Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2015 - 10 B 14.2242

published on 22/09/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2015 - 10 B 14.2242
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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 10 B 14.2242

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. September 2015

(VG Würzburg, Entscheidung vom 14. März 2013, Az.: W 5 K 12.382)

10. Senat

Sachgebietsschlüssel: 512

Hauptpunkte:

Fortsetzungsfeststellungsklage;

Statthaftigkeit;

Klagebefugnis;

berechtigtes Interesse;

Wiederholungsgefahr;

Klagefrist;

versammlungsrechtliche Beschränkungen;

sachliche Zuständigkeit;

Auslegung;

teleologische Reduktion;

Beachtlichkeit einer Verletzung von Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit;

Offensichtlichkeit der Nichtbeeinflussung der Entscheidung;

Verletzung in eigenen Rechten

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch den Oberbürgermeister,

- Beklagte -

beteiligt: ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen versammlungsrechtlicher Beschränkungen;

hier: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. März 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmerer aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. September 2015 am 22. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. März 2013 wird festgestellt, dass auch die Beschränkungen in Nr. 1.13, soweit darin als Kundgebungsmittel nur 1 Pavillon (3 m x 3 m) zugelassen worden ist, und in Nr. 1.19 des Bescheids der Beklagten vom 10. April 2012 rechtswidrig waren.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen weiter, mit denen ihnen untersagt worden ist, im Rahmen der von ihnen angemeldeten Versammlung mehr als einen Pavillon aufzustellen und am Versammlungsort zu nächtigen.

Vom 19. März 2012 bis zum 2. April 2012 fand auf dem Platz am Vierröhrenbrunnen im Stadtgebiet der Beklagten ein vom Kläger zu 1 als Versammlung angemeldeter Hungerstreik zum Thema Asylpolitik statt. Die Teilnehmer des Hungerstreiks nächtigten in einem Pavillon mit einer Grundfläche von etwa 3 m x 6 m, der später um einen Pavillon mit einer Grundfläche von etwa 3 m x 3 m als Vorzelt erweitert wurde. Außerdem stellten im Verlauf des Hungerstreiks Sympathisanten neben der Versammlungsfläche weitere Zelte auf. Darüber hinaus errichtete das Bayerische Rote Kreuz am 29. März 2012 im Hinblick auf eine Notsituation der hungerstreikenden Teilnehmer ein Zelt mit einer Grundfläche von 5 m x 6 m mit Heizung und Feldbetten auf der Versammlungsfläche, das am 5. April 2012 durch ein von anderer Seite zur Verfügung gestelltes vergleichbares Zelt ersetzt wurde.

Mit einem Formular der Beklagten für die Anzeige einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzugs vom 27. März 2012 zeigte der Kläger zu 1 erneut einen Hungerstreik zum Thema Asylpolitik an, der im Anschluss an den bisherigen Hungerstreik vom 2. April 2012 bis zum 16. April 2012 am Vierröhrenbrunnen im Stadtgebiet der Beklagten rund um die Uhr stattfinden sollte. Die Zahl der erwarteten Teilnehmer wurde mit 10 bis 20 Personen angegeben.

Mit Bescheid vom 2. April 2012 verfügte die Beklagte zunächst für die Zeit vom 3. April 2012 bis zum 16. April 2012 eine Reihe von versammlungsrechtlichen Beschränkungen.

Nach einem Kooperationsgespräch am 10. April 2012 setzte sie mit weiterem Bescheid vom 10. April 2012 für die Zeit vom 12. April 2012 bis zum 16. April 2012 erneut Beschränkungen fest.

In Nr. 1.1 des Bescheids wurden der Kläger zu 1 zum verantwortlichen Leiter und die Klägerin zu 2 zur stellvertretenden Leiterin der Versammlung bestellt.

Nr. 1.6 des Bescheids sah vor: „Für die o.g. Versammlung wird der Wilhelm-Schwinn-Platz als Versammlungsort festgelegt.“

Nr. 1.11 des Bescheids lautete: „Eine ausreichende Zahl von Ordnern, mindestens 1 je angefangene 20 Teilnehmer, ist einzusetzen. Diese müssen vom Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung in Anwesenheit der Polizei über ihre Rechte und Pflichten belehrt worden sein und angehalten werden, gegen Störer in angemessener Weise einzuschreiten.“

In Nr. 1.13 des Bescheids wurde bestimmt: „Als Kundgebungsmittel sind zugelassen:

- Plakate

- Bilder

- 1 Pavillon (ca. 3 x 3 m)

Kundgebungsmittel dürfen in ihrem Inhalt nicht gegen die Strafgesetze, die Rechtsordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen.“

Nach Nr. 1.18 war das Aufstellen von Zelten untersagt.

Nr. 1.19 des Bescheids lautete: „Das Nächtigen auf öffentlichen Flächen ist untersagt.“

Zur Begründung führte die Beklagte aus, sie sei nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG örtlich und sachlich zuständig. Die Ausübung des der Beklagten nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG eingeräumten Ermessens habe zu den angeordneten Beschränkungen geführt, um jede unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuschließen. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasse den Schutz wichtiger Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit, Vermögen, Rechtsordnung und Einrichtungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Beklagten (Sicherheitssatzung) sei Zelten und Nächtigen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen im Gebiet der Beklagten untersagt. Die Sicherheitssatzung sei Bestandteil der Rechtsordnung. Sowohl der angemeldete als auch der durch Nr. 1.6 des Bescheids festgesetzte Versammlungsort sei ein öffentlicher Platz. Das Aufstellen von Zelten, die nur der Beherbergung und dem Witterungsschutz der Teilnehmer dienten, sei nicht von der Versammlungsfreiheit umfasst. Das Vorzelt, ein Pavillon mit einer Grundfläche von etwa 3 m x 3 m, in dem die Meinungskundgabe und Diskussionen stattfänden, werde ausdrücklich als Kundgebungsmittel zugelassen. Es sei nicht Aufgabe des Versammlungsrechts, den Versammlungsteilnehmern eine möglichst komfortable Unterbringung am Versammlungsort zu ermöglichen und schlechte Witterungsbedingungen abzufedern. Selbst wenn das Übernachten von der Versammlungsfreiheit umfasst sei, müsse diese nunmehr hinter die Sicherheitssatzung zurücktreten, weil die Versammlungsfreiheit insoweit bereits 24 Tage lang ausgeübt worden sei. In konsequenter Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sicherheitssatzung sei das Nächtigen auf öffentlicher Fläche ebenfalls zu untersagen gewesen. Die Übernachtung sei für die Meinungskundgabe weder wesensnotwendig noch sei sie bislang zu diesem Zweck eingesetzt worden.

Am 11. April 2012 beantragten die Kläger die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer noch zu erhebenden Klage gegen Nr. 1.6, gegen Nr. 1.13, soweit als Kundgebungsmittel nur ein Pavillon zugelassen war, gegen Nr. 1.18 und gegen Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. April 2012 mit der Maßgabe ab, dass als Versammlungsort der untere Marktplatz festgelegt werde.

Dagegen erhoben die Kläger Beschwerde, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Nr. 1.13, Nr. 1.18 und Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 abgelehnt worden war. Der Verwaltungsgerichtshof ordnete daraufhin in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage hinsichtlich der Nr. 1.13 des Bescheids vom 10. April 2012 bezüglich der Beschränkung auf einen Pavillon und der Nr. 1.19 dieses Bescheids nach Maßgabe der Gründe seines Beschlusses an. Im Übrigen wies er die Beschwerde zurück. Aus den Gründen ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Aufstellung eines zweiten, gegebenenfalls auch geschlossenen Pavillons für die konkreten Versammlungszwecke und die beabsichtigte kollektive Aussage als ausreichend und ein zeitweiliges Ausruhen und Schlafen der Demonstrationsteilnehmer, nicht aber ein dauerhaftes Kampieren im Sinne eines Ersatzobdachs für die Gemeinschaftsunterkunft als von der Versammlungsfreiheit geschützt ansah.

Mit Änderungsbescheid vom 12. April 2012 änderte die Beklagte den Bescheid vom 10. April 2012 dahingehend, dass unter anderem nach Nr. 1.13 des Bescheids vom 10. April 2012 nunmehr zwei Pavillons zu je 3 m x 3 m als Kundgebungsmittel zugelassen wurden und nach Nr. 1.19 dieses Bescheids das dauerhafte Nächtigen als Ersatz für die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft nicht gestattet wurde, wobei hiervon nicht das Einlegen von Ruhepausen zur Sicherung der effektiven Kundgabe des Anliegens der Versammlungsteilnehmer erfasst sein sollte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Ergänzung sei im Interesse der Rechtsklarheit notwendig, um den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs in der Angelegenheit Niederschlag finden zu lassen.

Gegen den Bescheid vom 10. April 2012 in seiner ursprünglichen Fassung erhoben die Kläger am 10. Mai 2012 Klage mit dem Antrag festzustellen, dass Nr. 1.6 des Bescheids, Nr. 1.11 des Bescheids, soweit die Ordner in Anwesenheit der Polizei belehrt werden mussten, Nr. 1.13, soweit als Kundgebungsmittel nur ein Pavillon mit einer Grundfläche von etwa 3 m x 3 m zugelassen war, und Nr. 1.19 des Bescheids rechtswidrig waren.

Nachdem das Verwaltungsgericht den Klägern mit Beschluss vom 9. Januar 2013 Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Nr. 1.6, 1.13 und 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 beantragt war, nahmen die Kläger die Klage hinsichtlich der Nr. 1.11 des Bescheids zurück. Insoweit wurde das Verfahren daraufhin durch Beschluss 28. Februar 2012 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 5 K 13.141 eingestellt.

Mit Urteil vom 14. März 2013, das den Klägern am 2. April 2013 zugestellt wurde, stellte das Verwaltungsgericht fest, dass Nr. 1.6 des Bescheids der Beklagten vom 10. April 2012 rechtswidrig war und wies die Klage im Übrigen ab.

Soweit es die Klage abwies, führte das Verwaltungsgericht zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, weil die Beklagte die angegriffenen Beschränkungen nach wie vor für rechtmäßig halte und die Kläger daher bei zukünftigen Versammlungsanmeldungen erneut mit solchen Beschränkungen rechnen müssten. Die Beklagte habe ohne Rechtsverstoß nur einen Pavillon als Kundgebungsmittel zugelassen und das Aufstellen von Zelten nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG untersagt. Grundsätzlich seien Pavillons, insbesondere wenn sie wie der zweite Pavillon lediglich als Aufenthaltsraum vorgesehen seien, versammlungsrechtlich nicht geschützt. Es habe hier auch kein Ausnahmefall vorgelegen. Insbesondere habe durch das Aufstellen der Pavillons keine kollektive Aussage getroffen werden sollen. Die Pavillons hätten vielmehr dem Zweck gedient, möglichst gute Rahmenbedingungen für die Versammlung zu schaffen, und damit ausschließlich eine logistische Funktion erfüllt. Auch unter dem Blickwinkel der Wiederaufnahme des Hungerstreiks sei die Verwendung eines geschlossenen Pavillons nicht gerechtfertigt gewesen. Aus der Versammlungsfreiheit könne kein Recht auf beliebig günstige Rahmenbedingungen hergeleitet werden. Schließlich sei auch die Untersagung des Nächtigens rechtmäßig. Zwar seien auch länger dauernde Versammlungen von der Versammlungsfreiheit geschützt. Dies gelte jedoch nicht für das dabei auftretende Bedürfnis der Versammlungsteilnehmer, am Versammlungsort zu schlafen.

Auf Antrag der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 die Berufung hinsichtlich der Beschränkung in Nr. 1.13 des Bescheids der Beklagten vom 10. April 2012, soweit dort nur ein Pavillon als Kundgebungsmittel zugelassen war, wegen grundsätzlicher Bedeutung und bezüglich der Beschränkung in Nr. 1.19 des Bescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger vor, das Verwaltungsgericht verkenne die Reichweite der Versammlungsfreiheit. Die von ihnen gewählte Versammlungsform der Dauermahnwache, die den Zustand des Abwartens auf die Asylentscheidung habe widerspiegeln sollen, genieße uneingeschränkt den Schutz der Versammlungsfreiheit. Dies gelte insbesondere für die zeltähnlichen Pavillons, die den Zustand eines „unbehausten“ Kampierens, dem Asylbewerber täglich ausgesetzt seien, zum Ausdruck brächten. Gegenstände, die essentieller Bestandteil der demonstrativen Aussage seien, seien unstreitig von der Versammlungsfreiheit geschützt. Eine Dauermahnwache könne darüber hinaus nur mit einem gewissen Witterungsschutz, wie ihn die Pavillons böten, durchgeführt werden. Auch das Verbot des Nächtigens sei rechtswidrig. Es sei bereits zu unbestimmt. Aber auch wenn man dies anders beurteile, sei Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 rechtswidrig. Die Teilnehmer einer Dauermahnwache könnten nicht ununterbrochen wach bleiben und müssten daher die Möglichkeit haben, sich vor Ort auszuruhen und einen kurzen nächtlichen Erholungsschlaf zu halten. Schlafmangel führe dazu, dass die Mahnwache vorzeitig abgebrochen werden müsse.

Die Kläger beantragen,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. März 2013 festzustellen, dass auch die Beschränkungen Nr. 1.13 (auf nur einen Pavillon) und Nr. 1.19 (Nächtigungsverbot) im Bescheid der Beklagten vom 10. April 2012 rechtswidrig waren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, Pavillons, die geschlossen und abgetrennt vom eigentlichen Versammlungsgeschehen der privaten Unterbringung der Versammlungsteilnehmer dienten, seien vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht umfasst. Das nächtliche Schlafen am Versammlungsort sei weder Kundgebungsmittel noch Ausdruck der Meinungsäußerung der Versammlungsteilnehmer gewesen. Es sei den Versammlungsteilnehmern zuzumuten, zum Schlafen den Versammlungsort zu verlassen. Die Versammlung werde dadurch nicht unterbrochen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen eigenen Antrag.

Er weist darauf hin, dass sich im Falle der hier vorliegenden Dauerversammlung im Hinblick auf Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG die Frage der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Kreisverwaltungsbehörden als Versammlungsbehörden und der Polizei stelle und dass seitens des Gesetzgebers beabsichtigt sei, die Zuständigkeitsregelungen im Versammlungsrecht klarstellend dahingehend zu fassen, dass die Kreisverwaltungsbehörden auch nach Beginn einer Versammlung zuständig blieben, die polizeiliche Zuständigkeit aber gleichrangig neben die der Kreisverwaltungsbehörden trete. Auch nach der bisherigen Regelung habe der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde nicht durch die Zuständigkeit der Polizei verdrängen wollen. Hinsichtlich der Verbote eines weiteren Pavillons und des Nächtigens werde von einer eigenen Stellungnahme abgesehen. Nach Aktenlage stelle sich die Frage, ob der zweite Pavillon als wesentliches Ausdrucksmittel für den Versammlungszweck gedient habe. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei seine logistische Bedeutung gegenüber der funktionalen und inhaltsbezogenen Bedeutung so stark in den Vordergrund getreten, dass ein versammlungsrechtlicher Schutz ausscheide.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 21. September 2015 über die Berufung mündlich verhandelt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 B 14.2246, 10 BV 14.1214, 10 CS 12.767, 10 CS 12.848, 10 CS 12.1106 und 10 CS 12.1419 in beiden Instanzen und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I.

Die Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Beschränkungen in Nr. 1.13, soweit darin als Kundgebungsmittel nur ein Pavillon (3 m x 3 m) zugelassen worden ist, und in Nr. 1.19 des Bescheids der Beklagten vom 10. April 2012 rechtswidrig waren, ist zulässig. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (1.). Die Kläger sind auch in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO klagebefugt (2.). Es liegt darüber hinaus das in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung vor (3.). Schließlich sind auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt (4.).

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.

In den Fällen einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO hebt das Verwaltungsgericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO den angefochtenen Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zwar betrifft diese Regelung nach ihrer Systematik nur Fälle, in denen sich ein Verwaltungsakt, gegen den Anfechtungsklage bereits erhoben worden ist, vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erledigt hat. Jedoch ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann entsprechend anzuwenden, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt sich vor der Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 0910 B 09.1837 - juris Rn. 22; B. v. 18.4.2013 - 10 B 11.1529 - juris Rn. 24; B. v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 24; BVerwG, U. v. 14.7.1999 - 6 C 7/98 - juris Rn. 20 m. w. N.; vgl. andererseits BVerwG, a. a. O., Rn. 22, wo die Frage aufgeworfen, aber offengelassen wird, ob in solchen Fällen nicht stattdessen eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart darstellt; vgl. insoweit auch Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 113 Rn. 99; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 262).

Eine Feststellungsklage ist daher in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, wenn sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts gerichtet ist, der sich vor Erhebung einer Anfechtungsklage erledigt hat. Dies ist hier der Fall.

a) Die Klage ist auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschränkungen in Nr. 1.13, soweit darin als Kundgebungsmittel nur ein Pavillon (3 m x 3 m) zugelassen worden war, und in Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 gerichtet, nach der das Nächtigen auf öffentlichen Plätzen untersagt worden war. Beide Beschränkungen stellten jeweils Verwaltungsakte dar. Denn es handelte sich dabei, wie Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dies voraussetzt, um Entscheidungen, die die Beklagte zur Regelung eines Einzelfalls, nämlich zur Regelung der vom Kläger zu 1 angezeigten Versammlung für den Zeitraum vom 12. April 2012 bis zum 16. April 2012, auf dem Gebiet des Versammlungsrechts und damit des öffentlichen Rechts getroffen hat und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet waren, weil sie für den Kläger zu 1 als Veranstalter und Versammlungsleiter und die Klägerin zu 2 als stellvertretende Versammlungsleiterin verbindlich festlegen sollten, dass weder mehr als ein Pavillon errichtet noch am Versammlungsort genächtigt werden durfte.

b) Die angegriffenen Beschränkungen in Nr. 1.13 und Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 haben sich auch vor Erhebung einer Anfechtungsklage erledigt. Zum einen hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 12. April 2012 diese Regelungen dahingehend geändert, dass für den Zeitraum vom 12. April 2012 bis zum 16. April 2012 nunmehr statt eines Pavillons zwei Pavillons zugelassen wurden und nur noch das dauerhafte Nächtigen als Ersatz für die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft untersagt war, wobei von dem Nächtigungsverbot das Einlegen von Ruhepausen zur Sicherung der effektiven Kundgabe des Anliegens der Versammlungsteilnehmer ausgenommen war. Zum anderen haben sich Nr. 1.13 und 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 jedenfalls mit dem Verstreichen des Zeitraums vom 12. April 2012 bis zum 16. April 2012, für den der Bescheid vom 10. April 2012 gelten sollte, durch Zeitablauf erledigt und sind dadurch nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG unwirksam geworden. Weder bis zum Erlass des Änderungsbescheids vom 12. April 2012 noch bis zum Ablauf des Geltungszeitraums des Bescheids vom 10. April 2012 am 16. April 2012 hatten die Kläger jedoch gegen diesen Bescheid Anfechtungsklage erhoben.

c) Schließlich waren die streitgegenständlichen Beschränkungen in Nr. 1.13 und Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 zum Zeitpunkt ihrer Erledigung auch nicht bestandskräftig geworden. Denn die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nach dem die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids vom 10. April 2012 und damit bis zum 10. Mai 2012 zu erheben gewesen wäre, war weder bei Erlass des Änderungsbescheids am 12. April 2012 noch bei Ablauf der Geltungsdauer des Bescheids vom 10. April 2012 am 16. April 2012 abgelaufen.

