Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Betrag der zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 462,67 € festgesetzt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die vorliegende Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren 13 M 13.2398 (zu 13 A 13.2474) betrifft ebenso wie die Erinnerung im Parallelverfahren (13 M 13.2399 zu 13 A 13.1319) die Ablehnung der Kostenfestsetzung für eine Erledigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - hat am 15. Juli 2013 beschlossen, die Ausgangsverfahren 13 A 12.2474 und 13 A 13.1319 zur gemeinsamen Beweisaufnahme und Verhandlung zu verbinden. Während der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2013 hat der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft beschlossen, den Flurbereinigungsplan bezüglich der Landabfindung der Klägerin zu ändern. Im Anschluss hieran wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Senat nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nunmehr davon ausgehe, dass eine wertgleiche Abfindung gegeben sei. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung enthält außerdem folgende Feststellungen: „Die mündliche Verhandlung wird unterbrochen, um den Klägern Gelegenheit zu geben, mit ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufzunehmen. Anschließend erklären die Kläger, sie würden sich zwar ungerecht behandelt fühlen. Nachdem das Gericht jedoch die Abfindung als wertgleich ansehe, würden sie eine Erledigungserklärung abgeben: Wir erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. (v. u. g.) Der Vertreter der Beklagten stimmt der Hauptsacheerledigungserklärung zu.“

Daraufhin erging folgender Beschluss:

I.

Die Verfahren 13 A 12.2474 und 13 A 13.1319 werden eingestellt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts wird nicht erhoben.

III.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt für das Verfahren 13 A 12.2474 auf 8.000 € und für das Verfahren 13 A 13.1319 auf 2.000 € und nach der Verbindung auf insgesamt 10.000 €.

Auf Antrag der Klägerin setzte der Urkundsbeamte bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten) auf 1.617,21 € fest. In diesem Betrag war eine 1,0-Erledigungsgebühr in Höhe von 412 € (plus 19% Umsatzsteuer) aus einem Gegenstandswert von 8.000 € enthalten. Der von der Beklagten am 24. Oktober 2013 eingelegten Erinnerung hat der Urkundsbeamte mit Beschluss vom 12. November 2013 durch Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. Oktober 2013 abgeholfen. In der Begründung ist ausgeführt, dass in Höhe von 1.126,93 € das Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung gefehlt habe, weil die Beklagte diesen Betrag bereits an den Bevollmächtigten der Klägerin überwiesen gehabt habe. Die für das Entstehen einer Erledigungsgebühr notwendige Mitwirkung des Rechtsanwalts sei nicht gegeben gewesen, weil der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2013 nicht anwesend gewesen sei.

Am 15. November 2013 hat der Bevollmächtigte namens und im Auftrag der Klägerin gegen den Beschluss vom 12. November 2013 Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, dass der Betrag der geltend gemachten Erledigungsgebühr als zu erstattende Kosten festgesetzt werde. Zur Begründung macht der Bevollmächtigte geltend, dass sich die Rechtssache (erst) durch seine anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Die Klägerin sei durch den Vorschlag des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht klaglos gestellt worden, da von ihr die Abfindung mit einem ortsnahen Wiesengrundstück begehrt worden sei, der Vorschlag sich aber auf einen ortsfernen Acker bezogen habe. Ein erheblicher Teil des Klagebegehrens sei also auch nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Änderung des Flurbereinigungsplans übrig geblieben. Die von der Klägerin dann abgegebene Erledigungserklärung sei auf den ausdrücklichen anwaltlichen Rat zurückzuführen.

Der Urkundsbeamte teilte den Beteiligten durch Schreiben vom 19. November 2013 mit, dass er der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 21. November 2013 gab die Klägerin gegenüber dem Urkundsbeamten folgende Erklärung ab: „Ich teile Ihnen mit, mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich nichts zu tun! Ich habe Herrn B., S. keinerlei Auftrag gegeben, in Sachen Kostenfestsetzung was zu unternehmen! Warum er das von sich aus macht? Für mich ist der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt, u. für meinen Sohn auch. Mit freundlichen Grüßen“.

