Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 33 Heilverfahren

(1) Das Heilverfahren umfasst

1.
die notwendigen ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Maßnahmen,
2.
die notwendige Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
3.
die notwendigen Krankenhausleistungen,
4.
die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen,
5.
die notwendige Pflege (§ 34),
6.
die notwendige Haushaltshilfe und
7.
die notwendigen Fahrten.

(2) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung zu unterziehen, wenn sie nach einer Stellungnahme eines durch die Dienstbehörde bestimmten Arztes zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung und Behandlung zu unterziehen, es sei denn, dass sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das Gleiche gilt für eine Operation dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, welcher Arzt die Untersuchung oder Behandlung nach Satz 1 durchführt.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zurückzulegen. Notwendige Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung des Wohnumfelds werden erstattet, wenn infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend die Anpassung vorhandenen oder die Beschaffung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich ist. Ist der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so können auch die Kosten für die Überführung und die Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden.

(5) Die Durchführung regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 30


(1) Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. Die §§ 33, 34, 51 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 33 des Beamtenversor
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 30 Allgemeines


(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar gesch

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte


(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erw

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger


(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 ei
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 34 Pflegekosten


Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pfle

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34 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2002 - IX ZB 70/02

bei uns veröffentlicht am 24.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 70/02 vom 24. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 24. Juli 2002 beschloss

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2003 - III ZR 54/03

bei uns veröffentlicht am 27.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 54/03 Verkündet am: 27. November 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeamtVG § 46

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2003 - IX ZR 188/02

bei uns veröffentlicht am 16.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/02 Verkündet am: 16. Januar 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG 1956 § 30 Abs. 1; BeamtVG § 33; Heil

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2016 - 11 BV 15.1895

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. IV. Die Kostenentscheidung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - 3 ZB 13.1321

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Der Kläger trägt 6/7 und der Beklagte 1/7 der Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.066,50

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Mai 2019 - 14 B 17.1926

bei uns veröffentlicht am 06.05.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. Dez. 2014 - W 1 K 14.249

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, als weitere Unfallfolge der Dienstunfälle vom 23. Januar 2006 und 21. Mai 2008 anzuerkennen: Hochschmerzhafte sekundäre konzentrische Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Juni 2018 - 3 B 14.802

bei uns veröffentlicht am 13.06.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 16. Mai 2018 - 3 B 14.545

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Juni 2015 - B 5 K 13.327

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Aug. 2018 - 2 C 18/17

bei uns veröffentlicht am 30.08.2018

Tatbestand 1 Der im Jahr 1966 geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand im Jahre 2013 Feuerwehrbeamter bei der Berufsfeuerwe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Okt. 2017 - 2 C 19/16

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tatbestand 1 Der Kläger ist Polizeibeamter des Freistaats Bayern. Er zog sich im August 2010 beim Dienstsport (Basketball) am rechten Kniegelenk eine Ruptur (einen Riss)

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Aug. 2017 - 1 K 266/17.NW

bei uns veröffentlicht am 16.08.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der 1947 geborene Kläger war von 1968 bis zu seiner Ruhestandsversetzung Ende d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Feb. 2016 - 2 C 14/14

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tatbestand 1 Der im Jahr 1975 geborene Kläger war im Jahr 2002 Polizeianwärter im Dienste des Beklagten. Im April 2002 erlitt er einen Dienstunfall, in dessen Folge er b

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Jan. 2016 - 23 K 2262/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2015 verurteilt, dem Kläger eine Fahrkostenerstattung in Höhe von 78,60 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wer

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Aug. 2015 - 1 E 674/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe 2Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der nach der Geschäftsverteilung zust

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 22. Juni 2015 - 1 A 234/11

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 02. Juni 2015 - 2 LB 10/13

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage - Klageanträge zu 3) und 4) - zurückgenommen hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts -12. Kammer, Einzelrichterin - vom 7. Februar 2013 ist insoweit unwirksam. Im Übrigen wi

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2014 - 23 K 4654/13

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu volls

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Jan. 2014 - 23 K 2599/10

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor I.Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 verpflichtet, die Rechnung der Praxis für Physiotherapie W.         vom 6. Juli 2009 in Höhe

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Jan. 2014 - 23 K 7149/09

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor I.Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Juni 2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2009 verpflichtet, 1.die Rechnung der Dres. T.        & H.         vom 4. Mai 2009 in Höhe von 5

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Jan. 2014 - 23 K 6114/10

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor I.      Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Rechnung der Frau Dr. med. H.       vom 21. Januar 2010 in Höhe von 154,19 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II.      Die Beklagte

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Jan. 2014 - 13 K 1563/11

bei uns veröffentlicht am 24.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vo

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Dez. 2013 - 2 A 11082/12

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

Tenor Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2009 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 17. September 2

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 09. Dez. 2013 - 23 K 3209/12

bei uns veröffentlicht am 09.12.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu v

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Okt. 2013 - 23 K 3702/11

bei uns veröffentlicht am 21.10.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des nach dem Urteil zu vo

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 30. Juli 2012 - 12 U 1089/10

bei uns veröffentlicht am 30.07.2012

Tenor Auf die Berufungen der Parteien und der Streithelferin wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16.08.2010 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land …[A] 146.113,53 €

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2012 - 4 S 1384/10

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2009 - 5 K 1305/08 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 De

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Apr. 2012 - 4 S 1773/09

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger b

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Juni 2010 - 2 B 72/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Gründe 1 1. Das Berufungsgericht hat entschieden, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, neben der Ischiadicusirritation links weitere Folgen des vom Kläger am 19. No

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Juni 2010 - 1 L 84/10

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 24. Februar 2010 hat keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 12

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Aug. 2008 - 6 K 991/08

bei uns veröffentlicht am 05.08.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger ist Beamter bei der Landeshauptstadt Stuttgart. Er erlitt am 27.06.2007 einen Dienstunfall. Am 29.08.20

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Juli 2008 - 4 S 681/05

bei uns veröffentlicht am 08.07.2008

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Juli 2004 - 5 K 1140/02 - geändert. Die Bescheide der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 23.01.2002 und vom 22.05.2002 werden

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Okt. 2004 - 18 K 5411/03

bei uns veröffentlicht am 22.10.2004

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Oberschulamts Stuttgart vom 13.05.2003 und 04.11./16.12.2003 verurteilt, der Klägerin Heilbehandlungskosten in Höhe von 5.058,91 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszi

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Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge...