Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 14.1240 und 13 A 14.1241 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1319 und 13 A 12.2474 sind in der Hauptsache erledigt.

III. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger sind Teilnehmer des am 29. Juni 1979 nach §§ 1 und 4 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens K., wobei der Kläger, der Sohn der Klägerin, erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Erwerb zweier im Flurbereinigungsgebiet gelegener Flurstücke Teilnehmer wurde (notarieller Vertrag über Flurstück 38 und 39 vom 13.11.2012 zwischen Mutter und Sohn mit Grundbucheintragung am 19.11.2012).

Der Vorstand der Beklagten beschloss am 19. Juli 2005 den Flurbereinigungsplan. Den von der Klägerin hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Spruchausschuss beim Amt für Ländliche Entwicklung O. mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 zurück.

Am 15. November 2012 erhob die Klägerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - mit dem Begehren einer ortsnahen Abfindung anstelle der Einlageflurstücke 38 und 39 (13 A 12.2474).

Am 18. Februar 2013 beschloss der Vorstand, den Flurbereinigungsplan in Bezug auf die Kläger zu ändern. Gemäß dem Abfindungsnachweis vom 4. März 2013 wurde dem Kläger (Sohn) das Abfindungsflurstück 553/1 zugeteilt, das durch Abtrennung aus dem bisherigen Abfindungsflurstück 553 der Klägerin (Mutter) hervorgegangen war.

Am 25. Juni 2013 erhob der Kläger durch den damaligen gemeinsamen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgerichtshof Klage gegen die Änderung des Flurbereinigungsplans, mit dem vorrangigen Begehren nach Zuteilung einer ortsnahen Fläche und nach Vergrößerung der Schlaglänge des Abfindungsflurstücks 553 (13 A 13.1319).

In diesen Verwaltungsstreitsachen fand am 15. Juli 2013 Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung statt. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurden folgende Vorgänge und Erklärungen protokolliert:

„Nach einer Unterbrechung erklärt der Beistand der Teilnehmergemeinschaft, der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft habe soeben folgenden Beschluss gefasst:

‚Abfindungsflurstück 553/1 im Wert von 6188 WVZ wird so geändert, dass dessen Südgrenze mit der derzeitigen Südgrenze der Flurstücke 553 und 553/1 übereinstimmt und dass dessen Nordgrenze parallel zur Südgrenze verläuft. Abfindungsflurstück 553/1 wird darüber hinaus um den Wert des zu den Altflurstücken 38 und 39 gehörenden Anliegerwegs vergrößert.‘

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass der Senat nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nunmehr davon ausgehe, dass die Kläger wertgleich abgefunden seien. Insbesondere dürfte kein Anspruch auf Wiederzuteilung der Einlageflurstücke 38 und 39 bestehen.

Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Äußerung.

Die mündliche Verhandlung wird unterbrochen, um den Klägern Gelegenheit zu geben, mit ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Anschließend erklären die Kläger, sie würden sich zwar ungerecht behandelt fühlen. Nachdem das Gericht jedoch die Abfindung als wertgleich ansehe, würden sie eine Erledigungserklärung abgeben: „Wir erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.‘

v. u. g.

Der Vertreter der Beklagten stimmt der Hauptsacheerledigungserklärung zu.

Im Anschluss hieran erging ein Einstellungsbeschluss.

In den nachfolgenden Erinnerungsverfahren 13 M 13.2398 und 13 M 13.2399 wegen Kostenfestsetzung für eine Erledigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz machte der damalige Bevollmächtigte der Kläger jeweils geltend, dass die nach telefonischer Beratung abgegebenen Erledigungserklärungen auf seinen ausdrücklichen anwaltlichen Rat zurückzuführen seien.

Am 5. Juni 2014 haben die Kläger die Fortsetzung der Ausgangsverfahren beantragt (13 A 14.1240 und 13 A 14.1241). Die Klägerin rügt – auch im Namen ihres Sohns – Folgendes: Sie habe in der mündlichen Verhandlung gar nichts erklärt. Sie sei über die laute böse Stimme des Vorsitzenden erschrocken gewesen und habe Angst vor ihm bekommen. Deshalb habe sie sich nicht getraut, etwas zu der (ins Protokoll diktierten) Erklärung, sie habe den Rechtsstreit für erledigt erklärt, zu sagen. Der Inhalt der Niederschrift sei eine Lüge. Sie habe keine Erledigungserklärung abgegeben.