2. Die Kläger sind auch in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO klagebefugt.

Nach dieser Regelung, die in den Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend anwendbar ist (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 0910 B 09.1837 - juris Rn. 23; U. v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 31; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 286), weil die an die Stelle der Anfechtungsklage tretende Fortsetzungsfeststellungsklage einen zum Zeitpunkt der Erledigung des betreffenden Verwaltungsakts bereits vorhandenen Zulässigkeitsmangel nicht zu heilen vermag (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.1982 - 1 C 157/79 - juris Rn. 23; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 375, wo § 42 Abs. 2 VwGO allerdings unmittelbar herangezogen wird), ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, U. v. 23.3.1982 - 1 C 157/79 - juris Rn. 23; U. v. 10.7.2001 - 1 C 35/00 - juris Rn. 15 jeweils m. w. N.). Danach sind die Kläger aber klagebefugt. Denn es erscheint zumindest möglich, dass sie durch die streitgegenständlichen Beschränkungen in Nr. 1.13 und Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 in ihrem Recht verletzt sind, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

a) Für die Klägerin zu 2 als deutsche Staatsangehörige ist dieses Recht in Art. 8 Abs. 1 GG verankert, nach dem alle Deutschen das Recht haben, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für den Kläger zu 1, der iranischer Staatsangehöriger ist, folgt es aus seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus Art. 11 Abs. 1 Halbsatz 1 Alt. 1 EMRK (vgl. Zeitler, Grundriss des Versammlungsrechts, 2015, S. 27; einschränkend in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 GG vgl. Depenheuer in Maunz/Dürig, GG, Stand: 74 Ergänzungslieferung Mai 2015, Art. 8 Rn. 109), nach dem jeder das Recht hat, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln. Darüber hinaus ist dieses Recht beiden Klägern einfachgesetzlich durch Art. 1 BayVersG gewährleistet. Denn danach hat jedermann das Recht, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen zu versammeln.

b) Eine Verletzung der Kläger in ihrem Recht, sich zu versammeln, durch die streitgegenständlichen Beschränkungen in Nr. 1.13 und Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 ist auch nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Denn bei der vom Kläger zu 1 angezeigten Veranstaltung, für die diese Regelungen ab dem 12. April 2012 Vorgaben gemacht haben, handelte es sich um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 1 BayVersG.

Versammlungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, B. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 - juris Rn. 41; BVerwG, U. v. 16.5.2007 - 6 C 23/06 - juris Rn. 15). Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, so ist entscheidend, ob die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG darstellt. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vgl. BVerfG, B. v. 12.7.2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01 - juris Rn. 29; BVerwG, U. v. 16.5.2007 - 6 C 23/06 - juris Rn. 16). Weitgehend übereinstimmend mit diesen Grundsätzen definiert Art. 2 Abs. 1 BayVersG Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes als Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Legt man dies zugrunde, so stellte sich die vom Kläger zu 1 angezeigte Veranstaltung nach ihrem Gesamtgepräge aber als Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 1 BayVersG dar. Denn sie war überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet.

aa) Zweck der Veranstaltung, die als Versammlung in Form eines ab 4. April 2012 ausgesetzten Hungerstreiks zum Thema Asylpolitik angezeigt worden war, war es, die Öffentlichkeit auf die Situation von Asylbewerbern in Deutschland aufmerksam zu machen und dadurch auf eine Verbesserung dieser Situation hinzuwirken. Dabei ging es, wie der Forderungskatalog der Hungerstreikenden zeigt, der sich bei den Behördenakten befindet, zum einen darum, die Asylverfahren der Teilnehmer am Hungerstreik zu beschleunigen und deren Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Möglichkeit des Nachzugs ihrer Familien zu erreichen. Zum anderen wurde eine Verbesserung der Situation aller Asylbewerber angestrebt. Insbesondere wurde von der Politik die Abschaffung der Unterbringung von Asylbewerbern in Gemeinschaftsunterkünften, der Residenzpflicht und der Zuteilung von Essenspaketen, eine drastische Verkürzung der Dauer der Antragsbearbeitung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Einführung eines Anspruchs aller Asylbewerber auf Teilnahme an professionellen Deutschkursen und die Möglichkeit gefordert, den Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu sichern.

bb) War damit die vom Kläger zu 1 angezeigte Veranstaltung aber auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet, so steht ihrer Einordnung als Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 1 BayVersG nicht entgegen, dass in ihrem Rahmen auch Pavillons errichtet worden waren und beibehalten werden sollten, die es den Teilnehmern ermöglichten, sich - nicht nur im Falle der Wiederaufnahme des ausgesetzten Hungerstreiks - auszuruhen, zu schlafen, Zuflucht vor ungünstigen Witterungsbedingungen zu suchen oder sonst den Aufenthalt am Veranstaltungsort zu erleichtern. Denn ungeachtet dessen stand im Vordergrund der Veranstaltung die beabsichtigte Einflussnahme auf die öffentliche Meinung. Dies gilt nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs unabhängig davon, ob, wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, insbesondere durch das Aufstellen der Pavillons auf die prekäre Situation der Asylbewerber in der Gemeinschaftsunterkunft, in der es an einer Privatsphäre mangele, aufmerksam gemacht werden sollte. Denn auch die Anwesenheit der Teilnehmer am Versammlungsort rund um die Uhr über mehrere Tage hinweg, die ohne die Möglichkeit, sich zum Schutz vor ungünstigen Witterungsbedingungen und zum Ausruhen und Schlafen in die vorgesehenen Pavillons begeben zu können, nicht gewährleistet gewesen wäre, war geeignet, dem auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Anliegen der Veranstaltung Nachdruck zu verleihen.

cc) Schließlich steht der Einordnung der vom Kläger zu 1 angezeigten Veranstaltung in Form eines Hungerstreiks als Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 1 BayVersG auch nicht entgegen, dass mit ihr auch die Anerkennung der Veranstaltungsteilnehmer als Asylberechtigte herbeigeführt werden sollte. Zwar schützt die Versammlungsfreiheit nur die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonstige selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (vgl. BVerfG, B. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 - juris Rn. 44). Jedoch ging es hier nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs nicht in erster Linie darum, die eigenen Forderungen in selbsthilfeähnlicher Weise durchzusetzen. Vielmehr stand im Vordergrund das Bestreben, durch den Hungerstreik und nach dessen Aussetzung durch die Anwesenheit der Veranstaltungsteilnehmer am Veranstaltungsort rund um die Uhr die Bedeutung dieser Forderungen zu unterstreichen und so Einfluss auf die öffentliche Meinung zu nehmen. Es überwog damit aber gerade der von der Versammlungsfreiheit geschützte Zweck der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.

c) Handelte es sich damit aber bei der vom Kläger zu 1 angemeldeten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 1 BayVersG, so berührten die streitgegenständlichen Beschränkungen dieser Versammlung in Nr. 1.13 und Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 den Kläger zu 1 als Veranstalter und Versammlungsleiter und die Klägerin zu 2 als stellvertretende Versammlungsleiterin in ihrer Versammlungsfreiheit nach Art. 1 BayVersG und Art. 8 Abs. 1 GG. Es besteht daher auch die Möglichkeit, dass sie durch diese Beschränkungen in ihren Rechten verletzt worden sind.

3. Die Kläger haben darüber hinaus das in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass die angegriffenen Beschränkungen in Nr. 1.13 und Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 rechtswidrig waren.

Als ein solches Interesse kommt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.1989 - 1 C 40/88 - juris Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 0910 B 09.1837 - juris Rn. 25). Insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht. In versammlungsrechtlichen Streitigkeiten setzt dies zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch die Kläger (a) voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 41; b). Danach liegt bei den Klägern aber das in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit von Nr. 1.13, soweit darin als Kundgebungsmittel nur ein Pavillon (3 m x 3 m) zugelassen worden ist, und Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 vor. Denn nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist hier auf der Grundlage der genannten Maßstäbe von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

a) Es besteht zunächst die Möglichkeit, dass die Kläger erneut eine vergleichbare Versammlung durchführen. Denn nach ihren Darlegungen in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles besteht erkennbar die Möglichkeit, dass die Kläger auch in Zukunft Versammlungen abhalten werden, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können, wobei nicht erforderlich ist, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 42).

