Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Apr. 2015 - M 23 K 13.1162

published on 29/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Apr. 2015 - M 23 K 13.1162
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 23 K 13.1162

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. April 2015

23. Kammer

Sachgebiets-Nr. 552

Hauptpunkte:

Feststellung der Genehmigungspflicht; Ambulante Rehabilitationseinrichtung; Patientenfahrt; Mittelbare Vorteile

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

Rehabilitationszentrum ... GmbH

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München

- Beklagter -

wegen Personenbeförderung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 23. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne weitere mündliche Verhandlung am 29. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Mai 2012 wird in Nr. 2 aufgehoben, ebenso der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Februar 2013.

II.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 3 des Bescheids der Regierung von Oberbayern vom ... Mai 2012 sowie des hierauf bezogenen Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... Februar 2013 verpflichtet festzustellen, dass die von der Klägerin durchgeführten Patiententransporte (aus den Zuweisungen der Sozialleistungsträger) keiner Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz bedürfen.

III.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Genehmigungspflicht der von der Klägerin durchgeführten Patiententransporte nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Die Klägerin betreibt ein ambulantes Rehabilitationszentrum in ... Die Klägerin bietet ihren Kassenpatienten an, sie zur Behandlung von zu Hause abzuholen und nach der Behandlung wieder zurück zu bringen. Dazu wird von der Klägerin ein (bzw. nach Schriftsatz der Beklagten vom 24.4.2015 nunmehr zwei) eigenes Fahrzeug und Fahrer eingesetzt.

Nach dem Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen (dort § 6 Abs. 4) ist die Klägerin neben der Erbringung der ambulanten Rehabilitationsleistung zum Transport der Patienten verpflichtet. Die Krankenkassen zahlen der Klägerin für sämtliche Leistungen einen täglichen Pflegesatz pro Patient von derzeit 95,10 Euro. Ein kalkuliertes Entgelt pro Patientenbeförderung pro Tag ist nicht ausgewiesen, war aber in früheren Vertragsfassungen mit fünf Euro enthalten.

Nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin nehmen von täglich durchschnittlich etwa 80 Reha-Patienten, die befördert werden müssten, durchschnittlich etwa zehn bis zwölf Patienten den Fahrdienst in Anspruch. Den Patienten, die den angebotenen Fahrdienst nicht in Anspruch nehmen, zahlt die Klägerin einen Betrag von fünf Euro aus. Privatpatienten und andere Personen, die nicht unter den Versorgungsvertrag fallen, werden nicht befördert.

Nachdem das Landratsamt ... im Jahr 2002 von dem Patiententransport Kenntnis erlangt und die Klägerin zu der Frage einer eventuellen Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz Stellung genommen hatte, teilte das Landratsamt der Klägerin mit Schreiben vom ... August 2002 mit, dass kein Fall der genehmigungspflichtigen Personenbeförderung vorliege.

Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangte das Landratsamt zu der Überzeugung, dass doch Genehmigungspflicht bestehe und erließ am ... Mai 2007 einen Bescheid, mit dem der Bescheid vom ... August 2002 zurückgenommen und die Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz für den durchgeführten Fahrdienst festgestellt wurde.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am ... Juni 2007 Widerspruch ein, den die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2008 zurückwies.

Gegen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 25. August 2008 Klage (M 23 K 08.4145) u. a. auf Aufhebung des Bescheids des Landratsamts und des Widerspruchsbescheids sowie die Verpflichtung zur Feststellung, dass sie für die durchgeführten Patiententransporte keiner Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz bedürfe.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2010 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Landratsamts ... vom ... Mai 2007 auf und verpflichtete den Beklagten zur Feststellung der Genehmigungsfreiheit nach dem Personenbeförderungsgesetz.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2011 legte der Beklagte Berufung ein, über die am 26. März 2012 mündlich verhandelt wurde (11 BV 11. 964).

Nach beidseitigen Erledigungserklärungen erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Mai 2012 das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Oktober 2010 für wirkungslos und stellte das Verfahren ein. Das Landratsamt ... sei sachlich unzuständig gewesen.

Bereits am ... Mai 2012 erließ die Regierung von Oberbayern den streitgegenständlichen Bescheid. Unter Ziffer 1 wurde der Bescheid des Landratsamtes ... zur Feststellung der Genehmigungspflicht der von der Klägerin durchgeführten Patiententransporte vom ... Mai 2007 zurückgenommen. Unter Ziffer 2 wurde der Bescheid des Landratsamts ... vom ... August 2002 zur Feststellung der Genehmigungsfreiheit der Patientenverkehre der Klägerin zurückgenommen. In Ziffer 3 des Bescheids wurde festgestellt, dass die Patiententransporte der Klägerin der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz bedürfen, was unter anderem damit begründet wurde, dass das Gesamtentgelt über den Betriebskosten liege und mittelbare Vorteile zu berücksichtigen seien.

Hiergegen legte die Klägerin am ... Mai 2012 Widerspruch ein, den die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2013 zurückwies.

Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid in Bezug auf die Rücknahmeentscheidung neben der sachlichen Unzuständigkeit des Landratsamts ... auf deren materielle Rechtswidrigkeit abgestellt. Es bestehe Genehmigungspflicht, da die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG nicht erfüllt seien; die Betriebskosten lägen unter dem Gesamtentgelt. Die von der Klägerin insofern vorgebrachten Kosten seien nur zum Teil zu berücksichtigen, da der Begriff der Betriebskosten eng zu verstehen sei und Vorhaltungskosten für das Fahrzeug nicht umfasst seien. Zudem sei eine jahresbezogene Berechnung nicht zulässig, vielmehr läge eine Genehmigungspflicht bereits dann vor, wenn bei einer einzelnen Fahrt das Entgelt für die Fahrt die Betriebskosten dieser Fahrt übersteige. Als Entgelt wären zudem auch die Kosten anzusetzen, die sich die Klägerin erspare, weil sie aufgrund des eigenen Patiententransportes auf die Beauftragung Externer verzichte. Zudem seien auch mittelbare Vorteile zu berücksichtigen, da durch den Fahrdienst die Rehabilitationsmaßnahmen und die Attraktivität der Klägerin auf dem Markt gefördert würden. Eine Freistellung nach § 1 Nr. 4 lit. e. der Freistellungsverordnung (FrStllV) komme nicht in Betracht, weil hiervon nur die Beförderung zu Behandlungszwecken erfasst sei, hier aber die Behandlung erst nach der Beförderung im Reha-Zentrum beginne und bei Rücktransport schon wieder beendet sei. Eine Freistellung nach § 1 Nr. 3 FrStllV komme nicht in Betracht, da diese nur für Fahrzeuge mit maximal sechs Sitzplätzen einschlägig sei, hier aber ein Fahrzeug mit neun Sitzplätzen benutzt werde.

Hiergegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. März 2013, eingegangen bei Gericht am 20. März 2013, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München.

Die Klägerin beantragte zuletzt am 3. November 2014:

I.

Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Mai 2012 (Az.: ...) wird insoweit aufgehoben als in Ziffer 2. der Bescheid des Landratsamts ... zur Feststellung der Genehmigungsfreiheit der von der Rehabilitationszentrum ... GmbH durchgeführten Patientenverkehre vom ... August 2002 (Az.: ...) zurückgenommen wird und in Ziffer 3. festgestellt wird, dass die von der Rehabilitationszentrum ... GmbH durchgeführten Patientenverkehre zu und von der ambulanten Behandlung im Rehabilitationszentrum ... der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen.

II.

Der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom ... Februar 2013 (Az.: ...) wird aufgehoben.

III.

Der Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die von der Klägerin durchgeführten Patiententransporte (aus den Zuweisungen der Sozialleistungsträger) keiner Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz bedürfen.

IV.

Die Beklagtenpartei trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Bevollmächtigte begründete dies in mehreren Schriftsätzen damit, dass im Hinblick auf die Rücknahmeentscheidung in Ziffer 2 des Bescheids das schutzwürdige Vertrauen aufgrund der Anschaffung eines neuen Pkw für den Transport nicht berücksichtigt worden sei. Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz habe damals wie heute nicht bestanden.

Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefB sei im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens anwendbar. Das Gesamtentgelt für die Beförderungsleistung liege unter den Betriebskosten. Alle Kosten, die dem Fahrdienst zuzuordnen seien, müssten berücksichtigt werden. Mittelbare Vorteile, die als Entgelt einzukalkulieren wären, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin müsse ihre Verpflichtung aus dem Versorgungsvertrag erfüllen. Insbesondere würde sich die Klägerin keine Aufwendungen durch den Fahrdienst ersparen, weil sie insoweit nur von ihrem Wahlrecht, die Beförderung nicht mittels Kostenerstattung zu vollziehen, Gebrauch gemacht habe.

Auf die Einzelheiten der Klagebegründung wird Bezug genommen.

Der Beklagte beantragte durch Schriftsatz vom 3. Juni 2013

Klageabweisung.

Ergänzend zu den Erwägungen im Bescheid und im Widerspruchsbescheid wies der Beklagte, auch in weiteren Schriftsätzen, darauf hin, dass hinsichtlich der Entgelte für die Beförderung der Pflegesatz als mittelbarer Vorteil einbezogen werden müsse, da - neben den gegenüber der Beauftragung etwa eines Taxidienstes ersparten Aufwendungen - die Attraktivität des Reha-Angebotes mit dem Fahrdienst erheblich steige. Im Rahmen von § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG sei auf jede einzelne Fahrt abzustellen. Gesetzeszweck und Gesetzeswortlaut geböten dies. Demnach sei ein Verkehrsunternehmen genehmigungspflichtig, wenn eine gedachte erste Fahrt genehmigungspflichtig sei, auch wenn die nächsten zehn Fahrten unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG fielen und somit genehmigungsfrei wären.

Am 5. November 2014 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf weitere nachgereichte schriftsätzliche Stellungnahmen (klageseits u. a. vom 1. Dezember 2014 und 23. März 2015, beklagtenseits u. a. vom 27. Februar und 24. April 2015) und auf von Klageseite vorgelegten Beleg, u. a. zu den geltend gemachten Kosten der Patiententransporte, auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten und den Sachverhalt im Übrigen wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und vollumfänglich begründet.