Hierzu teilte der Bevollmächtigte dem Gericht mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 Folgendes mit: Die Klägerin habe durch ihre Erklärung sicherstellen wollen, dass durch die weitere anwaltliche Tätigkeit im Erinnerungsverfahren keine weiteren Anwaltskosten für sie nach der Vergütungsvereinbarung entstünden. Dies habe sie der Kanzlei gegenüber auch zum Ausdruck gebracht. Die Kanzlei hätte im Fall einer erfolglosen Erinnerung für dieses Verfahren keine Anwaltskosten berechnet. Die Äußerung, dass für Frau P. der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt sei, könne nicht eindeutig ausgelegt werden, da dieser einerseits für sie günstig gewesen und andererseits infolge der strittigen Aufhebung aber entfallen sei. Demzufolge habe die Äußerung, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt sei, keinen rechtlichen Erklärungsinhalt. Durch weitere Erklärung vom 15. Dezember 2013 habe die Klägerin gegenüber dem Bevollmächtigten klargestellt, sie habe mit ihrem Schreiben vom 21. November 2013 zum Ausdruck bringen wollen, dass sie keine weiteren Kosten für die anwaltliche Tätigkeit tragen wolle.

Die Beklagte hat im Erinnerungsverfahren geltend gemacht, dass gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (B. v. 18.12.2008 - 12 E 1120/08 - juris) in der hier gegebenen Fallkonstellation eine Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt habe an der Erledigung nicht mitgewirkt. Beim Fortsetzen der mündlichen Verhandlung nach Ende der Unterbrechung sei kein Zusammenhang zwischen dem geschlossenen Vergleich und der gegebenenfalls erfolgten Beratung durch den Bevollmächtigten erkennbar gewesen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Erinnerung gegen den Beschluss vom 12. November 2013 ist nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 165, § 151 VwGO zulässig.

Der Bevollmächtigte hat die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten vom 12. November 2013 kraft der im Rahmen des anwaltlichen Mandatsverhältnis erteilten Vollmacht wirksam eingelegt (§ 67 VwGO, § 81 ZPO, § 675 Abs. 1 BGB). Ausweislich des von der Klägerin unterzeichneten Vollmacht-Formulars erstreckt sich die Vollmacht auch auf gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 81 Rn. 1).

Der vom Bevollmächtigten namens und im Auftrag der Klägerin gestellte Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist durch die Erklärung der Klägerin vom 21. November 2013 nicht hinfällig geworden. Jene ist nach § 133 BGB nicht als Rücknahme aufzufassen. Gemäß dieser Vorschrift, die auch im Verwaltungsprozess anzuwenden ist, ist der wirkliche Erklärungswille zu erforschen. Inhalt und rechtliche Bedeutung sind durch Auslegung zu ermitteln. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem Sinn und Zweck der Prozesserklärung zurück. Es kommt darauf an, wie diese aus objektiver Sicht nach der gegebenen Sachlage zu verstehen ist (BVerwG, U. v. 27.4.1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 = NJW 1991, 508/509). Nach diesen Grundsätzen lässt sich dem unstimmigen Wortlaut der genannten Erklärung objektiv-normativ kein eindeutiger Wille entnehmen. Der Erklärung der Klägerin, dass sie ihrem Bevollmächtigten keinen Auftrag bezüglich der Kostenfestsetzung gegeben habe und für sie der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt sei, lässt sich nicht der unbedingte prozessuale Wille zur Einstellung des Erinnerungsverfahrens entnehmen, sondern lediglich der Hinweis darauf, dass sie für die möglichen Kostenfolgen der ihres Erachtens teilweise vollmachtlosen Prozesshandlungen des Rechtsanwalts nicht aufkommen werde.

Die Erinnerung ist wegen des Ansatzes der Erledigungsgebühr auch begründet.

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind für den obsiegenden Kläger nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig und nach § 164 VwGO festzusetzen. Nach Nr. 1002 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Hierfür muss der Bevollmächtigte durch sein Verhalten etwas dazu beigetragen haben, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt. Allein schon aus dem Begriff der „Mitwirkung“ ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen muss. Entscheidend ist, dass er hieran mitwirkt, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet. Es genügt dabei ein Tätigwerden in Richtung auf den später erzielten Erfolg. Worin dieses Tätigwerden besteht, ist gleichgültig. Es kann beispielsweise in einem Einwirken auf die übergeordnete Verwaltungsbehörde bestehen oder in einem Einwirken auf den Auftraggeber. Die Mitwirkung kann auch mittels Telefon erfolgen (BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497 = BayVBl. 2008, 417). Sie kann auch darin bestehen, dass der Rechtsanwalt auf einen Vorschlag des Gerichts hin auf seine Mandantschaft einwirkt, um einen bei dieser bestehenden Widerstand gegen eine gütliche Streitbeilegung in deren eigenem, wohlverstandenen Interesse zu überwinden (OVG RhPf, B. v. 18.4.2007 - 8 E 10310/07 - NVwZ-RR 2007, 564; OVG NRW, B. v. 11.1.1999 - 3 E 808/98 - NVwZ-RR 1999, 348). Ein Mitwirken kann außerdem vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt dem Mandanten dazu rät, einen Teil seines Klagebegehrens fallen zu lassen (SächsOVG, B. v. 13.2.2013 - 3 E 118/12 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 52). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Erledigungsgebühr entstanden.