Die Kläger leben beide noch im Stadtgebiet der Beklagten. Sie sind weiterhin politisch aktiv. Die Klägerin zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass immer wieder diskutiert werde, ob die Öffentlichkeit erneut mit einer vergleichbaren Aktion auf die Anliegen, die auch schon Gegenstand der damaligen Veranstaltung gewesen seien, hingewiesen werden solle. Außerdem hat sie darauf hingewiesen, dass sich auch ein Hungerstreik, wenn auch vielleicht mit einer geringeren Zahl an Teilnehmern, jederzeit wiederholen lasse. Vor diesem Hintergrund besteht nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs aber erkennbar die Möglichkeit, dass die Kläger erneut eine vergleichbare Versammlung veranstalten und leiten werden, die unter Verwendung von Pavillons über längere Zeit hinweg rund um die Uhr stattfindet und damit hinsichtlich der Zahl der zum Einsatz kommenden Pavillons und ihrer Nutzung zum Nächtigen zu den gleichen Rechtsproblemen, wie sie den streitgegenständlichen Bestimmungen in Nr. 1.13 und Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 zugrunde lagen, und zu einer gleichen rechtlichen Beurteilung dieser Probleme führen kann. Dies gilt umso mehr, als in einer Situation, in der wie gegenwärtig die Asylbewerberzahlen rasch ansteigen, mit dem Auftreten von Problemen zu rechnen ist, die mit denjenigen, die Auslöser der Versammlung im April 2012 waren, vergleichbar sind. Insbesondere liegt insoweit auf der Hand, dass die steigenden Asylbewerberzahlen zumindest vorübergehend mit einer längeren Dauer der einzelnen Asylverfahren und mit Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Betroffenen verbunden sein können.

b) Ebenso wird die Beklagte nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten. Denn es ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon auszugehen, dass sie Beschränkungen der Durchführung weiterer vergleichbarer Versammlungen der Kläger wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 43).

aa) Hinsichtlich der Nr. 1.13 des Bescheids vom 10. April 2012, die, soweit sie angegriffen ist, lediglich die Errichtung eines einzigen Pavillons zulässt, folgt dies zunächst daraus, dass der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung selbst vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr ausgegangen ist, weil die Beklagte weiterhin einen zweiten Pavillon nicht als vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt ansehe. Bestätigt wird dies außerdem dadurch, dass die Beklagte auch in späteren Bescheiden vom 14. Mai 2012, 15. Juni 2012 und 16. August 2012, die die Fortsetzung der Versammlung der Kläger über den hier in Rede stehenden Zeitraum hinaus bis in den Oktober 2012 betrafen, lediglich einen Pavillon mit einer Grundfläche von 3 m x 3 m zugelassen und dies zudem jeweils damit begründet hat, dass das Aufstellen von Zelten nicht von der Versammlungsfreiheit umfasst sei.

Der Annahme, dass die Beklagte mit dieser Begründung bei vergleichbaren Versammlungen der Kläger erneut eine Beschränkung auf einen Pavillon vornehmen wird, steht auch nicht entgegen, dass sie mit Änderungsbescheid vom 12. April 2012 die Regelung in Nr. 1.13 des Bescheids vom 10. April 2012 geändert und für den verbleibenden Versammlungszeitraum vom 12. April 2012 bis zum 16. April 2012 zwei Pavillons mit einer Grundfläche von jeweils 3 m x 3 m zugelassen hat. Denn damit hat die Beklagte nicht ihre dem Bescheid vom 10. April 2012 zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgegeben, sondern lediglich dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2012 Rechnung getragen, der die aufschiebende Wirkung in Bezug auf Nr. 1.13 des Bescheids vom 10. April 2012 mit der sich lediglich aus den Gründen ergebenden Maßgabe angeordnet hatte, dass die Aufstellung eines zweiten Pavillons möglich sein müsse. Dies geht aus der Begründung des Änderungsbescheids vom 12. April 2012 hervor, nach der die Beklagte die Änderung im Interesse der Rechtsklarheit für notwendig gehalten hat, um den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2012 „seinen Niederschlag finden zu lassen“.

bb) Schließlich ist auch in Bezug auf Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 davon auszugehen, dass die Beklagte eine entsprechende Beschränkung weiterer vergleichbarer Versammlungen der Kläger wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird.

Zwar hat die Beklagte das Nächtigen in den späteren Bescheiden, die die Fortsetzung der Versammlung bis in den Oktober 2012 hinein betrafen, nicht mehr vollständig untersagt. Nicht gestattet war nur noch das dauerhafte Nächtigen als Ersatz für die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft, wobei das Einlegen von Ruhepausen in Form des Ausruhens und Schlafens zur Sicherung der effektiven Kundgabe des Anliegens der Versammlungsteilnehmer ausdrücklich von dem Verbot nicht erfasst werden sollte. Jedoch blieb es damit wie in Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 ausgeschlossen, am Versammlungsort zu übernachten. Dies wurde dabei durchgehend damit begründet, dass das Nächtigen als nicht der Meinungskundgabe dienend von der Versammlungsfreiheit nicht geschützt sei. Dass die Haltung der Beklagten sich insoweit bis heute nicht geändert hat und die Beklagte das Nächtigen im Sinne eines Übernachtens im Falle einer weiteren vergleichbaren Versammlung aus den gleichen Gründen erneut verbieten würde, hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus ausdrücklich bestätigt. Denn er hat ausgeführt, dass das Nächtigen als Erholungsschlaf anders als Ruhepausen und ein kurzes Einschlafen nach Auffassung der Beklagten nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasst sei und deshalb auch künftig untersagt werde.

4. Schließlich sind auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist die Klage nicht wegen Versäumung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig. Denn abgesehen davon, dass die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Eintritt der Bestandskraft erledigten und damit unwirksam gewordenen Verwaltungsakts gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage nicht an die für die Anfechtungsklage vorgesehene Frist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gebunden ist (vgl. BVerwG, U. v. 14.7.1999 - 6 C 7/98 - juris Rn. 19 ff.), wäre diese Frist hier auch gewahrt. Denn die Klage ist beim Verwaltungsgericht am 10. Mai 2012 eingegangen und damit innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids vom 10. April 2012 erhoben worden.

II.

Die Klage ist auch begründet. Die Beschränkungen in Nr. 1.13, soweit darin als Kundgebungsmittel nur ein Pavillon (3 m x 3 m) zugelassen worden ist, und in Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 waren rechtswidrig (1.) und verletzten die Kläger in ihren Rechten (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, U. v. 3.3.1987 - 1 C 15.85 - juris Rn. 15; 2.). Es ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO antragsgemäß auszusprechen, dass sie rechtswidrig gewesen sind.

1. Die Beschränkungen in Nr. 1.13, soweit darin als Kundgebungsmittel nur ein Pavillon (3 m x 3 m) zugelassen worden ist, und in Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012, die die Beklagte auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG gestützt hat, waren rechtswidrig. Zwar kam Art. 15 BayVersG als Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Maßnahmen in Betracht (a). Die Beklagte war für deren Erlass aber nicht sachlich zuständig (b). Die daraus folgende formelle Rechtswidrigkeit war auch nicht nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich (c).

a) Als Rechtsgrundlage für die in Nr. 1.13, soweit darin als Kundgebungsmittel nur ein Pavillon (3 m x 3 m) zugelassen worden ist, und in Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 verfügten Beschränkungen kamen Art. 15 Abs. 1 und 4 BayVersG in Betracht.

Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde Versammlungen beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 BayVersG vorliegt. Nach Versammlungsbeginn kann gemäß Art. 15 Abs. 4 BayVersG die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder auflösen, wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder ein Verbot nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG vorliegen oder gerichtlichen Beschränkungen zuwidergehandelt wird. Voraussetzung ist dabei nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 4 BayVersG gleichermaßen, dass die betreffenden Maßnahmen sich auf eine Versammlung beziehen, also nach der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 1 BayVersG auf eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

Danach konnten hier die mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffenen Beschränkungen in Nr. 1.13 und Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 grundsätzlich auf Art. 15 Abs. 1 oder 4 BayVersG gestützt werden. Denn bei der vom Kläger zu 1 am 27. März 2012 für die Zeit vom 2. April 2012 bis zum 16. April 2012 als Hungerstreik zum Thema Asylpolitik angezeigten Veranstaltung handelte es sich, wie bereits im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis dargelegt, (oben I.2.b) um eine Versammlung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BayVersG.

b) Zum Erlass der streitgegenständlichen Beschränkungen in Nr. 1.13 und 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 oder 4 BayVersG war die Beklagte aber nicht mehr befugt. Denn sie war bei Erlass des Bescheids vom 10. April 2012 nicht mehr zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmungen und damit sachlich unzuständig.