Streitgegenständlich ist ausweislich des zuletzt gestellten Klageantrags zum einen die begehrte Verpflichtung zur Feststellung der Genehmigungsfreiheit der Patiententransporte der Klägerin, zum andern die begehrte Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids der Regierung von Oberbayern vom ... Mai 2012, jeweils unter Einbeziehung hierzu ergangener Widerspruchsbescheide.

Die Klage ist hinsichtlich der begehrten Feststellung der Genehmigungsfreiheit begründet; der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung im tenorierten Umfang zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom ... Mai 2012 sowie der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid vom ... März 2013 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Die von Beklagtenseite angenommene Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG besteht nicht, da die Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG zum Tragen kommt. Daher kann es dahinstehen, ob sich die Genehmigungsfreiheit überdies aus § 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 lit. e FrStllV ergibt, was der Kammer jedoch zweifelhaft erscheint. Das erkennende Gericht bezieht sich insoweit auf die Erwägungen der Kammer im Urteil vom 13. Oktober 2010 (M 23 K 08.4115), S. 26 f. des Urteilsumdrucks.

Auch sah sich die Klägerin nicht im Stande, durch Ausbau mehrerer Sitze in dem Transportfahrzeug die Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr. 3 FrStllV zu bewirken.

§ 1 Abs. 1 PBefG ist - was auch die Klageseite nicht bestreit - auf die klägerischen Transporte grundsätzlich anwendbar. Danach unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes. Als Entgelt ist dabei jede Gegenleistung anzusehen, die mit einer Beförderung angestrebt wird. Es genügen wirtschaftliche Vorteile jeder Art. Ob der Betroffene selbst oder ein Dritter für ihn das Entgelt leisten soll, ist unerheblich (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn. 5). Als Entgelt sind neben unmittelbaren Einnahmen auch solche wirtschaftlichen Vorteile anzusehen, die mittelbar für eine durch die Personenbeförderung geförderte Erwerbstätigkeit erstrebt werden (§ 1 Abs. 1 S. 2 PBefG). Geschäftsmäßigkeit ist anzunehmen, wenn Personenbeförderungen gleicher Art wiederholt werden sollen und sich als dauernder und wiederkehrender Teil der geschäftlichen Betätigung darstellen (Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 1 Rn. 9).

Dies ist vorliegend gegeben. Der Fahrdienst der Klägerin, der die Patienten, die den Fahrdienst in Anspruch nehmen, regelmäßig zu Hause abholt und nach der Behandlung zurückbringt, ist fester und dauerhaft wiederkehrender Bestandteil des Rehabilitationsbetriebes der Klägerin. Ob auch Entgeltlichkeit vorliegt, kann daher an dieser Stelle offen bleiben (§ 1 Abs. 2 Satz 2 PBefG).

Es liegt jedoch der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 PBefG vor, denn es handelt sich um Personenbeförderung, bei der das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt.

Die Ausnahmevorschrift gilt, wie mittlerweile zwischen den Beteiligten unstreitig, jedenfalls nach der Neufassung der Vorschrift gleichermaßen für die entgeltliche wie für die geschäftsmäßige Beförderung (zutreffend Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 1 Rn. 27).

Die zum 1. Januar 2013 vorgenommene Änderung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG dient der Klarstellung. Die Ausnahmevorschrift erfasst nunmehr alle Beförderungen, die unentgeltlich oder bis zur Betriebskostengrenze entgeltlich vorgenommen werden, mögen sie auch nur geschäftsmäßig oder gleichzeitig entgeltlich und geschäftsmäßig sein (BT- Drs. 17/8233, S. 12, zitiert bei: Bidinger, Personenbeförderungsrecht, EL 3/2014, § 1 Rn. 87 ff.).

Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 PBefG ist entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht auf jede einzelne Beförderung/Fahrt abzustellen, sondern auf die Beförderungstätigkeit als Gesamtheit (so auch OVG Lüneburg, B. v. 30.11.1995, NVwZ-RR 1996, 371; VG Augsburg, U. v. 4.8.2009, Au 3 K 08.1669, juris Rn. 25 ff). Andernfalls wäre der Gesetzesvollzug nicht sicherzustellen, unpraktikabel und es träte gerade der vom Beklagten in diesem Zusammenhang befürchtete Zustand der Rechtsunklarheit und Rechtszersplitterung ein, sollten einzelne Fahrten als genehmigungspflichtig anzusehen sein, andere wiederum nicht. Aber auch die von Beklagtenseite schriftsätzlich dargelegte Annahme (vgl. etwa Bl. 340, 344 Gerichtsakte), wonach auch nur eine einzige genehmigungspflichtige Fahrt die Genehmigungspflicht aller Transporte bedingen soll, lässt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen, noch ist diese Annahme vor dem Hintergrund der gesetzlichen Zielsetzung zwingend. Es käme nämlich bei Beachtlichkeit jeder einzelnen Fahrt zwangsläufig allein auf diese einzige und allerkürzeste aller Fahrten an, um, ggf. für Jahre, die Genehmigungspflicht auszulösen. Dies lässt sich auch nicht aus der Verwendung des Singular („…der Fahrt...“) im gesetzlichen Tatbestand entnehmen. Dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechend hätte eine noch weiter gehende Erfassung auch untergeordneter Fahrten eindeutig formuliert werden müssen, als dies der im Singular formulierte Ausdruck „Fahrt“ tut. Bei einer insofern vorzugswürdigen Gesamtbetrachtung ist begrifflich auf das Durchschnittsentgelt und die Durchschnittsbetriebskosten abzustellen. Nähme man eine Genehmigungspflicht bereits an, wenn die Betriebskosten in einem Einzelfall unter dem Entgelt lagen, käme man gerade nicht zu einer Gesamtbetrachtung. Eine derartige Herangehensweise wäre auch im Hinblick auf den Gesetzeszweck, eine Freistellung von der Genehmigungspflicht zu erreichen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht berührt sind, nicht sachgerecht, denn man bekäme so keinen echten Eindruck vom Wesen der Beförderungstätigkeit der Klägerin, sondern würde dieses durch Herausnahme einer einzelnen, nämlich der kürzesten, Fahrt qualifizieren.

