Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2016 - 11 BV 15.1895

published on 02/05/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2016 - 11 BV 15.1895
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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Genehmigungspflicht von Patiententransporten nach dem Personenbeförderungsgesetz.

Die Klägerin betreibt ein ambulantes Rehabilitationszentrum und bietet dabei ihren Kassenpatienten an, sie zur Behandlung abzuholen und wieder nach Hause zu bringen. Dazu setzt sie zwei geleaste Fahrzeuge und mehrere Fahrer, die als Minijobber eingestellt sind, ein. Daneben bietet sie noch ambulante physiotherapeutische Leistungen an, womit sie ungefähr 20 Prozent ihres Umsatzes erzielt. Im Umkreis von ca. 40 Kilometern befinden sich keine vergleichbaren Rehabilitationseinrichtungen.

Die Klägerin hat zur Erbringung der ambulanten Rehabilitationsleistungen mit den Landesverbänden der Kranken- und Ersatzkassen im Jahr 2014 einen Versorgungsvertrag für Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation gemäß § 111c SGB V geschlossen. Nach diesem Vertrag hat sie auch die Fahrt der Patienten von der Wohnung in die Rehabilitationseinrichtung und zurück sicherzustellen. Eine Erstattung der Fahrkosten durch die Kranken- und Ersatzkassen ist ausgeschlossen. Die Klägerin erhält nach der Vergütungsvereinbarung zum Versorgungsvertrag für sämtliche Leistungen einen täglichen Pflegesatz pro Patient von derzeit 97,50 Euro, mit dem auch die Fahrkosten abgegolten sind. Für die Fahrkosten wird keine Zuzahlung nach § 61 SGB V von den Patienten erhoben. Von täglich ca. 80 Patienten nehmen durchschnittlich etwa elf den Fahrdienst in Anspruch. Die Klägerin bezahlt den Patienten, die den Fahrdienst nicht in Anspruch nehmen, pro Tag einen Betrag von fünf Euro aus.

Die Regierung von Oberbayern stellte mit Bescheid vom 2. Mai 2012 fest, dass die Patiententransporte der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen (Nr. 3 des Bescheids), da das Gesamtentgelt über den Betriebskosten liege. Zugleich nahm sie den Bescheid des Landratsamts Altötting vom 16. August 2002, mit dem die Genehmigungsfreiheit der Patiententransporte festgestellt und der schon mit Bescheid des Landratsamts vom 14. Mai 2007 zurückgenommen worden war (Nr. 2), sowie den Bescheid des Landratsamts vom 14. Mai 2007 zurück (Nr. 1), da das Landratsamt Altötting für die Feststellung nach § 10 PBefG nicht zuständig gewesen war.

Den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2013 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG seien nicht erfüllt. Der Begriff der Betriebskosten sei dabei eng zu verstehen und Vorhaltungskosten für das Fahrzeug seien nicht umfasst. Zudem sei eine jahresbezogene Berechnung nicht zulässig. Die Genehmigungspflicht trete bereits dann ein, wenn bei einer einzelnen Fahrt das Entgelt für diese Fahrt die Betriebskosten dieser Fahrt übersteige. Als Entgelt seien auch die Kosten anzusetzen, die sich die Klägerin erspare, indem sie auf die Beauftragung Externer verzichte, da auch mittelbare Vorteile zu berücksichtigen seien. Eine Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllV komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur für Transporte stationär untergebrachter Patienten anwendbar sei.