Die Kläger sind zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klagen abzuweisen, bzw. festzustellen, dass sie in der Hauptsache erledigt sind.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerseite wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verwaltungsstreitsachen sind entscheidungsreif. Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne die ausgebliebenen Kläger verhandelt und entschieden werden. Die Ladungen zum Termin enthalten einen entsprechenden Hinweis.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Fortführung der Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1319 und 13 A 12.2474, weil diese Verfahren durch die Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2013 wirksam beendet wurden. Das Gericht hat deshalb in seinem (insoweit deklaratorischen) Beschluss vom selben Tag die Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt und über dessen Kosten entschieden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Mit ihren übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen haben die Kläger und die Beklagte die Beendigung der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits unmittelbar herbeigeführt (BVerwG, B.v. 14.10.1988 – 9 CB 52.88 – Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 6 = NVwZ-RR 1989, 110).

Dass die Kläger die Hauptsacheerledigungserklärungen abgegeben haben, ist durch das Protokoll bewiesen (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 105 VwGO, § 165 Satz 1 ZPO). Die Beweiskraft gilt für die vorgeschriebenen Förmlichkeiten der Verhandlung. Hierzu gehört auch die Feststellung der Hauptsacheerledigungserklärungen (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 105 Rn. 15; Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 165 Rn. 2). Das Protokoll ist nach § 162 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ZPO formgültig. Darin ist vermerkt, dass die Erklärungen den Klägern vorgelesen wurden und die Genehmigung erteilt worden ist („v.u.g.“). Gegen den betreffenden Inhalt ist nach § 165 Satz 2 ZPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Eine solche ist die wissentlich falsche Beurkundung (BGH, U.v. 16.10.1984 – VI ZR 205/83 – NJW 1985, 1782). Mit ihrer (falschen) Behauptung, der Inhalt der Niederschrift sei eine Lüge und das Gericht habe sie gewissermaßen „überfahren“, haben die Kläger den erforderlichen Nachweis nicht geführt. Gegen diese Behauptung spricht, dass der damalige Bevollmächtigte nach dessen Bekunden im kostenrechtlichen Erinnerungsverfahren der Klägerin während der Verhandlungspause per Telefon den ausdrücklichen anwaltlichen Rat erteilte, die Verwaltungsstreitsache in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Gegen die Darstellung der Klägerin spricht auch, dass sie erst nach ungefähr einem Jahr Einwände gegen die Feststellungen im Protokoll erhob (vgl. Schreiben v. 4.6.2014).

Der Einstellungsbeschluss nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar (BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ-RR 1999, 407; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 161 Rn. 19).

Eine Anfechtung der Prozesserklärung ist nicht möglich. Die (Hauptsache-) Erledigungserklärung unterliegt ebenso wie die Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder sonstige Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Weder das Verwaltungsprozessrecht noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten den bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregelungen verbietet sich, weil die Interessenslage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (BVerwG, U.v. 21.3.1979 – 6 C 10.78 – BVerwGE 57, 342 = NJW 1980, 135; U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210; BGH, U.v. 27.5.1981 – IVb ZR 589/80 – BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193).

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet ebenfalls aus, weil eine solche nur bei einem durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahren statthaft ist (§ 578 Abs. 1 ZPO), hier jedoch das Verfahren durch einen Einstellungsbeschluss endete.

Dies bedeutet indessen nicht, dass die Prozessbeteiligten sich an ihren Erklärungen ausnahmslos festhalten lassen müssen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerruf kommt grundsätzlich in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Denn lässt der Gesetzgeber es nach Maßgabe der §§ 578 ff. ZPO, die nach § 153 VwGO auch im Verwaltungsprozess anwendbar sind, ausdrücklich zu, sich selbst von der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil zu lösen, so entspricht es seinem Regelungswillen, die von ihm gezogenen Konsequenzen unter den in § 580 ZPO genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch dann zu ziehen, wenn ein Verfahren anderweitig beendet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1979 a.a.O.; B.v. 26.1.1971 – VII B 82.70 – Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3). Ein Restitutionsgrund im Sinn von § 580 ZPO ist aber nicht gegeben.