Demgegenüber kann bei einer Gesamtbetrachtung sachgerecht geklärt werden, ob die Beförderung insgesamt genehmigungspflichtig ist oder nicht. Wie bei anderen Genehmigungsentscheidungen auch, kann dabei im Wege einer in die Zukunft gerichteten Prognoseentscheidung entschieden werden, ob der zu erwartende künftige Sachverhalt genehmigungspflichtig ist bzw. die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. Prognostisch ist eine Orientierung an in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte möglich und nötig. Der Begriff der „Fahrt“ in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 PBefG erfasst sprachlich auch die Durchschnittsfahrt. Das Gesetz verbindet den Begriff mit dem Begriff der Beförderung. Der Begriff der Beförderung erfasst einen längeren Zeitraum, also nicht nur einzelne Beförderungen, er ist auf eine unternehmerische Tätigkeit bezogen (Bauer/Hartmann, Personenbeförderungsgesetz, 2010, § 1 Rn. 3 m. w. N.), die regelmäßig langfristig angelegt ist. Dies zeigt auch die Verknüpfung mit dem Begriff der Geschäftsmäßigkeit in § 1 Abs. 1 PBefG. Dies ist als Auffangtatbestand für nicht bereits entgeltliche Beförderungen konzipiert. Denn auch die Geschäftsmäßigkeit nimmt einen längeren Zeitraum in den Blick (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 1 Rn. 9).

Bei der damit notwendigen Gesamtbetrachtung ist es sachgerecht, zur Orientierung einen vergangenen und nicht nur kurzfristigen, vielmehr saisonübergreifenden Zeitraum zugrunde zu legen, bei dem ein repräsentativer Vergleich zwischen Betriebskosten und Entgelten möglich ist. Ein Jahreszeitraum (etwa ein Kalenderjahr) ist dafür jedenfalls als ausreichend anzusehen, weil bei einem Zeitraum dieser Länge kurzfristige Schwankungen ausgeglichen werden und somit ein aussagekräftiges Bild möglich wird.

Nach dieser Maßgabe und unter Zugrundelegung der von Klägerseite nachvollziehbar und belegt vorgelegten Kosten für nahezu zwei Jahre, nämlich für das Jahr 2013 und bis 31.Oktober 2014 (zuletzt Bl. 213 ff. Gerichtsakte), übersteigt die Summe der in diesen Zeiträumen angefallenen Betriebskosten für die Beförderung die in diesen Zeiträumen angefallenen Entgelte pro Fahrt eines Patienten (zum Begriff des Entgelts in Fällen, in denen Fahrgäste dies nicht unmittelbar bezahlen: Bidinger, a. a. O., § 1 Rn. 132). Es fallen im Durchschnitt für die Beförderung eines Patienten höhere Betriebskosten an als Entgelte. Daher ist davon auszugehen, dass sich dies auch in Zukunft so verhält. Wie die Klägerin nachvollziehbar und belegt dargestellt hat (vgl. aktuell Aufstellung Bl. 237 Gerichtsakte), sind die Kosten einer durchschnittlichen und pro Patienten durchgeführten „Fahrt“ im Jahr 2013 und bis 31. Oktober 2014 nämlich im Wesentlichen stabil.