Zuständige Behörden im Sinne des Versammlungsgesetzes und damit auch im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 4 BayVersG sind nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG die Kreisverwaltungsbehörden, ab Versammlungsbeginn die Polizei. Bei einer Auslegung anhand von Wortlaut, Sinn und Zweck, systematischem Zusammenhang und Entstehungsgeschichte ist diese Regelung so zu verstehen, dass bis zum Versammlungsbeginn die Kreisverwaltungsbehörden und ab Versammlungsbeginn die Polizei sachlich zuständige Behörden im Sinne des Versammlungsgesetzes sind (aa). Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG ist auch weder allgemein noch für Versammlungen, die sich wie hier über einen längeren Zeitraum erstrecken, dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die sachliche Zuständigkeit für Beschränkungen von Versammlungen nicht mit dem Versammlungsbeginn auf die Polizei übergeht, sondern bei der Kreisverwaltungsbehörde verbleibt (bb). Bei diesem Verständnis von Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVersG war für Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 10. April 2012 sachlich zuständige Behörde aber nicht mehr die Beklagte, die als kreisfreie Stadt Kreisverwaltungsbehörde ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GO), sondern die Polizei (cc).

aa) Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG ist auf der Grundlage einer grammatikalischen, teleologischen, systematischen und historischen Auslegung so zu verstehen, dass sachlich zuständige Behörden für Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz bis zum Versammlungsbeginn die Kreisverwaltungsbehörden sind, ab Versammlungsbeginn jedoch allein die Polizei sachlich zuständig ist (vgl. in diesem Sinne auch Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 29.9.2008, ID5-1204.2-18, nach dem zuständige Behörde ab Beginn der Versammlung ausschließlich die Polizei ist).

aaa) Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG. Sind danach die Kreisverwaltungsbehörden, ab Versammlungsbeginn aber die Polizei zuständig, so bedeutet dies nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass ab dem Beginn einer Versammlung die Polizei, nicht aber die Kreisverwaltungsbehörde zuständig ist. Wäre hingegen gemeint gewesen, dass ab Versammlungsbeginn die Zuständigkeit der Polizei lediglich neben die der Kreisverwaltungsbehörde hätte treten sollen, so hätte dies sprachlich ohne weiteres durch eine Formulierung zum Ausdruck gebracht werden können, nach der ab Versammlungsbeginn etwa „daneben“ oder „auch“ die Polizei (vgl. insoweit den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes und des Polizeiaufgabengesetzes vom 6.7.2015, LT-Drs. 17/7338, S. 3) zuständig gewesen wäre. Eine solche Formulierung, die auf eine parallele Zuständigkeit von Kreisverwaltungsbehörde und Polizei nach Versammlungsbeginn hindeuten würde, fehlt jedoch gerade.

bbb) Die alleinige Zuständigkeit der Polizei nach dem Beginn einer Versammlung entspricht auch dem Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG, wie er in der Gesetzesbegründung seinen Niederschlag gefunden hat.

Danach soll Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG die Zuständigkeitsregelung für die Versammlungsbehörden nach dem Gesetz über die Ausführung des Versammlungsgesetzes übernehmen (vgl. LT-Drs. 15/10181, S. 26). Diese sah für das Verbot und die Festlegung bestimmter Auflagen für Versammlungen unter freiem Himmel nach § 15 Abs. 1 VersammlG die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde vor (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 AGVersammlG). Die Auflösung einer Versammlung nach § 15 Abs. 2 und 3 VersammlG (jetzt § 15 Abs. 3 und 4 VersammlG) oblag hingegen der Polizei (Art. 7 Abs. 2 AGVersammlG). In Anknüpfung daran heißt es in der Gesetzesbegründung wörtlich: „Bis Versammlungsbeginn sind demnach nach Abs. 2 Satz 1 die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, mit Beginn der Versammlung geht die Zuständigkeit - ebenfalls wie bisher - aber auf die Polizei über“ (vgl. LT-Drs. 15/10181, S. 26). Die Zuständigkeitsregelung in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG bezweckt damit aber ausdrücklich eine Zuständigkeitsverteilung, nach der die sachliche Zuständigkeit für Maßnahmen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz bis zum Versammlungsbeginn bei der Kreisverwaltungsbehörde liegt, mit dem Versammlungsbeginn aber auf die Polizei übergeht, weil sich diese Zuständigkeitsverteilung nach Ansicht der Staatsregierung in der Praxis bewährt hat (vgl. LT-Drs. 15/10181, S. 26).

Dem Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG läuft es auch nicht zuwider, dass mit dem Zuständigkeitswechsel bei Versammlungsbeginn nicht nur wie nach Art. 7 Abs. 2 AGVersammlG die Zuständigkeit für die Auflösung, sondern auch die Zuständigkeit für Beschränkungen der Versammlung auf die Polizei übergeht, die ihr nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 AGVersammlG nur in unaufschiebbaren Fällen zukam, im Übrigen aber nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 AGVersammlG bei der Kreisverwaltungsbehörde verblieb. Denn dies ist lediglich die Konsequenz der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, in Art. 15 Abs. 4 BayVersG (ursprünglich Art. 15 Abs. 3 BayVersG) die bisherige Ermächtigung des § 15 Abs. 3 VersammlG zur Auflösung einer Versammlung um die Befugnis zu ihrer nachträglichen Beschränkung zu erweitern, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, nach dem die Auflösung einer Versammlung als ultima ratio erst erfolgen darf, wenn das mildere Mittel der nachträglichen Beschränkung zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht (vgl. LT-Drs. 15/10181, S 23). Sollte damit aber einerseits nach Versammlungsbeginn der für die Auflösung von Versammlungen zuständigen Behörde als milderes Mittel die Möglichkeit nachträglicher Beschränkungen eröffnet werden und andererseits die Polizei wie nach früherem Recht für die Versammlungsauflösung zuständig sein, so entspricht es dieser gesetzgeberischen Zielsetzung, wenn der Polizei ab Versammlungsbeginn nicht nur die alleinige Zuständigkeit für die Auflösung, sondern auch für nachträgliche Beschränkungen von Versammlungen zugewiesen wird.

Schließlich bezweckt Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG eine sachgerechte Zuständigkeitsverteilung. Dem entspricht es, ab Beginn der Versammlung die Zuständigkeit derjenigen Behörde zuzuweisen, die sich während der Versammlung in der Regel vor Ort befindet und deshalb auf nach Versammlungsbeginn auftretende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung regelmäßig zeitnah reagieren kann. Diesem objektiven Zweck wird aber gerade dann Rechnung getragen, wenn die bis zum Versammlungsbeginn bestehende sachliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde mit dem Beginn der Versammlung auf die Polizei übergeht.

ccc) Einem Verständnis von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG, nach dem bis zum Versammlungsbeginn die Kreisverwaltungsbehörde, ab dem Beginn der Versammlung jedoch allein die Polizei zuständig ist, steht auch der systematische Zusammenhang nicht entgegen, in dem diese Regelung steht. Vielmehr sind die zu versammlungsbezogenen Maßnahmen ermächtigenden Befugnisnormen in Art. 15 Abs. 1 und 4 BayVersG auf die Zuständigkeitsregelung des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG abgestimmt.

Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten. Nach Versammlungsbeginn kann die zuständige Behörde gemäß Art. 15 Abs. 4 BayVersG die Versammlung beschränken oder auflösen. Damit ändern sich mit dem Zeitpunkt des Beginns der Versammlung die Befugnisse der zuständigen Behörde. Während diese zunächst ermächtigt war, die Versammlung zu beschränken und zu verbieten, ist sie nach Versammlungsbeginn befugt, die Versammlung zu beschränken oder aufzulösen. Wer zuständige Behörde ist, bestimmt sich dabei nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG, nach dem sich mit dem Versammlungsbeginn die sachliche Zuständigkeit ändert. War zunächst die Kreisverwaltungsbehörde zuständig, so ist ab Beginn der Versammlung die Polizei zuständig. Versteht man Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG entsprechend seinem Wortlaut und seinem Sinn und Zweck so, dass mit dem Versammlungsbeginn die sachliche Zuständigkeit von der Kreisverwaltungsbehörde auf die Polizei übergeht, so lässt sich dies mit den Befugnisnormen in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 BayVersG zwanglos und widerspruchsfrei vereinbaren. Denn es ist dann nach Versammlungsbeginn allein die Polizei zuständig, die nach Art. 15 Abs. 4 BayVersG die Versammlung unter den dort genannten Voraussetzungen beschränken oder auflösen kann.

Insbesondere ist es in systematischer Hinsicht unproblematisch, dass bei diesem Verständnis ab Versammlungsbeginn Versammlungsbeschränkungen und -verbote durch die Kreisverwaltungsbehörde ausscheiden. Denn die erforderlichen Beschränkungen kann die Polizei nach Art. 15 Abs. 4 BayVersG vornehmen. Eines Versammlungsverbots nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG bedarf es nach dem Beginn einer Versammlung nicht, weil die Polizei die Versammlung nach Art. 15 Abs. 4 BayVersG auflösen kann, wenn die Voraussetzungen für ein Verbot nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG vorliegen.