Das Verwaltungsgericht München hob mit Urteil vom 29. April 2015 die Nummern 2 und 3 des Bescheids vom 2. Mai 2012 sowie den darauf bezogenen Teil des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2013 auf und verpflichtet den Beklagten, festzustellen, dass die von der Klägerin durchgeführten Patiententransporte keiner Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz bedürfen. Es liege der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG vor, denn das Gesamtentgelt übersteige die Betriebskosten der Fahrt nicht. Dabei sei nicht auf jede einzelne Fahrt, sondern auf die Beförderungstätigkeit in ihrer Gesamtheit innerhalb eines Jahres abzustellen. Das durch die Sozialversicherungsträger bezahlte Entgelt betrage etwa 5,50 Euro täglich pro Patient. Andere Vorteile seien nicht zu berücksichtigen. Zu den Betriebskosten gehörten die Verbrauchskosten und im vorliegenden Fall auch die Lohnkosten der Fahrer, da diese ausschließlich für den Patiententransport eingestellt seien. Die Kosten pro Fahrt und Patient beliefen sich daher im Jahr 2013 auf 19,73 Euro und im Jahr 2014 (bis 31.10.2014) auf 19,91 Euro. Bei Berücksichtigung des Entgelts von 5,50 Euro und selbst ohne Zurechnung der Lohnkosten zu den Betriebskosten überstiegen diese die Entgelte. Die Klage sei auch hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids begründet, da das Ermessen in dem Rücknahmebescheid nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung. Die streitgegenständliche Patientenbeförderung erfolge entgeltlich und geschäftsmäßig und sei daher genehmigungspflichtig. Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG sei nicht einschlägig, denn eine Gesamtbetrachtung sei nicht zulässig, sondern es müsse entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift auf jede einzelne Fahrt abgestellt werden. Überstiegen bei einer Fahrt die Entgelte die Betriebskosten, sei die gesamte Beförderungsleistung genehmigungspflichtig. Nur ein solches Verständnis der Vorschrift führe zu praktikablen Ergebnisse, denn es müsse möglich sein, ohne eine betriebswirtschaftliche Prüfung die Genehmigungspflicht einer Personenbeförderung festzustellen. Darüber hinaus seien auch die ersparten Taxikosten als mittelbares Entgelt anzusetzen. Bei den Betriebskosten seien nur die verbrauchsbedingten, sog. beweglichen Kosten anzusetzen. Lohnkosten sowie Kosten für Kraftfahrzeug-Steuer und Versicherung könnten nicht berücksichtigt werden. Die durchgeführten Sammelfahrten führten dabei ohne weiteres zur Genehmigungspflicht. Auch Nummer 2 des Bescheids vom 2. Mai 2012 sei rechtmäßig, da das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Die Beförderung unterliege auch nicht der Freistellungs-Verordnung.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtmäßig. Die angebotenen Beförderungsleistungen unterlägen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG nicht der Genehmigungspflicht, da das Entgelt die Betriebskosten nicht übersteige. Dabei könne nicht auf jede einzelne Fahrt, sondern es müsse auf die Gesamtheit der Beförderungsvorgänge abgestellt werden. Ansonsten unterfielen einzelne Fahrten der Genehmigungspflicht und andere nicht. Dies sei in der Praxis nicht vorab zu ermitteln. Für die Annahme des Beklagten, es sei die gesamte Beförderungsleistung genehmigungspflichtig, wenn nur bei einer Fahrt das Gesamtentgelt die Betriebskosten übersteige, existiere keine Rechtsgrundlage. Bei den Betriebskosten müssten auch die Löhne der Fahrer, Versicherung, Steuern und Leasing-Kosten berücksichtigt werden. Es seien im Jahr 2014 insgesamt 70.097,80 Euro an Kosten für den Fahrdienst angefallen, davon Leasingkosten in Höhe von 11.728,44 Euro, Treibstoffkosten in Höhe von 11.667,30 Euro, Kfz-Steuer in Höhe von 395,00 Euro, Kfz-Versicherung in Höhe von 2.092,42 Euro, Reifen und Wartungskosten in Höhe von 9.114,64 Euro und Lohnkosten für die Fahrer in Höhe von 35.100,00 Euro. Dies ergäbe bei gefahrenen 85.000 Kilometern Kosten von 0,82 Euro pro Kilometer. Da durchschnittlich elf Patienten pro Tag den Fahrdienst in Anspruch nehmen würden, entfielen bei 240 Behandlungstagen im Jahr 26,55 Euro pro Tag auf jeden beförderten Patienten. Möglicherweise ersparte Taxikosten könnten nicht als mittelbare Vorteile gelten. Die von den Patienten zu unterschreibende Erklärung gebe der Klägerin das alleinige Bestimmungsrecht über das zu benutzende Transportmittel. Die Patienten hätten kein Recht, auf Kosten der Klägerin ein Taxi zu benutzen. Es bestehe auch kein Wettbewerbsverhältnis zu anderen Rehabilitationseinrichtungen, da die Krankenkassen nach § 40 Abs. 3 SGB V die jeweilige Einrichtung festlegen würden. Die Beförderungsleistungen unterfielen darüber hinaus auch § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllV.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. April 2015 der Klage zu Recht stattgegeben hat. Der Bescheid vom 2. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2013 ist in seinen Nummern 2 und 3 rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die von ihr durchgeführten Patiententransporte nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht genehmigungspflichtig sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Bei den Patiententransporten der Klägerin handelt es sich um entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderungen von Personen mit Kraftfahrzeugen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 8. August 1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2016 (BGBl I S. 203). Die von der Klägerin angebotene Beförderungsleistung unterfällt dabei grundsätzlich dem Personenbeförderungsgesetz und ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG von dessen Anwendung ausgenommen. Sie kommt einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen (Mietwagenverkehr) am nächsten und wäre daher nach § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 46 Abs. 2 Nr. 3 und § 49 PBefG für den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen zu genehmigen.

Die Beförderung ist aber nach § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes vom 30. August 1962 (Freistellungs-Verordnung - FrStllV, BGBl I S. 601), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl I S. 1037), von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt und daher nicht genehmigungspflichtig.

1. Die Patiententransporte sind allerdings nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 und Satz 2 PBefG von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes ausgenommen. Danach unterliegen dem Personenbeförderungsrecht geschäftsmäßige Beförderungen mit Personenkraftwagen dann nicht, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Als Entgelt sind dabei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

1.1 Dabei ist bei einer geschäftsmäßigen Beförderung sowohl hinsichtlich des Entgelts als auch hinsichtlich der Betriebskosten eine Gesamtbetrachtung für einen ausreichend langen Zeitraum und bezogen auf die üblichen Geschäftsfälle vorzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Genehmigungsvorschriften, die die Sicherheit der beförderten Personen und der übrigen Verkehrsteilnehmer gewährleisten und dafür Sorge tragen sollen, dass Sicherheitsvorkehrungen nicht aus wirtschaftlichen Gründen außer Acht gelassen werden. Dafür muss insgesamt berücksichtigt werden, ob wirtschaftliche Interessen des Geschäftsbetriebs solche Gefahren hervorrufen können. Die bloße Betrachtung einzelner Fahrten greift zu kurz, denn in jedem Geschäftsbetrieb kann es vorkommen, dass einzelne Geschäftsvorgänge nicht kostendeckend sind, demgegenüber aber andere Geschäftsfälle Gewinne abwerfen. Bietet der Beförderer demgegenüber aus nicht gewinnorientierten Motiven geschäftsmäßig eine Beförderungsleistung an, die ihm insgesamt keinen wirtschaftlichen Vorteil bringt und auch nicht bringen soll, sind solche Beförderungen nach dem Sinn und Zweck des Personenbeförderungsgesetzes nicht genehmigungspflichtig.