Ob eine Fahrt entgeltlich ist, ist aus Sicht desjenigen zu beantworten, der die Personenbeförderung übernommen hat (Bauer/Hartmann, a. a. O., § 1 Rn. 4.). Die Klägerin bekommt von den beförderten Patienten selbst kein Entgelt. Von den Kostenträgern bekommt sie einen Pflegesatz für die ambulanten Reha-Leistungen. Die Klägerin ist nach dem Vertrag mit den Kostenträgern (zuletzt vom ....8./...10.2014, Bl. 219 ff. Gerichtsakte) verpflichtet, den Transport zu übernehmen, womit eine reine Gefälligkeit der Klägerin auszuschließen ist. Allerdings bilden die Pflegeleistungen eindeutig den Schwerpunkt der Tätigkeit. Ein gesondertes Entgelt bzw. andere Anhaltspunkte für die Bemessung des Wertes der Beförderung sind nicht ausgewiesen. Die fünf Euro, die die Kostenträger für die Beförderung in früheren Vertragsfassungen (vgl. etwa v. ... Februar 2002, Bl. ... ... der Akte der Regierung v. Oberbayern) berechnet haben, beruhen nur auf einer internen Kalkulationsgrundlage, die im nun aktuellen Vertrag mit den Leistungsträgern - im Gegensatz zu früheren Verträgen - nicht mehr ausgewiesen ist. Dennoch hat das Gericht mangels irgendwelcher anderer Anhaltspunkte diese Entgelthöhe zugrunde zu legen, weil die Kostenträger den Beförderungsaufwand mit dieser Größe bemessen und bepreist haben. Die Verpflichtung zum Patiententransport ist unverändert. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Neubewertung des Aufwandes für den Transport, wenngleich es das Gericht für sachgerecht ansieht, einen etwa 10%igen Aufschlag vorzunehmen. Als in der Vertragsfassung vom 22. Februar 2002 noch fünf Euro für den Transport ausgewiesen wurden, betrug der Pflegesatz 86,00 Euro, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hingegen aktuell 95,10 Euro, so dass eine Steigerung von etwa 10 Prozent zu verzeichnen ist, die entsprechend auch der Kalkulation der Fahrtkostenvergütung zugrunde zu legen ist; das Entgelt durch die Sozialversicherungsträger für die Beförderungsfahrt beträgt damit etwa 5,50 Euro täglich pro Patient.

Darüber hinaus bestehen berücksichtigungsfähige Entgelte im Sinne von mittelbaren Vorteilen nach § 1 Abs. 1 S. 2 PBefG nicht. Hiernach sind als Entgelt auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

Dies sind Vorteile, die keine Entgelte für konkrete Beförderungsleistungen darstellen (Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 1 Rn. 5). Es handelt sich um Beförderungen, für die nur ein geringes oder kein unmittelbares Beförderungsentgelt entrichtet wird, die aber mit einer anderen Erwerbstätigkeit zusammenhängen, also um Leistungsgesamtheiten (Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 1 Rn. 7). Die Beförderung wird damit über die im Zusammenhang angebotene Leistung finanziert. Deren Absatz wird durch das „kostenlose“ oder vergünstigte Angebot gefördert. In der Rechtsprechung wurde dies etwa angenommen, wenn ein Transport zum Flughafen bei Pauschalreisen kostenlos mit angeboten wird (BGH, U. v. 29.9.1972, VRS 44, 81; BayObLG, B. v. 29.6.2000, juris; OLG München, U. v. 8.7.1993, NJW-RR 94, 627), der verbilligte Flughafentransport zusammen mit Parkmöglichkeiten am Flughafen angeboten wird (LG Düsseldorf, U. v. 13.10.1993, NJW 1994, 304; VG Berlin, B. v. 8.1.2013, juris), oder aber eine Arztpraxis den Transport zur Praxis anbietet (OVG Lüneburg, a. a. O.). In diesen Fällen wurde § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG für einschlägig erachtet, da mit einer betriebswirtschaftlichen Verlagerung der Einnahmen keine Umgehung der Genehmigungspflicht des § 2 Abs. 1 PBefG erreicht werden soll. Wie die wirtschaftlichen Vorteile exakt zu beziffern sind, ist nicht abstrakt festlegbar; dies ist im Einzelfall zu klären (vgl. hierzu Bidinger, a. a. O., § 1 Rn. 164). Der Wert der Vorteile dürfte danach zu bemessen sein, wie stark die mit der Beförderung zusammenhängende Tätigkeit profitiert (vgl. VG Berlin, a. a. O., juris Rn. 7). Berücksichtigt werden können damit schwerlich die gesamten Entgelte der geförderten Tätigkeit. Fraglich ist im Einzelfall aber, zu welchen Einnahmesteigerungen es durch das Angebot der vergünstigten oder kostenlosen Fahrt kam und wie die Kostenkalkulation zu beurteilen ist.

Im vorliegenden, ggf. nicht zu verallgemeinerungsfähigen Einzelfall, kommt es aber nicht zu derartigen Vorteilen. Der Transport der Patienten zur ambulanten Rehabilitation mag aus Sicht des Patienten eine Leistungsgesamtheit in dem dargestellten Sinne sein, jedoch ist die Beförderung nicht ein freiwilliger, zusätzlicher Service, sondern beruht auf einer Verpflichtung gegenüber den Kostenträgern. Wie von Klageseite überzeugend dargelegt wurde, besteht insofern keine Entscheidungsfreiheit, sieht man davon ab, auf den Transport gänzlich zu verzichten und allen Patienten, die der Leistungsvereinbarung unterfallen, den Transport durch Auszahlung von (ständiger Praxis entsprechend) fünf Euro zu erstatten. Es geht der Klägerin also gerade nicht darum, durch den Transport eine Steigerung der Patientenzahlen zu erreichen und sich so wirtschaftliche Vorteile zu sichern bzw. von Konkurrenten abzuheben. Anders als in den zuvor geschilderten Fallkonstellationen befindet sich die Klägerin bereits gar nicht in einem wettbewerblichen Umfeld. Sie ist in einem Einzugsgebiet von über 40 km und in einem weitgehend ländlich geprägten Umfeld mit nur gelegentlicher Verkehrsanbindung die einzige Einrichtung dieser Art. Patienten, die der ambulanten Rehabilitation bedürfen, entscheiden sich erfahrungsgemäß wegen der Rückkehr an den Wohnort und einer möglichst minimalen Fahrtzeit regelmäßig für das nächst gelegene Reha-Zentrum.

