Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2017 - 13 A 17.329, 13 A 17.331

published on 07/12/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2017 - 13 A 17.329, 13 A 17.331
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Gericht

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Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Teilnehmer des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens K., das mit Beschluss vom 7. Juli 2003 angeordnet wurde.

Nachdem der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft (TG) am 20. Februar 2006 die Grundsätze der Wertermittlung beschlossen hatte, ermittelte er vom Februar 2006 bis zum Mai 2007 den Wert der Einlageflurstücke. Am 7. Mai 2007 wurden die Grundsätze um Regelungen für Ab- und Zuschläge ergänzt sowie weitere besondere Festsetzungen getroffen und die Ergebnisse der Wertermittlung am 16. März 2009 festgestellt. Die Bekanntmachung erfolgte am 1. September 2012, die Auslegung der Unterlagen ab 3. September 2012. Hiergegen erhob der Kläger am 2. Oktober 2012 Widerspruch.

Aufgrund einer falschen Flurstücksgruppendarstellung wurde die Wertermittlungskarte in der Vorstandssitzung vom 22. Oktober 2014 aufgehoben. Anstelle der bisherigen Wertermittlungskarte sollte die korrigierte Version treten. Die beschlossenen und festgestellten Wertzahlen würden nicht geändert. Der verstärkte Vorstand stellte die Ergebnisse der Wertermittlung anhand der korrigierten Version der Wertermittlungskarte fest. Ferner wurden im Hinblick auf eine zum Teil fehlerhafte Durchführung der Wertermittlung Ergänzungen beschlossen. Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch.

Bereits am 7. April 2013 hatte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erhoben (nach Ruhen des Verfahrens zuletzt unter dem Az. 13 A 16.1232). Vom 18. bis 20. Oktober 2016 wurden ein Augenschein und eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2016 wurden folgende Vorgänge und Erklärungen protokolliert:

„Nach einer Unterbrechung erklärt der Vertreter der Beklagten, im Interesse einer gütlichen Einigung wäre die TG bereit, dem klägerischen Besitzstand eine Forderungsmehrung von 2524 WVZ, wie vom Gericht vorgeschlagen, zuzuerkennen. Der Kläger erklärt hierzu, mit dieser Forderungsmehrung wäre er einverstanden; für ihn wäre der Rechtsstreit betreffend die Wertermittlung dann beendet.

Sodann schließen die Parteien in den Verfahren 13 A 16.1232 und 13 A 16.1481 folgenden

Vergleich:

I. Die Beklagte erkennt zugunsten des klägerischen Besitzstands eine Forderungsmehrung in Höhe von 2524 Wertverhältniszahlen (WVZ) an.

II. Die Parteien sind sich einig, dass damit die Wertermittlungssachen 13 A 16.1232 und 13 A 16.1481 beendet sind.

III. Die Kosten der Verfahren werden gegeneinander aufgehoben.

v.u.g.“

Am 3. November 2016 hat der Kläger erneut Klage erhoben (13 A 16.2217) mit dem Vortrag, er widerrufe und fechte teilweise den Vergleich bezüglich einzelner Einlage- und Abfindungsflächen an. Insbesondere betreffe der Widerruf die Flächen, die im Grünlandrahmen bewertet worden, aber mittlerweile ungebrochen seien, sowie die Ortsrandlagen. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2017 ist Folgendes festgehalten:

„Nach der Senatsberatung weist der Vorsitzende darauf hin, dass die Klage nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben dürfte. Das Verfahren 13 A 16.1232 dürfte durch den gerichtlichen Vergleich vom 20. Oktober 2016 beendet sein. ….

Der Kläger bittet um Gewährung einer Schriftsatzfrist, um sein weiteres Vorgehen zu überdenken….

Der Senat zieht sich zur Beratung zurück.

Sodann ergeht

Beschluss

Der Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist wird abgelehnt.

Der Vorsitzende begründet diesen Beschluss. Er verweist darauf, dass nach § 101 Abs. 1 VwGO das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheidet. Die Sache ist auch entscheidungsreif. Neue Gesichtspunkte, die eine Schriftsatzfrist erforderlich machen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Nach weiteren Erörterungen der Sachu. Rechtslage erklärt der Kläger im Einvernehmen mit seiner Mutter: Wir nehmen die Klage zurück.