Ein Flurbereinigungsplan ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 FlurbG Nr. 78; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 1). Die von der Teilnehmergemeinschaft während der mündlichen Verhandlung verfügte Planänderung bezüglich der Abfindung der Klägerin ist demnach als Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu erachten. Diese Änderung hatte die Erledigung der Rechtssache jedoch noch nicht bewirkt, weil sie dem eigentlichen Klageziel, eine Abfindung mit einem ortsnahen Flurstück zu erreichen, nicht entsprach. Die Erledigung in der Hauptsache ist erst durch die anschließend abgegebene prozessuale Erklärung der Klägerin eingetreten, dergemäß sie von ihrer ursprünglichen (weitergehenden) Forderung Abstand genommen hat. Hieran hat der Rechtsanwalt mitgewirkt. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, sah die Klägerin die Landabfindung trotz der zustande gekommenen Änderung des Flurbereinigungsplans zwar nach wie vor als ungerecht an, gab aber im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Gerichts eine Erledigungserklärung ab. Dies zeigt, dass sie erst infolge des telefonisch eingeholten Ratschlags ihres Bevollmächtigten zur Vermeidung erheblicher Gerichtskosten im Fall eines möglichen Unterliegens von einem Klageantrag abgesehen hat. Im Übrigen steht die hier vertretene Auffassung auch im Einklang mit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (s. OVG NRW, B. v. 18.12.2008 - 12 E 1120/08 - juris Rn. 7).

Die Vergütung ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Gesetzesfassung zu berechnen (hier: April 2012). Die Höhe der hier antragsgemäß anzusetzenden 1,0-Erledigungsgebühr bestimmt sich aus dem Gegenstandswert von 10.000 € (nach Verbindungsbeschluss). Diese beträgt 486 € nach der Tabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG. Hiervon entfallen auf die Klägerin gemäß dem Verhältnis der Streitwerte vor Verbindung vier Fünftel (388,80 € plus 19% Umsatzsteuerauslage nach Nr. 7008 VV RVG = 462,67 €).

Die übrigen angefallenen Rechtsanwaltskosten bedürfen wegen der seitens der Beklagten bereits bewirkten Leistung nicht der Festsetzung. Zwar sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BayVGH, B. v. 14.7.2003 - 15 C 03.947 - BayVBl. 2004, 284), etwas anderes gilt aber bei Leistungen, die: - wie im vorliegenden Fall - vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorbehaltlos und unstrittig zur Erfüllung des gegnerischen Aufwendungsersatzanspruchs erbracht wurden (vgl. § 362 Abs. 1 BGB); diese sind nach h. M. im Rahmen der Kostenfestsetzung anzurechnen (BGH, B. v. 7.12.2010 - VI ZB 45/10 - NJW 2011, 861; BayVGH, B. v. 28.6.2005 - 13 A 01.1909 - NVwZ-RR 2006, 221 = BayVBl. 2006, 55; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 104 Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 151 Rn. 6).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 60 Übergangsvorschrift


(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 81 Umfang der Prozessvollmacht


Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; z

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 138


(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. März 2015 - 13 A 14.1240, 13 A 14.1241

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Tatbestand Die Kläger sind Teilnehmer des am 29. Juni 1979 nach §§ 1 und 4 FlurbG angeordneten Flurbereinigungsverfahrens K., wobei der Kläger, der Sohn der Klägerin, erst zu einem späteren Zeitpunkt durch den Erwerb zweier im Flurber

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Tenor

I.