Nach Angabe des Geschäftsführers der Klägerin befinden sich die nächsten vergleichbaren Einrichtungen etwa in T. (40 km), E. (60 km) oder L. (65 km).

Des Weiteren sind aber auch andere Reha-Einrichtungen nach den Standardverträgen mit den Kostenträgern zur Gewährleistung des Transports verpflichtet, so dass das Angebot der Beförderung keinen Vorteil gegenüber anderen ambulanten Reha-Zentren darstellen kann.

Auch im Hinblick auf stationäre Reha-Leistungserbringer besteht durch den täglichen Transport kein Vorteil, da die Entscheidung für oder gegen ambulante oder stationäre Reha schwerlich aus Gründen des Transports, vielmehr aus Gründen der Wohnortnähe und aus medizinischen Gründen erfolgt. Im Übrigen wird die Rehabilitationseinrichtung gemäß § 40 Abs. 3 SGB V von den Krankenkassen und nicht von den Patienten bestimmt; es gilt zudem ein gesetzlicher Vorrang der ambulanten Rehabilitation gegenüber der stationären Rehabilitation, § 40 Abs. 2 SGB V.

Ein irgendwie gearteter „Ausgleich eines Standortnachteils“ (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O., juris Rn. 5) ist daher vorliegend zumindest in relevantem Maße nicht anzunehmen. Im Übrigen zeigt sich dies auch daran, dass der Fahrdienst der Klägerin in langjähriger Praxis von weniger als 20 Prozent des Patientenstamms genutzt wird.

Vor diesem tatsächlichen Hintergrund verbietet sich zur Überzeugung des Gerichts der Ansatz auch nur eines mittels Quote bestimmten Anteils des Pflegesatzes als mittelbarer Vorteil.

Der Beklagte wendet insofern ein, im Rahmen der mittelbaren Vorteile seien jedenfalls aber die Aufwendungen anzusetzen, die sich die Klägerin erspare, weil sie wegen der Eigenbeförderung keine höheren Kosten für eine teurere anderweitige Beförderung, etwa durch Taxis, erstatten müsse.

Selbst wenn ersparte Aufwendungen tatsächlich als mittelbare Vorteile berücksichtigungsfähig wären, würde sich dies entscheidungserheblich nicht auswirken. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Klägerin an Patienten, die den Fahrdienst nicht in Anspruch nehmen, tatsächlich und langjähriger Praxis entsprechend (und von Sozialversicherungsträgern und Patienten völlig unbeanstandet) lediglich fünf Euro ausbezahlt. Damit „erspart“ sich die Klägerin faktisch ohnehin nur diese fünf Euro pro Patient, so dass die von Beklagtenseite thematisierten regelmäßigen Fahrtkosten eines Taxis nicht der Sachlage entsprechen. Im Übrigen bestimmt ausweislich der vorgelegten Anlage 3 des aktuellen Versorgungsvertrags (Bl. 236 Gerichtsakte) der Arzt der Klägerin über die Art des Transportmittels nach medizinischer Notwendigkeit. Bei der von Klageseite berechneten durchschnittlichen Fahrtlänge von einfach etwa 15 Kilometern (Bl. 237 Gerichtsakte) und dem von Klageseite überzeugend vorgetragenen regelmäßig „durchschnittlich besseren“ Gesundheitszustand von Patienten, die sich der ambulanten Rehabilitation unterziehen, dürfte realistisch der aus medizinischen Gründen zwingende alternative Transport durch Taxis (der für sich zweifelsohne zu deutlich höheren Fahrtkosten führt) für die Bemessung einer „Durchschnittsfahrt“ ohnehin zu vernachlässigen sein. Die Annahme, einem von weit entfernt mittels Taxi anreisenden Patienten seien die Fahrtkosten vollständig und bis zur Aufzehrung des Tagessatzes zu erstatten, dürfte weder der Realität entsprechen noch wäre dies aus dem Versorgungsvertrag zwingend (vgl. § 60 Abs. 5 SGB V i. V. m. § 53 Abs. 4 SGB X).

Selbst die Erklärung der Patienten in Anlage 3 zu dem Versorgungsvertrag, nicht mit der Krankenkasse abzurechnen und Kenntnis zu haben, dass „medizinisch notwendige und erforderliche“ Fahrten mit dem Vergütungssatz abgegolten sind, lässt nicht den Schluss auf jedwede Kostenerstattungspflicht der Klägerin nach Disposition des einzelnen Patienten zu.