Mit einem Verständnis von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG, nach dem bis zum Versammlungsbeginn die Kreisverwaltungsbehörde, ab dem Beginn der Versammlung jedoch allein die Polizei zuständig ist, steht es dabei auch im Einklang, dass nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayVersG wie bereits nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 AGVersammlG die Polizei weiterhin in unaufschiebbaren Fällen auch an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde Maßnahmen treffen kann. Denn diese Zuständigkeitsregelung wird dadurch, dass die Zuständigkeit mit dem Beginn einer Versammlung ohnehin auf die Polizei übergeht, nicht funktionslos. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung dient Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayVersG gerade dazu, der Polizei zu ermöglichen, in unaufschiebbaren Fällen an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde Maßnahmen bereits vor Versammlungsbeginn und damit zu einem Zeitpunkt zu treffen, zu dem die sachliche Zuständigkeit nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG noch nicht auf sie übergegangen ist (vgl. LT-Drs. 15/10181, S. 26).

ddd) Schließlich steht auch die Entstehungsgeschichte dem Verständnis von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG im Sinne einer alleinigen sachlichen Zuständigkeit der Polizei nach Versammlungsbeginn nicht entgegen. Wie im Rahmen der teleologischen Auslegung ausgeführt, ergibt sich vielmehr aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 15/10181, S. 23 und 26) gerade, dass Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG eine Zuständigkeitsregelung bezweckt, nach der bis zum Versammlungsbeginn die Kreisverwaltungsbehörde, ab Versammlungsbeginn aber ausschließlich die Polizei zuständig ist.

Die vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegte Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes und des Polizeiaufgabengesetzes vom 6. Juli 2015 nimmt demgegenüber zwar an, Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG habe klarstellen sollen, dass die Polizei ab Versammlungsbeginn nicht nur wie zuvor nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 AGVersammlG in unaufschiebbaren Fällen Versammlungsbeschränkungen verfügen könne, es sei aber nicht gewollt gewesen, die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden ab Beginn einer Versammlung durch die Zuständigkeit der Polizei zu verdrängen, so dass ab Versammlungsbeginn nur noch die Polizei zuständig sei (vgl. LT-Drs. 17/7338, S. 4). Diese Annahme ist jedoch unzutreffend. Denn nach der Begründung zum Gesetzentwurf eines Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 11. März 2008, der in Bezug auf Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG unverändert Gesetz geworden ist, war mit dieser Regelung, wie bereits dargelegt, ausdrücklich eine Zuständigkeitsverteilung beabsichtigt, nach der bis Versammlungsbeginn die Kreisverwaltungsbehörden zuständige Versammlungsbehörden sind, mit Versammlungsbeginn die Zuständigkeit aber auf die Polizei übergeht (vgl. LT-Drs. 15/10181, S. 26).

bb) Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG ist auch weder allgemein noch für Versammlungen, die sich wie hier über einen längeren Zeitraum erstrecken, dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die sachliche Zuständigkeit für Beschränkungen von Versammlungen entgegen dem Gesetzeswortlaut mit dem Versammlungsbeginn nicht oder jedenfalls nicht allein auf die Polizei übergeht, sondern ganz oder zumindest auch bei der Kreisverwaltungsbehörde verbleibt.

Eine teleologische Reduktion, durch die eine Rechtsnorm, deren Wortlaut sich im Hinblick auf ihren Regelungszweck, die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte als zu weit erweist, durch Einschränkung ihres Wortlauts auf den Anwendungsbereich zurückgeführt wird, der ihrem Regelungszweck, dem systematischen Zusammenhang, in dem sie steht, sowie ihrer Entstehungsgeschichte entspricht (vgl. etwa Martini, BayVBl 2006, 329/330 m. w. N. [Fn. 17]), ist dann möglich, wenn eine Regelung ihrem Wortlaut nach auf Fälle anwendbar ist, die sie nach ihrem Sinn und Zweck, der Gesetzessystematik und ihrer Entstehungsgeschichte nicht erfassen sollte. Eine teleologische Reduktion von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG in der Weise, dass die sachliche Zuständigkeit, soweit sie den Erlass versammlungsrechtlicher Beschränkungen überhaupt oder in Bezug auf sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Versammlungen betrifft, ab Versammlungsbeginn nicht oder jedenfalls nicht allein auf die Polizei übergeht, sondern ganz oder zumindest auch bei der Verwaltungsbehörde verbleibt, kommt danach aber nicht in Betracht.

Zwar ist nach dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG, wie dargelegt, ab Beginn der Versammlung allein die Polizei zuständige Behörde im Sinne des Versammlungsgesetzes. Sie ist ab Versammlungsbeginn für alle Maßnahmen zuständig, die die Versammlung betreffen, so dass Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG ihr ab diesem Zeitpunkt insbesondere auch die Zuständigkeit für nachträgliche Beschränkungen der Versammlung zuweist. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG ist damit aber nicht seinem Wortlaut nach auf Fälle anwendbar, die er nach seinem Sinn und Zweck, dem systematischen Zusammenhang, in dem er steht, oder der Entstehungsgeschichte nicht erfassen sollte. Vielmehr steht es mit dem Regelungszweck, der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte im Einklang, dass ab dem Beginn einer Versammlung die Polizei auch für nachträgliche Beschränkungen der Versammlung im Allgemeinen (aaa) und für solche Beschränkungen in Bezug auf Versammlungen, die sich wie hier über einen längeren Zeitraum erstrecken, im Besonderen ausschließlich zuständig ist (bbb).

aaa) Wie im Rahmen der teleologischen, systematischen und historischen Auslegung ausgeführt, entspricht es dem Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG, der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte, dass die Kreisverwaltungsbehörde nur bis zum Versammlungsbeginn sachlich zuständig ist, ab dem Beginn der Versammlung zuständige Behörde im Sinne des Versammlungsgesetzes aber allein die Polizei ist, so dass sie vom Beginn der Versammlung an für alle Maßnahmen, die die Versammlung betreffen, und damit auch für nachträgliche Beschränkungen zuständig ist.

Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG nach der Gesetzesbegründung die bisherige Zuständigkeitsregelung für die Versammlungsbehörden nach dem Gesetz zur Ausführung des Versammlungsgesetzes übernehmen sollte (vgl. LT-Drs. 15/10181, S. 26). Zwar trifft es zu, dass nach Art. 7 Abs. 2 AGVersammlG die Polizei lediglich für die Auflösung von Versammlungen zuständig war, während für die Festlegung bestimmter Auflagen die Kreisverwaltungsbehörde auch nach Beginn der Versammlung zuständig blieb, so dass die Polizei nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 AGVersammlG nur in unaufschiebbaren Fällen an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen konnte. Abgesehen davon, dass die Befugnis der Polizei zur Auflösung einer Versammlung auch unter Geltung des Versammlungsgesetzes wohl bereits die Befugnis zur Anordnung beschränkender Auflagen als milderes Mittel gegenüber der Auflösung beinhaltete (vgl. BVerwG, U. v. 8.9.1981 - 1 C 88.77 - juris Rn. 36 f.; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, 16. Aufl. 2011, § 15 Rn. 138 f.), ist der Übergang der sachlichen Zuständigkeit auch für Versammlungsbeschränkungen aber, wie dargelegt, lediglich die Konsequenz der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, in Art. 15 Abs. 4 BayVersG (ursprünglich Art. 15 Abs. 3 BayVersG), die bisherige Ermächtigung des § 15 Abs. 3 VersammlG zur Auflösung einer Versammlung um die Befugnis zu ihrer nachträglichen Beschränkung zu erweitern (vgl. LT-Drs. 15/10181, S. 23). Sollte damit aber einerseits nach Versammlungsbeginn der für die Auflösung von Versammlungen zuständigen Behörde die Möglichkeit nachträglicher Beschränkungen eröffnet werden und andererseits die Polizei wie nach früherem Recht für die Versammlungsauflösung zuständig sein, so entspricht es dieser gesetzgeberischen Zielsetzung, wenn der Polizei ab Versammlungsbeginn nicht nur die alleinige Zuständigkeit für die Auflösung, sondern auch für nachträgliche Beschränkungen von Versammlungen zugewiesen, die Möglichkeit, in unaufschiebbaren Fällen an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde Maßnahmen zu treffen, in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayVersG aber folgerichtig nur noch für die Zeit vor dem Versammlungsbeginn eingeräumt wird (vgl. LT-Drs. 15/10181, S. 26).

Dies entspricht darüber hinaus dem Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG zugrunde liegenden objektiven Zweck, ab Beginn der Versammlung die Zuständigkeit allein derjenigen Behörde zuzuweisen, die sich während der Versammlung in der Regel vor Ort befindet und deshalb auf nach Versammlungsbeginn auftretende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung regelmäßig zeitnah reagieren kann.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass einer Übertragung der sachlichen Zuständigkeit ab Versammlungsbeginn allein auf die Polizei unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten Gründe entgegenstünden, die eine teleologische Reduktion von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG dahingehend rechtfertigen könnten, dass entgegen dessen Wortlaut die sachliche Zuständigkeit für Beschränkungen der Versammlung mit deren Beginn nicht oder jedenfalls nicht allein auf die Polizei übergeht, sondern ganz oder zumindest auch bei der Kreisverwaltungsbehörde verbleibt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es der Polizei, die schon nach der früheren Rechtslage mit dem Vollzug des Versammlungsrechts befasst war und deshalb über langjährige praktische Erfahrungen in diesem Bereich verfügt, an der notwendigen fachlichen Kompetenz für den Erlass nachträglicher versammlungsrechtlicher Beschränkungen fehlen könnte (vgl. insoweit auch VG Regensburg, U. v. 17.4.2014 - RN 9 K 14.508 - juris Rn. 24). Dies gilt umso mehr, wenn man davon ausgeht, dass Kreisverwaltungsbehörde und Polizei ohnehin ihre Maßnahmen erforderlichenfalls miteinander abstimmen (vgl. LT-Drs. 17/7338, S. 4), wie es auch hier nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Fall war. Denn der Polizei steht dann zusätzlich zu ihrem eigenen Sachverstand derjenige der Kreisverwaltungsbehörde zur Verfügung (vgl. VG Regensburg, a. a. O.).