Auf die Erinnerung des Klägers wird der Betrag der zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 115,67 € festgesetzt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die vorliegende Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren 13 M 13.2399 (zu 13 A 13.1319) betrifft ebenso wie die Erinnerung im Parallelverfahren (13 M 13.2398 zu 13 A 12.2474) die Ablehnung der Kostenfestsetzung für eine Erledigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - hat am 15. Juli 2013 beschlossen, die Ausgangsverfahren 13 A 12.2474 und 13 A 13.1319 zur gemeinsamen Beweisaufnahme und Verhandlung zu verbinden. Während der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2013 hat der Vorstand der beklagten Teilnehmergemeinschaft beschlossen, den Flurbereinigungsplan bezüglich der Landabfindung des Klägers zu ändern. Im Anschluss hieran wies der Vorsitzende darauf hin, dass der Senat nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage nunmehr davon ausgehe, dass eine wertgleiche Abfindung gegeben sei. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung enthält außerdem folgende Feststellungen: „Die mündliche Verhandlung wird unterbrochen, um den Klägern Gelegenheit zu geben, mit ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufzunehmen. Anschließend erklären die Kläger, sie würden sich zwar ungerecht behandelt fühlen. Nachdem das Gericht jedoch die Abfindung als wertgleich ansehe, würden sie eine Erledigungserklärung abgeben: Wir erklären den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. (v. u. g.) Der Vertreter der Beklagten stimmt der Hauptsacheerledigungserklärung zu.“

Daraufhin erging folgender Beschluss:

I.

Die Verfahren 13 A 12.2474 und 13 A 13.1319 werden eingestellt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts wird nicht erhoben.

III.

Der Gegenstandswert wird festgesetzt für das Verfahren 13 A 12.2474 auf 8.000 € und für das Verfahren 13 A 13.1319 auf 2.000.- € und nach der Verbindung auf insgesamt 10.000 €.

Auf Antrag des Klägers setzte der Urkundsbeamte bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2013 die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten) auf 538,18 € fest. In diesem Betrag war eine 1,0-Erledigungsgebühr in Höhe von 133 € (plus 19% Umsatzsteuer) aus einem Gegenstandswert von 2.000 € enthalten. Der von der Beklagten am 24. Oktober 2013 eingelegten Erinnerung hat der Urkundsbeamte mit Beschluss vom 12. November 2013 durch Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. Oktober 2013 abgeholfen. In der Begründung ist ausgeführt, dass in Höhe von 379,91 € das Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung gefehlt habe, weil die Beklagte diesen Betrag bereits an den Bevollmächtigten des Klägers überwiesen gehabt habe. Die für das Entstehen einer Erledigungsgebühr notwendige Mitwirkung des Rechtsanwalts sei nicht gegeben gewesen, weil der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2013 nicht anwesend gewesen sei.

Am 15. November 2013 hat der Bevollmächtigte namens und im Auftrag des Klägers gegen den Beschluss vom 12. November 2013 Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, dass der Betrag der geltend gemachten Erledigungsgebühr als zu erstattende Kosten festgesetzt werde. Zur Begründung macht der Bevollmächtigte geltend, dass sich die Rechtssache (erst) durch seine anwaltliche Mitwirkung erledigt habe. Der Kläger sei durch den Vorschlag des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht klaglos gestellt worden, da von ihm die Abfindung mit einem ortsnahen Wiesengrundstück begehrt worden sei, der Vorschlag sich aber auf einen ortsfernen Acker bezogen habe. Ein erheblicher Teil des Klagebegehrens sei also auch nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Änderung des Flurbereinigungsplans übrig geblieben. Die von dem Kläger dann abgegebene Erledigungserklärung sei auf den ausdrücklichen anwaltlichen Rat zurückzuführen.

Der Urkundsbeamte teilte den Beteiligten durch Schreiben vom 19. November 2013 mit, dass er der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 21. November 2013 gab die Klägerin im Parallelverfahren 13 M 13.2398 gegenüber dem Urkundsbeamten folgende Erklärung ab: „Ich teile Ihnen mit, mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss habe ich nichts zu tun! Ich habe Herrn B., S. keinerlei Auftrag gegeben, in Sachen Kostenfestsetzung was zu unternehmen! Warum er das von sich aus macht? Für mich ist der Kostenfestsetzungsbeschluss erledigt, u. für meinen Sohn auch. Mit freundlichen Grüßen“.