v.u.g.“

Im Anschluss hieran erging ein Einstellungsbeschluss.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2017 hat der Kläger die streitgegenständlichen Klagen erhoben, mit denen er sowohl den am 20. Oktober 2016 im Verfahren 13 A 16.1232 geschlossenen Vergleich (13 A 17.329) als auch die am 2. Februar 2017 im Verfahren 13 A 16.2217 erfolgte Klagerücknahme (13 A 17.331) bezüglich einzelner Einlage- und Abfindungsflächen widerruft bzw. anficht. Zur Begründung beruft sich der Kläger auf Täuschung, Irreführung, Betrug und Irrtum über die Vergleichsgrundlage. Mit Schreiben vom 30. November 2017 hat der Kläger ausgeführt, dass ein Zusammenlegungsgebiet einheitlich zu bewerten sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich nach der Methode der beklagten Teilnehmergemeinschaft zu richten. Ein Bewerten von Gleichem mit zweierlei Maß habe einen Betrug zur Folge. Da dadurch sein Besitzstand stark benachteiligt werde, sei der Vergleich zu widerrufen gewesen.

Mit Telefax vom 5. Dezember 2017 hat der Kläger mitgeteilt, dass er den für 7. Dezember 2017 vorgesehenen Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einer Erkrankung nicht einhalten könne. Dieser Antrag ist mit gerichtlichem Schreiben vom 6. Dezember 2017 abgelehnt worden, weil sich aus der beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Verhandlungsunfähigkeit nicht ergibt. Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt die beklagte Teilnehmergemeinschaft vor, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger den in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016 in der Sache 13 A 16.1232 geschlossenen Vergleich anfechten oder widerrufen könne. Das Verfahren 13 A 16.2217 sei durch die Klagerücknahmeerklärung unmittelbar beendet worden. Anhaltspunkte für unzulässigen Druck lägen nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verwaltungsstreitsachen sind entscheidungsreif. Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne den ausgebliebenen Kläger verhandelt und entschieden werden. Die Ladungen zum Termin enthalten einen entsprechenden Hinweis.

Das Verlegungsgesuch des Klägers vom 5. Dezember 2017 war abzulehnen, da mit der beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Verhandlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht worden war. Auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wie nach Schluss der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung beantragt, kommt nicht in Betracht. Mit Wirksamwerden einer die Instanz abschließenden Entscheidung ist eine Wiedereröffnung im Sinn von § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht mehr möglich (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 104 Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 116 Rn. 3 jeweils m.w.N.). Vorliegend beantragte der Kläger die Wiedereröffnung erstmals mit Telefax vom 7. Dezember 2017, eingegangen am selben Tag um 20.05 Uhr, nachdem das Urteil nach Schluss der mündlichen Verhandlung, die ausweislich der Niederschrift von 12.03 bis 13.00 Uhr dauerte, bereits verkündet worden war. Mit der Vollendung der Verkündung ist der Erlass des Urteils jedoch abgeschlossen (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 116 Rn. 5; Kopp/Schenke, a.a.O., § 116 Rn. 3). Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an die Entscheidung gebunden und die weitere Berücksichtigung von Parteivorbringen bzw. eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung scheiden aus (BVerfG, B.v. 4.8.1992 – 2 BvR 1129/92 – NJW 1993, 51; U.v. 7.12.1982 – 2 BvR 1118/82 – BVerfGE 62, 347 = NJW 1983, 2187; BayVGH, B.v. 2.12.1996 – 19 B 95.629 – BayVBl 1997, 433). Insbesondere ging deshalb auch die mit Telefax vom 11. Dezember 2017 vorgelegte ärztliche Bestätigung der Verhandlungsunfähigkeit ins Leere.

In der Sache bleiben die Klagen ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Fortführung der Verwaltungsstreitverfahren 13 A 16.1232 und 13 A 16.2217 hat.

Soweit sich der Kläger im streitgegenständlichen Verfahren 13 A 17.329 auf das Verfahren mit dem Aktenzeichen 13 A 16.1232 bezieht, ist dieses durch den am 20. Oktober 2016 geschlossenen Vergleich wirksam beendet. Die Prozessbeteiligten konnten über die Vergleichsgegenstände verfügen. Die Beklagte hatte es in der Hand, im Wege der Abhilfe dem klägerischen Besitzstand eine Forderungsmehrung von 2524 WVZ, wie vom Gericht vorgeschlagen, zuzuerkennen. Der Kläger erklärte sich mit dieser Forderungsmehrung und der Beendigung des Rechtsstreits betreffend die Wertermittlung einverstanden. Der Vergleich ist vorgelesen und genehmigt worden (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 und § 162 ZPO).

