mit einer Vermutung begnügen, wenn die zu beweisenden Tatsachen nicht in seinen eigenen Erkenntnisbereich fallen (Beschluss vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 8 B 37.11 - ZOV 2011, 264 = juris Rn. 13). Auch setzt ein Antrag auf Sachverständigenbeweis nicht voraus, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen der auskunftgebenden Stellen gestellt werden, da der Sachverständige sein Gutachten über das Beweisthema gegebenenfalls aufgrund eigener Tatsachenermittlungen zu erstatten hat (Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Wenn die Gegenseite der vorgetragenen Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Der Beteiligte muss sich damit auseinandersetzen und greifbare Anhaltspunkte benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen (Beschluss vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 = juris Rn. 11).

7

3. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof hiernach sein Vorbringen zum Anlass für eine weitere Sachaufklärung nehmen musste.

8

Soweit der Kläger rügt, die Äußerungen der Beklagten und des Wasserwirtschaftsamts seien in einer Gesamtschau "völlig widersprüchlich", könnten folglich nicht als nachvollziehbar und schlüssig qualifiziert werden und die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht stützen, fehlt es an der näheren substantiierten Auseinandersetzung mit dem Vortrag, den der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

9

Von vornherein unbeachtlich sind die Einwände des Klägers, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seinen Erwägungen zu Unrecht auch auf bevorstehende Änderungen des Sickerbeckens im Anschluss an das noch nicht abgeschlossene Tekturverfahren abgestellt und bei der Frage der Aussagekraft gutachterlicher Stellungnahmen zur Frage der Gefahr einer Vernässung verkannt habe, dass es bei der Größe des Einzugsgebiets des Sickerbeckens nur auf den Inhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis ankomme. Denn für den Umfang der Aufklärungspflicht ist allein die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich (stRspr, vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 59).

10

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof den erforderlichen konkreten Bezug der Stellungnahme der Gutachter Dr. H. und T. vom 24. Mai 2006 zur klärungsbedürftigen Sachfrage der Gefahr einer Vernässung nicht gesehen hat. Denn die Gutachter führen insoweit aus, dass die zu erwartende zeitlich begrenzte lokale Grundwasseraufhöhung, die am Wohnhaus des Klägers "im Bereich mehrerer Zentimeter bis maximal 1 bis 2 Dezimeter" liege, in ihrer Reichweite u.a. von der Größe der an das Sickerbecken angeschlossenen Flächen abhänge; diese seien nicht bekannt (S. 7 f.). Die Aussagen zur maximalen Grundwasseraufhöhung am Wohnhaus des Klägers bewegen sich demnach insbesondere vor dem Hintergrund der Erläuterungen des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung im Bereich bloßer Spekulation, die eine Beweiserhebung nicht rechtfertigen kann.

11

Schließlich ist auch nicht dargetan, dass angesichts der schriftlichen Stellungnahmen des Gutachters B. eine Beweiserhebung wegen der Frage eines erhöhten Schadstoffeintrags geboten war. Das vom Kläger angeführte Gutachten vom 29. Dezember 2006 stellt als Beweissicherungsuntersuchung insbesondere den hydro-chemischen Ist-Zustand des Grundwassers dar, der durch deutliche anthropogene Beeinflussungen gekennzeichnet sei. Abschließend stellt die Untersuchung fest, dass durch die geringe Schutzwirkung des Bodens unterhalb der Versickerungsanlage weitere Veränderungen nicht auszuschließen seien (S. 7 f.). Diese allgemein gehaltenen Ausführungen machten aber eine Auseinandersetzung sowohl mit den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen, wonach auch bei hohen Grundwasserständen von einer Direkteinleitung in den Grundwasserleiter nicht gesprochen werden könne, als auch mit den vom Verwaltungsgerichtshof erwähnten Verbesserungen der Filterwirkung durch die anstehende Erhöhung der Muldensohle nicht entbehrlich. Dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil der Gutachter B. in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2007 - insoweit in Übereinstimmung mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 10. Mai 2007 - selbst davon ausgeht, dass die zu erwartende Schadstofffracht wegen privaten und öffentlichen Flächen "unwahrscheinlich", d.h. voraussichtlich gering sein wird (S. 3).

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.