Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 10 Entscheidung in Zweifelsfällen
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Personenbeförderungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.
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(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.
(2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr
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published on 02/05/2016 00:00
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
IV.
Die Kostenentscheidung
published on 20/10/2014 00:00
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstrec
published on 29/04/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 23 K 13.1162
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 29. April 2015
23. Kammer
Sachgebiets-Nr. 552
Hauptpunkte:
Feststellung der Genehmigungspflicht; Ambulant
published on 06/10/2015 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr.
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(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche oder juristische Person) erteilt.
(2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr im eigenen...