Die Klage im Verfahren 13 A 16.2217, die den Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren 13 A 17.331 bildet, ist in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017 zurückgenommen worden. Diese Klagerücknahme ist ebenfalls wirksam (§ 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus den Akten. Auch die Klagerücknahmeerklärung ist vorgelesen und genehmigt worden. Das Gericht hat in seinem (insoweit deklaratorischen) Beschluss vom selben Tag das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt und über dessen Kosten entschieden.

Dass der Kläger die entsprechenden Erklärungen abgegeben hat, ist durch das Protokoll bewiesen (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 105 VwGO, § 165 Satz 1 ZPO). Die Beweiskraft gilt für die vorgeschriebenen Förmlichkeiten der Verhandlung. Hierzu gehören auch der Abschluss eines Vergleichs und die Klagerücknahme (Geiger in Eyermann, a.a.O., § 105 Rn. 8 ff.). Sowohl der Prozessvergleich als auch die Klagerücknahme sind Prozesshandlungen und führen unmittelbar zur Prozessbeendigung (BayVGH, U.v. 5.7.2001 – 13 A 98.1391 – juris; zur Erledigungserklärung: BayVGH, U.v. 26.3.2015 – 13 A 14.1240 u.a. – juris unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 14.10.1988 – 9 CB 52.88 – NVwZ-RR 1989, 110; U.v. 29.1.2009 – 13 A 08.1688 – RdL 2009, 307; siehe auch zum Widerspruchsverfahren Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 141 Rn. 18, 19 und Nr. 9.1.3.7 AVLE 4, abgedruckt unter II.7 bei Linke/Mayr, AGFlurbG). Sie sind als solche grundsätzlich auch weder anfechtbar noch widerruflich.

Die Anfechtung einer Prozesserklärung ist nicht möglich. Für den Einstellungsbeschluss nach Klagerücknahme ergibt sich das bereits aus § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Aber auch sonst unterliegen Handlungen, die unmittelbar die Einleitung, Führung oder Beendigung des Prozesses betreffen, nicht der Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB. Weder das Verwaltungsprozessrecht noch die nach § 173 VwGO sinngemäß anwendbare Zivilprozessordnung enthalten den bürgerlich-rechtlichen Anfechtungsregelungen entsprechende Vorschriften. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen geltenden Anfechtungsregelungen verbietet sich, weil die Interessenslage im Prozessrechtsverhältnis anders zu bewerten ist als in Rechtsbeziehungen im rein privaten Rechtskreis (BVerwG, U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – NVwZ 1997, 1210; U.v. 21.3.1979 – 6 C 10.78 – BVerwGE 57, 342 = NJW 1980, 135; BGH, U.v. 27.5.1981 – IVb ZR 589/80 – BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193; BayVGH, U.v. 26.3.2015 – 13 A 14.1240 u.a. – juris; U.v. 2.1.2012 – 13 A 11.1134 u.a. – juris; U.v. 29.1.2009 – 13 A 08.1688 – RdL 2009, 307 = RzF 137 zu § 138 I 2; U.v. 5.7.2001 – 13 A 98.1391 u.a. – juris).

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO scheidet grundsätzlich aus, weil eine solche nur bei einem durch rechtskräftiges Urteil geschlossenen Verfahren statthaft ist (§ 578 Abs. 1 ZPO), hier jedoch die Verfahren durch einen Vergleich bzw. einen Einstellungsbeschluss endeten. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Prozesshandlungen unter bestimmten Umständen widerrufen werden können. Ein Widerruf kommt danach in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinn des § 580 ZPO vorliegt. Denn lässt es der Gesetzgeber nach Maßgabe der §§ 578 ff. ZPO, die nach § 153 VwGO auch im Verwaltungsprozess anwendbar sind, ausdrücklich zu, sich selbst von der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil zu lösen, so entspricht es seinem Regelungswillen, die von ihm gezogenen Konsequenzen unter den in § 580 ZPO genannten Tatbestandsvoraussetzungen auch dann zu ziehen, wenn ein Verfahren anderweitig beendet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.1979 a.a.O.; B.v. 26.1.1971 – VII B 82.70 – Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3). Ein Restitutionsgrund im Sinn von § 580 ZPO ist aber ersichtlich nicht gegeben.