Ein Widerruf kann allerdings auch dann in Betracht kommen, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, U.v. 6.12.1996 a.a.O.; BGH, B.v. 16.5.1991 – III ZB 1/91 – NJW 1991, 2839). Dies kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn diese durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung u.ä. herbeigeführt wurde (BVerwG, B.v. 9.1.1985 – 6 B 222.84 – Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 6 = NVwZ 1985, 196; BGH, B.v. 26.11.1980 – IVb ZR 592/80 – NJW 1981, 576; BayVGH, U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris; U.v. 29.1.2009 – 13 A 08.1688 – RdL 2009, 307; Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rn. 15). Das Gleiche gilt, wenn eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben wurde (BVerwG, U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3 = NVwZ 1997, 1210).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2013 in einer Atmosphäre der Einschüchterung stattgefunden hätte und die Kläger deshalb ungewollte oder missverständliche Erklärungen abgegeben hätten. Hiergegen sprechen die Umstände der ausführlichen mündlichen Verhandlung, die dreieinhalb Stunden dauerte. Nach dem Hinweis des Vorsitzenden Richters, dass der Senat nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nunmehr davon ausgehe, dass die Kläger wertgleich abgefunden seien, wurde die mündliche Verhandlung unterbrochen, um den Klägern Gelegenheit zu geben, mit ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Diese wurde von der Klägerseite wahrgenommen. Außerdem wäre der Erklärungsvorspann, „sie würden sich zwar ungerecht behandelt fühlen“, sinnlos, wenn sie eigentlich keine oder eine andere prozessuale Erklärung hätten abgeben wollen.

Dass der Vorsitzende Richter den Parteien die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts – nämlich, dass kein Anspruch auf Wiederzuteilung der Einlageflurstücke 38 und 39 bestehen dürfte – mitgeteilt hat, stellt ebenfalls keine Ausübung unzulässigen Drucks dar, sondern ist Ausdruck der sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebenden Hinweis- und Fürsorgepflichten des Gerichts und im Übrigen durchaus gängige Praxis (Kopp/Schenke, a.a.O., § 104 Rn. 4). Die vom Senat geäußerte Rechtsauffassung, dass die Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens keinen Anspruch darauf haben, den Verkehrswert ortsnaher Grundstücke durch Zuteilung gleich weit entfernter Ersatzgrundstücke zu erhalten, entspricht der höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG, B.v. 8.7.1998 – 1 BvR 851/87 – NVwZ 1999, 62; BVerwG, B.v. 21.12.1970 – IV B 165.69 – RdL 1971, 133; vgl. auch Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 40).

Da folglich den Hauptsacheerledigungserklärungen der Kläger keine sachwidrigen Umstände zugrunde lagen, scheidet der Widerruf der prozessualen Erklärungen vom 15. Juli 2013 aus. Sie bleiben wirksam und für die Kläger bindend. Das Gericht ist in diesem Fall lediglich gehalten festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (BVerwG, B.v. 14.10.1988 – 9 CB 52.88 – Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 6 = NVwZ-RR 1989, 110; B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ-RR 1999, 407).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 153


(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden. (2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öff

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


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Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 147


(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. (2) Ist d

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 138


(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§

Zivilprozessordnung - ZPO | § 578 Arten der Wiederaufnahme


(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. (2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 4


Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 1


Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 162 Genehmigung des Protokolls


(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeich

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 126


(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündl

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Tenor

I.

Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Betrag der zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 462,67 € festgesetzt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die vorliegende Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren 13 M 13.2398 (zu 13 A 13.2474) betrifft ebenso wie die Erinnerung im Parallelverfahren (13 M 13.2399 zu 13 A 13.1319) die Ablehnung der Kostenfestsetzung für eine Erledigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - hat am 15. Juli 2013 beschlossen, die Ausgangsverfahren 13 A 12.2474 und 13 A 13.1319 zur gemeinsamen Beweisaufnahme und Verhandlung zu verbinden. Während der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2013 hat der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft beschlossen, den Flurbereinigungsplan bezüglich der Landabfindung der Klägerin zu ändern. Im Anschluss hieran wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Senat nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nunmehr davon ausgehe, dass eine wertgleiche Abfindung gegeben sei. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung enthält außerdem folgende Feststellungen: „Die mündliche Verhandlung wird unterbrochen, um den Klägern Gelegenheit zu geben, mit ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufzunehmen. Anschließend erklären die Kläger, sie würden sich zwar ungerecht behandelt fühlen. Nachdem das Gericht jedoch die Abfindung als wertgleich ansehe, würden sie eine Erledigungserklärung abgeben: Wir erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. (v. u. g.) Der Vertreter der Beklagten stimmt der Hauptsacheerledigungserklärung zu.“

Daraufhin erging folgender Beschluss:

I.