Den Einnahmen sind die „Betriebskosten“ gegenüber zu stellen. Dazu zählen lediglich die „beweglichen“ Kosten der Fahrt, nicht die „festen“ Kosten (a.A. Heinze/Fehling/Fiedler, a. a. O., § 1 Rn. 28). Der Gesetzgeber hat sich bewusst für den Begriff der Betriebskosten statt dem ursprünglich vorgesehenen Begriff der Selbstkosten entschieden. Es geht dabei um die Kosten, die unmittelbar bei der Fahrt entstehen, nicht um die Vorhaltungskosten. Erfasst sind also insbesondere Kosten für Treibstoff, Öl und Abnutzung der Reifen, nicht jedoch Kosten für Garagenmiete und Steuer (BT-Drs. 3/2450, S. 3; vgl. auch OLG Bamberg, B. v. 7.8.2008, 2 Ss OWi 981/08, juris Rn. 19). Es ist zwischen unmittelbar verbrauchsbedingten Kosten (Betriebskosten) und den Kosten für die Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs, den Vorhaltungskosten, zu trennen (VG Augsburg, a. a. O., juris Rn. 34). Grund für diese Differenzierung ist, dass der Gesetzgeber bei dem Begriff der Betriebskosten die Fahrgemeinschaft zum Arbeitsplatz im Blick hatte (Bauer/Hartmann, a. a. O. § 1 Rn. 8; vgl. zu Gefälligkeitsfahrten auch BayVGH, B. v. 1.2.2008, 11 Cs 07.1695, juris Rn. 13). Bei diesen beteiligt sich der Mitfahrer klassischerweise an den Kosten der Fahrt (vor allem Benzinkosten), jedoch nicht an Kauf oder Bereitstellung des Fahrzeugs, worunter etwa auch Leasingkosten fallen können.

Die Zurechnung sämtlicher Vorhaltungskosten ist daher zu weitgehend (so aber VG München v. 13.10.2010, M 23 K 08.4145, S. 21 f. Urteilsumdruck).

Nach Auffassung der erkennenden Kammer sind die Lohnkosten zumindest im vorliegenden Fall als Betriebskosten berücksichtigungsfähig. Dafür spricht, dass es sich begrifflich nicht um Vorhaltungskosten handelt, sondern sie unmittelbar mit dem Betrieb, dem Fahren, zusammenhängen und bei einer Beförderung wie der vorliegenden eine Beförderung ohne Fahrer nicht denkbar ist; Lohnkosten sind also zum Betrieb des Fahrzeugs hinzuzurechnen. Das von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte BSG-Urteil vom 22. Mai 1985 (1 RK 5/84 - juris Rn. 15) befasst sich jedoch nicht mit Personalkosten und betraf im Übrigen § 6 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz. Der zitierte Beschluss des OVG Hamburg vom 24. September 2014 (3 Bs 175/14 - juris Rn. 12) rechnet zu den Betriebskosten nur die Verbrauchskosten, äußert sich aber explizit zu den Lohnkosten nicht.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt und belegt, dass die Anstellung und Beschäftigung der Fahrer, wie im Übrigen auch die Anschaffung des Fahrzeugs, ausschließlich zur Durchführung der Patiententransporte erfolgte und erfolgt. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, der demzufolge dagegen spräche, diese Kosten den „beweglichen“ Betriebskosten zuzurechnen und nicht den reinen Vorhaltekosten. Denn die heilberuflich angestellten Mitarbeiter der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer tragen nicht „nebenher“ selbst für den Betrieb des Fahrzeugs Sorge; eine derartige Fallkonstellation wäre wohl anders zu beurteilen. So ist es aber vorliegend nicht. Die angestellten Fahrer sorgen nach Vortrag der Klägerin ausschließlich für den Patiententransport, wie das Fahrzeug selbst hierfür bereit steht.

Die Betriebskosten pro durchschnittlicher Fahrt pro Patienten (durchschnittlich etwa 30 Kilometer) betrugen demzufolge im Jahr 2013 19,73 Euro und bis 31. Oktober 2014 19,91 Euro. Dies entspricht im Übrigen im Wesentlichen auch der Berechnung früherer Jahre (vgl. etwa Schriftsatz der Klagepartei im damaligen Berufungsverfahren vom 5.4.2012, Bl. 269 ff. der Akte der Regierung v. Oberbayern) und belegt, dass es sich hierbei um kontinuierliche Erfahrungswerte, nicht Einzelfälle, handelt.

Aber auch bei Berücksichtigung von 5,50 € pro befördertem Patient als Entgelt und ohne Zurechnung der Lohnkosten zu den Betriebskosten, übersteigen die Betriebskosten die Entgelte. Denn bereits die Treibstoffkosten und die Kosten für Reifen und Wartung übersteigen im Jahr 2013 und im Jahr 2014 (bei den vorliegenden Zahlen bis 31.10.2014) die Entgelte. Die Klägerin hat zuletzt am 29. 9. und 1.12.2014 (Bl. 108 ff. und 207 ff. Gerichtsakte) nachvollziehbar dargelegt und für jede Position einzeln belegt, dass bei einer durchschnittlich etwa 30 Kilometer langen Fahrt pro Patient und Tag im Jahr 2013 12.622,-- Euro an Treibstoffkosten und 4.371,-- Euro an Kosten für Reifen und Wartung entstanden sind. Im Jahr 2014 entfielen 9.740,28 Euro auf den Treibstoff und 6.144,57 Euro auf Reifen und Wartung. Im Jahr 2013 wurden 2.640 Patienten, im Jahr 2014 bis Ende Oktober 2.266 Patienten befördert. Damit entfiel im Jahr 2013 auf die „Fahrt“ eines jeden beförderten Patienten pro Behandlungstag (= Hin- und Rückfahrt) ein Kostenbetrag von 6,44 Euro und im Jahr 2014 von 7,01 Euro und damit ein Betrag, der das kalkulatorische Entgelt von 5,50 Euro übersteigt. Wegen der hier vorgenommenen Mittlung der Kosten pro Fahrt kommt es auf die Tatsache der regelmäßigen Durchführung von Sammelfahrten nicht an.