Der Wortlaut der Vorschriften steht dieser Betrachtungsweise nicht entgegen, denn es wird zwar in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG hinsichtlich der Betriebskosten nur auf „die Fahrt“ im Singular abgestellt. Demgegenüber wird aber in § 1 Abs. 2 Satz 1 PBefG eine Ausnahme nicht nur für einzelne Fahrten, sondern für „Beförderungen“ formuliert. Eine Genehmigung wird nach § 9 Abs. 1 PBefG ebenso für einen Verkehr und nicht nur für einzelne Fahrten erteilt. Auch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 3/255 und 3/2450) kann nicht entnommen werden, dass bei einer geschäftsmäßigen Beförderungsleistung das Gesamtentgelt und die Betriebskosten für jeweils eine einzelne Fahrt gegenüber gestellt werden sollen.

1.1.1 Hinsichtlich des Entgelts ergibt sich die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung darüber hinaus auch daraus, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG auch angestrebte mittelbare wirtschaftliche Vorteile zu berücksichtigen sind. Es erscheint praktisch nicht durchführbar, vorab einen für eine einzelne Fahrt konkret zu beziffernden Betrag, der auch die mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile erfasst, als Gesamtentgelt anzusetzen, sondern der zu berücksichtigende angestrebte wirtschaftliche Vorteil kann nur bezogen auf einen ausreichend langen Zeitraum ermittelt werden.

1.1.2 Ebenso ist für die Ermittlung der Betriebskosten im vorliegenden Fall eine Gesamtbetrachtung notwendig, weil bei einem Gelegenheitsverkehr die einzelnen Fahrten im Gegensatz zum Linienverkehr vorab noch nicht feststehen. Vor Erteilung einer Genehmigung sind die Betriebskosten der einzelnen Fahrten daher nicht konkret zu ermitteln. Überhaupt erscheint es äußerst aufwendig und wenig praktikabel, z. B. einheitlich anfallende Reparatur- oder Wartungskosten, die darüber hinaus im Vorfeld nicht genau beziffert werden können, schon vorab auf einzelne Fahrten zu verteilen. Es mag sein, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG eher einzelne Gefälligkeitsfahrten, z. B. die Mitnahme von Arbeitskollegen gegen Beteiligung an den Benzinkosten, im Blick hatte. Gleichwohl wäre im Rahmen einer geschäftsmäßigen Beförderung, die einem Gelegenheitsverkehr entspricht und für die § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PBefG ebenfalls ausdrücklich gilt, eine solche Betrachtungsweise nicht sachgerecht, denn ggf. könnten dann einzelne Fahrten genehmigungsfrei durchgeführt werden, obgleich der Geschäftsbetrieb insgesamt auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

1.1.3 Die Auffassung des Beklagten, der gesamte Verkehr sei genehmigungspflichtig, wenn auch nur bei einer einzelnen Fahrt das Gesamtentgelt die Betriebskosten übersteigt, findet bei einer Betrachtung der einzelnen Fahrten keine Stütze im Gesetz. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG sind Beförderungen, bei denen das Gesamtentgelt die Betriebskosten nicht übersteigt, genehmigungsfrei. Stellt man dabei auf die einzelnen Fahrten ab, dann kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch deren Sinn und Zweck entnommen werden, dass danach eigentlich genehmigungsfreie Fahrten von der Genehmigungspflicht mit erfasst werden, wenn andere Fahrten genehmigungspflichtig sind.

1.2 Im vorliegenden Fall übersteigt das Gesamtentgelt einschließlich der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG anzurechnenden wirtschaftlichen Vorteile die Betriebskosten, denn mit den einheitlichen Tagessätzen werden die Fahrkosten vollständig gedeckt.

1.2.1 Hinsichtlich der Höhe des Gesamtentgelts ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892 (RGBl 1892, 477, FNA 4123-1, BGBl III), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (BGBl I S. 2565), als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs gilt. Sie ist damit Formkaufmann nach § 6 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl 1897, 219, FNA 4100-1, BGBl III), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2016 (BGBl I S. 518), und ihre Geschäfte sind stets Handelsgeschäfte, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Die Klägerin ist weder als gemeinnützig anerkannt noch sind altruistische Motive für ihre Geschäftstätigkeit ersichtlich. Ihr Geschäftsbetrieb ist darauf ausgerichtet, die entstehenden Kosten zu decken und Gewinne zu erzielen. Es erscheint daher lebensfremd, den pauschalen Pflegesatz von 97,50 Euro pro Patient und Tag in einen Anteil für Beförderungskosten und einen Anteil für die übrigen Leistungen (Mittagessen, ärztliche und therapeutische Leistungen, Gemeinkosten für Miete, Nebenkosten, Verwaltung usw.) aufzuteilen (vgl. zur Aufteilung eines Gesamtentgelts für einen Flughafenzubringerdienst VG Berlin, B. v. 8.1.2013 - 11 L 529.12 - juris; zur Aufteilung eines Gesamtentgelts für Fahrzeugmiete und Fahrer OLG Hamm, B. v. 13.1.2009 - 3 Ss OWi 885/08 - juris). Die Klägerin greift diese Pauschalierung auch auf und zahlt jedem Patienten, der den Fahrdienst nicht in Anspruch nimmt, fünf Euro aus, unabhängig davon, wie hoch dessen Fahrkosten tatsächlich sind.