Hierzu teilte der Bevollmächtigte dem Gericht mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 mit, dass der Kläger seiner Mutter keine Vollmacht erteilt habe, in seinem Namen Erklärungen abzugeben.

Die Beklagte hat im Erinnerungsverfahren geltend gemacht, dass gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (B. v. 18.12.2008 - 12 E 1120/08 - juris) in der hier gegebenen Fallkonstellation eine Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt habe an der Erledigung nicht mitgewirkt. Beim Fortsetzen der mündlichen Verhandlung nach Ende der Unterbrechung sei kein Zusammenhang zwischen dem geschlossenen Vergleich und der gegebenenfalls erfolgten Beratung durch den Bevollmächtigten erkennbar gewesen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Erinnerung gegen den Kostenbeschluss vom 12. November 2013 ist nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 165, § 151 VwGO zulässig.

Der Bevollmächtigte hat die Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten vom 12. November 2013 kraft der im Rahmen des anwaltlichen Mandatsverhältnis erteilten Vollmacht wirksam eingelegt (§ 67 VwGO, § 81 ZPO, § 675 Abs. 1 BGB). Ausweislich des vom Kläger unterzeichneten Vollmacht-Formulars erstreckt sich die Vollmacht auch auf gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 81 Rn. 1).

Der vom Bevollmächtigten namens und im Auftrag des Klägers gestellte Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist durch die Erklärung der Klägerin (im Parallelverfahren 13 M 13.2398) vom 21. November 2013 schon deshalb nicht hinfällig geworden, weil jene mangels Vollmacht keine Wirkung gegenüber dem Kläger hat (§ 164 Abs. 1, § 167 Abs. 1 BGB).

Die Erinnerung ist wegen des Ansatzes der Erledigungsgebühr auch begründet.

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind für den obsiegenden Kläger nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig und nach § 164 VwGO festzusetzen. Nach Nr. 1002 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Hierfür muss der Bevollmächtigte durch sein Verhalten etwas dazu beigetragen haben, dass sich der Rechtsstreit ohne Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache erledigt. Allein schon aus dem Begriff der „Mitwirkung“ ergibt sich, dass der Rechtsanwalt die Erledigung nicht überwiegend oder allein herbeiführen muss. Entscheidend ist, dass er hieran mitwirkt, also einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag hierzu leistet. Es genügt dabei ein Tätigwerden in Richtung auf den später erzielten Erfolg. Worin dieses Tätigwerden besteht, ist gleichgültig. Es kann beispielsweise in einem Einwirken auf die übergeordnete Verwaltungsbehörde bestehen oder in einem Einwirken auf den Auftraggeber. Die Mitwirkung kann auch mittels Telefon erfolgen (BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - NVwZ-RR 2007, 497 = BayVBl. 2008, 417). Sie kann auch darin bestehen, dass der Bevollmächtigte auf einen Vorschlag des Gerichts hin auf seine Mandantschaft einwirkt, um einen bei dieser bestehenden Widerstand gegen eine gütliche Streitbeilegung in deren eigenem, wohlverstandenen Interesse zu überwinden (OVG RhPf, B. v. 18.4.2007 - 8 E 10310/07 - NVwZ-RR 2007, 564; OVG NRW, B. v. 11.1.1999 - 3 E 808/98 - NVwZ-RR 1999, 348). Ein Mitwirken kann außerdem vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt dem Mandanten dazu rät, einen Teil seines Klagebegehrens fallen zu lassen (SächsOVG, B. v. 13.2.2013 - 3 E 118/12 - juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV 1002 Rn. 52). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Erledigungsgebühr entstanden.

Ein Flurbereinigungsplan ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 FlurbG Nr. 78; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 1). Die von der Teilnehmergemeinschaft während der mündlichen Verhandlung verfügte Planänderung bezüglich der Abfindung des Klägers ist demnach als Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu erachten. Diese Änderung hatte die Erledigung der Rechtssache jedoch noch nicht bewirkt, weil sie dem eigentlichen Klageziel, eine Abfindung mit einem ortsnahen Flurstück zu erreichen, nicht entsprach. Die Erledigung in der Hauptsache ist erst durch die anschließend abgegebene prozessuale Erklärung des Klägers eingetreten, der gemäß er von seiner ursprünglichen (weitergehenden) Forderung Abstand genommen hat. Hieran hat der Rechtsanwalt mitgewirkt. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, sah der Kläger die Landabfindung trotz der zustande gekommenen Änderung des Flurbereinigungsplans zwar nach wie vor als ungerecht an, gab aber im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Gerichts eine Erledigungserklärung ab. Dies zeigt, dass er erst infolge des telefonisch eingeholten Ratschlags seines Bevollmächtigten zur Vermeidung erheblicher Gerichtskosten im Fall eines möglichen Unterliegens von einem Klageantrag abgesehen hat. Im Übrigen steht die hier vertretene Auffassung auch im Einklang mit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (s. OVG NRW, B. v. 18.12.2008 -12 E 1120/08 - juris Rn. 7).