Die Verfahren 13 A 12.2474 und 13 A 13.1319 werden eingestellt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts wird nicht erhoben.

III.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt für das Verfahren 13 A 12.2474 auf 8.000 € und für das Verfahren 13 A 13.1319 auf 2.000 € und nach der Verbindung auf insgesamt 10.000 €.

Auf Antrag der Klägerin setzte der Urkundsbeamte bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten) auf 1.617,21 € fest. In diesem Betrag war eine 1,0-Erledigungsgebühr in Höhe von 412 € (plus 19% Umsatzsteuer) aus einem Gegenstandswert von 8.000 € enthalten. Der von der Beklagten am 24. Oktober 2013 eingelegten Erinnerung hat der Urkundsbeamte mit Beschluss vom 12. November 2013 durch Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. Oktober 2013 abgeholfen. In der Begründung ist ausgeführt, dass in Höhe von 1.126,93 € das Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung gefehlt habe, weil die Beklagte diesen Betrag bereits an den Bevollmächtigten der Klägerin überwiesen gehabt habe. Die für das Entstehen einer Erledigungsgebühr notwendige Mitwirkung des Rechtsanwalts sei nicht gegeben gewesen, weil der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2013 nicht anwesend gewesen sei.

Am 15. November 2013 hat der Bevollmächtigte namens und im Auftrag der Klägerin gegen den Beschluss vom 12. November 2013 Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, dass der Betrag der geltend gemachten Erledigungsgebühr als zu erstattende Kosten festgesetzt werde. Zur Begründung macht der Bevollmächtigte geltend, dass sich die Rechtssache (erst) durch seine anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Die Klägerin sei durch den Vorschlag des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht klaglos gestellt worden, da von ihr die Abfindung mit einem ortsnahen Wiesengrundstück begehrt worden sei, der Vorschlag sich aber auf einen ortsfernen Acker bezogen habe. Ein erheblicher Teil des Klagebegehrens sei also auch nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Änderung des Flurbereinigungsplans übrig geblieben. Die von der Klägerin dann abgegebene Erledigungserklärung sei auf den ausdrücklichen anwaltlichen Rat zurückzuführen.

Der Urkundsbeamte teilte den Beteiligten durch Schreiben vom 19. November 2013 mit, dass er der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 21. November 2013 gab die Klägerin gegenüber dem Urkundsbeamten folgende Erklärung ab: „Ich teile Ihnen mit, mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich nichts zu tun! Ich habe Herrn B., S. keinerlei Auftrag gegeben, in Sachen Kostenfestsetzung was zu unternehmen! Warum er das von sich aus macht? Für mich ist der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt, u. für meinen Sohn auch. Mit freundlichen Grüßen“.

Hierzu teilte der Bevollmächtigte dem Gericht mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 Folgendes mit: Die Klägerin habe durch ihre Erklärung sicherstellen wollen, dass durch die weitere anwaltliche Tätigkeit im Erinnerungsverfahren keine weiteren Anwaltskosten für sie nach der Vergütungsvereinbarung entstünden. Dies habe sie der Kanzlei gegenüber auch zum Ausdruck gebracht. Die Kanzlei hätte im Fall einer erfolglosen Erinnerung für dieses Verfahren keine Anwaltskosten berechnet. Die Äußerung, dass für Frau P. der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt sei, könne nicht eindeutig ausgelegt werden, da dieser einerseits für sie günstig gewesen und andererseits infolge der strittigen Aufhebung aber entfallen sei. Demzufolge habe die Äußerung, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt sei, keinen rechtlichen Erklärungsinhalt. Durch weitere Erklärung vom 15. Dezember 2013 habe die Klägerin gegenüber dem Bevollmächtigten klargestellt, sie habe mit ihrem Schreiben vom 21. November 2013 zum Ausdruck bringen wollen, dass sie keine weiteren Kosten für die anwaltliche Tätigkeit tragen wolle.