Des Weiteren werden nach § 60 Abs. 5 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 2016 (BGBl I S. 203), Fahr- und andere Reisekosten im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von der Krankenkasse nach § 53 Abs. 1 bis 3 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2015 (BGBl I S. 1474), übernommen. Fahrkosten werden nach § 53 Abs. 4 SGB IX entweder für ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel gemäß § 4 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl I S. 285), oder als Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG erstattet. Mit dem Versorgungsvertrag wird die gesamte Verantwortung für die Fahrt und die Fahrkosten der Klägerin übertragen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch der gesamte Aufwand in die Höhe des Pflegesatzes einkalkuliert ist.

Dass in ländlichen Gebieten ggf. höhere Transportkosten als in Ballungsräumen anfallen, da das Einzugsgebiet groß und die Fahrstrecken lang sind, wird dadurch kompensiert, dass andere Kosten (z. B. Grundstücks- und Lohnkosten) in ländlicheren Gegenden regelmäßig niedriger sind. Es obliegt dem betriebswirtschaftlichen Geschick jeder einzelnen Rehabilitationseinrichtung, den Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass der Pflegesatz auskömmlich ist und damit sämtliche gegenüber den Kranken- und Ersatzkassen geschuldeten Leistungen aus dem Versorgungsvertrag erbracht werden können. Dass die Transportkosten auch für jeden Patienten unterschiedlich hoch sind, belegt darüber hinaus, dass es sich bei dem für alle Rehabilitationseinrichtungen gleich hohen Tagessatz um eine Mischkalkulation handelt, mit dem stets sämtliche Kosten gedeckt werden müssen. Es wäre darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, wie die entstehenden Kosten für die Patiententransporte ansonsten von der Klägerin gedeckt werden könnten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin über die durchschnittlichen jährlichen Einnahmen in Höhe von ca. 1,8 Millionen Euro aus den Pflegesätzen für durchschnittlich 80 Patienten an 240 Tagen im Jahr hinaus aus eigenen Ressourcen Fehlbeträge hinsichtlich der Transportleistungen ausgleicht oder der Umsatz mit anderen physiotherapeutischen Leistungen dem Ausgleich von Defiziten aus der Rehabilitationstätigkeit dient.

1.2.2 Selbst wenn mit dem Versorgungsvertrag und der Vergütungsvereinbarung ein bestimmter Betrag pro Patient für die Transportkosten von den Kranken- und Ersatzkassen bezahlt werden würde, so müsste sich die Klägerin die mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile bezüglich der Rehabilitationsleistungen als Entgelt für die Beförderungsleistungen zurechnen lassen. Die Rehabilitationsleistungen kann die Klägerin nur dann erbringen, wenn sie den für alle Rehabilitationseinrichtungen in Bayern gleichlautenden Versorgungsvertrag nach § 111c SGB V abschließt und sich damit auch verpflichtet, die Beförderungsleistungen oder Kostenerstattungen für die Fahrkosten zu erbringen. Damit ist die Organisation der Beförderung oder die Kostenübernahme zwingender Bestandteil ihrer Geschäftstätigkeit, der eine Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen erst ermöglicht und damit auch i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG fördert. Eine Vertragsgestaltung dahingehend, dass die Vergütung für die Transportleistungen regelmäßig nicht kostendeckend, demgegenüber aber die Vergütung für die übrigen Leistungen eine Gewinnerzielung ermöglicht, würde auch dem Umgehungsverbot des § 6 PBefG zuwider laufen und könnte daher ohnehin keine Berücksichtigung finden. Zumindest den Teil der Vergütung aus dem täglichen Pflegesatz, der bei einer vertragsmäßigen Aufteilung des Pflegesatzes zwar für die übrigen zu erbringenden Leistungen vorgesehen, deren Kosten jedoch übersteigen würde, müsste sich die Klägerin daher in jedem Fall als Entgelt für die Transportleistungen zurechnen lassen.

1.2.3 Ob weitere mittelbare Vorteile, die nicht in einer Förderung der übrigen Erwerbstätigkeit durch die Beförderungsleistungen bestehen, überhaupt angerechnet werden müssen, obwohl sie in § 1 Abs. 1 PBefG nicht genannt sind, kann offen bleiben, denn solche Vorteile sind nicht ersichtlich. Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen ambulanten Rehabilitationseinrichtungen erlangt die Klägerin nicht, da die Kranken- und Ersatzkassen die Patienten nach § 40 Abs. 3 SGB V einer bestimmten Rehabilitationseinrichtung zuweisen. Versorgungsverträge mit ambulanten Rehabilitationszentren werden darüber hinaus auch nur mit wenigen Einrichtungen geschlossen, um ein flächendeckendes Netz, aber keine Überkapazitäten zu schaffen. Auch Wettbewerbsvorteile hinsichtlich der weiteren von der Klägerin angebotenen Leistungen sind ausgeschlossen, denn diese Patienten können den Fahrdienst ohnehin nicht in Anspruch nehmen. Die Klägerin muss sich auch eventuell ersparte Kosten für Taxifahrten nach der Verordnung des Landratsamtes Altötting über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung für den Landkreis Altötting vom 1.9.2013, abrufbar unter www.lra. a. O.e.de) nicht zurechnen lassen. Die Klägerin erspart sich nicht die Kosten für einen Transport mit Taxen, denn nach dem Versorgungsvertrag ist es ihre freie Entscheidung, wie sie den Transport der Patienten bewerkstelligt. Es könnten z. B. ebenso Mietwagen sowie gemeinnützige oder mildtätige Organisationen mit der Beförderung beauftragt werden, mit denen das Entgelt ausgehandelt werden könnte.

