Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 13 M 13.2399

published on 29/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2014 - 13 M 13.2399
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Gericht

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Tenor

I.

Auf die Erinnerung des Klägers wird der Betrag der zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 115,67 € festgesetzt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die vorliegende Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren 13 M 13.2399 (zu 13 A 13.1319) betrifft ebenso wie die Erinnerung im Parallelverfahren (13 M 13.2398 zu 13 A 12.2474) die Ablehnung der Kostenfestsetzung für eine Erledigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - hat am 15. Juli 2013 beschlossen, die Ausgangsverfahren 13 A 12.2474 und 13 A 13.1319 zur gemeinsamen Beweisaufnahme und Verhandlung zu verbinden. Während der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2013 hat der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft beschlossen, den Flurbereinigungsplan bezüglich der Landabfindung des Klägers zu ändern. Im Anschluss hieran wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Senat nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nunmehr davon ausgehe, dass eine wertgleiche Abfindung gegeben sei. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung enthält außerdem folgende Feststellungen: „Die mündliche Verhandlung wird unterbrochen, um den Klägern Gelegenheit zu geben, mit ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufzunehmen. Anschließend erklären die Kläger, sie würden sich zwar ungerecht behandelt fühlen. Nachdem das Gericht jedoch die Abfindung als wertgleich ansehe, würden sie eine Erledigungserklärung abgeben: Wir erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. (v. u. g.) Der Vertreter der Beklagten stimmt der Hauptsacheerledigungserklärung zu.“

Daraufhin erging folgender Beschluss:

I.

Die Verfahren 13 A 12.2474 und 13 A 13.1319 werden eingestellt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts wird nicht erhoben.

III.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt für das Verfahren 13 A 12.2474 auf 8.000 € und für das Verfahren 13 A 13.1319 auf 2.000.- € und nach der Verbindung auf insgesamt 10.000 €.

Auf Antrag des Klägers setzte der Urkundsbeamte bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten) auf 538,18 € fest. In diesem Betrag war eine 1,0-Erledigungsgebühr in Höhe von 133 € (plus 19% Umsatzsteuer) aus einem Gegenstandswert von 2.000 € enthalten. Der von der Beklagten am 24. Oktober 2013 eingelegten Erinnerung hat der Urkundsbeamte mit Beschluss vom 12. November 2013 durch Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. Oktober 2013 abgeholfen. In der Begründung ist ausgeführt, dass in Höhe von 379,91 € das Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung gefehlt habe, weil die Beklagte diesen Betrag bereits an den Bevollmächtigten des Klägers überwiesen gehabt habe. Die für das Entstehen einer Erledigungsgebühr notwendige Mitwirkung des Rechtsanwalts sei nicht gegeben gewesen, weil der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2013 nicht anwesend gewesen sei.

Am 15. November 2013 hat der Bevollmächtigte namens und im Auftrag des Klägers gegen den Beschluss vom 12. November 2013 Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, dass der Betrag der geltend gemachten Erledigungsgebühr als zu erstattende Kosten festgesetzt werde. Zur Begründung macht der Bevollmächtigte geltend, dass sich die Rechtssache (erst) durch seine anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Der Kläger sei durch den Vorschlag des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht klaglos gestellt worden, da von ihm die Abfindung mit einem ortsnahen Wiesengrundstück begehrt worden sei, der Vorschlag sich aber auf einen ortsfernen Acker bezogen habe. Ein erheblicher Teil des Klagebegehrens sei also auch nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Änderung des Flurbereinigungsplans übrig geblieben. Die von dem Kläger dann abgegebene Erledigungserklärung sei auf den ausdrücklichen anwaltlichen Rat zurückzuführen.

Der Urkundsbeamte teilte den Beteiligten durch Schreiben vom 19. November 2013 mit, dass er der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 21. November 2013 gab die Klägerin im Parallelverfahren 13 M 13.2398 gegenüber dem Urkundsbeamten folgende Erklärung ab: „Ich teile Ihnen mit, mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich nichts zu tun! Ich habe Herrn B., S. keinerlei Auftrag gegeben, in Sachen Kostenfestsetzung was zu unternehmen! Warum er das von sich aus macht? Für mich ist der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt, u. für meinen Sohn auch. Mit freundlichen Grüßen“.

Hierzu teilte der Bevollmächtigte dem Gericht mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 mit, dass der Kläger seiner Mutter keine Vollmacht erteilt habe, in seinem Namen Erklärungen abzugeben.

Die Beklagte hat im Erinnerungsverfahren geltend gemacht, dass gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (B. v. 18.12.2008 - 12 E 1120/08 - juris) in der hier gegebenen Fallkonstellation eine Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt habe an der Erledigung nicht mitgewirkt. Beim Fortsetzen der mündlichen Verhandlung nach Ende der Unterbrechung sei kein Zusammenhang zwischen dem geschlossenen Vergleich und der gegebenenfalls erfolgten Beratung durch den Bevollmächtigten erkennbar gewesen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Erinnerung gegen den Kostenbeschluss vom 12. November 2013 ist nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 165, § 151 VwGO zulässig.

Der Bevollmächtigte hat die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten vom 12. November 2013 kraft der im Rahmen des anwaltlichen Mandatsverhältnis erteilten Vollmacht wirksam eingelegt (§ 67 VwGO, § 81 ZPO, § 675 Abs. 1 BGB). Ausweislich des vom Kläger unterzeichneten Vollmacht-Formulars erstreckt sich die Vollmacht auch auf gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 81 Rn. 1).