Die Beklagte hat im Erinnerungsverfahren geltend gemacht, dass gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (B. v. 18.12.2008 - 12 E 1120/08 - juris) in der hier gegebenen Fallkonstellation eine Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt habe an der Erledigung nicht mitgewirkt. Beim Fortsetzen der mündlichen Verhandlung nach Ende der Unterbrechung sei kein Zusammenhang zwischen dem geschlossenen Vergleich und der gegebenenfalls erfolgten Beratung durch den Bevollmächtigten erkennbar gewesen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Erinnerung gegen den Beschluss vom 12. November 2013 ist nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 165, § 151 VwGO zulässig.

Der Bevollmächtigte hat die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten vom 12. November 2013 kraft der im Rahmen des anwaltlichen Mandatsverhältnis erteilten Vollmacht wirksam eingelegt (§ 67 VwGO, § 81 ZPO, § 675 Abs. 1 BGB). Ausweislich des von der Klägerin unterzeichneten Vollmacht-Formulars erstreckt sich die Vollmacht auch auf gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 81 Rn. 1).

Der vom Bevollmächtigten namens und im Auftrag der Klägerin gestellte Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist durch die Erklärung der Klägerin vom 21. November 2013 nicht hinfällig geworden. Jene ist nach § 133 BGB nicht als Rücknahme aufzufassen. Gemäß dieser Vorschrift, die auch im Verwaltungsprozess anzuwenden ist, ist der wirkliche Erklärungswille zu erforschen. Inhalt und rechtliche Bedeutung sind durch Auslegung zu ermitteln. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurück. Es kommt darauf an, wie diese aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist (BVerwG, U. v. 27.4.1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 = NJW 1991, 508/509). Nach diesen Grundsätzen lässt sich dem unstimmigen Wortlaut der genannten Erklärung objektiv-normativ kein eindeutiger Wille entnehmen. Der Erklärung der Klägerin, dass sie ihrem Bevollmächtigten keinen Auftrag bezüglich der Kostenfestsetzung gegeben habe und für sie der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt sei, lässt sich nicht der unbedingte prozessuale Wille zur Einstellung des Erinnerungsverfahrens entnehmen, sondern lediglich der Hinweis darauf, dass sie für die möglichen Kostenfolgen der ihres Erachtens teilweise vollmachtlosen Prozesshandlungen des Rechtsanwalts nicht aufkommen werde.

Die Erinnerung ist wegen des Ansatzes der Erledigungsgebühr auch begründet.

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind für den obsiegenden Kläger nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig und nach § 164 VwGO festzusetzen. Nach Nr. 1002 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Hierfür muss der Bevollmächtigte durch sein Verhalten etwas dazu beigetragen haben, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt. Allein schon aus dem Begriff der „Mitwirkung“ ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen muss. Entscheidend ist, dass er hieran mitwirkt, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet. Es genügt dabei ein Tätigwerden in Richtung auf den später erzielten Erfolg. Worin dieses Tätigwerden besteht, ist gleichgültig. Es kann beispielsweise in einem Einwirken auf die übergeordnete Verwaltungsbehörde bestehen oder in einem Einwirken auf den Auftraggeber. Die Mitwirkung kann auch mittels Telefon erfolgen (BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497 = BayVBl. 2008, 417). Sie kann auch darin bestehen, dass der Rechtsanwalt auf einen Vorschlag des Gerichts hin auf seine Mandantschaft einwirkt, um einen bei dieser bestehenden Widerstand gegen eine gütliche Streitbeilegung in deren eigenem, wohlverstandenen Interesse zu überwinden (OVG RhPf, B. v. 18.4.2007 - 8 E 10310/07 - NVwZ-RR 2007, 564; OVG NRW, B. v. 11.1.1999 - 3 E 808/98 - NVwZ-RR 1999, 348). Ein Mitwirken kann außerdem vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt dem Mandanten dazu rät, einen Teil seines Klagebegehrens fallen zu lassen (SächsOVG, B. v. 13.2.2013 - 3 E 118/12 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 52). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Erledigungsgebühr entstanden.