1.2.4 Hinsichtlich der Kosten geht der Senat davon aus, dass die Klägerin die Kosten der streitgegenständlichen Beförderung zutreffend vorgetragen hat. Der Beklagte hat diese Werte auch nicht bestritten Da jedoch die erwirtschafteten Entgelte in Form der Tagessätze die gesamten Kosten des Transports abdecken, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, welche Kostenbestandteile als Betriebskosten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG anzusehen sind.

Es spricht aber vieles dafür, dass von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG nicht nur die variablen Betriebskosten (z. B. Benzin, Reifen, Wartung), sondern auch die ausschließlich für die Beförderungsleistungen aufgewendeten fixen Betriebskosten (z. B. Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Löhne der Fahrer), jedoch nicht die Investitions- und Gemeinkosten, erfasst sein sollen (nur die variablen Betriebskosten Fromm/Sellmann/Zuck, PBefG, 4. Aufl. 2013, § 1 Rn. 7; Fielitz/Grätz, PBefG, Stand 10/2015, § 1 Rn. 17; Bidinger, PBefG, Erg.-Lfg. 2/15, § 1 Rn. 166; OVG Hamburg, B. v. 24.9.2014 - 3 Bs 175/14 - NVwZ 2014, 1528; OVG Berlin-Bbg, B. v. 10.4.2015 - OVG 1 S 96.14 - juris; Berücksichtigung aller mit der Fahrt verbundenen Kosten Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 28; ThürOVG, U. v. 24.11.2015 - 2 KO 131/13 - juris).

Das Personenbeförderungsgesetz definiert den Begriff der Betriebskosten nicht. Betriebswirtschaftlich sind Betriebskosten die Kosten des operativen Geschäftsbetriebs und werden von den Investitionskosten abgegrenzt. Die Betriebskosten bestehen dabei aus fixen Kosten (Lohnkosten, Abschreibungen, Mieten, Versicherungen, Steuern usw.) sowie variablen Kosten (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe). Dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG lässt sich nicht entnehmen, ob nur die beweglichen oder auch die festen Betriebskosten umfasst sein sollen.

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass anstelle des im ersten Gesetzentwurf gewählten Begriffs der „Selbstkosten“ der Begriff „Betriebskosten“ als zweckmäßiger erschien (BT-Drs. 3/2450, S. 3). Dabei gehen die Gesetzesmaterialien davon aus, dass Betriebskosten nur die beweglichen Kosten sind, insbesondere die Kosten für Treibstoffe, Öl und Abnutzung der Reifen, während die festen Kosten, wie z. B. Steuern, Versicherung und Garagenmiete nicht darunter fallen (BT-Drs. 3/2450, S. 3). Diese Ansicht trifft aber unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu und hat auch keinen Niederschlag im Wortlaut des Gesetzes gefunden. Die Selbstkosten umfassen demgegenüber sämtliche Kosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistung entstehen (vgl. II. Nr. 4 Abs. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten [Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21.11.1953, BAnz 1953, Nr. 244]) und beinhalten auch Investitions- und Gemeinkosten. Versteht man den Begriff der Betriebskosten so, dass davon sämtliche ausschließlich mit der Erbringung der Beförderungsleistung zusammenhängenden laufenden Kosten erfasst sind, entsprechen diese Kosten nicht den Selbstkosten. Die Intention des Gesetzgebers, nur Beförderungsleistungen von der Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes auszunehmen, bei denen der Unterschiedsbetrag zwischen Selbstkosten und Betriebskosten nicht gedeckt ist und die mithin defizitär betrieben werden, ist deshalb auch dann gewahrt, wenn sowohl die beweglichen als auch die festen, konkret auf die Beförderungsleistung bezogenen Betriebskosten im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG Berücksichtigung finden.

Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1 Abs. 2 PBefG, die Beförderungsvorgänge, die nicht ins Gewicht fallen und bei denen nicht zu befürchten ist, dass aus wirtschaftlichen Gründen Sicherheitsvorkehrungen außer Acht gelassen werden, von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes auszunehmen (so auch Heinze/Fehling/Fiedler a. a. O.). Es handelt sich bei diesen Beförderungsfällen regelmäßig um Gefälligkeitsfahrten, z. B. die Mitnahme von Arbeitskollegen, Freunden und anderen Mitfahrern gegen Kostenbeteiligung oder um Beförderungen, die von altruistischen Motiven geprägt sind. Solange dabei nur höchstens die laufenden Betriebskosten gedeckt werden sollen und auch keine Absicht besteht, anderweitige wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, sind Abstriche bei der Sicherheit nicht zu befürchten. Erst wenn mit dem Entgelt für die Beförderung auch die Investitions- und Gemeinkosten gedeckt werden sollen und damit die gesamte Beförderungsleistung für den Beförderer nicht mehr defizitär, sondern zumindest kostenneutral gestaltet werden soll, besteht eine höhere Gefahr, dass auf Kosten der Sicherheit am Betrieb gespart wird. Es erscheint daher sachgerecht, Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG dann von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes auszunehmen, wenn das Gesamtentgelt die ausschließlich mit der Beförderungsleistung zusammenhängenden laufenden Betriebskosten nicht übersteigt.

Im vorliegenden Fall wären daher für das Jahr 2014 Treibstoffkosten in Höhe von 11.667,30 Euro, Kfz-Steuer in Höhe von 395,00 Euro, Kfz-Versicherung in Höhe von 2.092,42 Euro, Reifen und Wartungskosten in Höhe von 9.114,64 Euro sowie Lohnkosten für die Fahrer in Höhe von 35.100,00 Euro zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten für die Fahrzeuge in Form der Leasingraten und die übrigen Gemeinkosten des gesamten Geschäftsbetriebs, die auch anteilig auf die Beförderungsleistungen entfallen (z. B. Lohnbuchhaltung), können aber keine Berücksichtigung finden.