bbb) Schließlich steht es mit dem Regelungszweck, der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte im Einklang, dass ab dem Beginn einer Versammlung auch für nachträgliche Beschränkungen von Versammlungen, die sich wie hier über einen längeren Zeitraum erstrecken, ausschließlich die Polizei zuständig ist. Denn ebenso wenig wie dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG ist seinem Sinn und Zweck, der Gesetzessystematik und der Entstehungsgeschichte zu entnehmen, dass für derartige Dauerversammlungen die sachliche Zuständigkeit mit dem Versammlungsbeginn nicht oder jedenfalls nicht allein auf die Polizei übergehen, sondern ganz oder zumindest auch bei der Kreisverwaltungsbehörde verbleiben sollte. Weder finden sich Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren Dauerversammlungen nicht vor Augen standen und dass er für sie, hätte er sie in seine Überlegungen einbezogen, die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde auch nach Versammlungsbeginn beibehalten hätte, noch unterscheiden Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG, Art. 15 Abs. 1 und 4 BayVersG oder die Gesetzesbegründung zwischen Versammlungen von kürzerer Dauer und Dauerversammlungen, die sich wie hier über einen längeren Zeitraum erstrecken.

Insbesondere ist weder diesen Regelungen noch den Gesetzesmaterialien ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG mit der Zuständigkeit der Polizei ab Versammlungsbeginn lediglich bezweckt, vor Ort kurzfristig notwendige Maßnahmen zu ermöglichen, nicht aber eine Zuständigkeit der Polizei an Stelle der Kreisverwaltungsbehörden für längerfristige, insbesondere mehrtägige Versammlungen für auf Dauer wirkende Maßnahmen zu begründen (vgl. in diesem Sinne aber das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 27.6.2013 - IE4-1204). Vielmehr geht die Gesetzesbegründung im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG unabhängig von der Dauer der betreffenden Versammlungen und davon, ob vor Ort kurzfristig notwendige oder auf Dauer wirkende Maßnahmen getroffen werden sollen, davon aus, dass die Kreisverwaltungsbehörde lediglich bis zum Versammlungsbeginn zuständige Behörde im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes sein soll, mit dem Beginn der Versammlung die Zuständigkeit aber auf die Polizei übergeht (vgl. LT-Drs. 15/10181, S. 26).

Dagegen, dass Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG, soweit danach ab Versammlungsbeginn die Polizei zuständige Behörde ist, es der Polizei nur ermöglichen sollte, vor Ort kurzfristig notwendige Maßnahmen zu treffen, spricht im Übrigen auch, dass diesem Zweck bereits die Möglichkeit der Polizei, nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayVersG in unaufschiebbaren Fällen auch an Stelle der Kreisverwaltungsbehörde Maßnahmen zu treffen, Rechnung getragen hätte. Über diese Möglichkeit, die gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 AGVersammlG bereits nach früherem Recht bestand, wollte der Gesetzgeber aber offenbar gerade hinausgehen, indem er die Zuständigkeit mit dem Versammlungsbeginn auf die Polizei übergehen ließ und ihr folgerichtig eine Zuständigkeit für Maßnahmen in unaufschiebbaren Fällen nur noch für die Zeit vor Versammlungsbeginn zuwies (vgl. LT-Drs. 15/10181, S. 26).

Dies unterstreicht jedoch, dass durch die Zuweisung der sachlichen Zuständigkeit ab Beginn der Versammlung die Polizei nicht nur für kurzfristig notwendige Maßnahmen, sondern für alle nach Versammlungsbeginn erforderlich werdenden Maßnahmen zuständig sein sollte, weil sie sich während der Versammlung in der Regel vor Ort befindet und deshalb auf nach Versammlungsbeginn auftretende Gefährdungslagen regelmäßig zeitnäher reagieren kann als die Kreisverwaltungsbehörde. Diesem objektiven Zweck des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG entspricht der Übergang der sachlichen Zuständigkeit von der Kreisverwaltungsbehörde auf die Polizei mit dem Beginn der Versammlung aber auch dann, wenn es sich um eine Dauerversammlung handelt, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. Denn auch bei solchen Versammlungen ist die Polizei und nicht die Kreisverwaltungsbehörde diejenige Behörde, die sich vor Ort befindet und deshalb in der Regel zeitnah und sachgerecht auf im Verlauf der Versammlung auftretende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung reagieren kann.

Einem Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf die Polizei mit Versammlungsbeginn auch bei sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Dauerversammlungen steht auch nicht die Überlegung entgegen, dass die Kreisverwaltungsbehörde dadurch daran gehindert wäre, Beschränkungen, die sie vor Beginn der Versammlung verfügt hat, nach Beginn der Versammlung zu ändern oder anzupassen, obwohl dafür gerade bei länger andauernden Versammlungen ein Bedürfnis entstehen kann. Denn nach Versammlungsbeginn können die gegebenenfalls notwendig werdenden Änderungen oder Anpassungen der von der Kreisverwaltungsbehörde verfügten Beschränkungen auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG durch die Polizei vorgenommen werden, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

Als Rechtsgrundlage für die Änderung oder Anpassung von versammlungsrechtlichen Beschränkungen kommen Art. 48 und Art. 49 BayVwVfG über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten in Betracht. Die diesbezüglichen Zuständigkeitsregelungen in Art. 48 Abs. 5 BayVwVfG und Art. 49 Abs. 4 BayVwVfG betreffen nur die örtliche Zuständigkeit, so dass sich die sachliche Zuständigkeit nach den Zuständigkeitsregeln des jeweils anzuwenden Fachrechts richtet (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.1999 - 7 C 42/98 - juris Rn. 14), hier also des Versammlungsrechts. Fehlt es dort an entsprechenden Regelungen, ist nach den insoweit ergänzend heranzuziehenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen diejenige Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts zuständig wäre (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 16). Danach wäre für die Aufhebung, Änderung oder Anpassung der von der Kreisverwaltungsbehörde vor Versammlungsbeginn verfügten Beschränkungen aber auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG die Polizei zuständig. Denn entweder ist die Polizei ab Versammlungsbeginn unmittelbar auch für die Rücknahme oder den Widerruf von vor Versammlungsbeginn ergangenen versammlungsrechtlichen Beschränkungen zuständig, weil Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG die sachliche Zuständigkeit nicht für bestimmte Maßnahmen regelt, sondern die zuständige Behörde für jedwedes Verwaltungshandeln im Anwendungsbereich des Bayerischen Versammlungsgesetzes einheitlich danach bestimmt, ob es vor oder nach dem Versammlungsbeginn erfolgt, oder die sachliche Zuständigkeit der Polizei resultiert daraus, dass sie nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG vom Beginn der Versammlung an für den Erlass der aufzuhebenden, zu ändernden oder anzupassenden Beschränkung zuständig gewesen wäre. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn man als Rechtsgrundlage für die Aufhebung, Änderung und Anpassung von Beschränkungen an Stelle von Art. 48 und 49 BayVwVfG die zum Erlass versammlungsrechtlicher Beschränkungen ermächtigenden Regelungen in Art. 15 Abs. 1 und 4 BayVersG heranziehen würde. Denn auch dann wäre nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG die Polizei ab dem Beginn der Versammlung sachlich zuständig. Dass es der Polizei insoweit an der notwendigen fachlichen Kompetenz fehlen könnte, ist, wie bereits dargelegt, nicht ersichtlich.

Eine Einschränkung der Zuständigkeit der Polizei ab Versammlungsbeginn zugunsten der Kreisverwaltungsbehörden muss bei Dauerversammlungen auch nicht deshalb erfolgen, weil solche Versammlungen wie im hier vorliegenden Fall bisweilen zunächst für einen bestimmten Zeitraum angezeigt und dann aufgrund einer erneuten Anzeige vor Ablauf dieses Zeitraums über ihr ursprüngliches Ende hinaus fortgesetzt werden. Zwar führt das Verständnis des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG im Sinne einer Zuständigkeitsverteilung, nach der die Kreisverwaltungsbehörde bis zum Versammlungsbeginn, danach aber ausschließlich die Polizei zuständig ist, dazu, dass für Beschränkungen bezüglich der künftigen Versammlung bis zu deren Beginn die Kreisverwaltungsbehörde zuständig ist, während für Beschränkungen der vorangegangenen noch nicht beendeten Versammlung seit ihrem Beginn die Polizei die zuständige Behörde ist. Dies entspricht aber zum einen gerade dem Sinn und Zweck der in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung, nach der die Kreisverwaltungsbehörden nur im Vorfeld einer Versammlung zuständig sind, mit dem Versammlungsbeginn die Zuständigkeit aber auf die während der Versammlung vor Ort befindliche Polizei übergeht, die regelmäßig zeitnäher auf das Versammlungsgeschehen reagieren kann. Zum anderen wirft es auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten keine Probleme auf, die eine teleologische Reduktion von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG rechtfertigen könnten.