Ein Flurbereinigungsplan ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 FlurbG Nr. 78; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 1). Die von der Teilnehmergemeinschaft während der mündlichen Verhandlung verfügte Planänderung bezüglich der Abfindung der Klägerin ist demnach als Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu erachten. Diese Änderung hatte die Erledigung der Rechtssache jedoch noch nicht bewirkt, weil sie dem eigentlichen Klageziel, eine Abfindung mit einem ortsnahen Flurstück zu erreichen, nicht entsprach. Die Erledigung in der Hauptsache ist erst durch die anschließend abgegebene prozessuale Erklärung der Klägerin eingetreten, dergemäß sie von ihrer ursprünglichen (weitergehenden) Forderung Abstand genommen hat. Hieran hat der Rechtsanwalt mitgewirkt. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, sah die Klägerin die Landabfindung trotz der zustande gekommenen Änderung des Flurbereinigungsplans zwar nach wie vor als ungerecht an, gab aber im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Gerichts eine Erledigungserklärung ab. Dies zeigt, dass sie erst infolge des telefonisch eingeholten Ratschlags ihres Bevollmächtigten zur Vermeidung erheblicher Gerichtskosten im Fall eines möglichen Unterliegens von einem Klageantrag abgesehen hat. Im Übrigen steht die hier vertretene Auffassung auch im Einklang mit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (s. OVG NRW, B. v. 18.12.2008 - 12 E 1120/08 - juris Rn. 7).

Die Vergütung ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Gesetzesfassung zu berechnen (hier: April 2012). Die Höhe der hier antragsgemäß anzusetzenden 1,0-Erledigungsgebühr bestimmt sich aus dem Gegenstandswert von 10.000 € (nach Verbindungsbeschluss). Diese beträgt 486 € nach der Tabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG. Hiervon entfallen auf die Klägerin gemäß dem Verhältnis der Streitwerte vor Verbindung vier Fünftel (388,80 € plus 19% Umsatzsteuerauslage nach Nr. 7008 VV RVG = 462,67 €).

Die übrigen angefallenen Rechtsanwaltskosten bedürfen wegen der seitens der Beklagten bereits bewirkten Leistung nicht der Festsetzung. Zwar sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BayVGH, B. v. 14.7.2003 - 15 C 03.947 - BayVBl. 2004, 284), etwas anderes gilt aber bei Leistungen, die: - wie im vorliegenden Fall - vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorbehaltlos und unstrittig zur Erfüllung des gegnerischen Aufwendungsersatzanspruchs erbracht wurden (vgl. § 362 Abs. 1 BGB); diese sind nach h. M. im Rahmen der Kostenfestsetzung anzurechnen (BGH, B. v. 7.12.2010 - VI ZB 45/10 - NJW 2011, 861; BayVGH, B. v. 28.6.2005 - 13 A 01.1909 - NVwZ-RR 2006, 221 = BayVBl. 2006, 55; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 104 Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 151 Rn. 6).

Tenor

I.

Auf die Erinnerung des Klägers wird der Betrag der zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 115,67 € festgesetzt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die vorliegende Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren 13 M 13.2399 (zu 13 A 13.1319) betrifft ebenso wie die Erinnerung im Parallelverfahren (13 M 13.2398 zu 13 A 12.2474) die Ablehnung der Kostenfestsetzung für eine Erledigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - hat am 15. Juli 2013 beschlossen, die Ausgangsverfahren 13 A 12.2474 und 13 A 13.1319 zur gemeinsamen Beweisaufnahme und Verhandlung zu verbinden. Während der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2013 hat der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft beschlossen, den Flurbereinigungsplan bezüglich der Landabfindung des Klägers zu ändern. Im Anschluss hieran wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Senat nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nunmehr davon ausgehe, dass eine wertgleiche Abfindung gegeben sei. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung enthält außerdem folgende Feststellungen: „Die mündliche Verhandlung wird unterbrochen, um den Klägern Gelegenheit zu geben, mit ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufzunehmen. Anschließend erklären die Kläger, sie würden sich zwar ungerecht behandelt fühlen. Nachdem das Gericht jedoch die Abfindung als wertgleich ansehe, würden sie eine Erledigungserklärung abgeben: Wir erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. (v. u. g.) Der Vertreter der Beklagten stimmt der Hauptsacheerledigungserklärung zu.“

Daraufhin erging folgender Beschluss:

I.

Die Verfahren 13 A 12.2474 und 13 A 13.1319 werden eingestellt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts wird nicht erhoben.

III.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt für das Verfahren 13 A 12.2474 auf 8.000 € und für das Verfahren 13 A 13.1319 auf 2.000.- € und nach der Verbindung auf insgesamt 10.000 €.