1.3 Auch ein Vergleich mit § 1 Satz 2 FrStllV ergibt, dass mit einer solchen Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 PBefG sachgerechte Ergebnisse erzielt werden. Nach § 1 Satz 2 FrStllV fallen entgeltliche Beförderungen mit einem Kraftomnibus nur dann unter § 1 Satz 1 Nr. 4 FrStllV, wenn die Beförderung nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABL L 300 S. 51), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2012 (ABl L 178 S. 6), ausschließlich zu „nichtgewerblichen Zwecken“, d. h. ohne Gewinnerzielungsabsicht durchführt wird (Bidinger, Anh B § 1 Rn. 16b). Auch die europarechtlichen Vorschriften unterscheiden daher zwischen Fahrten mit und ohne Gewinnerzielungsabsicht und stellen dabei auf die generelle Beförderungstätigkeit des Unternehmens und nicht lediglich auf eine einzelne Fahrt ab (Bidinger a. a. O.).

2. Die von der Klägerin erbrachten Beförderungsleistungen sind jedoch nach § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllV von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt. Von dieser Vorschrift sind Beförderungen von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen erfasst, solange von den Beförderten kein Entgelt zu entrichten ist. Ein solcher Fall liegt hier vor.

2.1 Bei der Einrichtung der Klägerin handelt es sich nicht um ein Krankenhaus (vgl. ausführlich zu dem Begriff des Krankenhauses ThürOVG, U. v. 24.11.2015 - 2 KO 131/13 - juris Rn. 40 ff.), sondern um eine Heilanstalt im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllV. Der Begriff der Heilanstalt wird im Personenbeförderungsgesetz nicht definiert. Es erscheint aber sachgerecht, den Begriff ebenso auszulegen, wie er in anderen Rechtsbereichen, insbesondere im Sozialrecht verwendet wird. Der Begriff der Heilanstalt wird dabei z. B. in den Beamtenversorgungsgesetzen synonym mit dem Begriff der Rehabilitationseinrichtung benutzt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „Heilanstaltspflege“; Art. 50 Abs. 1 Nr. 4 BayBeamtVG „Rehabilitationseinrichtungen“), gilt aber insgesamt als veraltet (www.duden.de/rechtschreibung/Heilanstalt; ThürOVG, U. v. 24.11.2015 a. a. O. Rn. 43).

Der modernere Begriff der Rehabilitationseinrichtung umfasst nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch sowohl stationäre als auch ambulante Einrichtungen. Zwar sind nach § 107 SGB V Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen grundsätzlich Einrichtungen, in denen die Patienten auch untergebracht und verpflegt werden können (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Gleichwohl sind die ambulanten Rehabilitationseinrichtungen den stationären Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gleichgestellt, denn nach § 40 Abs. 1 SGB V sind vorrangig ambulante Rehabilitationsleistungen zu erbringen. Soweit es für die Erbringung wohnortnaher ambulanter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist, können deshalb auch Versorgungsverträge, die nach § 111c SGB V regelmäßig mit stationären Einrichtungen geschlossen werden, mit denen schon ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V besteht, auch mit ambulanten Einrichtungen geschlossen werden, ohne dass für sie ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht. In der Sozialgesetzgebung werden daher stationäre Rehabilitationseinrichtungen, die mit einem Vertrag nach § 111c SGB V auch ambulante Leistungen erbringen können, genauso behandelt wie Rehabilitationseinrichtungen, die ausschließlich ambulante Leistungen erbringen. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Differenzierung stattfinden sollte.

Der Wortlaut des § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllV schließt ambulante Einrichtungen auch nicht aus, denn es wird dort nur auf Heilanstalten Bezug genommen. Dass es sich dabei zwingend um stationäre Einrichtungen handeln muss und die zu befördernden Kranken auch stationär dort aufgenommen sein müssen, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Auch die Verordnungsbegründung (BR-Drs. 195/62) lässt nicht erkennen, dass ambulante Einrichtungen zwingend ausgeschlossen werden sollten. Dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung die mittlerweile anzutreffenden ambulanten Rehabilitationszentren noch nicht oder jedenfalls nicht in großem Ausmaß gegeben hat, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist nicht gezwungen, auf jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu reagieren und die Vorschriften anzupassen. Wenn der Wortlaut die Anwendung der Vorschriften auf die neu entstandenen Sachverhalte erlaubt und damit auch der Gesetzeszweck erreicht werden kann, erscheint eine Gesetzesänderung nicht notwendig.

Darüber hinaus entspricht es auch Sinn und Zweck der Freistellung in § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStellV, sie auch auf ambulante Rehabilitationseinrichtungen anzuwenden. § 1 Satz 1 Nr. 4 FrStllV ist insgesamt davon geprägt, Beförderungen von Personen, die sich in der Obhut des Beförderers befinden, z. B. Schul- und Kindergartenkinder in Bezug auf die Schul- und Kindergartenträger, Arbeitnehmer in Bezug auf ihren Arbeitgeber, von der Genehmigungspflicht freizustellen, solange die Beförderten für die Beförderungsleistung nicht selbst ein Entgelt bezahlen müssen. Nachdem ambulante Rehabilitationseinrichtungen den stationären Einrichtungen sozialrechtlich gleichgestellt sind, sie die Patienten nicht nur einmalig, sondern regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei bis vier Wochen und über vier bis acht Stunden am Tag betreuen sowie durch Vertrag mit den Krankenversicherungsträgern die Verantwortung für die Fahrt übernehmen, stehen die Patienten den anderen in § 1 Satz 1 Nr. 4 FrStllV genannten Beförderten gleich.

