Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 16 Geltungsdauer der Genehmigung

(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Genehmigung mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten. Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Absatz 3 zu beachten.

(3) Weicht im öffentlichen Personennahverkehr ein Genehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot ab und sichert die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt. Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung nicht um, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung unter Beachtung der Absätze 1 und 2 neu festzusetzen.

(4) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf Jahre.

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Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr


(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-,

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 31 Benutzung öffentlicher Straßen


(1) Der Unternehmer hat die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast beizubringen, wenn 1. eine öffentliche Straße von der Straßenbahn benutzt werden soll,2. Betriebsanlagen von Straßenbahnen eine öffentliche Straße höhengleich kreuzen. (2) Vere

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2019 - 11 CE 19.750

bei uns veröffentlicht am 29.04.2019

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. Februar 2019 wird aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin den Eintritt der Genehmigungsfiktion fü

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Dez. 2016 - AN 10 K 16.00531

bei uns veröffentlicht am 12.12.2016

Tenor 1. Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 22. Februar 2016 wird in Ziffer 2 insoweit aufgehoben, als der Klägerin mehr als 7/8 der Kosten auferlegt wurden. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2016 - 11 BV 15.1895

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. IV. Die Kostenentscheidung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - 11 ZB 16.1703

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 27.500,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. März 2015 - Au 3 K 13.2063, Au 3 K 14.34

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 13.2063, Au 3 K 14.34 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. März 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 552 Hauptpunkte: Öffentlicher Personennahver

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 15. Okt. 2015 - Z3-3/3194/1/36/05/15

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen notwendigen Auslagen.

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. März 2016 - Verg 14/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 07.10.2015 (Az.: Z3-3-3194-1-36-05/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlic

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Feb. 2017 - Au 3 K 16.1507

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. März 2015 - Au 3 K 13.2063

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtliche Kosten der Beigeladenen – bezüglich der Beigeladenen zu 4. und 5. nur für das Verfahren Au 3 K 14.34 – hat die Kläge

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2018 - KZR 4/16

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage stattgegeben

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Mai 2018 - 3 K 471/18

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Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab ihrer Ausstellung zu erteilen, nach der die am 18.04.2017 beantragten Genehmigung

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 08. März 2018 - 5 E 956/18

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnun

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 08. Sept. 2016 - 7 B 2100/16 SN

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung einer Taxigenehmigung und macht deren f

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Aug. 2016 - 13 A 788/15

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf di

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2016 - 8 K 5239/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen zwei der Beigeladenen erteilten Genehmigungen zum Lini

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Apr. 2016 - 8 K 3924/15

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Tenor Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Genehmigungsurkunde für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Linien 501, 504, 578, 579 und 612 mit der Geltungsdauer 01.01.2015 bis 31.12.2024 zu erteilen.Ziffer 2 des Bescheids des Regie

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Dez. 2015 - VII-Verg 34/15

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln vom 26. Mai 2015 (VK VOR 5/2015) aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der im Dezember 2014 zwischen den Antragsgegn

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Sept. 2015 - 13 B 655/15

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.50

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Juni 2015 - 6 L 1169/15

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 22.500 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. 3Das Gericht legt den umfassend formulierten Antrag mit Blick auf

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 06. März 2015 - 10 K 2747/13

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibe

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 16. Sept. 2014 - 7 L 1187/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Tenor 1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt G.     I. . M.   aus F.     wird abgelehnt. 2.Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. 3

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Mai 2014 - 1 K 1748/12

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Parteien streiten um zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBfeG). 2 Die

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Mai 2014 - 1 K 1747/12

bei uns veröffentlicht am 27.05.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Parteien streiten um zehn Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBfeG). 2 Der K

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 17. Jan. 2014 - 2 Verg 6/13

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2013 bis zum Abschluss des..

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Dez. 2013 - 3 C 30/12

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Tatbestand 1 Das klagende Busunternehmen begehrt die Aufhebung einer Linienverkehrsgenehmigung, die der Beigeladenen auf der Grundlage von § 13 des Personenbeförderungsg

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Dez. 2013 - 3 C 31/12

bei uns veröffentlicht am 12.12.2013

Tatbestand 1 Das klagende Busunternehmen begehrt die Aufhebung zweier Linienverkehrsgenehmigungen, die den Beigeladenen auf der Grundlage von § 13 des Personenbeförderun

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Juni 2010 - 7 K 3964/09

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Streitig ist die Behandlung von Aufwendungen zur Erlangung einer Taxikonzession a

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Feb. 2010 - 8 K 1038/09

bei uns veröffentlicht am 09.02.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand   1  Die Beteiligten strei

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Feb. 2010 - 8 K 1037/09

bei uns veröffentlicht am 09.02.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand   1  Die Beteiligten strei

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