Im Übrigen war der Beklagte noch im damaligen Berufungsverfahren selbst zu der Bewertung gekommen, dass das Entgelt unter den Betriebskosten läge bzw. sie allenfalls decke (Bl. ... und ... der Akte der Regierung v. Oberbayern), fühlt sich hieran jedoch nicht mehr gebunden.

Der Verpflichtungsantrag auf Feststellung, dass die von der Klägerin durchgeführten Patiententransporte keiner Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz bedürfen, ist damit begründet. Die Regierung von Oberbayern ist für diese Feststellung zuständig, § 10 PBefG, § 30 Nr. 2 lit a) der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk).

Die Klage ist auch hinsichtlich der Anfechtung der Ziffer 2 des Bescheides der Regierung von Oberbayern sowie ihres hierauf bezogenen Widerspruchsbescheids, wonach die Feststellung der Genehmigungsfreiheit der Patiententransporte der Klägerin durch das Landratsamt ... zurückgenommen wurde, begründet.

Der Rücknahmebescheid der Regierung von Oberbayern ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Rücknahmebescheid ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 BayVwVfG. Der ursprüngliche feststellende Verwaltungsakt des Landratsamts ... vom 16. August 2002 war zweifelsohne rechtswidrig, da für die Feststellung der Genehmigungspflicht nach § 2 PBefG gemäß § 10 PBefG, § 30 Nr. 2 lit. a) ZustVVerk die Regierung von Oberbayern zuständig war, die daher auch für die Rücknahme dieses Bescheides zuständig ist.

Der Beklagte hat jedoch das ihm nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BayVwVfG zukommende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Rücknahmeinteresse wurde nicht nur mit der sachlichen Unzuständigkeit des Landratsamts ... begründet. Maßgeblich waren vielmehr auch Erwägungen, die die materielle Rechtswidrigkeit des Bescheids vom ... August 2002 betrafen, nämlich (auch) Belange der Gesundheit und Sicherheit der Beförderten, die die Grundlage der angenommenen Genehmigungspflicht darstellen. Wie oben dargelegt, besteht eine Genehmigungspflicht jedoch einerseits schon nicht, so dass die angesprochenen Belange auch bei der Rücknahmeentscheidung keine Rolle spielen konnten, andererseits hat es der Beklagte aber auch unterlassen, eine gebotene Differenzierung in zeitlicher Hinsicht zu treffen. Die Rücknahme hätte für die Zukunft oder für die Vergangenheit ausgesprochen werden können. Mangels derartiger Differenzierung und ausweislich der Bescheidsbegründung ist davon auszugehen, dass die Rücknahme auch für die Vergangenheit erfolgen sollte, ohne jedoch zu berücksichtigen, ob der Klägerin zumindest bis 2007 Vertrauensschutz zuzubilligen war. Da die Ermessensentscheidung diesen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt und sich das Gericht gehindert sieht, an Stelle der Verwaltung eine eigene Differenzierung vorzunehmen, war die Entscheidung - unabhängig von der Frage der Genehmigungsfreiheit, vgl. oben - auch unter diesem Gesichtspunkt vollständig aufzuheben.

Auf Vertrauensschutz könnte sich die Klägerin im Rahmen der Ermessensentscheidung wohl zumindest bis zu dem Rücknahmebescheid des Landratsamts ... vom ... Mai 2007 berufen, auch wenn dieser wegen fehlender Genehmigungspflicht rechtswidrig war. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin nicht mehr auf den Bestand des Verwaltungsakts vertrauen, da erkennbar war, dass die Frage der Genehmigungspflicht rechtlich streitig ist. Zieht man zur Beurteilung Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG heran (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 48 Rn. 141), wäre etwa zu beurteilen, ob im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts Vermögensdispositionen getroffen wurden, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Hierbei wäre zu berücksichtigen gewesen, dass zumindest ein Fahrzeug angeschafft und Fahrer eingestellt wurden.

Der Klage war daher in beiden Anträgen stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf §§ 167 i. V. m. 708 ff. ZPO.

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 23 K 13.1162 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. April 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 552 Hauptpunkte: Feststellung der Genehmigungspflicht; Ambulant
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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. August 2014 geändert. Die Anträge der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegneri
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 23 K 13.1162 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. April 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 552 Hauptpunkte: Feststellung der Genehmigungspflicht; Ambulant
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(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.
ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
2.
eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
3.
bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3.

(2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages

1.
bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus,
2.
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
3.
bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
4.
bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung (§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhausbehandlung.
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.

(3) Als Fahrkosten werden anerkannt

1.
bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen,
2.
bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
3.
bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 berechnungsfähige Betrag,
4.
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nummer 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.

(4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.

(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten.

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.