Die Vergütung ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Gesetzesfassung zu berechnen (hier: Februar 2013). Die Höhe der hier antragsgemäß anzusetzenden 1,0-Erledigungsgebühr bestimmt sich aus dem Gegenstandswert von 10.000 € (nach Verbindungsbeschluss). Diese beträgt 486 € nach der Tabelle in Anlage 2 zu § 13 RVG. Hiervon entfällt auf den Kläger gemäß dem Verhältnis der Streitwerte vor Verbindung ein Fünftel (97,20 € plus 19% Umsatzsteuerauslage nach Nr. 7008 VV RVG = 115,67 €).

Die übrigen angefallenen Rechtsanwaltskosten bedürfen wegen der seitens der Beklagten bereits bewirkten Leistung nicht der Festsetzung. Zwar sind materiell-rechtliche Einwendungen gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BayVGH, B. v. 14.7.2003 - 15 C 03.947 - BayVBl. 2004, 284), etwas anderes gilt aber bei Leistungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorbehaltlos und unstrittig zur Erfüllung des gegnerischen Aufwendungsersatzanspruchs erbracht wurden (vgl. § 362 Abs. 1 BGB); diese sind nach h. M. im Rahmen der Kostenfestsetzung anzurechnen (BGH, B. v. 7.12.2010 - VI ZB 45/10 - NJW 2011, 861; BayVGH, B. v. 28.6.2005 - 13 A 01.1909 - NVwZ-RR 2006, 221 = BayVBl. 2006, 55; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 104 Rn. 13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 151 Rn. 6).

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 45/10
vom
7. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen der Gebührenanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren
nach einem Prozessvergleich.
BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VI ZB 45/10 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 336,47 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat den Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er beanspruchte als Nebenforderung mit der Klage vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.971,74 €. Das Landgericht schlug den Parteien eine vergleichsweise Einigung des Inhalts vor, dass der Beklagte zur Abgeltung der Ansprüche an den Kläger 30.000 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.999,20 € zahle. Die Parteien vereinbarten hiervon abweichend die Zahlung eines Betrags in Höhe von 32.000 € ohne weitere Vereinbarung hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Klägers. Von den Kosten des Rechtsstreits sollten der Kläger ¾ und der Beklagte ¼ tragen. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
2
Durch Beschluss des Landgerichts vom 6. Januar 2010 ist der Vergleich festgestellt worden. Der Berechnung im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin die vom Kläger geltend gemachte ungekürzte 1,3-Verfahrensgebühr zugrunde gelegt und die vom Kläger dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.171,16 € nebst Zinsen festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er die Anrechnung einer 0,75-fachen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr begehrt hat, als unbegründet zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter.

II.