Ferner ist ein Widerruf denkbar, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der das gesamte Recht unter Einschluss der Verwaltungsgerichtsordnung beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten (BVerwG, U.v. 6.12.1996 a.a.O.; BGH, B.v. 16.5.1991 – III ZB 1/91 – NJW 1991, 2839). Dies kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn die Prozesshandlung durch Drohung, sittenwidrige Täuschung, unzulässigen Druck oder unzutreffende richterliche Belehrung bzw. Empfehlung u.ä. herbeigeführt wurde (BVerwG, B.v. 9.1.1985 – 6 B 222.84 – NVwZ 1985, 196; BGH, B.v. 26.11.1980 – IVb ZR 592/80 – NJW 1981, 576; BayVGH, U.v. 29.1.2009 – 13 A 08.1688 – RdL 2009, 307; U.v. 6.11.2008 – 13 A 08.2579 – juris; Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb § 40 Rn. 15). Das Gleiche gilt, wenn eine prozessuale Erklärung offensichtlich irrtümlich oder versehentlich abgegeben wurde (BVerwG, U.v. 6.12.1996 – 8 C 33.95 – NVwZ 1997, 1210).

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die mündlichen Verhandlungen vom 20. Oktober 2016 bzw. 2. Februar 2017 in einer Atmosphäre der Einschüchterung stattgefunden hätten und der Kläger deshalb ungewollte oder missverständliche Erklärungen abgegeben hätte. Hiergegen sprechen die Umstände der ausführlichen mündlichen Verhandlungen. Insbesondere wurde die Wirksamkeit des Vergleichs in der annähernd dreistündigen Verhandlung am 2. Februar 2017 umfänglich erörtert. Auch im Oktober 2016 wurde dem Kläger eingehend erläutert, inwieweit seine Klage Erfolg haben und aus welchen Gründen sie voraussichtlich abzuweisen sein würde. Nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung erklärte sich die beklagte Teilnehmergemeinschaft bereit, dem Kläger eine Forderungsmehrung zuzuerkennen und der Kläger bekundete in diesem Fall ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Beendigung des Rechtsstreits.

Dass der Vorsitzende Richter den Parteien jeweils nach einer Senatsberatung die vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts mitgeteilt hat, stellt ebenfalls keine Ausübung unzulässigen Drucks dar, sondern ist – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien – Ausdruck der sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebenden Hinweis- und Fürsorgepflichten des Gerichts und im Übrigen durchaus gängige Praxis (BayVGH, U.v. 29.1.2009 – 13 A 08.1688 – RdL 2009, 307; vgl. Höfling/Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Rn. 111 ff. zu § 86; Kopp/Schenke, a.a.O., § 104 Rn. 4).

Soweit der Kläger nunmehr rügt, das Gericht beurteile die Wertermittlung dilettantisch, willkürlich und bewerte Gleiches mit zweierlei Maß, betrifft das nicht die Atmosphäre in den mündlichen Verhandlungen, sondern inhaltliche Fragen zur Wertermittlung, bei der der Kläger seinen Besitzstand benachteiligt sieht. Diese Fragen stehen allerdings mit der wirksamen Beendigung der Verfahren nicht mehr zur Diskussion. Angesichts dessen kommt eine nochmalige Überprüfung des Wertermittlungsrahmens bei der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 Satz 3 FlurbG (siehe Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 32 Rn. 4) verbunden mit einer Beweisaufnahme, wie angeboten, nicht mehr in Betracht. Im Hinblick auf die zweitägige Dauer des Augenscheins und insgesamt ca. vier Stunden mündliche Verhandlung kann auch keineswegs davon die Rede sein, dass eine „Schockstarre“ ausgenutzt worden wäre, geschweige denn, dass sich hierfür aus der Niederschrift ein Anhaltspunkt ergäbe. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schriftsatzfrist (§ 173 Satz 1 VwGO, § 283 ZPO) lagen nicht vor, wie bereits in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017 ausgeführt. Da der Sachverhalt nach der Durchführung eines Augenscheins geklärt war, lag Entscheidungsreife vor. In der mündlichen Verhandlung wurden auch keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgebracht bzw. erörtert, zu denen sich der Kläger nicht hätte sofort äußern können (s. Geiger in Eyermann, a.a.O., § 103 Rn. 18). Damit bestand für ein weiteres Zuwarten keine Veranlassung, zumal das Gericht nach § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO prozessrechtlich gehalten ist, das Verfahren zügig durchzuführen und den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (BayVGH, U.v. 29.1.2009 – 13 A 08.1688 – RdL 2009, 307; s. hierzu z.B. Kopp/Schenke, a.a.O., § 87 Rn. 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 26/03/2015 00:00

Tenor I. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 14.1240 und 13 A 14.1241 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Verwaltungsstreitverfahren 13 A 13.1319 und 13 A 12.2474 sind in der Hauptsache erledigt. III. Die Kläger
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden und einen Vergleich entgegennehmen;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 95 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
7.
(weggefallen)

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, daß das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.