2.2 Die Transporte dienen auch der Beförderung von Kranken zu sonstigen Behandlungszwecken und werden mit eigenen Kraftfahrzeugen der Klägerin durchgeführt. Dem Wortlaut des § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllV kann nicht entnommen werden, dass sonstige Behandlungszwecke nur dann anzunehmen wären, wenn eine Fahrt von einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt zu einem anderen Ort, an dem die Behandlung vorgenommen wird, stattfindet. Die Vorschrift normiert gerade keinen Ziel- oder Startort der freigestellten Beförderungen, sondern begnügt sich damit, einen bestimmten Zweck der Beförderung und die Beförderung mit eigenen Kraftfahrzeugen zu verlangen.

Die Entstehungsgeschichte der Norm zwingt nicht dazu, die Vorschrift in der Weise auszulegen, dass nur Fahrten, die von einer der genannten Einrichtungen starten, erfasst sein sollen. Ursprünglich wollte der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Entwurfs eines Personenbeförderungsgesetzes (BT-Drs. 3/255 S. 2) Beförderungen, die im Zubringer- und Abholdienst von Krankenhäusern, Heilstätten und ähnlichen Einrichtungen für ihr Personal, die Kranken und deren Besucher durchgeführt werden, vom Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes ausnehmen. Diese Ausnahme erschien dem Ausschuss für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen nicht angebracht (BT-Drs. 3/2450 S. 3). Deshalb wurde die Ausnahmevorschrift nicht in das Personenbeförderungsgesetz übernommen, sondern in dem Entwurf für die Freistellungs-Verordnung von dem Verordnungsgeber in § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllV zuerst nur eine Freistellung für die Beförderung von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie durch Krankenhäuser und Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen vorgesehen (BR-Drs. 195/62 S. 3). Die Freistellung in diesem Umfang erschien aber wiederum nicht ausreichend, da Kranke nicht nur aus Gründen der Beschäftigungstherapie, sondern auch zum Zwecke der Behandlung oder Verabreichung von Kurmitteln mit eigenen Kraftfahrzeugen befördert werden müssen (BT-Drs. 195/62 - Beschluss v. 13.7.1962 S. 1). Deshalb erhielt § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllV die auch heute noch gültige Fassung. Aus diesem Werdegang der Befreiungsvorschrift kann nur entnommen werden, dass die zuerst geplante vollständige Freistellung des Personal-, Kranken- und Besucherverkehrs nicht mehr aufrechterhalten werden sollte. Davon losgelöst wurden mit der Freistellungs-Verordnung eigene Tatbestände normiert, die Teile dieser zuerst angedachten großzügigen Befreiung aufgreifen. So wird beispielsweise in § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. f FrStllV die Freistellung der Beförderung von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen geregelt. Hinsichtlich der Krankenbeförderung erfasst § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllV demgegenüber nur Fahrten mit eigenen Kraftfahrzeugen der Einrichtungen zu Behandlungszwecken. Dass der freigestellte Transport zu Behandlungszwecken aber dahingehend eingeschränkt werden sollte, dass dieser nur von einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt zu einer anderen Einrichtung und nicht von dem Wohnort des Kranken zu dem Krankenhaus oder der Heilanstalt erfolgen kann, lässt sich den Verordnungsmaterialien nicht entnehmen.

Auch der Vergleich mit den anderen Freistellungstatbeständen in § 1 Satz 1 Nr. 4 FrStllV lässt nicht darauf schließen, dass der Begriff der „anderen Behandlungszwecke“ derart eng auszulegen ist, dass nur Fahrten von einer Einrichtung zu einer anderen Einrichtung gemeint sein sollen. Zwar wird in § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. i FrStllV für Kindergartenkinder ausdrücklich die Fahrt zwischen Wohnung und Einrichtung freigestellt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass in den übrigen Fällen die Fahrten zwischen Wohnung und Zielort nicht umfasst sein sollen, sondern die anderen Tatbestände sind weiter zu verstehen und dort ist im Gegensatz zu § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. i FrStllV nur der Start- oder der Zielpunkt und nicht beide Punkte festgelegt (vgl. Bidinger, Anh B § 1 Rn. 50, 58, 71). Ebenso verhält es sich mit der Vorschrift des § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllV, bei der nur der Zweck der Fahrt, aber weder ein Ziel- noch ein Startpunkt festgelegt sind. Nicht umfasst sind damit Fahrten, die vorrangig nicht Behandlungszwecken dienen. Solche Fahrten finden hier aber nicht statt, denn die ambulante Rehabilitation umfasst überwiegend therapeutische Behandlungen und nur begleitende ärztliche Untersuchungen.

Darüber hinaus gebietet auch der Sinn und Zweck der Freistellungs-Verordnung, § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllV entweder direkt oder zumindest in erweiternder Auslegung auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Freistellungs-Verordnung dient dazu, Beförderungsfälle, die im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallen, von der Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes freizustellen (§ 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG). Auch ist den Tatbeständen des § 1 Satz 1 Nr. 4 FrStllV gemein, dass die Beförderten in einem Obhutsverhältnis zu dem für die Beförderung Verantwortlichen stehen (vgl. VG Augsburg, U. v. 4.8.2009 - Au 3 K 08.1669 - juris) und die zurückgelegten Distanzen im Allgemeinen nicht allzu groß sein werden (vgl. OVG NW, B. v. 13.12.1990 - 13 A 2337/89 - VRS 81, 159). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Klägerin nach dem Versorgungsvertrag für den Transport der Patienten verantwortlich ist und ihr regelmäßig nur Patienten in einem Umkreis von ca. 20 bis 30 Kilometer von den Krankenkassen zugeteilt werden, da sich in ca. 40 Kilometern Entfernung schon die nächsten Einrichtungen befinden. Im Übrigen wird über die Voraussetzung des § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllV, dass eigene Kraftfahrzeuge des Krankenhauses oder der Heilanstalt genutzt werden müssen, deren Anwendungsbereich im Gegensatz zu zahlreichen anderen Tatbeständen der Freistellungs-Verordnung ohnehin auf seltene Fälle beschränkt.