3
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die auf der Klägerseite nach Nr. 3100 VV-RVG angefallene 1,3-Verfahrensgebühr in voller Höhe in Ansatz zu bringen sei. Die Geschäftsgebühr sei nicht teilweise anzurechnen. Die seit dem 5. August 2009 geltende Vorschrift des § 15a RVG finde auf den Streitfall Anwendung, weil es sich dabei um eine bloße Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers und nicht um eine Gesetzesänderung handle. Nach der Regelung in § 15a Abs. 1 RVG wirke sich die Anrechnung nur im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten und nicht im Verhältnis zu Dritten aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren komme die Anrechnung nur in den Fällen des § 15a Abs. 2 RVG in Betracht. Keine der dort genannten Alternativen sei im Streitfall gegeben. Der Beklagte habe bislang die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr nicht erstattet. Es bestehe gegen ihn auch kein Vollstreckungstitel hinsichtlich der fraglichen Gebühren in Form des Vergleichs. Der Formulierung in Ziffer 1 des Vergleichs sei nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrags Be- rücksichtigung gefunden habe. Etwaige Leistungen des Beklagten könnten daher nicht als teilweise Erfüllung der Kostenforderung angesehen werden.
4
Der Vergleich stelle keinen Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar, der die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigen würde. Die vergleichsweise Regelung betreffe den auf die Hauptsache zu zahlenden Betrag und die Verteilung der Kosten. Sonstige mit der Klage geltend gemachte Forderungen würden durch den Vergleich nicht tituliert. Die Anrechnung der mit dem Vergleich abgegoltenen und deshalb nicht mehr erstattungsfähigen Geschäftsgebühr würde auch nicht dem Parteiwillen bei Abschluss des Vergleichs gerecht. Die Anrechnung vermindere nämlich regelmäßig die sich aus der Kostenregelung im Vergleich ergebende Kostenlast der beklagten Partei.
5
Ob Hauptsacheverfahren und Kostenfestsetzungsverfahren als dasselbe Verfahren im Sinne des § 15a Abs. 2 Fall 3 RVG anzusehen seien, könne dahinstehen , da nach dem Vergleichsschluss nicht mehr feststehe, dass die Geschäftsgebühr noch geltend gemacht werde. Es könne auch ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf diese Nebenforderung gegeben sein.
6
2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat keinen Erfolg.
7
a) Dass § 15a RVG auf den Streitfall Anwendung findet, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Nach der Auffassung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 - VI ZB 26/10, juris Rn. 8 und vom 16. November 2010 - VI ZB 47/10; BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 11 ff. m.w.N. zum Streitstand; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, FamRZ 2010, 806 Rn. 10; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; juris Rn. 6; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 Rn. 9 f. und vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, Rn. 9 juris) ist auch für die Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2449) davon auszugehen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Gebühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG beanspruchen kann.
8
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht nach den Regelungen in § 15a Abs. 2 RVG in Betracht. Danach kann ein Dritter sich auf die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat oder wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Keine dieser Alternativen ist im Streitfall gegeben.
9
aa) Im Kostenfestsetzungsverfahren haben materiell-rechtliche Einwendungen grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29. September 2010 - 2 W 266/10, juris Rn. 30-33 m.w.N.). Sie sind gegebenenfalls im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. Die nach § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG zulässige Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im Fall der Erfüllung lässt ausnahmsweise eine materiell-rechtliche Einwendung zu. Im Hinblick auf die begrenzte Prüfungsbe- fugnis des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. in Prütting/ Gehrlein/K.Schmidt ZPO, 2. Aufl., § 104 Rn. 15; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl. § 104 Rn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen") ist hierfür aber Voraussetzung , dass die Erfüllung unstreitig oder ohne weiteres feststellbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZR 285/02, NJW 2007, 1213, Rn. 10 in juris). Mit Recht hält das Beschwerdegericht im Hinblick auf die fehlende Bezifferung des auf die Geschäftsgebühr entfallenden Zahlungsbetrags im Vergleich die Voraussetzungen für eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren im Streitfall für nicht gegeben.
10
Der Formulierung in Ziffer 1 des Vergleichs ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrags Berücksichtigung gefunden hat. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag einer Zahlung von 30.000 € zuzüglich einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1.999,20 € statt der eingeklagten Geschäftsgebühr in Höhe von 3.971,74 € wurde von den Parteien nicht akzeptiert. Dass in den Vergleichsbetrag von 32.000 € die Kostenforderung in Höhe von 1.999,20 € eingeflossen ist, ist möglich, jedoch nicht zwingend. Selbst im Fall vollständiger Leistung des Vergleichsbetrags kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, inwieweit dieser Zahlung Erfüllungswirkung im Sinne des § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG hinsichtlich der Geschäftsgebühr zukommen könnte. Auch aus der Abgeltungsklausel des Vergleichs folgt nicht zwingend, dass mit der Leistung der Vergleichssumme die geltend gemachten Ansprüche als in voller Höhe erfüllt gelten sollten. Sie bedeutet lediglich, dass der Kläger auf die Forderungen, die die Vergleichssumme der Höhe nach übersteigen, bei Erfüllung des Vergleichs verzichtet.