Die Fortsetzung einer für einen bestimmten Zeitraum angezeigten Versammlung stellt angesichts des anderen Zeitraums, in dem sie stattfinden soll, eine eigene Versammlung dar. Sie bedarf deshalb einer eigenen Anzeige nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayVersG, die nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG an die Kreisverwaltungsbehörde zu richten ist, weil sie vor Beginn der Versammlung erfolgen muss. Im Hinblick darauf, dass auch die ursprüngliche Versammlung bei der Kreisverwaltungsbehörde als der nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG zuständigen Behörde anzuzeigen war, ist dies für die Veranstalter von Versammlungen ohne weiteres erkennbar und wirft daher keine nennenswerten praktischen Probleme auf. Gleiches gilt für die Kreisverwaltungsbehörden, die für die Entgegennahme der Anzeige und die nach Art. 15 Abs. 3 BayVersG rechtzeitig vor Versammlungsbeginn zu treffende Entscheidung über etwaige Beschränkungen ohnehin zuständig sind. Zwar sind sie bei ihrer Prüfung, ob nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist und deshalb nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG Beschränkungen veranlasst sind, in der Regel auf Informationen der Polizei über den bisherigen Verlauf der vorangehenden Versammlung angewiesen. Eine Beteiligung der Polizei ist im Rahmen der nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG anzustellenden Gefahrenprognose jedoch in der Regel nicht nur bei Dauerversammlungen, die über den angezeigten Zeitraum hinaus fortgesetzt werden sollen, sondern bei allen Versammlungen erforderlich.

Darüber hinaus rechtfertigt auch eine etwaige Praxis, nach der ähnlich wie hier bei mehrtägigen oder mehrwöchigen Versammlungen die Kreisverwaltungsbehörden in Abstimmung mit der Polizei überwiegend die längerfristigen Maßnahmen treffen, während die Polizei überwiegend die kurzfristigen Maßnahmen vor Ort trifft (vgl. LT-Drs. 17/7338, S. 4), keine teleologische Reduktion von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG, soweit er auch im Falle von Dauerversammlungen die sachliche Zuständigkeit für den Erlass versammlungsrechtlicher Beschränkungen mit dem Versammlungsbeginn von der Kreisverwaltungsbehörde auf die Polizei übergehen lässt. Denn abgesehen davon, dass eine solche Praxis als Verstoß gegen den Vorrang des Gesetzes rechtswidrig wäre, können längerfristige Maßnahmen, die nach Versammlungsbeginn ergehen, auch dann zwischen der Kreisverwaltungsbehörde und der Polizei abgestimmt werden, wenn sie im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG durch die Polizei getroffen werden.

Schließlich würde eine teleologische Reduktion von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG in der Weise, dass bei Dauerversammlungen die sachliche Zuständigkeit mit dem Versammlungsbeginn nicht oder jedenfalls nicht allein auf die Polizei übergeht, sondern ganz oder zumindest auch bei der Versammlungsbehörde verbleibt, zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen. Denn dem Bayerischen Versammlungsgesetz sind ebenso wenig wie dem Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 27. Juni 2013 Anhaltspunkte zu entnehmen, ab welcher Dauer eine Versammlung zu einer Dauerversammlung wird (vgl. VG Regensburg, U. v. 17.4.2014 - RN 9 K 14.508 - juris Rn. 32). Im Vergleich dazu enthält Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG mit dem Anknüpfen an den Beginn der Versammlung eine klare und ungeachtet etwaiger im Einzelfall verbleibender Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl. dazu Heinhold in Wächtler/Heinhold/Merk, BayVersG, 1. Aufl. 2011, Art. 24 Rn. 3 ff.) leicht handhabbare Zuständigkeitsregelung.

cc) Ist nach alldem Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG so zu verstehen, dass bis zum Versammlungsbeginn die Kreisverwaltungsbehörde und ab dem Beginn der Versammlung ausschließlich die Polizei zuständig ist, so war für den Erlass von Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sachlich zuständige Behörde nicht die Beklagte, sondern die Polizei. Denn nach der Anzeige der Versammlung vom 27. März 2012 sollte die Versammlung am 2. April 2012 um 0.00 Uhr beginnen und am 16. April 2012 um 24.00 Uhr enden. Auch hat sie in Fortsetzung der vorangegangenen, seit 19. März 2012 stattfindenden Versammlung tatsächlich zum angezeigten Zeitpunkt begonnen. Damit lag der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 10. April 2012 aber nach dem Beginn der Versammlung, so dass die Zuständigkeit nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG bereits von der Beklagten auf die Polizei übergegangen war.

c) Die sich damit aus der sachlichen Unzuständigkeit der Beklagten ergebende formelle Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beschränkungen in Nr. 1.13 und Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 ist auch nicht im Hinblick auf Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich.

Nach dieser Regelung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass der Verwaltungsakt die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Regelung bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen nicht nur die Aufhebung des betreffenden Verwaltungsakts im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausschließt, sondern auch der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entgegensteht (vgl. dazu BVerwG, U. v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 19 m. w. N. wo die Frage offengelassen wird), greift die Regelung hier nicht durch.

Zum einen ist Art. 46 BayVwVfG auf Verwaltungsakte, die wie hier unter Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit ergangen sind, nicht anwendbar, wie sich im Umkehrschluss aus der besonderen Erwähnung der örtlichen Zuständigkeit ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 29.9.1982 - 8 C 138.81 - juris Rn. 16; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, Rn. 43 m. w. N.). Zum anderen ist auch nicht offensichtlich, dass die Verletzung des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn selbst wenn, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Entscheidung über die Beschränkungen in Nr. 1.13 und Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 in enger Abstimmung zwischen der Beklagten und der Polizei ergangen ist, kann im Hinblick darauf, dass es sich um eine Ermessensentscheidung gehandelt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizei, hätte sie nach Art. 15 Abs. 4 BayVersG selbst entschieden, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (vgl. BVerwG, U. v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 20; Heinhold in Wächtler/Heinhold/Merk, BayVersG, 1. Aufl. 2011, Art. 24 Rn. 4), etwa weil sie weitere aus ihrer Präsenz vor Ort resultierende aktuelle Erkenntnisse in ihre Ermessenserwägungen einbezogen oder den Verstoß gegen die Sicherheitssatzung, auf den die streitgegenständlichen Beschränkungen gestützt waren, im Hinblick auf dessen konkrete Auswirkungen vor Ort anders als die Beklagte gewichtet hätte.

2. Waren damit die angegriffenen Beschränkungen in Nr. 1.13 und Nr. 1.19 des Bescheids vom 10. April 2012 wegen der sachlichen Unzuständigkeit der Beklagten rechtswidrig, so verletzten sie die Kläger auch in ihren Rechten. Sie schränkten die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 11 Abs. 1 Halbsatz 1 Alt. 1 EMRK, Art. 1 BayVersG), von der der Kläger zu 1 als Veranstalter und Versammlungsleiter und die Klägerin zu 2 als stellvertretende Versammlungsleiterin Gebrauch machten, ohne die dazu nach Art. 8 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 EMRK und dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Vorbehalt des Gesetzes erforderliche Rechtsgrundlage ein. Denn da Art. 15 Abs. 1 und 4 BayVersG jeweils nur die zuständige Behörde zu Versammlungsbeschränkungen ermächtigten, konnte die Beklagte als sachlich unzuständige Behörde die streitgegenständlichen Beschränkungen nicht auf diese Regelungen stützen.

Ist damit die Rechtswidrigkeit dieser Beschränkungen bereits wegen der sachlichen Unzuständigkeit der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, so bedarf es eines Eingehens auf die Frage ihrer materiellen Rechtmäßigkeit nicht. Hinsichtlich der Beschränkung der Kundgebungsmittel auf nur einen Pavillon in Nr. 1.13 des Bescheids vom 10. April 2012 wird deshalb auf die Ausführungen zu einem entsprechenden Verbot im Urteil vom 22. September 2012 in dem zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 10 B 14.2246 verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2 und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. März 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 10 B 14.2246 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. September 2015 (VG Würzburg, Entscheidung vom 14. März 2013, Az.: W 5 K 12.555) 10. Senat Sachgebietsschlüs
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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 B 14.2242 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. September 2015 (VG Würzburg, Entscheidung vom 14. März 2013, Az.: W 5 K 12.382) 10. Senat Sachgebiet
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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Siche
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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 10 B 14.2246 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. September 2015 (VG Würzburg, Entscheidung vom 14. März 2013, Az.: W 5 K 12.555) 10. Senat Sachgebietsschlüs
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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 10 B 14.2242 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. September 2015 (VG Würzburg, Entscheidung vom 14. März 2013, Az.: W 5 K 12.382) 10. Senat Sachgebiet
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

(2) Eine Versammlung oder ein Aufzug kann insbesondere verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn

1.
die Versammlung oder der Aufzug an einem Ort stattfindet, der als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnert, und
2.
nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung konkret feststellbaren Umständen zu besorgen ist, dass durch die Versammlung oder den Aufzug die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.
Das Denkmal für die ermordeten Juden Europas in Berlin ist ein Ort nach Satz 1 Nr. 1. Seine Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Andere Orte nach Satz 1 Nr. 1 und deren Abgrenzung werden durch Landesgesetz bestimmt.

(3) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

(4) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.