Auf Antrag des Klägers setzte der Urkundsbeamte bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten) auf 538,18 € fest. In diesem Betrag war eine 1,0-Erledigungsgebühr in Höhe von 133 € (plus 19% Umsatzsteuer) aus einem Gegenstandswert von 2.000 € enthalten. Der von der Beklagten am 24. Oktober 2013 eingelegten Erinnerung hat der Urkundsbeamte mit Beschluss vom 12. November 2013 durch Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. Oktober 2013 abgeholfen. In der Begründung ist ausgeführt, dass in Höhe von 379,91 € das Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung gefehlt habe, weil die Beklagte diesen Betrag bereits an den Bevollmächtigten des Klägers überwiesen gehabt habe. Die für das Entstehen einer Erledigungsgebühr notwendige Mitwirkung des Rechtsanwalts sei nicht gegeben gewesen, weil der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2013 nicht anwesend gewesen sei.

Am 15. November 2013 hat der Bevollmächtigte namens und im Auftrag des Klägers gegen den Beschluss vom 12. November 2013 Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, dass der Betrag der geltend gemachten Erledigungsgebühr als zu erstattende Kosten festgesetzt werde. Zur Begründung macht der Bevollmächtigte geltend, dass sich die Rechtssache (erst) durch seine anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Der Kläger sei durch den Vorschlag des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht klaglos gestellt worden, da von ihm die Abfindung mit einem ortsnahen Wiesengrundstück begehrt worden sei, der Vorschlag sich aber auf einen ortsfernen Acker bezogen habe. Ein erheblicher Teil des Klagebegehrens sei also auch nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Änderung des Flurbereinigungsplans übrig geblieben. Die von dem Kläger dann abgegebene Erledigungserklärung sei auf den ausdrücklichen anwaltlichen Rat zurückzuführen.

Der Urkundsbeamte teilte den Beteiligten durch Schreiben vom 19. November 2013 mit, dass er der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 21. November 2013 gab die Klägerin im Parallelverfahren 13 M 13.2398 gegenüber dem Urkundsbeamten folgende Erklärung ab: „Ich teile Ihnen mit, mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich nichts zu tun! Ich habe Herrn B., S. keinerlei Auftrag gegeben, in Sachen Kostenfestsetzung was zu unternehmen! Warum er das von sich aus macht? Für mich ist der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt, u. für meinen Sohn auch. Mit freundlichen Grüßen“.

Hierzu teilte der Bevollmächtigte dem Gericht mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 mit, dass der Kläger seiner Mutter keine Vollmacht erteilt habe, in seinem Namen Erklärungen abzugeben.

Die Beklagte hat im Erinnerungsverfahren geltend gemacht, dass gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (B. v. 18.12.2008 - 12 E 1120/08 - juris) in der hier gegebenen Fallkonstellation eine Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt habe an der Erledigung nicht mitgewirkt. Beim Fortsetzen der mündlichen Verhandlung nach Ende der Unterbrechung sei kein Zusammenhang zwischen dem geschlossenen Vergleich und der gegebenenfalls erfolgten Beratung durch den Bevollmächtigten erkennbar gewesen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Erinnerung gegen den Kostenbeschluss vom 12. November 2013 ist nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 165, § 151 VwGO zulässig.

Der Bevollmächtigte hat die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten vom 12. November 2013 kraft der im Rahmen des anwaltlichen Mandatsverhältnis erteilten Vollmacht wirksam eingelegt (§ 67 VwGO, § 81 ZPO, § 675 Abs. 1 BGB). Ausweislich des vom Kläger unterzeichneten Vollmacht-Formulars erstreckt sich die Vollmacht auch auf gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 81 Rn. 1).

Der vom Bevollmächtigten namens und im Auftrag des Klägers gestellte Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist durch die Erklärung der Klägerin (im Parallelverfahren 13 M 13.2398) vom 21. November 2013 schon deshalb nicht hinfällig geworden, weil jene mangels Vollmacht keine Wirkung gegenüber dem Kläger hat (§ 164 Abs. 1, § 167 Abs. 1 BGB).

Die Erinnerung ist wegen des Ansatzes der Erledigungsgebühr auch begründet.