Die geleasten Fahrzeugen sind auch eigene Fahrzeuge der Klägerin i. S. d. § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllV. Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um einen atypischen Mietvertrag, bei dem zwar nicht das Eigentum, aber die Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer übertragen wird (Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, Finanzierungsleasing Rn. 88). Damit stellt sich ein Leasingvertrag regelmäßig nur als Finanzierungsalternative zu einem kreditfinanzierten Kaufvertrag dar (Koch a. a. O. Rn. 1) und führt dazu, dass das Fahrzeug als eigenes Fahrzeug des Leasingnehmers im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.

2.3 Die Beförderten entrichten im vorliegenden Fall auch kein Entgelt i. S. v. § 1 Satz 1 Nr. 4 FrStllV, denn Zuzahlungen nach § 61 SGB V werden nicht erhoben und fallen nach § 60 Abs. 5 SGB V auch nicht an (vgl. jurisPK-SGB V, Hrsg. Schlegel/Voelzke, 3. Aufl. 2016 Stand 1.1.2016, § 60 SGB V Rn. 123 ff.).

II. Nummer 2 des Bescheids vom 2. Mai 2012 ist ebenfalls rechtswidrig, da das Ermessen nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayVwVfG nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden ist. Zwar leidet der Bescheid des Landratsamts Altötting vom 16. August 2002 unter einem Fehler, da das Landratsamt nach § 30 Nr. 2 Buchst. a der damaligen Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl S. 1025) für den Erlass des Bescheids sachlich nicht zuständig war. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass weder aus dem Tenor noch aus den Gründen des Rücknahmebescheids ersichtlich ist, ob die Rücknahme nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit ausgesprochen werden sollte, und damit die Belange der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt worden sind.

III Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Transporte nicht unter die Genehmigungspflicht des Personenbeförderungsgesetzes fallen, denn es besteht ein Sachbescheidungsinteresse daran, dass die zuständige Behörde erneut eine Feststellung nach § 10 PBefG trifft. Zwar hat schon das - unzuständige - Landratsamt Altötting mit Bescheid vom 16. August 2002 festgestellt, dass die Beförderungsvorgänge nicht genehmigungspflichtig sind und dieser Bescheid ist aufgrund der Rücknahme des Aufhebungsbescheids des Landratsamts vom 14. Mai 2007 durch Nr. 1 des Bescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. Mai 2012 nach wie vor rechtsgültig. Allerdings ist seit Erlass dieses Bescheids ein Zeitraum von fast 14 Jahren verstrichen. Personenbeförderungsrechtliche Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen werden demgegenüber nach § 16 Abs. 4 PBefG für höchstens fünf Jahre erteilt. Die Klägerin hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dass nach diesem langen Zeitraum nunmehr die nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl S. 184) zuständige Regierung von Oberbayern einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlässt.

IV. Der Beklagte trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

V. Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 24/09/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. August 2014 geändert. Die Anträge der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegneri
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Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigung wird erteilt

1.
bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
2.
bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb,
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
5.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist.

(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig

1.
Verkehr mit Taxen (§ 47),
2.
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48),
3.
Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49),
4.
gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50).

(3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr, den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.

(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über

1.
die Anforderungen an den Abstellort und
2.
die zulässige Anzahl von Abstellorten.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Die Genehmigung wird erteilt

1.
bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
2.
bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
3.
bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
3a.
bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb,
4.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
5.
bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.

(1) Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Wurde aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

(3) Dienstreisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.

(4) Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen oder ein Taxi benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet.

(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.

(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.

(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie

1.
eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit nutzen konnten oder
2.
von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die

1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um
a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder
b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
und in denen
3.
die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften

1.
über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
2.
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
3.
über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
4.
über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 oder 1a; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
5.
über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;
6.
über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisation einschließlich der Klärung konkurrierender Zuständigkeiten, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist;
7.
(weggefallen)
8.
durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird;
9.
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind;
10.
die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro, im Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht überschreiten;
11.
zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können;
12.
über die in § 3a genannte Verpflichtung zur Bereitstellung dort genannter Daten durch den Unternehmer und den Vermittler sowie zu deren Verwendung hinsichtlich
a)
Art und Inhalt der bereitzustellenden Daten und Datenformate,
b)
Art und Weise der Erfüllung,
c)
technischen Anforderungen und Interoperabilität,
d)
Zulassung von Dritten zur Bereitstellung und Nutzung des Nationalen Zugangspunktes,
e)
Nutzungsbedingungen und
f)
Regelungen zur Weiterverwendung der Daten durch Dritte zur Bereitstellung multimodaler Mobilitäts- und Reiseinformationsdienste
näher auszugestalten. Hierbei ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.

(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.

(5) (weggefallen)

(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Genehmigung mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten. Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Absatz 3 zu beachten.

(3) Weicht im öffentlichen Personennahverkehr ein Genehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot ab und sichert die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt. Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung nicht um, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung unter Beachtung der Absätze 1 und 2 neu festzusetzen.

(4) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.