11
bb) Der Vergleich vom 6. Januar 2010 stellt auch keinen die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Die Abgeltung der klageweise geltend gemachten Forderungen durch eine vergleichsweise vereinbarte Teilleistung kann nicht mit der Titulierung der Gesamtforderung gleichgesetzt werden. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vereinzelt die Auffassung vertreten (OLG Saarbrücken, AGS 2010, 60, 61 ff.), dass die Anrechnung zu erfolgen habe, weil durch den Begriff der "Abgeltung" hinreichend zum Ausdruck gebracht werde, dass die Zahlung des vereinbarten Betrags auch der Erfüllung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr diene. Damit sei die Geschäftsgebühr von dem durch den Vergleich titulierten Zahlungsanspruch umfasst. Jedoch lehnt die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung eine Anrechnung in diesen Fällen ab (vgl. etwa OLG München, JurBüro 2010, 23, 24; OLG Naumburg, JurBüro 2010, 299, 300; OLG Celle, Beschluss vom 29. September 2010 - 2 W 266/10, juris Rn. 23-28; OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209 Rn. 29-32 in juris).
12
Es kann dahinstehen, ob von einer Titulierung durch den Vergleich dann ausgegangen werden könnte, wenn der Vergleich eine unmissverständliche Regelung enthielte, wonach die entsprechende Gebühr in einer bestimmten Höhe abgegolten werde. Jedenfalls für den Fall, dass der Vergleich eine solche ausdrückliche Regelung nicht enthält, stellt er keinen Vollstreckungstitel für die Geschäftsgebühr gegen den Dritten dar. Dies folgt schon daraus, dass nur dann, wenn der Vergleich die Geschäftsgebühr als eigenen bezifferten Gegenstand ausweist, konkret festgestellt werden kann, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr auf die entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Auch der Wortlaut des § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG macht das Erfordernis einer betragsmäßigen Bezifferung des Anspruchs deutlich. Danach kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, "soweit wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht …".
13
Im vorliegenden Vergleich ist nur die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zwischen den Parteien tituliert. In welchem Umfang die vorgerichtlichen Kosten mit dem Vergleichsschluss erledigt werden sollten bzw. in der Vergleichssumme, die an den Kläger zu zahlen ist, eingeschlossen sind, lässt sich daraus nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann zur Bestimmung des Inhalts des Vergleichs auch nicht auf die Prozessakten und die im Rechtsstreit vor Vergleichsschluss gestellten Anträge zurückgegriffen werden. Da es sich um einen Vollstreckungstitel handelt, ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs maßgebend (vgl. Zöller/Stöber, aaO, § 794 Rn. 14a und § 704 Rn. 5).
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cc) Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr kann auch nicht nach § 15a Abs. 2 Fall 3 RVG erfolgen. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass der Vorschrift nicht eindeutig entnommen werden kann, was unter demselben Verfahren im Sinne des § 15a Abs. 2 Fall 3 RVG zu verstehen ist. Im Streitfall bedarf diese Frage deshalb keiner Klärung, weil die Voraussetzungen der Anrechnung jedenfalls mangels einer betragsmäßigen Bezifferung der Geschäftsgebühr im Vergleich nicht gegeben sind.
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Wäre "das selbe Verfahren" im Sinne des § 15a Abs. 2 Fall 3 RVG umfassend als Hauptsache- und Kostenfestsetzungsverfahren zu verstehen, ist nach Sinn und Zweck der Regelungen in § 15a Abs. 2 RVG die Anrechnung jedenfalls daran gebunden, dass die Geschäftsgebühr im Hauptsacheverfahren erfolgreich geltend gemacht worden ist. Nur dann kann die Geschäftsgebühr vom Rechtspfleger betragsmäßig im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren zur Anrechnung auf die Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht werden. Die Parteien haben aber auf eine betragsmäßige Festlegung der Geschäftsgebühr im Vergleich verzichtet. Auch im Übrigen lässt sich dem Vergleich nicht entnehmen , ob die Geschäftsgebühr davon umfasst ist. Kommt die Berufung auf die Anrechnung hingegen nur dann in Frage, wenn beide Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht worden sind (BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76, Rn. 25), fehlt im vorliegenden Fall die Geltendmachung der Geschäftsgebühr durch den Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren. Kommt mithin eine Anrechnung nicht in Betracht, ist die Verfahrensgebühr - wie geschehen - ungeschmälert festzusetzen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 23.03.2010 - 4 O 88/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2010 - I-25 W 298/10 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.