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind für den obsiegenden Kläger nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig und nach § 164 VwGO festzusetzen. Nach Nr. 1002 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Hierfür muss der Bevollmächtigte durch sein Verhalten etwas dazu beigetragen haben, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt. Allein schon aus dem Begriff der „Mitwirkung“ ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen muss. Entscheidend ist, dass er hieran mitwirkt, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet. Es genügt dabei ein Tätigwerden in Richtung auf den später erzielten Erfolg. Worin dieses Tätigwerden besteht, ist gleichgültig. Es kann beispielsweise in einem Einwirken auf die übergeordnete Verwaltungsbehörde bestehen oder in einem Einwirken auf den Auftraggeber. Die Mitwirkung kann auch mittels Telefon erfolgen (BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497 = BayVBl. 2008, 417). Sie kann auch darin bestehen, dass der Bevollmächtigte auf einen Vorschlag des Gerichts hin auf seine Mandantschaft einwirkt, um einen bei dieser bestehenden Widerstand gegen eine gütliche Streitbeilegung in deren eigenem, wohlverstandenen Interesse zu überwinden (OVG RhPf, B. v. 18.4.2007 - 8 E 10310/07 - NVwZ-RR 2007, 564; OVG NRW, B. v. 11.1.1999 - 3 E 808/98 - NVwZ-RR 1999, 348). Ein Mitwirken kann außerdem vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt dem Mandanten dazu rät, einen Teil seines Klagebegehrens fallen zu lassen (SächsOVG, B. v. 13.2.2013 - 3 E 118/12 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 52). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Erledigungsgebühr entstanden.

Ein Flurbereinigungsplan ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 FlurbG Nr. 78; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 1). Die von der Teilnehmergemeinschaft während der mündlichen Verhandlung verfügte Planänderung bezüglich der Abfindung des Klägers ist demnach als Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu erachten. Diese Änderung hatte die Erledigung der Rechtssache jedoch noch nicht bewirkt, weil sie dem eigentlichen Klageziel, eine Abfindung mit einem ortsnahen Flurstück zu erreichen, nicht entsprach. Die Erledigung in der Hauptsache ist erst durch die anschließend abgegebene prozessuale Erklärung des Klägers eingetreten, der gemäß er von seiner ursprünglichen (weitergehenden) Forderung Abstand genommen hat. Hieran hat der Rechtsanwalt mitgewirkt. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, sah der Kläger die Landabfindung trotz der zustande gekommenen Änderung des Flurbereinigungsplans zwar nach wie vor als ungerecht an, gab aber im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Gerichts eine Erledigungserklärung ab. Dies zeigt, dass er erst infolge des telefonisch eingeholten Ratschlags seines Bevollmächtigten zur Vermeidung erheblicher Gerichtskosten im Fall eines möglichen Unterliegens von einem Klageantrag abgesehen hat. Im Übrigen steht die hier vertretene Auffassung auch im Einklang mit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (s. OVG NRW, B. v. 18.12.2008 -12 E 1120/08 - juris Rn. 7).

Die Vergütung ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Gesetzesfassung zu berechnen (hier: Februar 2013). Die Höhe der hier antragsgemäß anzusetzenden 1,0-Erledigungsgebühr bestimmt sich aus dem Gegenstandswert von 10.000 € (nach Verbindungsbeschluss). Diese beträgt 486 € nach der Tabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG. Hiervon entfällt auf den Kläger gemäß dem Verhältnis der Streitwerte vor Verbindung ein Fünftel (97,20 € plus 19% Umsatzsteuerauslage nach Nr. 7008 VV RVG = 115,67 €).

Die übrigen angefallenen Rechtsanwaltskosten bedürfen wegen der seitens der Beklagten bereits bewirkten Leistung nicht der Festsetzung. Zwar sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BayVGH, B. v. 14.7.2003 - 15 C 03.947 - BayVBl. 2004, 284), etwas anderes gilt aber bei Leistungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorbehaltlos und unstrittig zur Erfüllung des gegnerischen Aufwendungsersatzanspruchs erbracht wurden (vgl. § 362 Abs. 1 BGB); diese sind nach h. M. im Rahmen der Kostenfestsetzung anzurechnen (BGH, B. v. 7.12.2010 - VI ZB 45/10 - NJW 2011, 861; BayVGH, B. v. 28.6.2005 - 13 A 01.1909 - NVwZ-RR 2006, 221 = BayVBl. 2006, 55; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 104 Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 151 Rn. 6).

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.