Der vom Bevollmächtigten namens und im Auftrag des Klägers gestellte Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist durch die Erklärung der Klägerin (im Parallelverfahren 13 M 13.2398) vom 21. November 2013 schon deshalb nicht hinfällig geworden, weil jene mangels Vollmacht keine Wirkung gegenüber dem Kläger hat (§ 164 Abs. 1, § 167 Abs. 1 BGB).

Die Erinnerung ist wegen des Ansatzes der Erledigungsgebühr auch begründet.

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind für den obsiegenden Kläger nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig und nach § 164 VwGO festzusetzen. Nach Nr. 1002 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Hierfür muss der Bevollmächtigte durch sein Verhalten etwas dazu beigetragen haben, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt. Allein schon aus dem Begriff der „Mitwirkung“ ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen muss. Entscheidend ist, dass er hieran mitwirkt, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet. Es genügt dabei ein Tätigwerden in Richtung auf den später erzielten Erfolg. Worin dieses Tätigwerden besteht, ist gleichgültig. Es kann beispielsweise in einem Einwirken auf die übergeordnete Verwaltungsbehörde bestehen oder in einem Einwirken auf den Auftraggeber. Die Mitwirkung kann auch mittels Telefon erfolgen (BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497 = BayVBl. 2008, 417). Sie kann auch darin bestehen, dass der Bevollmächtigte auf einen Vorschlag des Gerichts hin auf seine Mandantschaft einwirkt, um einen bei dieser bestehenden Widerstand gegen eine gütliche Streitbeilegung in deren eigenem, wohlverstandenen Interesse zu überwinden (OVG RhPf, B. v. 18.4.2007 - 8 E 10310/07 - NVwZ-RR 2007, 564; OVG NRW, B. v. 11.1.1999 - 3 E 808/98 - NVwZ-RR 1999, 348). Ein Mitwirken kann außerdem vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt dem Mandanten dazu rät, einen Teil seines Klagebegehrens fallen zu lassen (SächsOVG, B. v. 13.2.2013 - 3 E 118/12 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 52). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Erledigungsgebühr entstanden.

Ein Flurbereinigungsplan ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 FlurbG Nr. 78; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 1). Die von der Teilnehmergemeinschaft während der mündlichen Verhandlung verfügte Planänderung bezüglich der Abfindung des Klägers ist demnach als Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu erachten. Diese Änderung hatte die Erledigung der Rechtssache jedoch noch nicht bewirkt, weil sie dem eigentlichen Klageziel, eine Abfindung mit einem ortsnahen Flurstück zu erreichen, nicht entsprach. Die Erledigung in der Hauptsache ist erst durch die anschließend abgegebene prozessuale Erklärung des Klägers eingetreten, der gemäß er von seiner ursprünglichen (weitergehenden) Forderung Abstand genommen hat. Hieran hat der Rechtsanwalt mitgewirkt. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, sah der Kläger die Landabfindung trotz der zustande gekommenen Änderung des Flurbereinigungsplans zwar nach wie vor als ungerecht an, gab aber im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Gerichts eine Erledigungserklärung ab. Dies zeigt, dass er erst infolge des telefonisch eingeholten Ratschlags seines Bevollmächtigten zur Vermeidung erheblicher Gerichtskosten im Fall eines möglichen Unterliegens von einem Klageantrag abgesehen hat. Im Übrigen steht die hier vertretene Auffassung auch im Einklang mit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (s. OVG NRW, B. v. 18.12.2008 -12 E 1120/08 - juris Rn. 7).

Die Vergütung ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Gesetzesfassung zu berechnen (hier: Februar 2013). Die Höhe der hier antragsgemäß anzusetzenden 1,0-Erledigungsgebühr bestimmt sich aus dem Gegenstandswert von 10.000 € (nach Verbindungsbeschluss). Diese beträgt 486 € nach der Tabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG. Hiervon entfällt auf den Kläger gemäß dem Verhältnis der Streitwerte vor Verbindung ein Fünftel (97,20 € plus 19% Umsatzsteuerauslage nach Nr. 7008 VV RVG = 115,67 €).

Die übrigen angefallenen Rechtsanwaltskosten bedürfen wegen der seitens der Beklagten bereits bewirkten Leistung nicht der Festsetzung. Zwar sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BayVGH, B. v. 14.7.2003 - 15 C 03.947 - BayVBl. 2004, 284), etwas anderes gilt aber bei Leistungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorbehaltlos und unstrittig zur Erfüllung des gegnerischen Aufwendungsersatzanspruchs erbracht wurden (vgl. § 362 Abs. 1 BGB); diese sind nach h. M. im Rahmen der Kostenfestsetzung anzurechnen (BGH, B. v. 7.12.2010 - VI ZB 45/10 - NJW 2011, 861; BayVGH, B. v. 28.6.2005 - 13 A 01.1909 - NVwZ-RR 2006, 221 = BayVBl. 2006, 55; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 104 Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 151 Rn. 6).

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published on 07/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 45/10 vom 7. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15a Abs. 2 Zu den Voraussetzungen der Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nach einem Prozes
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Tenor I. Auf die Erinnerung des Klägers wird der Betrag der zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 115,67 € festgesetzt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I.
published on 29/01/2014 00:00

Tenor I. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Betrag der zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 462,67 € festgesetzt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I.
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published on 17/10/2016 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Juli 2016 wird in Ziffer I. dahingehend geändert, dass die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden notwendigen Au
published on 29/01/2014 00:00

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published on 29/01/2014 00:00

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Tatbestand Die Kläger sind Teilnehmer des am 29. Juni 1979 nach §§ 1 und 4 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens K., wobei der Kläger, der Sohn der Klägerin, erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Erwerb zweier im Flurber
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Annotations

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.